Lexipedia

Entscheid

VD.2025.156

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (nicht rechtskräftig)

16. April 2026Deutsch20 min

Sache direkt zu entscheiden. Als Mediatorin werde […] vorgeschlagen. Eventualiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.156

URTEIL

vom 16. April 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

B____ Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Anschluss an ein Super League Spiel zwischen dem FC Zürich

und dem FC Basel am 12. April 2025 kam es in Zürich zu einer gewalttätigen

Auseinandersetzung zwischen Anhängern der beiden Fussballclubs. Mit Verfügung

vom 16. April 2025 erteilte daher die Kantonspolizei der FC Basel 1893 AG als

Veranstalterin für das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon

Sport vom 21. April 2025 eine eingeschränkte Bewilligung unter Auflagen. Eine

dieser Auflagen war die Schliessung der Sektoren D1 bis D7 Parkett des Stadions

St. Jakob-Park und das Stoppen des Ticketverkaufs für das restliche

Stadion.

A____ und B____ (Rekurrierende) besassen je eine Saisonkarte

2024/25 im Sektor D («Muttenzerkurve») für die Heimspiele des FC Basel in der

Super League. Mit einer als «Beschwerde gegen (Kollektiv-)Strafe inklusive

Rayonverbot Muttenzerkurve» betitelten Eingabe an die Staatskanzlei vom 17.

April 2025 wandten sich die Rekurrierenden gegen die Sektorenschliessung und

beantragten, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve

zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie nicht strafbar

seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Staatskanzlei

bestätigte den Rekurrierenden am 17. April 2025 den Erhalt dieser Eingabe und

leitete diese an das zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartement zur

Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 24. April 2025 nahm die Vorsteherin

dieses Departements zur Eingabe Stellung, bestätigte die ausgesprochene

Sektorensperre und erklärte eine Rückerstattung des Ticketpreises aus der

öffentlichen Hand oder die Leistung einer Genugtuung als nicht möglich.

Schliesslich verwies sie auf die von der FC Basel 1893 AG angekündigten

rechtlichen Schritte gegen die Massnahme. Mit E-Mail vom 9. Mai 2025 an die

Departementsvorsteherin beantragten die Rekurrierenden den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung, worauf das Departement ihnen mitteilte, dass das

Schreiben der Kantonspolizei zur direkten Erledigung und zum Erlass der

gewünschten Verfügung weitergeleitet werde.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhoben die Rekurrierenden

unter Bezugnahme auf ihre «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive

Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April 2025 «Rekurs wegen Rechtsverzögerung»

direkt beim Verwaltungsgericht, mit welchem sie den Antrag stellten, es sei der

Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Verfügung

binnen angemessener Frist getroffen werde. Zudem sei ihnen mitzuteilen, welche

Frist hier als angemessen zu gelten habe. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts stellte den Rekurs dem Justiz- und Sicherheitsdepartement

zu, das mit Eingabe vom 28. November 2025 bekannte, dass der departementale

Rechtsdienst erst mit dem vorliegenden Rekurs Kenntnis von dem Schreiben der

Rekurrierenden vom 17. April 2025 erhalten habe. Jenes hätte nicht zum Erlass

einer Verfügung an die Kantonspolizei, sondern an den departementalen

Rechtsdienst als instruierende Stelle im Rahmen eines Rekurses weitergeleitet

werden sollen. Mit der eingeschränkten Bewilligung unter Auflagen der

Kantonspolizei vom 16. April 2025 habe bereits ein Anfechtungsobjekt bestanden,

auf welches sich die Beschwerde vom 17. April 2025 bezogen habe. Das

Departement stellte in Aussicht, den Rekurs per sofort zu behandeln.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 trat das Justiz- und

Sicherheitsdepartement auf den Rekurs ohne Erhebung von Kosten nicht ein. Mit

Eingabe vom 5. Januar 2026 nahmen die Rekurrierenden Stellung zum Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember 2025. Sie verlangten, das

vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über den Rekurs der FC Basel 1893 AG

rechtskräftig entschieden sei. In der Folge und nach einer vom

Appellationsgericht angeordneten Mediation habe das Appellationsgericht in der

Sache direkt zu entscheiden. Als Mediatorin werde […] vorgeschlagen. Eventualiter

beantragen sie die Anweisung der zuständigen Behörde, eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Anordnung einer

Mediation wurden mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 13. März 2026 überwies der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat. Da vor

Verwaltungsgericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, überwies

der Regierungsrat den Rekurs mit Schreiben vom 23. März direkt wieder dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung

hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) mit

Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu

Unrecht verweigert oder verzögert werde. Der vorliegende

Rechtsverzögerungsrekurs ist damit bei der Rekursinstanz einzureichen, die für

die Behandlung eines Rekurses gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung

zuständig wäre (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 39). Nachdem die Rekurrierenden auf ihre «Beschwerde gegen die

(Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April

2025.

ein formloses Schreiben der Vorsteherin des Justiz- und

Sicherheitsdepartement erhalten hatten, wandten sie sich mit E-Mail vom 9. Mai

2025.

an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und verlangten eine anfechtbare

Verfügung. Das Departement teilte ihnen darauf mit, dass ihr Schreiben der

Kantonspolizei weitergeleitet werde. Zuständige Rekursinstanz gegen die

erwartete Verfügung der Kantonspolizei wäre das Justiz- und

Sicherheitsdepartement.

Eine Überweisung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

erübrigt sich vorliegend, da dieses im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens

die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen die

Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das

Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April

2025.

entgegennahm und darauf mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht eintrat.

Damit hat sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement insoweit bereits mit der

Sache befasst, weshalb eine Überweisung des Rechtsverzögerungsrekurses einem

Leerlauf gleichkäme (vgl. BGE 102 Ib 231 E. 1c). Daher überwies das

Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat, der ihn wiederum

an das Verwaltungsgerichts überwies. Dieses ist damit für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses gemäss dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 23. März 2026 sowie § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) zuständig. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Voraussetzung für einen Rechtsverweigerungs-

und Rechtsverzögerungsrekurs ist, dass die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um

Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben

(vgl. BVGer C-2900/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend erfüllt.

Die Rekurrierenden sind als (potenzielle) Adressaten der Verfügung, deren

Erlass sie verlangen, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur

Rekurserhebung legitimiert.

1.3

1.3.1

Die rekurrierende Person hat zudem darzulegen,

dass sie im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles

und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten oder

verweigerten Amtshandlung hat. Das schutzwürdige Interesse liegt darin, die

säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Der Rechtsverzögerungs-

oder Rechtsverweigerungsrekurs steht damit nur offen, wenn nicht bereits eine

anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. Müller/Bieri,

in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 14; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 6). Sobald

die zum Entscheid verpflichtete Behörde tatsächlich entschieden hat, kommt der

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurs nicht mehr in Betracht (vgl.

BGer 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.2). Wenn die ausstehende Verfügung

während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle

Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben

(vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; VGE VD.2021.216

vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1;

VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1; Müller/Bieri,

a.a.O., Art. 46a N 25). Gemäss der Rechtsprechung ist ein

Rechtsverzögerungsrekurs allerdings auch bei fehlendem aktuellem

Rechtsschutzinteresse zu behandeln, wenn die rekurrierende Person hinreichend

substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet und die

blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung ihm eine Art

Genugtuung zu verschaffen vermag (BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1,

VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1).

1.3.2

Wie dargelegt behandelte das Justiz- und

Sicherheitsdepartement die «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive

Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs

gegen die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025

betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport

vom 21. April 2025. Das Departement trat mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf

den Rekurs der Rekurrierenden nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs soweit

ersichtlich in Rechtskraft. Auch wenn das Justiz- und Sicherheitsdepartement bloss

einen Verfahrensentscheid traf, wurde es auf das Rechtsmittel der

Rekurrierenden hin doch tätig. Ob dieser Entscheid inhaltlich korrekt ist, wäre

auf dem Rechtsmittelweg weiter zu prüfen gewesen. Es liegt jedenfalls

diesbezüglich keine Rechtsverzögerung mehr vor.

1.3.3

Soweit die «Beschwerde gegen die

(Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom

17.

April 2025 also als Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei

Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem

FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025 verstanden wird, ist mit dem

ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember

2025.

das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrierenden während dem

laufenden Rechtsmittelverfahren weggefallen. Daher ist das vorliegende Verfahren

diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Der Rekurs der Rekurrierenden kann aber auch

als Rüge der Verzögerung des Erlasses einer Verfügung bezüglich ihrer mit

Eingabe vom 17. April 2025 gestellten Anträge verstanden werden.

2.2

Die Rekurrierenden halten dementsprechend an

ihrem Rechtsmittel fest und bestreiten mit Eingabe vom 5. Januar 2026, dass die

Verfügung der Kantonspolizei ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, «da

sie keine individuell konkrete Verfügung sei, weil sie von ihnen nicht

angefochten werden könne». Diese Verfügung sei ihnen auch gar nicht eröffnet

worden. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 8. Dezember

2025.

unterliege daher schwerwiegenden Form- und Verfahrensfehlern und sei

Dispositiv

demnach nichtig. Ihre materiellen Rügen seien unbeantwortet geblieben. Ihnen

gegenüber wirke die Massnahme Rayonverbot Muttenzerkurve als Realakt. Sie

hätten mit ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 bzw. ihrer E-Mail vom 9. Mai

2025 die Zustellung einer angefochtenen Verfügung verlangt, die ihnen das

Justiz- und Sicher-heitsdepartement mit E-Mail vom 12. Mai 2025 korrekterweise

auch in Aussicht gestellt habe. Sie hätten beantragt, dass die zuständige

Behörde zumindest ihnen gegenüber auf ein Rayonverbot verzichte. Ihr Antrag, es

sei festzustellen, dass sie nicht strafbar seien, ziele auf eine Beseitigung

der Folgen im Sinne von § 38a Abs. 1 lit. c OG ab. Auch ihre

Genugtuungsforderung impliziere, dass vorfrageweise die Widerrechtlichkeit des

Entscheids der Kantonspolizei festgestellt werde.

2.3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

stellte sich in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf den Standpunkt,

dass sich die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. April 2025 angeordneten

Massnahmen an die FC Basel 1893 AG als Veranstalterin der

Sportveranstaltung und Betreiberin des Stadions gerichtet habe. Die

Rekurrierenden seien nicht formelle Verfügungsadressaten. Die Verfügung regle

das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kantonspolizei als Bewilligungsbehörde

und der FC Basel 1893 AG als Veranstalterin. Die Rekurrierenden seien

Drittbetroffene. Die Praxis lasse Drittbeschwerden aber nur restriktiv und

ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein selbständiges, eigenes und

unmittelbares Rechtsschutzinteresse habe. Ein bloss mittelbares Betroffensein

reiche dagegen nicht aus. Unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil

1C_426/2024 vom 16. Januar 2025, das ebenfalls die Schliessung von Fansektoren

an einem Meisterschaftsspiel betrifft, verneinte das Departement die materielle

Beschwer von Inhaberinnen und Inhabern von Saisonkarten durch verfügte

Sektorensperren. Diese seien durch die Massnahme in ihrer persönlichen Freiheit

oder in ihren wirtschaftlichen Interessen lediglich mittelbar bzw. indirekt

betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum

Streitgegenstand herzustellen. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem

Verfügungsadressaten und den beschwerdeführenden Dritten begründe für sich

genommen noch keine Beschwerdelegitimation der Dritten. Die Bejahung ihrer

Beschwerdebefugnis käme der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich. Schliesslich

stellte das Departement fest, dass der angefochtenen Verfügung auch kein

strafrechtlicher Vorwurf innewohne. Es handle sich nicht um

(Kollektiv-)Strafen, sondern um präventive Verwaltungsmassnahmen, die auf die

Verhinderung zukünftiger Gewalttaten anlässlich von Sportveranstaltungen

abzielten. Sie würden keinen pönalen, repressiven Charakter aufweisen und

würden nicht als Bestrafung für Straftaten ausgesprochen und bezweckten auch

nicht die Besserung der betroffenen Personen. Da den Rekurrierenden somit die

Rekursbefugnis als Prozessvoraussetzung von Anfang fehle, erkannte das

Departement auf Nichteintreten, wobei die Frage offenbleiben könne, ob ihnen

ein aktuelles Rechtschutzinteresse zukomme, nachdem das fragliche Fussballspiel

längst stattgefunden habe.

2.4 Ist aber mit der Verfügung vom 16. April 2025

bloss das Verhältnis zwischen der FC Basel 1893 AG und der Kantonspolizei

geregelt worden und sind die Rekurrierenden nicht berechtigt, gegen diese

Verfügung vorzugehen, so stellt sich die Frage, ob sie einen eigenen Anspruch

haben, dass über ihr Gesuch vom 17. April 2025 entschieden wird. Mit dem Gesuch

haben sie eine individuelle Ausnahme von der Sektorensperre beantragt.

Es ist fraglich, ob dieser individuelle Anspruch, der sich

grundsätzlich gegen den Vertragspartner der Rekurrierenden richtet, einen

Anspruch auf Erlass einer Verfügung des Gemeinwesens mit sich bringt. Entgegen

der Auffassung der Rekurrierenden vermögen sie sich dabei nicht auf § 38a OG zu

berufen, da sie nicht von einem Realakt des Kantons, sondern von einer

Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG zumindest faktisch betroffen sind. Dabei

geht es aber nun nicht mehr um die Frage, ob sie zur Anfechtung dieser

Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG berechtigt sind, sondern ob sie den

Erlass einer Verfügung ihnen gegenüber verlangen können. Die

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

die betreffende Person geltend macht, dass eine Verweigerung oder Verzögerung

einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt, und sie

einen Anspruch auf Erlass dieser Verfügung glaubhaft macht (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich

2025, S. 509).

2.5

2.5.1 Ein Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung

besteht nur dann, wenn die verlangten Anordnungen geeignet sind, ein

Rechtsverhältnis im individuell-konkreten Fall festzulegen oder – subsidiär

dazu – wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten

individuell-konkret festgestellt werden soll (BVGE 2009/1 E. 5.1). Als Parteien

in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die

Verfügung berühren soll (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Für die Frage, wer im

erstinstanzlichen Verfügungsverfahren Parteistellung hat, ist auf die

Rechtsmittellegitimation abzustellen. Zum Rekurs gegen eine Verfügung ist

berechtigt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die rekurrierende Person muss

durch den Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und

in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein

bloss mittelbares Interesse oder faktische Auswirkungen auf eine vertragliche

Beziehung genügen nicht. Der Nachteil darf nicht ein blosser Reflex sein (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 392

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer in diesem Sinne

rechtsmittellegitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen

Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten. Die

Rechtsmittellegitimation wirkt damit auf das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren vor (Brunner,

Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Von

Verfügungsadressatinnen, Streitgenossen, Beigeladenen und anderen Parteien,

Zürich 2021, S. 20; BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 129 II 286 E. 4.3.1).

2.5.2 Die Rekurrierenden verlangten mit ihrer

Eingabe vom 17. April 2025, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot

Muttenzerkurve zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie

nicht strafbar seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten.

Von der Schliessung der Muttenzerkurve sind tatsächlich mehrere

tausend Personen betroffen. Die grosse Zahl von Betroffenen steht der Bejahung

der Rekursbefugnis aber grundsätzlich nicht entgegen (BGE 121 II 176 E. 2b, 120

Ib 379 E. 4c). Wie indes das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem

Entscheid erwog, kam das Bundesgericht in zwei vergleichbaren Fällen zum

Schluss, der finanzielle Nachteil, den Saisonkarteninhabende dadurch erleiden

würden, dass sie ihr vom Fussballclub erworbenes Abonnement nicht nutzen

könnten, reiche nicht aus, um ihnen eine besondere Betroffenheit zu verleihen (BGer

1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar

2025 E. 2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht zwar in einem

gewissen Spannungsverhältnis zum BGE 137 I 120, mit welchem das Bundesgericht

feststellte, dass die Industriellen Werke Basel (IWB) vor der Anordnung einer

Liefersperre für den Allgemeinstrom gegenüber einem zahlungssäumigen

Hauseigentümer den drittbetroffenen Mietern der Liegenschaft hätten das

rechtliche Gehör gewähren müssen. Das Bundesgericht entschied, eine

Liefersperre laufe auf die Verweigerung einer Leistung hinaus, auf welche

grundsätzlich Anspruch bestehe. Damit bejahte es ein unmittelbares,

eigenständiges Interesse der Mieter bei einer Stromliefersperre gegenüber dem

Vermieter (BGE 137 I 120 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

a.a.O., S. 386). Angesichts der expliziten gesetzlichen Berücksichtigung

von Drittinteressen in jenem Fall besteht allerdings ein Unterschied zu der zu

beurteilenden Konstellation. Ebenfalls nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation

mit dem Anspruch von Demonstrantinnen und Demonstranten auf Erlass einer

anfechtbaren Verfügung bei einer Auflösung einer Demonstration durch die

Kantonspolizei. Dabei geht es um die Frage der Verletzung von Grundrechten bei

der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes. Die Grundrechte gebieten in

Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird (vgl. etwa BGE 132 I 256 E. 3). Vorliegend geht es aber nicht um die Nutzung öffentlichen Grundes.

In der vorliegenden Konstellation gibt es jedoch keine

Rechtsbeziehung zwischen den Rekurrierenden und dem Staat. Der Anspruch auf

Nutzung der Saisonkarten ergibt sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie

sind durch die Sektorensperrung in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren

wirtschaftlichen Interessen nur indirekt betroffen (BGer 1C_346/2025 vom

24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3).

Dies hat bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid vom

8. Dezember 2025 festgehalten, wogegen die Rekurrierenden kein Rechtsmittel

ergriffen haben. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse begründet keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2,

135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1). Eine faktische Auswirkung auf eine

vertragliche Beziehung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. BVGer A-5646/2008 vom

13. August 2009, E. 4.4.3; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

a.a.O., S. 386). Die Rekurrierenden stehen damit nicht in einer für die

Parteirechte erforderlichen unmittelbaren und besonderen Beziehungsnähe.

2.5.3 Damit haben die Rekurrierenden keinen Anspruch

auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei, weil sie

mangels schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung beanspruchen können.

2.6

2.6.1 Vom Anspruch der Betroffenen in der Sache ist

jedoch der Anspruch auf Erlass einer Verfügung zu unterscheiden, von dem immer

dann auszugehen ist, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet

ist, in Verfügungsform zu handeln (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

a.a.O., S. 509). Die gesuchstellende Person hat im Sinn einer

Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf

Erlass einer Verfügung besteht. Die ersuchte Behörde hat darauf zu prüfen, ob

die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse sowie eine

besondere Betroffenheit hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch nicht

einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen,

ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind; ist dies zu

verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in

der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn die gesuchstellende

Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (BGE 130 II 521 E. 2.5, 126 II 300

E. 2c; BVGE 2008/15 E. 3.2). Bleibt der Erlass

einer (Nichteintretens-)Verfügung aus, so kann deren Erlass mit einer Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann verlangt werden, wenn kein Anspruch

in der Sache selbst besteht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

a.a.O., S. 509).

2.6.2 Die Rekurrierenden verlangten vom Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit ihrer E-Mail vom 9. Mai 2025 explizit, die Antwort

auf die gestellten Begehren sei ihnen in Form einer Verfügung zu eröffnen. Das

Department teilte ihnen darauf auch mit, dass ihr Schreiben der Kantonspolizei

zur direkten Erledigung und zum Erlass der gewünschten Verfügung weitergeleitet

werde. Weil die Rekurrierenden ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt

haben, wäre die Kantonspolizei verpflichtet gewesen, zumindest über den

fehlenden Anspruch der Rekurrierenden eine formelle Verfügung zu erlassen (vgl.

BVGE 2009/1 E. 4.1). Denn selbst wenn nach Auffassung

der Behörde eine Eintretensvoraussetzungen fehlt, muss sie mittels

Nichteintretensverfügung Position beziehen. Völliges Untätigbleiben ist der

Behörde lediglich in offensichtlichen Fällen erlaubt (Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 10).

Ein solcher offensichtlicher Fall liegt hier nicht vor (vgl. oben E. 2.5.2).

Indem die Behörde es unterliess, das

Nichteintreten zu verfügen, beging sie eine unrechtmässige

Rechtsverweigerung. Insoweit die Eingabe der Rekurrenten somit als Rüge zu

verstehen ist, dass die Kantonspolizei zumindest über die Frage der

Parteistellung keine formelle Verfügung erliess, ist der Rechtsverweigerungsrekurs

daher gutzuheissen.

2.7 Bei Gutheissung eines

Rechtsverweigerungsrekurses ist die Sache grundsätzlich mit der Anweisung,

darüber zu entscheiden, an die zuständige Behörde zurückzuweisen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a. a. O., S.

255; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O.,

Art. 46a N 42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit diesem Vorgehen

wird für die Rekurrierenden der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den Entscheid

der Behörde wiederum Rekurs geführt werden kann (BVGE 2009/1 E. 4.2; Moser/Uebersax, a. a. O., Rz. 5.5).

Vorliegend ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Rekurrierenden eine

materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragen. Weiter ist der

Umstand zu berücksichtigen, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gemäss seiner

Vernehmlassung bzw. dem Entscheid vom 8. Dezember 2025 die Parteistellung der

Rekurrierenden als nicht gegeben erachtet. Dagegen sind die Rekurrierenden

nicht vorgegangen. Damit erscheint eine Rückweisung der Sache an das Justiz-

und Sicherheitsdepartement bzw. an die Kantonspolizei zum Erlass einer

formellen Verfügung über die Parteistellung aus prozessökonomischen Gründen als

nicht zweckmässig (so auch BVGE 2009/1 E. 4.2, 2010/53 E. 10).

2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden

keinen Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei

geltend machen können. Auf Grund der individuellen Anträge hätte diese jedoch über

das Gesuch der Rekurrierenden vom 17. April 2025 förmlich entscheiden müssen und

das Nichteintreten begründen müssen, wie dies ihnen ja zunächst auch in

Aussicht gestellt wurde. Da sie bis heute nicht tätig geworden ist, liegt

insofern eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor.

Soweit die Eingabe der Rekurrenten als Rüge zu verstehen ist,

dass die Kantonspolizei keine formelle Verfügung erlassen hat, ist der Rechtsverzögerungsrekurs

daher gutzuheissen. Angesichts des Umstands, dass wie erwogen eine

Nichteintretensverfügung zu ergehen hätte, erübrigt sich jedoch eine Anweisung

der Kantonspolizei auf Erlass einer entsprechenden Verfügung, um einen

formellen Leerlauf zu verhindern.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Auferlegung von

Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung haben die nicht

anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht geltend gemacht und steht ihnen

auch nicht zu.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wird als gegenstandslos

abgeschrieben, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als

Rekurs gegen den Entscheid der Kantonspolizei vom 16. April 2025 aufgefasst

wird.

Der Rechtsverzögerungsrekurs wird gutgeheissen, soweit

die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Gesuch um Erlass

einer individuellen Anordnung aufgefasst wird. Auf eine Rückweisung zum Erlass

einer Verfügung wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.