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Entscheid

VD.2024.90

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

4. Oktober 2024Deutsch19 min

erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 23 Monate mit bedingtem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.90

URTEIL

vom 4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 27. Mai 2024

betreffend Strafverbüssung in der

Form der elektronischen Überwachung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.

Oktober 2023 (SG.2023.122) wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen banden-

und gewerbsmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 23 Monate mit bedingtem

Vollzug. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend:

Vollzugsbehörde) lud den Rekurrenten mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zum

Strafantritt im Gefängnis Bässlergut per 2. April 2024 vor.

Mit Gesuch vom 26. Januar 2024 beantragte der

Rekurrent, der Vollzug sei aufgrund von Hafterstehungsunfähigkeit in Form der

elektronischen Überwachung (auch «Electronic Monitoring» genannt) anzuordnen.

Nach Einholung eines Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM)

wies die Vollzugsbehörde das Gesuch ab und teilte dem Rekurenten mit, er habe

seine Strafe am 30. Juli 2024 im Spezialvollzug der Strafanstalt B____

anzutreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. Juni 2024 erhobene

und am 27. Juni 2024 begründete Rekurs. Darin wird beantragt, der

Entscheid der Vollzugsbehörde sei aufzuheben und zur Prüfung der Frage, ob die

Voraussetzungen für das Electronic Monitoring erfüllt sind, zurückzuweisen.

Weiter sei die Vollzugsbehörde im Falle einer Verneinung der Voraussetzungen des

Electronic Monitoring anzuweisen, erneut eine medizinische Beurteilung der Haft­erstehungsfähigkeit

anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Vollzugsbehörde liess sich am 24.

Juli 2024 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses vernehmen.

In der Replik vom 22. August 2024 hielt der Rekurrent an seinen zuvor

gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, dem Rekurs sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende

Wirkung ab. Da der Rekurrent der Vorladung der Vollzugsbehörde, seine Strafe am

31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____ anzutreten, keine Folge leistete, ist

ein Befehl zur polizeilichen Vorführung erlassen worden. Nachdem der Rekurrent

nicht an seinem Wohnort angetroffen werden konnte, ist er zur Fahndung ausgeschrieben

worden. Am 22. September 2024 reichte der Rekurrent ein durch ihn persönlich

unterzeichnetes Schreiben ein, in dem er geltend macht, das rechtsmedizinische

Gutachten des IRM weise diverse Unstimmigkeiten auf. Beigelegt waren zudem zwei

aktuelle Arztzeugnisse, wovon sich eines bereits bei den Akten befand. Am

23. September 2024 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das tags

zuvor neu eingereichte Arztzeugnis ebenfalls ein.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Vorakten wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung

von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den Frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung

zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom

8.

August 2024 E. 1.3, VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E.

1.3.1, je m.w.H.; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

1.3

Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung

(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts

oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen,

regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren

kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen

aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht

unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes

wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts

bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt

werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10.

September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren

Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig

(VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom

8.

Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung

übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen

echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der Urteilsberatung muss der

Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache gestützt

darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase

darf es nicht mehr möglich sein, dass die Verfahrensbeteiligten mit einer

Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen. Wenn das Urteil

des Verwaltungsgerichts mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt

wird, beginnt die Phase der Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation

setzt (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai

2022.

E.1.5.1).

2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe

in der Form der elektronischen Überwachung.

2.2

2.2.1

Die Vollzugsbehörde führt in ihrer

Stellungnahme aus, es «wäre nur bei einer Hafterstehungsunfähigkeit des

Rekurrenten zu prüfen gewesen, ob der Rekurrent […] die Freiheitsstrafe in der

Form der elektronischen Überwachung in seiner Wohnung hätte vollziehen können»

(Stellungnahme S. 2 [act. 8]). Der Rekurrent macht hingegen geltend, die

Grundvoraussetzung nach Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) für eine Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der elektronischen

Überwachung würde vorliegen und wären daher die weiteren Voraussetzungen nach

Art. 79b Abs. 2 StGB zu prüfen gewesen (Replik S. 3 [act. 9]).

2.2.2

Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die

Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen

Überwachung bewilligen (sog. «Front Door-Variante»), sofern die weiteren

Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sind.

Nach der früheren bundesgerichtlichen Praxis wurde für das

zeitliche Erfordernis nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei

teilbedingten Strafen die Gesamtdauer der Strafe als massgebend erachtet (BGer

6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4, 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016

E. 5.4, 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Begründet wurde dies

unter anderem damit, dass andernfalls der Vollzug mit Electronic Monitoring

sogar für schwere Delikte offen stünde, was dem Willen des Gesetzgebers widersprechen

würde (BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Mit Urteil

7B_261/2023 vom 18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine Praxis.

Es erwog, das Gesetz sehe keinen Ausschluss der Vollzugsform der elektronischen

Überwachung für bestimmte Deliktskategorien vor. Zudem liesse weder die

angedrohte Höchststrafe noch die im Einzelfall verhängte Strafe einen

automatischen Rückschluss auf die «Schwere» eines Delikts zu. Die Strafe sei im

Einzelfall nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) und

gegebenenfalls unter Einschluss des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)

festzusetzen. Entsprechend sei es möglich, dass bei nicht so erheblichen

Straftaten (bzw. mehreren geringfügigen Straftaten) und schwerem Verschulden

eine hohe Strafe resultiere, bzw. dass bei nominal schweren Straftaten und

leichtem Verschulden eine niedrige Strafe ausgesprochen werde. Das Kriterium

der «Schwere» eines Delikts erweise sich damit als ungeeignet, die Zulässigkeit

verschiedener Vollzugsformen abzugrenzen. Eine unterschiedliche Bemessung der zeitlichen

Obergrenze von 12 Monaten bei der Halbgefangenschaft und bei der elektronischen

Überwachung sei nicht zu rechtfertigen (BGer 7B_261/2023 vom 18. März 2024

E. 2.3.6 und 2.3.12 m.H.).

Somit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung des

Electronic Monitoring entsprechend der seit dem 18. März 2024 geltenden Praxis

erfüllt, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe zwischen 20

Tagen und 12 Monaten liegt (vgl. Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).

2.2.3

Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe

liegt im vorliegenden Fall bei 6 Monaten, weshalb – wie vom Rekurrenten

gefordert – von der Vollzugsbehörde zu prüfen gewesen wäre, ob die weiteren

Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring gegeben sind (vgl.

Art. 79b Abs. 2 StGB), und zwar unabhängig vom Vorliegen einer

Hafterstehungsunfähigkeit. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten erscheint eine

Rückweisung der Sache jedoch nicht als angezeigt, da das Verwaltungsgericht

über volle Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und der Rekurrent – in

Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfaltet

– ein erhebliches Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache hat.

2.2.4

2.2.4.1

Art. 79b Abs. 2 StGB setzt für die

Anordnung des Electronic Monitoring weiter voraus, dass weder Flucht- oder

Rückfallgefahr vorliegt (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB);

der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt

(Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB); einer geregelten

Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche

nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann

(Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB); die mit dem

Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen

(Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB); und er einem für ihn

ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt

(Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB).

2.2.4.2

Der Rekurrent hat der Vorladung der

Vollzugsbehörde, seine Strafe am 31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____

anzutreten, keine Folge geleistet. Er konnte daraufhin auch nicht polizeilich

vorgeführt werden und ist zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht auffindbar (vgl.

Vollzugsakten S. 19 f., 28 [act. 11]). Der Rekurrent versucht offenbar, sich

dem Vollzug der Gefängnisstrafe zu entziehen. Es muss damit gerechnet werden,

dass er dies im Falle der Anordnung des Electronic Monitoring ebenfalls tun

würde, sollte er mit den Vollzugsmodalitäten unzufrieden sein. Es liegt daher

Fluchtgefahr vor (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der

Rekurrent lediglich geltend macht, es müsse kein Arbeitsverhältnis vorliegen

(vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), jedoch den Nachweis dafür, dass er über

eine Ausbildungsstelle oder eine geeignete anderweitige Tagesstruktur verfügen

würde – sowohl gegenüber der Vollzugsbehörde als auch dem Appellationsgericht –

schuldig geblieben ist.

2.2.4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugsform der

elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB nicht gegeben sind.

2.3

2.3.1

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob Electronic

Monitoring aufgrund des Gesundheitszustands des Rekurrenten als «abweichende

Vollzugsform» nach Art. 80 Abs. 1 StGB ausnahmsweise

trotzdem bewilligt werden kann.

2.3.2

Art. 80 StGB gestattet der

Strafvollzugsbehörde, von den Regeln über den Vollzug abzuweichen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 80 N 1; Koller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 80 N 9). Die

Abweichungen können sehr weit gehen und sind unter anderem dann zulässig, wenn

dies der Gesundheitszustand des Gefangenen erfordert (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 80 N 1; Koller, a.a.O.,

Art. 80 N 9; vgl. BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010

E. 2.4); dies ist etwa dann der Fall, wenn der anstaltsinterne

Gesundheitsdienst im konkreten Einzelfall eine angemessene Versorgung nicht

leisten kann (Koller, a.a.O.,

Art. 80 N 11). Modifikationen des Strafvollzuges sind primär in

örtlicher und sachlicher Hinsicht möglich. Zu denken ist etwa an die

Vergrösserung des Bewegungsraums, Erhöhung der Selbstverantwortung, Entbindung

von der Arbeitspflicht, Nichtverschliessen der Zellentüre, erleichterte

Kontakte zur Aussenwelt (Trechsel/Aebersold,

a.a.O., Art. 80 N 2). Sind derartige Abweichungen unter

gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend oder sind die notwendigen

Abweichungen nicht möglich (liegt also eine Hafterstehungsunfähigkeit vor),

dann ist vorab eine Einweisung in eine «andere geeignete Einrichtung» zu prüfen.

Kann auch damit nicht angemessen auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand

des Gefangenen reagiert werden, stellt sich die Frage nach einer Unterbrechung

des Vollzugs als ultima ratio (Koller, a.a.O.,

Art. 80 StGB N 11; Husmann,

in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 80

N 10).

Der Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln anzuordnen sind,

fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, welche in diesem Zusammenhang

auch Schutzinteressen der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der

Mitgefangenen zu berücksichtigen hat. Denn bei der Beurteilung der Haft- bzw.

Straferstehungsfähigkeit handelt es sich um Rechtsgüterabwägungen, welche nicht

der ärztlichen Einschätzung unterliegen (Koller,

a.a.O., Art. 80 StGB N 12).

2.3.3

Laut dem auf Anfrage der Vollzugsbehörde durch

Dr. med. [...] und Dr. med. [...] vom IRM erstellten rechtsmedizinischen

Gutachten vom 11. März 2024 leide der Rekurrent an einer

chronisch-entzündlichen Erkrankung des Darmes (Colitis ulcerosa). Leitsymptom

dieser Erkrankung seien Durchfälle, die auch nachts auftreten könnten. Mit den

Durchfällen könne ein schmerzhafter, krampfartiger Drang zur Stuhlentleerung

einhergehen, wobei zwischen verschiedenen Verlaufsformen zu unterscheiden sei.

80.

– 85 % der Betroffenen wiesen einen chronisch-rezidivierenden Verlauf auf.

Hier könne es gerade auch durch Stresssituationen zur vorübergehenden

Verstärkung der Symptome kommen. Auch Phasen einer kompletten Remission, in

denen keine Beschwerden bestünden, könnten vorkommen. 5 – 10 %

dieser Patienten blieben nach einem einzigen Schub jahrelang beschwerdefrei. 10

% der Betroffenen wiesen einen chronisch-kontinuierlichen Verlauf auf, bei dem

stets Beschwerden in unterschiedlicher Intensität vorlägen und keine Remission

einträte. Der Rekurrent könne zu dieser Gruppe gezählt werden. In 5 % der Fälle

komme es zu einem vital bedrohlichen Verlauf; hierfür bestünden im konkreten

Fall keine Hinweise. Neben der Verlaufsform könne auch der Schweregrad der

Krankheitsschübe unterschieden werden (sog. Mayo-Score). Bei schweren Schüben

könne es zu über 8 schmerzhaft-krampfartigen, blutig-schleimigen Stuhlentleerungen

pro Tag in Kombination mit leichtem Fieber kommen. Leichte Schübe gingen mit

bis zu 5 Stuhlentleerungen pro Tag einher, wobei kein Fieber auftrete und der

Allgemeinzustand nicht relevant beeinträchtigt werde. Abgeleitet aus dem

Mayo-Score von «1 – 2 » bzw. «2 – 3», der in den eingereichten ärztlichen

Unterlagen aufgeführt sei, lägen beim Rekurrenten leichte Schübe vor.

Allerdings würde an anderer Stelle in den ärztlichen Unterlagen auch erwähnt,

dass es zu «7 – 8» Schüben komme, was für das Vorliegen mittelschwerer Schübe

sprechen würde. Beim Rekurrenten sei zudem eine primär sklerosierende

Cholangitis diagnostiziert worden. Auch hier handle es sich um eine chronische

Erkrankung. Diese entwickle sich meist langsam über mehrere Jahre. Mögliche

Folgeschäden dieser Erkrankung seien ein Mangel an fettlöslichen Vitaminen,

rheumatische Beschwerden, Osteoporose, akute Gallenweginfektionen, Steine in

Gallenblase und Gallengang, Leberzirrhose und Tumoren der Gallenwege, des

Dickdarms, der Bauchspeicheldrüse, der Leber. Es bestünden keine Hinweise

darauf, dass beim Rekurrenten aktuell Folgeschäden vorliegen.

Der Verlauf beider Erkrankungen sei unabhängig davon, ob der

Rekurrent sich zuhause oder in Haft befinde. Das Risiko für das Auftreten

irreversibler Schädigungen und auch für ein Versterben in Haft sei gleich gross

wie im häuslichen Umfeld. Risikobehafteter als die Colitis ulcerosa sei die

primär sklerosierende Cholangitis. Hier sei jedoch nicht davon auszugehen, dass

es innerhalb des nächsten Jahres zu einer drastischen

Gesundheitsverschlechterung komme. Sollte die Erkrankung akut symptomatisch

werden, würde dies durch verschiedene Symptome wie Gelbsucht, Juckreiz, starke

Oberbauchschmerzen, Fieber und Schüttelfrost bemerkbar. Das Auftreten dieser

Symptome sollte dann, wie jede medizinische Akutsituation, unverzüglich zu

weiteren Abklärungen führen. Bei einer Inhaftierung müsste gewährleistet

werden, dass: der Rekurrent zu jeder Tages- und Nachtzeit über einen freien

Zugang zu einer Toilette verfüge, ohne dass er hierfür Dritte involvieren

müsse; die fachärztlichen jährlichen Kontrollen stattfänden; die zur Zeit durch

die Hausärztin stattfindenden Kontrollen durch den gefängnisärztlichen Dienst

durchgeführt würden; entsprechende Verordnungen während der Haft korrekt

umgesetzt würden; bei einer akuten Gesundheitsverschlechterung entsprechende

medizinische Abklärungen eingeleitet würden.

2.3.4

2.3.4.1

Die in den Arztzeugnissen vom 29. Mai

2024.

(Dr. med. [...] und Dr. med. [...]) und 24. Juni 2024 (Med. pract. [...],

Hausärztin des Rekurrenten) enthaltene Auflistung der bereits bekannten und im

Gutachten des IRM mitberücksichtigten Erkrankungen des Rekurrenten sowie der

lapidare Hinweis, dass der «Erkrankungsverlauf […] sowohl kurz als auch

langfristig nicht absehbar» sei (vgl. Beilagen 7 und 8 zur Rekursbegründung

[act. 7]), vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im

Gutachten des IRM zu wecken. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise dafür,

dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten zwischenzeitlich derart

verschlechtert hätte, dass eine neue Beurteilung angezeigt wäre.

2.3.4.2

Das Arztzeugnis vom 19.

September 2024 ist am 23. September 2024 eingereicht worden, als sich das

Verfahren bereits in der Beratungsphase befand, sodass es nicht mehr

berücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 1.3). Abgesehen davon sind darin

keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Erkrankungen des Rekurrenten enthalten,

sondern werden lediglich vom Gutachten des IRM abweichende Schlüsse betreffend die

Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Dem ausführlich und

nachvollziehbar begründeten Gutachten des IRM kommt grösseres Gewicht zu als

dem knapp einseitigen Arztzeugnis der Hausärztin des Rekurrenten, zumal

Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3. b.

cc.; vgl. ähnlich in etwas anderem Zusammenhang Koller,

a.a.O., Art. 80 N 12 m.H.).

2.3.5

2.3.5.1

In seiner Eingabe vom

23.

September 2024 macht der Rekurrent auf verschiedene

Unstimmigkeiten aufmerksam, die im Gutachten des IRM bestehen sollen: An einer

Stelle werde von einer leichten Erkrankung gesprochen, während an anderer

Stelle eine schwere Krankheit beschrieben werde. Ausserdem werde im Kontext der

Anämie ein Eisenmangel festgestellt, jedoch ohne eine genaue Diagnose oder

medizinische Abklärung zu dokumentieren. Weiter werde fälschlicherweise ausgeführt,

dass jährliche Kontrolluntersuchungen ausreichend seien. Schliesslich werde zu

Unrecht davon ausgegangen, dass in den kommenden Jahren keine signifikante

Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (vgl. Schreiben vom

22.

September 2024 [act. 12]).

2.3.5.2

Diese Rügen hätten mit der

Rekursbegründung vorgebracht werden können, weshalb sie zu spät erfolgt und nicht

zu hören sind (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. oben E. 1.2 f.).

Im Übrigen erweisen sie sich auch als unbegründet: Im Gutachten des IRM wird

auf Arztberichte Bezug genommen, die unterschiedliche Schlussfolgerungen

zulassen. So weise der Mayo-Score darauf hin, dass leichte Schübe vorlägen;

weitere ärztliche Unterlagen indizierten jedoch, dass schwere Schübe vorlägen

(Gutachten S. 7 [act. 5, S. 118]). Darin ist kein Mangel zu sehen.

Vielmehr spricht es für die Qualität des Gutachtens des IRM, dass Diskrepanzen

zwischen verschiedenen Arztberichten angesprochen und gewürdigt werden. Was den

Eisenmangel des Rekurrenten angeht, wird im Gutachten des IRM festgehalten,

dass der Hämoglobinspiegel normwertig sei und kein Hinweis auf eine aktuell

bestehende Blutarmut bestehe. Daraus lässt sich schliessen, dass die Diagnose

des Eisenmangels des Rekurrenten in das Gutachten des IRM eingeflossen ist,

diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde. Was den

Bericht von Dr. [...] vom 1. November 2023 betrifft, so ergibt sich

daraus, dass regelmässige ärztliche Kontrolluntersuchungen angezeigt sind (act.

5, S. 85 f.); keine Aussage wird jedoch über die Häufigkeit der Kontrollen

getroffen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der im Gutachten vom IRM

vorgeschlagene fachärztliche Kontrollintervall von einem Jahr nicht ausreichend

sein soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass laut

dem Gutachten des IRM der gefängnisärztliche Dienst – zusätzlich zu den

jährlichen fachärztlichen Kontrollen – jene Untersuchungen durchführen soll,

für die derzeit die Hausärztin des Rekurrenten zuständig ist (Gutachten S. 7 [act.

5, S. 118]).

2.3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im

rechtsmedizinischen Gutachten des IRM eine eingehende und nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit den Erkrankungen des Rekurrenten erfolgt ist, mit dem

Ergebnis, dass die Hafterstehungsfähigkeit bejaht werden kann, sofern den beim

Rekurrenten vorhandenen Risikofaktoren Rechnung getragen wird und eine

ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es ist kein Grund

ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen.

Der Rekurrent ist daher in den Spezialvollzug der

Strafanstalt B____ einzuweisen. Dort kann den bei ihm unbestrittenermassen

bestehenden Erkrankungen ausreichend Rechnung getragen werden. Sollte sich sein

Gesundheitszustand verschlechtern, könnte im Sinne des Eventualbegehrens des

Rekurrenten im Vollzug eine Neubeurteilung der Hafterstehungsfähigkeit

erfolgen.

3.

Damit ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens

am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder

zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.