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Entscheid

VD.2024.62

Rechnung Nr. 150005463585 vom 6. Februar 2024

16. Januar 2025Deutsch24 min

Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.62

URTEIL

vom 16. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey ,

Dr. Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 12. März 2024

betreffend Rechnung Nr. 150005463585

vom 8. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr.

150005463585 vom 8. Januar 2024 forderten die Industriellen Werke

Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am

[…] den Betrag von CHF 6'193.25 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen

die IWB mit Verfügung vom 12. März 2024 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 28. März 2024

angemeldete und am 19. April 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin

an den Regierungsrat Basel-Stadt, den der Vizepräsident des Regierungsrats mit

Schreiben vom 26. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei zudem ihrem

«gleichzeitig» eingelegten Rekurs gegen die im Verfügungsschreiben aufgeführte

Antwort der IWB betreffend ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur

Rechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 vollumfänglich

stattzugeben. Schliesslich seien die IWB dazu zu verpflichten, der Rekurrentin

eine anfechtbare rechtskonforme Verfügung auf ihre Einsprache vom 23. Februar

2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 zuzustellen. Mit Verfügung vom

2. Mai 2024 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– auf,

der von der Rekurrentin fristgerecht am 2. Juli 2024 bezahlt wurde.

Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin

verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den

Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit

§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des

Regierungsrats vom 26. April 2024. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen

eine Verfügung der IWB vom 12. März 2024. Diese wurde der Rekurrentin am

20.

März 2024 zugestellt. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der

Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu

begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die mit 28. März

2024.

datierte Rekursanmeldung wurde fristgerecht am 30. März 2024 der Post

übergeben. Die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung endete am Freitag

19.

April 2024. Die Sendung mit der mit 17. April 2024 datierten

Rekursbegründung wurde gemäss Sendungsverfolgung am Mittwoch 24. April 2024 um

23:09 Uhr im Brief-/Paketzentrum Härkingen für die Zustellung sortiert.

Frühere Einträge finden sich in der Sendungsverfolgung nicht. Gemäss dem von

zwei Zeugen unterzeichneten Vermerk auf dem Briefumschlag der Rekursbegründung

wurde die Sendung am 19. April 2024 um 23:35 Uhr eingeworfen und damit der

Schweizerischen Post übergeben. Ob diese Angaben zutreffend sind, erscheint

fraglich, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass zwischen dem Einwurf in

einen Postbriefkasten und der Sortierung ein Wochenende und drei Werktage

vergehen. Die Frage, ob die Rekursbegründung rechtzeitig der Schweizerischen

Post übergeben worden ist, kann mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben. Der

Rekurs gegen die Verfügung vom 12. März 2024 ist aus den nachstehenden Gründen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rechtsverzögerungsrekurs (vgl.

dazu unten E. 1.3) ist ohnehin an keine Frist gebunden und im Übrigen

gegenstandslos geworden.

1.3

Mit Akontorechnung Nr. 550006328756 vom

26.

Januar 2022 stellten die IWB der Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober

2021.

bis 31. Januar 2022 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF 1'709.– in Rechnung.

Mit Akontorechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 stellten die IWB der

Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 für Strom,

Gas, Wasser und Abwasser CHF 3'098.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung

erhob die Rekurrentin am 23. Februar 2023 Einsprache. Mit Schreiben vom 12.

März 2024 erklärten die IWB, dass diese Einsprache erledigt sei, weil die

Akontorechnung storniert und der Betrag angepasst worden sei. Mit dem

vorliegenden Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ihre Einsprache vom 23.

Februar 2023 noch nicht erledigt sei, und beanstandet sie, dass die IWB

betreffend diese Einsprache noch keine Verfügung erlassen hätten. Damit erhebt

sie einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Hat jemand

Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass

zu Unrecht verweigert oder verzögert werde. Dieser Rekurs ist an keine Frist

gebunden (§ 50 OG; vgl. § 43 VRPG). Am 30. April 2024 erliessen die IWB eine

Verfügung betreffend die Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023.

Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Behandlung

ihres Rekurses wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entfallen. Die

Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurses trotz Wegfalls

des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind hier nicht erfüllt. Der Rekurs wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist daher als gegenstandslos

abzuschreiben (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, mit

Nachweisen).

2.

2.1

Mit Rechnung Nr. 150005463585 vom 8.

Januar 2024 stellten die IWB der Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1.

Oktober 2022 bis 30. September 2023 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF

6'193.25 in Rechnung.

2.2

2.2.1

Mit ihrer Rekursbegründung vom 17. April

2024.

rügt die Rekurrentin, dass die IWB in der Verfügung vom 12. März 2024, mit

der sie ihre Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar

2024.

beurteilt haben, auf die mit ihrer Einsprache vorgebrachten Anträge und

Begründungen nicht eingegangen seien. Diese Rüge ist unbegründet.

2.2.2

2.2.2.1

Die Rekurrentin beanstandete mit ihrer

Einsprache vom 6. Februar 2024, dass die Rechnung für Strom, Gas, Wasser und

Abwasser für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023

höher sei als für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September

2022, obwohl ihr Verbrauch in der erstgenannten Periode tiefer gewesen sei als

in der zweitgenannten, wobei sie einen Beweis für den Betrag der Rechnung für

die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 schuldig

blieb. Die Erhöhung der in Rechnung gestellten Preise stehe «in keinster Art

und Weise im Verhältnis zu den realen Preiserhöhungen der tatsächlichen

Aufwendungen für Energiekosten sowie der Lieferungen der Energie». Die

Rekurrentin beantragte, dass die IWB zur Erhöhung der in Rechnung gestellten

Preise Stellung nehme sowie diese begründe und beweise. In der Verfügung vom

12.

März 2024, mit der die IWB die Einsprache der Rekurrentin vom 6.

Februar 2024 behandelten, verwiesen sie zunächst auf die anwendbaren

rechtlichen Grundlagen und die Webseite, auf der diese zu finden sind.

2.2.2.2

Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen

Entgelt. Für Leistungen, die sie gestützt auf einen öffentlichen Auftrag

erbringen, erheben sie Gebühren (§ 22 und § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die

Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden vom

Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom

Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Die Rechnung vom 8. Januar

2024.

umfasst die folgenden Positionen: Stromkosten, Netzkosten und Abgaben,

Gaskosten und Abgaben, Wasserkosten und Abgaben sowie Abwasser. Die Preise pro

Einheit für Stromkosten, Netzkosten, Gaskosten und Wasserkosten ergeben sich

ohne Weiteres aus den in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt

publizierten Gebührentarifen (Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel

für die elektrische Energie [SG 772.430] in den Fassungen vom 22. Oktober

2021.

[in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022

[in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023] § 8, Gebührentarif der IWB

Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes

für elektrische Energie [SG 772.420] in den Fassungen vom 25. Juni 2021 [in

Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022 [in Kraft vom

1.

Januar bis 31. Dezember 2023] § 8 Abs. 3 und § 11, Gebührentarif der IWB

Industrielle Werke Basel betreffend Gas [SG 772.530] in der Fassung vom 1.

September 2022 [in Kraft vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024] § 2 Abs. 2

lit. a und b sowie Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend

Wasser [SG 772.830] in der Fassung vom 25. Oktober 2019 [in Kraft vom 1. Januar

2020.

bis 31. März 2024] § 1 Abs. 3 und 4). Damit stellt der Hinweis auf die

rechtlichen Grundlagen, zu denen insbesondere auch die Gebührentarife gehören,

eine hinreichende Stellungnahme zu den Rügen der Rekurrentin und eine

hinreichende Begründung für die Rechnungspositionen Stromkosten, Netzkosten,

Gaskosten und Wasserkosten sowie die Erhöhung der Preise für Stromkosten,

Netzkosten und Gaskosten dar. Eine weitergehende Begründung oder gar Beweise

für tatsächliche Grundlagen hätten höchstens dann erforderlich sein können,

wenn die Rekurrentin mit einer nachvollziehbaren Begründung geltend gemacht

hätte, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Gebührentarife mit höherrangigem

Recht nicht vereinbar seien. Dazu genügen ihre pauschalen Beanstandungen nicht.

Weshalb die Positionen Abgaben und Abwasser ungerechtfertigt oder unrichtig

sein könnten, hat die Rekurrentin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Daher

haben sich die IWB dazu zu Recht nicht geäussert. Folglich ist darauf auch im

vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen.

2.2.2.3

Soweit eine Überprüfung durch das

Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht kommt, sind die Rügen der Rekurrentin

auch in der Sache unbegründet.

Die Rekurrentin macht geltend, dass der Gaspreis zwischen dem

1.

Oktober 2021 und dem 30. September 2023 um 106 % gestiegen sei, dass die IWB

bloss einen Preisanstieg von 40 % angekündigt hätten und dass ein Anstieg von

106.

% nicht mehr nachvollziehbar sei.

Der Energiepreis für Gas besteht aus einem Einheitspreis pro

bezogene Kilowattstunde und einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung

der angeschlossenen Apparate richtet. Für 0 bis 99'999 kWh/Jahr galt vom 1.

Juli bis 31. Dezember 2021 ein Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh, vom 1. Januar

bis 30. September 2022 ein solcher von 8.65 Rp./kWh und vom 1. Oktober 2022 bis

30.

September 2024 ein solcher von 13.70 Rp./kWh. Der Grundpreis betrug in

allen drei Phasen 11.50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 180 Fr./Jahr (Gebührentarif

der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas in den Fassungen vom 11.

Februar 2021, 3. Dezember 2021 und 1. September 2022 § 2 Abs. 2 lit. a und

b). Der Einheitspreis von 13.70 Rp./kWh ist tatsächlich 106 % höher als

der Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist

diese Erhöhung aber sehr wohl nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die implizite

Behauptung der Rekurrentin, die Erhöhung des Gastarifs übersteige die Erhöhung

der Beschaffungskosten ist offensichtlich falsch.

Gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 14. Dezember 2021

(publiziert auf www.iwb.ch/ueber-uns/newsroom/medienmitteilungen) und dem

Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021 (publiziert auf

bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem die Änderung des Gebührentarifs

per 1. Januar 2022 genehmigt wurde, erfolgte diese Erhöhung des Gastarifs

insbesondere aufgrund der starken Preissteigerungen auf den internationalen

Gasmärkten und gaben die IWB die Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten nicht

vollständig an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher überprüfte

die Aussage der IWB, dass die vorgesehene Tariferhöhung die erwarteten

Beschaffungsmehrkosten nur teilweise decke, nicht, hielt sie aber nicht für

unplausibel. Zudem erklärte er, es sei branchenüblich, Beschaffungsmehrkosten

an die Endkunden weiterzugeben. Er empfahl nur deshalb eine Nichtgenehmigung

der vorgesehenen Preiserhöhung, weil er der Ansicht war, dass bei der

Kalkulation der Gastarife der IWB bereits bisher zu hohe Netzentgelte angenommen

worden seien (vgl. Stellungnahme des Preisüberwachers vom 2. Dezember 2021 [publiziert

auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]). Diese Auffassung teilte der

Regierungsrat mit nachvollziehbarer Begründung nicht (vgl.

Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021). Diesbezüglich ist zu

berücksichtigen, dass der Regierungsrat zwar verpflichtet ist, vor der

Genehmigung einer Erhöhung des Gastarifs den Preisüberwacher anzuhören, dass

dieser beantragen kann, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten

oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken, und dass der

Regierungsrat verpflichtet ist, die Stellungnahme in seinem Entscheid

anzuführen und eine Abweichung davon zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2

Preisüberwachungsgesetz [PüG, SR 942.20]). Der Preisüberwacher hat bezüglich

der vom Regierungsrat zu genehmigenden Erhöhungen der Gastarife aber keine

Entscheidungskompetenz (vgl. Künzler/Lötscher,

in: Oesch et al. [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Auflage, Zürich

2021, Art. 14 PüG N 12; Weber,

Stämpflis Handkommentar PüG, Bern 2009, Art. 14 N 49), seine Stellungnahme ist

nicht verbindlich (Weber, a.a.O.,

Art. 14 N 3) und der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, bei seinem Entscheid

über die Genehmigung der Erhöhung des Gastarifs die in

Art. 12 f. PüG festgelegten Preisbeurteilungselemente sinngemäss

zu berücksichtigen (vgl. Künzler/Lötscher,

a.a.O., Art. 26 PüG N 3; Weber,

a.a.O., Art. 26 N 4).

Die Erhöhung des Gastarifs per 1. Oktober 2022 erfolgte

gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 27. September 2022 und dem

Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022 (publiziert auf

bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem diese Änderung des

Gebührentarifs genehmigt wurde, ausschliesslich aufgrund der starken Erhöhung

der Preise auf den internationalen Gasmärkten. Die IWB gaben die

Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten gemäss diesen Dokumente nicht vollständig

an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher stellte die Angaben der

IWB zur Entwicklung der Beschaffungskosten nicht in Frage und erklärte

ausdrücklich, dass die gestiegenen Beschaffungskosten eine Erhöhung der

Gastarife rechtfertigten. Nur aufgrund von Erwägungen betreffend die

Netzentgelte, die Deckungsbeiträge und die Konzessionsgebühren empfahl er eine

geringere als die vorgesehene Preiserhöhung (vgl. Stellungnahmen vom 15. August

und 14. September 2022 [publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]).

Dieser Empfehlung folgte der Regierungsrat mit nachvollziehbaren Begründungen nicht

(vgl. Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022).

Die Behauptung der Rekurrentin, die IWB hätten bloss einen

Preisanstieg von 40 % angekündigt, ist falsch. Die IWB kündigten mit

Medienmitteilung vom 14. Dezember 2021 per 1. Januar 2022 eine

durchschnittliche Erhöhung des Gastarifs um rund 25 % an, mit

Medienmitteilung vom 27. September 2022 per 1. Oktober 2022 eine Erhöhung der

Gesamtkosten für Gas-Wärmekunden um durchschnittlich rund 44 – 45 %

und insgesamt damit eine Erhöhung um durchschnittlich mehr als 70 %. Zudem

bezieht sich jedenfalls die Angabe in der zweiten Medienmitteilung eindeutig

nicht bloss auf den Einheitspreis, sondern auf die Gesamtrechnungen von

Gas-Wärmekunden und damit auch auf den Grundpreis, der nicht erhöht worden ist.

Unter Mitberücksichtigung des unveränderten Grundpreises kann eine Erhöhung des

Einheitspreises um 106 % durchaus eine Erhöhung des gesamten Gaspreises um rund

70.

% zur Folge haben. Im Übrigen haben die IWB in ihren Medienmitteilungen auch

erwähnt, dass der Einheitspreis per 1. Januar 2022 um 2.0 Rp./kWh und per 1.

Oktober 2022 um 5.05 Rp./kWh erhöht werde. Dies entspricht genau den tatsächlichen

Preiserhöhungen.

Betreffend die Strom- und Netzkosten unterliegen die

Stromtarife der Aufsicht der Elektrizitätskommission (ElCom). Eine der

Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung durch eine

kantonale oder kommunale Behörde ist ausgeschlossen (VGE VD.2020.25 vom 3.

August 2020 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, je mit Nachweisen).

Damit kommt eine Überprüfung der Positionen Strom- und Netzkosten der Rechnung

vom 8. Januar 2024 durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Folglich ist

auch eine Verpflichtung der IWB zu diesbezüglichen Stellungnahmen, Begründungen

oder Beweisen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.2.1).

2.2.3

2.2.3.1

Auf der letzten Seite der Details der

Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 9) wird erwähnt, dass die Rekurrentin im Januar

und Mai 2024 Akontorechnungen für je CHF 2'780.– erhalten werde. Dies ist

als informativer Hinweis zu qualifizieren und nicht als einsprachefähiger

Bestandteil der Rechnung. Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz kann gegen Rechnungen

betreffend Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag innerhalb von 30

Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden und haben die Rechnungen betreffend

Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag nach unbenütztem Ablauf der

Einsprachefrist die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. Da die erwähnten

Beträge der künftigen Akontorechnungen nicht Bestandteil des Rechnungsbetrags

der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden, kann diese Rechnung diesbezüglich auch

nicht die Wirkungen einer vollstreckbaren Verfügung entfalten. Damit besteht

kein Anlass, bereits gegen den blossen informativen Hinweis auf künftige

Akontorechnungen die Einsprachemöglichkeit gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz zu

eröffnen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Hinweis auf die

Akontorechnungen vom Januar und Mai 2024 kein tauglicher Gegenstand der

Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar

2024.

Daher brauchten sich die IWB in ihrer Verfügung vom 12. März 2024, mit

der sie die Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 behandelten, zu den

Akontorechnungen und ihren Beträgen nicht zu äussern. Folglich ist darauf auch

im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung vom 12. März 2024 nicht

einzugehen. Im Übrigen ist auch das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an

der Beurteilung der Korrektheit der in der Rechnung vom 8. Januar 2024

erwähnten Akontorechnungen dahingefallen. Gemäss der insoweit unbestrittenen

Darstellung in der Vernehmlassung der IWB (Rz. 17) stellten diese der

Rekurrentin am 31. Januar 2024 zwar eine Akontorechnung für die Zeit vom 1.

Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 für CHF 2'780.– zu. Nachdem die Rekurrentin

dagegen am 25. Februar 2024 Einsprache erhoben hatte, stornierten die IWB die

Akontorechnung aber. Auch weitere Akontorechnungen wurden gegenüber der

Rekurrentin im Jahr 2024 nicht mehr gestellt.

2.2.3.2

Die Rekurrentin erklärte die Anträge und die

Begründung ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung

vom 25. Januar 2023 zum Bestandteil ihrer Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen

die Rechnung vom 8. Januar 2024. Mit ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023

beanstandete sie, dass die Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei

als die Akontorechnung vom 26. Januar 2022 und beantragte sie, dass die

IWB zu dieser Erhöhung Stellung nehmen sowie diese Erhöhung begründen und

beweisen. Da weder Akontorechnungen noch deren Erhöhung einen einsprachefähigen

Gegenstand der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden (vgl. oben E. 2.2.3.1), sind

die IWB auf die Anträge und die Begründung der Einsprache vom 23. Februar 2023

im Rahmen der Beurteilung der Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die

Rechnung vom 8. Januar 2024 mit Verfügung vom 12. März 2024 zu Recht nicht

eingetreten und ist darauf auch im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die

Verfügung vom 12. März 2024 nicht weiter einzugehen.

2.3

2.3.1

Gemäss § 45 Abs. 1 der

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im

Bereich Elektrizität (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität, SG

772.400) sind Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen

Elektrizitätszählern von den Kundinnen und Kunden in der für die

Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und den IWB bekanntzugeben.

Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von den IWB.

Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so sind die

IWB berechtigt, den Energieverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der

Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder die Ablesung selbst vorzunehmen.

Gemäss § 55 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel

betreffend die Abgabe von Gas (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Gas, SG

772.500) bestimmen die IWB, wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten

der Messeinrichtungen abgelesen werden. Dabei wenden die IWB § 45 Abs. 1 der

Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität auch betreffend die Möglichkeit der

Schätzung des Energieverbrauchs auf Gas analog an (vgl. Vernehmlassung Rz. 22

und 25). Dies ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht zu

beanstanden.

2.3.2

2.3.2.1

Gemäss der Darstellung der IWB wurde der

Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September

2023.

eine Ablesekarte zugestellt. Der Druck und Versand der Ablesekarte per 15.

Mai 2023 um 15:34 Uhr werde durch das Druckprotokoll des externen

Druckdienstleisters bestätigt. Infolge fehlender Zählerstände sei ein

entsprechender Ableseauftrag ausgeführt worden. Da der Zugang zum Zähler nicht

habe stattfinden können, sei gemäss dem Ableseprotokoll WFM Folgeverarbeitung

Cockpit des Mitarbeiters der IWB [...] am 23. Oktober 2023 um 11:02 Uhr

zusätzlich eine Zählerablesekarte in den Briefkasten eingeworfen worden. Da

auch in der Folge eine Rückmeldung der Rekurrentin ausgeblieben sei, hätten die

IWB die Zählerstände für Strom und Gas geschätzt (vgl. Verfügung vom 12. März

2024.

S. 2; Vernehmlassung Rz. 25). Zum Beweis offerieren die IWB die

Nachreichung der Dokumentation des externen Druckdienstleisters und die

Befragung ihres Mitarbeiters (Vernehmlassung Rz. 25). Die Rekurrentin

behauptet, sie habe für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis

30.

September 2023 keine Ablesekarte oder Aufforderung zur Ablesung

erhalten.

2.3.2.2

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb

die IWB ein Interesse daran gehabt haben könnten, der Rekurrentin keine

Zählerablesekarte zukommen zu lassen und tatsachenwidrig den Versand und den

Einwurf einer solchen zu behaupten, um eine Schätzung des Energieverbrauchs zu

ermöglichen (vgl. Vernehmlassung Rz. 26). Der geschätzte durchschnittliche

Tagesverbrauch von Strom und Gas in der Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022

bis 30. September 2023 ist um 13 % und 22 % geringer als der tatsächliche

durchschnittliche Tagesverbrauch in der vorhergehenden Abrechnungsperiode vom

1.

Oktober 2021 bis 30. September 2022 (Rechnung vom 8. Januar 2024

S. 5 und 7). Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, dass der

tatsächliche Strom- und Gasverbrauch geringer gewesen sei als der geschätzte.

Unter diesen Umständen besteht bereits aufgrund der substanziierten und

nachvollziehbaren Angaben der IWB kein vernünftiger Zweifel daran, dass der

externe Druckdienstleister am 15. Mai 2023 eine Zählerablesekarte an die

Rekurrentin gesandt hat und dass am 23. Oktober 2023 ein Mitarbeiter der IWB

eine Zählerablesekarte in den Briefkasten des betroffenen Objekts eingeworfen

hat. Auf die Nachreichung der Dokumentation und die Befragung des Mitarbeiters

kann daher verzichtet werden. Ob der Versand der Ablesekarte als einfache

Postsendung zum Beweis der Zustellung genügt, erscheint fraglich (vgl. Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 10; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,

3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 21 f.; Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich

2023, Art. 34 N 13; Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3457). Die Frage kann

offenbleiben, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin mit

dem Einwurf einer Ablesekarte durch einen Mitarbeiter der IWB eine Aufforderung

zum Ablesen der Elektrizitätszähler und der Gasmesseinrichtung erhalten hat. Da

sie dieser Aufforderung nicht nachkam, waren die IWB berechtigt, den

Energieverbrauch anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen.

Irgendein Grund, weshalb die Schätzung des Strom- und Gasverbrauchs, die in den

Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 4 und 6) angegebenen alten und

geschätzten neuen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von

Strom und Gas unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der

Rekurrentin nicht dargelegt.

2.3.3

Der Wasserzähler wurde gemäss den insoweit

unbestrittenen Angaben der IWB (Vernehmlassung Rz. 25) per Funk abgelesen.

Irgendein Grund, weshalb die in den Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S.

8.

f.) angegebenen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von

Wasser und Abwasser unrichtig sein könnten, wird von der Rekurrentin nicht

genannt und ist nicht ersichtlich.

2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass die Rechnung vom 8. Januar 2024 nicht zu beanstanden ist.

3.

3.1

3.1.1

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

(oben E. 1.2 und 2) ergibt, ist der Rekurs gegen die Verfügung der

Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Rekurrentin die

diesbezüglichen Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

3.1.2

3.1.2.1

Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs

wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist aus den vorstehend

erwähnten Gründen (oben E. 1.3) wegen Dahinfallens des aktuellen

Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. Wenn das Verfahren wegen

Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos

abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der Lage des

Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen

Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt

diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher

der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen,

wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht

gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer

summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E.

1.3, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2, VD.2018.69 vom

20.

November 2018 E. 2.1).

3.1.2.2

Gegen Rechnungen betreffend Gebühren für

Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, kann

innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 37 Abs. 2 in

Verbindung mit § 23 IWB-Gesetz). Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz erfolgt der

Entscheid über die Einsprache durch Erlass einer Verfügung. Bei summarischer

Beurteilung besteht eine Pflicht zum Erlass einer Verfügung aber nur insoweit,

als die Einsprecherin daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit ihrer

Einsprache vom 23. Februar 2023 beanstandete die Rekurrentin, dass die

Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei als die Akontorechnung vom

26.

Januar 2022 und beantragte sie, dass die IWB zu dieser Erhöhung Stellung

nehmen sowie diese Erhöhung begründen und beweisen. Damit richtete sich die

Einsprache nur gegen den CHF 1'709.– übersteigenden Betrag der

Akontorechnung vom 25. Januar 2023. Gemäss E-Mail vom 27. März 2023,

Schreiben vom 12. März 2024, Vernehmlassung vom 6. September 2024 (Rz. 7) und

Verfügung vom 30. April 2024 stornierten die IWB diese Akontorechnung. Damit

entfiel das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an der Behandlung ihrer

Einsprache mittels Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die E-Mail vom

27.

März 2023 erhalten hat oder nicht. Da die Rekurrentin ausdrücklich auf dem

Erlass einer Verfügung bestand, stellten die IWB mit Verfügung vom 30. April

2024.

fest, dass der Einsprache mit der Stornierung der Akontorechnung

entsprochen und die Sache damit erledigt worden sei. Mit diesem Entgegenkommen

haben die IWB nicht zugestanden, dass sie zum Erlass einer solchen Verfügung

verpflichtet gewesen wären. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Rekurs wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung mutmasslich abzuweisen gewesen, wenn

er nicht gegenstandslos geworden wäre. Daher hat die Rekurrentin auch die

diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

3.2

Die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in

Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.3

Die IWB beantragen sinngemäss, die Rekurrentin

sei zur Zahlung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die

Zusprechung einer solchen an die IWB als ursprünglich verfügende Behörde und

Vorinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren indessen

ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 8.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs gegen die Verfügung der

Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs

wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der

Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung der

Industriellen Werke Basel vom 25. Januar 2023 wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Industrielle Werke Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.