VD.2024.59
Kündigung des Freizeitgartens
21. Januar 2025Deutsch23 min
mit Entscheid vom 23. Januar 2024, eröffnet mit Schreiben vom 9. April 2024, ab.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.59
URTEIL
vom 19. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
gegen
Stadtgärtnerei des Kantons
Basel-Stadt
Münsterplatz 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Freizeitgartenkommission
vom 9. April 2024
betreffend Kündigung des
Freizeitgartens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) ist seit dem 1. Januar 2021 Pächterin des
Freizeitgartens Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «C____» an der [...]
in [...]. Nachdem es zu Konflikten mit der Nachbarschaft gekommen war, in deren
Zusammenhang die Rekurrentin zweimal verwarnt wurde, beantragte der Vorstand
des Freizeitgartenvereins […] am 22. November 2023 der Stadtgärtnerei
Basel-Stadt die Kündigung des Freizeitgartens. Mit Verfügung vom
29. November 2023 kündigte die Stadtgärtnerei das Pachtverhältnis mit
der Rekurrentin wegen des andauernden Konflikts mit der Nachbarschaft und des
Nichtbefolgens von Anordnungen der Aufsichtsorgane auf den 31. Mai 2024. Den
gegen diese Kündigung erhobenen Rekurs wies die Freizeitgartenkommission (FGK)
mit Entscheid vom 23. Januar 2024, eröffnet mit Schreiben vom 9. April 2024, ab.
Gegen diesen Entscheid der FGK richtet sich der von der
Rekurrentin zusammen mit B____ (Rekurrent) am 14. April 2024 angemeldete und am
7. Mai 2024 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer
Rekursbegründung begehren die Rekurrierenden die Aufhebung der angefochtenen
Kündigung. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichten die Rekurrierenden eine
handschriftlich signierte Kopie ihrer Rekursbegründung nach, nachdem diese
zuvor eine nicht gültige elektronische Signatur aufgewiesen hatte. Mit Eingabe
vom 11. Juli 2024 beantragte die FGK die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe
vom 30. Juli 2024 beantragten die Rekurrierenden daraufhin die Durchführung
einer Parteiverhandlung.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
19. November 2024 wurden die Rekurrierenden, der (frühere) Arealchef
des Familiengartenareals «C____» sowie die Vertreterin der Stadtgärtnerei zur
Sache befragt. Anschliessend gelangten die Rekurrierenden, die Vertreterin der FGK
sowie die Vertreterin der Stadtgärtnerei zum Vortrag. Dabei hielten alle an
ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
Akten und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11
Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine
vom Regierungsrat gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des
Freizeitgärtengesetzes zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen
Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl.
Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter:
www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit sind Kündigungen der Pacht von
Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet-
und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu
bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der FGK gemäss § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (VGE
VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1 und VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1).
1.2
Die Rekurrentin ist als Pächterin des
streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin des angefochtenen Entscheids, von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Vor diesem Hintergrund kann daher praxisgemäss offengelassen
werden, ob auch der Rekurrent rekursberechtigt ist (vgl. VGE VD.2023.112 vom
23.
Dezember 2023 E. 2.3, mit Nachweisen). Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich beim Rekurs gegen die Kündigung
der Pacht eines Familiengartens um eine Streitigkeit in Bezug auf einen
zivilrechtlichen Anspruch geht, besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Einen entsprechenden Antrag haben
die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 gestellt.
2.
2.1 Die FGK hat mit dem angefochtenen Entscheid
erwogen, dass die Stadtgärtnerei den Pachtvertrag der Rekurrentin aufgrund
eines andauernden Nachbarschaftskonflikts zwischen mehreren Pächtern und
Pächterinnen, der sich mittlerweile über einen langen Zeitraum erstreckt habe,
gekündigt habe. Diese Kündigung sei aufgrund der permanent angespannten
Situation, der erfolglosen Schlichtungsgespräche und der Tatsache, dass die
Situation inzwischen als nicht mehr heilbar eingestuft werde, zu bestätigen.
Gleichzeitig verfügte die FGK aber auch gegen alle anderen in den Streit
involvierten Parteien eine letzte Verwarnung und stellte fest, dass ein
permanenter Streit, der dazu führe, dass sich manche Pächterinnen und Pächter
nicht mehr oder bloss noch auf Umwegen auf ihre Gartenparzellen trauten, nicht
geduldet werden könne. Wie zahlreiche Beschwerden zeigten, werde die
Gartengemeinschaft durch den Sohn der Rekurrentin, D____, für dessen Verhalten
im Freizeitgartenareal sie verantwortlich sei, massiv gestört. Einige Pachtende
wie auch Vorstandsmitglieder des Freizeitgartenvereins fühlten sich durch den
Sohn der Rekurrentin permanent bedroht und eingeschüchtert. Der Verein habe
daher mit der Rekurrentin und ihrem Sohn mehrfach das Gespräch gesucht und
Verwarnungen ausgesprochen. Es sei auch mit Unterstützung der Stadtgärtnerei
ein Krisengespräch mit allen Parteien geführt worden. Die Situation habe sich
aber auch nach der Kündigung nicht verbessert. Beim Konflikt sei es nicht nur
um zertrampeltes Gras oder Spinat respektive ein angeblich geklautes Honigglas
gegangen. Vielmehr habe der Sohn der Rekurrentin teilweise unter starkem
Alkoholeinfluss Drohungen ausgesprochen.
2.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, die
Rekurrentin habe mit ihrem Sohn «die einstige Unkraut-Öde» in einen gepflegten
schönen Garten und damit in einen «der schönsten und fruchtbarsten Gärten in
diesem Areal» verwandelt. Leider habe es von Seiten gewisser anderer Pächter
von Anfang an Neid und Missgunst gegeben, obwohl die Rekurrentin und ihre
Familie immer hilfsbereit und freundlich gewesen seien und auch viel Gemüse aus
dem Garten verschenkt hätten. Am 18. Juni 2023 sei es zu einem grösseren Streit
zwischen ihrem Sohn und dem Nachbarpächter, E____, gekommen, weshalb die
Rekurrentin den Präsidenten des Freizeitgartenvereins, F____, zur Beruhigung
der Situation hinzugerufen habe. Damit habe alles angefangen, bis es dann am
29. November 2023 zur Kündigung gekommen sei. Sie wiesen die Anschuldigungen
gegen ihren Sohn entschieden zurück. Dieser habe «niemals jemand bedroht noch
eingeschüchtert». Vielmehr sei ihr Familiengarten mehrere Male unerlaubt
betreten und seien Geschirr, Gartengeräte und reifes Gemüse gestohlen worden.
3.
3.1 Gemäss § 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz
erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die Stadtgärtnerei als zuständiges
Amt über langfristige Pachtverträge. Mit dem Abschluss des Pachtvertrages
verpflichtet sich die pachtende Person zur Einhaltung der von der FGK
erlassenen FGO als integrierendem Bestandsteil des Pachtvertrages (Ziff. 5 des
Pachtvertrages vom 28. Dezember 2020/21. Juni 2021). Gemäss Ziff. 1.5.2 FGO
kann die Stadtgärtnerei den Pachtvertrag bei Verstössen gegen die
Freizeitgartenordnung oder den Pachtvertrag nach ergebnisloser schriftlicher
Mahnung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Wichtige Kündigungsgründe
werden in Ziff. 1.5.3 FGO konkretisiert. Zu den konkretisierten Kündigungsgründen
gehören dabei unter anderem andauernde Konflikte mit der Nachbarschaft. Im
Falle von Tätlichkeiten und weiteren strafbaren Handlungen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen)
erfolgt die Kündigung fristlos (Ziff. 1.5.4 FGO).
3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass es am 18.
Juni 2023 zu einem Streit zwischen D____, dem Sohn der Rekurrentin, und E____, einem
Nachbarn, gekommen ist, zu dessen Beruhigung der Präsident des
Freizeitgartenvereins und dessen Ehefrau hinzugerufen wurden. Wie der
Verwarnung der Rekurrentin durch den Freizeitgartenverein vom 23. Juni 2023
entnommen werden kann, hat es sich dabei um einen mutmasslichen Diebstahl von
einem Glas Honig und um Handgreiflichkeiten gehandelt. Mit der Verwarnung wurde
der Rekurrentin erklärt, dass keine Konflikte zwischen Nachbarn geduldet
würden. Unter Hinweis auf die in Ziff. 1.5.4 FGO vorgesehene fristlose
Kündigung im Falle von Tätlichkeiten und weiterer strafbarer Handlungen wurde
ihr für den Fall weiterer Streitigkeiten zwischen ihrem Nachbarn einerseits und
ihr sowie ihrem Sohn andererseits in Aussicht gestellt, dass die Polizei
gerufen und der nächsten Vereinsversammlung ihr Ausschluss beantragt würde, was
automatisch zur Kündigung der Pacht durch die Stadtgärtnerei führen würde. In
der Folge gelangten mehrere Pächterinnen und Pächter mit Schreiben vom 1. Juli
2023 an den Vorstand des Freizeitgartenvereins und erklärten, mit dieser
Verwarnung nicht einverstanden zu sein. Sie bestritten den Vorwurf, dass der
Sohn der Rekurrentin ein Glas Honig gestohlen haben soll, und machten
ihrerseits geltend, seit längeren Jahren von E____ belästigt, beleidigt und
durch dauernden Lärm gestört zu werden. Es gäbe immer wieder betrunkene
Personen in seinem Garten, welche schreien und am Boden liegen würden, weil sie
nicht mehr stehen könnten. Auch am 25. Juni 2023 habe es wieder sehr laute
Musik, Geschrei und viele Betrunkene in seinem Garten gegeben. Daraufhin luden
der Präsident des Freizeitgartenvereins und der Arealchef die Rekurrentin und
ihren Sohn sowie E____ zu einem Krisengespräch ins Vereinshaus ein, welches am
13. Juli 2023 in Anwesenheit eines Vertreters der Stadtgärtnerei stattfand. Bei
diesem Gespräch räumte der Nachbar ein, dass in seinem Garten bisweilen Feste
mit lauter Musik gefeiert würden, und nahm den Vorwurf des Honigdiebstahls
zurück. Dabei kam auch zur Sprache, dass Dritte Angst vor E____ hätten. Die
Rekurrentin und ihr Sohn sowie der Nachbar unterzeichneten in der Folge das betreffende
Gesprächsprotokoll mit der Erklärung, künftig die Regelungen der FGO und der
Vereinsstatuten einzuhalten und sich um eine gute und respektvolle
Nachbarschaft bemühen zu wollen. Gleichzeitig erklärten sie, sich bewusst zu
sein, dass jeder weitere Vorfall der Stadtgärtnerin gemeldet werde und zur
Kündigung führen könne.
Wie den Akten entnommen werden kann, kam es am Sonntag, dem
22. Oktober 2023 zu weiteren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem
Garten der Rekurrentin bzw. ihrem Sohn. Mit Schreiben vom
24. Oktober 2023 beschwerte sich die Rekurrentin beim Präsidenten des
Freizeitgartenvereins darüber, dass die Kinder eines anderen Pächterpaares, G____
und H____, das Gemüse in ihrem Garten beim Fussballspielen heruntertrampeln,
herumschreien und in fremde Gärten pinkeln würden. Trotz «mehrerer mündlicher
Verwarnungen» sei es nicht besser geworden mit den Kindern. Als ihr Sohn die
Nachbarin an jenem Sonntag «wieder einmal höflich darauf hingewiesen habe, dass
bitte ihre Kinder nicht mehr im Familiengarten-Bereich Fussball spielen,
herumschreien und in fremde Gärten pinkeln sollten», sei die Nachbarin sehr
laut und unhöflich geworden. Die Rekurrentin
bat den Präsidenten, mit der anderen Familie zu sprechen, dass «sie nicht mehr unseren
Garten betreten und sich an unserem Brennholz selbst bedienen». Am
30. Oktober 2023 erhielt der Freizeitgartenverein einen Brief von G____,
in welchem sich dieser darüber beschwerte, dass der Sohn der Rekurrentin mit
Maschinen Lärm gemacht und auf entsprechenden Vorhalten, die Sonntagsruhe
beachten zu wollen, mit einer Stichsäge in der Hand ihm ins Gesicht gegriffen,
ihn beleidigt und mit Schlägen bedroht habe. Seine Kinder hätten dann weinend
den Präsidenten rufen wollen, der aber nicht vor Ort gewesen sei. Er habe sich
bisher mit dem Sohn der Rekurrentin verstanden, sei aber nicht das erste Mal
von ihm beleidigt und – meist in betrunkenem Zustand – bedroht worden. Noch am
gleichen Abend sei seine Frau von einer anderen Pächterin angegriffen worden,
welche sie beleidigt und ihr vorgeworfen habe, dem Sohn der Rekurrentin
Probleme bereiten zu wollen. Mit Schreiben vom 2. November 2023
beschwerte sich schliesslich E____ bei der Stadtgärtnerei darüber, dass sich
seit dem Gespräch im Sommer das Verhalten von Herrn D____ «nicht positiv
verändert» habe. Das «unfreundliche, wilde und streitfreudige Verhalten von
Herrn D____ in Kommunikation mit mehreren Besitzern und Gästen im Garten»
wiederhole sich fast täglich. Am 22. Oktober 2023 habe D____ die Äste
von seinem alten Zwetschgenbaum geschnitten, ohne ihn hierüber informiert oder
gefragt zu haben, ob er damit einverstanden sei. Er habe ohne Voranmeldung sein
Grundstück betreten und die Äste geschnitten. E____ bat darum, «dringend etwas
zu unternehmen».
3.3 Die Stadtgärtnerei hat ihre Kündigung des
Pachtverhältnisses mit der Rekurrentin in
erster Linie mit dem andauernden Konflikt mit der Nachbarschaft begründet. Wie
das bisherige Geschehen offenkundig zeigt, ist das Zusammenleben zwischen den
verschiedenen Pächterinnen und Pächtern im Gebiet rund um den Garten der
Rekurrentin erheblich beeinträchtigt, nachdem es am 18. Juni 2023 zu
einer Auseinandersetzung zwischen dem Sohn der Rekurrentin
und ihrem Nachbarn D____ gekommen war. In deren Folge wurde der Rekurrentin deswegen die Kündigung angedroht
(Verwarnung vom 23. Juni 2023). Im Gegenzug erklärten sich die
Rekurrierenden am 1. Juli 2023 zusammen mit neun weiteren
Pächterinnen und Pächtern nicht einverstanden mit dieser Verwarnung und beschwerten
sich darüber, dass sie durch E____ belästigt, beleidigt und von dauerndem Lärm
gestört würden. Ein deswegen einberufenes «Krisengespräch» vom
13. Juli 2023 scheint die Lage nur vorübergehend beruhigt zu haben.
Jedenfalls kam es gut drei Monate später, d.h. am 22. Oktober 2023, zu
einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Sohn der Rekurrentin und der Nachbarin H____, in deren Folge beide Seiten
sich gegenseitig mit Vorwürfen eindeckend sich an den Familiengartenverein bzw.
an dessen Präsidenten wandten und diesen aufforderten, für Ordnung zu sorgen. Gleichzeitg
beschwerte sich E____ in einem Brief an die Stadtgärtnerei, dass sich das
Verhalten des Sohns der Rekurrentin
«nicht positiv verändert» habe. Fast täglich gebe es «sehr laute und
unangenehme Gespräche», die nicht mehr auszuhalten seien. Auch habe der Sohn
der Rekurrentin unerlaubterweise sein Grundstück betreten und Äste seines
Zwetschgenbaums geschnitten. Es ist offensichtlich, dass das Zusammenleben
aufgrund der fortgesetzten Auseinandersetzungen im Gartenareal erheblich
gestört ist. Damit lag ein andauernder Konflikt der Rekurrentin mit der Nachbarschaft im Sinne von Ziff. 1.5.3
FGO vor, der gemäss dieser Bestimmung zur Kündigung ihres Pachtverhältnisses
berechtigte. Dies gilt unabhängig davon, dass die Rekurrentin selbst nie persönlich in diese Auseinandersetzungen
verwickelt war, sondern gemäss den Akten ausschliesslich ihr Sohn. Denn gemäss
Ziff. 2 Satz 2 des Pachtvertrags sind die Pächterinnen und Pächter
auch für das Verhalten von Personen verantwortlich, die sich zeit- oder
besuchsweise in ihrem Garten aufhalten.
Die Stadtgärtnerei hat als Kündigungsgrund weiter das
Nichtbefolgen von Anordnungen des Vereinsvorstands oder der Stadtgärtnerei
genannt. Die Rekurrentin könnte diesen
Kündigungsgrund (Ziff. 1.5.3 FGO) mangels konkreter Angaben im
Kündigungsschreiben nur dadurch erfüllt haben, dass sie weitere Konflikte
zwischen ihrem Sohn und anderen Pächtern nicht verhindert hat. Insofern kommt
diesem Kündigungsgrund gegenüber demjenigen andauernder Konflikte mit der
Nachbarschaft aber keine eigenständige Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass
die FGK der Rekurrentin in ihrer
Vernehmlassung unter Ziff. 10 vorhält, persönlich den Anordnungen des
Vereinsvorstands nicht nachgekommen zu sein. Dies betreffe insbesondere die
Nichtbeachtung der Ruhezeiten und verbale Angriffe, Beleidigungen sowie
Drohungen gegenüber der Nachbarschaft. Denn gegenüber der Rekurrentin selbst sind diese Vorwürfe nicht
belegt, sie wurden aktenkundig einzig gegenüber ihrem Sohn erhoben.
Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss
Ziff. 1.5.3 FGO sind demnach grundsätzlich erfüllt. Es bleibt infolgedessen
zu prüfen, ob die Kündigung auch verhältnismässig war.
3.4
3.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]
verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur damit verbunden Belastung für die Betroffenen steht
(Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020
N 514 mit Hinweisen). Die Eignung einer Massnahme ist bereits dann zu
bejahen, wenn sie bloss einen Beitrag zur Zielerreichung leistet und mit Blick
auf das angestrebte Ziel nicht wirkungslos ist (Häfelin/
Müller/ Uhlmann, a.a.O, N 522). Die Erforderlichkeit einer
Massnahme fehlt, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur
Erreichung des angestrebten Ziels ausreichen würde. Die Massnahme darf in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das
Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 527 ff.). Aus dem Gebot der Erforderlichkeit in
persönlicher Hinsicht folgt, dass eine Verwaltungsmassnahme, für die mehrere
Personen als mögliche Adressaten in Frage kommen, primär diejenige treffen
sollen, die dazu Anlass gegeben haben. Für polizeiliche Massnahmen gilt das
Störerprinzip als spezifische Ausprägung und Konkretisierung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit in persönlicher Hinsicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 554 und 2608). Unter
polizeilichen Massnahmen sind Vorkehrungen zur Beseitigung von Störungen von
Polizeigütern wie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verstehen. Sie
dienen der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und der Verhinderung
künftiger Störungen. Polizeiliche Massnahmen können auch zur Abwehr von
drohenden Gefahren ergriffen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2546 f.). Die öffentliche Ordnung umfasst alle Regeln, die für
das geordnete Zusammenleben von Privaten unerlässlich sind (Häfe-lin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 2549 f.).
3.4.2 Ein friedliches und respektvolles Miteinander
ist zentral für ein harmonisches Zusammenleben der Pächterinnen und Pächter auf
einem Familiengartenareal, wo sich auf vergleichsweise engem Raum
Gartenparzelle an Gartenparzelle reiht und sich Angehörige verschiedenster Kulturen
und Nationen begegnen. Entsprechend enthält die FGO konkretere Bestimmungen zur
Nutzung des Areals im Allgemeinen und zur Nutzung und Bewirtschaftung der
Pachtgärten (z.B. Vermeidung gesundheitsgefährdender oder belästigender
Einwirkungen wie Staub, Rauch, Geruch [Ziff. 4.1]; Einhaltung von
Ruhezeiten [Ziff. 4.1.4]; Gebot zur Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft
und Verbot des Betretens fremder Gärten ohne ausdrückliche Bewilligung der
jeweiligen Pächter [Ziff. 4.1.5]). Die Missachtung derartiger Vorschriften
durch einzelne Pächterinnen oder Pächter birgt erhebliches Konfliktpotenzial
und kann zu beträchtlichen Spannungen und Auseinandersetzungen auf dem
Gartenareal führen, was im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens unerwünscht ist.
Die Rekurrentin wurde mit der ersten
Verwarnung vom 23. Juni 2023 im Nachgang zum Zusammenstoss ihres
Sohnes mit E____ vom 18. Juni 2023 denn auch unmissverständlich darauf
hingewiesen, dass der Freizeitgartenverein keine Konflikte dulde und weitere
Streitigkeiten mit den Nachbarn die Kündigung zur Folge haben könnten.
3.4.3 Nachbarschaftskonflikte gehen nur selten auf
das Verhalten einer einzigen Partei zurück. Vielfach trägt auch das Verhalten
anderer Beteiligter dazu bei, dass es zu Eskalationen in Form von
Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten kommt. Ist eine Mehrzahl von Störern für
einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich, muss die Behörde die Störer, die
sie zwecks Beseitigung dieses Zustands in Anspruch nehmen will, nach bestimmten
Grundsätzen auswählen. Geht es um die Wiederherstellung des polizeigemässen
Zustands, hat sich die Behörde primär an denjenigen Störer zu halten, der dazu
am ehesten in der Lage ist. Falls mehrere Störer gleich fähig oder geeignet
sind, so ist grundsätzlich derjenige zu belangen, der für den polizeiwidrigen
Zustand in erster Linie verantwortlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2628).
3.4.4 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass in der
Kündigung des Pachtverhältnisses vom 29. November 2023 gegenüber der Rekurrentin mit keinem Wort begründet wird,
weshalb ausgerechnet ihre Pacht aufgelöst wird und keine Pacht einer anderen
Konfliktpartei. Auch im angefochtenen Rekursentscheid erfolgt keine Begründung,
warum alleine das Pachtverhältnis der Rekurrentin
gekündet worden ist. Die Freizeitgartenkommission verfügte einzig, dass «auch
alle anderen in den Streit involvierten Parteien eine letzte Verwarnung
erhalten» würden, wobei offen blieb, wen das namentlich treffen würde.
Rückschluss auf die Überlegungen, die zur Kündigung geführt haben, erlaubt
jedoch der Antrag des Freizeitgartenvereins an die Stadtgärtnerei vom 22.
November 2023. Gemäss den Verantwortlichen des Vereins soll der Sohn der Rekurrentin, auch wenn er nicht alleine für die
Konflikte verantwortlich sei, bei den diversen Konflikten immer eine
«Hauptrolle» gespielt haben und er neige zu verbal und auch physisch
aggressivem Verhalten. Sie würden davon ausgehen, dass eine Kündigung der Pacht
der Rekurrentin eine Beruhigung der
Situation zur Folge haben werde. In gleicher Weise führt die FGK nun in ihrer
Vernehmlassung (Ziff. 10) aus, dass die Konflikte «hauptsächlich» durch
den Sohn ausgelöst würden.
3.4.5 Es ist letztlich unbestritten, dass es am
Sonntag, 18. Juni 2023 zwischen dem Sohn der Rekurrentin und ihrem Nachbarn E____ zu einer Auseinandersetzung
gekommen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Anlass, dass letzterer
ersterem vorwarf, ein Glas Honig, das ein anderer Nachbar ihm hingestellt
hatte, gestohlen zu haben. Ob es im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung
auch zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Beteiligten kam, kann aufgrund
der Akten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, auch wenn diese in der an
die Rekurrentin gerichtete Verwarnung vom
23. Juni 2023 erwähnt werden. Fakt ist aber, dass E____ die
Beschuldigung, Honig gestohlen zu haben, am Krisengespräch vom
13. Juli 2023 – welches notabene nach Beschwerden von elf Nachbarn in
erster Linie wegen wiederholter Lärmbelästigungen durch Besucher im Garten von E____
einberufen worden war (Gesprächsprotokoll, S. 1) – wieder zurückzog,
nachdem die Rekurrentin erklärt hatte, dass dies nicht ihr Sohn gewesen sein
könne, weil er sich zwei Tage in Zürich befunden habe (Gesprächsprotokoll,
S. 1 f.). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass E____ den Sohn der
Rekurrentin zu Unrecht eines Diebstahls
bezichtigt hat und letzterer diesbezüglich das Opfer und nicht der Täter ist
und insofern auch nicht als «Hauptverantwortlicher» der Auseinandersetzung
bezeichnet werden kann.
3.4.6 Mit Bezug auf den Vorfall vom Sonntag,
22. Oktober 2023 gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander.
In ihrem Schreiben an den Präsidenten des Freizeitgartenvereins vom
24. Oktober 2023 beschwerte sich die Rekurrentin
darüber, dass die Kinder der Familie G____ in ihrem Garten Gemüse zertrampelt
hätten wie sie auch in fremden Gärten pinkeln würden. Wie ihr Sohn deren Mutter
an besagtem Sonntag einmal mehr darauf hingewiesen habe, sei diese sehr laut
und unhöflich geworden. Nach Darstellung von G____, dem Vater, in seinem Brief
vom 30. Oktober 2023 (Posteingang) begann die Auseinandersetzung
damit, dass er den Sohn der Rekurrentin
aufgefordert habe, die Sonntagsruhe einzuhalten, nachdem dieser mit einer
Maschine gearbeitet und Lärm gemacht habe. Der Sohn der Rekurrentin habe ihn daraufhin beschimpft und bedroht. D____ sei
in der Folge in seinen Garten zurückgegangen, bevor er zurückgekehrt sei und
mit einer Stichsäge vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe («geht mir ins Gesicht»).
Seine beiden Kinder – so G____ weiter – seien sehr verängstigt gewesen. Er habe
dann den Präsidenten des Freizeitgartenvereins zu Hilfe gerufen, der wegen
einer Geburtstagsfeier zunächst aber nicht habe kommen wollen, bevor er dann
doch gekommen sei. Diese – notabene bestrittenen – Vorwürfe an den Sohn des Rekurrentin sind nicht erstellt. Obschon der
Präsident des Freizeitgartenvereins zeitnah zum Geschehen noch vor Ort
erschienen ist, findet sich in den Akten keine entsprechenden Feststellungen seinerseits,
etwa in Form einer Aktennotiz. Ebenso wenig finden sich nähere Angaben zu
diesem Vorfall im Antrag des Freizeitgartenvereins an die Stadtgärtnerei auf
Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Rekurrentin.
Mit Bezug auf das Geschehen vom 22. Oktober 2023 waren dem Antrag nur
die beiden vorerwähnten Beschwerdebriefe beigelegt. Eine Befragung des
Präsidenten des Freizeitgartenvereins an der heutigen Verhandlung zur Klärung
dieses Vorfalls war indessen nicht möglich, nachdem sich dieser ferienhalber
von der Verhandlung hat dispensieren und sich durch den seinerzeitigen
Arealchef hat vertreten lassen, der hierzu aber keine näheren Angaben gemacht
hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Damit lässt sich der Anteil des
Sohns der Rekurrentin an dieser Auseinandersetzung
nicht zuverlässig beurteilen.
3.4.7 Letztlich ist auch der Vorwurf, der Sohn der Rekurrentin neige zu «verbal und auch physisch
aggressivem Verhalten» (Antrag des Freizeitgartenvereins zur Kündigung vom
22. November 2023) nicht erstellt. Die FGK beruft sich im
angefochtenen Entscheid zwar darauf, dass sich einige Pächterinnen und Pächter
durch den Sohn der Rekurrentin «permanent
bedroht und eingeschüchtert» fühlten. Aktenkundig sind solche Behauptungen
allerdings nur in zwei Schreiben geäussert worden. Die betreffenden Vorwürfe im
vorerwähnten Schreiben vom G____ vom 30. Oktober 2023 können nach dem
vorstehend Gesagten nicht als erstellt betrachtet werden. In seinem Schreiben
vom 2. November 2023 wirft E____ dem Sohn der Rekurrentin
unverändertes «unfreundliches, wildes und streitfreudiges Verhalten» vor und
ist der Auffassung, dass «wir alle im Garten nicht verdient haben, von Herrn D____
bestohlen zu werden, angeschimpft zu werden und körperlich angegriffen zu
werden». Auf diese unsubstanziierten Vorwürfe von E____, der selbst eine der
Konfliktparteien ist, kann – wenn überhaupt – nur sehr bedingt abgestellt
werden. Dies muss umso mehr gelten, als das erneute Vorbringen des Diebstahlvorwurfs,
den er anlässlich des Krisengesprächs am 13. Juli 2023 ausdrücklich
zurückgezogen hatte, zeigt, dass er den Konflikt nicht ruhen lassen kann und
damit zumindest eine grosse Mitverantwortung an dessen Andauern trägt.
Demgegenüber haben sich viele andere Pächterinnen und Pächter positiv über die Rekurrentin und ihren Sohn geäussert. Die
Pächter I____, J____, K____ und L____ erklärten mit Mail vom
12. April 2024 und drei Schreiben vom 26. Mai 2024, sie
hätten die Rekurrentin und ihre Familie als sehr liebenswürdig und hilfsbereit
erlebt und sähen das Problem eher bei anderen Pächtern. Die Pächterin M____ erklärte
mit Mail vom 30. April 2024, die Rekurrentin und ihre Familie seien
immer freundlich und hilfsbereit gewesen. Leider sei es zwischen ihnen und
anderen Pächtern, die auch mit anderen Pächtern Probleme hätten, zum Streit
gekommen. Der Pächter N____ schliesslich gab in seinem Schreiben vom
2. Mai 2024 an, er habe die Familie der Rekurrentin immer als anständig, friedlich und ruhig erlebt. Der
Arealchef führt hierzu heute aus, dass es dem Vernehmen nach laute und
unangenehme Auseinandersetzungen gegeben habe. Er sei aber nie dabei gewesen
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Begründung im Kündigungsantrag, der
Sohn neige verbal und physisch zu aggressivem Verhalten gehe vor allem auf die
Schilderungen der beiden Nachbarn der Rekurrentin
im Nachgang zum Vorfall vom 22. Oktober 2023 zurück (S. 9). Der
Präsident des Freizeitgartenvereins gibt in seinem seiner Eingabe vom
14. Oktober 2024 beigefügten Schreiben vom 3. Oktober 2023 an:
«Seit dieser Kündigung werde ich von diesen Pächtern immer wieder bedrängt,
genötigt und auch verbal angegriffen.» Dies wird von der Rekurrentin jedoch bestritten
(Verhandlungsprotokoll, S. 10). Wie es sich damit verhält, lässt sich
aufgrund der Dispensation des Präsidenten des Freizeitgartenvereins von der
heutigen Verhandlung jedoch nicht klären.
3.4.8 In einer gesamthaften Würdigung ist
festzuhalten, dass der Sohn der Rekurrentin
offensichtlich am bestehenden Konflikt beteiligt ist. Nachdem aber namentlich
mit Bezug auf das Geschehen vom 22. Oktober 2023 weder vom antragstellenden
Freizeitgartenverein noch von der Stadtgärtnerei nach den widersprüchlichen
Darstellungen der Beteiligten aktenkundige Abklärungen getroffen wurden, muss
letztlich offen bleiben, wer «in erster Linie» (oben E. 3.4.3) für die
Eskalation des Konflikts im Gartenareal verantwortlich ist. Jedenfalls kann
diese Verantwortung nicht mit genügender Gewissheit dem Sohn der Rekurrentin zugeschrieben werden. Unter diesen
Umständen erweist sich die Kündigung ihrer Gartenpacht jedenfalls unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht als gerechtfertigt.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind die
Kündigung des Pachtverhältnisses der Rekurrentin
vom 29. November 2023 und der Entscheid der FGK vom 9. April 2024
aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Rekurrierenden keine
Verfahrenskosten zu auferlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Kündigung des Pachtverhältnisses vom 29. November 2023 und der Entscheid der
Freizeitgartenkommission vom 9. April 2024 aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin 1
-
Rekurrent 2
-
Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt
-
Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.