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Entscheid

VD.2024.54

Versetzung in den offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge (BGer 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024)

19. August 2024Deutsch18 min

erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.54

URTEIL

vom 19. August

2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 22. März 2024

betreffend Versetzung in den

offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2022

wurde A____ (Rekurrent) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten,

der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2021, sowie zu einer Busse

von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Der Rekurrent befindet sich seit dem 7. Juni 2022 in

der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel, zunächst im Rahmen des vorzeitigen

Strafvollzugs und nun im Strafvollzug.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 wandte sich der Rekurrent

«in Bezug auf eine mögliche Abschiebung – im Sinne einer vorzeitigen Entlassung

– nach [...] und die Verlegung in einen offenen Vollzug» an die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt. Diese teilte

dem Rekurrenten in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2024 mit, dass die Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte gemäss Art. 86

Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vorlägen. Sie werde aber mit dem Bundesamt

für Justiz die Möglichkeit einer Überstellung nach [...] zur Verbüssung der

Strafe im Heimatstaat prüfen. Die Vollzugsbehörde hielt weiter fest, die

Voraussetzungen für den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt seien weiterhin gegeben,

weshalb dem Begehren des Rekurrenten um Versetzung in den offenen Vollzug nicht

entsprochen werden könne. In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom

17. Februar 2024 diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und

die Prüfung der Möglichkeit begleiteter Ausgänge. Weiter stellte er klar, dass

er keine Überstellung nach [...], sondern eine Abschiebung im Sinne einer

vorzeitigen Entlassung (nach Verbüssung der Halbstrafe) beantragt habe. Mit

Verfügung vom 22. März 2024 wies der Straf- und Massnahmenvollzug die Gesuche

des Rekurrenten um Bewilligung der bedingten Entlassung nach Verbüssung der

Strafhälfte, um Versetzung in den offenen Strafvollzug und um Bewilligung von

begleiteten Ausgängen ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom

29. März und 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten

an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, mit

welchem er die Verlegung in eine offene oder halboffene Vollzugseinrichtung

sowie eventualiter die Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Urlauben

beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der

Vollzugsakten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der

Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auf eine

Stellungnahme zu diesem Rekurs.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden

beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen

Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).

Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer

Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass in casu

von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen

sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21.

September 2018 E. 2.2).

2.

Mit seiner Rekursanmeldung (act. 2) hat der Rekurrent

explizit festgestellt, dass er die Abweisung seines Gesuchs um bedingte

Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe nicht mehr anfechte. Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens sind daher allein noch seine Anträge auf Versetzung

in eine offene oder halboffene Strafvollzugsanstalt sowie auf begleitete

Ausgänge und Urlaube (siehe act. 3).

3.

3.1

Freiheitsstrafen werden nach Art. 76 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in einer geschlossenen

oder offenen Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene

Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt

erfolgt dabei dann, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person

flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2

StGB). Dabei müssen Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht kumulativ vorliegen (Brägger, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 76 N 4 mit weiteren Hinweisen).

Beim Vollzug von längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug

insbesondere als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur

Aussenwelt und erleichtert im Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die

Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor einer allfälligen

bedingten Entlassung und trägt dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 76 StGB N 11a).

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde

achten und darf die Rechte des Gefangenen nur so weit beschränken, als es der

Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf

Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn

auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen

haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem

Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem

Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend

mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto

engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (zum

Ganzen BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In Konkretisierung dieser

Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung fest und koordiniert den

gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die Vollzugsarbeit auf das

Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick

auf ein deliktsfreies Leben auszurichten und die verurteilte Person unter

Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die

Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 JVG; VGE VD.2023.168 vom 15. Juni

2024.

E. 4.1).

3.2

Im angefochtenen Entscheid stellte die

Vorinstanz mit Bezug auf die Prüfung der Fluchtgefahr fest, dass der Rekurrent [...]

Staatsangehöriger sei und keine engen familiären Bindungen in der Schweiz habe.

Er beabsichtige gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 1. September

2023, sich nach seiner Entlassung in [...] niederzulassen. Er habe zudem noch

einen beträchtlichen Freiheitsentzug zu gewärtigen, falle der 2/3-Termin doch

erst auf den 22. Dezember 2025 und das Straf­ende erst auf den 2. Januar 2028.

Es bestehe daher eine nicht unerhebliche Gefahr, dass er im Falle der

Versetzung in den offenen Strafvollzug die Flucht ergreifen werde. In Bezug auf

die Wiederholungsgefahr erwog die Vorinstanz, es sei zwar in positiver Hinsicht

zu konstatieren, dass sich der Rekurrent in einer nicht gerichtlich

angeordneten Therapie mit dem begangenen Delikt auseinandersetze. Dabei habe aber

gemäss dem Therapiebericht der PDAG vom 20. September 2023 eine vertiefte und

nachhaltige Deliktsarbeit noch nicht stattfinden können. Schliesslich verwies

die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent mit der versuchten vorsätzlichen

Tötung eine Straftat gegen Leib und Leben und damit gegen ein hohes Rechtsgut

begangen habe. Diesbezüglich gehe aus der Risikoabklärung der Abteilung für

forensisch-psychiatrische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweiz (AFA NWI) vom 6. September 2023 denn auch hervor, dass bei ihm

das Risiko für den Einsatz von Stichwaffen im Rahmen eines Konflikts im

Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht einzustufen sei. Das Vorliegen von

Wiederholungsgefahr sei daher zu bejahen. Demzufolge seien die Voraussetzungen

für die Einweisung von A____ in eine geschlossene Anstalt nach wie vor gegeben

(act. 1 S. 3).

3.3

Demgegenüber stellt sich der Rekurrent mit

seiner Rekursbegründung auf den Standpunkt, dass nach seiner Haftdauer von über

zwei Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die ersuchten Vollzugsöffnungen

erfüllt seien. Unter Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche

Rechtsprechung macht er geltend, dass Fluchtgefahr nur beim Bestehen von

konkreten Gründen und zusätzlichen Indizien, die eine Flucht als wahrscheinlich

erscheinen liessen, angenommen werden dürfe, die Möglichkeit einer Flucht in

abstrakter Weise aber nicht genüge. Je näher das Strafende rücke, desto

gewichtiger werde das öffentliche Interesse, der gefangenen Person Gelegenheit

zur Pflege und zum Aufbau der notwendigen persönlichen und familiären

Beziehungen zur Vorbereitung auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft zu

gewähren. Dabei sei die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der

verbleibende Strafrest sei. Eine auf die Freiheitsstrafe folgende Ausweisung

dürfe nicht für sich allein zur Ablehnung von Vollzugslockerungen führen. Einen

solchen Schematismus habe der Gesetzgeber explizit abgelehnt. Der Rekurrent weist

darauf hin, dass er seit 2015 ununterbrochen in der Schweiz gelebt, sich in

Basel sein soziales Umfeld aufgebaut und immer legal gearbeitet habe. Er sei

sich bewusst, dass er die Schweiz nach seiner Haft verlassen müsse. Eine

abrupte Entlassung und sofortige Abschiebung nach [...] würde seine Situation

erheblich erschweren. Mit einer schrittweisen Wiedereingliederung in die

Gesellschaft könnte er sich gut auf sein Leben nach der Haft vorbereiten.

Flucht sei nie eine Option gewesen, sei es auch heute nicht und werde es auch nie

sein. Mit Blick auf die Rückfallgefahr führt der Berufungskläger aus, sein Vollzugsverhalten

werde im Vollzugsbericht der JVA Bostadel als äusserst positiv bewertet. Er habe

nie wegen Verstössen gegen die Gefängnisordnung diszipliniert werden müssen und

bewähre sich bei der Arbeit, wo ihm in qualitativer und quantitativer Hinsicht

sehr gute Arbeitsleistungen attestiert würden. Seit 2022 nehme er an einer

freiwilligen deliktsorientierten Therapie teil, um sich mit seinem Delikt und

dessen Folgen auseinanderzusetzen. Dies zeige, dass er aktiv an seiner

Resozialisierung arbeite und bemüht sei, sich auf ein straffreies Leben nach

der Haft vorzubereiten (act. 3 S. 2 ff.).

3.4

3.4.1

Das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt sich

aufgrund der gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen. Dazu gehören die

Lebensumstände und familiären Bindungen der betroffenen Person, ihre berufliche

und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. Wie der Rekurrent

zutreffend ausführt, darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn

die Möglichkeit einer Flucht in abstrakter Weise besteht. Es bedarf vielmehr

einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die eingewiesene Person sich im

offenen Vollzug durch Flucht dem Vollzug der Strafe entzöge. Für sich allein

genügt auch die Höhe der Strafe, welche die eingewiesene Person noch verbüssen

muss, nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Sie kann indessen neben anderen, eine

Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für eine mögliche Flucht herangezogen

werden (BGer 6B_432/2022 vom 26. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 I 60). Auch bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte

Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen

könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer 6B_133/2019

vom 12. Dezember 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE ZH VB.2016.00467

vom 31. Oktober 2016 E. 2.3).

3.4.2

Die Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage

der Legalprognose zu beurteilen.

3.4.3

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der

konkreten Fluchtgefahr kann vorliegend entgegen der Auffassung des Rekurrenten

noch nicht von einem bloss noch kurzen Strafrest gesprochen werden. Zwar werden

im Vollzugsplan auch im geschlossenen Vollzug nach einem Drittel der Strafe

Vollzugslockerungen in Aussicht genommen. Aufgrund der aktuell bestehenden

Reststrafe bis zum ordentlichen Strafende am 2. Januar 2028 besteht vorliegend

aber ein erheblicher Anreiz, sich bei entsprechender Gelegenheit durch Flucht dem

Vollzug der Reststrafe zu entziehen. Diese erhebliche Reststrafe darf als Indiz

für Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. BGer 7B_908/2023 vom 30. November

2023.

E. 3.2.1). Auch die gegen den Rekurrenten verhängte Landesverweisung

kann nach der Rechtsprechung einen erheblichen Anreiz darstellen, sich durch

Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der Wegweisung zu entziehen (vgl. BGer

7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3), auch wenn eine bevorstehende

Wegweisung für sich allein kein vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der

Fluchtgefahr bildet (BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Vorliegend

ist konkret zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in

seiner Heimat von einem Verwandten ein Haus geerbt hat, dass er zu renovieren

und an Touristen zu vermieten beabsichtigt (Vollzugsbericht der JVA Bostadel

vom 1. September 2023, act. 6, 142; Fallübersicht, act. 6 S. 186).

Der Rekurrent hat früher zwar in der Schweiz gearbeitet und der Vorinstanz

Bestätigungen betreffend für ihn bereitstehende Arbeitsstellen eingereicht

(vgl. act. 6 S. 167 ff.). Er erscheint hier gleichwohl nur ungenügend

integriert. Gemäss dem Vollzugsbericht verfügt er nur über geringe

Deutschkenntnisse, was etwa die Arbeitsanleitung als herausfordernd gestaltet.

Den Besuch eines Deutschkurses im November 2022 im Vollzug habe er nach rund 4

Wochen sistiert und seither nicht mehr aufgenommen (act. 6 S. 140 f.).

Auch die Therapie muss daher unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen (siehe Fallübersicht,

act. 6 S. 185).

Hinzu kommt, dass der Rekurrent einen in der Schweiz

bestehenden sozialen Empfangsraum nur ungenügend substantiiert. Der Rekurrent hat

in der Schweiz zwar eine Lebenspartnerin, die ihn gemäss Vollzugsbericht fünfmal

in der Anstalt besucht hat (act. 6 S. 141). In Widerspruch dazu wird in der

Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 6.

September 2023 davon gesprochen, es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich

aktuell in einer Partnerschaft befinde, was auf eine fehlende Stabilität im

privaten Umfeld hinweise (act. 6 S. 152). Demgegenüber wird in der

Fallübersicht aus der Risikoabklärung (act. 6 S. 193) wiederum davon

gesprochen, dass er Kontakte zu seiner Lebenspartnerin pflege, weshalb davon

ausgegangen werden kann. Hierfür spricht auch die an die Partnerin adressierte

Bestätigung der Vermieterschaft, wonach letztere mit einem Zuzug des

Rekurrenten in die Wohnung seiner Partnerin einverstanden sei (act. 6 S. 176). Die

Familienangehörigen des Rekurrenten, bestehend aus seiner Mutter und seinen

Geschwistern, pendeln zwischen [...] und [...] (E-Mail JVA Bostadel vom 25.

März 2024, act. 6 S. 204). Zu ihnen pflegt er einen regelmässigen

telefonischen Kontakt und hat mit ihnen eine enge Beziehung (Vollzugsbericht,

act. 6 S. 141). Der Rekurrent macht zwar geltend, hier über ein «soziales Umfeld»

zu verfügen. Dieses wird aber zumindest teilweise als gewaltbereit

eingeschätzt, sodass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme vermieden werden

sollte (Fallübersicht, act. 6 S. 184).

Aufgrund der gesamten Lebensumstände des Rekurrenten, seiner

familiären Bindungen, seiner beruflichen und migrationsrechtlichen Situation

wie auch seiner Kontakte ins Ausland hat die Vorinstanz daher im heutigen

Zeitpunkt das Bestehen von Fluchtgefahr zu Recht angenommen.

3.4.4

Mit der Vorinstanz muss gegenwärtig auch das Vorliegen

von Wiederholungsgefahr bejaht werden. Gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI

vom 6. September 2023 (act. 6 S. 143 ff.) wird beim Rekurrenten von dissozialen

Persönlichkeitszügen ausgegangen, welche als handlungsleitend für das Begehen

von Gewaltdelikten und Allgemeindelinquenz erachtet werden. Der Rekurrent sei

bereits in der Vergangenheit durch sein dissoziales Verhalten aufgefallen. Die

Vorgehensweise bei der mit dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2022

beurteilten Delinquenz lasse beim Rekurrenten auf eine erhöhte

Gewaltbereitschaft, bei der auch der Tod des Geschädigten in Kauf genommen

werde, und eine niedrige Hemmschwelle für den Einsatz von Waffen schliessen

(act. 6 S. 152). Er übernehme für seine Taten keine Verantwortung und lasse weder

Reue noch Mitgefühl mit dem Opfer erkennen. Diese Risikoeigenschaften bildeten

überdauernde Persönlichkeitsmerkmale, welche sich situationsübergreifend

zeigten. Hinzu komme eine statistisch betrachtet hohe Rückfallrate bei

Gewaltstraftätern. Im Vergleich zur Normalbevölkerung sei beim Rekurrenten von

einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen

Opferkontakt und leichtgradige Gewaltdelikte auszugehen. Das Delinquenzrisiko

für schwerwiegende Gewaltdelikte werde dagegen lediglich als erhöht

eingeschätzt, da es sich aktenkundig um das erste schwerwiegende Gewaltdelikt

des Rekurrenten gehandelt habe (act. 6 S. 153). Die wiederholte Delinquenz

trotz Sanktionen weise wiederum auf eine geringe Strafsensibilität hin.

Insgesamt wird trotz dem positiv zu bewertenden Antritt einer nicht

angeordneten, deliktsorientierten Therapie von einer eher ungünstigen

risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen (act. 6 S. 155). In der

Interventionsempfehlung heisst es, der Rekurrent sollte ein Deliktsverständnis

entwickeln sowie an seinem Problembewusstsein arbeiten und es sollte eine

nachhaltige deliktsrelevante Veränderungsmotivation etabliert werden

(act. 6 S. 156). Mit dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste

Aargau AG (PDAG) vom 20. September 2023 (act. 6 S. 160 ff.) wurde

festgestellt, dass der Rekurrent ein Interesse an der Auseinandersetzung mit

seiner Person und dem Delikt zu haben scheine. Durch die Arbeit mit einem

Dolmetscher werde in den einzelnen Sitzungen aber deutlich mehr Zeit benötigt.

Im folgenden Berichtszeitraum werde man sich der vertieften Arbeit mit den

Risikofaktoren widmen (act. 6 S. 162). Es gilt daher im Rahmen der

Therapie weiterhin die Neigung des Rekurrenten, sich auch als nicht direkt

Betroffener fremdaggressiv in gewalttätige Auseinandersetzungen einzubringen,

aufzuarbeiten und Bewältigungsstrategien im Umgang mit Konfliktsituationen zu

erlernen sowie prosoziale Einstellungen und die Distanzierung von gewaltbereiten

Kreisen zu fördern (Fallübersicht, act. 6 S. 191). An der daraus

aktuell noch folgenden, ungünstigen Legalprognose ändert auch der Vollzugsbericht

JVA Bostadel vom 1. September 2023 (act. 6 S. 139 ff.), in welchem dem Rekurrenten

zusammenfassend ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert wird, nichts.

3.5

Daraus folgt, dass die Abweisung des Gesuchs

des Rekurrenten um Versetzung in den offenen oder halboffenen Vollzug zur Zeit zu

Recht abgewiesen worden ist.

4.

Für die Bewilligung von Urlauben bzw. Ausgängen wird

gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB vorausgesetzt, dass keine Gefahr besteht, dass die

inhaftierte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Bestehen diesbezüglich

Zweifel, ist im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob sich die

bestehenden Risiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lassen

(vgl. Imperatori, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 84 StGB N 37 mit

Hinweisen). Vorliegend ist beim Rekurrent aktuell noch sowohl Flucht- als auch Wiederholungsgefahr

zu bejahen (siehe oben E. 3.4.3 f.). Zwar beantragt der Rekurrent bloss die

Bewilligung begleiteter Ausgänge. Eine Begleitung vermag allerdings

nicht in jedem Fall eine Flucht zu verhindern. Zu berücksichtigen ist weiter,

dass vorliegend nicht nur Flucht- sondern auch Wiederholungsgefahr besteht,

wobei sich der Rekurrent gegenwärtig unter anderem wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug befindet. Die Wiederholungsrisiken

betreffen damit unter anderem Leib und Leben, mithin hochwertigste Rechtsgüter.

Die Flankierung der Ausgangsbewilligung mit einer Begleitung vermag diesen

beachtlichen Risiken für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend zu

begegnen. Gleiches gilt für allfällige technische Geräte, da diese einer

Wiederholungsgefahr per se nicht im Voraus zu begegnen im Stande sind.

Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz auch das Gesuch des Rekurrenten um

Bewilligung begleiteter Ausgänge zu Recht abgewiesen.

5.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird jedoch

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.