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Entscheid

VD.2024.97

Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer (BGer 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025)

9. Dezember 2024Deutsch44 min

Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer handelt es sich um Forderungen aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.97

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Oktober 2023

betreffend Erlass der kantonalen

Steuern und der direkten Bundessteuer

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer,

nachfolgend Rekurrent) stellte bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Eingabe

vom 23. März 2021 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2011 und 2012

und der direkten Bundessteuer pro 2011 und 2012. Sowohl bei den kantonalen

Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer handelt es sich um Forderungen aus

Nachsteuern und Bussen. Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung mit

Erlassverfügung vom 27. Oktober 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies

die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. August 2022 ab. Da es sich bei den

zu erlassenden Forderungen um Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit einem

Steuerhinterziehungsverfahren handle, werde ein Steuererlass nur in besonders

begründeten Ausnahmefällen gewährt. Ein solcher sei hier nicht gegeben.

Ausserdem gebe es Drittgläubiger, weswegen ebenfalls kein Erlass gewährt werden

könne. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde bei der

Steuerrekurskommission Basel-Stadt, welche diese mit Entscheid vom 23. Oktober

2023 abwies.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs

bzw. die vorliegende Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beantragt der

Rekurrent, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei dahingehend zu ändern,

dass ihm ein (teilweiser) Steuererlass für die kantonalen Steuern und die

direkte Bundessteuer gewährt werde. Eventualiter sei ihm ein Zahlungsaufschub

zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Steuerrekurskommission. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Schreiben

vom 17. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des

Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weder die kantonale noch die Eidgenössische

Steuerverwaltung reichten eine Stellungnahme ein. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachstehenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern

Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG,

SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32

Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren

richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.1.2

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann

das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde

an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Wenn das

kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vorsieht,

muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65

E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.;

vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster

Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E.

1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.2

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat

des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist-

und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG;

Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist darauf

einzutreten.

1.3

Mit seinem ersten Eventualantrag ersucht

der Rekurrent um Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Gemäss § 200 Abs. 1 StG

kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin die Zahlungsfrist

erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen

und Kosten oder einer Busse wegen einer Übertretung innert der vorgeschriebenen

Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so

kann die Bezugsbehörde auch gemäss Art. 166 Abs. 1 DBG die Zahlungsfrist

erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Mit seinem Eventualantrag ersucht

der Rekurrent um Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art.

166.

Abs. 1 DBG in der Form einer Erstreckung der Zahlungsfrist (vgl. Ludwig/Wamister, in: Tarolli Schmidt et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 200 N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 1). Ob

Entscheide über Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art.

166.

Abs. 1 DBG überhaupt Gegenstand einer justizmässigen Überprüfung bilden

können, ist umstritten (vgl. dazu BGer 2A.344/2022 vom 23. Dezember 2022 E.

3.1; Curchod, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 166 LIFD N 3a–3c; Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2015,

Art. 166 N 6 f.; Frey, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 166 DBG N 1 und 13–16; Ludwig/Wamister,

a.a.O., § 200 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 166 N 14). Da dem Eventualantrag auf Gewährung eines

Zahlungsaufschubs ohnehin nicht entsprochen werden kann (vgl. unten E. 8), kann

die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben.

1.4

Betreffend die kantonalen Steuern richtet

sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von

§ 8 VRPG, weil das StG diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das

Dispositiv

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht

oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2022.48 vom 5.

November 2023 E. 1.5). In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der

Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

Die Forderungen, deren Erlass der Rekurrent beantragt,

betreffen Nachsteuern, Bussen und Zinsen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

die folgenden Forderungen:

2.1 Mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober

2015 (Akten STRK S. 310 f. und 313 f.) legte die Steuerverwaltung Nachsteuern

von CHF 74'440.– und Belastungszinsen von CHF 8'605.80 zu den kantonalen

Steuern für die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie Nachsteuern von CHF 36'443.60

und Belastungszinsen von CHF 3'361.50 zu den direkten Bundessteuern für die

Steuerjahre 2011 und 2012 fest. In den Kontoauszügen vom 4. Juni 2024 mit den

Bezeichnungen «Kantonale Steuern 2015 / 001 Nachsteuer / Busse» und

«Direkte Bundessteuer 2015 / 1 Nachsteuer / Busse» betreffend den Rekurrenten

(Rekursbeilagen 3 und 4) verbuchte die Steuerverwaltung mit Valuta 19. November

2015 eine «Nachsteuer» von CHF 74'440.– und «Zins» von CHF 8'605.80

betreffend die kantonalen Steuern sowie eine «Nachsteuer» von

CHF 36'443.60 und «Zins» von CHF 3'361.50 betreffend die direkte

Bundessteuer. Nach Addition von Gebühren und Belastungszinsen sowie Subtraktion

von Zahlungen des Rekurrenten resultieren aus den Kontoauszügen Saldi von CHF

83'121.95 und CHF 47'097.80. Im Gesamtkontoauszug vom 4. Juni 2024

(Rekursbeilage 7) werden für diese beiden Beträge als Forderungsjahr 2015 und

als Forderungsart «Nachsteuer / Busse / definitive Veranlagung»

angegeben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei

den offenen Forderungen von CHF 83'121.95 und CHF 47'097.80 nicht um

Bussen und nicht um Forderungen betreffend das Steuerjahr 2015, sondern um

Nachsteuern und Belastungszinsen zu den kantonalen Steuern für die Steuerjahre

2011 und 2012 sowie um Nachsteuern und Belastungszinsen zu den direkten

Bundessteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012.

2.2

2.2.1 Mit Bussenverfügungen vom 16. und 9.

Dezember 2019 (Akten STRK S. 312 und 315) auferlegte die Steuerverwaltung dem

Rekurrenten wegen Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG und Art. 175 DBG Bussen

von CHF 31'019.– und CHF 15'366.–. In den Kontoauszügen vom 4. Juni 2024

mit den Bezeichnungen «Kantonale Steuern 2019 / 001

Nachsteuer / Busse» und «Direkte Bundessteuer 2019 / 1 Nachsteuer /

Busse» betreffend den Rekurrenten (Rekursbeilagen 5 und 6) verbuchte die

Steuerverwaltung mit Valuta 15. Januar 2020 eine Nachsteuer von

CHF 31'019.– betreffend die kantonalen Steuern und eine Nachsteuer von

CHF 15'366.– betreffend die direkte Bundessteuer. Nach Addition von

Gebühren und Verzugszinsen resultieren aus den Kontoauszügen Saldi von CHF

35'587.65 und CHF 17'538.65. Im Gesamtkontoauszug vom 4. Juni 2024

(Rekursbeilage 7) wird für diese beiden Beträge als Forderungsjahr 2019 und als

Forderungsart «Nachsteuer / Busse / Definitiv Rektifikat» angegeben.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei den

offenen Forderungen von CHF 35'587.65 und CHF 17'538.65 um Bussen, Zinsen und

Gebühren zu den kantonalen Steuern und den direkten Bundessteuern. Gemäss den

Angaben der Steuerverwaltung betreffen auch diese Bussen die Steuerjahre 2011

und 2012 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2022 E. 3 [Akten STRK S. 11];

Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 Ziff. II.4 [Akten STRK S. 271]). Da dies

vom Rekurrenten nicht bestritten wird und sich in den Akten kein Hinweis auf

eine Steuerverkürzung in anderen Steuerjahren findet, ist von der Richtigkeit

dieser Angabe auszugehen. In diesem Fall ist anzunehmen, dass es sich bei den

hinterzogenen Steuern um die als Nachsteuern eingeforderten Steuern oder einen

Teil davon handelt.

3.

3.1 Die Forderungen auf Nachsteuern und

Belastungszins, deren Erlass Streitgegenstand des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildet, sind wie bereits erwähnt

(oben E. 2.1) mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober 2015 festgelegt worden.

Die diesbezüglichen Rechtsmittel des Rekurrenten wurden mit

Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung vom 15. Januar 2016, STRKE STRK.2016.18

vom 19. Januar 2017 und STRK.2016.35 vom 19. Januar 2017, Urteilen des

Verwaltungsgerichts VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 sowie

Urteil des Bundesgerichts 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 (Akten STRK S. 316

ff.) abgewiesen. Damit wurden die Forderungen rechtskräftig beurteilt. Mangels

gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch die Auferlegung der

Bussen, deren Erlass ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildet (vgl. oben E. 2.2), in

Rechtskraft erwachsen ist.

3.2 Mit vielen Ausführungen in seinem Rekurs

will der Rekurrent offenbar geltend machen, dass die Forderungen, deren Erlass

er beantragt, unbegründet seien (vgl. insb. Rekurs Rz. 19, 23–25, 28 f., 34–39,

41, 43, 48–54). Diesbezüglich erwog die Steuerrekurskommission sinngemäss, mit

dieser Argumentation verlange der Rekurrent eine im Steuererlassverfahren

ausgeschlossene erneute materielle Überprüfung der rechtskräftigen

Steuerveranlagung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Dies ist grundsätzlich

richtig. Im Recht der direkten Bundessteuer ist im Erlassverfahren

ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen

erfüllt sind, und ist eine Überprüfung der Begründetheit der Forderung im

Erlassverfahren ausgeschlossen (Beusch/Raas,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

4. Auflage, Basel 2022, Vor Art. 167–167g DBG N 9; vgl. Art. 7 Abs. 1

Steuererlassverordnung [SR 642.121]). Grundsätzlich gilt dies auch für die

kantonalen Steuern (vgl. VGE VD.2018.105 vom 20. März 2019 E. 2.3.1, VD.2018.92

vom 25. September 2018 E. 2.3; Landmann,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 201 N 11). Diesbezüglich gibt es jedoch eine Ausnahme, welche die

Steuerrekurskommission wohl übersehen hat. Am 25. Juni 2020 beschloss der

Grosse Rat einen neuen Abs. 4 von § 201 StG. Dieser ist am 1. Januar 2021

in Kraft getreten, findet auf nach dem 1. Januar 2021 gestellte Erlassgesuche

Anwendung (Ratschlag Nr. 19.1830.01 vom 7. Januar 2020 [nachfolgend Ratschlag

Nr. 19.1830.01] S. 8) und lautet folgendermassen: «Wurde eine natürliche

Person gemäss § 158 Abs. 2 [StG] nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, so

kann ihr, ohne Vorliegen einer Notlage, einmalig die Steuerforderung für diese

Steuerperiode im Umfang des nachweislich zu hoch eingeschätzten Betrags

erlassen werden; § 201a [StG] ist nicht anwendbar.» Dieser Erlassgrund setzt

voraus, dass die antragsstellende Person nachweist, dass die

Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist (Ratschlag Nr. 19.1830.01 S. 7).

Insoweit ist die Begründetheit der Steuerforderung folglich im Erlassverfahren

zu überprüfen. Ob § 201 Abs. 4 StG auch auf partielle Ermessensveranlagungen

sowie Nachsteuern und Bussen anwendbar ist, kann offenbleiben, weil dem

Rekurrenten der Nachweis, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen

ist, aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht gelungen ist.

3.3

3.3.1 Der Rekurrent war in den Jahren 2011 und

2012 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]

GmbH (Handelsregisterauszug der [...] GmbH in Liquidation). Diese betrieb die

Restaurants [...] und [...]. Nachdem die Steuerverwaltung bei der Gesellschaft

eine Bücheruntersuchung durchgeführt hatte, rechnete sie auf der Ebene der

Gesellschaft für die Steuerperioden 2011 und 2012 je einen nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzten zusätzlichen Umsatz aus dem Betrieb des Restaurants [...]

und aus der Untervermietung von Zimmern an Prostituierte auf. Diese

Aufrechnungen erwuchsen in Rechtskraft. Mit den Nachsteuerverfügungen vom 20.

Oktober 2015 rechnete die Steuerverwaltung unter anderem die erwähnten zusätzlichen

Umsätze im steuerbaren Umfang von 50 % bzw. 60 % als nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzte geldwerte Leistungen auch auf der Ebene des Rekurrenten auf

(vgl. BGer 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 Sachverhalt lit. C und D sowie E.

2.1 und 3; VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 2., 3.2 und

5.3; STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 2b, 4b.aa, 4d und 5;

Bericht zur Revision vom 20. Oktober 2015 [Akten Steuerverwaltung 2012]). Das

nachbesteuerte Einkommen besteht somit zu einem Grossteil aus den erwähnten

aufgerechneten Beträgen. Insgesamt rechnete die Steuerverwaltung dem

Rekurrenten für das Steuerjahr 2011 geldwerte Leistungen von CHF 158'769.–

(kantonale Steuern) bzw. CHF 190'523.– (direkte Bundessteuer) und für das Jahr

2012 geldwerte Leistungen von CHF 161'383.– (kantonale Steuern) bzw. CHF

193'660.– (direkte Bundesssteuer) als steuerbares Einkommen auf (vgl. Bericht

zur Revision vom 20. Oktober 2015 [Akten Steuerverwaltung 2012]; Akten STRK S.

56–59, 310 f. und 313 f.). Auch diese Aufrechnungen erwuchsen in Rechtskraft.

Die Aufrechnung der zusätzlichen Umsätze aus dem Betrieb des Restaurant [...]

wurden insbesondere damit begründet, dass kein Kassabuch geführt worden sei,

die erzielten Umsätze nicht lückenlos hätten nachvollzogen werden können und

die Bruttogewinnmarge unerklärlich tief gewesen sei (vgl. BGer 2C_736/2018 vom

15. Februar 2019 E. 2.1; VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018

E. 5.1; STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 4b.aa und 4b.bb). Die

Aufrechnung der zusätzlichen Umsätze aus der Untervermietung von Zimmern an

Prostituierte wurde insbesondere damit begründet, dass für die Untervermietung

nur CHF 50.– pro Zimmer und Tag verbucht worden seien, obwohl die Damen gemäss

verschiedenen Quellen zwischen CHF 100.– und CHF 150.– pro Tag hätten

abliefern müssen (vgl. VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2;

STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. E. 4c). Der Schätzung wurde der

untere Ansatz von CHF 100.– zugrunde gelegt (vgl. VGE VD.2017.204 und

VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2.3).

3.3.2 Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren behauptet der Rekurrent, für die Jahre 2011 und 2012 habe er

gemäss den Weisungen seines damaligen Treuhänders B____ ein Kassabuch geführt.

Sein Kassabuch 2011 und 2012 habe er B____ zum Verbuchen abgegeben. B____ habe

die Buchhaltungsunterlagen für die Buchprüfung 2011 und 2012 vorbereitet und

ihm erklärt, dass der Rekurrent sie persönlich vorbeibringen müsse. Der

Rekurrent habe die von seinem Treuhänder vorbereiteten Buchhaltungsunterlagen

2011 und 2012 der Steuerverwaltung im Original abgegeben und nie mehr

zurückerhalten. Der Rekurrent habe B____ mehrmals vergeblich gebeten, ihm

Kopien der Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 zurückzugeben (Rekurs Rz. 18

f., 23, 25, 28 f. und 31). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 (Rekursbeilage 13)

ersuchte C____ im Namen des Rekurrenten B____, ihr «die Buchhaltung 2011 und

2012, alle Belege 2011 und 2012 (Kassabuch 2011 und 2012, Lieferantenrechnungen

2011 und 2012, Kundenrechnungen 2011 und 2012, Steuererklärungen 2011 und 2012,

MWST-Abrechnungen 2011 und 2012)» zu senden. Mit dieser Darstellung will der

Rekurrent offensichtlich geltend machen, für die Jahre 2011 und 2012 sei ein

Kassabuch geführt worden und dieses befinde sich entweder bei der

Steuerverwaltung oder bei B____. Dafür ist der Rekurrent aber jeglichen Beweis

schuldig geblieben. Die Tatsache, dass im Entwurf der Erfolgsrechnung der [...]

GmbH 2012 (Rekursbeilage 12) als Einnahmen Restaurant ein präziser Betrag (CHF

512'496.–) ausgewiesen wird, beweist entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekurs Rz. 23 f.) offensichtlich nicht, dass ein Kassabuch geführt worden ist.

Der Rekurrent behauptet, die Anwältin von B____ habe in seinem Namen bestätigt,

dass er die Buchhaltung 2011 und 2012 des Rekurrenten geführt habe, und «CHF

500 Kostenvorschuss verlangt, damit er mir die Kopien der

Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 zurückgibt» (Rekurs Rz. 26). Der zweite

Teil dieser Behauptung, mit dem der Rekurrent den Eindruck zu vermitteln

versucht, B____ habe implizit zugestanden, dass er Kopien der

Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 besitze, ist aktenwidrig. Mit Schreiben

vom 10. Juni 2024 (Rekursbeilage 13) bestätigte Rechtsanwältin [...] D____ als

Vertreterin von B____ zwar, dass ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und der [...]

GmbH bestanden habe. Die übrigen Ausführungen im Schreiben der Vertreterin des

Rekurrenten vom 3. Juni 2024 bestritt sie aber. Insbesondere bestritt sie, dass

B____ Unterlagen nicht herausgegeben habe. Sie schloss ihr Antwortschreiben mit

dem Hinweis, dass vorab ein Kostenvorschuss von CHF 500.– zu bezahlen wäre,

sollte der Rekurrent «weitere Leistungen meines Mandanten in Anspruch nehmen

wollen». Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Nachsteuern

hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Steuerverwaltung habe belegt, dass

sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 19. November 2014 sechs Ordner mit den

Buchhaltungsunterlagen der [...] GmbH der Jahre 2011 und 2012, wie sie ihr

eingereicht worden seien, zurückgesendet habe (VGE VD.2017.204 und VD.2017.205

vom 11. Mai 2018 E. 4.3). Der Einwand des Rekurrenten, in den Verfahrensakten

gebe es keinen Postzettel betreffend eine Rücksendung der

Buchhaltungsunterlagen 2011 und 2012 an ihn (vgl. Rekurs Rz. 25), ist nicht

geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Im Übrigen

könnte daraus, dass die Buchhaltungsunterlagen dem Rekurrenten nicht

retourniert worden wären, nicht geschlossen werden, dass entgegen den

Feststellungen im Verfahren betreffend die Nachsteuern ein Kassabuch vorhanden

gewesen sei. Im Übrigen stehen die Behauptungen des Rekurrenten in

unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen früheren Angaben. Bereits im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Nachsteuern behauptete

der Rekurrent, es sei immer ein Kassabuch vorhanden gewesen (VGE VD.2017.204

und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht stellte

fest, die Behauptung des Rekurrenten über die Führung eines Kassabuchs stehe im

Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Verfahren. Anlässlich einer

Besprechung mit Vertretern der Steuerverwaltung vom 3. November 2015 habe

er auf entsprechende Fragen ausgeführt, dass nie Kassabücher existiert hätten.

Mit Schreiben vom 5. November 2015 mit dieser Aussage konfrontiert, habe er in

seiner Eingabe vom 18. November 2015 angegeben, es sei wahr, dass kein

Kassabuch vorhanden sei (VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018

E. 4.3 vgl. STRKE STRK.2016.18 vom 19. Januar 2017 E. 4b.bb.bbb). Es besteht

kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen betreffend die Angaben des

Rekurrenten zu zweifeln.

3.3.3 Der Rekurrent behauptet, die Wohnungen

hätten sich in sehr schlechtem Zustand befunden. Daher hätten sie nur schwer

und sehr billig vermietet werden können (Rekurs Rz. 35 und 49). Bereits im

Verfahren betreffend die Nachsteuern hat der Rekurrent behauptet, er habe sich

mit einer Miete von CHF 50.– pro Tag zufriedengegeben, weil sich die

Liegenschaft in einem schlechten Zustand befunden habe (STRKE STRK.2016.18 vom

19. Januar 2017 E. 4c.bb). Aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten

Beweismittel (insb. Ergänzung zum Mietvertrag vom 5. Oktober 2010

[Rekursbeilage 16]; Mängelrüge des Rekurrenten vom 4. Juli 2012 [Rekursbeilage

17]; Schreiben der Vertreterin der Vermieterin vom 11. Februar 2013

[Rekursbeilage 19]) ist zwar davon auszugehen, dass die Wohnungen in den Jahren

2011 und 2012 Mängel aufgewiesen haben. Dass die Untervermietung der Zimmer der

Wohnungen an Prostituierte zum durch verschiedene Quellen angegebenen Preis von

CHF 100.– bis CHF 150.– pro Tag (vgl. oben E. 4.3.1) nicht möglich gewesen

ist, hat der Rekurrent damit aber nicht belegt. Weiter behauptet der Rekurrent,

E____ habe die Vermietung der Wohnungen an Prostituierte als sein eigenes

Geschäft geführt. E____ allein habe sich um die Mieteinnahmen gekümmert und der

Rekurrent wisse nicht, wie viel E____ von den Mieterinnen erhalten habe. E____

habe ihm von der Miete, die er von den Prostituierten verlangt habe, nur CHF

50.– gegeben. Inzwischen habe er realisiert, dass ihm E____ nicht die von den

Mieterinnen erhaltene Miete gegeben habe, sondern nur eine Art Provision für

die Vermietung und somit für das Zurverfügungstellen der Wohnungen bezahlt

habe. Nach einem Streit über die Miete und die hohen Geschäftsausgaben, die er

getätigt habe, sei E____ verschwunden (Rekurs Rz. 40 f., 43, 48, 50 f. und 53

f.). Für diese Behauptungen ist der Rekurrent auch im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jeglichen Beweis schuldig geblieben,

obwohl das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren betreffend die Nachsteuern

festgestellt hatte, dass der Rekurrent weder die von ihm behaupteten, deutlich

unter den Branchenansätzen liegenden Mietzinseinnahmen von bloss CHF 50.– pro

Zimmer und Tag noch die Zwischenschaltung einer weiteren Person belegt habe

(VGE VD.2017.204 und VD.2017.205 vom 11. Mai 2018 E. 5.2.3).

3.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurrent nicht nachgewiesen hat, dass die Nachsteuerforderungen, deren

Erlass er beantragt, auf einer zu hohen Ermessenseinschätzung beruhen. Folglich

kommt ein auf § 201 Abs. 4 StG gestützter Erlass nicht in Betracht.

4.

4.1 Gemäss § 201 Abs. 1 StG können der

steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Zahlung der

Steuern, Zinsen oder Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, die

geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und damit

zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

erlassen werden. Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG können die geschuldeten Beträge auf

Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige

Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer

Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Bussen und

Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen

(Art. 167 Abs. 3 DBG). Der Steuererlass kann insbesondere aus den in § 201a StG und Art. 167a DBG genannten Gründen abgelehnt werden.

4.2 Gemäss dem Grundsatz der vertikalen

Steuerharmonisierung müssen die kantonalen Bestimmungen, die dieselbe Tragweite

und denselben Inhalt haben wie das Bundesrecht, einschliesslich des

harmonisierten Rechts, auf die gleiche Weise ausgelegt werden. Die von der

Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Bundesgesetzgebung kommen somit auch im

kantonalen Recht zur Anwendung (BGE 141 II 326 E. 4; Cavelti/Behnisch, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 129 BV N 23). Die Möglichkeit der Gewährung eines

Steuererlasses ist zwar steuerharmonisierungsrechtlich nicht (explizit)

vorgeschrieben. Dennoch wird die Auslegung der Bestimmungen zum Erlass der

direkten Bundessteuer üblicherweise auch für die Interpretation inhaltlich

weitgehend mit dem Bundesrecht übereinstimmender kantonaler Regelungen

herangezogen (Beusch/Raas, a.a.O.,

Vor Art. 167–167g DBG N 18 f.). Da der kantonale Gesetzgeber bei der

Ausgestaltung des Steuererlasses Gestaltungsfreiheit geniesst (Beusch/Raas, a.a.O., Vor Art. 167–167g

DBG N 19), sind die diesbezüglichen Bestimmungen des kantonalen Rechts aber

dann nicht gleich auszulegen wie das Bundesrecht, wenn der kantonale

Gesetzgeber eine abweichende Lösung gewählt hat.

4.3 Notwendige Voraussetzung jedes Steuererlasses

ist eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen (vgl. § 201 Abs. 1 und

2; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Steuererlassverordnung [SR 642.121]; VGE

VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 2.2 und 2.2.1; BVGer

A-7041/2015 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4 und 4.6; Curchod, a.a.O., Art. 167 LIFD N 9, 11 und 18; Locher, a.a.O., Art. 167 N 14 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 167 N 18, 20, 22 und 30). Eine solche liegt bei einer natürlichen Person

gemäss § 201 Abs. 2 StG vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis

zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, und

gemäss Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung, wenn die finanziellen Mittel

der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht

ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis

zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Bei natürlichen

Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich

beglichen werden kann (vgl. § 201 Abs. 2 StG; Art. 2 Abs. 2 und 3

Steuererlassverordnung). Unter einer absehbaren Zeit sind gemäss den Materialien

zum StG in der Regel drei Jahre zu verstehen (Ratschlag Nr. 13.0779.01 vom 28.

Mai 2013 S. 7). In der Praxis zur direkten Bundessteuer wurde ein Zeitraum von

zwei bis drei Jahren für absehbar gehalten (vgl. BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni

2009 E. 4.2). Dass die Zahlung für die steuerpflichtige Person eine Härte

bedeuten würde, ist zu vermuten, wenn kein Ausschlussgrund nach § 201a StG bzw.

kein Ablehnungsgrund nach Art. 167a DBG vorliegt (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167 N 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 167 N 18).

5.

5.1 «Bussen und Nachsteuern» werden gemäss Art.

167 Abs. 3 DBG nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Damit

gelten im Recht der direkten Bundessteuer gemäss Gesetzeswortlaut und

überwiegend vertretener Ansicht sowohl für den Erlass von Bussen als auch für

den Erlass von Nachsteuern ohne weiteres qualifizierte Anforderungen (vgl. VGer

ZH SB.2017.00094 vom 6. Dezember 2017 E. 2.1.4 und 2.2.4; Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG

N 1; Curchod, a.a.O., Art.

167 LIFD N 23 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 167 N 16). Gemäss der Botschaft und einer anderen Lehrmeinung

sind an den Erlass von Nachsteuern allerdings nur in der Regel besonders hohe

Anforderungen zu stellen (Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013,

in: BBl 2013 S. 8435, 8447; vgl. Locher,

a.a.O., Art. 167 N 39). Gemäss der erwähnten Lehrmeinung sollte der besonders

strenge Massstab in teleologischer Reduktion von Art. 167 Abs. 3 DBG nicht

angewendet werden, wenn die Nachsteuer nichts mit einer versäumten früheren

Versteuerung zu tun hat (vgl. Locher,

a.a.O., Art. 167 N 39). In der Botschaft wird die grundsätzliche Geltung der

qualifizierten Anforderungen auch für den Erlass von Nachsteuern damit

begründet, dass es sich bei Nachsteuern oft um Steuern handle, die bei

ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitraum hätten bezahlt werden

können, und deshalb auch ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der

Nachsteuerforderung über mehrere Jahre hinweg verlangt werden dürften

(Botschaft, a.a.O., S. 8447). Dies spricht dafür, dass der Bundesrat mit den

implizit vorbehaltenen Ausnahmefällen, in denen die qualifizierten

Anforderungen nicht gelten, entsprechend der vorstehend erwähnten Lehrmeinung

Fälle meint, in denen die Nachsteuer nichts mit einer versäumten früheren

Versteuerung zu tun hat. Ob die qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 167

Abs. 3 DBG für Nachsteuern immer oder nur in der Regel gelten, kann im

vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Nachsteuern, deren Erlass der

Rekurrent beantragt, bei ordentlicher Versteuerung deutlich früher zu bezahlen

gewesen wären und der strengere Massstab folglich nach beiden Auffassungen zur

Anwendung gelangt. Nach Ansicht der Steuerrekurskommission bedeutet die Geltung

qualifizierter Anforderungen, dass sowohl bei Bussen als auch bei Nachsteuern

eine qualifizierte Notlage vorliegen müsse, die darin bestehe, dass das

Abbezahlen der Steuerforderung für die steuerpflichtige Person eine

existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstelle (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4b.bb und 5). Für die direkte Bundessteuer ist diese Auffassung nicht zu

beanstanden. Auch ein Grossteil der Lehre vertritt die Ansicht, dass die für

den Erlass von Bussen und Nachsteuern geltenden qualifizierten Anforderungen

darin bestünden, dass eine qualifizierte Notlage vorliegen müsse, die

voraussetze, dass die Leistung des geschuldeten Steuerbetrags die

wirtschaftliche Existenz der steuerpflichtigen Person gefährden würde (vgl. Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG

N 1 f. und 7; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 167 N 16).

5.2

5.2.1

5.2.1.1 Die Steuerrekurskommission scheint der

Ansicht zu sein, dass auch im Recht der kantonalen Steuern sowohl für den

Erlass von Bussen als auch für den Erlass von Nachsteuern ohne weiteres qualifizierte

Anforderungen gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.bb und 5). Dieser

Auffassung könnte nicht gefolgt werden, weil sie nicht berücksichtigt, dass

sich das Bundesrecht und das kantonale Recht betreffend den Erlass von

Nachsteuerforderungen wesentlich unterscheiden.

5.2.1.2 Während gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG «Bussen

und Nachsteuern» nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden,

können gemäss § 201 Abs. 1 StG «Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern»

nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden. Diese Formulierung

ist zwar auslegungsbedürftig. Klar ist aber aufgrund des Wortlauts des

Gesetzes, dass für den Erlass von Nachsteuern gemäss kantonalem Recht nur in

bestimmten Fällen qualifizierte Anforderungen gelten. Nach dem Wortlaut von § 201 Abs. 1 StG ist dies dann der Fall, wenn zwischen der Nachsteuer und

einer Busse ein Zusammenhang besteht.

5.2.1.3 Wie zwischen einer Nachsteuer und einer Busse

ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Naheliegend ist hingegen, dass ein indirekter Zusammenhang gemeint ist, der

darin besteht, dass die steuerpflichtige Person den Tatbestand der

Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG erfüllt und deshalb ein

Nachbesteuerungsgrund im Sinn von § 177 StG erfüllt ist. In diesem Fall stellt

dasselbe Verhalten der steuerpflichtigen Person sowohl den Grund für die

Nachbesteuerung gemäss § 177 StG als auch für die Busse gemäss § 209 Abs. 1 und 2 StG dar. Dass in § 201 Abs. 1 StG dieser Zusammenhang gemeint ist, wird durch

die Materialien bestätigt. Gemäss dem Ratschlag soll «[d]er Erlass von

Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen» ausdrücklich

nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich sein. «Der Steuerpflichtige, der

mit einer unvollständigen oder falschen Deklaration eine Steuerverkürzung

bewirkt, soll im Falle, dass seine Hinterziehung aufgedeckt wird, nicht damit

rechnen dürfen, dass ihm die Nachsteuern und Bussen im Nachhinein noch erlassen

werden. Steuerhinterziehung darf sich nicht lohnen. Die Möglichkeit eines

Steuererlasses soll allerdings bei Steuerhinterziehungen nicht völlig

ausgeschlossen sein, doch müssen dafür besondere Umstände wie etwa

geringfügiges Verschulden vorliegen» (Ratschlag Nr. 13.0779.01 vom 28. Mai 2013

[nachfolgend Ratschlag Nr. 13.0779.01] S. 6). Die erste Voraussetzung

dafür, dass auch für den Erlass von Nachsteuerforderungen qualifizierte

Anforderungen gelten, besteht somit darin, dass die steuerpflichtige Person den

objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG

erfüllt hat.

5.2.1.4 Da auch ein indirekter Zusammenhang zwischen

einer Nachsteuer und einer Busse nur dann bestehen kann, wenn eine Busse

tatsächlich verhängt wird, besteht gemäss dem insoweit klaren Wortlaut von § 201 Abs. 1 StG eine weitere Voraussetzung für die Geltung qualifizierter

Anforderungen für den Erlass von Nachsteuerforderungen darin, dass die

steuerpflichtige Person für die Steuerhinterziehung tatsächlich bestraft wird.

Für die Geltung dieser zusätzlichen Voraussetzung spricht auch das historische

Auslegungselement. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine

Steuerhinterziehung selbst an, so wird gemäss Art. 175 Abs. 3 DBG und § 209 Abs. 3 StG von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (lit. a), sie die Verwaltung

bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt (lit. b) und sie

sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (lit. c). In

der Fassung des Vorentwurfs des Steuererlassgesetzes bezog sich Art. 167 DBG

wie der geltende § 201 Abs. 1 Satz 2 StG auf «Bussen und damit zusammenhängende

Nachsteuern» und lautete der einschlägige Art. 167 Abs. 1 Satz 1 DBG

folgendermassen: «Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in

besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.» In der Fassung des Entwurfs,

die insoweit dem geltenden Art. 167 DBG entspricht, bezieht sich Art. 167 DBG

auf «Bussen und Nachsteuern» und lautet der einschlägige Art. 167 Abs. 3

DBG folgendermassen: «Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders

begründeten Ausnahmefällen erlassen.» Aufgrund dieser Änderung der in Art. 167

DBG verwendeten Formulierung gelten auch für den Erlass von Nachsteuern, die

aufgrund einer straflosen Selbstanzeige erhoben werden, qualifizierte

Anforderungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 8447; Locher,

a.a.O., Art. 167 N 38). Spätestens aufgrund der Änderung des Entwurfs des

Steuererlassgesetzes und der Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober

2013 muss dem kantonalen Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass sich eine

Anpassung von § 201 Abs. 1 Satz 2 an Art. 167 Abs. 3 DBG aufdrängen würde, wenn

für den Erlass von Nachsteuerforderungen unabhängig von der Verhängung einer

Busse qualifizierte Anforderungen gelten sollten. Als der Grosse Rat am 23.

Oktober 2013 die geltende Fassung von § 201 Abs. 1 StG beschloss, war ihm die

im Bundesblatt vom 12. November 2013 publizierte Botschaft zum

Steuererlassgesetz zwar noch nicht bekannt. Als er mit Beschluss vom 25. Juni

2020 § 201 StG mit dem neuen Abs. 4 ergänzte, hatte er hingegen längst Kenntnis

von der Änderung des Entwurfs des Steuererlassgesetzes und der diesbezüglichen

Botschaft. Die Tatsache, dass er auch diese Gelegenheit nicht genutzt hat, um

im Zug der Revision von § 201 StG Satz 2 von Abs. 1 an Art. 167 Abs. 3 DBG

anzupassen, spricht dafür, dass es dem Willen des kantonalen Gesetzgebers

entspricht, für den Erlass von Nachsteuerforderungen im Fall einer straflosen

Selbstanzeige weniger strenge Voraussetzungen zu statuieren als das

Bundesrecht.

5.2.1.5 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden

Erwägungen, dass gemäss § 201 Abs. 1 Satz 2 StG für den Erlass von

Nachsteuerforderungen nur dann qualifizierte Anforderungen gelten, wenn die

steuerpflichtige Person betreffend den Gegenstand der Nachsteuer den objektiven

und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG erfüllt hat

und deshalb mit einer Busse bestraft worden ist.

5.2.1.6 Der Rekurrent erfüllte den objektiven und

subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 209 StG und wurde

deshalb mit einer Busse bestraft. Diese Steuerhinterziehungen betrafen den

Gegenstand der Nachsteuern, deren Erlass der Rekurrent beantragt. Folglich

gelten im vorliegenden Fall sowohl für den Erlass der Bussen als auch für den

Erlass der Nachsteuern zu den kantonalen Steuern qualifizierte Anforderungen.

5.2.2

5.2.2.1 Die Steuerrekurskommission scheint der

Ansicht zu sein, dass die Geltung qualifizierter Anforderungen für den Erlass

auch gemäss § 201 Abs. 1 StG bedeute, dass eine qualifizierte Notlage vorliegen

müsse, die darin bestehe, dass das Abbezahlen der Steuerforderung für die steuerpflichtige

Person eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstelle (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4b.bb und 5). Entsprechend der Lehre zu Art. 167

Abs. 3 DBG genügt eine solche qualifizierte Notlage zwar zweifellos zur

Begründung eines besonderen Ausnahmefalls, in dem gemäss § 201 Abs. 1 StG auch

Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern erlassen werden können. Soweit

die Steuerrekurskommission der Meinung sein sollte, dass eine solche

qualifizierte Notlage auch im Bereich der kantonalen Steuern eine notwendige

Voraussetzung für den Erlass von Bussen und damit zusammenhängenden Nachsteuern

darstelle, könnte ihr aber nicht gefolgt werden. Aus den bereits zitierten

Ausführungen im Ratschlag (Ratschlag Nr. 13.0779.01 S. 6; oben E. 5.2.1.3)

ergibt sich zweifelsfrei, dass auch ein geringfügiges Verschulden der

steuerpflichtigen Person betreffend die Steuerhinterziehung einen besonderen

Ausnahmefall begründen kann, in dem der Erlass von Bussen und damit

zusammenhängenden Nachsteuern gemäss § 201 Abs. 1 StG möglich ist. Teilweise

wird zwar die Ansicht vertreten, das Verschulden der steuerpflichtigen Person

könne keinen besonderen Ausnahmefall im Sinn von Art. 167 Abs. 3 DBG

begründen, weil ihm bereits bei der Festsetzung der Busse Rechnung getragen werde

(vgl. Locher, a.a.O.,

Art. 167 N 26). Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht ohne weiteres

einleuchtet, stellt die zum Bundesrecht vertretene Meinung keinen hinreichenden

Grund dar, bei der Auslegung des kantonalen Rechts den gegenteiligen Willen des

kantonalen Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ein anderer Grund, weshalb

dieser nicht dem wahren Sinn von § 201 StG entsprechen sollte, ist nicht

ersichtlich. Folglich ist die erwähnte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass

auch ein geringfügiges Verschulden der steuerpflichtigen Person betreffend die

Steuerhinterziehung einen besonderen Ausnahmefall begründen kann.

5.2.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Erlass der Nachsteuern und der Bussen zu den kantonalen Steuern im

vorliegenden Fall keine qualifizierte, sondern bloss eine einfache

wirtschaftliche Notlage voraussetzt, sofern das Verschulden des Rekurrenten

betreffend die Steuerhinterziehungen geringfügig ist. Gemäss § 209 Abs. 2 StG

beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann

bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt werden. Im vorliegenden

Fall wurde die Busse auf 60 % festgesetzt (vgl. Bussenverfügung vom 16.

Dezember 2019 [Akten STRK S. 312]). Dies spricht dafür, dass die Steuerverwaltung

von einem leichten Verschulden des Rekurrenten ausgegangen ist. Ob sein

Verschulden als geringfügig zu qualifizieren ist, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, weil die Ablehnung des Erlasses der

Nachsteuern zu den kantonalen Steuern durch die Vorinstanzen ohnehin gestützt

auf die Ausschlussgründe von § 201a lit. a und b StG gerechtfertigt ist (vgl.

unten E. 7) und die Ablehnung des Erlasses der Bussen zu den kantonalen Steuern

gestützt auf den Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG (vgl. unten E. 7.2).

6.

6.1 Die Steuerrekurskommission stellte im

angefochtenen Entscheid fest, dass der Rekurrent seit August 2021 einen eigenen

gastronomischen Betrieb führe, dass es ihm möglich gewesen sei, zu diesem Zweck

für die Gründung einer Gesellschaft ein Stammkapital von CHF 20'000.–

aufzubringen und dass er mit dem erwähnten Betrieb einen das

betreibungsrechtliche Existenzminimum um CHF 1'028.– übersteigenden Überschuss

erziele (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.cc). Da diese Feststellungen vom

Rekurrenten nicht bestritten worden sind und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer

Richtigkeit besteht, kann darauf ohne weiteres abgestellt werden (vgl. § 18 VRPG). Aufgrund dieser Tatsachen und nach Widerlegung mehrerer Argumente des

Rekurrenten ist die Steuerrekurskommission zum Schluss gelangt, es sei nicht

erstellt, dass das Abbezahlen der Steuerforderungen, deren Erlass er beantragt,

für den Rekurrenten eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen

würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b.cc, 4c und 5). Diese Feststellung ist

nicht zu beanstanden. Grundsätzlich tragen nach der Normentheorie in

sinngemässer Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die Veranlagungsbehörden die

(objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden und die

steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der

mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (VGE VD.2020.120 und VD.2020.121

vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1, mit Nachweisen). Die qualifizierte

wirtschaftliche Notlage ist im vorliegenden Fall zumindest betreffend die

direkte Bundessteuer eine Voraussetzung der Aufhebung oder Minderung der

Nachsteuern und Bussen durch vollständigen oder teilweisen Erlass. Anlass für

eine Ausnahme von der üblichen Beweislastverteilung besteht nicht. Folglich

trägt der Rekurrent die Folgen davon, dass der Beweis einer existenziellen

wirtschaftlichen Bedrohung misslungen ist.

6.2

6.2.1 Die Forderungen, deren Erlass der Rekurrent

mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesuch beantragt,

beliefen sich per 4. Juni 2024 auf CHF 183'346.05 (vgl. Gesamtkontoauszug vom

4. Juni 2024 [Rekursbeilage 7] und oben E. 2). Zum Abbezahlen aller dieser

Forderungen benötigt der Rekurrent mit einem monatlichen Überschuss von CHF

1'028.– (vgl. oben E. 6.1) knapp 15 Jahre.

6.2.2 Der Rekurrent macht geltend, seit zehn

Jahren existiere er nur noch. Der Alltag von ihm und seiner Familie bestehe nur

aus Sparen. Sie könnten sich nur das Billigste leisten, damit er Geld zum

Abbezahlen der Steuerschulden habe. Er habe sich in allem eingeschränkt und

keine finanziellen Möglichkeiten, seiner Familie schöne Ferien oder schöne

Überraschungen zu schenken. Seine Kinder könnten nicht an den Veranstaltungen

mit ihren Schulkameraden teilnehmen, weil das Geld dafür fehle. Wegen einer

einzigen ungeplanten Ausgabe könne alles aus dem Ruder laufen. Seine Kraft

schwinde mit jedem Tag. Er fühle sich ausgelaugt und ausgebrannt. Es sei für

ihn immer schwieriger, am Morgen aufzustehen, sich zu motivieren und mit seiner

restlichen Kraft zu arbeiten. Er sei an seiner Grenze angelangt und befinde

sich in einer Notlage des Körpers, der Psyche und der finanziellen Mittel

(Rekurs Rz. 61–63). Die Behauptungen des Rekurrenten betreffend die

wirtschaftlichen Verhältnisse von sich und seiner Familie genügen selbst bei

Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer existenziellen wirtschaftlichen

Bedrohung. Wegen offener Steuerforderungen während vieler Jahre trotz

Erwerbstätigkeit mit der Familie mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum

leben zu müssen, stellt zweifellos eine grosse Belastung dar. Für eine

ernsthafte Gefahr, dass es dem Rekurrenten im Fall des Fortdauerns dieser

Belastung während rund 15 Jahren aus physischen oder psychischen Gründen nicht

mehr möglich wäre, seinen Betrieb fortzuführen, fehlt abgesehen von seinen

eigenen Parteibehauptungen aber jeglicher Beweis. Eine durch die für das

Abbezahlen der Steuerforderungen notwendigen Einschränkungen des

Lebensstandards veranlasste freiwillige Betriebsaufgabe des Rekurrenten könnte

nicht als relevante Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz qualifiziert

werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Steuererlass verweigert

werden kann, wenn die steuerpflichtige Person die mangelnde Leistungsfähigkeit

durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund leichtsinnig

oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 201a lit. c StG; Art. 167a lit.

d DBG). Weshalb allfällige ungeplante Ausgaben für den Rekurrenten eine

existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen sollten, ist nicht

ersichtlich. Insoweit ist mit zu berücksichtigen, dass gewissen ausserordentlichen

Auslagen durch eine zeitweilige Erhöhung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums Rechnung getragen werden kann (vgl. Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93

SchKG vom 1. Juli 2009 Ziff. II am Ende, in: BlSchK 2009 S. 192, 195).

6.2.3 Die Steuerrekurskommission stellte fest,

dass der Rekurrent laufende Ratenzahlungen weder geltend gemacht noch

nachgewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 4b.cc). Mit seinem Rekurs an das

Verwaltungsgericht behauptet der Rekurrent, dass er über Jahre die vereinbarten

Monatszahlungen der Steuerverwaltung fristgerecht bezahlt habe (Rekurs Rz. 11

und 59), und beweist er, dass er von September 2019 bis März 2020

durchschnittlich monatliche Zahlungen von CHF 250.– zur Tilgung der Forderungen

betreffend die kantonalen Steuern und durchschnittlich monatliche Zahlungen von

CHF 250.– zur Tilgung der Forderungen betreffend die direkte Bundessteuer

sowie von September 2020 bis Oktober 2023 durchschnittlich monatliche Zahlungen

von CHF 500.– zur Tilgung der Forderungen betreffend die kantonalen

Steuern geleistet hat (Rekursbeilagen 3 und 4). Für die Zeit zwischen November

2023 und Mai 2024 ist aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel

(Rekursbeilagen 3–7) davon auszugehen, dass keine Zahlungen mehr geleistet

worden sind. Ob es sich bei den vom Rekurrenten vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln um zulässige Noven handelt (vgl. dazu

VGE VD.2022.222 vom 28. März 2023 E. 1.5 mit Nachweisen), kann offenbleiben,

weil die behaupteten und teilweise bewiesenen Ratenzahlungen ohnehin nicht

geeignet sind, eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung des Rekurrenten zu

begründen.

6.3 Der Rekurrent macht geltend, dass das

Wirtepatent die Grundlage für sein selbstbestimmtes Leben darstelle und dass er

ohne Wirtepatent langzeitarbeitslos wäre und zum Sozialfall würde, weil er als

Arbeitnehmer nicht gesucht sei (Rekurs Rz. 56 und 58). Diese Behauptungen

sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Gefährdung der

wirtschaftlichen Existenz des Rekurrenten durch die Steuerforderungen zu

begründen. Bereits im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission hat der

Rekurrent geltend gemacht, dass er im Gastgewerbe tätig und für die Erlangung

einer Betriebsbewilligung auf einen tadellosen Leumund angewiesen sei. Wenn

gegen den Inhaber eines Wirtepartents Verlustscheine bestehen, stehe dies einer

Bewilligung entgegen. Diesbezüglich hat die Steuerrekurskommission auf die

Ausführungen der Steuerverwaltung verwiesen, wonach das Vorhandensein von Verlustscheinen

keinen Entzug des Wirtepatents zur Folge hätte (angefochtener Entscheid E. 4c).

Weshalb diese Einschätzung unrichtig sein sollte, wird im Rekurs nicht

ansatzweise dargelegt.

6.4 Viele Ausführungen im Rekurs des

Rekurrenten sollen offenbar aufzeigen, dass er die Umstände, die zur Erhebung

der Nachsteuern und zur Auferlegung der Bussen geführt haben, nicht verschuldet

habe (vgl. insb. Rz. 6–11, 16, 18–26, 28–33, 40, 43, 48, 53–55, 64). Im Recht

der direkten Bundessteuer genügt die Verneinung einer qualifizierten

wirtschaftlichen Notlage zur Rechtfertigung der Verweigerung des Erlasses von

Nachsteuern und Bussen (vgl. oben E. 5.1). Für die Beurteilung, ob eine

qualifizierte wirtschaftliche Notlage vorliegt oder nicht, ist die Frage, ob

der Rekurrent die Umstände, die zur Erhebung der Nachsteuern und Bussen geführt

haben, verschuldet hat oder nicht, irrelevant. Dass der Rekurrent die Umstände,

die zur Erhebung der Nachsteuern und zur Auferlegung der Bussen geführt haben,

verschuldet hat, steht aufgrund der rechtskräftigen Bussenverfügungen (vgl.

oben E. 2.2) fest. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Erlass der

Nachsteuern und Bussen zu den kantonalen Steuern grundsätzlich in Betracht

kommt, ist der Grad des Verschuldens des Rekurrenten zwar relevant (vgl. oben

E. 5.2.2.2). Da die Ablehnung des Erlasses der Nachsteuern zu den kantonalen

Steuern durch die Vorinstanzen ohnehin gestützt auf die Ausschlussgründe von §

201a lit. a und b StG gerechtfertigt ist (vgl. unten E. 7) und die Ablehnung

des Erlasses der Bussen zu den kantonalen Steuern gestützt auf den

Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG (vgl. unten E. 7.2), kommt aber auch der

Qualifizierung des Verschuldens des Rekurrenten keine entscheidwesentliche

Bedeutung zu. Aus den vorstehenden Gründen ist auf die Ausführungen des

Rekurrenten zur Frage seines Verschuldens nicht weiter einzugehen.

6.5 Aus den vorstehend dargelegten Gründen

(vgl. oben E. 6.1–6.4) ist davon auszugehen, dass das Abbezahlen der

Steuerforderungen, deren Erlass er beantragt, für den Rekurrenten keine

existenzielle wirtschaftliche Bedrohung darstellen würde. Damit fehlt es an

einer qualifizierten wirtschaftlichen Notlage (vgl. oben E. 5.1 und 5.2.2).

Eine solche ist gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG eine notwendige Voraussetzung für

den Erlass der Nachsteuern und Bussen zu den direkten Bundessteuern (vgl. oben

E. 5.1). Folglich haben die Vorinstanzen das Erlassgesuch des Rekurrenten

betreffend die direkten Bundessteuern zu Recht abgewiesen.

7.

7.1

7.1.1 Der Steuerlass kann gemäss § 201a lit. b StG insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die

steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz

verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat,

und gemäss Art. 167a lit. b und c DBG, wenn sie ab der Steuerperiode, auf die

sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen

vorgenommen hat, oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz

verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat.

7.1.2 Gemäss § 194 Abs. 1 lit. a StG werden die

periodisch geschuldeten Steuern wie insbesondere die Einkommenssteuer am 31.

Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs fällig. Dieser

gesetzliche Fälligkeitstermin gilt unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der

Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung und auch dann,

wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist (§ 194 Abs. 3 StG). Die Nachsteuer ist keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene

Forderung, sondern die Mehrsteuer, die sich nach der Revision der

ursprünglichen Veranlagung ergibt (Locher,

a.a.O., Art. 151 N 1; vgl. BGE 121 II 257 E. 4b). Eine Spezialbestimmung wie

Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG, gemäss der die Nachsteuer erst mit der Zustellung

der Veranlagungsverfügung fällig wird, kennt das basel-städtische Recht nicht.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Nachsteuern zu periodisch geschuldeten

Steuern am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs fällig

werden. Damit wurden die Nachsteuerforderungen zu den kantonalen Steuern und

den direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012 am 31. Mai 2012

und 2013 fällig. Die mit Bussenverfügung vom 16. Dezember 2019 verhängte Busse

zu den kantonalen Steuern wurde hingegen frühestens am 14. Januar 2020 fällig

(vgl. § 222 Abs. 1 StG).

7.1.3 Mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober

2015 rechnete die Steuerverwaltung dem Rekurrenten nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzte Umsätze aus dem Betrieb eines Restaurants und der

Untervermietung von Zimmern als nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte

geldwerte Leistungen auf. Zusammen mit weiteren geldwerten Leistungen wurden

dem Rekurrenten insgesamt für das Steuerjahr 2011 geldwerte Leistungen von CHF

158'769.– (kantonale Steuern) bzw. CHF 190'523.– (direkte Bundessteuer) und für

das Steuerjahr 2012 geldwerte Leistungen von CHF 161'383.– (kantonale Steuern)

bzw. CHF 193'660.– (direkte Bundessteuer) als steuerbares Einkommen

aufgerechnet. Diese Aufrechnungen sind in Rechtskraft erwachsen und der

Rekurrent hat auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

nicht nachgewiesen, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen sind (vgl. oben E.

2.1 und 3.3). Damit ist sein Einwand, er habe die aufgerechneten Gelder nie

eingenommen (Rekurs und Beschwerde vom 12. September 2022 S. 2 [Akten STRK S.

3]) unbegründet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in den

Jahren 2011 und 2012 zusätzlich zum deklarierten Einkommen steuerbare geldwerte

Leistungen von mindestens rund CHF 160'000.– pro Jahr zu einem Grossteil

in der Form von Umsätzen erhalten hat. Dass er einen Grossteil dieser Mittel

Ende Mai der Folgejahre bereits verbraucht hatte, erscheint ausgeschlossen.

Damit verfügte der Rekurrent im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen

(vgl. § 201a lit. b StG) bzw. in und unmittelbar nach der Steuerperiode, auf

die sich sein Erlassgesuch bezieht (vgl. Art. 167a lit. b DBG), über genügend

Mittel zur Vornahme von Rücklagen im Umfang der Nachsteuern. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und den

direkten Bundessteuern von total CHF 37'318.– für das Steuerjahr 2011 und CHF

37'122.– für das Steuerjahr 2012 ohne Belastungszinsen jeweils weniger als

einem Viertel der aufgerechneten steuerbaren geldwerten Leistungen entsprochen

haben. Indem der Rekurrent trotzdem weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen

vorgenommen hat, hat er den Ausschlussgrund von § 201a lit. b StG und den

Ablehnungsgrund von Art. 167a lit. b DBG erfüllt (vgl. bereits Einspracheentscheid

vom 12. August 2022 E. 3 [Akten STRK S. 11] und Vernehmlassung vom 21. Februar

2023 Ziff. II.4 [Akten STRK S. 272]). Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen

das Erlassgesuch des Rekurrenten betreffend die Nachsteuern zu den kantonalen

Steuern und den direkten Bundessteuern sowie die diesbezüglichen Zinsen zu

Recht abgewiesen.

7.2 Gemäss § 201a lit. a StG kann der

Steuererlass ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige

Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt

verletzt hat. Jede Steuerhinterziehung in der Form der Steuerverkürzung setzt

eine Verletzung einer Verfahrenspflicht voraus (vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 7; Wohlgemuth, in: Tarolli Schmidt et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 209 N 6). Wenn der

Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG bei jeder Bestrafung wegen

Steuerhinterziehung angewendet würde, wäre ein Erlass von Bussen wegen

Steuerhinterziehung und damit zusammenhängenden Nachsteuern nie möglich. Ein

solcher Ausschluss wäre mit § 201 Abs. 1 StG, der für begründete

Ausnahmefälle die Möglichkeit des Erlasses von Bussen und damit

zusammenhängenden Nachsteuern ausdrücklich vorsieht, nicht vereinbar. Folglich

können die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung und die Bestrafung

wegen Steuerhinterziehung für sich allein für die Annahme einer schwerwiegenden

Verletzung einer Verfahrenspflicht nicht genügen (vgl. STRKE 2010-072 vom 21.

Juni 2012 E. 6a, in: BStPra 5/2013 S. 246, 251). Dies ändert aber nichts daran,

dass der Ausschlussgrund von § 201a lit. a StG auch bei Bestrafung wegen

Steuerhinterziehung anwendbar ist, wenn eine qualifizierte Pflichtverletzung im

Sinn dieser Bestimmung vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent

hat seine Pflichten im Veranlagungsverfahren (vgl. § 151 Abs. 2 StG) nicht nur

einmal, sondern wiederholt verletzt, indem er nicht nur in der Steuererklärung

für das Jahr 2011, sondern auch in derjenigen für das Jahr 2012 steuerbares

Einkommen in der Form von geldwerten Leistungen von je rund CHF 160'000.–

nicht deklariert hat. Folglich lässt sich mit dem Ausschlussgrund von

§ 201a lit. a StG die Abweisung des Erlassgesuchs des Rekurrenten durch

die Vorinstanzen auch betreffend die Busse zu den kantonalen Steuern und die

diesbezüglichen Zinsen rechtfertigen. Dieser Ausschlussgrund greift im Übrigen

auch betreffend die Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und die

diesbezüglichen Zinsen.

8.

Mit seinem Eventualantrag ersucht der Rekurrent um

Zahlungserleichterungen im Sinn von § 200 Abs. 1 StG und Art. 166 Abs. 1 DBG in

der Form einer Erstreckung der Zahlungsfrist (oben E. 1.3). Gemäss § 200 Abs. 1 StG kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin die Zahlungsfrist

erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen

und Kosten oder einer Busse wegen einer Übertretung innert der vorgeschriebenen

Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so

kann die Bezugsbehörde auch gemäss Art. 166 Abs. 1 DBG die Zahlungsfrist

erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Der Zweck von

Zahlungserleichterungen besteht darin, steuerpflichtigen Personen, denen es

vorübergehend an Zahlungsmitteln mangelt, durch Gewährung eines

Zahlungsaufschubs zu ermöglichen, ihren Zahlungsrückstand innert angemessener

Frist aufzuholen und zu beseitigen (vgl. Ludwig/Wamister,

a.a.O., § 200 N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 166 N 5). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen setzt

voraus, dass der steuerpflichtigen Person die rechtzeitige Zahlung der

Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Wenn die

besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern,

andauern oder ihr Ende nicht absehbar ist, sind keine Zahlungserleichterungen

zu gewähren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 166 N 7). Die Forderungen, die Gegenstand des Eventualantrags des

Rekurrenten bilden, beliefen sich per 4. Juni 2024 auf CHF 183'346.05. Zum

Abbezahlen dieser Forderungen benötigt der Rekurrent mit dem von der

Steuerrekurskommission festgestellten monatlichen Überschuss knapp 15 Jahre

(vgl. oben E. 6.1 und 6.2.1). Damit ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsrückstand innert angemessener

Frist aufzuholen und zu beseitigen. Aus diesem Grund kommt die eventualiter

beantragte Erstreckung der Zahlungsfrist nicht in Betracht.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Diese werden auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.