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Entscheid

VD.2025.11

Warnungsentzug des Führerausweises

5. Mai 2025Deutsch13 min

weiteren Vorfalls, bei dem der Rekurrent mit seinem Taxi bei der Autobahnauffahrt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.11

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Michael John Simon

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. Mustafa

Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Oktober 2024

betreffend Warnungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am […] (nachfolgend: Rekurrent), stellte am

19. Dezember 2020 sein Taxi auf dem Taxistandplatz am [...] in Basel ab.

Beim Öffnen der Fahrertür übersah er eine Fahrradfahrerin, die in der Folge mit

der Tür kollidierte, zu Fall kam und sich verletzte. Nach erfolgter Gewährung

des rechtlichen Gehörs zu einem in Betracht gezogenen Führerausweisentzug wegen

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch

das Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei

Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 12.

Juli 2021 die Sistierung des Verfahrens nach Erhebung der Einsprache gegen den

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Mit Urteil SB.2022.6 vom 25. Februar 2023

erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten in Abweisung seiner Berufung

der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Busse von CHF 250.–. Das Urteil ist rechtskräftig. Aufgrund eines

weiteren Vorfalls, bei dem der Rekurrent mit seinem Taxi bei der Autobahnauffahrt

[…] am 1. März 2023 die damals dort aufgrund einer Baustelle zulässige Höchstgeschwindigkeit

von 30 km/h nach dem Toleranzabzug um 18 km/h überschritt, gewährte das

AMA ihm erneut das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023

sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten wegen einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Warnungsentzug für

die Dauer von vier Monaten aus.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 8. Januar 2024

Rekurs an. In seiner Rekursbegründung vom 13. März 2024 beantragte er die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Es sei von einem

Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter sei der Führerausweis für die Dauer

eines Monats zu entziehen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) wies

den Rekurs am 1. Oktober 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 14. Oktober

2024 beim Regierungsrat Rekurs an und begründete diesen mit Eingabe vom 19.

Dezember 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 überwies der

Regierungspräsident den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Die

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).

1.2

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent am 19. Dezember

2020 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) begangen habe. Es sei mit dem Strafverfahren

rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich

öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) dürften

Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen

der Türen sei besonders auf den Verkehr von hinten zu achten. Die Missachtung

von Art. 21 Abs. 1 VRV bringe eine erhebliche Gefährdung mit sich.

2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent dagegen

geltend, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mittelschweren, sondern von

einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne

von Art. 16a Abs. 1 SVG auszugehen sei. Gemäss der Rechtsprechung spielten die

konkreten Umstände eines Einzelfalles eine wichtige Rolle. Nicht jede

Unaufmerksamkeit wiege auch objektiv schwer. Ferner sei eine ernstliche Gefahr

erforderlich. Auch aus der angewendeten Sanktionierung nach Art. 96 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 VRV und Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ergebe sich

kein Hinweis auf ein rücksichtsloses oder besonders schwerwiegendes Verhalten

des Rekurrenten. Vielmehr deute diese Sanktionsart darauf hin, dass es sich um

eine geringfügige, fahrlässige Übertretung handle, welche im Rahmen einer

leichten Widerhandlung zu beurteilen sei. Weiter bringt der Rekurrent vor, er

habe die Fahrertür seines ordnungsgemäss parkierten Taxis nicht rücksichtlos

oder abrupt geöffnet. Er habe vor dem Öffnen der Tür sowohl den Innen- als auch

Aussenspiegel überprüft. Erst nach dieser sorgfältigen Kontrolle habe er die

Tür langsam und behutsam geöffnet, zumal die Verkehrslage auf dem [...] durch

dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende Fahrzeugkolone gezeichnet

gewesen sei.

Weiter fügt der Rekurrent an, dass die Fahrradfahrerin

möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren sei,

um schneller voranzukommen, und dabei versehentlich mit dem rechten Handgriff

ihres Fahrrads die öffnende Kante der Fahrertür gestreift hätte. Wäre die Tür

abrupt geöffnet worden, hätte eine deutlich schwerere Kollision eintreten

müssen. Die Tatsache, dass es also zu keinem heftigen Zusammenstoss, sondern

nur zu einer leichten Berührung gekommen sei, deute darauf hin, dass die Tür

nicht unkontrolliert aufgerissen worden sei.

3.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der

Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die

Dauer des Führerausweisentzugs bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den

Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz

unterscheidet in Art. 16a–16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und

schweren Widerhandlungen.

Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch

die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art.

16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich vor,

wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als

Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur

Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S.

4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine

Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht

wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die

Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und

ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG;

BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8.

April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli

2008 E. 5.2).

3.2 Vorliegend ist im Strafverfahren

rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich

öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwog, darf sich die Administrativbehörde zur Verhinderung sich

widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von der

Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen Verfahren entfernen. Demgemäss darf

die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im

konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt

waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt,

deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung

durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn

(4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124

II 103 E. Ic/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023

E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom

13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3).

3.3 Die Einwände des Rekurrenten sind nicht

geeignet, die Bindungswirkung des Strafurteils für die Administrativbehörde in

Frage zu stellen.

Der Rekurrent hat vor dem Öffnen den Aussen- und

Innenspiegel überprüft, unterliess es jedoch, einen Schulterblick zu tätigen.

Es ist erstellt, dass die Geschädigte, welche mit dem Fahrrad am [...] zwischen

einer stehenden Autokolonne und den Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist,

infolge der geöffneten Fahrzeugtüre zu Fall gekommen ist und sich dabei

verletzt hat. Von einer leichten Berührung, wie es der Rekurrent vorbringt,

kann ohnehin keine Rede sein, zumal die Unfallgegnerin, wie bereits das

Appellationsgericht im Berufungsverfahren festgestellt hat, eine Fraktur an

ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten Oberarms erlitten hat (AGE SB.2022.6

vom 25. Februar 2023 E. 2.2). Die dagegen erhobenen Einwände (Ziff. 11 ff.

Rekursbegründung) sind aufgrund der Bindung des Verwaltungsgerichts an die

Beurteilung im Strafverfahren nicht zielführend.

3.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid

festgehalten, dass eine Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV eine erhebliche

Gefährdung mit sich bringe (E. 2.1). Das Öffnen einer Fahrertür beim Aussteigen

erfolge in der Regel recht schnell, jedenfalls aber so, dass sich die Gefahr

für eine herannahende Fahrradfahrerin nicht ankündige, für sie mithin nicht

rechtzeitig erkennbar sei, wenn sich dieser Vorgang kurz vor ihrer Vorbeifahrt

abspiele. Gerade im vorliegenden Fall zeige es sich, wie die Pflichtwidrigkeit

für eine Fahrradfahrerin Folgen zeitigen könne. Die Unfallgegnerin des

Rekurrenten habe nicht mehr rechtzeitig bremsen respektive ausweichen können,

sei in dessen geöffnete Fahrertür gefahren, sei zu Boden gefallen und habe

unter anderem Knochenbrüche davon getragen. Aus diesen Gründen könne nicht mehr

von einer geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gesprochen

werden, selbst wenn die Fahrradfahrerin unverletzt geblieben wäre.

3.5 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu

folgen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt aufgrund der

nicht mehr geringen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,

welche dem unvorsichtigen Öffnen der Fahrzeugtür inhärent ist, eine

mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. BGer

1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6; vgl. auch VGE VD.2017.20 vom 18.

Oktober 2017 E. 2.3). Der Rekurrent hat die Verkehrsregeln unstreitig verletzt

und dadurch einen Unfall verursacht (E. 3.2, 3.3). Dass ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden träfe, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch den Rekurrenten

hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering

qualifiziert werden kann, da das Öffnen der Fahrertür den Sturz der korrekt

heranfahrenden Fahrradfahrerin verursachte und sie in der Folge ins Spital

überführt werden musste. Der Rekurrent hat durch sein Verhalten nicht nur eine

erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern direkt die Fahrradfahrerin konkret

in ihrer Gesundheit gefährdet. Die hervorgerufene Gefahr war daher nicht mehr

bloss abstrakter Natur, sondern hat sich im vorliegenden Fall konkret

realisiert, was sich insgesamt nicht mehr als geringe Gefahr im Sinne von Art.

16a Abs. 1 lit. a SVG betrachten lässt.

Damit kann offenbleiben, ob das Verschulden des Rekurrenten

leicht wiegt. Jedenfalls ändert auch der Einwand des Rekurrenten an der

Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nichts, die Fahrradfahrerin sei

möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren, um

schneller voranzukommen. Fahrradfahrer und -fahrerinnen dürfen sich rechtsseitig

im Strassenverkehr fortbewegen (Art. 34 SVG) sowie an

Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren (Art. 42 Abs. 3 VRV). Selbst der Rekurrent

weist in seiner Rekursbegründung (Ziff. 11) daraufhin, dass «die Verkehrslage

auf dem [...] durch dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende

Fahrzeugkolone gezeichnet war». Folglich hätte sich der Rekurrent beim Öffnen

der Fahrertür eines parkierten Fahrzeugs umso mehr vergewissern müssen, dass er

durch das Öffnen der Fahrertür keine Drittpersonen gefährdet. Selbst wenn also eine

Überprüfung des Verschuldens vorzunehmen wäre, müsste das Verschulden folglich nicht

nur als ein leichtes qualifiziert werden (vgl. auch AGE SB.2022.6 vom 25. Februar

2023 E. 2.2 ff. und 3.1).

3.6 Die Beurteilung der Widerhandlung des

Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.

4.

4.1 Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor

und musste der betroffenen Person der Führerausweis bereits einmal entzogen

werden, so ist ihr der Führerausweis für mindestens vier Monaten zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Der Rekurrent ist

bereits einmal mit Verfügung vom 1. November 2018 wegen einer mittelschweren

Widerhandlung mit einem Warnungsentzug von zwei Monaten belegt worden. Dieser

endete am 9. Juni 2019.

4.2 Die Vorinstanz erwog zur Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass nach

herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückfallfrist mit

dem letzten Tag des Massnahmenvollzugs zu laufen beginnt. Die Berechnung der

Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie den 9. Juni 2019 der

vorangegangenen Massnahme als Ablaufdatum annahm. Damit steht fest, dass die zu

beurteilende Widerhandlung am 19. Dezember 2020 noch innerhalb der

Zweijahresfrist liegt, womit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine

Entzugsdauer von mindestens vier Monaten zur Anwendung gelangt.

4.3 Die Vorinstanz erwog sodann, der Entzug des

Führerausweises sei unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit für

den Rekurrenten verhältnismässig. Das beanstandet auch der Rekurrent nicht.

Ohnehin kann auch in Anwendung des Verhälntismässigkeitsprinzips die Dauer des

Entzugs nicht mehr reduziert werden, da der Entzug von vier Monaten bei einer

erneuten Widerhandlung das gesetzliche Minimum darstellt (Art. 16b Abs. 2 lit.

b SVG).

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.