VD.2024.85
Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs (Rechnung Energiebezug vom 08.01.2024)
10. September 2024Deutsch8 min
Mit Rechnung vom 8. Januar 2024 stellten die Industriellen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.85
URTEIL
vom 10.
September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[…]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Industriellen Werke Basel
vom 12. April 2024
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung bzw. des Wasserbezugs
(Rechnung Energiebezug vom
08.01.2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung vom 8. Januar 2024 stellten die Industriellen
Werke Basel (IWB) A____ (nachfolgend: Rekurrent) für den Bezug von Wasser und
Strom den Betrag von CHF 131.35 in Rechnung. Nach erfolgten Mahnungen ordneten
die IWB mit Verfügung vom 12. April 2024 die Unterbrechung der Energielieferung
bzw. des Wasserbezugs an und verpflichteten den Rekurrenten, den Mitarbeitenden
der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und
Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab dem 2. Mai 2024 zu
gewähren.
Dagegen erhob
der Rekurrent mit Anmeldung vom 27. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und
begründete diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2024. Der Regierungspräsident
überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IWB teilen mit
Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 die Aufhebung der angefochtene Verfügung mit,
welche aufgrund eines «Systemfehlers (Weiterführung ordentlicher Mahnlauf trotz
Einsprache vom 9. Januar 2024)» versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund
beantragen sie, es sei das Rekursverfahren als gegenstandslos und ohne
Kostenfolge abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 forderte der Rekurrent
eine Entschädigung der entstandenen Aufwände und Auslagen sowie einen Zins von
5 % für den geleisteten Kostenvorschuss. Hierzu nahmen die IWB am 21. August
2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hielt der Rekurrent an
seinen Entschädigungsforderungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des
Regierungspräsidenten vom 29. Mai 2024. Funktionell zuständig ist grundsätzlich
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder
Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt jedoch in die
Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die
Rekurse erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte
ein Interesse an deren Aufhebung.
1.2.2
Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist
dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines
Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem
Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen
oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20
vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017
E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember
2020.
E. 1.2).
1.2.3
Vorliegend
haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente die angefochtene Verfügung
aufgehoben. Damit haben sie dem Begehren des Rekurrenten in der Sache
entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch
das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses
erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben.
2.
2.1
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch
bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des
Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit
dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es ist
somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid
bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom
13.
Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1,
VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2
Da die IWB mit Schreiben vom 15. Juli 2024 an
den Rekurrenten selber eingeräumt haben, dass es sich bei der angeordneten
Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs um ein Versehen
gehandelt hat, wäre der Rekurs zweifellos gutzuheissen gewesen. Da auch den
verfügenden IWB trotz ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.2013 vom 16. Dezember 2020 E. 2,
VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2;
VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), sind keine Gerichtskosten zu erheben und
ist dem Rekurrenten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
2.3
Darüber hinaus verlangt der Rekurrent mit
seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 die Verurteilung der IWB zur Leistung von Zins
von 5 % auf dem geleisteten Kostenvorschuss. Dieser Forderung fehlt eine
Grundlage. Sie kann nicht auf Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR
220) abgestützt werden, da sich die IWB in diesem Zusammenhang nicht im Verzug
befinden. Es fehlt aber auch eine Grundlage für einen Schadenszins, da der
Rekurrent aufgrund der Rückerstattung des Kostenvorschusses keinen Schaden
erleidet. Schliesslich belegt er auch keinen Schaden durch die kurze
Vorenthaltung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrages, zumal Guthaben auf
einem Kontokorrent notorischerweise derzeit nicht verzinst werden.
2.4
2.4.1
Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 verlangt
der Rekurrent weiter für die ihm entstandenen Aufwände und Auslagen eine
Entschädigung im Betrag von CHF 201.75. Im Einzelnen macht er für die
Rekursanmeldung einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF 1.75 und ein
Porto von CHF 5.80, für die Rekursbegründung einen Aufwand von CHF 80.–,
Büromaterial von CHF 4.50 und ein Porto von CHF 5.80, für die Abwicklung
des Zahlungsverkehrs für den Kostenvorschuss einen Aufwand von CHF 20.– und für
die Eingabe vom 18. Juli 2024 einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF
1.– und ein Porto von CHF 2.90 geltend.
2.4.2
Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende
zur Leistung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten
verpflichtet werden. Deren Voraussetzungen werden im kantonalen
Verwaltungsprozessrecht nicht weiter konkretisiert. Gemäss dem nach § 21 Abs. 1 VRPG anwendbaren Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei als Parteientschädigung eine «Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässige Kosten» zugesprochen werden. Unter
diesem Titel kann etwa ein in eigener Sache prozessierender Anwalt nur
ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung
beanspruchen (Beusch, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 14).
Dies entspricht auch den Voraussetzungen für eine gemäss Art. 95 Abs. 3
lit. c ZPO im Zivilprozess in begründeten Fällen geschuldete angemessene
Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei. Diese
besonderen Gründe sind von der Partei, die einen entsprechenden Anspruch
geltend macht, dazulegen (vgl. AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019 E. 5, m.H.
auf Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 95 ZPO N 21).
2.4.3
Vorliegend sind keine solche besonderen Gründe
erkennbar. Die Ausfertigung der drei Schreiben aufgrund des Versehens der IWB
war zweifellos mit einem gewissen Aufwand für den Rekurrenten verbunden. Dieser
Aufwand unterscheidet sich aber nicht von jenem bei aussergerichtlichen
Auseinandersetzungen und erscheint insgesamt als überschaubar. Dies gilt in
gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen. Daraus
folgt, dass keine Parteikosten zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.–
wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Es werden keine Parteikosten
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Industrielle Werke Basel (IWB)
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.