VD.2024.61
Submission: Beschaffung, Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems und einer Datenplattform: Abbruch Los-Nr. 2
31. Oktober 2024Deutsch24 min
war in zwei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft das Klinikinformationssystem und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.61
URTEIL
vom 31. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Hebelstrasse 34, 4031 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Universitätsspitals
vom 13. April 2024
betreffend Submission:
Beschaffung, Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems und einer
Datenplattform: Abbruch Los-Nr. 2
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation vom 20. Dezember 2023 (im kantonalen
Amtsblatt sowie unter www.simap.ch) veröffentlichte das Universitätsspital
Basel (nachfolgend Vergabestelle) den Auftrag «Beschaffung, Einführung und
Betrieb eines Klinikinformationssystems (KIS) und einer Datenplattform» im
offenen Verfahren gemäss dem revidierten GATT/WTO-Abkommen. Die Ausschreibung
war in zwei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft das Klinikinformationssystem und
das Los 2 die Datenplattform.
Die A____ AG (Rekurrentin) richtete am 29. Januar 2024 ein Schreiben
an die Vergabestelle, mit welchem sie mitteilte, dass sie an dieser Ausschreibung
betreffend die KIS-Beschaffung (Los 1) nicht partizipieren werde. Sie gehe
davon aus, dass der Zeitpunkt eines Strategiewechsels zur Speicherung und
Verteilung von Daten über eine zentrale offene Datenplattform in KIS-Systemen
noch zu früh sei und plane aktuell nicht, die Speicherstrategie ihrer
Krankenhausinformationssysteme auf diesen Ansatz umzustellen. Für das Los 1
gingen innert Frist ein Angebot und für das Los 2 zwei Angebote ein. Mit
begründeten Verfügungen vom 28. Februar 2024 schloss die Vergabestelle die
beiden Anbietenden für das Los 2 wegen Nichterfüllung zwingender
Eignungskriterien aus. Nachdem diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen
waren, brach die Vergabestelle das Ausschreibungsverfahren mit publizierter
Verfügung vom 13. April 2024 in Bezug auf das Los 2 ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
22. April 2024 Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin
stellte sie die folgenden Anträge:
1. Der Abbruch von Los-Nr. 2 der
Vergabestelle (SIMAP-Publikation vom 13. April 2024) sei aufzuheben und es sei
die gesamte Submission «Beschaffung Einführung und Betrieb eines
Klinikinformationssystems (KIS) und einer Datenplattform» (Project ID 271104),
d.h. Los-Nr. 2 und Los-Nr. 1, abzubrechen und die Vergabestelle sei im Sinne
der Erwägungen anzuweisen, Los-Nr. 1 in angepasster Form neu auszuschreiben.
2. Eventualiter sei der Abbruch
von Los-Nr. 2 der Vergabestelle (SIMAP-Publikation vom 13. April 2024)
aufzuheben und die Vergabestelle sei anzuweisen, die gesamte Submission
"Beschaffung Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems (KLS)
und einer Datenplattform" (Project LD 271104), d.h. Los-Nr. 2 und Los-Nr. l,
abzubrechen und Los Nr. 1 im Sinne der Erwägungen in angepasster Form neu auszuschreiben.
3. Subeventualiter sei es der
Vergabestelle zu untersagen, den in Los-Nr. 1 ausgeschriebenen Auftrag ohne
Neuausschreibung im Rahmen des noch laufenden Vergabeverfahrens, anlässlich des
Zuschlags oder später im Rahmen des Vertragsabschlusses oder während laufender
Vertragsdauer im Sinne der Erwägungen abzuändern.
4. Subsubeventualiter sei
festzustellen, dass die Rekurrentin ihre Einwände gegen eine nachträgliche
Anpassung des in Los-Nr. 1 ausgeschriebenen Auftrags im Rahmen eines Rekurses
gegen den Zuschlag für Los-Nr. 1 noch geltend machen kann.
Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vergabestelle gestellt. Zudem beantragte die Rekurrentin, es sei der
Vergabestelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens
zu untersagen, das Vergabeverfahren für Los 1 weiterzuführen und einen Vertrag
betreffend den Beschaffungsgegenstand von Los 1 abzuschliessen. Zudem sei ihr
unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse Einblick in sämtliche Verfahrensakten zu
gewähren mit der Möglichkeit, sich daraufhin ergänzend äussern zu können.
Mit Verfügung vom 2. März 2024 untersagte der
Instruktionsrichter der Vergabestelle vorsorglich, mit einer allfälligen
Zuschlagsempfängerin in der Ausschreibung «Beschaffung, Einführung und Betrieb
eines Klinikinformationssystems (KIS) und einer Datenplattform, Los 1,
Klinikinformationssystem» den Vertrag abzuschliessen. Auf den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten und der Antrag auf
Anordnung von weitergehenden vorsorglichen Massnahmen wurde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilte die Vergabestelle mit,
dass das Angebot in Bezug auf das Los 1 von der B____ AG eingereicht worden sei.
Diese beantragte in der Folge mit Eingabe vom 19. Juni 2024 zunächst, es seien
ihr Kopien der früher ergangenen Verfügungen und künftige Korrespondenz zuzustellen.
Sie wolle sich nicht als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligen. Sie äusserte
sich aber dennoch zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und materiell zur Rekursbegründung
der Rekurrentin. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 bestätigte die B____ AG erneut
und ausdrücklich ihren Verzicht auf Teilnahme am vorliegenden Verfahren und
beantragte dem Gericht, sie mit sofortiger Wirkung aus der Parteistellung zu
entlassen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde zur Kenntnis genommen, dass die
B____ AG auf eine Teilnahme am Verfahren und damit auf die Wahrnehmung der
Parteirechte verzichtet.
Mit Rekursantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die
Vergabestelle, es sei auf den Rekurs vom 22. April 2024 nicht einzutreten.
Eventualiter sei der Rekurs 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Es sei über die vorgenannten Begehren hinausgehend
festzustellen, dass der Rekurrentin auch im Hinblick auf eine Zuschlagsverfügung
betreffend das Los 1 die Rekurslegitimation fehle. Die Anträge wurden unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin gestellt. Die
Rekurrentin verlangte in der ihr gesetzten Frist nicht die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung. Sie reichte am 12. Juli 2024 eine Replik ein, in der
sie an ihren materiellen Anträgen festhielt. Sie wiederholte ihr
Akteneinsichtsgesuch und beantragte, es sei ihr eine allfällige
Zuschlagserteilung für das Los 1 zu eröffnen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024
wurde an den vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 2. Mai 2024
festgehalten und die Vergabestelle dazu verpflichtet, eine Zuschlagserteilung
in Bezug auf das Los 1 zeitgleich mit deren Publikation der Rekurrentin
mitzuteilen. Die Vergabestelle hielt in ihrer Duplik vom 15. August 2024 an
ihren Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen gemäss Rekursantwort fest. Zu
dieser Duplik nahm wiederum die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. September 2024
Stellung. Die Vergabestelle teilte mit Eingabe vom 6. September 2024 mit, dass
sie den Zuschlag für die Datenplattform (Beschaffungsgegenstand von Los 2 der
Ausschreibung) im freihändigen Verfahren vergeben habe.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt
u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft
getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung
eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64
Abs. 1 IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende
Ausschreibung ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb
bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss § 31 Abs. 1 lit. D BeschG kann gegen
den Entscheid über den Abbruch, die Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens
Rekurs erhoben werden. Zum Rekurs ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(§ 13 Abs. 1 VRPG).
Formell angefochten ist im vorliegenden Fall der Abbruch des
Vergabeverfahrens in Bezug auf das Los-Nr. 2 der Submission «Beschaffung
Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems (KIS) und einer Datenplattform».
Allerdings geht aus dem weiteren Rechtsbegehren hervor, dass sich die
Rekurrentin nicht gegen den Abbruch des Verfahrens in Bezug auf das Los 2 an
sich wendet. Sie beantragt vielmehr, dass die gesamte Submission «Beschaffung
Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems (KIS) und einer
Datenplattform», d.h. Los-Nr. 2 und Los-Nr. 1, abzubrechen sei und die
Vergabestelle im Sinn der Erwägungen anzuweisen sei, Los-Nr. 1 in angepasster
Form neu auszuschreiben. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass sie in Bezug
auf Los 2 der vorgenannten Ausschreibung eine Offerte eingereicht habe, dass
sie die Absicht habe, in diesem Verfahren eine Offerte einzureichen oder dass
sie unter anderen Umständen in diesem Verfahren eine Offerte eingereicht hätte.
Es fehlt hier daher in Bezug auf den verfügten Abbruch des Verfahrens in Bezug
auf das Los 2 der hier betroffenen Beschaffung offensichtlich an einem
Rechtsschutzinteresse. Auf den Antrag der Rekurrentin, es sei die angefochtene
Verfügung, in welchen das Verfahren in Bezug auf Los 2 abgebrochen wurde,
aufzuheben, kann somit nicht eingetreten werden. Da die Rekurrentin in Bezug
auf das Vergabeverfahren bezüglich Los 2 offensichtlich nicht zum Rekurs
legitimiert ist, kann ihr auch keine Einsicht in die entsprechenden Vorakten
gewährt werden.
1.3
Die Rekurrentin verlangt sodann den
gleichzeitigen Abbruch des Verfahrens auch in Bezug auf das Los 1. Wie
dargelegt kann gegen den Abbruch des Verfahrens Rekurs erhoben werden. Damit muss
umgekehrt auch der Nichtabbruch des Verfahrens trotz Vorliegens von zwingenden
Gründen für einen Verfahrensabbruch im Sinn einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
anfechtbar sein.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zum Rekurs gegen den
Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle
Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu
einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues
Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE
VD.2023.84 vom 22. Februar 2024, E. 1.2 mit weiteren Verweisen). Die
Rekurrentin macht dazu geltend, dass der Verfahrensabbruch in Bezug auf das Los
2.
zwingend dazu führe, dass der für das Vergabeverfahren in Bezug auf das Los 1
vorgesehene Zeitplan nicht mehr eingehalten werden könne. Bei einem geänderten
Zeitplan wäre sie willens und in der Lage gewesen, eine Offerte einzureichen.
Auch bei einem Abbruch des Verfahrens in Bezug auf das Los 1 und einer erneuten
Ausschreibung werde sie ein Angebot einreichen. Die Behauptung der Rekurrentin,
dass der Abbruch des Verfahrens in Bezug auf das Los 2 zwingend zu einer
Änderung im Zeitplan in Bezug auf das Los 1 führen müsse, ist somit sowohl für
die Frage der materiellen Begründetheit als auch für die Rekurslegitimation entscheidend.
Es handelt sich damit um eine doppelrelevante Tatsache. Bei Konstellationen, in
denen ein und dieselbe Frage als sogenannter doppelrelevanter Sachverhalt
sowohl von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen als auch
Gegenstand der materiellen Beurteilung sind, werden diese doppelrelevante
Tatsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in einem
Verfahrensstadium geprüft, nämlich bei der Begründetheit (BGE 141 II 14 E. 5.1;
BGer 2C_11/2010 vom 25. November 2011 E. 1.1; VGE VD.2022.218 vom 15.
September 2023 E. 1.6). In diesem Sinn kann auf den Rekurs eingetreten werden.
2.
2.1
Die Rekurrentin macht in ihrem Rekurs
geltend, dass die Vergabestelle die Beschaffung des Klinikinformationssystems
(KIS) und der Datenplattform als Teil einer Gesamtlösung gemeinsam
ausgeschrieben, die beiden Bereiche jedoch auf zwei Lose aufgeteilt habe, wobei
das Los Nr. 1 das KIS und das Los Nr. 2 die Datenplattform beinhalte.
Inhaltlich seien die beiden Lose gemäss Ausschreibung indessen eng miteinander
verbunden. Die KIS-Leistungen würden unter anderem ein Projekt zur Integration
mit der Datenplattform beinhalten, wobei für diese Integration ein
detaillierter und für beide Lose verbindlicher enger Zeitplan vorgegeben worden
sei. Die Performance der Integration sei gemäss Pflichtenheft ein
entscheidender Faktor, damit ein effizientes Arbeiten mit dem KIS im klinischen
Betrieb möglich sei. Die beiden Anbieter müssten eng zusammenarbeiten, um für
die Vergabestelle eine optimale Lösung zu implementieren und bereitzustellen.
Inhaltlich seien die beiden Lose entsprechend eng miteinander verbunden. Für
die Migration der Patientendaten und damit die Anknüpfung des KIS an die
Datenplattform sei ein enger verbindlicher Zeitplan vorgeschrieben, welcher von
den Anbietenden in beiden Losen eingehalten werden müsse.
Die Rekurrentin als KIS-Anbieterin habe für die
KIS-Leistungen ein Angebot einreichen wollen und wäre mit Blick auf die
KIS-Leistungen auch in der Lage, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen.
Jedoch sei die von der Vergabestelle in der Ausschreibung verbindlich
vorgesehene vorgegebene Frist zur Anbindung des KIS an die offene
Datenplattform für die Rekurrentin und offenbar auch für andere Anbietende
nicht machbar. Der einzige Grund, weshalb die Rekurrentin als KIS-Anbieterin
letztlich nicht am Vergabeverfahren für Los Nr. 1 teilgenommen habe, seien die
strengen zeitlichen Anforderungen gewesen, die von der Vergabestelle in der
Ausschreibung für Los Nr. 1 im Hinblick auf die Anbindung auf die
Datenplattform gemäss Los Nr. 2 vorgeschrieben gewesen seien. Ohne die in der
Ausschreibung vorgesehene strenge zeitliche Verknüpfung mit Los Nr. 2 hätte die
Rekurrentin an der Ausschreibung von Los Nr. 1 teilgenommen und aufgrund ihrer
nachweislichen Erfahrungen in diesem Bereich auch reelle Chancen gehabt, den Zuschlag
für das KIS zu erhalten. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vergabestelle
die Beschaffung der Datenplattform (Los Nr. 2) nun abgebrochen, womit auch die
Verknüpfung zum Los Nr. 2 im Vergabeverfahren von Los Nr. 1 zwangsläufig
weggefallen sei. Der Abbruch von Los Nr. 2 werde von der Vergabestelle damit
begründet, dass kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt habe. Es sei somit gegenwärtig offensichtlich kein
Anbieter in der Lage, eine Datenplattform anzubieten, mit welcher die von der
Vergabestelle in der Gesamtausschreibung vorgegebenen Bedingungen, nota bene
die von ihr vorgeschriebene Frist für die Verknüpfung der Datenplattform mit dem
KIS, erfüllt werden könne. Aufgrund der engen Verknüpfung von Los Nr. 2 und Los
Nr. 1 sei davon auszugehen, dass mit dem Abbruch von Los Nr. 2 zwingend auch
der Leistungsumfang der KIS-Beschaffung (Losnummer 1) angepasst werden müsse.
Selbst wenn die Vergabestelle letztlich doch noch einen Anbieter für die
Datenplattform finden solle, so könne zumindest der bereits zuvor sehr
sportliche Zeitplan für die Anknüpfung des KIS an die Datenplattform nun
definitiv nicht mehr eingehalten werden. Dennoch wolle die Vergabestelle die
durch den Abbruch von Los Nr. 2 notwendig gewordene Leistungsanpassungen bzw.
Leistungsreduktion bei Los Nr. 1 im Rahmen des bereits laufenden
Vergabeverfahrens vornehmen, ohne dieses neu auszuschreiben. Damit werde den
neuen potentiellen Drittanbieterinnen die Teilnahme an der Vergabe des abgeänderten
Los Nr. 1 verunmöglicht.
Nach Kenntnis der Rekurrentin habe nur gerade eine Anbieterin
ein Angebot für Los Nr. 1 eingereicht. Ob diese Anbieterin die ursprünglichen
(insbesondere auch zeitlichen) Vorgaben der Vergabestelle tatsächlich erfüllen
könne, sei der Rekurrentin nicht bekannt und werde ohne diesbezügliche
Nachweise bestritten. Der Umstand, dass nur gerade eine Anbieterin ein Angebot
für Los Nr. 1 eingereicht habe, zeige denn auch, dass die Vergabestelle mit den
von ihr in der Ausschreibung vorgesehenen engen zeitlichen Vorgaben für die
Datenmigration auf die Datenplattform den Kreis potentieller Anbieter so stark
beschränkt habe, dass eine wettbewerbsorientierte Vergabe des öffentlichen
Auftrags und damit auch eine wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel
gar nicht mehr möglich seien. Ohne die engen zeitlichen Vorgaben für die
Verknüpfung der KIS mit der Datenplattform sei davon auszugehen, dass rund 3–4
Anbieter eine Offerte eingereicht hätten. Aufgrund des Wegfalls von Los Nr. 2
ergebe sich zwingend eine Änderung bei Los Nr. 1, welche die Vergabestelle nach
ständiger Praxis dazu verpflichte, im Rahmen eines gesamten Abbruchs auch den
Abbruch von Los Nr. 1 zu verfügen und dieses in modifizierter Form neu
auszuschreiben. Der Verzicht auf den Abbruch von Los Nr. 1 verstosse gegen das
beschaffungsrechtliche Gebot der Transparenz, den Grundsatz der
Gleichbehandlung sowie gegen den Grundsatz der wettbewerbsorientierten Vergabe
öffentlicher Aufträge und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel.
2.2
Die Vergabestelle bestätigt in ihrer
Rekursantwort, dass die beiden Lose 1 und 2 insofern miteinander verknüpft
sind, als dass alle Patientendaten (im KIS erhobene oder durch Schnittstellen
ans KIS übermittelte Daten) in Echtzeit in der Datenplattform gespeichert bzw.
daraus bezogen werden sollten. Die Zielarchitektur sei es, die Patientendatenhaltung
ausschliesslich in der Datenplattform zu haben. Das KIS greife direkt auf die Datenplattform
zu und benötige keine eigene Datenhaltung mehr. Die Anbietenden der Lose 1 und
2.
würden sich im Rahmen des Eignungskriterium 5.1.6 des Kriterienkatalogs zur
gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichten, damit die gewünschte Anbindung
zwischen KIS und Datenplattform in der vorgegebenen Projektzeit gemäss
Pflichtenheft realisiert werden könne. Beabsichtigt sei gemäss Pflichtenheft,
das Gesamtprojekt (beide Lose; d. h. inklusive Anbindung der Datenplattform ins
KIS) Ende Quartal 2/2024 zu starten. In der Anfangsphase des Gesamtprojekts sei
eine Patientendatenhaltung im KIS noch möglich. Im weiteren Projektverlauf
solle jedoch bis Quartal 4/2028 die vollständige Datenintegration bzw.
Anbindung des KIS in die Datenplattform erfolgt sein. Das Gesamtprojekt (beide
Lose) solle also Ende Quartal 4/2028 abgeschlossen sein. Der Go-Live des neuen KIS
sei auf Ende Quartal 4/2026 geplant. Aus dem Schreiben der Rekurrentin vom
29.
Januar 2024 an die Vergabestelle gehe hervor, dass sie den Beschaffungsgegenstand
nicht anbieten könne oder wolle. Weder beabsichtige sie aktuell, die
Speicherstrategie des KIS, wie in der Ausschreibung verlangt, auf eine
Datenplattform umzustellen, noch könne das von ihr geplante neue KIS, wie
ebenfalls von der Vergabestelle verlangt, rechtzeitig verfügbar sein. Gemäss
dem von der Rekurrentin vorgeschlagenen Zeitplan würde sich bereits der
Projektstart um ein Jahr verzögern und die KIS-Einführung (ohne Anbindung an
die Datenplattform) würde zwei Jahre später erfolgen. Die Rekurrentin könne den
gesamten Terminplan gemäss Pflichtenheft nicht einmal ansatzweise einhalten. Es
sei sodann unzutreffend, dass die Nichtteilnahme der Rekurrentin an der
Submission ausschliesslich auf den (für die Rekurrentin) zu straffen Zeitplan
zurückzuführen sei. Sie habe in Übereinstimmung mit ihrem Schreiben vom 29.
Januar 2024 weder ein Angebot für das Los 1 noch ein Angebot für das Los 2
eingereicht und somit an der Submission nicht teilgenommen. Für das Los 2 seien
fristgerecht zwei Angebote eingereicht worden. Beide Angebote hätten aber
zwingende Eignungskriterien nicht erfüllt, weshalb das Verfahren habe
abgebrochen werden müssen. Die Ausschlussverfügungen seien rechtskräftig. Beide
Anbietenden hätten zugesichert, die Anbindung zwischen KIS und Datenplattform
in der vorgegebenen Projektzeit realisieren zu können. Die Vergabestelle prüfe
eine Freihandvergabe für die Datenplattform.
Mit Eingabe vom 6. September 2024 teilte die Vergabebehörde schliesslich
mit, dass sie den Zuschlag für die Datenplattform (Beschaffungsgegenstand von
Los 2 der Ausschreibung) im freihändigen Verfahren vergeben habe. Der zuvor
erfolgte Abbruch von Los 2 und die beiden Ausschlüsse hätten entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin nichts damit zu tun, dass die Anbietenden den
Zeitplan bzw. insbesondere die Anbindung zwischen KIS und Datenplattform nicht
einhalten könnten, vielmehr sei es allen an der Ausschreibung und am Freihandverfahren
beteiligten Anbietenden möglich, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. Es seien
keine wesentlichen Änderungen an den Anforderungen vorgenommen worden und es
liege auch keine wettbewerbswirksame Änderung für Los 1 vor. Im Übrigen
entspreche nicht jede Änderung im Zeitplan zwingend einer wesentlichen und
damit rechtserheblichen Änderung. Die Vergabestelle schaffe in der Form des
vorgesehenen Zeitplans Spielraum für geringfügige Anpassungen, die mit einem
Projekt im Umfang wie dem vorliegenden naturgemäss verbunden seien und in jeder
Submission vorkommen könnten.
Wenn die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung geltend mache,
die Vergabestelle habe einen zu engen Zeitplan vorgesehen oder ihr sei durch
Gründe wie der Speicherstrategien der Datenplattform die Teilnahme an der
Ausschreibung in Los 1 unrechtmässig verwehrt worden, so rüge sie letztlich Mängel
der Ausschreibung von Los 1. Diese Mängel hätte die Rekurrentin bereits
mit Rekurs gegen die Ausschreibung von Los 1 anfechten müssen. Sie dürfe damit
nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlags- oder Abbruchverfügung
zuwarten.
2.3
2.3.1
Der Beschaffungsgegenstand wird von der
Auftraggeberin im Vorfeld eines Vergabeverfahrens nach ihren Bedürfnissen
festgelegt. Beschaffungsrechtlich ist sie in der inhaltlichen Ausgestaltung der
Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen weitgehend frei, solange den
Anbietern eine sachgerechte Offertstellung möglich ist und sie nicht
diskriminiert werden (VGE VD.2023.181 vom 26. März 2024, E. 3.1). Die
Vergabestelle weist im vorliegenden Fall zutreffend darauf hin, dass die
Rekurrentin die Ausschreibung des Los 1 nicht angefochten hat. Sie hat sowohl
auf eine Anfechtung der Ausschreibung als auch auf eine Offertstellung in
dieser Ausschreibung verzichtet. Alleine aus der Tatsache, dass das Vergabeverfahren
in Bezug auf das Los 2 abgebrochen worden ist, ergibt sich für die
Rekurrentin keine nachträgliche Möglichkeit, die Ausschreibung in Bezug auf das
Los 1 nunmehr nachträglich anzufechten. Unbestritten ist im vorliegenden Fall
aber auch, dass die Vergabe von Los 1 und Los 2 miteinander verknüpft sind und
dass eine Projektabwicklung, wie sie in der Ausschreibung vorgesehen ist, nur
bei Vergabe der Aufträge sowohl in Bezug auf das Los 1 als auch in Bezug auf
das Los 2 möglich ist. Die Anbietenden der Lose 1 und 2 verpflichten sich im
Rahmen des Eignungskriteriums 5.1.6 des Kriterienkatalogs zur gegenseitigen
Zusammenarbeit, damit die gewünschte Anbindung zwischen KIS und Datenplattform
in der vorgegebenen Projektzeit gemäss Pflichtenheft realisiert werden kann. Ein
definitiver Verzicht auf die Vergabe in Bezug auf das Los 2 hätte somit
zweifellos einen weitgehenden Einfluss auf die Vertragsabwicklung in Bezug auf
das Los 1. Für die Rekurrentin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Verfahrensabbruchs in Bezug auf das Los Nr. 2 nicht bekannt, ob und in
welchem Zeitraum dennoch eine Vergabe in Bezug auf das Los 2 erfolgen wird. Die
Rekurrentin hatte somit Grund zur Annahme, dass auch eine Abwicklung des
Projekts in Bezug auf das Los 1 nur unter geänderten Bedingungen möglich sein
werde. Die Vergabestelle konnte im Rekursverfahren aber aufzeigen, dass eine
freihändige Vergabe in Bezug auf das Los 2 nicht nur beabsichtigt, sondern
inzwischen auch durchgeführt worden ist. Da die Rekurrentin in Bezug auf das
Los 2 nicht verfahrenslegitimiert ist, kann sie auch nicht eine allfällige
Verletzung von Vorschriften aus dem Submissionsrecht in Bezug auf das Los 2 rügen.
Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die freihändige Vergabe in Bezug auf das Los
2.
unter den gegebenen Umständen zulässig war oder nicht, muss im vorliegenden
Verfahren nicht geprüft werden.
Relevant ist vorliegend einzig, ob die Vergabe in Bezug auf
das Los 2 so erfolgt ist, dass daraus zwingendwesentliche Änderungen in der
Vertragsabwicklung in Bezug auf das Los 1 zu erwarten sind. Nur in diesem Fall
könnte die Rekurrentin einen Abbruch des Verfahrens in Bezug auf das Los 1 und
eine erneute Ausschreibung unter Berücksichtigung der geänderten Bedingungen
verlangen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich aus der verzögerten
Vergabe in Bezug auf das Los Nr. 2 solche wesentlichen Veränderungen in Bezug
auf die Vertragsabwicklung ergeben.
2.3.2
Ausgeschrieben wurden der Auftrag
«Beschaffung, Einführung und Betrieb eines Klinikinformationssystems (KIS) und
einer Datenplattform» mit Publikation vom 20. Dezember 2023. Frist für die
Einreichung von Angeboten war der 1. Februar 2024. Der Ausschreibung lag ein
voraussichtlicher Terminplan (Rekursantwortbeilage Nr. 6) bei. Dieser sah eine
Offertöffnung für den 2. Februar 2024, den Start der Auswertungsphase am 5.
Februar 2024, die Teststellung zwischen dem 26. Februar und 15. März 2024,
Referenzanrufe vom 11. März 2024 bis 22. März 2024, Anbieterpräsentationen im
Zeitraum vom 18. März bis 22. März respektive 15. April 2024 bis 19. April 2024
und einen Zuschlagsentscheid voraussichtlich im April 2024 sowie einen Vertragsabschluss
voraussichtlich im Mai 2024 und einen Vertragsbeginn voraussichtlich im Juni
2024.
vor. Als Meilensteine waren im Pflichtenheft die folgenden Termine
vorgesehen:
Gesamtstart Projekt: Quartal 2/2024
Pilotanbindung Datenplattform:
Quartal 1/2025
KIS Go-Live: Quartal 4/2026
Start Anbindung Datenplattform (Los
2): Quartal 1/2027
Abschluss Gesamtprojekt (Los 1 und
Los 2): Quartal 4/2028
Der Zuschlag in Bezug auf das Los 2 an die [...] erfolgte am
2.
September 2024. Es ist somit festzustellen, dass gegenüber dem beschriebenen
voraussichtlichen Terminplan eine Verzögerung des Zuschlagsentscheids in Bezug
auf das Los 2 von ca. fünf Monaten vorliegt. Damit ist der Gesamtstart des
Projekts nicht mehr im zweiten Quartal des Jahres 2024, sondern frühestens im vierten
Quartal des Jahres 2024 möglich. Die Vergabestelle macht in ihrer Rekursantwort
geltend, dass sie am Leistungsumfang und am Projektzeitplan der Ausschreibung
festhalte und dass auch gestützt auf die im Rahmen des freihändigen Verfahrens
eingeholten Angebote in Bezug auf das Los 2 keine inhaltliche und zeitliche
Änderung im Projektplan vorgenommen würden. Die Annahme einer Änderung im
Leistungsumfang oder im Zeitplan, welche auch Los 1 betreffen könnte, sei daher
schlicht falsch. Der Abbruch von Los 2 und die beiden Ausschlüsse hätten in
keiner Weise damit zu tun, dass die Anbietenden den Zeitplan bzw. insbesondere
die Anbindung zwischen KIS und Datenplattform nicht einhalten könnten. Vielmehr
sei es allen an der Ausschreibung und am Freihandverfahren beteiligten
Anbietenden möglich, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. Es sei insbesondere
auch keine mehrjährige Verzögerung zu erwarten, die ansatzweise dem
vorgeschlagenen Terminplan der Rekurrentin entspreche. Die Vergabestelle habe
in der Form des vorgegebenen Zeitplanes Spielraum für geringfügige Anpassungen
vorgesehen, die mit einem Projekt im Umfang wie dem vorliegenden naturgemäss
verbunden seien und in jeder Submission vorkommen könnten. Die Vergabestelle
habe in ihrem Projektzeitplan im Übrigen für die Datenintegration KIS in die
Datenplattform eine grosszügige zwölfmonatige Pufferzeit eingeplant (Rekursantwort
Rz. 22, Duplik Rz. 13). Es sei gemäss Seite 8 des Pflichtenhefts mit der
Datenintegration des KIS in die Datenplattform so früh wie möglich nach erfolgreichem
Piloten zu starten, aber spätestens nach erfolgreichem Go-Live KIS (Meilenstein
3; Q 1/2027). Das Jahr 2026 sei daher als Pufferzeit vorgesehen, während
dieser die Anbietenden bereits früher mit der Integration beginnen und damit
die Einhaltung des Projektzeitplans gewährleisten könnten. Auch unter diesem
Gesichtspunkt sei der Projektzeitplan hinsichtlich der Anbindung KIS und
Datenplattform realistisch umsetzbar und diesbezüglich sei eine Änderung am
Projektzeitplan weder erfolgt noch notwendig. Die Vergabestelle habe zudem Offerten
von Anbietenden vorliegen, die aufgrund ihrer Erfahrungen die Umsetzbarkeit und
Machbarkeit des Projektes in der vorgegebenen Zeit sehr wohl einschätzen
könnten. Diese hätten bestätigt, dass der Terminplan eingehalten werden könne.
2.3.3
Die Rekurrentin vermag im vorliegenden
Verfahren nicht aufzuzeigen, dass diese Ausführungen der Vergabestelle in Bezug
auf das Los 1 unzutreffend sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Verzögerung der Zuschlagserteilung in Bezug auf das Los 2 zu einer in Bezug auf
die Projektabwicklung zum Los 1 wesentlichen Änderung geführt hat. An dieser
Schlussfolgerung ändern auch die Ausführungen der Rekurrentin zu nationalen
Vorhaben [...] nichts. Der Hinweis der Vergabestelle in ihrer Duplik, dass
diese gesundheitspolitischen und nationalen Vorgaben in Art und Weise sowie
Umfang mit dem vorliegenden Ausschreibungsgegenstand der Vergabestelle in
keiner Weise vergleichbar seien und dass sich aus diesen keine Hinweise auf
Projektverzögerungen in der vorliegenden Beschaffung ableiten liessen, wird in
der Stellungnahme der Rekurrentin zur Duplik nicht bestritten. Darauf ist somit
nicht weiter einzugehen. Damit ist insgesamt festzustellen, dass die
Rekurrentin nicht aufzuzeigen vermag, dass der Abbruch der Vergabe in Bezug auf
das Los 2 und die inzwischen erfolgte freihändige Vergabe in Bezug auf
dieses Los zu einer zwingenden wesentlichen Änderung in Bezug auf den Terminplan
zur Vertragsabwicklung in Bezug auf das Los 1 führt. In Bezug auf das Los 1
wird von einer Anbieterin bestätigt, dass der Terminplan eingehalten werden
könne (act. 9). Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin liegen somit keine
Gründe vor für einen Abbruch des Vergabeverfahrens in Bezug auf das Los 1.
2.3.4
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich
allerdings auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Urteilsfindung. Gemäss den
dem Gericht vorliegenden Informationen ist der Zuschlag in Bezug auf das Los 1
noch nicht erfolgt. Dafür kann das vorliegende Rekursverfahren nicht die
Ursache gewesen sein, da gemäss der Verfügung vom 2. März 2024 der
Vergabestelle ausschliesslich untersagt worden war, mit einer allfälligen
Zuschlagsempfängerin in der Ausschreibung «Beschaffung, Einführung und Betrieb
eines Klinikinformationssystems (KIS) und einer Datenplattform, Los 1,
Klinikinformationssystem» den Vertrag abzuschliessen. Sollte sich die
Zuschlagserteilung in Bezug auf das Los 1 weiterhin verzögern, müsste die obige
Schlussfolgerung noch einmal überprüft werden. Da die Vergabestelle und die
Anbieterin im Vergabeverfahren in Bezug auf das Los 1 Anspruch auf eine
Beurteilung des vorliegenden Rekurses innert angemessener Frist haben, kann mit
dem vorliegenden Entscheid nicht weiter zugewartet werden. Die Rekurrentin
weist zutreffend darauf hin, dass es vorliegend nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sie bei einer Anfechtung des in einem späteren Zeitpunkt erfolgten
Zuschlags in Bezug auf das Los 1 eine allfällige weitere Verzögerung und damit
allenfalls eine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlagen geltend machen
könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurs im vorliegenden
Zeitpunkt abgewiesen werden muss.
2.4
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der
Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss § 30 VRPG die Kosten
des Verfahrens grundsätzlich der Rekurrentin als unterliegender Partei
aufzuerlegen. Zu ihren Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verfahrensabbruchs in Bezug auf das Los 2
berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass dieser Abbruch zu einer wesentlichen
Änderung der Grundlagen für die Vertragsabwicklung in Bezug auf das Los 1
führen könnte. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie dies in einem daraufhin
erfolgten Rekurs rügte, um zu vermeiden, dass ihr bei einer späteren
Rekurserhebung zum Vorwurf gemacht werden könnte, dieser sei verspätet erfolgt.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurs gemäss den obigen Ausführungen
materiell im jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist und daher abgewiesen
werden muss. Unter diesen Umständen ist es angebracht, der Rekurrentin
lediglich reduzierte Verfahrenskosten von CHF 4’000.– aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist der Rekurrentin dagegen nicht auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 4’000.–. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8’000.– verrechnet,
sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF4’000.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universitätsspital Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.