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Entscheid

VD.2025.122

Submission: Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230 Eektroanlagen

4. November 2025Deutsch20 min

Umbau und Sanierung, BKP 230 Elektroanlagen» im offenen Verfahren gemäss dem Revidierten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.122

URTEIL

vom 4. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Dr. iur. Michel Jutzeler,

Advokat,

Elisabethenstr. 15, Postfach

430, 4010 Basel

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement

Beschwerdegegner

Kantonale Fachstelle für öffentliche

Beschaffungen,

Münsterplatz 11, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdeparte-

ments vom 6. August 2025

betreffend Submission:

Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230

Elektroanlagen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie

Veröffentlichung unter www.simap.ch am 3. Juni 2025 schrieb das Bau-

und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD), Städtebau und

Architektur (Vergabestelle) durch die Kantonale Fachstelle für öffentliche

Beschaffungen (KFöB) als Beschaffungsstelle den Auftrag «Claragraben 95,

Umbau und Sanierung, BKP 230 Elektroanlagen» im offenen Verfahren gemäss dem Revidierten

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) aus.

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vom 9. Juli 2025

reichten vier Anbietende ihr Angebot ein, darunter die A____

(Beschwerdeführerin) und die B____ (Beigeladene). Mit Entscheid vom 6. August

2025 erteilte das BVD der Beigeladenen den Zuschlag im genannten

Vergabeverfahren (veröffentlicht am 7. August 2025 auf www.simap.ch).

Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin

mit begründeter Eingabe vom 7. August 2025 (Postaufgabe am 8. August 2025) Beschwerde

beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin

beantragte sie, es sei der Zuschlagsentscheid vom 6. August 2025 aufzuheben, der

«Auftrag» neu zu bewerten und an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Schliesslich

beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde. Diesem Verfahrensantrag entsprach der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 12. August 2025 vorläufig. Mit Eingabe vom 26. August 2025

beantragte das BVD darauf die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und die

Erlaubnis, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der

Ausschreibung abzuschliessen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurde der

Vergabestelle in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2025

gestattet, die ab Baubeginn notwendigen Elektroarbeiten (insbesondere

Bereitstellung des Baustroms und Kappen der Stromzufuhr vor Baubeginn) durch die

Beigeladene ausführen zu lassen. Im Übrigen wurde der Antrag, die dem Rekurs

vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben und der Vergabestelle zu

erlauben, mit der Beigeladenen einen Vertrag über den gesamten Gegenstand der

Ausschreibung abzuschliessen, abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. September 2025

verzichtete die nunmehr anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin auf eine

weitere, diesbezügliche Äusserung und beantragte Akteneinsicht, welche ihr mit

Verfügung vom 10. September 2025 insoweit gewährt wurde, als damit nicht

Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen waren. Das BVD beantragte mit

Vernehmlassung vom 11. September 2025 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es unter anderem, es

sei auf die Verfügung vom 29. August 2025 zurückzukommen, die

aufschiebende Wirkung auch für die ab Mitte Oktober 2025 anstehenden Elektroarbeiten

aufzuheben und ihm zu erlauben, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über den

gesamten Ausschreibungsgegenstand, mindestens aber für die bis Ende des Jahres

2025 zu erbringenden Elektroleistungen, zu schliessen. Mit Verfügung vom 12.

September 2025 wurde daraufhin, in Konkretisierung der Verfügung vom 29. August

2025, mit welcher die Vergabestelle ermächtigt worden war, die ab Baubeginn

notwendigen Elektroarbeiten durch die Beigeladene ausführen zu lassen, festgestellt,

dass dazu auch die bis Ende 2025 während des Betonierens zu erbringenden

Elektroleistungen, wie die Montage von Elektroleerrohren sowie der Schalter-

und Abzweigdosen und die Erdung des Blitzschutzes zählen. Die beigeladene

Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe 3. Oktober

2025 zur Vernehmlassung des BVD und stellte zusammenfassend die folgenden

Rechtsbegehren: Es sei die Zuschlagsverfügung vom 6. August 2025 aufzuheben und

der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung und Neubewertung an die Vergabestelle zurückzuweisen.

Subeventualiter sei die Sache zur Wiederholung der Ausschreibung an die

Vergabestelle zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die

Zuschlagsverfügung vom 6. August 2025 rechtswidrig sei. Ausserdem sei der

Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 52 Abs. 1 der für das vorliegende Beschaffungsverfahren massgebenden Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) ist gegen

Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren

massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht

als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfügungs- und das

Beschwerdeverfahren richten sich gemäss Art. 55 IVöB nach den Bestimmungen der

kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz;

VRPG, SG 270.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Beschwerden

müssen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB schriftlich und begründet innert 20 Tagen

seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden. Der angefochtene

Zuschlagsentscheid wurde am 7. August 2025 auf www.simap.ch publiziert und

dadurch eröffnet. Mit Postaufgabe der begründeten Beschwerde am 8. August 2025

hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist gewahrt.

1.2

Mit

der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. Im Beschwerdeverfahren ist der

beschwerdeführenden Partei auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres

Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit

nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57

Abs. 2 IvöB).

1.3

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts sind nicht berücksichtigte Anbietende zum Rekurs gegen den

Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle

Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu

einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues

Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.; VGE VD.2023.84 vom

22.

Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3). An dieser

Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Beschwerden gemäss der IVöB festzuhalten

(vgl. für das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]

BVGE B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2; für die IVöB Verwaltungsgericht Aargau,

WBE.2024.129 vom 14. Oktober 2024 E. I.2.2). Die Beschwerdeführerin macht

in vertretbarer Weise geltend, dass sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde besser

als die Zuschlagsempfängerin bewertet würde. Die Legitimation zur Erhebung der

Beschwerde wird vom Bau- und Verkehrsdepartement denn auch nicht bestritten.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die

Anwendung der Zuschlagskriterien auf die Offerte der Beschwerdeführerin. Mit

Veröffentlichung vom 3. Juni 2025 auf www.simap.ch schrieb das BVD den

Bauauftrag betreffend «Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230

Elektroanlagen» mit den Zuschlagskriterien Preis mit einer Gewichtung von 60 %

und Referenzauftrag mit einer Gewichtung von 40 % aus. Für die beiden

Zuschlagskriterien konnten dabei aufgrund der Multiplikation der bis zur Note 5

reichenden Bewertung mit deren Gewichtung jeweils maximal 300 respektive 200

Nutzwertpunkte erzielt werden.

3.

3.1

Strittig ist zunächst die Bewertung des

Zuschlagskriteriums des Preises. Gemäss dem Offerteröffnungsprotokoll vom 10.

Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin ein Angebot zum Preis von CHF 673'983.85

gemacht, während die Beigeladene zum Preis von CHF 695'000.– offeriert hat. Vor

diesem Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung,

es sei nicht nachvollziehbar, wie das teurere Angebot der Beigeladenen beim

Zuschlagskriterium die Maximalnote habe erreichen können.

3.2

Zur Begründung der vorgenommenen Bewertung

hält das BVD dem entgegen, bei der Prüfung der Offerten durch die Bedarfsstelle

nach deren Eingang habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin beim

Ausfüllen des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses (LV) einzelne Positionen

verändert und dementsprechend falsch eingepreist habe: Auf Seite 26 des

ausgeschriebenen LV seien unter anderem verschiedene Positionen betreffend die

Kraftinstallationen (2., 3. und 4. OG [Positionen 232.6.4, 232.6.5, 232.6.6]) aufgeführt.

Diesbezüglich hätten die Positionen analog zu den Kraftinstallationen im 1. OG

(Position 232.6.3) eingepreist werden sollen. Statt der geforderten Analogpositionen

zu 232.6.3 habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise in Analogie zu einer

anderen Position, nämlich zur Position 232.6.3.01 Storen/Kippfensterinstallationen

(S. 23 [Offerte der Beschwerdeführerin, LV] bzw. S. 24

[Ausschreibungsunterlagen, LV]), offeriert. Diesbezüglich habe sie gar

eigenmächtig das ausgeschriebene LV geändert, indem sie die in der

Ausschreibung vorgegebenen Positionen gelöscht und selbst andere (eben die Storen/Kippfenster-)Positionen

eingesetzt habe. Die drei (eigenmächtig angepassten) Positionen habe sie in der

Folge entsprechend der von ihr selbst referenzierten Position eingepreist. Mit

der eigenmächtigen und unzulässigerweise vorgenommenen Veränderung des LV habe

die Beschwerdeführerin gegen die Formerfordernisse verstossen (Art. 38 Abs. 1

IVöB). Solche eigenmächtigen Änderungen seien in der Regel mit dem Ausschluss

vom Verfahren zu sanktionieren, wovon die Bedarfsstelle aus Gründen der

Verhältnismässigkeit aber abgesehen habe (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB).

Stattdessen habe sie die Offerte zu deren Gunsten bereinigt und die

eigenmächtig vorgenommenen Streichungen respektive Anpassungen rückgängig

gemacht. Da es sich bei der eigenmächtig eingesetzten Position lediglich um

eine einzelne Unterposition gehandelt habe, aber eine analoge Totalposition

verlangt worden sei und sich der angegebene Preis insofern als offenkundig

falsch dargestellt habe (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVöB), habe sie den für das

gesamte 1. OG offerierten Betrag (siehe Total: 232.6.3. Kraftinstallationen 1.

OG, CHF 21’770.80 auf S. 24 [unten] im LV der Beschwerdeführerin)

eingesetzt. Zwar hätte die Beschwerdeführerin die anderen Geschosse durchaus

günstiger offerieren können als die verlangten «Analoginstallationen» im 1. OG.

Allfällige Rabatte hätte sie aber im von ihr eingereichten LV angeben müssen,

wie sich aus der rechten Spalte «%» im ausgeschriebenen LV ergäbe. Diese Spalte

sei von der Beschwerdeführerin in der von ihr eingereichten Version gelöscht

worden. Das Streichen und Ersetzen von einzelnen vorgegebenen Positionen sei in

jedem Falle unzulässig gewesen.

Diese zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene

Bereinigung durch die Bedarfsstelle habe zu einer Preiskorrektur sowohl

hinsichtlich der betroffenen Einzelpositionen als auch mit Blick auf den

Gesamtpreis geführt. Die drei Einzelpositionen seien jeweils rund CHF 10'000.–

höher ausgefallen, wodurch der offerierte Gesamtpreis von CHF 703'947.50 bei

korrekter Berechnung rund CHF 30'000.– teurer gewesen wäre und somit genau CHF

733'566.90 gekostet hätte. Mit diesem bereinigten und für die Vergabe

massgeblichen Preis habe die Beschwerdeführerin für dieses Zuschlagskriterium

die Note 4.93 erzielt und damit 295.85 Nutzwertpunkte erhalten. Demgegenüber

habe die Beigeladene als Zuschlagsempfängerin mit der günstigsten Offerte die

volle Punktzahl verbuchen können.

3.3

Mit ihrer Replik bestreitet die

Beschwerdeführerin, das ausgeschriebene LV unzulässigerweise verändert zu

haben. Sie macht geltend, dass die Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft

beziehungsweise widersprüchlich gewesen seien, weil das LV der

Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die Analogpositionen 232.6.4, 232.6.5 und

232.6.6

inhaltlich von der elektronischen Schnittstellenliste, welche der

Beschwerdegegner am 11. Juni 2025 nachträglich auf www.simap.ch hochgeladen

habe, abgewichen sei. Unter der Position 233.6.2 (Kraftinstallationen EG) seien

mehrere Unterpositionen aufgeführt gewesen, unter anderem 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation).

Im LV der Ausschreibungsunterlagen hätten die als Analogpositionen bezeichneten

Positionen unter 232.6.4 (Kraftinstallationen 2. OG), 232.6.5

(Kraftinstallationen 3. OG) und 232.6.6 (Kraftinstallationen 4. OG) jeweils auf

die Überposition 233.6.2 (Kraftinstallationen) (vgl. S. 26 LV) verwiesen. In

der elektronisch zur Verfügung gestellten Schnittstellenliste sei dieser

Verweis jedoch abweichend jeweils nur auf die Unterposition 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation)

gesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daher in der Schnittstellenliste

keine Änderungen vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin habe die genannten Analogpositionen gestützt

auf die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellte elektronische

Schnittstelle entsprechend lediglich für die Unterposition 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation)

und nicht für die gesamte Position «Kraftinstallationen» offeriert. Die

Vergabestelle habe diese Positionen nach Offerteröffnung unzulässigerweise

eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin korrigiert.

Konkret habe die Vergabestelle weder von der Möglichkeit der Erläuterung gemäss

Art. 38 Abs. 2 IVöB Gebrauch gemacht noch das obligatorische

Bereinigungsverfahren gemäss Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 IVöB durchgeführt.

Dies habe zu einer übermässigen Erhöhung des Angebotspreises und zur

Zweitplatzierung der Beschwerdeführerin geführt. Der Widerspruch zwischen den

physischen Unterlagen und der elektronischen Schnittstellenliste, welcher der

Beschwerdeführerin erst nach Erhalt der Stellungnahme aufgefallen sei, beruhe

damit auf einem von der Vergabestelle verursachten Fehler respektive einem Widerspruch

in der Ausschreibung. Dabei habe die Vergabestelle die Position 233.6.2

(Kraftinstallationen EG) ohne Rücksprache mit ihr auf die Analogpositionen

232.6.4, 232.6.5 und 232.6.6 eigenmächtig hochgerechnet, womit das Angebot der

Beschwerdeführerin marginal höher als jenes der Beigeladenen ausgefallen sei.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass

sie, hätte sie diesen durch den Beschwerdegegner verursachten Fehler erkannt

oder wäre ihr die Möglichkeit einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art.

39.

Abs. 2 IVöB eingeräumt worden, die betreffenden Analogpositionen gesamthaft

deutlich günstiger offeriert hätte, weil sich bei einer gebündelten Offerte

über alle «Kraftinstallationen» (EG-4. OG) erhebliche Skaleneffekte hätten realisieren

lassen (Mengenrabatte, gebündelte Logistik, Verteilung fixer Projektkosten,

standardisierte wiederkehrende Arbeitsschritte mit geringeren Rüstzeiten sowie

weniger Schnittstellenverluste). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wäre

der vom Beschwerdegegner einseitig angepasste Gesamtpreis deutlich tiefer

ausgefallen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte in Kenntnis dieser

Faktoren ein Angebot von rund CHF 685'000.– eingereicht und wäre damit

weiterhin auf Platz 1 rangiert gewesen.

3.4

Wie es sich damit verhält, muss nur dann

entschieden werden, wenn das Angebot der Beschwerdeführerin unter

Berücksichtigung des von ihr nun behaupteten Angebotspreises von CHF 685'000.–

insgesamt am besten bewertet werden müsste (vgl. Art. 41 IVöB). Ginge man von

diesem Angebotspreis aus, so wäre ihr Angebot insgesamt das Günstigste und

müsste beim Zuschlagskriterium Preis mit 300 Nutzwertpunkten bewertet werden. Angebote

bis zu einem Angebotspreis von CHF 1'198'750.– (175 % von

CHF 685'000.–) würden linear bewertet (siehe Ausschreibungsunterlagen

Ziff. 4.1). Das Angebot der Beigeladenen mit einem Angebotspreis von CHF

695'000.– hätte dabei in Anwendung des linearen Preisbewertungsmodells 294

Nutzwertpunkte erhalten (300 : [1'198'750 – 685’000] x [695'000 – 685'000] =

5,84 / => 300 – 6 = 294). Beim Zuschlagskriterium Referenzauftrag hat die

Beschwerdeführerin aber 192 Nutzwertpunkte und damit 8 Nutzwertpunkte weniger

als die Beigeladene erzielt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin daher bei der

Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis in allen Teilen gefolgt werden

sollte, könnte sie daher mit ihren Anträgen nur durchdringen, wenn ihr auch bei

der Beurteilung des Zuschlagskriteriums Referenzauftrag zu folgen wäre. Daher

kann die Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis vorerst offen bleiben.

4.

4.1

Zu prüfen ist daher zunächst die Beurteilung

des Zuschlagskriteriums des Referenzauftrages. Diesbezüglich wurde mit den

Ausschreibungsunterlagen unter Ziffer 4.1 der Nachweis eines

vergleichbaren Referenzauftrages verlangt, der die folgenden Kriterien

möglichst gut erfüllt:

- Ausführungszeitraum:

In den letzten fünf Jahren ausgeführt

- Leistungsumfang:

Auftragswert CHF 1 Mio. exkl. MWST oder höher

- Leistungsart:

Ausführung von BKP 230 Elektroninstallationen innerhalb eines Umbaus

Es wurde in Aussicht gestellt, dass der Referenzauftrag

hinsichtlich der Kriterien

- Vergleichbarkeit

der Aufgabe

- Vergleichbarkeit

des Auftragsvolumens

- Qualität

der Ausführung (Bewertung Auskunftsperson)

- Auftragsabwicklung

(insb. Reaktionszeit, Regiearbeiten, Nachträge, Rechnungsstellung) (Bewertung

Auskunftsperson)

- Zusammenarbeit

(Bewertung Auskunftsperson)

bewertet werde. Die Beschwerdeführerin macht dabei in ihrer

Beschwerde geltend, es sei ihr bei diesem Zuschlagskriterium das Maximum von 200

Punkten zugesichert worden.

4.2

Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde

bezüglich des Zuschlagskriteriums des Referenzauftrags mit der Note 4,8 und

damit mit 192 Nutzwertpunkten bewertet. Mit Eingabe vom 26. August 2025 hat die

Vergabestelle diesbezüglich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als

Referenzauftrag einen Mieterausbau mit BKP 23-Leistungen (Elektroanlagen) für

das Betreibungsamt Basel-Stadt mit einem von ihr selbst erbrachten

Auftragsvolumen von CHF 1.05 Mio. bezeichnet habe. Bei den dabei erbrachten

Leistungen habe es sich um sehr gut vergleichbare Aufgaben gehandelt. Der

Beschwerdeführerin habe daher gestützt auf die Informationen der von ihr selbst

angegebenen Auskunftsperson diesbezüglich wie auch hinsichtlich Qualität,

Auftragsabwicklung und Zusammenarbeit die Höchstbewertung (Note 5) gegeben

werden können. Allerdings sei das Auftragsvolumen gemäss den Angaben der

Auskunftsperson doch erheblich von den Angaben der Beschwerdeführerin abgewichen.

Statt der angegebenen CHF 1.05 Mio. sei es nur mit rund CHF 800'000.– beziffert

worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Auswertung

hinsichtlich des Kriteriums «Vergleichbarkeit Auftragsvolumen» lediglich die

Note 4 vergeben werden können. Dabei habe zur Beurteilung der Referenz auf die

eingeholte Auskunft abgestellt werden dürfen, ohne dass die Richtigkeit der

Referenzauskunft hätte überprüft werden müssen. Da im vorliegenden Fall

keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben der Auskunftsperson

vorgelegen hätten, habe die Vergabestelle ohne Weiteres auf die genannten

Auskünfte abstellen und in ihre Bewertung einfliessen lassen dürfen.

Schliesslich bestreitet das BVD, dass die Bedarfsstelle oder die

Beschaffungsstelle der Beschwerdeführerin für dieses Zuschlagskriterium die

volle Punktzahl zugesichert habe. Die Beschwerdeführerin habe auch die

Möglichkeit eines informellen Debriefings bei der KFöB, wie es die

Zuschlagspublikation vorgesehen habe, nicht in Anspruch genommen.

4.3

Mit ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf die Unternehmerschlussrechnung vom 22. Januar 2021 geltend,

dass sich der erbrachte Leistungsumfang für den als Referenz genannten

Mieterausbau für das Betreibungsamt auf insgesamt CHF 1'001'772.60 belaufen

habe, womit die in der Ausschreibung geforderte Mindestschwelle von CHF 1 Mio.

erfüllt worden sei. Der Gesamtwert des Referenzauftrages setze sich dabei

zusammen aus dem Grundauftrag über CHF 862’090.50 und vereinbarten Nachträgen

über CHF 139’682.10. Sie rügt, dass das BVD bei ihrer Bewertung allein auf die

schriftliche Referenzauskunft der […] vom 22. Juli 2025 abgestützt habe und

diesbezüglich die Pflicht, gemäss Art. 38 Abs. 2 IVöB Erläuterungen bei ihr

einzuholen, verletzt habe. Spätestens die Diskrepanz zwischen dem von ihr

selbst deklarierten Auftragswert und der Referenzauskunft habe ernsthafte

Zweifel an der Richtigkeit der Referenzauskunft begründen müssen, die eine

Rückfrage bei der Beschwerdeführerin aufgedrängt hätten. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass auch Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Vertrauensschutz und das Willkürverbot

(Art. 9 BV) es verbieten würden, eine Anbieterin für behördlich gesteuerte

beziehungsweise uneinheitlich erhobene Informationen zu benachteiligen, ohne

ihr zuvor Gelegenheit zur klärenden Mitwirkung zu geben. Auch aus der im

Vergabeverfahren zwar eingeschränkten, aber nicht aufgehobenen

Untersuchungsmaxime und der Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ergebe

sich eine situationsbezogene Abklärungspflicht.

4.4

Wie bei der Wahl und Formulierung der

Zuschlagskriterien kommt der Vergabestelle auch bei der Beurteilung der

festgelegten Zuschlagskriterien ein grosser Spielraum zu (VGE VD.2023.84 vom

18.

Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1;

VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Die Vergabestelle hat dabei ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Diese Ermessensausübung ist aber der

uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz, Das öffentliche Beschaffungsrecht

des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 600). Das Gericht

kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht

hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von sachfremden Erwägungen hat

leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen vorgenommen hat (VGE VD.2023.84

vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015; VD.2014.5 vom

8.

Mai 2014 E. 5.3; VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1; 748/2002 vom 28.

März 2003 E. 3a). Das Verwaltungsgericht greift zusammenfassend nur in den

Spielraum der Vergabestelle ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt

(BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3; 125 II 86 E. 6; VGE VD.2016.69 vom 29. Juni

2016.

E. 5.2; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1; VD.2011.119 vom 15. Februar

2012.

E. 2.2).

Die Bewertung eines Referenzauftrages als Zuschlagskriterium

erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Angaben der hierfür verlangten Auskunftsperson.

Dabei wurde mit den Ausschreibungsunterlagen explizit darauf hingewiesen, dass

die Angaben des Referenzauftrages beim Auftraggeber überprüft werden. Für die

Referenzen als Inhalt der Offerte ist jeder Anbieter selber verantwortlich (VGE

VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.2; Galli/Moser/Lang/Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 729). Als

Referenz hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot einen Mitarbeiter der […]

bezeichnet. Dieses Unternehmen hat mit schriftlicher Referenzauskunft vom 22.

Juli 2025 den Auftragswert des Referenzauftrages mit dem Betrag von CHF

799'955.45 bezeichnet. Diese bei der

genannten Auskunftsperson eingeholten Auskünfte liegen im Verantwortungsbereich

der Anbieterin und sind durch die Vergabestelle nur dann durch weitere Abklärungen zu überprüfen, wenn die Vergabestelle begründete Zweifel an der Richtigkeit der

Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen

(vgl. VGE VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.2 m.H.a. Urteil des VGR Zürich VB.2020.00903 vom 4.

März 2021 E. 4.1). Die

Auskunftsperson gab im Unterschied zur Beschwerdeführerin, welche den

Auftragswert mit einer offensichtlich gerundeten Summe bezeichnet hat, einen

exakten Betrag an. Sie war als damals zuständiger Elektroplaner offensichtlich

in der Lage, eine exakte Auskunft über den Auftragswert zu geben. Es bestanden

daher keine Zweifel, welche die Vergabestelle zur Rückfrage hätten veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin folgt auch aus Art. 38 Abs. 2 IVöB keine Pflicht zur

Rückfrage in diesem Fall. Die Einholung einer Erläuterung gemäss dieser

Bestimmung dient einzig der Klärung des vorhandenen Angebotsinhalts und ist

grundsätzlich auf die Korrektur von unbeabsichtigten Fehlern zu begrenzen (Friedli, in: Trüeb (Hrsg.),

Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 38 BöB N

9).

4.5

Daraus folgt, dass die Vergabestelle ihr Ermessen nicht verletzt hat, indem

sie den Leistungsumfang des angegebenen Referenzauftrages bloss mit der Note 4,

welche immer noch eine gute Erfüllung bezeichnet, bewertet hat.

Im Übrigen ist

festzuhalten, dass auch bei Abstützung auf die durch die Beschwerdeführerin

eingereichte Unternehmerschlussabrechnung vom 22. Januar 2021 der von der

Vergabestelle geforderte Leistungsumfang des Referenzauftrags nicht erreicht

wird. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Replik auf den Totalbetrag

inklusive Mehrwertsteuer von CHF 1'001'772.60 ab, wobei die Vergabestellte

in den Ausschreibungsunterlagen einen Leistungsumfang von

CHF 1 Mio. exklusive Mehrwertsteuer oder höher verlangte. Wird von

dem in der Unternehmerschlussabrechnung angegebenen Total eine Mehrwertsteuer

von 7,70 % abgezogen, verbleibt ein Auftragswert von CHF 924'636.11. Die

Bewertung des Leistungsumfangs mit der Note 4 wäre somit auch angemessen

gewesen, wenn die Vergabestelle die von der Beschwerdeführerin selbst

eingereichte Abschlussrechnung zugrunde gelegt hätte.

4.6

Zusammenfassend hat die

Vergabestelle den ihr zustehenden Ermessensspielraum eingehalten, indem sie den

Leistungsumfang mit der Note 4 und das Angebot zusammen mit den Höchstnoten für

die Qualität der Ausführung, die Auftragsabwicklung und die Zusammenarbeit

bezüglich dieses Zuschlagskriteriums insgesamt mit der Note 4,8 bewertet hat. Demzufolge

ist die Bewertung mit insgesamt 192 von 200 Nutzwertpunkten nicht zu

bestanden. Folglich bliebe das Angebot der Beigeladenen auch dann das vorteilhafteste

gemäss Art. 41 IVöB, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen bezüglich der

Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis durchdringen würde. Darauf ist daher

nicht mehr weiter einzugehen.

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG

154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.– zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

4'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.