VD.2024.64
Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGer 7B_1017/2024 vom 29.10.2024)
15. Juli 2024Deutsch28 min
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.64
URTEIL
vom 15. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken UPK,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 23. April 2024
betreffend Durchführung der stationären
therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig
gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe
zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung,
Diebstahl, mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug, versuchtem betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, mehrfacher
Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und geringfügigem Diebstahl zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe wie auch jene gemäss dem Urteil
des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugunsten einer stationären Behandlung
nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben
worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.
November 2019 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem versuchtem
Diebstahl ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde
wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember
2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese
Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13.
Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.
Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der
Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) [...] überführt. Er
musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit
anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis zum 9.
Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach seiner
Rückkehr stellte das MZ [...] eine stetige Verschlechterung der psychischen
Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024 aufgrund einer
weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das UG
Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt. Auf Antrag der UPK
vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) als
Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten
massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen
rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im
Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024
an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 erhobene und
begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt,
dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und
diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die
Verweigerung des Hofganges eine Genugtuung von CHF 200.– pro Verweigerung sowie
für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen eine angemessene Genugtuung
auszurichten. Er ersucht überdies um Feststellung einer Verletzung der Art. 3
und 13 EMRK. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom
14. Juni 2024 verzichtete der SMV auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen
Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte
Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht
Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Gemäss § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen
ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit
wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen
der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid
in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
292; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom
24.
November 2017 E. 1.3.2).
1.2.2
Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist
die durch den SMV am 23. April 2024 angeordnete Zwangsmedikation und
Unterbringung im Isolierzimmer der psychiatrischen Klinik für die vorerst
angeordnete Dauer bis zum 18. Mai 2024. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen,
sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen
Verfügung selber mehr besteht. Die Massnahme wurde in der Folge vom Straf- und
Massnahmenvollzug aber mit Verfügungen vom 17. Mai und 14. Juni 2024
verlängert. Die letzte Verfügung wurde vom Rekurrenten erneut angefochten
(VD.2024.94). Daraus folgt, dass die angefochtene Massnahme weiterhin aktuell
ist und eine rechtzeitige Überprüfung innerhalb der jeweils angeordneten Dauer
der Massnahme nicht möglich ist. Da es sich insbesondere bei der
Zwangsmedikation um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. dazu E. 2),
besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beantwortung der
damit in Zusammenhang stehenden Fragen und damit auch an der Beurteilung des
geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Nach dem Gesagten kann auf den gemäss
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
insoweit eingetreten werden.
1.3
Nicht eingetreten werden kann auf die
Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs geltend gemachten
Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids. Andererseits ist das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren
auch nicht zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des
Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz
[HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend
zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2.
September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte
gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht
nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder
teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den
Strafvollzug nicht zur Anwendung.
1.4
Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts-
und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
2.
2.1
Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde
auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen
Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser
Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen
Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen
Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt
einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs.
2.
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche
Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18).
Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff –
erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend
unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228,
130.
IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben
dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu
erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den
Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen
Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer
Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und
Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer
zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1,
6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).
2.2
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der
Rekurrent gemäss den Ausführungen der UPK im Antrag vom 19. April 2024 seit seiner
Aufnahme in die forensisch-psychiatrische Klinik ein deutlich psychotisches
Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit zeige. Die Einnahme einer
antipsychotischen Medikation habe er mehrfach klar abgelehnt. Er berichte
durchgängig von Stimmenhören, habe jedoch angegeben, sich hierzu nicht weiter
äussern zu wollen. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn
gegenüber den zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend gegenüber den
behandelnden Therapeuten. So habe der Rekurrent mehrfach berichtet, dass er nun
herausgefunden habe «was läuft». Er wolle jedoch hierzu nichts sagen, da man
ihm sonst nur mit Medikamenten komme. Aufgrund bestehender Eigen- und Fremdgefährdung
sei eine Unterbringung im geschlossenen Isolierzimmer erfolgt. Während der
Isolation habe er Selbstgespräche geführt, sich angespannt gezeigt, mehrfach
gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser im
Isolationszimmer verschüttet. Im Kontakt zeige er sich zunehmend angespannt und
drohend. So führe er aus, dass man ihn sofort aus der Klinik entlassen solle,
sonst passiere hier etwas. Nachdem er die Einnahme einer antipsychotischen
Medikation weiterhin klar abgelehnt habe, habe er sich kurzfristig mit der
Einnahme einer sedierenden Medikation mit Temesta (Lorazepam) einverstanden
erklärt, habe diese aktuell jedoch bereits nach wenigen Einnahmen erneut
abgelehnt. Nach Beginn der stationären Behandlung seien regelmässig Unterbrüche
der Isolation auf der Abteilung und im geschlossenen Garten erfolgt. Hierbei habe
sich der Rekurrent im Verlauf zumeist zunehmend angespannt gezeigt, sodass
jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene Isolationszimmer
habe erfolgen müssen. Insgesamt habe sich seit seiner Aufnahme eine
Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer
zunehmenden Wahndynamik und einer Ausweitung des Wahnsystems auf das
Behandlungsteam gezeigt. Aufgrund der deutlichen psychopathologischen
Verschlechterung des Zustandsbildes, verbunden mit einer Fremdgefährdung aufgrund
des drohenden und aggressiven Verhaltens des Rekurrenten, werde eine
massnahmenbedingte Zwangsmedikation beantragt.
In der Folge sei die Durchführung der Medikation am 19. April
2024.
mit Unterstützung der Polizei erfolgt, wobei sich der Rekurrent hierbei
aggressiv, drohend und beleidigend gezeigt habe. Eine ihm auch bereits zuvor
angebotene orale Medikation habe er abgelehnt, sodass eine intramuskuläre
Medikation mit Haloperidol 10mg und Diazepam 10mg erfolgt sei. Er habe hierbei
massiven Widerstand geleistet, sodass ihm durch die Polizisten Hand- und
Fussfesseln hätten angelegt werden müssen.
Weiter verweist die Vorinstanz auf die Darlegungen des MZ
[...] im Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische
Behandlung des Rekurrenten vom 22. April 2024, wonach der Rekurrent in der
Berichtsperiode einen zunehmend herausfordernden, aufgrund seines zunehmend
auffälligen psychischen Zustands von verschiedenen Timeouts geprägten
Vollzugsverlauf gezeigt habe. Situationsbedingt habe er die Vollzugsziele denn
auch nur teilweise erreicht. Eine risikorelevante Beeinflussbarkeit scheine
unter den aktuellen Umständen wie psychische Destabilisierung, Malcompliance
für Unterstützung und eine Behandlung oder Medikation lediglich in vermindertem
Ausmass gegeben.
Die Vorinstanz schloss, dass der Rekurrent an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung schweren Grads mit vor allem dissozialen,
schizoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen sowie an
Abhängigkeitserkrankungen leide. Zu Beginn des stationären Massnahmenvollzugs
habe sich der Verlauf grundsätzlich positiv gestaltet. Seit Oktober 2023
befinde er sich jedoch in einer Negativspirale. So sei es zu Auseinandersetzungen
mit anderen Eingewiesenen sowie zu Konsumrückfällen gekommen, was im November
2023.
zu einem sechswöchigen Timeout im UG Basel-Stadt und im März 2024 sodann
zu einer Rückversetzung in das UG Basel-Stadt geführt habe. Selbst im
hochstrukturierten Setting des UG Basel-Stadt habe sich sein Zustandsbild
zunehmend verschlechtert. Er habe sich zunehmend in einem psychotischen Zustand
befunden, an Wahnideen gelitten und sich bedroht gefühlt, weshalb er in die UPK
Basel zur stationären Behandlung versetzt worden sei. Auch in den UPK Basel
habe sich sein Zustand aber nicht verbessert. Er habe sich nach wie vor nicht
medikamentencompliant gegeben, mit einem deutlichen Beeinträchtigungswahn
imponiert und sich äusserst bedrohlich verhalten. Folglich scheine er
krankheitsbedingt aktuell nicht in der Lage zu sein, sich auf eine aus
medizinischer Sicht zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung
einzulassen. Ohne die Aufnahme einer adäquaten medikamentösen Behandlung
bestehe die erhebliche Gefahr, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen komme,
weshalb Zwangsmassnahmen in Form von einer Zwangsmedikation und Unterbringung
im Isolierzimmer in Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel
unausweichlich seien. Die Vorinstanz erachtete daher die Anordnung massnahmenindizierter
Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen und einer Unterbringung im
Isolationszimmer als notwendig, um insbesondere eine drohende Fremdgefährdung
und indirekt auch eine Selbstgefährdung des Rekurrenten zu verhindern, welche
im aktuell psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der kompletten
Medikamentenincompliance von ihm ausgehe. Bezüglich eines allfälligen milderen
Mittels sei festzustellen, dass ohne eine adäquate medikamentöse Behandlung
keine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten sei. Im Übrigen seien die
Interessen, durch die Zwangsmedikation eine Eigen- und Fremdgefährdung zu
verhindern und seine Krankheits- und Behandlungseinsicht in Form der
zuverlässigen Medikamenteneinnahme sowie seine Problemeinsicht und Absprachefähigkeit
herzustellen, höher zu gewichten, als sein privates Interesse, sich den
genannten Zwangsmassnahmen zu verweigern. Folglich sei es zum Zweck der
psychopathologischen Stabilisierung und zur Eindämmung der akuten Fremd- und
Eigengefährdung unumgänglich, ihm eine Zwangsmedikation zu verabreichen und ihn
zu isolieren. Deshalb ordnete die Vorinstanz die Zwangsmedikation und die
Unterbringung in einem Isolationszimmer rückwirkend ab dem 19. April 2024 für
die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024 an und ersuchte die
UPK, zur Prüfung einer allfälligen Verlängerung spätestens nach drei Wochen
über den Verlauf zu berichten.
3.
3.1
Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent
zunächst eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Anordnung
der Zwangsmedikation. Es habe keine Dringlichkeit bestanden. Trotz der
bekannten Vertretungssituation sei auch der Vertreter des Rekurrenten nicht
vorgängig kontaktiert worden. Es habe daher keine Anhörung stattgefunden. Dabei
könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass er eine Medikation gänzlich
abgelehnt hätte, wenn sie ihm adäquat und bspw. durch seinen Verteidiger
erklärt worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass weder eine
Verlegung noch eine Zwangsmedikation erforderlich gewesen wären.
3.2
Mit der schriftlichen Verfügung vom 23. April
2024.
ordnete der SMV die massnahmenindizierte Zwangsmedikation rückwirkend ab
dem 19. April 2024 an. Wie dem Antrag der Klinik vom 19. April 2024 zu
entnehmen ist, ging dieser Verfügung aber bereits die telefonische Bestätigung
der zuständigen Mitarbeiterin des SMV vom gleichen Tag voraus, dass diese
aufgrund des gestellten Antrages verfügt werde, sodass sie bereits heute
erfolgen könne. Entsprechend wurde die erste Medikation bereits am 19. April 2024
durchgeführt. Dabei wurde der Rekurrent über den Grund der angeordneten
Zwangsmassnahme bzw. deren Beantragung wie auch über sein Beschwerderecht
aufgeklärt (act. 6/2 S. 509 f.).
Verfügungen sind gem.s § 39 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) «in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu
bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen». In gleicher Weise
statuiert das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als
Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Eröffnung von Verfügungen deren
Schriftform (Art. 34 Abs. 1 VwVG) sowie das Erfordernis, schriftliche
Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG; VGE VD.2018.29
vom 16. August 2018 E. 3.4, VD.2017.43 vom 31. Mai 2017 E. 2.3.1). Die mündlich
erteilte Anordnung des SMV ist dem Rekurrenten bereits vor der Vornahme der
ersten Medikation durch die Klinik mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung
mitgeteilt worden. Letztlich kann dabei aber offenbleiben, ob eine zulässige
Ausnahme von der Regel des kantonalen Rechts, wonach Verfügungen schriftlich zu
erlassen sind, vorliegt. Selbst wenn man erst von der Rechtsverbindlichkeit der
Verfügung vom 23. April 2024 ausgeht, ist die damit angeordnete, echte
Rückwirkung zulässig. In analoger Anwendung der Kriterien für die Zulässigkeit
rückwirkender Erlasse (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 270) ist
festzustellen, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet worden und zeitlich
mässig ist. Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestanden triftige Gründe,
mit der Medikation nicht bis zum Vorliegen eines schriftlichen Dokuments
zuzuwarten. Zudem wurde die schriftlich angeordnete Massnahme bereits zuvor
mündlich erlassen und es wurde nicht nachträglich in Dispositionen
eingegriffen, welche in guten Treuen getroffen worden sind.
3.3
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor. Gemäss § 15 Abs. 4 JVG ist die betroffene Person vor der
Anordnung einer massnahmenindizierten Zwangsmassnahme aufzuklären und
anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist. Damit wird der aus Art. 29 Abs. 2
BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör aufgenommen. Dieser Anspruch umfasst
insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem
Entscheid zu äussern (VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.2.2; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1010 ff.;
Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 214). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen
die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest
die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt
haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1011; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 3.5.1,
VD.2017.273 vom 8. März 2018 E. 2.1.1).
Wie dem Antrag der Klinik entnommen werden kann, wurde dem
Rekurrenten selber das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Massnahme
von der Klinik gewährt. Es wurde dem SMV dabei mitgeteilt, dass der Rekurrent
mit der Zwangsmassnahme nicht einverstanden ist und gegen diese vorgehen wolle.
Dies wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht bestritten. Eine proaktive
Involvierung des Vertreters des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wie sie vom Rekurrenten mit seinem Rekurs verlangt wird, ist dagegen
nicht erforderlich. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er selber zur
Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs seinen Vertreter hat beiziehen wollen und
ihm dies versagt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Rekurrent vorgängig
auch zum Ausdruck gegeben hat, einen neuen Anwalt zu suchen (vgl. Aktennotiz
vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468), kann darauf hingewiesen werden, dass
sein bisheriger Vertreter am 17. April 2024 über die aktuelle Situation mit der
Krisenintervention in den UPK informiert worden ist (act. 6/2 S. 503).
4.
4.1
Weiter bestreitet der Rekurrent die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmedikation. Diese scheine keine
Wirkung zu erzielen, zumal sie offenbar nicht mit einer Gesprächstherapie
verbunden worden sei. Statt einer therapeutischen Einflussnahme werde er
schlicht rund um die Uhr isoliert und der «sog. ‘weissen Folter’ ausgesetzt».
Mehrere Male sei ihm auch der Hofgang gänzlich verweigert worden, was eine
klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Eine Isolation dürfe nicht länger
als einige Tage dauern. Vor der Anordnung einer Zwangsmedikation hätte zunächst
das Gespräch mit dem Vertreter gesucht werden müssen. Eine Zwangsmedikation sei
Dispositiv
demnach nicht erforderlich gewesen. Sie sei auch nicht verhältnismässig i.e.S. Es
werde «mit Kanonen auf Spatzen geschossen». Er habe niemanden verletzt und
niemanden gestört. Eine Medikation hätte auch im MZ [...] erfolgen können.
Ausserdem bestehe kein Grund, ihn zu isolieren. Die Massnahme sei zudem
zunehmend kontraproduktiv geworden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung sei es ihm
viel besser gegangen als heute. Die Massnahme verfehle ihren eigentlichen Zweck
seither. Schliesslich rügt er die Annahme einer schweren Selbst- oder
Fremdgefährdung. Wer im Strafvollzug «funktioniere», könne ungeachtet des
Umstands, dass er in Freiheit eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellen
würden, nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden. Eine
Zwangsmedikation könne nur im Notfall angeordnet werden, der hier nicht
vorgelegen sei. Vorliegend fehle auch eine Abklärung, die diesen Namen
verdiene. Die «UPK» seien kein Fachpsychiater und deren Bericht sei ihm und
seinem Vertreter nicht zugestellt worden. Es habe sich um eine
massnahmenindizierte Zwangsmassnahme und nicht um eine Notfallmedikation
gehandelt. Ihre Dauer werfe ernsthafte Fragen auf. Er habe seine aktuelle
Umgebung im Vollzug nicht gefährdet. Er sei zwar wirr, aber keinesfalls
aggressiv.
4.2 Vorliegend ist ein zunehmend angespannt-psychotisches
Zustandsbild beim Rekurrenten nach der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner
Medikation mit Olanzapin mit einer zunehmenden psychotischen Dekompensation in
den Akten dokumentiert.
Gemäss der Disziplinarverfügung des MZ [...] vom 20. November
2023 versuchte der Rekurrent, eine Urinprobe zu verfälschen (act. 6/2 S. 312 ff.).
Seit Ende Oktober hat sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar
gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen
ereignet haben, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal haben
verhindert werden müssen. Eine Bearbeitung der Vorfälle sei nicht möglich
gewesen und es habe sich keine Verhaltensänderung beobachten lassen. Er habe
sich wiederholt nicht an die Auflagen gehalten (E-Mail MZ [...], 20. November
2023, act. 6/2 S. 316 f.). Er wurde darauf – wie vom MZ [...] beantragt – im Rahmen
eines Timeouts in das UG Basel-Stadt zurückversetzt (Aktennotiz vom 21.
November 2023, act. 6/2 S. 315). Aufgrund einer Zusammenarbeitsvereinbarung,
welche sich insbesondere auch auf den Umgang mit dem Thema Sucht bezogen hat
(act. 6/2 S. 349 ff.), wurde er am 9. Januar 2024 wieder ins MZ [...]
zurückversetzt (act. 6/2 S. 365). Dort wurde er am 10. Januar 2024 in einem
auffälligen psychischen Zustand mit Stimmenhören angetroffen. Eine Urinprobe
ergab einen positiven Befund bezüglich THC (act. 6/2 S. 380). Eine weitere
Urinprobe vom 15. Januar 2024 ergab einen positiven Befund bezüglich Kokain und
THC (act. 6/2 S. 381 ff.). In der Folge musste er aufgrund einer nicht
abgegebenen Urinprobe erneut diszipliniert werden (act. 6/2 S. 385, 386 ff.).
Am 21. Februar 2024 wurde er wegen einer Arbeitsverweigerung diszipliniert
(act. 6/2 S. 458 ff.). Der auch vom MZ [...] angestrebten Nachfolgelösung trat
der Rekurrent negativ entgegen, da er – trotz der kürzlich erfolgten Ablehnung
einer bedingten Entlassung (vgl. Entscheid SMV vom 6. Februar 2024, act. 6/2 S.
436 ff.) alleine leben wolle (act. 6/2 S. 461). In der Folge war er nicht mehr
bereit, die Massnahme fortzuführen. Sein psychischer Zustand hat sich seit
seiner Rückversetzung in das MZ [...] zusehend verschlechtert. Er zeige keine
Medikamentencompliance und verweigere entsprechend seine Medikation. Eine
Fremd- oder Eigengefährdung konnte vom MZ [...] nicht mehr ausgeschlossen
werden. Aufgrund seines psychischen Zustands fanden daher nur begleitete
Ausgänge statt (Aktennotiz vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468). Am 14. März
2024 teilte das MZ [...] mit, dass sich sein psychischer Zustand weiterhin
verschlechtert habe. Er verweigere die Medikation weiterhin. Sein Verhalten
mute psychotisch an. Er sei im Gespräch für das Behandlungsteam nicht mehr
erreichbar. Es wurde ein psychiatrisches Setting empfohlen (Aktennotiz vom 14.
März 2024, act. 6/2 S. 474). Diese Probleme wurden mit der Stellungnahme des MZ
[...] vom 19. März 2024 (act. 6/2 S. 475 ff.) bestätigt. Seit der Absetzung
seiner neuroleptischen Medikation verschlechtere sich der psychische Zustand
des krankheitsuneinsichtigen Rekurrenten bei fehlender Behandlungs- und
Medikamentencompliance zunehmend. Er hielt die Arbeitszeiten nicht mehr ein,
klagte täglich über gesundheitliche Probleme. Er führte ununterbrochen
Selbstgespräche und klagte über Stimmenhören. Weiter warf er der Institution
vor, ihn umbringen zu wollen, und befürchtete, dass ihn seine Familie umbringen
lassen wolle. Es wurde eine Exazerbation paranoid-wahnhafter Symptome
beobachtbar, wobei er zunehmend eine gegen ihn gerichtete Verschwörung wahrnehme.
Die Symptomatik erfülle das klinische Vollbild einer paranoiden Schizophrenie
zwar nicht, begünstige jedoch eine paranoid wahnhafte Verarbeitung. Zu
gewalttätigem Verhalten oder Handgreiflichkeiten gegenüber Mitarbeitenden oder
Miteingewiesenen sei es dabei bisher nicht gekommen. Aufgrund seiner
Wahnvorstellungen konnte eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr
aber nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine stark erschwerte und
destruktive Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten festgestellt, weshalb es nicht
gelinge, den Zugang zu ihm zu erlangen. Da im MZ [...] die Ressourcen nicht
vorhanden seien, eine solche psychotisch-wahnhafte Entwicklung mittelfristig
aufzufangen, wurde zur Reizabschirmung eine unverzügliche Versetzung in eine
Einzelzelle eines Untersuchungsgefängnisses und des Weiteren bei vorhandener
Kapazität zur medikamentösen Einstellung und psychischen Stabilisierung eine
Verlegung in ein psychiatrisches Setting wie die Station Etoine oder die UPK
Basel empfohlen (vgl. auch Vollzugsbericht MZ [...] vom 22. April 2024, act.
6/2 S. 511 ff.). Gemäss Meldung vom 22. März 2024 war er aufgrund seines
psychopathologischen Zustands im offenen Vollzug des MZ [...] nicht mehr
tragbar und müsse zur Reizabschirmung zwingend versetzt werden (Aktennotiz vom
22. März 2024, act. 6/2 S. 486).
Mit Verfügungen vom 26. März und 3. April 2024 ordnete der
SMV darauf seinen Einschluss in einer dafür besonders eingerichteten
Sicherheitszelle an. Aufgrund seiner fehlenden Kooperation konnte dort sein Verhalten
nicht eingeschätzt und eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es
wurde von einer aktuellen Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst
ausgegangen (act. 6/2 S. 490 f., 492 f.). Nach seiner Versetzung in die UPK am
5. April 2024 (act. 6/2 S. 496) zeigte er sich dort laut drohend, schwer
einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer Medikation nicht
zugänglich. Er wurde deshalb im Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze
Öffnungen gewährt würden, sofern sein psychopathologischer Zustand es zulasse (Aktennotiz
vom 16. April 2024, act. 6/2 S. 497). In der Folge verhielt sich der Rekurrent
auch in einem Telefongespräch mit dem SMV aufgrund seines psychopathologischen
Zustands bedrohlich (Aktennotiz vom 17. April 2024, act. 6/2 S. 501 f.). Die
UPK teilten dem SMV daher mit ihrem Antrag auf eine massnahmenbedingte
Zwangsmedikation vom 19. April 2024 (act. 6/2 S. 506 f.) mit, dass der
Rekurrent auch auf ihrer forensisch-psychiatrischen Station [...] ein deutlich
psychotisches Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt habe. Er habe
die Einnahme einer antipsychotischen Medikation mehrfach klar abgelehnt.
Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Unterbringung im
geschlossenen Isolationszimmer erfolgt. Der Rekurrent habe durchgängig von
Stimmenhören berichtet, aber angegeben, sich hierzu nicht weiter äussern zu
wollen. Es habe sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn durch die
zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend durch die behandelnden Therapeuten
gezeigt. Er habe mehrfach berichtet, er habe nun herausgefunden, «was läuft»,
wolle dazu aber nichts weiter sagen, da man ihm sonst nur mit Medikamenten
komme. Er führe auch in der Isolation Selbstgespräche, zeige sich angespannt,
habe mehrfach gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser
im Isolationszimmer verschüttet. Er zeigte sich im Kontakt zunehmend angespannt
und drohend. Werde er nicht entlassen, so «passiere hier etwas». Insgesamt habe
sich seit Aufnahme des Rekurrenten in der Klinik eine zunehmende
Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer
zunehmenden Wahndynamik und zunehmend auch einer Ausweitung des Wahnsystems auf
das Behandlungsteam gezeigt.
4.3 Dieses Zustandsbild zeigt, dass mit der
Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden kann. Insbesondere
macht die Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation
des Rekurrenten erst wieder möglich. Die Medikation erfolgt aufgrund der
Empfehlung eines unterzeichnenden Facharztes der UPK. Die Rüge, die «UPK» sei «kein
Fachpsychiater» geht daher offensichtlich an der Sache vorbei, wurde der Antrag
doch nicht von der UPK, sondern vom unterzeichnenden Oberarzt der Klinik
gestellt. Der Rekurrent bestreitet die Eignung der verordneten
antipsychotischen Medikation zur Linderung seiner zunehmenden psychotischen Dekompensation
und der damit verbundenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung nicht. Die
mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag gelegt hat,
belegt über die von ihm zugestandene Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität.
Diese Gefährdung wird mit dem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam
ausgeweiteten Wahnsystems konkretisiert. Sie bestand auch nach Beginn der
Medikation noch fort (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S. 544).
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aufgrund der genannten Berichte
deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass er im geschützten Massnahmenvollzug
funktioniert hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne
Medikation und mithin mit milderen Mitteln begegnet werden könnte. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten dienen massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied
zu den medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren
Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf
daher keiner akuten Notsituation. Sie sollen dazu dienen, die psychische
Störung, die in Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23).
In diesem Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden
(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den Vollzug
der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 3.3). Die
Massnahme war hierfür erforderlich. Der Rekurrent konkretisiert auch nicht,
inwiefern sie «kontraproduktiv» geworden sein soll. Wie dem Bericht der Klinik
vom 15. Mai 2024 (act. 6/2 S. 554 ff.) entnommen werden kann, zeigte sich unter
der Medikation eine Besserung des psychopathologischen Zustandsbilds mit
verminderter Aggressivität und Gereiztheit. Schliesslich macht er auch keine
konkreten Gründe geltend, weshalb die Massnahme vorliegend nicht angemessen
ist. Abgesehen vom geltend gemachten Entzug seiner diesbezüglichen Freiheit,
über die Vornahme medizinischer Massnahme verfügen zu dürfen, nennt er keine
Gründe, weshalb die zwangsweise Verabreichung der konkreten Medikation
unangemessen erschiene. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise
Medikation fortgesetzt werden kann und diese geeignet erscheint, die
Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erscheint die Massnahme auch
angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.
4.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die
Isolation des Rekurrenten. Eine Isolation begründet zwar einen Eingriff in die
persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage
und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig
sein muss. Die Massnahme muss daher ebenfalls geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die Mitgliedstaaten
der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen
Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des
Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E. 5 m.H.
auf Bigler/Gonin, in: Convention
européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH,
Bern 2018, Art. 3 CEDH/V, Les obligations positives, N 149). Vorliegend
findet die Isolation ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Die
Isolation des Rekurrenten wurde aufgrund seiner zunehmenden psychotischen
Exazerbationen bereits vor seiner Einweisung in die Klinik mit den Verfügungen
vom 26. März und 3. April 2024 angeordnet. Wie dem Antrag der UPK vom 19. April
2024 entnommen werden kann, erfolgten nach Beginn der stationären Behandlung
regelmässige Unterbrüche auf der Abteilung und im geschlossenen Garten. Dabei
zeigte sich der Rekurrent im Verlauf des Unterbruchs zumeist zunehmend
angespannt, sodass jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene
Isolationszimmer hat erfolgen müssen. Solche Unterbrüche sollen aufgrund der
die Krankheits- und Behandlungseinsicht herstellenden Medikation in weiterem
Umfang wieder ermöglicht werden. Vollzugsöffnungen haben denn auch zeitweise
nach Aufnahme der Medikation vorgenommen werden können, bis es erneut zu
bedrohlichem Verhalten gekommen ist (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S.
545; Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.). Solange
dies nicht gelingt, erscheint die Isolation in der Klinik zur Reizabschirmung
aber geeignet, erforderlich und angemessen. Sie dient dem Schutz der übrigen
Patientinnen und Patienten und des Behandlungsteams, aber auch des Rekurrenten
selber vor einer Gefährdung aufgrund seiner zunehmenden Wahndynamik. Aufgrund
der regelmässigen, je nach aktueller Situation vorgenommenen Öffnungen, während
denen sich der Rekurrent frei auf der Abteilung hat bewegen können, kann auch
nicht von einer fortdauernden Isolation im Sinne einer Einzelhaft gesprochen
werden (Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.;
Bericht der Klinik vom 15. Mai 2024, act. 6/2 S. 554 ff.). Der Rekurrent macht
denn auch nicht geltend, wie dieser Gefährdung bis zur Wirksamkeit der
angeordneten Medikation anders begegnet werden könnte.
Insgesamt erweist sich daher auch diese Massnahme als geeignet
für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und von
Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3), so dass
sich die beantragte Feststellung einer rechts- und konventionswidrigen
Zwangsmassnahme und die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK als unbegründet
erweisen.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 23. April 2024 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.–. Diese geht jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zulasten des Staates bzw. der Gerichtskasse. Seinem Vertreter
ist zudem ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser
hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein
angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und
Begründung des Rekurses erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden als
angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’000.– (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und
Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.