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Entscheid

VD.2024.60

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (BGer 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025)

20. August 2024Deutsch14 min

anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.60

URTEIL

vom 20. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey

Dr.

Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

B____ Rekurrent

[...]

gegen

Präsident der Aufsichtskommission

über die

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

C____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Aufsichtskommission über die Anwäl-

tinnen und Anwälte vom 10.

November 2023

betreffend Entbindung von der

beruflichen Schweigepflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Gesuch der Rechtsanwältin

C____ hin befreite sie der Präsident der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (Aufsichtskommission) mit Entscheid vom 14.

Juni 2023 von der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber B____ und A____

insoweit, als dies zu ihrer Verteidigung in dem im Kanton Schwyz gegen sie

geführten Strafverfahren erforderlich sei. Dagegen rekurrierten A____ und B____

mit Eingabe vom 29. Juni 2023 bei der Aufsichtskommission, die den Rekurs mit

Entscheid vom 10. November 2023 (Versand am 3. April 2024) abwies.

Gegen diesen Entscheid

meldeten A____ und B____ mit Eingabe vom 19. April 2024 Rekurs beim

Verwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. April 2024 setzte der

Verfahrensleiter A____ eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung,

um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von ihr unterzeichnet erneut

einzureichen. A____ reagierte innert dieser Nachfrist nicht. Mit der – innert

erstreckter Frist eingereichten – Rekursbegründung vom 1. Juli 2024 beantragten

B____ und A____ schliesslich, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 10.

November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, A____ sei als Rekurrentin

anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung

einschliesslich der damit verbundenen Anträge sei zu berücksichtigen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verfahrensleiter stellte die

Eingaben den Beteiligten zu und verzichtete auf die Einholung von

Vernehmlassungen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Das vorliegende

Urteil ist nach dem Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen

einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Solche Entscheide sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG

291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung

des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Betreffend die Entbindung der Anwältin von

der beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Rekurrenten ist dieser vom

angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Betreffend

die Entbindung der Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der

Rekurrentin gilt das Gleiche für diese. Damit sind der Rekurrent bezüglich der

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber ihm und die

Rekurrentin bezüglich der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

gegenüber ihr gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3

1.3.1

Der Rekurs des Rekurrenten wurde zweifellos

frist- und formgerecht angemeldet und begründet, weshalb darauf ohne Weiteres

einzutreten ist.

1.3.2

Die am 22. April 2024 elektronisch

eingereichte Rekursanmeldung vom 19. April 2024 trägt den Hinweis «sig. A____

[Rekurrentin] u. B____ [Rekurrent] am 21.04.2024 QESZertES». Gemäss den Angaben

zu den Eigenschaften der elektronischen Unterschrift handelt es sich dabei aber

nur um diejenige des Rekurrenten. Die handschriftlichen Unterschriften der

Rekurrierenden auf der Rekursanmeldung genügen den Anforderungen an die

Schriftform nicht, weil nicht das unterzeichnete Original, sondern nur eine

elektronische Kopie eingereicht worden ist (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 16). Damit fehlt es an

einer rechtsgültigen Unterzeichnung der Rekursanmeldung durch die Rekurrentin.

Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin eine Kopie der Rekursanmeldung

zugestellt und «eine Nachfrist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der

vorliegenden Verfügung, um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von

ihr unterzeichnet erneut einzureichen.» Die Verfügung wurde mit A-Post Plus

versendet und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 zugestellt.

Die Rekurrentin macht geltend, sie habe die Verfügung erst nach dem 29. April

2024.

erhalten und «innert der vom Gericht verfügten 10tägigen nach tatsächlich

persönlichem Erhalt laufenden Frist durch Anbringen einer gültigen QES-ZertES

in der Rekursanmeldung» reagiert.

Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der

Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden

Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR

172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Unter Mitteilung wird dabei

die ordentliche Zustellung verstanden (Egli,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

VwVG Kommentar, Zürich 2022, Art. 20 N 6). Die ordentliche Zustellung

gilt als erfolgt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt

ist, sodass sie ihren Inhalt wahrnehmen kann (Egli,

a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

a.a.O., Art. 20 N 6). Eine mit A-Post Plus versandte Postsendung gilt im

Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie der Adressatin oder einer anderen

empfangsberechtigten Person übergeben oder in den Briefkasten oder in das

Postfach gelegt worden ist (vgl. Egli,

a.a.O., Art. 20 N 29; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

a.a.O., Art. 20 N 12). Ob die Partei vom Inhalt der Sendung tatsächlich

Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich unerheblich (Egli, a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

a.a.O., Art. 20 N 7). Dass die Sendung mit der Verfügung vom 24. April 2024

entsprechend der Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 in ihren

Briefkasten gelegt worden ist, bestreitet die Rekurrentin nicht. Grundsätzlich

hat die Nachfrist damit am 27. April 2024 begonnen und am 6. Mai 2024 geendet.

Dass die Rekurrentin bis zu diesem Zeitpunkt den Mangel nicht verbessert hat,

bestreitet sie nicht. Wann die Rekurrentin die Verfügung persönlich erhalten

hat, ist für den Fristenlauf grundsätzlich irrelevant. Da der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung weder den

gesetzlichen Begriff der Mitteilung noch denjenigen der Zustellung verwendet

hat, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrentin unverschuldet

darauf vertraut hat, dass die Nachfrist erst durch den tatsächlichen

persönlichen Erhalt ausgelöst werde. Wie es sich damit verhält, kann indes

offenbleiben, da beim Appellationsgericht bis heute weder eine von der

Rekurrentin handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung noch eine

von der Rekurrentin elektronisch unterzeichnete elektronische Version der

Rekursanmeldung eingegangen ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt, ist der Rekurs der Rekurrentin ohnehin abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Daher kann die Frage, ob auf den Rekurs der Rekurrentin

einzutreten ist, offenbleiben, und darauf verzichtet werden, der Rekurrentin

eine Nachfrist anzusetzen zum Nachreichen eines allfälligen Beweises dafür,

dass sie eine handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung am

Schalter des Appellationsgerichts abgegeben oder zuhanden des

Appellationsgerichts der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. Art. 21 Abs.

1.

VwVG), oder einer allfälligen Quittung, die bestätigt, dass alle Schritte

abgeschlossen worden sind, die auf ihrer Seite für die elektronische

Übermittlung einer Rekursanmeldung mit der elektronischen Unterschrift der

Rekurrentin erforderlich sind (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG).

1.4

In Ermangelung von speziellen Vorschriften im

Advokaturgesetz gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 VRPG.

Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von ihrem allfälligen Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3).

2.

2.1

Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 entband der

Präsident der Aufsichtskommission die beigeladene Anwältin insoweit von ihrer

beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Rekurrierenden, als dies zur

Verteidigung der Anwältin in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten

Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Bei

der Beurteilung des Rekurses gegen diesen Entscheid legte die

Aufsichtskommission mit überzeugender Begründung dar, dass die Entbindung

sowohl dem Grundsatz als auch dem Umfang nach gerechtfertigt ist. Sie führte

aus, dass die Rekurrierenden eine Strafuntersuchung gegen die Beigeladene wegen

Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil des Rekurrenten veranlasst

hätten. Der betroffenen Anwältin müsse es zu ihrer Entlastung und Verteidigung

möglich sein, allenfalls auch vertrauliche Klienteninformationen im

Strafverfahren offenzulegen, um eine unberechtigte Strafverfolgung gegen sich

selber abzuwenden bzw. um sich in einem Strafverfahren angemessen zu

verteidigen. Auf die betreffende Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids kann

zur Begründung zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die von den

Rekurrierenden vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des

angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.

2.2

2.2.1

Die Rekurrierenden rügen, der Präsident der

Aufsichtskommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(Rekursbegründung Ziff. 3.1). Diese Rüge ist unverständlich. Im Übrigen wäre

eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission geheilt worden, weil die

Rekurrierenden in diesem Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt haben, sich zur

Sache zu äussern, und die Aufsichtskommission mit uneingeschränkter Kognition

entschieden hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1.4).

2.2.2

Weiter verlangen die Rekurrierenden, ihre

Rekursbegründung vom 23. August 2023 sei zu berücksichtigen. Der Rekurs gegen

den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission ist gemäss § 46 Abs. 1

und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert zehn Tagen seit der

Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen seit der Eröffnung des

Entscheids zu begründen. Die Rekurrierenden haben mit Eingabe vom 29. Juni 2023

innert der Frist von zehn Tagen den Rekurs angemeldet und rudimentär begründet.

Am 23. August 2023 und damit deutlich mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des

Entscheids des Präsidenten der Aufsichtskommission haben sie eine

Rekursbegründung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden

(Rekursbegründung Ziff. 1.3) gilt im Rekursverfahren vor der

Aufsichtskommission kein Fristenstillstand (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] analog). Folglich wurde die

Rekursbegründung vom 23. August 2023 nicht rechtzeitig eingereicht. Die

angebliche telefonische Auskunft, deren Inhalt von den Rekurrierenden nicht

einmal behauptet wird, und die Verfügung des instruierenden Mitglieds der

Aufsichtskommission vom 21. September 2023 ändern daran nichts. Mit der

erwähnten Verfügung wurde bloss festgestellt, dass innert Frist keine weitere

Begründung eingegangen sei, und wurden weitere Verfügungen in Aussicht

gestellt. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der

Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.3) nicht zu beanstanden, dass die

Aufsichtskommission die Rekursbegründung vom 23. August 2023 wegen verspäteter

Einreichung nicht berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).

2.3

Wie bereits im Rekursverfahren vor der

Aufsichtskommission machen die Rekurrierenden geltend, die Entbindung der

Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht sei auf die Beantwortung der

Fragen der Verfahrensleitung bei der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zu

beschränken, weil der Umfang der Entbindung nach dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfe

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.4 f. und 2.4). Die Aufsichtskommission hat eine

Beschränkung der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht auf die

Beantwortung der Fragen anlässlich der Einvernahme abgelehnt, weil eine derart eingeschränkte

Entbindung nicht genügte, um der Anwältin eine angemessene Verteidigung im

Strafverfahren zu ermöglichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Weshalb

diese überzeugende Erwägung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und

wird von den Rekurrierenden nicht ansatzweise dargelegt.

2.4

Die Rekurrierenden behaupten, die Anwältin

verfüge über besonders schützenswerte und heikle Informationen, insbesondere

Gesundheits- und Finanzdaten sowie Persönlichkeitsprofile der Rekurrierenden,

und machen geltend, diese Informationen seien von der Befreiung von der

beruflichen Schweigepflicht auszunehmen (Rekursbegründung Ziff. 1.6). Die

Aufsichtskommission stellte fest, soweit sich die Rekurrierenden auf besonders

schützenswerte Personen- und Gesundheitsdaten beriefen, seien ihre

Geheimhaltungsinteressen nicht ansatzweise substanziiert. Nachdem die

Rekurrierenden ihre Ausführungen trotz dieses Hinweises auch in der Begründung

ihres Rekurses an das Verwaltungsgericht in keiner Art und Weise substanziiert

haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen genügte die Qualifikation

als besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile allein

nicht zur Begründung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der

Rekurrierenden betreffend Informationen, deren Offenbarung zur Verteidigung der

Anwältin im Strafverfahren erforderlich ist.

2.5

Die Rekurrierenden scheinen geltend machen zu

wollen, die Anwältin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung von

der beruflichen Schweigepflicht oder die Weigerung der Rekurrierenden, die

Anwältin von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, sei nicht

rechtsmissbräuchlich, weil ihre Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses

begründet seien oder die Anwältin andere Pflichtverletzungen begangen habe

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 2., 2.1, 2.2, 3.2–3.6 und 3.8). Dieser Einwand ist

unbegründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhält sich ein Mandant

offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits gegen die Anwältin eine

Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits

einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt. Denn mit seiner Anzeige hat er

konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die

Verteidigung der Anwältin erfordert (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011

E. 2.4). Ob die Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses begründet

sind oder nicht, ist nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Entbindung

von der beruflichen Schweigepflicht, sondern im Strafverfahren zu entscheiden.

Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dürfte dabei nur festgestellt werden,

wenn der Anspruch der Anwältin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und

die Verteidigungsrechte der Anwältin (Art. 32 Abs. 2 BV) gewahrt werden. Dazu

ist es erforderlich, dass die Anwältin soweit von ihrer beruflichen

Schweigepflicht entbunden wird, als es zur Verteidigung gegen die Vorwürfe der

Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Die von den Rekurrierenden

geltend gemachten allfälligen anderen Pflichtverletzungen der Anwältin

(fehlende Unabhängigkeit, Interessenkonflikt, fehlende Postulationsfähigkeit)

sind für die Beantwortung der Frage, ob die Anwältin zur Verteidigung im

Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses von ihrer beruflichen

Schweigepflicht zu entbinden ist, irrelevant.

2.6

Schliesslich machen die Rekurrierenden

sinngemäss geltend, die Informationen aus den Verfahren AK.2020.3 und

AK.2020.15 der Aufsichtskommission seien von der Entbindung von der beruflichen

Schweigepflicht auszunehmen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.7, 2.3 und 3.7).

Auch dieser Einwand ist unbegründet. Soweit Informationen der Anwältin bereits

vor den erwähnten Verfahren bekannt gewesen sind, ist der Umstand, dass sie

auch Eingang in die Verfahren der Aufsichtskommission gefunden haben, für die

Frage, ob die Anwältin diesbezüglich von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu

entbinden ist, offensichtlich irrelevant. Soweit die Anwältin Informationen

erst im Rahmen der erwähnten Verfahren erhalten hat, ist nicht ersichtlich,

weshalb diese einen erhöhten Schutz geniessen sollten. Aus den von den

Rekurrierenden erwähnten Bestimmungen (Art. 13 des Anwaltsgesetzes [BGFA, SR

935.61; Berufsgeheimnis], Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,

SR 311.0; Verletzung des Berufsgeheimnisses], Art. 35 des Bundesgesetzes über

den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDBG, SR 235.1; Verletzung der beruflichen

Schweigepflicht], § 20 des Advokaturgesetzes [SG 291.100] und Art. 141 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter

Beweise]) lässt sich ein solcher jedenfalls nicht ableiten. Dabei ist darauf

hinzuweisen, dass Adressaten der Schweigepflicht gemäss § 20 des

Advokaturgesetzes nur die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und bezüglich der ihr

mitgeteilten Verfahren und Entscheide die Advokatenkammer Basel sind und damit

nicht die Anwältin. Dass die Anzeigestellenden in einem anwaltsrechtlichen

Disziplinarverfahren keine Parteistellung haben, stellt entgegen der Ansicht

der Rekurrierenden ebenfalls keinen hinreichenden Grund für einen erhöhten Schutz

von Informationen betreffend ein solches Verfahren dar. Der Einwand, die

Informationen aus den Verfahren der Aufsichtskommission seien für das

Strafverfahren nicht relevant, geht an der Sache vorbei. Mit dem angefochtenen

Entscheid wird die Anwältin nur insoweit von der beruflichen Schweigepflicht

entbunden, als dies zu ihrer Verteidigung im Strafverfahren erforderlich ist.

Ob und wenn ja inwieweit sich die Offenbarung von Informationen aus den

Verfahren der Aufsichtskommission zur Verteidigung als erforderlich erweist,

kann und muss nicht im Verfahren betreffend die Entbindung von der beruflichen

Schweigepflicht entschieden werden.

2.7

Insgesamt erweisen sich die Rügen der

Rekurrierenden damit als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätten grundsätzlich

die Rekurrierenden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). In Anwendung von § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) wird jedoch ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

verzichtet. Damit sind die Gesuche der nicht anwaltlich vertretenen

Rekurrierenden um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladene

-

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.