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Entscheid

VD.2024.94

Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

22. Oktober 2024Deutsch21 min

überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.94

URTEIL

vom 22.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 14. Juni 2024

betreffend Verlängerung der

Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig

gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe

zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung,

Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und geringfügigen Diebstahls zu 12

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe, wie auch jene gemäss

dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012, zugunsten einer stationären

Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung

aufgehoben worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 21. November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen

wurde wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18.

Dezember 2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

aufgeschoben. Diese Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.

Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der

Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) St. Johannsen

überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen

mit anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis

zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach

seiner Rückkehr stellte das MZ St. Johannsen eine stetige Verschlechterung der

psychischen Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024

aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen

Zustands in das UG Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer

Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel

versetzt. Auf Antrag der UPK vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug (SMV) als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April

2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach

Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von

Zwangsmedikationen rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer

Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis

zum 18. Mai 2024 an. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht

mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Mai

2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die massnahmenindizierte

Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikationen bis zum 16. Juni 2024 und mit

Verfügung vom 14. Juni 2024 für eine Dauer von vorerst vier Wochen bis zum 14.

Juli 2024 verlängert.

Gegen diese letztgenannte Verfügung richtet sich der mit

Eingaben vom 17. Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten

an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und

konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen

sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die rechtswidrige Zwangsmassnahme eine

angemessene Genugtuung auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass es

vorliegend zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei.

Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte er weitere

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Der Straf- und Massnahmenvollzug

verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2024 unter Hinweis auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zum

Rekurs.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen

Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte

Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht

Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Gemäss § 13 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt,

wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt,

wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen

ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit

wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen

der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid

in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE

VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom

24.

November 2017 E. 1.3.2).

1.2.2

Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist

die durch den SMV am 14. Juni 2024 angeordnete nochmalige Verlängerung der

Zwangsmedikation bis zum 14. Juli 2024. Sie ist in der Folge nicht mehr

verlängert worden und damit heute nicht mehr aktuell. Der Rekurrent verlangt

neben der Aufhebung der Massnahme jedoch auch die Feststellung, dass es zu

einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme resp. zu einer Verletzung

von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen sei.

Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur

und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch

eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die

betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte.

Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse

vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1279 ff.; VGE

VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.n). Ein entsprechendes

Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die

verbindliche oder sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder

Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie

oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige

unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell

und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein

theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden

tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, Rz. 340; vgl. Häner, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16.

August 2018 E. 1.2.4).

Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Feststellungsinteresses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen

unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine

rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die

Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse

liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3.1, 136 II 101

E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte

Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf eine

Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl.

BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1,137 I 296 E. 4.3, 136 I 274 E. 1.3).

Vorliegend kann sich zunächst die Frage betreffend Anordnung

von Zwangsmedikationen angesichts der grundsätzlichen Haltung des Rekurrenten auch

in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten Zwangsmedikation ist

eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es sich bei

Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (s. E. 2.1),

besteht auch ein gewichtiges Interesse an der Beantwortung der damit in

Zusammenhang stehenden Fragen. Zudem beantragt der Rekurrent explizit die

Feststellung, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme

resp. zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK

gekommen sei. Mithin kann ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen

Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den Rekurs eingetreten werden.

1.3

Nicht eingetreten werden kann wie schon im

Verfahren VD.2024.64 auf die Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs

geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Andererseits ist das

Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren auch nicht

zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über

die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100)

doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE

VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4,

VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung

von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale

Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs

als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den Strafvollzug nicht zur

Anwendung.

1.4

Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts-

und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in

Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E.

1.3).

2.

2.1

Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde

auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen

Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete

Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser

Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen

Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen

Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt

einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie

betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5, 130 I 16

E. 3).

Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff –

erforderlichen formell­gesetzlichen Grundlage, die vorliegend

unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2, 130

IV 49 E. 3.3; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem

erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu

erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den

Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen

Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer

Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und

Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer

zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018

vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

2.2

Mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 hat

das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die erstmalige Anordnung einer

massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in der Form von Zwangsmedikation erwogen,

dass ein zunehmend angespannt-psychotisches Zustandsbild beim Rekurrenten nach

der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner Medikation mit Olanzapin mit einer

zunehmenden psychotischen Dekompensation in den Akten dokumentiert sei. Seit

Ende Oktober 2023 habe sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar

gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen

ereignet hätten, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal hätten

verhindert werden müssen. Nach seiner Rückversetzung in das MZ St. Johannsen

habe sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtert. Er habe keine

Medikamentencompliance gezeigt und seine Medikation verweigert, weshalb eine

Fremd- oder Eigengefährdung vom MZ St. Johannsen nicht mehr habe ausgeschlossen

werden können. Sein Verhalten habe psychotisch angemutet und er sei für das

Behandlungsteam nicht mehr erreichbar gewesen. Es wurde eine Exazerbation

paranoid-wahnhafter Symptome beobachtet, wobei er zunehmend eine gegen ihn

gerichtete Verschwörung wahrgenommen habe. Aufgrund seiner Wahnvorstellungen

habe eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen

werden können. Da eine weitere Behandlung im MZ St. Johannsen vor diesem

Hintergrund nicht mehr möglich war, wurde er am 5. April 2024 in die

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) versetzt, wo er sich

laut drohend, schwer einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer

Medikation nicht zugänglich präsentiert hatte. Er wurde deshalb im

Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze Öffnungen gewährt würden, sofern

sein psychopathologischer Zustand es zulasse. Gleichzeitig stellte die Klinik

auch einen Antrag auf eine massnahmenbedingte Zwangsmedikation vom 19. April

2024.

(act. 6/2 S. 506 f.), da der Rekurrent auf ihrer

forensisch-psychiatrischen Station R4 ein deutlich psychotisches Zustandsbild

mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt, die Einnahme einer antipsychotischen

Medikation aber mehrfach klar abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht hat

diesbezüglich festgestellt, das dokumentierte Zustandsbild zeige, dass mit der

Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden könne. Insbesondere mache die

Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation des

Rekurrenten erst wieder möglich. Die mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche

der Rekurrent an den Tag gelegt habe, belege über die von ihm zugestandene

Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität. Diese Gefährdung werde mit dem

zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam ausgeweiteten Wahnsystem

konkretisiert. Sie habe auch nach Beginn der Medikation noch fortbestanden. Es

sei nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne Medikation und mithin mit

milderen Mitteln begegnet werden könnte. Wie dem Bericht der Klinik vom 15. Mai

2024.

entnommen werden könne, habe sich unter der Medikation eine Besserung des

psychopathologischen Zustandsbilds mit verminderter Aggressivität und

Gereiztheit gezeigt. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise

Medikation fortgesetzt werden könne und diese geeignet erscheine, die

Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erschien die Massnahme auch

angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.

2.3

Zur Begründung der erneuten Verlängerung

dieser Massnahme über den 16. Juni 2024 hinaus bis längstens zum 14. Juli

2024.

erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent gemäss dem Verlängerungsantrag

der UPK unter der medikamentösen Behandlung mit Olanzapin ([...]®) insbesondere

in Bezug auf das angespannte und gereizt-aggressive Verhalten eine deutliche

Verbesserung zeige, sodass auch die massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in

Form der Unterbringung im Isolierzimmer habe beendet werden können. Der

Rekurrent stehe dieser Medikation aber aufgrund der für ihn störenden

Gewichtszunahme sehr ablehnend gegenüber und gebe an, sie absetzen zu wollen,

sobald die behördliche Anordnung auslaufe. Nach mehrfachen Gesprächen habe er

einer Umstellung auf Aripiprazol ([...]®) zugestimmt, die ärztlich empfohlene

Cross-Titration mit schrittweiser Eindosierung und Reduktion des jeweiligen

Medikaments aber abgelehnt und auf einer sofortigen Absetzung von Olanzapin ([...]®)

bestanden. Nachdem man entgegen der ärztlichen Empfehlung die vom Rekurrenten

gewünschte Umstellung vorgenommen habe, habe sich bereits am Folgetag eine

Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds gezeigt. Er habe sich

psychomotorisch stark unruhig, angespannt und verbal ausfällig sowie massiv

bedrohlich gegenüber dem Personal gegeben. Darauf sei die Medikation wieder auf

Olanzapin ([...]®) umgestellt worden, worauf sich der psychopathologische

Zustand wiederum deutlich verbessert habe. Dem Wunsch des Rekurrenten auf

Umstellung der Medikation auf Aripiprazol ([...]®) entsprechend sei erneut mit

einer ergänzenden Behandlung mit diesem Medikament und einer versuchsweisen

langsamen Reduktion von Olanzapin ([...]®) nach Erreichen eines ausreichenden

Wirkspiegels von Aripiprazol ([...]®) begonnen worden. Aufgrund der deutlichen

psychopathologischen Verbesserung des Zustandsbilds unter medikamentöser

Behandlung bei gleichzeitiger Verschlechterung ohne ausreichende antipsychotische

Behandlung werde eine Verlängerung der massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in

Form von Zwangsmedikation beantragt. Die Vorinstanz stellte auf der Grundlage

dieses Sachverhalts fest, dass sich der Rekurrent zwar auf eine orale

Medikation mit Olanzapin ([...]®) eingelassen habe, gleichzeitig aber weiterhin

äussere, dieses Medikament nur aufgrund der behördlichen Anordnung einzunehmen

und es aufgrund der Nebenwirkungen wieder absetzen zu wollen. Wie der bisherige

Verlauf gezeigt habe, berge eine inadäquate medikamentöse Behandlung das

Risiko, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen, darunter massiv bedrohliches

Verhalten, sexualisierte Gesten und Bemerkungen gegenüber weiblichen

Mitarbeiterinnen kommen könne. Insbesondere auch mit Blick auf die notwendige

Anpassung der neuroleptischen Medikation scheine der Rekurrent

krankheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein, sich intrinsisch motiviert

auf die zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung einzulassen. Deshalb

sei eine Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation zur Verhinderung einer

drohenden Fremdgefährdung wie indirekt auch einer Selbstgefährdung bei einem

psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der weitgehenden Medikamentennoncompliance

weiterhin notwendig.

3.

3.1

Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent

zunächst mangels entsprechender Akteneinsicht in Frage, dass der Antrag der UPK

Basel vom 10. Juni 2024 als Voraussetzung für die Anordnung einer

Zwangsmedikation gemäss § 15 Abs. 1 JVG von einem psychiatrischen Facharzt

stammt. Dieser Antrag der UPK Basel ist von Dr. med. [...], Oberarzt in [...],

und vom Chefarzt und stellvertretenden Klinikdirektor der Klinik für [...], PD

Dr. med. [...], unterzeichnet worden (act. 10/2 S. 594 ff.). Die Voraussetzung

des Vorliegens einer Empfehlung eines psychiatrischen Facharztes ist somit

erfüllt.

3.2

Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er

die Medikamente zurzeit freiwillig einnehme. Er sei mit der anfänglichen

Dosierung der Medikamente in den UPK Basel nicht einverstanden gewesen. Mit der

nun reduzierten Dosierung sei er aber einverstanden. Es liege daher keine

fehlende Zustimmung zur Behandlung vor. Dies gehe auch aus der angefochtenen

Verfügung vom 14. Juni 2024 der Vollzugsbehörde hervor, wonach er zwar nicht

mit einer Medikation durch Olanzapin ([...]®) einverstanden sei, jedoch sehr

wohl mit einer solchen durch Aripriprazol ([...]®). Die Umstellung sei auf

seinen Wunsch erneut begonnen worden und das Zustandsbild habe sich

psychopathologisch deutlich verbessert. Soweit darauf hingewiesen worden sei,

dass er sich dahingehend geäussert habe, die Medikation mit Olanzapin ([...]®)

wegen der Nebenwirkungen nach Ablauf der behördlichen Anordnung wieder absetzen

zu wollen, verweist er auf die vorgenommene Umstellung der Medikation. Eine

fehlende Zustimmung zur Behandlung liege somit nicht mehr vor. Die

Weiterführung der Massnahme der Zwangsmedikation sei somit nicht erforderlich

und auch nicht angemessen. Die Anordnung der Zwangsmedikation sei weder

erforderlich noch angemessen, da er selbst die Medikationsumstellung auf

Aripiprazol ([...]®) gewünscht habe, welche nun im Gang und zwischenzeitlich

bereits abgeschlossen sei.

Zutreffend ist, dass nach Auslaufen der hier strittigen

Verlängerung der massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in Form einer

Zwangsmedikation auf deren weitere Verlängerung hat verzichtet werden können,

da der Rekurrent die mittlerweile auf Aripiprazol ([...]®) umgestellte

Medikation akzeptiere und diese selbständig einnehme (Vollzugskoordinationssitzung

vom 26. Juli 2024, act. 12 S. 42). Massgebend ist vorläufig aber die Situation,

wie sie sich der Behörde beim Erlass der angefochtenen Verlängerungsverfügung

dargestellt hat. Damals wurde dem Rekurrenten zum Antrag der UPK das rechtliche

Gehör gewährt. Dabei erklärte er keineswegs die Bereitschaft, freiwillig und

ohne den Hintergrund der Anordnung einer massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in

Form der Zwangsmedikation einer Fortführung seiner Medikation zuzustimmen.

Vielmehr gab er gegenüber der Klinik an, dass er dagegen mit seinem Anwalt

vorgehen wolle (act. 10/2 S. 597). Er wolle ins Ausland in die Türkei gehen und

dort mit seiner IV-Rente leben. Dies bekräftigte er in einem Schreiben an

seinen Rechtsvertreter vom 10. Juni 2024, welches er auch der Klinik unterbreitete.

Auch in diesem Schreiben ist kein Hinweis enthalten, dass er sich ohne

Massnahme medikamentencompliant verhalten wolle (act. 10/2 S. 599).

Entsprechend liess er durch seinen Vertreter denn auch mit Eingabe vom 10. Juli

2024.

eine Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von

Art. 62c Abs. 1 StGB beantragen, welche vom Straf- und Massnahmenvollzug mit

Verfügung vom 25. Juli 2024 abgelehnt worden ist (act. 12 S. 27 ff.). Vor

diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der massnahmenbedingten

Zwangsmassnahme in Form einer Zwangsmedikation für den Zeitraum vom 17. Juni

bis zum 14. Juli 2024 zumindest zur Absicherung der notwendigen Medikation des

Rekurrenten erforderlich und angemessen (vgl. auch sogleich E. 3.3), auch wenn

er sich bereits im damaligen Zeitpunkt der auf seinen Wunsch hin umgestellten

Medikation nicht mehr widersetzt hat.

3.3

Schliesslich macht der Rekurrent mit seinem

Rekurs geltend, dass eine Zwangsmedikation über einen Zeitraum von drei Monaten

nur in Frage kommen könne, wenn eine schwere Selbst- oder Fremdgefährdung

verhindert werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass wer im Strafvollzug

«funktioniere», nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden

könne. Auch wenn sich sein Verhalten gemäss dem angefochtenen Entscheid mit

fehlender Medikation bzw. direkt nach der ersten Umstellung der Medikation zwar

verändert habe, könne daraus nicht auf den Bestand einer schweren Selbst- noch

Fremdgefährdung geschlossen werden. Die Annahme eines Risikos einer Selbst- und

Fremdgefährdung im Falle der Absetzung der Zwangsmedikation stimme nur unter

der Voraussetzung, dass er dies im Wissen tue, dass sie nicht mehr per Zwang

durchgesetzt werden könne. Da er die Medikation freiwillig einnehme, sei die

Massnahme nicht mehr verhältnismässig und damit EMRK-widrig.

Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 (E. 4.3)

festgestellt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass er im Massnahmenvollzug

funktioniert hat. Dieser Vollzug im Sinne der therapeutischen Bearbeitung der

Störung des Rekurrenten und der daraus folgenden Deliktsgefahr musste vielmehr

aufgrund der mehrfach belegten Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag

gelegt hat, und seinem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam

ausgeweiteten Wahnsystem zugunsten einer Krisenintervention in den UPK

unterbrochen werden. Erst nach erfolgter Etablierung der angeordneten

Medikation konnten die UPK auf entsprechendes Gesuch des SMV vom 14. Juni 2024

(act. 10/2 S. 605) die stationäre Aufnahme des Rekurrenten am 18. Juni

2024.

zusagen (act. 10/2 S. 615). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dienen

massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied zu den medizinisch

indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr,

sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf daher keiner

akuten Notsituation und auch keiner «schweren» Selbst- oder Fremdgefährdung, um

eine Zwangsmedikation zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs anzuordnen.

Deren Anordnung soll vielmehr dazu dienen, die psychische Störung, die in

Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln (Ratschlag Nr. 18.1330.01

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem Rahmen

können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von Gewaltanwendung

gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden

(vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit

sie für den Vollzug der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom

15.

Juli 2021 E. 3.3). Die Massnahme war hierfür erforderlich.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten

daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen. Da

seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber

entsprochen werden kann, gehen diese zulasten des Staates und ist dessen

Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser

hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein

angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und

Begründung des Rekurses sowie die Eingaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der

prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten erscheint dabei ein Aufwand von

insgesamt 8 Stunden als angemessen. Daraus folgt ein Honorar von

CHF 1’600.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR],

SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und

Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden [...], Rechtsanwalt, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein

Honorar von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.–, zzgl. 8,1 % MWST

von CHF 133.50, insgesamt somit CHF 1'781.50, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.