Lexipedia

Entscheid

VD.2024.87

kantonale Steuern pro 2018

17. Januar 2025Deutsch15 min

Liegenschaft D____ auf CHF 0.– und den Steuerwert der Liegenschaft D____ auf CHF

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.87

VD.2024.88

URTEIL

vom 17. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen zwei Entscheide

der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2023

betreffend kantonale Steuern pro

2018

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ (nachfolgend Rekurrierende) deklarierten in ihrer

jeweiligen Steuererklärung pro 2018 unter anderem Einkünfte aus Vermietung der

von den Eltern bewohnten Liegenschaft C____, Basel, in Höhe von CHF 16'300.–,

Einnahmen aus Vermietung der Liegenschaft D____, Basel, in Höhe von CHF 0.– und

einen Steuerwert der Liegenschaft D____ in Höhe von CHF 0.–. Abweichend davon

setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Veranlagungsverfügungen vom 1. Juni

2022 bei beiden Rekurrierenden die Einnahmen aus der Vermietung der

Liegenschaft C____ auf CHF 32'549.–, das Einkommen aus der Vermietung der

Liegenschaft D____ auf CHF 0.– und den Steuerwert der Liegenschaft D____ auf CHF

550'000.– fest. Die gegen diese Veranlagungsverfügung erhobenen Einsprachen

wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 14. September 2022 ab,

soweit sie diese Punkte betrafen. Die gegen diese Entscheide erhobenen Rekurse

wies die Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit Entscheiden vom 24. August 2023

kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat. Diese Entscheide sind am 25. April

2024 versandt und am 3. Mai 2024 von den Rekurrierenden entgegengenommen worden

(Vorakten Steuerrekurskommission der Rekurrentin S. 101 bzw. des Rekurrenten S. 120).

Mit Rekurs vom 31. Mai 2024 erhoben die Rekurrierenden gegen

diese Entscheide Rekurse an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, für die

Liegenschaft D____ seien ein Steuerwert von CHF 0.– und Einnahmen von CHF 0.–

anzunehmen. Gleichzeitig führen sie aus, dass der Grundstückwert des ihnen je

zur Hälfte gehörenden Grundstücks CHF 310'816.– betrage. Weiter machen sie geltend,

es sei der von ihnen zu versteuernde Eigenmietwert der von ihren Eltern

bewohnten Liegenschaft C____ auf CHF 10'000.– eventualiter auf CHF 16'275.–

festzusetzen. Beide Rekurrierenden stellen die gleichen Anträge im

Rekursverfahren gegen den sie betreffenden Rekursentscheid der

Steuerrekurskommission in gleicher Sache. Mit Eingabe vom 16. Juni 2024

beantragen sie, es seien ihre, denselben Gegenstand betreffenden Rekurse zu

verbinden und die von ihnen erhobenen Kostenvorschüsse zu reduzieren. Diesen

Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab. Die

Steuerrekurskommission hat mit Eingaben vom 5. August 2024 auf eine

Vernehmlassung verzichtet und die kostenfällige Abweisung der Rekurse

beantragt. Die Steuerverwaltung hat ebenfalls darauf verzichtet, zu den Rekursen

Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. September 2024 hielten die

Rekurrierenden replicando an ihren Rekursbegehren fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern

Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes

[StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

1.2.1

Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft

auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Die

Rekurse wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2

i.V.m. § 164 Abs. 2 StG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.2.2

Die rekurrierende Partei hat nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts ihren Standpunkt in der Rekursbegründung substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

Aus der Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid

antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht

prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht dem Rügeprinzip entsprechend nur die

rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305; VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 m.H.).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob

die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Die beiden vorliegenden Verfahren betreffen

zwei getrennt besteuerte Steuerpflichtige. Beide Rekurrierenden sind jedoch zu

gleichen Anteilen Miteigentümerin bzw. Miteigentümer der betreffenden

Liegenschaften und die Steuerverwaltung veranlagte sie in Bezug auf die

Liegenschaften identisch. Ihre Rekurse betreffen somit die gleiche Sach- und

Rechtslage, so dass die beiden Verfahren vereinigt werden können und in einem

einzigen Urteil darüber befunden werden kann.

2.

Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrierenden zunächst die

vorgenommene Bestimmung des Steuerwerts ihres je hälftigen Miteigentumsanteils

an der Liegenschaft D____ in Basel.

2.1 Das Vermögen wird gemäss Art. 14

Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) zum

Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden

kann. Das Bundesrecht äussert sich nicht dazu, nach welchen Regeln der

Verkehrswert zu ermitteln ist. Den Kantonen verbleibt bei der Wahl der

anzuwendenden Methode ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie

eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 128 I 240

E. 3.1 S. 248). Das Bundesrecht belässt ihnen diesbezüglich einen

grossen Autonomiebereich und schreibt kein bestimmtes Schätzungsverfahren vor

(BGer 2C_422/2016 vom 13. September 2017 E. 5.2, 2C_290/2014

vom 9. September 2014 E. 2.4; Teuscher/Lobsiger,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 4. Aufl., Basel 2022,

Art. 14 N 27 ff; VGE VD.2022.80 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.1,

VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 4.1.1, VD.2022.6 vom 30. Juni 2022 E. 4.1

m.w.H.).

Der Verkehrswert bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert

eines Vermögenswerts, den eine Käuferin oder ein Käufer unter normalen

Umständen zu zahlen bereit wäre. Massgebend ist eine technische bzw.

rechtlich-objektive Betrachtungsweise (BGer 2C_94/2014 vom 28. August 2015

E. 3.2). Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist dabei nicht eine

mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder

Vergleichswert (BGE 148 I 210 E. 4.4.3 S. 215, 131 I 291 E. 3.2.2

S. 307, 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249; Kocher, Liegenschaftssteuern, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt

[Hrsg.], Immobiliensteuern, Basel 2021, § 28 N 509). Mit jeder Schätzung ist,

unabhängig von der angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit

verbunden. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen

Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig

gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen

Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die

rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (BGE 131 I 291

E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243;

BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4 f.; 2P.36/1999 vom 3.

November 2000 E. 2c). Die Methode kommt dort an ihre Grenze, wo ein Missverhältnis

zwischen den amtlichen Werten und den ordentlicherweise erzielten

Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007 vom 9. August 2007 E. 4.1) und

die Anwendung der amtlichen Werte zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren

Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307;

VD.2022.6 und VD.2022.7 je vom 30. Juni 2022 E. 4.2 m.w.H.) respektive ein

offensichtlich falsches Schätzungsergebnis resultieren würde (BGE 141 I 113 E.

6.2 S. 117; BGer 2C_68/2021 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.2; Kocher a.a.O.,

§ 28 N 511).

In Konkretisierung dieses bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der

Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Vermietete und verpachtete

Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden gemäss § 50 Abs. 1 der

Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) grundsätzlich

zum Ertragswert, welcher durch die Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem

vom Regierungsrat festgesetzten Kapitalisierungssatz bestimmt wird, bewertet.

Der Bruttoertrag entspricht dabei grundsätzlich dem erzielten Jahresertrag

(unter Einschluss der dem Eigenbedarf dienenden Nutzungen), ohne Abzug der

Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen und ohne

Berücksichtigung der Nebenkosten (wie Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswart

usw.). Bei fehlender oder nur teilweiser Vermietung oder Verpachtung eines

Grundstücks infolge Renovation oder anderer besonderer Umstände wird der

Bewertung der durchschnittliche Jahresertrag der Vorjahre zugrundegelegt. Fehlt

ein solcher, so wird auf den ordentlicherweise erzielbaren Jahresertrag

abgestellt.

2.2 Die Vorinstanz hat bezogen auf die

Liegenschaft D____ erwogen, dass die Rekurrierenden diese im Jahr 2009 zusammen

zu einem Kaufpreis von CHF 1'100'000.– erworben hätten, wobei sie je zur Hälfte

Miteigentümer seien. Die Liegenschaft sei gemäss den Akten zumindest seit dem

Jahr 2011 nicht mehr vermietet worden, weshalb die Steuerverwaltung infolge des

Liegenschaftsleerstandes zur Bestimmung des Liegenschaftssteuerwerts nicht auf

die Mieteinnahmen der Vorjahre habe abstellen, sondern in Anwendung von § 50 Abs. 3 StV den ordentlich erzielbaren Jahresertrag des hälftigen Miteigentums

der Rekurrierenden habe schätzen müssen. Hierzu habe die Steuerverwaltung auf

den Kaufpreis im Jahr 2009 abgestellt. Der Kaufpreis entspreche in der Regel

dem Wert, der bei einer Veräusserung voraussichtlich erzielt würde. Weshalb die

Steuerverwaltung im vorliegenden Fall zur Festsetzung des Vermögenssteuerwertes

nicht auf den Kaufpreis hätte abstellen sollen, sei weder ersichtlich noch von

den Rekurrierenden dargetan. Dies gelte umso mehr, als die Rekurrierenden

keinerlei Nachweise eingereicht hätten, welche eine Schätzung des

Vermögenssteuerwertes ermöglicht hätten.

2.3 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden

zunächst einen Steuerwert der Liegenschaft von CHF 0.– geltend und setzen den

im Jahr 2009 geleisteten Kaufpreis der Liegenschaft von CHF 1'100'000.– in Bezug

zum Umstand, dass die Liegenschaft im damaligen Zeitpunkt vollständig vermietet

gewesen sei und Einnahmen generiert worden seien. Dies sei heute leider nicht

mehr der Fall ist, da sie renoviert werde. Da die Liegenschaft derzeit nicht

vermietet sei, nicht mehr den Wert habe, den sie beim Kauf im Jahr 2009 gehabt

habe, und die Räumlichkeiten nicht mehr so nutzbar und vermietbar seien wie

beim Kauf im Jahr 2009, müsse jetzt der Wert des Grundstücks für die Berechnung

verwenden werden. Das Grundstück sei 216 m2 gross und der Bodenwert

in Basel betrage CHF 976.– pro m2, woraus ein Grundstückswert von

CHF 210'816.– resultiere. Ihr jeweiliger Miteigentumsanteil habe daher

einen Steuerwert von CHF 105'408.–.

2.4 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt

werden. Nicht weiter begründet und ersichtlich erscheint, wieso der Steuerwert

der Liegenschaft CHF 0.– betragen soll, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter

einzugehen ist. Weiter legen die Rekurrierenden nicht ansatzweise dar, wieso

die seit 2011 leerstehende Liegenschaft nicht weiterhin in dem Umfang wie bei

ihrem Erwerb durch die Rekurrierenden vermietet werden könnte. Der Verkehrswert

einer Liegenschaft ist zudem nicht allein unter Berücksichtigung der aktuell

erfolgenden Nutzung, sondern auch nach dem Ertragspotential der Liegenschaft zu

bestimmen (VGE ZG A 2021 25 vom 5. Juni 2023 E. 5.4). Die Vorinstanz durfte

daher gestützt auf § 50 Abs. 3 StV ohne weiteres davon ausgehen, dass der

ordentlicherweise erzielbare Jahresertrag in Relation zu dem im Jahr 2009 für

den Kauf der damals vermieteten Liegenschaft bezahlten Preis gestanden ist. Zur

Ermittlung des Verkehrswerts kann daher auch in diesem Fall auf den geleisteten

Kaufpreis abgestellt werden (vgl. BGE 98 Ia 151 E. 6 S. 157). Die Rekurrierenden

gestehen denn auch explizit zu, dass der Wert der vermieteten Liegenschaft

damals dem von ihnen geleisteten Kaufpreis entsprochen hat. Wieso die

Liegenschaft heute nicht mehr «so nutzbar und vermietbar» sein soll, wie sie

behaupten, belegen sie durch nichts. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Fotos (Vorakten Steuerrekurskommission der Rekurrentin S. 15 ff.

bzw. des Rekurrenten S. 18 ff.) ist zwar zu sehen, dass in der Liegenschaft

Umbaumassnahmen begonnen worden sind. Wann dies erfolgt ist und warum diese

nicht vorangetrieben werden, wird nicht geltend gemacht und ist nicht

ersichtlich. Soweit die Rekurrierenden sich auf allfällige Schäden im Zuge des

Leerstandes beziehen sollten, können diese durch eine Instandstellung der

Liegenschaft behoben werden. Bei einem mittlerweile 13-jährigen Leerstand können

sich die Rekurrierenden auch nicht auf die geltend gemachte Renovation der

Liegenschaft berufen. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der

notorischerweise seither eingetretenen Steigerung der Grundstückpreise ist es

daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Steuerwert der

Liegenschaft nach Massgabe des im Jahr 2009 geleisteten Kaufpreis bestimmt haben.

3.

Weiter rügen die Rekurrierenden den ihnen von den

Vorinstanzen angerechneten Eigenmietwert der Liegenschaft C____ in Basel.

3.1 Gemäss Art. 7 StHG unterliegen alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte auch aus Vermögensertrag der

Einkommenssteuer. Dazu zählt explizit auch die Eigennutzung von Grundstücken (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar StHG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 7 N 42). Wie

dieser Eigenmietwert zu bestimmen ist, lässt das Steuerharmonisierungsgesetz

offen und belässt den Kantonen diesbezüglich im Rahmen des verfassungsmässigen

Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) einen Spielraum.

Nach § 22 Abs. 1 lit. b StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,

insbesondere der Mietwert der Liegenschaften, die einer steuerpflichtigen

Person aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch

zur Verfügung steht, steuerbar. Dabei berechnet sich der Eigenmietwert für

Wohnliegenschaften nach § 16 Abs. 1 StV durch die Multiplikation des

Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz

besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der

Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG,

SR 221.213.11) und einem Zuschlag von 1,75 % und höchstens 4,5 %. In der

Steuerperiode 2018 betrug der Eigenmietwert bei der kantonalen Einkommenssteuer

3,25 % des Steuerwertes.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt eine

Eigennutzung nicht nur bei einer selbstgenutzten Liegenschaft, sondern auch bei

sich zur Verfügung gehaltenen Liegenschaften vor. Dazu zählt auch, wenn eine

Wohnung einer verwandten Person unentgeltlich oder zu einem bloss symbolischen

Mietzins überlassen wird (Treu,

in: Tarolli/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zur Basler Steuergesetz,

Basel 2019, § 22 N 27).

3.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden die Liegenschaft C____ ihren

Eltern gemäss eigenen Angaben unentgeltlich überlassen, weshalb der

Eigenmietwert zu erheben sei. Ausgehend von einem Vermögenssteuerwert der

Liegenschaft in der Höhe von CHF 2'003'000–. und des hälftigen Eigentumsanteils

der Rekurrierenden von je CHF 1'001'500.– sowie des Eigenmietwertsatzes der

Liegenschaft von 3,25 % gelangte die Vorinstanz mit der Berechnung der

Steuerverwaltung zu einem als steuerbares Einkommen der Rekurrierenden zu berücksichtigenden

Eigenmietwert von je CHF 32'549.–.

3.3 Mit ihrem Rekurs verweisen die Rekurrierenden

auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 7. August 2021 an ihre Eltern, worin

diese für die Liegenschaft C____ von einem Mietzins von CHF 10'000.–

ausgegangen sei. Die verfügende Behörde habe die Miete ihrer Eltern mit Schreiben

vom 7. Oktober 2021 selbst auch auf CHF 10'000.– geschätzt. Sie beantragen

daher, den Eigenmietwert auf CHF 10'000.– festzusetzen, wie ihn die

Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 7. August 2021 geschätzt habe.

Ansonsten sei er auf CHF 32'549.–, also 50 Prozent des Eigenmietwerts gemäss

der Auffassung des Bundesgerichts, d.h. je CHF 16'275.– für die beiden

Rekurrierenden festzusetzen.

3.4 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, haben

die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Rekursbegründung

angegeben, dass ihre Eltern «gratis in dieser Liegenschaft» wohnen. Sie haben

gegenüber der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 5. August 2022 ausgeführt,

dass deshalb kein Mietvertrag und auch keine Zahlungsnachweise bestünden. Die

Eltern lebten in bescheidenen Verhältnissen und könnten keine Miete bezahlen. Steht

damit fest, dass die Rekurrierenden die Liegenschaft ihren Eltern unentgeltlich

zur Verfügung stellen, so bleibt kein Raum für die Annahme einer Miete zu

günstigen Konditionen, auf welche im Grundsatz abzustellen wäre. Eine jährliche

Miete von CHF 10'000.– für «eine grosszügige Villa mit Swimmingpool» (vgl. VGE

VD.2023.116 vom 13. März 2024 E. 3.1.1.) an der notorisch gehobenen Wohnlage

auf dem [...] würde zudem offensichtlich unter der Hälfte des einem

Marktmietwertes entsprechenden Eigenmietwertes liegen. Es könnte daher auch

dann nicht auf einen Mietzins in dieser Höhe abgestellt werden, wenn er mit den

Eltern vereinbart und von diesen geleistet worden wäre, da diesfalls eine

Steuerumgehung vorliegen würde (BGE 146 II 97 E. 2.4.1, BGer 2C_475/2016 vom

30. November 2016 E. 2.2VGE VD.2024.140/141 vom 8. Januar 2015 E. 2.3.3 m.H.

auf BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.3; Treu, a.a.O., § 22 N 6; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 21 N 60). Vor diesem Hintergrund

vermögen die Rekurrierenden aus der Berufung auf die von ihnen genannten

Schreiben der Steuerverwaltung, welche sich in den Akten nicht finden, zum

vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weshalb deren Inhalt und Konnex

offenbleiben können.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurse

vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

Diese werden auf je CHF 1'250.– festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.