VD.2024.63
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
26. Juli 2024Deutsch23 min
311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten (unter Einrechnung der erlittenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.63
URTEIL
vom 26. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Psychiatrische Dienste Aargau
AG,
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 19. April 2024
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020
wurde A____ (Rekurrent) des versuchten Raubs, der Drohung, der mehrfachen,
teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Annahme einer verminderten
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten (unter Einrechnung der erlittenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) sowie
zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der
Rekurrent die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten
schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen
Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt habe, dabei aber im Sinne von Art.
19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen sei. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit
Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung (gegen
die restlichen Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde
keine Berufung erhoben).
Der Rekurrent wurde bereits am 27. April 2020 festgenommen
und in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2020 wurde ihm der vorläufige
Massnahmenvollzug bewilligt, wobei er vorerst in der Spezialabteilung für
psychisch auffällige Gefangene des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem
er am 13. April 2021 in die forensische Abteilung der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eintreten konnte, wurde er am 9. Juni
2021 von dort zur Verfügung gestellt und auf die Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses
zurückverlegt. Per 24. Januar 2022 konnte er zwecks stationären
Massnahmenvollzugs in die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) eintreten, wo
er sich auch aktuell noch befindet.
Mit Entscheid vom 19. April 2024 wurde dem Rekurrenten nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62d
StGB verweigert bzw. sein Gesuch um bedingte Entlassung vom 20. Dezember 2023
abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch B____, mit
Eingabe vom 29. April 2024 Rekurs erhoben und denselben mit Eingabe vom 20. Mai
2024 begründet (der Berufungsbegründung beigelegt war eine persönliche
Stellungnahme des Rekurrenten vom 4. November 2023; am 27. Mai 2024 ging zudem
ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben beim Appellationsgericht ein).
Der Rekurrent beantragt, es sei der Entscheid der Vollzugsbehörde vom 19. April
2024 aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus der stationären
therapeutischen Massnahme zu bewilligen, wobei er in einer Parteiverhandlung
persönlich anzuhören sei. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische Begutachtung
durchzuführen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit B____ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) hat mit
Schreiben vom 17. Juni 2024 – ohne einen Antrag zu stellen – auf eine
Stellungnahme zum Rekurs verzichtet.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten (am 23. Juli
2024 reichte der SMV im Aktennachgang zusätzlich einen Antrag der PDAG auf
Vollzugsöffnungen vom 12. Juli 2024 und eine E-Mail-Nachricht der Klinik vom
18. Juli 2024 ein) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht
des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht
urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine
Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (§ 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3, VD.2020.127 vom 24. August
2020.
E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist.
1.2
1.2.1
Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25
Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche
Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.132 vom 25.
Januar 2021 E. 1.5, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4). In den
übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des
instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche
Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch «bloss» eine Gerichtsberatung
anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE
VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3).
1.2.2
Eine
mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht
angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner
aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht
von entscheidender Bedeutung ist und ohne weiteres gestützt auf das weiterhin als
aktuell zu bezeichnende Gutachten von C____ vom 15. Juni 2020 (vgl. dazu
eingehend E. 5) bzw. der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Vollzugs- und
Therapiedokumentation entschieden werden kann. Da das Appellationsgericht bis Mitte
Juli 2024 mit Unterlagen dokumentiert ist, muss entgegen dem Anliegen des
Rekurrenten auch kein ergänzender Therapieverlaufsbericht für das erste
Semester 2024 (bis Ende Mai) eingeholt werden.
2.
2.1
2.1.1
Mit dem angefochtenen Entscheid kam die
Vollzugsbehörde zum Schluss, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten im
hochstrukturierten klinischen Setting sowie insbesondere unter der konstanten
und suffizient wirkenden antipsychotischen Medikation seit knapp einem Jahr
einigermassen stabilisiert habe. Namentlich die Positivsymptomatik habe sich
zurückgebildet. Einschränkend sei hingegen festzuhalten, dass aufgrund des nach
wie vor fehlenden Problemverständnisses für die eigenen Risikofaktoren sowie
der ungenügenden Krankheitseinsicht insgesamt von einer unzureichenden
Veränderungsmotivation ausgegangen werden müsse. So habe der Rekurrent weiterhin
Schwierigkeiten, ohne entsprechende Unterstützung des Behandlungsteams aktiv am
Stationsalltag teilzunehmen und die therapeutischen Angebote zuverlässig
wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang sei in negativer Hinsicht der
Fluchtversuch vom Mai 2023 zu erwähnen, welcher von mangelnder Compliance sowie
fehlender Copingstrategien bezüglich Cravings im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung
zeuge. Dies verdeutliche, dass A____ noch keine nachhaltig intrinsische
Motivation für die multimodale forensisch-psychiatrische Behandlung erarbeitet
habe.
2.1.2
Im Rahmen des weiteren Verlaufs habe der
Rekurrent – so der SMV – bei der vertieften Bearbeitung der Risikofaktoren
sowie der Deliktsarbeit aktiv mitzuwirken. Weiter habe er die diagnostizierten
Suchtmittelabhängigkeiten zu bearbeiten und die bisher gezeigte Abstinenz
aufrechtzuerhalten. Insgesamt habe der Rekurrent sich dabei mittels
psychoedukativer Massnahmen fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen Störung
anzueignen, um Frühwarnzeichen für eine psychotische Exazerbation zu erkennen
und entsprechend prophylaktisch darauf reagieren zu können. Dabei habe er die Vollzugsstufen
und -module des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs schrittweise
anzugehen und sich in den ihm gewährten Vollzugsöffnungen, welche auf
therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren. Dabei gelte es anhand der
erneuten Umsetzung der begleiteten Ausgänge innerhalb des Areals der PDAG seit
Dezember 2023, insbesondere auch die Therapieadhärenz zu überprüfen. Es läge
daher noch keine hinreichend günstige Legalprognose vor, sodass die bedingte
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verweigern sei.
2.2
2.2.1
Der Rekurrent kritisiert, die bereits fortgeschrittene
Therapie habe erhebliche positive Wirkungen gezeigt. Die Vollzugsbehörde zeichne
ein zu negatives Bild seines Gesundheitszustands. So gehe sie fehl, wenn sie
festhalte, dass sich sein psychischer Zustand «einigermassen stabilisiert» habe.
Dieser habe sich im Vergleich zur Vorperiode (und früher) vielmehr deutlich
verbessert. Im Vorjahr habe der SMV selber festgehalten, dass sich der Zustand «weitgehend
stabilisiert» habe. Diese qualitative Differenz bleibe unbegründet und sei auch
nicht verständlich, zumal hinsichtlich der Positivsymptomatik, welche das
Gutachten als massgeblichen Risikofaktor nenne, im Therapieverlaufsbericht im
Vergleich zum Vorjahr kein Vorfall mehr von bedrohlichen oder impulsiven
Verhaltensweisen erwähnt werde. Negativsymptomatik habe gemäss Therapieverlaufsbericht
zwar bestanden. Der SMV begründe jedoch nicht, inwiefern sich diese negativ auf
die Legalprognose auswirken würde. Ein einzelnes Motivationstief dürfe
jedenfalls nicht dramatisiert und als grundsätzlich fehlende Compliance
interpretiert werden.
2.2.2
Hinsichtlich der Schizophrenie und der damit
zusammenhängenden Rückfallgefahr besitze er sehr wohl Krankheitseinsicht und
-bewusstsein. Ihm sei bewusst, dass die Krankheit nicht restlos heilbar sei, sie
ihn ein Leben lang begleiten werde und er sich auf ein Leben einstellen müsse,
bei dem Medikamenteneinnahme und Unterstützung durch Drittpersonen zu seinem
Alltag gehörten. Weiter sei ihm auch bewusst (geworden), dass Drogenkonsum auf den
Körper und die Psyche schädigende Wirkung hätte und speziell mit der
Schizophrenie eine unkontrollierbare und gefährliche Wechselwirkung auslösen
könne. Der Fluchtversuch im Mai 2023 sollte – so der Rekurrent – nicht negativ
interpretiert werden. Die Vorinstanz sehe darin einen Hinweis für mangelnde
Compliance und fehlende Copingstrategien. Indes habe er lediglich kurz und
spontan die Strasse überquert, um dann sofort freiwillig und selbstständig
zurückzukehren. Sein Verhalten zeige vielmehr Einsicht und
Verantwortungsbewusstsein, die Therapie in der Klinik fortzusetzen.
2.2.3
Was die Suchterkrankung anbetreffe, anerkenne
die Vollzugsbehörde zwar, dass die Abstinenz im Kliniksetting gehalten werden
konnte und er Fortschritte gemacht habe. Die Fortsetzung der Therapie werde
daher befürwortet. Es bleibe jedoch unklar und unzureichend begründet, warum
die Suchttherapie nicht ambulant fortgesetzt werden könne. Der Rekurrent habe
seit Klinikeintritt anerkanntermassen Fortschritte erzielt. Nun gehe es darum,
das erlernte Wissen im Rahmen der bedingten Entlassung in einem ambulanteren
Setting (Therapie, betreute Wohnform) praktisch anzuwenden. Dass ein solches möglich
und organisierbar sei, bestätige die Klinik.
3.
3.1
3.1.1
Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der
Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit
der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das
künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten
ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit
der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die
betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche
Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2;
BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 2).
3.1.2
Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern
in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die
Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die
Massnahme unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das
Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht
Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen. Das Fehlen einer
stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine nicht ausschlaggebend für die
Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November
2017.
E. 3.7; Heer, a.a.O.,
Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten
Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen
und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N
2).
3.2
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind
einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und
anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Je schwerer die zu befürchtenden
Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie
begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger
schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201
E. 1.2; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N
7). «Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer
Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer
Massnahme verbundenen Eingriffs» (BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014
vom 20. November 2014 E. 1.6.2).
4.
4.1
C____ führte in ihrem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 die Diagnosen paranoide
Schizophrenie (lCD-10 F20.0), Substanzabhängigkeit von Opiaten (lCD-10 F11.2)
und Kokain (lCD-10 F14.2) sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis (lCD-10
F12.1), Alkohol (lCD-10 F10.1) und Benzodiazepinen (lCD-10 F13.1) auf.
Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko für Eigentums- und
Betäubungsmitteldelikte sowie von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für
(sexuell) gewalttätiges Verhalten auszugehen.
4.2
4.2.1
Dem Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27.
Oktober 2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass in Übereinstimmung mit dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen
paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom
sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen
ausgegangen werde. Im bisherigen psychiatrischen Therapieverlauf sei der
Schwerpunkt zunächst auf dem Aufbau einer tragfähigen sowie vertrauensvollen
Beziehung zum Behandlungsteam gelegen. In der Folge habe im Zusammenhang mit
dem Erarbeiten einer Lebenslinie eine Auseinandersetzung mit psychoedukativen
Elementen stattgefunden. Im Klinikalltag sei der Rekurrent wiederholt durch
erhöhte Impulsivität, geringe Frustrationstoleranz, Beschimpfungen, distanzloses
sowie milieuschädigendes Verhalten aufgefallen, weshalb mit ihm ein Settingplan
erstellt worden sei, wonach A____ bei Ausagieren unerwünschter Verhaltensweisen
für eine gewisse Zeit in seinem Zimmer verbleiben müsse.
4.2.2
Was die Medikation betrifft, habe der
Rekurrent zunächst noch eine ungenügende Compliance gezeigt und diesbezüglich
in Gesprächen regelmässig motiviert werden müssen. Unter der mittlerweile
etablierten Medikation zeige sich ein zunehmend stabileres psychopathologisches
Zustandsbild. Die weiterhin beobachtbaren impulsiven Verhaltensweisen, die
geringe Frustrationstoleranz, das distanzgeminderte Verhalten sowie verbal
bedrohliches Verhalten würden als psychotische Restsymptomatik im Zuge der
schweren psychischen Störung gewertet. Entsprechend werde eine weitere Optimierung
der neuroleptischen Medikation angestrebt. Für die künftige Behandlung stehe
zudem die Auseinandersetzung insbesondere betreffend die aggressive
Gespanntheit im Rahmen der schizophrenen Erkrankung im Fokus. Zudem werde im
Rahmen der Psychoedukation und psychotherapeutischen Interventionen die
Erarbeitung von Frühwarnzeichen und entsprechenden prophylaktischen Strategien
angestrebt, um den Umgang mit Stress, Konflikten und Bedürfnisfrustration zu
verbessern. Ausserdem werde anhand von suchttherapeutischen Interventionen das
Problembewusstsein betreffend die Abhängigkeitsproblematik therapeutisch
bearbeitet. Im Hinblick auf das Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass zum
aktuellen Zeitpunkt unter der Aufrechterhaltung und Anpassung der
psychopharmakologischen Medikation wie auch unter der Fortführung des eng
strukturierten Settings von einem geringen Rückfallrisiko für Delikte im Sinne
der Anlassdelikte ausgegangen werde.
4.3
4.3.1
Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der PDAG
vom 20. Oktober 2023 wird in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie,
Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher
Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen. Hinsichtlich
des paranoid-wahnhaften Erlebens sei mittels neuroleptischer Medikation eine
Stabilisierung erreicht worden. Ebenfalls zeige sich eine Beruhigung auf
affektiver Ebene in dem Sinne, dass es zu keinem bedrohlichen oder impulsiven
Verhalten mehr gekommen sei. Zeitgleich bestehe jedoch eine signifikante
Negativsymptomatik, welche sich durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit und
Affektarmut zeige. Um eine diesbezügliche Verbesserung des Zustandsbilds
erreichen zu können, sei eine Behandlung mit Clopin eco® begonnen worden,
welche jedoch im Zusammenhang mit Angsterleben des Rekurrenten bezüglich
Nebenwirkungen habe abgebrochen werden müssen (gemäss dem Antrag auf
Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird der Rekurrent aktuell mit Latuda® [Lurasidon]
160.
mg/d und Amisulprid-Mepha [Amisulprid] 600 mg/d behandelt; bislang habe
sich jedoch noch keine relevante Verbesserung des psychopathologischen
Zustandsbilds gezeigt, die Symptomatik sei weitgehend unverändert geblieben).
Insgesamt werde der psychische Zustand als Ausdruck einer stark chronifizierten
schizophrenen Symptomatik beurteilt.
4.3.2
Im Rahmen des Behandlungsverlaufs zeige sich,
dass der Rekurrent aufgrund der starken Negativsymptomatik Schwierigkeiten
habe, am Stationsalltag aktiv teilzunehmen sowie sich konstant formal
zuverlässig an den therapeutischen Angeboten zu zeigen. Mit entsprechender
Unterstützung durch das Betreuungsteam sei eine etwas verbindlichere
Therapieteilnahme erreicht worden. Aufgrund des fehlenden Problemverständnisses
für die eigenen Risikofaktoren werde jedoch von einer kaum vorhandenen
Veränderungsmotivation ausgegangen. Hinsichtlich besondere Vorkommnisse sei der
Rekurrent während eines 1:1 begleiteten Ausgangs entwichen und habe das
Klinikareal verlassen. In der Folge habe er durch die Begleitperson motiviert
werden können, auf die Abteilung zurückzukehren. Die Ausgangsstufe A3 sei
jedoch nach diesem Vorfall sistiert worden. Inhaltlich habe die Entweichung mit
dem Rekurrenten kaum aufgearbeitet werden können.
4.3.3
Was die Abhängigkeitserkrankungen betreffe,
sei es dem Rekurrenten im geschützten Setting gelungen, eine konstante
Abstinenz aufrechtzuerhalten. Weiter solle er unterstützt werden, ein
Problemverständnis im Zusammenhang mit den Abhängigkeitserkrankungen zu
entwickeln sowie offen über seinen Suchtdruck zu sprechen. Im weiteren
Behandlungsverlauf solle mit einer medikamentösen Anpassung eine Verbesserung
der Negativsymptomatik erreicht werden. Zudem solle auf der Grundlage einer vertrauensvollen
Beziehung die Ambivalenz gegenüber der Erkrankung und den damit verbundenen
Behandlungsmassnahmen thematisiert werden mit dem Ziel, dass A____ eine
Krankheitsakzeptanz entwickeln könne, um mit den damit verbundenen
Einschränkungen verantwortungsbewusst umgehen zu können. Bezüglich das
Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass bei Fortführung des eng strukturierten Behandlungssettings,
welches die Aufrechterhaltung der Medikation sicherstelle, die Abstinenz fördere
und eine Tagesstruktur anbiete, von einem geringen Rückfallrisiko für
Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne entsprechendes
Setting werde jedoch von einem erhöhten Rückfallrisiko und einer ungünstigen
Legalprognose ausgegangen. In diesem Zusammenhang seien die langjährige chronifizierte
Symptomatik der Schizophrenie und das hohe Abhängigkeitspotential von
psychotropen Substanzen als sehr ungünstig zu bewerten. Ungünstig würden die
geringe Einsicht und die krankheitsbedingt eingeschränkten sozialen Kompetenzen
wie auch die gezeigte Bagatellisierungstendenz in Bezug zur Auseinandersetzung
mit den Anlassdelikten eingeschätzt. In psychotischen Zuständen und bei
zugleich fortgesetztem Substanzkonsum bestehe zudem eine ungünstige
Konfliktfähigkeit. Weiter sei aktuell auch der soziale Empfangsraum noch als
ungünstig zu beurteilen.
4.4
4.4.1
Nach dem Gesagten hat sich der psychische
Zustand des Rekurrenten im hochstrukturierten klinischen Setting bzw. unter der
entsprechenden Medikation stabilisiert. War im Therapieverlaufsbericht vom
Oktober 2022 noch von ungenügender Medikamentencompliance und psychotischer
Restsymptomatik (impulsive Verhaltensweisen, geringe Frustrationstoleranz,
distanzgemindertes Verhalten, verbal bedrohliches Verhalten) die Rede, ist
gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom Oktober 2023 dank der neuroleptischen Medikation
keine Positivsymptomatik mehr zu erkennen. Wenn der SMV davon spricht, der psychische
Zustand des Rekurrenten habe sich «einigermassen stabilisiert», verneint er entgegen
der Ansicht des Rekurrenten nicht die Fortschritte hinsichtlich der
Positivsymptomatik, sondern nimmt auf die neu aufgetretene Negativsymptomatik,
welche sich gemäss dem Therapiebericht durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit
und Affektarmut zeigt, Bezug. Entgegen seiner Ansicht wurde im Bericht der PDAG
vom 20. Oktober 2023 auch begründet, inwiefern sich die Negativsymptomatik
auf die Legalprognose auswirkt. Der Rekurrent habe sich aufgrund dieser nicht
formal zuverlässig an den therapeutischen Angeboten gezeigt. Eine vertiefte
Bearbeitung der Risikofaktoren sei darum nicht möglich gewesen, weshalb von
einer kaum vorhandenen Veränderungsmotivation auszugehen sei. Eine solche ist
nun gemäss dem vom SMV skizzierten weiteren Behandlungsverlauf zu etablieren, wobei
sich der Rekurrent in den in der Folge zu gewährenden schrittweisen
Vollzugsöffnungen zu bewähren haben wird (ab dem 19. Februar 2024 sind personalbegleitete
Gruppenausgänge auf dem Klinikareal umgesetzt worden; gemäss dem Antrag auf
Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 sollen dem Rekurrenten zeitnah personalbegleitete
Einzelausgänge ausserhalb des Klinikareals ermöglicht werden; bei gutem Verlauf
könnten dann in einem weiteren Schritt personalbegleitete Gruppenausgänge
ausserhalb des Klinikareals stattfinden). Die vom Rekurrenten beschriebene und
auch in den eigenhändig verfassten Stellungnahmen vom 4. November 2023 und
27.
Mai 2024 zum Ausdruck kommende Krankheitseinsicht fusst nach dem Gesagten
nicht auf einer medizinischen Basis und passt zur Einschätzung des SMV (und der
Klinik im Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024) einer fehlenden
nachhaltigen intrinsischen Motivation.
4.4.2
Zwar wird bezüglich das Rückfallrisiko ausgeführt,
dass bei Fortführung des aktuellen Settings von einem geringen Rückfallrisiko
für Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne
entsprechendes Setting geht die Klinik aber von einem erhöhten Rückfallrisiko
und einer ungünstigen bis sehr ungünstigen Legalprognose aus. Eine Entlassung
in ein ambulanteres Setting, wie es sich der Rekurrent bereits jetzt wünscht,
ist nach Auskunft der Klinik zwar theoretisch möglich. Indes haben die PDAG im
Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen des Rekurrenten auch
unmissverständlich ausgeführt, dass bislang eine vertiefte störungs- und
deliktspezifische Auseinandersetzung erschwert gewesen sei (und im Übrigen auch
der Fluchtversuch vom Mai 2023 noch nicht wirklich bearbeitet werden konnte), sodass
noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent über ein
internalisiertes Störungs- und Delinquenzkonzept und damit verbunden ein
Verantwortungsbewusstsein bezüglich Rückfallverhinderung verfüge. Entsprechend
sei ein eng strukturiertes und Betreuung gewährleistendes Setting wie das
hiesige nach wie vor indiziert. Zu welchem Zeitpunkt ein ambulantes Setting
möglich wäre, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Zu ergänzen ist, dass der
Vollzugsverlauf gemäss einem E-Mail der Klinik vom 18. Juli 2024 auch nicht als
optimal bezeichnet werden kann, zumal kürzlich distanzloses Verhalten gegenüber
einer Mitpatientin (vermehrte Berührungen), grenzüberschreitendes Verhalten
gegenüber dem Personal (Vorschlag sich küssen zu können) und der Schmuggel
einer Tablette der antipsychotischen Medikation [Latuda] beobachtet werden
konnte.
4.4.3
Insgesamt hat der SMV entgegen der Ansicht des
Rekurrenten keine überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen einer
günstigen Prognose gestellt. Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten erscheint
zum jetzigen Zeitpunkt (deutlich) verfrüht.
4.5
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn ist zu beachten, dass keine leichten Straftaten, mithin
Gewaltdelikte, ernsthaft zur Diskussion stehen. Den versuchten Raub hat der
Rekurrent beispielsweise zum Nachteil seiner eigenen Mutter begangen. Hinzu
kommen weitere Delikte gegen die physische Integrität in der Öffentlichkeit,
beispielsweise beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz oder in
einem öffentlichen Bus, wo der Rekurrent eine 75-jährige Frau unvermittelt
gewürgt hatte, weshalb auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit hoch ist. Der
Rekurrent ist zwar schon seit über vier Jahren inhaftiert. Der Freiheitsentzug
steht aber noch nicht in einem krassen Missverhältnis zur ursprünglich
auferlegten Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten und zum Gewicht der verübten und
weiterhin drohenden Straftaten. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass das
Strafgericht in Bezug auf die beurteilten Delikte bei mehreren eine volle
Schuldunfähigkeit (Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten
schweren Körperverletzung, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung
und der mehrfachen Beschimpfung) und bei den restlichen (versuchter Raub, Drohung,
mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger
Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes)
eine jeweils leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen
und das Strafmass entsprechend reduziert hat.
5.
5.1
In Bezug auf den Antrag, eine erneute
psychiatrische Begutachtung durchzuführen, ist festzuhalten, dass
an die
Aktualität eines Gutachtens dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es
als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar
2019.
E. 2.6.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], §
55). Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen
werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und
Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen
sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem
Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf
zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf
abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis
zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und
zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen
Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E.
4.3
S. 254; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3,
6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar
2021.
E. 3.3).
5.2
Im vorliegenden Fall kann den beiden
Therapieverlaufsberichten der PDAG vom Oktober 2022 und vom Oktober 2023
entnommen werden, dass in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie,
Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher
Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen werde (gemäss
dem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird neben einem schädlichen
Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen, von paranoider
Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum [ICD-10 F20.01], einem Opiatabhängigkeitssyndrom
[gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
[ICD-10 F11.22] und einem Kokainabhängigkeitssyndrom [gegenwärtig abstinent,
aber in beschützender Umgebung [ICD-10 F14.21] ausgegangen). Zudem gehe man immer
noch davon aus, dass sich zentrale Risikofaktoren auf die schizophrene
Grunderkrankung und den ausgeprägten Substanzkonsum beziehen würden. Darüber
hinaus wurden – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) – die Veränderungen
hinsichtlich der Positivsymptomatik bei der Legalprognose berücksichtigt, indes
nachvollziehbar begründet, weshalb aufgrund des Auftretens von
Negativsymptomatik bis anhin noch keine vertiefte Bearbeitung der
Risikofaktoren stattfinden konnte. Kommt dazu, dass mit Hinweis auf die
vorstehend zitierte Rechtsprechung für den vorliegend zur Diskussion stehenden
Zweck keine hohen Anforderungen an die Aktualität des Gutachtens gestellt
werden dürfen. Insofern besteht keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten
einzuholen, sodass sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
6.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG). Indes wird ihm angesichts des nun schon länger
dauernden Freiheitsentzugs die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden.
Zudem ist seinem Vertreter eine Entschädigung auszurichten. Da er keine
Honorarnote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand zu schätzen, wobei
sechs Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen [§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements, HoR, SG
291.400] und 8.1 % Mehrwertsteuer) zum Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 15 HoR) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.–
und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.