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Entscheid

VD.2024.55

Wegweisung

10. Juli 2024Deutsch38 min

(Portugal) in den Schengenraum ein und anschliessend in die Schweiz weiter. Am 26. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.55

URTEIL

vom 10. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. März 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die brasilianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin),

geboren am [...] 1985, reiste am [...] März 2023 am Flughafen von Lissabon

(Portugal) in den Schengenraum ein und anschliessend in die Schweiz weiter. Am 26. Februar

2024 öffnete die Rekurrentin der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Wohnungstür an

der [...] in [...]. Die Kantonspolizei führte daraufhin eine Personenkontrolle

durch und fand im brasilianischen Reisepass der Rekurrentin kein Visum für

einen Aufenthalt über die visumsfreie maximale Aufenthaltsdauer hinaus und auch

keinen Ausreisestempel. Die Rekurrentin gab ausserdem an, seit circa acht oder

neun Monaten in der Schweiz zu sein. Die Kantonspolizei informierte den Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am

26. Februar 2024 über die gemachten Feststellungen.

Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 ist

die Rekurrentin mit einer Ausreisefrist bis zum 15. März 2024 aus der

Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Das Staatssekretariat für

Migration (nachfolgend: SEM) verfügte am 5. März 2024 gegenüber der

Rekurrentin ein Einreiseverbot ab dem 16. März 2024 bis zum 15. März

2026. Am 6. März 2024 erhob die Rekurrentin gegen die Wegweisungsverfügung

vom 29. Februar 2024 Rekurs und reichte gleichentags beim Bereich BdM ein

Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein. Das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) wies den Rekurs mit

Entscheid vom 20. März 2024 ab.

Gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 richtet

sich der Rekurs vom 27. März 2024 an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt

und mehrere Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses, Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens bis zum Abschluss des

Gesuchs um [Kurz-]Aufenthaltsbewilligung, Gewährung einer angemessenen Frist

für eine Replik auf eine allfällige Stellungnahme des JSD) stellt. Diesen

Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 3. April 2024 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies der

Verfahrensleiter die Verfahrensanträge betreffend Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens ab. Der

Verfahrensleiter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD und

zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom

3.

April 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen

Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht.

Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2,

VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).

1.3 Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der

Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die

angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 1.3, VD.2020.265

vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

1.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504;

Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 1.2.2,

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 504).

Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023

E. 1.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;

Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 305).

1.4 Im

verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253

vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren]; vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen

Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat die Rekurrentin Beweismittel

in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen

aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene

Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019

E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).

1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4,

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom

26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2024.33

vom 29. Mai 2024 E. 1.3.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023

E. 1.3, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

2.

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG

erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn

eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a),

eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt

(lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach

bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Mit

dem angefochtenen Entscheid hat das JSD erwogen, dass die Wegweisung zu Recht

angeordnet worden sei und die Rückkehr nach Brasilien verhältnismässig und

zumutbar sei (angefochtener Entscheid S. 6). Insbesondere sei nicht

bestritten, dass sich die Rekurrentin seit dem [...] März 2023 in der

Schweiz und dem Schengenraum aufhalte und damit den visumsfreien Aufenthalt bei

weitem überschritten habe sowie die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfülle

(angefochtener Entscheid S. 4). Ausländerinnen, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art.

17 Abs. 1 AIG den Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige

kantonale Behörde nach Art. 17 Abs. 2 AIG den Aufenthalt während des

Verfahrens gestatten. Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe ausser ihren

Parteibehauptungen weder für die angebliche Beziehung zum als ihr Verlobter

bezeichneten portugiesischen Staatsbürger noch für die angeblich unmittelbar

bevorstehende Heirat irgendeinen Beweis eingereicht. Damit sei sie ihrer

Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen und könne nicht von einer

durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) geschützten familiären Beziehung ausgegangen werden. Ausserdem

sei der angebliche Verlobte hoch verschuldet und seien die finanziellen Mittel

ansonsten unklar, sodass Sozialhilfe drohe, womit ein Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 AIG vorliegen könnte. Schliesslich sei wegen Schuldenwirtschaft gar

fraglich, ob der portugiesische angebliche Verlobe zukünftig selbst in der

Schweiz verbleiben dürfe. Zusammengefasst seien die Aussichten der Rekurrentin

auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung äusserst gering und damit die

Zulassungsvoraussetzungen alles andere als offensichtlich erfüllt im Sinn von

Art. 17 Abs. 2 AIG (angefochtener Entscheid S. 5).

2.2 Die Rekurrentin macht geltend, sie führe mit

ihrem Verlobten eine gelebte Beziehung und sie hätten den Willen, zu heiraten. Der

Verlobte sei aktuell noch verheiratet, befinde sich aber in einem

Scheidungsverfahren, welches voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen

sei. Die Rekurrentin und der Verlobte seien bereits daran, die für die Heirat

notwendigen Dokumente zu organisieren, hätten aber aufgrund der noch nicht abgeschlossenen

Scheidung des Verlobten die Heiratsvorbereitungen beim Zivilstandsamt noch

nicht einleiten können. In rechtlicher Hinsicht macht die Rekurrentin

sinngemäss geltend, dass ihre Wegweisung unzulässig sei, weil die

Voraussetzungen der Gestattung des Aufenthalts während des Verfahrens gemäss

Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt seien. Dies begründet sie zunächst damit,

dass ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Heirat vom 6. März 2024 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 EMRK gutzuheissen sei. Weiter

macht sie geltend, sie habe gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 3

Anhang I des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich

beruft sie sich darauf, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss

Art. 44 AIG erfüllt seien. Im Übrigen macht sie geltend, dass ihre

Wegweisung unverhältnismässig sei. In formaler Hinsicht rügt sie eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung innert

angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

3.

Im angefochtenen Entscheid (S. 4) hat das JSD festgestellt,

dass die Rekurrentin berechtigt sei, sich innerhalb eines Zeitraums von 180

Tagen während 90 Tagen ohne Visum auf dem Gebiet der Schengen-Staaten und damit

auch der Schweiz aufzuhalten, dass sie sich seit dem [...] März 2023 in der

Schweiz und dem Schengenraum aufhalte sowie dass sie damit den visumsfreien

Aufenthalt bei weitem überschritten habe und die Einreisevoraussetzungen nicht

mehr erfülle. Ein Grund, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten,

wird von der Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit

ist jedenfalls der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b

AIG erfüllt. Folglich wäre die Wegweisung der Rekurrentin nur dann unzulässig,

wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu

gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig erwiese.

4.

4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben

Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist

sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt

beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17

Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während

des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung

des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen

verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem

Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021

E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha

et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von

rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist

Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8

EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf

Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz

eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die

Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der

Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste

Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland

abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17

Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom

12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).

4.2 Die

Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2

AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen

gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201];

VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2 mit Nachweisen, VD.2021.78

vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein

aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der

Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung

können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6

Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre

summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn

bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das

mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021

E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).

4.3 Aus

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein

Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17

Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer

2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom

21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1

AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber

grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer

2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015

E. 2.2 f.; VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021

E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2). Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied

in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu

führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird

(VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022

E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2,

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35

E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen

Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17

Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung

des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung

des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in

Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen

liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021

E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176

vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1,

135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen

Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,

dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,

VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer

2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich

von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits

dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der

prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu

gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird,

deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,

VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015

vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3).

Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind

als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche

Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen,

die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018

E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall stellt die

Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf

einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende

sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf

Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218

vom 1. Februar 2018 E. 4.2.3).

4.4 Ob die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der

Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei

der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom

21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4). Die

Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen

vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im

Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls

übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78

vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019

E. 2.2.4). Die zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose

mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden

Akten begnügen (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen,

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen).

5.

5.1 In Bezug auf ihre Mitwirkungspflicht wendet die

Rekurrentin ein, sie habe diese – entgegen der Ansicht des JSD (vgl. oben

E. 2) – nicht verletzt, weil ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom

13. März 2024 eine Frist bis zum 3. April 2024 zum Einreichen der für

die Beurteilung des Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Heirat erforderlichen Beweismittel angesetzt habe. Diese Frist sei selbst

im Zeitpunkt des Rekurses vom 27. März 2024 gegen den Entscheid des JSD

vom 20. März 2024 noch nicht abgelaufen gewesen. Daher habe sie bisher

auch noch keine Möglichkeit gehabt, im Sinn des rechtlichen Gehörs zu den

Erwägungen des JSD Stellung zu nehmen. Indem ihr das JSD vorgeworfen habe, dass

sie noch keine Beweise eingereicht habe, obwohl die Frist dafür noch nicht

abgelaufen sei, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf

Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

verletzt. Diese Einwände und Rügen sind offensichtlich unbegründet.

5.2

5.2.1 Wie dargelegt, gilt im verwaltungsinternen und

im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zwar grundsätzlich die

Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (eingehend dazu oben E. 1.4).

Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene

Nachforschungen anzustellen, wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen

aufgestellt werden.

5.2.2 Im ausländerrechtlichen Verfahren wird

der Untersuchungsgrundsatz auch durch die in Art. 90 AIG statuierte Mitwirkungspflicht

der Betroffenen relativiert. Gemäss dieser Bestimmung ist die Ausländerin verpflichtet,

an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Sie muss namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a)

und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum

bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Grundsätzlich hat die Behörde die Betroffene darüber

zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht und insbesondere welche

Beweismittel sie beizubringen hat. Im Allgemeinen kann die Behörde von der

Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt,

solange sie ihre erwähnte Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat (vgl. VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen, VD.2018.41

vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4 mit Nachweisen). Für die Beurteilung, ob

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist die zuständige

Behörde aber nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen (VGE

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4 mit Nachweisen), sondern kann

sie sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung

aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2021.78 vom

21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

2.2.4 mit Nachweisen). Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere

dann offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 4.3), wenn die eingereichten

Unterlagen einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die

betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt

(Art. 6 Abs. 1 VZAE). Im Verfahren betreffend den prozeduralen

Aufenthalt kann die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG folglich

jedenfalls für rechtsbegründende Tatsachen keine vorgängige Aufklärung über die

einzureichenden Beweismittel voraussetzen. Falls bestimmte Tatsachen für

die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich

Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien

sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung

oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4;

vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2).

5.3

5.3.1 Das Schreiben des Bereichs BdM vom 13. März

2024 betrifft offenkundig weder die Wegweisung noch den prozeduralen Aufenthalt

der Rekurrentin, sondern das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und ein allfälliges

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat. Bereits aus

diesem Grund durfte die Rekurrentin nicht annehmen, sie müsse Beweise für die Voraussetzungen

des prozeduralen Aufenthalts erst innert der mit dem Schreiben des Bereichs BdM

vom 13. März 2024 angesetzten Frist einreichen. Wenn die Rekurrentin

geltend machen will, ihre Wegweisung sei unzulässig, weil sie ein Recht auf prozeduralen

Aufenthalt habe, hat sie die Beweismittel für die tatsächlichen Voraussetzungen

des geltend gemachten Rechts offensichtlich innert den Fristen für die Rekurse

betreffend ihre Wegweisung anzugeben. Weiter hat der Bereich BdM in seinem

Schreiben vom 13. März 2024 darauf hingewiesen, dass sowohl das Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat als auch

ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat

nicht von der Rekurrentin, sondern von ihrem in Basel lebenden angeblichen

Verlobten einzureichen seien. Dementsprechend hat es die Frist zum allfälligen

Einreichen der erforderlichen Unterlagen nicht der Rekurrentin, sondern ihrem

angeblichen Verlobten angesetzt. Schliesslich betrifft diese Frist auch nicht

das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Heirat. Betreffend dieses Gesuch hat der Bereich BdM vielmehr erklärt, dass die

Erfolgschancen äusserst gering seien und das Verfahren kostenlos abgeschrieben

werde, wenn der angebliche Verlobte der Rekurrentin dem Bereich BdM bis am

3. April 2024 schriftlich mitteile, dass er auf ein solches Gesuch

verzichte. Nur für den Fall, dass der angebliche Verlobte der Rekurrentin ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat einreichen

wolle, hat ihn der Bereich BdM gebeten, die dafür erforderlichen Unterlagen bis

am 3. April 2024 einzureichen. Allerdings hat der Bereich BdM auch

erklärt, dass die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht erfüllt

seien.

5.3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Rekurrentin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen,

dass sie allfällige Beweismittel für ihre Behauptungen, sie lebe seit rund

einem Jahr in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit einem Verlobten, dieser

werde voraussichtlich im Mai 2024 geschieden, sowie sie und ihr Verlobter

hätten bereits Vorkehrungen zur Vorbereitung der Heirat getroffen, innert der

Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM

vom 29. Februar 2024 oder mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom

20. März 2024 betreffend Wegweisung hätte vorbringen müssen. Aus den

gleichen Gründen hätte sie erkennen müssen, dass sie auch eine allfällige

Stellungnahme zu den Erwägungen des JSD innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs

gegen den Entscheid vom 20. März 2024 hätte einreichen müssen. Die Rekurrentin

durfte nicht darauf vertrauen, dass sie damit bis am 3. April 2024

zuwarten dürfe. Der Rekurrentin wäre es auch möglich und zumutbar gewesen,

innert der Rekursfrist mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung des

Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und den Entscheid des JSD vom 20. März

2024 Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten

und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss des

Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der Heirat

einzureichen und innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid

vom 20. März 2024 zu den Erwägungen des JSD im Entscheid vom 20. März

2024 Stellung zu nehmen.

5.4

5.4.1 Indem die Rekurrentin mit ihren Rekursen keine

Beweismittel eingereicht und in ihren Rekursbegründungen auch keine

Beweismittel angegeben hat, hat sie ihre prozessuale Mitwirkungspflicht gemäss

§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu oben E. 1.4 und 5.2.1) sowohl im

verwaltungsinternen Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren verletzt.

5.4.2 Die Rekurrentin legt nicht dar und es ist auch

nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein

sollte, zumindest gewisse Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem

angeblichen Verlobten und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss

des Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der

Heirat innert der Rekursfristen zu beschaffen. Folglich hat sie auch ihre

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b AIG (vgl. dazu oben E.

5.2.2) verletzt, indem sie mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung

des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und gegen den Entscheid des JSD vom

20. März 2024 überhaupt keine Beweismittel eingereicht hat. Das JSD hat

die Rekurrentin im angefochtenen Entscheid zudem auf die zu beweisenden

Tatsachen hingewiesen, sie über den Inhalt ihrer Mitwirkungspflicht informiert

und beispielhaft mögliche Beweismittel genannt, indem es festgestellt hat, dass

die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie

ausser ihren Parteibehauptungen keinen einzigen Beweis für ihre angebliche

Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten sowie die angeblich unmittelbar

bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung eingereicht habe (angefochtener

Entscheid S. 5). Trotzdem hat die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs gegen

den Entscheid des JSD abgesehen von ihren Parteibehauptungen kein einziges

Beweismittel für die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts eingereicht.

5.4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Feststellung des JSD, die Rekurrentin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht

ansatzweise nachgekommen, zutreffend ist. Im Übrigen änderte die Verneinung

einer Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Rekurrentin nichts daran, dass

aus den nachstehenden Gründen keine Rede davon sein kann, dass die Rekurrentin

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle, und die Gestattung des

prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG aus diesem Grund nicht in

Betracht kommt.

6.

6.1 In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin,

die Voraussetzungen des Aufenthalts zwecks «Heirat/Familiennachzug» gemäss

Art. 44 AIG seien erfüllt (Rekurs S. 4 unten), ist festzuhalten, dass

die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten

gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 52 AIG auf Ehegatten und Personen in

eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und nicht auf Konkubinatspaare

auszudehnen ist. Diese Regelung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil eine Heirat

bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.2.2, VGE

VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1). Die Rekurrentin macht zu Recht

nicht einmal geltend, sie sei die Ehegattin des portugiesischen

Staatsangehörigen, sondern bringt lediglich vor, er sei ihr Verlobter. Infolgedessen

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG ausgeschlossen.

6.2

6.2.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass sie

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens

gemäss Art. 8 EMRK habe, weil sie und ihr angeblicher Verlobter seit rund

einem Jahr in einer faktischen Familiengemeinschaft leben würden und konkrete

Hinweise auf eine bevorstehende Heirat bestünden, sobald das

Scheidungsverfahren des Verlobten abgeschlossen sei (Rekurs S. 5).

6.2.2 Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von

vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen

Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine

entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober

2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung

ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein

solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann,

wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die

Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012

vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022

E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni

2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020

E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4.

November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024

E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch

für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht kumulativ vor,

bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur Diskussion stehende Wegweisung

keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt (vgl. VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird

nämlich mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur

verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder

eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024

vom 14. März 2024 E. 3.3; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022

E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für

den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Damit von

einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die

Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom

7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018

E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2).

6.2.3 Die Rekurrentin behauptet, sie und ihr

angeblicher Verlobter lebten seit rund einem Jahr in einer faktischen

Familiengemeinschaft. Bezüglich dieser Behauptung ist sie aber jegliche

Substanziierung und jegliche Beweismittel schuldig geblieben. Im Übrigen

genügte ihre Behauptung auch bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer

gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Ein rund einjähriges Zusammenleben

begründet für sich allein kein eheähnliches Konkubinat (vgl. BGer 2C_1194/2012

vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012

E. 5.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Weitere

Indizien für eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft hat die Rekurrentin nicht

einmal behauptet. Angesichts der eigenen Darstellung der Rekurrentin, wonach

ihr angeblicher Verlobter noch verheiratet sei, das angebliche

Scheidungsverfahren voraussichtlich erst im Mai 2024 abgeschlossen sein werde

und das Ehevorbereitungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei, behauptet

die Rekurrentin zu Recht nicht einmal, dass die Heirat unmittelbar

bevorstehe. Im Übrigen ist die Rekurrentin betreffend das behauptete

Scheidungsverfahren und die behaupteten Vorkehren zur Vorbereitung der

angeblich beabsichtigten Heirat jegliche Substanziierung und jegliche

Beweismittel schuldig geblieben. Bei einer summarischen Beurteilung aufgrund

der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten fehlt es damit sowohl

an einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft als auch an einer unmittelbar

bevorstehenden Heirat. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall

die Wegweisung der Rekurrentin und ihre Verpflichtung, den

Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, keine Eingriffe in das in Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des

Familienlebens darstellen und dass die Rekurrentin gestützt auf die erwähnten

Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.

Folglich ist der im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltende

mildere Massstab (vgl. oben E. 4.3) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im

Übrigen folgt aus den vorstehenden (oben E. 6.1 f.) und den

nachstehenden (unten E. 6.3 f.) Erwägungen, dass auch bei Anwendung dieses

Massstabs keine Rede davon sein könnte, dass die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt seien.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 4 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder -bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Diese Bestimmung, die

Ausländerrechtsehen verhindern will, lässt sich unter Beachtung von Art. 8

und 12 EMRK sowie Art. 14 BV konventions- bzw. verfassungskonform auslegen

(vgl. Iseli, in: Kren Kostkiewicz

et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 98 N 9; Keller, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 98 ZGB N 4 f.). So sind die Migrationsbehörden gemäss der Rechtsprechung

im Hinblick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV in Konkretisierung des

Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine

Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich

handelt, und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der

Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober

2021 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1).

Dabei ist die klare Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen mit der

offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von

Art. 17 Abs. 2 AIG gleichzusetzen (VGE VD.2017.57 vom 2. Mai

2017 E. 3.3). Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die

Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der

Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet

werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren, um zu heiraten oder von dort aus um

eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der

Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch ohnehin

erfüllt wären. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des

Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem

Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober

2021 E. 3.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1).

Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beibringung der erforderlichen

Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode

von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGer 2D_14/2021 vom 5. Oktober

2021 E. 4.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1). Gemäss

den Weisungen des SEM setzt die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 31 VZAE zur Vorbereitung der Heirat eine Bestätigung des

Zivilstandsamts voraus, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden

ist (vgl. Weisungen AIG Ziff. 5.6.5). Auch in der Literatur wird darauf

hingewiesen, dass in der Regel ein Nachweis dafür verlangt werde, dass das Ehevorbereitungsverfahren

eingeleitet worden ist (Spescha,

a.a.O., Art. 30 AIG N 9). Da das Zivilstandsamt den ausländischen

Verlobten eine Frist zur Einreichung eines Nachweises für ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz ansetzen muss, wenn sie das Gesuch um Durchführung

des Vorbereitungsverfahrens stellen, bevor sie über einen solchen Nachweis

verfügen (vgl. BGE 138 I 41 E. 5), ist das Erfordernis einer Bestätigung

für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens grundsätzlich sowohl mit dem

Recht auf Ehe als auch mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung vereinbar.

Ob davon ausnahmsweise abzusehen ist, wenn die Einleitung des

Vorbereitungsverfahrens noch nicht möglich ist, weil ein Verlobter noch

verheiratet ist, kann offenbleiben, weil in diesem Fall zumindest ein anderer

Nachweis dafür verlangt werden müsste, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit

ernsthaft beabsichtigt ist, und im vorliegenden Fall auch ein solcher Nachweis

fehlt.

6.3.2

6.3.2.1 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Bereichs

BdM (Schreiben vom 13. März 2024 S. 1) ist der angebliche Verlobte

der Rekurrentin seit dem 1. Februar 2018 mit seiner zweiten Ehefrau

verheiratet. Die Rekurrentin behauptet zwar in ihrer Rekursbegründung vom 27.

März 2024, sie und ihr angeblicher Verlobter träfen bereits Vorkehrungen zur

Vorbereitung der Heirat und seien bereits daran, die für die Heirat notwendigen

Dokumente zu organisieren, ihr angeblicher Verlobter befinde sich in einem

Scheidungsverfahren, das voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen sein werde,

es bestünden konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Heirat, sobald das

Scheidungsverfahren ihres angeblichen Verlobten abgeschlossen sei, und es sei

davon auszugehen, dass die Heirat innert einer für den vorliegenden Fall

angemessenen Vorbereitungszeit stattfinden könne. Im angefochtenen Entscheid

wies das JSD die Rekurrentin indes darauf hin, dass sie für die angeblich

bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung ausser ihren Behauptungen keinen

einzigen Beweis eingereicht habe wie beispielsweise eine Bestätigung der

angeblich bevorstehenden Scheidung durch das Zivilgericht oder einen Nachweis

für den Kontakt mit den brasilianischen Behörden zwecks Beschaffung der

notwendigen Dokumente (angefochtener Entscheid S. 5). Wenn sich der angebliche

Verlobte der Rekurrentin tatsächlich in einem hängigen Scheidungsverfahren befunden

hätte und wenn die Rekurrentin und ihr angeblicher Verlobter tatsächlich

bereits daran gewesen wären, die für die Heirat notwendigen Dokumente zu

organisieren, wäre es der Rekurrentin selbst innert der kurzen Rekursfrist von

fünf Arbeitstagen möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise Kopien einer

Eingabe, einer Verfügung oder einer Vorladung betreffend das

Scheidungsverfahren und eine E-Mail oder ein Schreiben betreffend die

Beschaffung von Dokumenten einzureichen. Trotzdem ist die Rekurrentin auch im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren für alle vorstehend

erwähnten Behauptungen ausser ihren Parteibehauptungen jegliches Beweismittel

schuldig geblieben. Unter diesen Umständen sind die unsubstanziierten

Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft.

6.3.2.2 Selbst wenn die Ehe des angeblichen Verlobten

der Rekurrentin inzwischen geschieden wäre, wäre im Übrigen die Voraussetzung,

dass mit dem Eheschluss in der absehbaren Zeit von sechs Monaten gerechnet

werden kann, nicht erfüllt, wie der Bereich BdM sinngemäss zu Recht

festgestellt hat (vgl. Schreiben vom 13. März 2024 S. 1). Das Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde am

6. März 2024 gestellt. Bis zur angeblichen Scheidung im Mai 2024 wären

somit seit der Gesuchseinreichung bereits fast zwei bis drei Monate vergangen.

Ob die Heirat in den verbleibenden gut zwei bis drei Monaten erfolgen könnte,

ist völlig ungewiss.

6.3.2.3 Im Übrigen hat das JSD festgestellt, dass der

angebliche Verlobte der Rekurrentin hoch verschuldet sei, seine Ehefrau

Sozialhilfe beziehe, die finanziellen Mittel ansonsten unklar seien und der

Rekurrentin der Bezug von Sozialhilfe drohe (angefochtener Entscheid

S. 5). Mit diesen Feststellungen setzt sich die Rekurrentin in ihrem

Rekurs überhaupt nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche

Substanziierung und ohne jeglichen Beweis nur, es bestehe keine Gefahr von

Sozialhilfeabhängigkeit.

6.3.2.4 Schliesslich hat das JSD sinngemäss

festgestellt, es bestünden Zweifel, ob es sich bei der angeblich beabsichtigten

Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem angeblichen Verlobten nicht bloss um

eine Umgehungsehe zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung handle

(angefochtener Entscheid S. 5). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin ihr

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung erst gestellt hat, nachdem

sie mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 weggewiesen worden

ist, erscheinen diese Zweifel durchaus begründet. Trotzdem setzt sich die

Rekurrentin in ihrem Rekurs mit der betreffenden Feststellung des JSD überhaupt

nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche Substanziierung und ohne

jeglichen Beweis nur, zwischen ihr und ihrem angeblichen Verlobten bestehe eine

gelebte Beziehung.

6.3.2.5 Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist

die Wahrscheinlichkeit, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat gutzuheissen sein wird, bei summarischer Würdigung

der Erfolgsaussichten deutlich geringer als diejenige, dass es abzuweisen sein

wird.

6.4

6.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die faktische

Lebensgemeinschaft der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten sei durch

den – im Vergleich mit Art. 8 EMRK weitreichenderen – Schutz des Familienlebens

nach Art. 3 Anhang I FZA geschützt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss

Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA gelten als Familienangehörige der

Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt

sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), die Verwandten und die

Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird

(lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten

Kinder (lit. c). Den Aufenthalt anderer Familienangehöriger, denen der

Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im

Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, begünstigen die Vertragsparteien.

Für die nicht in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA

erwähnten Familienangehörigen begründet Art. 3 Anhang I FZA keinen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss.

Zürich 2010, S. 168 f.; vgl. Aeberli,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 24.38; Spescha, a.a.O., Art. 3

Anhang I FZA N 17). Dementsprechend kann sich daraus auch keine

Pflicht der Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben.

Richtiger Ansicht nach liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht

in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erwähnte

Familienangehörige daher im Ermessen der zuständigen Behörde, soweit das

innerstaatliche Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Schnell,

a.a.O., S. 168 f.). Selbst wenn mit einem Teil der Lehre

grundsätzlich eine Pflicht der Behörde angenommen würde, anderen

Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt

gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft

lebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, könnte eine solche verweigert

werden, wenn die Verweigerung sachlich begründet und verhältnismässig ist (vgl.

Schwander/Spescha, in: Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 15.25; Spescha, a.a.O., Art. 3 Anhang I

FZA N 17).

6.4.2 Die Rekurrentin ist keine Familienangehörige ihres angeblichen Verlobten im Sinn von

Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA. Sie behauptet sodann nicht

einmal, dass ihr angeblicher Verlobter ihr Unterhalt gewähre oder mit ihr im

Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Selbst wenn sie

dies behauptet hätte, lägen dafür keinerlei Beweismittel vor, welche die

Unterhaltsgewährung oder die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland belegen

würden. Schliesslich besteht insbesondere angesichts der finanziellen

Verhältnisse der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten (vgl. oben E. 6.3.2.3)

eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein triftiger Grund für die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Damit sind bei summarischer

Würdigung der Erfolgsaussichten auch die Chancen, dass der Rekurrentin gestützt

auf Art. 3 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, deutlich

geringer als die Chancen der Verweigerung einer solchen Bewilligung.

7.

Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17 AIG folgt, dass ein

erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine Ausländerin den

Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland

abwartet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

nicht offensichtlich erfüllt werden. Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der

überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches

Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt

vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1). Die von der Rekurrentin zitierte

abweichende Meinung eines Kommentators (Spescha,

a.a.O., Art. 96 AIG N 3) vermag daran nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Rekurrentin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nicht offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 6). Daher besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend das

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Heirat und des allfälligen Verfahrens betreffend ein allfälliges Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat im Ausland abwartet.

Dieses öffentliche Interesse überwiegt die entgegenstehenden privaten

Interessen (vgl. oben E. 4.3). Die Behauptung der Rekurrentin, eine

Ehevorbereitung aus Brasilien sei sehr kompliziert, ändert daran selbst bei

Wahrunterstellung nichts. Im Übrigen ist die Rekurrentin auch für diese

Behauptung jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig

geblieben. Damit erweist sich die Wegweisung der Rekurrentin auch als

verhältnismässig.

8.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von

§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810) auf CHF 600.– festgelegt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.