VD.2024.78
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
6. Dezember 2024Deutsch36 min
Der aus dem Vereinigten Königreich stammende A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.78
URTEIL
vom 6. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2024
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus dem Vereinigten Königreich stammende A____
(Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 2003 im Alter von 48 Jahren in
die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der
selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 29. Juli 2008 wurde diese
Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Mit
Verfügung vom 4. August 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM), die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten aufgrund seiner finanziellen
Situation (namentlich Steuer- und Krankenkassenschulden) und wies ihn per 4.
November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 18. März 2024 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 2.
April 2024 und vom 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
damit verbunden die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter
sei seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung
zurückzustufen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 8. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit
Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 8. Mai 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende
Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs.
2.
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10.
November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019E. 1.3). Noven sind deshalb
in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203)
gilt für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA der Art. 63
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG; SR 142.20). Nach Art. 2 Abs. 4 VFP gilt diese Bestimmung
sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen
und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar
2019 (Abkommen über die erworbenen Rechte; SR 0.142.113.672) erfasst werden. Dies
bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG
vorliegt. Erst anschliessend ist zu prüfen, ob sich aus dem Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zusätzliche Schranken ergeben (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 172).
2.2 Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AlG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs.
1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) insbesondere auch dann vor, wenn öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden.
2.2.1 Diese Bestimmungen erfassen auch die
Schuldenwirtschaft, wobei eine schwerwiegende Nichterfüllung von
Verpflichtungen vorausgesetzt wird. Die Schwere der Pflichtverletzung beurteilt
sich dabei in erster Linie nach der Höhe der Schulden. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis begründen Schulden in folgendem Umfang eine schwere Pflichtverletzung:
öffentlich- oder privatrechtliche Schulden von CHF 213'790.48
(Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF 188'000.—
(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.—
(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.—)
(siehe jeweils mit Nachweis BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E 2.2.1). Der
Rekurrent weist Stand 1. Februar 2024 75 Verlustscheine in der Höhe von CHF
288'891.05 auf (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 15).
Damit ist die betragliche Erheblichkeit der Schuldenwirtschaft gegeben.
2.2.2 Neben der betraglichen Erheblichkeit der
Schuldenwirtschaft muss ein erschwerendes Merkmal in Form der Mutwilligkeit
hinzutreten, damit ein Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung
angenommen werden kann. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Absicht, Böswilligkeit
oder qualifizierte Leichtfertigkeit zur Verschuldung geführt haben. Davon ist
nicht leichthin auszugehen. Eine Verschuldung, die ihren Grund in
Schicksalsschlägen findet, gilt nicht als mutwillig (BGer 2C_726/2021 vom 8.
Juni 2022 E 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten haben die Vorinstanzen die Mutwilligkeit der Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen zu Recht bejaht.
2.2.3 Die Steuerforderungen
beruhen zumindest grösstenteils
auf Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020
keine Steuererklärungen eingereicht hat. Wenn der Rekurrent Steuererklärungen
eingereicht hätte, wären seine Steuerschulden zwar geringer ausgefallen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 15 und unten E. 3.4.1). Dies ändert entgegen seiner Ansicht (vgl.
Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 19) aber nichts daran, dass es
sich bei den Steuerschulden um reale, gestützt auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig veranlagte öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Steuerschulden bei Einreichung
von Steuererklärungen geringer ausgefallen wären als aufgrund der
Ermessensveranlagungen, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem
er während vieler Jahre systematisch keine Steuererklärungen eingereicht hat,
obwohl er während vieler Jahre für Steuerschulden betrieben worden ist.
Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines
Grossteils der Steuerschulden zumindest als grobfahrlässig, wenn nicht gar
eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein kleiner Teil der
Steuern geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent seiner Pflicht zur
Einreichung von Steuererklärungen nachgekommen wäre und die Steuern aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wären, wird das durch die
Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse zwar
erheblich relativiert. Dies ist aber erst im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines
Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1,
VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).
2.2.4 Auch betreffend die Krankenkassenforderungen
ist die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der Verpflichtungen zu bejahen. Der
Rekurrent hat erstmals am 22. März 2022 ein Gesuch um Prämienverbilligungen
gestellt (vgl. Akten JSD S. 50 und 87 ff.). Wenn er bereits früher
Prämienverbilligungen beantragt hätte, wären seine Schulden gegenüber der
Krankenkasse deutlich geringer ausgefallen (vgl. angefochtener Entscheid E.. 13
und 15 sowie unten E. 3.4.1). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei
den Schulden gegenüber der Krankenkasse um reale öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Schulden gegenüber der
Krankenkasse im Fall eines Gesuchs um Prämienverbilligung geringer ausgefallen
wären, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem er während
vieler Jahre kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, obwohl er während
vieler Jahre für Schulden gegenüber der Krankenkasse betrieben worden ist.
Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines Teils
der Schulden gegenüber der Krankenkasse zumindest als grobfahrlässig, wenn
nicht gar eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein Teil der
Krankenkassenprämien geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent
Prämienverbilligung beantragt hätte, wird das durch die Nichtbezahlung der
Schulden gegenüber der Krankenkasse begründete öffentliche Interesse zwar
erheblich relativiert. Dies ist aber wiederum erst im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des
Vorliegens eines Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E.
3.3.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).
2.2.5 Weiter werfen die Vorinstanzen dem Rekurrenten
vor, dass er weder zusätzliche Aufträge als Selbständiger noch eine Stelle als
Arbeitnehmer gesucht und angenommen habe, um zur Finanzierung seines Lebensunterhalts
und zum Abbau seiner Schulden genügendes Einkommen zu erzielen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 13 und 15). Für die Zeit seit dem Erreichen des
ordentlichen Rentenalters im Jahr 2019 wendet der Rekurrent dagegen zu Recht
sinngemäss ein, es sei unwahrscheinlich, dass er mit einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit mehr hätte verdienen können als mit seiner selbständigen
Tätigkeit (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 23). Ob ihm eine
Steigerung des Umfangs seiner selbständigen Tätigkeit möglich gewesen wäre,
erscheint ebenfalls fraglich. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem
Rekurrenten vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Erzielung eines
existenzsichernden Einkommens nicht möglich gewesen wäre, wenn er seine nicht
existenzsichernde selbständige Tätigkeit zugunsten einer unqualifizierten
unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich nur noch in der Freizeit
seiner Kunst gewidmet hätte. Auch dem Einwand des Rekurrenten, aufgrund der
Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie habe er praktische keine Möglichkeiten
zur Erzielung eines Einkommens gehabt, hat das JSD zu Recht entgegengehalten,
dass es insbesondere für Künstler Unterstützungsmassnahmen gegeben habe
(angefochtener Entscheid E. 15). Weshalb er damit die Finanzierung seines
Lebensunterhalts nicht hätte sicherstellen können, wenn er vor der Pandemie
tatsächlich ein Einkommen im behaupteten Umfang erzielt hätte, legt der
Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Dass der Rekurrent sein ererbtes Vermögen angesichts der
drohenden Wegweisung aus der Schweiz grösstenteils zur Finanzierung seines
Lebensunterhalts in seinem Heimatland sparen möchte (vgl. Rekursbegründung vom
18. April 2024 Rz. 22), ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts
daran, dass der Betrag der Schuldentilgung von CHF 4'167.– sowohl im Verhältnis
zu den offenen Schulden als auch im Verhältnis zum Vermögen des Rekurrenten aus
der Erbschaft von CHF 104'173.– per 23. März 2023 (Akten JSD S. 84) gering ist
und daher der Annahme der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft nicht
entgegensteht.
2.2.6 Indem der Rekurrent seine öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen in betraglich erheblichem Masse und in mutwilliger Weise nicht
erfüllt hat, hat er im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
Ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung ist demnach gegeben. In
der Folge ist zu prüfen, ob sich aus dem FZA zusätzliche Schranken für einen
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergeben.
3.
3.1
In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent seine selbstständige
Erwerbstätigkeit und leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA ab.
3.2 Der
Rekurrent verfügt über die britische Staatsbürgerschaft. Seit dem 1. Januar
2021 regelt das Abkommen über die erworbenen Rechte Ansprüche aus
Personenfreizügigkeit von britischen Staatsbürgern. Mit diesem Abkommen kommt
Staatsangehörigen, die vor dem Stichtag (1. Januar 2021) ihr Aufenthaltsrecht
nach FZA in der Schweiz ausgeübt haben und sich auch weiterhin hier aufhalten,
weiterhin das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie die Beschränkungen und
Voraussetzungen von Art. 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 des Anhangs I des FZA
erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Abkommen über
die erworbenen Rechte). Vorliegend steht das Recht des Rekurrenten auf
Aufenthalt kraft Selbständigkeit nach Art. 12 Anhang I FZA in Frage.
3.3 Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei,
der den zuständigen Behörden nachweist, dass er sich zwecks Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz niedergelassen hat oder
niederlassen will, hat gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
(vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020
E. 4.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den
zuständigen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausübt. Der Betroffene hat seine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen
(vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1 und 4.4, 2C_430/2020 vom 13.
Juli 2020 E. 4.1). Für die Anerkennung als selbständig erwerbstätige
Person im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA darf kein bestimmtes Mindesteinkommen
vorausgesetzt werden (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.3, 2C_430/2020
vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4). Die betroffene Person soll durch die selbständige
Erwerbstätigkeit aber grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt,
für ihren Lebensunterhalt und allenfalls denjenigen ihrer Familie aufzukommen
und dafür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu
sein (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020
E. 4.2.1).
3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
der Rekurrent eine selbständige Tätigkeit als Musiker ausübt und noch nie
Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid
E. 6). Umstritten ist, ob er mit seiner selbständigen Tätigkeit ein
existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet.
3.4.1
Der Rekurrent behauptet, mit seiner selbständigen Tätigkeit und einer
AHV-Rente von rund CHF 200.– erziele er ein durchschnittliches monatliches
Einkommen von rund CHF 2'000.– (vgl. Rekursbegründung vom 5. September 2022 Rz.
7 und 9; Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 10). In seiner Steuererklärung
für das Jahr 2022 (Rekursbeilage 7) deklarierte er ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 20'270.– und eine AHV-Rente von CHF
2'676.–. Als einzigen Beleg für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
reichte der Rekurrent eine selbst erstellte Aufstellung für das Jahr 2022 (Akten
JSD S. 53) ein mit den Angaben Konzerte 16'900, Unterricht 2'600, [...] 769.55
und Rente 2'676.60. Diese unsubstanziierten pauschalen Angaben genügen nicht
zum Beweis eines entsprechenden Einkommens.
Bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 (Ziff. 1.1 f.;
Akten BdM S. 55 f.), mit dem er dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährte,
machte der Bereich BdM geltend, dass das Einkommen des Rekurrenten zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genüge. Zudem ist der Rekurrent seit
dem 14. Februar 2022 anwaltlich vertreten. Schliesslich wies die
Steuerverwaltung den Rekurrenten in ihrer Veranlagungsverfügung vom 11.
November 2022 darauf hin, dass er künftig eine Aufstellung einreichen müsse,
welche die Einnahmen und Ausgaben aufzeige. Falls der Rekurrent mit seiner
selbständigen Tätigkeit tatsächlich ein existenzsicherndes Einkommen erzielte,
wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er spätestens im Jahr 2023 seine
Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren eine entsprechende Aufstellung eingereicht und die Einreichung
von Belegen für die Einnahmen wie Quittungen oder Kontoauszügen zumindest
offeriert hätte. Die Tatsache, dass er stattdessen für das Jahr 2023 jegliche
substanziierten Angaben und jeglichen Beweis für sein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit schuldig geblieben ist, erweckt den Verdacht,
dass sein Einkommen tatsächlich deutlich geringer ist als von ihm behauptet.
Dafür, dass das Einkommen des Rekurrenten deutlich geringer
als von ihm behauptet ist, spricht auch der Auszug aus seinem individuellen
Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Akten JSD S. 110 f.). Darin sind für die
Jahre 2010 bis 2015 und 2020 keine Einkommen, für das Jahr 2018 Einkommen von
CHF 18'416.– und für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2021 Einkommen
zwischen CHF 225.– und CHF 3'200.– verzeichnet. Der Rekurrent weist zwar zu
Recht darauf hin, dass im Auszug nur die gemeldeten Einkommen enthalten seien
(Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11). Er bleibt aber jegliche
Begründung dafür schuldig, weshalb von ihm tatsächlich erzielte Einkommen
pflichtwidrig nicht gemeldet worden sein sollten.
Mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2022 für das Jahr
2021 (Rekursbeilage 8) hat die Steuerverwaltung das Einkommen des Rekurrenten
aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 24'000.– und das Einkommen in der
Form einer AHV-Rente auf CHF 2'676.– festgesetzt. Insgesamt beträgt das
Einkommen des Rekurrenten gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 damit
CHF 26'676.– pro Jahr entsprechend CHF 2'223.– pro Monat. Betreffend das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat die Steuerverwaltung bemerkt,
die Angaben des Rekurrenten würden ohne Präjudiz für Folgejahre akzeptiert.
Künftig müsse er aber eine Aufstellung einreichen, welche die Einnahmen und
Ausgaben aufzeige. Auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 24'000.– und einer AHV-Rente von CHF 2'676.– beruht auch die Verfügung des
Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juni 2023 betreffend Prämienverbilligung
(Rekursbeilage 9). Da sich im Hinblick auf die Steuern und die
Prämienverbilligung die Angabe eines zu hohen Einkommens zum Nachteil des
Rekurrenten auswirken würde, hatten die Steuerverwaltung und das Amt für
Sozialbeiträge keinen Anlass, näher zu prüfen, ob der Rekurrent tatsächlich
mindestens ein Einkommen in der von ihm behaupteten Höhe erzielt hat. Ihre
Feststellungen betreffend das Einkommen des Rekurrenten können daher entgegen
seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11) im
vorliegenden Verfahren, in dem sich die Angabe eines zu hohen Einkommens zu
seinem Vorteil auswirken würde, nicht verbindlich sein.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent das
behauptete durchschnittliche monatliche Einkommen von CHF 2'000.– nicht
nachgewiesen hat. Damit kann die Frage, ob ein solches Einkommen zur
Finanzierung des Lebensbedarfs des Rekurrenten genügte (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 7 und Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 13), offenbleiben.
Da die Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person im
Sinn von Art. 12 Anhang I FZA kein bestimmtes Mindesteinkommen
voraussetzt, erscheint es zwar fraglich, ob der Beweis einer bestimmten
Einkommenshöhe verlangt werden darf, oder ob der Nachweis genügt, dass der
Betroffene mit seiner selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das ihm
erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu decken. Auch dieser Beweis ist im
vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung
vom 18. April 2024 Rz. 15 f.) jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil spricht die
Verschuldung des Rekurrenten (vgl. dazu oben E. 2.2.1) gegen ein
existenzsicherndes Einkommen. Der Einwand des Rekurrenten, die Schulden
bestünden faktisch grösstenteils nicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April
2024 Rz 15 f.), ändert daran nichts. Soweit die Gläubigerinnen und
Gläubiger aus den Betreibungsauskünften ersichtlich sind (Akten JSD S. 116 f.;
Akten BdM S. 3–5, 23–25, 31–33, 41–43, 49–51, 59–61 und 94–99), ist davon
auszugehen, dass die Schulden des Rekurrenten ausschliesslich Steuern und
Forderungen der Krankenkasse betreffen. Diese Forderungen wären zwar zu einem
Grossteil nicht entstanden, wenn der Rekurrent Steuererklärungen eingereicht
und Prämienverbilligungen beantragt hätte. Zu einem kleinen Teil wären sie aber
auch dadurch nicht vermeidbar gewesen.
Die Steuerforderungen beruhen zumindest grösstenteils auf
Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020 keine
Steuererklärungen eingereicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 15;
Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 15). Gemäss der auf einem
Jahreseinkommen von CHF 26'676.– beruhenden Steuerveranlagung für das Jahr
2021 (Rekursbeilage 8) belaufen sich die Einkommenssteuer auf CHF 522.– und die
direkte Bundessteuer auf CHF 73.–. Mit einem Jahreseinkommen von
CHF 24'000.– hätten gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt im Jahr 2022 die Einkommenssteuer CHF 0.– und die
direkte Bundessteuer CHF 39.– betragen sowie in den Jahren 2023 und 2024 die
Einkommenssteuer CHF 0.– und die direkte Bundessteuer CHF 35.–. Der
Rekurrent bezieht erst seit Mai 2023 Prämienverbilligungen (vgl. Eingabe vom
28. April 2023 Ziff. 2 [Akten JSD S. 50; Rekursbeilage 9). Gemäss der Verfügung
vom 9. Juni 2023 (Rekursbeilage 9) hat der Rekurrent Anspruch auf eine
monatliche Prämienverbilligung von CHF 165.–. Im Jahr 2023 betrug die
Krankenkassenprämie für den Rekurrenten CHF 440.– (Akten JSD S. 79
f.). Damit verblieb nach Abzug der Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu
bezahlender Betrag von CHF 275.– pro Monat. Bei der Berechnung dieser
Prämienverbilligung wurde auch das Vermögen aus einer Erbschaft von CHF
119'304.– per 12. Januar 2022 berücksichtigt (vgl. Rekursbeilage 9; Akten
JSD S. 15 und 37). Der Rekurrent behauptet, er habe das Vermögen aus der
Erbschaft im Jahr 2022 erhalten (Akten JSD S. 67). Da Guthaben und
Wertschriften von CHF 119'304.– bereits in der Steuerveranlagung für das Jahr
2021 (Rekursbeilage 8) erwähnt werden, muss er das Vermögen aber
spätestens im Jahr 2021 erhalten haben. Wenn bloss ein Einkommen von
durchschnittlich CHF 2'000.– pro Monat und kein Vermögen berücksichtigt wird,
hätte die Prämienverbilligung im Jahr 2020 CHF 392.– pro Monat betragen
(vgl. Anhang 2 zur KVO in der vom 1. April bis 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung). Die Krankenkassenprämie für den Rekurrenten betrug im Jahr 2022
CHF 434.– (Akten JSD S. 90 f.). Unter der Annahme, dass die Höhe der
Krankenkassenprämie im Jahr 2020 vergleichbar war, wäre nach Abzug der
Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu bezahlender Betrag von CHF 42.–
verblieben. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schulden des
Rekurrenten mindestens im Umfang von rund CHF 45.– pro Monat auch dann
entstanden wären, wenn er Steuererklärungen eingereicht und
Prämienverbilligungen beantragt hätte. Noch nicht berücksichtigt sind bei
dieser Berechnung der Selbstbehalt und die Franchise, die der Rekurrent im Fall
von Behandlungskosten zusätzlich selbst tragen musste.
3.4.2
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen ein existenz-sicherndes
Einkommen des Rekurrenten entgegen seiner Auffassung zu Recht verneint haben. Da
das Einkommen des Rekurrenten aus seiner selbständigen Tätigkeit zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genügt, haben ihm die Vorinstanzen
ein Aufenthaltsrecht als selbständig erwerbstätige Person gemäss Art. 12 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA zu Recht abgesprochen. Ein anderes Aufenthaltsrecht gemäss
FZA kommt gemäss den insoweit vom Rekurrenten zu Recht nicht beanstandeten
Erwägungen des JSD im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit ergeben sich
aus dem FZA für die Verweigerung des weiteren Verbleibs des Rekurrenten in der
Schweiz keine zusätzlichen Schranken.
4.
Für den Fall der Bestätigung des Widerrufs seiner
Niederlassungsbewilligung verlangt der Rekurrent deren Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wird die Verhältnismässigkeit des
ersatzlosen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz
geprüft, was eine umfassende Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz und seinem privaten
Interesse an seinem fortwährenden Verbleib in diesem Land verlangt (vgl. BGer
2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1).
4.1
4.1.1 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das
in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Recht auf
Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in
der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten
und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni
2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer
2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember
2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre
rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die
für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige
Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen
besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen
Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens
rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6.
Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung
einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer
gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1
lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art.
8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als
verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).
4.1.2 Gemäss seiner insoweit unbestrittenen
Feststellung ist der Rekurrent in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung
getreten und gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD ist er
sprachlich ausreichend integriert (vgl. angefochtener Entscheid E. 17 und 19).
In sozialer Hinsicht attestiert das JSD dem Rekurrenten bloss eine «gewisse
Integration» (angefochtener Entscheid E. 19). Damit wird es dem Grad seiner
sozialen Integration nicht gerecht. Bereits der Bereich BdM hat dem Rekurrenten
attestiert, dass er in der Schweiz über einen Freundeskreis verfüge, zu dem
auch seine Ex-Ehefrau und ihre Familie gehöre (Verfügung vom 4. August 2022 E. 2.2).
Der Rekurrent behauptet, dass er enge Freundschaften zu Schweizerinnen und
Schweizern pflege. Dafür reicht er zwar keine schriftlichen Belege ein. Er
offeriert zum Beweis aber sechs mit Telefonnummer aufgeführte Personen als
Auskunftspersonen (Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 26). Weiter
behauptet er, dass er unter dem Namen […] in der Basler Musikszene und der
Basler Gesellschaft eine feste Grösse sowie im Kultur- und Bildungswesen sehr
gut integriert sei, und dass er sich vielfach auch unentgeltlich für
öffentliche Institutionen der Stadt Basel im Bereich Bildung und Kultur
engagiert habe. Er listet diverse Tätigkeiten auf, wobei unklar bleibt, welche
seinem Beruf und welche seinem unentgeltlichen kulturellen Engagement
zuzuordnen sind. Zum Beweis offeriert er weitere Personen als Auskunftspersonen
(Replik vom 22. August 2024 Rz. 5 f.). Ob die Darstellung des Rekurrenten in
jeder Hinsicht den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben. Auch ohne Abnahme
der angebotenen Beweismittel besteht angesichts seiner substanziierten
Darstellung kein Zweifel, dass er sozial gut integriert ist.
Der Rekurrent ist erst mit 48 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen
grossen Teil seines Erwachsenenlebens im Vereinigten Königreich verbracht,
weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen sprachlichen und
kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E.
20). Inzwischen ist der Rekurrent 70 Jahre alt. Er macht geltend, er könnte
sich im Vereinigten Königreich keine neue Existenz mehr aufbauen und ginge dort
zugrunde (Replik vom 22. August 2024 Rz. 7). Zudem bestünde die Gefahr, dass er
auf der Strasse leben müsste, weil er sich keine Wohnung leisten könnte
(Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 31). Dass es dem Rekurrenten möglich
wäre, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt als selbständiger oder gar
fest angestellter Musiker zu bestreiten, erscheint zwar fraglich. Diesbezüglich
macht er nachvollziehbar geltend, dass er sich zu diesem Zweck ein Netzwerk in
Kulturkreisen aufbauen müsste und ihn sein Bruder und sein Sohn mangels
Kapazitäten und einschlägiger Kontakte dabei nicht unterstützen könnten (vgl.
Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 27 f.). Dies ändert aber nichts daran,
dass die Befürchtungen des Rekurrenten, er würde obdachlos und zugrunde gehen,
unbegründet sind. Ein menschenwürdiges Dasein des Rekurrenten ist bereits durch
das System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs und die
(geringfügige) AHV-Rente gewährleistet. Für den Rekurrenten, der sich bereits
in fortgeschrittenem Alter befindet, während gut 20 Jahren in der Schweiz
gewohnt und sich hier ein Netzwerk aufgebaut hat, stellte es aber zweifellos
eine grosse Herausforderung und Belastung dar, sich im Vereinigten Königreich
eine neue Existenz aufzubauen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent ein
sehr gewichtiges privates, menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib
in der Schweiz hat.
4.2 Die berufliche und wirtschaftliche
Integration des Rekurrenten erachtet das JSD zu Recht als gescheitert
(angefochtener Entscheid E. 19). Die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten als
Musiker kann mangels Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nicht als
selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, und der Rekurrent hat sich
auch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nie um eine Stelle bemüht, an
der er als Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Zudem
ist er mit knapp CHF 290'000.– verschuldet, wobei ein Teil der Verschuldung als
mutwillig zu qualifizieren ist. Aus den vorstehenden Gründen besteht ein
öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der
Schweiz. Dieses Interesse wird aber dadurch erheblich relativiert, dass ein
Grossteil der Schulden des Rekurrenten überhaupt nicht bestünde, wenn er
Steuererklärungen eingereicht und rechtzeitig ein Gesuch um Prämienverbilligung
gestellt hätte (vgl. oben E. 2.2.3 und 2.2.4).
4.3 Bei
der Abwägung der betroffenen Interessen überwiegt entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz
das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Folglich stellen der ersatzlose
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung
einen unverhältnismässigen und daher unzulässigen Eingriff in sein Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar
und hat er gestützt auf diese Bestimmungen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in
der Schweiz.
5.
Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der Fassung
von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und
durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt
die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N
10.32).
5.1
5.1.1 Der Rückstufung gemäss Art. 63
Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie
bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021
vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund
vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist,
kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; SEM Weisungen
AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des
Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr
wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E.
7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32). Die Rückstufung muss verhältnismässig und damit
geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021
vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die
geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft
getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht
grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte
Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2023.170 vom 30.
Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt
werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum
noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind
(VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und
5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung
und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE
mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a),
die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an
die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG
geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden
(lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich,
wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund
nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als
verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April
2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).
5.1.2 Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art.
58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
teilweise mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht beim
Rekurrenten nicht nur ein sehr ernsthaftes Integrationsdefizit, sondern sogar
ein Widerrufsgrund. Der überwiegende Teil der Verschuldung des Rekurrenten ist
zwar bereits vor dem 1. Januar 2019 eingetreten. Grösstenteils bestehen die
betreffenden Schulden aber noch heute. Zudem vergrösserte sich die Verschuldung
des Rekurrenten seit dem 1. Januar 2019 um mehr als CHF 50‘000.–
(Betreibungsauskunft vom 20. November 2019 [Akten BdM S. 3–5]: 2
Betreibungen CHF 3‘322.40 und 63 Verlustscheine CHF 236‘077.40;
Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]: 2 Betreibungen
CHF 1‘922.40 und 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05; Abrechnung vom 12.
August 2024 [Replikbeilage]: Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung
von CHF 844.50). Da begründete Aussicht besteht, dass das Wissen um die
Möglichkeit der Nichtverlängerung oder des Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung den Rekurrenten dazu veranlassen wird, sich um eine
bessere Integration zu bemühen, namentlich seine laufenden finanziellen Verpflichtungen
zu erfüllen und seine bestehenden Schulden soweit möglich abzubauen, ist die
Rückstufung geeignet, das Integrationsdefizit des Rekurrenten erheblich zu
verringern. Zwischen der Verwarnung vom 15. April 2020 und dem angefochtenen
Entscheid vom 18. März 2024 vergrösserte sich die Verschuldung des
Rekurrenten um mehr als CHF 30‘000.– (Betreibungsauskunft vom 15. April
2020 [Akten BdM S. 23–25]: 3 Betreibungen CHF 15‘196.65 und 66
Verlustscheine CHF 241‘082.–; Betreibungsauskunft vom 1. Februar 2024 [Akten
JSD S. 116 f.]: 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05). Sogar während des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mussten gegen den Rekurrenten zwei
weitere Betreibungen eingeleitet werden, eine für eine Forderung der
Krankenkasse von CHF 844.50 und eine für eine Forderung der SERAFE AG
(Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste
Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August
2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete
Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er
durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der
Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei,
weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio,
Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide
Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen.
Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden
Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1
RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten
Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und
Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der
Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht
ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der
SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos
erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe
gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung
völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2
AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten
zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu
bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten
auch zumutbar.
Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist
mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen
erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut. Dabei ist es ihm
zumutbar, sein ererbtes Vermögen abgesehen von einem Notgroschen zur
Schuldentilgung einzusetzen. Als Notgroschen erscheint ein Betrag von rund CHF
30‘000.– angemessen. Dieser Grenzwert findet sich beispielsweise auch im
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird
Altersrentnern ein Zehntel des CHF 30‘000.– übersteigenden Reinvermögens pro
Jahr als Einnahmen angerechnet. Nicht verlangt werden kann vom inzwischen 70
Jahre alten Rekurrenten hingegen, dass er seine Lebenshaltungskosten durch
Erwerbseinkommen deckt. Es steht ihm vielmehr frei, Ergänzungsleistungen zu seiner
AHV-Rente zu beantragen und im Fall der Gutheissung seines Antrags seine
Erwerbstätigkeit aufzugeben.
5.2 Das JSD
wendet gegen eine Rückstufung ein, aufgrund des Wegfalls der selbständigen
Erwerbstätigkeit als ursprünglicher Aufenthaltszwecks des Rekurrenten müsste
die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen Aufenthaltszweck erteilt
werden. Da kein anderer Zweck in Frage komme, müsste gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung erteilt werden, obwohl kein Härtefall
vorliege (Vernehmlassung Rz. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen, erfolgt aber als Einheit. Es
liegt ihr weder eine Neuerteilung noch eine Verlängerung eines
Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 85 Abs. 1 VZAE zugrunde. Es kommt zu keinem
neuen Aufenthalt, weil die betroffene Person sich gestützt auf ihre
Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land aufgehalten hat
(BGE 148 II 1 E. 2.6 und 3.2.1; vgl. Bensegger,
Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August
2021, Rz. 99 f.; Kamhi/Tran, La
rétrogradation de l’autorisation d’établissement en autorisation de séjour, in:
AJP 2022 S. 249, 255). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
der Rückstufung handelt es sich nicht um eine neue Zulassung (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N
9.406). Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der
Rückstufung bildet damit unmittelbar Art. 63 Abs. 2 AIG. Da im Rahmen der
Rückstufung keine neue Zulassung erfolgt, müssen weder die
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG noch die Voraussetzungen für
Abweichungen von diesen gemäss Art. 30 AIG erfüllt sein. Im Übrigen bestehen im
vorliegenden Fall mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV weitere selbständige Grundlagen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung.
5.3 Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten zu bestätigen ist, die verfügte Wegweisung aber aufzuheben und die
Sache in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG zur Ersetzung der widerrufenen
Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM
zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei in der Rückstufungsverfügung im
Sinn dieses Urteils festzuhalten haben, welches Integrationskriterium der
Rekurrent nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung
hat, an welche Bedingung der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und
welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht.
6.
Der Rekurrent unterliegt insoweit, als seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Er obsiegt aber insofern, als seine
Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt und von
seiner Wegweisung abgesehen wird. Unter diesen Umständen ist von einem
hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen.
Folglich hat er die Hälfte der Kosten der erstinstanzlichen Verfügung von CHF
300.– und des angefochtenen Entscheids von CHF 700.– sowie der Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– zu tragen
und hat ihm das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren je die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen
(vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 8.1).
Der vorliegende Fall ist als besonders im Sinn von § 11
lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG
153.810) zu qualifizieren. Folglich beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV maximal CHF 1'750.–. Aufgrund des
Aufwands der damaligen Rechtsvertreterin des Rekurrenten (vgl. Rekursanmeldung
vom 12. August 2022 [Akten JSD S. 1], Rekursbegründung vom 5. September 2022
[Akten JSD S. 11 ff.] und Eingabe vom 28. April 2023 [Akten JSD S. 49 ff.])
ist dieser Rahmen auszuschöpfen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
höheren Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 2 oder 3 VGV sind
im vorliegenden Fall hingegen nicht erfüllt. Die Hälfte einer vollen
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt somit
CHF 875.–.
Der Aufwand der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters
des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist mangels
Einreichung von Kostennoten zu schätzen. Unter Berücksichtigung der
eingereichten Eingaben (Rekursanmeldung vom 28. März 2024, Rekursbegründung vom
18. April 2024, Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juli 2024 und Replik vom 22.
August 2024) erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zehn Stunden
angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die
Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert
daraus ein Honorar von CHF 2'500.–. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale
gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von CHF 75.–
berücksichtigt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt somit CHF 1'288.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 18. März 2024 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration vom 4. August 2022 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer
Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn
der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
150.–, die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
600.–.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘288.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 104.–, insgesamt
somit CHF 1‘392.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.