VD.2024.60
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (BGer 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025)
20. August 2024Deutsch14 min
anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.60
URTEIL
vom 20. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey
Dr.
Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
gegen
Präsident der Aufsichtskommission
über die
Anwältinnen und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Aufsichtskommission über die Anwäl-
tinnen und Anwälte vom 10.
November 2023
betreffend Entbindung von der
beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Gesuch der Rechtsanwältin
C____ hin befreite sie der Präsident der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (Aufsichtskommission) mit Entscheid vom 14.
Juni 2023 von der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber B____ und A____
insoweit, als dies zu ihrer Verteidigung in dem im Kanton Schwyz gegen sie
geführten Strafverfahren erforderlich sei. Dagegen rekurrierten A____ und B____
mit Eingabe vom 29. Juni 2023 bei der Aufsichtskommission, die den Rekurs mit
Entscheid vom 10. November 2023 (Versand am 3. April 2024) abwies.
Gegen diesen Entscheid
meldeten A____ und B____ mit Eingabe vom 19. April 2024 Rekurs beim
Verwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. April 2024 setzte der
Verfahrensleiter A____ eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung,
um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von ihr unterzeichnet erneut
einzureichen. A____ reagierte innert dieser Nachfrist nicht. Mit der – innert
erstreckter Frist eingereichten – Rekursbegründung vom 1. Juli 2024 beantragten
B____ und A____ schliesslich, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 10.
November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, A____ sei als Rekurrentin
anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung
einschliesslich der damit verbundenen Anträge sei zu berücksichtigen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verfahrensleiter stellte die
Eingaben den Beteiligten zu und verzichtete auf die Einholung von
Vernehmlassungen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Das vorliegende
Urteil ist nach dem Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen
einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Solche Entscheide sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG
291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Betreffend die Entbindung der Anwältin von
der beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Rekurrenten ist dieser vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Betreffend
die Entbindung der Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der
Rekurrentin gilt das Gleiche für diese. Damit sind der Rekurrent bezüglich der
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber ihm und die
Rekurrentin bezüglich der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
gegenüber ihr gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.3
1.3.1
Der Rekurs des Rekurrenten wurde zweifellos
frist- und formgerecht angemeldet und begründet, weshalb darauf ohne Weiteres
einzutreten ist.
1.3.2
Die am 22. April 2024 elektronisch
eingereichte Rekursanmeldung vom 19. April 2024 trägt den Hinweis «sig. A____
[Rekurrentin] u. B____ [Rekurrent] am 21.04.2024 QESZertES». Gemäss den Angaben
zu den Eigenschaften der elektronischen Unterschrift handelt es sich dabei aber
nur um diejenige des Rekurrenten. Die handschriftlichen Unterschriften der
Rekurrierenden auf der Rekursanmeldung genügen den Anforderungen an die
Schriftform nicht, weil nicht das unterzeichnete Original, sondern nur eine
elektronische Kopie eingereicht worden ist (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 16). Damit fehlt es an
einer rechtsgültigen Unterzeichnung der Rekursanmeldung durch die Rekurrentin.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin eine Kopie der Rekursanmeldung
zugestellt und «eine Nachfrist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der
vorliegenden Verfügung, um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von
ihr unterzeichnet erneut einzureichen.» Die Verfügung wurde mit A-Post Plus
versendet und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 zugestellt.
Die Rekurrentin macht geltend, sie habe die Verfügung erst nach dem 29. April
2024.
erhalten und «innert der vom Gericht verfügten 10tägigen nach tatsächlich
persönlichem Erhalt laufenden Frist durch Anbringen einer gültigen QES-ZertES
in der Rekursanmeldung» reagiert.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der
Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden
Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR
172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Unter Mitteilung wird dabei
die ordentliche Zustellung verstanden (Egli,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
VwVG Kommentar, Zürich 2022, Art. 20 N 6). Die ordentliche Zustellung
gilt als erfolgt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt
ist, sodass sie ihren Inhalt wahrnehmen kann (Egli,
a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
a.a.O., Art. 20 N 6). Eine mit A-Post Plus versandte Postsendung gilt im
Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie der Adressatin oder einer anderen
empfangsberechtigten Person übergeben oder in den Briefkasten oder in das
Postfach gelegt worden ist (vgl. Egli,
a.a.O., Art. 20 N 29; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
a.a.O., Art. 20 N 12). Ob die Partei vom Inhalt der Sendung tatsächlich
Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich unerheblich (Egli, a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
a.a.O., Art. 20 N 7). Dass die Sendung mit der Verfügung vom 24. April 2024
entsprechend der Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 in ihren
Briefkasten gelegt worden ist, bestreitet die Rekurrentin nicht. Grundsätzlich
hat die Nachfrist damit am 27. April 2024 begonnen und am 6. Mai 2024 geendet.
Dass die Rekurrentin bis zu diesem Zeitpunkt den Mangel nicht verbessert hat,
bestreitet sie nicht. Wann die Rekurrentin die Verfügung persönlich erhalten
hat, ist für den Fristenlauf grundsätzlich irrelevant. Da der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung weder den
gesetzlichen Begriff der Mitteilung noch denjenigen der Zustellung verwendet
hat, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrentin unverschuldet
darauf vertraut hat, dass die Nachfrist erst durch den tatsächlichen
persönlichen Erhalt ausgelöst werde. Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben, da beim Appellationsgericht bis heute weder eine von der
Rekurrentin handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung noch eine
von der Rekurrentin elektronisch unterzeichnete elektronische Version der
Rekursanmeldung eingegangen ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, ist der Rekurs der Rekurrentin ohnehin abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Daher kann die Frage, ob auf den Rekurs der Rekurrentin
einzutreten ist, offenbleiben, und darauf verzichtet werden, der Rekurrentin
eine Nachfrist anzusetzen zum Nachreichen eines allfälligen Beweises dafür,
dass sie eine handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung am
Schalter des Appellationsgerichts abgegeben oder zuhanden des
Appellationsgerichts der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. Art. 21 Abs.
1.
VwVG), oder einer allfälligen Quittung, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen worden sind, die auf ihrer Seite für die elektronische
Übermittlung einer Rekursanmeldung mit der elektronischen Unterschrift der
Rekurrentin erforderlich sind (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG).
1.4
In Ermangelung von speziellen Vorschriften im
Advokaturgesetz gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 VRPG.
Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von ihrem allfälligen Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3).
2.
2.1
Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 entband der
Präsident der Aufsichtskommission die beigeladene Anwältin insoweit von ihrer
beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Rekurrierenden, als dies zur
Verteidigung der Anwältin in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten
Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Bei
der Beurteilung des Rekurses gegen diesen Entscheid legte die
Aufsichtskommission mit überzeugender Begründung dar, dass die Entbindung
sowohl dem Grundsatz als auch dem Umfang nach gerechtfertigt ist. Sie führte
aus, dass die Rekurrierenden eine Strafuntersuchung gegen die Beigeladene wegen
Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil des Rekurrenten veranlasst
hätten. Der betroffenen Anwältin müsse es zu ihrer Entlastung und Verteidigung
möglich sein, allenfalls auch vertrauliche Klienteninformationen im
Strafverfahren offenzulegen, um eine unberechtigte Strafverfolgung gegen sich
selber abzuwenden bzw. um sich in einem Strafverfahren angemessen zu
verteidigen. Auf die betreffende Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids kann
zur Begründung zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die von den
Rekurrierenden vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.
2.2
2.2.1
Die Rekurrierenden rügen, der Präsident der
Aufsichtskommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(Rekursbegründung Ziff. 3.1). Diese Rüge ist unverständlich. Im Übrigen wäre
eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission geheilt worden, weil die
Rekurrierenden in diesem Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt haben, sich zur
Sache zu äussern, und die Aufsichtskommission mit uneingeschränkter Kognition
entschieden hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1.4).
2.2.2
Weiter verlangen die Rekurrierenden, ihre
Rekursbegründung vom 23. August 2023 sei zu berücksichtigen. Der Rekurs gegen
den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission ist gemäss § 46 Abs. 1
und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert zehn Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen seit der Eröffnung des
Entscheids zu begründen. Die Rekurrierenden haben mit Eingabe vom 29. Juni 2023
innert der Frist von zehn Tagen den Rekurs angemeldet und rudimentär begründet.
Am 23. August 2023 und damit deutlich mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des
Entscheids des Präsidenten der Aufsichtskommission haben sie eine
Rekursbegründung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden
(Rekursbegründung Ziff. 1.3) gilt im Rekursverfahren vor der
Aufsichtskommission kein Fristenstillstand (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] analog). Folglich wurde die
Rekursbegründung vom 23. August 2023 nicht rechtzeitig eingereicht. Die
angebliche telefonische Auskunft, deren Inhalt von den Rekurrierenden nicht
einmal behauptet wird, und die Verfügung des instruierenden Mitglieds der
Aufsichtskommission vom 21. September 2023 ändern daran nichts. Mit der
erwähnten Verfügung wurde bloss festgestellt, dass innert Frist keine weitere
Begründung eingegangen sei, und wurden weitere Verfügungen in Aussicht
gestellt. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der
Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.3) nicht zu beanstanden, dass die
Aufsichtskommission die Rekursbegründung vom 23. August 2023 wegen verspäteter
Einreichung nicht berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).
2.3
Wie bereits im Rekursverfahren vor der
Aufsichtskommission machen die Rekurrierenden geltend, die Entbindung der
Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht sei auf die Beantwortung der
Fragen der Verfahrensleitung bei der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zu
beschränken, weil der Umfang der Entbindung nach dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfe
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.4 f. und 2.4). Die Aufsichtskommission hat eine
Beschränkung der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht auf die
Beantwortung der Fragen anlässlich der Einvernahme abgelehnt, weil eine derart eingeschränkte
Entbindung nicht genügte, um der Anwältin eine angemessene Verteidigung im
Strafverfahren zu ermöglichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Weshalb
diese überzeugende Erwägung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und
wird von den Rekurrierenden nicht ansatzweise dargelegt.
2.4
Die Rekurrierenden behaupten, die Anwältin
verfüge über besonders schützenswerte und heikle Informationen, insbesondere
Gesundheits- und Finanzdaten sowie Persönlichkeitsprofile der Rekurrierenden,
und machen geltend, diese Informationen seien von der Befreiung von der
beruflichen Schweigepflicht auszunehmen (Rekursbegründung Ziff. 1.6). Die
Aufsichtskommission stellte fest, soweit sich die Rekurrierenden auf besonders
schützenswerte Personen- und Gesundheitsdaten beriefen, seien ihre
Geheimhaltungsinteressen nicht ansatzweise substanziiert. Nachdem die
Rekurrierenden ihre Ausführungen trotz dieses Hinweises auch in der Begründung
ihres Rekurses an das Verwaltungsgericht in keiner Art und Weise substanziiert
haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen genügte die Qualifikation
als besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile allein
nicht zur Begründung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der
Rekurrierenden betreffend Informationen, deren Offenbarung zur Verteidigung der
Anwältin im Strafverfahren erforderlich ist.
2.5
Die Rekurrierenden scheinen geltend machen zu
wollen, die Anwältin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung von
der beruflichen Schweigepflicht oder die Weigerung der Rekurrierenden, die
Anwältin von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, sei nicht
rechtsmissbräuchlich, weil ihre Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses
begründet seien oder die Anwältin andere Pflichtverletzungen begangen habe
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 2., 2.1, 2.2, 3.2–3.6 und 3.8). Dieser Einwand ist
unbegründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhält sich ein Mandant
offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits gegen die Anwältin eine
Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits
einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt. Denn mit seiner Anzeige hat er
konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die
Verteidigung der Anwältin erfordert (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011
E. 2.4). Ob die Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses begründet
sind oder nicht, ist nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Entbindung
von der beruflichen Schweigepflicht, sondern im Strafverfahren zu entscheiden.
Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dürfte dabei nur festgestellt werden,
wenn der Anspruch der Anwältin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und
die Verteidigungsrechte der Anwältin (Art. 32 Abs. 2 BV) gewahrt werden. Dazu
ist es erforderlich, dass die Anwältin soweit von ihrer beruflichen
Schweigepflicht entbunden wird, als es zur Verteidigung gegen die Vorwürfe der
Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Die von den Rekurrierenden
geltend gemachten allfälligen anderen Pflichtverletzungen der Anwältin
(fehlende Unabhängigkeit, Interessenkonflikt, fehlende Postulationsfähigkeit)
sind für die Beantwortung der Frage, ob die Anwältin zur Verteidigung im
Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses von ihrer beruflichen
Schweigepflicht zu entbinden ist, irrelevant.
2.6
Schliesslich machen die Rekurrierenden
sinngemäss geltend, die Informationen aus den Verfahren AK.2020.3 und
AK.2020.15 der Aufsichtskommission seien von der Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht auszunehmen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.7, 2.3 und 3.7).
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Soweit Informationen der Anwältin bereits
vor den erwähnten Verfahren bekannt gewesen sind, ist der Umstand, dass sie
auch Eingang in die Verfahren der Aufsichtskommission gefunden haben, für die
Frage, ob die Anwältin diesbezüglich von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu
entbinden ist, offensichtlich irrelevant. Soweit die Anwältin Informationen
erst im Rahmen der erwähnten Verfahren erhalten hat, ist nicht ersichtlich,
weshalb diese einen erhöhten Schutz geniessen sollten. Aus den von den
Rekurrierenden erwähnten Bestimmungen (Art. 13 des Anwaltsgesetzes [BGFA, SR
935.61; Berufsgeheimnis], Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0; Verletzung des Berufsgeheimnisses], Art. 35 des Bundesgesetzes über
den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDBG, SR 235.1; Verletzung der beruflichen
Schweigepflicht], § 20 des Advokaturgesetzes [SG 291.100] und Art. 141 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise]) lässt sich ein solcher jedenfalls nicht ableiten. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass Adressaten der Schweigepflicht gemäss § 20 des
Advokaturgesetzes nur die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und bezüglich der ihr
mitgeteilten Verfahren und Entscheide die Advokatenkammer Basel sind und damit
nicht die Anwältin. Dass die Anzeigestellenden in einem anwaltsrechtlichen
Disziplinarverfahren keine Parteistellung haben, stellt entgegen der Ansicht
der Rekurrierenden ebenfalls keinen hinreichenden Grund für einen erhöhten Schutz
von Informationen betreffend ein solches Verfahren dar. Der Einwand, die
Informationen aus den Verfahren der Aufsichtskommission seien für das
Strafverfahren nicht relevant, geht an der Sache vorbei. Mit dem angefochtenen
Entscheid wird die Anwältin nur insoweit von der beruflichen Schweigepflicht
entbunden, als dies zu ihrer Verteidigung im Strafverfahren erforderlich ist.
Ob und wenn ja inwieweit sich die Offenbarung von Informationen aus den
Verfahren der Aufsichtskommission zur Verteidigung als erforderlich erweist,
kann und muss nicht im Verfahren betreffend die Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht entschieden werden.
2.7
Insgesamt erweisen sich die Rügen der
Rekurrierenden damit als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätten grundsätzlich
die Rekurrierenden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). In Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) wird jedoch ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
verzichtet. Damit sind die Gesuche der nicht anwaltlich vertretenen
Rekurrierenden um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladene
-
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.