VD.2024.62
Rechnung Nr. 150005463585 vom 6. Februar 2024
16. Januar 2025Deutsch24 min
Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.62
URTEIL
vom 16. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey ,
Dr. Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 12. März 2024
betreffend Rechnung Nr. 150005463585
vom 8. Januar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung Nr.
150005463585 vom 8. Januar 2024 forderten die Industriellen Werke
Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am
[…] den Betrag von CHF 6'193.25 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen
die IWB mit Verfügung vom 12. März 2024 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der am 28. März 2024
angemeldete und am 19. April 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin
an den Regierungsrat Basel-Stadt, den der Vizepräsident des Regierungsrats mit
Schreiben vom 26. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei zudem ihrem
«gleichzeitig» eingelegten Rekurs gegen die im Verfügungsschreiben aufgeführte
Antwort der IWB betreffend ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur
Rechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 vollumfänglich
stattzugeben. Schliesslich seien die IWB dazu zu verpflichten, der Rekurrentin
eine anfechtbare rechtskonforme Verfügung auf ihre Einsprache vom 23. Februar
2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 zuzustellen. Mit Verfügung vom
2. Mai 2024 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– auf,
der von der Rekurrentin fristgerecht am 2. Juli 2024 bezahlt wurde.
Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin
verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den
Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit
§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des
Regierungsrats vom 26. April 2024. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen
eine Verfügung der IWB vom 12. März 2024. Diese wurde der Rekurrentin am
20.
März 2024 zugestellt. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu
begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die mit 28. März
2024.
datierte Rekursanmeldung wurde fristgerecht am 30. März 2024 der Post
übergeben. Die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung endete am Freitag
19.
April 2024. Die Sendung mit der mit 17. April 2024 datierten
Rekursbegründung wurde gemäss Sendungsverfolgung am Mittwoch 24. April 2024 um
23:09 Uhr im Brief-/Paketzentrum Härkingen für die Zustellung sortiert.
Frühere Einträge finden sich in der Sendungsverfolgung nicht. Gemäss dem von
zwei Zeugen unterzeichneten Vermerk auf dem Briefumschlag der Rekursbegründung
wurde die Sendung am 19. April 2024 um 23:35 Uhr eingeworfen und damit der
Schweizerischen Post übergeben. Ob diese Angaben zutreffend sind, erscheint
fraglich, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass zwischen dem Einwurf in
einen Postbriefkasten und der Sortierung ein Wochenende und drei Werktage
vergehen. Die Frage, ob die Rekursbegründung rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben worden ist, kann mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben. Der
Rekurs gegen die Verfügung vom 12. März 2024 ist aus den nachstehenden Gründen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rechtsverzögerungsrekurs (vgl.
dazu unten E. 1.3) ist ohnehin an keine Frist gebunden und im Übrigen
gegenstandslos geworden.
1.3
Mit Akontorechnung Nr. 550006328756 vom
26.
Januar 2022 stellten die IWB der Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober
2021.
bis 31. Januar 2022 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF 1'709.– in Rechnung.
Mit Akontorechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 stellten die IWB der
Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 für Strom,
Gas, Wasser und Abwasser CHF 3'098.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung
erhob die Rekurrentin am 23. Februar 2023 Einsprache. Mit Schreiben vom 12.
März 2024 erklärten die IWB, dass diese Einsprache erledigt sei, weil die
Akontorechnung storniert und der Betrag angepasst worden sei. Mit dem
vorliegenden Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ihre Einsprache vom 23.
Februar 2023 noch nicht erledigt sei, und beanstandet sie, dass die IWB
betreffend diese Einsprache noch keine Verfügung erlassen hätten. Damit erhebt
sie einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Hat jemand
Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass
zu Unrecht verweigert oder verzögert werde. Dieser Rekurs ist an keine Frist
gebunden (§ 50 OG; vgl. § 43 VRPG). Am 30. April 2024 erliessen die IWB eine
Verfügung betreffend die Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023.
Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Behandlung
ihres Rekurses wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entfallen. Die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurses trotz Wegfalls
des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind hier nicht erfüllt. Der Rekurs wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist daher als gegenstandslos
abzuschreiben (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, mit
Nachweisen).
2.
2.1
Mit Rechnung Nr. 150005463585 vom 8.
Januar 2024 stellten die IWB der Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1.
Oktober 2022 bis 30. September 2023 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF
6'193.25 in Rechnung.
2.2
2.2.1
Mit ihrer Rekursbegründung vom 17. April
2024.
rügt die Rekurrentin, dass die IWB in der Verfügung vom 12. März 2024, mit
der sie ihre Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar
2024.
beurteilt haben, auf die mit ihrer Einsprache vorgebrachten Anträge und
Begründungen nicht eingegangen seien. Diese Rüge ist unbegründet.
2.2.2
2.2.2.1
Die Rekurrentin beanstandete mit ihrer
Einsprache vom 6. Februar 2024, dass die Rechnung für Strom, Gas, Wasser und
Abwasser für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023
höher sei als für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September
2022, obwohl ihr Verbrauch in der erstgenannten Periode tiefer gewesen sei als
in der zweitgenannten, wobei sie einen Beweis für den Betrag der Rechnung für
die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 schuldig
blieb. Die Erhöhung der in Rechnung gestellten Preise stehe «in keinster Art
und Weise im Verhältnis zu den realen Preiserhöhungen der tatsächlichen
Aufwendungen für Energiekosten sowie der Lieferungen der Energie». Die
Rekurrentin beantragte, dass die IWB zur Erhöhung der in Rechnung gestellten
Preise Stellung nehme sowie diese begründe und beweise. In der Verfügung vom
12.
März 2024, mit der die IWB die Einsprache der Rekurrentin vom 6.
Februar 2024 behandelten, verwiesen sie zunächst auf die anwendbaren
rechtlichen Grundlagen und die Webseite, auf der diese zu finden sind.
2.2.2.2
Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen
Entgelt. Für Leistungen, die sie gestützt auf einen öffentlichen Auftrag
erbringen, erheben sie Gebühren (§ 22 und § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die
Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden vom
Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom
Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Die Rechnung vom 8. Januar
2024.
umfasst die folgenden Positionen: Stromkosten, Netzkosten und Abgaben,
Gaskosten und Abgaben, Wasserkosten und Abgaben sowie Abwasser. Die Preise pro
Einheit für Stromkosten, Netzkosten, Gaskosten und Wasserkosten ergeben sich
ohne Weiteres aus den in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt
publizierten Gebührentarifen (Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel
für die elektrische Energie [SG 772.430] in den Fassungen vom 22. Oktober
2021.
[in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022
[in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023] § 8, Gebührentarif der IWB
Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes
für elektrische Energie [SG 772.420] in den Fassungen vom 25. Juni 2021 [in
Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022 [in Kraft vom
1.
Januar bis 31. Dezember 2023] § 8 Abs. 3 und § 11, Gebührentarif der IWB
Industrielle Werke Basel betreffend Gas [SG 772.530] in der Fassung vom 1.
September 2022 [in Kraft vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024] § 2 Abs. 2
lit. a und b sowie Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend
Wasser [SG 772.830] in der Fassung vom 25. Oktober 2019 [in Kraft vom 1. Januar
2020.
bis 31. März 2024] § 1 Abs. 3 und 4). Damit stellt der Hinweis auf die
rechtlichen Grundlagen, zu denen insbesondere auch die Gebührentarife gehören,
eine hinreichende Stellungnahme zu den Rügen der Rekurrentin und eine
hinreichende Begründung für die Rechnungspositionen Stromkosten, Netzkosten,
Gaskosten und Wasserkosten sowie die Erhöhung der Preise für Stromkosten,
Netzkosten und Gaskosten dar. Eine weitergehende Begründung oder gar Beweise
für tatsächliche Grundlagen hätten höchstens dann erforderlich sein können,
wenn die Rekurrentin mit einer nachvollziehbaren Begründung geltend gemacht
hätte, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Gebührentarife mit höherrangigem
Recht nicht vereinbar seien. Dazu genügen ihre pauschalen Beanstandungen nicht.
Weshalb die Positionen Abgaben und Abwasser ungerechtfertigt oder unrichtig
sein könnten, hat die Rekurrentin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Daher
haben sich die IWB dazu zu Recht nicht geäussert. Folglich ist darauf auch im
vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen.
2.2.2.3
Soweit eine Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht kommt, sind die Rügen der Rekurrentin
auch in der Sache unbegründet.
Die Rekurrentin macht geltend, dass der Gaspreis zwischen dem
1.
Oktober 2021 und dem 30. September 2023 um 106 % gestiegen sei, dass die IWB
bloss einen Preisanstieg von 40 % angekündigt hätten und dass ein Anstieg von
106.
% nicht mehr nachvollziehbar sei.
Der Energiepreis für Gas besteht aus einem Einheitspreis pro
bezogene Kilowattstunde und einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung
der angeschlossenen Apparate richtet. Für 0 bis 99'999 kWh/Jahr galt vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2021 ein Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh, vom 1. Januar
bis 30. September 2022 ein solcher von 8.65 Rp./kWh und vom 1. Oktober 2022 bis
30.
September 2024 ein solcher von 13.70 Rp./kWh. Der Grundpreis betrug in
allen drei Phasen 11.50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 180 Fr./Jahr (Gebührentarif
der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas in den Fassungen vom 11.
Februar 2021, 3. Dezember 2021 und 1. September 2022 § 2 Abs. 2 lit. a und
b). Der Einheitspreis von 13.70 Rp./kWh ist tatsächlich 106 % höher als
der Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist
diese Erhöhung aber sehr wohl nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die implizite
Behauptung der Rekurrentin, die Erhöhung des Gastarifs übersteige die Erhöhung
der Beschaffungskosten ist offensichtlich falsch.
Gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 14. Dezember 2021
(publiziert auf www.iwb.ch/ueber-uns/newsroom/medienmitteilungen) und dem
Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021 (publiziert auf
bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem die Änderung des Gebührentarifs
per 1. Januar 2022 genehmigt wurde, erfolgte diese Erhöhung des Gastarifs
insbesondere aufgrund der starken Preissteigerungen auf den internationalen
Gasmärkten und gaben die IWB die Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten nicht
vollständig an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher überprüfte
die Aussage der IWB, dass die vorgesehene Tariferhöhung die erwarteten
Beschaffungsmehrkosten nur teilweise decke, nicht, hielt sie aber nicht für
unplausibel. Zudem erklärte er, es sei branchenüblich, Beschaffungsmehrkosten
an die Endkunden weiterzugeben. Er empfahl nur deshalb eine Nichtgenehmigung
der vorgesehenen Preiserhöhung, weil er der Ansicht war, dass bei der
Kalkulation der Gastarife der IWB bereits bisher zu hohe Netzentgelte angenommen
worden seien (vgl. Stellungnahme des Preisüberwachers vom 2. Dezember 2021 [publiziert
auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]). Diese Auffassung teilte der
Regierungsrat mit nachvollziehbarer Begründung nicht (vgl.
Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021). Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass der Regierungsrat zwar verpflichtet ist, vor der
Genehmigung einer Erhöhung des Gastarifs den Preisüberwacher anzuhören, dass
dieser beantragen kann, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten
oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken, und dass der
Regierungsrat verpflichtet ist, die Stellungnahme in seinem Entscheid
anzuführen und eine Abweichung davon zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2
Preisüberwachungsgesetz [PüG, SR 942.20]). Der Preisüberwacher hat bezüglich
der vom Regierungsrat zu genehmigenden Erhöhungen der Gastarife aber keine
Entscheidungskompetenz (vgl. Künzler/Lötscher,
in: Oesch et al. [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Auflage, Zürich
2021, Art. 14 PüG N 12; Weber,
Stämpflis Handkommentar PüG, Bern 2009, Art. 14 N 49), seine Stellungnahme ist
nicht verbindlich (Weber, a.a.O.,
Art. 14 N 3) und der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, bei seinem Entscheid
über die Genehmigung der Erhöhung des Gastarifs die in
Art. 12 f. PüG festgelegten Preisbeurteilungselemente sinngemäss
zu berücksichtigen (vgl. Künzler/Lötscher,
a.a.O., Art. 26 PüG N 3; Weber,
a.a.O., Art. 26 N 4).
Die Erhöhung des Gastarifs per 1. Oktober 2022 erfolgte
gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 27. September 2022 und dem
Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022 (publiziert auf
bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem diese Änderung des
Gebührentarifs genehmigt wurde, ausschliesslich aufgrund der starken Erhöhung
der Preise auf den internationalen Gasmärkten. Die IWB gaben die
Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten gemäss diesen Dokumente nicht vollständig
an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher stellte die Angaben der
IWB zur Entwicklung der Beschaffungskosten nicht in Frage und erklärte
ausdrücklich, dass die gestiegenen Beschaffungskosten eine Erhöhung der
Gastarife rechtfertigten. Nur aufgrund von Erwägungen betreffend die
Netzentgelte, die Deckungsbeiträge und die Konzessionsgebühren empfahl er eine
geringere als die vorgesehene Preiserhöhung (vgl. Stellungnahmen vom 15. August
und 14. September 2022 [publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]).
Dieser Empfehlung folgte der Regierungsrat mit nachvollziehbaren Begründungen nicht
(vgl. Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022).
Die Behauptung der Rekurrentin, die IWB hätten bloss einen
Preisanstieg von 40 % angekündigt, ist falsch. Die IWB kündigten mit
Medienmitteilung vom 14. Dezember 2021 per 1. Januar 2022 eine
durchschnittliche Erhöhung des Gastarifs um rund 25 % an, mit
Medienmitteilung vom 27. September 2022 per 1. Oktober 2022 eine Erhöhung der
Gesamtkosten für Gas-Wärmekunden um durchschnittlich rund 44 – 45 %
und insgesamt damit eine Erhöhung um durchschnittlich mehr als 70 %. Zudem
bezieht sich jedenfalls die Angabe in der zweiten Medienmitteilung eindeutig
nicht bloss auf den Einheitspreis, sondern auf die Gesamtrechnungen von
Gas-Wärmekunden und damit auch auf den Grundpreis, der nicht erhöht worden ist.
Unter Mitberücksichtigung des unveränderten Grundpreises kann eine Erhöhung des
Einheitspreises um 106 % durchaus eine Erhöhung des gesamten Gaspreises um rund
70.
% zur Folge haben. Im Übrigen haben die IWB in ihren Medienmitteilungen auch
erwähnt, dass der Einheitspreis per 1. Januar 2022 um 2.0 Rp./kWh und per 1.
Oktober 2022 um 5.05 Rp./kWh erhöht werde. Dies entspricht genau den tatsächlichen
Preiserhöhungen.
Betreffend die Strom- und Netzkosten unterliegen die
Stromtarife der Aufsicht der Elektrizitätskommission (ElCom). Eine der
Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung durch eine
kantonale oder kommunale Behörde ist ausgeschlossen (VGE VD.2020.25 vom 3.
August 2020 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, je mit Nachweisen).
Damit kommt eine Überprüfung der Positionen Strom- und Netzkosten der Rechnung
vom 8. Januar 2024 durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Folglich ist
auch eine Verpflichtung der IWB zu diesbezüglichen Stellungnahmen, Begründungen
oder Beweisen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.2.1).
2.2.3
2.2.3.1
Auf der letzten Seite der Details der
Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 9) wird erwähnt, dass die Rekurrentin im Januar
und Mai 2024 Akontorechnungen für je CHF 2'780.– erhalten werde. Dies ist
als informativer Hinweis zu qualifizieren und nicht als einsprachefähiger
Bestandteil der Rechnung. Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz kann gegen Rechnungen
betreffend Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag innerhalb von 30
Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden und haben die Rechnungen betreffend
Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag nach unbenütztem Ablauf der
Einsprachefrist die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. Da die erwähnten
Beträge der künftigen Akontorechnungen nicht Bestandteil des Rechnungsbetrags
der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden, kann diese Rechnung diesbezüglich auch
nicht die Wirkungen einer vollstreckbaren Verfügung entfalten. Damit besteht
kein Anlass, bereits gegen den blossen informativen Hinweis auf künftige
Akontorechnungen die Einsprachemöglichkeit gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz zu
eröffnen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Hinweis auf die
Akontorechnungen vom Januar und Mai 2024 kein tauglicher Gegenstand der
Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar
2024.
Daher brauchten sich die IWB in ihrer Verfügung vom 12. März 2024, mit
der sie die Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 behandelten, zu den
Akontorechnungen und ihren Beträgen nicht zu äussern. Folglich ist darauf auch
im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung vom 12. März 2024 nicht
einzugehen. Im Übrigen ist auch das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an
der Beurteilung der Korrektheit der in der Rechnung vom 8. Januar 2024
erwähnten Akontorechnungen dahingefallen. Gemäss der insoweit unbestrittenen
Darstellung in der Vernehmlassung der IWB (Rz. 17) stellten diese der
Rekurrentin am 31. Januar 2024 zwar eine Akontorechnung für die Zeit vom 1.
Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 für CHF 2'780.– zu. Nachdem die Rekurrentin
dagegen am 25. Februar 2024 Einsprache erhoben hatte, stornierten die IWB die
Akontorechnung aber. Auch weitere Akontorechnungen wurden gegenüber der
Rekurrentin im Jahr 2024 nicht mehr gestellt.
2.2.3.2
Die Rekurrentin erklärte die Anträge und die
Begründung ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung
vom 25. Januar 2023 zum Bestandteil ihrer Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen
die Rechnung vom 8. Januar 2024. Mit ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023
beanstandete sie, dass die Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei
als die Akontorechnung vom 26. Januar 2022 und beantragte sie, dass die
IWB zu dieser Erhöhung Stellung nehmen sowie diese Erhöhung begründen und
beweisen. Da weder Akontorechnungen noch deren Erhöhung einen einsprachefähigen
Gegenstand der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden (vgl. oben E. 2.2.3.1), sind
die IWB auf die Anträge und die Begründung der Einsprache vom 23. Februar 2023
im Rahmen der Beurteilung der Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die
Rechnung vom 8. Januar 2024 mit Verfügung vom 12. März 2024 zu Recht nicht
eingetreten und ist darauf auch im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die
Verfügung vom 12. März 2024 nicht weiter einzugehen.
2.3
2.3.1
Gemäss § 45 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im
Bereich Elektrizität (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität, SG
772.400) sind Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen
Elektrizitätszählern von den Kundinnen und Kunden in der für die
Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und den IWB bekanntzugeben.
Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von den IWB.
Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so sind die
IWB berechtigt, den Energieverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der
Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder die Ablesung selbst vorzunehmen.
Gemäss § 55 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel
betreffend die Abgabe von Gas (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Gas, SG
772.500) bestimmen die IWB, wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten
der Messeinrichtungen abgelesen werden. Dabei wenden die IWB § 45 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität auch betreffend die Möglichkeit der
Schätzung des Energieverbrauchs auf Gas analog an (vgl. Vernehmlassung Rz. 22
und 25). Dies ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht zu
beanstanden.
2.3.2
2.3.2.1
Gemäss der Darstellung der IWB wurde der
Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September
2023.
eine Ablesekarte zugestellt. Der Druck und Versand der Ablesekarte per 15.
Mai 2023 um 15:34 Uhr werde durch das Druckprotokoll des externen
Druckdienstleisters bestätigt. Infolge fehlender Zählerstände sei ein
entsprechender Ableseauftrag ausgeführt worden. Da der Zugang zum Zähler nicht
habe stattfinden können, sei gemäss dem Ableseprotokoll WFM Folgeverarbeitung
Cockpit des Mitarbeiters der IWB [...] am 23. Oktober 2023 um 11:02 Uhr
zusätzlich eine Zählerablesekarte in den Briefkasten eingeworfen worden. Da
auch in der Folge eine Rückmeldung der Rekurrentin ausgeblieben sei, hätten die
IWB die Zählerstände für Strom und Gas geschätzt (vgl. Verfügung vom 12. März
2024.
S. 2; Vernehmlassung Rz. 25). Zum Beweis offerieren die IWB die
Nachreichung der Dokumentation des externen Druckdienstleisters und die
Befragung ihres Mitarbeiters (Vernehmlassung Rz. 25). Die Rekurrentin
behauptet, sie habe für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis
30.
September 2023 keine Ablesekarte oder Aufforderung zur Ablesung
erhalten.
2.3.2.2
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb
die IWB ein Interesse daran gehabt haben könnten, der Rekurrentin keine
Zählerablesekarte zukommen zu lassen und tatsachenwidrig den Versand und den
Einwurf einer solchen zu behaupten, um eine Schätzung des Energieverbrauchs zu
ermöglichen (vgl. Vernehmlassung Rz. 26). Der geschätzte durchschnittliche
Tagesverbrauch von Strom und Gas in der Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022
bis 30. September 2023 ist um 13 % und 22 % geringer als der tatsächliche
durchschnittliche Tagesverbrauch in der vorhergehenden Abrechnungsperiode vom
1.
Oktober 2021 bis 30. September 2022 (Rechnung vom 8. Januar 2024
S. 5 und 7). Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, dass der
tatsächliche Strom- und Gasverbrauch geringer gewesen sei als der geschätzte.
Unter diesen Umständen besteht bereits aufgrund der substanziierten und
nachvollziehbaren Angaben der IWB kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
externe Druckdienstleister am 15. Mai 2023 eine Zählerablesekarte an die
Rekurrentin gesandt hat und dass am 23. Oktober 2023 ein Mitarbeiter der IWB
eine Zählerablesekarte in den Briefkasten des betroffenen Objekts eingeworfen
hat. Auf die Nachreichung der Dokumentation und die Befragung des Mitarbeiters
kann daher verzichtet werden. Ob der Versand der Ablesekarte als einfache
Postsendung zum Beweis der Zustellung genügt, erscheint fraglich (vgl. Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 10; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 21 f.; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich
2023, Art. 34 N 13; Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3457). Die Frage kann
offenbleiben, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin mit
dem Einwurf einer Ablesekarte durch einen Mitarbeiter der IWB eine Aufforderung
zum Ablesen der Elektrizitätszähler und der Gasmesseinrichtung erhalten hat. Da
sie dieser Aufforderung nicht nachkam, waren die IWB berechtigt, den
Energieverbrauch anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen.
Irgendein Grund, weshalb die Schätzung des Strom- und Gasverbrauchs, die in den
Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 4 und 6) angegebenen alten und
geschätzten neuen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von
Strom und Gas unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der
Rekurrentin nicht dargelegt.
2.3.3
Der Wasserzähler wurde gemäss den insoweit
unbestrittenen Angaben der IWB (Vernehmlassung Rz. 25) per Funk abgelesen.
Irgendein Grund, weshalb die in den Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S.
8.
f.) angegebenen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von
Wasser und Abwasser unrichtig sein könnten, wird von der Rekurrentin nicht
genannt und ist nicht ersichtlich.
2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die Rechnung vom 8. Januar 2024 nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1
3.1.1
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
(oben E. 1.2 und 2) ergibt, ist der Rekurs gegen die Verfügung der
Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Rekurrentin die
diesbezüglichen Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
3.1.2
3.1.2.1
Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs
wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist aus den vorstehend
erwähnten Gründen (oben E. 1.3) wegen Dahinfallens des aktuellen
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. Wenn das Verfahren wegen
Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der Lage des
Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt
diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher
der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen,
wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer
summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E.
1.3, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2, VD.2018.69 vom
20.
November 2018 E. 2.1).
3.1.2.2
Gegen Rechnungen betreffend Gebühren für
Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, kann
innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 37 Abs. 2 in
Verbindung mit § 23 IWB-Gesetz). Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz erfolgt der
Entscheid über die Einsprache durch Erlass einer Verfügung. Bei summarischer
Beurteilung besteht eine Pflicht zum Erlass einer Verfügung aber nur insoweit,
als die Einsprecherin daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit ihrer
Einsprache vom 23. Februar 2023 beanstandete die Rekurrentin, dass die
Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei als die Akontorechnung vom
26.
Januar 2022 und beantragte sie, dass die IWB zu dieser Erhöhung Stellung
nehmen sowie diese Erhöhung begründen und beweisen. Damit richtete sich die
Einsprache nur gegen den CHF 1'709.– übersteigenden Betrag der
Akontorechnung vom 25. Januar 2023. Gemäss E-Mail vom 27. März 2023,
Schreiben vom 12. März 2024, Vernehmlassung vom 6. September 2024 (Rz. 7) und
Verfügung vom 30. April 2024 stornierten die IWB diese Akontorechnung. Damit
entfiel das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an der Behandlung ihrer
Einsprache mittels Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die E-Mail vom
27.
März 2023 erhalten hat oder nicht. Da die Rekurrentin ausdrücklich auf dem
Erlass einer Verfügung bestand, stellten die IWB mit Verfügung vom 30. April
2024.
fest, dass der Einsprache mit der Stornierung der Akontorechnung
entsprochen und die Sache damit erledigt worden sei. Mit diesem Entgegenkommen
haben die IWB nicht zugestanden, dass sie zum Erlass einer solchen Verfügung
verpflichtet gewesen wären. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Rekurs wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung mutmasslich abzuweisen gewesen, wenn
er nicht gegenstandslos geworden wäre. Daher hat die Rekurrentin auch die
diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
3.2
Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in
Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.3
Die IWB beantragen sinngemäss, die Rekurrentin
sei zur Zahlung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die
Zusprechung einer solchen an die IWB als ursprünglich verfügende Behörde und
Vorinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren indessen
ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 8.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs gegen die Verfügung der
Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs
wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der
Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung der
Industriellen Werke Basel vom 25. Januar 2023 wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Industrielle Werke Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.