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Entscheid

VD.2024.85

Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs (Rechnung Energiebezug vom 08.01.2024)

10. September 2024Deutsch8 min

Mit Rechnung vom 8. Januar 2024 stellten die Industriellen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.85

URTEIL

vom 10.

September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[…]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Industriellen Werke Basel

vom 12. April 2024

betreffend Unterbrechung der

Energielieferung bzw. des Wasserbezugs

(Rechnung Energiebezug vom

08.01.2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung vom 8. Januar 2024 stellten die Industriellen

Werke Basel (IWB) A____ (nachfolgend: Rekurrent) für den Bezug von Wasser und

Strom den Betrag von CHF 131.35 in Rechnung. Nach erfolgten Mahnungen ordneten

die IWB mit Verfügung vom 12. April 2024 die Unterbrechung der Energielieferung

bzw. des Wasserbezugs an und verpflichteten den Rekurrenten, den Mitarbeitenden

der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und

Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab dem 2. Mai 2024 zu

gewähren.

Dagegen erhob

der Rekurrent mit Anmeldung vom 27. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und

begründete diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2024. Der Regierungspräsident

überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IWB teilen mit

Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 die Aufhebung der angefochtene Verfügung mit,

welche aufgrund eines «Systemfehlers (Weiterführung ordentlicher Mahnlauf trotz

Einsprache vom 9. Januar 2024)» versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund

beantragen sie, es sei das Rekursverfahren als gegenstandslos und ohne

Kostenfolge abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 forderte der Rekurrent

eine Entschädigung der entstandenen Aufwände und Auslagen sowie einen Zins von

5 % für den geleisteten Kostenvorschuss. Hierzu nahmen die IWB am 21. August

2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hielt der Rekurrent an

seinen Entschädigungsforderungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt

sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des

Regierungspräsidenten vom 29. Mai 2024. Funktionell zuständig ist grundsätzlich

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder

Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt jedoch in die

Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die

Rekurse erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte

ein Interesse an deren Aufhebung.

1.2.2

Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist

dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines

Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem

Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen

oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20

vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017

E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember

2020.

E. 1.2).

1.2.3

Vorliegend

haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente die angefochtene Verfügung

aufgehoben. Damit haben sie dem Begehren des Rekurrenten in der Sache

entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch

das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses

erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch

bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des

Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss ständiger Praxis

des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit

dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.

277, 310; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es ist

somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid

bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom

13.

Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1,

VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2

Da die IWB mit Schreiben vom 15. Juli 2024 an

den Rekurrenten selber eingeräumt haben, dass es sich bei der angeordneten

Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs um ein Versehen

gehandelt hat, wäre der Rekurs zweifellos gutzuheissen gewesen. Da auch den

verfügenden IWB trotz ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen

sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.2013 vom 16. Dezember 2020 E. 2,

VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2;

VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), sind keine Gerichtskosten zu erheben und

ist dem Rekurrenten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

2.3

Darüber hinaus verlangt der Rekurrent mit

seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 die Verurteilung der IWB zur Leistung von Zins

von 5 % auf dem geleisteten Kostenvorschuss. Dieser Forderung fehlt eine

Grundlage. Sie kann nicht auf Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR

220) abgestützt werden, da sich die IWB in diesem Zusammenhang nicht im Verzug

befinden. Es fehlt aber auch eine Grundlage für einen Schadenszins, da der

Rekurrent aufgrund der Rückerstattung des Kostenvorschusses keinen Schaden

erleidet. Schliesslich belegt er auch keinen Schaden durch die kurze

Vorenthaltung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrages, zumal Guthaben auf

einem Kontokorrent notorischerweise derzeit nicht verzinst werden.

2.4

2.4.1

Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 verlangt

der Rekurrent weiter für die ihm entstandenen Aufwände und Auslagen eine

Entschädigung im Betrag von CHF 201.75. Im Einzelnen macht er für die

Rekursanmeldung einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF 1.75 und ein

Porto von CHF 5.80, für die Rekursbegründung einen Aufwand von CHF 80.–,

Büromaterial von CHF 4.50 und ein Porto von CHF 5.80, für die Abwicklung

des Zahlungsverkehrs für den Kostenvorschuss einen Aufwand von CHF 20.– und für

die Eingabe vom 18. Juli 2024 einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF

1.– und ein Porto von CHF 2.90 geltend.

2.4.2

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende

zur Leistung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten

verpflichtet werden. Deren Voraussetzungen werden im kantonalen

Verwaltungsprozessrecht nicht weiter konkretisiert. Gemäss dem nach § 21 Abs. 1 VRPG anwendbaren Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann der ganz oder teilweise

obsiegenden Partei als Parteientschädigung eine «Entschädigung für ihr

erwachsene notwendige und verhältnismässige Kosten» zugesprochen werden. Unter

diesem Titel kann etwa ein in eigener Sache prozessierender Anwalt nur

ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung

beanspruchen (Beusch, in:

Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 14).

Dies entspricht auch den Voraussetzungen für eine gemäss Art. 95 Abs. 3

lit. c ZPO im Zivilprozess in begründeten Fällen geschuldete angemessene

Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei. Diese

besonderen Gründe sind von der Partei, die einen entsprechenden Anspruch

geltend macht, dazulegen (vgl. AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019 E. 5, m.H.

auf Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 95 ZPO N 21).

2.4.3

Vorliegend sind keine solche besonderen Gründe

erkennbar. Die Ausfertigung der drei Schreiben aufgrund des Versehens der IWB

war zweifellos mit einem gewissen Aufwand für den Rekurrenten verbunden. Dieser

Aufwand unterscheidet sich aber nicht von jenem bei aussergerichtlichen

Auseinandersetzungen und erscheint insgesamt als überschaubar. Dies gilt in

gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen. Daraus

folgt, dass keine Parteikosten zugesprochen werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.–

wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

Es werden keine Parteikosten

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Industrielle Werke Basel (IWB)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.