VD.2024.56
Wegweisung
20. Juni 2024Deutsch20 min
sei. In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.56
URTEIL
vom 20. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. März 2024
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...] Staatsbürger A____ wurde am Abend des 7. März 2024
von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei
wurde in seinem Portemonnaie eine einer Drittperson gehörende Bankkarte
vorgefunden. Eine Nachfrage beim Karteninhaber ergab gemäss dessen Angaben,
dass ihm die mittlerweile gesperrte Bankkarte eine Woche zuvor gestohlen worden
sei. In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____
mit Strafbefehl vom 8. März 2024 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
Diensterschwerung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen mit einer
Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Mit einer
gleichentags eröffneten Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 stellte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM)
gestützt auf den entsprechenden Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024
fest, dass sich A____ illegal in der Schweiz aufhalte und eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er wurde aus der Schweiz
weggewiesen und es wurde festgestellt, dass die Wegweisung sofort vollstreckbar
sei, er die Schweiz somit sofort zu verlassen habe.
Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das mit dem Rekurs
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 22. März 2024 kostenfällig
ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Rekurrent) am 2. April
2024 Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der
Wegweisungsverfügung vom 8. März 2024 beantragt. In seinem Eventualstandpunkt verlangt
der Rekurrent, es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen respektive
die Angelegenheit zwecks Ansetzens einer angemessenen Ausreisefrist an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des
Verfahrens bis zum rechtkräftig Abschluss des gegen ihn erhobenen
Strafverfahrens respektive bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils,
die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung und die Einräumung des Replikrechts. Weiter ersuchte er
eventualiter zum beantragten Kostenentscheid um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Schliesslich beantragt er, dass ihm für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei.
Mit Datum vom 3. April 2024 reichte der Rekurrent dem Regierungsrat eine
Noveneingabe nach.
Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 4.
April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter
wies die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses,
um Sistierung des Verfahrens und um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Rekursbegründung mit Verfügung vom 5. April 2024 ab, verzichtete auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Vorinstanz wie auch eines Kostenvorschusses des
Rekurrenten und holte die Akten der Vorinstanz ein. Der weitere Sachverhalt und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Vizepräsidenten des Regierungsrats vom Präsidialdepartements vom 4. April 2024
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt,
über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im
Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar
2019 E. 1.3).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum
Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.3).
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
die vom Migrationsamt am 8. März 2024 gegenüber dem Rekurrenten gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit.
c sowie Art. 64d Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verfügte, sofort
vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz, weil er eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Die Verfügung stützte
sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2024. Die Vorinstanz hielt
sodann fest, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2024 des geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahre, sowie zu
einer Busse von CHF 800.– verurteilt worden ist. Weiter verwies sie darauf,
dass der Rekurrent aufgrund dieses deliktischen Verhaltens vom Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 8. März 2024 mit einem bis zum 7. März 2027
währenden und direkt vollstreckbaren Einreiseverbot belegt worden ist. Sie
stellte fest, dass es sich bei der inkriminierten Tat des Rekurrenten
keinesfalls um einen unklaren bzw. falschen Sachverhalt handle, zumal er im
Zeitpunkt der polizeilich erfolgten Personenkontrolle vom 7. März 2024 im
Besitz einer offenkundig nicht ihm gehörenden Bankkarte gewesen sei und der
Eigentümer der Bankkarte auf telefonische Nachfrage hin auch auf plausible Art
und Weise habe darlegen können, dass ihm diese Bankkarte zusammen mit Bargeld
im Wert von CHF 40.– gestohlen worden sei. Weiter passe auch die Beschreibung
des mutmasslichen Täters durch den Eigentümer der Bankkarte auf den
Rekurrenten. Es bestünden daher keine vernünftigen Zweifel, dass er den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt auch effektiv begangen habe. Entsprechend habe die
Staatsanwaltschaft ihn denn auch mit Strafbefehl vom 8. März 2024 schuldig
erklärt. Darauf habe das Migrationsamt abstellen dürfen. Gestützt darauf habe
das SEM denn auch das Einreiseverbot erlassen, da durch das Verhalten des
Rekurrenten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Schliesslich
sei seine Wegweisung auch nicht unverhältnismässig, da er über einen gültigen
Aufenthaltstitel von Spanien verfüge, er dorthin zurückkehren könne und dort
auch über Familienangehörige verfügen solle. Die Lebensumstände in Spanien
seien dabei mit jenen in der Schweiz absolut vergleichbar. Die angefochtene
Wegweisungsverfügung erweise sich daher ohne Weiteres als recht- und
verhältnismässig.
2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, dass er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache
erhoben habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, den
Strafbefehl an das Strafgericht zu überweisen, da weitere
Untersuchungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig seien. Es sei
daher willkürlich, von einer klaren Sach- und Rechtslage auszugehen. Er sei
vielmehr unter ungeklärten Umständen und mutmasslich aufgrund von «racial
profiling» kontrolliert worden, ohne dass Betäubungsmittel oder andere
strafrechtlich relevante Gegenstände, ausser der auf einen anderen Namen
ausgestellten Bankkarte, bei ihm hätten gefunden werden können. Mit der telefonischen
Nachfrage beim mutmasslich Geschädigten sei offenkundig ein Kontrollgrund
konstruiert worden. Unabhängig von der «offenkundigen racial profiling-Natur
der Kontrolle» gäben die Akten nicht einmal nach dem Beweismass des
Verwaltungsrechts genügende Hinweise auf seine Täterschaft. Wie der
Polizeirapport selbst festhalte, seien denn auch weitere Untersuchungen
vorgesehen worden, sodass die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt als noch
nicht genügend erstellt erachtet haben. Diese seien dann aus unersichtlichen
Gründen unterlassen worden. Er sei auch nie einvernommen worden. Er habe bei
der Festnahme ausgesagt, dass er die Bankkarte auf dem Boden gefunden habe, was
«bedeutend glaubhafter als die Darstellung der Vorinstanz» sei, wonach er die Bankkarte
entwendet und trotz Sperrung eine Woche lang mit sich herumgetragen haben
solle. Bedeutend plausibler sei es, dass er die Bankkarte erst kürzlich
gefunden und noch bei sich getragen habe. Es könne ihm daher kein
inkriminierter Sachverhalt angelastet werden. Auch aus dem höchst dürftig
begründeten Einreiseverbot des SEM, das sich auf die gleiche Grundlage
abstütze, könne nichts abgeleitet werden. Schliesslich handle es sich auch nach
der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bloss um einen geringfügigen
Diebstahl oder allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung oder Aneignung im
Umfang von CHF 40.–. Ein Betäubungsmitteldelikt sei nicht ersichtlich, zumal
eine «versuchte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem
angeblichen Entwenden des Bargeldes ohne involvierte Betäubungsmittel
sachlogisch nicht vereinbar» sei. Bei einer «solchen Bagatelle» könne nicht von
der Erforderlichkeit einer umgehend vollstreckbaren Wegweisung ausgegangen
werden. Sie verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, woran auch der Hinweis
auf die Lebensumstände in Spanien nichts ändere.
Zusammenfassend lässt der Rekurrent eine Verletzung der
Untersuchungs- wie auch der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen
Gehörs wie auch des Verhältnismässigkeitsprinzips rügen. Der Entscheid enthalte
bloss lapidare Verweise auf die Polizeirapporte und verweise zur rechtlichen
Begründung lediglich auf die überaus kurze halbseitige Begründung des SEM. Der
Sachverhalt sei daher nicht erstellt und es müsse zur Vermeidung sich
widersprechender Entscheide der Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn
abgewartet werden.
3.
3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf
Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen
der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen
hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann.
Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum
zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst
und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E.
3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.).
3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Entscheid offensichtlich. Aus dem Verweis auf den Polizeirapport und sowie den
Strafbefehl geht klar hervor, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Inwieweit der
Entscheid darauf abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung.
4.
4.1 Die angefochtene Wegweisung stützt sich
zunächst auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG. Danach erlassen die zuständigen
Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein
Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AIG nicht oder nicht
mehr erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen sie keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen. Stellt die betroffene Person eine solche Gefahr dar, so ist
die Wegweisung sofort vollstreckbar oder mit einer Ausreisefrist von weniger
als sieben Tagen zu verbinden (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG).
Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ist unter anderem auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]; vgl. dazu auch VGE VD.2022.233 vom 10. Januar 2023 E. 4.2;
VGE BE 2019/230 vom 6. August 2019 E. 3.2). Auch gemäss der weiten Auslegung
des Begriffs in der Praxis genügen für die Annahme einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits konkrete Anzeichen, dass die
betreffende Person gegen die Rechtsordnung verstossen wird (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,
Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 185; Egli/Meyer,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 46). Insbesondere wenn Art. 64
Abs. 1 lit. b AIG etwa während der Dauer eines bewilligungsfreien
Aufenthalts von maximal drei Monaten zur Anwendung gelangt, wird von einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
lit. c AIG auch bei minder schwerer Delinquenz ausgegangen (Spescha, in: Spescha et. al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 1; VGE VD.2022.233 vom
10. Januar 2023 E. 4.2; VGer BE 100.2021.218 vom 1. Februar 2022, in: BVR
2022, S. 285 ff., 293).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass keine
rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten aufgrund einer Straftat vorliegt.
Einer solchen bedarf es aber zur Begründung einer sofort vollstreckbaren
Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. 64d Abs. 2 lit. a AIG nicht
(Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O.,
S. 185). In strafrechtlicher Hinsicht gilt bis zu einer allfälligen
Verurteilung die Unschuldsvermutung. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist dabei
aber eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie
an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). In einem weiteren
Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne
entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden
darf (BGE 137 I 31 E. 5.1; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der Grundsatz steht aber
einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts
durch andere Behörden nicht entgegen (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1).
Dies gilt auch im Migrationsrecht. So dürfen selbst bei der Beurteilung des
Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder deren Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG Verfehlungen ohne Verstoss gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigt
werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel
besteht, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom 31.
August 2016 E. 2.5; vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2). Dabei
können bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann
(vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82). Dementsprechend
genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass
aufgrund der Akten diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVGer
F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3). Somit können die Migrationsbehörden
zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
der inneren oder äusseren Sicherheit inkriminiertes Verhalten eines Ausländers
bereits vor der rechtskräftigen Beurteilung durch die Strafbehörden
berücksichtigen, wenn sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine
ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie dem Ausländer zur Last zu legen sind.
Dies gilt offensichtlich nicht nur bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG, sondern auch bei der Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG (VGE
VD.2023.146 vom 31. Oktober 2023 E. 2.3.2.2). Daraus folgt, dass entgegen der
Auffassung des Rekurrenten der Ausgang des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens
nicht abgewartet werden muss. Irrelevant scheint auch, dass die
Strafverfolgungsbehörden den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Sachverhalt
angeblich noch weiter abklären wollen. Zumal der Gesetzgeber gerade in solchen
Fällen gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ein rasches migrationsrechtliches
Vorgehen vorsieht, entspricht es gerade nicht dem legislatorischen Willen, im
migrationsrechtlichen Verfahren einen rechtskräftigen strafrechtlichen
Entscheid abzuwarten.
4.3 Vorliegend trug der Rekurrent bei seiner
polizeilichen Anhaltung am 7. März 2024 im [...] auf der Höhe der [...]
unbestrittenermassen eine nicht ihm gehörende [...]-Debitbankkarte in seinem
Portemonnaie auf sich. Auf telefonische Rückfrage gab der Karteninhaber an,
dass ihm diese kürzlich gestohlen worden sei, als er zum Kauf von Kokain Geld in
Höhe von CHF 40.– abheben wollte. Dabei sei ihm sowohl die Karte wie auch das
Geld entrissen worden. Der dunkelhäutige Dieb stehe jeden Morgen am [...]. Er
habe einen «komischen Bart». Demgegenüber gab der Rekurrent an, die Karte beim [...]
auf dem Boden gefunden zu haben. Er habe sie «eigentlich der Polizei bringen»
wollen. Er gab weder eine Meldeadresse an noch teilte er mit, wo er wohnt (act.
11 S. 8).
Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er – wie auf den Fotos
seiner Ausweise – nach wie vor einen Bart trägt. Er wurde in der Gegend
angehalten, in welcher die Karte gestohlen worden ist und wo notorischerweise
mit Kokain-Kügelchen gedealt wird. Vor diesem Hintergrund bildet die Behauptung
des Rekurrenten, die Karte «erst kürzlich gefunden […] und diese deshalb noch
bei sich» getragen zu haben, eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der
Rekurrent hatte bei der Anhaltung Gelegenheit, die Karte der Polizei
entsprechend diesem erklärten Willen abzugeben, davon aber keinen Gebrauch
gemacht. Er machte im Übrigen im Kontakt mit der Polizei keinerlei Angaben zu
seiner Person. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlechterdings
ausgeschlossen, dass er die Polizei hat aufsuchen wollen, um eine gefundene
Bankkarte zur Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer abzugeben. Es ist daher
nicht nachvollziehbar, weshalb er die Karte als Fundgegenstand an sich genommen
und in sein Portemonnaie gesteckt haben soll. Vielmehr erscheint plausibel,
dass sie dem Rekurrenten entsprechend der Darstellung des Karteninhabers
zugekommen ist. Es muss daher in migrationsrechtlicher Hinsicht als erstellt
gelten, dass der Rekurrent ein Vermögensdelikt begangen hat und sich dabei
gemäss der Aussage des Karteninhabers zumindest in der Drogenhandelsszene um
den [...] bewegt hat. Warum seine Anhaltung vor diesem Hintergrund daher
aufgrund eines «racial profilings» erfolgt sein soll, wird vom Rekurrenten
nicht weiter erklärt.
4.4 Damit bildet der Rekurrent, der über keinen
besonderen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, nie um eine
Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und auch keine Angaben über seinen
Aufenthaltsort machen kann oder will, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG. Auch im
vorliegenden Verfahren äussert sich der Rekurrent in keiner Weise über den
Zweck und die Umstände seines Aufenthalts. Wie dargelegt werden bei
bewilligungsfreiem Aufenthalt auch in der Literatur keine hohen Anforderungen
an die einer ausländischen Person vorgeworfene Delinquenz zur Begründung einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der
genannten Bestimmung gestellt. Genannt werden etwa «Hooligans» oder Teilnehmer
an einem Neonazi-Treffen (Spescha,
a.a.O., Art. 64 N 1). Diese Voraussetzungen erfüllen auch die dem
Rekurrenten aufgrund der glaubhaften Depositionen des Karteninhabers
vorzuwerfenden Handlungen, zumal diesbezüglich nicht von einer «Bagatelle»
gesprochen werden kann.
4.5 Schliesslich bestreitet der Rekurrent die
Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme nicht substantiiert.
Insbesondere konkretisiert er in keiner Weise, wie ihn die sofortige Wegweisung
in seinem Privatleben oder in bestimmten Beziehungen aufgrund seines
Aufenthalts in der Schweiz tangieren könnte. Er bestreitet auch nicht, über
einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Mit der Vorinstanz kann
daher festgestellt werden, dass die Wegweisung «offenkundigermassen auch nicht
als unverhältnismässig angesehen werden kann».
4.6 Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache
abzuweisen ist.
5.
Weiter richtet sich der Rekurs auch gegen die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
5.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren ergibt
sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht geregelt.
Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das
baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen aber nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 BV hinaus (VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E.
2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar
2017 E. 2.1.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S.
435, 472). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt daher voraus,
dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
5.2 Vorliegend ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach der Rekurs aufgrund der dargelegten klaren Sach- und
Rechtslage keine Erfolgschancen hatte, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass
auch der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen ist.
6.
Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.–. Da auch sein an das Verwaltungsgericht überwiesener Rekurs an den
Regierungsrat nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos erscheint, muss
auch im vorliegenden Verfahren sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.