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Entscheid

VD.2024.63

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

26. Juli 2024Deutsch23 min

311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten (unter Einrechnung der erlittenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.63

URTEIL

vom 26. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Psychiatrische Dienste Aargau

AG,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 19. April 2024

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020

wurde A____ (Rekurrent) des versuchten Raubs, der Drohung, der mehrfachen,

teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, des mehrfachen

geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Annahme einer verminderten

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten (unter Einrechnung der erlittenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) sowie

zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der

Rekurrent die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten

schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen

Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt habe, dabei aber im Sinne von Art.

19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen sei. Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung angeordnet. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit

Urteil vom 8. Juni 2021 den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung (gegen

die restlichen Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde

keine Berufung erhoben).

Der Rekurrent wurde bereits am 27. April 2020 festgenommen

und in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2020 wurde ihm der vorläufige

Massnahmenvollzug bewilligt, wobei er vorerst in der Spezialabteilung für

psychisch auffällige Gefangene des Untersuchungsgefängnisses verblieb. Nachdem

er am 13. April 2021 in die forensische Abteilung der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eintreten konnte, wurde er am 9. Juni

2021 von dort zur Verfügung gestellt und auf die Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses

zurückverlegt. Per 24. Januar 2022 konnte er zwecks stationären

Massnahmenvollzugs in die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) eintreten, wo

er sich auch aktuell noch befindet.

Mit Entscheid vom 19. April 2024 wurde dem Rekurrenten nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62d

StGB verweigert bzw. sein Gesuch um bedingte Entlassung vom 20. Dezember 2023

abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch B____, mit

Eingabe vom 29. April 2024 Rekurs erhoben und denselben mit Eingabe vom 20. Mai

2024 begründet (der Berufungsbegründung beigelegt war eine persönliche

Stellungnahme des Rekurrenten vom 4. November 2023; am 27. Mai 2024 ging zudem

ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben beim Appellationsgericht ein).

Der Rekurrent beantragt, es sei der Entscheid der Vollzugsbehörde vom 19. April

2024 aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus der stationären

therapeutischen Massnahme zu bewilligen, wobei er in einer Parteiverhandlung

persönlich anzuhören sei. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische Begutachtung

durchzuführen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. neuen Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit B____ als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) hat mit

Schreiben vom 17. Juni 2024 – ohne einen Antrag zu stellen – auf eine

Stellungnahme zum Rekurs verzichtet.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten (am 23. Juli

2024 reichte der SMV im Aktennachgang zusätzlich einen Antrag der PDAG auf

Vollzugsöffnungen vom 12. Juli 2024 und eine E-Mail-Nachricht der Klinik vom

18. Juli 2024 ein) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht

des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht

urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine

Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (§ 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3, VD.2020.127 vom 24. August

2020.

E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist.

1.2

1.2.1

Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25

Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche

Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.132 vom 25.

Januar 2021 E. 1.5, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4). In den

übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des

instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche

Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch «bloss» eine Gerichtsberatung

anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE

VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3).

1.2.2

Eine

mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht

angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner

aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht

von entscheidender Bedeutung ist und ohne weiteres gestützt auf das weiterhin als

aktuell zu bezeichnende Gutachten von C____ vom 15. Juni 2020 (vgl. dazu

eingehend E. 5) bzw. der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Vollzugs- und

Therapiedokumentation entschieden werden kann. Da das Appellationsgericht bis Mitte

Juli 2024 mit Unterlagen dokumentiert ist, muss entgegen dem Anliegen des

Rekurrenten auch kein ergänzender Therapieverlaufsbericht für das erste

Semester 2024 (bis Ende Mai) eingeholt werden.

2.

2.1

2.1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid kam die

Vollzugsbehörde zum Schluss, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten im

hochstrukturierten klinischen Setting sowie insbesondere unter der konstanten

und suffizient wirkenden antipsychotischen Medikation seit knapp einem Jahr

einigermassen stabilisiert habe. Namentlich die Positivsymptomatik habe sich

zurückgebildet. Einschränkend sei hingegen festzuhalten, dass aufgrund des nach

wie vor fehlenden Problemverständnisses für die eigenen Risikofaktoren sowie

der ungenügenden Krankheitseinsicht insgesamt von einer unzureichenden

Veränderungsmotivation ausgegangen werden müsse. So habe der Rekurrent weiterhin

Schwierigkeiten, ohne entsprechende Unterstützung des Behandlungsteams aktiv am

Stationsalltag teilzunehmen und die therapeutischen Angebote zuverlässig

wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang sei in negativer Hinsicht der

Fluchtversuch vom Mai 2023 zu erwähnen, welcher von mangelnder Compliance sowie

fehlender Copingstrategien bezüglich Cravings im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung

zeuge. Dies verdeutliche, dass A____ noch keine nachhaltig intrinsische

Motivation für die multimodale forensisch-psychiatrische Behandlung erarbeitet

habe.

2.1.2

Im Rahmen des weiteren Verlaufs habe der

Rekurrent – so der SMV – bei der vertieften Bearbeitung der Risikofaktoren

sowie der Deliktsarbeit aktiv mitzuwirken. Weiter habe er die diagnostizierten

Suchtmittelabhängigkeiten zu bearbeiten und die bisher gezeigte Abstinenz

aufrechtzuerhalten. Insgesamt habe der Rekurrent sich dabei mittels

psychoedukativer Massnahmen fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen Störung

anzueignen, um Frühwarnzeichen für eine psychotische Exazerbation zu erkennen

und entsprechend prophylaktisch darauf reagieren zu können. Dabei habe er die Vollzugsstufen

und -module des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs schrittweise

anzugehen und sich in den ihm gewährten Vollzugsöffnungen, welche auf

therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren. Dabei gelte es anhand der

erneuten Umsetzung der begleiteten Ausgänge innerhalb des Areals der PDAG seit

Dezember 2023, insbesondere auch die Therapieadhärenz zu überprüfen. Es läge

daher noch keine hinreichend günstige Legalprognose vor, sodass die bedingte

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verweigern sei.

2.2

2.2.1

Der Rekurrent kritisiert, die bereits fortgeschrittene

Therapie habe erhebliche positive Wirkungen gezeigt. Die Vollzugsbehörde zeichne

ein zu negatives Bild seines Gesundheitszustands. So gehe sie fehl, wenn sie

festhalte, dass sich sein psychischer Zustand «einigermassen stabilisiert» habe.

Dieser habe sich im Vergleich zur Vorperiode (und früher) vielmehr deutlich

verbessert. Im Vorjahr habe der SMV selber festgehalten, dass sich der Zustand «weitgehend

stabilisiert» habe. Diese qualitative Differenz bleibe unbegründet und sei auch

nicht verständlich, zumal hinsichtlich der Positivsymptomatik, welche das

Gutachten als massgeblichen Risikofaktor nenne, im Therapieverlaufsbericht im

Vergleich zum Vorjahr kein Vorfall mehr von bedrohlichen oder impulsiven

Verhaltensweisen erwähnt werde. Negativsymptomatik habe gemäss Therapieverlaufsbericht

zwar bestanden. Der SMV begründe jedoch nicht, inwiefern sich diese negativ auf

die Legalprognose auswirken würde. Ein einzelnes Motivationstief dürfe

jedenfalls nicht dramatisiert und als grundsätzlich fehlende Compliance

interpretiert werden.

2.2.2

Hinsichtlich der Schizophrenie und der damit

zusammenhängenden Rückfallgefahr besitze er sehr wohl Krankheitseinsicht und

-bewusstsein. Ihm sei bewusst, dass die Krankheit nicht restlos heilbar sei, sie

ihn ein Leben lang begleiten werde und er sich auf ein Leben einstellen müsse,

bei dem Medikamenteneinnahme und Unterstützung durch Drittpersonen zu seinem

Alltag gehörten. Weiter sei ihm auch bewusst (geworden), dass Drogenkonsum auf den

Körper und die Psyche schädigende Wirkung hätte und speziell mit der

Schizophrenie eine unkontrollierbare und gefährliche Wechselwirkung auslösen

könne. Der Fluchtversuch im Mai 2023 sollte – so der Rekurrent – nicht negativ

interpretiert werden. Die Vorinstanz sehe darin einen Hinweis für mangelnde

Compliance und fehlende Copingstrategien. Indes habe er lediglich kurz und

spontan die Strasse überquert, um dann sofort freiwillig und selbstständig

zurückzukehren. Sein Verhalten zeige vielmehr Einsicht und

Verantwortungsbewusstsein, die Therapie in der Klinik fortzusetzen.

2.2.3

Was die Suchterkrankung anbetreffe, anerkenne

die Vollzugsbehörde zwar, dass die Abstinenz im Kliniksetting gehalten werden

konnte und er Fortschritte gemacht habe. Die Fortsetzung der Therapie werde

daher befürwortet. Es bleibe jedoch unklar und unzureichend begründet, warum

die Suchttherapie nicht ambulant fortgesetzt werden könne. Der Rekurrent habe

seit Klinikeintritt anerkanntermassen Fortschritte erzielt. Nun gehe es darum,

das erlernte Wissen im Rahmen der bedingten Entlassung in einem ambulanteren

Setting (Therapie, betreute Wohnform) praktisch anzuwenden. Dass ein solches möglich

und organisierbar sei, bestätige die Klinik.

3.

3.1

3.1.1

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der

Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).

In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit

der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.

Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das

künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten

ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit

der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die

betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche

Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2;

BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 2).

3.1.2

Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern

in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die

Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die

Massnahme unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das

Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht

Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen. Das Fehlen einer

stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine nicht ausschlaggebend für die

Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November

2017.

E. 3.7; Heer, a.a.O.,

Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten

Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen

und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N

2).

3.2

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind

einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und

anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit

künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Je schwerer die zu befürchtenden

Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie

begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger

schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201

E. 1.2; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N

7). «Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer

Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer

Massnahme verbundenen Eingriffs» (BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014

vom 20. November 2014 E. 1.6.2).

4.

4.1

C____ führte in ihrem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 die Diagnosen paranoide

Schizophrenie (lCD-10 F20.0), Substanzabhängigkeit von Opiaten (lCD-10 F11.2)

und Kokain (lCD-10 F14.2) sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis (lCD-10

F12.1), Alkohol (lCD-10 F10.1) und Benzodiazepinen (lCD-10 F13.1) auf.

Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko für Eigentums- und

Betäubungsmitteldelikte sowie von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für

(sexuell) gewalttätiges Verhalten auszugehen.

4.2

4.2.1

Dem Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27.

Oktober 2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass in Übereinstimmung mit dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen

paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom

sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen

ausgegangen werde. Im bisherigen psychiatrischen Therapieverlauf sei der

Schwerpunkt zunächst auf dem Aufbau einer tragfähigen sowie vertrauensvollen

Beziehung zum Behandlungsteam gelegen. In der Folge habe im Zusammenhang mit

dem Erarbeiten einer Lebenslinie eine Auseinandersetzung mit psychoedukativen

Elementen stattgefunden. Im Klinikalltag sei der Rekurrent wiederholt durch

erhöhte Impulsivität, geringe Frustrationstoleranz, Beschimpfungen, distanzloses

sowie milieuschädigendes Verhalten aufgefallen, weshalb mit ihm ein Settingplan

erstellt worden sei, wonach A____ bei Ausagieren unerwünschter Verhaltensweisen

für eine gewisse Zeit in seinem Zimmer verbleiben müsse.

4.2.2

Was die Medikation betrifft, habe der

Rekurrent zunächst noch eine ungenügende Compliance gezeigt und diesbezüglich

in Gesprächen regelmässig motiviert werden müssen. Unter der mittlerweile

etablierten Medikation zeige sich ein zunehmend stabileres psychopathologisches

Zustandsbild. Die weiterhin beobachtbaren impulsiven Verhaltensweisen, die

geringe Frustrationstoleranz, das distanzgeminderte Verhalten sowie verbal

bedrohliches Verhalten würden als psychotische Restsymptomatik im Zuge der

schweren psychischen Störung gewertet. Entsprechend werde eine weitere Optimierung

der neuroleptischen Medikation angestrebt. Für die künftige Behandlung stehe

zudem die Auseinandersetzung insbesondere betreffend die aggressive

Gespanntheit im Rahmen der schizophrenen Erkrankung im Fokus. Zudem werde im

Rahmen der Psychoedukation und psychotherapeutischen Interventionen die

Erarbeitung von Frühwarnzeichen und entsprechenden prophylaktischen Strategien

angestrebt, um den Umgang mit Stress, Konflikten und Bedürfnisfrustration zu

verbessern. Ausserdem werde anhand von suchttherapeutischen Interventionen das

Problembewusstsein betreffend die Abhängigkeitsproblematik therapeutisch

bearbeitet. Im Hinblick auf das Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass zum

aktuellen Zeitpunkt unter der Aufrechterhaltung und Anpassung der

psychopharmakologischen Medikation wie auch unter der Fortführung des eng

strukturierten Settings von einem geringen Rückfallrisiko für Delikte im Sinne

der Anlassdelikte ausgegangen werde.

4.3

4.3.1

Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der PDAG

vom 20. Oktober 2023 wird in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie,

Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher

Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen. Hinsichtlich

des paranoid-wahnhaften Erlebens sei mittels neuroleptischer Medikation eine

Stabilisierung erreicht worden. Ebenfalls zeige sich eine Beruhigung auf

affektiver Ebene in dem Sinne, dass es zu keinem bedrohlichen oder impulsiven

Verhalten mehr gekommen sei. Zeitgleich bestehe jedoch eine signifikante

Negativsymptomatik, welche sich durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit und

Affektarmut zeige. Um eine diesbezügliche Verbesserung des Zustandsbilds

erreichen zu können, sei eine Behandlung mit Clopin eco® begonnen worden,

welche jedoch im Zusammenhang mit Angsterleben des Rekurrenten bezüglich

Nebenwirkungen habe abgebrochen werden müssen (gemäss dem Antrag auf

Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird der Rekurrent aktuell mit Latuda® [Lurasidon]

160.

mg/d und Amisulprid-Mepha [Amisulprid] 600 mg/d behandelt; bislang habe

sich jedoch noch keine relevante Verbesserung des psychopathologischen

Zustandsbilds gezeigt, die Symptomatik sei weitgehend unverändert geblieben).

Insgesamt werde der psychische Zustand als Ausdruck einer stark chronifizierten

schizophrenen Symptomatik beurteilt.

4.3.2

Im Rahmen des Behandlungsverlaufs zeige sich,

dass der Rekurrent aufgrund der starken Negativsymptomatik Schwierigkeiten

habe, am Stationsalltag aktiv teilzunehmen sowie sich konstant formal

zuverlässig an den therapeutischen Angeboten zu zeigen. Mit entsprechender

Unterstützung durch das Betreuungsteam sei eine etwas verbindlichere

Therapieteilnahme erreicht worden. Aufgrund des fehlenden Problemverständnisses

für die eigenen Risikofaktoren werde jedoch von einer kaum vorhandenen

Veränderungsmotivation ausgegangen. Hinsichtlich besondere Vorkommnisse sei der

Rekurrent während eines 1:1 begleiteten Ausgangs entwichen und habe das

Klinikareal verlassen. In der Folge habe er durch die Begleitperson motiviert

werden können, auf die Abteilung zurückzukehren. Die Ausgangsstufe A3 sei

jedoch nach diesem Vorfall sistiert worden. Inhaltlich habe die Entweichung mit

dem Rekurrenten kaum aufgearbeitet werden können.

4.3.3

Was die Abhängigkeitserkrankungen betreffe,

sei es dem Rekurrenten im geschützten Setting gelungen, eine konstante

Abstinenz aufrechtzuerhalten. Weiter solle er unterstützt werden, ein

Problemverständnis im Zusammenhang mit den Abhängigkeitserkrankungen zu

entwickeln sowie offen über seinen Suchtdruck zu sprechen. Im weiteren

Behandlungsverlauf solle mit einer medikamentösen Anpassung eine Verbesserung

der Negativsymptomatik erreicht werden. Zudem solle auf der Grundlage einer vertrauensvollen

Beziehung die Ambivalenz gegenüber der Erkrankung und den damit verbundenen

Behandlungsmassnahmen thematisiert werden mit dem Ziel, dass A____ eine

Krankheitsakzeptanz entwickeln könne, um mit den damit verbundenen

Einschränkungen verantwortungsbewusst umgehen zu können. Bezüglich das

Rückfallrisiko wird ausgeführt, dass bei Fortführung des eng strukturierten Behandlungssettings,

welches die Aufrechterhaltung der Medikation sicherstelle, die Abstinenz fördere

und eine Tagesstruktur anbiete, von einem geringen Rückfallrisiko für

Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne entsprechendes

Setting werde jedoch von einem erhöhten Rückfallrisiko und einer ungünstigen

Legalprognose ausgegangen. In diesem Zusammenhang seien die langjährige chronifizierte

Symptomatik der Schizophrenie und das hohe Abhängigkeitspotential von

psychotropen Substanzen als sehr ungünstig zu bewerten. Ungünstig würden die

geringe Einsicht und die krankheitsbedingt eingeschränkten sozialen Kompetenzen

wie auch die gezeigte Bagatellisierungstendenz in Bezug zur Auseinandersetzung

mit den Anlassdelikten eingeschätzt. In psychotischen Zuständen und bei

zugleich fortgesetztem Substanzkonsum bestehe zudem eine ungünstige

Konfliktfähigkeit. Weiter sei aktuell auch der soziale Empfangsraum noch als

ungünstig zu beurteilen.

4.4

4.4.1

Nach dem Gesagten hat sich der psychische

Zustand des Rekurrenten im hochstrukturierten klinischen Setting bzw. unter der

entsprechenden Medikation stabilisiert. War im Therapieverlaufsbericht vom

Oktober 2022 noch von ungenügender Medikamentencompliance und psychotischer

Restsymptomatik (impulsive Verhaltensweisen, geringe Frustrationstoleranz,

distanzgemindertes Verhalten, verbal bedrohliches Verhalten) die Rede, ist

gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom Oktober 2023 dank der neuroleptischen Medikation

keine Positivsymptomatik mehr zu erkennen. Wenn der SMV davon spricht, der psychische

Zustand des Rekurrenten habe sich «einigermassen stabilisiert», verneint er entgegen

der Ansicht des Rekurrenten nicht die Fortschritte hinsichtlich der

Positivsymptomatik, sondern nimmt auf die neu aufgetretene Negativsymptomatik,

welche sich gemäss dem Therapiebericht durch eine ausgeprägte Antriebslosigkeit

und Affektarmut zeigt, Bezug. Entgegen seiner Ansicht wurde im Bericht der PDAG

vom 20. Oktober 2023 auch begründet, inwiefern sich die Negativsymptomatik

auf die Legalprognose auswirkt. Der Rekurrent habe sich aufgrund dieser nicht

formal zuverlässig an den therapeutischen Angeboten gezeigt. Eine vertiefte

Bearbeitung der Risikofaktoren sei darum nicht möglich gewesen, weshalb von

einer kaum vorhandenen Veränderungsmotivation auszugehen sei. Eine solche ist

nun gemäss dem vom SMV skizzierten weiteren Behandlungsverlauf zu etablieren, wobei

sich der Rekurrent in den in der Folge zu gewährenden schrittweisen

Vollzugsöffnungen zu bewähren haben wird (ab dem 19. Februar 2024 sind personalbegleitete

Gruppenausgänge auf dem Klinikareal umgesetzt worden; gemäss dem Antrag auf

Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 sollen dem Rekurrenten zeitnah personalbegleitete

Einzelausgänge ausserhalb des Klinikareals ermöglicht werden; bei gutem Verlauf

könnten dann in einem weiteren Schritt personalbegleitete Gruppenausgänge

ausserhalb des Klinikareals stattfinden). Die vom Rekurrenten beschriebene und

auch in den eigenhändig verfassten Stellungnahmen vom 4. November 2023 und

27.

Mai 2024 zum Ausdruck kommende Krankheitseinsicht fusst nach dem Gesagten

nicht auf einer medizinischen Basis und passt zur Einschätzung des SMV (und der

Klinik im Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024) einer fehlenden

nachhaltigen intrinsischen Motivation.

4.4.2

Zwar wird bezüglich das Rückfallrisiko ausgeführt,

dass bei Fortführung des aktuellen Settings von einem geringen Rückfallrisiko

für Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Ohne

entsprechendes Setting geht die Klinik aber von einem erhöhten Rückfallrisiko

und einer ungünstigen bis sehr ungünstigen Legalprognose aus. Eine Entlassung

in ein ambulanteres Setting, wie es sich der Rekurrent bereits jetzt wünscht,

ist nach Auskunft der Klinik zwar theoretisch möglich. Indes haben die PDAG im

Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen des Rekurrenten auch

unmissverständlich ausgeführt, dass bislang eine vertiefte störungs- und

deliktspezifische Auseinandersetzung erschwert gewesen sei (und im Übrigen auch

der Fluchtversuch vom Mai 2023 noch nicht wirklich bearbeitet werden konnte), sodass

noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent über ein

internalisiertes Störungs- und Delinquenzkonzept und damit verbunden ein

Verantwortungsbewusstsein bezüglich Rückfallverhinderung verfüge. Entsprechend

sei ein eng strukturiertes und Betreuung gewährleistendes Setting wie das

hiesige nach wie vor indiziert. Zu welchem Zeitpunkt ein ambulantes Setting

möglich wäre, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Zu ergänzen ist, dass der

Vollzugsverlauf gemäss einem E-Mail der Klinik vom 18. Juli 2024 auch nicht als

optimal bezeichnet werden kann, zumal kürzlich distanzloses Verhalten gegenüber

einer Mitpatientin (vermehrte Berührungen), grenzüberschreitendes Verhalten

gegenüber dem Personal (Vorschlag sich küssen zu können) und der Schmuggel

einer Tablette der antipsychotischen Medikation [Latuda] beobachtet werden

konnte.

4.4.3

Insgesamt hat der SMV entgegen der Ansicht des

Rekurrenten keine überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen einer

günstigen Prognose gestellt. Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten erscheint

zum jetzigen Zeitpunkt (deutlich) verfrüht.

4.5

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im

engeren Sinn ist zu beachten, dass keine leichten Straftaten, mithin

Gewaltdelikte, ernsthaft zur Diskussion stehen. Den versuchten Raub hat der

Rekurrent beispielsweise zum Nachteil seiner eigenen Mutter begangen. Hinzu

kommen weitere Delikte gegen die physische Integrität in der Öffentlichkeit,

beispielsweise beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz oder in

einem öffentlichen Bus, wo der Rekurrent eine 75-jährige Frau unvermittelt

gewürgt hatte, weshalb auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit hoch ist. Der

Rekurrent ist zwar schon seit über vier Jahren inhaftiert. Der Freiheitsentzug

steht aber noch nicht in einem krassen Missverhältnis zur ursprünglich

auferlegten Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten und zum Gewicht der verübten und

weiterhin drohenden Straftaten. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass das

Strafgericht in Bezug auf die beurteilten Delikte bei mehreren eine volle

Schuldunfähigkeit (Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der versuchten

schweren Körperverletzung, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung

und der mehrfachen Beschimpfung) und bei den restlichen (versuchter Raub, Drohung,

mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger

Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes)

eine jeweils leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen

und das Strafmass entsprechend reduziert hat.

5.

5.1

In Bezug auf den Antrag, eine erneute

psychiatrische Begutachtung durchzuführen, ist festzuhalten, dass

an die

Aktualität eines Gutachtens dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es

als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer

freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar

2019.

E. 2.6.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], §

55). Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen

werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und

Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung

durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen

sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem

Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf

zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf

abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis

zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und

zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue

Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung

mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen

Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E.

4.3

S. 254; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3,

6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar

2021.

E. 3.3).

5.2

Im vorliegenden Fall kann den beiden

Therapieverlaufsberichten der PDAG vom Oktober 2022 und vom Oktober 2023

entnommen werden, dass in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten von C____ nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie,

Opiatabhängigkeitssyndrom, Kokainabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher

Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen ausgegangen werde (gemäss

dem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. Juli 2024 wird neben einem schädlichen

Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Benzodiazepinen, von paranoider

Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum [ICD-10 F20.01], einem Opiatabhängigkeitssyndrom

[gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

[ICD-10 F11.22] und einem Kokainabhängigkeitssyndrom [gegenwärtig abstinent,

aber in beschützender Umgebung [ICD-10 F14.21] ausgegangen). Zudem gehe man immer

noch davon aus, dass sich zentrale Risikofaktoren auf die schizophrene

Grunderkrankung und den ausgeprägten Substanzkonsum beziehen würden. Darüber

hinaus wurden – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) – die Veränderungen

hinsichtlich der Positivsymptomatik bei der Legalprognose berücksichtigt, indes

nachvollziehbar begründet, weshalb aufgrund des Auftretens von

Negativsymptomatik bis anhin noch keine vertiefte Bearbeitung der

Risikofaktoren stattfinden konnte. Kommt dazu, dass mit Hinweis auf die

vorstehend zitierte Rechtsprechung für den vorliegend zur Diskussion stehenden

Zweck keine hohen Anforderungen an die Aktualität des Gutachtens gestellt

werden dürfen. Insofern besteht keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten

einzuholen, sodass sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.

6.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG). Indes wird ihm angesichts des nun schon länger

dauernden Freiheitsentzugs die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden.

Zudem ist seinem Vertreter eine Entschädigung auszurichten. Da er keine

Honorarnote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand zu schätzen, wobei

sechs Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen [§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements, HoR, SG

291.400] und 8.1 % Mehrwertsteuer) zum Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 15 HoR) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.–

und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.