VD.2025.16
Plakat-Aushang
23. September 2025Deutsch16 min
[…]) an die Allmendverwaltung (nachfolgend AV) des Tiefbauamts (nachfolgend TBA)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.16
URTEIL
vom 23.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel
Spinnler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o [...]
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt,
Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 20. November 2024
betreffend Plakat-Aushang
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 25. März 2024 wandte sich die B____ AG (nachfolgend
[…]) an die Allmendverwaltung (nachfolgend AV) des Tiefbauamts (nachfolgend TBA)
des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend BVD) mit
der Bitte um Prüfung eines Aushangs eines Plakates in Basel im Auftrag der A____
(nachfolgend Rekurrentin). Auf dem Plakat sind links ein maskierter Mann mit
dunklen Haaren und dunklen Augen und einem Messer in der Hand, rechts eine
androgyne Person mit Kapuzenpulli und Regenbogenschal mit Spraydose in der Hand
dargestellt. Die B____ AG reichte der AV zwei Varianten des Plakates ein. Eine
mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» und eine
zweite Variante mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!». Die AV
wies den Antrag auf Plakataushang mit Entscheid vom 26. März 2024 ab.
Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die abgebildeten Personen diskriminierend
dargestellt würden.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Schreiben
vom 8. April 2024 Rekurs beim BVD an, welchen sie mit Schreiben vom 26. April
2024 begründete. Diesen Rekurs hiess das BVD mit Entscheid vom 20. November
2024 teilweise gut und wies die Sache zur Bewilligung des Plakates mit dem
Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» an die AV zurück.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Dezember 2024 erhobene
und am 23. Dezember 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den
Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids des BVD vom 20. November 2024, soweit
der Plakataushang des Sujets «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!»
nicht bewilligt wird. Der Plakataushang dieses Sujets sei zu bewilligen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Fortsetzung des Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der angefochtene
Entscheid des BVD vom 20. November 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei,
als das BVD die Erstinstanz zur Bewilligung des Plakataushangs des Sujets
«Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» angewiesen habe. Der Regierungsrat
überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 14. April 2025 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit
Eingabe vom 2. Juni 2025. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. Januar
2025.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin
ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2
des vorliegenden Entscheids − einzutreten.
1.2
1.2.1
Mit Entscheid vom 26. März 2024 verweigerte
die AV eine Bewilligung sowohl für das Plakat der Rekurrentin mit dem Slogan
«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!», dessen Zulässigkeit im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren noch strittig ist, als
auch für ein hinsichtlich der bildlichen Darstellung identisches Plakat der
Rekurrentin mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!». Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 20. November 2024 hiess das BVD den von der
Rekurrentin dagegen erhobenen Rekurs betreffend das zweite Plakat gut und wies
die Sache zur Bewilligung dieses Plakats an die AV zurück. Mit
Rechtsbegehren 2 ihrer Rekursbegründung beantragt die Rekurrentin die
Feststellung, dass der Entscheid des BVD vom 20. November 2024 insoweit in
Rechtskraft erwachsen sei, als diese die AV zur Bewilligung des Aushangs des
Plakats mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» angewiesen habe.
1.2.2
Ein Feststellungsentscheid des
Verwaltungsgerichts auf Begehren einer Rekurrentin setzt ein schutzwürdiges
Interesse voraus (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2023.93 vom
31.
Oktober 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Bei Fehlen eines schutzwürdigen
Interesses ist auf das Begehren nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse
an einem Feststellungsentscheid liegt dann vor, wenn die Rekurrentin ohne die
verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder
Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie
oder eine Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige
Massnahmen unterlassen würden (vgl. VGE VD.2023.93 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2
mit Nachweisen).
1.2.3
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich,
dass von irgendeiner Seite bestritten würde, dass der Entscheid des BVD vom 20.
November 2024 insoweit in (Teil‑)Rechtskraft erwachsen ist, als die Sache
zur Bewilligung des Plakats mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit
stoppen!» an die AV zurückgewiesen worden ist, und dass die AV dementsprechend
zur Bewilligung dieses Plakats verpflichtet ist. Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an
einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts haben
sollte. Daher ist auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten, wie das BVD zu
Recht geltend macht (Vernehmlassung Rz. 6 f.).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
2.
2.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Plakatverordnung (SG
569.500) werden Plakatinhalte, die im Sinn dieser Verordnung unzulässig sind,
nicht bewilligt. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a der Plakatverordnung sind unter
anderem Plakate mit rassistischem Inhalt unzulässig. Als rassistisch gelten
Plakatinhalte gemäss § 7 Abs. 2 der Plakatverordnung unter anderem, wenn
gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen
aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler
oder religiöser Zugehörigkeiten hierarchisiert werden (lit. a) oder wenn zu
Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hausfarbe, Ethnie oder
Religion aufgerufen wird. Massgebend ist dabei der Sinn, den der unbefangene
Durchschnittsbetrachter dem Plakat unter den gegebenen Umständen beimisst (vgl.
BGE 143 IV 193 E. 1 [zu Art. 261bis des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)]).
2.2
Auf dem Plakat der Rekurrentin, dessen
Zulässigkeit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren noch
strittig ist, sind links ein maskierter Mann mit dunklen Haaren und Augen sowie
einem Messer in der Hand und rechts eine androgyne Person mit Kapuzenpullover
und Regenbogenschal sowie einer Spraydose in der Hand dargestellt. Über der
bildlichen Darstellung sind der Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus
stoppen!» sowie das Signet der Rekurrentin angebracht.
2.3
2.3.1
Nach Meinung der Abteilung Gleichstellung und
Diversität (nachfolgend G&D) wird die Person auf der linken Seite des
Plakats durch die dunklen Haare und Augen der Gruppe von Menschen mit einem
Migrationshintergrund zugeordnet und hinsichtlich ihrer Herkunft wohl
überwiegend mit Ländern mit einer grossen muslimischen Mehrheit assoziiert
(Einschätzung der G&D vom 23. Mai 2024). Diese Ansicht hat das BVD zu Recht
verworfen und richtig festgestellt, dass alleine aus der Bildsprache nicht
erkennbar ist, dass es sich bei der Person auf der linken Seite des Plakats um
eine Person mit Migrationshintergrund handeln soll oder dass diese Person aus
einem Land mit einer grossen muslimischen Mehrheit stammen soll. Es kann sich
ohne Weiteres auch um eine Person schweizerischer oder westeuropäischer
Abstammung handeln. Zutreffend erscheint auch die Ansicht des BVD, der Slogan
«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» lasse darauf schliessen,
dass es sich bei der maskierten Person mit dem Messer um einen Islamisten oder
Terroristen handle (angefochtener Entscheid E. 19). Nicht überzeugend ist
jedoch die weitere Interpretation des Plakats durch das BVD.
2.3.2
Nach Ansicht des BVD entsteht durch das
Zusammenwirken des Slogans «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!»
mit der Darstellung des Islamisten oder Terroristen «die von der Vorinstanz
sowie der Abteilung G&D beschriebene feindliche Haltung gegenüber einer
bestimmen Personengruppe, welche im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a Plakatverordnung als rassistisch beurteilt werden kann». Der Rekurrentin sei
zwar dahingehend zu folgen, «dass es sich nur bei einem Bruchteil der Muslime
um Fundamentalisten, also um ‘Islamisten’ handelt, aufgrund der in Westeuropa
bestehenden Vorurteile gegenüber Muslimen kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Durchschnittsbetrachter dieses bewusst bedrohlich wirkende
Bild in diesem Sinn abstrahieren kann» (angefochtener Entscheid E. 19). Aus der
Einschätzung des G&D vom 23. Mai 2024 und den vorstehenden Erwägungen des
BVD ist zu schliessen, dass beide die Muslime als betroffene Gruppe betrachten
und damit von einer Anknüpfung an die religiöse Zugehörigkeit ausgehen. Der
Verweis auf § 7 Abs. 2 lit. a der Plakatverordnung deutet darauf hin, dass
das BVD den seiner Ansicht nach rassistischen Inhalt des Plakats in einer
Hierarchisierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit sieht. Worin die
negative Aussage über die Muslime bestehen soll, wird im angefochtenen
Entscheid nicht dargelegt. Aufgrund der darin erwähnten Einschätzung des
G&D vom 23. Mai 2024 kann davon ausgegangen werden, dass das BVD die negative
Aussage darin sieht, dass die Muslime als gewaltbereit oder gefährlich
dargestellt würden. Dies wird durch die Vernehmlassung des BVD (Rz. 11) bestätigt.
Gemäss dieser musste die AV aufgrund der in Westeuropa und in der Schweiz
bestehenden Vorurteile gegenüber Muslimen davon ausgehen, dass der
Durchschnittsbetrachter das bewusst bedrohlich wirkende Bild der Person auf der
linken Seite des Plakats als eine bildlich dargestellte Bedrohung versteht, die
von Muslimen allgemein ausgehe. Somit würden Muslime aufgrund ihrer religiösen
Zugehörigkeit im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a der Plakatverordnung in
unzulässiger Art und Weise hierarchisiert.
2.3.3
Zunächst gilt es, zwischen Muslimen einerseits
und Islamisten andererseits zu unterscheiden. Der Slogan heisst nicht
«Muslimischen […] Antisemitismus stoppen!», sondern «Islamistischen […]
Antisemitismus stoppen!».
Die Definition des Islamismus ist umstritten. Gemäss
Wikipedia kann Islamismus als politische Ideologie definiert werden, welche die
Gestaltung der Politik und der Gesellschaft anhand von Werten und Normen
anstrebt, die aus der Religion des Islam abgeleitet werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus).
Die Bundeszentrale für politische Bildung definiert Islamismus als politische
Ideologie, die den Islam als wichtigste Quelle von Staat, Politik und
Gesellschaft betrachtet (https://www.bpb.de/themen/islamismus/). Im
Wesentlichen lassen sich zwei verschiedene Definitionen des Islamismus
unterscheiden. Nach der ersten werden mit dem Begriff alle politischen
Bewegungen erfasst, welche die Gestaltung der Politik und der Gesellschaft
anhand von aus dem Islam abgeleiteten Werten und Normen anstreben, unabhängig
davon, ob sie ihre Ziele mit legalen und demokratischen oder illegalen und
gewalttätigen Mitteln erreichen wollen (Islamismus als Bestrebung, islamische
Werte und Vorstellungen politisch umzusetzen). Gemäss der zweiten Definition
wird der Begriff nur für fundamentalistische Bewegungen verwendet, die eine
Gesellschaftsordnung anstreben, die auf eine theokratische, teils diktatorische
und totalitäre Regierungsform hinausläuft, die im Widerspruch zu Werten wie
Individualismus, Pluralismus, Volkssouveränität, Menschenrechten und
Gleichstellung steht (Islamismus als politischer Extremismus) (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus).
Ein Beispiel dafür ist die Kurzdefinition des Islamismus durch das deutsche Bundesministerium
des Innern als extremistische Bestrebung, die sich gegen den demokratischen
Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte, Normen und Regeln wendet (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/islamismus-und-salafismus/islamismus-und-salafismus-node.html).
In der Öffentlichkeit dominiert die zweite Definition (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus). Entsprechend
hält etwa die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) fest, dass als
Islamismus im heutigen Diskurs in westlichen Ländern politische Ideologien
bezeichnet werden, die sich des Islams bedienen, um extremistische, fundamentalistische
sowie patriarchalische Haltungen zu begründen (https://www.ekr.admin.ch/pdf/Factsheet_D_Online.pdf).
Ein solches Begriffsverständnis legt auch der Duden nahe (https://www.duden.de/rechtschreibung/Islamismus).
Das BVD scheint ebenfalls von der zweiten Definition des Islamismus auszugehen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 19).
Die genaue Bedeutung des Begriffs Islamismus mag zwar dem
durchschnittlichen Passanten in Basel allenfalls nicht bekannt sein. Da in der
Öffentlichkeit das Verständnis des Islamismus als politischer Extremismus
vorherrscht und dem durchschnittlichen Passanten in Basel trotz aller
Vorurteile, die allenfalls gegenüber Muslimen bestehen mögen, offensichtlich
bewusst ist, dass längst nicht alle Muslime politische Extremisten sind,
besteht aber kein vernünftiger Zweifel, dass dem Durchschnittsbetrachter des Plakats
in Basel bewusst wäre, dass Islamismus und Islam nicht gleichgesetzt werden
können. Folglich besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein Grund zur
Annahme, der Durchschnittsbetrachter würde in der Person auf der linken Seite
des Plakats einen Stellvertreter für die Muslime generell sehen. Damit bezieht
sich eine allfällige negative Aussage des Plakats nicht auf die Muslime als
religiöse Gruppe. In diesem Sinn hat das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 25. Mai 2005 auf einen Freispruch vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und
Abs. 4 erster Teilsatz StGB erkannt, weil sich der in diesem Fall streitige
Text erkennbar nicht gegen den Islam oder die Muslime als Glaubensgemeinschaft,
sondern gegen den Islamismus gerichtet habe. Dabei hat das Obergericht erwogen,
der Durchschnittsleser interpretiere das Adjektiv islamistisch nicht
dahingehend, dass damit pauschal alle Angehörigen der islamischen
Glaubensgemeinschaft gemeint seien (vgl. die Zusammenfassung des Urteils durch
die EKR als Entscheid 2005-012N und den Nachweis bei Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, Zürich 2007, Rz.
1102).
Aus den vorstehenden Gründen kann im vorliegenden Fall nicht
davon ausgegangen werden, das Bild werde zusammen mit dem Slogan vom
Durchschnittsbetrachter im Sinn einer pauschalen Behauptung verstanden, Muslime
seien generell, mehr als andere, gewaltbereit oder gefährlich, oder schüre eine
feindselige Haltung gegenüber Muslimen im Allgemeinen.
Eine allfällige Hierarchisierung von Islamisten oder ein
allfälliger Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Islamisten könnte
nicht als rassistisch qualifiziert werden, weil trotz Fehlens einer
einheitlichen Definition insoweit Einigkeit zu herrschen scheint, dass es sich
beim Islamismus um eine politische Ideologie handelt, und Islamisten daher
nicht als religiöse, nationale oder ethnische Gruppe qualifiziert werden
können. Dies wird von der Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend gemacht (vgl.
Rekursbegründung Ziff. III.C.1 S. 7 und Ziff. III.S.4 S. 8).
2.3.4
Betreffend die Person rechts auf dem Bild
stellte sich die Frage, ob ihre Darstellung eine Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts im Sinn von § 7 Abs. 1 lit. b der Plakatverordnung darstellt.
Plakate gelten gemäss § 7 Abs. 3 lit. a der Plakatverordnung insbesondere dann
als Geschlechter diskriminierend, wenn Frauen oder Männern stereotype
Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der
Geschlechter in Frage gestellt wird. Gemäss der G&D wird die Person auf der
rechten Seite des Plakats durch den Regenbogenschal eindeutig der
LGBTIQ-Community zugewiesen bzw. stehe stellvertretend für diese. Bildlich und
sprachlich würden der LGBTIQ-Community pauschal negative stereotype
Eigenschaften zugewiesen. Bildlich werde ein pauschaler Zusammenhang zwischen
der LGBTIQ-Community und Vandalismus bzw. Bedrohung konstruiert. Der Slogan
«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» mache in Kombination mit der
Bildsprache die Mitglieder der LGBTIQ-Community pauschal zu gewaltbereiten
Antisemit*innen (Einschätzung der G&D vom 23. Mai 2024). Das BVD ist dieser
Einschätzung zu Recht nicht gefolgt. Gemäss dem BVD käme eine Qualifikation des
Plakats als Geschlechter diskriminierend insbesondere in Betracht, wenn der auf
dem Plakat dargestellten androgynen, potentiell non-binären Person stereotype
Eigenschaften zugeschrieben würden und damit ihre Gleichwertigkeit gegenüber
binären Frauen oder Männern in Frage gestellt würde. Dies verneint das BVD,
obwohl es die Spraydose in der Hand der Person auf der rechten Seite des
Plakats durchaus als Symbol für unlautere Mittel (Vandalismus) betrachtet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 20). Zu dieser richtigen Einschätzung konnte
das BVD nur gelangen, indem es davon ausgegangen ist, mit dem Plakat werde
nicht der Eindruck vermittelt, dass die Gruppe, der die Person rechts auf dem
Bild angehört, und damit potentiell non-binäre Personen neigten generell, mehr
als andere, zu Vandalismus oder Antisemitismus. Dieses Verständnis des Plakats
überzeugt.
2.3.5
Aus den vorstehenden Gründen ist der Inhalt
des strittigen Plakats entgegen der Ansicht des G&D und der Vorinstanzen
nicht als rassistisch im Sinn von § 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Plakatverordnung zu qualifizieren. Ein anderer Grund, weshalb das Plakat
unzulässig sein sollte, wird vom BVD nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Folglich ist das strittige Plakat genauso zu bewilligen wie das
andere Plakat, bei dem bereits das BVD einen Unzulässigkeitstatbestand verneint
hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 22 f.). Da das Plakat bereits aus den
vorstehend dargelegten Gründen zu bewilligen ist, braucht auf die weiteren
Rügen der Rekurrentin nicht eingegangen zu werden.
3.
3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurs in der Hauptsache gutzuheissen ist. Dem Nichteintreten auf das
Feststellungsbegehren ist im Hinblick auf die Kostenverteilung keine
eigenständige Bedeutung beizumessen. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne
noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren amtliche Kosten zu erheben
(vgl. § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] und § 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin ist in den Rekursverfahren weder durch eine Anwältin
oder einen Anwalt noch durch eine andere berufsmässige Vertretung vertreten
worden, sondern hat durch ihren Präsidenten als ihr Organ gehandelt. Besondere
Umstände, unter denen allenfalls auch in einem solchen Fall die Zusprechung
einer Parteientschädigung in Betracht kommen könnte (vgl. dazu VGE VD.2022.247
vom 1. Juni 2023 E. 4.3 und Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 221), hat die Rekurrentin nicht geltend gemacht und sind nicht
ersichtlich. Folglich sind ihr keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
3.2
Mit ihrem Entscheid vom 26. März 2024 hat die
AV eine Prüfgebühr von CHF 100.– erhoben. Weshalb diese Gebühr im Fall der
Bewilligung der Plakate ungerechtfertigt sein sollte, legt die Rekurrentin
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Verwaltungsbehörden im Allgemeinen auch für die Erteilung von Bewilligungen
Gebühren erheben (vgl. § 1 Abs. 1 VGG). Folglich ist der Kostenentscheid der AV
nicht aufzuheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 20. November 2024
betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus
stoppen!» und die Kosten sowie der Entscheid des Tiefbauamts vom 26. März 2024
betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus
stoppen!» aufgehoben und die Sache zur Bewilligung des Plakats mit dem Slogan
«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» an das Tiefbauamt zurückgewiesen.
Auf das Rechtsbegehren 2 der Rekursbegründung vom 23. Dezember 2024 wird
nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Gerichtskostenerhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.