VD.2024.49
Widerruf der Bewilligung von Vollzugsöffnungen
8. August 2024Deutsch21 min
wegen geringfügigen Vermögensdelikten und rechtswidriger Einreise des versuchten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.49
URTEIL
vom 8.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. März 2024
betreffend Widerruf der Bewilligung
von Vollzugsöffnungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 14. Juli 2020 erklärte das Strafgericht
Basel-Stadt B____ des versuchten Raubs (Lebensgefahr), des versuchten Raubs,
des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen
Einreise schuldig und verurteilte ihn zu 4,5 Jahren und 10 Tagen
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zusätzlich ordnete das Gericht
eine Landesverweisung für 9 Jahre an. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom
6. Oktober 2021 wurde B____ neben dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch
wegen geringfügigen Vermögensdelikten und rechtswidriger Einreise des versuchten
qualifizierten Raubes (Lebensgefahr) und des versuchten Raubes schuldig erklärt
und zu 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer
Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. Zudem wurde er für neun Jahre des Landes verwiesen.
Nach dem vorzeitigen Strafantritt in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) [...], wo B____ in die Sicherheitsabteilung B hat
versetzt werden müssen, trat er am 8. April 2022 in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel ein. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) vom 7. Februar 2023 wurde ihm eine bedingte Entlassung
verweigert. Mit Verfügung vom selben Tag bewilligte die Vollzugsbehörde B____
sodann Ausgänge in Begleitung von zwei Mitarbeitenden bzw. bei gutem Verlauf
von einem Mitarbeitenden der UPK inner- und ausserhalb des Areals der UPK Basel
im Sinne des «Ausgangspakets 1 der UPK Basel». Mit Entscheid vom 21. Februar
2024 verweigerte der SMV B____ wiederum die bedingte Entlassung.
Am 27. Februar 2024 orientierten die UPK die Vollzugsbehörde
darüber, dass B____ über die Prüfung der Zumutbarkeit seiner Rückführung nach
Gambia in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb er nach Absprache im
Behandlungsteam in die Ausgangsstufe 2, beinhaltend gruppenbegleitete Ausgänge
in den geschützten R-Garten, zurückgestuft worden sei. In der Folge widerrief
der SMV mit Verfügung vom 12. März 2024 die Verfügung vom 7. Februar 2023
betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen im Sinne des Ausgangspakets 1
der UPK Basel rückwirkend per 27. Februar 2024.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 21.
März 2024 erhobene und begründete Rekurs von B____ (Rekurrent), mit welchem er
deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung sowie die Anweisung der
Vollzugsbehörde beantragt, ihm mindestens die gemäss Verfügung vom 7. Februar
2023 bewilligten Vollzugsöffnungen zu gewähren. Weiter beantragt der Rekurrent
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 3. April
2024 verlangt er zudem die Einholung eines Therapieberichts bei den UPK. Mit
Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt der SMV die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung des Rekurses und reicht eine Stellungnahme der UPK vom
11. April 2024 ein. Mit Replik vom 21. Juni 2024 nahm der Rekurrent dazu
Stellung und hielt an seinem Antrag auf Einholung eines Therapieberichts fest. Die
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).
Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person
ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer
Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl.
VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind
(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2).
2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
ist die Prüfung von Vollzugsöffnungen im Massnahmevollzug des Rekurrenten. Für
die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt gilt
Artikel 84 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sinngemäss, sofern nicht
Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten (Art.
Dispositiv
90 Abs. 4 StGB). Demnach ist eine der Bedingungen für die Gewährung von
Vollzugsöffnungen, dass keine Fluchtgefahr besteht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Art.
18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (SSED 09.0) konkretisiert diesbezüglich,
dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub gewährt werden, wenn aufgrund
einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht verneint oder einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend
begegnet werden kann. Ob Vollzugsöffnungen im Einzelfall bewilligt werden
können, ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des konkreten Risikos für eine
Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten
Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der
eingewiesenen Person zu entscheiden (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 2.1
mit Hinweis auf BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; BGer
6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur sog.
Lockerungsprognose Ineichen,
Strafvollzug und Verwahrung: Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue
2017, S. 316).
2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass die aktuelle Prüfung einer Rückführung des
Rekurrenten nach Gambia durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei
diesem nach Einschätzung der behandelnden Personen der UPK Basel zu einer
grossen Unsicherheit sowie zu einer zusätzlichen Perspektivenlosigkeit geführt
habe, was nach forensisch-psychiatrischer Einschätzung auch das Fluchtrisiko
deutlich erhöhe. Vorliegend sei die Fluchtmotivation aufgrund der geänderten
Tatsachen in Übereinstimmung mit den Angaben der UPK Basel erheblich
gestiegen. Das SEM prüfe aktuell die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Gambia
nach dem Massnahmenende, wobei der Rekurrent die für ihn dadurch resultierenden
Konsequenzen offensichtlich nicht abschätzen beziehungsweise verstehen könne.
Er scheine davon auszugehen, dass er nun nach Gambia ausgeschafft werde. Es sei
deshalb wahrscheinlich, dass er sich einem solchen Szenario mittels Flucht zu
entziehen versuche. Die Begleitung der Ausgänge durch Mitarbeitende der UPK
Basel reiche nicht mehr, um diesem aktuellen Fluchtrisiko hinreichend zu
begegnen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Begleitung
entsprechend dem Ausgangszweck der Erprobung und Erweiterung der bisher
erzielten therapeutischen Fortschritte um forensisch-psychiatrisches Pflege-
und nicht um Sicherheitspersonal handle. Diesem Personal stünden auch keine
polizeilichen Kompetenzen zu. Deshalb könne das zur Begleitung eingesetzte
Personal einen Fluchtversuch nicht ausreichend verhindern. Die Fluchtgefahr sei
folglich zu bejahen, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung
von Vollzugsöffnungen nicht mehr erfüllt und die mit Verfügung vom 7. Februar
2023 erteilte Bewilligung der Vollzugsöffnungen im Sinne des Ausgangspakets 1
der UPK Basel, beinhaltend Ausgänge in Begleitung von zwei Mitarbeitenden bzw.
bei gutem Verlauf von einem Mitarbeitenden der UPK Basel inner- und ausserhalb
des Klinikareals, daher rückwirkend per 27. Februar 2024 zu widerrufen sei.
2.3
2.3.1 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent
zunächst darauf, dass sein Strafende bereits per Ende April 2022 eingetreten
sei. Nachdem ihm der SMV mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf Antrag der UPK
Vollzugsöffnungen im Rahmen von Ausgängen in Begleitung von zwei
Mitarbeitenden, bei gutem Verlauf von einem Mitarbeitenden der UPK, innerhalb
und ausserhalb des Areals der UPK im Sinne des Ausgangspakets 1 der UPK Basel
bewilligt habe, habe sich eine Assistenzärztin der UPK bereits mit E-Mail vom
11. Juli 2023 mit der Frage an die Vollzugsbehörde gewandt, wie sich vor dem
Hintergrund der im Anschluss drohenden Landesverweisung der Massnahmevollzug
sinnvoll gestalten lasse. Der forensische Gutachter Dr. med. [...] habe die
Aussichten, «nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft die Wegweisung des
[Rekurrenten] konkret umsetzen zu können, als gering» eingestuft. Das Thema
Landesverweisung und die Frage, ob die Schweiz oder Deutschland für dessen
Vollzug zuständig sind, bestehe somit seit Beginn des Strafverfahrens und sei
für den Rekurrenten nicht neu. Noch am 22. August 2023 habe die UPK der
Vollzugsbehörde die Bewilligung unbegleiteter Ausgänge beantragt. Dieses Gesuch
sei nie beantwortet worden. Es herrsche insgesamt nach vierjährigem Aufenthalt
in Haft und Vollzugsanstalten Ratlosigkeit über eine sinnvolle Ausgestaltung
des Massnahmevollzugs für den Rekurrenten, welcher nie einen Fluchtversuch
unternommen habe. Im Rahmen der seit 7. Februar 2023 geltenden
Vollzugslockerungen habe der Rekurrent am 21. Februar 2024 in Basel die
Fasnacht besuchen und am 23. Februar 2024 ausserhalb des UPK-Areals
Lebensmittel für die Station einkaufen können. Die Rückstufung sei für ihn
unverständlich, sei er doch absprachefähig und könne sich keine Flucht
vorstellen, gebe es doch keinen Ort, an den er flüchten könnte.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher
nach Art. 3 Abs. 2 lit. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in allen
Verfahrensstadien zu beachten sei. Die rückwirkende Verweigerung von bereits
gestatteten Vollzugslockerungen stelle eine faktische Sanktionierung dar, zu
welcher der Rekurrent nie Anlass gegeben habe. Sie verletze seine Würde und verstosse
gegen das Fairnessgebot. Da er sich selber nicht rechtsgenüglich zur Wehr
setzen könne, stelle die absichtlich unterbliebene Information seiner
Rechtsvertreterin einen besonders gravierenden Verstoss gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben dar. Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung auch
keine Dauer der angeordneten Rückstufung nenne und daher auch aufgrund der
unbestimmten Geltungsdauer aufzuheben sei. Schliesslich rügt er Willkür. Er sei
vor vollendete Tatsachen gestellt worden, ohne dass er sich eines
Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte. Dies sei besonders stossend, sei er doch
aufgrund seiner Diagnosen schutzbedürftig.
2.3.2 Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der
Rekurrent ergänzend auf seine aktuelle, gegen seine innere Anspannung
verschriebene Medikation mit täglich 10 mg Valium morgens und 5 mg Valium und
10 mg Zyprexa abends hinweisen. Er könne nicht mehr arbeiten, mache ausser der Therapie
nichts mehr und bekomme Valium gegen die Anspannung. Seine Sprache sei schleppend
und verwaschen und er gebe an, tief und traumlos zu schlafen. Dies mache
hellhörig, sei es doch nicht Sinn und Zweck der stationären Massnahme, den
begründeten Ängsten und Zweifeln des Patienten vor allem mit Medikamenten
zwecks Beruhigung zu begegnen. Er beantragte daher die Einholung eines
Therapieberichts der UPK, Abteilung [...].
3.
3.1 Vorab ist aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1001, mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf vorgängige
Orientierung (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 214). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht worden
ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E.
5.3; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023).
3.2 Am 23. Februar 2024 informierte der SMV die
Vertreterin des Rekurrenten telefonisch über die Erkundigungen bei der
Migrationsbehörde bezüglich des migrationsrechtlichen Status des Rekurrenten.
Es wurde dabei als nach dem derzeitigen Stand wahrscheinlich bezeichnet, dass
die Schweiz zuständig sei und die Landesverweisung durch Ausschaffung nach
Gambia vollziehen müsse, was seit Januar 2021 aufgrund eines
Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Gambia im Allgemeinen gut
funktioniere. Es sei daher beim SEM mit der Papierbeschaffung und einer
Einzelfallprüfung über die Zumutbarkeit einer medizinischen Betreuung in Gambia
begonnen worden (AN 23. Februar 2024, act. 8/2, S. 124). Über dieses
Telefongespräch hat die Vollzugsbehörde daraufhin auch die UPK in Kenntnis
gesetzt (Mail vom 23. Februar 2024, act. 8/2, S. 126). In der Folge teilte die
UPK der Vollzugsbehörde mit Mail vom 27. Februar 2024 mit, dass sie den
Rekurrenten über die migrationsrechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt und ihn
nach Absprache im Behandlungsteam auf die Ausgangsstufe 2 zurückgestuft hätten.
Er zeige sich weiterhin kooperativ und absprachefähig. Trotz weiterhin stabiler
Psychopathologie bestehe aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber ein Bedarf
an situativ erhöhter Kontroll- und Behandlungsstruktur aufgrund der aktuell
unklaren rechtlichen Situation und Perspektivlosigkeit des Rekurrenten, um dem «statistisch
erhöhten Entweichungsrisikos aufgrund von Destabilisierung» bis zur Abklärung
des weiteren Prozederes zu begegnen (act. 8/2, S. 127). Gleichentags rief
die Vertreterin des Rekurrenten direkt bei der Vollzugsbehörde an, um in
Erfahrung zu bringen, weshalb ihr Mandant zurückgestuft worden sei (act. 8/2,
S. 129) und bat die Vollzugsbehörde mit Schreiben vom gleichen Tag, sie möge
besorgt sein, dass der Entscheid über die Rückstufung «in Form einer
begründeten und beschwerdefähigen Verfügung dem Betroffenen und [ihr] als
seiner Rechtsvertreterin eröffnet» werde (act. 8/2, S. 130).
3.3 Daraus folgt, dass die Vertreterin über die
Schritte der Klinik informiert war, in ständigem Kontakt mit der
Vollzugsbehörde stand und diese direkt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
gebeten hat. Entsprechend ist die Vollzugsbehörde denn auch verfahren. Es ist deshalb
nicht erkennbar, inwiefern das rechtliche Gehör des Rekurrenten, dessen
Vertreterin Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung hatte, verletzt worden sein
soll.
3.4 Soweit der Rekurrent in diesem Zusammenhang
weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt und
diesbezüglich auf Art. 3 Abs. 2 lit. StPO verweist, ist mit dem entsprechenden
Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass die
Strafprozessordnung auf das Verfahren des Strafvollzugs nicht zur Anwendung
gelangt. Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von
Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Verfahren im Strafvollzug bestimmt sich
nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz. Dabei ist aber auch die
verfassungsrechtliche Verpflichtung von staatlichen Organen und Privaten zum
Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zu beachten.
Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt aber nicht vor.
Entgegen der Darstellung des Rekurrenten war die Vollzugsbehörde vor dem
angefochtenen Entscheid in regelmässigem Kontakt mit dessen Vertreterin. Es ist
daher nicht erkennbar, wie vorliegend eine absichtlich unterbliebene
Information der Rechtsvertreterin des Rekurrenten und damit ein besonders
gravierender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen könnte,
wie ihn der Rekurrent mit seinem Rekurs rügen lässt.
4. Auch in der Sache ist der Widerruf der
Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden.
4.1 Eine sogenannte Dauerverfügung kann
widerrufen werden, wenn nachträglich ein Mangel eingetreten ist, sei es, dass
sich der Sachverhalt verändert hat und die Voraussetzungen, auf denen die
Erteilung der Bewilligung beruhte, nicht mehr erfüllt sind, sei es, dass sich
die Rechtsgrundlagen geändert haben, ohne dass dadurch in wohlerworbene Rechte,
die durch die Verfügung entstanden sind, eingegriffen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1230;
BGE 143 II 1 E. 5.1).
Wie den Akten entnommen werden kann, konnte dem Rekurrenten
nicht erklärt werden, dass die nun durch das Migrationsamt beim SEM in Auftrag
gegebene Zumutbarkeitsabklärung nicht mit einem Entscheid über seine
Ausschaffung gleichgesetzt werden kann. Er verstehe nicht, was dies für ihn
bedeute und mache sich viele Gedanken, was aufgrund seiner fehlenden
Perspektiven bzw. Optionen zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sei. Er gehe
davon aus, dass nun die Ausschaffung folge und habe daher die Idee geäussert,
nach Österreich gehen zu wollen. Es bestehe daher aus Sicht der Klinik eine
nicht zu unterschätzende Motivation, sich bei Ausgängen einer nach dem Massnahmenvollzug
drohenden Ausschaffung nach Gambia durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen.
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde daher das Fluchtrisiko trotz der
gezeigten Absprachefähigkeit und der stabilen Psychopathologie unter diesen
Bedingungen als zu hoch eingeschätzt, weshalb die UPK die Rückstufung
vorgenommen habe (AN 28. Februar 2024, act. 8/2, S. 131).
Damit ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine
Änderung der aktuellen Situation eingetreten, welche auch eine neue Beurteilung
der bisher bewilligten Vollzugslockerungen rechtfertigt. Der Widerruf der
Verfügung stellt nicht – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – eine
Sanktionierung dar, weil der Rekurrent sich nicht wohl verhalten hätte. Der
vorliegende Widerruf der Vollzugslockerung ist von einem Widerruf mit einer
pönalen Funktion zu unterscheiden, der bei einer Pflichtverletzung des
Begünstigten erfolgen kann (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N. 1534). Vorliegend erfolgte der Widerruf aufgrund der Änderung
der Sachlage und nicht wegen eines Fehlers, für den der Rekurrent
verantwortlich ist. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist damit auch in
dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
4.2 Zutreffend ist, dass die UPK noch mit
Schreiben vom 22. August 2023 (act. 8/2, S. 136 ff.) einen Antrag auf das Ausgangspaket
II (unbegleitete Ausgänge) und damit auf eine Erweiterung der
Vollzugslockerungen gestellt hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass der
Rekurrent seit seinem Eintritt in der Forensik keine produktiv-psychotische
Symptomatik gezeigt habe und durchgehend «compliant» bezüglich der verordneten
neuroleptischen Medikation und adhärent zur Massnahmenbehandlung gewesen sei.
Im Rahmen der begleiteten Ausgänge sei es zu keinen prognoserelevanten
Ereignissen gekommen. Er habe sich auch durchgehend von Entweichungsplänen
distanziert. Das Risiko für erneutes delinquentes Verhalten werde bei
engmaschiger Kontrolle durch das Stationspersonal derzeit als gering
eingeschätzt. Es wurde daher eine Erweiterung der Erprobungsspielräume des Patienten
im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen empfohlen, um die therapeutischen
Fortschritte auf ihre Stabilität hin zu prüfen und zum Aktivitätsaufbau, zur
Erweiterung des sozialen Empfangsraums und zum Ausbau der Tagesstruktur.
Darauf ersuchte die Vollzugsbehörde um ergänzende
Informationen zur Beurteilung dieses Antrages (Mail vom 3. Oktober 2023, act.
8/2, S. 141) und informierte die Vertreterin des Rekurrenten über den Antrag
(Schreiben vom 5. Oktober 2023, act. 8/2, S. 144 f.). Der Einschätzung im
Antrag vom 22. August 2023 entspricht auch die grundsätzliche Beurteilung des
Rekurrenten im darauf erstatteten Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31.
Oktober 2023 (act. 8/2, S. 49 ff.). Darin wird von einem unter bestehender antipsychotischer
Medikation auf niedrigem psychosozialen Funktionsniveau stabilen
psychopathologischen Zustandsbild gesprochen. Der Rekurrent präsentiere sich
kooperativ und akzeptierte weitgehend das Vorgehen. Die bestehenden
psychopathologischen Beeinträchtigungen, das eher niedrige psychosoziale
Funktionsniveau, ein weiterhin ausbaufähiges Krankheits- und Problemverständnis
und eine noch nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Delinquenz, wie
auch die ungeklärten psychosozialen Perspektiven des Patienten erforderten aber
weiterhin eine engmaschige Begleitung. Mit Schreiben vom 11. April 2024 nahm
die Klinik zur aktuellen Medikation des Rekurrenten Stellung. Sie wies darauf
hin, dass neben seiner bisherigen fixen antipsychotischen Medikation mit Olanzapin
10mg/Tag «auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin zur erleichterten Verarbeitung
aktuellen Belastungserlebens, Reduktion von Einschlafschwierigkeiten und zur
Beruhigung» ab dem 12. März 2024 vorübergehend eine sedierende Medikation mit
Diazepam verordnet worden sei, deren Dosis bereits wieder reduziert worden sei.
Seit dem 8. April 2024 könne er bei Bedarf bei erheblicher Anspannung das
Beruhigungsmittel Lorazepam beziehen, was er punktuell genutzt habe.
Gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 23. August
2023 enthaltenen leichten Intelligenzminderung (F70.0) erscheint es nachvollziehbar,
dass die nach dem 23. Februar 2024 durch die Klinik erfolgte Information
über die vorbereitenden Abklärungen der Migrationsbehörden bezüglich einer
späteren Ausweisung des Rekurrenten nach Gambia diesen stark belastet haben.
Dies wird sowohl initial durch den zuständigen Facharzt der Klinik (act. 8/2,
S. 131) wie auch durch den eigenen Wunsch nach einer ergänzenden Medikation zur
Beruhigung aufgrund des aktuellen Belastungserlebens bestätigt. Vor diesem
Hintergrund ist das aus forensisch-psychiatrischer Sicht hoch eingeschätzte
Fluchtrisiko aufgrund seiner neu genährten Motivation, sich bei Ausgängen einer
nach dem Massnahmenvollzug drohenden Ausschaffung nach Gambia durch Flucht oder
Untertauchen zu entziehen, nachvollziehbar. Die Gefahr wird durch die vom
Rekurrenten neu geäusserte Absicht, sich zur Vermeidung einer Rückkehr in seine
Heimat nach Österreich zu begeben, weiter konkretisiert. Dieser Beurteilung steht
auch nicht entgegen, dass die drohende Ausschaffung des Rekurrenten von
ärztlicher Seite schon früher mitberücksichtigt worden ist, wie dies der
Rekurrent geltend macht (vgl. Mail UPK 11. Juli 2023 act. 8/2, S. 133).
Massgebend ist nicht die schon seit seiner strafrechtlichen Verurteilung mit
Landesverweisung feststehende Perspektive, ausgeschafft zu werden, sondern
vielmehr die konkrete Belastungssituation, welche erst mit der Information über
die konkreten Schritte der Migrationsbehörde für deren Vorbereitung entstanden
ist. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus den beiden
genannten Ausgängen vom 21. und 23. Februar 2024 ableiten, sind diese doch noch
vor der Benachrichtigung durch die Klinik vom 23. Februar 2024 erfolgt.
Aufgrund der vorhandenen fachärztlichen Beurteilungen bedarf es daher zur
Klärung des Sachverhalts auch keines neuen Therapieberichts, dessen Einholung
der Rekurrent beantragt hat.
4.3 Es kann daher der Beurteilung der Vorinstanz
in allen Teilen gefolgt werden. Da die Massnahme von der weiteren Entwicklung
der Belastungssituation des Rekurrenten und deren Beurteilung durch die Klinik abhängt,
musste die Rückstufung in die Ausgangsstufe 2 mit gruppenbegleiteten Ausgängen
in den geschützten R-Garten auch nicht befristet werden. Die UPK werden dabei
aufgrund der weiteren Entwicklung laufend zu prüfen haben, welche Lockerungen
im Rahmen des Ausgangspakets in Zukunft nach einem Abbau der aktuellen
Belastungssituation wieder möglich sein werden.
4.4 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Mit seinem
Rekurs ersuchte der Rekurrent aber um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Für die Annahme der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass der
Rekurrent sich seit mehreren Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug befindet.
Zudem können seine Einwände nicht als aussichtslos bezeichnet werden, sondern
bedürfen einer differenzierten Behandlung, die zwar in der Gesamtwertung zu
seinen Ungunsten ausfällt, aber keine anfängliche Aussichtslosigkeit zu
begründen vermag. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Die Gerichtskosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse.
Zudem ist seiner Vertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit ihrer
Honorarnote vom 10. Juli 2024 macht diese einen Aufwand von 19 Stunden geltend.
Darunter fallen 9 Stunden Aufwand für den Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Die Rekursschrift umfasst 8 Seiten, davon beinhalten knapp
4 Seiten Ausführungen zum Tatsächlichen und 1,5 Seiten Ausführungen zum
Rechtlichen, wobei ein relativ grosser Zeilenabstand auffällt. Dafür erscheint
ein Aufwand von allerhöchstens 5 Stunden angemessen. Der mit der Honorarnote
geltend gemachte Aufwand ist damit um 4 Stunden auf 15 Stunden zu kürzen.
Daraus resultiert gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400)
ein Honorar von CHF 3’000.–. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen von CHF
62.80 ist angesichts von § 23 Abs. 1 HoR nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3’062.80, einschliesslich
Auslagen, und zuzüglich MWST von CHF 248.10, insgesamt somit CHF 3’310.90, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.