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Entscheid

VD.2025.12

Rechtsverweigerung

26. März 2025Deutsch9 min

Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo. Diese gingen am 21. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.12

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

Wohnort unbekannt

B____

Rekurrentin 2

Wohnort unbekannt

C____

Rekurrentin 3

Wohnort unbekannt

D____

Rekurrentin 4

Wohnort unbekannt

alle vertreten durch […],

[…]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Dezember 2024

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin 1), B____ (Rekurrentin 2), C____

(Rekurrentin 3) und D____ (Rekurrentin 4), alle aus der Demokratischen Republik

Kongo, stellten im Juli 2023 Visumsanträge Typ D (Gesuche um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung) auf der zuständigen

Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo. Diese gingen am 21. August

2023 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration (Bereich BdM), ein. Am 22. März 2024 wurden diese Gesuche von

allen Rekurrentinnen zurückgezogen, weshalb der Bereich BdM mit Verfügungen vom

26. März 2024 alle Verfahren als gegenstandslos abschrieb. In der Folge

stellten die Rekurrentinnen am 20. Juni 2024 beim Genfer Office cantonal de la

population et des migrations (OCPM Genf) erneut Gesuche um Erteilung von

Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks medizinischer Behandlung. Am 25. August

2024 ersuchten die Rekurrentinnen den Bereich BdM, auf die rechtskräftigen

Abschreibungsverfügungen vom 26. März 2024 und damit auf ihre im Jahr 2023

eingereichten Gesuche um Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks

medizinischer Behandlung zurückzukommen bzw. diese in Wiedererwägung zu ziehen.

Der Bereich BdM teilte den Rekurrentinnen am 19. September 2024 mit, dass für

die Prüfung der Gesuche in jedem Fall neue Visumsanträge D auf der zuständigen

Schweizer Vertretung eingereicht werden müssen und neue Gesuche im Kanton

Basel-Stadt erst mit dem rechtskräftigen Abschluss der im Kanton Genf hängigen

Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen möglich seien. Am 25.

September 2024 verfügte das OCPM Genf das Nichteintreten auf die bei ihm

gestellten Gesuche. Am 24. Oktober 2024 ersuchten die Rekurrentinnen den

Bereich BdM erneut darum, auf ihre Gesuche vom Juli 2023 zurückzukommen. Am 27.

Oktober 2024 teilte der Bereich BdM den Rekurrentinnen erneut mit, dass für die

Prüfung ihrer Gesuche Visumsanträge D bei der dafür zuständigen Schweizer

Vertretung notwendig seien, solche bis dato aber nicht eingegangen seien. Am 9.

Dezember 2024 teilte der Bereich BdM den Rekurrentinnen mit, dass er die

Abschreibungsverfügungen vom 26. März 2024 nicht aufheben bzw. diese Verfahren

nicht wiederaufnehmen werde. Er werde jedoch neu eingereichte Gesuche prüfen

und über diese entscheiden, wobei dafür aber zuerst die Visumsanträge D auf der

zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden müssten. In der Folge

erhoben die Rekurrentinnen am 11. Dezember 2024 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt (JSD) Rekurs wegen Rechtsverweigerung. Dieser Rekurs

wurde mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingabe vom 2.

Januar 2025 erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wegen

Rechtsverweigerung, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 20.

Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die

Rekurrentinnen beantragen darin sinngemäss, dass der Bereich BdM angewiesen

werde, auf ihre Wiedererwägungsgesuche vom 25. August 2024 einzutreten bzw.

ihre Visumsanträge aus dem Juli 2023 aufgrund neuer Umstände materiell zu

beurteilen. Weiter rügen sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil

ihr Rechtsvertreter im Rechtsverkehr nicht mit seinem akademischen Titel

bezeichnet worden ist.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 20. Januar 2025 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die

Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16

Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf

den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das

Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10.

November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019E. 1.3). Noven sind deshalb

in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

In formeller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen die Verletzung

des Rechtsverweigerungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie begründen das mit

dem Nichteintreten des Bereichs BdM auf ihre Wiedererwägungsgesuche vom 25.

August 2024 bzw. 24. Oktober 2024 betreffend die Abschreibungsverfügungen vom

26. März 2024. Diese betrafen die aufgrund ihre Visumsanträge D gestellten Gesuche

um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung

aus dem Juli 2023. Sie machen geltend, dass aufgrund des Vorbringens neuer

Tatsachen ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe.

2.1 Eine

Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit

Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu

Unrecht verweigert oder verzögert werde (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn)

und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben

sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23).

Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich

eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der

einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine kantonale Behörde trifft die

Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch förmlich einzutreten und allenfalls auf

eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn es das kantonale Recht

vorsieht und die massgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind oder,

wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV

verlangen. Nach diesen besteht eine Pflicht der Behörden, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich

verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und

Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder

die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich

war oder keine Veranlassung bestand (BGer 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E.4.2.1.).

2.2 Die

Rekurrentinnen verkennen, dass vorliegend kein Fall der Rechtsverweigerung im

Sinne von E. 2.1. vorliegt. Der Bereich BdM hat sich nicht geweigert, Gesuche

der Rekurrentinnen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

medizinischer Behandlung gestützt auf neue Umstände zu prüfen. Vielmehr hat er

ihnen wiederholt mitgeteilt, dass zur Behandlung solcher Gesuche zuerst Visumsanträge

D auf der zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden müssen. Drittstaatsangehörige

benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein

entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei handelt es

sich um ein nationales Visum Typ D (vgl. Art. 2 lit. f VEV). Die Ausländerinnen

müssen ihr Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei

der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen

(Art. 22 Abs. 1 VEV). Das Visumsgesuch wird auch als persönliches

Einreisegesuch bezeichnet und dient der zuständigen kantonalen Einreisebehörde

als Entscheidgrundlage für die Visumserteilung. Ein Visum D hat eine maximale

Gültigkeitsdauer für dessen Realisierung, d.h. im Wesentlichen für die

Einreise, von 90 Tagen. Das Visum dient der Einreise und dem Aufenthalt bis zum

Erhalt der ausländerrechtlichen Bewilligung nach Anmeldung bei den zuständigen

Behörden (Uebersax/Schlegel, in:

Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel. 2022,

9.83). Daraus folgt, dass die Visumsbeurteilung auf der Grundlage der aktuellen

Verhältnisse erfolgen muss. Diese haben sich aber auch nach Auffassung der Rekurrentinnen

seit Juli 2023 verändert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bereich

BdM im Rahmen der Neubeurteilung der Bewilligungsgesuche verlangt, dass neue

Visumsanträge gestellt werden und er diese neuen Visumsanträge im Rahmen neuer

Bewilligungsverfahren prüft.

3.

Die Rekurrentinnen rügen weiter eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8 Abs. 1 BV, weil ihr Rechtsvertreter im

angefochtenen Entscheid, anders als die ihn unterzeichnende Departementsvorsteherin,

nicht mit seinem akademischen Titel («[…]») bezeichnet worden ist. Tatsächlich

verfügt der Rechtsvertreter über einen Doktortitel der Universität […]. Es ist

aber nicht ersichtlich, inwiefern das rein förmliche Versäumnis der Vorinstanz,

diesen Titel korrekt wiederzugeben, eine rechtsungleiche Behandlung der Rekurrentinnen

darstellt bzw. inwiefern es überhaupt jedwelchen Einfluss auf den angefochtenen

Entscheid bzw. die Beurteilung der Streitsache gehabt haben soll.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Rekurrentinnen

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VPRG). Auf eine

Kostenauflage wird aber umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentinnen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.