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Entscheid

VD.2024.82

Vollzugsbefehl

18. Juni 2024Deutsch8 min

Geldstrafe in der Höhe von 30 Ta­ges­­­­sätzen à CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe war gemäss Mitteilung des Office des sanctions et des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.82

URTEIL

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnadresse unbekannt,

Zustelladresse: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 2. Mai 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 19. Juni 2018 (SAO 18 995) der

rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen und zur Leistung einer

Geldstrafe in der Höhe von 30 Ta­ges­­­­sätzen à CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe war gemäss Mitteilung des Office des sanctions et des

mesures d’accompagnement de Canton du Valais vom 2. Mai 2024 auf dem

Betreibungswege uneinbringlich. Weiter wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 verfügte die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ die

Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten Strafbefehlen

ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen habe. Diese Entscheide wurden A____ am 6. Mai

2024 ausgehändigt.

Gegen diesen Vollzugsbefehl hat sich A____ (Rekurrent) mit

handschriftlicher, undatierter Eingabe gewandt, welche beim Straf- und

Massnahmenvollzug am 14. Mai 2024 eingegangen und von diesem mit Schreiben vom

15. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen worden ist.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verzichtete der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die

Vorakten ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat

des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum

Rekurs legitimiert ist.

1.3

Gemäss der

Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip.

Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer

auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden

kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt

wissen will (vgl. VGE VD.2022.259 vom 17. Januar 2023 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

2.

2.1

Mit seiner Eingabe macht der Rekurrent

geltend, dass er mit einem [...] von Mailand nach Paris gefahren sei. Es sei

ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass dieser Bus durch die Schweiz fahre. Überdies

verfüge er über keine Beziehungen in der Schweiz. Er fechte daher die 45-tägige

Gefängnisstrafe an.

2.2

Damit bezieht sich der Rekurrent

offensichtlich auf seine Anhaltung durch die Police Cantonale du canton de vaud

vom 1. Mai 2024, als er auf der Raststätte Bavois aus einem [...] von Mailand

nach Paris aufgrund seiner Ausschreibung im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) festgenommen

worden ist (vgl. act. 4 S. 7 ff.). Diese Einreise wird ihm aber im vorliegenden

Zusammenhang gar nicht vorgeworfen. Vollzogen werden vielmehr die

Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss

dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region

Oberwallis vom 19. Juni 2018 ([...]).

Der Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.

August 2019 (act. 4 S. 1 ff.) bezieht sich auf die am 19. Mai 2019 unter

Missachtung des gegen den Rekurrenten bestehenden Einreiseverbotes erfolgte

Einreise in die Schweiz mit dem [...] von Bocholt nach Mailand. Mit diesem

Strafbefehl wurde gleichzeitig die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 19. Juni 2018 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) für

vollstreckbar erklärt. Dieser Strafbefehl richtete sich an den Rekurrenten mit

unbekanntem Aufenthalt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser ihm nicht

zugestellt worden ist.

Grundsätzlich sind Strafbefehle den Adressatinnen und

Adressaten an ihrem Wohnsitz, an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an

ihrem Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 311.0]). Soweit diese ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz

im Ausland haben, müssen sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen,

wenn nicht aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung Mitteilungen auch direkt

zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Art. 88

Abs. 1 StPO regelt die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen und

hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund

oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn (lit. a) der

Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz

zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (lit. b) eine

Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre,

oder (lit. c) eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz,

gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der

Schweiz bezeichnet hat. Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten

Strafbefehle aber auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Das Gesetz will

bei Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen somit auf die öffentliche

Bekanntmachung verzichten und lässt ohne weitere Voraussetzungen eine eigene

Fiktion der Zustellung eintreten, wobei die Überprüfungsmöglichkeit eines

Strafbefehls indessen nicht leichthin abgeschnitten werden darf (Arquint, in: Basler Kommentar StPO,

3.

Auflage, Basel 2023, Art. 88 StPO N 11). Die Strafbehörde kann

sich daher nur auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen, wenn sie zuerst

die geeigneten Schritte in die Wege geleitet hat, um den Aufenthaltsort des

Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln (BGer 6B_70/2018 vom 6.

Dezember 2018 E. 1.2, 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017

vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017

E. 1.1, je mit Hinweisen).

Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten

auch nicht substantiiert, mit welchen geeigneten Schritten die

Staatsanwaltschaft seinen damaligen Aufenthaltsort hätte eruieren können. Wie dem

Rapport des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 1. Mai 2024 (act. 4 S.

8.

ff.) entnommen werden kann, hatte der Rekurrent keinen bekannten Aufenthalt. Weder

macht er geltend noch kann den Akten entnommen werden, dass er der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt oder den Strafbehörden des Kantons Wallis jemals

eine Wohnadresse angegeben hätte. Erst bei seiner Anhaltung vom 1. Mai

2024.

gab der Rekurrent eine Adresse in Rom (Italien) an (act. 4 S. 9). Daraus

folgt, dass die vorliegend relevanten Strafbefehle – d.h. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2019 ([...]) sowie der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni

2018.

([...]) – auch ohne öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelten und in

Rechtskraft erwachsen sind, weswegen sie vorliegend nicht mehr überprüft werden

können. Belegt ist weiter auch, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 19. Juni

2018.

([...]) auferlegte Geldstrafe aufgrund ihrer unterbliebenen Bezahlung in

eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist (vgl. Schreiben des Office

des sanctions et des mesures d’accompagnement du Canton du Valais vom 2. Mai

2024.

(act. 4 S. 33). Somit hat die Vollzugsbehörde in den beiden angefochtenen

Vollzugsbefehlen vom 2. Mai 2024 zu Recht verfügt, dass der Rekurrent die

Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Freiheitsstrafe gemäss den beiden genannten

Strafbefehlen ab dem 1. Mai 2024 zu verbüssen hat.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.