VD.2024.99
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB
13. August 2024Deutsch15 min
unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs verurteilt. Aufgrund
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.99
URTEIL
vom 13. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o
Justizvollzugsanstalt Witzwil,
Lindenhof 10, 3236 Gampelen
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 18. Juni 2024
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2021 (VT.[…]) zu
23 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und zu 5 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Diensterschwerung
verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 9. Februar 2022 (VT.[…]) zu 120
Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu 17 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
aus Geldstrafe und zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer
Amtshandlung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug,
Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Gefährdung sowie
unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs verurteilt. Aufgrund
einer RIPOL Ausschreibung bezüglich dieser Delikte wurde der Rekurrent am 29.
März 2024 anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet und dem Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt zugeführt. Vom 3. April bis zum 11. Juni 2024 befand er sich
im Gefängnis Bässlergut und seither in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte A____ die bedingte Entlassung. Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wies das Gesuch mit Entscheid vom
18. Juni 2024 ab.
Dagegen erhob A____ (Rekurrent) am 23. Juni 2024 Rekurs beim
Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zog der Instruktionsrichter
die Vorakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz. Diese Verfügung konnte dem Rekurrenten nicht zugestellt werden. Auf
Nachfrage des Instruktionsrichters teilte der SMV mit Eingabe vom 26. Juli 2024
mit, dass A____ am 5. Juli 2024 aus der Justizvollzugsanstalt Witzwil geflohen
sei und sich zurzeit noch immer auf der Flucht befinde. Die Einzelheiten der
für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Art.
110.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E.
4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu insbesondere E.
4.1).
2.
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer
6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind
sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom
19.
Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3.
Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).
3.
3.1
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids
hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent mehrfach, teilweise einschlägig,
vorbestraft und bereits einmal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden
sei. Die letztmals per 12. August 2021 gewährte bedingte Entlassung sei während
der Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar
2022.
unter anderem wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzug, widerrufen worden. Zudem seien gemäss dem aktuellen
Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 acht Strafuntersuchungen gegen den
Rekurrenten offen, auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelte. Die
Kriminalität des Rekurrenten manifestiere sich offenbar als eingeschliffenes
Verhaltensmuster in seiner Biografie. Er habe aus zahlreichen Verurteilungen
nicht die nötigen Lehren gezogen. Auch der bisher erlittene Freiheitsentzug
habe ihn nicht daran gehindert, weitere Straftaten zu begehen.
Hinsichtlich seines Verhaltens während des laufenden Vollzugs
stellte die Vorinstanz fest, dass das Gefängnis Bässlergut dem Rekurrenten mit
Führungsbericht vom 27. Mai 2024 einen knapp zufriedenstellenden
Vollzugsverlauf attestiert habe. Er sei gegenüber der Aufsicht angepasst und
meistens korrekt, arbeite aber unregelmässig im Produktionsbetrieb und seine
Arbeitsleistung sei als ungenügend zu bezeichnen. Schliesslich gebe er
bezüglich den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach einer Haftentlassung an,
vorübergehend bei seinem Bruder wohnen und seinen Lebensunterhalt als Kurier
bestreiten zu wollen. Dies sei kritisch zu würdigen, sei ihm doch der Führerausweis
entzogen worden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose
relevanten Umstände seien daher die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung nicht gegeben, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
zu verweigern sei.
3.2
Der Rekurrent rügt, mit dem angefochtenen
Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er im Zeitpunkt seiner
Verhaftung seine Arbeitsstelle verloren habe. Er habe sich dann um eine neue
Arbeitsstelle als Kurier in Basel bemüht. Dabei liefere er hauptsächlich kleine
Sachen im Kanton Basel-Stadt mit einem E-Velo oder einem E-Scooter aus. Zudem
bereite er Mietautos vor ihrer Vermietung auf, indem er sie wasche, putze,
staubsauge und poliere. Hierfür brauche er keinen Führerschein. Die Vorinstanz
habe weder bei seinem Arbeitgeber noch bei seinem Bruder, der ihm einen
Untermietvertrag unterschrieben habe, nachgefragt. Stattdessen seien ihm sehr
merkwürdige Fragen gestellt worden, wie ob es denn schlimm sei, wenn er nicht
bedingt entlassen werde. Schliesslich seien seine Anträge bezüglich
Arbeitsexternat, Halbgefangenschaft und Electronic-Monitoring nicht behandelt
worden.
3.3
3.3.1
Der Rekurrent hätte am 18. Juli 2024 zwei
Drittel seiner obgenannten Strafen verbüsst, wenn er nicht bereits am 5. Juli
2024.
aus der Justizvollzuganstalt geflohen wäre. Damit mangelt es bereits an
der der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB.
Im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung des Strafvollzugs
ist der Entscheid über die bedingte Entlassung von einer günstigen
Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose abhängig
(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei
der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu
halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer
Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag.
Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E.
2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die
bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die
Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer
6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).
3.3.2
Vorliegend bestreitet der Rekurrent die
Erwägungen der Vorinstanz bezüglich seiner ungünstigen Legalprognose nicht. Wie
dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister in den Akten der Vorinstanz
(act. 5 S. 6 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent seit 2012
wiederholt strafrechtlich verurteilt. Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 20. September 2012 wurde der Rekurrent der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises schuldig befunden und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen à CHF 60.–, davon 60 Tage bedingt vollziehbar, verurteilt. Der
teilbedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Mai 2016
widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Rekurrent der einfachen Körperverletzung,
des versuchten Betrugs, der Drohung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung,
der falschen Anschuldigung, des mehrfach begangenen Fahrens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der
missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Nichtabgabe
von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Übertretung gegen das
Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
à CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Strafmandat
vom 27. Juni 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– wegen Veruntreuung. Mit
Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt den Rekurrenten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Kulm zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, der Misswirtschaft, der Unterlassung der
Buchführung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Schliesslich wurde er wiederum mit Strafmandat der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen,
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse
von CHF 100.– verurteilt.
3.3.3
Damit ist mit den Erwägungen der Vorinstanz
festzustellen, dass der Rekurrent auch nach der per 12. August 2021 erfolgten
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss dem Strafmandat der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 und trotz der
damals angeordneten Bewährungshilfe (vgl. act. 5 S. 49) umgehend wieder
einschlägig delinquierte. Bereits die damalige Freiheitsstrafe wurde unter
anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs
in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen
und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises ausgesprochen. Entsprechend delinquierte er auch gemäss dem
Strafbefehl vom 17. Oktober 2019, dem Strafurteil vom 3. Mai 2016 und dem
Strafmandat vom 20. September 2012. Vor diesem Hintergrund kann dem
Rekurrenten keine günstige Prognose ausgestellt werden.
3.3.4
Allerdings darf eine
bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein
gestützt auf das Vorleben bzw. die Vorstrafen verweigert werden (BGE 133 IV 201
E. 3.2). Vorliegend ist indes auch aufgrund der weiteren Umstände
auf eine ungünstige Prognose zu schliessen.
Mit Führungsbericht vom 27. Mai 2024 wurde dem
Rekurrenten vom Gefängnis Bässlergut zwar ein knapp zufriedenstellender
Vollzugsverlauf attestiert. Inzwischen ist er jedoch aus dem Strafvollzug
geflohen, was sich negativ auf die Beurteilung auswirkt. Mit Bezug auf seine
Lebensverhältnisse nach seiner Entlassung reicht der Rekurrent zwar einen
Untermietvertrag ein, wonach er bei seinem Bruder in B____ wohnen kann. Weiter legt
er auch einen Arbeitsvertrag der C____ GmbH vor. Dieser Arbeitsvertrag beruht
auf dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes. Die Gesellschaft hat
gemäss dem Handelsregistereintrag denn auch die Führung von
Gastronomiebetrieben zum Zweck (…). Es ist unklar, wie dies mit der vom
Rekurrenten genannten Arbeitstätigkeit des Service von Fahrzeugen in Verbindung
gebracht werden kann. Der Arbeitsvertrag nennt als Funktion «Kurier». Sollte
der Rekurrent bei seiner Tätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen sein,
besteht auch gemäss der Einschätzung der Bewährungshilfe vom 23. Mai 2024
das Potential zu erneuten Strassenverkehrsdelikten (act. 5, S. 88). Selbst wenn
der Rekurrent kleinere Dinge mit einem E-Velo oder einem E-Scooter ausliefert, ist
zu beachten, dass der Arbeitsort in Basel liegt. Eine Fahrt von der vom
Rekurrenten angegebenen Wohnadresse an der B____ zu der C____ GmbH beansprucht rund
zwei Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf welche der Rekurrent
infolge der unbestritten fehlenden Befugnis zum Führen eines Motorfahrzeugs
angewiesen ist. Demgegenüber beträgt die Wegstrecke mit einem Motorfahrzeug
rund die Hälfte dieser Dauer. Gerade mit Blick auf die regelmässige Delinquenz
wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises erhöht diese Ausgangslage die Rückfallwahrscheinlichkeit
bei der vom Rekurrenten in Aussicht genommenen Arbeitstätigkeit in Basel mit
Wohnsitz in B____ offensichtlich. Weiter ist zu beachten, dass dem Rekurrenten
gemäss dem Führungsbericht vom 27. Mai 2024 im Vollzug eine ungenügende
Arbeitsleistung bei unregelmässiger Arbeit im Produktionsbetrieb attestiert
worden ist, was auch in Bezug auf die Chancen einer nachhaltigen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Insgesamt bestehen daher mit der
Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der Lebensverhältnisse des
Rekurrenten nach einer bedingten Entlassung, was sich wiederum negativ auf die
ihm zustellende Prognose auswirkt.
3.3.5
Soweit die Vorinstanz auch auf die gemäss
Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 noch offenen acht Strafuntersuchungen
gegen den Rekurrenten abstellte, ist festzuhalten, dass bislang noch keine
Verurteilung erfolgt ist. Somit ist offen, ob der Rekurrent zwingend wieder in
den Normalvollzug eintreten muss. Hinzu kommt, dass der drohende Widerruf der
bedingten Entlassung ebenfalls eine Motivation zum Wohlverhalten darstellen
könnte (vgl. VGR SG B 2008/42 vom 3. April 2008 E. 2.4). Der mögliche Vollzug
einer künftigen Freiheitsstrafe vermag damit nicht per se eine negative
Prognose für das Verhalten in Freiheit zu begründen. Der Rekurrent bestreitet
nicht, dass gegen ihn mehrere neue Strafverfahren hängig sind (vgl. act. 5 S.
42.
ff.). Er hat somit zumindest ein Verhalten gezeigt, dass zur Einleitung von
Strafverfahren geführt hat. Unter diesen Umständen sowie angesichts der bereits
vorhandenen zahlreichen Verurteilungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
dass die Kriminalität sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster des
Rekurrenten manifestiere, nicht zu beanstanden.
3.3.6
Schliesslich ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die
Legalprognose und die Resozialisierung des Rekurrenten auswirken sollte. Zwar
zeigte sich der Rekurrent gegenüber einer Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe motiviert, was die Chance zur Problemeinsicht und den Willen zu
einer erfolgreichen Probezeit erhöhen könnte (vgl. act. 5, S. 90). Angesichts
seiner Flucht muss jedoch an dieser Motivation gezweifelt werden. Zudem hat der
Rekurrent eine bagatellisierende Haltung bezüglich seiner Delikte (act. 5, S.
90). Auch hier muss beachtetet werden, dass der Rekurrent bereits einmal
bedingt entlassen wurde, ohne diese Chance zu nutzen, sodass die Vorteile in spezialpräventiver
Hinsicht (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d/bb) vorliegend nicht zu stark
gewichtet werden können.
3.3.7
Daraus folgt, dass die Verweigerung der
bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden ist.
3.4
Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und damit des vorliegenden Verfahrens ist die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs
angesprochene Frage der Vollzugsform, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Immerhin ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit
Schreiben vom 16. Mai 2024 zu seinem Antrag auf Vollzug im Arbeitsexternat
Stellung genommen hat (act. 5 S. 80). Die Gesuche des Rekurrenten um
Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft bzw. in der Form der
elektronischen Überwachung wies der SMV mit Verfügung vom 25. Juni 2024 ab.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.