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Entscheid

VD.2025.145

Freistellung und Änderung des Aufgabengebiets (noch nicht rechtskräftig)

11. Juni 2026Deutsch4 min

Source bs.ch

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ist seit dem 1. August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

angestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Kantonspolizei

den Rekurrenten per sofort frei. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch

Dr. Stefan Suter, Advokat, Rekurs an die Personalrekurskommission. Am

25. März 2025 verfügte die Kantonspolizei eine Änderung des

Aufgabengebiets des Rekurrenten. Der Rekurrent erhob auch gegen diese Verfügung

Rekurs an die Personalrekurskommission. Mit Entscheid vom 18. September

2025 wies die Personalrekurskommission den Rekurs gegen die Änderung des

Aufgabengebiets ab. Auf den Rekurs betreffend Freistellung trat die

Personalrekurskommission im gleichen Entscheid nicht ein. Es wurden weder

Kosten erhoben noch zugesprochen.

Gegen den

Entscheid der Personalrekurskommission vom 18. September 2025 meldete der

Rekurrent am 22. September 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Er

beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und

es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein bisheriges Aufgabengebiet (Funktion und

Gehalt) zu belassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ersuchte der

Instruktionsrichter die Personalrekurskommission, die zu erstellende

schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids dem Verwaltungsgericht

zusammen mit den Akten zu edieren. Dem kam die Personalrekurskommission mit

Eingabe vom 5. Mai 2026 nach. In der Folge reichte der Rekurrent keine

Rekursbegründung ein. Das vorliegende Urteil erging aufgrund der Akten.

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Personalrekurskommission können beim Verwaltungsgericht angefochten werden

(§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Personalgesetz [PG,

SG 162.100]). Nach § 43 Abs. 2 PG hätte das Verwaltungsgericht

das Urteil grundsätzlich in Dreierbesetzung zu fällen. § 44 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sieht jedoch die

Zuständigkeit des Verfahrensleiters als Einzelrichter vor, wenn wegen Säumnis

ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies

vorliegend der Fall.

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Dispositivs des Entscheids

der Personalrekurskommission schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden

(vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 40

Abs. 5 PG). Wird beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs

erhoben, so wird die schriftliche Begründung des Entscheids nachgeholt

(§ 41 Abs. 6 PG). Nach dem Erhalt des begründeten Entscheids, der von

der Personalrekurskommission zugestellt wird, hat der Rekurrent innert 30 Tagen

beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist

nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 7 PG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,

ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und § 40

Abs. 5 PG).

1.2.2

Das

Dispositiv

Dispositiv des Entscheids der Personalrekurskommission vom 18. September

2025 wurde dem Rekurrenten am 22. September 2025 zugestellt. Gleichentags

meldete dieser dagegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Der

begründete Entscheid wurde dem Rekurrenten am 14. April 2026 zugestellt.

Damit endete die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung unter

Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim 14. Mai 2026 um einen

Feiertag gehandelt hat, am 15. Mai 2026. Beim Verwaltungsgericht ging

keine Rekursbegründung ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

der Rekurrent die Frist versäumt hat. Der Rekurs ist vom Gericht daher wegen

Säumnis als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG in Verbindung

mit § 40 Abs. 5 PG). Das Verfahren ist kostenlos (§ 40

Abs. 4 PG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.