Lexipedia

Entscheid

VD.2025.114

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

19. November 2025Deutsch24 min

erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.114

URTEIL

vom 19. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Nina Blum

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch MLaw Daniel Gmür,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. März 2025

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die britische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Rekurrentin), geboren am [...] 1996, reiste am 1. Juni 2018 im Alter von 22

Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Zweck der Erwerbstätigkeit. Vom 1. Juni 2018 bis Mai 2022 arbeitete die

Rekurrentin als Bartenderin bei der B____ AG im [...] in Basel. Die Rekurrentin

kündete diese Anstellung im Mai 2022, um für einen Monat (30. Mai 2022 bis 24.

Juni 2022) in Spanien einen Sprachkurs zu absolvieren. Laut eigenen Angaben der

Rekurrentin ist ihr Reisepass in Spanien abhandengekommen, weswegen sich ihre

Rückreise in die Schweiz bis zum 13. September 2022 verzögerte. Ab Dezember

2022 arbeitete die Rekurrentin bei der C____ GmbH, wobei es sich um eine

befristete Anstellung handelte, die bislang zweimal verlängert wurde. Der

aktuellste Arbeitsvertrag lief am 31. Juli 2025 aus. Parallel absolvierte die

Rekurrentin vom 1. September 2023 bis zum 31. Juli 2025 einen online Fernkurs

für ein Lehrerinnendiplom.

Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit

Verfügung vom 22. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht

und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen Raum weg. Den dagegen

erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(JSD) mit Entscheid vom 17. März 2025 ab. Zusätzlich wies das JSD das Gesuch

der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Anmeldung vom

28. März 2025 und Begründung vom 18. Juni 2025 Rekurs beim Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt erhoben, welcher den Rekurs mit Schreiben vom 18. Juli 2025

an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die

Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Anweisung an das

Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern,

eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids betreffend

Ausreisefrist und die Festsetzung einer neuen und angemessenen Ausreisefrist.

Weiter beantragt die Rekurrentin die Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Neuverteilung der «amtlichen und ausseramtlichen Kosten»,

eventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz,

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subeventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids

und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung betreffend

unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Migrationsamts. Eventualiter

sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

In der Folge hat der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 24. Juli 2025 vorläufig die

aufschiebende Wirkung zuerkannt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit

Eingabe vom 6. August 2025 hat das JSD auf eine Vernehmlassung verzichtet und

die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekurrentin

beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter

Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 18. Juli 2025

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu

setzen (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.

August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240

vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,

VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall

zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich

bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE

VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Bis am 31. Dezember 2020 galt zwischen der

Schweiz und dem Vereinigten Königreich das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112.681; Staatssekretariat für Migration SEM, Rundschreiben Brexit –

Schutz der erworbenen FZA-Rechte UK-Staatsangehöriger, Bern-Wabern, 14.

Dezember 2020 [nachfolgend Rundschreiben Brexit]). Seit dem 1. Januar 2021 gilt

das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen

und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der

Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens

(Brexit-Abkommen, SR 0.142.113.672; Rundschreiben Brexit S. 2).

2.2

2.2.1 Betreffend den persönlichen Geltungsbereich

bestimmt Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen, dass der vorliegende

einschlägige Teil Zwei des Abkommens für Staatsangehörige des Vereinigten

Königreichs gilt, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021 [vgl.

Rundschreiben Brexit S. 2]) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem

FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten.

2.2.2 Die Rekurrentin erhielt am 1. Juni 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit

und trat gleichentags eine Stelle bei der B____ AG in Basel an. Damit hat sie

vor dem 1. Januar 2021 ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA

ausgeübt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2). Es ist

unstrittig, dass das Brexit-Abkommen daher auf die Rekurrentin ursprünglich

Anwendung gefunden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).

2.3

2.3.1 Die Vorinstanzen sind jedoch der Meinung, dass

das Brexit-Abkommen auf die Rekurrentin nicht mehr anwendbar sei, weil das

Arbeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der B____ AG aufgrund einer

Kündigung durch die Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat und die Rekurrentin

damit ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren habe (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 2 sowie E. 3 und 11 f.). Diese Ansicht lässt sich nur damit

erklären, dass die Vorinstanzen offenbar davon ausgehen, Staatsangehörige des

Vereinigten Königreichs könnten sich nur solange auf das Brexit-Abkommen

berufen, als sie die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA

ununterbrochen erfüllen. Dieser Annahme kann aus den nachstehenden Gründen

nicht gefolgt werden.

2.3.2

2.3.2.1 Gemäss Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen werden

den unter dieses Abkommen fallenden Personen die darin vorgesehenen Rechte auf

Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten

Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Gestützt auf Art. 4 Ziff. 2

Brexit-Abkommen entfällt die Anwendbarkeit dieses Abkommens somit nur dann,

wenn die unter dieses Abkommen fallende Person eine im Brexit-Abkommen

festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1

Brexit-Abkommen sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs «zum

Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und

Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum

FZA.» Bei isolierter Betrachtung von Art. 4 Ziff. 2 und Art. 12 Ziff. 1

Brexit-Abkommen wäre es denkbar, die Ansicht zu vertreten, mit Art. 12 Ziff. 1

Brexit-Abkommen würden die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA

zu im Brexit-Abkommen festgelegten Voraussetzungen im Sinn von Art. 4 Ziff. 2

Brexit-Abkommen, weshalb die Anwendbarkeit dieses Abkommens sofort entfalle,

sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wie insbesondere eine

systematische Auslegung zeigt, kann dies jedoch nicht dem wahren Sinn des

Brexit-Abkommens entsprechen.

2.3.2.2 Wie bereits erwähnt, gilt gemäss Art. 10 Ziff.

1 lit. b Brexit-Abkommen Teil Zwei des Brexit-Abkommens für Staatsangehörige

des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf

Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin

dort aufhalten. Aufnahmestaat bedeutet gemäss Art. 9 lit. c Brexit-Abkommen

in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie

dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt

haben und sich weiterhin dort aufhalten. Damit ist der Aufenthalt in der

Schweiz eine Grundvoraussetzung für die Berufung auf das Brexit-Abkommen. Wie

sich aus Art. 11 Brexit-Abkommen zweifelsfrei ergibt, haben die

Vertragsparteien aber darauf verzichtet, eine ununterbrochene Erfüllung dieser

Voraussetzung zu verlangen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt der Fortbestand des

Aufenthalts für die Zwecke von Art. 9 f. Brexit-Abkommen durch Abwesenheiten

nach Art. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA

unberührt. Dies bedeutet, dass Auslandaufenthalte, die sechs

aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, die Anwendbarkeit des

Brexit-Abkommens grundsätzlich nicht entfallen lassen (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art.

12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA; Botschaft zur Genehmigung und

Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem

Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der

Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus

der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 6.

Dezember 2019, in: BBl 2020 S. 1029 [nachfolgend Botschaft Brexit-Abkommen],

1050). Damit räumen die Vertragsparteien den unter das Brexit-Abkommen fallenden

Personen die darin vorgesehenen Rechte auch für den Fall ein, dass sie während

maximal sechs aufeinanderfolgenden Monaten eine Grundvoraussetzung der

Anwendbarkeit des Abkommens vorübergehend nicht mehr erfüllen, und hat der

Umstand, dass eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person eine

Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des Abkommens während maximal sechs

aufeinanderfolgenden Monaten nicht mehr erfüllt, nicht zur Folge, dass sich die

betreffende Person nicht mehr auf dieses Abkommen berufen kann. Wenn die

Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens selbst bei vor-übergehendem Fehlen einer

Grundvoraussetzung seiner Anwendbarkeit nicht entfällt, kann die Anwendbarkeit

dieses Abkommens erst Recht nicht entfallen, wenn bloss

Anwendungsvoraussetzungen des Brexit-Abkommens, die sich höchstens allenfalls

indirekt aus dem Verweis in diesem Abkommen auf das FZA ergeben, vorübergehend

nicht erfüllt sind.

2.3.2.3 Wie lange die Voraussetzungen eines

Aufenthaltsrechts gemäss FZA fehlen können, ohne dass die Anwendbarkeit des

Brexit-Abkommens entfällt, ergibt sich aus dem Charakter der gestützt auf

dieses Abkommen erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Aufenthaltsbewilligungen

gemäss Brexit-Abkommen unterscheiden sich insoweit wesentlich von

Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA, als sie nicht bloss deklaratorischen,

sondern wie Bewilligungen gemäss AIG konstitutiven oder rechtsbegründenden

Charakter haben (vgl. Botschaft Brexit-Abkommen, S. 1030, 1043 und 1054–1056;

Rundschreiben Brexit, S. 5). Folglich erlöscht das mit einer

Aufenthaltsbewilligungen gemäss Brexit-Abkommen begründete Aufenthaltsrecht bei

Wegfall der Vor-aussetzungen dieses Aufenthaltsrechts gemäss FZA nicht

automatisch von Gesetzes wegen, sondern besteht das durch die Bewilligung

verschaffte Recht fort bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem

die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen

Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird (vgl. BGer 2C_1000/2019 vom 8. Mai

2020 E. 3.2; Hunziker, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 61 N 17 f. und Art. 62 N 17). Solange das mit einer Aufenthaltsbewilligung

gemäss Brexit-Abkommen gestützt auf dieses Abkommen in Verbindung mit dem FZA

eingeräumte Aufenthaltsrecht fortbesteht, kann die Anwendbarkeit des

Brexit-Abkommens auf die betreffende Person vernünftigerweise nicht verneint

werden. Solange ihr Aufenthalt in der Schweiz fortbesteht (vgl. dazu oben E.

2.3.2.2), kann sich eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person somit bis

zum Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids, mit dem ihre

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen

Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird, weiterhin auf dieses Abkommen

berufen.

2.3.3 Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen

zwar zu Recht festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin im

Sinn des FZA dahingefallen ist, als ihr Arbeitsverhältnis mit der B____ AG

aufgrund einer Kündigung der Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 9 und 11 f.; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E.

2.2.1). Seit dem 2. Dezember 2022 absolvierte die Rekurrentin aber Praktika bei

der C____ GmbH (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Die Tätigkeit der

Rekurrentin als Praktikantin stützte sich auf drei Arbeitsverträge, wobei der

letzte maximal bis am 31. Juli 2025 befristet war. Der Bruttolohn betrug CHF

2'500.– (vgl. Akten JSD S. 31–38). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie

aufgrund dieser Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren

sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Dies wird von den Vorinstanzen zu

Recht nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin

bereits am 2. Dezember 2022 die Arbeitnehmereigenschaft wieder erworben hat.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der

unselbständigen Erwerbstätigkeit, die der Rekurrentin am 1. Juni 2018 erteilt

worden ist, ist bis am 31. Mai 2023 befristet gewesen (vgl. angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2; Rekursbegründung Rz. 40; Akten Bereich

BdM S. 99). Seit dem 1. Januar 2021 ist sie als Aufenthaltsbewilligung gemäss

Brexit-Abkommen zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.1; Rundschreiben Brexit, S.

5). Im Zeitpunkt, in dem die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn

des FZA wiedererlangt hat, hat sie somit noch über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen und ein gestützt auf dieses

Abkommen eingeräumtes Aufenthaltsrecht verfügt. Selbst wenn die Rekurrentin von

Mai bis 1. Dezember 2022 die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA

nicht erfüllt haben sollte, hätte dies daher entgegen der Ansicht der

Vorinstanzen nicht zur Folge, dass die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens

entfallen wäre (vgl. oben E. 2.3.2.3). Wie die Rekurrentin zu Recht geltend

macht, kann sie sich im Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung vielmehr weiterhin auf dieses Abkommen berufen. Folglich

beurteilt sich die Frage, ob ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist,

entgegen der Ansicht der Vorinstanzen primär nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen

3.

3.1

3.1.1

3.1.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und

mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer

Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit

einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt

der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei

um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 VFP; VGE VD.2022.2 vom

21. Juli 2022 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.

Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn

die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig

arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer

2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1;

Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.74). Die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt auch nicht voraus, dass der

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der

ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die

Inhaberin im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die

Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE

VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember

2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt

Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und VD.2014.82 vom 15. August 2014

Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5). Das JSD ist der Meinung, dass im Fall des

freiwilligen Verzichts auf die Arbeitnehmereigenschaft entgegen der vorstehend

dargelegten Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen sei

(angefochtener Entscheid E. 12). Weshalb für diesen Fall eine Ausnahme von den

allgemeinen Regeln gelten sollte, wird vom JSD jedoch mit keinem Wort begründet

und ist auch nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 19). In der Erwägung, in der das

Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts

festgestellt hat, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht dauernd erfüllt bleiben müssen und

die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen

Instanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügt, hat es als einen

möglichen Grund für den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr die

freiwillige Arbeitslosigkeit erwähnt (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E.

2.2.1). Dies spricht eindeutig dafür, dass die erwähnten Feststellungen auch

für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Ausländerin ein Arbeitsverhältnis

gekündigt und damit vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft

verzichtet, diese aber vor dem Entscheid über die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch den Antritt einer neuen Stelle wieder

erworben hat.

3.1.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

für die Beantwortung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und

Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen zu verlängern ist, entsprechend der Ansicht der

Rekurrentin und entgegen der Meinung des JSD im vorliegenden Fall nur

massgebend ist, ob die Rekurrentin im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids

Arbeitnehmerin im Sinn des FZA ist, und nicht, ob sie vor diesem Entscheid vorübergehend

freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet hat.

3.1.2 Die Nichtverlängerung einer gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt

voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus

verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember

2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Eine Arbeitnehmerin im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann ihren Arbeitnehmerstatus verlieren, wenn

sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht,

dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in

absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des

Arbeitnehmerstatus), oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss, beispielsweise weil sie ihre Bewilligung gestützt auf

eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben

hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen

Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom

21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die

Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem

Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung

noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten

Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist,

aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht

verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018

vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und

4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der

Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass

die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine

ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine

vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2

vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6,

2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Für die Zeit vom 2. Dezember 2022 bis am 31.

Juli 2025 ist die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit für die C____ GmbH als

Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.3.3).

3.2.1.2 Dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

AIG (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung Art. 17 Ziff. 2

Brexit-Abkommen und Botschaft Brexit-Abkommen S. 1056 f.) erfüllt sei, haben

die Vorinstanzen nicht festgestellt und ist aufgrund der dem Verwaltungsgericht

vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss dem angefochtenen Entscheid

hat die Rekurrentin in den Jahren 2019 und 2022 Schulden von CHF 4'455.15

angehäuft (angefochtener Entscheid E. 13). Es seien aber keine Verlustscheine

ausgestellt worden und inzwischen sei nur noch eine Betreibung für CHF 2'803.50

offen (angefochtener Entscheid E. 24). In diesem Zusammenhang hat das JSD zwar

den Begriff der Schuldenwirtschaft verwendet. Dass die Voraussetzungen des

Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE erfüllt sind, hat es aber nicht festgestellt und ist auch nicht

ersichtlich. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

wider-rufen werden, wenn die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wenn die

betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt, liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Eine einzige offene

Forderung von rund CHF 2'800.– genügt bereits in quantitativer Hinsicht nicht

zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds (vgl. dazu Hunziker,

a.a.O., Art. 62 N 72 und 77). Zudem haben die Vorinstanzen zu Recht nicht

festgestellt, dass die Rekurrentin die Forderungen mutwillig nicht erfüllt hat

(vgl. dazu auch Rekursbegründung Rz. 6 und 46). Der Bereich BdM hat

Mutwilligkeit sogar ausdrücklich verneint (Akten BdM S. 99). Die Feststellung

des JSD, die Rekurrentin habe die Praktikumsstelle am 2. Dezember 2022

unerlaubterweise angetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), ist falsch,

wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 44). Wie

selbst das JSD erkannt hat, ist die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

aufgrund des Entfallens ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Mai 2020 nicht

erloschen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Sie besteht vielmehr fort,

solange der Entscheid, mit dem sie nicht verlängert worden ist, nicht in Rechtskraft

erwachsen ist (vgl. oben E. 2.3.2.3). Dementsprechend hat der Bereich BdM der

Rekurrentin mit E-Mail vom 7. Juli 2023 (Akten BdM S. 111) mitgeteilt, dass sie

mit der bereits zugestellten Anmeldebescheinigung arbeiten dürfe, solange der

Entscheid betreffend ihren Aufenthalt nicht rechtskräftig sei. Somit hat die

Rekurrentin im Zeitpunkt des Antritts der Praktikumsstelle weiterhin über eine

Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen zum Zweck der unselbständigen

Erwerbstätigkeit verfügt. Folglich hat sie das Recht auf berufliche und

geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet der Schweiz gehabt. Dieses

umfasst insbesondere den Wechsel der Arbeitgeberin, der Arbeitsstelle und des

Berufs sowie den Wechsel des Arbeits- und Aufenthaltsorts (vgl. Art. 19 Ziff. 1

lit. a Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Anhang I FZA).

3.2.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Bereich BdM anzuweisen gewesen wäre, die Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin gestützt auf Art.12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen in

Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu verlängern, wenn das

Verwaltungsgericht bis am 31. Juli 2025 entschieden hätte.

3.2.2 Für die Zeit ab dem 1. August 2025 ist nicht

bekannt, ob die Rekurrentin weiterhin als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu

qualifizieren ist oder aus einem anderen Grund die Voraussetzungen eines

Aufenthaltsrechts gemäss FZA erfüllt. Zudem kann das Verwaltungsgericht mangels

Kenntnis der aktuellen Verhältnisse nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass

die Rekurrentin einen Widerrufsgrund erfüllt. Daher wird die Sache zur Prüfung,

ob die Rekurrentin aufgrund der aktuellen Verhältnisse die Voraussetzungen für

eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, sowie gegebenenfalls

zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückgewiesen.

4.

4.1 Die infolge der Rückweisung vorzunehmende

Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Hauptantrags der

Rekurrentin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung führen. Daher gilt

die Rückweisung für die Regelung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen

der Rekurrentin. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne noch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz-

und Sicherheitsdepartement in Anwendung von § 7 Abs. 1 VGG und § 30 Abs. 1 VRPG

für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. VGE VD.2023.182

vom 6. Mai 2024 E. 5.2). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. Verfügung

vom 24. Juli 2025) steht die Parteientschädigung für dieses Verfahren dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen

Rekurrentin zu (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.2).

4.2 Die Rekurrentin beantragt, dass die Sache zur

Neuverteilung der Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens an das JSD

zurückgewiesen werde. Ein Grund, weshalb die Festsetzung der

Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren durch das

Verwaltungsgericht nicht möglich oder nicht sachgerecht sein sollte, wird in

der Rekursbegründung aber nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Im

Interesse der Verfahrensökonomie wird die Parteientschädigung daher mit dem

vorliegenden Urteil festgesetzt. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die Parteientschädigung für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen

Fällen bis CHF 1‘750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der

Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann

eine Parteientschädigung von bis CHF 3‘500.– festgesetzt

werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher

Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche

Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die

Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Ein

besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–

rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Die Voraussetzungen für die

Festsetzung einer höheren Parteientschädigung sind hingegen

nicht erfüllt.

4.3 Das Honorar des Rechtsvertreters der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bemisst sich nach

dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der

Zeitaufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen

Entscheids, die Rekursanmeldung vom 28. März 2025, die Fristerstreckungsgesuche

vom 17. April und 3. Juni 2025, die Rekursbegründung vom 18. Juni 2025 und die

Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn Stunden angemessen.

Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung

von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’500.–. Zusätzlich wird in

Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine

Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 17. März 2025 und die Verfügung des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Sache

zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration zurückgewiesen.

Für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Gebühren erhoben.

Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren der

Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 141.75, und für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat

MLaw Daniel Gmür, eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.