VD.2025.1
Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung
4. August 2025Deutsch14 min
Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Es wurde die Verwahrung angeordnet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.1
URTEIL
vom 4.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4000 Basel
vertreten durch lic. iur. Oliver
Borer, Advokat,
Blumenrain 20, Postfach 112,
4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 23. Dezember 2024
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung, An-
trag auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung beim
zuständigen Gericht,
Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhän-
gige ausserkantonale Begutachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Januar 2005 infolge festgestellter Unzurechnungsfähigkeit vom
Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Es wurde die Verwahrung angeordnet.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 verweigerte die Vollzugsbehörde die
bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Von einem Antrag an das zuständige
Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werde
abgesehen. Der Antrag auf Bewilligung von Vollzugslockerungen wurde abgewiesen
und ebenso der Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung.
Gegen diesen Entscheid hat A____ am 3. Januar 2025 Rekurs
beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Begründung vom 24. Februar 2025
beantragt er, es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Straf- und
Massnahmenvollzug vom 23. Dezember 2024 eine stationäre therapeutische
Massnahme anzuordnen. Es seien dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren
und er sei durch eine unabhängige ausserkantonale Fachstelle zu begutachten.
Alles unter o/e-Kostenfolge. Es seien dem Rekurrenten auch für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV) beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der
Rekurrent hat mit Replik vom 21. Mai 2025 vollumfänglich an seinen Anträgen
festgehalten. Am 26. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote
eingereicht. Am 22. Juli 2025 ist der Therapiezwischenbericht der UPK vom 27.
Juni 2025 eingegangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden
beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August
2020.
E. 1.3).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der vorliegende Rekurs richtet sich zunächst
gegen die Abweisung des Antrags auf eine unabhängige ausserkantonale
Begutachtung.
2.1.1
Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen
Entscheid erwogen, es seien keine relevanten therapeutischen Fortschritte
ersichtlich. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2020 seien in
Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel offensichtlich keine Veränderungen
eingetreten. Zur Prüfung der Aktualität eines Gutachtens sei nicht dessen Alter
massgebend, sondern die Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Das
Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 sei hinreichend aktuell und folglich
kein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
2.1.2
Der Rekurrent macht geltend, dass er letztmals
am 10. Februar 2020 durch B____ begutachtet worden sei. Die letzte Beurteilung
durch die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern habe am 17. August 2022 stattgefunden.
Seither liege lediglich ein Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 5.
März 2024 vor. Grundsätzlich sollte dem Rekurrenten das Recht zustehen, erneut
und von einer ausserkantonalen Fachstelle begutachtet zu werden, damit
unabhängig von der UPK Basel und unabhängig vom Gutachten aus dem Jahre 2020
geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen
Massnahme gegeben seien oder der Rekurrent sogar bedingt aus der Verwahrung
entlassen werden könnte. Es müsse auch geprüft werden, ob neue
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, die erwarten liessen, dass der
Rekurrent so behandelt werden könne, dass er für die Öffentlichkeit keine
Gefahr mehr darstelle. Auch um beurteilen zu können, ob Vollzugslockerungen
gewährt werden könnten, sei es unumgänglich, dass eine ausserkantonale Fachstelle
den Rekurrenten begutachte.
2.1.3
Der SMV hat zu dieser Frage in seiner
Vernehmlassung ergänzend ausgeführt, aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom
5.
März 2024 sowie der ergänzenden Berichterstattung der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 gehe klar hervor,
dass keine relevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen seien. Eine
Neubegutachtung sei demzufolge klarerweise nicht angezeigt und das
forensisch-psychiatrische Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 habe
durch die Vollzugsbehörde als Grundlage für den angefochtenen Entscheid
beigezogen werden können. Bei dieser Ausgangslage bestehe keine Veranlassung,
bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
von Straftätern (KoFako) eine erneute Beurteilung einzuholen.
2.1.4
2.1.4.1
An
die Aktualität eines Gutachtens sind dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn
es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar
2019.
E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr.
43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität
von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese
Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im
Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach
rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E.
2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten
aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder
ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet
werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom
22.
März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE
VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).
2.1.4.2
Dass
der Befund im Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 nach wie vor
aktuell ist, ergibt sich aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März
2024, der ergänzenden Berichterstattung der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 und dem aktuellen
Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025. Darin wird die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf sowie deutlicher
Negativsymptomatik mit Verweis auf die Gutachten aus den Jahren 2013 und 2020
durchgehend bestätigt. Die Diagnose bleibe unverändert. Es würden sich beim
Rekurrenten kontinuierlich floridpsychotische Symptome, manifestiert durch
akustische und körperbezogene Sinnestäuschungen präsentieren, aber auch
handlungsleitendes wahnhaftes Erleben. Zudem bestehe weiterhin eine hochgradig
ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Affekt- und Antriebsstörungen. Es
würden sich aktuell keine weiteren differentialdiagnostischen Überlegungen
stellen (Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025, act. 14). Aus
forensischpsychiatrischer Sicht hätten sich keine Änderungen ergeben, welche
eine neue Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen würden. Auch seien die
bis anhin erzielten Fortschritte nicht ausreichend, um eine erneute Fallvorlage
bei der KoFako durchzuführen (Ergänzender Bericht UPK vom 25. September 2024,
act. 5 [Vorakten]). Daraus folgt, dass keine Entwicklung erkennbar ist, welche Zweifel
an der anhaltenden Gültigkeit der damaligen Beurteilung aufkommen lassen würde
und somit die ärztliche Beurteilung im Gutachten von B____
vom 10. Februar 2020 weiterhin aktuell ist. Es wurde mithin zu Recht auf
eine erneute Begutachtung verzichtet.
2.2
Mit dem vorliegenden Rekurs wird weiter
beantragt, dass dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren seien, falls
das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung oder Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme
nicht erfüllt seien.
2.2.1
Im angefochtenen Entscheid wird dazu
ausgeführt, dass der Verwahrungsvollzug so auszugestalten ist, dass dem Schutz
der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt werde. Der Vollzug
erfolge in einer geschlossenen Einrichtung, solange die Gefahr bestehe, dass
die verwahrte Person fliehe oder zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten
begehe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der
Bewilligung von Vollzugsöffnungen bei Verwahrten eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, wobei Lockerungen grundsätzlich gestützt auf
Behandlungsfortschritte erfolgten und in eine realistische Öffnungsperspektive
eingebettet sein müssten. Vollzugsöffnungen sollten dem Zweck dienen, erzielte
therapeutische Fortschritte zu erproben und zu erweitern. Beim Rekurrenten
seien jedoch keine prognoserelevanten therapeutischen Fortschritte ersichtlich
und eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Störung und den
begangenen Delikten stehe weiterhin aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte
im Sinne der Anlasstat als nach wie vor hoch eingeschätzt werden müsse. Vor dem
Hintergrund der schweren Störung und nach wie vor bestehenden
produktiv-psychotischen Symptomatik sei bei einer allfälligen Flucht mit einer
sehr schnellen Dekompensation zu rechnen. Gemäss Gutachterin würde in diesem
Fall die Rückfallgefahr schnell auf das Ausgangsniveau steigen, wobei sich
allfällige Gewaltdelikte auch gegen andere Eingewiesene oder das Pflegepersonal
der UPK Basel richten könnten. In Übereinstimmung mit der Gutachterin, der
KoFako sowie den behandelnden Personen der UPK Basel sei folglich auf die
Gewährung von jeglichen Vollzugslockerungen zu verzichten.
2.2.2
Der
Rekurrent hat vorgebracht, er befinde sich seit seiner Verhaftung vor über 22
Jahren in der UPK Basel und bis heute habe keine geeignete langfristige
Unterbringung organisiert werden können, obwohl dies gemäss der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) zwingend notwendig sei. Stattdessen friste er
in den UPK seit Jahrzehnten ein Leben ohne Perspektive und ohne therapeutische
Behandlung. Grundsätzlich dürfte der Rekurrent nur lebenslänglich verwahrt
werden, sofern er als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werde und die
Behandlung langfristig keinen Erfolg verspreche. Die Rekursgegnerin weigere
sich jedoch, andere Massnahmen ernsthaft zu prüfen oder dem Rekurrenten
Vollzugslockerungen zu gewähren. Bis heute sei unklar, ob vom Rekurrenten
tatsächlich eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe.
2.2.3
Auf die Kritik des Rekurrenten, dass keine
langfristige Unterbringung für ihn organisiert worden sei und er sich nach wie
vor ohne therapeutische Behandlung in den UPK Basel befinde, hat die
Vollzugsbehörde erwidert, dass er seit längerer Zeit in einer forensischen
Klinik untergebracht sei, weil er aufgrund seiner schweren psychischen
Erkrankung in einer Justizvollzugsanstalt nicht führbar wäre und seinem
pflegerischen Bedarf nicht entsprochen werden könnte. Die erforderliche
psychiatrische Betreuung in den UPK Basel sei jederzeit gewährleistet.
2.2.4
Beim Rekurrenten sind keine prognoserelevanten
therapeutischen Fortschritte ersichtlich und eine realistische inhaltliche
Auseinandersetzung mit seiner Störung und den begangenen Delikten steht weiterhin
aus, weshalb die Rückfallgefahr für Delikte im Sinne der Anlasstat als nach wie
vor hoch eingeschätzt werden muss. Die UPK haben in ihrem Bericht vom 5. März
2024.
ausgeführt, eine Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise dem
stationären Setting erscheine bei der vorliegenden sehr ungünstigen
Legalprognose nicht möglich. Aufgrund der Gefahr einer sehr schnellen
Dekompensation der Psychose bei Flucht und vor dem Hintergrund wiederholter
Fluchtversuche in der Vergangenheit werde keine Möglichkeit für weitergehende
Ausgangslockerungen gesehen.
Zur Behauptung, es sei unklar, ob vom Rekurrenten überhaupt
eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe, kann zudem auf das Gutachten und
insbesondere auf den Bericht vom 25. Juni 2025 verwiesen werden, in dem nachvollziehbar
dargelegt wird, dass sich aus der Gesamtbeurteilung unverändert eine ungünstige
bis sehr ungünstige Legalprognose ergibt. Es bestehe weiterhin eine paranoide
Schizophrenie mit Sinnestäuschungen, wahnhaften Symptomen und einer deutlich
ausgeprägten Negativsymptomatik in einem engen Zusammenhang mit Risikofaktoren
für Redelinquenz. Im Berichtszeitraum sei es zu keiner Besserung dieser
Symptomatik gekommen, sondern tendenziell eher zu einer Verschlechterung. Aufgrund
seiner Krankheit sei der Rekurrent nicht in der Lage, sich mit den
deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen. Auf diese Erkenntnisse
ist denn auch zu verweisen, wenn der Rekurrent moniert, dass keine
therapeutische Behandlung stattfinde und an Stelle seiner Verwahrung die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme beantragt. Im Bericht vom
25.
Juni 2025 werden die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten aufgrund der
hochgradigen Therapieresistenz des Rekurrenten aufgezeigt: Im Berichtszeitraum
hätten trotz umfassender therapeutischer und pflegerischer Bemühungen auf
keinem Gebiet relevante Verbesserungen erreicht werden können. Aufgrund der
durchgehend mangelnden Realitätsorientierung, formalgedanklicher Störungen, Wahrnehmungsstörungen
sowie der deutlich eingeschränkten Interaktions- und Beziehungsfähigkeit sei es
dem Rekurrenten nicht möglich, psychotherapeutischen Gesprächen oder anderen
längeren Interaktionen zu folgen. Kooperationsbereitschaft habe er nur sehr
eingeschränkt gezeigt. Eine therapeutische Beziehung habe im Rahmen der
Möglichkeiten des Patienten nur bedingt bestanden. Im Berichtszeitraum seien die
Medikamentenspiegel des Patienten zuweilen unerklärlich abgesunken und es sei daher
davon auszugehen, dass auch die Medikamentencompliance nicht durchgängig bestanden
habe. Die therapeutisch-medikamentös nur schwer beeinflussbare bzw.
therapieresistente, tendenziell eher zunehmende schwere psychotische
Symptomatik sowie die massiven Denkstörungen und kognitiv-mnestischen Defizite,
aufgrund derer die allgemeinen und realen Behandlungsmöglichkeiten des
Patienten als ungünstig zu werten seien, wirkten sich besonders ungünstig auf
die Legalprognose aus.
Eine Veränderungsbereitschaft sowie therapeutische
Dispositiv
Beeinflussbarkeit sind demnach krankheitsbedingt offensichtlich nicht
vorhanden. Die Therapiefähigkeit ist in Übereinstimmung mit der Gutachterin,
der KoFako und den Behandlern der UPK Basel zu verneinen. Die Vollzugsbehörde ist
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre
therapeutische Behandlung nicht gegeben sind und folglich von einem entsprechenden
Antrag an das zuständige Gericht abzusehen ist. Dass sich weitere Vollzugslockerungen
nicht verantworten lassen, ist mangels therapeutischer Fortschritte und aufgrund
der anhaltend schlechten Legalprognose bezüglich weiterer schwerer
Gewaltdelikte evident.
Weshalb die UPK
Basel keine geeignete Einrichtung sein soll, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert.
Es wird einzig vorgebracht, dass er keine Möglichkeit habe, sich draussen
aufzuhalten. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025 hat der Rekurrent
jedoch die Möglichkeit, sich im gesicherten Garten der Klinik aufzuhalten, was
er im Berichtszeitraum aber nur selten wahrgenommen habe. Die Fortführung der
stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aus
forensischpsychiatrischer Sicht weiterhin unbedingt erforderlich. Eine
Verlegung in ein Gefängnis sei aufgrund des anhaltend hohen Behandlungs- und
Betreuungsbedarfs kaum möglich. Eine Entlassung aus der Verwahrung
beziehungsweise aus dem stationären Setting sei bei weiterhin sehr ungünstiger
Legalprognose nicht vertretbar. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung komme
aktuell nicht in Betracht, da derzeit keine besser geeignete Einrichtung zur
Verfügung stehe, die den spezifischen Behandlungs- und Sicherungsbedürfnissen
des Patienten in vergleichbarem Masse gerecht werden könne. Es besteht kein
Anlass, diese überzeugenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
3.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen,
womit der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat.
A____ beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner langjährigen Verwahrung ist ohne weiteres
anzunehmen, dass es ihm seine finanzielle Situation nicht erlaubt, für die
Verfahrenskosten aufzukommen. Zusätzlich erfordert die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Rekurs nicht aussichtslos ist. Mit dem
offensichtlich unveränderten Zustand des Rekurrenten wäre die
Aussichtslosigkeit des Rekurses begründbar. Aufgrund der vorliegenden Verwahrung,
welche die schwerste freiheitsentziehende Massnahme darstellt und des Umstands,
dass das letzte psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2020 stammt und das
Bedürfnis einer Überprüfung grundsätzlich nachvollziehbar ist, ist die
unentgeltliche Rechtspflege jedoch zu gewähren.
Die Urteilsgebühr von CHF 500.– geht demnach zu Lasten der
Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei die eingereichte Kostennote dahingehend anzupassen ist,
dass ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und eine Spesenpauschale im Umfang von drei
Prozent der Bemühungen zu vergüten sind (§ 23 Abs. 1 HoR). Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Oliver Borer, Advokat, für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF
1’066.65, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 32.– und 8,1 % MWST von CHF
89.–, insgesamt somit CHF 1’187.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.