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Entscheid

VD.2025.132

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Ablehnung eines Antrags auf überbrückende Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

28. Oktober 2025Deutsch8 min

17. Juni 2025 beim Regierungsrat Rekurs an. Die Staatskanzlei bestätigte am 4. Juli

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.132

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 12. Juni

2025

betreffend Nichteintreten auf

einen Rekurs gegen die Ablehnung eines

Antrags auf überbrückende

Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme

einer selbständigen

Erwerbstätigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 15. April 2025 lehnte die Sozialhilfe

Basel-Stadt den Antrag von A____ (Rekurrentin) auf überbrückende

Unterstützungsleistungen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

ab. Dagegen meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. April 2025 Rekurs

an. Mit Schreiben vom 23. April 2025 bestätigte das Department für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU) den Eingang der Rekursanmeldung und machte die

Rekurrentin darauf aufmerksam, dass der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich zu

begründen sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Poststempel vom 20. Mai 2025)

begründete die Rekurrentin ihren Rekurs. Daraufhin trat das WSU mit Verfügung

vom 12. Juni 2025 auf den Rekurs zufolge verspäteter Einreichung der

Rekursbegründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom

17. Juni 2025 beim Regierungsrat Rekurs an. Die Staatskanzlei bestätigte am 4. Juli

2025 den Eingang der Rekursanmeldung und informierte über die Frist zur

Einreichung der schriftlichen Begründung – diese wurde auf Gesuch der

Rekurrentin hin bis zum 13. August 2025 erstreckt. Innert Frist reichte

die Rekurrentin die Rekursbegründung mit Schreiben vom 8. August 2025 ein. Aus

der Rekursanmeldung ergibt sich der sinngemässe Antrag, auf den Rekurs gegen

die Verfügung der Sozialhilfe vom 15. April 2025 sei einzutreten. Aus der

Rekursbegründung geht sodann das Begehren der Rekurrentin hervor, ihrem Rekurs

gegen die Verfügung der Sozialhilfe sei auch materiell zu entsprechen.

Am 25. August 2025 überwies der Regierungspräsident den

Rekurs an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. August 2025 nahm

der Verfahrensleiter den überwiesenen Rekurs zu den Akten des Gerichts und

erklärte, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einholung einer

Vernehmlassung verzichtet werde. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 25. August 2025 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Die Rekurrentin ist vom angefochtenen

Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner

Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten (hinsichtlich der materiellen Rügen siehe

jedoch E. 3).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1

Das WSU begründete seinen

Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2025 damit, dass die Frist zur

Rekursbegründung verpasst worden sei. Die per A-Post Plus versandte Verfügung

sei am 17. April 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist zur

Dispositiv

Rekursbegründung habe demnach tags darauf zu laufen begonnen und am

19. Mai 2025 geendet. Die Rekursbegründung sei der Post erst am 20. Mai

2025, also einen Tag nach Fristende, übergeben worden. Eine Wiederherstellung

der Frist komme sodann nicht in Betracht, da dies nicht beantragt worden sei

und abgesehen davon auch kein unverschuldetes Hindernis ersichtlich sei, das

die Einhaltung der Frist verhindert hätte.

2.2 Die Rekurrentin stellt sich auf den

Standpunkt, sie habe den gegen die Verfügung der Sozialhilfe erhobenen Rekurs

rechtzeitig begründet, weshalb darauf einzutreten sei. Sie habe das Schreiben

der Sozialhilfe zwar am 18. April 2025 aus dem Briefkasten genommen, doch habe

sie sich erst tags darauf an eine Vertrauensperson, die der deutschen Sprache

mächtig sei, wenden können. Die Frist zur Rekursbegründung könne erst beginnen,

wenn sie das «Schreiben in den Händen halte und entsprechend die verlangten

Handlungen organisieren» könne. Dies sei mit dem Schreiben vom 20. April 2025

geschehen, so dass sie «nachweislich die Verfügung am 19.4.2025 zur Kenntnis»

genommen habe (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025).

Nachfolgend ist zunächst der letzte Tag der Begründungsfrist

zu ermitteln (vgl. E. 2.2.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob die

Rekursbegründung innerhalb der Frist eingereicht wurde (vgl. E. 2.2.2).

2.2.1 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert

zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.

Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist laut § 46 Abs. 2 OG

die Rekursbegründung einzureichen. Der Fristenlauf beginnt praxisgemäss einen

Tag nach der Eröffnung der Verfügung (§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über

die direkten Steuern [StG, SG 640.100] analog; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 138). Die Eröffnung einer Verfügung

ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige

Rechtshandlung (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],

3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 5). Eine Verfügung gilt daher bereits im

Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung als eröffnet (vgl. BVGer A-4311/2016

vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art.

34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt dadurch, dass

sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin gelegt wird und damit

in ihren Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S.

603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche Kenntnisnahme

ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O.,

Art. 34 N 5).

Der Rekurrentin wurde die Verfügung der Sozialhilfe am 17.

April 2025 zugestellt (Sendungsnachverfolgung der Post, in: act. 7, letzte

Seite). Die Rechtsmittelfrist begann somit am darauffolgenden Tag, also am 18.

April 2025, zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den 17. Mai 2025,

einen Samstag, womit sie am darauffolgenden Werktag, d.h. am 19. Mai 2025,

endete (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog; Schwank,

a.a.O., S. 138). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berechnung

der Frist ab Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung am 19. April 2025 zu

keinem anderen Ergebnis führen würde: Diesfalls fiele letzte Tag der Frist

direkt auf den 19. Mai 2025.

2.2.2 Eine Rekursfrist gilt als gewahrt, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Rekursinstanz überbracht oder

zu deren Handen der schweizerischen Post oder im Ausland einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. § 147 Abs. 3 StG analog). Als Beweis dient in der Regel der mit einer

Datumsangabe versehene Poststempel (Schwank,

a.a.O., S. 138).

Im vorliegenden Fall wurde die Rekursbegründung gemäss

Poststempel am 20. Mai 2025 der Post übergeben. Die Begründung wurde somit

einen Tag nach Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist eingereicht, womit

sie zu spät erfolgt ist.

2.3 Die Rekurrentin macht geltend, es handle sich

«um einen Entscheid für das Leben» (Rekursanmeldung vom 17. Juni 2025). Sinngemäss

bezieht sie sich damit auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dessen

Verwirklichung dient bei Fristsäumnis allein die Möglichkeit der

Wiedereinsetzung, sofern die Frist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses

verpasst wurde (vgl. VGE VD.2024.113 vom 18. Februar 2025 E. 2.3.2, VD.2023.3

vom 7. Juli 2023 E. 4.1). Wiedereinsetzungsgründe macht die Rekurrentin jedoch

explizit nicht geltend: «Warum eine Wiedererwägung ausgeschlossen wird, die gar

nicht verlangt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis» (Rekursanmeldung vom 17.

Juni 2025). Eine vertiefte Prüfung, ob die Frist allenfalls unverschuldet

verpasst wurde, erübrigt sich damit.

3.

Die Rekurrentin legt in ihrer Rekursbegründung vom 8. August

2025 ausführlich ihren Standpunkt mit Blick auf die materielle Rechtslage dar.

Darauf kann mangels rechtzeitiger Rekursbegründung auch in diesem Verfahren

nicht eingetreten werden.

4.

Nach dem vorstehend Erwogenen erweist sich der Rekurs als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte die unterliegende Rekurrentin grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer aus den Akten ersichtlichen

finanziellen Situation kann jedoch gestützt auf § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die

Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.