VD.2024.87
kantonale Steuern pro 2018
17. Januar 2025Deutsch15 min
Liegenschaft D____ auf CHF 0.– und den Steuerwert der Liegenschaft D____ auf CHF
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.87
VD.2024.88
URTEIL
vom 17. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen zwei Entscheide
der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2023
betreffend kantonale Steuern pro
2018
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ (nachfolgend Rekurrierende) deklarierten in ihrer
jeweiligen Steuererklärung pro 2018 unter anderem Einkünfte aus Vermietung der
von den Eltern bewohnten Liegenschaft C____, Basel, in Höhe von CHF 16'300.–,
Einnahmen aus Vermietung der Liegenschaft D____, Basel, in Höhe von CHF 0.– und
einen Steuerwert der Liegenschaft D____ in Höhe von CHF 0.–. Abweichend davon
setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Veranlagungsverfügungen vom 1. Juni
2022 bei beiden Rekurrierenden die Einnahmen aus der Vermietung der
Liegenschaft C____ auf CHF 32'549.–, das Einkommen aus der Vermietung der
Liegenschaft D____ auf CHF 0.– und den Steuerwert der Liegenschaft D____ auf CHF
550'000.– fest. Die gegen diese Veranlagungsverfügung erhobenen Einsprachen
wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 14. September 2022 ab,
soweit sie diese Punkte betrafen. Die gegen diese Entscheide erhobenen Rekurse
wies die Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit Entscheiden vom 24. August 2023
kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat. Diese Entscheide sind am 25. April
2024 versandt und am 3. Mai 2024 von den Rekurrierenden entgegengenommen worden
(Vorakten Steuerrekurskommission der Rekurrentin S. 101 bzw. des Rekurrenten S. 120).
Mit Rekurs vom 31. Mai 2024 erhoben die Rekurrierenden gegen
diese Entscheide Rekurse an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, für die
Liegenschaft D____ seien ein Steuerwert von CHF 0.– und Einnahmen von CHF 0.–
anzunehmen. Gleichzeitig führen sie aus, dass der Grundstückwert des ihnen je
zur Hälfte gehörenden Grundstücks CHF 310'816.– betrage. Weiter machen sie geltend,
es sei der von ihnen zu versteuernde Eigenmietwert der von ihren Eltern
bewohnten Liegenschaft C____ auf CHF 10'000.– eventualiter auf CHF 16'275.–
festzusetzen. Beide Rekurrierenden stellen die gleichen Anträge im
Rekursverfahren gegen den sie betreffenden Rekursentscheid der
Steuerrekurskommission in gleicher Sache. Mit Eingabe vom 16. Juni 2024
beantragen sie, es seien ihre, denselben Gegenstand betreffenden Rekurse zu
verbinden und die von ihnen erhobenen Kostenvorschüsse zu reduzieren. Diesen
Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab. Die
Steuerrekurskommission hat mit Eingaben vom 5. August 2024 auf eine
Vernehmlassung verzichtet und die kostenfällige Abweisung der Rekurse
beantragt. Die Steuerverwaltung hat ebenfalls darauf verzichtet, zu den Rekursen
Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. September 2024 hielten die
Rekurrierenden replicando an ihren Rekursbegehren fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes
[StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
1.2.1
Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft
auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Die
Rekurse wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2
i.V.m. § 164 Abs. 2 StG), weshalb darauf einzutreten ist.
1.2.2
Die rekurrierende Partei hat nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts ihren Standpunkt in der Rekursbegründung substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Aus der Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht dem Rügeprinzip entsprechend nur die
rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305; VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 m.H.).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob
die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Die beiden vorliegenden Verfahren betreffen
zwei getrennt besteuerte Steuerpflichtige. Beide Rekurrierenden sind jedoch zu
gleichen Anteilen Miteigentümerin bzw. Miteigentümer der betreffenden
Liegenschaften und die Steuerverwaltung veranlagte sie in Bezug auf die
Liegenschaften identisch. Ihre Rekurse betreffen somit die gleiche Sach- und
Rechtslage, so dass die beiden Verfahren vereinigt werden können und in einem
einzigen Urteil darüber befunden werden kann.
2.
Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrierenden zunächst die
vorgenommene Bestimmung des Steuerwerts ihres je hälftigen Miteigentumsanteils
an der Liegenschaft D____ in Basel.
2.1 Das Vermögen wird gemäss Art. 14
Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) zum
Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden
kann. Das Bundesrecht äussert sich nicht dazu, nach welchen Regeln der
Verkehrswert zu ermitteln ist. Den Kantonen verbleibt bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie
eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 128 I 240
E. 3.1 S. 248). Das Bundesrecht belässt ihnen diesbezüglich einen
grossen Autonomiebereich und schreibt kein bestimmtes Schätzungsverfahren vor
(BGer 2C_422/2016 vom 13. September 2017 E. 5.2, 2C_290/2014
vom 9. September 2014 E. 2.4; Teuscher/Lobsiger,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 4. Aufl., Basel 2022,
Art. 14 N 27 ff; VGE VD.2022.80 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.1,
VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 4.1.1, VD.2022.6 vom 30. Juni 2022 E. 4.1
m.w.H.).
Der Verkehrswert bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert
eines Vermögenswerts, den eine Käuferin oder ein Käufer unter normalen
Umständen zu zahlen bereit wäre. Massgebend ist eine technische bzw.
rechtlich-objektive Betrachtungsweise (BGer 2C_94/2014 vom 28. August 2015
E. 3.2). Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist dabei nicht eine
mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder
Vergleichswert (BGE 148 I 210 E. 4.4.3 S. 215, 131 I 291 E. 3.2.2
S. 307, 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249; Kocher, Liegenschaftssteuern, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt
[Hrsg.], Immobiliensteuern, Basel 2021, § 28 N 509). Mit jeder Schätzung ist,
unabhängig von der angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit
verbunden. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen
Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig
gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen
Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die
rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (BGE 131 I 291
E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243;
BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4 f.; 2P.36/1999 vom 3.
November 2000 E. 2c). Die Methode kommt dort an ihre Grenze, wo ein Missverhältnis
zwischen den amtlichen Werten und den ordentlicherweise erzielten
Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007 vom 9. August 2007 E. 4.1) und
die Anwendung der amtlichen Werte zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren
Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307;
VD.2022.6 und VD.2022.7 je vom 30. Juni 2022 E. 4.2 m.w.H.) respektive ein
offensichtlich falsches Schätzungsergebnis resultieren würde (BGE 141 I 113 E.
6.2 S. 117; BGer 2C_68/2021 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.2; Kocher a.a.O.,
§ 28 N 511).
In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der
Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Vermietete und verpachtete
Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden gemäss § 50 Abs. 1 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) grundsätzlich
zum Ertragswert, welcher durch die Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem
vom Regierungsrat festgesetzten Kapitalisierungssatz bestimmt wird, bewertet.
Der Bruttoertrag entspricht dabei grundsätzlich dem erzielten Jahresertrag
(unter Einschluss der dem Eigenbedarf dienenden Nutzungen), ohne Abzug der
Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen und ohne
Berücksichtigung der Nebenkosten (wie Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswart
usw.). Bei fehlender oder nur teilweiser Vermietung oder Verpachtung eines
Grundstücks infolge Renovation oder anderer besonderer Umstände wird der
Bewertung der durchschnittliche Jahresertrag der Vorjahre zugrundegelegt. Fehlt
ein solcher, so wird auf den ordentlicherweise erzielbaren Jahresertrag
abgestellt.
2.2 Die Vorinstanz hat bezogen auf die
Liegenschaft D____ erwogen, dass die Rekurrierenden diese im Jahr 2009 zusammen
zu einem Kaufpreis von CHF 1'100'000.– erworben hätten, wobei sie je zur Hälfte
Miteigentümer seien. Die Liegenschaft sei gemäss den Akten zumindest seit dem
Jahr 2011 nicht mehr vermietet worden, weshalb die Steuerverwaltung infolge des
Liegenschaftsleerstandes zur Bestimmung des Liegenschaftssteuerwerts nicht auf
die Mieteinnahmen der Vorjahre habe abstellen, sondern in Anwendung von § 50 Abs. 3 StV den ordentlich erzielbaren Jahresertrag des hälftigen Miteigentums
der Rekurrierenden habe schätzen müssen. Hierzu habe die Steuerverwaltung auf
den Kaufpreis im Jahr 2009 abgestellt. Der Kaufpreis entspreche in der Regel
dem Wert, der bei einer Veräusserung voraussichtlich erzielt würde. Weshalb die
Steuerverwaltung im vorliegenden Fall zur Festsetzung des Vermögenssteuerwertes
nicht auf den Kaufpreis hätte abstellen sollen, sei weder ersichtlich noch von
den Rekurrierenden dargetan. Dies gelte umso mehr, als die Rekurrierenden
keinerlei Nachweise eingereicht hätten, welche eine Schätzung des
Vermögenssteuerwertes ermöglicht hätten.
2.3 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden
zunächst einen Steuerwert der Liegenschaft von CHF 0.– geltend und setzen den
im Jahr 2009 geleisteten Kaufpreis der Liegenschaft von CHF 1'100'000.– in Bezug
zum Umstand, dass die Liegenschaft im damaligen Zeitpunkt vollständig vermietet
gewesen sei und Einnahmen generiert worden seien. Dies sei heute leider nicht
mehr der Fall ist, da sie renoviert werde. Da die Liegenschaft derzeit nicht
vermietet sei, nicht mehr den Wert habe, den sie beim Kauf im Jahr 2009 gehabt
habe, und die Räumlichkeiten nicht mehr so nutzbar und vermietbar seien wie
beim Kauf im Jahr 2009, müsse jetzt der Wert des Grundstücks für die Berechnung
verwenden werden. Das Grundstück sei 216 m2 gross und der Bodenwert
in Basel betrage CHF 976.– pro m2, woraus ein Grundstückswert von
CHF 210'816.– resultiere. Ihr jeweiliger Miteigentumsanteil habe daher
einen Steuerwert von CHF 105'408.–.
2.4 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt
werden. Nicht weiter begründet und ersichtlich erscheint, wieso der Steuerwert
der Liegenschaft CHF 0.– betragen soll, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter
einzugehen ist. Weiter legen die Rekurrierenden nicht ansatzweise dar, wieso
die seit 2011 leerstehende Liegenschaft nicht weiterhin in dem Umfang wie bei
ihrem Erwerb durch die Rekurrierenden vermietet werden könnte. Der Verkehrswert
einer Liegenschaft ist zudem nicht allein unter Berücksichtigung der aktuell
erfolgenden Nutzung, sondern auch nach dem Ertragspotential der Liegenschaft zu
bestimmen (VGE ZG A 2021 25 vom 5. Juni 2023 E. 5.4). Die Vorinstanz durfte
daher gestützt auf § 50 Abs. 3 StV ohne weiteres davon ausgehen, dass der
ordentlicherweise erzielbare Jahresertrag in Relation zu dem im Jahr 2009 für
den Kauf der damals vermieteten Liegenschaft bezahlten Preis gestanden ist. Zur
Ermittlung des Verkehrswerts kann daher auch in diesem Fall auf den geleisteten
Kaufpreis abgestellt werden (vgl. BGE 98 Ia 151 E. 6 S. 157). Die Rekurrierenden
gestehen denn auch explizit zu, dass der Wert der vermieteten Liegenschaft
damals dem von ihnen geleisteten Kaufpreis entsprochen hat. Wieso die
Liegenschaft heute nicht mehr «so nutzbar und vermietbar» sein soll, wie sie
behaupten, belegen sie durch nichts. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Fotos (Vorakten Steuerrekurskommission der Rekurrentin S. 15 ff.
bzw. des Rekurrenten S. 18 ff.) ist zwar zu sehen, dass in der Liegenschaft
Umbaumassnahmen begonnen worden sind. Wann dies erfolgt ist und warum diese
nicht vorangetrieben werden, wird nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich. Soweit die Rekurrierenden sich auf allfällige Schäden im Zuge des
Leerstandes beziehen sollten, können diese durch eine Instandstellung der
Liegenschaft behoben werden. Bei einem mittlerweile 13-jährigen Leerstand können
sich die Rekurrierenden auch nicht auf die geltend gemachte Renovation der
Liegenschaft berufen. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der
notorischerweise seither eingetretenen Steigerung der Grundstückpreise ist es
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Steuerwert der
Liegenschaft nach Massgabe des im Jahr 2009 geleisteten Kaufpreis bestimmt haben.
3.
Weiter rügen die Rekurrierenden den ihnen von den
Vorinstanzen angerechneten Eigenmietwert der Liegenschaft C____ in Basel.
3.1 Gemäss Art. 7 StHG unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte auch aus Vermögensertrag der
Einkommenssteuer. Dazu zählt explizit auch die Eigennutzung von Grundstücken (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar StHG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 7 N 42). Wie
dieser Eigenmietwert zu bestimmen ist, lässt das Steuerharmonisierungsgesetz
offen und belässt den Kantonen diesbezüglich im Rahmen des verfassungsmässigen
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) einen Spielraum.
Nach § 22 Abs. 1 lit. b StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,
insbesondere der Mietwert der Liegenschaften, die einer steuerpflichtigen
Person aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch
zur Verfügung steht, steuerbar. Dabei berechnet sich der Eigenmietwert für
Wohnliegenschaften nach § 16 Abs. 1 StV durch die Multiplikation des
Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz
besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der
Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG,
SR 221.213.11) und einem Zuschlag von 1,75 % und höchstens 4,5 %. In der
Steuerperiode 2018 betrug der Eigenmietwert bei der kantonalen Einkommenssteuer
3,25 % des Steuerwertes.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt eine
Eigennutzung nicht nur bei einer selbstgenutzten Liegenschaft, sondern auch bei
sich zur Verfügung gehaltenen Liegenschaften vor. Dazu zählt auch, wenn eine
Wohnung einer verwandten Person unentgeltlich oder zu einem bloss symbolischen
Mietzins überlassen wird (Treu,
in: Tarolli/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zur Basler Steuergesetz,
Basel 2019, § 22 N 27).
3.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden die Liegenschaft C____ ihren
Eltern gemäss eigenen Angaben unentgeltlich überlassen, weshalb der
Eigenmietwert zu erheben sei. Ausgehend von einem Vermögenssteuerwert der
Liegenschaft in der Höhe von CHF 2'003'000–. und des hälftigen Eigentumsanteils
der Rekurrierenden von je CHF 1'001'500.– sowie des Eigenmietwertsatzes der
Liegenschaft von 3,25 % gelangte die Vorinstanz mit der Berechnung der
Steuerverwaltung zu einem als steuerbares Einkommen der Rekurrierenden zu berücksichtigenden
Eigenmietwert von je CHF 32'549.–.
3.3 Mit ihrem Rekurs verweisen die Rekurrierenden
auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 7. August 2021 an ihre Eltern, worin
diese für die Liegenschaft C____ von einem Mietzins von CHF 10'000.–
ausgegangen sei. Die verfügende Behörde habe die Miete ihrer Eltern mit Schreiben
vom 7. Oktober 2021 selbst auch auf CHF 10'000.– geschätzt. Sie beantragen
daher, den Eigenmietwert auf CHF 10'000.– festzusetzen, wie ihn die
Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 7. August 2021 geschätzt habe.
Ansonsten sei er auf CHF 32'549.–, also 50 Prozent des Eigenmietwerts gemäss
der Auffassung des Bundesgerichts, d.h. je CHF 16'275.– für die beiden
Rekurrierenden festzusetzen.
3.4 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, haben
die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Rekursbegründung
angegeben, dass ihre Eltern «gratis in dieser Liegenschaft» wohnen. Sie haben
gegenüber der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 5. August 2022 ausgeführt,
dass deshalb kein Mietvertrag und auch keine Zahlungsnachweise bestünden. Die
Eltern lebten in bescheidenen Verhältnissen und könnten keine Miete bezahlen. Steht
damit fest, dass die Rekurrierenden die Liegenschaft ihren Eltern unentgeltlich
zur Verfügung stellen, so bleibt kein Raum für die Annahme einer Miete zu
günstigen Konditionen, auf welche im Grundsatz abzustellen wäre. Eine jährliche
Miete von CHF 10'000.– für «eine grosszügige Villa mit Swimmingpool» (vgl. VGE
VD.2023.116 vom 13. März 2024 E. 3.1.1.) an der notorisch gehobenen Wohnlage
auf dem [...] würde zudem offensichtlich unter der Hälfte des einem
Marktmietwertes entsprechenden Eigenmietwertes liegen. Es könnte daher auch
dann nicht auf einen Mietzins in dieser Höhe abgestellt werden, wenn er mit den
Eltern vereinbart und von diesen geleistet worden wäre, da diesfalls eine
Steuerumgehung vorliegen würde (BGE 146 II 97 E. 2.4.1, BGer 2C_475/2016 vom
30. November 2016 E. 2.2VGE VD.2024.140/141 vom 8. Januar 2015 E. 2.3.3 m.H.
auf BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.3; Treu, a.a.O., § 22 N 6; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 21 N 60). Vor diesem Hintergrund
vermögen die Rekurrierenden aus der Berufung auf die von ihnen genannten
Schreiben der Steuerverwaltung, welche sich in den Akten nicht finden, zum
vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weshalb deren Inhalt und Konnex
offenbleiben können.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurse
vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
Diese werden auf je CHF 1'250.– festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.