VD.2024.89
Erlass der Grundstückgewinnsteuer
7. Dezember 2024Deutsch25 min
7. Juli 2022 (Akten STRK S. 38 ff.) beantragte der inzwischen anwaltlich vertretene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.89
URTEIL
vom 7. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 21. März 2024
betreffend Erlass der
Grundstückgewinnsteuer
Sachverhalt
Sachverhalt
Per 1. Februar 2017 verkaufte A____ (nachfolgend Rekurrent)
eine in seinem Alleineigentum stehende Stockwerkeigentumsparzelle in [...] und
kaufte eine Eigentumswohnung in [...]. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet die Grundstückgewinnsteuer für die Veräusserung der Liegenschaft des
Rekurrenten in [...]. Diese wurde von der Steuerverwaltung mit
Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2019 (Akten STRK S. 25–27 und 67–69)
festgesetzt. Der kantonale Anteil der Grundstückgewinnsteuer beträgt CHF
81'585.– und der kommunale CHF 73'426.50 (Akten STRK S. 28 und 69). Die
vom Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung erhobene
Einsprache wies diese mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (Akten STRK S. 32 ff.)
ab. Mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17. September 2020 (Akten STRK
S. 40 f.) wurde auch der Rekurs des Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid
abgewiesen. Der ohne Begründung mitgeteilte Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 17. September 2020 erwuchs in Rechtskraft, weil der
Rekurrent trotz unmissverständlicher diesbezüglicher Erläuterungen nicht innert
zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangte (vgl. Akten STRK S. 41 f.;
Einsprache vom 30. November 2022 Rz. 6 [Akten STRK S. 55]). Mit Gesuch vom
7. Juli 2022 (Akten STRK S. 38 ff.) beantragte der inzwischen anwaltlich vertretene
Rekurrent bei der Steuerverwaltung den Erlass des kantonalen Anteils der
Grundstückgewinnsteuer von CHF 81'585.– und der Verzugszinsen. Die
Steuerverwaltung wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 4. August 2022 (Akten
STRK S. 47) und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 16.
Februar 2023 (Akten STRK S. 61 ff.) ab. Mit Rekurs vom 21. März 2023 (Akten
STRK S. 1 ff.) beantragte der Rekurrent die Aufhebung des Einspracheentscheids
und den Erlass der Grundstückgewinnsteuer im Umfang von CHF 81'585.– sowie der
Verzugszinsen. Eventualiter ersuchte er um einen Teilerlass und subeventualiter
um unbefristete Stundung bis zu seinem Tod gesichert durch ein gesetzliches
Pfandrecht. Mit Entscheid vom 21. März 2024 wies die
Steuerrekurskommission den Rekurs ab. Den Erlass des kommunalen Anteils der
Grundstückgewinnsteuer von CHF 73'426.50 und der Verzugszinsen beantragte
der Rekurrent bei der Gemeinde [...]. Das Verfahren betreffend den kommunalen
Anteil der Grundstückgewinnsteuer ist bis zum Abschluss des Verfahrens
betreffend den kantonalen Anteil sistiert (vgl. Akten STRK S. 10, 43 und 79).
Mit Rekurs vom 1. Juni 2024 beantragt der Rekurrent die
Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 21. März 2024 und den
Erlass der Grundstückgewinnsteuer von CHF 163'170.– sowie der Verzugszinsen.
Eventualiter ersucht er um Teilerlass im Umfang von CHF 67'560.–,
subeventualiter um Teilerlass in einem vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden
Umfang und subsubeventualiter um unbefristete Stundung bis zu seinem Tod
gesichert durch ein gesetzliches Pfandrecht. Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Eingabe vom 20. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Mit
Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung
des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hält mit
Stellungnahme vom 23. Juli 2024 an seinen Rechtsbegehren fest. Das
Verwaltungsgericht hat die Vorakten beigezogen und das vorliegende Urteil auf
dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 VRPG).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit
das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171
Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Grundsätzlich ist darauf
einzutreten.
1.3
1.3.1
Rekurse sind allerdings nur im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des
Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln.
Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE
VD.2022.48 vom 5. November 2023 E. 1.4 mit Nachweisen; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
Nachdem der Rekurrent mit seinem Erlassgesuch, seiner Einsprache und seinem
Rekurs an die Steuerrekurskommission nur den Erlass des kantonalen Anteils der
Grundstückgewinnsteuer von CHF 81'585.– zuzüglich Verzugszinsen beantragt hat,
beantragt er mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht den Erlass der
Grundstückgewinnsteuer im Umfang von CHF 163'170.– zuzüglich Verzugszinsen und
damit auch den Erlass des kommunalen Anteils der Grundstückgewinnsteuer
zuzüglich Verzugszinsen. Im CHF 81'585.– zuzüglich Verzugszinsen
übersteigenden Umfang war der Erlass der Grundstückgewinnsteuer nicht
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Zudem ist der Erlass des kommunalen
Anteils der Grundstückgewinnsteuer Gegenstand eines bei der Gemeinde [...]
hängigen Verfahrens. Folglich ist im CHF 81'585.– zuzüglich Verzugszinsen
übersteigenden Umfang auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.3.2
Im Übrigen ist klarzustellen, dass es sich
bei der Grundstückgewinnsteuer von CHF 163'170.– um einen fiktiven Betrag
handelt. Dieser Betrag ist das Produkt des auf CHF 543'900.– abgerundeten
Grundstückgewinns von CHF 543'976.– multipliziert mit dem Steuersatz von 30 %
gemäss § 109 Abs. 3 StG (vgl. Akten STRK S. 26 f.). Da das
veräusserte Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde [...] liegt, wurden aber nur
ein kantonaler Anteil der Grundstückgewinnsteuer von CHF 81'585.– und ein
kommunaler Anteil der Grundstückgewinnsteuer von CHF 73'426.50 erhoben (vgl.
§ 228b Abs. 1 in Verbindung mit § 228 Abs. 1 StG sowie § 228b Abs. 2 StG
in Verbindung mit § 12 der Steuerordnung der Gemeinde [...] [SG [...]] in der
vom 1. Januar 2008 bis 19. Juni 2019 geltenden Fassung). Tatsächlich schuldet
der Rekurrent daher nur eine Grundstückgewinnsteuer von insgesamt
CHF 155'011.50 zuzüglich Verzugszinsen. Für die Prüfung des Vorliegens
einer Notlage wird im Folgenden dieser Gesamtbetrag berücksichtigt.
1.4
Mit seinem Subsubeventualantrag beantragt
der Rekurrent eine Stundung der Grundstückgewinnsteuer. Auf begründetes Gesuch
hin kann die Steuerverwaltung Zahlungserleichterungen in der Form der
Erstreckung der Zahlungsfrist oder der Bewilligung von Ratenzahlungen gewähren
(§ 200 Abs. 1 StG; vgl. § 141 Abs. 1 StV). Die Erstreckung der Zahlungsfrist
besteht in der Stundung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten
Steuerbetrags (vgl. § 143 Abs. 1 StV). Ob Entscheide über
Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG überhaupt Gegenstand einer
justizmässigen Überprüfung bilden können, ist umstritten (vgl. dazu BGer
2A.344/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; Curchod,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 166 LIFD N 3a–3c; Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2015,
Art. 166 N 6 f.; Frey, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 166 DBG N 1 und 13–16; Ludwig/Wamister,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 200 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 14). Da der
Rekurs betreffend die Verweigerung der Stundung der Grundstückgewinnsteuer abgewiesen
werden muss (vgl. unten E. 4), kann die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben.
1.5
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das StG
diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2022.48 vom 5. November 2023 E. 1.5).
2.
Gemäss § 201 Abs. 1 StG können der steuerpflichtigen Person,
für die infolge einer Notlage die Zahlung der Steuern, Zinsen oder
Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Notlage liegt gemäss § 201 Abs. 2 StG
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (§ 201 Abs. 2 StG). Gemäss
§ 201a lit. b und c StG kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass
insbesondere abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen
leistet noch Rücklagen vornimmt oder die mangelnde Leistungsfähigkeit durch
freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch
übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Diese Regelung des basel-städtischen Rechts stimmt
inhaltlich im Wesentlichen mit derjenigen von Art. 167 Abs. 1 und
Art. 167a lit. b–d DBG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und 3
der Steuererlassverordnung (SR 642.121) für die direkte Bundessteuer
überein. Gemäss dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung müssen die
kantonalen Bestimmungen, die dieselbe Tragweite und denselben Inhalt haben wie
das Bundesrecht, einschliesslich des harmonisierten Rechts, auf die gleiche
Weise ausgelegt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur
Bundesgesetzgebung kommen somit auch im kantonalen Recht zur Anwendung (BGE 141 II 326 E. 4; Cavelti/Behnisch, in:
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 129 BV N 23). Die
Möglichkeit der Gewährung eines Steuererlasses ist zwar
steuerharmonisierungsrechtlich nicht (explizit) vorgeschrieben. Dennoch wird
die Auslegung der Bestimmungen zum Erlass der direkten Bundessteuer
üblicherweise auch für die Interpretation inhaltlich weitgehend mit dem
Bundesrecht übereinstimmender kantonaler Regelungen herangezogen (Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Vor Art.
167–167g DBG N 18 f.).
3.
3.1 Notwendige Voraussetzung jedes
Steuererlasses ist eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen (vgl. §
201 Abs. 1 und 2; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Steuererlassverordnung; VGE
VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 2.2 und 2.2.1; BVGer
A-7041/2015 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4 und 4.6; Curchod, a.a.O., Art. 167 LIFD N 9, 11 und 18; Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2015,
Art. 167 N 14 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 N 18, 20, 22 und 30). Wie bereits erwähnt liegt bei
natürlichen Personen eine wirtschaftliche Notlage insbesondere dann vor, wenn
die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann
(§ 201 Abs. 2 StG). Unter einer absehbaren Zeit sind gemäss den Materialien zum
StG in der Regel drei Jahre zu verstehen (Ratschlag Nr. 13.0779.01 vom 28. Mai
2013 S. 7). In der Praxis zur direkten Bundessteuer wurde ein Zeitraum von zwei
bis drei Jahren für absehbar gehalten (vgl. BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009
E. 4.2).
3.2 Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass
er mit seinem Einkommen auch mit einer Einschränkung seiner
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in der Lage ist, die gesamte
Grundstückgewinnsteuer von CHF 155'011.50 zuzüglich Verzugszinsen (vgl. oben E.
1.3.2) in absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz.
19 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass ihm dies entgegen seiner Ansicht
aus seinem Vermögen möglich und zumutbar ist.
3.3
3.3.1 Das Vorhandensein von Vermögen schliesst
einen Steuererlass nicht von vornherein aus (vgl. BVGer A-821/2015 vom 14. Juli
2015 E. 2.6.2; Curchod, a.a.O.,
Art. 167 LIFD N 20; Landmann,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 201 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 N 31), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (Rekurs
vom 1. Juni 2024 Rz. 22). Die Erlassbehörde hat zu prüfen, wieweit die Zahlung
der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Soweit die Belastung oder Verwertung des zum
Verkehrswert bewerteten Vermögens nicht zumutbar ist, dürfte eine
wirtschaftliche Notlage zu bejahen sein, auch wenn es dem Steuerpflichtigen
möglich wäre, die Steuerschuld aus seinem Vermögen in absehbarer Zeit
vollumfänglich zu begleichen (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.5 und 2.7.2; BVGer
A-821/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.4 und 2.6.2; Curchod, a.a.O., Art. 167 LIFD N 9 und 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 N 18 und 31).
3.3.2 Die Steuerrekurskommission stellte fest,
dass der Marktwert der Eigentumswohnung des Rekurrenten rund CHF 894'000.–
betrage, dass sie mit einer Hypothek von CHF 400'000.– belastet sei und
dass der Rekurrent durch einen Verkauf der Wohnung einen Erlös von rund CHF
400'000.– generieren könnte (angefochtener Entscheid E. 4c und 4e). Der
Rekurrent rügt, die Steuerrekurskommission sei von einem fiktiven bzw. nicht
belegten Marktwert ausgegangen (Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz. 27 f.).
Diese Rüge ist unbegründet. In seinem Rekurs vom 21. März 2023 (Rz. 29 [Akten
STRK S. 8 f.]) hat der Rekurrent selbst erklärt, dass der Marktwert seiner
Eigentumswohnung auf CHF 894'000.– geschätzt worden sei und eine grobe
Kalkulation ergebe, dass er beim Verkauf zu diesem Preis rund CHF 400'000.–
flüssige Mittel realisieren könnte. Zudem hat er eine Bewertung vom 6. Dezember
2022 eingereicht, gemäss welcher der Marktwert seiner Eigentumswohnung CHF
894'000.– beträgt (Akten STRK S. 72 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent mit dem Verkauf mindestens einen Preis in der Grössenordnung des
genannten Marktwerts erzielen könnte. Davon verbliebe ihm gemäss seiner eigenen
groben Kalkulation nach Abzug der Hypothek, einer Maklerprovision, der Steuern
und der Umzugskosten ein Nettoerlös von rund CHF 400'000.–. Damit könnte er
die gesamte Grundstückgewinnsteuer von CHF 155'011.50 zuzüglich Verzugszinsen
(vgl. oben E. 1.3.2) bezahlen. Anschliessend verbliebe ihm noch immer ein
Betrag von mehr als CHF 150'000.–.
3.3.3 Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist die
Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen nicht zumutbar, wenn ältere
steuerpflichtige Personen ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen dafür ihr
selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder
veräussern müssten (BVGE 2009/45 E. 2.7.2; BVGer A-821/2015 vom 14. Juli 2015
E. 2.6.2). Die Eigentumswohnung des Rekurrenten mit einem Marktwert von CHF
894'000.– ist gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten mit einer Hypothek von
CHF 400'000.– belastet (Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz. 26). Damit handelt es sich
nicht um weitgehend hypothekenfreies Wohneigentum. Ob sich die Unzumutbarkeit
der Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen im Allgemeinen trotzdem
damit begründen liesse, dass der Rekurrent dafür sein selbstbewohntes
Wohneigentum belasten oder veräussern müsste, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Hier ist die Zahlung der geschuldeten
Grundstückgewinnsteuer dem Rekurrenten jedenfalls deshalb zumutbar, weil es
sich um eine Kapitalgewinnsteuer handelt (vgl. unten E. 3.3.6).
3.3.4
3.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog mehrmals,
die Steuer könne ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es sich beim
Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (BVGE
2009/45 E. 2.7.2; BVGer A-821/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.6.2). Wie in Art. 12
Abs. 4 lit. a Steuererlassverordnung zu Recht festgehalten wird, kommt ein
Steuererlass auch unter dieser Voraussetzung nur in begründeten Ausnahmefällen
in Betracht. Zudem wird in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Steuererlass nur zu prüfen, aber nicht zwingend ist, wenn es sich beim Vermögen
um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N 15).
3.3.4.2 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der
Voraussetzung, dass der Rekurrent die Grundstückgewinnsteuer aus Vermögen
bezahlen müsste, das einen unentbehrlichen Bestandteil seiner Altersvorsorge
darstellt. Der Rekurrent behauptet zwar, er habe CHF 320'000.– aus seiner
Pensionskasse für den Kauf seiner Liegenschaft in [...] verwendet und diesen
Betrag in seine Eigentumswohnung in [...] reinvestiert. Dieser Betrag stelle
einen unentbehrlichen Bestandteil seiner Altersvorsoge dar (vgl. Rekurs vom 21.
März 2023 Rz. 30 [Akten STRK S. 9]; Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz. 26 und 35).
Diese Darstellung steht aber in unauflöslichem Widerspruch zu anderen
Behauptungen des Rekurrenten. Er macht geltend, nach der Veräusserung seiner
Liegenschaft in [...] hätte er den für den Erwerb dieses Wohneigentums
bezogenen Betrag gemäss Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG grundsätzlich an die
Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen müssen. Da eine Rückzahlung aufgrund seiner
bereits erfolgten Pensionierung nicht mehr möglich gewesen sei, habe er stattdessen
mit Erlös aus dem Verkauf seiner Liegenschaft in [...] für CHF 150'000.–
eine Leibrente gekauft. Damit sei das Geld wieder in den Vorsorgekreislauf
gelangt (vgl. Rekurs vom 21. März 2023 Rz. 36; Rekurs vom 1. Juni 2024 R7. 36
f.). Aufgrund dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass der Rekurrent von
den angeblich aus seiner Pensionskasse bezogenen CHF 320'000.– mindestens
CHF 150'000.– in eine Leibrente und höchstens CHF 170'000.– in seine
Eigentumswohnung in [...] reinvestiert hat. Folglich handelt es sich bei der
Eigentumswohnung höchstens im Umfang von CHF 170'000.– um einen
Bestandteil der Altersvorsorge des Rekurrenten. Dieser Betrag bliebe ihm auch
bei einem Verkauf der Eigentumswohnung voraussichtlich zumindest grösstenteils
erhalten (vgl. oben E. 3.3.2). Folglich kann die geltend gemachte
Unzumutbarkeit des Verkaufs der Eigentumswohnung nicht damit begründet werden,
dass es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge des
Rekurrenten handle. Im Übrigen ist die Zahlung der geschuldeten
Grundstückgewinnsteuer dem Rekurrenten auch deshalb zumutbar, weil es sich um
eine Kapitalgewinnsteuer handelt (vgl. unten E. 3.3.6).
3.3.5
3.3.5.1 Der Rekurrent leidet an diversen
Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit (vgl. Bericht
der Klinik [...] vom 8. April 2022 [psychische Diagnose mittelgradige
depressive Episode; Akten STRK S. 49 und 51]; Bericht des [...]spital vom 19.
Januar 2023 [Akten STRK S. 52]; Rekurs vom 21. März 2023 Rz. 14 [Akten
STRK S. 6]; Eingabe vom 15. Dezember 2023 Rz. 3 [Akten STRK S. 85]; Bericht des
Universitätsspitals Basel vom 16. November 2023 [Akten STRK S. 88]). Er scheint
geltend machen zu wollen, dass diese durch die seines Erachtens
ungerechtfertigte Erhebung der Grundstückgewinnsteuer und Verweigerung des
Steuererlasses, die Belastung durch die Verfahren betreffend die Festsetzung
und den Erlass der Grundstückgewinnsteuer sowie die Angst vor dem Verlust
seiner Eigentumswohnung verursacht worden seien (vgl. Rekurs vom 21. März 2023
Rz. 6 [Akten STRK S. 4]; Einsprache vom 30. November 2022 Rz. 20 [Akten STRK
S. 57]; Schreiben vom 9. Mai 2022 S. 1 [Akten STRK S. 44]; Replik vom 6.
Juli 2023 S. 2 [Akten STRK S. 74]; Memorandum vom 10. Dezember 2023 [Akten STRK
S. 87]; Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz. 21). Die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission ziehen die Angaben des Rekurrenten betreffend seine
persönliche und gesundheitliche Situation nicht in Zweifel (vgl. Vernehmlassung
vom 8. Mai 2023 Ziff. II.12 [Akten STRK S. 33]; angefochtener Entscheid E. 4b).
Die Darstellung des am [...] 1945 geborenen Rekurrenten ist aber selbst in
Verbindung mit seinem Alter von bald 80 Jahren nicht geeignet, einen Erlass der
Grundstückgewinnsteuer zu rechtfertigen. Zwingende Voraussetzung eines solchen
ist eine wirtschaftliche Notlage (vgl. oben E. 3.1). Eine solche könnte
durch die Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten und sein hohes
Alter höchstens dann begründet werden, wenn sie den Verkauf seiner
Eigentumswohnung als unzumutbar erscheinen liessen. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Aufgrund der Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und seines hohen Alters
ist der Verkauf seiner Eigentumswohnung für den Rekurrenten zwar bestimmt
besonders belastend. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände dem
Rekurrenten den Verkauf der Eigentumswohnung und den Umzug in eine Mietwohnung
oder ein Altersheim derart erschweren sollten, dass ein solches Vorgehen als
unzumutbar zu qualifizieren wäre. Insbesondere kann ein Alter in Würde entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik vom 6. Juli 2023 S. 2 [Akten STRK S.
74]) nicht nur in einer Eigentumswohnung, sondern auch in einer Mietwohnung
oder einem Altersheim gelebt werden. Für die Zumutbarkeit des Verkaufs der
Eigentumswohnung spricht im Übrigen auch, dass der Rekurrent gemäss eigenen
Angaben in rund drei Jahren ohnehin beabsichtigt, in ein Altersheim zu ziehen
und die Liegenschaft in [...] zu verkaufen (Rekurs vom 1. Juni 2024 Rz. 11). Im
Übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, dass eine akute Suizidgefahr
besteht, falls sich der Rekurrent aufgrund der Verweigerung des Steuererlasses
gezwungen sieht, seine Eigentumswohnung zu verkaufen. Im Bericht der Klinik [...]
vom 8. April 2022 (Akten STRK S. 51) wurde noch festgehalten, dass der
Rekurrent lebensbejahend sei und nie Suizidgedanken gehabt habe sowie dass
keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden. Später erklärte
der Rekurrent zwar, er sei verzweifelt (Einsprache vom 30. November 2022 Rz. 20
[Akten STRK S. 57]; Rekurs vom 21. März 2023 Rz. 12 [Akten STRK
S. 5]) und das Leben ergebe so keinen Sinn (Schreiben vom 9. Mai 2022
[Akten STRK S. 44]). Zudem machte er wiederholt geltend, dass er mit der aus
seiner Sicht unerträglichen Belastung nicht mehr weiterleben könne (vgl. Schreiben
vom 9. Mai 2022 [Akten STRK S. 44]; Erklärung vom 8./10. März 2023 [Akten
STRK S. 54]; Rekurs vom 21. März 2023 Rz. 13 [Akten STRK S. 5]), und
behauptete, er habe Albträume mit Darstellungen von Suizid und Gewalt (Rekurs
vom 21. März 2023 Rz. 24 [Akten STRK S. 6]; Memorandum vom 10. Dezember 2023
[Akten STRK S. 87]). Der Rekurrent erklärte aber auch, «ich will die
Gedanken[,] das Leben zu beenden[,] nicht zu lassen und suche deshalb Hilfe in
der Kriseninterventionsstelle der psychiatrischen Universitätsklinik» (Rekurs
vom 21. März 2023 Rz. 13 [Akten STRK S. 6]). Folglich kann davon ausgegangen
werden, dass er bei allfälligen Suizidgedanken nötigenfalls auch in Zukunft
professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würde. Im Übrigen ist die Zahlung der
geschuldeten Grundstückgewinnsteuer dem Rekurrenten auch deshalb zumutbar, weil
es sich um eine Kapitalgewinnsteuer handelt (vgl. unten E. 3.3.6).
3.3.6 Gemäss Art. 12 Abs. 2 der
Steuererlassverordnung ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf
einmaligen Einkünften «[a]uf jeden Fall zumutbar». Dementsprechend ist die
Bezahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften auch gemäss
dem Kommentar zum StG auf jeden Fall zumutbar (Landmann,
a.a.O., § 201 N 22) und sind gemäss einem Kommentar zum DBG Liquidations- und
Kapitalgewinnsteuern immer aus der Vermögenssubstanz zu entrichten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 N 31). Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Kapitalgewinnsteuer (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt,
Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, § 2 N 2 und 6). Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.4), lässt sich
eine Abweichung von der Regel, dass die Zahlung von Steuern auf einmaligen
Einkünften bzw. von Kapitalgewinnsteuern aus dem Vermögen in jedem Fall
zumutbar ist, insbesondere auch nicht damit begründen, dass der Rekurrent den
Gewinn aus dem Verkauf seiner Liegenschaft in [...] im Vertrauen darauf
verbraucht oder investiert habe, dass die Besteuerung aufgeschoben werde (vgl. dazu
Einsprache vom 30. November 2022 Rz. 3 und13 [Akten STRK S. 55 f.]).
3.3.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
dem Rekurrenten die Zahlung der gesamten Grundstückgewinnsteuer zuzüglich
Verzugszins aus Vermögen möglich und zumutbar ist. Damit fehlt es an einer
wirtschaftlichen Notlage, weshalb sowohl ein ganzer als auch ein teilweiser
Steuererlass ausgeschlossen sind.
3.4
3.4.1 Gemäss § 201a lit. b StG kann von einem
Erlass abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch
Rücklagen vornimmt. Der Rekurrent erzielte mit dem Verkauf seiner Liegenschaft
in [...] per 1. Februar 2017 einen Gewinn von CHF 543'976.–
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 Ziff. I.7.b [Akten STK S. 35]). Die
Grundstückgewinnsteuer wurde am 2. Mai 2017 fällig (§ 194 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit § 110 Abs. 1 lit. a StG; Vernehmlassung vom 8. Mai 2023
Ziff. II.14.b [Akten STRK S. 35]). Mit nur einem Bruchteil des erzielten
Grundstückgewinns hätte der Rekurrent die Grundstückgewinnsteuer bezahlen
können. Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (Akten STRK S. 9) teilte die
Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass ein Steueraufschub infolge
Ersatzbeschaffung nicht möglich sei, weil der Einstandswert der neu erworbenen
Liegenschaft tiefer sei als der Einstandswert der verkauften. Mit Schreiben vom
7. November 2017 (Akten STRK S. 68) teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten
zudem mit, dass sich die Besitzdauer ab der letzten steuerbaren Handänderung
berechne, dass diese im vorliegenden Fall am 3. September 2015 erfolgt sei
und dass der Verzugszins für die Grundstückgewinnsteuer 90 Tage ab dem
Grundbucheintrag am 1. Februar 2017 zu laufen beginne. Zudem empfahl die
Steuerverwaltung dem Rekurrenten, zur Vermeidung von Verzugszins eine
angemessene Zahlung zu leisten. Auch wenn der Rekurrent die Einschätzung der
Steuerverwaltung nicht geteilt hat, musste er aufgrund ihrer Hinweise bereits
im Jahr 2017 damit rechnen, dass er Grundstückgewinnsteuer in der später
rechtskräftig festgesetzten Höhe von insgesamt CHF 155'011.50 (oben
E. 1.3.2) schuldet, und durfte er offensichtlich nicht in guten Treuen
darauf vertrauen, dass die Besteuerung wegen einer Ersatzbeschaffung aufgeschoben
werde. Bei Anwendung minimaler Sorgfalt hätte der Rekurrent daher aus dem
Grundstückgewinn für die Grundstückgewinnsteuer eine Zahlung unter
Rückforderungsvorbehalt oder zumindest eine Rücklage vornehmen müssen. Indem er
darauf verzichtet hat, hat er zumindest grobfahrlässig bewirkt, dass er
inzwischen nicht mehr über genügend flüssige Mittel zur Bezahlung der
Grundstückgewinnsteuer zuzüglich Verzugszinsen verfügt. Aus den vorstehenden
Gründen hätten die Vorinstanzen den Steuererlass selbst dann zu Recht verweigert,
wenn sich der Rekurrent in einer wirtschaftlichen Notlage befände (vgl.
Entscheid vom 16. Februar 2023 E. 8b [Akten STRK S. 21 f; Vernehmlassung vom
8. Mai 2023 Ziff. II.14b [Akten STRK S. 35 f.]).
3.4.2 Ob die Vorinstanzen den Steuererlass in Anwendung
von § 201a lit. c StG auch deshalb verweigern durften, weil der Rekurrent seine
mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Vermögen
leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, kann offenbleiben, weil
sein Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist.
3.5 Seinen Eventualantrag auf teilweisen
Steuererlass begründet der Rekurrent damit, dass die Grundstückgewinnsteuer,
die Gegenstand seines Erlassgesuchs bildet, falsch veranlagt worden sei. Der
Betrag des beantragten Teilerlasses entspricht der Differenz zwischen CHF
163'170.– (vgl. zu diesem Betrag oben E. 1.3.2) und dem Betrag, der nach
Ansicht des Rekurrenten bei korrekter Berechnung des Besitzdauerabzugs
geschuldet gewesen wäre (vgl. Rekurs Rz. 8–10 und 12 f.; Replik Rz. 2 f.). Ein
Steuererlass kann nur für Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren oder
Verfahrenskosten beantragt werden, die rechtskräftig festgesetzt sind (§ 146 Abs. 1 StV; vgl. Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Beusch/Raas, a.a.O., Vor Art. 167–167g
DBG N 9). Im Recht der direkten Bundessteuer ist im Erlassverfahren
ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen
erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Begründetheit der Steuerforderung in
diesem Verfahren ausgeschlossen und kann es im Erlassverfahren nie um die
Revision der Veranlagung gehen (Beusch/Raas,
a.a.O., Vor Art. 167–167g DBG N 9; vgl. Art. 7 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Abgesehen von einer im vorliegenden Fall nicht
einschlägigen Ausnahme (§ 201 Abs. 4 StG) gilt dies auch für die
kantonalen Steuern (vgl. VGE VD.2018.105 vom 20. März 2019 E. 2.3.1,
VD.2018.92 vom 25. September 2018 E. 2.3; Landmann,
a.a.O., § 201 N 11). Mit der Begründung seines Eventualantrags verlangt
der Rekurrent eine Überprüfung der Begründetheit der Steuerforderung und im
Ergebnis eine Revision der rechtskräftigen Veranlagung. Darauf ist aus den
vorstehenden Gründen nicht einzutreten.
4.
Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung
Zahlungserleichterungen in der Form der Erstreckung der Zahlungsfrist oder der
Bewilligung von Ratenzahlungen gewähren (§ 200 Abs. 1 StG; vgl. § 141 Abs. 1 StV). Die Erstreckung der Zahlungsfrist besteht in der Stundung des gesamten
oder eines Teils des geschuldeten Steuerbetrags (vgl. § 143 Abs. 1 StV). Mit
dem Subsubeventualbegehren seines Rekurses vom 1. Juni 2024 an das
Verwaltungsgericht beantragt der Rekurrent wie bereits mit dem
Subeventualbegehren seines Rekurses vom 21. März 2023 an die
Steuerrekurskommission die unbefristete Stundung der Grundstückgewinnsteuer bis
zu seinem Tod gesichert durch ein gesetzliches Pfandrecht. Eine solche hat die
Steuerverwaltung bereits in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 (vgl. Ziff.
II.17 [Akten STRK S. 36]) im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission
abgelehnt mit der Begründung, dass der Zweck von Zahlungserleichterungen darin
bestehe, steuerpflichtigen Personen, denen es vorübergehend an Zahlungsmitteln
mangelt, durch Gewährung eines Zahlungsaufschubs zu ermöglichen, ihren
Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen (vgl. Ludwig/Wamister, a.a.O., § 200 N 5; vgl.
ferner Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 166 N 5). Unbefristete Stundungen von Steuerforderungen
widersprächen diesem Zweck der Zahlungserleichterungen und würden von der
Steuerverwaltung daher nicht gewährt. Zudem sei ein gesetzliches Pfandrecht
nicht möglich (vgl. § 205 StG). Diese Begründung überzeugt und der Rekurrent
hat in seiner Replik vom 6. Juli 2023 im Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission (Akten STRK S. 73 ff.) und in seinem Rekurs an das
Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2024 nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ihm
die beantragte Stundung trotzdem gewährt werden sollte. Auch in einem Kommentar
zur mit derjenigen von § 200 Abs. 1 StG vergleichbaren Regelung von Art. 166
Abs. 1 DBG wird festgehalten, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen setze
voraus, dass der steuerpflichtigen Person die rechtzeitige Zahlung der
Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Wenn die
besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht
hindern, andauern oder ihr Ende nicht absehbar ist, seien keine
Zahlungserleichterungen zu gewähren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 166 N 7). Der Rekurrent beantragt eine unbefristete Stundung der
Grundstückgewinnsteuer. In seinem Rekurs vom 21. März 2023 (Rz. 39 [Akten STRK
S. 10]) hat er zudem ausdrücklich festgehalten, dass ihm eine Stundung
lediglich auf bestimmte Zeit nichts helfe, weil bei ihm keine vorübergehende
wirtschaftliche Schwäche vorliege. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung gemäss seiner eigenen Darstellung nicht erfüllt. Folglich
kommt auch die subsubeventualiter beantragte Stundung nicht in Betracht.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf CHF 1'500.–
festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.