VD.2025.132
Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Ablehnung eines Antrags auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
28. Oktober 2025Deutsch8 min
17. Juni 2025 beim Regierungsrat Rekurs an. Die Staatskanzlei bestätigte am 4. Juli
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.132
URTEIL
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12. Juni
2025
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs gegen die Ablehnung eines
Antrags auf überbrückende
Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme
einer selbständigen
Erwerbstätigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 15. April 2025 lehnte die Sozialhilfe
Basel-Stadt den Antrag von A____ (Rekurrentin) auf überbrückende
Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ab. Dagegen meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. April 2025 Rekurs
an. Mit Schreiben vom 23. April 2025 bestätigte das Department für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) den Eingang der Rekursanmeldung und machte die
Rekurrentin darauf aufmerksam, dass der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich zu
begründen sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Poststempel vom 20. Mai 2025)
begründete die Rekurrentin ihren Rekurs. Daraufhin trat das WSU mit Verfügung
vom 12. Juni 2025 auf den Rekurs zufolge verspäteter Einreichung der
Rekursbegründung nicht ein.
Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom
17. Juni 2025 beim Regierungsrat Rekurs an. Die Staatskanzlei bestätigte am 4. Juli
2025 den Eingang der Rekursanmeldung und informierte über die Frist zur
Einreichung der schriftlichen Begründung – diese wurde auf Gesuch der
Rekurrentin hin bis zum 13. August 2025 erstreckt. Innert Frist reichte
die Rekurrentin die Rekursbegründung mit Schreiben vom 8. August 2025 ein. Aus
der Rekursanmeldung ergibt sich der sinngemässe Antrag, auf den Rekurs gegen
die Verfügung der Sozialhilfe vom 15. April 2025 sei einzutreten. Aus der
Rekursbegründung geht sodann das Begehren der Rekurrentin hervor, ihrem Rekurs
gegen die Verfügung der Sozialhilfe sei auch materiell zu entsprechen.
Am 25. August 2025 überwies der Regierungspräsident den
Rekurs an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. August 2025 nahm
der Verfahrensleiter den überwiesenen Rekurs zu den Akten des Gerichts und
erklärte, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet werde. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 25. August 2025 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Die Rekurrentin ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten (hinsichtlich der materiellen Rügen siehe
jedoch E. 3).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1
Das WSU begründete seinen
Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2025 damit, dass die Frist zur
Rekursbegründung verpasst worden sei. Die per A-Post Plus versandte Verfügung
sei am 17. April 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist zur
Dispositiv
Rekursbegründung habe demnach tags darauf zu laufen begonnen und am
19. Mai 2025 geendet. Die Rekursbegründung sei der Post erst am 20. Mai
2025, also einen Tag nach Fristende, übergeben worden. Eine Wiederherstellung
der Frist komme sodann nicht in Betracht, da dies nicht beantragt worden sei
und abgesehen davon auch kein unverschuldetes Hindernis ersichtlich sei, das
die Einhaltung der Frist verhindert hätte.
2.2 Die Rekurrentin stellt sich auf den
Standpunkt, sie habe den gegen die Verfügung der Sozialhilfe erhobenen Rekurs
rechtzeitig begründet, weshalb darauf einzutreten sei. Sie habe das Schreiben
der Sozialhilfe zwar am 18. April 2025 aus dem Briefkasten genommen, doch habe
sie sich erst tags darauf an eine Vertrauensperson, die der deutschen Sprache
mächtig sei, wenden können. Die Frist zur Rekursbegründung könne erst beginnen,
wenn sie das «Schreiben in den Händen halte und entsprechend die verlangten
Handlungen organisieren» könne. Dies sei mit dem Schreiben vom 20. April 2025
geschehen, so dass sie «nachweislich die Verfügung am 19.4.2025 zur Kenntnis»
genommen habe (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025).
Nachfolgend ist zunächst der letzte Tag der Begründungsfrist
zu ermitteln (vgl. E. 2.2.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob die
Rekursbegründung innerhalb der Frist eingereicht wurde (vgl. E. 2.2.2).
2.2.1 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert
zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist laut § 46 Abs. 2 OG
die Rekursbegründung einzureichen. Der Fristenlauf beginnt praxisgemäss einen
Tag nach der Eröffnung der Verfügung (§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über
die direkten Steuern [StG, SG 640.100] analog; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 138). Die Eröffnung einer Verfügung
ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige
Rechtshandlung (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 5). Eine Verfügung gilt daher bereits im
Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung als eröffnet (vgl. BVGer A-4311/2016
vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art.
34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt dadurch, dass
sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin gelegt wird und damit
in ihren Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S.
603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche Kenntnisnahme
ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O.,
Art. 34 N 5).
Der Rekurrentin wurde die Verfügung der Sozialhilfe am 17.
April 2025 zugestellt (Sendungsnachverfolgung der Post, in: act. 7, letzte
Seite). Die Rechtsmittelfrist begann somit am darauffolgenden Tag, also am 18.
April 2025, zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den 17. Mai 2025,
einen Samstag, womit sie am darauffolgenden Werktag, d.h. am 19. Mai 2025,
endete (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog; Schwank,
a.a.O., S. 138). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berechnung
der Frist ab Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung am 19. April 2025 zu
keinem anderen Ergebnis führen würde: Diesfalls fiele letzte Tag der Frist
direkt auf den 19. Mai 2025.
2.2.2 Eine Rekursfrist gilt als gewahrt, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Rekursinstanz überbracht oder
zu deren Handen der schweizerischen Post oder im Ausland einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog). Als Beweis dient in der Regel der mit einer
Datumsangabe versehene Poststempel (Schwank,
a.a.O., S. 138).
Im vorliegenden Fall wurde die Rekursbegründung gemäss
Poststempel am 20. Mai 2025 der Post übergeben. Die Begründung wurde somit
einen Tag nach Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist eingereicht, womit
sie zu spät erfolgt ist.
2.3 Die Rekurrentin macht geltend, es handle sich
«um einen Entscheid für das Leben» (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025). Sinngemäss
bezieht sie sich damit auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dessen
Verwirklichung dient bei Fristsäumnis allein die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung, sofern die Frist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses
verpasst wurde (vgl. VGE VD.2024.113 vom 18. Februar 2025 E. 2.3.2, VD.2023.3
vom 7. Juli 2023 E. 4.1). Wiedereinsetzungsgründe macht die Rekurrentin jedoch
explizit nicht geltend: «Warum eine Wiedererwägung ausgeschlossen wird, die gar
nicht verlangt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis» (Rekursanmeldung vom 17.
Juni 2025). Eine vertiefte Prüfung, ob die Frist allenfalls unverschuldet
verpasst wurde, erübrigt sich damit.
3.
Die Rekurrentin legt in ihrer Rekursbegründung vom 8. August
2025 ausführlich ihren Standpunkt mit Blick auf die materielle Rechtslage dar.
Darauf kann mangels rechtzeitiger Rekursbegründung auch in diesem Verfahren
nicht eingetreten werden.
4.
Nach dem vorstehend Erwogenen erweist sich der Rekurs als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte die unterliegende Rekurrentin grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer aus den Akten ersichtlichen
finanziellen Situation kann jedoch gestützt auf § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.