VD.2024.55
Wegweisung
10. Juli 2024Deutsch38 min
(Portugal) in den Schengenraum ein und anschliessend in die Schweiz weiter. Am 26. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.55
URTEIL
vom 10. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. März 2024
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die brasilianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin),
geboren am [...] 1985, reiste am [...] März 2023 am Flughafen von Lissabon
(Portugal) in den Schengenraum ein und anschliessend in die Schweiz weiter. Am 26. Februar
2024 öffnete die Rekurrentin der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Wohnungstür an
der [...] in [...]. Die Kantonspolizei führte daraufhin eine Personenkontrolle
durch und fand im brasilianischen Reisepass der Rekurrentin kein Visum für
einen Aufenthalt über die visumsfreie maximale Aufenthaltsdauer hinaus und auch
keinen Ausreisestempel. Die Rekurrentin gab ausserdem an, seit circa acht oder
neun Monaten in der Schweiz zu sein. Die Kantonspolizei informierte den Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am
26. Februar 2024 über die gemachten Feststellungen.
Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 ist
die Rekurrentin mit einer Ausreisefrist bis zum 15. März 2024 aus der
Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend: SEM) verfügte am 5. März 2024 gegenüber der
Rekurrentin ein Einreiseverbot ab dem 16. März 2024 bis zum 15. März
2026. Am 6. März 2024 erhob die Rekurrentin gegen die Wegweisungsverfügung
vom 29. Februar 2024 Rekurs und reichte gleichentags beim Bereich BdM ein
Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) wies den Rekurs mit
Entscheid vom 20. März 2024 ab.
Gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 richtet
sich der Rekurs vom 27. März 2024 an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt
und mehrere Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses, Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens bis zum Abschluss des
Gesuchs um [Kurz-]Aufenthaltsbewilligung, Gewährung einer angemessenen Frist
für eine Replik auf eine allfällige Stellungnahme des JSD) stellt. Diesen
Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 3. April 2024 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies der
Verfahrensleiter die Verfahrensanträge betreffend Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens ab. Der
Verfahrensleiter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD und
zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom
3.
April 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht.
Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2,
VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
1.3 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die
angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 1.3, VD.2020.265
vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
1.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 1.2.2,
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 504).
Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023
E. 1.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;
Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 305).
1.4 Im
verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253
vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren]; vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen
Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat die Rekurrentin Beweismittel
in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen
aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene
Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4,
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom
26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019
E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2024.33
vom 29. Mai 2024 E. 1.3.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023
E. 1.3, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG
erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn
eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a),
eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
(lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach
bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Mit
dem angefochtenen Entscheid hat das JSD erwogen, dass die Wegweisung zu Recht
angeordnet worden sei und die Rückkehr nach Brasilien verhältnismässig und
zumutbar sei (angefochtener Entscheid S. 6). Insbesondere sei nicht
bestritten, dass sich die Rekurrentin seit dem [...] März 2023 in der
Schweiz und dem Schengenraum aufhalte und damit den visumsfreien Aufenthalt bei
weitem überschritten habe sowie die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfülle
(angefochtener Entscheid S. 4). Ausländerinnen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art.
17 Abs. 1 AIG den Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige
kantonale Behörde nach Art. 17 Abs. 2 AIG den Aufenthalt während des
Verfahrens gestatten. Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe ausser ihren
Parteibehauptungen weder für die angebliche Beziehung zum als ihr Verlobter
bezeichneten portugiesischen Staatsbürger noch für die angeblich unmittelbar
bevorstehende Heirat irgendeinen Beweis eingereicht. Damit sei sie ihrer
Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen und könne nicht von einer
durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geschützten familiären Beziehung ausgegangen werden. Ausserdem
sei der angebliche Verlobte hoch verschuldet und seien die finanziellen Mittel
ansonsten unklar, sodass Sozialhilfe drohe, womit ein Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 AIG vorliegen könnte. Schliesslich sei wegen Schuldenwirtschaft gar
fraglich, ob der portugiesische angebliche Verlobe zukünftig selbst in der
Schweiz verbleiben dürfe. Zusammengefasst seien die Aussichten der Rekurrentin
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung äusserst gering und damit die
Zulassungsvoraussetzungen alles andere als offensichtlich erfüllt im Sinn von
Art. 17 Abs. 2 AIG (angefochtener Entscheid S. 5).
2.2 Die Rekurrentin macht geltend, sie führe mit
ihrem Verlobten eine gelebte Beziehung und sie hätten den Willen, zu heiraten. Der
Verlobte sei aktuell noch verheiratet, befinde sich aber in einem
Scheidungsverfahren, welches voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen
sei. Die Rekurrentin und der Verlobte seien bereits daran, die für die Heirat
notwendigen Dokumente zu organisieren, hätten aber aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
Scheidung des Verlobten die Heiratsvorbereitungen beim Zivilstandsamt noch
nicht einleiten können. In rechtlicher Hinsicht macht die Rekurrentin
sinngemäss geltend, dass ihre Wegweisung unzulässig sei, weil die
Voraussetzungen der Gestattung des Aufenthalts während des Verfahrens gemäss
Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt seien. Dies begründet sie zunächst damit,
dass ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat vom 6. März 2024 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 EMRK gutzuheissen sei. Weiter
macht sie geltend, sie habe gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 3
Anhang I des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich
beruft sie sich darauf, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss
Art. 44 AIG erfüllt seien. Im Übrigen macht sie geltend, dass ihre
Wegweisung unverhältnismässig sei. In formaler Hinsicht rügt sie eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung innert
angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
3.
Im angefochtenen Entscheid (S. 4) hat das JSD festgestellt,
dass die Rekurrentin berechtigt sei, sich innerhalb eines Zeitraums von 180
Tagen während 90 Tagen ohne Visum auf dem Gebiet der Schengen-Staaten und damit
auch der Schweiz aufzuhalten, dass sie sich seit dem [...] März 2023 in der
Schweiz und dem Schengenraum aufhalte sowie dass sie damit den visumsfreien
Aufenthalt bei weitem überschritten habe und die Einreisevoraussetzungen nicht
mehr erfülle. Ein Grund, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten,
wird von der Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit
ist jedenfalls der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b
AIG erfüllt. Folglich wäre die Wegweisung der Rekurrentin nur dann unzulässig,
wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu
gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig erwiese.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben
Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist
sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17
Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während
des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung
des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen
verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem
Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von
rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist
Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf
Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz
eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die
Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der
Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste
Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland
abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17
Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).
4.2 Die
Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2
AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen
gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201];
VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2 mit Nachweisen, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein
aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der
Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung
können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6
Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre
summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das
mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).
4.3 Aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein
Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17
Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer
2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom
21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1
AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber
grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer
2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015
E. 2.2 f.; VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2). Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird
(VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2,
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35
E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen
Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17
Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung
des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung
des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in
Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen
liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176
vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1,
135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen
Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,
dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,
VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer
2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits
dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der
prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu
gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird,
deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,
VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015
vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3).
Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind
als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche
Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen,
die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall stellt die
Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende
sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218
vom 1. Februar 2018 E. 4.2.3).
4.4 Ob die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom
21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4). Die
Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen
vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im
Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls
übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 2.2.4). Die zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose
mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Akten begnügen (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen,
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen).
5.
5.1 In Bezug auf ihre Mitwirkungspflicht wendet die
Rekurrentin ein, sie habe diese – entgegen der Ansicht des JSD (vgl. oben
E. 2) – nicht verletzt, weil ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom
13. März 2024 eine Frist bis zum 3. April 2024 zum Einreichen der für
die Beurteilung des Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat erforderlichen Beweismittel angesetzt habe. Diese Frist sei selbst
im Zeitpunkt des Rekurses vom 27. März 2024 gegen den Entscheid des JSD
vom 20. März 2024 noch nicht abgelaufen gewesen. Daher habe sie bisher
auch noch keine Möglichkeit gehabt, im Sinn des rechtlichen Gehörs zu den
Erwägungen des JSD Stellung zu nehmen. Indem ihr das JSD vorgeworfen habe, dass
sie noch keine Beweise eingereicht habe, obwohl die Frist dafür noch nicht
abgelaufen sei, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf
Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
verletzt. Diese Einwände und Rügen sind offensichtlich unbegründet.
5.2
5.2.1 Wie dargelegt, gilt im verwaltungsinternen und
im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zwar grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (eingehend dazu oben E. 1.4).
Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene
Nachforschungen anzustellen, wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen
aufgestellt werden.
5.2.2 Im ausländerrechtlichen Verfahren wird
der Untersuchungsgrundsatz auch durch die in Art. 90 AIG statuierte Mitwirkungspflicht
der Betroffenen relativiert. Gemäss dieser Bestimmung ist die Ausländerin verpflichtet,
an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie muss namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a)
und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Grundsätzlich hat die Behörde die Betroffene darüber
zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht und insbesondere welche
Beweismittel sie beizubringen hat. Im Allgemeinen kann die Behörde von der
Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt,
solange sie ihre erwähnte Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat (vgl. VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen, VD.2018.41
vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4 mit Nachweisen). Für die Beurteilung, ob
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist die zuständige
Behörde aber nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen (VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4 mit Nachweisen), sondern kann
sie sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2021.78 vom
21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.4 mit Nachweisen). Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere
dann offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 4.3), wenn die eingereichten
Unterlagen einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die
betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt
(Art. 6 Abs. 1 VZAE). Im Verfahren betreffend den prozeduralen
Aufenthalt kann die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG folglich
jedenfalls für rechtsbegründende Tatsachen keine vorgängige Aufklärung über die
einzureichenden Beweismittel voraussetzen. Falls bestimmte Tatsachen für
die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien
sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4;
vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2).
5.3
5.3.1 Das Schreiben des Bereichs BdM vom 13. März
2024 betrifft offenkundig weder die Wegweisung noch den prozeduralen Aufenthalt
der Rekurrentin, sondern das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und ein allfälliges
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat. Bereits aus
diesem Grund durfte die Rekurrentin nicht annehmen, sie müsse Beweise für die Voraussetzungen
des prozeduralen Aufenthalts erst innert der mit dem Schreiben des Bereichs BdM
vom 13. März 2024 angesetzten Frist einreichen. Wenn die Rekurrentin
geltend machen will, ihre Wegweisung sei unzulässig, weil sie ein Recht auf prozeduralen
Aufenthalt habe, hat sie die Beweismittel für die tatsächlichen Voraussetzungen
des geltend gemachten Rechts offensichtlich innert den Fristen für die Rekurse
betreffend ihre Wegweisung anzugeben. Weiter hat der Bereich BdM in seinem
Schreiben vom 13. März 2024 darauf hingewiesen, dass sowohl das Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat als auch
ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat
nicht von der Rekurrentin, sondern von ihrem in Basel lebenden angeblichen
Verlobten einzureichen seien. Dementsprechend hat es die Frist zum allfälligen
Einreichen der erforderlichen Unterlagen nicht der Rekurrentin, sondern ihrem
angeblichen Verlobten angesetzt. Schliesslich betrifft diese Frist auch nicht
das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Heirat. Betreffend dieses Gesuch hat der Bereich BdM vielmehr erklärt, dass die
Erfolgschancen äusserst gering seien und das Verfahren kostenlos abgeschrieben
werde, wenn der angebliche Verlobte der Rekurrentin dem Bereich BdM bis am
3. April 2024 schriftlich mitteile, dass er auf ein solches Gesuch
verzichte. Nur für den Fall, dass der angebliche Verlobte der Rekurrentin ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat einreichen
wolle, hat ihn der Bereich BdM gebeten, die dafür erforderlichen Unterlagen bis
am 3. April 2024 einzureichen. Allerdings hat der Bereich BdM auch
erklärt, dass die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht erfüllt
seien.
5.3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Rekurrentin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen,
dass sie allfällige Beweismittel für ihre Behauptungen, sie lebe seit rund
einem Jahr in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit einem Verlobten, dieser
werde voraussichtlich im Mai 2024 geschieden, sowie sie und ihr Verlobter
hätten bereits Vorkehrungen zur Vorbereitung der Heirat getroffen, innert der
Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM
vom 29. Februar 2024 oder mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom
20. März 2024 betreffend Wegweisung hätte vorbringen müssen. Aus den
gleichen Gründen hätte sie erkennen müssen, dass sie auch eine allfällige
Stellungnahme zu den Erwägungen des JSD innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs
gegen den Entscheid vom 20. März 2024 hätte einreichen müssen. Die Rekurrentin
durfte nicht darauf vertrauen, dass sie damit bis am 3. April 2024
zuwarten dürfe. Der Rekurrentin wäre es auch möglich und zumutbar gewesen,
innert der Rekursfrist mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung des
Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und den Entscheid des JSD vom 20. März
2024 Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten
und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss des
Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der Heirat
einzureichen und innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid
vom 20. März 2024 zu den Erwägungen des JSD im Entscheid vom 20. März
2024 Stellung zu nehmen.
5.4
5.4.1 Indem die Rekurrentin mit ihren Rekursen keine
Beweismittel eingereicht und in ihren Rekursbegründungen auch keine
Beweismittel angegeben hat, hat sie ihre prozessuale Mitwirkungspflicht gemäss
§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu oben E. 1.4 und 5.2.1) sowohl im
verwaltungsinternen Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren verletzt.
5.4.2 Die Rekurrentin legt nicht dar und es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein
sollte, zumindest gewisse Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem
angeblichen Verlobten und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss
des Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der
Heirat innert der Rekursfristen zu beschaffen. Folglich hat sie auch ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b AIG (vgl. dazu oben E.
5.2.2) verletzt, indem sie mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung
des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und gegen den Entscheid des JSD vom
20. März 2024 überhaupt keine Beweismittel eingereicht hat. Das JSD hat
die Rekurrentin im angefochtenen Entscheid zudem auf die zu beweisenden
Tatsachen hingewiesen, sie über den Inhalt ihrer Mitwirkungspflicht informiert
und beispielhaft mögliche Beweismittel genannt, indem es festgestellt hat, dass
die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie
ausser ihren Parteibehauptungen keinen einzigen Beweis für ihre angebliche
Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten sowie die angeblich unmittelbar
bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung eingereicht habe (angefochtener
Entscheid S. 5). Trotzdem hat die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs gegen
den Entscheid des JSD abgesehen von ihren Parteibehauptungen kein einziges
Beweismittel für die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts eingereicht.
5.4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Feststellung des JSD, die Rekurrentin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht
ansatzweise nachgekommen, zutreffend ist. Im Übrigen änderte die Verneinung
einer Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Rekurrentin nichts daran, dass
aus den nachstehenden Gründen keine Rede davon sein kann, dass die Rekurrentin
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle, und die Gestattung des
prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG aus diesem Grund nicht in
Betracht kommt.
6.
6.1 In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin,
die Voraussetzungen des Aufenthalts zwecks «Heirat/Familiennachzug» gemäss
Art. 44 AIG seien erfüllt (Rekurs S. 4 unten), ist festzuhalten, dass
die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten
gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 52 AIG auf Ehegatten und Personen in
eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und nicht auf Konkubinatspaare
auszudehnen ist. Diese Regelung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil eine Heirat
bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.2.2, VGE
VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1). Die Rekurrentin macht zu Recht
nicht einmal geltend, sie sei die Ehegattin des portugiesischen
Staatsangehörigen, sondern bringt lediglich vor, er sei ihr Verlobter. Infolgedessen
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG ausgeschlossen.
6.2
6.2.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass sie
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK habe, weil sie und ihr angeblicher Verlobter seit rund
einem Jahr in einer faktischen Familiengemeinschaft leben würden und konkrete
Hinweise auf eine bevorstehende Heirat bestünden, sobald das
Scheidungsverfahren des Verlobten abgeschlossen sei (Rekurs S. 5).
6.2.2 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von
vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine
entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober
2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung
ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein
solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann,
wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die
Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012
vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni
2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020
E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4.
November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024
E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch
für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht kumulativ vor,
bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur Diskussion stehende Wegweisung
keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt (vgl. VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird
nämlich mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur
verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder
eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024
vom 14. März 2024 E. 3.3; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022
E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für
den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Damit von
einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die
Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom
7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018
E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2).
6.2.3 Die Rekurrentin behauptet, sie und ihr
angeblicher Verlobter lebten seit rund einem Jahr in einer faktischen
Familiengemeinschaft. Bezüglich dieser Behauptung ist sie aber jegliche
Substanziierung und jegliche Beweismittel schuldig geblieben. Im Übrigen
genügte ihre Behauptung auch bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer
gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Ein rund einjähriges Zusammenleben
begründet für sich allein kein eheähnliches Konkubinat (vgl. BGer 2C_1194/2012
vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012
E. 5.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Weitere
Indizien für eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft hat die Rekurrentin nicht
einmal behauptet. Angesichts der eigenen Darstellung der Rekurrentin, wonach
ihr angeblicher Verlobter noch verheiratet sei, das angebliche
Scheidungsverfahren voraussichtlich erst im Mai 2024 abgeschlossen sein werde
und das Ehevorbereitungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei, behauptet
die Rekurrentin zu Recht nicht einmal, dass die Heirat unmittelbar
bevorstehe. Im Übrigen ist die Rekurrentin betreffend das behauptete
Scheidungsverfahren und die behaupteten Vorkehren zur Vorbereitung der
angeblich beabsichtigten Heirat jegliche Substanziierung und jegliche
Beweismittel schuldig geblieben. Bei einer summarischen Beurteilung aufgrund
der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten fehlt es damit sowohl
an einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft als auch an einer unmittelbar
bevorstehenden Heirat. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall
die Wegweisung der Rekurrentin und ihre Verpflichtung, den
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, keine Eingriffe in das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens darstellen und dass die Rekurrentin gestützt auf die erwähnten
Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
Folglich ist der im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltende
mildere Massstab (vgl. oben E. 4.3) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im
Übrigen folgt aus den vorstehenden (oben E. 6.1 f.) und den
nachstehenden (unten E. 6.3 f.) Erwägungen, dass auch bei Anwendung dieses
Massstabs keine Rede davon sein könnte, dass die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt seien.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 4 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder -bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Diese Bestimmung, die
Ausländerrechtsehen verhindern will, lässt sich unter Beachtung von Art. 8
und 12 EMRK sowie Art. 14 BV konventions- bzw. verfassungskonform auslegen
(vgl. Iseli, in: Kren Kostkiewicz
et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 98 N 9; Keller, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 98 ZGB N 4 f.). So sind die Migrationsbehörden gemäss der Rechtsprechung
im Hinblick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV in Konkretisierung des
Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine
Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich
handelt, und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der
Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober
2021 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1).
Dabei ist die klare Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen mit der
offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von
Art. 17 Abs. 2 AIG gleichzusetzen (VGE VD.2017.57 vom 2. Mai
2017 E. 3.3). Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die
Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der
Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet
werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren, um zu heiraten oder von dort aus um
eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der
Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch ohnehin
erfüllt wären. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem
Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober
2021 E. 3.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1).
Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beibringung der erforderlichen
Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode
von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGer 2D_14/2021 vom 5. Oktober
2021 E. 4.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1). Gemäss
den Weisungen des SEM setzt die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 31 VZAE zur Vorbereitung der Heirat eine Bestätigung des
Zivilstandsamts voraus, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden
ist (vgl. Weisungen AIG Ziff. 5.6.5). Auch in der Literatur wird darauf
hingewiesen, dass in der Regel ein Nachweis dafür verlangt werde, dass das Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden ist (Spescha,
a.a.O., Art. 30 AIG N 9). Da das Zivilstandsamt den ausländischen
Verlobten eine Frist zur Einreichung eines Nachweises für ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz ansetzen muss, wenn sie das Gesuch um Durchführung
des Vorbereitungsverfahrens stellen, bevor sie über einen solchen Nachweis
verfügen (vgl. BGE 138 I 41 E. 5), ist das Erfordernis einer Bestätigung
für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens grundsätzlich sowohl mit dem
Recht auf Ehe als auch mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung vereinbar.
Ob davon ausnahmsweise abzusehen ist, wenn die Einleitung des
Vorbereitungsverfahrens noch nicht möglich ist, weil ein Verlobter noch
verheiratet ist, kann offenbleiben, weil in diesem Fall zumindest ein anderer
Nachweis dafür verlangt werden müsste, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit
ernsthaft beabsichtigt ist, und im vorliegenden Fall auch ein solcher Nachweis
fehlt.
6.3.2
6.3.2.1 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Bereichs
BdM (Schreiben vom 13. März 2024 S. 1) ist der angebliche Verlobte
der Rekurrentin seit dem 1. Februar 2018 mit seiner zweiten Ehefrau
verheiratet. Die Rekurrentin behauptet zwar in ihrer Rekursbegründung vom 27.
März 2024, sie und ihr angeblicher Verlobter träfen bereits Vorkehrungen zur
Vorbereitung der Heirat und seien bereits daran, die für die Heirat notwendigen
Dokumente zu organisieren, ihr angeblicher Verlobter befinde sich in einem
Scheidungsverfahren, das voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen sein werde,
es bestünden konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Heirat, sobald das
Scheidungsverfahren ihres angeblichen Verlobten abgeschlossen sei, und es sei
davon auszugehen, dass die Heirat innert einer für den vorliegenden Fall
angemessenen Vorbereitungszeit stattfinden könne. Im angefochtenen Entscheid
wies das JSD die Rekurrentin indes darauf hin, dass sie für die angeblich
bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung ausser ihren Behauptungen keinen
einzigen Beweis eingereicht habe wie beispielsweise eine Bestätigung der
angeblich bevorstehenden Scheidung durch das Zivilgericht oder einen Nachweis
für den Kontakt mit den brasilianischen Behörden zwecks Beschaffung der
notwendigen Dokumente (angefochtener Entscheid S. 5). Wenn sich der angebliche
Verlobte der Rekurrentin tatsächlich in einem hängigen Scheidungsverfahren befunden
hätte und wenn die Rekurrentin und ihr angeblicher Verlobter tatsächlich
bereits daran gewesen wären, die für die Heirat notwendigen Dokumente zu
organisieren, wäre es der Rekurrentin selbst innert der kurzen Rekursfrist von
fünf Arbeitstagen möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise Kopien einer
Eingabe, einer Verfügung oder einer Vorladung betreffend das
Scheidungsverfahren und eine E-Mail oder ein Schreiben betreffend die
Beschaffung von Dokumenten einzureichen. Trotzdem ist die Rekurrentin auch im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren für alle vorstehend
erwähnten Behauptungen ausser ihren Parteibehauptungen jegliches Beweismittel
schuldig geblieben. Unter diesen Umständen sind die unsubstanziierten
Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft.
6.3.2.2 Selbst wenn die Ehe des angeblichen Verlobten
der Rekurrentin inzwischen geschieden wäre, wäre im Übrigen die Voraussetzung,
dass mit dem Eheschluss in der absehbaren Zeit von sechs Monaten gerechnet
werden kann, nicht erfüllt, wie der Bereich BdM sinngemäss zu Recht
festgestellt hat (vgl. Schreiben vom 13. März 2024 S. 1). Das Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde am
6. März 2024 gestellt. Bis zur angeblichen Scheidung im Mai 2024 wären
somit seit der Gesuchseinreichung bereits fast zwei bis drei Monate vergangen.
Ob die Heirat in den verbleibenden gut zwei bis drei Monaten erfolgen könnte,
ist völlig ungewiss.
6.3.2.3 Im Übrigen hat das JSD festgestellt, dass der
angebliche Verlobte der Rekurrentin hoch verschuldet sei, seine Ehefrau
Sozialhilfe beziehe, die finanziellen Mittel ansonsten unklar seien und der
Rekurrentin der Bezug von Sozialhilfe drohe (angefochtener Entscheid
S. 5). Mit diesen Feststellungen setzt sich die Rekurrentin in ihrem
Rekurs überhaupt nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche
Substanziierung und ohne jeglichen Beweis nur, es bestehe keine Gefahr von
Sozialhilfeabhängigkeit.
6.3.2.4 Schliesslich hat das JSD sinngemäss
festgestellt, es bestünden Zweifel, ob es sich bei der angeblich beabsichtigten
Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem angeblichen Verlobten nicht bloss um
eine Umgehungsehe zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung handle
(angefochtener Entscheid S. 5). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin ihr
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung erst gestellt hat, nachdem
sie mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 weggewiesen worden
ist, erscheinen diese Zweifel durchaus begründet. Trotzdem setzt sich die
Rekurrentin in ihrem Rekurs mit der betreffenden Feststellung des JSD überhaupt
nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche Substanziierung und ohne
jeglichen Beweis nur, zwischen ihr und ihrem angeblichen Verlobten bestehe eine
gelebte Beziehung.
6.3.2.5 Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist
die Wahrscheinlichkeit, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat gutzuheissen sein wird, bei summarischer Würdigung
der Erfolgsaussichten deutlich geringer als diejenige, dass es abzuweisen sein
wird.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die faktische
Lebensgemeinschaft der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten sei durch
den – im Vergleich mit Art. 8 EMRK weitreichenderen – Schutz des Familienlebens
nach Art. 3 Anhang I FZA geschützt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA gelten als Familienangehörige der
Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), die Verwandten und die
Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
(lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten
Kinder (lit. c). Den Aufenthalt anderer Familienangehöriger, denen der
Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im
Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, begünstigen die Vertragsparteien.
Für die nicht in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA
erwähnten Familienangehörigen begründet Art. 3 Anhang I FZA keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss.
Zürich 2010, S. 168 f.; vgl. Aeberli,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 24.38; Spescha, a.a.O., Art. 3
Anhang I FZA N 17). Dementsprechend kann sich daraus auch keine
Pflicht der Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben.
Richtiger Ansicht nach liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht
in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erwähnte
Familienangehörige daher im Ermessen der zuständigen Behörde, soweit das
innerstaatliche Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Schnell,
a.a.O., S. 168 f.). Selbst wenn mit einem Teil der Lehre
grundsätzlich eine Pflicht der Behörde angenommen würde, anderen
Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt
gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft
lebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, könnte eine solche verweigert
werden, wenn die Verweigerung sachlich begründet und verhältnismässig ist (vgl.
Schwander/Spescha, in: Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 15.25; Spescha, a.a.O., Art. 3 Anhang I
FZA N 17).
6.4.2 Die Rekurrentin ist keine Familienangehörige ihres angeblichen Verlobten im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA. Sie behauptet sodann nicht
einmal, dass ihr angeblicher Verlobter ihr Unterhalt gewähre oder mit ihr im
Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Selbst wenn sie
dies behauptet hätte, lägen dafür keinerlei Beweismittel vor, welche die
Unterhaltsgewährung oder die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland belegen
würden. Schliesslich besteht insbesondere angesichts der finanziellen
Verhältnisse der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten (vgl. oben E. 6.3.2.3)
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein triftiger Grund für die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Damit sind bei summarischer
Würdigung der Erfolgsaussichten auch die Chancen, dass der Rekurrentin gestützt
auf Art. 3 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, deutlich
geringer als die Chancen der Verweigerung einer solchen Bewilligung.
7.
Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17 AIG folgt, dass ein
erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine Ausländerin den
Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland
abwartet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nicht offensichtlich erfüllt werden. Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der
überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches
Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt
vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1). Die von der Rekurrentin zitierte
abweichende Meinung eines Kommentators (Spescha,
a.a.O., Art. 96 AIG N 3) vermag daran nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Rekurrentin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nicht offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 6). Daher besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend das
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Heirat und des allfälligen Verfahrens betreffend ein allfälliges Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat im Ausland abwartet.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt die entgegenstehenden privaten
Interessen (vgl. oben E. 4.3). Die Behauptung der Rekurrentin, eine
Ehevorbereitung aus Brasilien sei sehr kompliziert, ändert daran selbst bei
Wahrunterstellung nichts. Im Übrigen ist die Rekurrentin auch für diese
Behauptung jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig
geblieben. Damit erweist sich die Wegweisung der Rekurrentin auch als
verhältnismässig.
8.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) auf CHF 600.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.