VD.2024.51
Zugang zu nicht publizierten Informationen (BGer 1C_637/2024 vom 30. Oktober 2025)
13. September 2024Deutsch21 min
Am 23. November 2023 fand eine Sitzung der Schweizerischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.51
URTEIL
vom 13. September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Generalsekretariat, Malzgasse 30,
4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 2. Februar 2024
betreffend Zugang zu nicht
publizierten Informationen
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 23. November 2023 fand eine Sitzung der Schweizerischen
Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) statt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023
ersuchten A____ sowie B____ (Rekurrenten) das Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gesundheitsdepartement) um Zugang zu
sämtlichen nicht publizierten Informationen im Zusammenhang mit dieser Sitzung,
soweit sie die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
(IVHSM) betreffen. Das Gesundheitsdepartement trat auf dieses Gesuch mit
Verfügung vom 2. Februar 2024 nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 15.
Februar 2024 angemeldete und am 7. März 2024 begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Vizepräsident des Regierungsrates
überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. März 2024 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Die Rekurrenten begehren die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zugang zu den in ihrem Gesuch vom 4.
Dezember 2023 näher umschriebenen Informationen betreffend die Sitzung der GDK
vom 4. Dezember 2023. Das Gesundheitsdepartement beantragt mit Stellungnahme
vom 13. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus der
angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. März 2024 sowie aus § 42
des Organisationsgesetzes (OG BS, SG 153.100) des Kantons Basel-Stadt in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG BS,
SG 270.100) des Kantons Basel-Stadt. Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG BS,
SG 154.100) des Kantons Basel-Stadt das Dreiergericht berufen. Mit einem
von [...] A____ und B____ unterzeichneten Gesuch vom 4. Dezember 2023 wurde das
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD BS) ersucht, «[d]en
Unterzeichneten» gemäss § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes
(IDG BS, SG 153.260) des Kantons Basel-Stadt Zugang zu näher umschriebenen
Informationen zu gewähren. Damit wurde das Gesuch eindeutig im Namen der beiden
[...] persönlich gestellt. Der Umstand, dass für das Gesuch Briefpapier der [...]
AG verwendet worden ist und es sich bei den beiden [...] um kollektiv
zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der [...] AG handelt,
ändert daran nichts, zumal die Funktion und die Zeichnungsberechtigung im
Gesuch nicht einmal erwähnt wurden. Die angefochtene Verfügung des GD BS kann
ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass auch die Vorinstanz von einem
Gesuch der beiden [...] persönlich ausgegangen ist. Ihren Rekurs erheben die
beiden [...] hingegen im Namen der [...] AG. Dementsprechend beantragen sie,
das Zugangsgesuch dieser Gesellschaft sei gutzuheissen. Die Gesellschaft hat am
erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und ist von der angefochtenen
Verfügung nicht berührt. Grundsätzlich wäre daher auf den Rekurs nicht
einzutreten. Ein Nichteintretensentscheid wegen unrichtiger Bezeichnung der
rekurrierenden Partei erschiene im vorliegenden Fall allerdings überspitzt
formalistisch. Daher wird der von den beiden [...] unterzeichnete Rekurs
ausnahmsweise als sinngemässer Rekurs der beiden [...] persönlich
entgegengenommen und werden diese im Folgenden als Rekurrenten bezeichnet. Die
Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG BS
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und abgesehen von der unrichtigen
Parteibezeichnung formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG BS. Danach prüft
das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von ihrem Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 1.2 mit Nachweisen).
1.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom 2.
Februar 2024 ist das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD BS) auf
das Gesuch der Rekurrenten um Informationszugang nicht eingetreten. Mit ihrer
Rekursbegründung beantragen die Rekurrenten, die Verfügung des GD BS vom 2.
Februar 2024 sei aufzuheben und das Gesuch der Rekurrentin (richtig
Rekurrenten) um Zugang zu nicht publizierten Informationen vom 4. Dezember 2023
sei gutzuheissen und ihr (richtig ihnen) Zugang zu den entsprechenden
Informationen zu gewähren. Wenn das Verwaltungsgericht einen Rekurs für
begründet erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder
selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid oder weist die Sache
an die Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1 VRPG BS). Bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheids weist das
Verwaltungsgericht die Sache praxisgemäss regelmässig kassatorisch zu neuem
Entscheid zurück. Ein reformatorischer neuer Entscheid des Verwaltungsgerichts
in der Sache kommt bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids nur unter
besonderen Umständen in Betracht (VGE VD.2023.37 vom E. 3.1 mit Nachweisen).
Die Rekurrenten begründen ihren Antrag auf einen reformatorischen Entscheid
primär damit, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung entgegen der im
Dispositiv verwendeten Formulierung nicht um einen Nichteintretensentscheid,
sondern um eine verkappte materielle Abweisung ihres Zugangsgesuchs handle
(Rekursbegründung Rz. 8 und 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Selbst wenn die Begründung des GD BS für seine Unzuständigkeit offensichtlich
unzutreffend wäre, wie die Rekurrenten aus den nachstehenden Gründen zu Unrecht
geltend machen, änderte dies entgegen ihrer Ansicht nichts an der Qualifikation
der angefochtenen Verfügung als Nichteintretensentscheid. Für den Fall, dass
die angefochtene Verfügung als Nichteintretensentscheid qualifiziert wird,
machen die Rekurrenten geltend, dass eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die dem Beschleunigungsgebot widersprächen, das im
Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gelte (Rekursbegründung Rz. 8).
Ob diese Vorbringen hinreichende Gründe für einen reformatorischen Entscheid
darstellten, kann offenbleiben, weil ein solcher bereits deshalb nicht in
Betracht kommt, weil das GD BS seine Zuständigkeit aus den nachstehenden
Gründen zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Gemäss § 25 Abs. 1 IDG BS hat jede Person
Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinn von § 3 Abs. 1
lit. a und b IDG BS vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen,
die nicht fertig gestellt sind. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG BS
sind öffentliche Organe im Sinn des IDG BS die Organisationseinheiten des
Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, sowie die
Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen
öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen.
2.2
2.2.1
Gemäss § 6 Abs. 1 IDG BS trägt dasjenige
öffentliche Organ, das Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
bearbeitet, die Verantwortung für den Umgang mit den Informationen. Die
Verantwortung für den Umgang mit den Informationen umfasst insbesondere die
Verantwortung dafür, dass Gesuche auf Zugang zu Informationen im Sinn von § 25 IDG BS korrekt behandelt werden (Rudin,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 6 N 4 und 12).
Dementsprechend ist das Recht auf Zugang zu Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG gegenüber dem verantwortlichen Organ geltend zu machen (Rudin, a.a.O., § 6 N 24). Bearbeiten
mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, so regeln sie
gemäss § 6 Abs. 2 IDG BS die Verantwortung. Dabei haben sie insbesondere auch
die Verantwortung für die Gewährleistung des (allgemeinen)
Informationszugangsrechts und damit die Zuständigkeit für die Behandlung von
Gesuchen um Zugang zu Informationen einem öffentlichen Organ zuzuweisen (vgl. Rudin, a.a.O., § 6 N 24 und 29).
2.2.2
Gemeinsam bearbeitete Informationsbestände
sind insbesondere (elektronische) Datenbanken, die von verschiedenen
öffentlichen Organen genutzt werden, also nicht bloss einem einzelnen
öffentlichen Organ zur Aufgabenerfüllung dienen (Rudin, a.a.O., § 6 N 25). Die Speicherung des Informationsbestands
in einer zentralen (elektronischen) Datenbank ist entgegen der Ansicht der
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 16 f.) aber keine notwendige
Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 2 IDG BS. Erforderlich ist
bloss, dass mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand
bearbeiten. Die Erscheinungsform, die physische Implementation, die
Speichermodalitäten und das Speichermedium des Informationsbestands sind
unerheblich (vgl. betreffend Datensammlungen Blechta,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 3 DSG N 80; Rosenthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 3 N 95 und Art. 11a N 57). Dafür spricht
auch, dass gemäss § 3 Abs. 5 IDG BS jeder Umgang mit Informationen unabhängig
von den angewandten Mitteln und Verfahren als Bearbeiten gilt.
2.2.3
Art. 33 des Datenschutzgesetztes (DSG, SR
235.1) der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt unter der Überschrift
Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten, dass
der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz
regelt, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen,
mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. Die Rekurrenten
machen geltend, der Begriff der Bearbeitung eines gemeinsamen Informationsbestands
durch mehrere öffentliche Organe im Sinn von § 6 Abs. 2 IDG BS sei analog zum
Begriff der gemeinsamen Bearbeitung von Personendaten im Sinn von Art. 33 DSG
auszulegen (Rekursbegründung Rz. 14). Ob diese Forderung begründet ist, kann
offenbleiben, weil sie daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Gemäss der von den Rekurrenten zitierten Kommentierung von Art. 33 DSG handelt
es sich zwar auch bei Austauschplattformen, zentralen Internetportalen mit
Stammdaten für Behördengänge und zentralen IT-Systemen, die Bundesorgane
einsetzen müssen, um gemeinsame Datenbearbeitungen (vgl. Held/Brönnimann, in: Bieri/Powell
[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit
weiteren Erlassen, Zürich 2023, Art. 33 N 6). Dass solche Einrichtungen eine
notwendige Voraussetzung für die Annahme einer gemeinsamen Datenbearbeitung
darstellten, kann der Kommentierung aber nicht ansatzweise entnommen werden.
Die von den Rekurrenten zitierten Autoren scheinen der Ansicht zu sein, eine
gemeinsame Bearbeitung von Personendaten im Sinn von Art. 33 DSG setze
voraus, dass mehrere Organe die Daten gestützt auf eigene Rechtsgrundlagen für
eigene Zwecke bearbeiten (vgl. Held/Brönnimann,
a.a.O., Art. 33 N 5). Weshalb die Bestimmung derart einschränkend auszulegen
sein sollte, wird aber nicht nachvollziehbar begründet und ist auch nicht
ersichtlich. Der Zweck von Art. 33 DSG besteht gemäss den genannten Autoren in
der Vermeidung von Regelungslücken betreffend die Verantwortung für den
Datenschutz und die Kontrolle der Datenbearbeitung bei gemeinsamer Bearbeitung
von Personendaten (vgl. Held/Brönnimann,
a.a.O., Art. 33 N 1). Diesbezügliche Regelungen sind bei einer Bearbeitung
durch mehrere Organe gestützt auf eine gemeinsame Rechtsgrundlage für einen
gemeinsamen Zweck genauso erforderlich wie bei einer Bearbeitung durch mehrere
Organe gestützt auf eigene Rechtsgrundlagen zu eigenen Zwecken. Schliesslich
wird der Anwendungsbereich von Art. 33 DSG in den übrigen Kommentaren in keiner
Art und Weise auf die Datenbearbeitung aufgrund eigener Rechtsgrundlagen zu
eigenen Zwecken beschränkt (vgl. Mund,
in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, 2.
Auflage, Bern 2023, Art. 33; Stöckli/Grüninger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 33 DSG).
3.
3.1
Mit Gesuch vom 4. Dezember 2023 ersuchten die
Rekurrenten das GD BS gestützt auf § 25 Abs. 1 IDG um Gewährung des Zugangs zu
«sämtlichen nicht publizierten Informationen […], welche das
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Vorbereitung,
Durchführung und im Nachgang zur Sitzung der GDK vom 23. November 2023 in Bern
erstellt, bearbeitet oder empfangen hat, soweit sie die Interkantonale
Vereinbarung übe[r] die hochspezialisierte Medizin (HSM) betreffen.»
3.2
Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sind Spitäler zugelassen, wenn
sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (lit. a), über das
erforderliche Fachpersonal verfügen (lit. b), über zweckentsprechende medizinische
Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung
gewährleisten (lit. c), der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam
aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen
(lit. d), auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e) und sich einer zertifizierten
Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 lit. a des Bundesgesetzes über
das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.1) anschliessen (lit. f). Die
Kantone koordinieren ihre Planung (Art. 39 Abs. 2 KVG). Im Bereich der
hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 2bis
KVG eine gesamtschweizerische Planung. Zur Sicherstellung der Koordination der
Konzentration der hochspezialisierten Medizin und zur Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes schlossen die Kantone die Interkantonale
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM, SG 333.100) und
vereinbarten die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten
Medizin (vgl. Art. 1 IVHSM). Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen
Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) aus den Vereinbarungskantonen
wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan). Dieses setzt ein Fachorgan und
ein Projektsekretariat ein (Art. 2 IVHSM). Das HSM-Beschlussorgan setzt sich
aus den fünf Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung der Vereinbarungskantone mit
Universitätsspital und fünf Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung aus den
anderen Vereinbarungskantonen zusammen. Zudem können das Bundesamt für
Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santé-suisse je eine
Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren (Art. 3 Abs. 1
IVHSM). Dem HSM-Beschlussorgan obliegt der Vollzug der IVHSM (Art. 2 IVHSM). Es
bestimmt insbesondere die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer
schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und
Zuteilungsentscheide (Art. 3 Abs. 3 IVHSM). Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche
der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten
Leistungen beauftragten Zentren. Diese Liste gilt als gemeinsame Spitalliste
der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Mit dem
Beitritt zur IVHSM haben die Kantone einen Teil ihrer Planungshoheit über die
Gesundheitsversorgung abgetreten (Ratschlag Nr. 08.0933.01 / 05.8346.02 vom 25.
Juni 2008 S. 4).
3.3
Das Zugangsgesuch der Rekurrenten betrifft
nur Informationen, die sowohl vom GD BS im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der sowie im Nachgang zur Sitzung der GDK vom 23. November 2023 in
Bern erstellt, bearbeitet oder empfangen worden sind als auch die IVHSM
betreffen. Diese Informationen wurden zunächst vom GD BS als öffentliches Organ
zum Zweck der gemeinsamen Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin
bearbeitet. Anschliessend wurden und werden die Informationen von den durch die
IVHSM eingesetzten Organen als öffentliche Organe zum gleichen Zweck
bearbeitet. Damit gehören die von den Rekurrenten verlangten Informationen
entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Rz. 17) zu einem von mehreren
öffentlichen Organen bearbeiteten gemeinsamen Informationsbestand im Sinn von § 6 Abs. 2 IDG BS. Der Einwand der Rekurrenten, das GD BS bearbeite den
Informationsbestand selbständig für seine eigenen Zwecke (Rekursbegründung
Rz. 17), trifft nicht zu. Bezeichnenderweise bleiben die Rekurrenten
jegliche Angaben zum angeblichen selbständigen und damit von der auf die IVHSM
gestützten gemeinsamen Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin
unabhängigen Bearbeitungszweck schuldig.
3.4
Für den Fall, dass das Bearbeiten von
Informationen im Zusammenhang mit der Sitzung der GDK vom 23. November 2023 als
gemeinsame Bearbeitung qualifiziert würde, machen die Rekurrenten geltend, dass
diese Bearbeitung abgeschlossen sei und § 6 Abs. 2 IDG BS deshalb nicht mehr
anwendbar sei (vgl. Rekursbegründung Rz. 18). Dieser Einwand ist unbegründet.
Erstens setzt § 6 Abs. 2 IDG BS nicht voraus, dass der gemeinsame
Informationsbestand ständig gleichzeitig von mehreren öffentlichen Organen
bearbeitet wird. Zweitens umfasst der Begriff des Bearbeitens jeden Umgang mit
Informationen, insbesondere auch das Aufbewahren, unabhängig von den
angewandten Mitteln und Verfahren (§ 3 Abs. 5 IDG BS). Folglich ist das
Bearbeiten der Informationen offensichtlich noch nicht beendet.
3.5
Indem die Vereinbarungskantone in § 2 IVHSM
das HSM-Beschlussorgan generell mit dem Vollzug der IVHSM betraut haben, haben
sie diesem öffentlichen Organ auch die Zuständigkeit für die Behandlung von
Gesuchen um Zugang zum gemeinsamen Informationsbestand zugewiesen, der die
IVHSM betrifft und von Vereinbarungskantonen einerseits und von durch die IVHSM
eingesetzten Organen andererseits bearbeitet wird. Folglich ist für das
Zugangsgesuch der Rekurrenten nicht das GD BS, sondern das HSM-Beschlussorgan
zuständig, wie das GD BS entgegen der Ansicht der Rekurrenten zu Recht
festgestellt hat. Daher ist das GD BS auf das Zugangsgesuch der Rekurrenten zu
Recht nicht eingetreten.
3.6
Dass das HSM-Beschlussorgan für die
Behandlung von Gesuchen um Zugang zum gemeinsamen Informationsbestand, der die
IVHSM betrifft und von Vereinbarungskantonen einerseits und von durch die IVHSM
eingesetzten Organen andererseits bearbeitet wird, zuständig ist, entspricht
offensichtlich auch der Ansicht des HSM-Beschlussorgans. Mit Gesuch vom 5.
Januar 2024 ersuchte die Kanzlei, deren Verwaltungsrat die Rekurrenten angehören
und für die sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind, um Gewährung des Zugangs
zu «sämtlichen nicht publizierten Informationen […], welche die Organe der
Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) im
Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und im Nachgang zur Sitzung der GDK vom
23.
November 2023 in Bern erstellt, bearbeitet oder empfangen ha[ben], soweit
sie die IVHSM betreffen». Mit Entscheid vom 18. April 2024 wies das
HSM-Beschlussorgan dieses Gesuch ab. Dies setzt voraus, dass es sich für die
Behandlung des Gesuchs als zuständig erachtet und darauf eingetreten ist. Die
Rekurrenten haben auf eine Anfechtung des Entscheids des HSM-Beschlussorgans
vom 18. April 2024 verzichtet (Eingabe vom 8. August 2024). Das HSM-Beschlussorgan
erwog, dass für öffentliche Institutionen mit interkantonaler Trägerschaft nach
dem Territorialitätsprinzip subsidiär grundsätzlich das Recht des Sitzkantons
gelte und dies im vorliegenden Fall das bernische Recht sei. Daher beurteilte
es das Gesuch nach dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG
BE, BSG 107.1) des Kantons Bern (Entscheid vom 18. April 2024 E. 1 f.). Gemäss
Art. 27 Abs. 1 IMG BE hat jede Person ein Recht auf Zugang zu Informationen,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Damit ist ein negativer Zuständigkeitskonflikt ausgeschlossen und ein
demjenigen gemäss IDG BS gleichwertiges allgemeines Zugangsrecht gewährleistet.
Dass das HSM-Beschlussorgan das Informationszugangsgesuch in sinngemässer
Anwendung von Art. 7 IMG BE abgewiesen hat, ändert daran nichts, zumal das
basel-städtische Recht ähnliche Bestimmungen kennt (vgl. § 29 Abs. 1 IDG BS in
Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Organisationsgesetzes [OG BS, SG 153.100] des
Kantons Basel-Stadt und § 24 Abs. 1 der Informations- und Datenschutzverordnung
[IDV BS, SG 153.270] des Kantons Basel-Stadt sowie dazu VGE VD.2021.27 vom 7.
Oktober 2021 E. 3 f.).
3.7
Entgegen der Ansicht der Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 19 f.) steht die Verneinung der Zuständigkeit des GD BS
für die Beurteilung ihres Zugangsgesuchs auch nicht im Widerspruch zum Urteil
des Bundesgerichts 1C_370/2020 vom 14. Juni 2021. In diesem Fall ersuchte ein
Verein die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD ZH) um Einsichtnahme in
Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der GDK des Jahres 2017
inklusive Beilagen. Die GD ZH leitete das Gesuch an die GDK weiter, weil die GD
ZH nicht Herrin dieser Unterlagen sei. Nachdem die GDK die Einsichtnahme in die
genannten Dokumente abgelehnt hatte, erneuerte der Verein sein
Informationszugangsgesuch am 16. November 2018. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2018.
trat die GD ZH auf das Gesuch ein und wies es ab mit der Begründung, das
öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiege. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab, soweit er darauf eintrat.
In der Begründung erwog er, die GD ZH habe das Informationsgesuch zu Recht
abgewiesen bzw. hätte darauf mangels Zuständigkeit nicht eintreten dürfen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Verein Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 hiess dieses die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu
neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die GD ZH zurück. Dagegen erhob der
Kanton Zürich, handelnd durch die GD ZH, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Mit Urteil vom 14. Juni 2021 trat das Bundesgericht darauf
nicht ein (VwGer ZH VB.2020.00112 vom 14. Mai 2020 Sachverhalt; BGer
1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 Sachverhalt). Im Rahmen der Prüfung der
Beschwerdeberechtigung des Kantons Zürich erwog das Bundesgericht, das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe unter Auslegung des kantonalen Rechts
einzig entschieden, dass die GD ZH für die materielle Behandlung des Gesuchs
zuständig sei. Dies entspreche dem Grundprinzip des in Art. 17 der Verfassung
des Kantons Zürich (KV ZH, LS 101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips der
Verwaltung. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Art. 17 KV
ZH noch aus dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG ZH, LS
170.4) des Kantons Zürich, dass bei der grundsätzlichen Geltung des
Öffentlichkeitsprinzips die Herkunft der Dokumente eine Rolle spiele (BGer
1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.4). Diese Erwägungen sind für den
vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie ausschliesslich
das Zürcher Recht betreffen und sich die Zuständigkeit der Behörden des Kantons
Basel-Stadt nach dessen Recht beurteilt. Die Rekurrenten können aus dem
zitierten Bundesgerichtsurteil aber auch deshalb nichts zu ihren Gunsten
ableiten, weil die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage, ob die
Zuständigkeit eines kantonalen öffentlichen Organs deshalb zu verneinen ist,
weil dieses und eine interkantonale öffentliche Institution einen gemeinsamen
Informationsbestand bearbeiten und die einschlägige interkantonale Vereinbarung
die Zuständigkeit für die Behandlung von Zugangsgesuchen einem interkantonalen
öffentlichen Organ zuweist, im damaligen Fall soweit ersichtlich weder vor den
kantonalen Instanzen noch vor dem Bundesgericht thematisiert worden ist und
folglich vom Bundesgericht auch nicht zu prüfen war. § 5 Abs. 1 Satz 2 IDG ZH
enthält zwar eine Regelung, die mit derjenigen von § 6 Abs. 2 IDG BS
vergleichbar sein dürfte. Soweit ersichtlich ist die Zuständigkeit der
Gesundheitsdirektion im vom Bundesgericht beurteilten Fall aber von niemandem
gestützt auf diese Bestimmung in Frage gestellt worden.
4.
Im Übrigen macht das GD BS zu Recht geltend, dass das
Zugangsgesuch der Rekurenten abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.
Gemäss § 25 Abs. 1 IDG BS hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. a und b IDG BS vorhandenen
Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.
Gemäss § 29 Abs. 1 IDG BS hat das öffentliche Organ den Zugang zu Informationen
im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine
besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt gemäss
§ 29 Abs. 2 IDG BS insbesondere vor, wenn der Zugang zur Information die
Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland (lit. b) oder
den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe (lit c)
beeinträchtigt. Wie das GD BS zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung Rz.
23) dienen die von den Rekurrenten verlangten Informationen dem
HSM-Beschlussorgan zum Vollzug der IVHSM und hat dieses ein mit dem
vorliegenden vergleichbares Zugangsgesuch abgewiesen. Mit der Gutheissung des
vorliegenden Zugangsgesuchs würde der Entscheid des HSM-Beschlussorgans
zumindest betreffend einen Teil der Informationen faktisch unterlaufen. Dadurch
würden die Beziehungen des Kantons Basel-Stadt zu den übrigen
Vereinbarungskantonen beeinträchtigt. Zudem würde mit der Gewährung des Zugangs
zu den Informationen, die dem HSB-Beschlussorgan zum Vollzug der IVHSM dienen,
der freie Meinungs- und Willensbildungsprozess dieses öffentlichen Organs
beeinträchtigt. Für den Fall, dass der Meinungsbildungsprozess inzwischen
bereits abgeschlossen sein sollte, ist zu beachten, dass der freie Meinungs-
und Willensbildungsprozess eines öffentlichen Organs auch dadurch
beeinträchtigt werden kann, dass nach seinem Abschluss Zugang zu Informationen
betreffend diesen Prozess gewährt wird (vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober
2021.
E. 3.3.3 und 4.3.4). Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Beziehungen
zu den übrigen Vereinbarungskantonen sowie des freien Meinungs- und
Willensbildungsprozesses des HSB-Beschlussorgans wäre eine vollständige
Verweigerung des Zugangs zu den von den Rekurrenten verlangten Informationen
erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der erwähnten
Beeinträchtigungen überwiegt das Interesse am Zugang zu den genannten
Informationen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands,
dass eine gewisse Transparenz im Bereich der IVHSM bereits dadurch
gewährleistet ist, dass die Interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten
Medizin sowie Zuordnungs- und Zuteilungsentscheide im Bundesblatt und auf der
Website der IVHSM (https://www.gdk-cds.ch/de/hochspezialisierte-medizin)
veröffentlicht werden und sich auf der Website der IVHSM Auswertungen zu
Vernehmlassungen, erläuternde Berichte bezüglich Zuordnungen und Zuteilungen
sowie Informationen betreffend die Organisation sowie die Aktualitäten und
Planungen der IVHSM finden (vgl. Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 18.
April 2024 E. 5).
5.
5.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das GD BS auf das Informationszugangsgesuch der Rekurrenten zu Recht nicht
eingetreten ist. Folglich ist ihr Rekurs abzuweisen.
5.2
Entsprechend dem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten
zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG BS). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR BS, SG 154.810) des Kantons Basel-Stadt auf
CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.