VD.2025.114
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
19. November 2025Deutsch24 min
erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.114
URTEIL
vom 19. November 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Nina Blum
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch MLaw Daniel Gmür,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. März 2025
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die britische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Rekurrentin), geboren am [...] 1996, reiste am 1. Juni 2018 im Alter von 22
Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Zweck der Erwerbstätigkeit. Vom 1. Juni 2018 bis Mai 2022 arbeitete die
Rekurrentin als Bartenderin bei der B____ AG im [...] in Basel. Die Rekurrentin
kündete diese Anstellung im Mai 2022, um für einen Monat (30. Mai 2022 bis 24.
Juni 2022) in Spanien einen Sprachkurs zu absolvieren. Laut eigenen Angaben der
Rekurrentin ist ihr Reisepass in Spanien abhandengekommen, weswegen sich ihre
Rückreise in die Schweiz bis zum 13. September 2022 verzögerte. Ab Dezember
2022 arbeitete die Rekurrentin bei der C____ GmbH, wobei es sich um eine
befristete Anstellung handelte, die bislang zweimal verlängert wurde. Der
aktuellste Arbeitsvertrag lief am 31. Juli 2025 aus. Parallel absolvierte die
Rekurrentin vom 1. September 2023 bis zum 31. Juli 2025 einen online Fernkurs
für ein Lehrerinnendiplom.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit
Verfügung vom 22. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht
und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen Raum weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(JSD) mit Entscheid vom 17. März 2025 ab. Zusätzlich wies das JSD das Gesuch
der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Anmeldung vom
28. März 2025 und Begründung vom 18. Juni 2025 Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt erhoben, welcher den Rekurs mit Schreiben vom 18. Juli 2025
an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die
Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Anweisung an das
Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern,
eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids betreffend
Ausreisefrist und die Festsetzung einer neuen und angemessenen Ausreisefrist.
Weiter beantragt die Rekurrentin die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Neuverteilung der «amtlichen und ausseramtlichen Kosten»,
eventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz,
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subeventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids
und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung betreffend
unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Migrationsamts. Eventualiter
sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In der Folge hat der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 24. Juli 2025 vorläufig die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit
Eingabe vom 6. August 2025 hat das JSD auf eine Vernehmlassung verzichtet und
die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekurrentin
beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 18. Juli 2025
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu
setzen (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240
vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,
VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall
zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich
bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE
VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Bis am 31. Dezember 2020 galt zwischen der
Schweiz und dem Vereinigten Königreich das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681; Staatssekretariat für Migration SEM, Rundschreiben Brexit –
Schutz der erworbenen FZA-Rechte UK-Staatsangehöriger, Bern-Wabern, 14.
Dezember 2020 [nachfolgend Rundschreiben Brexit]). Seit dem 1. Januar 2021 gilt
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen
und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens
(Brexit-Abkommen, SR 0.142.113.672; Rundschreiben Brexit S. 2).
2.2
2.2.1 Betreffend den persönlichen Geltungsbereich
bestimmt Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen, dass der vorliegende
einschlägige Teil Zwei des Abkommens für Staatsangehörige des Vereinigten
Königreichs gilt, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021 [vgl.
Rundschreiben Brexit S. 2]) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem
FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten.
2.2.2 Die Rekurrentin erhielt am 1. Juni 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit
und trat gleichentags eine Stelle bei der B____ AG in Basel an. Damit hat sie
vor dem 1. Januar 2021 ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA
ausgeübt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2). Es ist
unstrittig, dass das Brexit-Abkommen daher auf die Rekurrentin ursprünglich
Anwendung gefunden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanzen sind jedoch der Meinung, dass
das Brexit-Abkommen auf die Rekurrentin nicht mehr anwendbar sei, weil das
Arbeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der B____ AG aufgrund einer
Kündigung durch die Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat und die Rekurrentin
damit ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren habe (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 2 sowie E. 3 und 11 f.). Diese Ansicht lässt sich nur damit
erklären, dass die Vorinstanzen offenbar davon ausgehen, Staatsangehörige des
Vereinigten Königreichs könnten sich nur solange auf das Brexit-Abkommen
berufen, als sie die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA
ununterbrochen erfüllen. Dieser Annahme kann aus den nachstehenden Gründen
nicht gefolgt werden.
2.3.2
2.3.2.1 Gemäss Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen werden
den unter dieses Abkommen fallenden Personen die darin vorgesehenen Rechte auf
Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Gestützt auf Art. 4 Ziff. 2
Brexit-Abkommen entfällt die Anwendbarkeit dieses Abkommens somit nur dann,
wenn die unter dieses Abkommen fallende Person eine im Brexit-Abkommen
festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1
Brexit-Abkommen sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs «zum
Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und
Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum
FZA.» Bei isolierter Betrachtung von Art. 4 Ziff. 2 und Art. 12 Ziff. 1
Brexit-Abkommen wäre es denkbar, die Ansicht zu vertreten, mit Art. 12 Ziff. 1
Brexit-Abkommen würden die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA
zu im Brexit-Abkommen festgelegten Voraussetzungen im Sinn von Art. 4 Ziff. 2
Brexit-Abkommen, weshalb die Anwendbarkeit dieses Abkommens sofort entfalle,
sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wie insbesondere eine
systematische Auslegung zeigt, kann dies jedoch nicht dem wahren Sinn des
Brexit-Abkommens entsprechen.
2.3.2.2 Wie bereits erwähnt, gilt gemäss Art. 10 Ziff.
1 lit. b Brexit-Abkommen Teil Zwei des Brexit-Abkommens für Staatsangehörige
des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf
Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin
dort aufhalten. Aufnahmestaat bedeutet gemäss Art. 9 lit. c Brexit-Abkommen
in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie
dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt
haben und sich weiterhin dort aufhalten. Damit ist der Aufenthalt in der
Schweiz eine Grundvoraussetzung für die Berufung auf das Brexit-Abkommen. Wie
sich aus Art. 11 Brexit-Abkommen zweifelsfrei ergibt, haben die
Vertragsparteien aber darauf verzichtet, eine ununterbrochene Erfüllung dieser
Voraussetzung zu verlangen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt der Fortbestand des
Aufenthalts für die Zwecke von Art. 9 f. Brexit-Abkommen durch Abwesenheiten
nach Art. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA
unberührt. Dies bedeutet, dass Auslandaufenthalte, die sechs
aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, die Anwendbarkeit des
Brexit-Abkommens grundsätzlich nicht entfallen lassen (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art.
12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA; Botschaft zur Genehmigung und
Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der
Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus
der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 6.
Dezember 2019, in: BBl 2020 S. 1029 [nachfolgend Botschaft Brexit-Abkommen],
1050). Damit räumen die Vertragsparteien den unter das Brexit-Abkommen fallenden
Personen die darin vorgesehenen Rechte auch für den Fall ein, dass sie während
maximal sechs aufeinanderfolgenden Monaten eine Grundvoraussetzung der
Anwendbarkeit des Abkommens vorübergehend nicht mehr erfüllen, und hat der
Umstand, dass eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person eine
Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des Abkommens während maximal sechs
aufeinanderfolgenden Monaten nicht mehr erfüllt, nicht zur Folge, dass sich die
betreffende Person nicht mehr auf dieses Abkommen berufen kann. Wenn die
Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens selbst bei vor-übergehendem Fehlen einer
Grundvoraussetzung seiner Anwendbarkeit nicht entfällt, kann die Anwendbarkeit
dieses Abkommens erst Recht nicht entfallen, wenn bloss
Anwendungsvoraussetzungen des Brexit-Abkommens, die sich höchstens allenfalls
indirekt aus dem Verweis in diesem Abkommen auf das FZA ergeben, vorübergehend
nicht erfüllt sind.
2.3.2.3 Wie lange die Voraussetzungen eines
Aufenthaltsrechts gemäss FZA fehlen können, ohne dass die Anwendbarkeit des
Brexit-Abkommens entfällt, ergibt sich aus dem Charakter der gestützt auf
dieses Abkommen erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Aufenthaltsbewilligungen
gemäss Brexit-Abkommen unterscheiden sich insoweit wesentlich von
Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA, als sie nicht bloss deklaratorischen,
sondern wie Bewilligungen gemäss AIG konstitutiven oder rechtsbegründenden
Charakter haben (vgl. Botschaft Brexit-Abkommen, S. 1030, 1043 und 1054–1056;
Rundschreiben Brexit, S. 5). Folglich erlöscht das mit einer
Aufenthaltsbewilligungen gemäss Brexit-Abkommen begründete Aufenthaltsrecht bei
Wegfall der Vor-aussetzungen dieses Aufenthaltsrechts gemäss FZA nicht
automatisch von Gesetzes wegen, sondern besteht das durch die Bewilligung
verschaffte Recht fort bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem
die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen
Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird (vgl. BGer 2C_1000/2019 vom 8. Mai
2020 E. 3.2; Hunziker, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 61 N 17 f. und Art. 62 N 17). Solange das mit einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Brexit-Abkommen gestützt auf dieses Abkommen in Verbindung mit dem FZA
eingeräumte Aufenthaltsrecht fortbesteht, kann die Anwendbarkeit des
Brexit-Abkommens auf die betreffende Person vernünftigerweise nicht verneint
werden. Solange ihr Aufenthalt in der Schweiz fortbesteht (vgl. dazu oben E.
2.3.2.2), kann sich eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person somit bis
zum Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids, mit dem ihre
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen
Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird, weiterhin auf dieses Abkommen
berufen.
2.3.3 Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen
zwar zu Recht festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin im
Sinn des FZA dahingefallen ist, als ihr Arbeitsverhältnis mit der B____ AG
aufgrund einer Kündigung der Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 9 und 11 f.; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E.
2.2.1). Seit dem 2. Dezember 2022 absolvierte die Rekurrentin aber Praktika bei
der C____ GmbH (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Die Tätigkeit der
Rekurrentin als Praktikantin stützte sich auf drei Arbeitsverträge, wobei der
letzte maximal bis am 31. Juli 2025 befristet war. Der Bruttolohn betrug CHF
2'500.– (vgl. Akten JSD S. 31–38). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie
aufgrund dieser Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren
sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Dies wird von den Vorinstanzen zu
Recht nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
bereits am 2. Dezember 2022 die Arbeitnehmereigenschaft wieder erworben hat.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der
unselbständigen Erwerbstätigkeit, die der Rekurrentin am 1. Juni 2018 erteilt
worden ist, ist bis am 31. Mai 2023 befristet gewesen (vgl. angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2; Rekursbegründung Rz. 40; Akten Bereich
BdM S. 99). Seit dem 1. Januar 2021 ist sie als Aufenthaltsbewilligung gemäss
Brexit-Abkommen zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.1; Rundschreiben Brexit, S.
5). Im Zeitpunkt, in dem die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn
des FZA wiedererlangt hat, hat sie somit noch über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen und ein gestützt auf dieses
Abkommen eingeräumtes Aufenthaltsrecht verfügt. Selbst wenn die Rekurrentin von
Mai bis 1. Dezember 2022 die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA
nicht erfüllt haben sollte, hätte dies daher entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen nicht zur Folge, dass die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens
entfallen wäre (vgl. oben E. 2.3.2.3). Wie die Rekurrentin zu Recht geltend
macht, kann sie sich im Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung vielmehr weiterhin auf dieses Abkommen berufen. Folglich
beurteilt sich die Frage, ob ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist,
entgegen der Ansicht der Vorinstanzen primär nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen
3.
3.1
3.1.1
3.1.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und
mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer
Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei
um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 VFP; VGE VD.2022.2 vom
21. Juli 2022 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.
Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn
die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig
arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer
2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1;
Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.74). Die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt auch nicht voraus, dass der
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der
ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die
Inhaberin im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die
Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE
VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember
2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt
Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und VD.2014.82 vom 15. August 2014
Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5). Das JSD ist der Meinung, dass im Fall des
freiwilligen Verzichts auf die Arbeitnehmereigenschaft entgegen der vorstehend
dargelegten Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen sei
(angefochtener Entscheid E. 12). Weshalb für diesen Fall eine Ausnahme von den
allgemeinen Regeln gelten sollte, wird vom JSD jedoch mit keinem Wort begründet
und ist auch nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 19). In der Erwägung, in der das
Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
festgestellt hat, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht dauernd erfüllt bleiben müssen und
die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen
Instanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügt, hat es als einen
möglichen Grund für den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr die
freiwillige Arbeitslosigkeit erwähnt (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E.
2.2.1). Dies spricht eindeutig dafür, dass die erwähnten Feststellungen auch
für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Ausländerin ein Arbeitsverhältnis
gekündigt und damit vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft
verzichtet, diese aber vor dem Entscheid über die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch den Antritt einer neuen Stelle wieder
erworben hat.
3.1.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
für die Beantwortung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und
Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen zu verlängern ist, entsprechend der Ansicht der
Rekurrentin und entgegen der Meinung des JSD im vorliegenden Fall nur
massgebend ist, ob die Rekurrentin im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids
Arbeitnehmerin im Sinn des FZA ist, und nicht, ob sie vor diesem Entscheid vorübergehend
freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet hat.
3.1.2 Die Nichtverlängerung einer gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt
voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus
verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember
2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Eine Arbeitnehmerin im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann ihren Arbeitnehmerstatus verlieren, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht,
dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in
absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des
Arbeitnehmerstatus), oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss, beispielsweise weil sie ihre Bewilligung gestützt auf
eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben
hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen
Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom
21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die
Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem
Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung
noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten
Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist,
aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht
verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018
vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und
4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der
Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass
die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine
ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine
vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2
vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6,
2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Für die Zeit vom 2. Dezember 2022 bis am 31.
Juli 2025 ist die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit für die C____ GmbH als
Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.3.3).
3.2.1.2 Dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
AIG (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung Art. 17 Ziff. 2
Brexit-Abkommen und Botschaft Brexit-Abkommen S. 1056 f.) erfüllt sei, haben
die Vorinstanzen nicht festgestellt und ist aufgrund der dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss dem angefochtenen Entscheid
hat die Rekurrentin in den Jahren 2019 und 2022 Schulden von CHF 4'455.15
angehäuft (angefochtener Entscheid E. 13). Es seien aber keine Verlustscheine
ausgestellt worden und inzwischen sei nur noch eine Betreibung für CHF 2'803.50
offen (angefochtener Entscheid E. 24). In diesem Zusammenhang hat das JSD zwar
den Begriff der Schuldenwirtschaft verwendet. Dass die Voraussetzungen des
Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE erfüllt sind, hat es aber nicht festgestellt und ist auch nicht
ersichtlich. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
wider-rufen werden, wenn die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wenn die
betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt, liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Eine einzige offene
Forderung von rund CHF 2'800.– genügt bereits in quantitativer Hinsicht nicht
zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds (vgl. dazu Hunziker,
a.a.O., Art. 62 N 72 und 77). Zudem haben die Vorinstanzen zu Recht nicht
festgestellt, dass die Rekurrentin die Forderungen mutwillig nicht erfüllt hat
(vgl. dazu auch Rekursbegründung Rz. 6 und 46). Der Bereich BdM hat
Mutwilligkeit sogar ausdrücklich verneint (Akten BdM S. 99). Die Feststellung
des JSD, die Rekurrentin habe die Praktikumsstelle am 2. Dezember 2022
unerlaubterweise angetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), ist falsch,
wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 44). Wie
selbst das JSD erkannt hat, ist die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
aufgrund des Entfallens ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Mai 2020 nicht
erloschen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Sie besteht vielmehr fort,
solange der Entscheid, mit dem sie nicht verlängert worden ist, nicht in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. oben E. 2.3.2.3). Dementsprechend hat der Bereich BdM der
Rekurrentin mit E-Mail vom 7. Juli 2023 (Akten BdM S. 111) mitgeteilt, dass sie
mit der bereits zugestellten Anmeldebescheinigung arbeiten dürfe, solange der
Entscheid betreffend ihren Aufenthalt nicht rechtskräftig sei. Somit hat die
Rekurrentin im Zeitpunkt des Antritts der Praktikumsstelle weiterhin über eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen zum Zweck der unselbständigen
Erwerbstätigkeit verfügt. Folglich hat sie das Recht auf berufliche und
geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet der Schweiz gehabt. Dieses
umfasst insbesondere den Wechsel der Arbeitgeberin, der Arbeitsstelle und des
Berufs sowie den Wechsel des Arbeits- und Aufenthaltsorts (vgl. Art. 19 Ziff. 1
lit. a Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Anhang I FZA).
3.2.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Bereich BdM anzuweisen gewesen wäre, die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin gestützt auf Art.12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu verlängern, wenn das
Verwaltungsgericht bis am 31. Juli 2025 entschieden hätte.
3.2.2 Für die Zeit ab dem 1. August 2025 ist nicht
bekannt, ob die Rekurrentin weiterhin als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu
qualifizieren ist oder aus einem anderen Grund die Voraussetzungen eines
Aufenthaltsrechts gemäss FZA erfüllt. Zudem kann das Verwaltungsgericht mangels
Kenntnis der aktuellen Verhältnisse nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass
die Rekurrentin einen Widerrufsgrund erfüllt. Daher wird die Sache zur Prüfung,
ob die Rekurrentin aufgrund der aktuellen Verhältnisse die Voraussetzungen für
eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, sowie gegebenenfalls
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückgewiesen.
4.
4.1 Die infolge der Rückweisung vorzunehmende
Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Hauptantrags der
Rekurrentin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung führen. Daher gilt
die Rückweisung für die Regelung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen
der Rekurrentin. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne noch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement in Anwendung von § 7 Abs. 1 VGG und § 30 Abs. 1 VRPG
für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. VGE VD.2023.182
vom 6. Mai 2024 E. 5.2). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. Verfügung
vom 24. Juli 2025) steht die Parteientschädigung für dieses Verfahren dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen
Rekurrentin zu (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.2).
4.2 Die Rekurrentin beantragt, dass die Sache zur
Neuverteilung der Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens an das JSD
zurückgewiesen werde. Ein Grund, weshalb die Festsetzung der
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren durch das
Verwaltungsgericht nicht möglich oder nicht sachgerecht sein sollte, wird in
der Rekursbegründung aber nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Im
Interesse der Verfahrensökonomie wird die Parteientschädigung daher mit dem
vorliegenden Urteil festgesetzt. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen
Fällen bis CHF 1‘750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der
Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann
eine Parteientschädigung von bis CHF 3‘500.– festgesetzt
werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die
Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Ein
besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–
rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Die Voraussetzungen für die
Festsetzung einer höheren Parteientschädigung sind hingegen
nicht erfüllt.
4.3 Das Honorar des Rechtsvertreters der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bemisst sich nach
dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
Zeitaufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen
Entscheids, die Rekursanmeldung vom 28. März 2025, die Fristerstreckungsgesuche
vom 17. April und 3. Juni 2025, die Rekursbegründung vom 18. Juni 2025 und die
Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn Stunden angemessen.
Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung
von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’500.–. Zusätzlich wird in
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine
Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 17. März 2025 und die Verfügung des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration zurückgewiesen.
Für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Gebühren erhoben.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren der
Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 141.75, und für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat
MLaw Daniel Gmür, eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.