VD.2024.52
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
7. Oktober 2024Deutsch33 min
Asylgesuch. Dieses wurde mit Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2019 abgelehnt und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.52
URTEIL
vom 7. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Dezember 2023
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent),
geboren am [...] 1983, reichte im Jahr 2007 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Zwischenverfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM;
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 12. September 2007 wurde er
aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wurde am 14. September 2007
vollzogen und das Asylgesuch mit Entscheid des BFM vom 9. Januar 2008 als
gegenstandslos abgeschrieben.
Am 1. Februar 2017 heiratete der Rekurrent im Irak die in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige B____. Im August
2017 und Februar 2018 erhielt er je ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz. Mit Schreiben vom 28. März 2018 stellte seine
Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten. Am 20. Juni 2018
meldete sie ihn bei ihrer damaligen Wohngemeinde C____ wieder ab, da sie sich
von ihm scheiden lassen wolle und bat mit E-Mail vom 21. Juni 2018 um die
Sistierung des Familiennachzuges. Mit E-Mail vom 23. Juni 2018 beantragte sie
erneut den Familiennachzug für den Rekurrenten.
Am 20. Februar 2019 reiste der Rekurrent mit einem
Schengen-Visum in die Schweiz und stellte am 22. April 2019 erneut ein
Asylgesuch. Dieses wurde mit Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2019 abgelehnt und
der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des
Rekurrenten trat das Bundesverwaltungsgericht nach gewährter Frist zur
Verbesserung der Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht ein. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs im hängigen Familiennachzugsverfahren wurde
dem Rekurrenten am 5. September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner
Ehefrau genehmigt. Mit Bestätigung vom 6. Oktober 2019 gestattete das Amt für
Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft dem Rekurrenten den
Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Familiennachzugsverfahrens und
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit.
Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine bis am 21.
April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der
EU/EFTA» ausgestellt. Am 27. Februar 2020 zogen die Ehegatten in den Kanton
Basel-Stadt, wo der Rekurrent sich gleichentags anmeldete. Als Zuzugsdatum
wurde im kantonalen Datenmarkt der 28. Februar 2020 eingetragen und die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit unveränderter Gültigkeitsdauer
entsprechend mutiert. Das Asylverfahren wurde mit Vollzugs- und
Erledigungsmeldung vom 31. März 2020 abgeschlossen.
Am 18. Juli 2022 gewährte das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Bereich
BdM) dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu dem in Betracht gezogenen Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem
Schengenraum. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 widerrief der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 6.
Mai 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15.
Dezember 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 23. Dezember
2023 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 7. März 2024 begründete. Darin
beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs
BdM vom 6. Februar 2023 und des Entscheids des JSD vom 15. Dezember 2023 und
die Anweisung des Bereichs BdM, auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
und seine Wegweisung zu verzichten. In seinem Eventualstandpunkt beantragt er
die Rückweisung des Verfahrens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Diesen
Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrates mit Schreiben vom 27.
März 2024 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das JSD verzichtete
mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom
5. Juli 2024. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. März 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende
Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf
die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021
E. 3.4).
2.
Dem Rekurrenten wurde
als «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA» der «Familiennachzug mit
Erwerbstätigkeit» bewilligt und ihm am 2. Dezember 2019 eine bis am 21. April
2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt (vgl. Kopie Bewilligung, act.
9/1 S. 328). Wie sich aus dem kantonalen Datenmarkt ergibt – für den
vorliegenden Entscheid aber nicht relevant ist – sind die Ehegatten
mittlerweile geschieden.
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die
Vorinstanz zunächst, dass sich der Rekurrent trotz (im damaligen Zeitpunkt) formell
fortbestehender Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen als
Drittstaatsangehöriger nicht mehr auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA berufen könne. Dieser aus dem
Anwesenheitsrecht der Ehefrau abgeleitete Anspruch bestehe nur, sofern und
solange der Rekurrent als Drittstaatsangehöriger die Eigenschaft als
Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitze
(angefochtener Entscheid E. 5). Dieses Recht auf Aufenthalt setze zwar
grundsätzlich nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, stehe aber unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehle der Wille zur Gemeinschaft und diene das
formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, so falle der Anspruch dahin. Eine von einer
originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin abgeleitete Bewilligung eines
Drittstaatsangehörigen könne beim Fehlen eines minimalen Zusammenlebens und
einer minimalen Verbundenheit mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den
freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AIG widerrufen
oder nicht (mehr) verlängert werden (angefochtener Entscheid E. 6). Auch nach
den eigenen Ausführungen des Rekurrenten sei er im März/April 2021 aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen und habe seither kein erneuter Zusammenzug stattgefunden.
Die Ehefrau habe angegeben, dass die Ehe für sie vorbei sei, sie keinen Kontakt
mehr zum Rekurrenten habe und sie sich in einer neuen Beziehung befinde. Es
fehle daher am gegenseitigen Ehewillen. Die eheliche Beziehung werde nicht mehr
gelebt, weshalb eine Ehegemeinschaft zu verneinen sei. Der Rekurrent könne
daher keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA mehr ableiten (angefochtener
Entscheid E. 7).
3.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der
Rekurrent im vorliegenden Verfahren keinen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA zum
Verbleib bei seiner Ehefrau mehr geltend. Mangels entsprechender Rüge dürfen
deshalb die entsprechenden, vom Rekurrenten nicht mehr bestrittenen, im
vorinstanzlichen Entscheid als Grundlage für die Verneinung eines
entsprechenden Anspruchs ausdrücklich festgestellten Tatsachen als anerkannt
gelten (§ 18 VRPG). Darauf ist daher unter Verweis auf die Feststellungen und
Erwägungen der Vorinstanz (E. 5-8 des angefochtenen Entscheids) nicht weiter
einzugehen.
4.
Der Rekurrent beruft sich aber weiterhin auf einen Aufenthaltsanspruch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.1 Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch
des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss
dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und
setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet
wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des
Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von
EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer
Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die
ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine
Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E.
4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.
4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März
2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall
abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen
Ex-Ehegattin; hat diese kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt
auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen
(BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.
4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember
2019 E. 3.1).
Die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Rekurrenten verfügte
zuletzt über eine Bewilligung mit Gültigkeit bis 16. August 2024 (vgl. act. 9/1 S. 79 und 281). Ob
diese seither verlängert wurde lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann
jedoch mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, da wie hiernach dargelegt
wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (und b) AIG kein Aufenthaltsrecht
besteht.
4.2
4.2.1 Damit die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
verlängert werden kann, wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zunächst
vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die
erforderliche Dreijahresfrist gilt absolut, sodass auch das Fehlen weniger
Wochen oder Tage den Anspruch ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022
E. 5.2, m.H.). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der
Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die von aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; vgl.
zudem Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.
Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen
Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des gemeinsamen
Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des Zusammenlebens,
unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der
Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der
Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E.
4.5.2, m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche
Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.301). Nicht relevant ist dabei, bis zu welchem Zeitpunkt die
Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden
hat (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).
4.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Rekurrent habe seine
Ehefrau zwar am 1. Februar 2017 geheiratet. Es sei ihm aber erst am 22. April
2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden.
Vorher habe er in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Schengen-Visa
für Kurzaufenthalte zwecks Tourismus, die jeweils für bis zu 30 Tagen
ausgestellt worden seien, erhalten. Durch diese auf drei Jahre verteilte Aufenthalte
von insgesamt 90 Tagen in der Schweiz sei die Aufnahme einer nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG nicht möglich gewesen und deren Aufnahme erst mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 22. April 2019 ermöglicht worden (angefochtener
Entscheid E. 12). Bis zur Trennung gemäss den Aussagen der Ehefrau im Februar
2020 oder gemäss den Angaben des Rekurrenten im April 2021 sei somit keine
dreijährige Ehegemeinschaft erreicht worden (angefochtener Entscheid E. 14).
4.2.3 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent
nicht mehr, dass (spätestens) mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die
relevante Ehegemeinschaft beendet worden ist. Strittig ist aber der Beginn der
in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft. Dabei anerkennt der Rekurrent, dass
die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung erst am 22. April 2019 «ausgestellt»
worden sei, macht aber geltend, dass er seit dem Eheschluss am 1. Februar 2017
bis zur Trennung «die ganze Zeit» mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Weiter
anerkennt er, das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft «rein
formell nicht erfüllt» zu haben, rügt aber, dass dies nur deshalb gelte, «weil
das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft so lange für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung» gebraucht habe, weshalb er sich aufgrund
dieser Rechtsverzögerung «nicht schon auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen»
könne. Es verletzte aber den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der
Rekursgegner auf rein formelle Aspekte abstelle (Rekursbegründung S. 3).
4.2.4 Betreffend seinen Zuzug in die Schweiz und zu
seiner Ehefrau liess der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Rekursbegründung
(act. 9/2 S. 44) ausführen, dass seine Ehefrau seinen Zuzug im September 2017
ihrer Vermieterin mitgeteilt habe, welche mit Schreiben vom 8. September 2017
die Ergänzung des Mietvertrags bestätigt habe (act. 9/2 S. 54). In der Folge
habe sie am 9. September 2017 beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons
Basel-Landschaft seine Anmeldung zum Familiennachzug vorgenommen (act. 9/2 S.
55). Darauf sei er mit einem Schengen-Visum C in die Schweiz eingereist und
habe sich persönlich auf der Gemeinde C____ angemeldet (act. 9/2 S. 56).
Wie den Akten der Migrationsämter des Kantons
Basel-Landschaft und Basel-Stadt entnommen werden kann, hat sich der Rekurrent
aber entgegen seiner Darstellung im vorliegenden wie auch schon im
vorinstanzlichen Verfahren seit September 2017 nicht lückenlos bei seiner
Ehefrau in der Schweiz aufgehalten. So ist er gemäss Auskunft der Ehefrau Ende
September 2017 wieder ausgereist und habe sich in der Folge im Irak aufgehalten
(act. 9/1 S. 23). Dem entsprechen auch die Stempel in seinem Reisepass (act.
9/1 S. 48, 53). Weitere Stempel belegen seine Einreise in Paris am 23. März
2018 und seine Ausreise in Basel am 5. April 2018 (act. 9/1 S. 54 f.). Auch
eine Beglaubigung seines Reisepasses konnte im März 2018 nicht vorgenommen
werden, da der Pass sich im Ausland befand (act. 9/1 S. 22). Mitte Juni 2018 meldete
die Ehefrau den Rekurrenten sodann auf der Gemeinde ab, da sie sich von ihm
scheiden lassen wolle (act. 9/1 S. 32, 35, 38 f.). Mit Schreiben vom 23. Juni
und 2. August 2018 sprach sie diesbezüglich von einem Missverständnis und bat die
Behörden um Hilfe, damit der Rekurrent in die Schweiz kommen könne (act. 9/1 S.
35 f., 37). Mit dem in Istanbul gestellten Visumsgesuch vom 3. Mai 2018 gab der
Rekurrent denn auch eine Wohnadresse in [...] im Irak an (act. 9/1 S. 43 ff.).
Schliesslich reiste er gemäss Eintrag in seinem Reisepass am 20. Februar 2019
wieder in die Schweiz ein (act. 9/1 S. 165, 177 f.). In der Folge reiste
er gemäss seinen Angaben im Asylverfahren am 17. März 2019 aber wieder aus der
Schweiz aus und kehrte darauf am 22. April 2019 illegal zurück, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte (Asylentscheid SEM vom 28. Mai 2019, act. 9/1 S.
190 ff.; vgl. auch act. 9/1 S. 215). Auch bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im weiterhin hängigen Familiennachzugsverfahren am 4. September 2019 gab
die Ehefrau an, dass ihr Ehemann sie nach dem Eheschluss drei bis viermal in
der Schweiz besucht habe (act. 9/1 S. 257), während er selber bestätigte, sie
2017, 2018 und 2019 besucht zu haben (act. 9/1 S. 265). Nach erfolgter
Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid wurde ihm vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erlaubt, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (act. 9/1 S. 218 ff.). Mit
Urteil vom 24. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde
nicht ein (act. 9/1 S. 222 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2019 wurde
ihm seine Anwesenheitsberechtigung während des hängigen
Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz bis vorläufig 31. Oktober 2019 bestätigt
(act. 9/1 S. 252). Dabei wohnte er gemäss der Aussage seiner Ehefrau in ihrer
Befragung durch das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons
Basel-Landschaft vom 4. September 2019 offenbar aber nicht bei seiner Ehefrau,
sondern im Asylzentrum in C____ (act. 9/1 S. 255, 263), bis ihm Anfang
September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner Ehefrau bewilligt wurde
(E-Mail vom 5. September, act. 9/1 S. 269). Die Vermieterin bestätigte den
Einzug mit Schreiben vom 13. September 2019 (act. 9/1 S. 316). Am 6.
Oktober wurde ihm seine Anwesenheitsberechtigung bis vorläufig 31. Dezember
2019 bestätigt (act. 9/1 S. 297). In dem ab dem 17. Oktober 2019 gültigen
Arbeitsvertrag ist die eheliche Wohnung als Adresse vermerkt (act. 9/1 S. 315).
Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten schliesslich eine bis am 21. April
2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der
EU/EFTA» ausgestellt (act. 9/1 S. 328).
Nach seiner Heirat am 2. Februar 2017 im Irak reiste der
Rekurrent abgesehen von drei kurzzeitigen Besuchen im Rahmen eines
Schengen-Visums in den Jahren 2017, 2018 und im Februar 2019 erst am 22. April
2019 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum
(BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen wurde (vgl. Asylentscheid vom 28.
Mai 2019, act. 9/1 S. 481). Die Einreise des Rekurrenten in die Schweiz erfolgte
damit nicht im Rahmen des (hängigen) Familiennachzugsverfahrens und die
Ehegatten lebten zunächst auch nicht zusammen. Die Aufnahme des gemeinsamen
Haushaltes erfolgte erst mit dem Umzug des Rekurrenten aus dem Asylzentrum im
September 2019 (act. 9/1 S. 269 und 316). Somit steht fest, dass der Rekurrent
vor seiner Einreise am 22. April 2019 seine Ehefrau nur für kurze Zeit besucht,
im Übrigen aber im Ausland gelebt hat und die Ehegatten während dieser Zeit
nicht in einer ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft in der Schweiz
gelebt haben. Die Behauptung des Rekurrenten, er lebe seit sieben Jahren in der
Schweiz und seit der Eheschliessung mit der Ehefrau zusammen (Replik S. 1), ist
daher offensichtlich aktenwidrig. Mit den insoweit nicht bestrittenen
Erwägungen der Vorinstanz sind die einzelnen Besuchskontakte in den Jahren
2017, 2018 und 2019 nicht geeignet, bereits den Beginn des ehelichen
Zusammenlebens in der Schweiz zu begründen. Offenbleiben kann, ob für die
Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft wie von den Vorinstanzen angenommen bereits
auf die Einreise am 22. April 2019 (vgl. angefochtener Entscheid
E. 14; Verfügung Bereich BdM vom 6. Februar 2023 E. 2.1) oder auf den
Zeitpunkt des tatsächlichen Zusammenlebens Mitte September 2019 abzustellen
ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall nicht über drei Jahre angedauert hat.
Zum Zeitpunkt der Trennung finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben.
Während die Ehefrau angab, vom Rekurrenten seit Februar 2020 getrennt zu sein
(act. 9/1 S. 350), macht dieser geltend, erst im März/April 2021 aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen zu sein (act. 9/1 S. 355). Welche dieser Zeitangaben
zutrifft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden, da die dreijährige
Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auch dann nicht erreicht wird,
wenn auf den vom Rekurrenten geltend gemachten späteren Zeitpunkt abgestellt
wird.
4.2.5 In diesem Zusammenhang kann der Rekurrent auch
aus der Dauer des Familiennachzugsverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten
(Rekursbegründung S. 2). Der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz von Treu und
Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gebietet den Behörden und Privaten in Verfahren
ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Es verbietet widersprüchliches
oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Darüber hinaus hat eine Privatperson
nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV Anspruch auf den
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (VGE VD.2023.31 vom
1. November 2023 E. 3.2, m.H.). Die erfolgreiche Berufung auf
Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der Privatperson gestützt auf eine
Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist, das sich in einer nachteiligen
Disposition manifestiert (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H.
auf Kradolfer, in: St. Galler
Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82).
Soweit sich der Rekurrent auf eine Säumnis bei der
Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs berufen will, erscheint zunächst
bereits fraglich, inwiefern damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden
ist, aufgrund der der Rekurrent Dispositionen getroffen hätte. Im Übrigen ist
eine pflichtwidrige Säumnis trotz der Dauer des Nachzugsverfahrens auch gar
nicht ersichtlich. Dieses wurde von seiner Ehefrau am 28. März 2018 erst
über ein Jahr nach dem Eheschluss gestellt (act. 9/1 S. 129). In der Folge
wurde es wie ausgeführt wieder zurückgezogen und kurz darauf erneuert. Der
Rekurrent hat im Ausland geheiratet, weshalb der Eheschluss in der Schweiz hat
anerkannt werden müssen. Die hierfür notwendigen Unterlagen hat er erst mit
zeitlicher Verzögerung über das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul im Mai
2018 einreichen lassen (act. 9/1 S. 83 ff.). Weiterer Abklärungsbedarf folgte
aus dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe durch die Ehefrau (vgl. act. 9/1
S. 157 ff., 242) wie auch aufgrund der gesamten Umstände der Beziehung der
Ehegatten (vgl. dazu die Befragung zum rechtlichen Gehör act. 9/1 S. 255 ff.,
263 ff.). Es besteht daher auch nach Treu und Glauben kein Anlass, für die
Berechnung der Dreijahresfrist nicht auf die tatsächliche Dauer der ehelichen
Gemeinschaft in der Schweiz abzustellen.
4.2.6 Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist,
erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der Rekurrent
verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG.
5.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach
der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG
sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September
2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober
2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger
persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um
den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2022.244 vom 11. September
2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1 und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei
der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E.
3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine
erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine
Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14.
Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,
2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,
die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75
vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E.
3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023
E. 6.2, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Die
befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1, m.H. auf
BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die
Vorinstanz, wenn ein Aufenthalt der nachgezogenen Person nur kürzere Zeit
gedauert habe und von ihr keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden seien,
lasse sich kein Anspruch auf den weiteren Verbleib begründen, auch wenn sie
nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, gearbeitet habe, keine Schulden
verzeichnet seien und sie inzwischen Deutsch spreche (angefochtener Entscheid
E. 17). Vorliegend halte sich der Rekurrent seit April 2019 ununterbrochen in
der Schweiz auf, womit seine gesamte Aufenthaltsdauer bisher rund vier Jahre
und acht Monate betrage. Dies entspreche bei weitem nicht einer derart langen
Aufenthaltsdauer, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde.
Der Rekurrent sei im Irak aufgewachsen, habe dort seine gesamte Kindheit sowie
einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht. Erst im Alter von 35 Jahren sei
er in die Schweiz gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit
der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Irak bestens
vertraut sei. Besonders enge, nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) geschützte Beziehungen zur Schweiz seien nicht ersichtlich. Seine Ehe
sei kinderlos geblieben. Er habe in der Schweiz auch keine Verwandten. Demgegenüber
lebten in seiner Heimat seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Bis zu
seinem Zuzug in die Schweiz habe er im Irak mit seiner Mutter, drei Brüdern und
einer Schwägerin in einem Haus zusammengelebt. Deshalb sei davon auszugehen,
dass er auch erneut bei ihnen wohnen könnte. Der Rekurrent mache zwar geltend,
dass seine Familie ihn aufgrund der Heirat mit einer bulgarischen
Staatsangehörigen verstossen habe, weshalb er nicht auf deren Hilfe bei einer
Wiedereingliederung im Heimatland zählen könne. Allerdings gehe aus seinem
Schreiben vom 18. Januar 2022 hervor, dass er seine Familie im Irak seit der
Einreise in die Schweiz im April 2019 zweimal besucht habe. So habe er im Jahr
2020 die Familie seines verstorbenen Cousins besucht, um an dessen Beerdigung
dabei zu sein. Im Juli 2021 habe er seine kranke Mutter für etwa drei Wochen im
Irak besucht. Zudem könne er auch versuchen, die Beziehung zu seiner Familie
wieder aufzubauen, falls er, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund des
Zusammenlebens mit seiner Ehefrau sämtliche Zelte in der Heimat abgebrochen
hätte. Seine berufliche und seine sprachliche Integration mit seiner vom 17.
Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2021 sowie seit dem 1. April 2023 ausgeübten
Erwerbstätigkeit einerseits und dem Besuch von rund 200 Lektionen Deutschkursen
sei zwar positiv zu erwähnen, dürfe aber auch erwartet werden. Hinzuweisen sei
auch auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe vom 1. Februar bis zum 30.
April 2023 (angefochtener Entscheid E. 18).
Soweit der Rekurrent die Unzumutbarkeit einer Wegweisung in
den Nordirak geltend mache, ergebe sich aus dem von ihm zitierten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts E-2283/2019 vom 5. August 2021, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen
des Nordiraks (Dohuk, [...] und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak
relativ gut darstelle, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen
Provinzen dann zumutbar sei, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfüge, wobei bei alleinstehenden Frauen,
Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht
sei (vgl. BVerG 2008/5 vom 14. März 2008 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis sei in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht
bekräftigt worden. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 sei die
Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft worden. Dabei
sei festgestellt worden, dass in den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen sei. Diese Einschätzung habe gemäss dem
Bundesverwaltungsgericht auch aktuell seine Gültigkeit (angefochtener Entscheid
E. 20, m.H. auf Urteile des BVerG E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1,
E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E.
8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September
2021 E. 7.4.2).
Vorliegend habe der Rekurrent bis zum Alter von 35 Jahren im
Irak in der Provinz [...] gelebt. Er habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
2019 als Fahrer beim britischen Konsulat gearbeitet. Gegenüber dem SEM habe er zu
Protokoll gegeben, dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Er habe sich also selbständig
eine Existenzgrundlage erwirtschaften und selber für sich sorgen können. Vor
diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr unmittelbar
auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen wäre. Er verfügte dort aber
mit seinen Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen
Unterstützung er zählen könne. Entgegen seiner Behauptung, dass ihn seine
Familie aufgrund seiner Heirat einer bulgarischen Staatsangehörigen verstossen
habe, habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie gepflegt und sie in den
Jahren 2020 und 2021 im Irak besucht. Weiter lägen keine Anhaltspunkte für
relevante gesundheitliche Probleme vor (angefochtener Entscheid E. 21).
Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen
auseinander, dass im Irak mehrmals von einer unbekannten Person Todesdrohungen
gegen ihn ausgesprochen worden seien und die dortigen Sicherheitsbehörden
seinen Schutz nicht gewährleisten könnten. Er befürchte, dass die
Todesdrohungen mit seiner früheren Anstellung beim britischen Konsulat in [...]
(Irak) zusammenhängen bzw. extremistisch motiviert sein könnten. Die zum
entsprechenden Beweis eingereichten angeblichen Polizeiakten der irakischen
Polizei und von Fotos eines Handybildschirms könnten dies aber nicht belegen
(angefochtener Entscheid E. 22). Diese eingereichten Blätter mit den Fotos datierten
vom 18. Februar 2019 – also noch vor seiner Befragung vom 15. Mai 2019 im
Rahmen seines damaligen Asylverfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Rekurrent den Erhalt von Todesdrohungen erst im Rahmen des vorliegenden
Rekurses vorbringe, während er zur Begründung seines Asylgesuches im Jahr 2019
geltend gemacht habe, aufgrund seiner Heirat mit einer europäischen Frau
Probleme mit seinen Onkeln väterlicherseits und seinem ältesten Bruder zu
haben. Davon, dass er Todesdrohungen erhalten habe, sei während der Befragung
zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Zudem habe er im Jahre 2020 und 2021 ohne
Probleme in den Irak reisen können, weshalb die vorgebrachten angeblichen
Todesdrohungen wenig glaubhaft erschienen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AIG wäre es ihm schliesslich oblegen, die fremdsprachlichen, für
die Behörde nicht verständlichen Unterlagen, mit Übersetzung in einer
verständlichen Sprache einzureichen (angefochtener Entscheid E. 23). Daraus
schloss die Vorinstanz, es seien keine Aspekte ersichtlich, dass der Rekurrent
bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten bzw. er an Leib und
Leben bedroht wäre. Es seien daher keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit, b AIG ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 24). Die
Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und somit auch verhältnismässig im Sinne
von Art. 96 Abs. 1 AIG. Auch die vom Migrationsamt angesetzte dreimonatige
Ausreisefrist sei angemessen, weshalb ihm eine neue dreimonatige Ausreisefrist
bis zum 18. März 2024 anzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 25).
5.3 Diesen
überzeugenden Erwägungen kann gefolgt werden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG damit
zu Recht verneint. Eine Rückkehr in den Irak ist dem Rekurrenten zumutbar und
somit auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.
6.
6.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent schliesslich
geltend, dass er sich auch auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss
Art. 8 EMRK berufen könne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Basel und er
habe sich hier besser integriert als eine durchschnittliche Person, welche die
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Ehedauer aufweise. Er sei
beruflich, sprachlich und sozial in Basel integriert und führe hier ein
einwandfreies Leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht
verhältnismässig. Einen Härtefall begründet er zudem damit, dass er ein
Asylgesuch gestellt habe, aufgrund der Eheschliessung mit seiner Ehefrau aber
kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt habe. Wie aus den beigezogenen
Asylverfahrensakten folge, sei ihm eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar. Er
lebe seit rund 6 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe sich auch
vorher mehrmals in der Schweiz aufgehalten. Sein Lebensmittelpunkt liege in
Basel, wo er seine Wohnung, seine Arbeit und sein gesamtes soziales Umfeld
habe. Im Irak sei er aufgrund von Todesdrohungen an Leib und Leben gefährdet.
Er verfüge dort entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch über kein soziales
Beziehungsnetz.
6.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten
Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S.
272). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es
einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt
in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.
S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.
Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.1, VD.2021.95
vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen
sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9
S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen (VGE
VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.1). Vorliegend hat sich der Rekurrent noch
keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er substantiiert auch
in keiner Weise eine besonders ausgeprägte Integration, welche auch schon nach
einer kürzeren Aufenthaltsdauer einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens
begründen könnte. Er kann sich daher offensichtlich nicht auf einen Eingriff in
sein Recht auf Privatleben durch seine Wegweisung berufen.
7.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus dem
von ihm gestellten Asylgesuch ableiten. Sein erstes Asylgesuch in der Schweiz
wurde vom damaligen BFM am 9. Januar 2008 als gegenstandslos abgeschrieben.
Dieses Verfahren stand somit in keinem Zusammenhang mit dem Eheschluss des Rekurrenten
am 1. Februar 2017. Die Heirat erfolgte zudem vor der Stellung des zweiten
Asylgesuchs am 22. April 2019, welches während dem hängigen
Familiennachzugsverfahren gestellt und mit Entscheid des SEM vom 28. Mai 2019
beurteilt und abgewiesen wurde. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht
ein. Die Behauptung, er habe ein Asylgesuch gestellt, aber infolge der
Eheschliessung daran kein Interesse mehr gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die übrigen pauschalen und völlig unbelegten Behauptungen des Rekurrenten im
vorliegenden Rekursverfahren sind ebenfalls nicht geeignet, die sorgfältigen
und eingehend begründeten Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, weshalb
darauf verwiesen werden kann.
8.
8.1 Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als
unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent rügt die ihm angesetzte,
dreimonatige Ausreisefrist bis zum 18. März 2024 auch nicht in einem
Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher
ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese
dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1
AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird
verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.
64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist von
drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den
Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher
wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden
Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil
Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den
Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis
zum 7. Januar 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das
vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz
und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt
nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.