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Entscheid

VD.2024.95

Verweigerung der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe

15. Januar 2025Deutsch50 min

Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Raubes (räuberischer Diebstahl), der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.95

URTEIL

vom 15. Januar

2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. Juni 2024

betreffend Verweigerung der

Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. September 2023 sprach das Strafgericht

Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) des gewerbsmässigen Diebstahls, des

Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Raubes (räuberischer Diebstahl), der

Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der

Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20.-21. Juli 2022 (1 Tag) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Vollzugs vom 25. August

2022 - 24. Februar 2023 und vom 9. Mai - 16. Juni 2023. Weiter verurteilte das

Strafgericht den Rekurrenten unter Vollziehbar­erklärung einer Vorstrafe zu

einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–. Das Strafgericht

schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer

stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf – dies gestützt auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 21. Dezember

2022 mit folgenden Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21),

im Tatzeitraum mehr oder weniger ständiger Substanzgebrauch (F14.25), sowie

bipolare affektive Störung (F31), im Tatzeitraum sowie zum Untersuchungszeitpunkt

Hypomanie (F31.0).

Der Rekurrent trat am 23. August 2023, zunächst im Rahmen des

vorzeitigen und ab dem 6. September 2023 mit Eintritt der Rechtskraft des

Urteils des Strafgerichts im Rahmen des regulären Massnahmenvollzugs, in den [...]

zur stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ein. Mit Eingabe vom

22. März 2024 beantragte der Rekurrent die Aufhebung der stationären

Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit und seine Rückversetzung in den

Strafvollzug. Die Reststrafe sei zudem unter Anrechnung des Polizeigewahrsams,

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und

Massnahmenvollzugs als verbüsst zu betrachten und er sei folglich unverzüglich

aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Reststrafe der

bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Alles

unter o/e-Kostenfolge.

Am 4. April 2024 floh der Rekurrent aus dem [...].

Gleichentags wurde er nach einer Ausschreibung zur Fahndung von der

Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof SBB aufgegriffen und ins […] (nachfolgend:

[...]) geführt. Mit Vollzugsauftrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 8. April 2024 wurde der

Massnahmenvollzug nach Art. 60 StGB im [...] per 4. April 2024 angeordnet.

Am 19. April 2024 wurden dem Rekurrenten im [...] von der Vollzugsbehörde

und der fallführenden Therapeutin des [...] die Rückkehrbedingungen für den [...]

erläutert. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 liess der Rekurrent durch seine

Rechtsvertreterin, [...], Advokatin, mitteilen, dass er einer Rückkehr in den [...]

nicht zustimme. Er sehe dort keine Zukunft und wolle nicht wiederaufgenommen

werden.

Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies der SMV als Vollzugsbehörde

das Gesuch des Rekurrenten vom 22. März 2024 um Aufhebung der stationären

Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe ab. Weiter bewilligte der SMV dem

Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das entsprechende Verfahren.

Gegen diesen Entscheid des SMV vom 12. Juni 2024 meldete

der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 20. Juni

2024 (Postaufgabe: 20. Juni 2024) Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons

Basel-Stadt an und beantragte die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit der Unterzeichneten. Der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts zog mit Verfügung vom 24. Juni 2024 die Vollzugsakten (SMV.2022.2505

und SMV.2023.188) in elektronischer Form bei. Mit Rekursbegründung vom 15. Juli

2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) beantragte der Rekurrent, die angefochtene Verfügung

sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei die über ihn mit Urteil vom 6.

September 2023 angeordnete stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs.

1 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und er sei stattdessen in den

Strafvollzug zurückzuversetzen. Sodann sei die Reststrafe unter Anrechnung des

Polizeigewahrsams (1 Tag), der Untersuchungshaft (83 Tage), der Sicherheitshaft

(15 Tage) sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (133 resp. 156

Tage) anzuordnen und es sei festzustellen, dass die Reststrafe damit verbüsst sei,

und es sei der Rekurrent folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter

sei die noch zu vollziehende Reststrafe mit bedingtem Strafvollzug unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen und es sei der Rekurrent

entsprechend unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin, mit Gewährung der amtlichen

Verteidigung mit der Unterzeichneten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

der Rekurrent den Beizug der vom SMV eingereichten Vollzugsakten.

Gemäss dem vom SMV im Instruktionsverfahren eingereichten

Vollzugsauftrag vom 16. Juli 2024 wurde der Rekurrent per 17. Juli 2024 im

Rahmen des Massnahmenvollzugs in das Gefängnis [...] versetzt.

Im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens beantragte der

SMV sodann mit Vernehmlassung vom 4. September 2024 innert erstreckter Frist die

kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Weiter reichte er die

nach der Aktenzustellung an das Verwaltungsgericht ergangenen Vollzugakten

nach. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024. Anschliessend

reichte der SMV mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 die ab dem 4. September

2024 ergangenen Vollzugsakten nach und teilte der Verfahrensleitung mit, dass [...]

(nachfolgend: [...]) der Aufnahme des Rekurrenten grundsätzlich zugestimmt habe

und hierzu am 28. Oktober 2024 ein Kennenlerngespräch im Gefängnis [...]

stattfinden werde. Mit Entscheid vom 7. November 2024 gewährte der SMV dem

Rekurrenten einen Sachurlaub am 14. November 2024 unter Auflagen, damit

der Rekurrent die Institution [...] vor seiner definitiven Versetzung dorthin

besuchen, die Einzelheiten im Hinblick auf eine baldige Aufnahme klären und

sich den Mitbewohnern vorstellen könne. Mit Verfügung vom 13. Dezember

2024 versetzte der SMV den Rekurrenten per 16. Dezember 2024 in die Institution

[...], unter diversen Auflagen. Gleichentags reichte der SMV dem

Verwaltungsgericht die neuesten Vollzugsakten nach.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen

Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum

Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2

JVG).

1.4

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das mit dem

angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde abgelehnte Gesuch des Rekurrenten

um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der Reststrafe.

2.1

Wie

die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft nach

Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen

oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal

jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der

Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB kann

eine Massnahme aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung

aussichtslos erscheint.

Das Scheitern einer Massnahme darf nach der Rechtsprechung

nicht leichthin angenommen werden (so konkret zur Suchtbehandlung: BGer 6B_881/2013

vom 19. Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist,

dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist, wovon nur

auszugehen ist, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht

(BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen;

vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3). Im Rahmen der Suchtbehandlung ist auch zu

beachten, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören, das sich bei

Süchtigen regelmässig präsentiert, und die Suchtbewältigung oftmals einen

längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess erfordert (BGer 6B_881/2013

vom 19. Juni 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein Entweichen aus dem

Massnahmenvollzug darf für sich allein nicht als Hinweis für ein Scheitern der

Massnahme gesehen werden, insbesondere, wenn während der Flucht keine

Straftaten begangen werden (zum Ganzen Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 18

f. mit weiteren Hinweisen). Eine fehlende Motivation der betroffenen Person ist

häufig krankheitsbedingt, sodass die Herstellung der Therapiebereitschaft auch

Teil der Behandlung ist. In der forensisch-psychiatrischen Literatur wird

hervorgehoben, Freiwilligkeit sei keine Voraussetzung einer Therapie und zwangsweise

angetretene Behandlungen hätten nahezu die gleichen Erfolgschancen wie

freiwillig angetretene Behandlungen (Heer,

a.a.O., Art. 60 StGB N 44 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Mit

Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz unter

Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. Dezember

2022.

von Dr. med. B____ zusammengefasst erwogen, dass beim Rekurrenten die

Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10

F14.21) und bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) gestellt worden seien.

Anamnestisch sei zudem von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol,

schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung

abstinent, sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlichem

Gebrauch (ICD-10 F12.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent,

auszugehen. Was die Risikoeinschätzung anbelange, lasse sich festhalten, dass der

Rekurrent zwar keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen

Gewaltstraftäters mit hoher Rückfälligkeit aufweise. Dennoch bestünden die

entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren

affektiven Störung und der Kokainabhängigkeit im Kern fort, weshalb von einem

hohen Risiko sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren

hypomanen oder manischen Krankheitsepisoden, eventuell auch mit psychotischen

Symptomen, ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu

einschlägigen (störungsbedingten) fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von

der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies sei

insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer

Behandlung und bei aktiver Kokainabhängigkeit zu erwarten. Bezüglich der

Anordnung einer Massnahme habe der Gutachter festgehalten, dass aus

gutachterlicher Sicht eine Kombination von stationärer Suchtbehandlung nach

Art. 60 StGB und anschliessender ambulanter therapeutischer Massnahme nach

Art. 63 StGB als indiziert erscheine. Wie der bisherige Krankheits- und

Behandlungsverlauf zeige, müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen

auch zukünftig damit gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der

Behandlung nicht immer einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen

zum Abbruch der Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was

allerdings nicht als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert

werden solle.

Der SMV verwies weiter auf die in seinem Auftrag erstellte

Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 27. März

2024.

Dieser sei zu entnehmen, dass beim Rekurrenten im Sinne des

personenbezogenen Veränderungsbedarfs eine risikorelevante Drogenproblematik,

eine sensitive Persönlichkeit, eine bipolare affektive Störung sowie eine

Alkoholproblematik festzustellen seien. Dieses Problemprofil indiziere eine

störungs- und deliktorientierte Psychotherapie in einem stationären und

zumindest zu Beginn eng strukturierten Rahmen. Dabei sollten die Therapie- und

Veränderungsmotivation hinsichtlich des Substanzkonsums, die verzerrte

Wahrnehmung der Realität und die dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster

behandelt werden. In Bezug auf die bipolare affektive Störung sei zudem auf die

Entwicklung einer Krankheitseinsicht hinzuarbeiten und die medikamentöse

Behandlung sei aufrechtzuerhalten. Im Fokus des umweltbezogenen

Veränderungsbedarfs würden die Betreuungs- und Behandlungssituation, die Arbeitssituation,

das Freizeitverhalten sowie das soziale Umfeld stehen.

Der SMV stellte in seiner Verfügung vom 12. Juni 2024 sodann

fest, dass der an einer bipolaren affektiven Störung und an psychischen und

Verhaltensstörungen durch Kokain leidende Rekurrent mehrfach vorbestraft sei und

sich durch vorherige Verurteilungen bis anhin offenbar nicht von der Begehung

neuer Straftaten habe abhalten lassen, wobei er sich nun zum ersten Mal im

Vollzug befinde. Bezüglich der diagnostizierten Suchterkrankung sei festzuhalten,

dass der Rekurrent im [...] auf den Konsum von Alkohol und Drogen durchgehend

verzichtet und von einer intrinsischen Abstinenzmotivation berichtet habe.

Einschränkend falle jedoch ins Gewicht, dass aufgrund der kurzen

Behandlungsdauer keine tiefergehende Bearbeitung der Suchtproblematik stattgefunden

habe. Hinsichtlich der bipolaren affektiven Störung sei zudem zu konstatieren,

dass der Rekurrent nur im geschützten Rahmen eine grundsätzliche Medikamenten-Compliance

gezeigt habe. Hinzu komme, dass während des Massnahmenverlaufs mehrfach

Regelverstösse, Verhaltensauffälligkeiten, Motivationsschwankungen sowie

inadäquate Kommunikation beobachtet worden seien, was unbestrittenermassen in

Zusammenhang mit der bipolaren affektiven Störung stehe. Einerseits deute dies

auf eine noch optimierungsbedürftige medikamentöse Einstellung hin,

andererseits zeige dies aber auch, dass noch keine hinreichende Bearbeitung der

in der Risikoabklärung der AFA NWI vom 27. März 2024 definierten

Problembereiche stattgefunden habe. Nach Auffassung des SMV liessen diese

Tatsachen jedoch nicht auf die definitive Undurchführbarkeit der Massnahme

schliessen, sondern seien, wie vom Gutachter erwähnt, dem Krankheitsbild des

Rekurrenten innewohnend, und es müsse auch in Zukunft mit Motivationsnachlässen

und weiteren Auffälligkeiten gerechnet werden. In Übereinstimmung mit den

Behandlern sowie den schlüssigen Ausführungen der AFA NWI erweise sich die

Fortführung der angeordneten stationären Suchtbehandlung für eine nachhaltige

Verbesserung der Legalprognose als unabdingbar. Der weitere Massnahmenverlauf werde

folglich darauf zu richten sein, eine tragfähige Therapiebeziehung

herzustellen, damit sich der Rekurrent mit seinen Problembereichen nachhaltig

auseinandersetze und erste Fortschritte in Bezug auf die Krankheitseinsicht und

das Krankheitsverständnis erreiche. Ebenso seien die Medikamenten-Compliance

und die Abstinenz von Alkohol und Drogen aufrechtzuerhalten.

Aufgrund des Dargelegten wies der SMV das Gesuch des

Rekurrenten um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der

Reststrafe ab. Abschliessend wies der SMV darauf hin, dass er am 29. Mai 2024

das Massnahmenzentrum [...] und am 11. Juni 2024 das Massnahmenzentrum [...] um

Aufnahme des Rekurrenten ersucht hatte.

Schliesslich bewilligte der SMV dem Rekurrenten die

unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter

Beiordnung von Advokatin [...] (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid,

act. 1).

2.3

Dem

lässt der Rekurrent mit seinem Rekurs zusammengefasst entgegnen, er habe erst

am 23. August 2023 die Massnahme durch Eintritt in eine geeignete Anstalt ([...])

– mithin erst sieben Monate nach seiner ersten Versetzung in das Regime des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 – effektiv antreten können,

nachdem er ein knappes Jahr in den Gefängnissen [...], [...] und [...] (wenn

auch in diversen Regimen) verbracht habe. Dies habe beim Rekurrenten zu einem

grösseren Bruch seines Vertrauens in das Justizsystem geführt, da das ganze

Verfahren zu lange gedauert habe. Auch habe diese lange Wartezeit eine grosse

Ernüchterung in Bezug auf eine stationäre Massnahme hervorgerufen, was sich nun

in seiner Therapierbarkeit und Compliance hinsichtlich der stationären

Suchtbehandlung widerspiegle. Aufgrund des fehlenden Vertrauens des Rekurrenten

in das Massnahmensystem und seiner Therapieunwilligkeit sei das gemäss der

angefochtenen Verfügung des SMV angestrebte Ziel, eine tragfähige

Therapiebeziehung zu etablieren, nicht möglich – egal zu welchem Therapeuten

oder welcher Therapeutin.

Der Rekurrent lässt weiter vortragen, er sei nie vollends im [...]

«angekommen». Insbesondere die weite Distanz zu seiner Familie habe ihm von

Beginn an zu schaffen gemacht. Zudem habe er die Autonomiestufen des [...]

nicht nachvollziehen können, da diese wenig transparent seien und keine

effektive Perspektive erkennbar sei. Ausserdem befänden sich diese

Autonomiestufen nicht in den Akten, welche der Rechtsbeiständin des Rekurrenten

zugestellt worden seien, obwohl der [...] sie der Vollzugsbehörde per E-Mail

zugestellt habe. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass es in der Folge immer

wieder zu Konflikten mit dem Rekurrenten und seiner Therapeutin gekommen sei und

der Rekurrent nicht bewilligte unbegleitete Sachausgänge unternommen habe.

Obschon sich die Situation in der Folge etwas beruhigt habe, habe die Therapeutin

im Januar per E-Mail mehrfach mitgeteilt, dass sich der Rekurrent aggressiv

verhalten würde (schreiend und fluchend), sich nicht an die Regeln und Ausgänge

halte und die Schuld seiner Situation auf andere projiziere. Zudem habe der

Rekurrent aus Sicht der Therapeutin mehrfach ein nicht adäquates Verhalten an

den Tag gelegt. Bereits anfangs Februar 2024 habe sich sodann der Wille beim

Rekurrenten manifestiert, die Therapie abzubrechen und ins Gefängnis gehen zu

wollen. Ab dem 20. März 2024 habe der Rekurrent sodann nicht mehr an der

internen Tages- und Arbeitsstruktur teilgenommen und die Situation sei immer

angespannter geworden.

Weiter lässt der Rekurrent ausführen, er sei der deutschen

Sprache nur bedingt mächtig und verstehe, wenn überhaupt, einzig Hochdeutsch

oder Baseldeutsch. Der [...] befinde sich jedoch im Kanton [...], wo ein

anderer Dialekt gesprochen werde. Bei den wöchentlichen Sitzungen mit der

Belegschaft verstehe der Rekurrent wenig und könne sich folglich nicht

einbringen. Die zuständige Therapeutin, C____, habe daher begonnen,

Therapiesitzungen auf Italienisch durchzuführen, obwohl beide diese Sprache nur

in Teilen beherrschen würden, weshalb anzuzweifeln sei, dass dies für eine

erfolgreiche Suchttherapie ausreiche. Diese Sprachbarriere sei für den

Rekurrenten einer der Hauptgründe, weshalb er die Massnahme als aussichtslos

betrachte. In der Schweiz gäbe es keine Anstalt, in der die Mitarbeiter

fliessend Spanisch reden würden, sodass es bei einem Wechsel zu den gleichen

Problemen kommen würde.

Den Akten sei ausserdem zu entnehmen, dass der Rekurrent keinen

Suchtdruck mehr verspüre und kein Bedürfnis mehr habe, zu konsumieren. Zudem seien

alle bisherigen Urinproben negativ gewesen. Den Akten sei zu auch zu entnehmen,

dass die Familie für den Rekurrenten einen hohen Stellenwert habe und er

verstanden habe, dass ein weiterer Konsum den Verlust seiner Familie bedeuten

würde. Der Rekurrent lässt vortragen, diese Tatsachen seien ihm zugute zu

halten (z.B. in Bezug auf Vollzugslockerungen) und würden zu wenig positiv

gewertet. Daher könne – entgegen den Erwägungen in der Risikoabklärung der AFA

NWI – beim Rekurrenten nicht mehr von einer risikorelevanten Drogenproblematik

ausgegangen werden, zumal er seit rund 2 Jahren komplett abstinent sei. Diese

Risikoabklärung fusse einzig und allein auf den Akten des Strafverfahrens, die

teils drei Jahre alt und nicht mehr aktuell seien, da der Rekurrent sich in den

letzten Jahren weiterentwickelt habe. Dementsprechend seien auch die Erwägungen

des SMV, welche sich grossmehrheitlich auf den Ausführungen der AFA NWI

stützten, überholt.

Weiter lässt der Rekurrent vorbringen, für ihn sei die

Entfernung zu seinen Kindern und seiner Familie «die schlimmste Strafe», da er

sich nicht um die Familie kümmern könnte. Dieser schwierige Umstand wäre durch

eine Versetzung in eine andere Anstalt nicht behoben, zumal die Dauer der

Massnahme unbekannt sei und der Rekurrent womöglich noch Jahre getrennt von

seiner Familie verbringen müsste.

Da der Rekurrent aufgrund dessen einem Gefängnisaufenthalt

positiver entgegensehe als einer Weiterführung der Massnahme, habe er sich am

4.

April 2024 selbständig entschieden, sich friedlich aus der Massnahme im [...]

zu entfernen, wobei er dies den zuständigen Personen auch mitgeteilt habe.

Geflüchtet sei er daher nicht, zumal er seine Ankunft in Basel auch angekündigt

habe. Er befinde sich seither im Rahmen einer «nutzlosen Haftzeit» im [...], zumal

der SMV einmal mehr über zwei Monate und damit viel zu lange benötigt habe, um

über das Gesuch um Abbruch der Massnahme zu entscheiden. Der SMV habe den

Rekurrenten nun in zwei anderen Massnahmenzentren angemeldet, diese seien aber

ebenfalls über 100 km von Basel und der Familie des Rekurrenten entfernt. Auch

ein anderes Massnahmenzentrum werde die Probleme der Sprachbarriere und der Distanz

zur Familie nicht ändern können. Auch werde es die Compliance des Rekurrenten

nicht erhöhen, da er dort mit den gleichen Problemen wie im [...] konfrontiert

werde.

Der Rekurrent lässt gestützt auf diese Ausführungen

vorbringen, das Festhalten an der stationären Suchtbehandlung erscheine als

rechtstaatlich bedenklich und insbesondere als wenig effizient. Die destruktive

Haltung des Rekurrenten verschlechtere nicht nur seinen eigenen psychischen

Zustand, sondern auch das therapeutische Setting anderer Insassen und binde

viele der ohnehin nicht ausreichend vorhandenen Ressourcen. Überdies belaste es

das Familienkonstrukt des Rekurrenten in einer Art und Weise, die nicht mehr

länger tragbar sei. Der Rekurrent befinde sich seit dem 25. August 2022 in

Haft bzw. im Vollzug – und dies für niederschwellige Beschaffungskriminalität.

Die Aufrechterhaltung der Massnahme, die der Rekurrent so deutlich ablehne, sei

angesichts der Anlassdelikte nicht mehr verhältnismässig – zumal der Rekurrent

nicht mehr drogensüchtig, sondern abstinent sei, weshalb keine weiteren Delikte

mehr zu erwarten seien. Das Gutachten, auf dem die Anordnung der Suchttherapie

fusse, sei 2.5 Jahre alt, nicht mehr aktuell und könne daher nicht mehr als

Basis herbeigezogen werden.

Den Ausführungen des SMV, wonach die mehrfachen

Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die Motivationsschwankungen

des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren Störung stünden, lässt der

Rekurrent entgegnen, die Vollzugsbehörde könne es sich nicht anmassen,

psychologische Diagnostiken zu stellen. Das erwähnte Verhalten sei nicht auf

seine bipolare Störung, sondern vielmehr auf seine fehlende Compliance in Bezug

auf die Massnahme zurückzuführen.

Insgesamt erweise sich die angeordnete stationäre

Suchtbehandlung als definitiv undurchführbar und aussichtslos, weshalb der

Rekurrent in den Strafvollzug zurückzuversetzen sei. Werde nebst dem

Polizeigewahrsam, der Untersuchungs- resp. der Sicherheitshaft und dem

vorzeitigen Strafvollzug auch der (vorzeitige) Massnahmenvollzug angerechnet,

so habe der Rekurrent seine Haftstrafe bereits längstens verbüsst und wäre

damit unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sollte der (vorzeitige)

Massnahmenvollzug nicht an die Haftstrafe von 10 Monaten angerechnet werden, so

blieben noch 68 Tage Freiheitsstrafe übrig. Im Sinne eines Eventualbegehrens sei

der Rekurrent daher im Rahmen einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von

2/3 der Strafe unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter Ansetzung

einer Probezeit von 2 Jahren. Denn er sei seit rund zwei Jahren nicht mehr

negativ in Erscheinung getreten und habe sich auch bei all seinen unbegleiteten

Ausgängen in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen. Überdies

verspüre er keinen Suchtdruck mehr und habe kein Bedürfnis zu konsumieren, womit

das noch im Gutachten vom 21. Dezember 2022 attestierte hohe

Rückfallrisiko komplett wegfalle und dem Rekurrenten eine gute Legalprognose

attestiert werden könne (siehe zum Ganzen Rekursbegründung, act. 6).

2.4

Der

SMV bringt in seiner Vernehmlassung hiergegen vor, der Rekurrent habe sich ab

dem 14. Oktober 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befunden und sei in

diesem Rahmen in der [...] untergebracht gewesen. Nach der Bewilligung des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

24.

Februar 2023 habe die Vollzugsbehörde am 9. März 2023 die [...]

um Aufnahme zur stationären Suchtbehandlung erbeten. Die [...] habe die

Aufnahme des Rekurrenten am 17. März 2023 aber aufgrund der bei ihm

vorliegenden Doppeldiagnose (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,

Abhängigkeitssyndrom, und bipolare affektive Störung) sowie der damit

verbundenen engmaschigen Kontrollen, welche er benötige, abgelehnt. In der

Folge habe die Vollzugsbehörde am 12. April 2023 beim [...] um Aufnahme

des Rekurrenten ersucht. Nach der zwischenzeitlichen Platzierung des

Rekurrenten im Gefängnis [...] ab dem 12. Juni 2023 habe die Versetzung am

23.

August 2023 erfolgen können. Es sei damit ersichtlich, dass die Suche nach

einer geeigneten Institution unmittelbar nach der Bewilligung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs in Gang gesetzt worden sei und bis zur Versetzung in den [...]

eine angemessene und durchaus nachvollziehbare Zeit vergangen sei.

Den Vorbringen des Rekurrenten, wonach er sich lediglich aus

der Massnahme entfernt und nicht geflohen sei und nunmehr eine nutzlose

Haftzeit im [...] verbringe, entgegnet der SMV, dass der Rekurrent mit der

Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs dem

Vollzugsregime unterstehe (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Er habe dabei

gemäss § 5 JVG die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten, den Anordnungen

des Personals Folge zu leisten sowie alles zu unterlassen, was die geordnete

Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung störe

oder gefährde. Die Entweichung aus dem [...] sei daher keineswegs als blosse

vereinbarte Entfernung anzusehen. Zudem sei zu beachten, dass der Rekurrent zu

jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absprachefähig gewesen sei und nicht habe zurückgehalten

werden können. So habe der [...] berichtet, dass der Rekurrent aufgrund seines

Wunsches, die Massnahme abzubrechen, agitiert, aufgebracht und im Kontakt laut

gewesen sei und in diesem Zustand die Institution verlassen habe. Weiter weist

der SMV darauf hin, dass die Vollzugsbehörde und die fallführende Therapeutin

des [...] den Rekurrenten am 19. April 2024 anlässlich eines Gesprächs im [...]

auf die Rückkehrbedingungen hingewiesen hätten, der Rekurrent jedoch nicht

kooperativ gewesen sei und eine Rückkehr von vornherein abgelehnt habe. Mit

Schreiben vom 8. Mai 2024 habe der Rekurrent auf Anfrage der Vollzugsbehörde

erneut mitgeteilt, dass er den Rückkehrbedingungen nicht zustimme und im [...]

keine Zukunft für eine Massnahmenfortführung sehe. In der Folge habe die

Vollzugsbehörde am 29. Mai 2024 beim Massnahmenzentrum [...] und am

11.

Juni 2024 beim Massnahmenzentrum [...] um Aufnahme des Rekurrenten

ersucht, wobei beide Massnahmeneinrichtungen am 28. Juni 2024 resp. am

19.

Juli 2024 eine Aufnahme abgelehnt hätten. Aktuell sei ein erneutes

Aufnahmegesuch bei der [...] hängig. Somit sei ersichtlich, dass die Tatsache,

dass sich der Rekurrent seit dem 4. April 2024 im [...] bzw. im [...]

befinde, einzig auf sein Verhalten zurückzuführen sei, zumal er sich auch gegen

eine Versetzung in das Massnahmenzentrum [...] vehement ausgesprochen habe und

diese Haltung im ablehnenden Entscheid der Institution mitberücksichtigt worden

sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im [...] sowie im [...]

im Rahmen der Massnahmenvisite vom Personal der [...] behandelt werde, womit

eine adäquate psychiatrische Behandlung ausreichend gewährleistet sei.

Zur vom Rekurrenten gerügten fehlenden Transparenz bezüglich

der Autonomiestufen des [...] bringt der SMV vor, in der vom Rekurrenten

erwähnten E-Mail des [...] vom 12. September 2023 sei das Stufenkonzept

zwar erwähnt, jedoch offenbar nicht beigelegt worden. Dennoch befinde sich im

Antrag des [...] auf erste Lockerungen vom 25. Oktober 2023 eine klare

Darstellung der geplanten Lockerungsschritte. Diese seien dem Rekurrenten zudem

im Massnahmenverlauf und bei gegebenen Voraussetzungen gewährt worden. Dem erwähnten

Antrag sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der Rekurrent über die

Ausgangsregelung ausreichend informiert gewesen sei, habe er doch unerlaubt

Ausgänge unternommen und dies nach einer Besprechung mit dem Personal des [...]

unterlassen. Der [...] sei zudem bereit gewesen, dem Rekurrenten zur Pflege der

familiären Beziehungen ausnahmsweise einen Ausgang im Raum Basel zu bewilligen,

was allerdings aufgrund seines fordernden und aggressiven Verhaltens nicht stattgefunden

habe. Damit seien keinerlei Einbussen in der Transparenz oder in der

Kommunikation der vorgesehenen Ausgangsstufen auszumachen. Der Abbruch der

Therapie und die Flucht aus dem [...] seien daher nicht zu rechtfertigen.

Schliesslich entgegnet der SMV, dass die bisherige Abstinenz

sowie der intrinsische Abstinenzwille des Rekurrenten zwar als positiv zu

werten seien und im Hinblick auf die weitere Behandlung eine günstige Ausgangslage

bildeten, der Rekurrent jedoch an einer langjährigen und ausgeprägten

Drogenproblematik leide, welche bislang trotz zahlreicher Klinikeinweisungen

und Therapieversuche nicht habe nachhaltig behandelt werden können. Im Rahmen

des aktuellen Massnahmenverlaufs habe sich der Rekurrent zudem nicht eingehend

mit seinen Problembereichen auseinandergesetzt und verfüge daher nicht über

ausreichende Coping-Strategien, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat

umzugehen. Bei Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Wegfall eines

protektiven Settings sei deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen von

Dr. med. B____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember

2022.

sowie der AFA NWI in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 mit erneutem

dysfunktionalen Verhalten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen

Rückfallrisiko für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen.

Weiter fügt der SMV an, das Gutachten und die Risikoabklärung hätten aufgrund

der seit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2023 grundsätzlich

gleichbleibenden Situation nach wie vor Gültigkeit. Diese Einschätzungen seien im

Rahmen des bisherigen Massnahmenverlaufs bestätigt worden (siehe zum Ganzen Vernehmlassung,

act. 9).

2.5

Der

Rekurrent lässt dem wiederum replicando entgegnen, er habe sich von Februar bis

August 2023 in der [...] bzw. im [...] befunden, wobei notorisch sei, dass eine

so grosse Justizvollzugsanstalt schlicht nicht die geeigneten Mittel für eine

einschlägige Therapie aufweise. Der Rekurrent lässt berichten, er habe in der [...]

während des dortigen Aufenthaltes einzig drei Mal mit einem Psychologen

gesprochen – und dies auch nur auf eigenen Wunsch. Den Psychiater habe er

sodann nur im Rahmen der Medikamentenabgabe gesehen. Ansonsten sei er dem

gängigen Gefängnisalltag nachgegangen und habe in der Papierabteilung

gearbeitet. Ähnlich habe auch sein Alltag im [...] ausgesehen. Damit habe sich

die Suche nach einer geeigneten Institution zu lange gestaltet, zumal der

Rekurrent einzig zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, er

aber zum Zeitpunkt des Übertritts in eine geeignete Anstalt, bereits 12 Monate

im Strafvollzugsregime verbracht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der

SMV stets nur ein Massnahmenzentrum angefragt habe und nicht beispielsweise 2–3

gleichzeitig, um Absagen vorzubeugen. Auch sei nicht erklärbar, warum zwischen

dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023 ein Monat ohne weiteres

Zutun des SMV vergangen sei.

Sodann lässt der Rekurrent vorbringen, die Ausführungen des

SMV, wonach der Rekurrent sich aus dem [...] entfernt und eine Rückkehr und die

Rückkehrbedingungen abgelehnt habe, weshalb auch zwei weitere angefragte

Massnahmenzentren eine Aufnahme des Rekurrenten abgelehnt hätten, würden gerade

den vom Rekurrenten begehrten Abbruch der Massnahme aufgrund ihrer

Aussichtslosigkeit manifestieren. Das Verhalten des Rekurrenten zeige auf, dass

er für eine Massnahme nicht mehr absprachefähig sei und eine solche deutlich

ablehne, was nunmehr auch noch weitere Institutionen bestätigt hätten.

Weiter lässt der Rekurrent berichten, die Massnahmenvisiten

durch das Personal der [...] im [...] sowie im [...] fänden ein Mal pro Woche

statt und dauerten 20–40 Minuten, wobei dann auch die Medikamentenabgabe

stattfinde. Inwiefern in dieser kurzen Zeitspanne tatsächlich eine adäquate

psychiatrische Behandlung stattfinden könne, sei mehr als fraglich.

Schliesslich lässt der Rekurrent bestreiten, dass bei ihm

eine langjährige und ausgeprägte Drogenproblematik bestehe und er über keine

Coping-Strategien verfüge, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umgehen zu

können. Es sei erstellt, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen Taten, die

letztlich zur Verurteilung führten, alle unter starkem Kokaineinfluss begangen

worden seien und letzten Endes auch als Beschaffungskriminalität gedient

hätten. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Rekurrent bereits ca. im

Jahre 2010 damit begonnen habe, Kokain zu konsumieren. Strafrechtlich auffällig

Dispositiv

sei er erst um die Jahre 2020/2021 geworden. Demnach habe er gute 10 Jahre

lang keinerlei Delikte begangen, was belege, dass er seinen Konsum habe

kontrollieren können. Dies zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, sein

Suchtverhalten zu steuern. Untermauert werde diese Feststellung durch die

Tatsache, dass der Rekurrent nunmehr seit 26 Monaten abstinent sei und in Haft

sodann auch nie negativ aufgefallen sei. Es sei daher fraglich, welche weiteren

Ziele durch die Aufrechterhaltung der Massnahme tatsächlich noch erreicht

werden könnten (zum Ganzen Replik, act. 11).

3.

3.1 Die

zusammenfassende Wiedergabe des Inhalts des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens vom 21. Dezember 2022 sowie der Risikoabklärung vom 27. März 2024 im

angefochtenen Entscheid (oben E. 2.2) stützt sich auf die Akten (Gutachten

vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 1 ff.;

Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,

S. 316 ff.) und ist als solche vom Rekurrenten unbestritten. Der Rekurrent

bringt allerdings vor, dass diese Akten nicht mehr aktuell und in Bezug auf das

vorliegende Verfahren überholt seien. Hierauf ist zurückzukommen (unten

E. 3.6).

3.2 Was

zunächst die Dauer des Verfahrens ab Bewilligung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 bis zum Antritt der Massnahme in einer

geeigneten Einrichtung ([...]) am 23. August 2023 angeht (knapp sieben Monate),

so ist mit dem SMV durchaus von einer nachvollziehbaren und angemessenen

Zeitspanne auszugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen

des SMV verwiesen werden (act. 9, S. 2 oben, siehe auch oben E. 2.4).

Was der Rekurrent replicando hiergegen anführt, greift nicht durch. So sind die

10 Monate Freiheitsstrafe, zu denen der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts

vom 6. September 2023 verurteilt wurde, nicht etwa als zeitliche

Obergrenze für den Massnahmenvollzug, in dem sich der Rekurrent befindet, anzusehen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der SMV zunächst (nur) die [...] im Raum

Basel anfragte, zumal dies die einzige vom Gutachter in seiner Empfehlung zur

stationären Suchtbehandlung namentlich genannte Institution darstellt (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 92, 103) und diese Wahl dem Rekurrenten

bzw. seiner familiären Situation örtlich entgegengekommen wäre. Zudem besteht

keine Verpflichtung des SMV, mehr als ein Massnahmenzentrum gleichzeitig

anzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die

Doppeldiagnose des Rekurrenten die Auswahl an geeigneten Einrichtungen deutlich

begrenzt. Die vom Rekurrenten im Besonderen gerügte Zeitdauer von nicht einmal

vier Wochen zwischen dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023, welche ohne

weiteres Zutun des SMV vergangen sei, erscheint ebenfalls nicht als

unverhältnismässig lang, zumal der SMV zahlreiche Fälle gleichzeitig betreuen

muss. Ausserdem musste nach der Absage der [...] am 17. März 2023 (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 121) erst einmal eine Alternative gesucht

und gefunden werden, was jedenfalls am 11. April 2023 erledigt war (vgl. E-Mail

an die Staatsanwaltschaft, wonach der Rekurrent im [...] angemeldet werden

könne, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 123 f.).

3.3 Ohnehin ist fraglich, was der Rekurrent aus

der aus seiner Sicht zu langen Wartezeit und der Behauptung, seine «friedliche»

bzw. «selbständige» Entscheidung, sich aus dem [...] zu «entfernen», stelle

keine Flucht dar, ableiten will. Ein Bruch seines subjektiven Vertrauens in das

Justizsystem rechtfertigt jedenfalls noch keinen eigenmächtigen Abbruch der

staatlich rechtskräftig angeordneten Massnahme. Auch diesbezüglich ist auf die

zutreffenden Ausführungen des SMV zu verweisen (act. 9, S. 2 f.,

siehe auch oben E. 2.4). Sodann ist dem SMV darin zuzustimmen, dass der

Rekurrent seine Unterbringung im [...] bzw. Gefängnis [...] seinem eigenen

Verhalten – insbesondere seiner Flucht aus dem [...], seiner Weigerung, unter

Einhaltung der angemessenen Rückkehrbedingungen zurück in den [...]

zurückzukehren (siehe zum Ganzen act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,

S. 341 ff.), sowie seinem Widerstand gegen eine Versetzung in das

Massnahmenzentrum […] – zuzuschreiben hat. Der Rekurrent kann mithin auch aus

den geltend gemachten, gegenüber einer Unterbringung in einer entsprechenden

Massnahmenanstalt eingeschränkten therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im [...]

bzw. im Gefängnis [...] nichts für seine Position ableiten.

3.4 Was

sodann die vom Rekurrenten monierten sprachlichen Schwierigkeiten anbelangt,

erweisen sich diese nicht etwa als unlösbar. So ist insbesondere eine Therapie

unter Beizug eines Dolmetschers möglich. Eine Sprachbarriere als solche macht jedenfalls

mitnichten eine stationäre Suchtbehandlung aussichtslos. Ohnehin ergibt sich

aus dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024, dass der Rekurrent zwar

Verständigungsschwierigkeiten beklagt habe, allerdings durchaus habe verstehen

können, was ihm dienlich gewesen sei. Zudem würden mehrere Mitarbeitende des [...]

fliessend Spanisch sprechen, weshalb die Kommunikation gut habe sichergestellt

werden können. Des Weiteren sei mit dem Rekurrenten eine wöchentliche,

kunsttherapeutische und somit nonverbale Auseinandersetzung mit relevanten

Themenbereichen durchgeführt worden. Auch sei ihm die Möglichkeit geboten

worden, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Die therapeutischen Gespräche

hätten ab November 2023 auf Spanisch und Italienisch stattgefunden

(act. 14, S. 12). Dementsprechend ist ohnehin davon auszugehen, dass

der Rekurrent die geltend gemachte Sprachbarriere zu einem wesentlichen Teil

vorschiebt, um einen Abbruch der Massnahme zu erwirken.

3.5 Des Weiteren sind sämtliche Vorbringen des

Rekurrenten, welche sich konkret auf seine Unzufriedenheit mit seiner

Unterbringung im [...] beziehen (Entfernung von seiner Familie, fehlende

Transparenz bezüglich der dortigen Autonomiestufen, Probleme mit der

behandelnden Therapeutin, zusätzliche Sprachbarriere mangels Möglichkeit, sich im

Kanton […] auf Hoch- bzw. Baseldeutsch zu verständigen), mit der Beendigung

seiner dortigen Unterbringung obsolet geworden. Gleiches gilt für seine

Einwände bezüglich der beiden anderen zur Diskussion stehenden

Massnahmenzentren, welche über 100 km von Basel und mithin seiner Familie

entfernt seien. In der Zwischenzeit bemühte sich der SMV nämlich mithilfe der [...]

Basel um eine Aufnahme des Rekurrenten in die [...], wo der Rekurrent gemäss

den Angaben des SMV am 16. Dezember 2024 eintreten konnte (act. 13,

act. 14, S. 24 f., 29 ff.; act. 17 und 18, S. 1 ff.).

Gemäss der Aktennotiz des SMV vom 28. Oktober 2024 handelt es sich beim [...] um

eine offene Institution, in welcher vorwiegend Personen in einer fortgeschrittenen

Progressionsstufe (Arbeitsexternat) untergebracht seien. Der Rekurrent werde

dort wohnen, arbeiten (einschliesslich einer externen Arbeitsbeschäftigung),

sich am Alltag beteiligen und die Einzel- und Gruppentherapie besuchen.

Medikamente würden weiterhin durch die [...] der [...] Basel verordnet werden.

Der Rekurrent werde viel Freizeit haben. In den ersten Wochen finde die

Integration ohne Ausgänge statt, danach könne er jedoch in der Freizeit auch

seine Familie besuchen und dort auch übernachten. Seine Familie könne ihn auch

im [...] besuchen (act. 18, S. 1; vgl. auch act. 14,

S. 36). Damit hat der SMV insbesondere auch die Argumente des Rekurrenten

bezüglich der ihn belastenden Distanz zu seiner Familie berücksichtigt.

3.6 Dem Rekurrenten ist zwar darin zuzustimmen,

dass seine bis anhin bestehende Abstinenz (vgl. hierzu auch Schlussbericht des [...]

vom 30. September 2024, act. 14, S. 15) positiv zu werten ist. Diese

steht aber unter dem gewichtigen Vorbehalt eines eng geführten, schützenden

Settings und genügt für sich genommen noch nicht für eine wesentliche

Neubewertung des Rückfallrisikos und der Behandlungsbedürftigkeit des

Rekurrenten, welche eine Aufhebung der Massnahme nahelegen würde.

So wird im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt, angesichts

des Fortbestehens der entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen

der bipolaren affektiven Störung und einer daneben bestehenden Suchterkrankung

(mit Kokainabhängigkeit u.a.) müsse beim Rekurrenten von einem hohen Risiko

nicht nur von erneuten Suchtmittelrückfällen sondern auch von einer

Verschlimmerung seiner affektiven Störung (mit neuerlichen hypomanen oder

manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen) und

in diesem Zusammenhang auch von einem hohen Risiko erneuter fremdschädigender

Fehlverhaltensweisen (inkl. einschlägiger Wiederholungsdelikte) ausgegangen

werden. Die statistische Wiederholungswahrscheinlichkeit (sog. Basisrate) liege

für Eigentumsdelikte bei 25% bis 50% und für Drogendelikte bei über 50%.

Mittels des Prognoseinstrumentes HCR-20 (H-Items) liessen sich beim Rekurrenten

als statistisch relevante Risikofaktoren für Gewalttätigkeit ermitteln: (gravierende)

seelische Störung (bipolare affektive Störung), Substanzmissbrauch (Hinweise auf

schädlichen Alkoholgebrauch), Probleme im Arbeitsbereich (krankheitsbedingte

Erwerbsunfähigkeit/IV-Rente), Malcompliance und Fehlverhalten in früheren

Behandlungs- und Betreuungssituationen sowie frühe Fehlanpassung (gestörte

Persönlichkeitsentwicklung in Kindheit und Jugend). Gemäss den Ergebnissen des

zusätzlich verwendeten Prognoseinstrumentes VRAG sei der Rekurrent einer Gruppe

von Gewaltstraftätern mit einer mittleren (moderaten) einschlägigen

Rückfallwahrscheinlichkeit (erneute Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 35%

nach 7 Jahren und von 48% nach 10 Jahren zuzurechnen. In der Gesamtschau

von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich

verwendeten Prognoseverfahren lasse sich festhalten, dass der Rekurrent zwar

keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit

hoher Rückfälligkeit aufweise, dass jedoch die entscheidenden

persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren affektiven Störung und

der Kokainabhängigkeit im Kern fortbestünden und deshalb von einem hohen Risiko

sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren hypomanen oder

manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen,

ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu einschlägigen (störungsbedingten)

fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere seiner

bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies insbesondere bei fehlender,

unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung und bei aktiver

Kokainabhängigkeit. Zu erwarten seien vor allem erneute Eigentumsdelikte

(Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich

eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung,

Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das

SVG (zum Ganzen: act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 98 ff.).

In der

Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zunächst im Rahmen einer eigenen

Abklärung nach VRAG-R ausgeführt, das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und

Verurteilungen für sexuell und nicht-sexuell motivierte Gewaltdelikte liege bei

der Gruppe von Straftätern, die den VRAG-R Gesamtwert des Rekurrenten erreichten,

innerhalb von 5 Jahren bei 26% und innerhalb von 12 Jahren bei 51%. Anschliessend

folgt eine Widergabe der Risikoeinschätzung nach dem Dittmann-Katalog sowie

nach HCR-20 gemäss dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 (siehe hierzu oben).

Sodann wird in der Risikoabklärung unter Anwendung des FOTRES-3-Verfahrens das

Basis-Risiko für Gewaltdelikte beim Rekurrenten mit «3.0 (deutlich)»

quantifiziert. Schliesslich wird unter der Rubrik «Risikoprofil» das Risiko für

weitere leichtgradige Gewaltdelikte als «mittel bis hoch» eingeschätzt. Dabei

handle es sich um eine tatzeitnahe Beurteilung. Ungünstig auf die Legalprognose

wirke sich aus, dass der Rekurrent vorbestraft sei und zuletzt in hoher

Frequenz Delikte begangen habe. Er sei nicht geständig und zeige kaum Einsicht

in sein Fehlverhalten. Eigene problematische Persönlichkeitsanteile könne er

nur teilweise anerkennen. Zudem seien die bei ihm festgestellten

Risikoeigenschaften überdauernd und in seiner Persönlichkeit verankert. Weiter müsse

sein sozialer Empfangsraum mit fehlender Tagesstruktur, fehlendem prosozialem

Freundeskreis und nicht ausreichender professioneller Unterstützung als

ungünstig bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten könne festgehalten werden, dass

er zuletzt zwar mehrere Gewaltdelikte begangen habe, zuvor aber nicht mit

gewalttätigem Verhalten aufgefallen zu sein scheine. Gewalttätiges Verhalten

scheine bei ihm nicht ein persönlichkeitsimmanentes und eingeschliffenes Verhaltensmuster

darzustellen, sondern auf die Destabilisierung aufgrund des gesteigerten Kokainkonsums

im Zusammenspiel mit der bipolaren affektiven Störung zurückgeführt werden zu

können. Aus diesem Grund könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und

Stabilisierung von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung

eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Aufgrund des langjährigen

Substanzkonsums und der mehrfachen Delinquenz in diesem Bereich wurde in der

Risikoabklärung ausserdem von einem hohen Risiko für weitere Eigentumsdelikte

ausgegangen. Das Risiko für weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sei

als mittelgradig zu erachten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 328

ff.).

Schliesslich

wird in der jüngsten diesbezüglichen Einschätzung im Schlussbericht des [...] vom

30. September 2024 ausgeführt, die Abstinenz vom Substanzkonsum sei im

geschützten Rahmen gegeben. Beim Rekurrenten sei es allerdings wiederholt

zu sich deutlich rasch aufbauender Anspannung bei ungenügend ausgebildeten

Bewältigungsstrategien im Umgang mit Belastungs- und Stresserleben gekommen. Sein

Konsumverhalten könne als grundsätzlicher Bewältigungs- und Regulationsversuch

im Umgang mit den Symptomen der bipolar affektiven Störung (Angstzustände,

Schlafstörungen, depressive Stimmung) und/oder mit unangenehmen und teilweise

ungenügend zuordenbaren Gefühlen verstanden werden. Fehlende konstruktive Strategien

zur Problembewältigung und zum Umgang mit Belastungserleben sowie eine fehlende

oder ausgesetzte stimmungsstabilisierende Medikation bei unzureichendem,

realitätsnahen, prospektivem Denken liessen den Rekurrenten auf eine

dysfunktionale Verhaltensstrategie zurückgreifen. Aus therapeutischer Sicht

bestehe nach wie vor ein Bedarf an einer vertieften Auseinandersetzung: ein

Erkennen von Zusammenhängen, eine Erfassung von Frühwarnzeichen und das

Trainieren der diesbezüglichen Wahrnehmung, die Erarbeitung und Einübung funktionaler

Bewältigungsstrategien sowie eine Antizipation von Handlungsfolgen wie auch

Konsequenzen eines Substanzkonsums auf die psychische Verfassung des

Rekurrenten. Sodann wird im Schlussbericht in Bezug auf die Deliktsarbeit,

welche der Rückfallprävention diene, ausgeführt, dass sich der Rekurrent im

Verlauf des Aufenthalts zwar auf die Deliktarbeit eingelassen, jedoch die

Delikte in Form von Beschönigungen wie auch Inszenierungen dargestellt und ein

genaueres Hinschauen verhindert habe. Die Anlassdelikte hätten bisher noch

ungenügend bearbeitet werden können. Es fehle dem Rekurrenten an einer

überdauernden Verantwortungsübernahme sowie an Wissen über Konsequenzen und

Folgen der Tat wie auch zu persönlichen Handlungsmotiven und deren Funktionalitäten.

Im Rahmen der Legalprognose werden im Schlussbericht als rückfallbegünstigende

Faktoren soziales Belastungserleben bei weiterhin mangelnden Strategien, die

Grunderkrankung in Form einer bipolar affektiven Störung bei einhergehender

ungenügenden Medikamenten-Compliance und fehlender Krankheitseinsicht, die

realitätsverzerrte Wahrnehmung und -verarbeitung, der fehlende

Bedürfnisaufschub, die Bereitschaft zu Regelmissachtungen und

grenzüberschreitendem Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sowie die

Suchtmittelproblematik aufgezählt. Die Argumentation bzw. Idee des

Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr deliktisch handeln würde, da er jetzt

kein Kokain konsumieren würde, stelle zwar eine Absichtserklärung und Basis für

die weiterführende Deliktarbeit dar – aber auch nicht mehr. Die begonnene

Auseinandersetzung mit den benannten Faktoren sei immer wieder wegen

Motivationsschwierigkeiten des Klienten unterbrochen worden und gelte es in

einer weiterführenden Behandlung aufzugreifen. Aus aktueller Sicht scheine es

kaum wahrscheinlich, dass der Rekurrent sich eine ausreichende Struktur

gestalten sowie auch eine Abstinenz aufrechterhalten könne, v.a. sobald er die

Medikation aussetzen resp. keinerlei kontrollierenden und begleitender

Massnahmen unterliegen werde. In einem solchen Fall werde das Rückfallrisiko in

erneutes delinquentes Verhalten hinsichtlich der Anlassdelikte als unverändert hoch

erachtet. Zusammenfassend seien dem Rekurrenten bezüglich regelbrüchigen

Verhaltens wie auch deliktischer Verhaltensweisen die Problembereiche,

Risikofaktoren, aber auch damit verbundenen Denk- und Verhaltensmuster

mangelhaft bewusst. Ein Leidensdruck in Bezug auf gezeigtes regelwidriges oder

delinquentes Handeln sei nicht gegeben, sondern beziehe sich vor allem auf die

örtliche Distanz zur Familie. Der Rekurrent weise anhaltend einen

Behandlungsbedarf aus. Es gelte, psychische Belastungen, ausgelöst durch

mangelnde Bewältigungsstrategien als auch dysfunktionale Denk- und

Verhaltensmuster, rechtzeitig zu erkennen, zu bearbeiten und begleitend das

Problembewusstsein zu fördern sowie ihn darin zu befähigen,

selbstverantwortlich und sozialverträglich zu reagieren. Aus therapeutischer

Sicht werde eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB

in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als

angezeigt erachtet, um ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu

etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge

erreichen zu können sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu

erarbeiten (zum Ganzen act. 14, S. 13 ff.).

Gestützt auf

diese aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen des [...] ist dem

SMV darin zuzustimmen, dass der Rekurrent noch immer nicht über ausreichende

Coping-Strategien verfügt, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umzugehen,

weshalb – in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 – ausserhalb

eines gewissen geschützten Rahmens mit erneutem dysfunktionalen Verhalten des

Rekurrenten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen Rückfallrisiko

für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen ist. Mit der

Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist zu konstatieren,

dass seit dem – bloss 2 Jahre zurückliegenden – Gutachten im Lichte des

Schlussberichts vom 30. September 2024 keine derartigen Veränderungen stattgefunden

haben, welche das Gutachten als überholt erscheinen liessen. Das Gutachten wird

denn auch in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 explizit als aktuell

bezeichnet (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 324). Vor diesem

Hintergrund kann der Rekurrent auch aus der Behauptung, dass sich die Risikoabklärung

vom 27. März 2024 wesentlich auf die Akten des Strafverfahrens und das

Gutachten stütze, nichts für seine Position ableiten. Zudem erfolgten die

Risikoeinschätzungen sowohl im Gutachten als auch in der Risikoabklärung

teilweise explizit auf einen weiten Zeithorizont bezogen, nämlich die

Entwicklung innerhalb von 5 bzw. innerhalb von 12 Jahren (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 87, 89, 98, 328, siehe auch oben). In der

Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zwar ausgeführt, konkret für

Gewaltdelikte könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und

Stabilisierung des Rekurrenten von einem geringeren Risiko als in der

tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden.

Dem Rekurrenten wurde seine anhaltende Abstinenz denn auch vom SMV

zugutegehalten, denn diese war ausschlaggebend für die Einschätzung des SMV, wonach

die Versetzung des Rekurrenten in den [...] mit den damit verbundenen

Freiheiten einen sinnvollen und vertretbaren Schritt darstelle (act. 18,

S. 1). Aktuell kann beim Rekurrenten allerdings einerseits aufgrund der

bislang bloss im geschützten Rahmen eingehaltenen länger dauernden Abstinenz

sowie angesichts seiner Flucht aus dem [...] und seiner übrigen

Verhaltensauffälligkeiten (Näheres hierzu unten E. 3.7), einschliesslich

seines grundsätzlich mangelhaften Problembewusstseins (siehe hierzu Gutachten

vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77,

91, 95, 99; Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten

SMV.2023.188, S. 335 ff.; Schlussbericht vom 30. September 2024,

act. 14, S. 18, 20) noch nicht von einer Stabilisierung ausgegangen

werden, welche er in Freiheit ohne jeglichen schützenden und strukturierenden

Rahmen beizubehalten im Stande wäre, und welche mithin die Legalprognose

massgeblich beeinflussen würde. Dies korrespondiert auch mit der aktuellen und

schlüssigen Einschätzung der Situation im Schlussbericht vom 30. September

2024.

Was der Rekurrent replicando zu seinen Erkrankungen und

seiner Legalprognose einwendet, überzeugt nicht. Dass er bestreitet, eine langjährige

und ausgeprägte Drogenproblematik zu haben, zugleich aber darauf hinweist,

bereits ca. im Jahre 2010 mit dem Kokainkonsum angefangen zu haben, ist bereits

ein Widerspruch in sich. Die nach wie vor fehlenden Coping-Strategien für ein

sucht- und deliktsfreies Leben in Freiheit werden im Schlussbericht des [...]

vom 30. September 2024 anhand von Beispielen nachvollziehbar und schlüssig

dargelegt und stehen auch mit dem ausführlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten

vom 21. Dezember 2022 im Einklang. Die pauschalen Bestreitungen des

Rekurrenten vermögen diese Ausführungen nicht zu relativieren. Vielmehr

resultiert das mangelnde Problembewusstsein des Rekurrenten, welches sich in

seinen entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren manifestiert, gemäss

dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 offenbar gerade auch aus seinen Erkrankungen

und ist ebenfalls im Rahmen der Suchtbehandlung anzugehen (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77, 91, 95, 99). Auch aus dem Einwand

des Rekurrenten, nachdem er ca. im Jahre 2010 angefangen habe, Kokain zu

konsumieren, sei er erst um die Jahre 2020/2021 strafrechtlich auffällig

geworden, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. So mag es durchaus

sein, dass er zunächst 10 Jahre lang seinen Konsum kontrollieren konnte –

zumal er anlässlich der Hauptverhandlung in der Sache angab, er habe damals nur

«hin und wieder konsumiert» (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 201).

Ausschlaggebend ist vorliegend aber, dass er die Kontrolle hierüber

schliesslich verloren und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte begangen

hat, weshalb das Strafgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches

Fachgutachten und die darin gemachte – und nach wie vor gültige – Einschätzung

der Legalprognose die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB als milderes Mittel

gegenüber der eingriffsstärkeren, aber ebenfalls als angezeigt erachteten

stationären Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet hat (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 239 ff.).

3.7 Der Rekurrent macht weiter geltend, er sei in

Haft nie negativ aufgefallen. Dies trifft in dieser kategorischen Form nicht

zu: So liegen etwa ein Rapport sowie eine Disziplinarverfügung vor, beide vom Gefängnis

[...] und datierend vom 10. Dezember 2024, wonach der Rekurrent am 10. Dezember

2024 um 08:20 Uhr mit einem zerbrochenen Stuhl und lauthals herumschreiend in

seiner Zelle angetroffen worden sei. Er habe an der rechten Handfläche eine

kleine blutende Verletzung aufgewiesen, deren Versorgung der Rekurrent aber

abgelehnt habe. Fünf Minuten später sei der Rekurrent wieder laut geworden,

habe wild mit seinen Armen gestikuliert und mit der flachen Hand mehrmals gegen

die Wand der Zelle geschlagen. Der Rekurrent sei dann im Türrahmen seiner Zelle

gestanden und habe sich trotz Aufforderung nicht vollständig hineinbegeben.

Beim Eintreffen der alarmierten Unterstützung sei der Rekurrent durch drei Mitarbeiter

der Aufsicht/Betreuung mit angemessenem Zwang in die Zelle gebracht und

eingeschlossen worden (act. 10, S. 17 ff.). Einem weiteren Rapport

des Gefängnisses [...] vom 16. September 2024 ist zu entnehmen, dass der

Rekurrent einen Mitinsassen angeschrien habe und auf diesen habe losgehen

wollen, was allerdings durch das Personal habe verhindert werden können. Der

Rekurrent sei sehr aufgebracht und sichtlich nervös gewesen, da seine Hände

stark gezittert hätten. Seinen Angaben zufolge habe er sich vom Mitinsassen

provoziert und beleidigt gefühlt (act. 14, S. 4). Während eines

Telefonats mit dem Fallverantwortlichen des SMV am 24. Juni 2024 soll der

Rekurrent schreiend und äusserst aggressiv reagiert haben. Er habe auf Spanisch

geschrien «Wollen Sie, dass ich mich umbringe?», wobei es geklungen habe, als

ob er das Telefon mehrmals gegen den Tisch oder die Wand geschlagen hätte

(Akten S. 411 f.). Gemäss Disziplinarverfügung vom 23. Januar 2023 wurden

beim Rekurrenten in der Zelle zahlreiche verbotene Gegenstände (Medikamente)

sichergestellt (act. 5, Vollzugsakten SMV.2022.2505, S. 48 ff.). Auch der

Aufenthalt des Rekurrenten im [...] lief alles andere als vorbildlich ab. So

ist dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass der

Rekurrent diverse Regelverstösse begangen habe (mehrfache verspätete Rückkehr

aus bewilligten Kurzausgängen, phasenweise fehlende Medikamenten-Compliance,

mehrere unbewilligte Ausgänge, mehrfache verbal aggressive Äusserungen im

Alltag, teilweise mit Aggression gegen Mobiliar, Verweigerung des

Therapiesettings), weshalb ihm nach der Autonomiestufe 2 keine weiteren

Progressionsstufen bewilligt worden seien. Sein Verhalten auf der Gruppe sei

durch Grenzen- und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen

(Einforderungsverhalten, Ausnützen von Klienten und Klientinnen für eigene

Zwecke, keine Reinigung der Küche nach Benutzung, drohendes, forderndes und

dominantes Auftreten, aggressives Verhalten mit unzureichender Wahrnehmung von physischer

Nähe und Distanz). Schliesslich hat der Rekurrent sich wie bereits dargelegt,

am 4. April 2024 unerlaubt aus dem [...] entfernt (siehe zum Ganzen act.

5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 341 ff., act. 14, S. 7 ff.).

3.8 Soweit

der Rekurrent moniert, der SMV masse sich mit seinen Ausführungen, wonach die

mehrfachen Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die

Motivationsschwankungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren

Störung stünden, eine psychologische Diagnosestellung an, so ist darauf hinzuweisen,

dass diese Diagnose mitnichten vom SMV stammt, sondern vielmehr im

forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ gestellt wurde, wobei

dieser ausführte, die affektive Grunderkrankung und die Kokainabhängigkeit des

Rekurrenten würden zusammenwirken und sich gegenseitig negativ verstärken und

ein komplexes psychisches Störungsbild ergeben. In den vergangenen Jahren wie

auch im Zeitraum der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte sei beim Rekurrenten

jedoch eindeutig seine Kokainabhängigkeit klinisch im Vordergrund gestanden,

weshalb diese zunächst – allerdings unter Fortführung der psychiatrischen

(inkl. medikamentösen) Therapie der affektiven Störung – prioritär behandelt

werden sollte (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 94 ff.). Diese Diagnosen

wurden auch im Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 bestätigt, wobei

im dortigen Behandlungsverlauf auch Symptome der bipolar affektiven Störung

beobachtet wurden, welche namentlich regelwidriges Verhalten des Rekurrenten

nach sich gezogen hätten (act. 14, S. 14). Die Schwierigkeiten des

Rekurrenten im Massnahmenvollzug und letztlich auch seine Suchtproblematik stehen

mithin durchaus auch in einem Zusammenhang zu seiner bipolaren affektiven Störung,

weshalb diese beim Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen ist.

3.9 Schliesslich

ist zu betonen, dass sich eine Massnahme – entgegen der offenbaren Auffassung

des Rekurrenten – nicht allein deshalb als aussichtslos erweist, weil der

Massnahmenunterworfene sie ablehnt und/oder aus dem Massnahmenvollzug flieht.

Denn wie oben (E. 2.1) dargelegt darf nach der Rechtsprechung das

Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden und ist insbesondere

im Rahmen einer Suchtbehandlung zu beachten, dass Krisen und Rückschläge zum

Krankheitsbild gehören. In diesem Sinne wurde bereits im Gutachten vom 21. Dezember

2022 ausgeführt, wie der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf zeige,

müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen auch zukünftig damit

gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der Behandlung nicht immer

einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen zum Abbruch der

Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was allerdings nicht

als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert werden solle,

sondern womit jeweils fachgerecht-professionell umgegangen werden sollte (act.

5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 101 ff.).

Des Weiteren ist

dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass die

dortige Behandlung durchaus auch relevante Erfolge zeitigte, wenngleich diese

nur langsam voranschritten: Als Erfolg ist zunächst einmal die durchgehende

Abstinenz des Rekurrenten während seines Aufenthalts zu verbuchen. Aufgrund der

Vorgeschichte des Rekurrenten und seiner Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Alkohol

und Drogen (Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188,

S. 112 ff., 248 ff.), erscheint dies für die Erfolgsaussichten der

Massnahme entscheidend. Gemäss Schlussbericht konnten ausserdem etwa die sture

Position des Rekurrenten und seine hohe Bedürfnisorientierung im Verlauf

phasenweise aufgeweicht werden und es wurden auch entsprechende Bemühungen aufseiten

des Rekurrenten sichtbar. Hinsichtlich der Ausgänge sei ausserdem im Verlauf

ein regelkonformes Verhalten erarbeitet und durch den Rekurrenten an den Tag

gelegt worden. Ausserdem habe der Rekurrent, obwohl er die Therapie als unnötig

erachtet habe, den Wunsch geäussert, zweimal die Woche entsprechende Termine

wahrnehmen zu können. Phasenweise sei es dem Rekurrenten gelungen, sich an

Begrenzungen und Abmachungen zu halten und auch bei unliebsamen Themen

aufmerksam zuzuhören sowie die Erklärungen in Eigenerfahrungen einzubetten. Im

Rahmen der Suchttherapie habe der Rekurrent im Verlauf ein verbessertes

Verständnis über die Entwicklung der Abhängigkeitserkrankung erarbeiten und

dadurch das Problemverständnis erweitern können, wenngleich er sich danach kaum

mehr auf die notwendige Weiterarbeit eingelassen hätte. Zusammenfassend wurde

ausgeführt, dass positiv zu erwähnen sei, dass der Rekurrent sich immer wieder

auf eine fortführende therapeutische Arbeit habe einlassen können, auch wenn

dies viel Motivationsarbeit vom Behandlungsumfeld erfordert habe (act. 14,

S. 12, 14 ff., 20). Dem Rekurrenten kann mithin nicht zugestimmt werden, wenn

er behauptet, es sei von vornherein nicht möglich, eine tragfähige

Therapiebeziehung zwischen ihm und egal welcher Therapeutin bzw. welchem

Therapeuten zu etablieren. Die Verfasser des Schlussberichts des [...] erachten

aus therapeutischer Sicht eine Weiterführung der stationären Massnahme nach

Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden

Setting als angezeigt, um beim Rekurrenten ein ausreichend differenziertes

Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und

deren Zusammenhänge zu erreichen sowie funktionale Strategien zur

Risikoverminderung zu erarbeiten (act. 14, S. 20 f.) und sehen mithin

durchaus noch Entwicklungspotenzial beim Rekurrenten. Schliesslich liegt auch mit

der [...] eine Institution vor, welche sich aktuell dazu bereit erklärt hat,

den Rekurrenten aufzunehmen (siehe oben E. 3.5) sodass auch von den

entsprechenden Fachpersonen durchaus noch Behandlungspotenzial beim Rekurrenten

gesehen wird. Bei dieser Ausgangslage ist mitnichten davon auszugehen, dass die

Massnahme keinen Erfolg mehr verspricht.

3.10 Zusammenfassend

betrachtet erscheint die Fortführung der Suchtbehandlung nicht als aussichtslos

bzw. undurchführbar. Vielmehr ist die Eignung der Massnahme zur Stabilisierung

der Abstinenz und einer Verbesserung der Legalprognose des Rekurrenten weiterhin

gegeben.

Wie im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt wurde, sind

bei einem Rückfall des Rekurrenten vor allem erneute Eigentumsdelikte

(Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich

eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung,

Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das

SVG, zu erwarten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 99). Der

Gutachter führte sodann aus, erfahrungsgemäss müsse bei schwer ausgeprägten

Fällen wie dem des Rekurrenten (mit Doppeldiagnose von affektiver Störung und

Suchterkrankung) mit einer langjährigen Behandlungsdauer gerechnet werden (act.

5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 102). Dass diese Einschätzung entgegen

der Auffassung des Rekurrenten noch aktuell ist, wurde oben bereits ausgeführt

(E. 3.6). Der Rekurrent wurde sodann mit Strafgerichtsurteil vom 6.

September 2023 nicht – wie er vorbringen lässt – bloss wegen «niederschwelliger

Beschaffungskriminalität», sondern u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

Raubes, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(wobei er bei einer Festnahme unter anderem nach einem mitgeführten Dolch griff

und nur mittels Tasereinsatz neutralisiert werden konnte) verurteilt (act. 5,

Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 184, 226 ff.). Die Anlassdelikte sind

mithin durchaus von einer für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der

Massnahme ausreichenden Erheblichkeit. Gleiches gilt für die mit Blick auf die

Vorstrafen des Rekurrenten und gemäss dem Gutachten ebenfalls drohenden

Betäubungsmitteldelikte sowie Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche unter

Substanzeinfluss (vgl. Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten

SMV.2023.188, S. 112 ff., 248 ff.).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Weiterführung der

Suchtbehandlung auch erforderlich. So erscheint zum aktuellen Zeitpunkt die

Abstinenz des Rekurrenten bzw. deren Stabilisierung noch zu stark von einem

schützenden, strukturierenden Rahmen abhängig (siehe oben E. 3.6), weshalb

eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung in die Freiheit aufgrund des damit

verbundenen Rückfall- und durchaus erheblichen Deliktsrisikos verfrüht wäre.

Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist der SMV ausserdem dadurch nachgekommen,

als dem Rekurrenten nunmehr mit der Institution [...] ein offenes Setting mit erleichterten

Ausgangsmöglichkeiten im Raum Basel gewährt wurde. Die geplanten zunehmenden

Lockerungen erscheinen sodann zweckmässig, um die Abstinenz des Rekurrenten

schrittweise prüfen und zugleich mit entsprechender Therapie weiterbehandeln

sowie stabilisieren zu können.

Gemäss Art. 60

Abs. 4 StGB beträgt der mir der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug in

der Regel höchstens drei Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um ein

weiteres Jahr. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den langjährigen

Substanzkonsum und die Doppeldiagnose des Rekurrenten und die vom Gutachter prognostizierte langjährige Behandlungsdauer erweist sich

die Aufrechterhaltung der Suchtbehandlung vorliegend auch in zeitlicher

Hinsicht als verhältnismässig.

3.11 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme

vorliegend nicht gegeben. Die vorinstanzliche Verfügung ist mithin nicht zu

beanstanden.

Dementsprechend ist auf die

Vorbringen des Rekurrenten betreffend Anrechnung des (vorzeitigen)

Massnahmenvollzugs an die mit Strafgerichtsurteil vom 6. September 2023

über den Rekurrenten verhängte Freiheitsstrafe nicht weiter einzugehen.

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

zulasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2024 macht diese

einen Aufwand von 11,17 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu

einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten,

angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 56.15. Auf Honorar und

Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 185.44 zu

entrichten. Der Vertreterin des Rekurrenten wird mithin für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'474.95

ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], Advokatin, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'289.49,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 185.44, insgesamt

somit CHF 2'474.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.