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Entscheid

VD.2024.81

Vollzugsbefehl

18. Juni 2024Deutsch6 min

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.81

URTEIL

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 25. April 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 10. August 2021 des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen

und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 25. April 2024 wurde er von der

Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und am Folgetag ins

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überstellt. Mit Vollzugsbefehl vom 25. April

2024 verfügte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(nachfolgend: Vollzugsbehörde), dass A____ die Freiheitsstrafe gemäss diesem

Strafbefehl ab dem 25. April 2024 zu verbüssen habe. Diese Verfügung wurde ihm

am 26. April 2024 ausgehändigt.

Gegen diesen Vollzugsbefehl wandte sich A____ (nachfolgend:

Rekurrent) mit handschriftlicher, undatierter «Anzeige» an das

Appellationsgericht Basel-Stadt, wo sie am 6. Mai 2024 einging. Mit Verfügung

vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Am 17. Mai

2024 wurde der Rekurrent ins Gefängnis Bässlergut verlegt.

Die entscheidrelevanten weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100).

1.2

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent vom angefochtenen Vollzugsbefehl

unmittelbar berührt und hat als dessen Adressat ein Interesse an dessen

Aufhebung.

1.3

1.3.1

Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden

an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen

Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. VGE VD.2022.259

om 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

1.3.2

Die mit «Anzeige» betitelte handschriftliche Eingabe

des Rekurrenten ist in gebrochenem Deutsch verfasst und nicht leicht

verständlich. Immerhin lässt sich ihr entnehmen, dass der Rekurrent mit dem

Vollzugsbefehl nicht einverstanden ist und entsprechend dessen Aufhebung

verlangt. Insofern genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde,

womit der Rekurs als formgerecht erhoben gilt. Auf den Rekurs ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Mit

seiner Eingabe verweist der Rekurrent – soweit verständlich – zunächst auf seine

Befragung im Jahr 2003 im Asylzentrum an der Freiburgerstrasse. Er führt weiter

aus, er stamme aus der Stadt [...] in Bulgarien, wo er zehn Jahre lang (zu

Unrecht) im Krankenhaus auf der psychiatrischen Station zugebracht und dort die

falsche Medikation erhalten habe. Er sei am 10. August 2021 zum Zweck einer Therapie

in die Schweiz eingereist. Ohne diese private Therapie könne er nichts machen.

Er müsse ohne Geld und Wohnung für seinen Unterhalt sorgen. Er verstehe nicht,

was man von ihm wolle.

2.2

Mit

Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen

verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass der am 23. Juli 2019

aus der Schweiz ausgeschaffte Rekurrent am 23. Mai 2021 von Frankreich her kommend

unerlaubterweise in die Schweiz eingereist ist und so die ihm mit Urteil vom

23.

Juli 2019 auferlegte, zehnjährige Landesverweisung gebrochen hat.

2.3

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann

die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der

Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu

laufen. Der Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde dem Rekurrenten an die

Adresse [...] in [...] (Frankreich) zugestellt. Damit ist der Strafbefehl in

Rechtskraft erwachsen. Dies gilt gemäss Art. 88 Abs. 4 der Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) auch dann, wenn er dem Rekurrenten unter dieser den

Strafbehörden bekannt gegebenen französischen Adresse nicht hat übergeben

werden können. So macht der Rekurrent nicht geltend, dass andere geeignete

Schritte zur Ermittlung seines Aufenthaltsorts für die Eröffnung des

Strafbefehls hätten unternommen werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_70/2018 vom 6.

Dezember 2018 E. 1.2; 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1.

Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, je mit

Hinweisen). Ist der Strafbefehl aber, wie von der Vorinstanz festgestellt, in

Rechtskraft erwachsen, sind die Ausführungen des Rekurrenten offensichtlich

nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vollzugsbefehls in Frage

zu stellen.

3.

3.1

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären

dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR; SR 154.810). Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.