VD.2024.90
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung
4. Oktober 2024Deutsch19 min
erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 23 Monate mit bedingtem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.90
URTEIL
vom 4. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 27. Mai 2024
betreffend Strafverbüssung in der
Form der elektronischen Überwachung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.
Oktober 2023 (SG.2023.122) wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen banden-
und gewerbsmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 23 Monate mit bedingtem
Vollzug. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend:
Vollzugsbehörde) lud den Rekurrenten mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zum
Strafantritt im Gefängnis Bässlergut per 2. April 2024 vor.
Mit Gesuch vom 26. Januar 2024 beantragte der
Rekurrent, der Vollzug sei aufgrund von Hafterstehungsunfähigkeit in Form der
elektronischen Überwachung (auch «Electronic Monitoring» genannt) anzuordnen.
Nach Einholung eines Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM)
wies die Vollzugsbehörde das Gesuch ab und teilte dem Rekurenten mit, er habe
seine Strafe am 30. Juli 2024 im Spezialvollzug der Strafanstalt B____
anzutreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. Juni 2024 erhobene
und am 27. Juni 2024 begründete Rekurs. Darin wird beantragt, der
Entscheid der Vollzugsbehörde sei aufzuheben und zur Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen für das Electronic Monitoring erfüllt sind, zurückzuweisen.
Weiter sei die Vollzugsbehörde im Falle einer Verneinung der Voraussetzungen des
Electronic Monitoring anzuweisen, erneut eine medizinische Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit
anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Vollzugsbehörde liess sich am 24.
Juli 2024 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses vernehmen.
In der Replik vom 22. August 2024 hielt der Rekurrent an seinen zuvor
gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, dem Rekurs sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab. Da der Rekurrent der Vorladung der Vollzugsbehörde, seine Strafe am
31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____ anzutreten, keine Folge leistete, ist
ein Befehl zur polizeilichen Vorführung erlassen worden. Nachdem der Rekurrent
nicht an seinem Wohnort angetroffen werden konnte, ist er zur Fahndung ausgeschrieben
worden. Am 22. September 2024 reichte der Rekurrent ein durch ihn persönlich
unterzeichnetes Schreiben ein, in dem er geltend macht, das rechtsmedizinische
Gutachten des IRM weise diverse Unstimmigkeiten auf. Beigelegt waren zudem zwei
aktuelle Arztzeugnisse, wovon sich eines bereits bei den Akten befand. Am
23. September 2024 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das tags
zuvor neu eingereichte Arztzeugnis ebenfalls ein.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Vorakten wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den Frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung
zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom
8.
August 2024 E. 1.3, VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E.
1.3.1, je m.w.H.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
1.3
Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts
oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen,
regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren
kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen
aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht
unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes
wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10.
September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren
Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig
(VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom
8.
Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung
übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen
echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der Urteilsberatung muss der
Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache gestützt
darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase
darf es nicht mehr möglich sein, dass die Verfahrensbeteiligten mit einer
Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen. Wenn das Urteil
des Verwaltungsgerichts mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt
wird, beginnt die Phase der Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation
setzt (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai
2022.
E.1.5.1).
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe
in der Form der elektronischen Überwachung.
2.2
2.2.1
Die Vollzugsbehörde führt in ihrer
Stellungnahme aus, es «wäre nur bei einer Hafterstehungsunfähigkeit des
Rekurrenten zu prüfen gewesen, ob der Rekurrent […] die Freiheitsstrafe in der
Form der elektronischen Überwachung in seiner Wohnung hätte vollziehen können»
(Stellungnahme S. 2 [act. 8]). Der Rekurrent macht hingegen geltend, die
Grundvoraussetzung nach Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) für eine Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der elektronischen
Überwachung würde vorliegen und wären daher die weiteren Voraussetzungen nach
Art. 79b Abs. 2 StGB zu prüfen gewesen (Replik S. 3 [act. 9]).
2.2.2
Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die
Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen
Überwachung bewilligen (sog. «Front Door-Variante»), sofern die weiteren
Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sind.
Nach der früheren bundesgerichtlichen Praxis wurde für das
zeitliche Erfordernis nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei
teilbedingten Strafen die Gesamtdauer der Strafe als massgebend erachtet (BGer
6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4, 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016
E. 5.4, 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Begründet wurde dies
unter anderem damit, dass andernfalls der Vollzug mit Electronic Monitoring
sogar für schwere Delikte offen stünde, was dem Willen des Gesetzgebers widersprechen
würde (BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Mit Urteil
7B_261/2023 vom 18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine Praxis.
Es erwog, das Gesetz sehe keinen Ausschluss der Vollzugsform der elektronischen
Überwachung für bestimmte Deliktskategorien vor. Zudem liesse weder die
angedrohte Höchststrafe noch die im Einzelfall verhängte Strafe einen
automatischen Rückschluss auf die «Schwere» eines Delikts zu. Die Strafe sei im
Einzelfall nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) und
gegebenenfalls unter Einschluss des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)
festzusetzen. Entsprechend sei es möglich, dass bei nicht so erheblichen
Straftaten (bzw. mehreren geringfügigen Straftaten) und schwerem Verschulden
eine hohe Strafe resultiere, bzw. dass bei nominal schweren Straftaten und
leichtem Verschulden eine niedrige Strafe ausgesprochen werde. Das Kriterium
der «Schwere» eines Delikts erweise sich damit als ungeeignet, die Zulässigkeit
verschiedener Vollzugsformen abzugrenzen. Eine unterschiedliche Bemessung der zeitlichen
Obergrenze von 12 Monaten bei der Halbgefangenschaft und bei der elektronischen
Überwachung sei nicht zu rechtfertigen (BGer 7B_261/2023 vom 18. März 2024
E. 2.3.6 und 2.3.12 m.H.).
Somit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung des
Electronic Monitoring entsprechend der seit dem 18. März 2024 geltenden Praxis
erfüllt, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe zwischen 20
Tagen und 12 Monaten liegt (vgl. Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).
2.2.3
Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe
liegt im vorliegenden Fall bei 6 Monaten, weshalb – wie vom Rekurrenten
gefordert – von der Vollzugsbehörde zu prüfen gewesen wäre, ob die weiteren
Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring gegeben sind (vgl.
Art. 79b Abs. 2 StGB), und zwar unabhängig vom Vorliegen einer
Hafterstehungsunfähigkeit. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten erscheint eine
Rückweisung der Sache jedoch nicht als angezeigt, da das Verwaltungsgericht
über volle Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und der Rekurrent – in
Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfaltet
– ein erhebliches Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache hat.
2.2.4
2.2.4.1
Art. 79b Abs. 2 StGB setzt für die
Anordnung des Electronic Monitoring weiter voraus, dass weder Flucht- oder
Rückfallgefahr vorliegt (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB);
der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB); einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann
(Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB); die mit dem
Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen
(Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB); und er einem für ihn
ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt
(Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB).
2.2.4.2
Der Rekurrent hat der Vorladung der
Vollzugsbehörde, seine Strafe am 31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____
anzutreten, keine Folge geleistet. Er konnte daraufhin auch nicht polizeilich
vorgeführt werden und ist zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht auffindbar (vgl.
Vollzugsakten S. 19 f., 28 [act. 11]). Der Rekurrent versucht offenbar, sich
dem Vollzug der Gefängnisstrafe zu entziehen. Es muss damit gerechnet werden,
dass er dies im Falle der Anordnung des Electronic Monitoring ebenfalls tun
würde, sollte er mit den Vollzugsmodalitäten unzufrieden sein. Es liegt daher
Fluchtgefahr vor (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der
Rekurrent lediglich geltend macht, es müsse kein Arbeitsverhältnis vorliegen
(vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), jedoch den Nachweis dafür, dass er über
eine Ausbildungsstelle oder eine geeignete anderweitige Tagesstruktur verfügen
würde – sowohl gegenüber der Vollzugsbehörde als auch dem Appellationsgericht –
schuldig geblieben ist.
2.2.4.3
Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugsform der
elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB nicht gegeben sind.
2.3
2.3.1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob Electronic
Monitoring aufgrund des Gesundheitszustands des Rekurrenten als «abweichende
Vollzugsform» nach Art. 80 Abs. 1 StGB ausnahmsweise
trotzdem bewilligt werden kann.
2.3.2
Art. 80 StGB gestattet der
Strafvollzugsbehörde, von den Regeln über den Vollzug abzuweichen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 80 N 1; Koller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 80 N 9). Die
Abweichungen können sehr weit gehen und sind unter anderem dann zulässig, wenn
dies der Gesundheitszustand des Gefangenen erfordert (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 80 N 1; Koller, a.a.O.,
Art. 80 N 9; vgl. BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010
E. 2.4); dies ist etwa dann der Fall, wenn der anstaltsinterne
Gesundheitsdienst im konkreten Einzelfall eine angemessene Versorgung nicht
leisten kann (Koller, a.a.O.,
Art. 80 N 11). Modifikationen des Strafvollzuges sind primär in
örtlicher und sachlicher Hinsicht möglich. Zu denken ist etwa an die
Vergrösserung des Bewegungsraums, Erhöhung der Selbstverantwortung, Entbindung
von der Arbeitspflicht, Nichtverschliessen der Zellentüre, erleichterte
Kontakte zur Aussenwelt (Trechsel/Aebersold,
a.a.O., Art. 80 N 2). Sind derartige Abweichungen unter
gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend oder sind die notwendigen
Abweichungen nicht möglich (liegt also eine Hafterstehungsunfähigkeit vor),
dann ist vorab eine Einweisung in eine «andere geeignete Einrichtung» zu prüfen.
Kann auch damit nicht angemessen auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand
des Gefangenen reagiert werden, stellt sich die Frage nach einer Unterbrechung
des Vollzugs als ultima ratio (Koller, a.a.O.,
Art. 80 StGB N 11; Husmann,
in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 80
N 10).
Der Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln anzuordnen sind,
fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, welche in diesem Zusammenhang
auch Schutzinteressen der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der
Mitgefangenen zu berücksichtigen hat. Denn bei der Beurteilung der Haft- bzw.
Straferstehungsfähigkeit handelt es sich um Rechtsgüterabwägungen, welche nicht
der ärztlichen Einschätzung unterliegen (Koller,
a.a.O., Art. 80 StGB N 12).
2.3.3
Laut dem auf Anfrage der Vollzugsbehörde durch
Dr. med. [...] und Dr. med. [...] vom IRM erstellten rechtsmedizinischen
Gutachten vom 11. März 2024 leide der Rekurrent an einer
chronisch-entzündlichen Erkrankung des Darmes (Colitis ulcerosa). Leitsymptom
dieser Erkrankung seien Durchfälle, die auch nachts auftreten könnten. Mit den
Durchfällen könne ein schmerzhafter, krampfartiger Drang zur Stuhlentleerung
einhergehen, wobei zwischen verschiedenen Verlaufsformen zu unterscheiden sei.
80.
– 85 % der Betroffenen wiesen einen chronisch-rezidivierenden Verlauf auf.
Hier könne es gerade auch durch Stresssituationen zur vorübergehenden
Verstärkung der Symptome kommen. Auch Phasen einer kompletten Remission, in
denen keine Beschwerden bestünden, könnten vorkommen. 5 – 10 %
dieser Patienten blieben nach einem einzigen Schub jahrelang beschwerdefrei. 10
% der Betroffenen wiesen einen chronisch-kontinuierlichen Verlauf auf, bei dem
stets Beschwerden in unterschiedlicher Intensität vorlägen und keine Remission
einträte. Der Rekurrent könne zu dieser Gruppe gezählt werden. In 5 % der Fälle
komme es zu einem vital bedrohlichen Verlauf; hierfür bestünden im konkreten
Fall keine Hinweise. Neben der Verlaufsform könne auch der Schweregrad der
Krankheitsschübe unterschieden werden (sog. Mayo-Score). Bei schweren Schüben
könne es zu über 8 schmerzhaft-krampfartigen, blutig-schleimigen Stuhlentleerungen
pro Tag in Kombination mit leichtem Fieber kommen. Leichte Schübe gingen mit
bis zu 5 Stuhlentleerungen pro Tag einher, wobei kein Fieber auftrete und der
Allgemeinzustand nicht relevant beeinträchtigt werde. Abgeleitet aus dem
Mayo-Score von «1 – 2 » bzw. «2 – 3», der in den eingereichten ärztlichen
Unterlagen aufgeführt sei, lägen beim Rekurrenten leichte Schübe vor.
Allerdings würde an anderer Stelle in den ärztlichen Unterlagen auch erwähnt,
dass es zu «7 – 8» Schüben komme, was für das Vorliegen mittelschwerer Schübe
sprechen würde. Beim Rekurrenten sei zudem eine primär sklerosierende
Cholangitis diagnostiziert worden. Auch hier handle es sich um eine chronische
Erkrankung. Diese entwickle sich meist langsam über mehrere Jahre. Mögliche
Folgeschäden dieser Erkrankung seien ein Mangel an fettlöslichen Vitaminen,
rheumatische Beschwerden, Osteoporose, akute Gallenweginfektionen, Steine in
Gallenblase und Gallengang, Leberzirrhose und Tumoren der Gallenwege, des
Dickdarms, der Bauchspeicheldrüse, der Leber. Es bestünden keine Hinweise
darauf, dass beim Rekurrenten aktuell Folgeschäden vorliegen.
Der Verlauf beider Erkrankungen sei unabhängig davon, ob der
Rekurrent sich zuhause oder in Haft befinde. Das Risiko für das Auftreten
irreversibler Schädigungen und auch für ein Versterben in Haft sei gleich gross
wie im häuslichen Umfeld. Risikobehafteter als die Colitis ulcerosa sei die
primär sklerosierende Cholangitis. Hier sei jedoch nicht davon auszugehen, dass
es innerhalb des nächsten Jahres zu einer drastischen
Gesundheitsverschlechterung komme. Sollte die Erkrankung akut symptomatisch
werden, würde dies durch verschiedene Symptome wie Gelbsucht, Juckreiz, starke
Oberbauchschmerzen, Fieber und Schüttelfrost bemerkbar. Das Auftreten dieser
Symptome sollte dann, wie jede medizinische Akutsituation, unverzüglich zu
weiteren Abklärungen führen. Bei einer Inhaftierung müsste gewährleistet
werden, dass: der Rekurrent zu jeder Tages- und Nachtzeit über einen freien
Zugang zu einer Toilette verfüge, ohne dass er hierfür Dritte involvieren
müsse; die fachärztlichen jährlichen Kontrollen stattfänden; die zur Zeit durch
die Hausärztin stattfindenden Kontrollen durch den gefängnisärztlichen Dienst
durchgeführt würden; entsprechende Verordnungen während der Haft korrekt
umgesetzt würden; bei einer akuten Gesundheitsverschlechterung entsprechende
medizinische Abklärungen eingeleitet würden.
2.3.4
2.3.4.1
Die in den Arztzeugnissen vom 29. Mai
2024.
(Dr. med. [...] und Dr. med. [...]) und 24. Juni 2024 (Med. pract. [...],
Hausärztin des Rekurrenten) enthaltene Auflistung der bereits bekannten und im
Gutachten des IRM mitberücksichtigten Erkrankungen des Rekurrenten sowie der
lapidare Hinweis, dass der «Erkrankungsverlauf […] sowohl kurz als auch
langfristig nicht absehbar» sei (vgl. Beilagen 7 und 8 zur Rekursbegründung
[act. 7]), vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im
Gutachten des IRM zu wecken. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise dafür,
dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten zwischenzeitlich derart
verschlechtert hätte, dass eine neue Beurteilung angezeigt wäre.
2.3.4.2
Das Arztzeugnis vom 19.
September 2024 ist am 23. September 2024 eingereicht worden, als sich das
Verfahren bereits in der Beratungsphase befand, sodass es nicht mehr
berücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 1.3). Abgesehen davon sind darin
keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Erkrankungen des Rekurrenten enthalten,
sondern werden lediglich vom Gutachten des IRM abweichende Schlüsse betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Dem ausführlich und
nachvollziehbar begründeten Gutachten des IRM kommt grösseres Gewicht zu als
dem knapp einseitigen Arztzeugnis der Hausärztin des Rekurrenten, zumal
Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3. b.
cc.; vgl. ähnlich in etwas anderem Zusammenhang Koller,
a.a.O., Art. 80 N 12 m.H.).
2.3.5
2.3.5.1
In seiner Eingabe vom
23.
September 2024 macht der Rekurrent auf verschiedene
Unstimmigkeiten aufmerksam, die im Gutachten des IRM bestehen sollen: An einer
Stelle werde von einer leichten Erkrankung gesprochen, während an anderer
Stelle eine schwere Krankheit beschrieben werde. Ausserdem werde im Kontext der
Anämie ein Eisenmangel festgestellt, jedoch ohne eine genaue Diagnose oder
medizinische Abklärung zu dokumentieren. Weiter werde fälschlicherweise ausgeführt,
dass jährliche Kontrolluntersuchungen ausreichend seien. Schliesslich werde zu
Unrecht davon ausgegangen, dass in den kommenden Jahren keine signifikante
Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (vgl. Schreiben vom
22.
September 2024 [act. 12]).
2.3.5.2
Diese Rügen hätten mit der
Rekursbegründung vorgebracht werden können, weshalb sie zu spät erfolgt und nicht
zu hören sind (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. oben E. 1.2 f.).
Im Übrigen erweisen sie sich auch als unbegründet: Im Gutachten des IRM wird
auf Arztberichte Bezug genommen, die unterschiedliche Schlussfolgerungen
zulassen. So weise der Mayo-Score darauf hin, dass leichte Schübe vorlägen;
weitere ärztliche Unterlagen indizierten jedoch, dass schwere Schübe vorlägen
(Gutachten S. 7 [act. 5, S. 118]). Darin ist kein Mangel zu sehen.
Vielmehr spricht es für die Qualität des Gutachtens des IRM, dass Diskrepanzen
zwischen verschiedenen Arztberichten angesprochen und gewürdigt werden. Was den
Eisenmangel des Rekurrenten angeht, wird im Gutachten des IRM festgehalten,
dass der Hämoglobinspiegel normwertig sei und kein Hinweis auf eine aktuell
bestehende Blutarmut bestehe. Daraus lässt sich schliessen, dass die Diagnose
des Eisenmangels des Rekurrenten in das Gutachten des IRM eingeflossen ist,
diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde. Was den
Bericht von Dr. [...] vom 1. November 2023 betrifft, so ergibt sich
daraus, dass regelmässige ärztliche Kontrolluntersuchungen angezeigt sind (act.
5, S. 85 f.); keine Aussage wird jedoch über die Häufigkeit der Kontrollen
getroffen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der im Gutachten vom IRM
vorgeschlagene fachärztliche Kontrollintervall von einem Jahr nicht ausreichend
sein soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass laut
dem Gutachten des IRM der gefängnisärztliche Dienst – zusätzlich zu den
jährlichen fachärztlichen Kontrollen – jene Untersuchungen durchführen soll,
für die derzeit die Hausärztin des Rekurrenten zuständig ist (Gutachten S. 7 [act.
5, S. 118]).
2.3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im
rechtsmedizinischen Gutachten des IRM eine eingehende und nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit den Erkrankungen des Rekurrenten erfolgt ist, mit dem
Ergebnis, dass die Hafterstehungsfähigkeit bejaht werden kann, sofern den beim
Rekurrenten vorhandenen Risikofaktoren Rechnung getragen wird und eine
ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es ist kein Grund
ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Der Rekurrent ist daher in den Spezialvollzug der
Strafanstalt B____ einzuweisen. Dort kann den bei ihm unbestrittenermassen
bestehenden Erkrankungen ausreichend Rechnung getragen werden. Sollte sich sein
Gesundheitszustand verschlechtern, könnte im Sinne des Eventualbegehrens des
Rekurrenten im Vollzug eine Neubeurteilung der Hafterstehungsfähigkeit
erfolgen.
3.
Damit ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.