VD.2025.10
Nichteintreten
4. April 2025Deutsch5 min
dieses Erstreckungsgesuch mit Verfügung vom gleichen Tag wegen Verspätung ab. Auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.10
URTEIL
vom 4. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe
Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 9.
Dezember 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. August 2024 meldete A____ (nachfolgend:
Rekurrent) telefonisch beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des
Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs an gegen eine Verfügung der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 16. August 2024, die ihm am 20. August 2024
zugestellt worden war. Mit Telefonat vom 26. September 2024 meldete
der Rekurrent dem WSU, dass er die am 19. September 2024 ausgelaufene
Begründungsfrist gesundheitsbedingt nicht hätte einhalten können, und äusserte
seine Absicht, ein Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist zu stellen.
Nachdem während längerer Zeit kein Wiederherstellungsgesuch eingegangen war,
trat das WSU auf den Rekurs mit Entscheid vom 9. Dezember 2024
mangels Begründung innerhalb der Begründungsfrist nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 20. Dezember 2024
beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs, den der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 15. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid überwies. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der
Rekurrent eine Verlängerung der Begründungsfrist. Der Verfahrensleiter wies
dieses Erstreckungsgesuch mit Verfügung vom gleichen Tag wegen Verspätung ab. Auf
die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 15. Januar 2025 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1
und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
1.3.1
Der
Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und
§ 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss
§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der
Rekurrent zudem innert 30-tägiger Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus
dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der
angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll
(VGE VD.2024.151 vom 1. November 2024 E. 1.3; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der
angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom
27.
Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O.,
S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird
auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2024.151 vom
1.
November 2024 E. 1.3 und VD.2014.77 vom 30. Juli 2014
E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm,
a.a.O., S. 513).
1.3.2
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs des Rekurrenten vom
27.
August 2024 mangels Rekursbegründung. Die Eingabe des Rekurrenten
vom 20. Dezember 2024 enthält zwar eine Begründung. Darin setzt sich
der Rekurrent aber allein mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der
Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. August 2024 auseinander, welche den
Wegfall seiner Integrationszulage betraf. Er möchte mit seinem Rekurs
«Rechtssicherheit» in der Sache erhalten, was nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist. Mit den Erwägungen der Vorinstanz für den angefochtenen
Nichteintretensentscheid setzt sich der Rekurrent in seiner Begründung vom
Dispositiv
20. Dezember 2024 nicht auseinander. Demnach fehlt es an einer
sachbezogenen Begründung und somit bereits an einer Eintretensvoraussetzung. Ebenso
wenig enthält der Rekurs Rechtsbegehren. Der Rekurrent wirft einzig Fragen auf,
stellt aber keine Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG).
2.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Rekurrenten zu übertragen. Darauf wird vorliegend aber umständehalber
verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.