VD.2024.80
Vollzugsbefehl
21. Juni 2024Deutsch5 min
2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.80
URTEIL
vom 21. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. April 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt des Kantons Basel‑Stadt vom 30.
Oktober 2023 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu 110 Tagen
(abzüglich 6 Tage) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 26. April
2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass
A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu
verbüssen habe. Diese Verfügung wurden ihm am 30. April 2024 ausgehändigt.
Gegen den
Vollzugsbefehl wandte sich A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher Eingabe vom
9. Mai 2024 an das Appellationsgericht, mit welcher er um eine Verkürzung der
Gefängnisstrafe bat. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein
rechtskräftiges Strafurteil im Vollzugsverfahren nicht mehr überprüft werden
könne, und ihn auf die laufende Rekursbegründungsfrist hingewiesen, auf die
Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und die Vorakten eingeholt. Innert
der Rekursbegründungsfrist hat sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen lassen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum
Rekurs legitimiert ist.
1.3
Gemäss der
Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei
juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings
keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp
ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es
dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl.
VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
2.
2.1
Mit seiner Eingabe fragte der Rekurrent das
Gericht an, ob man ihm seine Strafen verkürzen könne, weil er seine Ausbildung
fortsetzen wolle. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und wolle sich dafür
entschuldigen. Er ersuchte darum, ihm nochmals eine Chance zu geben und ihm
seine Strafe zu reduzieren oder ihn nach Deutschland zurück zu senden.
2.2
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
30.
Oktober 2023 ist der Rekurrent des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und nach erfolgtem
Widerruf der mit Entscheid des Tribunals d’application des peines et mesures
Genève vom 15. September 2022 gewährten bedingten Entlassung betreffend das
Urteil des Tribunals de police Genève vom 19. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 110 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil ist dem Rekurrenten und seiner
amtlichen Verteidigerin eröffnet worden, was vom Rekurrenten nicht in Frage
gestellt wird. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden (vgl. Art. 87 Abs. 3
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Wie dem Rekurrenten bereits mit
Verfügung vom 15. Mai 2024 mitgeteilt worden ist, kann dieses Urteil und damit
auch die ausgesprochene Strafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft
werden. Andere Gründe, welche eine Überprüfung des Vollzugsbefehls notwendig
machen würden, macht der Rekurrent nicht geltend. Der Rekurs ist daher
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.