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Entscheid

VD.2024.99

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

13. August 2024Deutsch15 min

unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs verurteilt. Aufgrund

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.99

URTEIL

vom 13. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o

Justizvollzugsanstalt Witzwil,

Lindenhof 10, 3236 Gampelen

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 18. Juni 2024

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2021 (VT.[…]) zu

23 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und zu 5 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Diensterschwerung

verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 9. Februar 2022 (VT.[…]) zu 120

Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu 17 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe

aus Geldstrafe und zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen

Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer

Amtshandlung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug,

Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Gefährdung sowie

unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs verurteilt. Aufgrund

einer RIPOL Ausschreibung bezüglich dieser Delikte wurde der Rekurrent am 29.

März 2024 anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet und dem Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt zugeführt. Vom 3. April bis zum 11. Juni 2024 befand er sich

im Gefängnis Bässlergut und seither in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte A____ die bedingte Entlassung. Die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wies das Gesuch mit Entscheid vom

18. Juni 2024 ab.

Dagegen erhob A____ (Rekurrent) am 23. Juni 2024 Rekurs beim

Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zog der Instruktionsrichter

die Vorakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Vorinstanz. Diese Verfügung konnte dem Rekurrenten nicht zugestellt werden. Auf

Nachfrage des Instruktionsrichters teilte der SMV mit Eingabe vom 26. Juli 2024

mit, dass A____ am 5. Juli 2024 aus der Justizvollzugsanstalt Witzwil geflohen

sei und sich zurzeit noch immer auf der Flucht befinde. Die Einzelheiten der

für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E.

4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu insbesondere E.

4.1).

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere

Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer

6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind

sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer

Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom

19.

Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE

VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler,

Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.

Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

3.

3.1

Zur Begründung des angefochtenen Entscheids

hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent mehrfach, teilweise einschlägig,

vorbestraft und bereits einmal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden

sei. Die letztmals per 12. August 2021 gewährte bedingte Entlassung sei während

der Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar

2022.

unter anderem wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzug, widerrufen worden. Zudem seien gemäss dem aktuellen

Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 acht Strafuntersuchungen gegen den

Rekurrenten offen, auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelte. Die

Kriminalität des Rekurrenten manifestiere sich offenbar als eingeschliffenes

Verhaltensmuster in seiner Biografie. Er habe aus zahlreichen Verurteilungen

nicht die nötigen Lehren gezogen. Auch der bisher erlittene Freiheitsentzug

habe ihn nicht daran gehindert, weitere Straftaten zu begehen.

Hinsichtlich seines Verhaltens während des laufenden Vollzugs

stellte die Vorinstanz fest, dass das Gefängnis Bässlergut dem Rekurrenten mit

Führungsbericht vom 27. Mai 2024 einen knapp zufriedenstellenden

Vollzugsverlauf attestiert habe. Er sei gegenüber der Aufsicht angepasst und

meistens korrekt, arbeite aber unregelmässig im Produktionsbetrieb und seine

Arbeitsleistung sei als ungenügend zu bezeichnen. Schliesslich gebe er

bezüglich den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach einer Haftentlassung an,

vorübergehend bei seinem Bruder wohnen und seinen Lebensunterhalt als Kurier

bestreiten zu wollen. Dies sei kritisch zu würdigen, sei ihm doch der Führerausweis

entzogen worden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose

relevanten Umstände seien daher die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung nicht gegeben, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

zu verweigern sei.

3.2

Der Rekurrent rügt, mit dem angefochtenen

Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er im Zeitpunkt seiner

Verhaftung seine Arbeitsstelle verloren habe. Er habe sich dann um eine neue

Arbeitsstelle als Kurier in Basel bemüht. Dabei liefere er hauptsächlich kleine

Sachen im Kanton Basel-Stadt mit einem E-Velo oder einem E-Scooter aus. Zudem

bereite er Mietautos vor ihrer Vermietung auf, indem er sie wasche, putze,

staubsauge und poliere. Hierfür brauche er keinen Führerschein. Die Vor­instanz

habe weder bei seinem Arbeitgeber noch bei seinem Bruder, der ihm einen

Untermietvertrag unterschrieben habe, nachgefragt. Stattdessen seien ihm sehr

merkwürdige Fragen gestellt worden, wie ob es denn schlimm sei, wenn er nicht

bedingt entlassen werde. Schliesslich seien seine Anträge bezüglich

Arbeitsexternat, Halbgefangenschaft und Electronic-Monitoring nicht behandelt

worden.

3.3

3.3.1

Der Rekurrent hätte am 18. Juli 2024 zwei

Drittel seiner obgenannten Strafen verbüsst, wenn er nicht bereits am 5. Juli

2024.

aus der Justizvollzuganstalt geflohen wäre. Damit mangelt es bereits an

der der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB.

Im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung des Strafvollzugs

ist der Entscheid über die bedingte Entlassung von einer günstigen

Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose abhängig

(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht

II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE

VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei

der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu

halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer

Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag.

Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E.

2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die

bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die

Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer

6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

3.3.2

Vorliegend bestreitet der Rekurrent die

Erwägungen der Vorinstanz bezüglich seiner ungünstigen Legalprognose nicht. Wie

dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister in den Akten der Vorinstanz

(act. 5 S. 6 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent seit 2012

wiederholt strafrechtlich verurteilt. Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 20. September 2012 wurde der Rekurrent der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises schuldig befunden und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120

Tagessätzen à CHF 60.–, davon 60 Tage bedingt vollziehbar, verurteilt. Der

teilbedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Mai 2016

widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Rekurrent der einfachen Körperverletzung,

des versuchten Betrugs, der Drohung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung,

der falschen Anschuldigung, des mehrfach begangenen Fahrens eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der

missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Nichtabgabe

von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Übertretung gegen das

Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

à CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Strafmandat

vom 27. Juni 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– wegen Veruntreuung. Mit

Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt den Rekurrenten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts

Kulm zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen der Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln, der Misswirtschaft, der Unterlassung der

Buchführung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Schliesslich wurde er wiederum mit Strafmandat der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen,

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse

von CHF 100.– verurteilt.

3.3.3

Damit ist mit den Erwägungen der Vorinstanz

festzustellen, dass der Rekurrent auch nach der per 12. August 2021 erfolgten

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss dem Strafmandat der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 und trotz der

damals angeordneten Bewährungshilfe (vgl. act. 5 S. 49) umgehend wieder

einschlägig delinquierte. Bereits die damalige Freiheitsstrafe wurde unter

anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs

in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen

und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises ausgesprochen. Entsprechend delinquierte er auch gemäss dem

Strafbefehl vom 17. Oktober 2019, dem Strafurteil vom 3. Mai 2016 und dem

Strafmandat vom 20. September 2012. Vor diesem Hintergrund kann dem

Rekurrenten keine günstige Prognose ausgestellt werden.

3.3.4

Allerdings darf eine

bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein

gestützt auf das Vorleben bzw. die Vorstrafen verweigert werden (BGE 133 IV 201

E. 3.2). Vorliegend ist indes auch aufgrund der weiteren Umstände

auf eine ungünstige Prognose zu schliessen.

Mit Führungsbericht vom 27. Mai 2024 wurde dem

Rekurrenten vom Gefängnis Bässlergut zwar ein knapp zufriedenstellender

Vollzugsverlauf attestiert. Inzwischen ist er jedoch aus dem Strafvollzug

geflohen, was sich negativ auf die Beurteilung auswirkt. Mit Bezug auf seine

Lebensverhältnisse nach seiner Entlassung reicht der Rekurrent zwar einen

Untermietvertrag ein, wonach er bei seinem Bruder in B____ wohnen kann. Weiter legt

er auch einen Arbeitsvertrag der C____ GmbH vor. Dieser Arbeitsvertrag beruht

auf dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes. Die Gesellschaft hat

gemäss dem Handelsregistereintrag denn auch die Führung von

Gastronomiebetrieben zum Zweck (…). Es ist unklar, wie dies mit der vom

Rekurrenten genannten Arbeitstätigkeit des Service von Fahrzeugen in Verbindung

gebracht werden kann. Der Arbeitsvertrag nennt als Funktion «Kurier». Sollte

der Rekurrent bei seiner Tätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen sein,

besteht auch gemäss der Einschätzung der Bewährungshilfe vom 23. Mai 2024

das Potential zu erneuten Strassenverkehrsdelikten (act. 5, S. 88). Selbst wenn

der Rekurrent kleinere Dinge mit einem E-Velo oder einem E-Scooter ausliefert, ist

zu beachten, dass der Arbeitsort in Basel liegt. Eine Fahrt von der vom

Rekurrenten angegebenen Wohnadresse an der B____ zu der C____ GmbH beansprucht rund

zwei Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf welche der Rekurrent

infolge der unbestritten fehlenden Befugnis zum Führen eines Motorfahrzeugs

angewiesen ist. Demgegenüber beträgt die Wegstrecke mit einem Motorfahrzeug

rund die Hälfte dieser Dauer. Gerade mit Blick auf die regelmässige Delinquenz

wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises erhöht diese Ausgangslage die Rückfallwahrscheinlichkeit

bei der vom Rekurrenten in Aussicht genommenen Arbeitstätigkeit in Basel mit

Wohnsitz in B____ offensichtlich. Weiter ist zu beachten, dass dem Rekurrenten

gemäss dem Führungsbericht vom 27. Mai 2024 im Vollzug eine ungenügende

Arbeitsleistung bei unregelmässiger Arbeit im Produktionsbetrieb attestiert

worden ist, was auch in Bezug auf die Chancen einer nachhaltigen Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Insgesamt bestehen daher mit der

Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der Lebensverhältnisse des

Rekurrenten nach einer bedingten Entlassung, was sich wiederum negativ auf die

ihm zustellende Prognose auswirkt.

3.3.5

Soweit die Vorinstanz auch auf die gemäss

Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 noch offenen acht Strafuntersuchungen

gegen den Rekurrenten abstellte, ist festzuhalten, dass bislang noch keine

Verurteilung erfolgt ist. Somit ist offen, ob der Rekurrent zwingend wieder in

den Normalvollzug eintreten muss. Hinzu kommt, dass der drohende Widerruf der

bedingten Entlassung ebenfalls eine Motivation zum Wohlverhalten darstellen

könnte (vgl. VGR SG B 2008/42 vom 3. April 2008 E. 2.4). Der mögliche Vollzug

einer künftigen Freiheitsstrafe vermag damit nicht per se eine negative

Prognose für das Verhalten in Freiheit zu begründen. Der Rekurrent bestreitet

nicht, dass gegen ihn mehrere neue Strafverfahren hängig sind (vgl. act. 5 S.

42.

ff.). Er hat somit zumindest ein Verhalten gezeigt, dass zur Einleitung von

Strafverfahren geführt hat. Unter diesen Umständen sowie angesichts der bereits

vorhandenen zahlreichen Verurteilungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

dass die Kriminalität sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster des

Rekurrenten manifestiere, nicht zu beanstanden.

3.3.6

Schliesslich ist

nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die

Legalprognose und die Resozialisierung des Rekurrenten auswirken sollte. Zwar

zeigte sich der Rekurrent gegenüber einer Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe motiviert, was die Chance zur Problemeinsicht und den Willen zu

einer erfolgreichen Probezeit erhöhen könnte (vgl. act. 5, S. 90). Angesichts

seiner Flucht muss jedoch an dieser Motivation gezweifelt werden. Zudem hat der

Rekurrent eine bagatellisierende Haltung bezüglich seiner Delikte (act. 5, S.

90). Auch hier muss beachtetet werden, dass der Rekurrent bereits einmal

bedingt entlassen wurde, ohne diese Chance zu nutzen, sodass die Vorteile in spezialpräventiver

Hinsicht (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d/bb) vorliegend nicht zu stark

gewichtet werden können.

3.3.7

Daraus folgt, dass die Verweigerung der

bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden ist.

3.4

Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids

und damit des vorliegenden Verfahrens ist die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs

angesprochene Frage der Vollzugsform, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Immerhin ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit

Schreiben vom 16. Mai 2024 zu seinem Antrag auf Vollzug im Arbeitsexternat

Stellung genommen hat (act. 5 S. 80). Die Gesuche des Rekurrenten um

Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft bzw. in der Form der

elektronischen Überwachung wies der SMV mit Verfügung vom 25. Juni 2024 ab.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.