VD.2024.82
Vollzugsbefehl
18. Juni 2024Deutsch8 min
Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe war gemäss Mitteilung des Office des sanctions et des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.82
URTEIL
vom 18. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnadresse unbekannt,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 2. Mai 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 19. Juni 2018 (SAO 18 995) der
rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen und zur Leistung einer
Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe war gemäss Mitteilung des Office des sanctions et des
mesures d’accompagnement de Canton du Valais vom 2. Mai 2024 auf dem
Betreibungswege uneinbringlich. Weiter wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 verfügte die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ die
Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten Strafbefehlen
ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen habe. Diese Entscheide wurden A____ am 6. Mai
2024 ausgehändigt.
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat sich A____ (Rekurrent) mit
handschriftlicher, undatierter Eingabe gewandt, welche beim Straf- und
Massnahmenvollzug am 14. Mai 2024 eingegangen und von diesem mit Schreiben vom
15. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen worden ist.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die
Vorakten ein.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum
Rekurs legitimiert ist.
1.3
Gemäss der
Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip.
Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer
auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden
kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt
wissen will (vgl. VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1
Mit seiner Eingabe macht der Rekurrent
geltend, dass er mit einem [...] von Mailand nach Paris gefahren sei. Es sei
ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass dieser Bus durch die Schweiz fahre. Überdies
verfüge er über keine Beziehungen in der Schweiz. Er fechte daher die 45-tägige
Gefängnisstrafe an.
2.2
Damit bezieht sich der Rekurrent
offensichtlich auf seine Anhaltung durch die Police Cantonale du canton de vaud
vom 1. Mai 2024, als er auf der Raststätte Bavois aus einem [...] von Mailand
nach Paris aufgrund seiner Ausschreibung im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) festgenommen
worden ist (vgl. act. 4 S. 7 ff.). Diese Einreise wird ihm aber im vorliegenden
Zusammenhang gar nicht vorgeworfen. Vollzogen werden vielmehr die
Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss
dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis vom 19. Juni 2018 ([...]).
Der Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.
August 2019 (act. 4 S. 1 ff.) bezieht sich auf die am 19. Mai 2019 unter
Missachtung des gegen den Rekurrenten bestehenden Einreiseverbotes erfolgte
Einreise in die Schweiz mit dem [...] von Bocholt nach Mailand. Mit diesem
Strafbefehl wurde gleichzeitig die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 19. Juni 2018 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) für
vollstreckbar erklärt. Dieser Strafbefehl richtete sich an den Rekurrenten mit
unbekanntem Aufenthalt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser ihm nicht
zugestellt worden ist.
Grundsätzlich sind Strafbefehle den Adressatinnen und
Adressaten an ihrem Wohnsitz, an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an
ihrem Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;
SR 311.0]). Soweit diese ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz
im Ausland haben, müssen sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen,
wenn nicht aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung Mitteilungen auch direkt
zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Art. 88
Abs. 1 StPO regelt die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen und
hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund
oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn (lit. a) der
Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz
zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (lit. b) eine
Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre,
oder (lit. c) eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz,
gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet hat. Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten
Strafbefehle aber auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Das Gesetz will
bei Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen somit auf die öffentliche
Bekanntmachung verzichten und lässt ohne weitere Voraussetzungen eine eigene
Fiktion der Zustellung eintreten, wobei die Überprüfungsmöglichkeit eines
Strafbefehls indessen nicht leichthin abgeschnitten werden darf (Arquint, in: Basler Kommentar StPO,
3.
Auflage, Basel 2023, Art. 88 StPO N 11). Die Strafbehörde kann
sich daher nur auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen, wenn sie zuerst
die geeigneten Schritte in die Wege geleitet hat, um den Aufenthaltsort des
Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln (BGer 6B_70/2018 vom 6.
Dezember 2018 E. 1.2, 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017
vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017
E. 1.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten
auch nicht substantiiert, mit welchen geeigneten Schritten die
Staatsanwaltschaft seinen damaligen Aufenthaltsort hätte eruieren können. Wie dem
Rapport des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 1. Mai 2024 (act. 4 S.
8.
ff.) entnommen werden kann, hatte der Rekurrent keinen bekannten Aufenthalt. Weder
macht er geltend noch kann den Akten entnommen werden, dass er der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt oder den Strafbehörden des Kantons Wallis jemals
eine Wohnadresse angegeben hätte. Erst bei seiner Anhaltung vom 1. Mai
2024.
gab der Rekurrent eine Adresse in Rom (Italien) an (act. 4 S. 9). Daraus
folgt, dass die vorliegend relevanten Strafbefehle – d.h. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni
2018.
([...]) – auch ohne öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelten und in
Rechtskraft erwachsen sind, weswegen sie vorliegend nicht mehr überprüft werden
können. Belegt ist weiter auch, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni
2018.
([...]) auferlegte Geldstrafe aufgrund ihrer unterbliebenen Bezahlung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist (vgl. Schreiben des Office
des sanctions et des mesures d’accompagnement du Canton du Valais vom 2. Mai
2024.
(act. 4 S. 33). Somit hat die Vollzugsbehörde in den beiden angefochtenen
Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 zu Recht verfügt, dass der Rekurrent die
Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten
Strafbefehlen ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen hat.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.