VD.2025.145
Freistellung und Änderung des Aufgabengebiets (noch nicht rechtskräftig)
11. Juni 2026Deutsch4 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2025.145
URTEIL
vom 11. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 18. September 2025
betreffend Freistellung und
Änderung des Aufgabengebiets
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist seit dem 1. August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
angestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Kantonspolizei
den Rekurrenten per sofort frei. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch
Dr. Stefan Suter, Advokat, Rekurs an die Personalrekurskommission. Am
25. März 2025 verfügte die Kantonspolizei eine Änderung des
Aufgabengebiets des Rekurrenten. Der Rekurrent erhob auch gegen diese Verfügung
Rekurs an die Personalrekurskommission. Mit Entscheid vom 18. September
2025 wies die Personalrekurskommission den Rekurs gegen die Änderung des
Aufgabengebiets ab. Auf den Rekurs betreffend Freistellung trat die
Personalrekurskommission im gleichen Entscheid nicht ein. Es wurden weder
Kosten erhoben noch zugesprochen.
Gegen den
Entscheid der Personalrekurskommission vom 18. September 2025 meldete der
Rekurrent am 22. September 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und
es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein bisheriges Aufgabengebiet (Funktion und
Gehalt) zu belassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ersuchte der
Instruktionsrichter die Personalrekurskommission, die zu erstellende
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids dem Verwaltungsgericht
zusammen mit den Akten zu edieren. Dem kam die Personalrekurskommission mit
Eingabe vom 5. Mai 2026 nach. In der Folge reichte der Rekurrent keine
Rekursbegründung ein. Das vorliegende Urteil erging aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Personalrekurskommission können beim Verwaltungsgericht angefochten werden
(§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Personalgesetz [PG,
SG 162.100]). Nach § 43 Abs. 2 PG hätte das Verwaltungsgericht
das Urteil grundsätzlich in Dreierbesetzung zu fällen. § 44 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sieht jedoch die
Zuständigkeit des Verfahrensleiters als Einzelrichter vor, wenn wegen Säumnis
ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies
vorliegend der Fall.
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Dispositivs des Entscheids
der Personalrekurskommission schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden
(vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 40
Abs. 5 PG). Wird beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs
erhoben, so wird die schriftliche Begründung des Entscheids nachgeholt
(§ 41 Abs. 6 PG). Nach dem Erhalt des begründeten Entscheids, der von
der Personalrekurskommission zugestellt wird, hat der Rekurrent innert 30 Tagen
beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist
nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 7 PG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und § 40
Abs. 5 PG).
1.2.2
Das
Dispositiv
Dispositiv des Entscheids der Personalrekurskommission vom 18. September
2025 wurde dem Rekurrenten am 22. September 2025 zugestellt. Gleichentags
meldete dieser dagegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Der
begründete Entscheid wurde dem Rekurrenten am 14. April 2026 zugestellt.
Damit endete die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim 14. Mai 2026 um einen
Feiertag gehandelt hat, am 15. Mai 2026. Beim Verwaltungsgericht ging
keine Rekursbegründung ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Rekurrent die Frist versäumt hat. Der Rekurs ist vom Gericht daher wegen
Säumnis als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG in Verbindung
mit § 40 Abs. 5 PG). Das Verfahren ist kostenlos (§ 40
Abs. 4 PG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.