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Entscheid

VD.2024.86

Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

25. November 2024Deutsch30 min

angemessene Anrechnung von weiteren nachgewiesenen Auslagen für ihren Sohn E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.86

URTEIL

vom 25. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kinder-

und Jugenddienst

Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 9. April 2024

betreffend Beiträge an die Kosten

der ausserfamiliären Unterbringung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2004, ist der Sohn von A____ und

C____. Am 2. November 2011 wurde er erstmals ausserfamiliär untergebracht. Seit

dem 8. Oktober 2022 wohnt er im Wohnexternat des [...] Basel. Infolge einer

Überprüfung der Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und

Betreuung eröffnete das Finanzierungssekretariat des Kinder- und Jugenddienstes

(KJD) B____ und A____ mit Verfügung vom 2. Dezember 2022, dass (1.) B____

aufgrund seines Einkommens aus Arbeitserwerb ab 1. September 2022 bis 31.

August 2023 einen monatlichen Beitrag von CHF 195.10 und ab 1. September

2023 bis 31. August 2024 einen monatlichen Beitrag von CHF 365.75 zu entrichten

habe und (2.) A____ rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen

monatlichen Beitrag von CHF 1'520.85, ab 1. Januar 2022 bis [...] 2022

einen monatlichen Beitrag von CHF 343.65, ab [...] 2022 bis [...] 2022 einen

monatlichen Beitrag von CHF 842.25 und ab [...] 2022 bis 31. Dezember 2022

einen monatlichen Beitrag von CHF 674.65 sowie künftig ab 1. Januar 2023 einen

monatlichen Beitrag von CHF 788.50 zu entrichten habe. Den von der Rekurrentin

dagegen erhobenen Rekurs hiess das Erziehungsdepartement (ED) mit Entscheid vom

9. April 2024 teilweise – betreffend den Antrag auf Berücksichtigung der

zusätzlichen notwendigen und nicht angerechneten Gesundheitskosten der

Rekurrentin und ihres Sohnes E____ (E. 6.4) sowie betreffend den Antrag auf

angemessene Anrechnung von weiteren nachgewiesenen Auslagen für ihren Sohn E____

(E. 6.5) – gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung des

Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringungen

ihres Sohnes ab dem 1. Februar 2021 an den KJD zurück. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung von Kosten

verzichtet. Der Rekurrentin wurden zu Lasten des KJD eine Parteientschädigung

von CHF 2'270.10 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. April

und 10. Mai 2024 von A____ (Rekurrentin) angemeldete und begründete Rekurs an

den Regierungsrat, mit welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2 beantragt. Weiter beantragt sie, der

KJD sei anzuweisen, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur Festlegung der

Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu

berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position

betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens

CHF 14'710.– zu reduzieren; unter o/e Kostenfolge. Die Rekursunterlagen

überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem

Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das ED beantragt mit

Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. September 2024 repliziert.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Mai 2024 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid

der Vorinstanz. Bei Rückweisungsentscheiden handelt

es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Grundsätzlich können beim

Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden,

mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz

formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; dazu auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 281 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenentscheide

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann

selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der

Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren

Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur

zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a), sondern auch, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; VGE

VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 1.3, VD.2016.216 vom 25. September 2017 E.

1.2). Vorliegend wird der KJD aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheids

den Beitrag der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

ihres Sohnes neu zu berechnen haben. Es rechtfertigt sich, dass diese neue

Berechnung unter Berücksichtigung der weiteren Rügen der Rekurrentin gegen den

ursprünglich angefochtenen Entscheid des KJD erfolgen kann, müsste sonst doch

gegebenenfalls erneut eine Rückweisung in einem Rechtsmittelverfahren gegen den

neuen Entscheid des KJD erfolgen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

Als Adressatin des angefochtenen Entscheids

ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob

die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu

entscheiden.

2.

2.1

Die Rekurrentin ist die Mutter von F____,

geboren am [...] 1994, sowie von B____, geboren am [...] 2004, und E____,

geboren am [...] 2004. In der fraglichen Zeit war B____ in einem Heim

untergebracht und lebte E____ im Haushalt der Mutter. F____ wohnte in einem

eigenen Haushalt und studierte. Mit Verfügung des KJD vom 2. Dezember 2022

wurden gegenüber der Rekurrentin Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung von B____ verfügt. Das ED hat mit Entscheid vom 9. April 2024 den

Rekurs im verwaltungsinternen Rechtsmittelzug teilweise gutgeheissen und die

Sache im Sinne der Erwägungen 6.4 und 6.5 zur nochmaligen Berechnung dieser

Beiträge ab 1. Februar 2021 an den KJD zurückgewiesen. Einerseits hat es dabei in

Bezug auf die von der Rekurrentin geltend gemachten zusätzlichen

Gesundheitskosten von CHF 2'213.50 im Jahr 2020 und CHF 2'364.60 im Jahr 2021

im Wesentlichen erwogen, dass diese, soweit sie notwendig im Sinne der

Richtlinien des KJD und nicht bereits anderweitig angerechnet worden seien, in

Abzug zu bringen seien. Dies werde der KJD bei der anzuordnenden Neuberechnung

berücksichtigen und prüfen müssen (E. 6.4). Andererseits seien die weiteren von

der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für ihren Sohn E____ von CHF 1’551.95

für einen Tablet-Computer inklusive Zubehör sowie die Kosten einer neuen

Identitätskarte und eines neuen Reisepasses im Falle des Nachweises angemessen

anzurechnen (E. 6.5). Die Rekurrentin beantragt mit vorliegendem Rekurs die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2

und die Anweisung des KJD, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur

Festlegung der Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu

berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position

betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens

CHF 14'710.– zu reduzieren.

2.2

2.2.1

Nach § 5 der Verordnung über die Beiträge der

Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kinder und

Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung

[KBBV], SG 212.470) haben Kinder und Jugendliche, die in einem Heim oder einer

Pflegefamilie untergebracht werden, sowie deren Eltern Beiträge an die

Unterbringungskosten zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung

von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJHVO,

SG 212.250) oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung (PFVO, SG 212.260)

erfüllt sind (lit. a) und die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle

begleitet wird (lit. b). Im Einzelnen haben Kinder und Jugendliche gemäss § 6 Abs. 1 KBBV gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht nach Art. 276 Abs.

3.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angemessen zur Deckung

der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für

den persönlichen Bedarf zu übernehmen und haben die Eltern gemäss § 7 KBBV

gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB entsprechend

ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der

Unterbringungskosten beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf des

Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen. Unterhaltsansprüche der in einer

Pflegefamilie oder einem Kinder- und Jugendheim untergebrachten Kinder und

Jugendlichen gehen gemäss § 6 Abs. 2 KBBV auf das zuständige Gemeinwesen über,

welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das

zuständige Departement ist berechtigt, die entsprechenden Leistungen von der

unterhaltspflichtigen Person oder der Alimente bevorschussenden Behörde direkt

an sich ausbezahlen zu lassen. Weitere Leistungen für die Kinder und

Jugendlichen mit Unterhaltscharakter werden gemäss § 6 Abs. 3 KBBV an das

massgebende Einkommen angerechnet, unabhängig davon, ob die Kinder und

Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.

2.2.2

Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand

des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen

Haushaltseinheit gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von

bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen

[SoHaG], SG 890.700), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen

gemäss § 6 KBBV sowie anerkannter notwendiger Lebenskosten der Eltern. Von dem

so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil (§ 8 Abs. 1 KBBV). Das ED als zuständiges Departement erlässt Richtlinien für die

Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen

Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien

Sozialhilfe des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 KBBV). Gemäss § 9 KBBV sind die Beiträge an die Unterbringungskosten

in Anlehnung an Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen

vom 13. Dezember 2002 (IVSE, SG 869.100) auf CHF 50.– pro Belegungstag

begrenzt (Abs. 1). Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie

den Eltern nicht geleistet werden, so wird der Differenzbetrag den Gemeinden

belastet (Abs. 2). Leben die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Eltern in

wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so wird auf eine Begrenzung der

Beitragshöhe verzichtet (Abs. 3).

2.2.3

Die massgebliche wirtschaftliche

Haushaltseinheit beinhaltet, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft,

diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die

Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 SoHaG berücksichtigt werden

(§ 5 Abs. 1 SoHaG). Das massgebliche Einkommen für die Anspruchsermittlung auf

Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und

Pflegefamilien beinhaltet das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG, bezogene

Sozialleistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d SoHaG, Ausbildungsbeiträge,

Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Mietzinsbeiträge des Bundes (§ 6 Abs. 2 lit. e SoHaG). Das anrechenbare Einkommen umfasst sodann die Einnahmen und

anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG bereinigt

um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG). Die einzelnen bei der Berechnung

der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu

berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom

Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt (§ 7 Abs. 3 SoHaG). Abziehbar

sind mithin nach § 17 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination

von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV, SG 890.710) bei

unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des

Bundes, die Vorsorgeleistungen der zweiten Säule ohne die freiwillig

geleisteten Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse und bei Personen, die keiner

zweiten Säule angehören, die Säule 3a (Abs. 1 lit. a), gerichtlich festgelegte

oder privat vereinbarte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. ca)

und Schuldzinsen auf Privatvermögen, jedoch höchstens im Umfang der Summe der Vermögenserträge

gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 SoHaV und unter Ausnahme von Unterhaltkosten für

Liegenschaften (Abs. 1 lit. cb). Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss

§ 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr

zugehörenden Personen (§ 29 Abs. 1 SoHaV). Unter das bewegliche Privatvermögen

fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen,

steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten

Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen,

Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das

übrige Vermögen (§ 29 Abs. Abs. 2 SoHaV). Von dem massgebenden Vermögen wird

nach Abzug von Freibeträgen von CHF 37'500.– für Alleinstehende, CHF 60'000.–

für Paare und je CHF 15'000.– für Kinder ein Zehntel an das massgebliche

Einkommen angerechnet (§ 28 SoHaV). Als Berechnungsgrundlage für das

anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils zuletzt

vorliegende Steuerverfügung (§ 13 Abs. 1 SoHaV). Fehlt eine Steuerverfügung

(z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die

aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG

hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung) (§ 13 Abs. 1 SoHaV).

2.2.4

Von dem ermittelten massgeblichen Einkommen

wird gemäss Ziff. 4 lit. b der Richtlinien für die Beitragsberechnung in der

Fassung vom 1. November 2022 zunächst das separat berechnete Einkommen des

untergebrachten Kindes in Abzug gebracht. Danach werden gemäss Ziff. 4 lit. c

der Richtlinien die anerkannten notwendigen Lebenskosten abgezogen, im

Einzelnen der Grundbedarf, der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige, die

Integrationszulage, die Wohnungskosten inklusive Nebenkosten und

Versicherungen, die Kosten für die medizinische Grundversorgung, bestehende und

notwendige Verpflichtungen (beispielsweise Schuldentilgung, Anschaffungen und

Zahnarztkosten) sowie weitere notwendige Auslagen, deren Abzug gemäss den

gesetzlichen Grundlagen nicht ausgeschlossen ist oder die nicht bereits im

Grundbedarf berücksichtigt sind. An dem verbleibenden Einkommen machen die von

den Eltern zu leistenden Beiträge an die Unterbringungskosten und für die

Deckung des persönlichen Bedarfs ihres Kindes gemäss den weiteren Bestimmungen

von Ziff. 4 der Richtlinien 60 % aus, wobei der von Kind und Eltern zu

leistende Beitrag an die Unterbringungskosten, wenn sie nicht in wirtschaftlich

sehr guten Verhältnissen leben, bei CHF 1’520.85 ([CHF 50 x 365] / 12)

plafoniert ist und Wochenend- und Ferienaufenthalte zuhause im persönlichen

Bedarf des Kindes berücksichtigt werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5).

Dispositiv

2.2.5 Die zu entrichtenden Beiträge werden verfügt

und periodisch überprüft (§ 12 KBBV). Kinder und Jugendliche sowie deren

Eltern müssen dabei mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung

des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind (§10 Abs. 1 KBBV). Jede wesentliche Änderung der für die Berechnung der Beiträge

massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung

unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden (§10 Abs. 2 KBBV). Kantonale

und kommunale Amtsstellen, die finanzielle Leistungen an Familien ausrichten

(AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen,

Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), haben

zudem dem zuständigen Departement Amtshilfe zu leisten. Dieses ist berechtigt,

bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die

erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen (§ 11 KBBV).

In Bezug auf die wesentlichen Grundlagen betreffend die

Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung kann im Übrigen auf

die nicht weiter bestrittene Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen

werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

2.3 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe F____

mit CHF 25'000.– unterstützt (Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12

[Akten ED 14]; vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 [nur Unterstützung

von CHF 22'700.– behauptet]). Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin F____

am 24. August 2020, 26. August 2021, 28. Februar 2022, 16. August 2022 und

13. Oktober 2022 je CHF 5'000.– bezahlt hat (vgl. Kontoauszug vom 14. Oktober

2022 mit handschriftlichem Vermerk [Akten ED 16 S. 97]; Vernehmlassung vom

11. Juli 2024 Rz. 3 f.; vgl. ferner Rekursbegründung vom 10. Mai 2024

Rz. 6 [behauptete und nicht bestrittene Barzahlung von CHF 2'300.– vom 26.

August 2021 nicht berücksichtigt]). Die Rekurrentin behauptet, sie habe F____

von Frühling 2020 bis Herbst 2022 unterstützt (vgl. Rekursbegründung vom 30.

Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 4;

Replik vom 9. September 2024 Rz. 5).

Seit dem 1. November 2022 bezog F____ Sozialhilfe. Bei deren

Berechnung wurden keine Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin berücksichtigt

(Verfügung vom 25. November 2022 und Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2022

der Sozialhilfebehörde [...]). Folglich können die Zahlungen maximal der Zeit

bis Oktober 2022 zugeordnet werden.

2.4

2.4.1 Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie

habe die Zahlungen an F____ in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art.

276 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB geleistet (vgl.

Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7).

2.4.2

2.4.2.1 Der Unterhalt wird durch Pflege,

Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern

sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Zu

diesen gehören die Kosten einer Unterbringung (Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 276 ZGB N 22). Die Eltern sind

von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden

kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten

(Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur

Volljährigkeit des Kinds (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine

angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten

Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine

entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann

(Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante

und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und

Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB

N 12). Eine absolute Altersgrenze besteht für die familienrechtliche

Kindesunterhaltspflicht nicht (Fountoulakis,

a.a.O., Art. 277 ZGB N 21). In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Leistung von

Volljährigenunterhalt zumutbar, soweit die familienrechtlichen Existenzminima

des Elternteils sowie allfälliger minderjähriger Kinder und eines allfälligen

(Ex-)Ehegatten des Elternteils gedeckt sind (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 17a). Die

Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In

begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um

eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu

vermeiden (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall besteht kein

hinreichender Grund für ein Abweichen vom Grundsatz des Vorrangs des

Minderjährigenunterhalts. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds

sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei

sind das Vermögen und die Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs.

1 ZGB). Der Volljährigenunterhalt ist gemäss Bundesgericht maximal auf das

familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2).

2.4.2.2 Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist

grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich. Nach dieser Methode

wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche

Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der

nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern

verbleibende Überschuss auf diese verteilt. Der Überschuss wird in der Regel

nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für

ein Kind je einen Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2). Bei

ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz

tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz

(Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge:

Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der

Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und

abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der

Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen

vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene

betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist

der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete

Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der

minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder

nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das

familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten

zu decken. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche

Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist,

haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu

bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die

daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom

1. Juni 2022 E. 2.1).

2.4.3

2.4.3.1 Die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung von B____ und die Kosten für seinen persönlichen Bedarf gehören

zu den mit den Kindesunterhaltsbeiträgen für B____ zu deckenden Kosten. Im

vorliegenden Fall, in dem die Begrenzung der Beiträge gemäss § 9 Abs. 1 KBBV

zur Anwendung kommt, wird mit den von der Rekurrentin und von B____ ohne

Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ maximal zu leistenden

Beiträgen an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ höchstens

sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt. Bis zur Volljährigkeit von B____

und E____ schuldet die Rekurrentin F____ folglich aufgrund des Vorrangs des

Minderjährigenunterhalts vor dem Volljährigenunterhalt somit keine

Unterhaltsbeiträge, soweit ihre Leistungsfähigkeit nicht genügt zur Deckung der

familienrechtlichen Existenzminima der Rekurrentin und von E____ sowie der ohne

Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ berechneten Beiträge der

Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____. Da die

Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen

Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Minderjährigenunterhaltspflicht

gegenüber B____ ihrer allfälligen Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____

vorgeht, sind allfällige Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für F____ bei der

Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung von B____ bis zu seiner Volljährigkeit nicht zu berücksichtigen.

Der am [...] 2004 geborene B____ ist am [...] 2022 volljährig geworden. Für die

Zeit von Februar bis Dezember 2021 und von [...] bis [...] 2022 haben die

Vorinstanzen die Zahlungen der Rekurrentin an F____ folglich bei der Berechnung

ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zu

Recht nicht berücksichtigt.

2.4.3.2 Ab der Volljährigkeit von B____ geniesst

die Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen

Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Volljährigenunterhaltspflicht

gegenüber B____ hingegen keinen Vorrang mehr vor ihrer allfälligen

Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____. Ab der Volljährigkeit von B____

sind daher allfällige rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin

für F____ von den anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen (vgl. § 8 KBBV; § 7 Abs. 1 und 2 SoHaG; § 17 Abs. 1 lit. c.ca SoHaV; Ziff. 4.c.6 der

Richtlinien für die Berechnung der Beiträge der unterhaltspflichtigen Eltern

sowie der unterhaltsbeitragspflichtigen Kinder an die Kosten der Unterbringung

und Betreuung in Heimen und Pflegefamilien vom 6. Januar 2017).

2.4.3.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,

dass F____ bis im Oktober 2022 und damit vor dem Abschluss des Bachelorstudiums

in [...] noch keine angemessene Ausbildung gehabt hat (vgl. Rekursbegründung

vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Replik vom 9. September 2024

Rz. 4 f.) und die Leistung von Volljährigenunterhalt der Rekurrentin unter

Mitberücksichtigung ihres Vermögens zumindest während einer Übergangsphase

zumutbar gewesen ist. Aufgrund der Akten ist für [...] bis [...] 2022 von einem

familienrechtlichen Existenzminimum von F____ von CHF 2'440.– pro Monat

auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.– [vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

3.8.12] + Wohnkosten CHF 630.– [vgl. Berechnung des Amts für

Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] +

Krankenversicherungsprämie CHF 447.– [vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde [...]

vom 25. Oktober 2022] – geschätzte Prämienverbilligung CHF 154.– [vgl. § 8 Abs.

2 und § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (EG KVG, SGS 362), § 5 Abs. 1ter lit. a der

Prämienverbilligungsverordnung (PVV, SGS 362.12) in der vom 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2022 geltenden Fassung; § 2 des Dekrets über die

Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung

(SGS 362.1)] + Ausbildungskosten CHF 250.– [vgl. Berechnung des Amts für

Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] + Transportkosten CHF

67.– [vgl. Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021

(Akten ED 1)]). Dieses konnte F____ von [...] bis [...] 2022 im Umfang von CHF 1'558.–

mit Stipendien decken (vgl. Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26.

Oktober 2021 [Akten ED 1]). Entgegen der Ansicht des ED (vgl. Vernehmlassung

vom 11. Juli 2024 Rz. 5 und 8) ist es gestützt auf die Darstellung der

Rekurrentin glaubhaft, dass es F____ in der Zeit von [...] bis [...] 2022 nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sein familienrechtliches

Existenzminimum ([...] bis [...] 2022) beziehungsweise dessen nicht durch

Stipendien gedeckten Teil ([...] bis [...] 2022) aus Erwerbseinkommen oder

Vermögen zu decken (vgl. Replik vom 9. September 2024 Rz. 10; vgl. ferner

Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 [Akten ED

1]: Vermögen F____ CHF 3'705.–). Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin

F____ Volljährigenunterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat für die Zeit von [...]

bis [...] 2022 und von CHF 2'440.– pro Monat für die Zeit von [...] bis [...]

2022 geschuldet hat. In der Form der vorstehend erwähnten Zahlungen hat sie

diese Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich geleistet. Folglich hat der KJD bei

der Neuberechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung von B____ für [...] bis [...] 2022

Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...] bis [...] 2022

Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den anrechenbaren

Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen.

2.4.3.4 Für das Ausbildungsjahr 2020/2021 erhielt

die Rekurrentin für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein

Stipendium von CHF 13'780.– (Verfügungen vom 14. Dezember 2020 [Akten ED 11a/5

und 11a/6]). Für das Ausbildungsjahr 2021/2022 erhielt die Rekurrentin

zugunsten von B____ ein Stipendium von CHF 3'960.– und zugunsten von E____

ein Stipendium von CHF 4'990.– (Verfügungen vom 11. November 2021 [Akten ED

11a/2 und 11a/3]). Gemäss der zuständigen Sachbearbeiterin des Amts für

Sozialbeiträge wurde bei der Stipendienberechnung F____ berücksichtigt und

hätte die Rekurrentin ohne Berücksichtigung von F____ für das Ausbildungsjahr

2020/2021 für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein Stipendium

von CHF 8'020.– sowie für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zugunsten von B____ und

E____ keine Stipendien erhalten (Rekursbeilage 4). Es besteht kein Anlass, an

der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit waren die Stipendien für B____

und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung

für das Ausbildungsjahr 2020/2021 CHF 5'760.– sowie für das Ausbildungsjahr

2021/2022 CHF 8'950.– und damit insgesamt CHF 14'710.– höher als sie ohne

Berücksichtigung von F____ ausgefallen wären. Entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 12];

Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6) kann daraus aber offensichtlich

nicht geschlossen werden, dass die Stipendien in diesem Umfang für F____

bestimmt gewesen seien oder als indirekte Stipendien für F____ qualifiziert

werden könnten. Die Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung

ändert nichts daran, dass die Stipendien, welche die Rekurrentin für B____ und E____

erhalten hat, ausschliesslich zur Deckung der Kosten dieser beiden Söhne

bestimmt gewesen sind.

2.4.3.5 Die Stipendien für B____ und E____ wurden

bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung von B____ als Bestandteil des massgeblichen

Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit berücksichtigt

(vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November 2022 [Akten ED 16]). Dies ist

nicht zu beanstanden (vgl. § 8 Abs. 1 KBBV; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 6

Abs. 1 und Abs. 2 lit. e SoHaG). Die anerkannten notwendigen Lebenskosten der

Rekurrentin und von E____ sowie die Kosten für den persönlichen Bedarf von B____

wurden bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung von B____ ebenfalls berücksichtigt. Nicht

berücksichtigt wurden hingegen bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin

an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ das Einkommen und

die Lebenskosten von F____ (vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November

2022 [Akten ED 16]). Auch die Nichtberücksichtigung des Einkommens und der

Lebenskosten von F____ ist nicht zu beanstanden, weil er bereits älter als 25 Jahre

gewesen ist und daher nicht mehr zur massgeblichen wirtschaftlichen

Haushaltseinheit gehört hat (vgl. § 5 Abs. 2 SoHaG).

2.4.4 Die Rekurrentin macht geltend, weil die bei

der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

von B____ berücksichtigten Stipendien für B____ und E____ aufgrund der

Berücksichtigung von F____ bei der Berechnung dieser Stipendien

CHF 14'710.– höher ausgefallen seien als ohne Berücksichtigung von F____,

seien ihre Zahlungen an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten

der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zumindest in diesem Umfang vom

massgeblichen Einkommen der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit in

Abzug zu bringen (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2020 Rz. 12 [Akten ED

12]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 f.). Diese Forderung ist

unbegründet. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, der Grund dafür, dass

die Stipendien für B____ und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____

höher gewesen seien als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, besteht darin, dass

bei der Berechnung der Stipendien für die beiden anderen Söhne die von ihr

geltend gemachte Unterhaltspflicht gegenüber F____ berücksichtigt worden sei

(vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7). Selbst bei Wahrunterstellung

dieser Darstellung könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Aus dem Umstand, dass die für die Berechnung der Stipendien für B____

und E____ zuständige Behörde eine Unterhaltspflicht der Rekurrentin gegenüber F____

anerkannt hätte, könnte nicht geschlossen werden, allfällige Unterhaltsbeiträge

der Rekurrentin für F____ seien entgegen der geltenden Rechtslage (vgl. oben E.2.4.2

und 2.4.3.1) bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung von B____ auch für die Zeit vor der

Volljährigkeit von B____ zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der

Zahlung der Rekurrentin an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die

Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ hat entgegen ihrer

Darstellung (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7) auch nicht zur

Folge, dass die Stipendien im Umfang, in dem sie aufgrund der Berücksichtigung

von F____ höher ausgefallen sind als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, nur

auf der Seite der Einnahmen und nicht auf der Seite der Ausgaben berücksichtigt

würde. Auch wenn sie aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der

Stipendienberechnung höher ausfielen als ohne Berücksichtigung dieses Sohns

waren die Stipendien für B____ und E____ wie bereits erwähnt ausschliesslich

für die Deckung von Kosten der beiden anderen Söhne bestimmt. Die Kosten von B____

und E____ und damit diejenigen Kosten, für deren Deckung die Stipendien

bestimmt waren, wurden aber, wie ebenfalls bereits erwähnt, bei der Berechnung

der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

von B____ berücksichtigt. Falls die Rekurrentin einen Teil der Stipendien, die

sie zugunsten von B____ und E____ erhalten hat, für die Leistung von

Unterhaltsbeiträgen an F____ verwendet hätte, hätte sie die Stipendien

zweckentfremdet. Aus einem solchen pflichtwidrigen Verhalten könnte sie

offensichtlich keinen Anspruch auf Reduktion ihrer Beiträge an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung von B____ ableiten. Der Vorwurf der Rekurrentin,

der KJD habe die Berechnung «manipuliert», indem er die gesamten Stipendien für

B____ und E____, aber keine Kosten von F____ berücksichtigt hat (vgl.

Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6), entbehrt jeglicher Grundlage.

2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen ist, dass bei der Neuberechnung der

Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____

für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...]

bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den

anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen sind, und der Rekurs im

Übrigen abzuweisen ist.

3.

3.1 In der Verwaltungsrechtspflege sind der

Rekurrentin im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende

Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer

Parteientschädigung verurteilt werden. (§ 30 Abs. 1 VRPG).

3.2 Mit der Verfügung vom 2. Dezember 2022

wurden die Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären

Betreuung von B____ für Februar 2021 bis Oktober 2022 auf CHF 26'153.25

festgesetzt. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass sie bei korrekter

Berücksichtigung ihrer Zahlungen an F____ für die Zeit von Februar 2021 bis

Oktober 2022 keine Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Betreuung von B____

schulde (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 S. 4). Wie hoch die Beiträge

unter Berücksichtigung der bereits mit dem angefochtenen Entscheid und mit dem

vorliegenden Urteil angeordneten Korrekturen genau ausfallen werden, ist nicht

bekannt. Die gemäss dem vorliegenden Urteil erforderliche Berücksichtigung von

Unterhaltsbeiträgen für F____ bei der Berechnung der Beiträge für [...] bis [...]

2022 kann aber höchstens dazu führen, dass die Rekurrentin für diese Zeit keine

Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung vom B____ schuldet.

Gemäss der Verfügung vom 2. Dezember 2022 belaufen sich die Beiträge für diese

Zeit auf CHF 5'392.95. Auf die Beiträge für Februar 2021 bis [...] 2022 hat

die mit dem vorliegenden Urteil angeordnete Korrektur hingegen keinen Einfluss.

Somit kann die Rekurrentin mit ihrem verwaltungsgerichtlichen Rekurs höchstens

im Umfang von 20 % (CHF 5'392.95: CHF 26'153.25 = 0.21) obsiegen. Folglich hat

die Rekurrentin 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen und gegenüber dem ED Anspruch auf 20 % einer vollen

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3.3 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung

einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 9. September 2024

(Replikbeilage 9). Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zugesprochenen

Parteientschädigung sind nur Bemühungen der Rechtsvertreterin der Rekurrentin im

Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Die in der

Honorarnote erwähnten Leistungen im Jahr 2023 betreffen offensichtlich nicht

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Ein Zusammenhang mit diesem ist

auch für die vor dem angefochtenen Entscheid vom 9. April 2024 getätigten

Bemühungen vom 5., 14. und 16. Februar sowie 21. März 2024 nicht erkennbar. Der

betreffende Aufwand ist daher bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht

zu berücksichtigen. Der übrige mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von

650 Minuten betrifft das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ist

genauso angemessen wie der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.–.

Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigende

Honorar CHF 2'167.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Spesenpauschale

von 3 % des Honorars entsprechend CHF 65.– zu berücksichtigen. Die in der

Honorarnote separat ausgewiesenen Kosten von Kopien sind in der

Auslagenpauschale enthalten (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und können nicht

zusätzlich geltend gemacht werden. Zusammenfassend beliefe sich eine volle

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auf CHF

2'232.–. 20 % davon sind CHF 446.–. Das Erziehungsdepartement hat der Rekurrentin

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren folglich eine Parteientschädigung

von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 36.–,

insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird der Kinder- und Jugenddienst angewiesen, bei der mit Entscheid des

Erziehungsdepartements vom 9. April 2024 angeordneten Neuberechnung des

Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres

Sohns B____ ab 1. Februar 2021 für die Zeit von [...] bis [...] 2022 zusätzlich

im Sinn der Erwägungen des vorliegenden Urteils die Unterhaltsbeiträge der

Rekurrentin für ihren Sohn F____ zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 1'200.–. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Das Erziehungsdepartement hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 36.–, insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.