VD.2024.94
Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation
22. Oktober 2024Deutsch21 min
überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.94
URTEIL
vom 22.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. Juni 2024
betreffend Verlängerung der
Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig
gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe
zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung,
Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und geringfügigen Diebstahls zu 12
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe, wie auch jene gemäss
dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012, zugunsten einer stationären
Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung
aufgehoben worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 21. November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen
wurde wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18.
Dezember 2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
aufgeschoben. Diese Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.
Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der
Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) St. Johannsen
überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen
mit anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis
zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach
seiner Rückkehr stellte das MZ St. Johannsen eine stetige Verschlechterung der
psychischen Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024
aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen
Zustands in das UG Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer
Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel
versetzt. Auf Antrag der UPK vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug (SMV) als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April
2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von
Zwangsmedikationen rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer
Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis
zum 18. Mai 2024 an. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht
mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Mai
2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die massnahmenindizierte
Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikationen bis zum 16. Juni 2024 und mit
Verfügung vom 14. Juni 2024 für eine Dauer von vorerst vier Wochen bis zum 14.
Juli 2024 verlängert.
Gegen diese letztgenannte Verfügung richtet sich der mit
Eingaben vom 17. Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten
an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und
konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen
sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die rechtswidrige Zwangsmassnahme eine
angemessene Genugtuung auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass es
vorliegend zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei.
Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte er weitere
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Der Straf- und Massnahmenvollzug
verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2024 unter Hinweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zum
Rekurs.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen
Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte
Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht
Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Gemäss § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen
ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit
wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen
der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid
in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE
VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom
24.
November 2017 E. 1.3.2).
1.2.2
Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist
die durch den SMV am 14. Juni 2024 angeordnete nochmalige Verlängerung der
Zwangsmedikation bis zum 14. Juli 2024. Sie ist in der Folge nicht mehr
verlängert worden und damit heute nicht mehr aktuell. Der Rekurrent verlangt
neben der Aufhebung der Massnahme jedoch auch die Feststellung, dass es zu
einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme resp. zu einer Verletzung
von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen sei.
Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur
und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch
eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die
betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte.
Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse
vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1279 ff.; VGE
VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.n). Ein entsprechendes
Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die
verbindliche oder sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder
Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie
oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige
unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell
und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein
theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden
tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16.
August 2018 E. 1.2.4).
Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Feststellungsinteresses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3.1, 136 II 101
E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf eine
Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1,137 I 296 E. 4.3, 136 I 274 E. 1.3).
Vorliegend kann sich zunächst die Frage betreffend Anordnung
von Zwangsmedikationen angesichts der grundsätzlichen Haltung des Rekurrenten auch
in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten Zwangsmedikation ist
eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es sich bei
Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (s. E. 2.1),
besteht auch ein gewichtiges Interesse an der Beantwortung der damit in
Zusammenhang stehenden Fragen. Zudem beantragt der Rekurrent explizit die
Feststellung, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme
resp. zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK
gekommen sei. Mithin kann ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen
Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den Rekurs eingetreten werden.
1.3
Nicht eingetreten werden kann wie schon im
Verfahren VD.2024.64 auf die Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs
geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Andererseits ist das
Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren auch nicht
zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100)
doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE
VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4,
VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung
von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale
Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs
als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den Strafvollzug nicht zur
Anwendung.
1.4
Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts-
und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in
Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E.
1.3).
2.
2.1
Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde
auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen
Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser
Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen
Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen
Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt
einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie
betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5, 130 I 16
E. 3).
Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff –
erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend
unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2, 130
IV 49 E. 3.3; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem
erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu
erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den
Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen
Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer
Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und
Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer
zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).
2.2
Mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 hat
das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die erstmalige Anordnung einer
massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in der Form von Zwangsmedikation erwogen,
dass ein zunehmend angespannt-psychotisches Zustandsbild beim Rekurrenten nach
der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner Medikation mit Olanzapin mit einer
zunehmenden psychotischen Dekompensation in den Akten dokumentiert sei. Seit
Ende Oktober 2023 habe sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar
gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen
ereignet hätten, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal hätten
verhindert werden müssen. Nach seiner Rückversetzung in das MZ St. Johannsen
habe sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtert. Er habe keine
Medikamentencompliance gezeigt und seine Medikation verweigert, weshalb eine
Fremd- oder Eigengefährdung vom MZ St. Johannsen nicht mehr habe ausgeschlossen
werden können. Sein Verhalten habe psychotisch angemutet und er sei für das
Behandlungsteam nicht mehr erreichbar gewesen. Es wurde eine Exazerbation
paranoid-wahnhafter Symptome beobachtet, wobei er zunehmend eine gegen ihn
gerichtete Verschwörung wahrgenommen habe. Aufgrund seiner Wahnvorstellungen
habe eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen
werden können. Da eine weitere Behandlung im MZ St. Johannsen vor diesem
Hintergrund nicht mehr möglich war, wurde er am 5. April 2024 in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) versetzt, wo er sich
laut drohend, schwer einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer
Medikation nicht zugänglich präsentiert hatte. Er wurde deshalb im
Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze Öffnungen gewährt würden, sofern
sein psychopathologischer Zustand es zulasse. Gleichzeitig stellte die Klinik
auch einen Antrag auf eine massnahmenbedingte Zwangsmedikation vom 19. April
2024.
(act. 6/2 S. 506 f.), da der Rekurrent auf ihrer
forensisch-psychiatrischen Station R4 ein deutlich psychotisches Zustandsbild
mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt, die Einnahme einer antipsychotischen
Medikation aber mehrfach klar abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht hat
diesbezüglich festgestellt, das dokumentierte Zustandsbild zeige, dass mit der
Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden könne. Insbesondere mache die
Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation des
Rekurrenten erst wieder möglich. Die mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche
der Rekurrent an den Tag gelegt habe, belege über die von ihm zugestandene
Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität. Diese Gefährdung werde mit dem
zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam ausgeweiteten Wahnsystem
konkretisiert. Sie habe auch nach Beginn der Medikation noch fortbestanden. Es
sei nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne Medikation und mithin mit
milderen Mitteln begegnet werden könnte. Wie dem Bericht der Klinik vom 15. Mai
2024.
entnommen werden könne, habe sich unter der Medikation eine Besserung des
psychopathologischen Zustandsbilds mit verminderter Aggressivität und
Gereiztheit gezeigt. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise
Medikation fortgesetzt werden könne und diese geeignet erscheine, die
Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erschien die Massnahme auch
angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.
2.3
Zur Begründung der erneuten Verlängerung
dieser Massnahme über den 16. Juni 2024 hinaus bis längstens zum 14. Juli
2024.
erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent gemäss dem Verlängerungsantrag
der UPK unter der medikamentösen Behandlung mit Olanzapin ([...]®) insbesondere
in Bezug auf das angespannte und gereizt-aggressive Verhalten eine deutliche
Verbesserung zeige, sodass auch die massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in
Form der Unterbringung im Isolierzimmer habe beendet werden können. Der
Rekurrent stehe dieser Medikation aber aufgrund der für ihn störenden
Gewichtszunahme sehr ablehnend gegenüber und gebe an, sie absetzen zu wollen,
sobald die behördliche Anordnung auslaufe. Nach mehrfachen Gesprächen habe er
einer Umstellung auf Aripiprazol ([...]®) zugestimmt, die ärztlich empfohlene
Cross-Titration mit schrittweiser Eindosierung und Reduktion des jeweiligen
Medikaments aber abgelehnt und auf einer sofortigen Absetzung von Olanzapin ([...]®)
bestanden. Nachdem man entgegen der ärztlichen Empfehlung die vom Rekurrenten
gewünschte Umstellung vorgenommen habe, habe sich bereits am Folgetag eine
Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds gezeigt. Er habe sich
psychomotorisch stark unruhig, angespannt und verbal ausfällig sowie massiv
bedrohlich gegenüber dem Personal gegeben. Darauf sei die Medikation wieder auf
Olanzapin ([...]®) umgestellt worden, worauf sich der psychopathologische
Zustand wiederum deutlich verbessert habe. Dem Wunsch des Rekurrenten auf
Umstellung der Medikation auf Aripiprazol ([...]®) entsprechend sei erneut mit
einer ergänzenden Behandlung mit diesem Medikament und einer versuchsweisen
langsamen Reduktion von Olanzapin ([...]®) nach Erreichen eines ausreichenden
Wirkspiegels von Aripiprazol ([...]®) begonnen worden. Aufgrund der deutlichen
psychopathologischen Verbesserung des Zustandsbilds unter medikamentöser
Behandlung bei gleichzeitiger Verschlechterung ohne ausreichende antipsychotische
Behandlung werde eine Verlängerung der massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in
Form von Zwangsmedikation beantragt. Die Vorinstanz stellte auf der Grundlage
dieses Sachverhalts fest, dass sich der Rekurrent zwar auf eine orale
Medikation mit Olanzapin ([...]®) eingelassen habe, gleichzeitig aber weiterhin
äussere, dieses Medikament nur aufgrund der behördlichen Anordnung einzunehmen
und es aufgrund der Nebenwirkungen wieder absetzen zu wollen. Wie der bisherige
Verlauf gezeigt habe, berge eine inadäquate medikamentöse Behandlung das
Risiko, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen, darunter massiv bedrohliches
Verhalten, sexualisierte Gesten und Bemerkungen gegenüber weiblichen
Mitarbeiterinnen kommen könne. Insbesondere auch mit Blick auf die notwendige
Anpassung der neuroleptischen Medikation scheine der Rekurrent
krankheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein, sich intrinsisch motiviert
auf die zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung einzulassen. Deshalb
sei eine Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation zur Verhinderung einer
drohenden Fremdgefährdung wie indirekt auch einer Selbstgefährdung bei einem
psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der weitgehenden Medikamentennoncompliance
weiterhin notwendig.
3.
3.1
Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent
zunächst mangels entsprechender Akteneinsicht in Frage, dass der Antrag der UPK
Basel vom 10. Juni 2024 als Voraussetzung für die Anordnung einer
Zwangsmedikation gemäss § 15 Abs. 1 JVG von einem psychiatrischen Facharzt
stammt. Dieser Antrag der UPK Basel ist von Dr. med. [...], Oberarzt in [...],
und vom Chefarzt und stellvertretenden Klinikdirektor der Klinik für [...], PD
Dr. med. [...], unterzeichnet worden (act. 10/2 S. 594 ff.). Die Voraussetzung
des Vorliegens einer Empfehlung eines psychiatrischen Facharztes ist somit
erfüllt.
3.2
Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er
die Medikamente zurzeit freiwillig einnehme. Er sei mit der anfänglichen
Dosierung der Medikamente in den UPK Basel nicht einverstanden gewesen. Mit der
nun reduzierten Dosierung sei er aber einverstanden. Es liege daher keine
fehlende Zustimmung zur Behandlung vor. Dies gehe auch aus der angefochtenen
Verfügung vom 14. Juni 2024 der Vollzugsbehörde hervor, wonach er zwar nicht
mit einer Medikation durch Olanzapin ([...]®) einverstanden sei, jedoch sehr
wohl mit einer solchen durch Aripriprazol ([...]®). Die Umstellung sei auf
seinen Wunsch erneut begonnen worden und das Zustandsbild habe sich
psychopathologisch deutlich verbessert. Soweit darauf hingewiesen worden sei,
dass er sich dahingehend geäussert habe, die Medikation mit Olanzapin ([...]®)
wegen der Nebenwirkungen nach Ablauf der behördlichen Anordnung wieder absetzen
zu wollen, verweist er auf die vorgenommene Umstellung der Medikation. Eine
fehlende Zustimmung zur Behandlung liege somit nicht mehr vor. Die
Weiterführung der Massnahme der Zwangsmedikation sei somit nicht erforderlich
und auch nicht angemessen. Die Anordnung der Zwangsmedikation sei weder
erforderlich noch angemessen, da er selbst die Medikationsumstellung auf
Aripiprazol ([...]®) gewünscht habe, welche nun im Gang und zwischenzeitlich
bereits abgeschlossen sei.
Zutreffend ist, dass nach Auslaufen der hier strittigen
Verlängerung der massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in Form einer
Zwangsmedikation auf deren weitere Verlängerung hat verzichtet werden können,
da der Rekurrent die mittlerweile auf Aripiprazol ([...]®) umgestellte
Medikation akzeptiere und diese selbständig einnehme (Vollzugskoordinationssitzung
vom 26. Juli 2024, act. 12 S. 42). Massgebend ist vorläufig aber die Situation,
wie sie sich der Behörde beim Erlass der angefochtenen Verlängerungsverfügung
dargestellt hat. Damals wurde dem Rekurrenten zum Antrag der UPK das rechtliche
Gehör gewährt. Dabei erklärte er keineswegs die Bereitschaft, freiwillig und
ohne den Hintergrund der Anordnung einer massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in
Form der Zwangsmedikation einer Fortführung seiner Medikation zuzustimmen.
Vielmehr gab er gegenüber der Klinik an, dass er dagegen mit seinem Anwalt
vorgehen wolle (act. 10/2 S. 597). Er wolle ins Ausland in die Türkei gehen und
dort mit seiner IV-Rente leben. Dies bekräftigte er in einem Schreiben an
seinen Rechtsvertreter vom 10. Juni 2024, welches er auch der Klinik unterbreitete.
Auch in diesem Schreiben ist kein Hinweis enthalten, dass er sich ohne
Massnahme medikamentencompliant verhalten wolle (act. 10/2 S. 599).
Entsprechend liess er durch seinen Vertreter denn auch mit Eingabe vom 10. Juli
2024.
eine Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von
Art. 62c Abs. 1 StGB beantragen, welche vom Straf- und Massnahmenvollzug mit
Verfügung vom 25. Juli 2024 abgelehnt worden ist (act. 12 S. 27 ff.). Vor
diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der massnahmenbedingten
Zwangsmassnahme in Form einer Zwangsmedikation für den Zeitraum vom 17. Juni
bis zum 14. Juli 2024 zumindest zur Absicherung der notwendigen Medikation des
Rekurrenten erforderlich und angemessen (vgl. auch sogleich E. 3.3), auch wenn
er sich bereits im damaligen Zeitpunkt der auf seinen Wunsch hin umgestellten
Medikation nicht mehr widersetzt hat.
3.3
Schliesslich macht der Rekurrent mit seinem
Rekurs geltend, dass eine Zwangsmedikation über einen Zeitraum von drei Monaten
nur in Frage kommen könne, wenn eine schwere Selbst- oder Fremdgefährdung
verhindert werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass wer im Strafvollzug
«funktioniere», nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden
könne. Auch wenn sich sein Verhalten gemäss dem angefochtenen Entscheid mit
fehlender Medikation bzw. direkt nach der ersten Umstellung der Medikation zwar
verändert habe, könne daraus nicht auf den Bestand einer schweren Selbst- noch
Fremdgefährdung geschlossen werden. Die Annahme eines Risikos einer Selbst- und
Fremdgefährdung im Falle der Absetzung der Zwangsmedikation stimme nur unter
der Voraussetzung, dass er dies im Wissen tue, dass sie nicht mehr per Zwang
durchgesetzt werden könne. Da er die Medikation freiwillig einnehme, sei die
Massnahme nicht mehr verhältnismässig und damit EMRK-widrig.
Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 (E. 4.3)
festgestellt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass er im Massnahmenvollzug
funktioniert hat. Dieser Vollzug im Sinne der therapeutischen Bearbeitung der
Störung des Rekurrenten und der daraus folgenden Deliktsgefahr musste vielmehr
aufgrund der mehrfach belegten Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag
gelegt hat, und seinem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam
ausgeweiteten Wahnsystem zugunsten einer Krisenintervention in den UPK
unterbrochen werden. Erst nach erfolgter Etablierung der angeordneten
Medikation konnten die UPK auf entsprechendes Gesuch des SMV vom 14. Juni 2024
(act. 10/2 S. 605) die stationäre Aufnahme des Rekurrenten am 18. Juni
2024.
zusagen (act. 10/2 S. 615). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dienen
massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied zu den medizinisch
indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr,
sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf daher keiner
akuten Notsituation und auch keiner «schweren» Selbst- oder Fremdgefährdung, um
eine Zwangsmedikation zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs anzuordnen.
Deren Anordnung soll vielmehr dazu dienen, die psychische Störung, die in
Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln (Ratschlag Nr. 18.1330.01
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem Rahmen
können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von Gewaltanwendung
gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden
(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit
sie für den Vollzug der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom
15.
Juli 2021 E. 3.3). Die Massnahme war hierfür erforderlich.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten
daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen. Da
seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber
entsprochen werden kann, gehen diese zulasten des Staates und ist dessen
Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser
hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein
angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und
Begründung des Rekurses sowie die Eingaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der
prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten erscheint dabei ein Aufwand von
insgesamt 8 Stunden als angemessen. Daraus folgt ein Honorar von
CHF 1’600.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR],
SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und
Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden [...], Rechtsanwalt, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.–, zzgl. 8,1 % MWST
von CHF 133.50, insgesamt somit CHF 1'781.50, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.