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Entscheid

VD.2024.64

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGer 7B_1017/2024 vom 29.10.2024)

15. Juli 2024Deutsch28 min

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.64

URTEIL

vom 15. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken UPK,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 23. April 2024

betreffend Durchführung der stationären

therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig

gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe

zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung,

Diebstahl, mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug, versuchtem betrügerischem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, mehrfacher

Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und geringfügigem Diebstahl zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe wie auch jene gemäss dem Urteil

des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugunsten einer stationären Behandlung

nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben

worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.

November 2019 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem versuchtem

Diebstahl ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde

wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember

2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese

Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13.

Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.

Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der

Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) [...] überführt. Er

musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit

anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis zum 9.

Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach seiner

Rückkehr stellte das MZ [...] eine stetige Verschlechterung der psychischen

Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024 aufgrund einer

weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das UG

Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt. Auf Antrag der UPK

vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) als

Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten

massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen

rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im

Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024

an.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 erhobene und

begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt,

dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und

diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die

Verweigerung des Hofganges eine Genugtuung von CHF 200.– pro Verweigerung sowie

für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen eine angemessene Genugtuung

auszurichten. Er ersucht überdies um Feststellung einer Verletzung der Art. 3

und 13 EMRK. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom

14. Juni 2024 verzichtete der SMV auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen

Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte

Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht

Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Gemäss § 13 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt,

wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,

wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen

ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit

wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen

der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid

in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/‌Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

292; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom

24.

November 2017 E. 1.3.2).

1.2.2

Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist

die durch den SMV am 23. April 2024 angeordnete Zwangsmedikation und

Unterbringung im Isolierzimmer der psychiatrischen Klinik für die vorerst

angeordnete Dauer bis zum 18. Mai 2024. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen,

sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen

Verfügung selber mehr besteht. Die Massnahme wurde in der Folge vom Straf- und

Massnahmenvollzug aber mit Verfügungen vom 17. Mai und 14. Juni 2024

verlängert. Die letzte Verfügung wurde vom Rekurrenten erneut angefochten

(VD.2024.94). Daraus folgt, dass die angefochtene Massnahme weiterhin aktuell

ist und eine rechtzeitige Überprüfung innerhalb der jeweils angeordneten Dauer

der Massnahme nicht möglich ist. Da es sich insbesondere bei der

Zwangsmedikation um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. dazu E. 2),

besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beantwortung der

damit in Zusammenhang stehenden Fragen und damit auch an der Beurteilung des

geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Nach dem Gesagten kann auf den gemäss

§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs

insoweit eingetreten werden.

1.3

Nicht eingetreten werden kann auf die

Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs geltend gemachten

Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen

Entscheids. Andererseits ist das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren

auch nicht zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des

Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz

[HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend

zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2.

September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte

gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht

nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder

teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den

Strafvollzug nicht zur Anwendung.

1.4

Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts-

und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1

Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde

auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen

Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete

Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser

Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen

Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen

Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt

einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs.

2.

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche

Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18).

Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff –

erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend

unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228,

130.

IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben

dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu

erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den

Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen

Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer

Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und

Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer

zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1,

6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

2.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass der

Rekurrent gemäss den Ausführungen der UPK im Antrag vom 19. April 2024 seit seiner

Aufnahme in die forensisch-psychiatrische Klinik ein deutlich psychotisches

Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit zeige. Die Einnahme einer

antipsychotischen Medikation habe er mehrfach klar abgelehnt. Er berichte

durchgängig von Stimmenhören, habe jedoch angegeben, sich hierzu nicht weiter

äussern zu wollen. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn

gegenüber den zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend gegenüber den

behandelnden Therapeuten. So habe der Rekurrent mehrfach berichtet, dass er nun

herausgefunden habe «was läuft». Er wolle jedoch hierzu nichts sagen, da man

ihm sonst nur mit Medikamenten komme. Aufgrund bestehender Eigen- und Fremdgefährdung

sei eine Unterbringung im geschlossenen Isolierzimmer erfolgt. Während der

Isolation habe er Selbstgespräche geführt, sich angespannt gezeigt, mehrfach

gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser im

Isolationszimmer verschüttet. Im Kontakt zeige er sich zunehmend angespannt und

drohend. So führe er aus, dass man ihn sofort aus der Klinik entlassen solle,

sonst passiere hier etwas. Nachdem er die Einnahme einer antipsychotischen

Medikation weiterhin klar abgelehnt habe, habe er sich kurzfristig mit der

Einnahme einer sedierenden Medikation mit Temesta (Lorazepam) einverstanden

erklärt, habe diese aktuell jedoch bereits nach wenigen Einnahmen erneut

abgelehnt. Nach Beginn der stationären Behandlung seien regelmässig Unterbrüche

der Isolation auf der Abteilung und im geschlossenen Garten erfolgt. Hierbei habe

sich der Rekurrent im Verlauf zumeist zunehmend angespannt gezeigt, sodass

jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene Isolationszimmer

habe erfolgen müssen. Insgesamt habe sich seit seiner Aufnahme eine

Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer

zunehmenden Wahndynamik und einer Ausweitung des Wahnsystems auf das

Behandlungsteam gezeigt. Aufgrund der deutlichen psychopathologischen

Verschlechterung des Zustandsbildes, verbunden mit einer Fremdgefährdung aufgrund

des drohenden und aggressiven Verhaltens des Rekurrenten, werde eine

massnahmenbedingte Zwangsmedikation beantragt.

In der Folge sei die Durchführung der Medikation am 19. April

2024.

mit Unterstützung der Polizei erfolgt, wobei sich der Rekurrent hierbei

aggressiv, drohend und beleidigend gezeigt habe. Eine ihm auch bereits zuvor

angebotene orale Medikation habe er abgelehnt, sodass eine intramuskuläre

Medikation mit Haloperidol 10mg und Diazepam 10mg erfolgt sei. Er habe hierbei

massiven Widerstand geleistet, sodass ihm durch die Polizisten Hand- und

Fussfesseln hätten angelegt werden müssen.

Weiter verweist die Vorinstanz auf die Darlegungen des MZ

[...] im Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische

Behandlung des Rekurrenten vom 22. April 2024, wonach der Rekurrent in der

Berichtsperiode einen zunehmend herausfordernden, aufgrund seines zunehmend

auffälligen psychischen Zustands von verschiedenen Timeouts geprägten

Vollzugsverlauf gezeigt habe. Situationsbedingt habe er die Vollzugsziele denn

auch nur teilweise erreicht. Eine risikorelevante Beeinflussbarkeit scheine

unter den aktuellen Umständen wie psychische Destabilisierung, Malcompliance

für Unterstützung und eine Behandlung oder Medikation lediglich in vermindertem

Ausmass gegeben.

Die Vorinstanz schloss, dass der Rekurrent an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung schweren Grads mit vor allem dissozialen,

schizoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen sowie an

Abhängigkeitserkrankungen leide. Zu Beginn des stationären Massnahmenvollzugs

habe sich der Verlauf grundsätzlich positiv gestaltet. Seit Oktober 2023

befinde er sich jedoch in einer Negativspirale. So sei es zu Auseinandersetzungen

mit anderen Eingewiesenen sowie zu Konsumrückfällen gekommen, was im November

2023.

zu einem sechswöchigen Timeout im UG Basel-Stadt und im März 2024 sodann

zu einer Rückversetzung in das UG Basel-Stadt geführt habe. Selbst im

hochstrukturierten Setting des UG Basel-Stadt habe sich sein Zustandsbild

zunehmend verschlechtert. Er habe sich zunehmend in einem psychotischen Zustand

befunden, an Wahnideen gelitten und sich bedroht gefühlt, weshalb er in die UPK

Basel zur stationären Behandlung versetzt worden sei. Auch in den UPK Basel

habe sich sein Zustand aber nicht verbessert. Er habe sich nach wie vor nicht

medikamentencompliant gegeben, mit einem deutlichen Beeinträchtigungswahn

imponiert und sich äusserst bedrohlich verhalten. Folglich scheine er

krankheitsbedingt aktuell nicht in der Lage zu sein, sich auf eine aus

medizinischer Sicht zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung

einzulassen. Ohne die Aufnahme einer adäquaten medikamentösen Behandlung

bestehe die erhebliche Gefahr, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen komme,

weshalb Zwangsmassnahmen in Form von einer Zwangsmedikation und Unterbringung

im Isolierzimmer in Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel

unausweichlich seien. Die Vorinstanz erachtete daher die Anordnung massnahmenindizierter

Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen und einer Unterbringung im

Isolationszimmer als notwendig, um insbesondere eine drohende Fremdgefährdung

und indirekt auch eine Selbstgefährdung des Rekurrenten zu verhindern, welche

im aktuell psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der kompletten

Medikamentenincompliance von ihm ausgehe. Bezüglich eines allfälligen milderen

Mittels sei festzustellen, dass ohne eine adäquate medikamentöse Behandlung

keine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten sei. Im Übrigen seien die

Interessen, durch die Zwangsmedikation eine Eigen- und Fremdgefährdung zu

verhindern und seine Krankheits- und Behandlungseinsicht in Form der

zuverlässigen Medikamenteneinnahme sowie seine Problemeinsicht und Absprachefähigkeit

herzustellen, höher zu gewichten, als sein privates Interesse, sich den

genannten Zwangsmassnahmen zu verweigern. Folglich sei es zum Zweck der

psychopathologischen Stabilisierung und zur Eindämmung der akuten Fremd- und

Eigengefährdung unumgänglich, ihm eine Zwangsmedikation zu verabreichen und ihn

zu isolieren. Deshalb ordnete die Vorinstanz die Zwangsmedikation und die

Unterbringung in einem Isolationszimmer rückwirkend ab dem 19. April 2024 für

die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024 an und ersuchte die

UPK, zur Prüfung einer allfälligen Verlängerung spätestens nach drei Wochen

über den Verlauf zu berichten.

3.

3.1

Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent

zunächst eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Anordnung

der Zwangsmedikation. Es habe keine Dringlichkeit bestanden. Trotz der

bekannten Vertretungssituation sei auch der Vertreter des Rekurrenten nicht

vorgängig kontaktiert worden. Es habe daher keine Anhörung stattgefunden. Dabei

könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass er eine Medikation gänzlich

abgelehnt hätte, wenn sie ihm adäquat und bspw. durch seinen Verteidiger

erklärt worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass weder eine

Verlegung noch eine Zwangsmedikation erforderlich gewesen wären.

3.2

Mit der schriftlichen Verfügung vom 23. April

2024.

ordnete der SMV die massnahmenindizierte Zwangsmedikation rückwirkend ab

dem 19. April 2024 an. Wie dem Antrag der Klinik vom 19. April 2024 zu

entnehmen ist, ging dieser Verfügung aber bereits die telefonische Bestätigung

der zuständigen Mitarbeiterin des SMV vom gleichen Tag voraus, dass diese

aufgrund des gestellten Antrages verfügt werde, sodass sie bereits heute

erfolgen könne. Entsprechend wurde die erste Medikation bereits am 19. April 2024

durchgeführt. Dabei wurde der Rekurrent über den Grund der angeordneten

Zwangsmassnahme bzw. deren Beantragung wie auch über sein Beschwerderecht

aufgeklärt (act. 6/2 S. 509 f.).

Verfügungen sind gem.s § 39 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) «in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu

bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen». In gleicher Weise

statuiert das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als

Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Eröffnung von Verfügungen deren

Schriftform (Art. 34 Abs. 1 VwVG) sowie das Erfordernis, schriftliche

Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG; VGE VD.2018.29

vom 16. August 2018 E. 3.4, VD.2017.43 vom 31. Mai 2017 E. 2.3.1). Die mündlich

erteilte Anordnung des SMV ist dem Rekurrenten bereits vor der Vornahme der

ersten Medikation durch die Klinik mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung

mitgeteilt worden. Letztlich kann dabei aber offenbleiben, ob eine zulässige

Ausnahme von der Regel des kantonalen Rechts, wonach Verfügungen schriftlich zu

erlassen sind, vorliegt. Selbst wenn man erst von der Rechtsverbindlichkeit der

Verfügung vom 23. April 2024 ausgeht, ist die damit angeordnete, echte

Rückwirkung zulässig. In analoger Anwendung der Kriterien für die Zulässigkeit

rückwirkender Erlasse (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 270) ist

festzustellen, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet worden und zeitlich

mässig ist. Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestanden triftige Gründe,

mit der Medikation nicht bis zum Vorliegen eines schriftlichen Dokuments

zuzuwarten. Zudem wurde die schriftlich angeordnete Massnahme bereits zuvor

mündlich erlassen und es wurde nicht nachträglich in Dispositionen

eingegriffen, welche in guten Treuen getroffen worden sind.

3.3

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt nicht vor. Gemäss § 15 Abs. 4 JVG ist die betroffene Person vor der

Anordnung einer massnahmenindizierten Zwangsmassnahme aufzuklären und

anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist. Damit wird der aus Art. 29 Abs. 2

BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör aufgenommen. Dieser Anspruch umfasst

insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem

Entscheid zu äussern (VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.2.2; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1010 ff.;

Kölz/Häner/‌Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 214). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen

die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest

die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt

haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (Häfelin/Müller/‌Uhlmann,

a.a.O., N 1011; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 3.5.1,

VD.2017.273 vom 8. März 2018 E. 2.1.1).

Wie dem Antrag der Klinik entnommen werden kann, wurde dem

Rekurrenten selber das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Massnahme

von der Klinik gewährt. Es wurde dem SMV dabei mitgeteilt, dass der Rekurrent

mit der Zwangsmassnahme nicht einverstanden ist und gegen diese vorgehen wolle.

Dies wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht bestritten. Eine proaktive

Involvierung des Vertreters des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen

Gehörs, wie sie vom Rekurrenten mit seinem Rekurs verlangt wird, ist dagegen

nicht erforderlich. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er selber zur

Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs seinen Vertreter hat beiziehen wollen und

ihm dies versagt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Rekurrent vorgängig

auch zum Ausdruck gegeben hat, einen neuen Anwalt zu suchen (vgl. Aktennotiz

vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468), kann darauf hingewiesen werden, dass

sein bisheriger Vertreter am 17. April 2024 über die aktuelle Situation mit der

Krisenintervention in den UPK informiert worden ist (act. 6/2 S. 503).

4.

4.1

Weiter bestreitet der Rekurrent die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmedikation. Diese scheine keine

Wirkung zu erzielen, zumal sie offenbar nicht mit einer Gesprächstherapie

verbunden worden sei. Statt einer therapeutischen Einflussnahme werde er

schlicht rund um die Uhr isoliert und der «sog. ‘weissen Folter’ ausgesetzt».

Mehrere Male sei ihm auch der Hofgang gänzlich verweigert worden, was eine

klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Eine Isolation dürfe nicht länger

als einige Tage dauern. Vor der Anordnung einer Zwangsmedikation hätte zunächst

das Gespräch mit dem Vertreter gesucht werden müssen. Eine Zwangsmedikation sei

Dispositiv

demnach nicht erforderlich gewesen. Sie sei auch nicht verhältnismässig i.e.S. Es

werde «mit Kanonen auf Spatzen geschossen». Er habe niemanden verletzt und

niemanden gestört. Eine Medikation hätte auch im MZ [...] erfolgen können.

Ausserdem bestehe kein Grund, ihn zu isolieren. Die Massnahme sei zudem

zunehmend kontraproduktiv geworden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung sei es ihm

viel besser gegangen als heute. Die Massnahme verfehle ihren eigentlichen Zweck

seither. Schliesslich rügt er die Annahme einer schweren Selbst- oder

Fremdgefährdung. Wer im Strafvollzug «funktioniere», könne ungeachtet des

Umstands, dass er in Freiheit eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellen

würden, nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden. Eine

Zwangsmedikation könne nur im Notfall angeordnet werden, der hier nicht

vorgelegen sei. Vorliegend fehle auch eine Abklärung, die diesen Namen

verdiene. Die «UPK» seien kein Fachpsychiater und deren Bericht sei ihm und

seinem Vertreter nicht zugestellt worden. Es habe sich um eine

massnahmenindizierte Zwangsmassnahme und nicht um eine Notfallmedikation

gehandelt. Ihre Dauer werfe ernsthafte Fragen auf. Er habe seine aktuelle

Umgebung im Vollzug nicht gefährdet. Er sei zwar wirr, aber keinesfalls

aggressiv.

4.2 Vorliegend ist ein zunehmend angespannt-psychotisches

Zustandsbild beim Rekurrenten nach der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner

Medikation mit Olanzapin mit einer zunehmenden psychotischen Dekompensation in

den Akten dokumentiert.

Gemäss der Disziplinarverfügung des MZ [...] vom 20. November

2023 versuchte der Rekurrent, eine Urinprobe zu verfälschen (act. 6/2 S. 312 ff.).

Seit Ende Oktober hat sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar

gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen

ereignet haben, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal haben

verhindert werden müssen. Eine Bearbeitung der Vorfälle sei nicht möglich

gewesen und es habe sich keine Verhaltensänderung beobachten lassen. Er habe

sich wiederholt nicht an die Auflagen gehalten (E-Mail MZ [...], 20. November

2023, act. 6/2 S. 316 f.). Er wurde darauf – wie vom MZ [...] beantragt – im Rahmen

eines Timeouts in das UG Basel-Stadt zurückversetzt (Aktennotiz vom 21.

November 2023, act. 6/2 S. 315). Aufgrund einer Zusammenarbeitsvereinbarung,

welche sich insbesondere auch auf den Umgang mit dem Thema Sucht bezogen hat

(act. 6/2 S. 349 ff.), wurde er am 9. Januar 2024 wieder ins MZ [...]

zurückversetzt (act. 6/2 S. 365). Dort wurde er am 10. Januar 2024 in einem

auffälligen psychischen Zustand mit Stimmenhören angetroffen. Eine Urinprobe

ergab einen positiven Befund bezüglich THC (act. 6/2 S. 380). Eine weitere

Urinprobe vom 15. Januar 2024 ergab einen positiven Befund bezüglich Kokain und

THC (act. 6/2 S. 381 ff.). In der Folge musste er aufgrund einer nicht

abgegebenen Urinprobe erneut diszipliniert werden (act. 6/2 S. 385, 386 ff.).

Am 21. Februar 2024 wurde er wegen einer Arbeitsverweigerung diszipliniert

(act. 6/2 S. 458 ff.). Der auch vom MZ [...] angestrebten Nachfolgelösung trat

der Rekurrent negativ entgegen, da er – trotz der kürzlich erfolgten Ablehnung

einer bedingten Entlassung (vgl. Entscheid SMV vom 6. Februar 2024, act. 6/2 S.

436 ff.) alleine leben wolle (act. 6/2 S. 461). In der Folge war er nicht mehr

bereit, die Massnahme fortzuführen. Sein psychischer Zustand hat sich seit

seiner Rückversetzung in das MZ [...] zusehend verschlechtert. Er zeige keine

Medikamentencompliance und verweigere entsprechend seine Medikation. Eine

Fremd- oder Eigengefährdung konnte vom MZ [...] nicht mehr ausgeschlossen

werden. Aufgrund seines psychischen Zustands fanden daher nur begleitete

Ausgänge statt (Aktennotiz vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468). Am 14. März

2024 teilte das MZ [...] mit, dass sich sein psychischer Zustand weiterhin

verschlechtert habe. Er verweigere die Medikation weiterhin. Sein Verhalten

mute psychotisch an. Er sei im Gespräch für das Behandlungsteam nicht mehr

erreichbar. Es wurde ein psychiatrisches Setting empfohlen (Aktennotiz vom 14.

März 2024, act. 6/2 S. 474). Diese Probleme wurden mit der Stellungnahme des MZ

[...] vom 19. März 2024 (act. 6/2 S. 475 ff.) bestätigt. Seit der Absetzung

seiner neuroleptischen Medikation verschlechtere sich der psychische Zustand

des krankheitsuneinsichtigen Rekurrenten bei fehlender Behandlungs- und

Medikamentencompliance zunehmend. Er hielt die Arbeitszeiten nicht mehr ein,

klagte täglich über gesundheitliche Probleme. Er führte ununterbrochen

Selbstgespräche und klagte über Stimmenhören. Weiter warf er der Institution

vor, ihn umbringen zu wollen, und befürchtete, dass ihn seine Familie umbringen

lassen wolle. Es wurde eine Exazerbation paranoid-wahnhafter Symptome

beobachtbar, wobei er zunehmend eine gegen ihn gerichtete Verschwörung wahrnehme.

Die Symptomatik erfülle das klinische Vollbild einer paranoiden Schizophrenie

zwar nicht, begünstige jedoch eine paranoid wahnhafte Verarbeitung. Zu

gewalttätigem Verhalten oder Handgreiflichkeiten gegenüber Mitarbeitenden oder

Miteingewiesenen sei es dabei bisher nicht gekommen. Aufgrund seiner

Wahnvorstellungen konnte eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr

aber nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine stark erschwerte und

destruktive Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten festgestellt, weshalb es nicht

gelinge, den Zugang zu ihm zu erlangen. Da im MZ [...] die Ressourcen nicht

vorhanden seien, eine solche psychotisch-wahnhafte Entwicklung mittelfristig

aufzufangen, wurde zur Reizabschirmung eine unverzügliche Versetzung in eine

Einzelzelle eines Untersuchungsgefängnisses und des Weiteren bei vorhandener

Kapazität zur medikamentösen Einstellung und psychischen Stabilisierung eine

Verlegung in ein psychiatrisches Setting wie die Station Etoine oder die UPK

Basel empfohlen (vgl. auch Vollzugsbericht MZ [...] vom 22. April 2024, act.

6/2 S. 511 ff.). Gemäss Meldung vom 22. März 2024 war er aufgrund seines

psychopathologischen Zustands im offenen Vollzug des MZ [...] nicht mehr

tragbar und müsse zur Reizabschirmung zwingend versetzt werden (Aktennotiz vom

22. März 2024, act. 6/2 S. 486).

Mit Verfügungen vom 26. März und 3. April 2024 ordnete der

SMV darauf seinen Einschluss in einer dafür besonders eingerichteten

Sicherheitszelle an. Aufgrund seiner fehlenden Kooperation konnte dort sein Verhalten

nicht eingeschätzt und eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es

wurde von einer aktuellen Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst

ausgegangen (act. 6/2 S. 490 f., 492 f.). Nach seiner Versetzung in die UPK am

5. April 2024 (act. 6/2 S. 496) zeigte er sich dort laut drohend, schwer

einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer Medikation nicht

zugänglich. Er wurde deshalb im Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze

Öffnungen gewährt würden, sofern sein psychopathologischer Zustand es zulasse (Aktennotiz

vom 16. April 2024, act. 6/2 S. 497). In der Folge verhielt sich der Rekurrent

auch in einem Telefongespräch mit dem SMV aufgrund seines psychopathologischen

Zustands bedrohlich (Aktennotiz vom 17. April 2024, act. 6/2 S. 501 f.). Die

UPK teilten dem SMV daher mit ihrem Antrag auf eine massnahmenbedingte

Zwangsmedikation vom 19. April 2024 (act. 6/2 S. 506 f.) mit, dass der

Rekurrent auch auf ihrer forensisch-psychiatrischen Station [...] ein deutlich

psychotisches Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt habe. Er habe

die Einnahme einer antipsychotischen Medikation mehrfach klar abgelehnt.

Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Unterbringung im

geschlossenen Isolationszimmer erfolgt. Der Rekurrent habe durchgängig von

Stimmenhören berichtet, aber angegeben, sich hierzu nicht weiter äussern zu

wollen. Es habe sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn durch die

zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend durch die behandelnden Therapeuten

gezeigt. Er habe mehrfach berichtet, er habe nun herausgefunden, «was läuft»,

wolle dazu aber nichts weiter sagen, da man ihm sonst nur mit Medikamenten

komme. Er führe auch in der Isolation Selbstgespräche, zeige sich angespannt,

habe mehrfach gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser

im Isolationszimmer verschüttet. Er zeigte sich im Kontakt zunehmend angespannt

und drohend. Werde er nicht entlassen, so «passiere hier etwas». Insgesamt habe

sich seit Aufnahme des Rekurrenten in der Klinik eine zunehmende

Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer

zunehmenden Wahndynamik und zunehmend auch einer Ausweitung des Wahnsystems auf

das Behandlungsteam gezeigt.

4.3 Dieses Zustandsbild zeigt, dass mit der

Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden kann. Insbesondere

macht die Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation

des Rekurrenten erst wieder möglich. Die Medikation erfolgt aufgrund der

Empfehlung eines unterzeichnenden Facharztes der UPK. Die Rüge, die «UPK» sei «kein

Fachpsychiater» geht daher offensichtlich an der Sache vorbei, wurde der Antrag

doch nicht von der UPK, sondern vom unterzeichnenden Oberarzt der Klinik

gestellt. Der Rekurrent bestreitet die Eignung der verordneten

antipsychotischen Medikation zur Linderung seiner zunehmenden psychotischen Dekompensation

und der damit verbundenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung nicht. Die

mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag gelegt hat,

belegt über die von ihm zugestandene Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität.

Diese Gefährdung wird mit dem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam

ausgeweiteten Wahnsystems konkretisiert. Sie bestand auch nach Beginn der

Medikation noch fort (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S. 544).

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aufgrund der genannten Berichte

deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass er im geschützten Massnahmenvollzug

funktioniert hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne

Medikation und mithin mit milderen Mitteln begegnet werden könnte. Entgegen der

Auffassung des Rekurrenten dienen massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied

zu den medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren

Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf

daher keiner akuten Notsituation. Sie sollen dazu dienen, die psychische

Störung, die in Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23).

In diesem Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden

(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den Vollzug

der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 3.3). Die

Massnahme war hierfür erforderlich. Der Rekurrent konkretisiert auch nicht,

inwiefern sie «kontraproduktiv» geworden sein soll. Wie dem Bericht der Klinik

vom 15. Mai 2024 (act. 6/2 S. 554 ff.) entnommen werden kann, zeigte sich unter

der Medikation eine Besserung des psychopathologischen Zustandsbilds mit

verminderter Aggressivität und Gereiztheit. Schliesslich macht er auch keine

konkreten Gründe geltend, weshalb die Massnahme vorliegend nicht angemessen

ist. Abgesehen vom geltend gemachten Entzug seiner diesbezüglichen Freiheit,

über die Vornahme medizinischer Massnahme verfügen zu dürfen, nennt er keine

Gründe, weshalb die zwangsweise Verabreichung der konkreten Medikation

unangemessen erschiene. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise

Medikation fortgesetzt werden kann und diese geeignet erscheint, die

Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erscheint die Massnahme auch

angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.

4.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die

Isolation des Rekurrenten. Eine Isolation begründet zwar einen Eingriff in die

persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage

und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig

sein muss. Die Massnahme muss daher ebenfalls geeignet, erforderlich und

zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die Mitgliedstaaten

der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen

Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des

Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E. 5 m.H.

auf Bigler/Gonin, in: Convention

européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH,

Bern 2018, Art. 3 CEDH/V, Les obligations positives, N 149). Vorliegend

findet die Isolation ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Die

Isolation des Rekurrenten wurde aufgrund seiner zunehmenden psychotischen

Exazerbationen bereits vor seiner Einweisung in die Klinik mit den Verfügungen

vom 26. März und 3. April 2024 angeordnet. Wie dem Antrag der UPK vom 19. April

2024 entnommen werden kann, erfolgten nach Beginn der stationären Behandlung

regelmässige Unterbrüche auf der Abteilung und im geschlossenen Garten. Dabei

zeigte sich der Rekurrent im Verlauf des Unterbruchs zumeist zunehmend

angespannt, sodass jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene

Isolationszimmer hat erfolgen müssen. Solche Unterbrüche sollen aufgrund der

die Krankheits- und Behandlungseinsicht herstellenden Medikation in weiterem

Umfang wieder ermöglicht werden. Vollzugsöffnungen haben denn auch zeitweise

nach Aufnahme der Medikation vorgenommen werden können, bis es erneut zu

bedrohlichem Verhalten gekommen ist (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S.

545; Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.). Solange

dies nicht gelingt, erscheint die Isolation in der Klinik zur Reizabschirmung

aber geeignet, erforderlich und angemessen. Sie dient dem Schutz der übrigen

Patientinnen und Patienten und des Behandlungsteams, aber auch des Rekurrenten

selber vor einer Gefährdung aufgrund seiner zunehmenden Wahndynamik. Aufgrund

der regelmässigen, je nach aktueller Situation vorgenommenen Öffnungen, während

denen sich der Rekurrent frei auf der Abteilung hat bewegen können, kann auch

nicht von einer fortdauernden Isolation im Sinne einer Einzelhaft gesprochen

werden (Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.;

Bericht der Klinik vom 15. Mai 2024, act. 6/2 S. 554 ff.). Der Rekurrent macht

denn auch nicht geltend, wie dieser Gefährdung bis zur Wirksamkeit der

angeordneten Medikation anders begegnet werden könnte.

Insgesamt erweist sich daher auch diese Massnahme als geeignet

für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und von

Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3), so dass

sich die beantragte Feststellung einer rechts- und konventionswidrigen

Zwangsmassnahme und die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK als unbegründet

erweisen.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die Verfügung der Vorinstanz

vom 23. April 2024 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF

800.–. Diese geht jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zulasten des Staates bzw. der Gerichtskasse. Seinem Vertreter

ist zudem ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser

hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein

angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und

Begründung des Rekurses erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden als

angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’000.– (§ 20 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und

Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.