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Entscheid

VD.2024.52

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

7. Oktober 2024Deutsch33 min

Asylgesuch. Dieses wurde mit Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2019 abgelehnt und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.52

URTEIL

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Dezember 2023

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent),

geboren am [...] 1983, reichte im Jahr 2007 ein erstes Asylgesuch in der

Schweiz ein. Mit Zwischenverfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM;

heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 12. September 2007 wurde er

aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wurde am 14. September 2007

vollzogen und das Asylgesuch mit Entscheid des BFM vom 9. Januar 2008 als

gegenstandslos abgeschrieben.

Am 1. Februar 2017 heiratete der Rekurrent im Irak die in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige B____. Im August

2017 und Februar 2018 erhielt er je ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen

Aufenthalt in der Schweiz. Mit Schreiben vom 28. März 2018 stellte seine

Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten. Am 20. Juni 2018

meldete sie ihn bei ihrer damaligen Wohngemeinde C____ wieder ab, da sie sich

von ihm scheiden lassen wolle und bat mit E-Mail vom 21. Juni 2018 um die

Sistierung des Familiennachzuges. Mit E-Mail vom 23. Juni 2018 beantragte sie

erneut den Familiennachzug für den Rekurrenten.

Am 20. Februar 2019 reiste der Rekurrent mit einem

Schengen-Visum in die Schweiz und stellte am 22. April 2019 erneut ein

Asylgesuch. Dieses wurde mit Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2019 abgelehnt und

der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des

Rekurrenten trat das Bundesverwaltungsgericht nach gewährter Frist zur

Verbesserung der Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht ein. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs im hängigen Familiennachzugsverfahren wurde

dem Rekurrenten am 5. September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner

Ehefrau genehmigt. Mit Bestätigung vom 6. Oktober 2019 gestattete das Amt für

Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft dem Rekurrenten den

Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Familiennachzugsverfahrens und

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit.

Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine bis am 21.

April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der

EU/EFTA» ausgestellt. Am 27. Februar 2020 zogen die Ehegatten in den Kanton

Basel-Stadt, wo der Rekurrent sich gleichentags anmeldete. Als Zuzugsdatum

wurde im kantonalen Datenmarkt der 28. Februar 2020 eingetragen und die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit unveränderter Gültigkeitsdauer

entsprechend mutiert. Das Asylverfahren wurde mit Vollzugs- und

Erledigungsmeldung vom 31. März 2020 abgeschlossen.

Am 18. Juli 2022 gewährte das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Bereich

BdM) dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu dem in Betracht gezogenen Widerruf

seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem

Schengenraum. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 widerrief der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 6.

Mai 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15.

Dezember 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 23. Dezember

2023 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 7. März 2024 begründete. Darin

beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs

BdM vom 6. Februar 2023 und des Entscheids des JSD vom 15. Dezember 2023 und

die Anweisung des Bereichs BdM, auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

und seine Wegweisung zu verzichten. In seinem Eventualstandpunkt beantragt er

die Rückweisung des Verfahrens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Diesen

Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrates mit Schreiben vom 27.

März 2024 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das JSD verzichtete

mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom

5. Juli 2024. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. März 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende

Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf

die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021

E. 3.4).

2.

Dem Rekurrenten wurde

als «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA» der «Familiennachzug mit

Erwerbstätigkeit» bewilligt und ihm am 2. Dezember 2019 eine bis am 21. April

2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt (vgl. Kopie Bewilligung, act.

9/1 S. 328). Wie sich aus dem kantonalen Datenmarkt ergibt – für den

vorliegenden Entscheid aber nicht relevant ist – sind die Ehegatten

mittlerweile geschieden.

3.

3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die

Vorinstanz zunächst, dass sich der Rekurrent trotz (im damaligen Zeitpunkt) formell

fortbestehender Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen als

Drittstaatsangehöriger nicht mehr auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA berufen könne. Dieser aus dem

Anwesenheitsrecht der Ehefrau abgeleitete Anspruch bestehe nur, sofern und

solange der Rekurrent als Drittstaatsangehöriger die Eigenschaft als

Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitze

(angefochtener Entscheid E. 5). Dieses Recht auf Aufenthalt setze zwar

grundsätzlich nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, stehe aber unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehle der Wille zur Gemeinschaft und diene das

formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, so falle der Anspruch dahin. Eine von einer

originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin abgeleitete Bewilligung eines

Drittstaatsangehörigen könne beim Fehlen eines minimalen Zusammenlebens und

einer minimalen Verbundenheit mangels Fortdauerns der

Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den

freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AIG widerrufen

oder nicht (mehr) verlängert werden (angefochtener Entscheid E. 6). Auch nach

den eigenen Ausführungen des Rekurrenten sei er im März/April 2021 aus der gemeinsamen

Wohnung ausgezogen und habe seither kein erneuter Zusammenzug stattgefunden.

Die Ehefrau habe angegeben, dass die Ehe für sie vorbei sei, sie keinen Kontakt

mehr zum Rekurrenten habe und sie sich in einer neuen Beziehung befinde. Es

fehle daher am gegenseitigen Ehewillen. Die eheliche Beziehung werde nicht mehr

gelebt, weshalb eine Ehegemeinschaft zu verneinen sei. Der Rekurrent könne

daher keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA mehr ableiten (angefochtener

Entscheid E. 7).

3.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der

Rekurrent im vorliegenden Verfahren keinen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA zum

Verbleib bei seiner Ehefrau mehr geltend. Mangels entsprechender Rüge dürfen

deshalb die entsprechenden, vom Rekurrenten nicht mehr bestrittenen, im

vorinstanzlichen Entscheid als Grundlage für die Verneinung eines

entsprechenden Anspruchs ausdrücklich festgestellten Tatsachen als anerkannt

gelten (§ 18 VRPG). Darauf ist daher unter Verweis auf die Feststellungen und

Erwägungen der Vorinstanz (E. 5-8 des angefochtenen Entscheids) nicht weiter

einzugehen.

4.

Der Rekurrent beruft sich aber weiterhin auf einen Aufenthaltsanspruch

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.1 Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch

des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss

dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und

setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet

wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der

Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des

Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von

EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer

Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die

ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine

Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E.

4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.

4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März

2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall

abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen

Ex-Ehegattin; hat diese kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt

auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen

(BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.

4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember

2019 E. 3.1).

Die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Rekurrenten verfügte

zuletzt über eine Bewilligung mit Gültigkeit bis 16. August 2024 (vgl. act. 9/1 S. 79 und 281). Ob

diese seither verlängert wurde lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann

jedoch mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, da wie hiernach dargelegt

wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (und b) AIG kein Aufenthaltsrecht

besteht.

4.2

4.2.1 Damit die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

verlängert werden kann, wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zunächst

vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die

erforderliche Dreijahresfrist gilt absolut, sodass auch das Fehlen weniger

Wochen oder Tage den Anspruch ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022

E. 5.2, m.H.). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor,

solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der

Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die von aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; vgl.

zudem Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.

Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen

Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des gemeinsamen

Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des Zusammenlebens,

unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der

Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der

Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E.

4.5.2, m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche

Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.301). Nicht relevant ist dabei, bis zu welchem Zeitpunkt die

Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden

hat (vgl. BGE 137 II 345 E.

3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).

4.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Rekurrent habe seine

Ehefrau zwar am 1. Februar 2017 geheiratet. Es sei ihm aber erst am 22. April

2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden.

Vorher habe er in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Schengen-Visa

für Kurzaufenthalte zwecks Tourismus, die jeweils für bis zu 30 Tagen

ausgestellt worden seien, erhalten. Durch diese auf drei Jahre verteilte Aufenthalte

von insgesamt 90 Tagen in der Schweiz sei die Aufnahme einer nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG nicht möglich gewesen und deren Aufnahme erst mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung am 22. April 2019 ermöglicht worden (angefochtener

Entscheid E. 12). Bis zur Trennung gemäss den Aussagen der Ehefrau im Februar

2020 oder gemäss den Angaben des Rekurrenten im April 2021 sei somit keine

dreijährige Ehegemeinschaft erreicht worden (angefochtener Entscheid E. 14).

4.2.3 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent

nicht mehr, dass (spätestens) mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die

relevante Ehegemeinschaft beendet worden ist. Strittig ist aber der Beginn der

in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft. Dabei anerkennt der Rekurrent, dass

die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung erst am 22. April 2019 «ausgestellt»

worden sei, macht aber geltend, dass er seit dem Eheschluss am 1. Februar 2017

bis zur Trennung «die ganze Zeit» mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Weiter

anerkennt er, das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft «rein

formell nicht erfüllt» zu haben, rügt aber, dass dies nur deshalb gelte, «weil

das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft so lange für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung» gebraucht habe, weshalb er sich aufgrund

dieser Rechtsverzögerung «nicht schon auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen»

könne. Es verletzte aber den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der

Rekursgegner auf rein formelle Aspekte abstelle (Rekursbegründung S. 3).

4.2.4 Betreffend seinen Zuzug in die Schweiz und zu

seiner Ehefrau liess der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Rekursbegründung

(act. 9/2 S. 44) ausführen, dass seine Ehefrau seinen Zuzug im September 2017

ihrer Vermieterin mitgeteilt habe, welche mit Schreiben vom 8. September 2017

die Ergänzung des Mietvertrags bestätigt habe (act. 9/2 S. 54). In der Folge

habe sie am 9. September 2017 beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons

Basel-Landschaft seine Anmeldung zum Familiennachzug vorgenommen (act. 9/2 S.

55). Darauf sei er mit einem Schengen-Visum C in die Schweiz eingereist und

habe sich persönlich auf der Gemeinde C____ angemeldet (act. 9/2 S. 56).

Wie den Akten der Migrationsämter des Kantons

Basel-Landschaft und Basel-Stadt entnommen werden kann, hat sich der Rekurrent

aber entgegen seiner Darstellung im vorliegenden wie auch schon im

vorinstanzlichen Verfahren seit September 2017 nicht lückenlos bei seiner

Ehefrau in der Schweiz aufgehalten. So ist er gemäss Auskunft der Ehefrau Ende

September 2017 wieder ausgereist und habe sich in der Folge im Irak aufgehalten

(act. 9/1 S. 23). Dem entsprechen auch die Stempel in seinem Reisepass (act.

9/1 S. 48, 53). Weitere Stempel belegen seine Einreise in Paris am 23. März

2018 und seine Ausreise in Basel am 5. April 2018 (act. 9/1 S. 54 f.). Auch

eine Beglaubigung seines Reisepasses konnte im März 2018 nicht vorgenommen

werden, da der Pass sich im Ausland befand (act. 9/1 S. 22). Mitte Juni 2018 meldete

die Ehefrau den Rekurrenten sodann auf der Gemeinde ab, da sie sich von ihm

scheiden lassen wolle (act. 9/1 S. 32, 35, 38 f.). Mit Schreiben vom 23. Juni

und 2. August 2018 sprach sie diesbezüglich von einem Missverständnis und bat die

Behörden um Hilfe, damit der Rekurrent in die Schweiz kommen könne (act. 9/1 S.

35 f., 37). Mit dem in Istanbul gestellten Visumsgesuch vom 3. Mai 2018 gab der

Rekurrent denn auch eine Wohnadresse in [...] im Irak an (act. 9/1 S. 43 ff.).

Schliesslich reiste er gemäss Eintrag in seinem Reisepass am 20. Februar 2019

wieder in die Schweiz ein (act. 9/1 S. 165, 177 f.). In der Folge reiste

er gemäss seinen Angaben im Asylverfahren am 17. März 2019 aber wieder aus der

Schweiz aus und kehrte darauf am 22. April 2019 illegal zurück, wo er gleichentags

ein Asylgesuch stellte (Asylentscheid SEM vom 28. Mai 2019, act. 9/1 S.

190 ff.; vgl. auch act. 9/1 S. 215). Auch bei der Gewährung des rechtlichen

Gehörs im weiterhin hängigen Familiennachzugsverfahren am 4. September 2019 gab

die Ehefrau an, dass ihr Ehemann sie nach dem Eheschluss drei bis viermal in

der Schweiz besucht habe (act. 9/1 S. 257), während er selber bestätigte, sie

2017, 2018 und 2019 besucht zu haben (act. 9/1 S. 265). Nach erfolgter

Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid wurde ihm vom

Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erlaubt, den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (act. 9/1 S. 218 ff.). Mit

Urteil vom 24. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde

nicht ein (act. 9/1 S. 222 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2019 wurde

ihm seine Anwesenheitsberechtigung während des hängigen

Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz bis vorläufig 31. Oktober 2019 bestätigt

(act. 9/1 S. 252). Dabei wohnte er gemäss der Aussage seiner Ehefrau in ihrer

Befragung durch das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons

Basel-Landschaft vom 4. September 2019 offenbar aber nicht bei seiner Ehefrau,

sondern im Asylzentrum in C____ (act. 9/1 S. 255, 263), bis ihm Anfang

September 2019 der Umzug aus dem Asylzentrum zu seiner Ehefrau bewilligt wurde

(E-Mail vom 5. September, act. 9/1 S. 269). Die Vermieterin bestätigte den

Einzug mit Schreiben vom 13. September 2019 (act. 9/1 S. 316). Am 6.

Oktober wurde ihm seine Anwesenheitsberechtigung bis vorläufig 31. Dezember

2019 bestätigt (act. 9/1 S. 297). In dem ab dem 17. Oktober 2019 gültigen

Arbeitsvertrag ist die eheliche Wohnung als Adresse vermerkt (act. 9/1 S. 315).

Am 2. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten schliesslich eine bis am 21. April

2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B «Familienmitglied eines Bürgers der

EU/EFTA» ausgestellt (act. 9/1 S. 328).

Nach seiner Heirat am 2. Februar 2017 im Irak reiste der

Rekurrent abgesehen von drei kurzzeitigen Besuchen im Rahmen eines

Schengen-Visums in den Jahren 2017, 2018 und im Februar 2019 erst am 22. April

2019 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum

(BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen wurde (vgl. Asylentscheid vom 28.

Mai 2019, act. 9/1 S. 481). Die Einreise des Rekurrenten in die Schweiz erfolgte

damit nicht im Rahmen des (hängigen) Familiennachzugsverfahrens und die

Ehegatten lebten zunächst auch nicht zusammen. Die Aufnahme des gemeinsamen

Haushaltes erfolgte erst mit dem Umzug des Rekurrenten aus dem Asylzentrum im

September 2019 (act. 9/1 S. 269 und 316). Somit steht fest, dass der Rekurrent

vor seiner Einreise am 22. April 2019 seine Ehefrau nur für kurze Zeit besucht,

im Übrigen aber im Ausland gelebt hat und die Ehegatten während dieser Zeit

nicht in einer ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft in der Schweiz

gelebt haben. Die Behauptung des Rekurrenten, er lebe seit sieben Jahren in der

Schweiz und seit der Eheschliessung mit der Ehefrau zusammen (Replik S. 1), ist

daher offensichtlich aktenwidrig. Mit den insoweit nicht bestrittenen

Erwägungen der Vorinstanz sind die einzelnen Besuchskontakte in den Jahren

2017, 2018 und 2019 nicht geeignet, bereits den Beginn des ehelichen

Zusammenlebens in der Schweiz zu begründen. Offenbleiben kann, ob für die

Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft wie von den Vorinstanzen angenommen bereits

auf die Einreise am 22. April 2019 (vgl. angefochtener Entscheid

E. 14; Verfügung Bereich BdM vom 6. Februar 2023 E. 2.1) oder auf den

Zeitpunkt des tatsächlichen Zusammenlebens Mitte September 2019 abzustellen

ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall nicht über drei Jahre angedauert hat.

Zum Zeitpunkt der Trennung finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben.

Während die Ehefrau angab, vom Rekurrenten seit Februar 2020 getrennt zu sein

(act. 9/1 S. 350), macht dieser geltend, erst im März/April 2021 aus der gemeinsamen

Wohnung ausgezogen zu sein (act. 9/1 S. 355). Welche dieser Zeitangaben

zutrifft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden, da die dreijährige

Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auch dann nicht erreicht wird,

wenn auf den vom Rekurrenten geltend gemachten späteren Zeitpunkt abgestellt

wird.

4.2.5 In diesem Zusammenhang kann der Rekurrent auch

aus der Dauer des Familiennachzugsverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten

(Rekursbegründung S. 2). Der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz von Treu und

Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gebietet den Behörden und Privaten in Verfahren

ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Es verbietet widersprüchliches

oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Darüber hinaus hat eine Privatperson

nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV Anspruch auf den

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (VGE VD.2023.31 vom

1. November 2023 E. 3.2, m.H.). Die erfolgreiche Berufung auf

Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der Privatperson gestützt auf eine

Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist, das sich in einer nachteiligen

Disposition manifestiert (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H.

auf Kradolfer, in: St. Galler

Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82).

Soweit sich der Rekurrent auf eine Säumnis bei der

Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs berufen will, erscheint zunächst

bereits fraglich, inwiefern damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden

ist, aufgrund der der Rekurrent Dispositionen getroffen hätte. Im Übrigen ist

eine pflichtwidrige Säumnis trotz der Dauer des Nachzugsverfahrens auch gar

nicht ersichtlich. Dieses wurde von seiner Ehefrau am 28. März 2018 erst

über ein Jahr nach dem Eheschluss gestellt (act. 9/1 S. 129). In der Folge

wurde es wie ausgeführt wieder zurückgezogen und kurz darauf erneuert. Der

Rekurrent hat im Ausland geheiratet, weshalb der Eheschluss in der Schweiz hat

anerkannt werden müssen. Die hierfür notwendigen Unterlagen hat er erst mit

zeitlicher Verzögerung über das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul im Mai

2018 einreichen lassen (act. 9/1 S. 83 ff.). Weiterer Abklärungsbedarf folgte

aus dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe durch die Ehefrau (vgl. act. 9/1

S. 157 ff., 242) wie auch aufgrund der gesamten Umstände der Beziehung der

Ehegatten (vgl. dazu die Befragung zum rechtlichen Gehör act. 9/1 S. 255 ff.,

263 ff.). Es besteht daher auch nach Treu und Glauben kein Anlass, für die

Berechnung der Dreijahresfrist nicht auf die tatsächliche Dauer der ehelichen

Gemeinschaft in der Schweiz abzustellen.

4.2.6 Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist,

erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der Rekurrent

verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG.

5.

Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach

der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG

sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark

gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September

2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober

2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger

persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31

Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine

wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um

den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2022.244 vom 11. September

2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1 und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei

der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des

Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E.

3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine

erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine

Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14.

Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,

2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher

Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,

die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 44

Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75

vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E.

3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023

E. 6.2, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Die

befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände

glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1, m.H. auf

BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

5.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die

Vorinstanz, wenn ein Aufenthalt der nachgezogenen Person nur kürzere Zeit

gedauert habe und von ihr keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden seien,

lasse sich kein Anspruch auf den weiteren Verbleib begründen, auch wenn sie

nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, gearbeitet habe, keine Schulden

verzeichnet seien und sie inzwischen Deutsch spreche (angefochtener Entscheid

E. 17). Vorliegend halte sich der Rekurrent seit April 2019 ununterbrochen in

der Schweiz auf, womit seine gesamte Aufenthaltsdauer bisher rund vier Jahre

und acht Monate betrage. Dies entspreche bei weitem nicht einer derart langen

Aufenthaltsdauer, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde.

Der Rekurrent sei im Irak aufgewachsen, habe dort seine gesamte Kindheit sowie

einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht. Erst im Alter von 35 Jahren sei

er in die Schweiz gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit

der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Irak bestens

vertraut sei. Besonders enge, nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) geschützte Beziehungen zur Schweiz seien nicht ersichtlich. Seine Ehe

sei kinderlos geblieben. Er habe in der Schweiz auch keine Verwandten. Demgegenüber

lebten in seiner Heimat seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Bis zu

seinem Zuzug in die Schweiz habe er im Irak mit seiner Mutter, drei Brüdern und

einer Schwägerin in einem Haus zusammengelebt. Deshalb sei davon auszugehen,

dass er auch erneut bei ihnen wohnen könnte. Der Rekurrent mache zwar geltend,

dass seine Familie ihn aufgrund der Heirat mit einer bulgarischen

Staatsangehörigen verstossen habe, weshalb er nicht auf deren Hilfe bei einer

Wiedereingliederung im Heimatland zählen könne. Allerdings gehe aus seinem

Schreiben vom 18. Januar 2022 hervor, dass er seine Familie im Irak seit der

Einreise in die Schweiz im April 2019 zweimal besucht habe. So habe er im Jahr

2020 die Familie seines verstorbenen Cousins besucht, um an dessen Beerdigung

dabei zu sein. Im Juli 2021 habe er seine kranke Mutter für etwa drei Wochen im

Irak besucht. Zudem könne er auch versuchen, die Beziehung zu seiner Familie

wieder aufzubauen, falls er, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund des

Zusammenlebens mit seiner Ehefrau sämtliche Zelte in der Heimat abgebrochen

hätte. Seine berufliche und seine sprachliche Integration mit seiner vom 17.

Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2021 sowie seit dem 1. April 2023 ausgeübten

Erwerbstätigkeit einerseits und dem Besuch von rund 200 Lektionen Deutschkursen

sei zwar positiv zu erwähnen, dürfe aber auch erwartet werden. Hinzuweisen sei

auch auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe vom 1. Februar bis zum 30.

April 2023 (angefochtener Entscheid E. 18).

Soweit der Rekurrent die Unzumutbarkeit einer Wegweisung in

den Nordirak geltend mache, ergebe sich aus dem von ihm zitierten Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts E-2283/2019 vom 5. August 2021, dass sich sowohl die

Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen

des Nordiraks (Dohuk, [...] und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak

relativ gut darstelle, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen

Provinzen dann zumutbar sei, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der

Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales

Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen

zu den herrschenden Parteien verfüge, wobei bei alleinstehenden Frauen,

Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht

sei (vgl. BVerG 2008/5 vom 14. März 2008 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).

Diese Praxis sei in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht

bekräftigt worden. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 sei die

Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft worden. Dabei

sei festgestellt worden, dass in den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan

nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83

Abs. 4 AIG auszugehen sei. Diese Einschätzung habe gemäss dem

Bundesverwaltungsgericht auch aktuell seine Gültigkeit (angefochtener Entscheid

E. 20, m.H. auf Urteile des BVerG E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1,

E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E.

8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September

2021 E. 7.4.2).

Vorliegend habe der Rekurrent bis zum Alter von 35 Jahren im

Irak in der Provinz [...] gelebt. Er habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr

2019 als Fahrer beim britischen Konsulat gearbeitet. Gegenüber dem SEM habe er zu

Protokoll gegeben, dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Er habe sich also selbständig

eine Existenzgrundlage erwirtschaften und selber für sich sorgen können. Vor

diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr unmittelbar

auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen wäre. Er verfügte dort aber

mit seinen Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen

Unterstützung er zählen könne. Entgegen seiner Behauptung, dass ihn seine

Familie aufgrund seiner Heirat einer bulgarischen Staatsangehörigen verstossen

habe, habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie gepflegt und sie in den

Jahren 2020 und 2021 im Irak besucht. Weiter lägen keine Anhaltspunkte für

relevante gesundheitliche Probleme vor (angefochtener Entscheid E. 21).

Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen

auseinander, dass im Irak mehrmals von einer unbekannten Person Todesdrohungen

gegen ihn ausgesprochen worden seien und die dortigen Sicherheitsbehörden

seinen Schutz nicht gewährleisten könnten. Er befürchte, dass die

Todesdrohungen mit seiner früheren Anstellung beim britischen Konsulat in [...]

(Irak) zusammenhängen bzw. extremistisch motiviert sein könnten. Die zum

entsprechenden Beweis eingereichten angeblichen Polizeiakten der irakischen

Polizei und von Fotos eines Handybildschirms könnten dies aber nicht belegen

(angefochtener Entscheid E. 22). Diese eingereichten Blätter mit den Fotos datierten

vom 18. Februar 2019 – also noch vor seiner Befragung vom 15. Mai 2019 im

Rahmen seines damaligen Asylverfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb

der Rekurrent den Erhalt von Todesdrohungen erst im Rahmen des vorliegenden

Rekurses vorbringe, während er zur Begründung seines Asylgesuches im Jahr 2019

geltend gemacht habe, aufgrund seiner Heirat mit einer europäischen Frau

Probleme mit seinen Onkeln väterlicherseits und seinem ältesten Bruder zu

haben. Davon, dass er Todesdrohungen erhalten habe, sei während der Befragung

zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Zudem habe er im Jahre 2020 und 2021 ohne

Probleme in den Irak reisen können, weshalb die vorgebrachten angeblichen

Todesdrohungen wenig glaubhaft erschienen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AIG wäre es ihm schliesslich oblegen, die fremdsprachlichen, für

die Behörde nicht verständlichen Unterlagen, mit Übersetzung in einer

verständlichen Sprache einzureichen (angefochtener Entscheid E. 23). Daraus

schloss die Vorinstanz, es seien keine Aspekte ersichtlich, dass der Rekurrent

bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder

gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten bzw. er an Leib und

Leben bedroht wäre. Es seien daher keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit, b AIG ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 24). Die

Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und somit auch verhältnismässig im Sinne

von Art. 96 Abs. 1 AIG. Auch die vom Migrationsamt angesetzte dreimonatige

Ausreisefrist sei angemessen, weshalb ihm eine neue dreimonatige Ausreisefrist

bis zum 18. März 2024 anzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 25).

5.3 Diesen

überzeugenden Erwägungen kann gefolgt werden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen

eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG damit

zu Recht verneint. Eine Rückkehr in den Irak ist dem Rekurrenten zumutbar und

somit auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.

6.

6.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent schliesslich

geltend, dass er sich auch auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss

Art. 8 EMRK berufen könne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Basel und er

habe sich hier besser integriert als eine durchschnittliche Person, welche die

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Ehedauer aufweise. Er sei

beruflich, sprachlich und sozial in Basel integriert und führe hier ein

einwandfreies Leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht

verhältnismässig. Einen Härtefall begründet er zudem damit, dass er ein

Asylgesuch gestellt habe, aufgrund der Eheschliessung mit seiner Ehefrau aber

kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt habe. Wie aus den beigezogenen

Asylverfahrensakten folge, sei ihm eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar. Er

lebe seit rund 6 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe sich auch

vorher mehrmals in der Schweiz aufgehalten. Sein Lebensmittelpunkt liege in

Basel, wo er seine Wohnung, seine Arbeit und sein gesamtes soziales Umfeld

habe. Im Irak sei er aufgrund von Todesdrohungen an Leib und Leben gefährdet.

Er verfüge dort entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch über kein soziales

Beziehungsnetz.

6.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten

Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S.

272). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es

einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt

in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders

verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.

S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.

Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.1, VD.2021.95

vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen

sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9

S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen (VGE

VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.1). Vorliegend hat sich der Rekurrent noch

keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er substantiiert auch

in keiner Weise eine besonders ausgeprägte Integration, welche auch schon nach

einer kürzeren Aufenthaltsdauer einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens

begründen könnte. Er kann sich daher offensichtlich nicht auf einen Eingriff in

sein Recht auf Privatleben durch seine Wegweisung berufen.

7.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus dem

von ihm gestellten Asylgesuch ableiten. Sein erstes Asylgesuch in der Schweiz

wurde vom damaligen BFM am 9. Januar 2008 als gegenstandslos abgeschrieben.

Dieses Verfahren stand somit in keinem Zusammenhang mit dem Eheschluss des Rekurrenten

am 1. Februar 2017. Die Heirat erfolgte zudem vor der Stellung des zweiten

Asylgesuchs am 22. April 2019, welches während dem hängigen

Familiennachzugsverfahren gestellt und mit Entscheid des SEM vom 28. Mai 2019

beurteilt und abgewiesen wurde. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2019 nicht

ein. Die Behauptung, er habe ein Asylgesuch gestellt, aber infolge der

Eheschliessung daran kein Interesse mehr gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar.

Die übrigen pauschalen und völlig unbelegten Behauptungen des Rekurrenten im

vorliegenden Rekursverfahren sind ebenfalls nicht geeignet, die sorgfältigen

und eingehend begründeten Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, weshalb

darauf verwiesen werden kann.

8.

8.1 Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als

unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent rügt die ihm angesetzte,

dreimonatige Ausreisefrist bis zum 18. März 2024 auch nicht in einem

Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher

ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese

dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1

AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird

verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.

64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist von

drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den

Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher

wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden

Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil

Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den

Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt

nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis

zum 7. Januar 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das

vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz

und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt

nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.