VD.2024.54
Versetzung in den offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge (BGer 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024)
19. August 2024Deutsch18 min
erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.54
URTEIL
vom 19. August
2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 22. März 2024
betreffend Versetzung in den
offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2022
wurde A____ (Rekurrent) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten,
der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2021, sowie zu einer Busse
von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Der Rekurrent befindet sich seit dem 7. Juni 2022 in
der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel, zunächst im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzugs und nun im Strafvollzug.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 wandte sich der Rekurrent
«in Bezug auf eine mögliche Abschiebung – im Sinne einer vorzeitigen Entlassung
– nach [...] und die Verlegung in einen offenen Vollzug» an die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt. Diese teilte
dem Rekurrenten in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2024 mit, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte gemäss Art. 86
Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vorlägen. Sie werde aber mit dem Bundesamt
für Justiz die Möglichkeit einer Überstellung nach [...] zur Verbüssung der
Strafe im Heimatstaat prüfen. Die Vollzugsbehörde hielt weiter fest, die
Voraussetzungen für den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt seien weiterhin gegeben,
weshalb dem Begehren des Rekurrenten um Versetzung in den offenen Vollzug nicht
entsprochen werden könne. In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom
17. Februar 2024 diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und
die Prüfung der Möglichkeit begleiteter Ausgänge. Weiter stellte er klar, dass
er keine Überstellung nach [...], sondern eine Abschiebung im Sinne einer
vorzeitigen Entlassung (nach Verbüssung der Halbstrafe) beantragt habe. Mit
Verfügung vom 22. März 2024 wies der Straf- und Massnahmenvollzug die Gesuche
des Rekurrenten um Bewilligung der bedingten Entlassung nach Verbüssung der
Strafhälfte, um Versetzung in den offenen Strafvollzug und um Bewilligung von
begleiteten Ausgängen ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom
29. März und 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, mit
welchem er die Verlegung in eine offene oder halboffene Vollzugseinrichtung
sowie eventualiter die Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Urlauben
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der
Vollzugsakten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der
Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auf eine
Stellungnahme zu diesem Rekurs.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden
beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).
Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer
Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass in casu
von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen
sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21.
September 2018 E. 2.2).
2.
Mit seiner Rekursanmeldung (act. 2) hat der Rekurrent
explizit festgestellt, dass er die Abweisung seines Gesuchs um bedingte
Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe nicht mehr anfechte. Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind daher allein noch seine Anträge auf Versetzung
in eine offene oder halboffene Strafvollzugsanstalt sowie auf begleitete
Ausgänge und Urlaube (siehe act. 3).
3.
3.1
Freiheitsstrafen werden nach Art. 76 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in einer geschlossenen
oder offenen Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene
Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt
erfolgt dabei dann, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person
flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2
StGB). Dabei müssen Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht kumulativ vorliegen (Brägger, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 76 N 4 mit weiteren Hinweisen).
Beim Vollzug von längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug
insbesondere als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur
Aussenwelt und erleichtert im Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die
Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor einer allfälligen
bedingten Entlassung und trägt dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 76 StGB N 11a).
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde
achten und darf die Rechte des Gefangenen nur so weit beschränken, als es der
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen
haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem
Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem
Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend
mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto
engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (zum
Ganzen BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In Konkretisierung dieser
Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung fest und koordiniert den
gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die Vollzugsarbeit auf das
Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick
auf ein deliktsfreies Leben auszurichten und die verurteilte Person unter
Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die
Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 JVG; VGE VD.2023.168 vom 15. Juni
2024.
E. 4.1).
3.2
Im angefochtenen Entscheid stellte die
Vorinstanz mit Bezug auf die Prüfung der Fluchtgefahr fest, dass der Rekurrent [...]
Staatsangehöriger sei und keine engen familiären Bindungen in der Schweiz habe.
Er beabsichtige gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 1. September
2023, sich nach seiner Entlassung in [...] niederzulassen. Er habe zudem noch
einen beträchtlichen Freiheitsentzug zu gewärtigen, falle der 2/3-Termin doch
erst auf den 22. Dezember 2025 und das Strafende erst auf den 2. Januar 2028.
Es bestehe daher eine nicht unerhebliche Gefahr, dass er im Falle der
Versetzung in den offenen Strafvollzug die Flucht ergreifen werde. In Bezug auf
die Wiederholungsgefahr erwog die Vorinstanz, es sei zwar in positiver Hinsicht
zu konstatieren, dass sich der Rekurrent in einer nicht gerichtlich
angeordneten Therapie mit dem begangenen Delikt auseinandersetze. Dabei habe aber
gemäss dem Therapiebericht der PDAG vom 20. September 2023 eine vertiefte und
nachhaltige Deliktsarbeit noch nicht stattfinden können. Schliesslich verwies
die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent mit der versuchten vorsätzlichen
Tötung eine Straftat gegen Leib und Leben und damit gegen ein hohes Rechtsgut
begangen habe. Diesbezüglich gehe aus der Risikoabklärung der Abteilung für
forensisch-psychiatrische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweiz (AFA NWI) vom 6. September 2023 denn auch hervor, dass bei ihm
das Risiko für den Einsatz von Stichwaffen im Rahmen eines Konflikts im
Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht einzustufen sei. Das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr sei daher zu bejahen. Demzufolge seien die Voraussetzungen
für die Einweisung von A____ in eine geschlossene Anstalt nach wie vor gegeben
(act. 1 S. 3).
3.3
Demgegenüber stellt sich der Rekurrent mit
seiner Rekursbegründung auf den Standpunkt, dass nach seiner Haftdauer von über
zwei Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die ersuchten Vollzugsöffnungen
erfüllt seien. Unter Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche
Rechtsprechung macht er geltend, dass Fluchtgefahr nur beim Bestehen von
konkreten Gründen und zusätzlichen Indizien, die eine Flucht als wahrscheinlich
erscheinen liessen, angenommen werden dürfe, die Möglichkeit einer Flucht in
abstrakter Weise aber nicht genüge. Je näher das Strafende rücke, desto
gewichtiger werde das öffentliche Interesse, der gefangenen Person Gelegenheit
zur Pflege und zum Aufbau der notwendigen persönlichen und familiären
Beziehungen zur Vorbereitung auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft zu
gewähren. Dabei sei die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der
verbleibende Strafrest sei. Eine auf die Freiheitsstrafe folgende Ausweisung
dürfe nicht für sich allein zur Ablehnung von Vollzugslockerungen führen. Einen
solchen Schematismus habe der Gesetzgeber explizit abgelehnt. Der Rekurrent weist
darauf hin, dass er seit 2015 ununterbrochen in der Schweiz gelebt, sich in
Basel sein soziales Umfeld aufgebaut und immer legal gearbeitet habe. Er sei
sich bewusst, dass er die Schweiz nach seiner Haft verlassen müsse. Eine
abrupte Entlassung und sofortige Abschiebung nach [...] würde seine Situation
erheblich erschweren. Mit einer schrittweisen Wiedereingliederung in die
Gesellschaft könnte er sich gut auf sein Leben nach der Haft vorbereiten.
Flucht sei nie eine Option gewesen, sei es auch heute nicht und werde es auch nie
sein. Mit Blick auf die Rückfallgefahr führt der Berufungskläger aus, sein Vollzugsverhalten
werde im Vollzugsbericht der JVA Bostadel als äusserst positiv bewertet. Er habe
nie wegen Verstössen gegen die Gefängnisordnung diszipliniert werden müssen und
bewähre sich bei der Arbeit, wo ihm in qualitativer und quantitativer Hinsicht
sehr gute Arbeitsleistungen attestiert würden. Seit 2022 nehme er an einer
freiwilligen deliktsorientierten Therapie teil, um sich mit seinem Delikt und
dessen Folgen auseinanderzusetzen. Dies zeige, dass er aktiv an seiner
Resozialisierung arbeite und bemüht sei, sich auf ein straffreies Leben nach
der Haft vorzubereiten (act. 3 S. 2 ff.).
3.4
3.4.1
Das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt sich
aufgrund der gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen. Dazu gehören die
Lebensumstände und familiären Bindungen der betroffenen Person, ihre berufliche
und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. Wie der Rekurrent
zutreffend ausführt, darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn
die Möglichkeit einer Flucht in abstrakter Weise besteht. Es bedarf vielmehr
einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die eingewiesene Person sich im
offenen Vollzug durch Flucht dem Vollzug der Strafe entzöge. Für sich allein
genügt auch die Höhe der Strafe, welche die eingewiesene Person noch verbüssen
muss, nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Sie kann indessen neben anderen, eine
Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für eine mögliche Flucht herangezogen
werden (BGer 6B_432/2022 vom 26. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 I 60). Auch bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte
Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen
könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer 6B_133/2019
vom 12. Dezember 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE ZH VB.2016.00467
vom 31. Oktober 2016 E. 2.3).
3.4.2
Die Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage
der Legalprognose zu beurteilen.
3.4.3
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
konkreten Fluchtgefahr kann vorliegend entgegen der Auffassung des Rekurrenten
noch nicht von einem bloss noch kurzen Strafrest gesprochen werden. Zwar werden
im Vollzugsplan auch im geschlossenen Vollzug nach einem Drittel der Strafe
Vollzugslockerungen in Aussicht genommen. Aufgrund der aktuell bestehenden
Reststrafe bis zum ordentlichen Strafende am 2. Januar 2028 besteht vorliegend
aber ein erheblicher Anreiz, sich bei entsprechender Gelegenheit durch Flucht dem
Vollzug der Reststrafe zu entziehen. Diese erhebliche Reststrafe darf als Indiz
für Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. BGer 7B_908/2023 vom 30. November
2023.
E. 3.2.1). Auch die gegen den Rekurrenten verhängte Landesverweisung
kann nach der Rechtsprechung einen erheblichen Anreiz darstellen, sich durch
Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der Wegweisung zu entziehen (vgl. BGer
7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3), auch wenn eine bevorstehende
Wegweisung für sich allein kein vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der
Fluchtgefahr bildet (BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Vorliegend
ist konkret zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in
seiner Heimat von einem Verwandten ein Haus geerbt hat, dass er zu renovieren
und an Touristen zu vermieten beabsichtigt (Vollzugsbericht der JVA Bostadel
vom 1. September 2023, act. 6, 142; Fallübersicht, act. 6 S. 186).
Der Rekurrent hat früher zwar in der Schweiz gearbeitet und der Vorinstanz
Bestätigungen betreffend für ihn bereitstehende Arbeitsstellen eingereicht
(vgl. act. 6 S. 167 ff.). Er erscheint hier gleichwohl nur ungenügend
integriert. Gemäss dem Vollzugsbericht verfügt er nur über geringe
Deutschkenntnisse, was etwa die Arbeitsanleitung als herausfordernd gestaltet.
Den Besuch eines Deutschkurses im November 2022 im Vollzug habe er nach rund 4
Wochen sistiert und seither nicht mehr aufgenommen (act. 6 S. 140 f.).
Auch die Therapie muss daher unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen (siehe Fallübersicht,
act. 6 S. 185).
Hinzu kommt, dass der Rekurrent einen in der Schweiz
bestehenden sozialen Empfangsraum nur ungenügend substantiiert. Der Rekurrent hat
in der Schweiz zwar eine Lebenspartnerin, die ihn gemäss Vollzugsbericht fünfmal
in der Anstalt besucht hat (act. 6 S. 141). In Widerspruch dazu wird in der
Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 6.
September 2023 davon gesprochen, es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich
aktuell in einer Partnerschaft befinde, was auf eine fehlende Stabilität im
privaten Umfeld hinweise (act. 6 S. 152). Demgegenüber wird in der
Fallübersicht aus der Risikoabklärung (act. 6 S. 193) wiederum davon
gesprochen, dass er Kontakte zu seiner Lebenspartnerin pflege, weshalb davon
ausgegangen werden kann. Hierfür spricht auch die an die Partnerin adressierte
Bestätigung der Vermieterschaft, wonach letztere mit einem Zuzug des
Rekurrenten in die Wohnung seiner Partnerin einverstanden sei (act. 6 S. 176). Die
Familienangehörigen des Rekurrenten, bestehend aus seiner Mutter und seinen
Geschwistern, pendeln zwischen [...] und [...] (E-Mail JVA Bostadel vom 25.
März 2024, act. 6 S. 204). Zu ihnen pflegt er einen regelmässigen
telefonischen Kontakt und hat mit ihnen eine enge Beziehung (Vollzugsbericht,
act. 6 S. 141). Der Rekurrent macht zwar geltend, hier über ein «soziales Umfeld»
zu verfügen. Dieses wird aber zumindest teilweise als gewaltbereit
eingeschätzt, sodass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme vermieden werden
sollte (Fallübersicht, act. 6 S. 184).
Aufgrund der gesamten Lebensumstände des Rekurrenten, seiner
familiären Bindungen, seiner beruflichen und migrationsrechtlichen Situation
wie auch seiner Kontakte ins Ausland hat die Vorinstanz daher im heutigen
Zeitpunkt das Bestehen von Fluchtgefahr zu Recht angenommen.
3.4.4
Mit der Vorinstanz muss gegenwärtig auch das Vorliegen
von Wiederholungsgefahr bejaht werden. Gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI
vom 6. September 2023 (act. 6 S. 143 ff.) wird beim Rekurrenten von dissozialen
Persönlichkeitszügen ausgegangen, welche als handlungsleitend für das Begehen
von Gewaltdelikten und Allgemeindelinquenz erachtet werden. Der Rekurrent sei
bereits in der Vergangenheit durch sein dissoziales Verhalten aufgefallen. Die
Vorgehensweise bei der mit dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2022
beurteilten Delinquenz lasse beim Rekurrenten auf eine erhöhte
Gewaltbereitschaft, bei der auch der Tod des Geschädigten in Kauf genommen
werde, und eine niedrige Hemmschwelle für den Einsatz von Waffen schliessen
(act. 6 S. 152). Er übernehme für seine Taten keine Verantwortung und lasse weder
Reue noch Mitgefühl mit dem Opfer erkennen. Diese Risikoeigenschaften bildeten
überdauernde Persönlichkeitsmerkmale, welche sich situationsübergreifend
zeigten. Hinzu komme eine statistisch betrachtet hohe Rückfallrate bei
Gewaltstraftätern. Im Vergleich zur Normalbevölkerung sei beim Rekurrenten von
einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen
Opferkontakt und leichtgradige Gewaltdelikte auszugehen. Das Delinquenzrisiko
für schwerwiegende Gewaltdelikte werde dagegen lediglich als erhöht
eingeschätzt, da es sich aktenkundig um das erste schwerwiegende Gewaltdelikt
des Rekurrenten gehandelt habe (act. 6 S. 153). Die wiederholte Delinquenz
trotz Sanktionen weise wiederum auf eine geringe Strafsensibilität hin.
Insgesamt wird trotz dem positiv zu bewertenden Antritt einer nicht
angeordneten, deliktsorientierten Therapie von einer eher ungünstigen
risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen (act. 6 S. 155). In der
Interventionsempfehlung heisst es, der Rekurrent sollte ein Deliktsverständnis
entwickeln sowie an seinem Problembewusstsein arbeiten und es sollte eine
nachhaltige deliktsrelevante Veränderungsmotivation etabliert werden
(act. 6 S. 156). Mit dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste
Aargau AG (PDAG) vom 20. September 2023 (act. 6 S. 160 ff.) wurde
festgestellt, dass der Rekurrent ein Interesse an der Auseinandersetzung mit
seiner Person und dem Delikt zu haben scheine. Durch die Arbeit mit einem
Dolmetscher werde in den einzelnen Sitzungen aber deutlich mehr Zeit benötigt.
Im folgenden Berichtszeitraum werde man sich der vertieften Arbeit mit den
Risikofaktoren widmen (act. 6 S. 162). Es gilt daher im Rahmen der
Therapie weiterhin die Neigung des Rekurrenten, sich auch als nicht direkt
Betroffener fremdaggressiv in gewalttätige Auseinandersetzungen einzubringen,
aufzuarbeiten und Bewältigungsstrategien im Umgang mit Konfliktsituationen zu
erlernen sowie prosoziale Einstellungen und die Distanzierung von gewaltbereiten
Kreisen zu fördern (Fallübersicht, act. 6 S. 191). An der daraus
aktuell noch folgenden, ungünstigen Legalprognose ändert auch der Vollzugsbericht
JVA Bostadel vom 1. September 2023 (act. 6 S. 139 ff.), in welchem dem Rekurrenten
zusammenfassend ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert wird, nichts.
3.5
Daraus folgt, dass die Abweisung des Gesuchs
des Rekurrenten um Versetzung in den offenen oder halboffenen Vollzug zur Zeit zu
Recht abgewiesen worden ist.
4.
Für die Bewilligung von Urlauben bzw. Ausgängen wird
gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB vorausgesetzt, dass keine Gefahr besteht, dass die
inhaftierte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Bestehen diesbezüglich
Zweifel, ist im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob sich die
bestehenden Risiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lassen
(vgl. Imperatori, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 84 StGB N 37 mit
Hinweisen). Vorliegend ist beim Rekurrent aktuell noch sowohl Flucht- als auch Wiederholungsgefahr
zu bejahen (siehe oben E. 3.4.3 f.). Zwar beantragt der Rekurrent bloss die
Bewilligung begleiteter Ausgänge. Eine Begleitung vermag allerdings
nicht in jedem Fall eine Flucht zu verhindern. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass vorliegend nicht nur Flucht- sondern auch Wiederholungsgefahr besteht,
wobei sich der Rekurrent gegenwärtig unter anderem wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug befindet. Die Wiederholungsrisiken
betreffen damit unter anderem Leib und Leben, mithin hochwertigste Rechtsgüter.
Die Flankierung der Ausgangsbewilligung mit einer Begleitung vermag diesen
beachtlichen Risiken für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend zu
begegnen. Gleiches gilt für allfällige technische Geräte, da diese einer
Wiederholungsgefahr per se nicht im Voraus zu begegnen im Stande sind.
Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz auch das Gesuch des Rekurrenten um
Bewilligung begleiteter Ausgänge zu Recht abgewiesen.
5.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird jedoch
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.