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Entscheid

VD.2024.80

Vollzugsbefehl

21. Juni 2024Deutsch5 min

2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.80

URTEIL

vom 21. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

Zustelladresse: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. April 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt des Kantons Basel‑Stadt vom 30.

Oktober 2023 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu 110 Tagen

(abzüglich 6 Tage) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 26. April

2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass

A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu

verbüssen habe. Diese Verfügung wurden ihm am 30. April 2024 ausgehändigt.

Gegen den

Vollzugsbefehl wandte sich A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher Eingabe vom

9. Mai 2024 an das Appellationsgericht, mit welcher er um eine Verkürzung der

Gefängnisstrafe bat. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein

rechtskräftiges Strafurteil im Vollzugsverfahren nicht mehr überprüft werden

könne, und ihn auf die laufende Rekursbegründungsfrist hingewiesen, auf die

Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und die Vorakten eingeholt. Innert

der Rekursbegründungsfrist hat sich der Rekurrent nicht mehr vernehmen lassen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat

des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum

Rekurs legitimiert ist.

1.3

Gemäss der

Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei

juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings

keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp

ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es

dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl.

VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

2.

2.1

Mit seiner Eingabe fragte der Rekurrent das

Gericht an, ob man ihm seine Strafen verkürzen könne, weil er seine Ausbildung

fortsetzen wolle. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und wolle sich dafür

entschuldigen. Er ersuchte darum, ihm nochmals eine Chance zu geben und ihm

seine Strafe zu reduzieren oder ihn nach Deutschland zurück zu senden.

2.2

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

30.

Oktober 2023 ist der Rekurrent des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und nach erfolgtem

Widerruf der mit Entscheid des Tribunals d’application des peines et mesures

Genève vom 15. September 2022 gewährten bedingten Entlassung betreffend das

Urteil des Tribunals de police Genève vom 19. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 110 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil ist dem Rekurrenten und seiner

amtlichen Verteidigerin eröffnet worden, was vom Rekurrenten nicht in Frage

gestellt wird. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden (vgl. Art. 87 Abs. 3

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Wie dem Rekurrenten bereits mit

Verfügung vom 15. Mai 2024 mitgeteilt worden ist, kann dieses Urteil und damit

auch die ausgesprochene Strafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft

werden. Andere Gründe, welche eine Überprüfung des Vollzugsbefehls notwendig

machen würden, macht der Rekurrent nicht geltend. Der Rekurs ist daher

abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.