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Entscheid

VD.2024.51

Zugang zu nicht publizierten Informationen (BGer 1C_637/2024 vom 30. Oktober 2025)

13. September 2024Deutsch21 min

Am 23. November 2023 fand eine Sitzung der Schweizerischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.51

URTEIL

vom 13. September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

gegen

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Generalsekretariat, Malzgasse 30,

4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Gesundheitsdepartements

vom 2. Februar 2024

betreffend Zugang zu nicht

publizierten Informationen

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. November 2023 fand eine Sitzung der Schweizerischen

Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) statt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023

ersuchten A____ sowie B____ (Rekurrenten) das Gesundheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gesundheitsdepartement) um Zugang zu

sämtlichen nicht publizierten Informationen im Zusammenhang mit dieser Sitzung,

soweit sie die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

(IVHSM) betreffen. Das Gesundheitsdepartement trat auf dieses Gesuch mit

Verfügung vom 2. Februar 2024 nicht ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 15.

Februar 2024 angemeldete und am 7. März 2024 begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Vizepräsident des Regierungsrates

überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. März 2024 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Die Rekurrenten begehren die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zugang zu den in ihrem Gesuch vom 4.

Dezember 2023 näher umschriebenen Informationen betreffend die Sitzung der GDK

vom 4. Dezember 2023. Das Gesundheitsdepartement beantragt mit Stellungnahme

vom 13. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden

kann. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus der

angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. März 2024 sowie aus § 42

des Organisationsgesetzes (OG BS, SG 153.100) des Kantons Basel-Stadt in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG BS,

SG 270.100) des Kantons Basel-Stadt. Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG BS,

SG 154.100) des Kantons Basel-Stadt das Dreiergericht berufen. Mit einem

von [...] A____ und B____ unterzeichneten Gesuch vom 4. Dezember 2023 wurde das

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD BS) ersucht, «[d]en

Unterzeichneten» gemäss § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes

(IDG BS, SG 153.260) des Kantons Basel-Stadt Zugang zu näher umschriebenen

Informationen zu gewähren. Damit wurde das Gesuch eindeutig im Namen der beiden

[...] persönlich gestellt. Der Umstand, dass für das Gesuch Briefpapier der [...]

AG verwendet worden ist und es sich bei den beiden [...] um kollektiv

zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der [...] AG handelt,

ändert daran nichts, zumal die Funktion und die Zeichnungsberechtigung im

Gesuch nicht einmal erwähnt wurden. Die angefochtene Verfügung des GD BS kann

ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass auch die Vorinstanz von einem

Gesuch der beiden [...] persönlich ausgegangen ist. Ihren Rekurs erheben die

beiden [...] hingegen im Namen der [...] AG. Dementsprechend beantragen sie,

das Zugangsgesuch dieser Gesellschaft sei gutzuheissen. Die Gesellschaft hat am

erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und ist von der angefochtenen

Verfügung nicht berührt. Grundsätzlich wäre daher auf den Rekurs nicht

einzutreten. Ein Nichteintretensentscheid wegen unrichtiger Bezeichnung der

rekurrierenden Partei erschiene im vorliegenden Fall allerdings überspitzt

formalistisch. Daher wird der von den beiden [...] unterzeichnete Rekurs

ausnahmsweise als sinngemässer Rekurs der beiden [...] persönlich

entgegengenommen und werden diese im Folgenden als Rekurrenten bezeichnet. Die

Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG BS

zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und abgesehen von der unrichtigen

Parteibezeichnung formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG BS. Danach prüft

das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von ihrem Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 1.2 mit Nachweisen).

1.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom 2.

Februar 2024 ist das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD BS) auf

das Gesuch der Rekurrenten um Informationszugang nicht eingetreten. Mit ihrer

Rekursbegründung beantragen die Rekurrenten, die Verfügung des GD BS vom 2.

Februar 2024 sei aufzuheben und das Gesuch der Rekurrentin (richtig

Rekurrenten) um Zugang zu nicht publizierten Informationen vom 4. Dezember 2023

sei gutzuheissen und ihr (richtig ihnen) Zugang zu den entsprechenden

Informationen zu gewähren. Wenn das Verwaltungsgericht einen Rekurs für

begründet erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder

selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid oder weist die Sache

an die Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1 VRPG BS). Bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheids weist das

Verwaltungsgericht die Sache praxisgemäss regelmässig kassatorisch zu neuem

Entscheid zurück. Ein reformatorischer neuer Entscheid des Verwaltungsgerichts

in der Sache kommt bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids nur unter

besonderen Umständen in Betracht (VGE VD.2023.37 vom E. 3.1 mit Nachweisen).

Die Rekurrenten begründen ihren Antrag auf einen reformatorischen Entscheid

primär damit, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung entgegen der im

Dispositiv verwendeten Formulierung nicht um einen Nichteintretensentscheid,

sondern um eine verkappte materielle Abweisung ihres Zugangsgesuchs handle

(Rekursbegründung Rz. 8 und 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Selbst wenn die Begründung des GD BS für seine Unzuständigkeit offensichtlich

unzutreffend wäre, wie die Rekurrenten aus den nachstehenden Gründen zu Unrecht

geltend machen, änderte dies entgegen ihrer Ansicht nichts an der Qualifikation

der angefochtenen Verfügung als Nichteintretensentscheid. Für den Fall, dass

die angefochtene Verfügung als Nichteintretensentscheid qualifiziert wird,

machen die Rekurrenten geltend, dass eine Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die dem Beschleunigungsgebot widersprächen, das im

Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gelte (Rekursbegründung Rz. 8).

Ob diese Vorbringen hinreichende Gründe für einen reformatorischen Entscheid

darstellten, kann offenbleiben, weil ein solcher bereits deshalb nicht in

Betracht kommt, weil das GD BS seine Zuständigkeit aus den nachstehenden

Gründen zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 IDG BS hat jede Person

Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinn von § 3 Abs. 1

lit. a und b IDG BS vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen,

die nicht fertig gestellt sind. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG BS

sind öffentliche Organe im Sinn des IDG BS die Organisationseinheiten des

Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, sowie die

Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen

öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen.

2.2

2.2.1

Gemäss § 6 Abs. 1 IDG BS trägt dasjenige

öffentliche Organ, das Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben

bearbeitet, die Verantwortung für den Umgang mit den Informationen. Die

Verantwortung für den Umgang mit den Informationen umfasst insbesondere die

Verantwortung dafür, dass Gesuche auf Zugang zu Informationen im Sinn von § 25 IDG BS korrekt behandelt werden (Rudin,

in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 6 N 4 und 12).

Dementsprechend ist das Recht auf Zugang zu Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG gegenüber dem verantwortlichen Organ geltend zu machen (Rudin, a.a.O., § 6 N 24). Bearbeiten

mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, so regeln sie

gemäss § 6 Abs. 2 IDG BS die Verantwortung. Dabei haben sie insbesondere auch

die Verantwortung für die Gewährleistung des (allgemeinen)

Informationszugangsrechts und damit die Zuständigkeit für die Behandlung von

Gesuchen um Zugang zu Informationen einem öffentlichen Organ zuzuweisen (vgl. Rudin, a.a.O., § 6 N 24 und 29).

2.2.2

Gemeinsam bearbeitete Informationsbestände

sind insbesondere (elektronische) Datenbanken, die von verschiedenen

öffentlichen Organen genutzt werden, also nicht bloss einem einzelnen

öffentlichen Organ zur Aufgabenerfüllung dienen (Rudin, a.a.O., § 6 N 25). Die Speicherung des Informationsbestands

in einer zentralen (elektronischen) Datenbank ist entgegen der Ansicht der

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 16 f.) aber keine notwendige

Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 2 IDG BS. Erforderlich ist

bloss, dass mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand

bearbeiten. Die Erscheinungsform, die physische Implementation, die

Speichermodalitäten und das Speichermedium des Informationsbestands sind

unerheblich (vgl. betreffend Datensammlungen Blechta,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 3 DSG N 80; Rosenthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum

Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 3 N 95 und Art. 11a N 57). Dafür spricht

auch, dass gemäss § 3 Abs. 5 IDG BS jeder Umgang mit Informationen unabhängig

von den angewandten Mitteln und Verfahren als Bearbeiten gilt.

2.2.3

Art. 33 des Datenschutzgesetztes (DSG, SR

235.1) der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt unter der Überschrift

Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten, dass

der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz

regelt, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen,

mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. Die Rekurrenten

machen geltend, der Begriff der Bearbeitung eines gemeinsamen Informationsbestands

durch mehrere öffentliche Organe im Sinn von § 6 Abs. 2 IDG BS sei analog zum

Begriff der gemeinsamen Bearbeitung von Personendaten im Sinn von Art. 33 DSG

auszulegen (Rekursbegründung Rz. 14). Ob diese Forderung begründet ist, kann

offenbleiben, weil sie daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Gemäss der von den Rekurrenten zitierten Kommentierung von Art. 33 DSG handelt

es sich zwar auch bei Austauschplattformen, zentralen Internetportalen mit

Stammdaten für Behördengänge und zentralen IT-Systemen, die Bundesorgane

einsetzen müssen, um gemeinsame Datenbearbeitungen (vgl. Held/Brönnimann, in: Bieri/Powell

[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit

weiteren Erlassen, Zürich 2023, Art. 33 N 6). Dass solche Einrichtungen eine

notwendige Voraussetzung für die Annahme einer gemeinsamen Datenbearbeitung

darstellten, kann der Kommentierung aber nicht ansatzweise entnommen werden.

Die von den Rekurrenten zitierten Autoren scheinen der Ansicht zu sein, eine

gemeinsame Bearbeitung von Personendaten im Sinn von Art. 33 DSG setze

voraus, dass mehrere Organe die Daten gestützt auf eigene Rechtsgrundlagen für

eigene Zwecke bearbeiten (vgl. Held/Brönnimann,

a.a.O., Art. 33 N 5). Weshalb die Bestimmung derart einschränkend auszulegen

sein sollte, wird aber nicht nachvollziehbar begründet und ist auch nicht

ersichtlich. Der Zweck von Art. 33 DSG besteht gemäss den genannten Autoren in

der Vermeidung von Regelungslücken betreffend die Verantwortung für den

Datenschutz und die Kontrolle der Datenbearbeitung bei gemeinsamer Bearbeitung

von Personendaten (vgl. Held/Brönnimann,

a.a.O., Art. 33 N 1). Diesbezügliche Regelungen sind bei einer Bearbeitung

durch mehrere Organe gestützt auf eine gemeinsame Rechtsgrundlage für einen

gemeinsamen Zweck genauso erforderlich wie bei einer Bearbeitung durch mehrere

Organe gestützt auf eigene Rechtsgrundlagen zu eigenen Zwecken. Schliesslich

wird der Anwendungsbereich von Art. 33 DSG in den übrigen Kommentaren in keiner

Art und Weise auf die Datenbearbeitung aufgrund eigener Rechtsgrundlagen zu

eigenen Zwecken beschränkt (vgl. Mund,

in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, 2.

Auflage, Bern 2023, Art. 33; Stöckli/Grüninger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 33 DSG).

3.

3.1

Mit Gesuch vom 4. Dezember 2023 ersuchten die

Rekurrenten das GD BS gestützt auf § 25 Abs. 1 IDG um Gewährung des Zugangs zu

«sämtlichen nicht publizierten Informationen […], welche das

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Vorbereitung,

Durchführung und im Nachgang zur Sitzung der GDK vom 23. November 2023 in Bern

erstellt, bearbeitet oder empfangen hat, soweit sie die Interkantonale

Vereinbarung übe[r] die hochspezialisierte Medizin (HSM) betreffen.»

3.2

Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sind Spitäler zugelassen, wenn

sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (lit. a), über das

erforderliche Fachpersonal verfügen (lit. b), über zweckentsprechende medizinische

Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung

gewährleisten (lit. c), der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam

aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen

(lit. d), auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten

Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e) und sich einer zertifizierten

Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 lit. a des Bundesgesetzes über

das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.1) anschliessen (lit. f). Die

Kantone koordinieren ihre Planung (Art. 39 Abs. 2 KVG). Im Bereich der

hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 2bis

KVG eine gesamtschweizerische Planung. Zur Sicherstellung der Koordination der

Konzentration der hochspezialisierten Medizin und zur Erfüllung der

einschlägigen Vorgaben des Bundes schlossen die Kantone die Interkantonale

Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM, SG 333.100) und

vereinbarten die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten

Medizin (vgl. Art. 1 IVHSM). Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen

Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) aus den Vereinbarungskantonen

wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan). Dieses setzt ein Fachorgan und

ein Projektsekretariat ein (Art. 2 IVHSM). Das HSM-Beschlussorgan setzt sich

aus den fünf Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung der Vereinbarungskantone mit

Universitätsspital und fünf Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung aus den

anderen Vereinbarungskantonen zusammen. Zudem können das Bundesamt für

Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santé-suisse je eine

Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren (Art. 3 Abs. 1

IVHSM). Dem HSM-Beschlussorgan obliegt der Vollzug der IVHSM (Art. 2 IVHSM). Es

bestimmt insbesondere die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer

schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und

Zuteilungsentscheide (Art. 3 Abs. 3 IVHSM). Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche

der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten

Leistungen beauftragten Zentren. Diese Liste gilt als gemeinsame Spitalliste

der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Mit dem

Beitritt zur IVHSM haben die Kantone einen Teil ihrer Planungshoheit über die

Gesundheitsversorgung abgetreten (Ratschlag Nr. 08.0933.01 / 05.8346.02 vom 25.

Juni 2008 S. 4).

3.3

Das Zugangsgesuch der Rekurrenten betrifft

nur Informationen, die sowohl vom GD BS im Rahmen der Vorbereitung und

Durchführung der sowie im Nachgang zur Sitzung der GDK vom 23. November 2023 in

Bern erstellt, bearbeitet oder empfangen worden sind als auch die IVHSM

betreffen. Diese Informationen wurden zunächst vom GD BS als öffentliches Organ

zum Zweck der gemeinsamen Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin

bearbeitet. Anschliessend wurden und werden die Informationen von den durch die

IVHSM eingesetzten Organen als öffentliche Organe zum gleichen Zweck

bearbeitet. Damit gehören die von den Rekurrenten verlangten Informationen

entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Rz. 17) zu einem von mehreren

öffentlichen Organen bearbeiteten gemeinsamen Informationsbestand im Sinn von § 6 Abs. 2 IDG BS. Der Einwand der Rekurrenten, das GD BS bearbeite den

Informationsbestand selbständig für seine eigenen Zwecke (Rekursbegründung

Rz. 17), trifft nicht zu. Bezeichnenderweise bleiben die Rekurrenten

jegliche Angaben zum angeblichen selbständigen und damit von der auf die IVHSM

gestützten gemeinsamen Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin

unabhängigen Bearbeitungszweck schuldig.

3.4

Für den Fall, dass das Bearbeiten von

Informationen im Zusammenhang mit der Sitzung der GDK vom 23. November 2023 als

gemeinsame Bearbeitung qualifiziert würde, machen die Rekurrenten geltend, dass

diese Bearbeitung abgeschlossen sei und § 6 Abs. 2 IDG BS deshalb nicht mehr

anwendbar sei (vgl. Rekursbegründung Rz. 18). Dieser Einwand ist unbegründet.

Erstens setzt § 6 Abs. 2 IDG BS nicht voraus, dass der gemeinsame

Informationsbestand ständig gleichzeitig von mehreren öffentlichen Organen

bearbeitet wird. Zweitens umfasst der Begriff des Bearbeitens jeden Umgang mit

Informationen, insbesondere auch das Aufbewahren, unabhängig von den

angewandten Mitteln und Verfahren (§ 3 Abs. 5 IDG BS). Folglich ist das

Bearbeiten der Informationen offensichtlich noch nicht beendet.

3.5

Indem die Vereinbarungskantone in § 2 IVHSM

das HSM-Beschlussorgan generell mit dem Vollzug der IVHSM betraut haben, haben

sie diesem öffentlichen Organ auch die Zuständigkeit für die Behandlung von

Gesuchen um Zugang zum gemeinsamen Informationsbestand zugewiesen, der die

IVHSM betrifft und von Vereinbarungskantonen einerseits und von durch die IVHSM

eingesetzten Organen andererseits bearbeitet wird. Folglich ist für das

Zugangsgesuch der Rekurrenten nicht das GD BS, sondern das HSM-Beschlussorgan

zuständig, wie das GD BS entgegen der Ansicht der Rekurrenten zu Recht

festgestellt hat. Daher ist das GD BS auf das Zugangsgesuch der Rekurrenten zu

Recht nicht eingetreten.

3.6

Dass das HSM-Beschlussorgan für die

Behandlung von Gesuchen um Zugang zum gemeinsamen Informationsbestand, der die

IVHSM betrifft und von Vereinbarungskantonen einerseits und von durch die IVHSM

eingesetzten Organen andererseits bearbeitet wird, zuständig ist, entspricht

offensichtlich auch der Ansicht des HSM-Beschlussorgans. Mit Gesuch vom 5.

Januar 2024 ersuchte die Kanzlei, deren Verwaltungsrat die Rekurrenten angehören

und für die sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind, um Gewährung des Zugangs

zu «sämtlichen nicht publizierten Informationen […], welche die Organe der

Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) im

Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und im Nachgang zur Sitzung der GDK vom

23.

November 2023 in Bern erstellt, bearbeitet oder empfangen ha[ben], soweit

sie die IVHSM betreffen». Mit Entscheid vom 18. April 2024 wies das

HSM-Beschlussorgan dieses Gesuch ab. Dies setzt voraus, dass es sich für die

Behandlung des Gesuchs als zuständig erachtet und darauf eingetreten ist. Die

Rekurrenten haben auf eine Anfechtung des Entscheids des HSM-Beschlussorgans

vom 18. April 2024 verzichtet (Eingabe vom 8. August 2024). Das HSM-Beschlussorgan

erwog, dass für öffentliche Institutionen mit interkantonaler Trägerschaft nach

dem Territorialitätsprinzip subsidiär grundsätzlich das Recht des Sitzkantons

gelte und dies im vorliegenden Fall das bernische Recht sei. Daher beurteilte

es das Gesuch nach dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG

BE, BSG 107.1) des Kantons Bern (Entscheid vom 18. April 2024 E. 1 f.). Gemäss

Art. 27 Abs. 1 IMG BE hat jede Person ein Recht auf Zugang zu Informationen,

soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Damit ist ein negativer Zuständigkeitskonflikt ausgeschlossen und ein

demjenigen gemäss IDG BS gleichwertiges allgemeines Zugangsrecht gewährleistet.

Dass das HSM-Beschlussorgan das Informationszugangsgesuch in sinngemässer

Anwendung von Art. 7 IMG BE abgewiesen hat, ändert daran nichts, zumal das

basel-städtische Recht ähnliche Bestimmungen kennt (vgl. § 29 Abs. 1 IDG BS in

Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Organisationsgesetzes [OG BS, SG 153.100] des

Kantons Basel-Stadt und § 24 Abs. 1 der Informations- und Datenschutzverordnung

[IDV BS, SG 153.270] des Kantons Basel-Stadt sowie dazu VGE VD.2021.27 vom 7.

Oktober 2021 E. 3 f.).

3.7

Entgegen der Ansicht der Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Rz. 19 f.) steht die Verneinung der Zuständigkeit des GD BS

für die Beurteilung ihres Zugangsgesuchs auch nicht im Widerspruch zum Urteil

des Bundesgerichts 1C_370/2020 vom 14. Juni 2021. In diesem Fall ersuchte ein

Verein die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD ZH) um Einsichtnahme in

Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der GDK des Jahres 2017

inklusive Beilagen. Die GD ZH leitete das Gesuch an die GDK weiter, weil die GD

ZH nicht Herrin dieser Unterlagen sei. Nachdem die GDK die Einsichtnahme in die

genannten Dokumente abgelehnt hatte, erneuerte der Verein sein

Informationszugangsgesuch am 16. November 2018. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2018.

trat die GD ZH auf das Gesuch ein und wies es ab mit der Begründung, das

öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiege. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab, soweit er darauf eintrat.

In der Begründung erwog er, die GD ZH habe das Informationsgesuch zu Recht

abgewiesen bzw. hätte darauf mangels Zuständigkeit nicht eintreten dürfen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Verein Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 hiess dieses die Beschwerde

teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu

neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die GD ZH zurück. Dagegen erhob der

Kanton Zürich, handelnd durch die GD ZH, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten. Mit Urteil vom 14. Juni 2021 trat das Bundesgericht darauf

nicht ein (VwGer ZH VB.2020.00112 vom 14. Mai 2020 Sachverhalt; BGer

1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 Sachverhalt). Im Rahmen der Prüfung der

Beschwerdeberechtigung des Kantons Zürich erwog das Bundesgericht, das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe unter Auslegung des kantonalen Rechts

einzig entschieden, dass die GD ZH für die materielle Behandlung des Gesuchs

zuständig sei. Dies entspreche dem Grundprinzip des in Art. 17 der Verfassung

des Kantons Zürich (KV ZH, LS 101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips der

Verwaltung. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Art. 17 KV

ZH noch aus dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG ZH, LS

170.4) des Kantons Zürich, dass bei der grundsätzlichen Geltung des

Öffentlichkeitsprinzips die Herkunft der Dokumente eine Rolle spiele (BGer

1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.4). Diese Erwägungen sind für den

vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie ausschliesslich

das Zürcher Recht betreffen und sich die Zuständigkeit der Behörden des Kantons

Basel-Stadt nach dessen Recht beurteilt. Die Rekurrenten können aus dem

zitierten Bundesgerichtsurteil aber auch deshalb nichts zu ihren Gunsten

ableiten, weil die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage, ob die

Zuständigkeit eines kantonalen öffentlichen Organs deshalb zu verneinen ist,

weil dieses und eine interkantonale öffentliche Institution einen gemeinsamen

Informationsbestand bearbeiten und die einschlägige interkantonale Vereinbarung

die Zuständigkeit für die Behandlung von Zugangsgesuchen einem interkantonalen

öffentlichen Organ zuweist, im damaligen Fall soweit ersichtlich weder vor den

kantonalen Instanzen noch vor dem Bundesgericht thematisiert worden ist und

folglich vom Bundesgericht auch nicht zu prüfen war. § 5 Abs. 1 Satz 2 IDG ZH

enthält zwar eine Regelung, die mit derjenigen von § 6 Abs. 2 IDG BS

vergleichbar sein dürfte. Soweit ersichtlich ist die Zuständigkeit der

Gesundheitsdirektion im vom Bundesgericht beurteilten Fall aber von niemandem

gestützt auf diese Bestimmung in Frage gestellt worden.

4.

Im Übrigen macht das GD BS zu Recht geltend, dass das

Zugangsgesuch der Rekurenten abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

Gemäss § 25 Abs. 1 IDG BS hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG BS vorhandenen

Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.

Gemäss § 29 Abs. 1 IDG BS hat das öffentliche Organ den Zugang zu Informationen

im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt gemäss

§ 29 Abs. 2 IDG BS insbesondere vor, wenn der Zugang zur Information die

Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland (lit. b) oder

den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe (lit c)

beeinträchtigt. Wie das GD BS zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung Rz.

23) dienen die von den Rekurrenten verlangten Informationen dem

HSM-Beschlussorgan zum Vollzug der IVHSM und hat dieses ein mit dem

vorliegenden vergleichbares Zugangsgesuch abgewiesen. Mit der Gutheissung des

vorliegenden Zugangsgesuchs würde der Entscheid des HSM-Beschlussorgans

zumindest betreffend einen Teil der Informationen faktisch unterlaufen. Dadurch

würden die Beziehungen des Kantons Basel-Stadt zu den übrigen

Vereinbarungskantonen beeinträchtigt. Zudem würde mit der Gewährung des Zugangs

zu den Informationen, die dem HSB-Beschlussorgan zum Vollzug der IVHSM dienen,

der freie Meinungs- und Willensbildungsprozess dieses öffentlichen Organs

beeinträchtigt. Für den Fall, dass der Meinungsbildungsprozess inzwischen

bereits abgeschlossen sein sollte, ist zu beachten, dass der freie Meinungs-

und Willensbildungsprozess eines öffentlichen Organs auch dadurch

beeinträchtigt werden kann, dass nach seinem Abschluss Zugang zu Informationen

betreffend diesen Prozess gewährt wird (vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober

2021.

E. 3.3.3 und 4.3.4). Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Beziehungen

zu den übrigen Vereinbarungskantonen sowie des freien Meinungs- und

Willensbildungsprozesses des HSB-Beschlussorgans wäre eine vollständige

Verweigerung des Zugangs zu den von den Rekurrenten verlangten Informationen

erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der erwähnten

Beeinträchtigungen überwiegt das Interesse am Zugang zu den genannten

Informationen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands,

dass eine gewisse Transparenz im Bereich der IVHSM bereits dadurch

gewährleistet ist, dass die Interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten

Medizin sowie Zuordnungs- und Zuteilungsentscheide im Bundesblatt und auf der

Website der IVHSM (https://www.gdk-cds.ch/de/hochspezialisierte-medizin)

veröffentlicht werden und sich auf der Website der IVHSM Auswertungen zu

Vernehmlassungen, erläuternde Berichte bezüglich Zuordnungen und Zuteilungen

sowie Informationen betreffend die Organisation sowie die Aktualitäten und

Planungen der IVHSM finden (vgl. Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 18.

April 2024 E. 5).

5.

5.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das GD BS auf das Informationszugangsgesuch der Rekurrenten zu Recht nicht

eingetreten ist. Folglich ist ihr Rekurs abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten

zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG BS). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR BS, SG 154.810) des Kantons Basel-Stadt auf

CHF 1'000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.