Lexipedia

Entscheid

VD.2025.10

Nichteintreten

4. April 2025Deutsch5 min

dieses Erstreckungsgesuch mit Verfügung vom gleichen Tag wegen Verspätung ab. Auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.10

URTEIL

vom 4. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe

Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 9.

Dezember 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. August 2024 meldete A____ (nachfolgend:

Rekurrent) telefonisch beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des

Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs an gegen eine Verfügung der Sozialhilfe

Basel-Stadt vom 16. August 2024, die ihm am 20. August 2024

zugestellt worden war. Mit Telefonat vom 26. September 2024 meldete

der Rekurrent dem WSU, dass er die am 19. September 2024 ausgelaufene

Begründungsfrist gesundheitsbedingt nicht hätte einhalten können, und äusserte

seine Absicht, ein Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist zu stellen.

Nachdem während längerer Zeit kein Wiederherstellungsgesuch eingegangen war,

trat das WSU auf den Rekurs mit Entscheid vom 9. Dezember 2024

mangels Begründung innerhalb der Begründungsfrist nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 20. Dezember 2024

beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs, den der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 15. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum direkten

Entscheid überwies. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der

Rekurrent eine Verlängerung der Begründungsfrist. Der Verfahrensleiter wies

dieses Erstreckungsgesuch mit Verfügung vom gleichen Tag wegen Verspätung ab. Auf

die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Das vorliegende Urteil

ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 15. Januar 2025 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1

und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

1.3.1

Der

Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und

§ 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss

§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der

Rekurrent zudem innert 30-tägiger Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus

dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der

angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll

(VGE VD.2024.151 vom 1. November 2024 E. 1.3; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der

angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom

27.

Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O.,

S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird

auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2024.151 vom

1.

November 2024 E. 1.3 und VD.2014.77 vom 30. Juli 2014

E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm,

a.a.O., S. 513).

1.3.2

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens

ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs des Rekurrenten vom

27.

August 2024 mangels Rekursbegründung. Die Eingabe des Rekurrenten

vom 20. Dezember 2024 enthält zwar eine Begründung. Darin setzt sich

der Rekurrent aber allein mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der

Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. August 2024 auseinander, welche den

Wegfall seiner Integrationszulage betraf. Er möchte mit seinem Rekurs

«Rechtssicherheit» in der Sache erhalten, was nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist. Mit den Erwägungen der Vorinstanz für den angefochtenen

Nichteintretensentscheid setzt sich der Rekurrent in seiner Begründung vom

Dispositiv

20. Dezember 2024 nicht auseinander. Demnach fehlt es an einer

sachbezogenen Begründung und somit bereits an einer Eintretensvoraussetzung. Ebenso

wenig enthält der Rekurs Rechtsbegehren. Der Rekurrent wirft einzig Fragen auf,

stellt aber keine Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG).

2.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten

wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Rekurrenten zu übertragen. Darauf wird vorliegend aber umständehalber

verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.