VD.2024.97
Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer (BGer 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025)
9. Dezember 2024Deutsch44 min
Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer handelt es sich um Forderungen aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.97
URTEIL
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Oktober 2023
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer,
nachfolgend Rekurrent) stellte bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Eingabe
vom 23. März 2021 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2011 und 2012
und der direkten Bundessteuer pro 2011 und 2012. Sowohl bei den kantonalen
Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer handelt es sich um Forderungen aus
Nachsteuern und Bussen. Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung mit
Erlassverfügung vom 27. Oktober 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies
die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. August 2022 ab. Da es sich bei den
zu erlassenden Forderungen um Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit einem
Steuerhinterziehungsverfahren handle, werde ein Steuererlass nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen gewährt. Ein solcher sei hier nicht gegeben.
Ausserdem gebe es Drittgläubiger, weswegen ebenfalls kein Erlass gewährt werden
könne. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde bei der
Steuerrekurskommission Basel-Stadt, welche diese mit Entscheid vom 23. Oktober
2023 abwies.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs
bzw. die vorliegende Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beantragt der
Rekurrent, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei dahingehend zu ändern,
dass ihm ein (teilweiser) Steuererlass für die kantonalen Steuern und die
direkte Bundessteuer gewährt werde. Eventualiter sei ihm ein Zahlungsaufschub
zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Steuerrekurskommission. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Schreiben
vom 17. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des
Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weder die kantonale noch die Eidgenössische
Steuerverwaltung reichten eine Stellungnahme ein. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG,
SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.1.2
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann
das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde
an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Wenn das
kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vorsieht,
muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65
E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.;
vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E.
1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat
des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist-
und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG;
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist darauf
einzutreten.
1.3
Mit seinem ersten Eventualantrag ersucht
der Rekurrent um Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Gemäss § 200 Abs. 1 StG
kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin die Zahlungsfrist
erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen
und Kosten oder einer Busse wegen einer Übertretung innert der vorgeschriebenen
Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so
kann die Bezugsbehörde auch gemäss Art. 166 Abs. 1 DBG die Zahlungsfrist
erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Mit seinem Eventualantrag ersucht
der Rekurrent um Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art.
166.
Abs. 1 DBG in der Form einer Erstreckung der Zahlungsfrist (vgl. Ludwig/Wamister, in: Tarolli Schmidt et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 200 N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 1). Ob
Entscheide über Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art.
166.
Abs. 1 DBG überhaupt Gegenstand einer justizmässigen Überprüfung bilden
können, ist umstritten (vgl. dazu BGer 2A.344/2022 vom 23. Dezember 2022 E.
3.1; Curchod, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 166 LIFD N 3a–3c; Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2015,
Art. 166 N 6 f.; Frey, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 166 DBG N 1 und 13–16; Ludwig/Wamister,
a.a.O., § 200 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 166 N 14). Da dem Eventualantrag auf Gewährung eines
Zahlungsaufschubs ohnehin nicht entsprochen werden kann (vgl. unten E. 8), kann
die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben.
1.4
Betreffend die kantonalen Steuern richtet
sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von
§ 8 VRPG, weil das StG diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2022.48 vom 5.
November 2023 E. 1.5). In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der
Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Die Forderungen, deren Erlass der Rekurrent beantragt,
betreffen Nachsteuern, Bussen und Zinsen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
die folgenden Forderungen:
2.1 Mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober
2015 (Akten STRK S. 310 f. und 313 f.) legte die Steuerverwaltung Nachsteuern
von CHF 74'440.– und Belastungszinsen von CHF 8'605.80 zu den kantonalen
Steuern für die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie Nachsteuern von CHF 36'443.60
und Belastungszinsen von CHF 3'361.50 zu den direkten Bundessteuern für die
Steuerjahre 2011 und 2012 fest. In den Kontoauszügen vom 4. Juni 2024 mit den
Bezeichnungen «Kantonale Steuern 2015 / 001 Nachsteuer / Busse» und
«Direkte Bundessteuer 2015 / 1 Nachsteuer / Busse» betreffend den Rekurrenten
(Rekursbeilagen 3 und 4) verbuchte die Steuerverwaltung mit Valuta 19. November
2015 eine «Nachsteuer» von CHF 74'440.– und «Zins» von CHF 8'605.80
betreffend die kantonalen Steuern sowie eine «Nachsteuer» von
CHF 36'443.60 und «Zins» von CHF 3'361.50 betreffend die direkte
Bundessteuer. Nach Addition von Gebühren und Belastungszinsen sowie Subtraktion
von Zahlungen des Rekurrenten resultieren aus den Kontoauszügen Saldi von CHF
83'121.95 und CHF 47'097.80. Im Gesamtkontoauszug vom 4. Juni 2024
(Rekursbeilage 7) werden für diese beiden Beträge als Forderungsjahr 2015 und
als Forderungsart «Nachsteuer / Busse / definitive Veranlagung»
angegeben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei
den offenen Forderungen von CHF 83'121.95 und CHF 47'097.80 nicht um
Bussen und nicht um Forderungen betreffend das Steuerjahr 2015, sondern um
Nachsteuern und Belastungszinsen zu den kantonalen Steuern für die Steuerjahre
2011 und 2012 sowie um Nachsteuern und Belastungszinsen zu den direkten
Bundessteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012.
2.2
2.2.1 Mit Bussenverfügungen vom 16. und 9.
Dezember 2019 (Akten STRK S. 312 und 315) auferlegte die Steuerverwaltung dem
Rekurrenten wegen Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG und Art. 175 DBG Bussen
von CHF 31'019.– und CHF 15'366.–. In den Kontoauszügen vom 4. Juni 2024
mit den Bezeichnungen «Kantonale Steuern 2019 / 001
Nachsteuer / Busse» und «Direkte Bundessteuer 2019 / 1 Nachsteuer /
Busse» betreffend den Rekurrenten (Rekursbeilagen 5 und 6) verbuchte die
Steuerverwaltung mit Valuta 15. Januar 2020 eine Nachsteuer von
CHF 31'019.– betreffend die kantonalen Steuern und eine Nachsteuer von
CHF 15'366.– betreffend die direkte Bundessteuer. Nach Addition von
Gebühren und Verzugszinsen resultieren aus den Kontoauszügen Saldi von CHF
35'587.65 und CHF 17'538.65. Im Gesamtkontoauszug vom 4. Juni 2024
(Rekursbeilage 7) wird für diese beiden Beträge als Forderungsjahr 2019 und als
Forderungsart «Nachsteuer / Busse / Definitiv Rektifikat» angegeben.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei den
offenen Forderungen von CHF 35'587.65 und CHF 17'538.65 um Bussen, Zinsen und
Gebühren zu den kantonalen Steuern und den direkten Bundessteuern. Gemäss den
Angaben der Steuerverwaltung betreffen auch diese Bussen die Steuerjahre 2011
und 2012 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2022 E. 3 [Akten STRK S. 11];
Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 Ziff. II.4 [Akten STRK S. 271]). Da dies
vom Rekurrenten nicht bestritten wird und sich in den Akten kein Hinweis auf
eine Steuerverkürzung in anderen Steuerjahren findet, ist von der Richtigkeit
dieser Angabe auszugehen. In diesem Fall ist anzunehmen, dass es sich bei den
hinterzogenen Steuern um die als Nachsteuern eingeforderten Steuern oder einen
Teil davon handelt.
3.
3.1 Die Forderungen auf Nachsteuern und
Belastungszins, deren Erlass Streitgegenstand des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildet, sind wie bereits erwähnt
(oben E. 2.1) mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober 2015 festgelegt worden.
Die diesbezüglichen Rechtsmittel des Rekurrenten wurden mit
Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung vom 15. Januar 2016, STRKE STRK.2016.18
vom 19. Januar 2017 und STRK.2016.35 vom 19. Januar 2017, Urteilen des
Verwaltungsgerichts VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 sowie
Urteil des Bundesgerichts 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 (Akten STRK S. 316
ff.) abgewiesen. Damit wurden die Forderungen rechtskräftig beurteilt. Mangels
gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch die Auferlegung der
Bussen, deren Erlass ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildet (vgl. oben E. 2.2), in
Rechtskraft erwachsen ist.
3.2 Mit vielen Ausführungen in seinem Rekurs
will der Rekurrent offenbar geltend machen, dass die Forderungen, deren Erlass
er beantragt, unbegründet seien (vgl. insb. Rekurs Rz. 19, 23–25, 28 f., 34–39,
41, 43, 48–54). Diesbezüglich erwog die Steuerrekurskommission sinngemäss, mit
dieser Argumentation verlange der Rekurrent eine im Steuererlassverfahren
ausgeschlossene erneute materielle Überprüfung der rechtskräftigen
Steuerveranlagung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Dies ist grundsätzlich
richtig. Im Recht der direkten Bundessteuer ist im Erlassverfahren
ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen
erfüllt sind, und ist eine Überprüfung der Begründetheit der Forderung im
Erlassverfahren ausgeschlossen (Beusch/Raas,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
4. Auflage, Basel 2022, Vor Art. 167–167g DBG N 9; vgl. Art. 7 Abs. 1
Steuererlassverordnung [SR 642.121]). Grundsätzlich gilt dies auch für die
kantonalen Steuern (vgl. VGE VD.2018.105 vom 20. März 2019 E. 2.3.1, VD.2018.92
vom 25. September 2018 E. 2.3; Landmann,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 201 N 11). Diesbezüglich gibt es jedoch eine Ausnahme, welche die
Steuerrekurskommission wohl übersehen hat. Am 25. Juni 2020 beschloss der
Grosse Rat einen neuen Abs. 4 von § 201 StG. Dieser ist am 1. Januar 2021
in Kraft getreten, findet auf nach dem 1. Januar 2021 gestellte Erlassgesuche
Anwendung (Ratschlag Nr. 19.1830.01 vom 7. Januar 2020 [nachfolgend Ratschlag
Nr. 19.1830.01] S. 8) und lautet folgendermassen: «Wurde eine natürliche
Person gemäss § 158 Abs. 2 [StG] nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, so
kann ihr, ohne Vorliegen einer Notlage, einmalig die Steuerforderung für diese
Steuerperiode im Umfang des nachweislich zu hoch eingeschätzten Betrags
erlassen werden; § 201a [StG] ist nicht anwendbar.» Dieser Erlassgrund setzt
voraus, dass die antragsstellende Person nachweist, dass die
Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist (Ratschlag Nr. 19.1830.01 S. 7).
Insoweit ist die Begründetheit der Steuerforderung folglich im Erlassverfahren
zu überprüfen. Ob § 201 Abs. 4 StG auch auf partielle Ermessensveranlagungen
sowie Nachsteuern und Bussen anwendbar ist, kann offenbleiben, weil dem
Rekurrenten der Nachweis, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen
ist, aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht gelungen ist.
3.3
3.3.1 Der Rekurrent war in den Jahren 2011 und
2012 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]
GmbH (Handelsregisterauszug der [...] GmbH in Liquidation). Diese betrieb die
Restaurants [...] und [...]. Nachdem die Steuerverwaltung bei der Gesellschaft
eine Bücheruntersuchung durchgeführt hatte, rechnete sie auf der Ebene der
Gesellschaft für die Steuerperioden 2011 und 2012 je einen nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzten zusätzlichen Umsatz aus dem Betrieb des Restaurants [...]
und aus der Untervermietung von Zimmern an Prostituierte auf. Diese
Aufrechnungen erwuchsen in Rechtskraft. Mit den Nachsteuerverfügungen vom 20.
Oktober 2015 rechnete die Steuerverwaltung unter anderem die erwähnten zusätzlichen
Umsätze im steuerbaren Umfang von 50 % bzw. 60 % als nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzte geldwerte Leistungen auch auf der Ebene des Rekurrenten auf
(vgl. BGer 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 Sachverhalt lit. C und D sowie E.
2.1 und 3; VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 2., 3.2 und
5.3; STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 2b, 4b.aa, 4d und 5;
Bericht zur Revision vom 20. Oktober 2015 [Akten Steuerverwaltung 2012]). Das
nachbesteuerte Einkommen besteht somit zu einem Grossteil aus den erwähnten
aufgerechneten Beträgen. Insgesamt rechnete die Steuerverwaltung dem
Rekurrenten für das Steuerjahr 2011 geldwerte Leistungen von CHF 158'769.–
(kantonale Steuern) bzw. CHF 190'523.– (direkte Bundessteuer) und für das Jahr
2012 geldwerte Leistungen von CHF 161'383.– (kantonale Steuern) bzw. CHF
193'660.– (direkte Bundesssteuer) als steuerbares Einkommen auf (vgl. Bericht
zur Revision vom 20. Oktober 2015 [Akten Steuerverwaltung 2012]; Akten STRK S.
56–59, 310 f. und 313 f.). Auch diese Aufrechnungen erwuchsen in Rechtskraft.
Die Aufrechnung der zusätzlichen Umsätze aus dem Betrieb des Restaurant [...]
wurden insbesondere damit begründet, dass kein Kassabuch geführt worden sei,
die erzielten Umsätze nicht lückenlos hätten nachvollzogen werden können und
die Bruttogewinnmarge unerklärlich tief gewesen sei (vgl. BGer 2C_736/2018 vom
15. Februar 2019 E. 2.1; VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018
E. 5.1; STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 4b.aa und 4b.bb). Die
Aufrechnung der zusätzlichen Umsätze aus der Untervermietung von Zimmern an
Prostituierte wurde insbesondere damit begründet, dass für die Untervermietung
nur CHF 50.– pro Zimmer und Tag verbucht worden seien, obwohl die Damen gemäss
verschiedenen Quellen zwischen CHF 100.– und CHF 150.– pro Tag hätten
abliefern müssen (vgl. VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2;
STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. E. 4c). Der Schätzung wurde der
untere Ansatz von CHF 100.– zugrunde gelegt (vgl. VGE VD.2017.204 und
VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2.3).
3.3.2 Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren behauptet der Rekurrent, für die Jahre 2011 und 2012 habe er
gemäss den Weisungen seines damaligen Treuhänders B____ ein Kassabuch geführt.
Sein Kassabuch 2011 und 2012 habe er B____ zum Verbuchen abgegeben. B____ habe
die Buchhaltungsunterlagen für die Buchprüfung 2011 und 2012 vorbereitet und
ihm erklärt, dass der Rekurrent sie persönlich vorbeibringen müsse. Der
Rekurrent habe die von seinem Treuhänder vorbereiteten Buchhaltungsunterlagen
2011 und 2012 der Steuerverwaltung im Original abgegeben und nie mehr
zurückerhalten. Der Rekurrent habe B____ mehrmals vergeblich gebeten, ihm
Kopien der Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 zurückzugeben (Rekurs Rz. 18
f., 23, 25, 28 f. und 31). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 (Rekursbeilage 13)
ersuchte C____ im Namen des Rekurrenten B____, ihr «die Buchhaltung 2011 und
2012, alle Belege 2011 und 2012 (Kassabuch 2011 und 2012, Lieferantenrechnungen
2011 und 2012, Kundenrechnungen 2011 und 2012, Steuererklärungen 2011 und 2012,
MWST-Abrechnungen 2011 und 2012)» zu senden. Mit dieser Darstellung will der
Rekurrent offensichtlich geltend machen, für die Jahre 2011 und 2012 sei ein
Kassabuch geführt worden und dieses befinde sich entweder bei der
Steuerverwaltung oder bei B____. Dafür ist der Rekurrent aber jeglichen Beweis
schuldig geblieben. Die Tatsache, dass im Entwurf der Erfolgsrechnung der [...]
GmbH 2012 (Rekursbeilage 12) als Einnahmen Restaurant ein präziser Betrag (CHF
512'496.–) ausgewiesen wird, beweist entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekurs Rz. 23 f.) offensichtlich nicht, dass ein Kassabuch geführt worden ist.
Der Rekurrent behauptet, die Anwältin von B____ habe in seinem Namen bestätigt,
dass er die Buchhaltung 2011 und 2012 des Rekurrenten geführt habe, und «CHF
500 Kostenvorschuss verlangt, damit er mir die Kopien der
Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 zurückgibt» (Rekurs Rz. 26). Der zweite
Teil dieser Behauptung, mit dem der Rekurrent den Eindruck zu vermitteln
versucht, B____ habe implizit zugestanden, dass er Kopien der
Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 besitze, ist aktenwidrig. Mit Schreiben
vom 10. Juni 2024 (Rekursbeilage 13) bestätigte Rechtsanwältin [...] D____ als
Vertreterin von B____ zwar, dass ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und der [...]
GmbH bestanden habe. Die übrigen Ausführungen im Schreiben der Vertreterin des
Rekurrenten vom 3. Juni 2024 bestritt sie aber. Insbesondere bestritt sie, dass
B____ Unterlagen nicht herausgegeben habe. Sie schloss ihr Antwortschreiben mit
dem Hinweis, dass vorab ein Kostenvorschuss von CHF 500.– zu bezahlen wäre,
sollte der Rekurrent «weitere Leistungen meines Mandanten in Anspruch nehmen
wollen». Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Nachsteuern
hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Steuerverwaltung habe belegt, dass
sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 19. November 2014 sechs Ordner mit den
Buchhaltungsunterlagen der [...] GmbH der Jahre 2011 und 2012, wie sie ihr
eingereicht worden seien, zurückgesendet habe (VGE VD.2017.204 und VD.2017.205
vom 11. Mai 2018 E. 4.3). Der Einwand des Rekurrenten, in den Verfahrensakten
gebe es keinen Postzettel betreffend eine Rücksendung der
Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 an ihn (vgl. Rekurs Rz. 25), ist nicht
geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Im Übrigen
könnte daraus, dass die Buchhaltungsunterlagen dem Rekurrenten nicht
retourniert worden wären, nicht geschlossen werden, dass entgegen den
Feststellungen im Verfahren betreffend die Nachsteuern ein Kassabuch vorhanden
gewesen sei. Im Übrigen stehen die Behauptungen des Rekurrenten in
unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen früheren Angaben. Bereits im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Nachsteuern behauptete
der Rekurrent, es sei immer ein Kassabuch vorhanden gewesen (VGE VD.2017.204
und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht stellte
fest, die Behauptung des Rekurrenten über die Führung eines Kassabuchs stehe im
Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Verfahren. Anlässlich einer
Besprechung mit Vertretern der Steuerverwaltung vom 3. November 2015 habe
er auf entsprechende Fragen ausgeführt, dass nie Kassabücher existiert hätten.
Mit Schreiben vom 5. November 2015 mit dieser Aussage konfrontiert, habe er in
seiner Eingabe vom 18. November 2015 angegeben, es sei wahr, dass kein
Kassabuch vorhanden sei (VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018
E. 4.3 vgl. STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 4b.bb.bbb). Es besteht
kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen betreffend die Angaben des
Rekurrenten zu zweifeln.
3.3.3 Der Rekurrent behauptet, die Wohnungen
hätten sich in sehr schlechtem Zustand befunden. Daher hätten sie nur schwer
und sehr billig vermietet werden können (Rekurs Rz. 35 und 49). Bereits im
Verfahren betreffend die Nachsteuern hat der Rekurrent behauptet, er habe sich
mit einer Miete von CHF 50.– pro Tag zufriedengegeben, weil sich die
Liegenschaft in einem schlechten Zustand befunden habe (STRKE STRK.2016.18 vom
19. Januar 2017 E. 4c.bb). Aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten
Beweismittel (insb. Ergänzung zum Mietvertrag vom 5. Oktober 2010
[Rekursbeilage 16]; Mängelrüge des Rekurrenten vom 4. Juli 2012 [Rekursbeilage
17]; Schreiben der Vertreterin der Vermieterin vom 11. Februar 2013
[Rekursbeilage 19]) ist zwar davon auszugehen, dass die Wohnungen in den Jahren
2011 und 2012 Mängel aufgewiesen haben. Dass die Untervermietung der Zimmer der
Wohnungen an Prostituierte zum durch verschiedene Quellen angegebenen Preis von
CHF 100.– bis CHF 150.– pro Tag (vgl. oben E. 4.3.1) nicht möglich gewesen
ist, hat der Rekurrent damit aber nicht belegt. Weiter behauptet der Rekurrent,
E____ habe die Vermietung der Wohnungen an Prostituierte als sein eigenes
Geschäft geführt. E____ allein habe sich um die Mieteinnahmen gekümmert und der
Rekurrent wisse nicht, wie viel E____ von den Mieterinnen erhalten habe. E____
habe ihm von der Miete, die er von den Prostituierten verlangt habe, nur CHF
50.– gegeben. Inzwischen habe er realisiert, dass ihm E____ nicht die von den
Mieterinnen erhaltene Miete gegeben habe, sondern nur eine Art Provision für
die Vermietung und somit für das Zurverfügungstellen der Wohnungen bezahlt
habe. Nach einem Streit über die Miete und die hohen Geschäftsausgaben, die er
getätigt habe, sei E____ verschwunden (Rekurs Rz. 40 f., 43, 48, 50 f. und 53
f.). Für diese Behauptungen ist der Rekurrent auch im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jeglichen Beweis schuldig geblieben,
obwohl das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren betreffend die Nachsteuern
festgestellt hatte, dass der Rekurrent weder die von ihm behaupteten, deutlich
unter den Branchenansätzen liegenden Mietzinseinnahmen von bloss CHF 50.– pro
Zimmer und Tag noch die Zwischenschaltung einer weiteren Person belegt habe
(VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2.3).
3.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurrent nicht nachgewiesen hat, dass die Nachsteuerforderungen, deren
Erlass er beantragt, auf einer zu hohen Ermessenseinschätzung beruhen. Folglich
kommt ein auf § 201 Abs. 4 StG gestützter Erlass nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss § 201 Abs. 1 StG können der
steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Zahlung der
Steuern, Zinsen oder Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und damit
zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erlassen werden. Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG können die geschuldeten Beträge auf
Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige
Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer
Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Bussen und
Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen
(Art. 167 Abs. 3 DBG). Der Steuererlass kann insbesondere aus den in § 201a StG und Art. 167a DBG genannten Gründen abgelehnt werden.
4.2 Gemäss dem Grundsatz der vertikalen
Steuerharmonisierung müssen die kantonalen Bestimmungen, die dieselbe Tragweite
und denselben Inhalt haben wie das Bundesrecht, einschliesslich des
harmonisierten Rechts, auf die gleiche Weise ausgelegt werden. Die von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Bundesgesetzgebung kommen somit auch im
kantonalen Recht zur Anwendung (BGE 141 II 326 E. 4; Cavelti/Behnisch, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 129 BV N 23). Die Möglichkeit der Gewährung eines
Steuererlasses ist zwar steuerharmonisierungsrechtlich nicht (explizit)
vorgeschrieben. Dennoch wird die Auslegung der Bestimmungen zum Erlass der
direkten Bundessteuer üblicherweise auch für die Interpretation inhaltlich
weitgehend mit dem Bundesrecht übereinstimmender kantonaler Regelungen
herangezogen (Beusch/Raas, a.a.O.,
Vor Art. 167–167g DBG N 18 f.). Da der kantonale Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung des Steuererlasses Gestaltungsfreiheit geniesst (Beusch/Raas, a.a.O., Vor Art. 167–167g
DBG N 19), sind die diesbezüglichen Bestimmungen des kantonalen Rechts aber
dann nicht gleich auszulegen wie das Bundesrecht, wenn der kantonale
Gesetzgeber eine abweichende Lösung gewählt hat.
4.3 Notwendige Voraussetzung jedes Steuererlasses
ist eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen (vgl. § 201 Abs. 1 und
2; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Steuererlassverordnung [SR 642.121]; VGE
VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 2.2 und 2.2.1; BVGer
A-7041/2015 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4 und 4.6; Curchod, a.a.O., Art. 167 LIFD N 9, 11 und 18; Locher, a.a.O., Art. 167 N 14 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 N 18, 20, 22 und 30). Eine solche liegt bei einer natürlichen Person
gemäss § 201 Abs. 2 StG vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis
zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, und
gemäss Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung, wenn die finanziellen Mittel
der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Bei natürlichen
Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich
beglichen werden kann (vgl. § 201 Abs. 2 StG; Art. 2 Abs. 2 und 3
Steuererlassverordnung). Unter einer absehbaren Zeit sind gemäss den Materialien
zum StG in der Regel drei Jahre zu verstehen (Ratschlag Nr. 13.0779.01 vom 28.
Mai 2013 S. 7). In der Praxis zur direkten Bundessteuer wurde ein Zeitraum von
zwei bis drei Jahren für absehbar gehalten (vgl. BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni
2009 E. 4.2). Dass die Zahlung für die steuerpflichtige Person eine Härte
bedeuten würde, ist zu vermuten, wenn kein Ausschlussgrund nach § 201a StG bzw.
kein Ablehnungsgrund nach Art. 167a DBG vorliegt (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167 N 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 N 18).
5.
5.1 «Bussen und Nachsteuern» werden gemäss Art.
167 Abs. 3 DBG nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Damit
gelten im Recht der direkten Bundessteuer gemäss Gesetzeswortlaut und
überwiegend vertretener Ansicht sowohl für den Erlass von Bussen als auch für
den Erlass von Nachsteuern ohne weiteres qualifizierte Anforderungen (vgl. VGer
ZH SB.2017.00094 vom 6. Dezember 2017 E. 2.1.4 und 2.2.4; Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG
N 1; Curchod, a.a.O., Art.
167 LIFD N 23 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 N 16). Gemäss der Botschaft und einer anderen Lehrmeinung
sind an den Erlass von Nachsteuern allerdings nur in der Regel besonders hohe
Anforderungen zu stellen (Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013,
in: BBl 2013 S. 8435, 8447; vgl. Locher,
a.a.O., Art. 167 N 39). Gemäss der erwähnten Lehrmeinung sollte der besonders
strenge Massstab in teleologischer Reduktion von Art. 167 Abs. 3 DBG nicht
angewendet werden, wenn die Nachsteuer nichts mit einer versäumten früheren
Versteuerung zu tun hat (vgl. Locher,
a.a.O., Art. 167 N 39). In der Botschaft wird die grundsätzliche Geltung der
qualifizierten Anforderungen auch für den Erlass von Nachsteuern damit
begründet, dass es sich bei Nachsteuern oft um Steuern handle, die bei
ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitraum hätten bezahlt werden
können, und deshalb auch ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der
Nachsteuerforderung über mehrere Jahre hinweg verlangt werden dürften
(Botschaft, a.a.O., S. 8447). Dies spricht dafür, dass der Bundesrat mit den
implizit vorbehaltenen Ausnahmefällen, in denen die qualifizierten
Anforderungen nicht gelten, entsprechend der vorstehend erwähnten Lehrmeinung
Fälle meint, in denen die Nachsteuer nichts mit einer versäumten früheren
Versteuerung zu tun hat. Ob die qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 167
Abs. 3 DBG für Nachsteuern immer oder nur in der Regel gelten, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Nachsteuern, deren Erlass der
Rekurrent beantragt, bei ordentlicher Versteuerung deutlich früher zu bezahlen
gewesen wären und der strengere Massstab folglich nach beiden Auffassungen zur
Anwendung gelangt. Nach Ansicht der Steuerrekurskommission bedeutet die Geltung
qualifizierter Anforderungen, dass sowohl bei Bussen als auch bei Nachsteuern
eine qualifizierte Notlage vorliegen müsse, die darin bestehe, dass das
Abbezahlen der Steuerforderung für die steuerpflichtige Person eine
existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstelle (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4b.bb und 5). Für die direkte Bundessteuer ist diese Auffassung nicht zu
beanstanden. Auch ein Grossteil der Lehre vertritt die Ansicht, dass die für
den Erlass von Bussen und Nachsteuern geltenden qualifizierten Anforderungen
darin bestünden, dass eine qualifizierte Notlage vorliegen müsse, die
voraussetze, dass die Leistung des geschuldeten Steuerbetrags die
wirtschaftliche Existenz der steuerpflichtigen Person gefährden würde (vgl. Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG
N 1 f. und 7; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 N 16).
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Die Steuerrekurskommission scheint der
Ansicht zu sein, dass auch im Recht der kantonalen Steuern sowohl für den
Erlass von Bussen als auch für den Erlass von Nachsteuern ohne weiteres qualifizierte
Anforderungen gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.bb und 5). Dieser
Auffassung könnte nicht gefolgt werden, weil sie nicht berücksichtigt, dass
sich das Bundesrecht und das kantonale Recht betreffend den Erlass von
Nachsteuerforderungen wesentlich unterscheiden.
5.2.1.2 Während gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG «Bussen
und Nachsteuern» nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden,
können gemäss § 201 Abs. 1 StG «Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern»
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden. Diese Formulierung
ist zwar auslegungsbedürftig. Klar ist aber aufgrund des Wortlauts des
Gesetzes, dass für den Erlass von Nachsteuern gemäss kantonalem Recht nur in
bestimmten Fällen qualifizierte Anforderungen gelten. Nach dem Wortlaut von § 201 Abs. 1 StG ist dies dann der Fall, wenn zwischen der Nachsteuer und
einer Busse ein Zusammenhang besteht.
5.2.1.3 Wie zwischen einer Nachsteuer und einer Busse
ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.
Naheliegend ist hingegen, dass ein indirekter Zusammenhang gemeint ist, der
darin besteht, dass die steuerpflichtige Person den Tatbestand der
Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG erfüllt und deshalb ein
Nachbesteuerungsgrund im Sinn von § 177 StG erfüllt ist. In diesem Fall stellt
dasselbe Verhalten der steuerpflichtigen Person sowohl den Grund für die
Nachbesteuerung gemäss § 177 StG als auch für die Busse gemäss § 209 Abs. 1 und 2 StG dar. Dass in § 201 Abs. 1 StG dieser Zusammenhang gemeint ist, wird durch
die Materialien bestätigt. Gemäss dem Ratschlag soll «[d]er Erlass von
Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen» ausdrücklich
nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich sein. «Der Steuerpflichtige, der
mit einer unvollständigen oder falschen Deklaration eine Steuerverkürzung
bewirkt, soll im Falle, dass seine Hinterziehung aufgedeckt wird, nicht damit
rechnen dürfen, dass ihm die Nachsteuern und Bussen im Nachhinein noch erlassen
werden. Steuerhinterziehung darf sich nicht lohnen. Die Möglichkeit eines
Steuererlasses soll allerdings bei Steuerhinterziehungen nicht völlig
ausgeschlossen sein, doch müssen dafür besondere Umstände wie etwa
geringfügiges Verschulden vorliegen» (Ratschlag Nr. 13.0779.01 vom 28. Mai 2013
[nachfolgend Ratschlag Nr. 13.0779.01] S. 6). Die erste Voraussetzung
dafür, dass auch für den Erlass von Nachsteuerforderungen qualifizierte
Anforderungen gelten, besteht somit darin, dass die steuerpflichtige Person den
objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG
erfüllt hat.
5.2.1.4 Da auch ein indirekter Zusammenhang zwischen
einer Nachsteuer und einer Busse nur dann bestehen kann, wenn eine Busse
tatsächlich verhängt wird, besteht gemäss dem insoweit klaren Wortlaut von § 201 Abs. 1 StG eine weitere Voraussetzung für die Geltung qualifizierter
Anforderungen für den Erlass von Nachsteuerforderungen darin, dass die
steuerpflichtige Person für die Steuerhinterziehung tatsächlich bestraft wird.
Für die Geltung dieser zusätzlichen Voraussetzung spricht auch das historische
Auslegungselement. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine
Steuerhinterziehung selbst an, so wird gemäss Art. 175 Abs. 3 DBG und § 209 Abs. 3 StG von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (lit. a), sie die Verwaltung
bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt (lit. b) und sie
sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (lit. c). In
der Fassung des Vorentwurfs des Steuererlassgesetzes bezog sich Art. 167 DBG
wie der geltende § 201 Abs. 1 Satz 2 StG auf «Bussen und damit zusammenhängende
Nachsteuern» und lautete der einschlägige Art. 167 Abs. 1 Satz 1 DBG
folgendermassen: «Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.» In der Fassung des Entwurfs,
die insoweit dem geltenden Art. 167 DBG entspricht, bezieht sich Art. 167 DBG
auf «Bussen und Nachsteuern» und lautet der einschlägige Art. 167 Abs. 3
DBG folgendermassen: «Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erlassen.» Aufgrund dieser Änderung der in Art. 167
DBG verwendeten Formulierung gelten auch für den Erlass von Nachsteuern, die
aufgrund einer straflosen Selbstanzeige erhoben werden, qualifizierte
Anforderungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 8447; Locher,
a.a.O., Art. 167 N 38). Spätestens aufgrund der Änderung des Entwurfs des
Steuererlassgesetzes und der Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober
2013 muss dem kantonalen Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass sich eine
Anpassung von § 201 Abs. 1 Satz 2 an Art. 167 Abs. 3 DBG aufdrängen würde, wenn
für den Erlass von Nachsteuerforderungen unabhängig von der Verhängung einer
Busse qualifizierte Anforderungen gelten sollten. Als der Grosse Rat am 23.
Oktober 2013 die geltende Fassung von § 201 Abs. 1 StG beschloss, war ihm die
im Bundesblatt vom 12. November 2013 publizierte Botschaft zum
Steuererlassgesetz zwar noch nicht bekannt. Als er mit Beschluss vom 25. Juni
2020 § 201 StG mit dem neuen Abs. 4 ergänzte, hatte er hingegen längst Kenntnis
von der Änderung des Entwurfs des Steuererlassgesetzes und der diesbezüglichen
Botschaft. Die Tatsache, dass er auch diese Gelegenheit nicht genutzt hat, um
im Zug der Revision von § 201 StG Satz 2 von Abs. 1 an Art. 167 Abs. 3 DBG
anzupassen, spricht dafür, dass es dem Willen des kantonalen Gesetzgebers
entspricht, für den Erlass von Nachsteuerforderungen im Fall einer straflosen
Selbstanzeige weniger strenge Voraussetzungen zu statuieren als das
Bundesrecht.
5.2.1.5 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden
Erwägungen, dass gemäss § 201 Abs. 1 Satz 2 StG für den Erlass von
Nachsteuerforderungen nur dann qualifizierte Anforderungen gelten, wenn die
steuerpflichtige Person betreffend den Gegenstand der Nachsteuer den objektiven
und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG erfüllt hat
und deshalb mit einer Busse bestraft worden ist.
5.2.1.6 Der Rekurrent erfüllte den objektiven und
subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG und wurde
deshalb mit einer Busse bestraft. Diese Steuerhinterziehungen betrafen den
Gegenstand der Nachsteuern, deren Erlass der Rekurrent beantragt. Folglich
gelten im vorliegenden Fall sowohl für den Erlass der Bussen als auch für den
Erlass der Nachsteuern zu den kantonalen Steuern qualifizierte Anforderungen.
5.2.2
5.2.2.1 Die Steuerrekurskommission scheint der
Ansicht zu sein, dass die Geltung qualifizierter Anforderungen für den Erlass
auch gemäss § 201 Abs. 1 StG bedeute, dass eine qualifizierte Notlage vorliegen
müsse, die darin bestehe, dass das Abbezahlen der Steuerforderung für die steuerpflichtige
Person eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstelle (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4b.bb und 5). Entsprechend der Lehre zu Art. 167
Abs. 3 DBG genügt eine solche qualifizierte Notlage zwar zweifellos zur
Begründung eines besonderen Ausnahmefalls, in dem gemäss § 201 Abs. 1 StG auch
Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern erlassen werden können. Soweit
die Steuerrekurskommission der Meinung sein sollte, dass eine solche
qualifizierte Notlage auch im Bereich der kantonalen Steuern eine notwendige
Voraussetzung für den Erlass von Bussen und damit zusammenhängenden Nachsteuern
darstelle, könnte ihr aber nicht gefolgt werden. Aus den bereits zitierten
Ausführungen im Ratschlag (Ratschlag Nr. 13.0779.01 S. 6; oben E. 5.2.1.3)
ergibt sich zweifelsfrei, dass auch ein geringfügiges Verschulden der
steuerpflichtigen Person betreffend die Steuerhinterziehung einen besonderen
Ausnahmefall begründen kann, in dem der Erlass von Bussen und damit
zusammenhängenden Nachsteuern gemäss § 201 Abs. 1 StG möglich ist. Teilweise
wird zwar die Ansicht vertreten, das Verschulden der steuerpflichtigen Person
könne keinen besonderen Ausnahmefall im Sinn von Art. 167 Abs. 3 DBG
begründen, weil ihm bereits bei der Festsetzung der Busse Rechnung getragen werde
(vgl. Locher, a.a.O.,
Art. 167 N 26). Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht ohne weiteres
einleuchtet, stellt die zum Bundesrecht vertretene Meinung keinen hinreichenden
Grund dar, bei der Auslegung des kantonalen Rechts den gegenteiligen Willen des
kantonalen Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ein anderer Grund, weshalb
dieser nicht dem wahren Sinn von § 201 StG entsprechen sollte, ist nicht
ersichtlich. Folglich ist die erwähnte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass
auch ein geringfügiges Verschulden der steuerpflichtigen Person betreffend die
Steuerhinterziehung einen besonderen Ausnahmefall begründen kann.
5.2.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Erlass der Nachsteuern und der Bussen zu den kantonalen Steuern im
vorliegenden Fall keine qualifizierte, sondern bloss eine einfache
wirtschaftliche Notlage voraussetzt, sofern das Verschulden des Rekurrenten
betreffend die Steuerhinterziehungen geringfügig ist. Gemäss § 209 Abs. 2 StG
beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann
bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt werden. Im vorliegenden
Fall wurde die Busse auf 60 % festgesetzt (vgl. Bussenverfügung vom 16.
Dezember 2019 [Akten STRK S. 312]). Dies spricht dafür, dass die Steuerverwaltung
von einem leichten Verschulden des Rekurrenten ausgegangen ist. Ob sein
Verschulden als geringfügig zu qualifizieren ist, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, weil die Ablehnung des Erlasses der
Nachsteuern zu den kantonalen Steuern durch die Vorinstanzen ohnehin gestützt
auf die Ausschlussgründe von § 201a lit. a und b StG gerechtfertigt ist (vgl.
unten E. 7) und die Ablehnung des Erlasses der Bussen zu den kantonalen Steuern
gestützt auf den Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG (vgl. unten E. 7.2).
6.
6.1 Die Steuerrekurskommission stellte im
angefochtenen Entscheid fest, dass der Rekurrent seit August 2021 einen eigenen
gastronomischen Betrieb führe, dass es ihm möglich gewesen sei, zu diesem Zweck
für die Gründung einer Gesellschaft ein Stammkapital von CHF 20'000.–
aufzubringen und dass er mit dem erwähnten Betrieb einen das
betreibungsrechtliche Existenzminimum um CHF 1'028.– übersteigenden Überschuss
erziele (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.cc). Da diese Feststellungen vom
Rekurrenten nicht bestritten worden sind und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer
Richtigkeit besteht, kann darauf ohne weiteres abgestellt werden (vgl. § 18 VRPG). Aufgrund dieser Tatsachen und nach Widerlegung mehrerer Argumente des
Rekurrenten ist die Steuerrekurskommission zum Schluss gelangt, es sei nicht
erstellt, dass das Abbezahlen der Steuerforderungen, deren Erlass er beantragt,
für den Rekurrenten eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen
würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.cc, 4c und 5). Diese Feststellung ist
nicht zu beanstanden. Grundsätzlich tragen nach der Normentheorie in
sinngemässer Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die Veranlagungsbehörden die
(objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden und die
steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast für die steueraufhebenden
und -mindernden Tatsachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der
mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (VGE VD.2020.120 und VD.2020.121
vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1, mit Nachweisen). Die qualifizierte
wirtschaftliche Notlage ist im vorliegenden Fall zumindest betreffend die
direkte Bundessteuer eine Voraussetzung der Aufhebung oder Minderung der
Nachsteuern und Bussen durch vollständigen oder teilweisen Erlass. Anlass für
eine Ausnahme von der üblichen Beweislastverteilung besteht nicht. Folglich
trägt der Rekurrent die Folgen davon, dass der Beweis einer existenziellen
wirtschaftlichen Bedrohung misslungen ist.
6.2
6.2.1 Die Forderungen, deren Erlass der Rekurrent
mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesuch beantragt,
beliefen sich per 4. Juni 2024 auf CHF 183'346.05 (vgl. Gesamtkontoauszug vom
4. Juni 2024 [Rekursbeilage 7] und oben E. 2). Zum Abbezahlen aller dieser
Forderungen benötigt der Rekurrent mit einem monatlichen Überschuss von CHF
1'028.– (vgl. oben E. 6.1) knapp 15 Jahre.
6.2.2 Der Rekurrent macht geltend, seit zehn
Jahren existiere er nur noch. Der Alltag von ihm und seiner Familie bestehe nur
aus Sparen. Sie könnten sich nur das Billigste leisten, damit er Geld zum
Abbezahlen der Steuerschulden habe. Er habe sich in allem eingeschränkt und
keine finanziellen Möglichkeiten, seiner Familie schöne Ferien oder schöne
Überraschungen zu schenken. Seine Kinder könnten nicht an den Veranstaltungen
mit ihren Schulkameraden teilnehmen, weil das Geld dafür fehle. Wegen einer
einzigen ungeplanten Ausgabe könne alles aus dem Ruder laufen. Seine Kraft
schwinde mit jedem Tag. Er fühle sich ausgelaugt und ausgebrannt. Es sei für
ihn immer schwieriger, am Morgen aufzustehen, sich zu motivieren und mit seiner
restlichen Kraft zu arbeiten. Er sei an seiner Grenze angelangt und befinde
sich in einer Notlage des Körpers, der Psyche und der finanziellen Mittel
(Rekurs Rz. 61–63). Die Behauptungen des Rekurrenten betreffend die
wirtschaftlichen Verhältnisse von sich und seiner Familie genügen selbst bei
Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer existenziellen wirtschaftlichen
Bedrohung. Wegen offener Steuerforderungen während vieler Jahre trotz
Erwerbstätigkeit mit der Familie mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum
leben zu müssen, stellt zweifellos eine grosse Belastung dar. Für eine
ernsthafte Gefahr, dass es dem Rekurrenten im Fall des Fortdauerns dieser
Belastung während rund 15 Jahren aus physischen oder psychischen Gründen nicht
mehr möglich wäre, seinen Betrieb fortzuführen, fehlt abgesehen von seinen
eigenen Parteibehauptungen aber jeglicher Beweis. Eine durch die für das
Abbezahlen der Steuerforderungen notwendigen Einschränkungen des
Lebensstandards veranlasste freiwillige Betriebsaufgabe des Rekurrenten könnte
nicht als relevante Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz qualifiziert
werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Steuererlass verweigert
werden kann, wenn die steuerpflichtige Person die mangelnde Leistungsfähigkeit
durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund leichtsinnig
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 201a lit. c StG; Art. 167a lit.
d DBG). Weshalb allfällige ungeplante Ausgaben für den Rekurrenten eine
existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen sollten, ist nicht
ersichtlich. Insoweit ist mit zu berücksichtigen, dass gewissen ausserordentlichen
Auslagen durch eine zeitweilige Erhöhung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums Rechnung getragen werden kann (vgl. Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SchKG vom 1. Juli 2009 Ziff. II am Ende, in: BlSchK 2009 S. 192, 195).
6.2.3 Die Steuerrekurskommission stellte fest,
dass der Rekurrent laufende Ratenzahlungen weder geltend gemacht noch
nachgewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 4b.cc). Mit seinem Rekurs an das
Verwaltungsgericht behauptet der Rekurrent, dass er über Jahre die vereinbarten
Monatszahlungen der Steuerverwaltung fristgerecht bezahlt habe (Rekurs Rz. 11
und 59), und beweist er, dass er von September 2019 bis März 2020
durchschnittlich monatliche Zahlungen von CHF 250.– zur Tilgung der Forderungen
betreffend die kantonalen Steuern und durchschnittlich monatliche Zahlungen von
CHF 250.– zur Tilgung der Forderungen betreffend die direkte Bundessteuer
sowie von September 2020 bis Oktober 2023 durchschnittlich monatliche Zahlungen
von CHF 500.– zur Tilgung der Forderungen betreffend die kantonalen
Steuern geleistet hat (Rekursbeilagen 3 und 4). Für die Zeit zwischen November
2023 und Mai 2024 ist aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel
(Rekursbeilagen 3–7) davon auszugehen, dass keine Zahlungen mehr geleistet
worden sind. Ob es sich bei den vom Rekurrenten vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln um zulässige Noven handelt (vgl. dazu
VGE VD.2022.222 vom 28. März 2023 E. 1.5 mit Nachweisen), kann offenbleiben,
weil die behaupteten und teilweise bewiesenen Ratenzahlungen ohnehin nicht
geeignet sind, eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung des Rekurrenten zu
begründen.
6.3 Der Rekurrent macht geltend, dass das
Wirtepatent die Grundlage für sein selbstbestimmtes Leben darstelle und dass er
ohne Wirtepatent langzeitarbeitslos wäre und zum Sozialfall würde, weil er als
Arbeitnehmer nicht gesucht sei (Rekurs Rz. 56 und 58). Diese Behauptungen
sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Rekurrenten durch die Steuerforderungen zu
begründen. Bereits im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission hat der
Rekurrent geltend gemacht, dass er im Gastgewerbe tätig und für die Erlangung
einer Betriebsbewilligung auf einen tadellosen Leumund angewiesen sei. Wenn
gegen den Inhaber eines Wirtepartents Verlustscheine bestehen, stehe dies einer
Bewilligung entgegen. Diesbezüglich hat die Steuerrekurskommission auf die
Ausführungen der Steuerverwaltung verwiesen, wonach das Vorhandensein von Verlustscheinen
keinen Entzug des Wirtepatents zur Folge hätte (angefochtener Entscheid E. 4c).
Weshalb diese Einschätzung unrichtig sein sollte, wird im Rekurs nicht
ansatzweise dargelegt.
6.4 Viele Ausführungen im Rekurs des
Rekurrenten sollen offenbar aufzeigen, dass er die Umstände, die zur Erhebung
der Nachsteuern und zur Auferlegung der Bussen geführt haben, nicht verschuldet
habe (vgl. insb. Rz. 6–11, 16, 18–26, 28–33, 40, 43, 48, 53–55, 64). Im Recht
der direkten Bundessteuer genügt die Verneinung einer qualifizierten
wirtschaftlichen Notlage zur Rechtfertigung der Verweigerung des Erlasses von
Nachsteuern und Bussen (vgl. oben E. 5.1). Für die Beurteilung, ob eine
qualifizierte wirtschaftliche Notlage vorliegt oder nicht, ist die Frage, ob
der Rekurrent die Umstände, die zur Erhebung der Nachsteuern und Bussen geführt
haben, verschuldet hat oder nicht, irrelevant. Dass der Rekurrent die Umstände,
die zur Erhebung der Nachsteuern und zur Auferlegung der Bussen geführt haben,
verschuldet hat, steht aufgrund der rechtskräftigen Bussenverfügungen (vgl.
oben E. 2.2) fest. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Erlass der
Nachsteuern und Bussen zu den kantonalen Steuern grundsätzlich in Betracht
kommt, ist der Grad des Verschuldens des Rekurrenten zwar relevant (vgl. oben
E. 5.2.2.2). Da die Ablehnung des Erlasses der Nachsteuern zu den kantonalen
Steuern durch die Vorinstanzen ohnehin gestützt auf die Ausschlussgründe von §
201a lit. a und b StG gerechtfertigt ist (vgl. unten E. 7) und die Ablehnung
des Erlasses der Bussen zu den kantonalen Steuern gestützt auf den
Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG (vgl. unten E. 7.2), kommt aber auch der
Qualifizierung des Verschuldens des Rekurrenten keine entscheidwesentliche
Bedeutung zu. Aus den vorstehenden Gründen ist auf die Ausführungen des
Rekurrenten zur Frage seines Verschuldens nicht weiter einzugehen.
6.5 Aus den vorstehend dargelegten Gründen
(vgl. oben E. 6.1–6.4) ist davon auszugehen, dass das Abbezahlen der
Steuerforderungen, deren Erlass er beantragt, für den Rekurrenten keine
existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen würde. Damit fehlt es an
einer qualifizierten wirtschaftlichen Notlage (vgl. oben E. 5.1 und 5.2.2).
Eine solche ist gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG eine notwendige Voraussetzung für
den Erlass der Nachsteuern und Bussen zu den direkten Bundessteuern (vgl. oben
E. 5.1). Folglich haben die Vorinstanzen das Erlassgesuch des Rekurrenten
betreffend die direkten Bundessteuern zu Recht abgewiesen.
7.
7.1
7.1.1 Der Steuerlass kann gemäss § 201a lit. b StG insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die
steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz
verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat,
und gemäss Art. 167a lit. b und c DBG, wenn sie ab der Steuerperiode, auf die
sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen
vorgenommen hat, oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz
verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat.
7.1.2 Gemäss § 194 Abs. 1 lit. a StG werden die
periodisch geschuldeten Steuern wie insbesondere die Einkommenssteuer am 31.
Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs fällig. Dieser
gesetzliche Fälligkeitstermin gilt unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung und auch dann,
wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist (§ 194 Abs. 3 StG). Die Nachsteuer ist keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene
Forderung, sondern die Mehrsteuer, die sich nach der Revision der
ursprünglichen Veranlagung ergibt (Locher,
a.a.O., Art. 151 N 1; vgl. BGE 121 II 257 E. 4b). Eine Spezialbestimmung wie
Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG, gemäss der die Nachsteuer erst mit der Zustellung
der Veranlagungsverfügung fällig wird, kennt das basel-städtische Recht nicht.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Nachsteuern zu periodisch geschuldeten
Steuern am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs fällig
werden. Damit wurden die Nachsteuerforderungen zu den kantonalen Steuern und
den direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012 am 31. Mai 2012
und 2013 fällig. Die mit Bussenverfügung vom 16. Dezember 2019 verhängte Busse
zu den kantonalen Steuern wurde hingegen frühestens am 14. Januar 2020 fällig
(vgl. § 222 Abs. 1 StG).
7.1.3 Mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober
2015 rechnete die Steuerverwaltung dem Rekurrenten nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzte Umsätze aus dem Betrieb eines Restaurants und der
Untervermietung von Zimmern als nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte
geldwerte Leistungen auf. Zusammen mit weiteren geldwerten Leistungen wurden
dem Rekurrenten insgesamt für das Steuerjahr 2011 geldwerte Leistungen von CHF
158'769.– (kantonale Steuern) bzw. CHF 190'523.– (direkte Bundessteuer) und für
das Steuerjahr 2012 geldwerte Leistungen von CHF 161'383.– (kantonale Steuern)
bzw. CHF 193'660.– (direkte Bundessteuer) als steuerbares Einkommen
aufgerechnet. Diese Aufrechnungen sind in Rechtskraft erwachsen und der
Rekurrent hat auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
nicht nachgewiesen, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen sind (vgl. oben E.
2.1 und 3.3). Damit ist sein Einwand, er habe die aufgerechneten Gelder nie
eingenommen (Rekurs und Beschwerde vom 12. September 2022 S. 2 [Akten STRK S.
3]) unbegründet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in den
Jahren 2011 und 2012 zusätzlich zum deklarierten Einkommen steuerbare geldwerte
Leistungen von mindestens rund CHF 160'000.– pro Jahr zu einem Grossteil
in der Form von Umsätzen erhalten hat. Dass er einen Grossteil dieser Mittel
Ende Mai der Folgejahre bereits verbraucht hatte, erscheint ausgeschlossen.
Damit verfügte der Rekurrent im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen
(vgl. § 201a lit. b StG) bzw. in und unmittelbar nach der Steuerperiode, auf
die sich sein Erlassgesuch bezieht (vgl. Art. 167a lit. b DBG), über genügend
Mittel zur Vornahme von Rücklagen im Umfang der Nachsteuern. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und den
direkten Bundessteuern von total CHF 37'318.– für das Steuerjahr 2011 und CHF
37'122.– für das Steuerjahr 2012 ohne Belastungszinsen jeweils weniger als
einem Viertel der aufgerechneten steuerbaren geldwerten Leistungen entsprochen
haben. Indem der Rekurrent trotzdem weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen
vorgenommen hat, hat er den Ausschlussgrund von § 201a lit. b StG und den
Ablehnungsgrund von Art. 167a lit. b DBG erfüllt (vgl. bereits Einspracheentscheid
vom 12. August 2022 E. 3 [Akten STRK S. 11] und Vernehmlassung vom 21. Februar
2023 Ziff. II.4 [Akten STRK S. 272]). Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen
das Erlassgesuch des Rekurrenten betreffend die Nachsteuern zu den kantonalen
Steuern und den direkten Bundessteuern sowie die diesbezüglichen Zinsen zu
Recht abgewiesen.
7.2 Gemäss § 201a lit. a StG kann der
Steuererlass ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige
Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt
verletzt hat. Jede Steuerhinterziehung in der Form der Steuerverkürzung setzt
eine Verletzung einer Verfahrenspflicht voraus (vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 7; Wohlgemuth, in: Tarolli Schmidt et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 209 N 6). Wenn der
Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG bei jeder Bestrafung wegen
Steuerhinterziehung angewendet würde, wäre ein Erlass von Bussen wegen
Steuerhinterziehung und damit zusammenhängenden Nachsteuern nie möglich. Ein
solcher Ausschluss wäre mit § 201 Abs. 1 StG, der für begründete
Ausnahmefälle die Möglichkeit des Erlasses von Bussen und damit
zusammenhängenden Nachsteuern ausdrücklich vorsieht, nicht vereinbar. Folglich
können die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung und die Bestrafung
wegen Steuerhinterziehung für sich allein für die Annahme einer schwerwiegenden
Verletzung einer Verfahrenspflicht nicht genügen (vgl. STRKE 2010-072 vom 21.
Juni 2012 E. 6a, in: BStPra 5/2013 S. 246, 251). Dies ändert aber nichts daran,
dass der Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG auch bei Bestrafung wegen
Steuerhinterziehung anwendbar ist, wenn eine qualifizierte Pflichtverletzung im
Sinn dieser Bestimmung vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent
hat seine Pflichten im Veranlagungsverfahren (vgl. § 151 Abs. 2 StG) nicht nur
einmal, sondern wiederholt verletzt, indem er nicht nur in der Steuererklärung
für das Jahr 2011, sondern auch in derjenigen für das Jahr 2012 steuerbares
Einkommen in der Form von geldwerten Leistungen von je rund CHF 160'000.–
nicht deklariert hat. Folglich lässt sich mit dem Ausschlussgrund von
§ 201a lit. a StG die Abweisung des Erlassgesuchs des Rekurrenten durch
die Vorinstanzen auch betreffend die Busse zu den kantonalen Steuern und die
diesbezüglichen Zinsen rechtfertigen. Dieser Ausschlussgrund greift im Übrigen
auch betreffend die Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und die
diesbezüglichen Zinsen.
8.
Mit seinem Eventualantrag ersucht der Rekurrent um
Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art. 166 Abs. 1 DBG in
der Form einer Erstreckung der Zahlungsfrist (oben E. 1.3). Gemäss § 200 Abs. 1 StG kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin die Zahlungsfrist
erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen
und Kosten oder einer Busse wegen einer Übertretung innert der vorgeschriebenen
Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so
kann die Bezugsbehörde auch gemäss Art. 166 Abs. 1 DBG die Zahlungsfrist
erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Der Zweck von
Zahlungserleichterungen besteht darin, steuerpflichtigen Personen, denen es
vorübergehend an Zahlungsmitteln mangelt, durch Gewährung eines
Zahlungsaufschubs zu ermöglichen, ihren Zahlungsrückstand innert angemessener
Frist aufzuholen und zu beseitigen (vgl. Ludwig/Wamister,
a.a.O., § 200 N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 166 N 5). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen setzt
voraus, dass der steuerpflichtigen Person die rechtzeitige Zahlung der
Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Wenn die
besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern,
andauern oder ihr Ende nicht absehbar ist, sind keine Zahlungserleichterungen
zu gewähren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 166 N 7). Die Forderungen, die Gegenstand des Eventualantrags des
Rekurrenten bilden, beliefen sich per 4. Juni 2024 auf CHF 183'346.05. Zum
Abbezahlen dieser Forderungen benötigt der Rekurrent mit dem von der
Steuerrekurskommission festgestellten monatlichen Überschuss knapp 15 Jahre
(vgl. oben E. 6.1 und 6.2.1). Damit ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsrückstand innert angemessener
Frist aufzuholen und zu beseitigen. Aus diesem Grund kommt die eventualiter
beantragte Erstreckung der Zahlungsfrist nicht in Betracht.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Diese werden auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.