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Entscheid

VD.2024.56

Wegweisung

20. Juni 2024Deutsch20 min

sei. In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.56

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. März 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...] Staatsbürger A____ wurde am Abend des 7. März 2024

von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei

wurde in seinem Portemonnaie eine einer Drittperson gehörende Bankkarte

vorgefunden. Eine Nachfrage beim Karteninhaber ergab gemäss dessen Angaben,

dass ihm die mittlerweile gesperrte Bankkarte eine Woche zuvor gestohlen worden

sei. In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____

mit Strafbefehl vom 8. März 2024 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

Diensterschwerung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen mit einer

Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Mit einer

gleichentags eröffneten Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 stellte das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM)

gestützt auf den entsprechenden Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024

fest, dass sich A____ illegal in der Schweiz aufhalte und eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er wurde aus der Schweiz

weggewiesen und es wurde festgestellt, dass die Wegweisung sofort vollstreckbar

sei, er die Schweiz somit sofort zu verlassen habe.

Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das mit dem Rekurs

gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 22. März 2024 kostenfällig

ab.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Rekurrent) am 2. April

2024 Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem er die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der

Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 beantragt. In seinem Eventualstandpunkt verlangt

der Rekurrent, es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen respektive

die Angelegenheit zwecks Ansetzens einer angemessenen Ausreisefrist an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der

Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des

Verfahrens bis zum rechtkräftig Abschluss des gegen ihn erhobenen

Strafverfahrens respektive bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils,

die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der

Beschwerdebegründung und die Einräumung des Replikrechts. Weiter ersuchte er

eventualiter zum beantragten Kostenentscheid um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses. Schliesslich beantragt er, dass ihm für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei.

Mit Datum vom 3. April 2024 reichte der Rekurrent dem Regierungsrat eine

Noveneingabe nach.

Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 4.

April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter

wies die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses,

um Sistierung des Verfahrens und um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der

Rekursbegründung mit Verfügung vom 5. April 2024 ab, verzichtete auf die Einholung

einer Vernehmlassung der Vorinstanz wie auch eines Kostenvorschusses des

Rekurrenten und holte die Akten der Vorinstanz ein. Der weitere Sachverhalt und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Vizepräsidenten des Regierungsrats vom Präsidialdepartements vom 4. April 2024

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vor­instanz den Tatbestand unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels

einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt,

über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im

Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen

Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013

E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar

2019 E. 1.3).

1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben

ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum

Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.3).

2.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

die vom Migrationsamt am 8. März 2024 gegenüber dem Rekurrenten gestützt

auf Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit.

c sowie Art. 64d Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verfügte, sofort

vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz, weil er eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Die Verfügung stützte

sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024. Die Vor­instanz hielt

sodann fest, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2024 des geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahre, sowie zu

einer Busse von CHF 800.– verurteilt worden ist. Weiter verwies sie darauf,

dass der Rekurrent aufgrund dieses deliktischen Verhaltens vom Staatssekretariat

für Migration (SEM) am 8. März 2024 mit einem bis zum 7. März 2027

währenden und direkt vollstreckbaren Einreiseverbot belegt worden ist. Sie

stellte fest, dass es sich bei der inkriminierten Tat des Rekurrenten

keinesfalls um einen unklaren bzw. falschen Sachverhalt handle, zumal er im

Zeitpunkt der polizeilich erfolgten Personenkontrolle vom 7. März 2024 im

Besitz einer offenkundig nicht ihm gehörenden Bankkarte gewesen sei und der

Eigentümer der Bankkarte auf telefonische Nachfrage hin auch auf plausible Art

und Weise habe darlegen können, dass ihm diese Bankkarte zusammen mit Bargeld

im Wert von CHF 40.– gestohlen worden sei. Weiter passe auch die Beschreibung

des mutmasslichen Täters durch den Eigentümer der Bankkarte auf den

Rekurrenten. Es bestünden daher keine vernünftigen Zweifel, dass er den ihm

vorgeworfenen Sachverhalt auch effektiv begangen habe. Entsprechend habe die

Staatsanwaltschaft ihn denn auch mit Strafbefehl vom 8. März 2024 schuldig

erklärt. Darauf habe das Migrationsamt abstellen dürfen. Gestützt darauf habe

das SEM denn auch das Einreiseverbot erlassen, da durch das Verhalten des

Rekurrenten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Schliesslich

sei seine Wegweisung auch nicht unverhältnismässig, da er über einen gültigen

Aufenthaltstitel von Spanien verfüge, er dorthin zurückkehren könne und dort

auch über Familienangehörige verfügen solle. Die Lebensumstände in Spanien

seien dabei mit jenen in der Schweiz absolut vergleichbar. Die angefochtene

Wegweisungsverfügung erweise sich daher ohne Weiteres als recht- und

verhältnismässig.

2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, dass er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache

erhoben habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, den

Strafbefehl an das Strafgericht zu überweisen, da weitere

Untersuchungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig seien. Es sei

daher willkürlich, von einer klaren Sach- und Rechtslage auszugehen. Er sei

vielmehr unter ungeklärten Umständen und mutmasslich aufgrund von «racial

profiling» kontrolliert worden, ohne dass Betäubungsmittel oder andere

strafrechtlich relevante Gegenstände, ausser der auf einen anderen Namen

ausgestellten Bankkarte, bei ihm hätten gefunden werden können. Mit der telefonischen

Nachfrage beim mutmasslich Geschädigten sei offenkundig ein Kontrollgrund

konstruiert worden. Unabhängig von der «offenkundigen racial profiling-Natur

der Kontrolle» gäben die Akten nicht einmal nach dem Beweismass des

Verwaltungsrechts genügende Hinweise auf seine Täterschaft. Wie der

Polizeirapport selbst festhalte, seien denn auch weitere Untersuchungen

vorgesehen worden, sodass die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt als noch

nicht genügend erstellt erachtet haben. Diese seien dann aus unersichtlichen

Gründen unterlassen worden. Er sei auch nie einvernommen worden. Er habe bei

der Festnahme ausgesagt, dass er die Bankkarte auf dem Boden gefunden habe, was

«bedeutend glaubhafter als die Darstellung der Vorinstanz» sei, wonach er die Bankkarte

entwendet und trotz Sperrung eine Woche lang mit sich herumgetragen haben

solle. Bedeutend plausibler sei es, dass er die Bankkarte erst kürzlich

gefunden und noch bei sich getragen habe. Es könne ihm daher kein

inkriminierter Sachverhalt angelastet werden. Auch aus dem höchst dürftig

begründeten Einreiseverbot des SEM, das sich auf die gleiche Grundlage

abstütze, könne nichts abgeleitet werden. Schliesslich handle es sich auch nach

der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bloss um einen geringfügigen

Diebstahl oder allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung oder Aneignung im

Umfang von CHF 40.–. Ein Betäubungsmitteldelikt sei nicht ersichtlich, zumal

eine «versuchte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem

angeblichen Entwenden des Bargeldes ohne involvierte Betäubungsmittel

sachlogisch nicht vereinbar» sei. Bei einer «solchen Bagatelle» könne nicht von

der Erforderlichkeit einer umgehend vollstreckbaren Wegweisung ausgegangen

werden. Sie verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, woran auch der Hinweis

auf die Lebensumstände in Spanien nichts ändere.

Zusammenfassend lässt der Rekurrent eine Verletzung der

Untersuchungs- wie auch der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen

Gehörs wie auch des Verhältnismässigkeitsprinzips rügen. Der Entscheid enthalte

bloss lapidare Verweise auf die Polizeirapporte und verweise zur rechtlichen

Begründung lediglich auf die überaus kurze halbseitige Begründung des SEM. Der

Sachverhalt sei daher nicht erstellt und es müsse zur Vermeidung sich

widersprechender Entscheide der Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn

abgewartet werden.

3.

3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst

in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf

Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen

der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen

hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die

betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn

in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann.

Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum

zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,

dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst

und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente

beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E.

3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.).

3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene

Entscheid offensichtlich. Aus dem Verweis auf den Polizeirapport und sowie den

Strafbefehl geht klar hervor, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Inwieweit der

Entscheid darauf abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen

Beurteilung.

4.

4.1 Die angefochtene Wegweisung stützt sich

zunächst auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG. Danach erlassen die zuständigen

Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein

Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AIG nicht oder nicht

mehr erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen sie keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der

Schweiz darstellen. Stellt die betroffene Person eine solche Gefahr dar, so ist

die Wegweisung sofort vollstreckbar oder mit einer Ausreisefrist von weniger

als sieben Tagen zu verbinden (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG).

Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ist unter anderem auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]; vgl. dazu auch VGE VD.2022.233 vom 10. Januar 2023 E. 4.2;

VGE BE 2019/230 vom 6. August 2019 E. 3.2). Auch gemäss der weiten Auslegung

des Begriffs in der Praxis genügen für die Annahme einer Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits konkrete Anzeichen, dass die

betreffende Person gegen die Rechtsordnung verstossen wird (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,

Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 185; Egli/Meyer,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 46). Insbesondere wenn Art. 64

Abs. 1 lit. b AIG etwa während der Dauer eines bewilligungsfreien

Aufenthalts von maximal drei Monaten zur Anwendung gelangt, wird von einer

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1

lit. c AIG auch bei minder schwerer Delinquenz ausgegangen (Spescha, in: Spescha et. al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 1; VGE VD.2022.233 vom

10. Januar 2023 E. 4.2; VGer BE 100.2021.218 vom 1. Februar 2022, in: BVR

2022, S. 285 ff., 293).

4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass keine

rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten aufgrund einer Straftat vorliegt.

Einer solchen bedarf es aber zur Begründung einer sofort vollstreckbaren

Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. 64d Abs. 2 lit. a AIG nicht

(Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O.,

S. 185). In strafrechtlicher Hinsicht gilt bis zu einer allfälligen

Verurteilung die Unschuldsvermutung. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist dabei

aber eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie

an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). In einem weiteren

Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne

entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden

darf (BGE 137 I 31 E. 5.1; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der Grundsatz steht aber

einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts

durch andere Behörden nicht entgegen (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1).

Dies gilt auch im Migrationsrecht. So dürfen selbst bei der Beurteilung des

Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder deren Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG Verfehlungen ohne Verstoss gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigt

werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel

besteht, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom 31.

August 2016 E. 2.5; vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2). Dabei

können bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann

(vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82). Dementsprechend

genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass

aufgrund der Akten diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVGer

F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3). Somit können die Migrationsbehörden

zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder

der inneren oder äusseren Sicherheit inkriminiertes Verhalten eines Ausländers

bereits vor der rechtskräftigen Beurteilung durch die Strafbehörden

berücksichtigen, wenn sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine

ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind.

Dies gilt offensichtlich nicht nur bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG, sondern auch bei der Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG (VGE

VD.2023.146 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3.2.2). Daraus folgt, dass entgegen der

Auffassung des Rekurrenten der Ausgang des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens

nicht abgewartet werden muss. Irrelevant scheint auch, dass die

Strafverfolgungsbehörden den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Sachverhalt

angeblich noch weiter abklären wollen. Zumal der Gesetzgeber gerade in solchen

Fällen gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ein rasches migrationsrechtliches

Vorgehen vorsieht, entspricht es gerade nicht dem legislatorischen Willen, im

migrationsrechtlichen Verfahren einen rechtskräftigen strafrechtlichen

Entscheid abzuwarten.

4.3 Vorliegend trug der Rekurrent bei seiner

polizeilichen Anhaltung am 7. März 2024 im [...] auf der Höhe der [...]

unbestrittenermassen eine nicht ihm gehörende [...]-Debitbankkarte in seinem

Portemonnaie auf sich. Auf telefonische Rückfrage gab der Karteninhaber an,

dass ihm diese kürzlich gestohlen worden sei, als er zum Kauf von Kokain Geld in

Höhe von CHF 40.– abheben wollte. Dabei sei ihm sowohl die Karte wie auch das

Geld entrissen worden. Der dunkelhäutige Dieb stehe jeden Morgen am [...]. Er

habe einen «komischen Bart». Demgegenüber gab der Rekurrent an, die Karte beim [...]

auf dem Boden gefunden zu haben. Er habe sie «eigentlich der Polizei bringen»

wollen. Er gab weder eine Meldeadresse an noch teilte er mit, wo er wohnt (act.

11 S. 8).

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er – wie auf den Fotos

seiner Ausweise – nach wie vor einen Bart trägt. Er wurde in der Gegend

angehalten, in welcher die Karte gestohlen worden ist und wo notorischerweise

mit Kokain-Kügelchen gedealt wird. Vor diesem Hintergrund bildet die Behauptung

des Rekurrenten, die Karte «erst kürzlich gefunden […] und diese deshalb noch

bei sich» getragen zu haben, eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der

Rekurrent hatte bei der Anhaltung Gelegenheit, die Karte der Polizei

entsprechend diesem erklärten Willen abzugeben, davon aber keinen Gebrauch

gemacht. Er machte im Übrigen im Kontakt mit der Polizei keinerlei Angaben zu

seiner Person. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlechterdings

ausgeschlossen, dass er die Polizei hat aufsuchen wollen, um eine gefundene

Bankkarte zur Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer abzugeben. Es ist daher

nicht nachvollziehbar, weshalb er die Karte als Fundgegenstand an sich genommen

und in sein Portemonnaie gesteckt haben soll. Vielmehr erscheint plausibel,

dass sie dem Rekurrenten entsprechend der Darstellung des Karteninhabers

zugekommen ist. Es muss daher in migrationsrechtlicher Hinsicht als erstellt

gelten, dass der Rekurrent ein Vermögensdelikt begangen hat und sich dabei

gemäss der Aussage des Karteninhabers zumindest in der Drogenhandelsszene um

den [...] bewegt hat. Warum seine Anhaltung vor diesem Hintergrund daher

aufgrund eines «racial profilings» erfolgt sein soll, wird vom Rekurrenten

nicht weiter erklärt.

4.4 Damit bildet der Rekurrent, der über keinen

besonderen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, nie um eine

Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und auch keine Angaben über seinen

Aufenthaltsort machen kann oder will, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG. Auch im

vorliegenden Verfahren äussert sich der Rekurrent in keiner Weise über den

Zweck und die Umstände seines Aufenthalts. Wie dargelegt werden bei

bewilligungsfreiem Aufenthalt auch in der Literatur keine hohen Anforderungen

an die einer ausländischen Person vorgeworfene Delinquenz zur Begründung einer

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der

genannten Bestimmung gestellt. Genannt werden etwa «Hooligans» oder Teilnehmer

an einem Neonazi-Treffen (Spescha,

a.a.O., Art. 64 N 1). Diese Voraussetzungen erfüllen auch die dem

Rekurrenten aufgrund der glaubhaften Depositionen des Karteninhabers

vorzuwerfenden Handlungen, zumal diesbezüglich nicht von einer «Bagatelle»

gesprochen werden kann.

4.5 Schliesslich bestreitet der Rekurrent die

Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme nicht substantiiert.

Insbesondere konkretisiert er in keiner Weise, wie ihn die sofortige Wegweisung

in seinem Privatleben oder in bestimmten Beziehungen aufgrund seines

Aufenthalts in der Schweiz tangieren könnte. Er bestreitet auch nicht, über

einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Mit der Vorinstanz kann

daher festgestellt werden, dass die Wegweisung «offenkundigermassen auch nicht

als unverhältnismässig angesehen werden kann».

4.6 Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache

abzuweisen ist.

5.

Weiter richtet sich der Rekurs auch gegen die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

5.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren ergibt

sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht geregelt.

Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das

baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum

Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur

unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen aber nicht über die verfassungsrechtliche

Minimalgarantie von Art. 29 BV hinaus (VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E.

2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar

2017 E. 2.1.1; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S.

435, 472). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt daher voraus,

dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,

beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der

Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

5.2 Vorliegend ist die vorinstanzliche

Feststellung, wonach der Rekurs aufgrund der dargelegten klaren Sach- und

Rechtslage keine Erfolgschancen hatte, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass

auch der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen ist.

6.

Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.–. Da auch sein an das Verwaltungsgericht überwiesener Rekurs an den

Regierungsrat nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos erscheint, muss

auch im vorliegenden Verfahren sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung abgewiesen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.