VD.2025.156
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (nicht rechtskräftig)
16. April 2026Deutsch20 min
Sache direkt zu entscheiden. Als Mediatorin werde […] vorgeschlagen. Eventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.156
URTEIL
vom 16. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Anschluss an ein Super League Spiel zwischen dem FC Zürich
und dem FC Basel am 12. April 2025 kam es in Zürich zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung zwischen Anhängern der beiden Fussballclubs. Mit Verfügung
vom 16. April 2025 erteilte daher die Kantonspolizei der FC Basel 1893 AG als
Veranstalterin für das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon
Sport vom 21. April 2025 eine eingeschränkte Bewilligung unter Auflagen. Eine
dieser Auflagen war die Schliessung der Sektoren D1 bis D7 Parkett des Stadions
St. Jakob-Park und das Stoppen des Ticketverkaufs für das restliche
Stadion.
A____ und B____ (Rekurrierende) besassen je eine Saisonkarte
2024/25 im Sektor D («Muttenzerkurve») für die Heimspiele des FC Basel in der
Super League. Mit einer als «Beschwerde gegen (Kollektiv-)Strafe inklusive
Rayonverbot Muttenzerkurve» betitelten Eingabe an die Staatskanzlei vom 17.
April 2025 wandten sich die Rekurrierenden gegen die Sektorenschliessung und
beantragten, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve
zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie nicht strafbar
seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Staatskanzlei
bestätigte den Rekurrierenden am 17. April 2025 den Erhalt dieser Eingabe und
leitete diese an das zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartement zur
Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 24. April 2025 nahm die Vorsteherin
dieses Departements zur Eingabe Stellung, bestätigte die ausgesprochene
Sektorensperre und erklärte eine Rückerstattung des Ticketpreises aus der
öffentlichen Hand oder die Leistung einer Genugtuung als nicht möglich.
Schliesslich verwies sie auf die von der FC Basel 1893 AG angekündigten
rechtlichen Schritte gegen die Massnahme. Mit E-Mail vom 9. Mai 2025 an die
Departementsvorsteherin beantragten die Rekurrierenden den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung, worauf das Departement ihnen mitteilte, dass das
Schreiben der Kantonspolizei zur direkten Erledigung und zum Erlass der
gewünschten Verfügung weitergeleitet werde.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhoben die Rekurrierenden
unter Bezugnahme auf ihre «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive
Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April 2025 «Rekurs wegen Rechtsverzögerung»
direkt beim Verwaltungsgericht, mit welchem sie den Antrag stellten, es sei der
Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Verfügung
binnen angemessener Frist getroffen werde. Zudem sei ihnen mitzuteilen, welche
Frist hier als angemessen zu gelten habe. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts stellte den Rekurs dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
zu, das mit Eingabe vom 28. November 2025 bekannte, dass der departementale
Rechtsdienst erst mit dem vorliegenden Rekurs Kenntnis von dem Schreiben der
Rekurrierenden vom 17. April 2025 erhalten habe. Jenes hätte nicht zum Erlass
einer Verfügung an die Kantonspolizei, sondern an den departementalen
Rechtsdienst als instruierende Stelle im Rahmen eines Rekurses weitergeleitet
werden sollen. Mit der eingeschränkten Bewilligung unter Auflagen der
Kantonspolizei vom 16. April 2025 habe bereits ein Anfechtungsobjekt bestanden,
auf welches sich die Beschwerde vom 17. April 2025 bezogen habe. Das
Departement stellte in Aussicht, den Rekurs per sofort zu behandeln.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement auf den Rekurs ohne Erhebung von Kosten nicht ein. Mit
Eingabe vom 5. Januar 2026 nahmen die Rekurrierenden Stellung zum Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember 2025. Sie verlangten, das
vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über den Rekurs der FC Basel 1893 AG
rechtskräftig entschieden sei. In der Folge und nach einer vom
Appellationsgericht angeordneten Mediation habe das Appellationsgericht in der
Sache direkt zu entscheiden. Als Mediatorin werde […] vorgeschlagen. Eventualiter
beantragen sie die Anweisung der zuständigen Behörde, eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Anordnung einer
Mediation wurden mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 13. März 2026 überwies der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat. Da vor
Verwaltungsgericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, überwies
der Regierungsrat den Rekurs mit Schreiben vom 23. März direkt wieder dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung
hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) mit
Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu
Unrecht verweigert oder verzögert werde. Der vorliegende
Rechtsverzögerungsrekurs ist damit bei der Rekursinstanz einzureichen, die für
die Behandlung eines Rekurses gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
zuständig wäre (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 39). Nachdem die Rekurrierenden auf ihre «Beschwerde gegen die
(Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April
2025.
ein formloses Schreiben der Vorsteherin des Justiz- und
Sicherheitsdepartement erhalten hatten, wandten sie sich mit E-Mail vom 9. Mai
2025.
an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und verlangten eine anfechtbare
Verfügung. Das Departement teilte ihnen darauf mit, dass ihr Schreiben der
Kantonspolizei weitergeleitet werde. Zuständige Rekursinstanz gegen die
erwartete Verfügung der Kantonspolizei wäre das Justiz- und
Sicherheitsdepartement.
Eine Überweisung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
erübrigt sich vorliegend, da dieses im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens
die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen die
Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das
Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April
2025.
entgegennahm und darauf mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht eintrat.
Damit hat sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement insoweit bereits mit der
Sache befasst, weshalb eine Überweisung des Rechtsverzögerungsrekurses einem
Leerlauf gleichkäme (vgl. BGE 102 Ib 231 E. 1c). Daher überwies das
Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat, der ihn wiederum
an das Verwaltungsgerichts überwies. Dieses ist damit für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses gemäss dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 23. März 2026 sowie § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) zuständig. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Voraussetzung für einen Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsrekurs ist, dass die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben
(vgl. BVGer C-2900/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend erfüllt.
Die Rekurrierenden sind als (potenzielle) Adressaten der Verfügung, deren
Erlass sie verlangen, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur
Rekurserhebung legitimiert.
1.3
1.3.1
Die rekurrierende Person hat zudem darzulegen,
dass sie im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles
und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten oder
verweigerten Amtshandlung hat. Das schutzwürdige Interesse liegt darin, die
säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Der Rechtsverzögerungs-
oder Rechtsverweigerungsrekurs steht damit nur offen, wenn nicht bereits eine
anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. Müller/Bieri,
in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 14; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 6). Sobald
die zum Entscheid verpflichtete Behörde tatsächlich entschieden hat, kommt der
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurs nicht mehr in Betracht (vgl.
BGer 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.2). Wenn die ausstehende Verfügung
während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; VGE VD.2021.216
vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1;
VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1; Müller/Bieri,
a.a.O., Art. 46a N 25). Gemäss der Rechtsprechung ist ein
Rechtsverzögerungsrekurs allerdings auch bei fehlendem aktuellem
Rechtsschutzinteresse zu behandeln, wenn die rekurrierende Person hinreichend
substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet und die
blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung ihm eine Art
Genugtuung zu verschaffen vermag (BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1,
VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1).
1.3.2
Wie dargelegt behandelte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive
Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs
gegen die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025
betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport
vom 21. April 2025. Das Departement trat mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf
den Rekurs der Rekurrierenden nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs soweit
ersichtlich in Rechtskraft. Auch wenn das Justiz- und Sicherheitsdepartement bloss
einen Verfahrensentscheid traf, wurde es auf das Rechtsmittel der
Rekurrierenden hin doch tätig. Ob dieser Entscheid inhaltlich korrekt ist, wäre
auf dem Rechtsmittelweg weiter zu prüfen gewesen. Es liegt jedenfalls
diesbezüglich keine Rechtsverzögerung mehr vor.
1.3.3
Soweit die «Beschwerde gegen die
(Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom
17.
April 2025 also als Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem
FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025 verstanden wird, ist mit dem
ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember
2025.
das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrierenden während dem
laufenden Rechtsmittelverfahren weggefallen. Daher ist das vorliegende Verfahren
diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1
Der Rekurs der Rekurrierenden kann aber auch
als Rüge der Verzögerung des Erlasses einer Verfügung bezüglich ihrer mit
Eingabe vom 17. April 2025 gestellten Anträge verstanden werden.
2.2
Die Rekurrierenden halten dementsprechend an
ihrem Rechtsmittel fest und bestreiten mit Eingabe vom 5. Januar 2026, dass die
Verfügung der Kantonspolizei ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, «da
sie keine individuell konkrete Verfügung sei, weil sie von ihnen nicht
angefochten werden könne». Diese Verfügung sei ihnen auch gar nicht eröffnet
worden. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 8. Dezember
2025.
unterliege daher schwerwiegenden Form- und Verfahrensfehlern und sei
Dispositiv
demnach nichtig. Ihre materiellen Rügen seien unbeantwortet geblieben. Ihnen
gegenüber wirke die Massnahme Rayonverbot Muttenzerkurve als Realakt. Sie
hätten mit ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 bzw. ihrer E-Mail vom 9. Mai
2025 die Zustellung einer angefochtenen Verfügung verlangt, die ihnen das
Justiz- und Sicher-heitsdepartement mit E-Mail vom 12. Mai 2025 korrekterweise
auch in Aussicht gestellt habe. Sie hätten beantragt, dass die zuständige
Behörde zumindest ihnen gegenüber auf ein Rayonverbot verzichte. Ihr Antrag, es
sei festzustellen, dass sie nicht strafbar seien, ziele auf eine Beseitigung
der Folgen im Sinne von § 38a Abs. 1 lit. c OG ab. Auch ihre
Genugtuungsforderung impliziere, dass vorfrageweise die Widerrechtlichkeit des
Entscheids der Kantonspolizei festgestellt werde.
2.3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
stellte sich in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf den Standpunkt,
dass sich die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. April 2025 angeordneten
Massnahmen an die FC Basel 1893 AG als Veranstalterin der
Sportveranstaltung und Betreiberin des Stadions gerichtet habe. Die
Rekurrierenden seien nicht formelle Verfügungsadressaten. Die Verfügung regle
das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kantonspolizei als Bewilligungsbehörde
und der FC Basel 1893 AG als Veranstalterin. Die Rekurrierenden seien
Drittbetroffene. Die Praxis lasse Drittbeschwerden aber nur restriktiv und
ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein selbständiges, eigenes und
unmittelbares Rechtsschutzinteresse habe. Ein bloss mittelbares Betroffensein
reiche dagegen nicht aus. Unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil
1C_426/2024 vom 16. Januar 2025, das ebenfalls die Schliessung von Fansektoren
an einem Meisterschaftsspiel betrifft, verneinte das Departement die materielle
Beschwer von Inhaberinnen und Inhabern von Saisonkarten durch verfügte
Sektorensperren. Diese seien durch die Massnahme in ihrer persönlichen Freiheit
oder in ihren wirtschaftlichen Interessen lediglich mittelbar bzw. indirekt
betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum
Streitgegenstand herzustellen. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem
Verfügungsadressaten und den beschwerdeführenden Dritten begründe für sich
genommen noch keine Beschwerdelegitimation der Dritten. Die Bejahung ihrer
Beschwerdebefugnis käme der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich. Schliesslich
stellte das Departement fest, dass der angefochtenen Verfügung auch kein
strafrechtlicher Vorwurf innewohne. Es handle sich nicht um
(Kollektiv-)Strafen, sondern um präventive Verwaltungsmassnahmen, die auf die
Verhinderung zukünftiger Gewalttaten anlässlich von Sportveranstaltungen
abzielten. Sie würden keinen pönalen, repressiven Charakter aufweisen und
würden nicht als Bestrafung für Straftaten ausgesprochen und bezweckten auch
nicht die Besserung der betroffenen Personen. Da den Rekurrierenden somit die
Rekursbefugnis als Prozessvoraussetzung von Anfang fehle, erkannte das
Departement auf Nichteintreten, wobei die Frage offenbleiben könne, ob ihnen
ein aktuelles Rechtschutzinteresse zukomme, nachdem das fragliche Fussballspiel
längst stattgefunden habe.
2.4 Ist aber mit der Verfügung vom 16. April 2025
bloss das Verhältnis zwischen der FC Basel 1893 AG und der Kantonspolizei
geregelt worden und sind die Rekurrierenden nicht berechtigt, gegen diese
Verfügung vorzugehen, so stellt sich die Frage, ob sie einen eigenen Anspruch
haben, dass über ihr Gesuch vom 17. April 2025 entschieden wird. Mit dem Gesuch
haben sie eine individuelle Ausnahme von der Sektorensperre beantragt.
Es ist fraglich, ob dieser individuelle Anspruch, der sich
grundsätzlich gegen den Vertragspartner der Rekurrierenden richtet, einen
Anspruch auf Erlass einer Verfügung des Gemeinwesens mit sich bringt. Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden vermögen sie sich dabei nicht auf § 38a OG zu
berufen, da sie nicht von einem Realakt des Kantons, sondern von einer
Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG zumindest faktisch betroffen sind. Dabei
geht es aber nun nicht mehr um die Frage, ob sie zur Anfechtung dieser
Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG berechtigt sind, sondern ob sie den
Erlass einer Verfügung ihnen gegenüber verlangen können. Die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
die betreffende Person geltend macht, dass eine Verweigerung oder Verzögerung
einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt, und sie
einen Anspruch auf Erlass dieser Verfügung glaubhaft macht (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich
2025, S. 509).
2.5
2.5.1 Ein Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung
besteht nur dann, wenn die verlangten Anordnungen geeignet sind, ein
Rechtsverhältnis im individuell-konkreten Fall festzulegen oder – subsidiär
dazu – wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten
individuell-konkret festgestellt werden soll (BVGE 2009/1 E. 5.1). Als Parteien
in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berühren soll (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Für die Frage, wer im
erstinstanzlichen Verfügungsverfahren Parteistellung hat, ist auf die
Rechtsmittellegitimation abzustellen. Zum Rekurs gegen eine Verfügung ist
berechtigt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die rekurrierende Person muss
durch den Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein
bloss mittelbares Interesse oder faktische Auswirkungen auf eine vertragliche
Beziehung genügen nicht. Der Nachteil darf nicht ein blosser Reflex sein (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 392
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer in diesem Sinne
rechtsmittellegitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen
Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten. Die
Rechtsmittellegitimation wirkt damit auf das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren vor (Brunner,
Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Von
Verfügungsadressatinnen, Streitgenossen, Beigeladenen und anderen Parteien,
Zürich 2021, S. 20; BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 129 II 286 E. 4.3.1).
2.5.2 Die Rekurrierenden verlangten mit ihrer
Eingabe vom 17. April 2025, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot
Muttenzerkurve zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie
nicht strafbar seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten.
Von der Schliessung der Muttenzerkurve sind tatsächlich mehrere
tausend Personen betroffen. Die grosse Zahl von Betroffenen steht der Bejahung
der Rekursbefugnis aber grundsätzlich nicht entgegen (BGE 121 II 176 E. 2b, 120
Ib 379 E. 4c). Wie indes das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem
Entscheid erwog, kam das Bundesgericht in zwei vergleichbaren Fällen zum
Schluss, der finanzielle Nachteil, den Saisonkarteninhabende dadurch erleiden
würden, dass sie ihr vom Fussballclub erworbenes Abonnement nicht nutzen
könnten, reiche nicht aus, um ihnen eine besondere Betroffenheit zu verleihen (BGer
1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar
2025 E. 2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht zwar in einem
gewissen Spannungsverhältnis zum BGE 137 I 120, mit welchem das Bundesgericht
feststellte, dass die Industriellen Werke Basel (IWB) vor der Anordnung einer
Liefersperre für den Allgemeinstrom gegenüber einem zahlungssäumigen
Hauseigentümer den drittbetroffenen Mietern der Liegenschaft hätten das
rechtliche Gehör gewähren müssen. Das Bundesgericht entschied, eine
Liefersperre laufe auf die Verweigerung einer Leistung hinaus, auf welche
grundsätzlich Anspruch bestehe. Damit bejahte es ein unmittelbares,
eigenständiges Interesse der Mieter bei einer Stromliefersperre gegenüber dem
Vermieter (BGE 137 I 120 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
a.a.O., S. 386). Angesichts der expliziten gesetzlichen Berücksichtigung
von Drittinteressen in jenem Fall besteht allerdings ein Unterschied zu der zu
beurteilenden Konstellation. Ebenfalls nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation
mit dem Anspruch von Demonstrantinnen und Demonstranten auf Erlass einer
anfechtbaren Verfügung bei einer Auflösung einer Demonstration durch die
Kantonspolizei. Dabei geht es um die Frage der Verletzung von Grundrechten bei
der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes. Die Grundrechte gebieten in
Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird (vgl. etwa BGE 132 I 256 E. 3). Vorliegend geht es aber nicht um die Nutzung öffentlichen Grundes.
In der vorliegenden Konstellation gibt es jedoch keine
Rechtsbeziehung zwischen den Rekurrierenden und dem Staat. Der Anspruch auf
Nutzung der Saisonkarten ergibt sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie
sind durch die Sektorensperrung in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren
wirtschaftlichen Interessen nur indirekt betroffen (BGer 1C_346/2025 vom
24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3).
Dies hat bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid vom
8. Dezember 2025 festgehalten, wogegen die Rekurrierenden kein Rechtsmittel
ergriffen haben. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse begründet keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2,
135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1). Eine faktische Auswirkung auf eine
vertragliche Beziehung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. BVGer A-5646/2008 vom
13. August 2009, E. 4.4.3; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
a.a.O., S. 386). Die Rekurrierenden stehen damit nicht in einer für die
Parteirechte erforderlichen unmittelbaren und besonderen Beziehungsnähe.
2.5.3 Damit haben die Rekurrierenden keinen Anspruch
auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei, weil sie
mangels schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung beanspruchen können.
2.6
2.6.1 Vom Anspruch der Betroffenen in der Sache ist
jedoch der Anspruch auf Erlass einer Verfügung zu unterscheiden, von dem immer
dann auszugehen ist, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet
ist, in Verfügungsform zu handeln (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
a.a.O., S. 509). Die gesuchstellende Person hat im Sinn einer
Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf
Erlass einer Verfügung besteht. Die ersuchte Behörde hat darauf zu prüfen, ob
die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse sowie eine
besondere Betroffenheit hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch nicht
einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen,
ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind; ist dies zu
verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in
der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn die gesuchstellende
Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (BGE 130 II 521 E. 2.5, 126 II 300
E. 2c; BVGE 2008/15 E. 3.2). Bleibt der Erlass
einer (Nichteintretens-)Verfügung aus, so kann deren Erlass mit einer Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann verlangt werden, wenn kein Anspruch
in der Sache selbst besteht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
a.a.O., S. 509).
2.6.2 Die Rekurrierenden verlangten vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit ihrer E-Mail vom 9. Mai 2025 explizit, die Antwort
auf die gestellten Begehren sei ihnen in Form einer Verfügung zu eröffnen. Das
Department teilte ihnen darauf auch mit, dass ihr Schreiben der Kantonspolizei
zur direkten Erledigung und zum Erlass der gewünschten Verfügung weitergeleitet
werde. Weil die Rekurrierenden ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt
haben, wäre die Kantonspolizei verpflichtet gewesen, zumindest über den
fehlenden Anspruch der Rekurrierenden eine formelle Verfügung zu erlassen (vgl.
BVGE 2009/1 E. 4.1). Denn selbst wenn nach Auffassung
der Behörde eine Eintretensvoraussetzungen fehlt, muss sie mittels
Nichteintretensverfügung Position beziehen. Völliges Untätigbleiben ist der
Behörde lediglich in offensichtlichen Fällen erlaubt (Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 10).
Ein solcher offensichtlicher Fall liegt hier nicht vor (vgl. oben E. 2.5.2).
Indem die Behörde es unterliess, das
Nichteintreten zu verfügen, beging sie eine unrechtmässige
Rechtsverweigerung. Insoweit die Eingabe der Rekurrenten somit als Rüge zu
verstehen ist, dass die Kantonspolizei zumindest über die Frage der
Parteistellung keine formelle Verfügung erliess, ist der Rechtsverweigerungsrekurs
daher gutzuheissen.
2.7 Bei Gutheissung eines
Rechtsverweigerungsrekurses ist die Sache grundsätzlich mit der Anweisung,
darüber zu entscheiden, an die zuständige Behörde zurückzuweisen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a. a. O., S.
255; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O.,
Art. 46a N 42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit diesem Vorgehen
wird für die Rekurrierenden der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den Entscheid
der Behörde wiederum Rekurs geführt werden kann (BVGE 2009/1 E. 4.2; Moser/Uebersax, a. a. O., Rz. 5.5).
Vorliegend ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Rekurrierenden eine
materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragen. Weiter ist der
Umstand zu berücksichtigen, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gemäss seiner
Vernehmlassung bzw. dem Entscheid vom 8. Dezember 2025 die Parteistellung der
Rekurrierenden als nicht gegeben erachtet. Dagegen sind die Rekurrierenden
nicht vorgegangen. Damit erscheint eine Rückweisung der Sache an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement bzw. an die Kantonspolizei zum Erlass einer
formellen Verfügung über die Parteistellung aus prozessökonomischen Gründen als
nicht zweckmässig (so auch BVGE 2009/1 E. 4.2, 2010/53 E. 10).
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden
keinen Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei
geltend machen können. Auf Grund der individuellen Anträge hätte diese jedoch über
das Gesuch der Rekurrierenden vom 17. April 2025 förmlich entscheiden müssen und
das Nichteintreten begründen müssen, wie dies ihnen ja zunächst auch in
Aussicht gestellt wurde. Da sie bis heute nicht tätig geworden ist, liegt
insofern eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor.
Soweit die Eingabe der Rekurrenten als Rüge zu verstehen ist,
dass die Kantonspolizei keine formelle Verfügung erlassen hat, ist der Rechtsverzögerungsrekurs
daher gutzuheissen. Angesichts des Umstands, dass wie erwogen eine
Nichteintretensverfügung zu ergehen hätte, erübrigt sich jedoch eine Anweisung
der Kantonspolizei auf Erlass einer entsprechenden Verfügung, um einen
formellen Leerlauf zu verhindern.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Auferlegung von
Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung haben die nicht
anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht geltend gemacht und steht ihnen
auch nicht zu.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als
Rekurs gegen den Entscheid der Kantonspolizei vom 16. April 2025 aufgefasst
wird.
Der Rechtsverzögerungsrekurs wird gutgeheissen, soweit
die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Gesuch um Erlass
einer individuellen Anordnung aufgefasst wird. Auf eine Rückweisung zum Erlass
einer Verfügung wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.