VD.2025.11
Warnungsentzug des Führerausweises
5. Mai 2025Deutsch13 min
weiteren Vorfalls, bei dem der Rekurrent mit seinem Taxi bei der Autobahnauffahrt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.11
URTEIL
vom 13. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Michael John Simon
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Mustafa
Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Oktober 2024
betreffend Warnungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am […] (nachfolgend: Rekurrent), stellte am
19. Dezember 2020 sein Taxi auf dem Taxistandplatz am [...] in Basel ab.
Beim Öffnen der Fahrertür übersah er eine Fahrradfahrerin, die in der Folge mit
der Tür kollidierte, zu Fall kam und sich verletzte. Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einem in Betracht gezogenen Führerausweisentzug wegen
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch
das Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei
Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 12.
Juli 2021 die Sistierung des Verfahrens nach Erhebung der Einsprache gegen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Mit Urteil SB.2022.6 vom 25. Februar 2023
erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten in Abweisung seiner Berufung
der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Busse von CHF 250.–. Das Urteil ist rechtskräftig. Aufgrund eines
weiteren Vorfalls, bei dem der Rekurrent mit seinem Taxi bei der Autobahnauffahrt
[…] am 1. März 2023 die damals dort aufgrund einer Baustelle zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h nach dem Toleranzabzug um 18 km/h überschritt, gewährte das
AMA ihm erneut das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023
sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Warnungsentzug für
die Dauer von vier Monaten aus.
Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 8. Januar 2024
Rekurs an. In seiner Rekursbegründung vom 13. März 2024 beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Es sei von einem
Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter sei der Führerausweis für die Dauer
eines Monats zu entziehen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) wies
den Rekurs am 1. Oktober 2024 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 14. Oktober
2024 beim Regierungsrat Rekurs an und begründete diesen mit Eingabe vom 19.
Dezember 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 überwies der
Regierungspräsident den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).
1.2
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent am 19. Dezember
2020 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) begangen habe. Es sei mit dem Strafverfahren
rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich
öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) dürften
Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen
der Türen sei besonders auf den Verkehr von hinten zu achten. Die Missachtung
von Art. 21 Abs. 1 VRV bringe eine erhebliche Gefährdung mit sich.
2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent dagegen
geltend, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mittelschweren, sondern von
einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne
von Art. 16a Abs. 1 SVG auszugehen sei. Gemäss der Rechtsprechung spielten die
konkreten Umstände eines Einzelfalles eine wichtige Rolle. Nicht jede
Unaufmerksamkeit wiege auch objektiv schwer. Ferner sei eine ernstliche Gefahr
erforderlich. Auch aus der angewendeten Sanktionierung nach Art. 96 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 VRV und Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ergebe sich
kein Hinweis auf ein rücksichtsloses oder besonders schwerwiegendes Verhalten
des Rekurrenten. Vielmehr deute diese Sanktionsart darauf hin, dass es sich um
eine geringfügige, fahrlässige Übertretung handle, welche im Rahmen einer
leichten Widerhandlung zu beurteilen sei. Weiter bringt der Rekurrent vor, er
habe die Fahrertür seines ordnungsgemäss parkierten Taxis nicht rücksichtlos
oder abrupt geöffnet. Er habe vor dem Öffnen der Tür sowohl den Innen- als auch
Aussenspiegel überprüft. Erst nach dieser sorgfältigen Kontrolle habe er die
Tür langsam und behutsam geöffnet, zumal die Verkehrslage auf dem [...] durch
dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende Fahrzeugkolone gezeichnet
gewesen sei.
Weiter fügt der Rekurrent an, dass die Fahrradfahrerin
möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren sei,
um schneller voranzukommen, und dabei versehentlich mit dem rechten Handgriff
ihres Fahrrads die öffnende Kante der Fahrertür gestreift hätte. Wäre die Tür
abrupt geöffnet worden, hätte eine deutlich schwerere Kollision eintreten
müssen. Die Tatsache, dass es also zu keinem heftigen Zusammenstoss, sondern
nur zu einer leichten Berührung gekommen sei, deute darauf hin, dass die Tür
nicht unkontrolliert aufgerissen worden sei.
3.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der
Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die
Dauer des Führerausweisentzugs bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den
Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz
unterscheidet in Art. 16a–16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlungen.
Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch
die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art.
16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich vor,
wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als
Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S.
4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine
Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht
wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die
Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und
ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG;
BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8.
April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli
2008 E. 5.2).
3.2 Vorliegend ist im Strafverfahren
rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich
öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, darf sich die Administrativbehörde zur Verhinderung sich
widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von der
Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen Verfahren entfernen. Demgemäss darf
die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im
konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt
waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt,
deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung
durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn
(4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124
II 103 E. Ic/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023
E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom
13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3).
3.3 Die Einwände des Rekurrenten sind nicht
geeignet, die Bindungswirkung des Strafurteils für die Administrativbehörde in
Frage zu stellen.
Der Rekurrent hat vor dem Öffnen den Aussen- und
Innenspiegel überprüft, unterliess es jedoch, einen Schulterblick zu tätigen.
Es ist erstellt, dass die Geschädigte, welche mit dem Fahrrad am [...] zwischen
einer stehenden Autokolonne und den Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist,
infolge der geöffneten Fahrzeugtüre zu Fall gekommen ist und sich dabei
verletzt hat. Von einer leichten Berührung, wie es der Rekurrent vorbringt,
kann ohnehin keine Rede sein, zumal die Unfallgegnerin, wie bereits das
Appellationsgericht im Berufungsverfahren festgestellt hat, eine Fraktur an
ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten Oberarms erlitten hat (AGE SB.2022.6
vom 25. Februar 2023 E. 2.2). Die dagegen erhobenen Einwände (Ziff. 11 ff.
Rekursbegründung) sind aufgrund der Bindung des Verwaltungsgerichts an die
Beurteilung im Strafverfahren nicht zielführend.
3.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
festgehalten, dass eine Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV eine erhebliche
Gefährdung mit sich bringe (E. 2.1). Das Öffnen einer Fahrertür beim Aussteigen
erfolge in der Regel recht schnell, jedenfalls aber so, dass sich die Gefahr
für eine herannahende Fahrradfahrerin nicht ankündige, für sie mithin nicht
rechtzeitig erkennbar sei, wenn sich dieser Vorgang kurz vor ihrer Vorbeifahrt
abspiele. Gerade im vorliegenden Fall zeige es sich, wie die Pflichtwidrigkeit
für eine Fahrradfahrerin Folgen zeitigen könne. Die Unfallgegnerin des
Rekurrenten habe nicht mehr rechtzeitig bremsen respektive ausweichen können,
sei in dessen geöffnete Fahrertür gefahren, sei zu Boden gefallen und habe
unter anderem Knochenbrüche davon getragen. Aus diesen Gründen könne nicht mehr
von einer geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gesprochen
werden, selbst wenn die Fahrradfahrerin unverletzt geblieben wäre.
3.5 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu
folgen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt aufgrund der
nicht mehr geringen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,
welche dem unvorsichtigen Öffnen der Fahrzeugtür inhärent ist, eine
mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. BGer
1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6; vgl. auch VGE VD.2017.20 vom 18.
Oktober 2017 E. 2.3). Der Rekurrent hat die Verkehrsregeln unstreitig verletzt
und dadurch einen Unfall verursacht (E. 3.2, 3.3). Dass ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden träfe, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch den Rekurrenten
hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering
qualifiziert werden kann, da das Öffnen der Fahrertür den Sturz der korrekt
heranfahrenden Fahrradfahrerin verursachte und sie in der Folge ins Spital
überführt werden musste. Der Rekurrent hat durch sein Verhalten nicht nur eine
erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern direkt die Fahrradfahrerin konkret
in ihrer Gesundheit gefährdet. Die hervorgerufene Gefahr war daher nicht mehr
bloss abstrakter Natur, sondern hat sich im vorliegenden Fall konkret
realisiert, was sich insgesamt nicht mehr als geringe Gefahr im Sinne von Art.
16a Abs. 1 lit. a SVG betrachten lässt.
Damit kann offenbleiben, ob das Verschulden des Rekurrenten
leicht wiegt. Jedenfalls ändert auch der Einwand des Rekurrenten an der
Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nichts, die Fahrradfahrerin sei
möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren, um
schneller voranzukommen. Fahrradfahrer und -fahrerinnen dürfen sich rechtsseitig
im Strassenverkehr fortbewegen (Art. 34 SVG) sowie an
Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren (Art. 42 Abs. 3 VRV). Selbst der Rekurrent
weist in seiner Rekursbegründung (Ziff. 11) daraufhin, dass «die Verkehrslage
auf dem [...] durch dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende
Fahrzeugkolone gezeichnet war». Folglich hätte sich der Rekurrent beim Öffnen
der Fahrertür eines parkierten Fahrzeugs umso mehr vergewissern müssen, dass er
durch das Öffnen der Fahrertür keine Drittpersonen gefährdet. Selbst wenn also eine
Überprüfung des Verschuldens vorzunehmen wäre, müsste das Verschulden folglich nicht
nur als ein leichtes qualifiziert werden (vgl. auch AGE SB.2022.6 vom 25. Februar
2023 E. 2.2 ff. und 3.1).
3.6 Die Beurteilung der Widerhandlung des
Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.
4.
4.1 Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor
und musste der betroffenen Person der Führerausweis bereits einmal entzogen
werden, so ist ihr der Führerausweis für mindestens vier Monaten zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Der Rekurrent ist
bereits einmal mit Verfügung vom 1. November 2018 wegen einer mittelschweren
Widerhandlung mit einem Warnungsentzug von zwei Monaten belegt worden. Dieser
endete am 9. Juni 2019.
4.2 Die Vorinstanz erwog zur Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass nach
herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückfallfrist mit
dem letzten Tag des Massnahmenvollzugs zu laufen beginnt. Die Berechnung der
Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie den 9. Juni 2019 der
vorangegangenen Massnahme als Ablaufdatum annahm. Damit steht fest, dass die zu
beurteilende Widerhandlung am 19. Dezember 2020 noch innerhalb der
Zweijahresfrist liegt, womit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine
Entzugsdauer von mindestens vier Monaten zur Anwendung gelangt.
4.3 Die Vorinstanz erwog sodann, der Entzug des
Führerausweises sei unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit für
den Rekurrenten verhältnismässig. Das beanstandet auch der Rekurrent nicht.
Ohnehin kann auch in Anwendung des Verhälntismässigkeitsprinzips die Dauer des
Entzugs nicht mehr reduziert werden, da der Entzug von vier Monaten bei einer
erneuten Widerhandlung das gesetzliche Minimum darstellt (Art. 16b Abs. 2 lit.
b SVG).
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael John Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.