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Entscheid

VD.2024.78

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

6. Dezember 2024Deutsch36 min

Der aus dem Vereinigten Königreich stammende A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.78

URTEIL

vom 6. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. März 2024

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus dem Vereinigten Königreich stammende A____

(Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 2003 im Alter von 48 Jahren in

die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der

selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 29. Juli 2008 wurde diese

Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Mit

Verfügung vom 4. August 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM), die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten aufgrund seiner finanziellen

Situation (namentlich Steuer- und Krankenkassenschulden) und wies ihn per 4.

November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 18. März 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 2.

April 2024 und vom 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

damit verbunden die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter

sei seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung

zurückzustufen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben

vom 8. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit

Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 8. Mai 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende

Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs.

2.

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10.

November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019E. 1.3). Noven sind deshalb

in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203)

gilt für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA der Art. 63

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG; SR 142.20). Nach Art. 2 Abs. 4 VFP gilt diese Bestimmung

sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen

und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der

Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar

2019 (Abkommen über die erworbenen Rechte; SR 0.142.113.672) erfasst werden. Dies

bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG

vorliegt. Erst anschliessend ist zu prüfen, ob sich aus dem Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zusätzliche Schranken ergeben (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,

Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 172).

2.2 Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AlG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs.

1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;

SR 142.201) insbesondere auch dann vor, wenn öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden.

2.2.1 Diese Bestimmungen erfassen auch die

Schuldenwirtschaft, wobei eine schwerwiegende Nichterfüllung von

Verpflichtungen vorausgesetzt wird. Die Schwere der Pflichtverletzung beurteilt

sich dabei in erster Linie nach der Höhe der Schulden. Gemäss bundesgerichtlicher

Praxis begründen Schulden in folgendem Umfang eine schwere Pflichtverletzung:

öffentlich- oder privatrechtliche Schulden von CHF 213'790.48

(Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF 188'000.—

(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.—

(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.—)

(siehe jeweils mit Nachweis BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E 2.2.1). Der

Rekurrent weist Stand 1. Februar 2024 75 Verlustscheine in der Höhe von CHF

288'891.05 auf (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 15).

Damit ist die betragliche Erheblichkeit der Schuldenwirtschaft gegeben.

2.2.2 Neben der betraglichen Erheblichkeit der

Schuldenwirtschaft muss ein erschwerendes Merkmal in Form der Mutwilligkeit

hinzutreten, damit ein Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung

angenommen werden kann. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Absicht, Böswilligkeit

oder qualifizierte Leichtfertigkeit zur Verschuldung geführt haben. Davon ist

nicht leichthin auszugehen. Eine Verschuldung, die ihren Grund in

Schicksalsschlägen findet, gilt nicht als mutwillig (BGer 2C_726/2021 vom 8.

Juni 2022 E 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten haben die Vorinstanzen die Mutwilligkeit der Nichterfüllung seiner

Verpflichtungen zu Recht bejaht.

2.2.3 Die Steuerforderungen

beruhen zumindest grösstenteils

auf Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020

keine Steuererklärungen eingereicht hat. Wenn der Rekurrent Steuererklärungen

eingereicht hätte, wären seine Steuerschulden zwar geringer ausgefallen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 15 und unten E. 3.4.1). Dies ändert entgegen seiner Ansicht (vgl.

Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 19) aber nichts daran, dass es

sich bei den Steuerschulden um reale, gestützt auf die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig veranlagte öffentlich-rechtliche

Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Steuerschulden bei Einreichung

von Steuererklärungen geringer ausgefallen wären als aufgrund der

Ermessensveranlagungen, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem

er während vieler Jahre systematisch keine Steuererklärungen eingereicht hat,

obwohl er während vieler Jahre für Steuerschulden betrieben worden ist.

Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines

Grossteils der Steuerschulden zumindest als grobfahrlässig, wenn nicht gar

eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein kleiner Teil der

Steuern geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent seiner Pflicht zur

Einreichung von Steuererklärungen nachgekommen wäre und die Steuern aufgrund

der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wären, wird das durch die

Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse zwar

erheblich relativiert. Dies ist aber erst im Rahmen der Interessenabwägung zu

berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines

Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1,

VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).

2.2.4 Auch betreffend die Krankenkassenforderungen

ist die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der Verpflichtungen zu bejahen. Der

Rekurrent hat erstmals am 22. März 2022 ein Gesuch um Prämienverbilligungen

gestellt (vgl. Akten JSD S. 50 und 87 ff.). Wenn er bereits früher

Prämienverbilligungen beantragt hätte, wären seine Schulden gegenüber der

Krankenkasse deutlich geringer ausgefallen (vgl. angefochtener Entscheid E.. 13

und 15 sowie unten E. 3.4.1). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei

den Schulden gegenüber der Krankenkasse um reale öffentlich-rechtliche

Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Schulden gegenüber der

Krankenkasse im Fall eines Gesuchs um Prämienverbilligung geringer ausgefallen

wären, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem er während

vieler Jahre kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, obwohl er während

vieler Jahre für Schulden gegenüber der Krankenkasse betrieben worden ist.

Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines Teils

der Schulden gegenüber der Krankenkasse zumindest als grobfahrlässig, wenn

nicht gar eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein Teil der

Krankenkassenprämien geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent

Prämienverbilligung beantragt hätte, wird das durch die Nichtbezahlung der

Schulden gegenüber der Krankenkasse begründete öffentliche Interesse zwar

erheblich relativiert. Dies ist aber wiederum erst im Rahmen der

Interessenabwägung zu berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des

Vorliegens eines Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E.

3.3.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).

2.2.5 Weiter werfen die Vorinstanzen dem Rekurrenten

vor, dass er weder zusätzliche Aufträge als Selbständiger noch eine Stelle als

Arbeitnehmer gesucht und angenommen habe, um zur Finanzierung seines Lebensunterhalts

und zum Abbau seiner Schulden genügendes Einkommen zu erzielen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 13 und 15). Für die Zeit seit dem Erreichen des

ordentlichen Rentenalters im Jahr 2019 wendet der Rekurrent dagegen zu Recht

sinngemäss ein, es sei unwahrscheinlich, dass er mit einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit mehr hätte verdienen können als mit seiner selbständigen

Tätigkeit (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 23). Ob ihm eine

Steigerung des Umfangs seiner selbständigen Tätigkeit möglich gewesen wäre,

erscheint ebenfalls fraglich. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem

Rekurrenten vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Erzielung eines

existenzsichernden Einkommens nicht möglich gewesen wäre, wenn er seine nicht

existenzsichernde selbständige Tätigkeit zugunsten einer unqualifizierten

unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich nur noch in der Freizeit

seiner Kunst gewidmet hätte. Auch dem Einwand des Rekurrenten, aufgrund der

Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie habe er praktische keine Möglichkeiten

zur Erzielung eines Einkommens gehabt, hat das JSD zu Recht entgegengehalten,

dass es insbesondere für Künstler Unterstützungsmassnahmen gegeben habe

(angefochtener Entscheid E. 15). Weshalb er damit die Finanzierung seines

Lebensunterhalts nicht hätte sicherstellen können, wenn er vor der Pandemie

tatsächlich ein Einkommen im behaupteten Umfang erzielt hätte, legt der

Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.

Dass der Rekurrent sein ererbtes Vermögen angesichts der

drohenden Wegweisung aus der Schweiz grösstenteils zur Finanzierung seines

Lebensunterhalts in seinem Heimatland sparen möchte (vgl. Rekursbegründung vom

18. April 2024 Rz. 22), ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts

daran, dass der Betrag der Schuldentilgung von CHF 4'167.– sowohl im Verhältnis

zu den offenen Schulden als auch im Verhältnis zum Vermögen des Rekurrenten aus

der Erbschaft von CHF 104'173.– per 23. März 2023 (Akten JSD S. 84) gering ist

und daher der Annahme der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft nicht

entgegensteht.

2.2.6 Indem der Rekurrent seine öffentlich-rechtlichen

Verpflichtungen in betraglich erheblichem Masse und in mutwilliger Weise nicht

erfüllt hat, hat er im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.

Ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung ist demnach gegeben. In

der Folge ist zu prüfen, ob sich aus dem FZA zusätzliche Schranken für einen

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergeben.

3.

3.1

In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent seine selbstständige

Erwerbstätigkeit und leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA ab.

3.2 Der

Rekurrent verfügt über die britische Staatsbürgerschaft. Seit dem 1. Januar

2021 regelt das Abkommen über die erworbenen Rechte Ansprüche aus

Personenfreizügigkeit von britischen Staatsbürgern. Mit diesem Abkommen kommt

Staatsangehörigen, die vor dem Stichtag (1. Januar 2021) ihr Aufenthaltsrecht

nach FZA in der Schweiz ausgeübt haben und sich auch weiterhin hier aufhalten,

weiterhin das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie die Beschränkungen und

Voraussetzungen von Art. 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 des Anhangs I des FZA

erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Abkommen über

die erworbenen Rechte). Vorliegend steht das Recht des Rekurrenten auf

Aufenthalt kraft Selbständigkeit nach Art. 12 Anhang I FZA in Frage.

3.3 Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei,

der den zuständigen Behörden nachweist, dass er sich zwecks Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz niedergelassen hat oder

niederlassen will, hat gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren

(vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020

E. 4.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA

automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den

zuständigen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit

ausübt. Der Betroffene hat seine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen

(vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1 und 4.4, 2C_430/2020 vom 13.

Juli 2020 E. 4.1). Für die Anerkennung als selbständig erwerbstätige

Person im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA darf kein bestimmtes Mindesteinkommen

vorausgesetzt werden (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.3, 2C_430/2020

vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4). Die betroffene Person soll durch die selbständige

Erwerbstätigkeit aber grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt,

für ihren Lebensunterhalt und allenfalls denjenigen ihrer Familie aufzukommen

und dafür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu

sein (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020

E. 4.2.1).

3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass

der Rekurrent eine selbständige Tätigkeit als Musiker ausübt und noch nie

Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid

E. 6). Umstritten ist, ob er mit seiner selbständigen Tätigkeit ein

existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet.

3.4.1

Der Rekurrent behauptet, mit seiner selbständigen Tätigkeit und einer

AHV-Rente von rund CHF 200.– erziele er ein durchschnittliches monatliches

Einkommen von rund CHF 2'000.– (vgl. Rekursbegründung vom 5. September 2022 Rz.

7 und 9; Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 10). In seiner Steuererklärung

für das Jahr 2022 (Rekursbeilage 7) deklarierte er ein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 20'270.– und eine AHV-Rente von CHF

2'676.–. Als einzigen Beleg für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

reichte der Rekurrent eine selbst erstellte Aufstellung für das Jahr 2022 (Akten

JSD S. 53) ein mit den Angaben Konzerte 16'900, Unterricht 2'600, [...] 769.55

und Rente 2'676.60. Diese unsubstanziierten pauschalen Angaben genügen nicht

zum Beweis eines entsprechenden Einkommens.

Bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 (Ziff. 1.1 f.;

Akten BdM S. 55 f.), mit dem er dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährte,

machte der Bereich BdM geltend, dass das Einkommen des Rekurrenten zur

Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genüge. Zudem ist der Rekurrent seit

dem 14. Februar 2022 anwaltlich vertreten. Schliesslich wies die

Steuerverwaltung den Rekurrenten in ihrer Veranlagungsverfügung vom 11.

November 2022 darauf hin, dass er künftig eine Aufstellung einreichen müsse,

welche die Einnahmen und Ausgaben aufzeige. Falls der Rekurrent mit seiner

selbständigen Tätigkeit tatsächlich ein existenzsicherndes Einkommen erzielte,

wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er spätestens im Jahr 2023 seine

Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren eine entsprechende Aufstellung eingereicht und die Einreichung

von Belegen für die Einnahmen wie Quittungen oder Kontoauszügen zumindest

offeriert hätte. Die Tatsache, dass er stattdessen für das Jahr 2023 jegliche

substanziierten Angaben und jeglichen Beweis für sein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit schuldig geblieben ist, erweckt den Verdacht,

dass sein Einkommen tatsächlich deutlich geringer ist als von ihm behauptet.

Dafür, dass das Einkommen des Rekurrenten deutlich geringer

als von ihm behauptet ist, spricht auch der Auszug aus seinem individuellen

Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Akten JSD S. 110 f.). Darin sind für die

Jahre 2010 bis 2015 und 2020 keine Einkommen, für das Jahr 2018 Einkommen von

CHF 18'416.– und für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2021 Einkommen

zwischen CHF 225.– und CHF 3'200.– verzeichnet. Der Rekurrent weist zwar zu

Recht darauf hin, dass im Auszug nur die gemeldeten Einkommen enthalten seien

(Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11). Er bleibt aber jegliche

Begründung dafür schuldig, weshalb von ihm tatsächlich erzielte Einkommen

pflichtwidrig nicht gemeldet worden sein sollten.

Mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2022 für das Jahr

2021 (Rekursbeilage 8) hat die Steuerverwaltung das Einkommen des Rekurrenten

aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 24'000.– und das Einkommen in der

Form einer AHV-Rente auf CHF 2'676.– festgesetzt. Insgesamt beträgt das

Einkommen des Rekurrenten gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 damit

CHF 26'676.– pro Jahr entsprechend CHF 2'223.– pro Monat. Betreffend das

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat die Steuerverwaltung bemerkt,

die Angaben des Rekurrenten würden ohne Präjudiz für Folgejahre akzeptiert.

Künftig müsse er aber eine Aufstellung einreichen, welche die Einnahmen und

Ausgaben aufzeige. Auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 24'000.– und einer AHV-Rente von CHF 2'676.– beruht auch die Verfügung des

Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juni 2023 betreffend Prämienverbilligung

(Rekursbeilage 9). Da sich im Hinblick auf die Steuern und die

Prämienverbilligung die Angabe eines zu hohen Einkommens zum Nachteil des

Rekurrenten auswirken würde, hatten die Steuerverwaltung und das Amt für

Sozialbeiträge keinen Anlass, näher zu prüfen, ob der Rekurrent tatsächlich

mindestens ein Einkommen in der von ihm behaupteten Höhe erzielt hat. Ihre

Feststellungen betreffend das Einkommen des Rekurrenten können daher entgegen

seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11) im

vorliegenden Verfahren, in dem sich die Angabe eines zu hohen Einkommens zu

seinem Vorteil auswirken würde, nicht verbindlich sein.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent das

behauptete durchschnittliche monatliche Einkommen von CHF 2'000.– nicht

nachgewiesen hat. Damit kann die Frage, ob ein solches Einkommen zur

Finanzierung des Lebensbedarfs des Rekurrenten genügte (vgl. dazu angefochtener

Entscheid E. 7 und Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 13), offenbleiben.

Da die Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person im

Sinn von Art. 12 Anhang I FZA kein bestimmtes Mindesteinkommen

voraussetzt, erscheint es zwar fraglich, ob der Beweis einer bestimmten

Einkommenshöhe verlangt werden darf, oder ob der Nachweis genügt, dass der

Betroffene mit seiner selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das ihm

erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu decken. Auch dieser Beweis ist im

vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung

vom 18. April 2024 Rz. 15 f.) jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil spricht die

Verschuldung des Rekurrenten (vgl. dazu oben E. 2.2.1) gegen ein

existenzsicherndes Einkommen. Der Einwand des Rekurrenten, die Schulden

bestünden faktisch grösstenteils nicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April

2024 Rz 15 f.), ändert daran nichts. Soweit die Gläubigerinnen und

Gläubiger aus den Betreibungsauskünften ersichtlich sind (Akten JSD S. 116 f.;

Akten BdM S. 3–5, 23–25, 31–33, 41–43, 49–51, 59–61 und 94–99), ist davon

auszugehen, dass die Schulden des Rekurrenten ausschliesslich Steuern und

Forderungen der Krankenkasse betreffen. Diese Forderungen wären zwar zu einem

Grossteil nicht entstanden, wenn der Rekurrent Steuererklärungen eingereicht

und Prämienverbilligungen beantragt hätte. Zu einem kleinen Teil wären sie aber

auch dadurch nicht vermeidbar gewesen.

Die Steuerforderungen beruhen zumindest grösstenteils auf

Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020 keine

Steuererklärungen eingereicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 15;

Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 15). Gemäss der auf einem

Jahreseinkommen von CHF 26'676.– beruhenden Steuerveranlagung für das Jahr

2021 (Rekursbeilage 8) belaufen sich die Einkommenssteuer auf CHF 522.– und die

direkte Bundessteuer auf CHF 73.–. Mit einem Jahreseinkommen von

CHF 24'000.– hätten gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt im Jahr 2022 die Einkommenssteuer CHF 0.– und die

direkte Bundessteuer CHF 39.– betragen sowie in den Jahren 2023 und 2024 die

Einkommenssteuer CHF 0.– und die direkte Bundessteuer CHF 35.–. Der

Rekurrent bezieht erst seit Mai 2023 Prämienverbilligungen (vgl. Eingabe vom

28. April 2023 Ziff. 2 [Akten JSD S. 50; Rekursbeilage 9). Gemäss der Verfügung

vom 9. Juni 2023 (Rekursbeilage 9) hat der Rekurrent Anspruch auf eine

monatliche Prämienverbilligung von CHF 165.–. Im Jahr 2023 betrug die

Krankenkassenprämie für den Rekurrenten CHF 440.– (Akten JSD S. 79

f.). Damit verblieb nach Abzug der Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu

bezahlender Betrag von CHF 275.– pro Monat. Bei der Berechnung dieser

Prämienverbilligung wurde auch das Vermögen aus einer Erbschaft von CHF

119'304.– per 12. Januar 2022 berücksichtigt (vgl. Rekursbeilage 9; Akten

JSD S. 15 und 37). Der Rekurrent behauptet, er habe das Vermögen aus der

Erbschaft im Jahr 2022 erhalten (Akten JSD S. 67). Da Guthaben und

Wertschriften von CHF 119'304.– bereits in der Steuerveranlagung für das Jahr

2021 (Rekursbeilage 8) erwähnt werden, muss er das Vermögen aber

spätestens im Jahr 2021 erhalten haben. Wenn bloss ein Einkommen von

durchschnittlich CHF 2'000.– pro Monat und kein Vermögen berücksichtigt wird,

hätte die Prämienverbilligung im Jahr 2020 CHF 392.– pro Monat betragen

(vgl. Anhang 2 zur KVO in der vom 1. April bis 31. Dezember 2022 geltenden

Fassung). Die Krankenkassenprämie für den Rekurrenten betrug im Jahr 2022

CHF 434.– (Akten JSD S. 90 f.). Unter der Annahme, dass die Höhe der

Krankenkassenprämie im Jahr 2020 vergleichbar war, wäre nach Abzug der

Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu bezahlender Betrag von CHF 42.–

verblieben. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schulden des

Rekurrenten mindestens im Umfang von rund CHF 45.– pro Monat auch dann

entstanden wären, wenn er Steuererklärungen eingereicht und

Prämienverbilligungen beantragt hätte. Noch nicht berücksichtigt sind bei

dieser Berechnung der Selbstbehalt und die Franchise, die der Rekurrent im Fall

von Behandlungskosten zusätzlich selbst tragen musste.

3.4.2

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen ein existenz-sicherndes

Einkommen des Rekurrenten entgegen seiner Auffassung zu Recht verneint haben. Da

das Einkommen des Rekurrenten aus seiner selbständigen Tätigkeit zur

Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genügt, haben ihm die Vorinstanzen

ein Aufenthaltsrecht als selbständig erwerbstätige Person gemäss Art. 12 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA zu Recht abgesprochen. Ein anderes Aufenthaltsrecht gemäss

FZA kommt gemäss den insoweit vom Rekurrenten zu Recht nicht beanstandeten

Erwägungen des JSD im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit ergeben sich

aus dem FZA für die Verweigerung des weiteren Verbleibs des Rekurrenten in der

Schweiz keine zusätzlichen Schranken.

4.

Für den Fall der Bestätigung des Widerrufs seiner

Niederlassungsbewilligung verlangt der Rekurrent deren Rückstufung auf eine

Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wird die Verhältnismässigkeit des

ersatzlosen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz

geprüft, was eine umfassende Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen

Interesse an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz und seinem privaten

Interesse an seinem fortwährenden Verbleib in diesem Land verlangt (vgl. BGer

2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1).

4.1

4.1.1 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das

in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Recht auf

Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in

der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten

und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni

2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer

2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember

2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre

rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die

für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige

Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen

besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen

Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens

rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6.

Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung

einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer

gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1

lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art.

8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als

verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).

4.1.2 Gemäss seiner insoweit unbestrittenen

Feststellung ist der Rekurrent in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung

getreten und gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD ist er

sprachlich ausreichend integriert (vgl. angefochtener Entscheid E. 17 und 19).

In sozialer Hinsicht attestiert das JSD dem Rekurrenten bloss eine «gewisse

Integration» (angefochtener Entscheid E. 19). Damit wird es dem Grad seiner

sozialen Integration nicht gerecht. Bereits der Bereich BdM hat dem Rekurrenten

attestiert, dass er in der Schweiz über einen Freundeskreis verfüge, zu dem

auch seine Ex-Ehefrau und ihre Familie gehöre (Verfügung vom 4. August 2022 E. 2.2).

Der Rekurrent behauptet, dass er enge Freundschaften zu Schweizerinnen und

Schweizern pflege. Dafür reicht er zwar keine schriftlichen Belege ein. Er

offeriert zum Beweis aber sechs mit Telefonnummer aufgeführte Personen als

Auskunftspersonen (Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 26). Weiter

behauptet er, dass er unter dem Namen […] in der Basler Musikszene und der

Basler Gesellschaft eine feste Grösse sowie im Kultur- und Bildungswesen sehr

gut integriert sei, und dass er sich vielfach auch unentgeltlich für

öffentliche Institutionen der Stadt Basel im Bereich Bildung und Kultur

engagiert habe. Er listet diverse Tätigkeiten auf, wobei unklar bleibt, welche

seinem Beruf und welche seinem unentgeltlichen kulturellen Engagement

zuzuordnen sind. Zum Beweis offeriert er weitere Personen als Auskunftspersonen

(Replik vom 22. August 2024 Rz. 5 f.). Ob die Darstellung des Rekurrenten in

jeder Hinsicht den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben. Auch ohne Abnahme

der angebotenen Beweismittel besteht angesichts seiner substanziierten

Darstellung kein Zweifel, dass er sozial gut integriert ist.

Der Rekurrent ist erst mit 48 Jahren in die Schweiz

eingereist und hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen

grossen Teil seines Erwachsenenlebens im Vereinigten Königreich verbracht,

weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen sprachlichen und

kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E.

20). Inzwischen ist der Rekurrent 70 Jahre alt. Er macht geltend, er könnte

sich im Vereinigten Königreich keine neue Existenz mehr aufbauen und ginge dort

zugrunde (Replik vom 22. August 2024 Rz. 7). Zudem bestünde die Gefahr, dass er

auf der Strasse leben müsste, weil er sich keine Wohnung leisten könnte

(Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 31). Dass es dem Rekurrenten möglich

wäre, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt als selbständiger oder gar

fest angestellter Musiker zu bestreiten, erscheint zwar fraglich. Diesbezüglich

macht er nachvollziehbar geltend, dass er sich zu diesem Zweck ein Netzwerk in

Kulturkreisen aufbauen müsste und ihn sein Bruder und sein Sohn mangels

Kapazitäten und einschlägiger Kontakte dabei nicht unterstützen könnten (vgl.

Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 27 f.). Dies ändert aber nichts daran,

dass die Befürchtungen des Rekurrenten, er würde obdachlos und zugrunde gehen,

unbegründet sind. Ein menschenwürdiges Dasein des Rekurrenten ist bereits durch

das System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs und die

(geringfügige) AHV-Rente gewährleistet. Für den Rekurrenten, der sich bereits

in fortgeschrittenem Alter befindet, während gut 20 Jahren in der Schweiz

gewohnt und sich hier ein Netzwerk aufgebaut hat, stellte es aber zweifellos

eine grosse Herausforderung und Belastung dar, sich im Vereinigten Königreich

eine neue Existenz aufzubauen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent ein

sehr gewichtiges privates, menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib

in der Schweiz hat.

4.2 Die berufliche und wirtschaftliche

Integration des Rekurrenten erachtet das JSD zu Recht als gescheitert

(angefochtener Entscheid E. 19). Die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten als

Musiker kann mangels Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nicht als

selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, und der Rekurrent hat sich

auch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nie um eine Stelle bemüht, an

der er als Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Zudem

ist er mit knapp CHF 290'000.– verschuldet, wobei ein Teil der Verschuldung als

mutwillig zu qualifizieren ist. Aus den vorstehenden Gründen besteht ein

öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der

Schweiz. Dieses Interesse wird aber dadurch erheblich relativiert, dass ein

Grossteil der Schulden des Rekurrenten überhaupt nicht bestünde, wenn er

Steuererklärungen eingereicht und rechtzeitig ein Gesuch um Prämienverbilligung

gestellt hätte (vgl. oben E. 2.2.3 und 2.2.4).

4.3 Bei

der Abwägung der betroffenen Interessen überwiegt entgegen der Ansicht der

Vorinstanzen das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz

das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Folglich stellen der ersatzlose

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung

einen unverhältnismässigen und daher unzulässigen Eingriff in sein Recht auf

Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar

und hat er gestützt auf diese Bestimmungen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in

der Schweiz.

5.

Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der Fassung

von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und

durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt

die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N

10.32).

5.1

5.1.1 Der Rückstufung gemäss Art. 63

Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie

bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021

vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund

vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist,

kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; SEM Weisungen

AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des

Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr

wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E.

7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32). Die Rückstufung muss verhältnismässig und damit

geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021

vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die

geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft

getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht

grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte

Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2023.170 vom 30.

Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt

werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum

noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind

(VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und

5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung

und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE

mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a),

die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an

die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG

geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden

(lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich,

wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund

nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als

verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April

2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).

5.1.2 Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art.

58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

teilweise mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht beim

Rekurrenten nicht nur ein sehr ernsthaftes Integrationsdefizit, sondern sogar

ein Widerrufsgrund. Der überwiegende Teil der Verschuldung des Rekurrenten ist

zwar bereits vor dem 1. Januar 2019 eingetreten. Grösstenteils bestehen die

betreffenden Schulden aber noch heute. Zudem vergrösserte sich die Verschuldung

des Rekurrenten seit dem 1. Januar 2019 um mehr als CHF 50‘000.–

(Betreibungsauskunft vom 20. November 2019 [Akten BdM S. 3–5]: 2

Betreibungen CHF 3‘322.40 und 63 Verlustscheine CHF 236‘077.40;

Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]: 2 Betreibungen

CHF 1‘922.40 und 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05; Abrechnung vom 12.

August 2024 [Replikbeilage]: Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung

von CHF 844.50). Da begründete Aussicht besteht, dass das Wissen um die

Möglichkeit der Nichtverlängerung oder des Widerrufs seiner

Aufenthaltsbewilligung den Rekurrenten dazu veranlassen wird, sich um eine

bessere Integration zu bemühen, namentlich seine laufenden finanziellen Verpflichtungen

zu erfüllen und seine bestehenden Schulden soweit möglich abzubauen, ist die

Rückstufung geeignet, das Integrationsdefizit des Rekurrenten erheblich zu

verringern. Zwischen der Verwarnung vom 15. April 2020 und dem angefochtenen

Entscheid vom 18. März 2024 vergrösserte sich die Verschuldung des

Rekurrenten um mehr als CHF 30‘000.– (Betreibungsauskunft vom 15. April

2020 [Akten BdM S. 23–25]: 3 Betreibungen CHF 15‘196.65 und 66

Verlustscheine CHF 241‘082.–; Betreibungsauskunft vom 1. Februar 2024 [Akten

JSD S. 116 f.]: 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05). Sogar während des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mussten gegen den Rekurrenten zwei

weitere Betreibungen eingeleitet werden, eine für eine Forderung der

Krankenkasse von CHF 844.50 und eine für eine Forderung der SERAFE AG

(Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste

Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August

2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete

Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er

durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der

Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei,

weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio,

Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide

Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen.

Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2

des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden

Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1

RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten

Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und

Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der

Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht

ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der

SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos

erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe

gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung

völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2

AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten

zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu

bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten

auch zumutbar.

Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist

mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen

erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut. Dabei ist es ihm

zumutbar, sein ererbtes Vermögen abgesehen von einem Notgroschen zur

Schuldentilgung einzusetzen. Als Notgroschen erscheint ein Betrag von rund CHF

30‘000.– angemessen. Dieser Grenzwert findet sich beispielsweise auch im

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird

Altersrentnern ein Zehntel des CHF 30‘000.– übersteigenden Reinvermögens pro

Jahr als Einnahmen angerechnet. Nicht verlangt werden kann vom inzwischen 70

Jahre alten Rekurrenten hingegen, dass er seine Lebenshaltungskosten durch

Erwerbseinkommen deckt. Es steht ihm vielmehr frei, Ergänzungsleistungen zu seiner

AHV-Rente zu beantragen und im Fall der Gutheissung seines Antrags seine

Erwerbstätigkeit aufzugeben.

5.2 Das JSD

wendet gegen eine Rückstufung ein, aufgrund des Wegfalls der selbständigen

Erwerbstätigkeit als ursprünglicher Aufenthaltszwecks des Rekurrenten müsste

die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen Aufenthaltszweck erteilt

werden. Da kein anderer Zweck in Frage komme, müsste gestützt auf Art. 30 Abs.

1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung erteilt werden, obwohl kein Härtefall

vorliege (Vernehmlassung Rz. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die

Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen, erfolgt aber als Einheit. Es

liegt ihr weder eine Neuerteilung noch eine Verlängerung eines

Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 85 Abs. 1 VZAE zugrunde. Es kommt zu keinem

neuen Aufenthalt, weil die betroffene Person sich gestützt auf ihre

Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land aufgehalten hat

(BGE 148 II 1 E. 2.6 und 3.2.1; vgl. Bensegger,

Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August

2021, Rz. 99 f.; Kamhi/Tran, La

rétrogradation de l’autorisation d’établissement en autorisation de séjour, in:

AJP 2022 S. 249, 255). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen

der Rückstufung handelt es sich nicht um eine neue Zulassung (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N

9.406). Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der

Rückstufung bildet damit unmittelbar Art. 63 Abs. 2 AIG. Da im Rahmen der

Rückstufung keine neue Zulassung erfolgt, müssen weder die

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG noch die Voraussetzungen für

Abweichungen von diesen gemäss Art. 30 AIG erfüllt sein. Im Übrigen bestehen im

vorliegenden Fall mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV weitere selbständige Grundlagen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung.

5.3 Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten zu bestätigen ist, die verfügte Wegweisung aber aufzuheben und die

Sache in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG zur Ersetzung der widerrufenen

Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM

zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei in der Rückstufungsverfügung im

Sinn dieses Urteils festzuhalten haben, welches Integrationskriterium der

Rekurrent nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung

hat, an welche Bedingung der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und

welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht.

6.

Der Rekurrent unterliegt insoweit, als seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Er obsiegt aber insofern, als seine

Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt und von

seiner Wegweisung abgesehen wird. Unter diesen Umständen ist von einem

hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen.

Folglich hat er die Hälfte der Kosten der erstinstanzlichen Verfügung von CHF

300.– und des angefochtenen Entscheids von CHF 700.– sowie der Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– zu tragen

und hat ihm das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren je die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen

(vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 8.1).

Der vorliegende Fall ist als besonders im Sinn von § 11

lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG

153.810) zu qualifizieren. Folglich beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13

Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV maximal CHF 1'750.–. Aufgrund des

Aufwands der damaligen Rechtsvertreterin des Rekurrenten (vgl. Rekursanmeldung

vom 12. August 2022 [Akten JSD S. 1], Rekursbegründung vom 5. September 2022

[Akten JSD S. 11 ff.] und Eingabe vom 28. April 2023 [Akten JSD S. 49 ff.])

ist dieser Rahmen auszuschöpfen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

höheren Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 2 oder 3 VGV sind

im vorliegenden Fall hingegen nicht erfüllt. Die Hälfte einer vollen

Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt somit

CHF 875.–.

Der Aufwand der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters

des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist mangels

Einreichung von Kostennoten zu schätzen. Unter Berücksichtigung der

eingereichten Eingaben (Rekursanmeldung vom 28. März 2024, Rekursbegründung vom

18. April 2024, Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juli 2024 und Replik vom 22.

August 2024) erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zehn Stunden

angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die

Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert

daraus ein Honorar von CHF 2'500.–. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale

gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von CHF 75.–

berücksichtigt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt somit CHF 1'288.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 18. März 2024 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste

und Migration vom 4. August 2022 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer

Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn

der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

150.–, die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

600.–.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘288.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 104.–, insgesamt

somit CHF 1‘392.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.