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Entscheid

VD.2025.1

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung

4. August 2025Deutsch14 min

Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Es wurde die Verwahrung angeordnet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.1

URTEIL

vom 4.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4000 Basel

vertreten durch lic. iur. Oliver

Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112,

4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Dezember 2024

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung, An-

trag auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung beim

zuständigen Gericht,

Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhän-

gige ausserkantonale Begutachtung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 19. Januar 2005 infolge festgestellter Unzurechnungsfähigkeit vom

Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Es wurde die Verwahrung angeordnet.

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 verweigerte die Vollzugsbehörde die

bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Von einem Antrag an das zuständige

Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werde

abgesehen. Der Antrag auf Bewilligung von Vollzugslockerungen wurde abgewiesen

und ebenso der Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung.

Gegen diesen Entscheid hat A____ am 3. Januar 2025 Rekurs

beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Begründung vom 24. Februar 2025

beantragt er, es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Straf- und

Massnahmenvollzug vom 23. Dezember 2024 eine stationäre therapeutische

Massnahme anzuordnen. Es seien dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren

und er sei durch eine unabhängige ausserkantonale Fachstelle zu begutachten.

Alles unter o/e-Kostenfolge. Es seien dem Rekurrenten auch für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Verbeiständung zu gewähren.

Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV) beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der

Rekurrent hat mit Replik vom 21. Mai 2025 vollumfänglich an seinen Anträgen

festgehalten. Am 26. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote

eingereicht. Am 22. Juli 2025 ist der Therapiezwischenbericht der UPK vom 27.

Juni 2025 eingegangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden

beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August

2020.

E. 1.3).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der vorliegende Rekurs richtet sich zunächst

gegen die Abweisung des Antrags auf eine unabhängige ausserkantonale

Begutachtung.

2.1.1

Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen

Entscheid erwogen, es seien keine relevanten therapeutischen Fortschritte

ersichtlich. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2020 seien in

Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel offensichtlich keine Veränderungen

eingetreten. Zur Prüfung der Aktualität eines Gutachtens sei nicht dessen Alter

massgebend, sondern die Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Das

Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 sei hinreichend aktuell und folglich

kein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

2.1.2

Der Rekurrent macht geltend, dass er letztmals

am 10. Februar 2020 durch B____ begutachtet worden sei. Die letzte Beurteilung

durch die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern habe am 17. August 2022 stattgefunden.

Seither liege lediglich ein Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 5.

März 2024 vor. Grundsätzlich sollte dem Rekurrenten das Recht zustehen, erneut

und von einer ausserkantonalen Fachstelle begutachtet zu werden, damit

unabhängig von der UPK Basel und unabhängig vom Gutachten aus dem Jahre 2020

geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen

Massnahme gegeben seien oder der Rekurrent sogar bedingt aus der Verwahrung

entlassen werden könnte. Es müsse auch geprüft werden, ob neue

wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, die erwarten liessen, dass der

Rekurrent so behandelt werden könne, dass er für die Öffentlichkeit keine

Gefahr mehr darstelle. Auch um beurteilen zu können, ob Vollzugslockerungen

gewährt werden könnten, sei es unumgänglich, dass eine ausserkantonale Fachstelle

den Rekurrenten begutachte.

2.1.3

Der SMV hat zu dieser Frage in seiner

Vernehmlassung ergänzend ausgeführt, aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom

5.

März 2024 sowie der ergänzenden Berichterstattung der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 gehe klar hervor,

dass keine relevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen seien. Eine

Neubegutachtung sei demzufolge klarerweise nicht angezeigt und das

forensisch-psychiatrische Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 habe

durch die Vollzugsbehörde als Grundlage für den angefochtenen Entscheid

beigezogen werden können. Bei dieser Ausgangslage bestehe keine Veranlassung,

bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

von Straftätern (KoFako) eine erneute Beurteilung einzuholen.

2.1.4

2.1.4.1

An

die Aktualität eines Gutachtens sind dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn

es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer

freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar

2019.

E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr.

43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität

von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese

Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im

Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach

rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E.

2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten

aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder

ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet

werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom

22.

März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE

VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).

2.1.4.2

Dass

der Befund im Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 nach wie vor

aktuell ist, ergibt sich aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März

2024, der ergänzenden Berichterstattung der Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 und dem aktuellen

Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025. Darin wird die Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf sowie deutlicher

Negativsymptomatik mit Verweis auf die Gutachten aus den Jahren 2013 und 2020

durchgehend bestätigt. Die Diagnose bleibe unverändert. Es würden sich beim

Rekurrenten kontinuierlich floridpsychotische Symptome, manifestiert durch

akustische und körperbezogene Sinnestäuschungen präsentieren, aber auch

handlungsleitendes wahnhaftes Erleben. Zudem bestehe weiterhin eine hochgradig

ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Affekt- und Antriebsstörungen. Es

würden sich aktuell keine weiteren differentialdiagnostischen Überlegungen

stellen (Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025, act. 14). Aus

forensisch­psychiatrischer Sicht hätten sich keine Änderungen ergeben, welche

eine neue Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen würden. Auch seien die

bis anhin erzielten Fortschritte nicht ausreichend, um eine erneute Fallvorlage

bei der KoFako durchzuführen (Ergänzender Bericht UPK vom 25. September 2024,

act. 5 [Vorakten]). Daraus folgt, dass keine Entwicklung erkennbar ist, welche Zweifel

an der anhaltenden Gültigkeit der damaligen Beurteilung aufkommen lassen würde

und somit die ärztliche Beurteilung im Gutachten von B____

vom 10. Februar 2020 weiterhin aktuell ist. Es wurde mithin zu Recht auf

eine erneute Begutachtung verzichtet.

2.2

Mit dem vorliegenden Rekurs wird weiter

beantragt, dass dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren seien, falls

das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung oder Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme

nicht erfüllt seien.

2.2.1

Im angefochtenen Entscheid wird dazu

ausgeführt, dass der Verwahrungsvollzug so auszugestalten ist, dass dem Schutz

der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt werde. Der Vollzug

erfolge in einer geschlossenen Einrichtung, solange die Gefahr bestehe, dass

die verwahrte Person fliehe oder zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten

begehe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der

Bewilligung von Vollzugsöffnungen bei Verwahrten eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen, wobei Lockerungen grundsätzlich gestützt auf

Behandlungsfortschritte erfolgten und in eine realistische Öffnungsperspektive

eingebettet sein müssten. Vollzugsöffnungen sollten dem Zweck dienen, erzielte

therapeutische Fortschritte zu erproben und zu erweitern. Beim Rekurrenten

seien jedoch keine prognoserelevanten therapeutischen Fortschritte ersichtlich

und eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Störung und den

begangenen Delikten stehe weiterhin aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte

im Sinne der Anlasstat als nach wie vor hoch eingeschätzt werden müsse. Vor dem

Hintergrund der schweren Störung und nach wie vor bestehenden

produktiv-psychotischen Symptomatik sei bei einer allfälligen Flucht mit einer

sehr schnellen Dekompensation zu rechnen. Gemäss Gutachterin würde in diesem

Fall die Rückfallgefahr schnell auf das Ausgangsniveau steigen, wobei sich

allfällige Gewaltdelikte auch gegen andere Eingewiesene oder das Pflegepersonal

der UPK Basel richten könnten. In Übereinstimmung mit der Gutachterin, der

KoFako sowie den behandelnden Personen der UPK Basel sei folglich auf die

Gewährung von jeglichen Vollzugslockerungen zu verzichten.

2.2.2

Der

Rekurrent hat vorgebracht, er befinde sich seit seiner Verhaftung vor über 22

Jahren in der UPK Basel und bis heute habe keine geeignete langfristige

Unterbringung organisiert werden können, obwohl dies gemäss der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) zwingend notwendig sei. Stattdessen friste er

in den UPK seit Jahrzehnten ein Leben ohne Perspektive und ohne therapeutische

Behandlung. Grundsätzlich dürfte der Rekurrent nur lebenslänglich verwahrt

werden, sofern er als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werde und die

Behandlung langfristig keinen Erfolg verspreche. Die Rekursgegnerin weigere

sich jedoch, andere Massnahmen ernsthaft zu prüfen oder dem Rekurrenten

Vollzugslockerungen zu gewähren. Bis heute sei unklar, ob vom Rekurrenten

tatsächlich eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe.

2.2.3

Auf die Kritik des Rekurrenten, dass keine

langfristige Unterbringung für ihn organisiert worden sei und er sich nach wie

vor ohne therapeutische Behandlung in den UPK Basel befinde, hat die

Vollzugsbehörde erwidert, dass er seit längerer Zeit in einer forensischen

Klinik untergebracht sei, weil er aufgrund seiner schweren psychischen

Erkrankung in einer Justizvollzugsanstalt nicht führbar wäre und seinem

pflegerischen Bedarf nicht entsprochen werden könnte. Die erforderliche

psychiatrische Betreuung in den UPK Basel sei jederzeit gewährleistet.

2.2.4

Beim Rekurrenten sind keine prognoserelevanten

therapeutischen Fortschritte ersichtlich und eine realistische inhaltliche

Auseinandersetzung mit seiner Störung und den begangenen Delikten steht weiterhin

aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte im Sinne der Anlasstat als nach wie

vor hoch eingeschätzt werden muss. Die UPK haben in ihrem Bericht vom 5. März

2024.

ausgeführt, eine Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise dem

stationären Setting erscheine bei der vorliegenden sehr ungünstigen

Legalprognose nicht möglich. Aufgrund der Gefahr einer sehr schnellen

Dekompensation der Psychose bei Flucht und vor dem Hintergrund wiederholter

Fluchtversuche in der Vergangenheit werde keine Möglichkeit für weitergehende

Ausgangslockerungen gesehen.

Zur Behauptung, es sei unklar, ob vom Rekurrenten überhaupt

eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe, kann zudem auf das Gutachten und

insbesondere auf den Bericht vom 25. Juni 2025 verwiesen werden, in dem nachvollziehbar

dargelegt wird, dass sich aus der Gesamtbeurteilung unverändert eine ungünstige

bis sehr ungünstige Legalprognose ergibt. Es bestehe weiterhin eine paranoide

Schizophrenie mit Sinnestäuschungen, wahnhaften Symptomen und einer deutlich

ausgeprägten Negativsymptomatik in einem engen Zusammenhang mit Risikofaktoren

für Redelinquenz. Im Berichtszeitraum sei es zu keiner Besserung dieser

Symptomatik gekommen, sondern tendenziell eher zu einer Verschlechterung. Aufgrund

seiner Krankheit sei der Rekurrent nicht in der Lage, sich mit den

deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen. Auf diese Erkenntnisse

ist denn auch zu verweisen, wenn der Rekurrent moniert, dass keine

therapeutische Behandlung stattfinde und an Stelle seiner Verwahrung die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme beantragt. Im Bericht vom

25.

Juni 2025 werden die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten aufgrund der

hochgradigen Therapieresistenz des Rekurrenten aufgezeigt: Im Berichtszeitraum

hätten trotz umfassender therapeutischer und pflegerischer Bemühungen auf

keinem Gebiet relevante Verbesserungen erreicht werden können. Aufgrund der

durchgehend mangelnden Realitätsorientierung, formalgedanklicher Störungen, Wahrnehmungsstörungen

sowie der deutlich eingeschränkten Interaktions- und Beziehungsfähigkeit sei es

dem Rekurrenten nicht möglich, psychotherapeutischen Gesprächen oder anderen

längeren Interaktionen zu folgen. Kooperationsbereitschaft habe er nur sehr

eingeschränkt gezeigt. Eine therapeutische Beziehung habe im Rahmen der

Möglichkeiten des Patienten nur bedingt bestanden. Im Berichtszeitraum seien die

Medikamentenspiegel des Patienten zuweilen unerklärlich abgesunken und es sei daher

davon auszugehen, dass auch die Medikamentencompliance nicht durchgängig bestanden

habe. Die therapeutisch-medikamentös nur schwer beeinflussbare bzw.

therapieresistente, tendenziell eher zunehmende schwere psychotische

Symptomatik sowie die massiven Denkstörungen und kognitiv-mnestischen Defizite,

aufgrund derer die allgemeinen und realen Behandlungsmöglichkeiten des

Patienten als ungünstig zu werten seien, wirkten sich besonders ungünstig auf

die Legalprognose aus.

Eine Veränderungsbereitschaft sowie therapeutische

Dispositiv

Beeinflussbarkeit sind demnach krankheitsbedingt offensichtlich nicht

vorhanden. Die Therapiefähigkeit ist in Übereinstimmung mit der Gutachterin,

der KoFako und den Behandlern der UPK Basel zu verneinen. Die Vollzugsbehörde ist

zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre

therapeutische Behandlung nicht gegeben sind und folglich von einem entsprechenden

Antrag an das zuständige Gericht abzusehen ist. Dass sich weitere Vollzugslockerungen

nicht verantworten lassen, ist mangels therapeutischer Fortschritte und aufgrund

der anhaltend schlechten Legalprognose bezüglich weiterer schwerer

Gewaltdelikte evident.

Weshalb die UPK

Basel keine geeignete Einrichtung sein soll, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert.

Es wird einzig vorgebracht, dass er keine Möglichkeit habe, sich draussen

aufzuhalten. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025 hat der Rekurrent

jedoch die Möglichkeit, sich im gesicherten Garten der Klinik aufzuhalten, was

er im Berichtszeitraum aber nur selten wahrgenommen habe. Die Fortführung der

stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aus

forensisch­psychiatrischer Sicht weiterhin unbedingt erforderlich. Eine

Verlegung in ein Gefängnis sei aufgrund des anhaltend hohen Behandlungs- und

Betreuungsbedarfs kaum möglich. Eine Entlassung aus der Verwahrung

beziehungsweise aus dem stationären Setting sei bei weiterhin sehr ungünstiger

Legalprognose nicht vertretbar. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung komme

aktuell nicht in Betracht, da derzeit keine besser geeignete Einrichtung zur

Verfügung stehe, die den spezifischen Behandlungs- und Sicherungsbedürfnissen

des Patienten in vergleichbarem Masse gerecht werden könne. Es besteht kein

Anlass, diese überzeugenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

3.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen,

womit der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu

tragen hat.

A____ beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner langjährigen Verwahrung ist ohne weiteres

anzunehmen, dass es ihm seine finanzielle Situation nicht erlaubt, für die

Verfahrenskosten aufzukommen. Zusätzlich erfordert die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Rekurs nicht aussichtslos ist. Mit dem

offensichtlich unveränderten Zustand des Rekurrenten wäre die

Aussichtslosigkeit des Rekurses begründbar. Aufgrund der vorliegenden Verwahrung,

welche die schwerste freiheitsentziehende Massnahme darstellt und des Umstands,

dass das letzte psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2020 stammt und das

Bedürfnis einer Überprüfung grundsätzlich nachvollziehbar ist, ist die

unentgeltliche Rechtspflege jedoch zu gewähren.

Die Urteilsgebühr von CHF 500.– geht demnach zu Lasten der

Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei die eingereichte Kostennote dahingehend anzupassen ist,

dass ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und eine Spesenpauschale im Umfang von drei

Prozent der Bemühungen zu vergüten sind (§ 23 Abs. 1 HoR). Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Oliver Borer, Advokat, für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF

1’066.65, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 32.– und 8,1 % MWST von CHF

89.–, insgesamt somit CHF 1’187.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.