VD.2024.86
Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung
25. November 2024Deutsch30 min
angemessene Anrechnung von weiteren nachgewiesenen Auslagen für ihren Sohn E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.86
URTEIL
vom 25. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kinder-
und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 9. April 2024
betreffend Beiträge an die Kosten
der ausserfamiliären Unterbringung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2004, ist der Sohn von A____ und
C____. Am 2. November 2011 wurde er erstmals ausserfamiliär untergebracht. Seit
dem 8. Oktober 2022 wohnt er im Wohnexternat des [...] Basel. Infolge einer
Überprüfung der Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und
Betreuung eröffnete das Finanzierungssekretariat des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD) B____ und A____ mit Verfügung vom 2. Dezember 2022, dass (1.) B____
aufgrund seines Einkommens aus Arbeitserwerb ab 1. September 2022 bis 31.
August 2023 einen monatlichen Beitrag von CHF 195.10 und ab 1. September
2023 bis 31. August 2024 einen monatlichen Beitrag von CHF 365.75 zu entrichten
habe und (2.) A____ rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen
monatlichen Beitrag von CHF 1'520.85, ab 1. Januar 2022 bis [...] 2022
einen monatlichen Beitrag von CHF 343.65, ab [...] 2022 bis [...] 2022 einen
monatlichen Beitrag von CHF 842.25 und ab [...] 2022 bis 31. Dezember 2022
einen monatlichen Beitrag von CHF 674.65 sowie künftig ab 1. Januar 2023 einen
monatlichen Beitrag von CHF 788.50 zu entrichten habe. Den von der Rekurrentin
dagegen erhobenen Rekurs hiess das Erziehungsdepartement (ED) mit Entscheid vom
9. April 2024 teilweise – betreffend den Antrag auf Berücksichtigung der
zusätzlichen notwendigen und nicht angerechneten Gesundheitskosten der
Rekurrentin und ihres Sohnes E____ (E. 6.4) sowie betreffend den Antrag auf
angemessene Anrechnung von weiteren nachgewiesenen Auslagen für ihren Sohn E____
(E. 6.5) – gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung des
Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringungen
ihres Sohnes ab dem 1. Februar 2021 an den KJD zurück. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung von Kosten
verzichtet. Der Rekurrentin wurden zu Lasten des KJD eine Parteientschädigung
von CHF 2'270.10 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. April
und 10. Mai 2024 von A____ (Rekurrentin) angemeldete und begründete Rekurs an
den Regierungsrat, mit welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2 beantragt. Weiter beantragt sie, der
KJD sei anzuweisen, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur Festlegung der
Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu
berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position
betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens
CHF 14'710.– zu reduzieren; unter o/e Kostenfolge. Die Rekursunterlagen
überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem
Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das ED beantragt mit
Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. September 2024 repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Mai 2024 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid
der Vorinstanz. Bei Rückweisungsentscheiden handelt
es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Grundsätzlich können beim
Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden,
mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz
formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; dazu auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 281 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenentscheide
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der
Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren
Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur
zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a), sondern auch, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; VGE
VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 1.3, VD.2016.216 vom 25. September 2017 E.
1.2). Vorliegend wird der KJD aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheids
den Beitrag der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung
ihres Sohnes neu zu berechnen haben. Es rechtfertigt sich, dass diese neue
Berechnung unter Berücksichtigung der weiteren Rügen der Rekurrentin gegen den
ursprünglich angefochtenen Entscheid des KJD erfolgen kann, müsste sonst doch
gegebenenfalls erneut eine Rückweisung in einem Rechtsmittelverfahren gegen den
neuen Entscheid des KJD erfolgen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
1.3
Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob
die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu
entscheiden.
2.
2.1
Die Rekurrentin ist die Mutter von F____,
geboren am [...] 1994, sowie von B____, geboren am [...] 2004, und E____,
geboren am [...] 2004. In der fraglichen Zeit war B____ in einem Heim
untergebracht und lebte E____ im Haushalt der Mutter. F____ wohnte in einem
eigenen Haushalt und studierte. Mit Verfügung des KJD vom 2. Dezember 2022
wurden gegenüber der Rekurrentin Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung von B____ verfügt. Das ED hat mit Entscheid vom 9. April 2024 den
Rekurs im verwaltungsinternen Rechtsmittelzug teilweise gutgeheissen und die
Sache im Sinne der Erwägungen 6.4 und 6.5 zur nochmaligen Berechnung dieser
Beiträge ab 1. Februar 2021 an den KJD zurückgewiesen. Einerseits hat es dabei in
Bezug auf die von der Rekurrentin geltend gemachten zusätzlichen
Gesundheitskosten von CHF 2'213.50 im Jahr 2020 und CHF 2'364.60 im Jahr 2021
im Wesentlichen erwogen, dass diese, soweit sie notwendig im Sinne der
Richtlinien des KJD und nicht bereits anderweitig angerechnet worden seien, in
Abzug zu bringen seien. Dies werde der KJD bei der anzuordnenden Neuberechnung
berücksichtigen und prüfen müssen (E. 6.4). Andererseits seien die weiteren von
der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für ihren Sohn E____ von CHF 1’551.95
für einen Tablet-Computer inklusive Zubehör sowie die Kosten einer neuen
Identitätskarte und eines neuen Reisepasses im Falle des Nachweises angemessen
anzurechnen (E. 6.5). Die Rekurrentin beantragt mit vorliegendem Rekurs die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2
und die Anweisung des KJD, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur
Festlegung der Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu
berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position
betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens
CHF 14'710.– zu reduzieren.
2.2
2.2.1
Nach § 5 der Verordnung über die Beiträge der
Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kinder und
Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung
[KBBV], SG 212.470) haben Kinder und Jugendliche, die in einem Heim oder einer
Pflegefamilie untergebracht werden, sowie deren Eltern Beiträge an die
Unterbringungskosten zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJHVO,
SG 212.250) oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung (PFVO, SG 212.260)
erfüllt sind (lit. a) und die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle
begleitet wird (lit. b). Im Einzelnen haben Kinder und Jugendliche gemäss § 6 Abs. 1 KBBV gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht nach Art. 276 Abs.
3.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angemessen zur Deckung
der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für
den persönlichen Bedarf zu übernehmen und haben die Eltern gemäss § 7 KBBV
gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB entsprechend
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der
Unterbringungskosten beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf des
Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen. Unterhaltsansprüche der in einer
Pflegefamilie oder einem Kinder- und Jugendheim untergebrachten Kinder und
Jugendlichen gehen gemäss § 6 Abs. 2 KBBV auf das zuständige Gemeinwesen über,
welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das
zuständige Departement ist berechtigt, die entsprechenden Leistungen von der
unterhaltspflichtigen Person oder der Alimente bevorschussenden Behörde direkt
an sich ausbezahlen zu lassen. Weitere Leistungen für die Kinder und
Jugendlichen mit Unterhaltscharakter werden gemäss § 6 Abs. 3 KBBV an das
massgebende Einkommen angerechnet, unabhängig davon, ob die Kinder und
Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.
2.2.2
Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand
des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen
Haushaltseinheit gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen
[SoHaG], SG 890.700), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen
gemäss § 6 KBBV sowie anerkannter notwendiger Lebenskosten der Eltern. Von dem
so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil (§ 8 Abs. 1 KBBV). Das ED als zuständiges Departement erlässt Richtlinien für die
Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen
Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien
Sozialhilfe des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 KBBV). Gemäss § 9 KBBV sind die Beiträge an die Unterbringungskosten
in Anlehnung an Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
vom 13. Dezember 2002 (IVSE, SG 869.100) auf CHF 50.– pro Belegungstag
begrenzt (Abs. 1). Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie
den Eltern nicht geleistet werden, so wird der Differenzbetrag den Gemeinden
belastet (Abs. 2). Leben die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Eltern in
wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so wird auf eine Begrenzung der
Beitragshöhe verzichtet (Abs. 3).
2.2.3
Die massgebliche wirtschaftliche
Haushaltseinheit beinhaltet, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft,
diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die
Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 SoHaG berücksichtigt werden
(§ 5 Abs. 1 SoHaG). Das massgebliche Einkommen für die Anspruchsermittlung auf
Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und
Pflegefamilien beinhaltet das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG, bezogene
Sozialleistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d SoHaG, Ausbildungsbeiträge,
Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Mietzinsbeiträge des Bundes (§ 6 Abs. 2 lit. e SoHaG). Das anrechenbare Einkommen umfasst sodann die Einnahmen und
anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG bereinigt
um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG). Die einzelnen bei der Berechnung
der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu
berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom
Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt (§ 7 Abs. 3 SoHaG). Abziehbar
sind mithin nach § 17 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination
von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV, SG 890.710) bei
unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des
Bundes, die Vorsorgeleistungen der zweiten Säule ohne die freiwillig
geleisteten Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse und bei Personen, die keiner
zweiten Säule angehören, die Säule 3a (Abs. 1 lit. a), gerichtlich festgelegte
oder privat vereinbarte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. ca)
und Schuldzinsen auf Privatvermögen, jedoch höchstens im Umfang der Summe der Vermögenserträge
gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 SoHaV und unter Ausnahme von Unterhaltkosten für
Liegenschaften (Abs. 1 lit. cb). Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss
§ 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr
zugehörenden Personen (§ 29 Abs. 1 SoHaV). Unter das bewegliche Privatvermögen
fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen,
steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten
Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen,
Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das
übrige Vermögen (§ 29 Abs. Abs. 2 SoHaV). Von dem massgebenden Vermögen wird
nach Abzug von Freibeträgen von CHF 37'500.– für Alleinstehende, CHF 60'000.–
für Paare und je CHF 15'000.– für Kinder ein Zehntel an das massgebliche
Einkommen angerechnet (§ 28 SoHaV). Als Berechnungsgrundlage für das
anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils zuletzt
vorliegende Steuerverfügung (§ 13 Abs. 1 SoHaV). Fehlt eine Steuerverfügung
(z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG
hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung) (§ 13 Abs. 1 SoHaV).
2.2.4
Von dem ermittelten massgeblichen Einkommen
wird gemäss Ziff. 4 lit. b der Richtlinien für die Beitragsberechnung in der
Fassung vom 1. November 2022 zunächst das separat berechnete Einkommen des
untergebrachten Kindes in Abzug gebracht. Danach werden gemäss Ziff. 4 lit. c
der Richtlinien die anerkannten notwendigen Lebenskosten abgezogen, im
Einzelnen der Grundbedarf, der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige, die
Integrationszulage, die Wohnungskosten inklusive Nebenkosten und
Versicherungen, die Kosten für die medizinische Grundversorgung, bestehende und
notwendige Verpflichtungen (beispielsweise Schuldentilgung, Anschaffungen und
Zahnarztkosten) sowie weitere notwendige Auslagen, deren Abzug gemäss den
gesetzlichen Grundlagen nicht ausgeschlossen ist oder die nicht bereits im
Grundbedarf berücksichtigt sind. An dem verbleibenden Einkommen machen die von
den Eltern zu leistenden Beiträge an die Unterbringungskosten und für die
Deckung des persönlichen Bedarfs ihres Kindes gemäss den weiteren Bestimmungen
von Ziff. 4 der Richtlinien 60 % aus, wobei der von Kind und Eltern zu
leistende Beitrag an die Unterbringungskosten, wenn sie nicht in wirtschaftlich
sehr guten Verhältnissen leben, bei CHF 1’520.85 ([CHF 50 x 365] / 12)
plafoniert ist und Wochenend- und Ferienaufenthalte zuhause im persönlichen
Bedarf des Kindes berücksichtigt werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5).
Dispositiv
2.2.5 Die zu entrichtenden Beiträge werden verfügt
und periodisch überprüft (§ 12 KBBV). Kinder und Jugendliche sowie deren
Eltern müssen dabei mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung
des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind (§10 Abs. 1 KBBV). Jede wesentliche Änderung der für die Berechnung der Beiträge
massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung
unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden (§10 Abs. 2 KBBV). Kantonale
und kommunale Amtsstellen, die finanzielle Leistungen an Familien ausrichten
(AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen,
Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), haben
zudem dem zuständigen Departement Amtshilfe zu leisten. Dieses ist berechtigt,
bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die
erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen (§ 11 KBBV).
In Bezug auf die wesentlichen Grundlagen betreffend die
Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung kann im Übrigen auf
die nicht weiter bestrittene Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).
2.3 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe F____
mit CHF 25'000.– unterstützt (Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12
[Akten ED 14]; vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 [nur Unterstützung
von CHF 22'700.– behauptet]). Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin F____
am 24. August 2020, 26. August 2021, 28. Februar 2022, 16. August 2022 und
13. Oktober 2022 je CHF 5'000.– bezahlt hat (vgl. Kontoauszug vom 14. Oktober
2022 mit handschriftlichem Vermerk [Akten ED 16 S. 97]; Vernehmlassung vom
11. Juli 2024 Rz. 3 f.; vgl. ferner Rekursbegründung vom 10. Mai 2024
Rz. 6 [behauptete und nicht bestrittene Barzahlung von CHF 2'300.– vom 26.
August 2021 nicht berücksichtigt]). Die Rekurrentin behauptet, sie habe F____
von Frühling 2020 bis Herbst 2022 unterstützt (vgl. Rekursbegründung vom 30.
Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 4;
Replik vom 9. September 2024 Rz. 5).
Seit dem 1. November 2022 bezog F____ Sozialhilfe. Bei deren
Berechnung wurden keine Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin berücksichtigt
(Verfügung vom 25. November 2022 und Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2022
der Sozialhilfebehörde [...]). Folglich können die Zahlungen maximal der Zeit
bis Oktober 2022 zugeordnet werden.
2.4
2.4.1 Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie
habe die Zahlungen an F____ in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art.
276 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB geleistet (vgl.
Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7).
2.4.2
2.4.2.1 Der Unterhalt wird durch Pflege,
Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern
sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Zu
diesen gehören die Kosten einer Unterbringung (Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 276 ZGB N 22). Die Eltern sind
von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden
kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten
(Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur
Volljährigkeit des Kinds (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine
angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten
Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine
entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante
und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und
Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB
N 12). Eine absolute Altersgrenze besteht für die familienrechtliche
Kindesunterhaltspflicht nicht (Fountoulakis,
a.a.O., Art. 277 ZGB N 21). In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Leistung von
Volljährigenunterhalt zumutbar, soweit die familienrechtlichen Existenzminima
des Elternteils sowie allfälliger minderjähriger Kinder und eines allfälligen
(Ex-)Ehegatten des Elternteils gedeckt sind (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 17a). Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In
begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um
eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu
vermeiden (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall besteht kein
hinreichender Grund für ein Abweichen vom Grundsatz des Vorrangs des
Minderjährigenunterhalts. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds
sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei
sind das Vermögen und die Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs.
1 ZGB). Der Volljährigenunterhalt ist gemäss Bundesgericht maximal auf das
familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2).
2.4.2.2 Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist
grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich. Nach dieser Methode
wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche
Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der
nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern
verbleibende Überschuss auf diese verteilt. Der Überschuss wird in der Regel
nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für
ein Kind je einen Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2). Bei
ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz
tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz
(Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge:
Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der
Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und
abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der
Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen
vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene
betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist
der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete
Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der
minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder
nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das
familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten
zu decken. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche
Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist,
haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu
bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die
daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom
1. Juni 2022 E. 2.1).
2.4.3
2.4.3.1 Die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung von B____ und die Kosten für seinen persönlichen Bedarf gehören
zu den mit den Kindesunterhaltsbeiträgen für B____ zu deckenden Kosten. Im
vorliegenden Fall, in dem die Begrenzung der Beiträge gemäss § 9 Abs. 1 KBBV
zur Anwendung kommt, wird mit den von der Rekurrentin und von B____ ohne
Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ maximal zu leistenden
Beiträgen an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ höchstens
sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt. Bis zur Volljährigkeit von B____
und E____ schuldet die Rekurrentin F____ folglich aufgrund des Vorrangs des
Minderjährigenunterhalts vor dem Volljährigenunterhalt somit keine
Unterhaltsbeiträge, soweit ihre Leistungsfähigkeit nicht genügt zur Deckung der
familienrechtlichen Existenzminima der Rekurrentin und von E____ sowie der ohne
Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ berechneten Beiträge der
Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____. Da die
Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen
Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Minderjährigenunterhaltspflicht
gegenüber B____ ihrer allfälligen Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____
vorgeht, sind allfällige Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für F____ bei der
Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung von B____ bis zu seiner Volljährigkeit nicht zu berücksichtigen.
Der am [...] 2004 geborene B____ ist am [...] 2022 volljährig geworden. Für die
Zeit von Februar bis Dezember 2021 und von [...] bis [...] 2022 haben die
Vorinstanzen die Zahlungen der Rekurrentin an F____ folglich bei der Berechnung
ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zu
Recht nicht berücksichtigt.
2.4.3.2 Ab der Volljährigkeit von B____ geniesst
die Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen
Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Volljährigenunterhaltspflicht
gegenüber B____ hingegen keinen Vorrang mehr vor ihrer allfälligen
Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____. Ab der Volljährigkeit von B____
sind daher allfällige rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin
für F____ von den anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen (vgl. § 8 KBBV; § 7 Abs. 1 und 2 SoHaG; § 17 Abs. 1 lit. c.ca SoHaV; Ziff. 4.c.6 der
Richtlinien für die Berechnung der Beiträge der unterhaltspflichtigen Eltern
sowie der unterhaltsbeitragspflichtigen Kinder an die Kosten der Unterbringung
und Betreuung in Heimen und Pflegefamilien vom 6. Januar 2017).
2.4.3.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,
dass F____ bis im Oktober 2022 und damit vor dem Abschluss des Bachelorstudiums
in [...] noch keine angemessene Ausbildung gehabt hat (vgl. Rekursbegründung
vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Replik vom 9. September 2024
Rz. 4 f.) und die Leistung von Volljährigenunterhalt der Rekurrentin unter
Mitberücksichtigung ihres Vermögens zumindest während einer Übergangsphase
zumutbar gewesen ist. Aufgrund der Akten ist für [...] bis [...] 2022 von einem
familienrechtlichen Existenzminimum von F____ von CHF 2'440.– pro Monat
auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.– [vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
3.8.12] + Wohnkosten CHF 630.– [vgl. Berechnung des Amts für
Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] +
Krankenversicherungsprämie CHF 447.– [vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde [...]
vom 25. Oktober 2022] – geschätzte Prämienverbilligung CHF 154.– [vgl. § 8 Abs.
2 und § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (EG KVG, SGS 362), § 5 Abs. 1ter lit. a der
Prämienverbilligungsverordnung (PVV, SGS 362.12) in der vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2022 geltenden Fassung; § 2 des Dekrets über die
Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung
(SGS 362.1)] + Ausbildungskosten CHF 250.– [vgl. Berechnung des Amts für
Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] + Transportkosten CHF
67.– [vgl. Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021
(Akten ED 1)]). Dieses konnte F____ von [...] bis [...] 2022 im Umfang von CHF 1'558.–
mit Stipendien decken (vgl. Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26.
Oktober 2021 [Akten ED 1]). Entgegen der Ansicht des ED (vgl. Vernehmlassung
vom 11. Juli 2024 Rz. 5 und 8) ist es gestützt auf die Darstellung der
Rekurrentin glaubhaft, dass es F____ in der Zeit von [...] bis [...] 2022 nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sein familienrechtliches
Existenzminimum ([...] bis [...] 2022) beziehungsweise dessen nicht durch
Stipendien gedeckten Teil ([...] bis [...] 2022) aus Erwerbseinkommen oder
Vermögen zu decken (vgl. Replik vom 9. September 2024 Rz. 10; vgl. ferner
Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 [Akten ED
1]: Vermögen F____ CHF 3'705.–). Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
F____ Volljährigenunterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat für die Zeit von [...]
bis [...] 2022 und von CHF 2'440.– pro Monat für die Zeit von [...] bis [...]
2022 geschuldet hat. In der Form der vorstehend erwähnten Zahlungen hat sie
diese Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich geleistet. Folglich hat der KJD bei
der Neuberechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung von B____ für [...] bis [...] 2022
Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...] bis [...] 2022
Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den anrechenbaren
Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen.
2.4.3.4 Für das Ausbildungsjahr 2020/2021 erhielt
die Rekurrentin für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein
Stipendium von CHF 13'780.– (Verfügungen vom 14. Dezember 2020 [Akten ED 11a/5
und 11a/6]). Für das Ausbildungsjahr 2021/2022 erhielt die Rekurrentin
zugunsten von B____ ein Stipendium von CHF 3'960.– und zugunsten von E____
ein Stipendium von CHF 4'990.– (Verfügungen vom 11. November 2021 [Akten ED
11a/2 und 11a/3]). Gemäss der zuständigen Sachbearbeiterin des Amts für
Sozialbeiträge wurde bei der Stipendienberechnung F____ berücksichtigt und
hätte die Rekurrentin ohne Berücksichtigung von F____ für das Ausbildungsjahr
2020/2021 für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein Stipendium
von CHF 8'020.– sowie für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zugunsten von B____ und
E____ keine Stipendien erhalten (Rekursbeilage 4). Es besteht kein Anlass, an
der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit waren die Stipendien für B____
und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung
für das Ausbildungsjahr 2020/2021 CHF 5'760.– sowie für das Ausbildungsjahr
2021/2022 CHF 8'950.– und damit insgesamt CHF 14'710.– höher als sie ohne
Berücksichtigung von F____ ausgefallen wären. Entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 12];
Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6) kann daraus aber offensichtlich
nicht geschlossen werden, dass die Stipendien in diesem Umfang für F____
bestimmt gewesen seien oder als indirekte Stipendien für F____ qualifiziert
werden könnten. Die Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung
ändert nichts daran, dass die Stipendien, welche die Rekurrentin für B____ und E____
erhalten hat, ausschliesslich zur Deckung der Kosten dieser beiden Söhne
bestimmt gewesen sind.
2.4.3.5 Die Stipendien für B____ und E____ wurden
bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung von B____ als Bestandteil des massgeblichen
Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit berücksichtigt
(vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November 2022 [Akten ED 16]). Dies ist
nicht zu beanstanden (vgl. § 8 Abs. 1 KBBV; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 6
Abs. 1 und Abs. 2 lit. e SoHaG). Die anerkannten notwendigen Lebenskosten der
Rekurrentin und von E____ sowie die Kosten für den persönlichen Bedarf von B____
wurden bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung von B____ ebenfalls berücksichtigt. Nicht
berücksichtigt wurden hingegen bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin
an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ das Einkommen und
die Lebenskosten von F____ (vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November
2022 [Akten ED 16]). Auch die Nichtberücksichtigung des Einkommens und der
Lebenskosten von F____ ist nicht zu beanstanden, weil er bereits älter als 25 Jahre
gewesen ist und daher nicht mehr zur massgeblichen wirtschaftlichen
Haushaltseinheit gehört hat (vgl. § 5 Abs. 2 SoHaG).
2.4.4 Die Rekurrentin macht geltend, weil die bei
der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung
von B____ berücksichtigten Stipendien für B____ und E____ aufgrund der
Berücksichtigung von F____ bei der Berechnung dieser Stipendien
CHF 14'710.– höher ausgefallen seien als ohne Berücksichtigung von F____,
seien ihre Zahlungen an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten
der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zumindest in diesem Umfang vom
massgeblichen Einkommen der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit in
Abzug zu bringen (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2020 Rz. 12 [Akten ED
12]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 f.). Diese Forderung ist
unbegründet. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, der Grund dafür, dass
die Stipendien für B____ und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____
höher gewesen seien als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, besteht darin, dass
bei der Berechnung der Stipendien für die beiden anderen Söhne die von ihr
geltend gemachte Unterhaltspflicht gegenüber F____ berücksichtigt worden sei
(vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7). Selbst bei Wahrunterstellung
dieser Darstellung könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Aus dem Umstand, dass die für die Berechnung der Stipendien für B____
und E____ zuständige Behörde eine Unterhaltspflicht der Rekurrentin gegenüber F____
anerkannt hätte, könnte nicht geschlossen werden, allfällige Unterhaltsbeiträge
der Rekurrentin für F____ seien entgegen der geltenden Rechtslage (vgl. oben E.2.4.2
und 2.4.3.1) bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung von B____ auch für die Zeit vor der
Volljährigkeit von B____ zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der
Zahlung der Rekurrentin an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die
Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ hat entgegen ihrer
Darstellung (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7) auch nicht zur
Folge, dass die Stipendien im Umfang, in dem sie aufgrund der Berücksichtigung
von F____ höher ausgefallen sind als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, nur
auf der Seite der Einnahmen und nicht auf der Seite der Ausgaben berücksichtigt
würde. Auch wenn sie aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der
Stipendienberechnung höher ausfielen als ohne Berücksichtigung dieses Sohns
waren die Stipendien für B____ und E____ wie bereits erwähnt ausschliesslich
für die Deckung von Kosten der beiden anderen Söhne bestimmt. Die Kosten von B____
und E____ und damit diejenigen Kosten, für deren Deckung die Stipendien
bestimmt waren, wurden aber, wie ebenfalls bereits erwähnt, bei der Berechnung
der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung
von B____ berücksichtigt. Falls die Rekurrentin einen Teil der Stipendien, die
sie zugunsten von B____ und E____ erhalten hat, für die Leistung von
Unterhaltsbeiträgen an F____ verwendet hätte, hätte sie die Stipendien
zweckentfremdet. Aus einem solchen pflichtwidrigen Verhalten könnte sie
offensichtlich keinen Anspruch auf Reduktion ihrer Beiträge an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung von B____ ableiten. Der Vorwurf der Rekurrentin,
der KJD habe die Berechnung «manipuliert», indem er die gesamten Stipendien für
B____ und E____, aber keine Kosten von F____ berücksichtigt hat (vgl.
Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6), entbehrt jeglicher Grundlage.
2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen ist, dass bei der Neuberechnung der
Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____
für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...]
bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den
anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen sind, und der Rekurs im
Übrigen abzuweisen ist.
3.
3.1 In der Verwaltungsrechtspflege sind der
Rekurrentin im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende
Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer
Parteientschädigung verurteilt werden. (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2 Mit der Verfügung vom 2. Dezember 2022
wurden die Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären
Betreuung von B____ für Februar 2021 bis Oktober 2022 auf CHF 26'153.25
festgesetzt. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass sie bei korrekter
Berücksichtigung ihrer Zahlungen an F____ für die Zeit von Februar 2021 bis
Oktober 2022 keine Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Betreuung von B____
schulde (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 S. 4). Wie hoch die Beiträge
unter Berücksichtigung der bereits mit dem angefochtenen Entscheid und mit dem
vorliegenden Urteil angeordneten Korrekturen genau ausfallen werden, ist nicht
bekannt. Die gemäss dem vorliegenden Urteil erforderliche Berücksichtigung von
Unterhaltsbeiträgen für F____ bei der Berechnung der Beiträge für [...] bis [...]
2022 kann aber höchstens dazu führen, dass die Rekurrentin für diese Zeit keine
Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung vom B____ schuldet.
Gemäss der Verfügung vom 2. Dezember 2022 belaufen sich die Beiträge für diese
Zeit auf CHF 5'392.95. Auf die Beiträge für Februar 2021 bis [...] 2022 hat
die mit dem vorliegenden Urteil angeordnete Korrektur hingegen keinen Einfluss.
Somit kann die Rekurrentin mit ihrem verwaltungsgerichtlichen Rekurs höchstens
im Umfang von 20 % (CHF 5'392.95: CHF 26'153.25 = 0.21) obsiegen. Folglich hat
die Rekurrentin 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen und gegenüber dem ED Anspruch auf 20 % einer vollen
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
3.3 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 9. September 2024
(Replikbeilage 9). Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zugesprochenen
Parteientschädigung sind nur Bemühungen der Rechtsvertreterin der Rekurrentin im
Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Die in der
Honorarnote erwähnten Leistungen im Jahr 2023 betreffen offensichtlich nicht
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Ein Zusammenhang mit diesem ist
auch für die vor dem angefochtenen Entscheid vom 9. April 2024 getätigten
Bemühungen vom 5., 14. und 16. Februar sowie 21. März 2024 nicht erkennbar. Der
betreffende Aufwand ist daher bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht
zu berücksichtigen. Der übrige mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von
650 Minuten betrifft das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ist
genauso angemessen wie der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.–.
Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigende
Honorar CHF 2'167.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Spesenpauschale
von 3 % des Honorars entsprechend CHF 65.– zu berücksichtigen. Die in der
Honorarnote separat ausgewiesenen Kosten von Kopien sind in der
Auslagenpauschale enthalten (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und können nicht
zusätzlich geltend gemacht werden. Zusammenfassend beliefe sich eine volle
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auf CHF
2'232.–. 20 % davon sind CHF 446.–. Das Erziehungsdepartement hat der Rekurrentin
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren folglich eine Parteientschädigung
von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 36.–,
insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Kinder- und Jugenddienst angewiesen, bei der mit Entscheid des
Erziehungsdepartements vom 9. April 2024 angeordneten Neuberechnung des
Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres
Sohns B____ ab 1. Februar 2021 für die Zeit von [...] bis [...] 2022 zusätzlich
im Sinn der Erwägungen des vorliegenden Urteils die Unterhaltsbeiträge der
Rekurrentin für ihren Sohn F____ zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 1'200.–. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Das Erziehungsdepartement hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 36.–, insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.