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Entscheid

VD.2024.59

Kündigung des Freizeitgartens

21. Januar 2025Deutsch23 min

mit Entscheid vom 23. Januar 2024, eröffnet mit Schreiben vom 9. April 2024, ab.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.59

URTEIL

vom 19. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

gegen

Stadtgärtnerei des Kantons

Basel-Stadt

Münsterplatz 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Freizeitgartenkommission

vom 9. April 2024

betreffend Kündigung des

Freizeitgartens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) ist seit dem 1. Januar 2021 Pächterin des

Freizeitgartens Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «C____» an der [...]

in [...]. Nachdem es zu Konflikten mit der Nachbarschaft gekommen war, in deren

Zusammenhang die Rekurrentin zweimal verwarnt wurde, beantragte der Vorstand

des Freizeitgartenvereins […] am 22. November 2023 der Stadtgärtnerei

Basel-Stadt die Kündigung des Freizeitgartens. Mit Verfügung vom

29. November 2023 kündigte die Stadtgärtnerei das Pachtverhältnis mit

der Rekurrentin wegen des andauernden Konflikts mit der Nachbarschaft und des

Nichtbefolgens von Anordnungen der Aufsichtsorgane auf den 31. Mai 2024. Den

gegen diese Kündigung erhobenen Rekurs wies die Freizeitgartenkommission (FGK)

mit Entscheid vom 23. Januar 2024, eröffnet mit Schreiben vom 9. April 2024, ab.

Gegen diesen Entscheid der FGK richtet sich der von der

Rekurrentin zusammen mit B____ (Rekurrent) am 14. April 2024 angemeldete und am

7. Mai 2024 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer

Rekursbegründung begehren die Rekurrierenden die Aufhebung der angefochtenen

Kündigung. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichten die Rekurrierenden eine

handschriftlich signierte Kopie ihrer Rekursbegründung nach, nachdem diese

zuvor eine nicht gültige elektronische Signatur aufgewiesen hatte. Mit Eingabe

vom 11. Juli 2024 beantragte die FGK die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe

vom 30. Juli 2024 beantragten die Rekurrierenden daraufhin die Durchführung

einer Parteiverhandlung.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am

19. November 2024 wurden die Rekurrierenden, der (frühere) Arealchef

des Familiengartenareals «C____» sowie die Vertreterin der Stadtgärtnerei zur

Sache befragt. Anschliessend gelangten die Rekurrierenden, die Vertreterin der FGK

sowie die Vertreterin der Stadtgärtnerei zum Vortrag. Dabei hielten alle an

ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

Akten und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11

Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine

vom Regierungsrat gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des

Freizeitgärtengesetzes zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen

Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl.

Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter:

www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit sind Kündigungen der Pacht von

Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet-

und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu

bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der FGK gemäss § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht

erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG (VGE

VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1 und VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1).

1.2

Die Rekurrentin ist als Pächterin des

streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin des angefochtenen Entscheids, von

diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Vor diesem Hintergrund kann daher praxisgemäss offengelassen

werden, ob auch der Rekurrent rekursberechtigt ist (vgl. VGE VD.2023.112 vom

23.

Dezember 2023 E. 2.3, mit Nachweisen). Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da es sich beim Rekurs gegen die Kündigung

der Pacht eines Familiengartens um eine Streitigkeit in Bezug auf einen

zivilrechtlichen Anspruch geht, besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Einen entsprechenden Antrag haben

die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 gestellt.

2.

2.1 Die FGK hat mit dem angefochtenen Entscheid

erwogen, dass die Stadtgärtnerei den Pachtvertrag der Rekurrentin aufgrund

eines andauernden Nachbarschaftskonflikts zwischen mehreren Pächtern und

Pächterinnen, der sich mittlerweile über einen langen Zeitraum erstreckt habe,

gekündigt habe. Diese Kündigung sei aufgrund der permanent angespannten

Situation, der erfolglosen Schlichtungsgespräche und der Tatsache, dass die

Situation inzwischen als nicht mehr heilbar eingestuft werde, zu bestätigen.

Gleichzeitig verfügte die FGK aber auch gegen alle anderen in den Streit

involvierten Parteien eine letzte Verwarnung und stellte fest, dass ein

permanenter Streit, der dazu führe, dass sich manche Pächterinnen und Pächter

nicht mehr oder bloss noch auf Umwegen auf ihre Gartenparzellen trauten, nicht

geduldet werden könne. Wie zahlreiche Beschwerden zeigten, werde die

Gartengemeinschaft durch den Sohn der Rekurrentin, D____, für dessen Verhalten

im Freizeitgartenareal sie verantwortlich sei, massiv gestört. Einige Pachtende

wie auch Vorstandsmitglieder des Freizeitgartenvereins fühlten sich durch den

Sohn der Rekurrentin permanent bedroht und eingeschüchtert. Der Verein habe

daher mit der Rekurrentin und ihrem Sohn mehrfach das Gespräch gesucht und

Verwarnungen ausgesprochen. Es sei auch mit Unterstützung der Stadtgärtnerei

ein Krisengespräch mit allen Parteien geführt worden. Die Situation habe sich

aber auch nach der Kündigung nicht verbessert. Beim Konflikt sei es nicht nur

um zertrampeltes Gras oder Spinat respektive ein angeblich geklautes Honigglas

gegangen. Vielmehr habe der Sohn der Rekurrentin teilweise unter starkem

Alkoholeinfluss Drohungen ausgesprochen.

2.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, die

Rekurrentin habe mit ihrem Sohn «die einstige Unkraut-Öde» in einen gepflegten

schönen Garten und damit in einen «der schönsten und fruchtbarsten Gärten in

diesem Areal» verwandelt. Leider habe es von Seiten gewisser anderer Pächter

von Anfang an Neid und Missgunst gegeben, obwohl die Rekurrentin und ihre

Familie immer hilfsbereit und freundlich gewesen seien und auch viel Gemüse aus

dem Garten verschenkt hätten. Am 18. Juni 2023 sei es zu einem grösseren Streit

zwischen ihrem Sohn und dem Nachbarpächter, E____, gekommen, weshalb die

Rekurrentin den Präsidenten des Freizeitgartenvereins, F____, zur Beruhigung

der Situation hinzugerufen habe. Damit habe alles angefangen, bis es dann am

29. November 2023 zur Kündigung gekommen sei. Sie wiesen die Anschuldigungen

gegen ihren Sohn entschieden zurück. Dieser habe «niemals jemand bedroht noch

eingeschüchtert». Vielmehr sei ihr Familiengarten mehrere Male unerlaubt

betreten und seien Geschirr, Gartengeräte und reifes Gemüse gestohlen worden.

3.

3.1 Gemäss § 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz

erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die Stadtgärtnerei als zuständiges

Amt über langfristige Pachtverträge. Mit dem Abschluss des Pachtvertrages

verpflichtet sich die pachtende Person zur Einhaltung der von der FGK

erlassenen FGO als integrierendem Bestandsteil des Pachtvertrages (Ziff. 5 des

Pachtvertrages vom 28. Dezember 2020/21. Juni 2021). Gemäss Ziff. 1.5.2 FGO

kann die Stadtgärtnerei den Pachtvertrag bei Verstössen gegen die

Freizeitgartenordnung oder den Pachtvertrag nach ergebnisloser schriftlicher

Mahnung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Wichtige Kündigungsgründe

werden in Ziff. 1.5.3 FGO konkretisiert. Zu den konkretisierten Kündigungsgründen

gehören dabei unter anderem andauernde Konflikte mit der Nachbarschaft. Im

Falle von Tätlichkeiten und weiteren strafbaren Handlungen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen)

erfolgt die Kündigung fristlos (Ziff. 1.5.4 FGO).

3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass es am 18.

Juni 2023 zu einem Streit zwischen D____, dem Sohn der Rekurrentin, und E____, einem

Nachbarn, gekommen ist, zu dessen Beruhigung der Präsident des

Freizeitgartenvereins und dessen Ehefrau hinzugerufen wurden. Wie der

Verwarnung der Rekurrentin durch den Freizeitgartenverein vom 23. Juni 2023

entnommen werden kann, hat es sich dabei um einen mutmasslichen Diebstahl von

einem Glas Honig und um Handgreiflichkeiten gehandelt. Mit der Verwarnung wurde

der Rekurrentin erklärt, dass keine Konflikte zwischen Nachbarn geduldet

würden. Unter Hinweis auf die in Ziff. 1.5.4 FGO vorgesehene fristlose

Kündigung im Falle von Tätlichkeiten und weiterer strafbarer Handlungen wurde

ihr für den Fall weiterer Streitigkeiten zwischen ihrem Nachbarn einerseits und

ihr sowie ihrem Sohn andererseits in Aussicht gestellt, dass die Polizei

gerufen und der nächsten Vereinsversammlung ihr Ausschluss beantragt würde, was

automatisch zur Kündigung der Pacht durch die Stadtgärtnerei führen würde. In

der Folge gelangten mehrere Pächterinnen und Pächter mit Schreiben vom 1. Juli

2023 an den Vorstand des Freizeitgartenvereins und erklärten, mit dieser

Verwarnung nicht einverstanden zu sein. Sie bestritten den Vorwurf, dass der

Sohn der Rekurrentin ein Glas Honig gestohlen haben soll, und machten

ihrerseits geltend, seit längeren Jahren von E____ belästigt, beleidigt und

durch dauernden Lärm gestört zu werden. Es gäbe immer wieder betrunkene

Personen in seinem Garten, welche schreien und am Boden liegen würden, weil sie

nicht mehr stehen könnten. Auch am 25. Juni 2023 habe es wieder sehr laute

Musik, Geschrei und viele Betrunkene in seinem Garten gegeben. Daraufhin luden

der Präsident des Freizeitgartenvereins und der Arealchef die Rekurrentin und

ihren Sohn sowie E____ zu einem Krisengespräch ins Vereinshaus ein, welches am

13. Juli 2023 in Anwesenheit eines Vertreters der Stadtgärtnerei stattfand. Bei

diesem Gespräch räumte der Nachbar ein, dass in seinem Garten bisweilen Feste

mit lauter Musik gefeiert würden, und nahm den Vorwurf des Honigdiebstahls

zurück. Dabei kam auch zur Sprache, dass Dritte Angst vor E____ hätten. Die

Rekurrentin und ihr Sohn sowie der Nachbar unterzeichneten in der Folge das betreffende

Gesprächsprotokoll mit der Erklärung, künftig die Regelungen der FGO und der

Vereinsstatuten einzuhalten und sich um eine gute und respektvolle

Nachbarschaft bemühen zu wollen. Gleichzeitig erklärten sie, sich bewusst zu

sein, dass jeder weitere Vorfall der Stadtgärtnerin gemeldet werde und zur

Kündigung führen könne.

Wie den Akten entnommen werden kann, kam es am Sonntag, dem

22. Oktober 2023 zu weiteren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem

Garten der Rekurrentin bzw. ihrem Sohn. Mit Schreiben vom

24. Oktober 2023 beschwerte sich die Rekurrentin beim Präsidenten des

Freizeitgartenvereins darüber, dass die Kinder eines anderen Pächterpaares, G____

und H____, das Gemüse in ihrem Garten beim Fussballspielen heruntertrampeln,

herumschreien und in fremde Gärten pinkeln würden. Trotz «mehrerer mündlicher

Verwarnungen» sei es nicht besser geworden mit den Kindern. Als ihr Sohn die

Nachbarin an jenem Sonntag «wieder einmal höflich darauf hingewiesen habe, dass

bitte ihre Kinder nicht mehr im Familiengarten-Bereich Fussball spielen,

herumschreien und in fremde Gärten pinkeln sollten», sei die Nachbarin sehr

laut und unhöflich geworden. Die Rekurrentin

bat den Präsidenten, mit der anderen Familie zu sprechen, dass «sie nicht mehr unseren

Garten betreten und sich an unserem Brennholz selbst bedienen». Am

30. Oktober 2023 erhielt der Freizeitgartenverein einen Brief von G____,

in welchem sich dieser darüber beschwerte, dass der Sohn der Rekurrentin mit

Maschinen Lärm gemacht und auf entsprechenden Vorhalten, die Sonntagsruhe

beachten zu wollen, mit einer Stichsäge in der Hand ihm ins Gesicht gegriffen,

ihn beleidigt und mit Schlägen bedroht habe. Seine Kinder hätten dann weinend

den Präsidenten rufen wollen, der aber nicht vor Ort gewesen sei. Er habe sich

bisher mit dem Sohn der Rekurrentin verstanden, sei aber nicht das erste Mal

von ihm beleidigt und – meist in betrunkenem Zustand – bedroht worden. Noch am

gleichen Abend sei seine Frau von einer anderen Pächterin angegriffen worden,

welche sie beleidigt und ihr vorgeworfen habe, dem Sohn der Rekurrentin

Probleme bereiten zu wollen. Mit Schreiben vom 2. November 2023

beschwerte sich schliesslich E____ bei der Stadtgärtnerei darüber, dass sich

seit dem Gespräch im Sommer das Verhalten von Herrn D____ «nicht positiv

verändert» habe. Das «unfreundliche, wilde und streitfreudige Verhalten von

Herrn D____ in Kommunikation mit mehreren Besitzern und Gästen im Garten»

wiederhole sich fast täglich. Am 22. Oktober 2023 habe D____ die Äste

von seinem alten Zwetschgenbaum geschnitten, ohne ihn hierüber informiert oder

gefragt zu haben, ob er damit einverstanden sei. Er habe ohne Voranmeldung sein

Grundstück betreten und die Äste geschnitten. E____ bat darum, «dringend etwas

zu unternehmen».

3.3 Die Stadtgärtnerei hat ihre Kündigung des

Pachtverhältnisses mit der Rekurrentin in

erster Linie mit dem andauernden Konflikt mit der Nachbarschaft begründet. Wie

das bisherige Geschehen offenkundig zeigt, ist das Zusammenleben zwischen den

verschiedenen Pächterinnen und Pächtern im Gebiet rund um den Garten der

Rekurrentin erheblich beeinträchtigt, nachdem es am 18. Juni 2023 zu

einer Auseinandersetzung zwischen dem Sohn der Rekurrentin

und ihrem Nachbarn D____ gekommen war. In deren Folge wurde der Rekurrentin deswegen die Kündigung angedroht

(Verwarnung vom 23. Juni 2023). Im Gegenzug erklärten sich die

Rekurrierenden am 1. Juli 2023 zusammen mit neun weiteren

Pächterinnen und Pächtern nicht einverstanden mit dieser Verwarnung und beschwerten

sich darüber, dass sie durch E____ belästigt, beleidigt und von dauerndem Lärm

gestört würden. Ein deswegen einberufenes «Krisengespräch» vom

13. Juli 2023 scheint die Lage nur vorübergehend beruhigt zu haben.

Jedenfalls kam es gut drei Monate später, d.h. am 22. Oktober 2023, zu

einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Sohn der Rekurrentin und der Nachbarin H____, in deren Folge beide Seiten

sich gegenseitig mit Vorwürfen eindeckend sich an den Familiengartenverein bzw.

an dessen Präsidenten wandten und diesen aufforderten, für Ordnung zu sorgen. Gleichzeitg

beschwerte sich E____ in einem Brief an die Stadtgärtnerei, dass sich das

Verhalten des Sohns der Rekurrentin

«nicht positiv verändert» habe. Fast täglich gebe es «sehr laute und

unangenehme Gespräche», die nicht mehr auszuhalten seien. Auch habe der Sohn

der Rekurrentin unerlaubterweise sein Grundstück betreten und Äste seines

Zwetschgenbaums geschnitten. Es ist offensichtlich, dass das Zusammenleben

aufgrund der fortgesetzten Auseinandersetzungen im Gartenareal erheblich

gestört ist. Damit lag ein andauernder Konflikt der Rekurrentin mit der Nachbarschaft im Sinne von Ziff. 1.5.3

FGO vor, der gemäss dieser Bestimmung zur Kündigung ihres Pachtverhältnisses

berechtigte. Dies gilt unabhängig davon, dass die Rekurrentin selbst nie persönlich in diese Auseinandersetzungen

verwickelt war, sondern gemäss den Akten ausschliesslich ihr Sohn. Denn gemäss

Ziff. 2 Satz 2 des Pachtvertrags sind die Pächterinnen und Pächter

auch für das Verhalten von Personen verantwortlich, die sich zeit- oder

besuchsweise in ihrem Garten aufhalten.

Die Stadtgärtnerei hat als Kündigungsgrund weiter das

Nichtbefolgen von Anordnungen des Vereinsvorstands oder der Stadtgärtnerei

genannt. Die Rekurrentin könnte diesen

Kündigungsgrund (Ziff. 1.5.3 FGO) mangels konkreter Angaben im

Kündigungsschreiben nur dadurch erfüllt haben, dass sie weitere Konflikte

zwischen ihrem Sohn und anderen Pächtern nicht verhindert hat. Insofern kommt

diesem Kündigungsgrund gegenüber demjenigen andauernder Konflikte mit der

Nachbarschaft aber keine eigenständige Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass

die FGK der Rekurrentin in ihrer

Vernehmlassung unter Ziff. 10 vorhält, persönlich den Anordnungen des

Vereinsvorstands nicht nachgekommen zu sein. Dies betreffe insbesondere die

Nichtbeachtung der Ruhezeiten und verbale Angriffe, Beleidigungen sowie

Drohungen gegenüber der Nachbarschaft. Denn gegenüber der Rekurrentin selbst sind diese Vorwürfe nicht

belegt, sie wurden aktenkundig einzig gegenüber ihrem Sohn erhoben.

Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss

Ziff. 1.5.3 FGO sind demnach grundsätzlich erfüllt. Es bleibt infolgedessen

zu prüfen, ob die Kündigung auch verhältnismässig war.

3.4

3.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

(Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]

verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zur damit verbunden Belastung für die Betroffenen steht

(Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020

N 514 mit Hinweisen). Die Eignung einer Massnahme ist bereits dann zu

bejahen, wenn sie bloss einen Beitrag zur Zielerreichung leistet und mit Blick

auf das angestrebte Ziel nicht wirkungslos ist (Häfelin/

Müller/ Uhlmann, a.a.O, N 522). Die Erforderlichkeit einer

Massnahme fehlt, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur

Erreichung des angestrebten Ziels ausreichen würde. Die Massnahme darf in

sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das

Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 527 ff.). Aus dem Gebot der Erforderlichkeit in

persönlicher Hinsicht folgt, dass eine Verwaltungsmassnahme, für die mehrere

Personen als mögliche Adressaten in Frage kommen, primär diejenige treffen

sollen, die dazu Anlass gegeben haben. Für polizeiliche Massnahmen gilt das

Störerprinzip als spezifische Ausprägung und Konkretisierung des Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit in persönlicher Hinsicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 554 und 2608). Unter

polizeilichen Massnahmen sind Vorkehrungen zur Beseitigung von Störungen von

Polizeigütern wie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verstehen. Sie

dienen der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und der Verhinderung

künftiger Störungen. Polizeiliche Massnahmen können auch zur Abwehr von

drohenden Gefahren ergriffen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2546 f.). Die öffentliche Ordnung umfasst alle Regeln, die für

das geordnete Zusammenleben von Privaten unerlässlich sind (Häfe-lin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 2549 f.).

3.4.2 Ein friedliches und respektvolles Miteinander

ist zentral für ein harmonisches Zusammenleben der Pächterinnen und Pächter auf

einem Familiengartenareal, wo sich auf vergleichsweise engem Raum

Gartenparzelle an Gartenparzelle reiht und sich Angehörige verschiedenster Kulturen

und Nationen begegnen. Entsprechend enthält die FGO konkretere Bestimmungen zur

Nutzung des Areals im Allgemeinen und zur Nutzung und Bewirtschaftung der

Pachtgärten (z.B. Vermeidung gesundheitsgefährdender oder belästigender

Einwirkungen wie Staub, Rauch, Geruch [Ziff. 4.1]; Einhaltung von

Ruhezeiten [Ziff. 4.1.4]; Gebot zur Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft

und Verbot des Betretens fremder Gärten ohne ausdrückliche Bewilligung der

jeweiligen Pächter [Ziff. 4.1.5]). Die Missachtung derartiger Vorschriften

durch einzelne Pächterinnen oder Pächter birgt erhebliches Konfliktpotenzial

und kann zu beträchtlichen Spannungen und Auseinandersetzungen auf dem

Gartenareal führen, was im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens unerwünscht ist.

Die Rekurrentin wurde mit der ersten

Verwarnung vom 23. Juni 2023 im Nachgang zum Zusammenstoss ihres

Sohnes mit E____ vom 18. Juni 2023 denn auch unmissverständlich darauf

hingewiesen, dass der Freizeitgartenverein keine Konflikte dulde und weitere

Streitigkeiten mit den Nachbarn die Kündigung zur Folge haben könnten.

3.4.3 Nachbarschaftskonflikte gehen nur selten auf

das Verhalten einer einzigen Partei zurück. Vielfach trägt auch das Verhalten

anderer Beteiligter dazu bei, dass es zu Eskalationen in Form von

Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten kommt. Ist eine Mehrzahl von Störern für

einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich, muss die Behörde die Störer, die

sie zwecks Beseitigung dieses Zustands in Anspruch nehmen will, nach bestimmten

Grundsätzen auswählen. Geht es um die Wiederherstellung des polizeigemässen

Zustands, hat sich die Behörde primär an denjenigen Störer zu halten, der dazu

am ehesten in der Lage ist. Falls mehrere Störer gleich fähig oder geeignet

sind, so ist grundsätzlich derjenige zu belangen, der für den polizeiwidrigen

Zustand in erster Linie verantwortlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2628).

3.4.4 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass in der

Kündigung des Pachtverhältnisses vom 29. November 2023 gegenüber der Rekurrentin mit keinem Wort begründet wird,

weshalb ausgerechnet ihre Pacht aufgelöst wird und keine Pacht einer anderen

Konfliktpartei. Auch im angefochtenen Rekursentscheid erfolgt keine Begründung,

warum alleine das Pachtverhältnis der Rekurrentin

gekündet worden ist. Die Freizeitgartenkommission verfügte einzig, dass «auch

alle anderen in den Streit involvierten Parteien eine letzte Verwarnung

erhalten» würden, wobei offen blieb, wen das namentlich treffen würde.

Rückschluss auf die Überlegungen, die zur Kündigung geführt haben, erlaubt

jedoch der Antrag des Freizeitgartenvereins an die Stadtgärtnerei vom 22.

November 2023. Gemäss den Verantwortlichen des Vereins soll der Sohn der Rekurrentin, auch wenn er nicht alleine für die

Konflikte verantwortlich sei, bei den diversen Konflikten immer eine

«Hauptrolle» gespielt haben und er neige zu verbal und auch physisch

aggressivem Verhalten. Sie würden davon ausgehen, dass eine Kündigung der Pacht

der Rekurrentin eine Beruhigung der

Situation zur Folge haben werde. In gleicher Weise führt die FGK nun in ihrer

Vernehmlassung (Ziff. 10) aus, dass die Konflikte «hauptsächlich» durch

den Sohn ausgelöst würden.

3.4.5 Es ist letztlich unbestritten, dass es am

Sonntag, 18. Juni 2023 zwischen dem Sohn der Rekurrentin und ihrem Nachbarn E____ zu einer Auseinandersetzung

gekommen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Anlass, dass letzterer

ersterem vorwarf, ein Glas Honig, das ein anderer Nachbar ihm hingestellt

hatte, gestohlen zu haben. Ob es im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung

auch zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Beteiligten kam, kann aufgrund

der Akten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, auch wenn diese in der an

die Rekurrentin gerichtete Verwarnung vom

23. Juni 2023 erwähnt werden. Fakt ist aber, dass E____ die

Beschuldigung, Honig gestohlen zu haben, am Krisengespräch vom

13. Juli 2023 – welches notabene nach Beschwerden von elf Nachbarn in

erster Linie wegen wiederholter Lärmbelästigungen durch Besucher im Garten von E____

einberufen worden war (Gesprächsprotokoll, S. 1) – wieder zurückzog,

nachdem die Rekurrentin erklärt hatte, dass dies nicht ihr Sohn gewesen sein

könne, weil er sich zwei Tage in Zürich befunden habe (Gesprächsprotokoll,

S. 1 f.). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass E____ den Sohn der

Rekurrentin zu Unrecht eines Diebstahls

bezichtigt hat und letzterer diesbezüglich das Opfer und nicht der Täter ist

und insofern auch nicht als «Hauptverantwortlicher» der Auseinandersetzung

bezeichnet werden kann.

3.4.6 Mit Bezug auf den Vorfall vom Sonntag,

22. Oktober 2023 gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander.

In ihrem Schreiben an den Präsidenten des Freizeitgartenvereins vom

24. Oktober 2023 beschwerte sich die Rekurrentin

darüber, dass die Kinder der Familie G____ in ihrem Garten Gemüse zertrampelt

hätten wie sie auch in fremden Gärten pinkeln würden. Wie ihr Sohn deren Mutter

an besagtem Sonntag einmal mehr darauf hingewiesen habe, sei diese sehr laut

und unhöflich geworden. Nach Darstellung von G____, dem Vater, in seinem Brief

vom 30. Oktober 2023 (Posteingang) begann die Auseinandersetzung

damit, dass er den Sohn der Rekurrentin

aufgefordert habe, die Sonntagsruhe einzuhalten, nachdem dieser mit einer

Maschine gearbeitet und Lärm gemacht habe. Der Sohn der Rekurrentin habe ihn daraufhin beschimpft und bedroht. D____ sei

in der Folge in seinen Garten zurückgegangen, bevor er zurückgekehrt sei und

mit einer Stichsäge vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe («geht mir ins Gesicht»).

Seine beiden Kinder – so G____ weiter – seien sehr verängstigt gewesen. Er habe

dann den Präsidenten des Freizeitgartenvereins zu Hilfe gerufen, der wegen

einer Geburtstagsfeier zunächst aber nicht habe kommen wollen, bevor er dann

doch gekommen sei. Diese – notabene bestrittenen – Vorwürfe an den Sohn des Rekurrentin sind nicht erstellt. Obschon der

Präsident des Freizeitgartenvereins zeitnah zum Geschehen noch vor Ort

erschienen ist, findet sich in den Akten keine entsprechenden Feststellungen seinerseits,

etwa in Form einer Aktennotiz. Ebenso wenig finden sich nähere Angaben zu

diesem Vorfall im Antrag des Freizeitgartenvereins an die Stadtgärtnerei auf

Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Rekurrentin.

Mit Bezug auf das Geschehen vom 22. Oktober 2023 waren dem Antrag nur

die beiden vorerwähnten Beschwerdebriefe beigelegt. Eine Befragung des

Präsidenten des Freizeitgartenvereins an der heutigen Verhandlung zur Klärung

dieses Vorfalls war indessen nicht möglich, nachdem sich dieser ferienhalber

von der Verhandlung hat dispensieren und sich durch den seinerzeitigen

Arealchef hat vertreten lassen, der hierzu aber keine näheren Angaben gemacht

hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Damit lässt sich der Anteil des

Sohns der Rekurrentin an dieser Auseinandersetzung

nicht zuverlässig beurteilen.

3.4.7 Letztlich ist auch der Vorwurf, der Sohn der Rekurrentin neige zu «verbal und auch physisch

aggressivem Verhalten» (Antrag des Freizeitgartenvereins zur Kündigung vom

22. November 2023) nicht erstellt. Die FGK beruft sich im

angefochtenen Entscheid zwar darauf, dass sich einige Pächterinnen und Pächter

durch den Sohn der Rekurrentin «permanent

bedroht und eingeschüchtert» fühlten. Aktenkundig sind solche Behauptungen

allerdings nur in zwei Schreiben geäussert worden. Die betreffenden Vorwürfe im

vorerwähnten Schreiben vom G____ vom 30. Oktober 2023 können nach dem

vorstehend Gesagten nicht als erstellt betrachtet werden. In seinem Schreiben

vom 2. November 2023 wirft E____ dem Sohn der Rekurrentin

unverändertes «unfreundliches, wildes und streitfreudiges Verhalten» vor und

ist der Auffassung, dass «wir alle im Garten nicht verdient haben, von Herrn D____

bestohlen zu werden, angeschimpft zu werden und körperlich angegriffen zu

werden». Auf diese unsubstanziierten Vorwürfe von E____, der selbst eine der

Konfliktparteien ist, kann – wenn überhaupt – nur sehr bedingt abgestellt

werden. Dies muss umso mehr gelten, als das erneute Vorbringen des Diebstahlvorwurfs,

den er anlässlich des Krisengesprächs am 13. Juli 2023 ausdrücklich

zurückgezogen hatte, zeigt, dass er den Konflikt nicht ruhen lassen kann und

damit zumindest eine grosse Mitverantwortung an dessen Andauern trägt.

Demgegenüber haben sich viele andere Pächterinnen und Pächter positiv über die Rekurrentin und ihren Sohn geäussert. Die

Pächter I____, J____, K____ und L____ erklärten mit Mail vom

12. April 2024 und drei Schreiben vom 26. Mai 2024, sie

hätten die Rekurrentin und ihre Familie als sehr liebenswürdig und hilfsbereit

erlebt und sähen das Problem eher bei anderen Pächtern. Die Pächterin M____ erklärte

mit Mail vom 30. April 2024, die Rekurrentin und ihre Familie seien

immer freundlich und hilfsbereit gewesen. Leider sei es zwischen ihnen und

anderen Pächtern, die auch mit anderen Pächtern Probleme hätten, zum Streit

gekommen. Der Pächter N____ schliesslich gab in seinem Schreiben vom

2. Mai 2024 an, er habe die Familie der Rekurrentin immer als anständig, friedlich und ruhig erlebt. Der

Arealchef führt hierzu heute aus, dass es dem Vernehmen nach laute und

unangenehme Auseinandersetzungen gegeben habe. Er sei aber nie dabei gewesen

(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Begründung im Kündigungsantrag, der

Sohn neige verbal und physisch zu aggressivem Verhalten gehe vor allem auf die

Schilderungen der beiden Nachbarn der Rekurrentin

im Nachgang zum Vorfall vom 22. Oktober 2023 zurück (S. 9). Der

Präsident des Freizeitgartenvereins gibt in seinem seiner Eingabe vom

14. Oktober 2024 beigefügten Schreiben vom 3. Oktober 2023 an:

«Seit dieser Kündigung werde ich von diesen Pächtern immer wieder bedrängt,

genötigt und auch verbal angegriffen.» Dies wird von der Rekurrentin jedoch bestritten

(Verhandlungsprotokoll, S. 10). Wie es sich damit verhält, lässt sich

aufgrund der Dispensation des Präsidenten des Freizeitgartenvereins von der

heutigen Verhandlung jedoch nicht klären.

3.4.8 In einer gesamthaften Würdigung ist

festzuhalten, dass der Sohn der Rekurrentin

offensichtlich am bestehenden Konflikt beteiligt ist. Nachdem aber namentlich

mit Bezug auf das Geschehen vom 22. Oktober 2023 weder vom antragstellenden

Freizeitgartenverein noch von der Stadtgärtnerei nach den widersprüchlichen

Darstellungen der Beteiligten aktenkundige Abklärungen getroffen wurden, muss

letztlich offen bleiben, wer «in erster Linie» (oben E. 3.4.3) für die

Eskalation des Konflikts im Gartenareal verantwortlich ist. Jedenfalls kann

diese Verantwortung nicht mit genügender Gewissheit dem Sohn der Rekurrentin zugeschrieben werden. Unter diesen

Umständen erweist sich die Kündigung ihrer Gartenpacht jedenfalls unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht als gerechtfertigt.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind die

Kündigung des Pachtverhältnisses der Rekurrentin

vom 29. November 2023 und der Entscheid der FGK vom 9. April 2024

aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Rekurrierenden keine

Verfahrenskosten zu auferlegen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Kündigung des Pachtverhältnisses vom 29. November 2023 und der Entscheid der

Freizeitgartenkommission vom 9. April 2024 aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin 1

-

Rekurrent 2

-

Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt

-

Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.