VD.2024.95
Verweigerung der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe
15. Januar 2025Deutsch50 min
Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Raubes (räuberischer Diebstahl), der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.95
URTEIL
vom 15. Januar
2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. Juni 2024
betreffend Verweigerung der
Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 6. September 2023 sprach das Strafgericht
Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) des gewerbsmässigen Diebstahls, des
Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Raubes (räuberischer Diebstahl), der
Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der
Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20.-21. Juli 2022 (1 Tag) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Vollzugs vom 25. August
2022 - 24. Februar 2023 und vom 9. Mai - 16. Juni 2023. Weiter verurteilte das
Strafgericht den Rekurrenten unter Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe zu
einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–. Das Strafgericht
schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf – dies gestützt auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 21. Dezember
2022 mit folgenden Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21),
im Tatzeitraum mehr oder weniger ständiger Substanzgebrauch (F14.25), sowie
bipolare affektive Störung (F31), im Tatzeitraum sowie zum Untersuchungszeitpunkt
Hypomanie (F31.0).
Der Rekurrent trat am 23. August 2023, zunächst im Rahmen des
vorzeitigen und ab dem 6. September 2023 mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils des Strafgerichts im Rahmen des regulären Massnahmenvollzugs, in den [...]
zur stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ein. Mit Eingabe vom
22. März 2024 beantragte der Rekurrent die Aufhebung der stationären
Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit und seine Rückversetzung in den
Strafvollzug. Die Reststrafe sei zudem unter Anrechnung des Polizeigewahrsams,
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und
Massnahmenvollzugs als verbüsst zu betrachten und er sei folglich unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Reststrafe der
bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Alles
unter o/e-Kostenfolge.
Am 4. April 2024 floh der Rekurrent aus dem [...].
Gleichentags wurde er nach einer Ausschreibung zur Fahndung von der
Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof SBB aufgegriffen und ins […] (nachfolgend:
[...]) geführt. Mit Vollzugsauftrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 8. April 2024 wurde der
Massnahmenvollzug nach Art. 60 StGB im [...] per 4. April 2024 angeordnet.
Am 19. April 2024 wurden dem Rekurrenten im [...] von der Vollzugsbehörde
und der fallführenden Therapeutin des [...] die Rückkehrbedingungen für den [...]
erläutert. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 liess der Rekurrent durch seine
Rechtsvertreterin, [...], Advokatin, mitteilen, dass er einer Rückkehr in den [...]
nicht zustimme. Er sehe dort keine Zukunft und wolle nicht wiederaufgenommen
werden.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies der SMV als Vollzugsbehörde
das Gesuch des Rekurrenten vom 22. März 2024 um Aufhebung der stationären
Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe ab. Weiter bewilligte der SMV dem
Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das entsprechende Verfahren.
Gegen diesen Entscheid des SMV vom 12. Juni 2024 meldete
der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 20. Juni
2024 (Postaufgabe: 20. Juni 2024) Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt an und beantragte die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit der Unterzeichneten. Der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts zog mit Verfügung vom 24. Juni 2024 die Vollzugsakten (SMV.2022.2505
und SMV.2023.188) in elektronischer Form bei. Mit Rekursbegründung vom 15. Juli
2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) beantragte der Rekurrent, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei die über ihn mit Urteil vom 6.
September 2023 angeordnete stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs.
1 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und er sei stattdessen in den
Strafvollzug zurückzuversetzen. Sodann sei die Reststrafe unter Anrechnung des
Polizeigewahrsams (1 Tag), der Untersuchungshaft (83 Tage), der Sicherheitshaft
(15 Tage) sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (133 resp. 156
Tage) anzuordnen und es sei festzustellen, dass die Reststrafe damit verbüsst sei,
und es sei der Rekurrent folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter
sei die noch zu vollziehende Reststrafe mit bedingtem Strafvollzug unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen und es sei der Rekurrent
entsprechend unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin, mit Gewährung der amtlichen
Verteidigung mit der Unterzeichneten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Rekurrent den Beizug der vom SMV eingereichten Vollzugsakten.
Gemäss dem vom SMV im Instruktionsverfahren eingereichten
Vollzugsauftrag vom 16. Juli 2024 wurde der Rekurrent per 17. Juli 2024 im
Rahmen des Massnahmenvollzugs in das Gefängnis [...] versetzt.
Im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens beantragte der
SMV sodann mit Vernehmlassung vom 4. September 2024 innert erstreckter Frist die
kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Weiter reichte er die
nach der Aktenzustellung an das Verwaltungsgericht ergangenen Vollzugakten
nach. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024. Anschliessend
reichte der SMV mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 die ab dem 4. September
2024 ergangenen Vollzugsakten nach und teilte der Verfahrensleitung mit, dass [...]
(nachfolgend: [...]) der Aufnahme des Rekurrenten grundsätzlich zugestimmt habe
und hierzu am 28. Oktober 2024 ein Kennenlerngespräch im Gefängnis [...]
stattfinden werde. Mit Entscheid vom 7. November 2024 gewährte der SMV dem
Rekurrenten einen Sachurlaub am 14. November 2024 unter Auflagen, damit
der Rekurrent die Institution [...] vor seiner definitiven Versetzung dorthin
besuchen, die Einzelheiten im Hinblick auf eine baldige Aufnahme klären und
sich den Mitbewohnern vorstellen könne. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2024 versetzte der SMV den Rekurrenten per 16. Dezember 2024 in die Institution
[...], unter diversen Auflagen. Gleichentags reichte der SMV dem
Verwaltungsgericht die neuesten Vollzugsakten nach.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum
Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2
JVG).
1.4
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das mit dem
angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde abgelehnte Gesuch des Rekurrenten
um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der Reststrafe.
2.1
Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft nach
Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen
oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal
jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der
Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB kann
eine Massnahme aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung
aussichtslos erscheint.
Das Scheitern einer Massnahme darf nach der Rechtsprechung
nicht leichthin angenommen werden (so konkret zur Suchtbehandlung: BGer 6B_881/2013
vom 19. Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist,
dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist, wovon nur
auszugehen ist, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht
(BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen;
vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3). Im Rahmen der Suchtbehandlung ist auch zu
beachten, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören, das sich bei
Süchtigen regelmässig präsentiert, und die Suchtbewältigung oftmals einen
längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess erfordert (BGer 6B_881/2013
vom 19. Juni 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein Entweichen aus dem
Massnahmenvollzug darf für sich allein nicht als Hinweis für ein Scheitern der
Massnahme gesehen werden, insbesondere, wenn während der Flucht keine
Straftaten begangen werden (zum Ganzen Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 18
f. mit weiteren Hinweisen). Eine fehlende Motivation der betroffenen Person ist
häufig krankheitsbedingt, sodass die Herstellung der Therapiebereitschaft auch
Teil der Behandlung ist. In der forensisch-psychiatrischen Literatur wird
hervorgehoben, Freiwilligkeit sei keine Voraussetzung einer Therapie und zwangsweise
angetretene Behandlungen hätten nahezu die gleichen Erfolgschancen wie
freiwillig angetretene Behandlungen (Heer,
a.a.O., Art. 60 StGB N 44 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Mit
Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz unter
Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. Dezember
2022.
von Dr. med. B____ zusammengefasst erwogen, dass beim Rekurrenten die
Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10
F14.21) und bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) gestellt worden seien.
Anamnestisch sei zudem von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol,
schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung
abstinent, sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlichem
Gebrauch (ICD-10 F12.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent,
auszugehen. Was die Risikoeinschätzung anbelange, lasse sich festhalten, dass der
Rekurrent zwar keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen
Gewaltstraftäters mit hoher Rückfälligkeit aufweise. Dennoch bestünden die
entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren
affektiven Störung und der Kokainabhängigkeit im Kern fort, weshalb von einem
hohen Risiko sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren
hypomanen oder manischen Krankheitsepisoden, eventuell auch mit psychotischen
Symptomen, ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu
einschlägigen (störungsbedingten) fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von
der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies sei
insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer
Behandlung und bei aktiver Kokainabhängigkeit zu erwarten. Bezüglich der
Anordnung einer Massnahme habe der Gutachter festgehalten, dass aus
gutachterlicher Sicht eine Kombination von stationärer Suchtbehandlung nach
Art. 60 StGB und anschliessender ambulanter therapeutischer Massnahme nach
Art. 63 StGB als indiziert erscheine. Wie der bisherige Krankheits- und
Behandlungsverlauf zeige, müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen
auch zukünftig damit gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der
Behandlung nicht immer einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen
zum Abbruch der Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was
allerdings nicht als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert
werden solle.
Der SMV verwies weiter auf die in seinem Auftrag erstellte
Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 27. März
2024.
Dieser sei zu entnehmen, dass beim Rekurrenten im Sinne des
personenbezogenen Veränderungsbedarfs eine risikorelevante Drogenproblematik,
eine sensitive Persönlichkeit, eine bipolare affektive Störung sowie eine
Alkoholproblematik festzustellen seien. Dieses Problemprofil indiziere eine
störungs- und deliktorientierte Psychotherapie in einem stationären und
zumindest zu Beginn eng strukturierten Rahmen. Dabei sollten die Therapie- und
Veränderungsmotivation hinsichtlich des Substanzkonsums, die verzerrte
Wahrnehmung der Realität und die dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster
behandelt werden. In Bezug auf die bipolare affektive Störung sei zudem auf die
Entwicklung einer Krankheitseinsicht hinzuarbeiten und die medikamentöse
Behandlung sei aufrechtzuerhalten. Im Fokus des umweltbezogenen
Veränderungsbedarfs würden die Betreuungs- und Behandlungssituation, die Arbeitssituation,
das Freizeitverhalten sowie das soziale Umfeld stehen.
Der SMV stellte in seiner Verfügung vom 12. Juni 2024 sodann
fest, dass der an einer bipolaren affektiven Störung und an psychischen und
Verhaltensstörungen durch Kokain leidende Rekurrent mehrfach vorbestraft sei und
sich durch vorherige Verurteilungen bis anhin offenbar nicht von der Begehung
neuer Straftaten habe abhalten lassen, wobei er sich nun zum ersten Mal im
Vollzug befinde. Bezüglich der diagnostizierten Suchterkrankung sei festzuhalten,
dass der Rekurrent im [...] auf den Konsum von Alkohol und Drogen durchgehend
verzichtet und von einer intrinsischen Abstinenzmotivation berichtet habe.
Einschränkend falle jedoch ins Gewicht, dass aufgrund der kurzen
Behandlungsdauer keine tiefergehende Bearbeitung der Suchtproblematik stattgefunden
habe. Hinsichtlich der bipolaren affektiven Störung sei zudem zu konstatieren,
dass der Rekurrent nur im geschützten Rahmen eine grundsätzliche Medikamenten-Compliance
gezeigt habe. Hinzu komme, dass während des Massnahmenverlaufs mehrfach
Regelverstösse, Verhaltensauffälligkeiten, Motivationsschwankungen sowie
inadäquate Kommunikation beobachtet worden seien, was unbestrittenermassen in
Zusammenhang mit der bipolaren affektiven Störung stehe. Einerseits deute dies
auf eine noch optimierungsbedürftige medikamentöse Einstellung hin,
andererseits zeige dies aber auch, dass noch keine hinreichende Bearbeitung der
in der Risikoabklärung der AFA NWI vom 27. März 2024 definierten
Problembereiche stattgefunden habe. Nach Auffassung des SMV liessen diese
Tatsachen jedoch nicht auf die definitive Undurchführbarkeit der Massnahme
schliessen, sondern seien, wie vom Gutachter erwähnt, dem Krankheitsbild des
Rekurrenten innewohnend, und es müsse auch in Zukunft mit Motivationsnachlässen
und weiteren Auffälligkeiten gerechnet werden. In Übereinstimmung mit den
Behandlern sowie den schlüssigen Ausführungen der AFA NWI erweise sich die
Fortführung der angeordneten stationären Suchtbehandlung für eine nachhaltige
Verbesserung der Legalprognose als unabdingbar. Der weitere Massnahmenverlauf werde
folglich darauf zu richten sein, eine tragfähige Therapiebeziehung
herzustellen, damit sich der Rekurrent mit seinen Problembereichen nachhaltig
auseinandersetze und erste Fortschritte in Bezug auf die Krankheitseinsicht und
das Krankheitsverständnis erreiche. Ebenso seien die Medikamenten-Compliance
und die Abstinenz von Alkohol und Drogen aufrechtzuerhalten.
Aufgrund des Dargelegten wies der SMV das Gesuch des
Rekurrenten um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der
Reststrafe ab. Abschliessend wies der SMV darauf hin, dass er am 29. Mai 2024
das Massnahmenzentrum [...] und am 11. Juni 2024 das Massnahmenzentrum [...] um
Aufnahme des Rekurrenten ersucht hatte.
Schliesslich bewilligte der SMV dem Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter
Beiordnung von Advokatin [...] (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid,
act. 1).
2.3
Dem
lässt der Rekurrent mit seinem Rekurs zusammengefasst entgegnen, er habe erst
am 23. August 2023 die Massnahme durch Eintritt in eine geeignete Anstalt ([...])
– mithin erst sieben Monate nach seiner ersten Versetzung in das Regime des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 – effektiv antreten können,
nachdem er ein knappes Jahr in den Gefängnissen [...], [...] und [...] (wenn
auch in diversen Regimen) verbracht habe. Dies habe beim Rekurrenten zu einem
grösseren Bruch seines Vertrauens in das Justizsystem geführt, da das ganze
Verfahren zu lange gedauert habe. Auch habe diese lange Wartezeit eine grosse
Ernüchterung in Bezug auf eine stationäre Massnahme hervorgerufen, was sich nun
in seiner Therapierbarkeit und Compliance hinsichtlich der stationären
Suchtbehandlung widerspiegle. Aufgrund des fehlenden Vertrauens des Rekurrenten
in das Massnahmensystem und seiner Therapieunwilligkeit sei das gemäss der
angefochtenen Verfügung des SMV angestrebte Ziel, eine tragfähige
Therapiebeziehung zu etablieren, nicht möglich – egal zu welchem Therapeuten
oder welcher Therapeutin.
Der Rekurrent lässt weiter vortragen, er sei nie vollends im [...]
«angekommen». Insbesondere die weite Distanz zu seiner Familie habe ihm von
Beginn an zu schaffen gemacht. Zudem habe er die Autonomiestufen des [...]
nicht nachvollziehen können, da diese wenig transparent seien und keine
effektive Perspektive erkennbar sei. Ausserdem befänden sich diese
Autonomiestufen nicht in den Akten, welche der Rechtsbeiständin des Rekurrenten
zugestellt worden seien, obwohl der [...] sie der Vollzugsbehörde per E-Mail
zugestellt habe. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass es in der Folge immer
wieder zu Konflikten mit dem Rekurrenten und seiner Therapeutin gekommen sei und
der Rekurrent nicht bewilligte unbegleitete Sachausgänge unternommen habe.
Obschon sich die Situation in der Folge etwas beruhigt habe, habe die Therapeutin
im Januar per E-Mail mehrfach mitgeteilt, dass sich der Rekurrent aggressiv
verhalten würde (schreiend und fluchend), sich nicht an die Regeln und Ausgänge
halte und die Schuld seiner Situation auf andere projiziere. Zudem habe der
Rekurrent aus Sicht der Therapeutin mehrfach ein nicht adäquates Verhalten an
den Tag gelegt. Bereits anfangs Februar 2024 habe sich sodann der Wille beim
Rekurrenten manifestiert, die Therapie abzubrechen und ins Gefängnis gehen zu
wollen. Ab dem 20. März 2024 habe der Rekurrent sodann nicht mehr an der
internen Tages- und Arbeitsstruktur teilgenommen und die Situation sei immer
angespannter geworden.
Weiter lässt der Rekurrent ausführen, er sei der deutschen
Sprache nur bedingt mächtig und verstehe, wenn überhaupt, einzig Hochdeutsch
oder Baseldeutsch. Der [...] befinde sich jedoch im Kanton [...], wo ein
anderer Dialekt gesprochen werde. Bei den wöchentlichen Sitzungen mit der
Belegschaft verstehe der Rekurrent wenig und könne sich folglich nicht
einbringen. Die zuständige Therapeutin, C____, habe daher begonnen,
Therapiesitzungen auf Italienisch durchzuführen, obwohl beide diese Sprache nur
in Teilen beherrschen würden, weshalb anzuzweifeln sei, dass dies für eine
erfolgreiche Suchttherapie ausreiche. Diese Sprachbarriere sei für den
Rekurrenten einer der Hauptgründe, weshalb er die Massnahme als aussichtslos
betrachte. In der Schweiz gäbe es keine Anstalt, in der die Mitarbeiter
fliessend Spanisch reden würden, sodass es bei einem Wechsel zu den gleichen
Problemen kommen würde.
Den Akten sei ausserdem zu entnehmen, dass der Rekurrent keinen
Suchtdruck mehr verspüre und kein Bedürfnis mehr habe, zu konsumieren. Zudem seien
alle bisherigen Urinproben negativ gewesen. Den Akten sei zu auch zu entnehmen,
dass die Familie für den Rekurrenten einen hohen Stellenwert habe und er
verstanden habe, dass ein weiterer Konsum den Verlust seiner Familie bedeuten
würde. Der Rekurrent lässt vortragen, diese Tatsachen seien ihm zugute zu
halten (z.B. in Bezug auf Vollzugslockerungen) und würden zu wenig positiv
gewertet. Daher könne – entgegen den Erwägungen in der Risikoabklärung der AFA
NWI – beim Rekurrenten nicht mehr von einer risikorelevanten Drogenproblematik
ausgegangen werden, zumal er seit rund 2 Jahren komplett abstinent sei. Diese
Risikoabklärung fusse einzig und allein auf den Akten des Strafverfahrens, die
teils drei Jahre alt und nicht mehr aktuell seien, da der Rekurrent sich in den
letzten Jahren weiterentwickelt habe. Dementsprechend seien auch die Erwägungen
des SMV, welche sich grossmehrheitlich auf den Ausführungen der AFA NWI
stützten, überholt.
Weiter lässt der Rekurrent vorbringen, für ihn sei die
Entfernung zu seinen Kindern und seiner Familie «die schlimmste Strafe», da er
sich nicht um die Familie kümmern könnte. Dieser schwierige Umstand wäre durch
eine Versetzung in eine andere Anstalt nicht behoben, zumal die Dauer der
Massnahme unbekannt sei und der Rekurrent womöglich noch Jahre getrennt von
seiner Familie verbringen müsste.
Da der Rekurrent aufgrund dessen einem Gefängnisaufenthalt
positiver entgegensehe als einer Weiterführung der Massnahme, habe er sich am
4.
April 2024 selbständig entschieden, sich friedlich aus der Massnahme im [...]
zu entfernen, wobei er dies den zuständigen Personen auch mitgeteilt habe.
Geflüchtet sei er daher nicht, zumal er seine Ankunft in Basel auch angekündigt
habe. Er befinde sich seither im Rahmen einer «nutzlosen Haftzeit» im [...], zumal
der SMV einmal mehr über zwei Monate und damit viel zu lange benötigt habe, um
über das Gesuch um Abbruch der Massnahme zu entscheiden. Der SMV habe den
Rekurrenten nun in zwei anderen Massnahmenzentren angemeldet, diese seien aber
ebenfalls über 100 km von Basel und der Familie des Rekurrenten entfernt. Auch
ein anderes Massnahmenzentrum werde die Probleme der Sprachbarriere und der Distanz
zur Familie nicht ändern können. Auch werde es die Compliance des Rekurrenten
nicht erhöhen, da er dort mit den gleichen Problemen wie im [...] konfrontiert
werde.
Der Rekurrent lässt gestützt auf diese Ausführungen
vorbringen, das Festhalten an der stationären Suchtbehandlung erscheine als
rechtstaatlich bedenklich und insbesondere als wenig effizient. Die destruktive
Haltung des Rekurrenten verschlechtere nicht nur seinen eigenen psychischen
Zustand, sondern auch das therapeutische Setting anderer Insassen und binde
viele der ohnehin nicht ausreichend vorhandenen Ressourcen. Überdies belaste es
das Familienkonstrukt des Rekurrenten in einer Art und Weise, die nicht mehr
länger tragbar sei. Der Rekurrent befinde sich seit dem 25. August 2022 in
Haft bzw. im Vollzug – und dies für niederschwellige Beschaffungskriminalität.
Die Aufrechterhaltung der Massnahme, die der Rekurrent so deutlich ablehne, sei
angesichts der Anlassdelikte nicht mehr verhältnismässig – zumal der Rekurrent
nicht mehr drogensüchtig, sondern abstinent sei, weshalb keine weiteren Delikte
mehr zu erwarten seien. Das Gutachten, auf dem die Anordnung der Suchttherapie
fusse, sei 2.5 Jahre alt, nicht mehr aktuell und könne daher nicht mehr als
Basis herbeigezogen werden.
Den Ausführungen des SMV, wonach die mehrfachen
Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die Motivationsschwankungen
des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren Störung stünden, lässt der
Rekurrent entgegnen, die Vollzugsbehörde könne es sich nicht anmassen,
psychologische Diagnostiken zu stellen. Das erwähnte Verhalten sei nicht auf
seine bipolare Störung, sondern vielmehr auf seine fehlende Compliance in Bezug
auf die Massnahme zurückzuführen.
Insgesamt erweise sich die angeordnete stationäre
Suchtbehandlung als definitiv undurchführbar und aussichtslos, weshalb der
Rekurrent in den Strafvollzug zurückzuversetzen sei. Werde nebst dem
Polizeigewahrsam, der Untersuchungs- resp. der Sicherheitshaft und dem
vorzeitigen Strafvollzug auch der (vorzeitige) Massnahmenvollzug angerechnet,
so habe der Rekurrent seine Haftstrafe bereits längstens verbüsst und wäre
damit unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sollte der (vorzeitige)
Massnahmenvollzug nicht an die Haftstrafe von 10 Monaten angerechnet werden, so
blieben noch 68 Tage Freiheitsstrafe übrig. Im Sinne eines Eventualbegehrens sei
der Rekurrent daher im Rahmen einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von
2/3 der Strafe unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren. Denn er sei seit rund zwei Jahren nicht mehr
negativ in Erscheinung getreten und habe sich auch bei all seinen unbegleiteten
Ausgängen in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen. Überdies
verspüre er keinen Suchtdruck mehr und habe kein Bedürfnis zu konsumieren, womit
das noch im Gutachten vom 21. Dezember 2022 attestierte hohe
Rückfallrisiko komplett wegfalle und dem Rekurrenten eine gute Legalprognose
attestiert werden könne (siehe zum Ganzen Rekursbegründung, act. 6).
2.4
Der
SMV bringt in seiner Vernehmlassung hiergegen vor, der Rekurrent habe sich ab
dem 14. Oktober 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befunden und sei in
diesem Rahmen in der [...] untergebracht gewesen. Nach der Bewilligung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
24.
Februar 2023 habe die Vollzugsbehörde am 9. März 2023 die [...]
um Aufnahme zur stationären Suchtbehandlung erbeten. Die [...] habe die
Aufnahme des Rekurrenten am 17. März 2023 aber aufgrund der bei ihm
vorliegenden Doppeldiagnose (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,
Abhängigkeitssyndrom, und bipolare affektive Störung) sowie der damit
verbundenen engmaschigen Kontrollen, welche er benötige, abgelehnt. In der
Folge habe die Vollzugsbehörde am 12. April 2023 beim [...] um Aufnahme
des Rekurrenten ersucht. Nach der zwischenzeitlichen Platzierung des
Rekurrenten im Gefängnis [...] ab dem 12. Juni 2023 habe die Versetzung am
23.
August 2023 erfolgen können. Es sei damit ersichtlich, dass die Suche nach
einer geeigneten Institution unmittelbar nach der Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs in Gang gesetzt worden sei und bis zur Versetzung in den [...]
eine angemessene und durchaus nachvollziehbare Zeit vergangen sei.
Den Vorbringen des Rekurrenten, wonach er sich lediglich aus
der Massnahme entfernt und nicht geflohen sei und nunmehr eine nutzlose
Haftzeit im [...] verbringe, entgegnet der SMV, dass der Rekurrent mit der
Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs dem
Vollzugsregime unterstehe (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Er habe dabei
gemäss § 5 JVG die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten, den Anordnungen
des Personals Folge zu leisten sowie alles zu unterlassen, was die geordnete
Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung störe
oder gefährde. Die Entweichung aus dem [...] sei daher keineswegs als blosse
vereinbarte Entfernung anzusehen. Zudem sei zu beachten, dass der Rekurrent zu
jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absprachefähig gewesen sei und nicht habe zurückgehalten
werden können. So habe der [...] berichtet, dass der Rekurrent aufgrund seines
Wunsches, die Massnahme abzubrechen, agitiert, aufgebracht und im Kontakt laut
gewesen sei und in diesem Zustand die Institution verlassen habe. Weiter weist
der SMV darauf hin, dass die Vollzugsbehörde und die fallführende Therapeutin
des [...] den Rekurrenten am 19. April 2024 anlässlich eines Gesprächs im [...]
auf die Rückkehrbedingungen hingewiesen hätten, der Rekurrent jedoch nicht
kooperativ gewesen sei und eine Rückkehr von vornherein abgelehnt habe. Mit
Schreiben vom 8. Mai 2024 habe der Rekurrent auf Anfrage der Vollzugsbehörde
erneut mitgeteilt, dass er den Rückkehrbedingungen nicht zustimme und im [...]
keine Zukunft für eine Massnahmenfortführung sehe. In der Folge habe die
Vollzugsbehörde am 29. Mai 2024 beim Massnahmenzentrum [...] und am
11.
Juni 2024 beim Massnahmenzentrum [...] um Aufnahme des Rekurrenten
ersucht, wobei beide Massnahmeneinrichtungen am 28. Juni 2024 resp. am
19.
Juli 2024 eine Aufnahme abgelehnt hätten. Aktuell sei ein erneutes
Aufnahmegesuch bei der [...] hängig. Somit sei ersichtlich, dass die Tatsache,
dass sich der Rekurrent seit dem 4. April 2024 im [...] bzw. im [...]
befinde, einzig auf sein Verhalten zurückzuführen sei, zumal er sich auch gegen
eine Versetzung in das Massnahmenzentrum [...] vehement ausgesprochen habe und
diese Haltung im ablehnenden Entscheid der Institution mitberücksichtigt worden
sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im [...] sowie im [...]
im Rahmen der Massnahmenvisite vom Personal der [...] behandelt werde, womit
eine adäquate psychiatrische Behandlung ausreichend gewährleistet sei.
Zur vom Rekurrenten gerügten fehlenden Transparenz bezüglich
der Autonomiestufen des [...] bringt der SMV vor, in der vom Rekurrenten
erwähnten E-Mail des [...] vom 12. September 2023 sei das Stufenkonzept
zwar erwähnt, jedoch offenbar nicht beigelegt worden. Dennoch befinde sich im
Antrag des [...] auf erste Lockerungen vom 25. Oktober 2023 eine klare
Darstellung der geplanten Lockerungsschritte. Diese seien dem Rekurrenten zudem
im Massnahmenverlauf und bei gegebenen Voraussetzungen gewährt worden. Dem erwähnten
Antrag sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der Rekurrent über die
Ausgangsregelung ausreichend informiert gewesen sei, habe er doch unerlaubt
Ausgänge unternommen und dies nach einer Besprechung mit dem Personal des [...]
unterlassen. Der [...] sei zudem bereit gewesen, dem Rekurrenten zur Pflege der
familiären Beziehungen ausnahmsweise einen Ausgang im Raum Basel zu bewilligen,
was allerdings aufgrund seines fordernden und aggressiven Verhaltens nicht stattgefunden
habe. Damit seien keinerlei Einbussen in der Transparenz oder in der
Kommunikation der vorgesehenen Ausgangsstufen auszumachen. Der Abbruch der
Therapie und die Flucht aus dem [...] seien daher nicht zu rechtfertigen.
Schliesslich entgegnet der SMV, dass die bisherige Abstinenz
sowie der intrinsische Abstinenzwille des Rekurrenten zwar als positiv zu
werten seien und im Hinblick auf die weitere Behandlung eine günstige Ausgangslage
bildeten, der Rekurrent jedoch an einer langjährigen und ausgeprägten
Drogenproblematik leide, welche bislang trotz zahlreicher Klinikeinweisungen
und Therapieversuche nicht habe nachhaltig behandelt werden können. Im Rahmen
des aktuellen Massnahmenverlaufs habe sich der Rekurrent zudem nicht eingehend
mit seinen Problembereichen auseinandergesetzt und verfüge daher nicht über
ausreichende Coping-Strategien, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat
umzugehen. Bei Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Wegfall eines
protektiven Settings sei deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen von
Dr. med. B____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember
2022.
sowie der AFA NWI in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 mit erneutem
dysfunktionalen Verhalten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen
Rückfallrisiko für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen.
Weiter fügt der SMV an, das Gutachten und die Risikoabklärung hätten aufgrund
der seit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2023 grundsätzlich
gleichbleibenden Situation nach wie vor Gültigkeit. Diese Einschätzungen seien im
Rahmen des bisherigen Massnahmenverlaufs bestätigt worden (siehe zum Ganzen Vernehmlassung,
act. 9).
2.5
Der
Rekurrent lässt dem wiederum replicando entgegnen, er habe sich von Februar bis
August 2023 in der [...] bzw. im [...] befunden, wobei notorisch sei, dass eine
so grosse Justizvollzugsanstalt schlicht nicht die geeigneten Mittel für eine
einschlägige Therapie aufweise. Der Rekurrent lässt berichten, er habe in der [...]
während des dortigen Aufenthaltes einzig drei Mal mit einem Psychologen
gesprochen – und dies auch nur auf eigenen Wunsch. Den Psychiater habe er
sodann nur im Rahmen der Medikamentenabgabe gesehen. Ansonsten sei er dem
gängigen Gefängnisalltag nachgegangen und habe in der Papierabteilung
gearbeitet. Ähnlich habe auch sein Alltag im [...] ausgesehen. Damit habe sich
die Suche nach einer geeigneten Institution zu lange gestaltet, zumal der
Rekurrent einzig zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, er
aber zum Zeitpunkt des Übertritts in eine geeignete Anstalt, bereits 12 Monate
im Strafvollzugsregime verbracht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der
SMV stets nur ein Massnahmenzentrum angefragt habe und nicht beispielsweise 2–3
gleichzeitig, um Absagen vorzubeugen. Auch sei nicht erklärbar, warum zwischen
dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023 ein Monat ohne weiteres
Zutun des SMV vergangen sei.
Sodann lässt der Rekurrent vorbringen, die Ausführungen des
SMV, wonach der Rekurrent sich aus dem [...] entfernt und eine Rückkehr und die
Rückkehrbedingungen abgelehnt habe, weshalb auch zwei weitere angefragte
Massnahmenzentren eine Aufnahme des Rekurrenten abgelehnt hätten, würden gerade
den vom Rekurrenten begehrten Abbruch der Massnahme aufgrund ihrer
Aussichtslosigkeit manifestieren. Das Verhalten des Rekurrenten zeige auf, dass
er für eine Massnahme nicht mehr absprachefähig sei und eine solche deutlich
ablehne, was nunmehr auch noch weitere Institutionen bestätigt hätten.
Weiter lässt der Rekurrent berichten, die Massnahmenvisiten
durch das Personal der [...] im [...] sowie im [...] fänden ein Mal pro Woche
statt und dauerten 20–40 Minuten, wobei dann auch die Medikamentenabgabe
stattfinde. Inwiefern in dieser kurzen Zeitspanne tatsächlich eine adäquate
psychiatrische Behandlung stattfinden könne, sei mehr als fraglich.
Schliesslich lässt der Rekurrent bestreiten, dass bei ihm
eine langjährige und ausgeprägte Drogenproblematik bestehe und er über keine
Coping-Strategien verfüge, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umgehen zu
können. Es sei erstellt, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen Taten, die
letztlich zur Verurteilung führten, alle unter starkem Kokaineinfluss begangen
worden seien und letzten Endes auch als Beschaffungskriminalität gedient
hätten. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Rekurrent bereits ca. im
Jahre 2010 damit begonnen habe, Kokain zu konsumieren. Strafrechtlich auffällig
Dispositiv
sei er erst um die Jahre 2020/2021 geworden. Demnach habe er gute 10 Jahre
lang keinerlei Delikte begangen, was belege, dass er seinen Konsum habe
kontrollieren können. Dies zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, sein
Suchtverhalten zu steuern. Untermauert werde diese Feststellung durch die
Tatsache, dass der Rekurrent nunmehr seit 26 Monaten abstinent sei und in Haft
sodann auch nie negativ aufgefallen sei. Es sei daher fraglich, welche weiteren
Ziele durch die Aufrechterhaltung der Massnahme tatsächlich noch erreicht
werden könnten (zum Ganzen Replik, act. 11).
3.
3.1 Die
zusammenfassende Wiedergabe des Inhalts des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens vom 21. Dezember 2022 sowie der Risikoabklärung vom 27. März 2024 im
angefochtenen Entscheid (oben E. 2.2) stützt sich auf die Akten (Gutachten
vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 1 ff.;
Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,
S. 316 ff.) und ist als solche vom Rekurrenten unbestritten. Der Rekurrent
bringt allerdings vor, dass diese Akten nicht mehr aktuell und in Bezug auf das
vorliegende Verfahren überholt seien. Hierauf ist zurückzukommen (unten
E. 3.6).
3.2 Was
zunächst die Dauer des Verfahrens ab Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 bis zum Antritt der Massnahme in einer
geeigneten Einrichtung ([...]) am 23. August 2023 angeht (knapp sieben Monate),
so ist mit dem SMV durchaus von einer nachvollziehbaren und angemessenen
Zeitspanne auszugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen
des SMV verwiesen werden (act. 9, S. 2 oben, siehe auch oben E. 2.4).
Was der Rekurrent replicando hiergegen anführt, greift nicht durch. So sind die
10 Monate Freiheitsstrafe, zu denen der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts
vom 6. September 2023 verurteilt wurde, nicht etwa als zeitliche
Obergrenze für den Massnahmenvollzug, in dem sich der Rekurrent befindet, anzusehen.
Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der SMV zunächst (nur) die [...] im Raum
Basel anfragte, zumal dies die einzige vom Gutachter in seiner Empfehlung zur
stationären Suchtbehandlung namentlich genannte Institution darstellt (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 92, 103) und diese Wahl dem Rekurrenten
bzw. seiner familiären Situation örtlich entgegengekommen wäre. Zudem besteht
keine Verpflichtung des SMV, mehr als ein Massnahmenzentrum gleichzeitig
anzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die
Doppeldiagnose des Rekurrenten die Auswahl an geeigneten Einrichtungen deutlich
begrenzt. Die vom Rekurrenten im Besonderen gerügte Zeitdauer von nicht einmal
vier Wochen zwischen dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023, welche ohne
weiteres Zutun des SMV vergangen sei, erscheint ebenfalls nicht als
unverhältnismässig lang, zumal der SMV zahlreiche Fälle gleichzeitig betreuen
muss. Ausserdem musste nach der Absage der [...] am 17. März 2023 (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 121) erst einmal eine Alternative gesucht
und gefunden werden, was jedenfalls am 11. April 2023 erledigt war (vgl. E-Mail
an die Staatsanwaltschaft, wonach der Rekurrent im [...] angemeldet werden
könne, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 123 f.).
3.3 Ohnehin ist fraglich, was der Rekurrent aus
der aus seiner Sicht zu langen Wartezeit und der Behauptung, seine «friedliche»
bzw. «selbständige» Entscheidung, sich aus dem [...] zu «entfernen», stelle
keine Flucht dar, ableiten will. Ein Bruch seines subjektiven Vertrauens in das
Justizsystem rechtfertigt jedenfalls noch keinen eigenmächtigen Abbruch der
staatlich rechtskräftig angeordneten Massnahme. Auch diesbezüglich ist auf die
zutreffenden Ausführungen des SMV zu verweisen (act. 9, S. 2 f.,
siehe auch oben E. 2.4). Sodann ist dem SMV darin zuzustimmen, dass der
Rekurrent seine Unterbringung im [...] bzw. Gefängnis [...] seinem eigenen
Verhalten – insbesondere seiner Flucht aus dem [...], seiner Weigerung, unter
Einhaltung der angemessenen Rückkehrbedingungen zurück in den [...]
zurückzukehren (siehe zum Ganzen act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,
S. 341 ff.), sowie seinem Widerstand gegen eine Versetzung in das
Massnahmenzentrum […] – zuzuschreiben hat. Der Rekurrent kann mithin auch aus
den geltend gemachten, gegenüber einer Unterbringung in einer entsprechenden
Massnahmenanstalt eingeschränkten therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im [...]
bzw. im Gefängnis [...] nichts für seine Position ableiten.
3.4 Was
sodann die vom Rekurrenten monierten sprachlichen Schwierigkeiten anbelangt,
erweisen sich diese nicht etwa als unlösbar. So ist insbesondere eine Therapie
unter Beizug eines Dolmetschers möglich. Eine Sprachbarriere als solche macht jedenfalls
mitnichten eine stationäre Suchtbehandlung aussichtslos. Ohnehin ergibt sich
aus dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024, dass der Rekurrent zwar
Verständigungsschwierigkeiten beklagt habe, allerdings durchaus habe verstehen
können, was ihm dienlich gewesen sei. Zudem würden mehrere Mitarbeitende des [...]
fliessend Spanisch sprechen, weshalb die Kommunikation gut habe sichergestellt
werden können. Des Weiteren sei mit dem Rekurrenten eine wöchentliche,
kunsttherapeutische und somit nonverbale Auseinandersetzung mit relevanten
Themenbereichen durchgeführt worden. Auch sei ihm die Möglichkeit geboten
worden, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Die therapeutischen Gespräche
hätten ab November 2023 auf Spanisch und Italienisch stattgefunden
(act. 14, S. 12). Dementsprechend ist ohnehin davon auszugehen, dass
der Rekurrent die geltend gemachte Sprachbarriere zu einem wesentlichen Teil
vorschiebt, um einen Abbruch der Massnahme zu erwirken.
3.5 Des Weiteren sind sämtliche Vorbringen des
Rekurrenten, welche sich konkret auf seine Unzufriedenheit mit seiner
Unterbringung im [...] beziehen (Entfernung von seiner Familie, fehlende
Transparenz bezüglich der dortigen Autonomiestufen, Probleme mit der
behandelnden Therapeutin, zusätzliche Sprachbarriere mangels Möglichkeit, sich im
Kanton […] auf Hoch- bzw. Baseldeutsch zu verständigen), mit der Beendigung
seiner dortigen Unterbringung obsolet geworden. Gleiches gilt für seine
Einwände bezüglich der beiden anderen zur Diskussion stehenden
Massnahmenzentren, welche über 100 km von Basel und mithin seiner Familie
entfernt seien. In der Zwischenzeit bemühte sich der SMV nämlich mithilfe der [...]
Basel um eine Aufnahme des Rekurrenten in die [...], wo der Rekurrent gemäss
den Angaben des SMV am 16. Dezember 2024 eintreten konnte (act. 13,
act. 14, S. 24 f., 29 ff.; act. 17 und 18, S. 1 ff.).
Gemäss der Aktennotiz des SMV vom 28. Oktober 2024 handelt es sich beim [...] um
eine offene Institution, in welcher vorwiegend Personen in einer fortgeschrittenen
Progressionsstufe (Arbeitsexternat) untergebracht seien. Der Rekurrent werde
dort wohnen, arbeiten (einschliesslich einer externen Arbeitsbeschäftigung),
sich am Alltag beteiligen und die Einzel- und Gruppentherapie besuchen.
Medikamente würden weiterhin durch die [...] der [...] Basel verordnet werden.
Der Rekurrent werde viel Freizeit haben. In den ersten Wochen finde die
Integration ohne Ausgänge statt, danach könne er jedoch in der Freizeit auch
seine Familie besuchen und dort auch übernachten. Seine Familie könne ihn auch
im [...] besuchen (act. 18, S. 1; vgl. auch act. 14,
S. 36). Damit hat der SMV insbesondere auch die Argumente des Rekurrenten
bezüglich der ihn belastenden Distanz zu seiner Familie berücksichtigt.
3.6 Dem Rekurrenten ist zwar darin zuzustimmen,
dass seine bis anhin bestehende Abstinenz (vgl. hierzu auch Schlussbericht des [...]
vom 30. September 2024, act. 14, S. 15) positiv zu werten ist. Diese
steht aber unter dem gewichtigen Vorbehalt eines eng geführten, schützenden
Settings und genügt für sich genommen noch nicht für eine wesentliche
Neubewertung des Rückfallrisikos und der Behandlungsbedürftigkeit des
Rekurrenten, welche eine Aufhebung der Massnahme nahelegen würde.
So wird im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt, angesichts
des Fortbestehens der entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen
der bipolaren affektiven Störung und einer daneben bestehenden Suchterkrankung
(mit Kokainabhängigkeit u.a.) müsse beim Rekurrenten von einem hohen Risiko
nicht nur von erneuten Suchtmittelrückfällen sondern auch von einer
Verschlimmerung seiner affektiven Störung (mit neuerlichen hypomanen oder
manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen) und
in diesem Zusammenhang auch von einem hohen Risiko erneuter fremdschädigender
Fehlverhaltensweisen (inkl. einschlägiger Wiederholungsdelikte) ausgegangen
werden. Die statistische Wiederholungswahrscheinlichkeit (sog. Basisrate) liege
für Eigentumsdelikte bei 25% bis 50% und für Drogendelikte bei über 50%.
Mittels des Prognoseinstrumentes HCR-20 (H-Items) liessen sich beim Rekurrenten
als statistisch relevante Risikofaktoren für Gewalttätigkeit ermitteln: (gravierende)
seelische Störung (bipolare affektive Störung), Substanzmissbrauch (Hinweise auf
schädlichen Alkoholgebrauch), Probleme im Arbeitsbereich (krankheitsbedingte
Erwerbsunfähigkeit/IV-Rente), Malcompliance und Fehlverhalten in früheren
Behandlungs- und Betreuungssituationen sowie frühe Fehlanpassung (gestörte
Persönlichkeitsentwicklung in Kindheit und Jugend). Gemäss den Ergebnissen des
zusätzlich verwendeten Prognoseinstrumentes VRAG sei der Rekurrent einer Gruppe
von Gewaltstraftätern mit einer mittleren (moderaten) einschlägigen
Rückfallwahrscheinlichkeit (erneute Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 35%
nach 7 Jahren und von 48% nach 10 Jahren zuzurechnen. In der Gesamtschau
von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich
verwendeten Prognoseverfahren lasse sich festhalten, dass der Rekurrent zwar
keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit
hoher Rückfälligkeit aufweise, dass jedoch die entscheidenden
persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren affektiven Störung und
der Kokainabhängigkeit im Kern fortbestünden und deshalb von einem hohen Risiko
sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren hypomanen oder
manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen,
ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu einschlägigen (störungsbedingten)
fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere seiner
bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies insbesondere bei fehlender,
unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung und bei aktiver
Kokainabhängigkeit. Zu erwarten seien vor allem erneute Eigentumsdelikte
(Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich
eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung,
Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das
SVG (zum Ganzen: act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 98 ff.).
In der
Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zunächst im Rahmen einer eigenen
Abklärung nach VRAG-R ausgeführt, das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und
Verurteilungen für sexuell und nicht-sexuell motivierte Gewaltdelikte liege bei
der Gruppe von Straftätern, die den VRAG-R Gesamtwert des Rekurrenten erreichten,
innerhalb von 5 Jahren bei 26% und innerhalb von 12 Jahren bei 51%. Anschliessend
folgt eine Widergabe der Risikoeinschätzung nach dem Dittmann-Katalog sowie
nach HCR-20 gemäss dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 (siehe hierzu oben).
Sodann wird in der Risikoabklärung unter Anwendung des FOTRES-3-Verfahrens das
Basis-Risiko für Gewaltdelikte beim Rekurrenten mit «3.0 (deutlich)»
quantifiziert. Schliesslich wird unter der Rubrik «Risikoprofil» das Risiko für
weitere leichtgradige Gewaltdelikte als «mittel bis hoch» eingeschätzt. Dabei
handle es sich um eine tatzeitnahe Beurteilung. Ungünstig auf die Legalprognose
wirke sich aus, dass der Rekurrent vorbestraft sei und zuletzt in hoher
Frequenz Delikte begangen habe. Er sei nicht geständig und zeige kaum Einsicht
in sein Fehlverhalten. Eigene problematische Persönlichkeitsanteile könne er
nur teilweise anerkennen. Zudem seien die bei ihm festgestellten
Risikoeigenschaften überdauernd und in seiner Persönlichkeit verankert. Weiter müsse
sein sozialer Empfangsraum mit fehlender Tagesstruktur, fehlendem prosozialem
Freundeskreis und nicht ausreichender professioneller Unterstützung als
ungünstig bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten könne festgehalten werden, dass
er zuletzt zwar mehrere Gewaltdelikte begangen habe, zuvor aber nicht mit
gewalttätigem Verhalten aufgefallen zu sein scheine. Gewalttätiges Verhalten
scheine bei ihm nicht ein persönlichkeitsimmanentes und eingeschliffenes Verhaltensmuster
darzustellen, sondern auf die Destabilisierung aufgrund des gesteigerten Kokainkonsums
im Zusammenspiel mit der bipolaren affektiven Störung zurückgeführt werden zu
können. Aus diesem Grund könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und
Stabilisierung von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung
eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Aufgrund des langjährigen
Substanzkonsums und der mehrfachen Delinquenz in diesem Bereich wurde in der
Risikoabklärung ausserdem von einem hohen Risiko für weitere Eigentumsdelikte
ausgegangen. Das Risiko für weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sei
als mittelgradig zu erachten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 328
ff.).
Schliesslich
wird in der jüngsten diesbezüglichen Einschätzung im Schlussbericht des [...] vom
30. September 2024 ausgeführt, die Abstinenz vom Substanzkonsum sei im
geschützten Rahmen gegeben. Beim Rekurrenten sei es allerdings wiederholt
zu sich deutlich rasch aufbauender Anspannung bei ungenügend ausgebildeten
Bewältigungsstrategien im Umgang mit Belastungs- und Stresserleben gekommen. Sein
Konsumverhalten könne als grundsätzlicher Bewältigungs- und Regulationsversuch
im Umgang mit den Symptomen der bipolar affektiven Störung (Angstzustände,
Schlafstörungen, depressive Stimmung) und/oder mit unangenehmen und teilweise
ungenügend zuordenbaren Gefühlen verstanden werden. Fehlende konstruktive Strategien
zur Problembewältigung und zum Umgang mit Belastungserleben sowie eine fehlende
oder ausgesetzte stimmungsstabilisierende Medikation bei unzureichendem,
realitätsnahen, prospektivem Denken liessen den Rekurrenten auf eine
dysfunktionale Verhaltensstrategie zurückgreifen. Aus therapeutischer Sicht
bestehe nach wie vor ein Bedarf an einer vertieften Auseinandersetzung: ein
Erkennen von Zusammenhängen, eine Erfassung von Frühwarnzeichen und das
Trainieren der diesbezüglichen Wahrnehmung, die Erarbeitung und Einübung funktionaler
Bewältigungsstrategien sowie eine Antizipation von Handlungsfolgen wie auch
Konsequenzen eines Substanzkonsums auf die psychische Verfassung des
Rekurrenten. Sodann wird im Schlussbericht in Bezug auf die Deliktsarbeit,
welche der Rückfallprävention diene, ausgeführt, dass sich der Rekurrent im
Verlauf des Aufenthalts zwar auf die Deliktarbeit eingelassen, jedoch die
Delikte in Form von Beschönigungen wie auch Inszenierungen dargestellt und ein
genaueres Hinschauen verhindert habe. Die Anlassdelikte hätten bisher noch
ungenügend bearbeitet werden können. Es fehle dem Rekurrenten an einer
überdauernden Verantwortungsübernahme sowie an Wissen über Konsequenzen und
Folgen der Tat wie auch zu persönlichen Handlungsmotiven und deren Funktionalitäten.
Im Rahmen der Legalprognose werden im Schlussbericht als rückfallbegünstigende
Faktoren soziales Belastungserleben bei weiterhin mangelnden Strategien, die
Grunderkrankung in Form einer bipolar affektiven Störung bei einhergehender
ungenügenden Medikamenten-Compliance und fehlender Krankheitseinsicht, die
realitätsverzerrte Wahrnehmung und -verarbeitung, der fehlende
Bedürfnisaufschub, die Bereitschaft zu Regelmissachtungen und
grenzüberschreitendem Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sowie die
Suchtmittelproblematik aufgezählt. Die Argumentation bzw. Idee des
Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr deliktisch handeln würde, da er jetzt
kein Kokain konsumieren würde, stelle zwar eine Absichtserklärung und Basis für
die weiterführende Deliktarbeit dar – aber auch nicht mehr. Die begonnene
Auseinandersetzung mit den benannten Faktoren sei immer wieder wegen
Motivationsschwierigkeiten des Klienten unterbrochen worden und gelte es in
einer weiterführenden Behandlung aufzugreifen. Aus aktueller Sicht scheine es
kaum wahrscheinlich, dass der Rekurrent sich eine ausreichende Struktur
gestalten sowie auch eine Abstinenz aufrechterhalten könne, v.a. sobald er die
Medikation aussetzen resp. keinerlei kontrollierenden und begleitender
Massnahmen unterliegen werde. In einem solchen Fall werde das Rückfallrisiko in
erneutes delinquentes Verhalten hinsichtlich der Anlassdelikte als unverändert hoch
erachtet. Zusammenfassend seien dem Rekurrenten bezüglich regelbrüchigen
Verhaltens wie auch deliktischer Verhaltensweisen die Problembereiche,
Risikofaktoren, aber auch damit verbundenen Denk- und Verhaltensmuster
mangelhaft bewusst. Ein Leidensdruck in Bezug auf gezeigtes regelwidriges oder
delinquentes Handeln sei nicht gegeben, sondern beziehe sich vor allem auf die
örtliche Distanz zur Familie. Der Rekurrent weise anhaltend einen
Behandlungsbedarf aus. Es gelte, psychische Belastungen, ausgelöst durch
mangelnde Bewältigungsstrategien als auch dysfunktionale Denk- und
Verhaltensmuster, rechtzeitig zu erkennen, zu bearbeiten und begleitend das
Problembewusstsein zu fördern sowie ihn darin zu befähigen,
selbstverantwortlich und sozialverträglich zu reagieren. Aus therapeutischer
Sicht werde eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB
in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als
angezeigt erachtet, um ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu
etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge
erreichen zu können sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu
erarbeiten (zum Ganzen act. 14, S. 13 ff.).
Gestützt auf
diese aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen des [...] ist dem
SMV darin zuzustimmen, dass der Rekurrent noch immer nicht über ausreichende
Coping-Strategien verfügt, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umzugehen,
weshalb – in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 – ausserhalb
eines gewissen geschützten Rahmens mit erneutem dysfunktionalen Verhalten des
Rekurrenten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen Rückfallrisiko
für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen ist. Mit der
Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist zu konstatieren,
dass seit dem – bloss 2 Jahre zurückliegenden – Gutachten im Lichte des
Schlussberichts vom 30. September 2024 keine derartigen Veränderungen stattgefunden
haben, welche das Gutachten als überholt erscheinen liessen. Das Gutachten wird
denn auch in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 explizit als aktuell
bezeichnet (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 324). Vor diesem
Hintergrund kann der Rekurrent auch aus der Behauptung, dass sich die Risikoabklärung
vom 27. März 2024 wesentlich auf die Akten des Strafverfahrens und das
Gutachten stütze, nichts für seine Position ableiten. Zudem erfolgten die
Risikoeinschätzungen sowohl im Gutachten als auch in der Risikoabklärung
teilweise explizit auf einen weiten Zeithorizont bezogen, nämlich die
Entwicklung innerhalb von 5 bzw. innerhalb von 12 Jahren (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 87, 89, 98, 328, siehe auch oben). In der
Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zwar ausgeführt, konkret für
Gewaltdelikte könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und
Stabilisierung des Rekurrenten von einem geringeren Risiko als in der
tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden.
Dem Rekurrenten wurde seine anhaltende Abstinenz denn auch vom SMV
zugutegehalten, denn diese war ausschlaggebend für die Einschätzung des SMV, wonach
die Versetzung des Rekurrenten in den [...] mit den damit verbundenen
Freiheiten einen sinnvollen und vertretbaren Schritt darstelle (act. 18,
S. 1). Aktuell kann beim Rekurrenten allerdings einerseits aufgrund der
bislang bloss im geschützten Rahmen eingehaltenen länger dauernden Abstinenz
sowie angesichts seiner Flucht aus dem [...] und seiner übrigen
Verhaltensauffälligkeiten (Näheres hierzu unten E. 3.7), einschliesslich
seines grundsätzlich mangelhaften Problembewusstseins (siehe hierzu Gutachten
vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77,
91, 95, 99; Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten
SMV.2023.188, S. 335 ff.; Schlussbericht vom 30. September 2024,
act. 14, S. 18, 20) noch nicht von einer Stabilisierung ausgegangen
werden, welche er in Freiheit ohne jeglichen schützenden und strukturierenden
Rahmen beizubehalten im Stande wäre, und welche mithin die Legalprognose
massgeblich beeinflussen würde. Dies korrespondiert auch mit der aktuellen und
schlüssigen Einschätzung der Situation im Schlussbericht vom 30. September
2024.
Was der Rekurrent replicando zu seinen Erkrankungen und
seiner Legalprognose einwendet, überzeugt nicht. Dass er bestreitet, eine langjährige
und ausgeprägte Drogenproblematik zu haben, zugleich aber darauf hinweist,
bereits ca. im Jahre 2010 mit dem Kokainkonsum angefangen zu haben, ist bereits
ein Widerspruch in sich. Die nach wie vor fehlenden Coping-Strategien für ein
sucht- und deliktsfreies Leben in Freiheit werden im Schlussbericht des [...]
vom 30. September 2024 anhand von Beispielen nachvollziehbar und schlüssig
dargelegt und stehen auch mit dem ausführlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 21. Dezember 2022 im Einklang. Die pauschalen Bestreitungen des
Rekurrenten vermögen diese Ausführungen nicht zu relativieren. Vielmehr
resultiert das mangelnde Problembewusstsein des Rekurrenten, welches sich in
seinen entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren manifestiert, gemäss
dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 offenbar gerade auch aus seinen Erkrankungen
und ist ebenfalls im Rahmen der Suchtbehandlung anzugehen (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77, 91, 95, 99). Auch aus dem Einwand
des Rekurrenten, nachdem er ca. im Jahre 2010 angefangen habe, Kokain zu
konsumieren, sei er erst um die Jahre 2020/2021 strafrechtlich auffällig
geworden, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. So mag es durchaus
sein, dass er zunächst 10 Jahre lang seinen Konsum kontrollieren konnte –
zumal er anlässlich der Hauptverhandlung in der Sache angab, er habe damals nur
«hin und wieder konsumiert» (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 201).
Ausschlaggebend ist vorliegend aber, dass er die Kontrolle hierüber
schliesslich verloren und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte begangen
hat, weshalb das Strafgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches
Fachgutachten und die darin gemachte – und nach wie vor gültige – Einschätzung
der Legalprognose die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB als milderes Mittel
gegenüber der eingriffsstärkeren, aber ebenfalls als angezeigt erachteten
stationären Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet hat (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 239 ff.).
3.7 Der Rekurrent macht weiter geltend, er sei in
Haft nie negativ aufgefallen. Dies trifft in dieser kategorischen Form nicht
zu: So liegen etwa ein Rapport sowie eine Disziplinarverfügung vor, beide vom Gefängnis
[...] und datierend vom 10. Dezember 2024, wonach der Rekurrent am 10. Dezember
2024 um 08:20 Uhr mit einem zerbrochenen Stuhl und lauthals herumschreiend in
seiner Zelle angetroffen worden sei. Er habe an der rechten Handfläche eine
kleine blutende Verletzung aufgewiesen, deren Versorgung der Rekurrent aber
abgelehnt habe. Fünf Minuten später sei der Rekurrent wieder laut geworden,
habe wild mit seinen Armen gestikuliert und mit der flachen Hand mehrmals gegen
die Wand der Zelle geschlagen. Der Rekurrent sei dann im Türrahmen seiner Zelle
gestanden und habe sich trotz Aufforderung nicht vollständig hineinbegeben.
Beim Eintreffen der alarmierten Unterstützung sei der Rekurrent durch drei Mitarbeiter
der Aufsicht/Betreuung mit angemessenem Zwang in die Zelle gebracht und
eingeschlossen worden (act. 10, S. 17 ff.). Einem weiteren Rapport
des Gefängnisses [...] vom 16. September 2024 ist zu entnehmen, dass der
Rekurrent einen Mitinsassen angeschrien habe und auf diesen habe losgehen
wollen, was allerdings durch das Personal habe verhindert werden können. Der
Rekurrent sei sehr aufgebracht und sichtlich nervös gewesen, da seine Hände
stark gezittert hätten. Seinen Angaben zufolge habe er sich vom Mitinsassen
provoziert und beleidigt gefühlt (act. 14, S. 4). Während eines
Telefonats mit dem Fallverantwortlichen des SMV am 24. Juni 2024 soll der
Rekurrent schreiend und äusserst aggressiv reagiert haben. Er habe auf Spanisch
geschrien «Wollen Sie, dass ich mich umbringe?», wobei es geklungen habe, als
ob er das Telefon mehrmals gegen den Tisch oder die Wand geschlagen hätte
(Akten S. 411 f.). Gemäss Disziplinarverfügung vom 23. Januar 2023 wurden
beim Rekurrenten in der Zelle zahlreiche verbotene Gegenstände (Medikamente)
sichergestellt (act. 5, Vollzugsakten SMV.2022.2505, S. 48 ff.). Auch der
Aufenthalt des Rekurrenten im [...] lief alles andere als vorbildlich ab. So
ist dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass der
Rekurrent diverse Regelverstösse begangen habe (mehrfache verspätete Rückkehr
aus bewilligten Kurzausgängen, phasenweise fehlende Medikamenten-Compliance,
mehrere unbewilligte Ausgänge, mehrfache verbal aggressive Äusserungen im
Alltag, teilweise mit Aggression gegen Mobiliar, Verweigerung des
Therapiesettings), weshalb ihm nach der Autonomiestufe 2 keine weiteren
Progressionsstufen bewilligt worden seien. Sein Verhalten auf der Gruppe sei
durch Grenzen- und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen
(Einforderungsverhalten, Ausnützen von Klienten und Klientinnen für eigene
Zwecke, keine Reinigung der Küche nach Benutzung, drohendes, forderndes und
dominantes Auftreten, aggressives Verhalten mit unzureichender Wahrnehmung von physischer
Nähe und Distanz). Schliesslich hat der Rekurrent sich wie bereits dargelegt,
am 4. April 2024 unerlaubt aus dem [...] entfernt (siehe zum Ganzen act.
5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 341 ff., act. 14, S. 7 ff.).
3.8 Soweit
der Rekurrent moniert, der SMV masse sich mit seinen Ausführungen, wonach die
mehrfachen Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die
Motivationsschwankungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren
Störung stünden, eine psychologische Diagnosestellung an, so ist darauf hinzuweisen,
dass diese Diagnose mitnichten vom SMV stammt, sondern vielmehr im
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ gestellt wurde, wobei
dieser ausführte, die affektive Grunderkrankung und die Kokainabhängigkeit des
Rekurrenten würden zusammenwirken und sich gegenseitig negativ verstärken und
ein komplexes psychisches Störungsbild ergeben. In den vergangenen Jahren wie
auch im Zeitraum der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte sei beim Rekurrenten
jedoch eindeutig seine Kokainabhängigkeit klinisch im Vordergrund gestanden,
weshalb diese zunächst – allerdings unter Fortführung der psychiatrischen
(inkl. medikamentösen) Therapie der affektiven Störung – prioritär behandelt
werden sollte (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 94 ff.). Diese Diagnosen
wurden auch im Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 bestätigt, wobei
im dortigen Behandlungsverlauf auch Symptome der bipolar affektiven Störung
beobachtet wurden, welche namentlich regelwidriges Verhalten des Rekurrenten
nach sich gezogen hätten (act. 14, S. 14). Die Schwierigkeiten des
Rekurrenten im Massnahmenvollzug und letztlich auch seine Suchtproblematik stehen
mithin durchaus auch in einem Zusammenhang zu seiner bipolaren affektiven Störung,
weshalb diese beim Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen ist.
3.9 Schliesslich
ist zu betonen, dass sich eine Massnahme – entgegen der offenbaren Auffassung
des Rekurrenten – nicht allein deshalb als aussichtslos erweist, weil der
Massnahmenunterworfene sie ablehnt und/oder aus dem Massnahmenvollzug flieht.
Denn wie oben (E. 2.1) dargelegt darf nach der Rechtsprechung das
Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden und ist insbesondere
im Rahmen einer Suchtbehandlung zu beachten, dass Krisen und Rückschläge zum
Krankheitsbild gehören. In diesem Sinne wurde bereits im Gutachten vom 21. Dezember
2022 ausgeführt, wie der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf zeige,
müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen auch zukünftig damit
gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der Behandlung nicht immer
einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen zum Abbruch der
Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was allerdings nicht
als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert werden solle,
sondern womit jeweils fachgerecht-professionell umgegangen werden sollte (act.
5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 101 ff.).
Des Weiteren ist
dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass die
dortige Behandlung durchaus auch relevante Erfolge zeitigte, wenngleich diese
nur langsam voranschritten: Als Erfolg ist zunächst einmal die durchgehende
Abstinenz des Rekurrenten während seines Aufenthalts zu verbuchen. Aufgrund der
Vorgeschichte des Rekurrenten und seiner Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Alkohol
und Drogen (Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,
S. 112 ff., 248 ff.), erscheint dies für die Erfolgsaussichten der
Massnahme entscheidend. Gemäss Schlussbericht konnten ausserdem etwa die sture
Position des Rekurrenten und seine hohe Bedürfnisorientierung im Verlauf
phasenweise aufgeweicht werden und es wurden auch entsprechende Bemühungen aufseiten
des Rekurrenten sichtbar. Hinsichtlich der Ausgänge sei ausserdem im Verlauf
ein regelkonformes Verhalten erarbeitet und durch den Rekurrenten an den Tag
gelegt worden. Ausserdem habe der Rekurrent, obwohl er die Therapie als unnötig
erachtet habe, den Wunsch geäussert, zweimal die Woche entsprechende Termine
wahrnehmen zu können. Phasenweise sei es dem Rekurrenten gelungen, sich an
Begrenzungen und Abmachungen zu halten und auch bei unliebsamen Themen
aufmerksam zuzuhören sowie die Erklärungen in Eigenerfahrungen einzubetten. Im
Rahmen der Suchttherapie habe der Rekurrent im Verlauf ein verbessertes
Verständnis über die Entwicklung der Abhängigkeitserkrankung erarbeiten und
dadurch das Problemverständnis erweitern können, wenngleich er sich danach kaum
mehr auf die notwendige Weiterarbeit eingelassen hätte. Zusammenfassend wurde
ausgeführt, dass positiv zu erwähnen sei, dass der Rekurrent sich immer wieder
auf eine fortführende therapeutische Arbeit habe einlassen können, auch wenn
dies viel Motivationsarbeit vom Behandlungsumfeld erfordert habe (act. 14,
S. 12, 14 ff., 20). Dem Rekurrenten kann mithin nicht zugestimmt werden, wenn
er behauptet, es sei von vornherein nicht möglich, eine tragfähige
Therapiebeziehung zwischen ihm und egal welcher Therapeutin bzw. welchem
Therapeuten zu etablieren. Die Verfasser des Schlussberichts des [...] erachten
aus therapeutischer Sicht eine Weiterführung der stationären Massnahme nach
Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden
Setting als angezeigt, um beim Rekurrenten ein ausreichend differenziertes
Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und
deren Zusammenhänge zu erreichen sowie funktionale Strategien zur
Risikoverminderung zu erarbeiten (act. 14, S. 20 f.) und sehen mithin
durchaus noch Entwicklungspotenzial beim Rekurrenten. Schliesslich liegt auch mit
der [...] eine Institution vor, welche sich aktuell dazu bereit erklärt hat,
den Rekurrenten aufzunehmen (siehe oben E. 3.5) sodass auch von den
entsprechenden Fachpersonen durchaus noch Behandlungspotenzial beim Rekurrenten
gesehen wird. Bei dieser Ausgangslage ist mitnichten davon auszugehen, dass die
Massnahme keinen Erfolg mehr verspricht.
3.10 Zusammenfassend
betrachtet erscheint die Fortführung der Suchtbehandlung nicht als aussichtslos
bzw. undurchführbar. Vielmehr ist die Eignung der Massnahme zur Stabilisierung
der Abstinenz und einer Verbesserung der Legalprognose des Rekurrenten weiterhin
gegeben.
Wie im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt wurde, sind
bei einem Rückfall des Rekurrenten vor allem erneute Eigentumsdelikte
(Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich
eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung,
Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das
SVG, zu erwarten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 99). Der
Gutachter führte sodann aus, erfahrungsgemäss müsse bei schwer ausgeprägten
Fällen wie dem des Rekurrenten (mit Doppeldiagnose von affektiver Störung und
Suchterkrankung) mit einer langjährigen Behandlungsdauer gerechnet werden (act.
5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 102). Dass diese Einschätzung entgegen
der Auffassung des Rekurrenten noch aktuell ist, wurde oben bereits ausgeführt
(E. 3.6). Der Rekurrent wurde sodann mit Strafgerichtsurteil vom 6.
September 2023 nicht – wie er vorbringen lässt – bloss wegen «niederschwelliger
Beschaffungskriminalität», sondern u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
Raubes, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(wobei er bei einer Festnahme unter anderem nach einem mitgeführten Dolch griff
und nur mittels Tasereinsatz neutralisiert werden konnte) verurteilt (act. 5,
Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 184, 226 ff.). Die Anlassdelikte sind
mithin durchaus von einer für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der
Massnahme ausreichenden Erheblichkeit. Gleiches gilt für die mit Blick auf die
Vorstrafen des Rekurrenten und gemäss dem Gutachten ebenfalls drohenden
Betäubungsmitteldelikte sowie Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche unter
Substanzeinfluss (vgl. Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten
SMV.2023.188, S. 112 ff., 248 ff.).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Weiterführung der
Suchtbehandlung auch erforderlich. So erscheint zum aktuellen Zeitpunkt die
Abstinenz des Rekurrenten bzw. deren Stabilisierung noch zu stark von einem
schützenden, strukturierenden Rahmen abhängig (siehe oben E. 3.6), weshalb
eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung in die Freiheit aufgrund des damit
verbundenen Rückfall- und durchaus erheblichen Deliktsrisikos verfrüht wäre.
Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist der SMV ausserdem dadurch nachgekommen,
als dem Rekurrenten nunmehr mit der Institution [...] ein offenes Setting mit erleichterten
Ausgangsmöglichkeiten im Raum Basel gewährt wurde. Die geplanten zunehmenden
Lockerungen erscheinen sodann zweckmässig, um die Abstinenz des Rekurrenten
schrittweise prüfen und zugleich mit entsprechender Therapie weiterbehandeln
sowie stabilisieren zu können.
Gemäss Art. 60
Abs. 4 StGB beträgt der mir der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug in
der Regel höchstens drei Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um ein
weiteres Jahr. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den langjährigen
Substanzkonsum und die Doppeldiagnose des Rekurrenten und die vom Gutachter prognostizierte langjährige Behandlungsdauer erweist sich
die Aufrechterhaltung der Suchtbehandlung vorliegend auch in zeitlicher
Hinsicht als verhältnismässig.
3.11 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme
vorliegend nicht gegeben. Die vorinstanzliche Verfügung ist mithin nicht zu
beanstanden.
Dementsprechend ist auf die
Vorbringen des Rekurrenten betreffend Anrechnung des (vorzeitigen)
Massnahmenvollzugs an die mit Strafgerichtsurteil vom 6. September 2023
über den Rekurrenten verhängte Freiheitsstrafe nicht weiter einzugehen.
4.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zulasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2024 macht diese
einen Aufwand von 11,17 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu
einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten,
angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 56.15. Auf Honorar und
Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 185.44 zu
entrichten. Der Vertreterin des Rekurrenten wird mithin für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'474.95
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], Advokatin, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'289.49,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 185.44, insgesamt
somit CHF 2'474.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.