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Entscheid

VD.2024.49

Widerruf der Bewilligung von Vollzugsöffnungen

8. August 2024Deutsch21 min

wegen geringfügigen Vermögensdelikten und rechtswidriger Einreise des versuchten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.49

URTEIL

vom 8.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. März 2024

betreffend Widerruf der Bewilligung

von Vollzugsöffnungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 14. Juli 2020 erklärte das Strafgericht

Basel-Stadt B____ des versuchten Raubs (Lebensgefahr), des versuchten Raubs,

des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen

Einreise schuldig und verurteilte ihn zu 4,5 Jahren und 10 Tagen

Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zusätzlich ordnete das Gericht

eine Landesverweisung für 9 Jahre an. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom

6. Oktober 2021 wurde B____ neben dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch

wegen geringfügigen Vermögensdelikten und rechtswidriger Einreise des versuchten

qualifizierten Raubes (Lebensgefahr) und des versuchten Raubes schuldig erklärt

und zu 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer

Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung angeordnet. Zudem wurde er für neun Jahre des Landes verwiesen.

Nach dem vorzeitigen Strafantritt in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) [...], wo B____ in die Sicherheitsabteilung B hat

versetzt werden müssen, trat er am 8. April 2022 in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) Basel ein. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) vom 7. Februar 2023 wurde ihm eine bedingte Entlassung

verweigert. Mit Verfügung vom selben Tag bewilligte die Vollzugsbehörde B____

sodann Ausgänge in Begleitung von zwei Mitarbeitenden bzw. bei gutem Verlauf

von einem Mitarbeitenden der UPK inner- und ausserhalb des Areals der UPK Basel

im Sinne des «Ausgangspakets 1 der UPK Basel». Mit Entscheid vom 21. Februar

2024 verweigerte der SMV B____ wiederum die bedingte Entlassung.

Am 27. Februar 2024 orientierten die UPK die Vollzugsbehörde

darüber, dass B____ über die Prüfung der Zumutbarkeit seiner Rückführung nach

Gambia in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb er nach Absprache im

Behandlungsteam in die Ausgangsstufe 2, beinhaltend gruppenbegleitete Ausgänge

in den geschützten R-Garten, zurückgestuft worden sei. In der Folge widerrief

der SMV mit Verfügung vom 12. März 2024 die Verfügung vom 7. Februar 2023

betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen im Sinne des Ausgangspakets 1

der UPK Basel rückwirkend per 27. Februar 2024.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 21.

März 2024 erhobene und begründete Rekurs von B____ (Rekurrent), mit welchem er

deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung sowie die Anweisung der

Vollzugsbehörde beantragt, ihm mindestens die gemäss Verfügung vom 7. Februar

2023 bewilligten Vollzugsöffnungen zu gewähren. Weiter beantragt der Rekurrent

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 3. April

2024 verlangt er zudem die Einholung eines Therapieberichts bei den UPK. Mit

Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt der SMV die vollumfängliche und

kostenfällige Abweisung des Rekurses und reicht eine Stellungnahme der UPK vom

11. April 2024 ein. Mit Replik vom 21. Juni 2024 nahm der Rekurrent dazu

Stellung und hielt an seinem Antrag auf Einholung eines Therapieberichts fest. Die

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der

elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist

somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).

Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person

ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer

Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl.

VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind

(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2).

2.

2.1

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens

ist die Prüfung von Vollzugsöffnungen im Mass­nahmevollzug des Rekurrenten. Für

die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt gilt

Artikel 84 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sinngemäss, sofern nicht

Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten (Art.

Dispositiv

90 Abs. 4 StGB). Demnach ist eine der Bedingungen für die Gewährung von

Vollzugsöffnungen, dass keine Fluchtgefahr besteht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Art.

18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (SSED 09.0) konkretisiert diesbezüglich,

dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub gewährt werden, wenn aufgrund

einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht verneint oder einer

verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend

begegnet werden kann. Ob Vollzugsöffnungen im Einzelfall bewilligt werden

können, ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des konkreten Risikos für eine

Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten

Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der

eingewiesenen Person zu entscheiden (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 2.1

mit Hinweis auf BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; BGer

6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur sog.

Lockerungsprognose Ineichen,

Strafvollzug und Verwahrung: Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue

2017, S. 316).

2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz erwogen, dass die aktuelle Prüfung einer Rückführung des

Rekurrenten nach Gambia durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei

diesem nach Einschätzung der behandelnden Personen der UPK Basel zu einer

grossen Unsicherheit sowie zu einer zusätzlichen Perspektivenlosigkeit geführt

habe, was nach forensisch-psychiatrischer Einschätzung auch das Fluchtrisiko

deutlich erhöhe. Vorliegend sei die Fluchtmotivation aufgrund der geänderten

Tatsachen in Übereinstimmung mit den Angaben der UPK Basel erheblich

gestiegen. Das SEM prüfe aktuell die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Gambia

nach dem Massnahmenende, wobei der Rekurrent die für ihn dadurch resultierenden

Konsequenzen offensichtlich nicht abschätzen beziehungsweise verstehen könne.

Er scheine davon auszugehen, dass er nun nach Gambia ausgeschafft werde. Es sei

deshalb wahrscheinlich, dass er sich einem solchen Szenario mittels Flucht zu

entziehen versuche. Die Begleitung der Ausgänge durch Mitarbeitende der UPK

Basel reiche nicht mehr, um diesem aktuellen Fluchtrisiko hinreichend zu

begegnen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Begleitung

entsprechend dem Ausgangszweck der Erprobung und Erweiterung der bisher

erzielten therapeutischen Fortschritte um forensisch-psychiatrisches Pflege-

und nicht um Sicherheitspersonal handle. Diesem Personal stünden auch keine

polizeilichen Kompetenzen zu. Deshalb könne das zur Begleitung eingesetzte

Personal einen Fluchtversuch nicht ausreichend verhindern. Die Fluchtgefahr sei

folglich zu bejahen, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung

von Vollzugsöffnungen nicht mehr erfüllt und die mit Verfügung vom 7. Februar

2023 erteilte Bewilligung der Vollzugsöffnungen im Sinne des Ausgangspakets 1

der UPK Basel, beinhaltend Ausgänge in Begleitung von zwei Mitarbeitenden bzw.

bei gutem Verlauf von einem Mitarbeitenden der UPK Basel inner- und ausserhalb

des Klinikareals, daher rückwirkend per 27. Februar 2024 zu widerrufen sei.

2.3

2.3.1 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent

zunächst darauf, dass sein Strafende bereits per Ende April 2022 eingetreten

sei. Nachdem ihm der SMV mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf Antrag der UPK

Vollzugsöffnungen im Rahmen von Ausgängen in Begleitung von zwei

Mitarbeitenden, bei gutem Verlauf von einem Mitarbeitenden der UPK, innerhalb

und ausserhalb des Areals der UPK im Sinne des Ausgangspakets 1 der UPK Basel

bewilligt habe, habe sich eine Assistenzärztin der UPK bereits mit E-Mail vom

11. Juli 2023 mit der Frage an die Vollzugsbehörde gewandt, wie sich vor dem

Hintergrund der im Anschluss drohenden Landesverweisung der Massnahmevollzug

sinnvoll gestalten lasse. Der forensische Gutachter Dr. med. [...] habe die

Aussichten, «nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft die Wegweisung des

[Rekurrenten] konkret umsetzen zu können, als gering» eingestuft. Das Thema

Landesverweisung und die Frage, ob die Schweiz oder Deutschland für dessen

Vollzug zuständig sind, bestehe somit seit Beginn des Strafverfahrens und sei

für den Rekurrenten nicht neu. Noch am 22. August 2023 habe die UPK der

Vollzugsbehörde die Bewilligung unbegleiteter Ausgänge beantragt. Dieses Gesuch

sei nie beantwortet worden. Es herrsche insgesamt nach vierjährigem Aufenthalt

in Haft und Vollzugsanstalten Ratlosigkeit über eine sinnvolle Ausgestaltung

des Massnahmevollzugs für den Rekurrenten, welcher nie einen Fluchtversuch

unternommen habe. Im Rahmen der seit 7. Februar 2023 geltenden

Vollzugslockerungen habe der Rekurrent am 21. Februar 2024 in Basel die

Fasnacht besuchen und am 23. Februar 2024 ausserhalb des UPK-Areals

Lebensmittel für die Station einkaufen können. Die Rückstufung sei für ihn

unverständlich, sei er doch absprachefähig und könne sich keine Flucht

vorstellen, gebe es doch keinen Ort, an den er flüchten könnte.

In rechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung

seines rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher

nach Art. 3 Abs. 2 lit. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in allen

Verfahrensstadien zu beachten sei. Die rückwirkende Verweigerung von bereits

gestatteten Vollzugslockerungen stelle eine faktische Sanktionierung dar, zu

welcher der Rekurrent nie Anlass gegeben habe. Sie verletze seine Würde und verstosse

gegen das Fairnessgebot. Da er sich selber nicht rechtsgenüglich zur Wehr

setzen könne, stelle die absichtlich unterbliebene Information seiner

Rechtsvertreterin einen besonders gravierenden Verstoss gegen den Grundsatz von

Treu und Glauben dar. Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung auch

keine Dauer der angeordneten Rückstufung nenne und daher auch aufgrund der

unbestimmten Geltungsdauer aufzuheben sei. Schliesslich rügt er Willkür. Er sei

vor vollendete Tatsachen gestellt worden, ohne dass er sich eines

Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte. Dies sei besonders stossend, sei er doch

aufgrund seiner Diagnosen schutzbedürftig.

2.3.2 Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der

Rekurrent ergänzend auf seine aktuelle, gegen seine innere Anspannung

verschriebene Medikation mit täglich 10 mg Valium morgens und 5 mg Valium und

10 mg Zyprexa abends hinweisen. Er könne nicht mehr arbeiten, mache ausser der Therapie

nichts mehr und bekomme Valium gegen die Anspannung. Seine Sprache sei schleppend

und verwaschen und er gebe an, tief und traumlos zu schlafen. Dies mache

hellhörig, sei es doch nicht Sinn und Zweck der stationären Massnahme, den

begründeten Ängsten und Zweifeln des Patienten vor allem mit Medikamenten

zwecks Beruhigung zu begegnen. Er beantragte daher die Einholung eines

Therapieberichts der UPK, Abteilung [...].

3.

3.1 Vorab ist aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Das rechtliche

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung und stellt

andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der

Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1001, mit

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf vorgängige

Orientierung (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 214). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht worden

ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E.

5.3; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023).

3.2 Am 23. Februar 2024 informierte der SMV die

Vertreterin des Rekurrenten telefonisch über die Erkundigungen bei der

Migrationsbehörde bezüglich des migrationsrechtlichen Status des Rekurrenten.

Es wurde dabei als nach dem derzeitigen Stand wahrscheinlich bezeichnet, dass

die Schweiz zuständig sei und die Landesverweisung durch Ausschaffung nach

Gambia vollziehen müsse, was seit Januar 2021 aufgrund eines

Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Gambia im Allgemeinen gut

funktioniere. Es sei daher beim SEM mit der Papierbeschaffung und einer

Einzelfallprüfung über die Zumutbarkeit einer medizinischen Betreuung in Gambia

begonnen worden (AN 23. Februar 2024, act. 8/2, S. 124). Über dieses

Telefongespräch hat die Vollzugsbehörde daraufhin auch die UPK in Kenntnis

gesetzt (Mail vom 23. Februar 2024, act. 8/2, S. 126). In der Folge teilte die

UPK der Vollzugsbehörde mit Mail vom 27. Februar 2024 mit, dass sie den

Rekurrenten über die migrationsrechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt und ihn

nach Absprache im Behandlungsteam auf die Ausgangsstufe 2 zurückgestuft hätten.

Er zeige sich weiterhin kooperativ und absprachefähig. Trotz weiterhin stabiler

Psychopathologie bestehe aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber ein Bedarf

an situativ erhöhter Kontroll- und Behandlungsstruktur aufgrund der aktuell

unklaren rechtlichen Situation und Perspektivlosigkeit des Rekurrenten, um dem «statistisch

erhöhten Entweichungsrisikos aufgrund von Destabilisierung» bis zur Abklärung

des weiteren Prozederes zu begegnen (act. 8/2, S. 127). Gleichentags rief

die Vertreterin des Rekurrenten direkt bei der Vollzugsbehörde an, um in

Erfahrung zu bringen, weshalb ihr Mandant zurückgestuft worden sei (act. 8/2,

S. 129) und bat die Vollzugsbehörde mit Schreiben vom gleichen Tag, sie möge

besorgt sein, dass der Entscheid über die Rückstufung «in Form einer

begründeten und beschwerdefähigen Verfügung dem Betroffenen und [ihr] als

seiner Rechtsvertreterin eröffnet» werde (act. 8/2, S. 130).

3.3 Daraus folgt, dass die Vertreterin über die

Schritte der Klinik informiert war, in ständigem Kontakt mit der

Vollzugsbehörde stand und diese direkt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

gebeten hat. Entsprechend ist die Vollzugsbehörde denn auch verfahren. Es ist deshalb

nicht erkennbar, inwiefern das rechtliche Gehör des Rekurrenten, dessen

Vertreterin Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung hatte, verletzt worden sein

soll.

3.4 Soweit der Rekurrent in diesem Zusammenhang

weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt und

diesbezüglich auf Art. 3 Abs. 2 lit. StPO verweist, ist mit dem entsprechenden

Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass die

Strafprozessordnung auf das Verfahren des Strafvollzugs nicht zur Anwendung

gelangt. Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von

Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Verfahren im Strafvollzug bestimmt sich

nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz. Dabei ist aber auch die

verfassungsrechtliche Verpflichtung von staatlichen Organen und Privaten zum

Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zu beachten.

Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt aber nicht vor.

Entgegen der Darstellung des Rekurrenten war die Vollzugsbehörde vor dem

angefochtenen Entscheid in regelmässigem Kontakt mit dessen Vertreterin. Es ist

daher nicht erkennbar, wie vorliegend eine absichtlich unterbliebene

Information der Rechtsvertreterin des Rekurrenten und damit ein besonders

gravierender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen könnte,

wie ihn der Rekurrent mit seinem Rekurs rügen lässt.

4. Auch in der Sache ist der Widerruf der

Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden.

4.1 Eine sogenannte Dauerverfügung kann

widerrufen werden, wenn nachträglich ein Mangel eingetreten ist, sei es, dass

sich der Sachverhalt verändert hat und die Voraussetzungen, auf denen die

Erteilung der Bewilligung beruhte, nicht mehr erfüllt sind, sei es, dass sich

die Rechtsgrundlagen geändert haben, ohne dass dadurch in wohlerworbene Rechte,

die durch die Verfügung entstanden sind, eingegriffen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1230;

BGE 143 II 1 E. 5.1).

Wie den Akten entnommen werden kann, konnte dem Rekurrenten

nicht erklärt werden, dass die nun durch das Migrationsamt beim SEM in Auftrag

gegebene Zumutbarkeitsabklärung nicht mit einem Entscheid über seine

Ausschaffung gleichgesetzt werden kann. Er verstehe nicht, was dies für ihn

bedeute und mache sich viele Gedanken, was aufgrund seiner fehlenden

Perspektiven bzw. Optionen zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sei. Er gehe

davon aus, dass nun die Ausschaffung folge und habe daher die Idee geäussert,

nach Österreich gehen zu wollen. Es bestehe daher aus Sicht der Klinik eine

nicht zu unterschätzende Motivation, sich bei Ausgängen einer nach dem Massnahmenvollzug

drohenden Ausschaffung nach Gambia durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen.

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde daher das Fluchtrisiko trotz der

gezeigten Absprachefähigkeit und der stabilen Psychopathologie unter diesen

Bedingungen als zu hoch eingeschätzt, weshalb die UPK die Rückstufung

vorgenommen habe (AN 28. Februar 2024, act. 8/2, S. 131).

Damit ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine

Änderung der aktuellen Situation eingetreten, welche auch eine neue Beurteilung

der bisher bewilligten Vollzugslockerungen rechtfertigt. Der Widerruf der

Verfügung stellt nicht – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – eine

Sanktionierung dar, weil der Rekurrent sich nicht wohl verhalten hätte. Der

vorliegende Widerruf der Vollzugslockerung ist von einem Widerruf mit einer

pönalen Funktion zu unterscheiden, der bei einer Pflichtverletzung des

Begünstigten erfolgen kann (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N. 1534). Vorliegend erfolgte der Widerruf aufgrund der Änderung

der Sachlage und nicht wegen eines Fehlers, für den der Rekurrent

verantwortlich ist. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist damit auch in

dieser Hinsicht nicht ersichtlich.

4.2 Zutreffend ist, dass die UPK noch mit

Schreiben vom 22. August 2023 (act. 8/2, S. 136 ff.) einen Antrag auf das Ausgangspaket

II (unbegleitete Ausgänge) und damit auf eine Erweiterung der

Vollzugslockerungen gestellt hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass der

Rekurrent seit seinem Eintritt in der Forensik keine produktiv-psychotische

Symptomatik gezeigt habe und durchgehend «compliant» bezüglich der verordneten

neuroleptischen Medikation und adhärent zur Massnahmenbehandlung gewesen sei.

Im Rahmen der begleiteten Ausgänge sei es zu keinen prognoserelevanten

Ereignissen gekommen. Er habe sich auch durchgehend von Entweichungsplänen

distanziert. Das Risiko für erneutes delinquentes Verhalten werde bei

engmaschiger Kontrolle durch das Stationspersonal derzeit als gering

eingeschätzt. Es wurde daher eine Erweiterung der Erprobungsspielräume des Patienten

im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen empfohlen, um die therapeutischen

Fortschritte auf ihre Stabilität hin zu prüfen und zum Aktivitätsaufbau, zur

Erweiterung des sozialen Empfangsraums und zum Ausbau der Tagesstruktur.

Darauf ersuchte die Vollzugsbehörde um ergänzende

Informationen zur Beurteilung dieses Antrages (Mail vom 3. Oktober 2023, act.

8/2, S. 141) und informierte die Vertreterin des Rekurrenten über den Antrag

(Schreiben vom 5. Oktober 2023, act. 8/2, S. 144 f.). Der Einschätzung im

Antrag vom 22. August 2023 entspricht auch die grundsätzliche Beurteilung des

Rekurrenten im darauf erstatteten Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31.

Oktober 2023 (act. 8/2, S. 49 ff.). Darin wird von einem unter bestehender antipsychotischer

Medikation auf niedrigem psychosozialen Funktionsniveau stabilen

psychopathologischen Zustandsbild gesprochen. Der Rekurrent präsentiere sich

kooperativ und akzeptierte weitgehend das Vorgehen. Die bestehenden

psychopathologischen Beeinträchtigungen, das eher niedrige psychosoziale

Funktionsniveau, ein weiterhin ausbaufähiges Krankheits- und Problemverständnis

und eine noch nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Delinquenz, wie

auch die ungeklärten psychosozialen Perspektiven des Patienten erforderten aber

weiterhin eine engmaschige Begleitung. Mit Schreiben vom 11. April 2024 nahm

die Klinik zur aktuellen Medikation des Rekurrenten Stellung. Sie wies darauf

hin, dass neben seiner bisherigen fixen antipsychotischen Medikation mit Olanzapin

10mg/Tag «auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin zur erleichterten Verarbeitung

aktuellen Belastungserlebens, Reduktion von Einschlafschwierigkeiten und zur

Beruhigung» ab dem 12. März 2024 vorübergehend eine sedierende Medikation mit

Diazepam verordnet worden sei, deren Dosis bereits wieder reduziert worden sei.

Seit dem 8. April 2024 könne er bei Bedarf bei erheblicher Anspannung das

Beruhigungsmittel Lorazepam beziehen, was er punktuell genutzt habe.

Gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 23. August

2023 enthaltenen leichten Intelligenzminderung (F70.0) erscheint es nachvollziehbar,

dass die nach dem 23. Februar 2024 durch die Klinik erfolgte Information

über die vorbereitenden Abklärungen der Migrationsbehörden bezüglich einer

späteren Ausweisung des Rekurrenten nach Gambia diesen stark belastet haben.

Dies wird sowohl initial durch den zuständigen Facharzt der Klinik (act. 8/2,

S. 131) wie auch durch den eigenen Wunsch nach einer ergänzenden Medikation zur

Beruhigung aufgrund des aktuellen Belastungserlebens bestätigt. Vor diesem

Hintergrund ist das aus forensisch-psychiatrischer Sicht hoch eingeschätzte

Fluchtrisiko aufgrund seiner neu genährten Motivation, sich bei Ausgängen einer

nach dem Massnahmenvollzug drohenden Ausschaffung nach Gambia durch Flucht oder

Untertauchen zu entziehen, nachvollziehbar. Die Gefahr wird durch die vom

Rekurrenten neu geäusserte Absicht, sich zur Vermeidung einer Rückkehr in seine

Heimat nach Österreich zu begeben, weiter konkretisiert. Dieser Beurteilung steht

auch nicht entgegen, dass die drohende Ausschaffung des Rekurrenten von

ärztlicher Seite schon früher mitberücksichtigt worden ist, wie dies der

Rekurrent geltend macht (vgl. Mail UPK 11. Juli 2023 act. 8/2, S. 133).

Massgebend ist nicht die schon seit seiner strafrechtlichen Verurteilung mit

Landesverweisung feststehende Perspektive, ausgeschafft zu werden, sondern

vielmehr die konkrete Belastungssituation, welche erst mit der Information über

die konkreten Schritte der Migrationsbehörde für deren Vorbereitung entstanden

ist. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus den beiden

genannten Ausgängen vom 21. und 23. Februar 2024 ableiten, sind diese doch noch

vor der Benachrichtigung durch die Klinik vom 23. Februar 2024 erfolgt.

Aufgrund der vorhandenen fachärztlichen Beurteilungen bedarf es daher zur

Klärung des Sachverhalts auch keines neuen Therapieberichts, dessen Einholung

der Rekurrent beantragt hat.

4.3 Es kann daher der Beurteilung der Vorinstanz

in allen Teilen gefolgt werden. Da die Massnahme von der weiteren Entwicklung

der Belastungssituation des Rekurrenten und deren Beurteilung durch die Klinik abhängt,

musste die Rückstufung in die Ausgangsstufe 2 mit gruppenbegleiteten Ausgängen

in den geschützten R-Garten auch nicht befristet werden. Die UPK werden dabei

aufgrund der weiteren Entwicklung laufend zu prüfen haben, welche Lockerungen

im Rahmen des Ausgangspakets in Zukunft nach einem Abbau der aktuellen

Belastungssituation wieder möglich sein werden.

4.4 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Mit seinem

Rekurs ersuchte der Rekurrent aber um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Für die Annahme der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass der

Rekurrent sich seit mehreren Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug befindet.

Zudem können seine Einwände nicht als aussichtslos bezeichnet werden, sondern

bedürfen einer differenzierten Behandlung, die zwar in der Gesamtwertung zu

seinen Ungunsten ausfällt, aber keine anfängliche Aussichtslosigkeit zu

begründen vermag. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. Die Gerichtskosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse.

Zudem ist seiner Vertreterin als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit ihrer

Honorarnote vom 10. Juli 2024 macht diese einen Aufwand von 19 Stunden geltend.

Darunter fallen 9 Stunden Aufwand für den Rekurs an das

Verwaltungsgericht. Die Rekursschrift umfasst 8 Seiten, davon beinhalten knapp

4 Seiten Ausführungen zum Tatsächlichen und 1,5 Seiten Ausführungen zum

Rechtlichen, wobei ein relativ grosser Zeilenabstand auffällt. Dafür erscheint

ein Aufwand von allerhöchstens 5 Stunden angemessen. Der mit der Honorarnote

geltend gemachte Aufwand ist damit um 4 Stunden auf 15 Stunden zu kürzen.

Daraus resultiert gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400)

ein Honorar von CHF 3’000.–. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen von CHF

62.80 ist angesichts von § 23 Abs. 1 HoR nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3’062.80, einschliesslich

Auslagen, und zuzüglich MWST von CHF 248.10, insgesamt somit CHF 3’310.90, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.