VD.2024.81
Vollzugsbefehl
18. Juni 2024Deutsch6 min
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.81
URTEIL
vom 18. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 25. April 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 10. August 2021 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen
und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 25. April 2024 wurde er von der
Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und am Folgetag ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überstellt. Mit Vollzugsbefehl vom 25. April
2024 verfügte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(nachfolgend: Vollzugsbehörde), dass A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem
Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu verbüssen habe. Diese Verfügung wurde ihm
am 26. April 2024 ausgehändigt.
Gegen diesen Vollzugsbefehl wandte sich A____ (nachfolgend:
Rekurrent) mit handschriftlicher, undatierter «Anzeige» an das
Appellationsgericht Basel-Stadt, wo sie am 6. Mai 2024 einging. Mit Verfügung
vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Am 17. Mai
2024 wurde der Rekurrent ins Gefängnis Bässlergut verlegt.
Die entscheidrelevanten weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100).
1.2
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent vom angefochtenen Vollzugsbefehl
unmittelbar berührt und hat als dessen Adressat ein Interesse an dessen
Aufhebung.
1.3
1.3.1
Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden
an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen
Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. VGE VD.2022.259
om 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
1.3.2
Die mit «Anzeige» betitelte handschriftliche Eingabe
des Rekurrenten ist in gebrochenem Deutsch verfasst und nicht leicht
verständlich. Immerhin lässt sich ihr entnehmen, dass der Rekurrent mit dem
Vollzugsbefehl nicht einverstanden ist und entsprechend dessen Aufhebung
verlangt. Insofern genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde,
womit der Rekurs als formgerecht erhoben gilt. Auf den Rekurs ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Mit
seiner Eingabe verweist der Rekurrent – soweit verständlich – zunächst auf seine
Befragung im Jahr 2003 im Asylzentrum an der Freiburgerstrasse. Er führt weiter
aus, er stamme aus der Stadt [...] in Bulgarien, wo er zehn Jahre lang (zu
Unrecht) im Krankenhaus auf der psychiatrischen Station zugebracht und dort die
falsche Medikation erhalten habe. Er sei am 10. August 2021 zum Zweck einer Therapie
in die Schweiz eingereist. Ohne diese private Therapie könne er nichts machen.
Er müsse ohne Geld und Wohnung für seinen Unterhalt sorgen. Er verstehe nicht,
was man von ihm wolle.
2.2
Mit
Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB;
SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass der am 23. Juli 2019
aus der Schweiz ausgeschaffte Rekurrent am 23. Mai 2021 von Frankreich her kommend
unerlaubterweise in die Schweiz eingereist ist und so die ihm mit Urteil vom
23.
Juli 2019 auferlegte, zehnjährige Landesverweisung gebrochen hat.
2.3
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann
die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu
laufen. Der Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde dem Rekurrenten an die
Adresse [...] in [...] (Frankreich) zugestellt. Damit ist der Strafbefehl in
Rechtskraft erwachsen. Dies gilt gemäss Art. 88 Abs. 4 der Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) auch dann, wenn er dem Rekurrenten unter dieser den
Strafbehörden bekannt gegebenen französischen Adresse nicht hat übergeben
werden können. So macht der Rekurrent nicht geltend, dass andere geeignete
Schritte zur Ermittlung seines Aufenthaltsorts für die Eröffnung des
Strafbefehls hätten unternommen werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_70/2018 vom 6.
Dezember 2018 E. 1.2; 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1.
Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, je mit
Hinweisen). Ist der Strafbefehl aber, wie von der Vorinstanz festgestellt, in
Rechtskraft erwachsen, sind die Ausführungen des Rekurrenten offensichtlich
nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vollzugsbefehls in Frage
zu stellen.
3.
3.1
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären
dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR; SR 154.810). Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.