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Entscheid

VD.2025.16

Plakat-Aushang

23. September 2025Deutsch16 min

[…]) an die Allmendverwaltung (nachfolgend AV) des Tiefbauamts (nachfolgend TBA)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.16

URTEIL

vom 23.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel

Spinnler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o [...]

gegen

Tiefbauamt Basel-Stadt,

Allmendverwaltung

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 20. November 2024

betreffend Plakat-Aushang

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 25. März 2024 wandte sich die B____ AG (nachfolgend

[…]) an die Allmendverwaltung (nachfolgend AV) des Tiefbauamts (nachfolgend TBA)

des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend BVD) mit

der Bitte um Prüfung eines Aushangs eines Plakates in Basel im Auftrag der A____

(nachfolgend Rekurrentin). Auf dem Plakat sind links ein maskierter Mann mit

dunklen Haaren und dunklen Augen und einem Messer in der Hand, rechts eine

androgyne Person mit Kapuzenpulli und Regenbogenschal mit Spraydose in der Hand

dargestellt. Die B____ AG reichte der AV zwei Varianten des Plakates ein. Eine

mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» und eine

zweite Variante mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!». Die AV

wies den Antrag auf Plakataushang mit Entscheid vom 26. März 2024 ab.

Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die abgebildeten Personen diskriminierend

dargestellt würden.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Schreiben

vom 8. April 2024 Rekurs beim BVD an, welchen sie mit Schreiben vom 26. April

2024 begründete. Diesen Rekurs hiess das BVD mit Entscheid vom 20. November

2024 teilweise gut und wies die Sache zur Bewilligung des Plakates mit dem

Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» an die AV zurück.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Dezember 2024 erhobene

und am 23. Dezember 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den

Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids des BVD vom 20. November 2024, soweit

der Plakataushang des Sujets «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!»

nicht bewilligt wird. Der Plakataushang dieses Sujets sei zu bewilligen,

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Fortsetzung des Verfahrens an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der angefochtene

Entscheid des BVD vom 20. November 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei,

als das BVD die Erstinstanz zur Bewilligung des Plakataushangs des Sujets

«Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» angewiesen habe. Der Regierungsrat

überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 14. April 2025 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit

Eingabe vom 2. Juni 2025. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. Januar

2025.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin

ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2

des vorliegenden Entscheids − einzutreten.

1.2

1.2.1

Mit Entscheid vom 26. März 2024 verweigerte

die AV eine Bewilligung sowohl für das Plakat der Rekurrentin mit dem Slogan

«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!», dessen Zulässigkeit im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren noch strittig ist, als

auch für ein hinsichtlich der bildlichen Darstellung identisches Plakat der

Rekurrentin mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!». Mit dem

angefochtenen Entscheid vom 20. November 2024 hiess das BVD den von der

Rekurrentin dagegen erhobenen Rekurs betreffend das zweite Plakat gut und wies

die Sache zur Bewilligung dieses Plakats an die AV zurück. Mit

Rechtsbegehren 2 ihrer Rekursbegründung beantragt die Rekurrentin die

Feststellung, dass der Entscheid des BVD vom 20. November 2024 insoweit in

Rechtskraft erwachsen sei, als diese die AV zur Bewilligung des Aushangs des

Plakats mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit stoppen!» angewiesen habe.

1.2.2

Ein Feststellungsentscheid des

Verwaltungsgerichts auf Begehren einer Rekurrentin setzt ein schutzwürdiges

Interesse voraus (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,

SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2023.93 vom

31.

Oktober 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Bei Fehlen eines schutzwürdigen

Interesses ist auf das Begehren nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse

an einem Feststellungsentscheid liegt dann vor, wenn die Rekurrentin ohne die

verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder

Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie

oder eine Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige

Massnahmen unterlassen würden (vgl. VGE VD.2023.93 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2

mit Nachweisen).

1.2.3

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich,

dass von irgendeiner Seite bestritten würde, dass der Entscheid des BVD vom 20.

November 2024 insoweit in (Teil‑)Rechtskraft erwachsen ist, als die Sache

zur Bewilligung des Plakats mit dem Slogan «Angriff auf unsere Freiheit

stoppen!» an die AV zurückgewiesen worden ist, und dass die AV dementsprechend

zur Bewilligung dieses Plakats verpflichtet ist. Unter diesen Umständen ist

nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an

einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts haben

sollte. Daher ist auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten, wie das BVD zu

Recht geltend macht (Vernehmlassung Rz. 6 f.).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob

die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

2.

2.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Plakatverordnung (SG

569.500) werden Plakatinhalte, die im Sinn dieser Verordnung unzulässig sind,

nicht bewilligt. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a der Plakatverordnung sind unter

anderem Plakate mit rassistischem Inhalt unzulässig. Als rassistisch gelten

Plakatinhalte gemäss § 7 Abs. 2 der Plakatverordnung unter anderem, wenn

gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen

aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler

oder religiöser Zugehörigkeiten hierarchisiert werden (lit. a) oder wenn zu

Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hausfarbe, Ethnie oder

Religion aufgerufen wird. Massgebend ist dabei der Sinn, den der unbefangene

Durchschnittsbetrachter dem Plakat unter den gegebenen Umständen beimisst (vgl.

BGE 143 IV 193 E. 1 [zu Art. 261bis des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)]).

2.2

Auf dem Plakat der Rekurrentin, dessen

Zulässigkeit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren noch

strittig ist, sind links ein maskierter Mann mit dunklen Haaren und Augen sowie

einem Messer in der Hand und rechts eine androgyne Person mit Kapuzenpullover

und Regenbogenschal sowie einer Spraydose in der Hand dargestellt. Über der

bildlichen Darstellung sind der Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus

stoppen!» sowie das Signet der Rekurrentin angebracht.

2.3

2.3.1

Nach Meinung der Abteilung Gleichstellung und

Diversität (nachfolgend G&D) wird die Person auf der linken Seite des

Plakats durch die dunklen Haare und Augen der Gruppe von Menschen mit einem

Migrationshintergrund zugeordnet und hinsichtlich ihrer Herkunft wohl

überwiegend mit Ländern mit einer grossen muslimischen Mehrheit assoziiert

(Einschätzung der G&D vom 23. Mai 2024). Diese Ansicht hat das BVD zu Recht

verworfen und richtig festgestellt, dass alleine aus der Bildsprache nicht

erkennbar ist, dass es sich bei der Person auf der linken Seite des Plakats um

eine Person mit Migrationshintergrund handeln soll oder dass diese Person aus

einem Land mit einer grossen muslimischen Mehrheit stammen soll. Es kann sich

ohne Weiteres auch um eine Person schweizerischer oder westeuropäischer

Abstammung handeln. Zutreffend erscheint auch die Ansicht des BVD, der Slogan

«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» lasse darauf schliessen,

dass es sich bei der maskierten Person mit dem Messer um einen Islamisten oder

Terroristen handle (angefochtener Entscheid E. 19). Nicht überzeugend ist

jedoch die weitere Interpretation des Plakats durch das BVD.

2.3.2

Nach Ansicht des BVD entsteht durch das

Zusammenwirken des Slogans «Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!»

mit der Darstellung des Islamisten oder Terroristen «die von der Vorinstanz

sowie der Abteilung G&D beschriebene feindliche Haltung gegenüber einer

bestimmen Personengruppe, welche im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a Plakatverordnung als rassistisch beurteilt werden kann». Der Rekurrentin sei

zwar dahingehend zu folgen, «dass es sich nur bei einem Bruchteil der Muslime

um Fundamentalisten, also um ‘Islamisten’ handelt, aufgrund der in Westeuropa

bestehenden Vorurteile gegenüber Muslimen kann jedoch nicht davon ausgegangen

werden, dass der Durchschnittsbetrachter dieses bewusst bedrohlich wirkende

Bild in diesem Sinn abstrahieren kann» (angefochtener Entscheid E. 19). Aus der

Einschätzung des G&D vom 23. Mai 2024 und den vorstehenden Erwägungen des

BVD ist zu schliessen, dass beide die Muslime als betroffene Gruppe betrachten

und damit von einer Anknüpfung an die religiöse Zugehörigkeit ausgehen. Der

Verweis auf § 7 Abs. 2 lit. a der Plakatverordnung deutet darauf hin, dass

das BVD den seiner Ansicht nach rassistischen Inhalt des Plakats in einer

Hierarchisierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit sieht. Worin die

negative Aussage über die Muslime bestehen soll, wird im angefochtenen

Entscheid nicht dargelegt. Aufgrund der darin erwähnten Einschätzung des

G&D vom 23. Mai 2024 kann davon ausgegangen werden, dass das BVD die negative

Aussage darin sieht, dass die Muslime als gewaltbereit oder gefährlich

dargestellt würden. Dies wird durch die Vernehmlassung des BVD (Rz. 11) bestätigt.

Gemäss dieser musste die AV aufgrund der in Westeuropa und in der Schweiz

bestehenden Vorurteile gegenüber Muslimen davon ausgehen, dass der

Durchschnittsbetrachter das bewusst bedrohlich wirkende Bild der Person auf der

linken Seite des Plakats als eine bildlich dargestellte Bedrohung versteht, die

von Muslimen allgemein ausgehe. Somit würden Muslime aufgrund ihrer religiösen

Zugehörigkeit im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a der Plakatverordnung in

unzulässiger Art und Weise hierarchisiert.

2.3.3

Zunächst gilt es, zwischen Muslimen einerseits

und Islamisten andererseits zu unterscheiden. Der Slogan heisst nicht

«Muslimischen […] Antisemitismus stoppen!», sondern «Islamistischen […]

Antisemitismus stoppen!».

Die Definition des Islamismus ist umstritten. Gemäss

Wikipedia kann Islamismus als politische Ideologie definiert werden, welche die

Gestaltung der Politik und der Gesellschaft anhand von Werten und Normen

anstrebt, die aus der Religion des Islam abgeleitet werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus).

Die Bundeszentrale für politische Bildung definiert Islamismus als politische

Ideologie, die den Islam als wichtigste Quelle von Staat, Politik und

Gesellschaft betrachtet (https://www.bpb.de/themen/islamismus/). Im

Wesentlichen lassen sich zwei verschiedene Definitionen des Islamismus

unterscheiden. Nach der ersten werden mit dem Begriff alle politischen

Bewegungen erfasst, welche die Gestaltung der Politik und der Gesellschaft

anhand von aus dem Islam abgeleiteten Werten und Normen anstreben, unabhängig

davon, ob sie ihre Ziele mit legalen und demokratischen oder illegalen und

gewalttätigen Mitteln erreichen wollen (Islamismus als Bestrebung, islamische

Werte und Vorstellungen politisch umzusetzen). Gemäss der zweiten Definition

wird der Begriff nur für fundamentalistische Bewegungen verwendet, die eine

Gesellschaftsordnung anstreben, die auf eine theokratische, teils diktatorische

und totalitäre Regierungsform hinausläuft, die im Widerspruch zu Werten wie

Individualismus, Pluralismus, Volkssouveränität, Menschenrechten und

Gleichstellung steht (Islamismus als politischer Extremismus) (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus).

Ein Beispiel dafür ist die Kurzdefinition des Islamismus durch das deutsche Bundesministerium

des Innern als extremistische Bestrebung, die sich gegen den demokratischen

Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte, Normen und Regeln wendet (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/islamismus-und-salafismus/islamismus-und-salafismus-node.html).

In der Öffentlichkeit dominiert die zweite Definition (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus). Entsprechend

hält etwa die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) fest, dass als

Islamismus im heutigen Diskurs in westlichen Ländern politische Ideologien

bezeichnet werden, die sich des Islams bedienen, um extremistische, fundamentalistische

sowie patriarchalische Haltungen zu begründen (https://www.ekr.admin.ch/pdf/Factsheet_D_Online.pdf).

Ein solches Begriffsverständnis legt auch der Duden nahe (https://www.duden.de/rechtschreibung/Islamismus).

Das BVD scheint ebenfalls von der zweiten Definition des Islamismus auszugehen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 19).

Die genaue Bedeutung des Begriffs Islamismus mag zwar dem

durchschnittlichen Passanten in Basel allenfalls nicht bekannt sein. Da in der

Öffentlichkeit das Verständnis des Islamismus als politischer Extremismus

vorherrscht und dem durchschnittlichen Passanten in Basel trotz aller

Vorurteile, die allenfalls gegenüber Muslimen bestehen mögen, offensichtlich

bewusst ist, dass längst nicht alle Muslime politische Extremisten sind,

besteht aber kein vernünftiger Zweifel, dass dem Durchschnittsbetrachter des Plakats

in Basel bewusst wäre, dass Islamismus und Islam nicht gleichgesetzt werden

können. Folglich besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein Grund zur

Annahme, der Durchschnittsbetrachter würde in der Person auf der linken Seite

des Plakats einen Stellvertreter für die Muslime generell sehen. Damit bezieht

sich eine allfällige negative Aussage des Plakats nicht auf die Muslime als

religiöse Gruppe. In diesem Sinn hat das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 25. Mai 2005 auf einen Freispruch vom Vorwurf der

Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und

Abs. 4 erster Teilsatz StGB erkannt, weil sich der in diesem Fall streitige

Text erkennbar nicht gegen den Islam oder die Muslime als Glaubensgemeinschaft,

sondern gegen den Islamismus gerichtet habe. Dabei hat das Obergericht erwogen,

der Durchschnittsleser interpretiere das Adjektiv islamistisch nicht

dahingehend, dass damit pauschal alle Angehörigen der islamischen

Glaubensgemeinschaft gemeint seien (vgl. die Zusammenfassung des Urteils durch

die EKR als Entscheid 2005-012N und den Nachweis bei Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, Zürich 2007, Rz.

1102).

Aus den vorstehenden Gründen kann im vorliegenden Fall nicht

davon ausgegangen werden, das Bild werde zusammen mit dem Slogan vom

Durchschnittsbetrachter im Sinn einer pauschalen Behauptung verstanden, Muslime

seien generell, mehr als andere, gewaltbereit oder gefährlich, oder schüre eine

feindselige Haltung gegenüber Muslimen im Allgemeinen.

Eine allfällige Hierarchisierung von Islamisten oder ein

allfälliger Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Islamisten könnte

nicht als rassistisch qualifiziert werden, weil trotz Fehlens einer

einheitlichen Definition insoweit Einigkeit zu herrschen scheint, dass es sich

beim Islamismus um eine politische Ideologie handelt, und Islamisten daher

nicht als religiöse, nationale oder ethnische Gruppe qualifiziert werden

können. Dies wird von der Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend gemacht (vgl.

Rekursbegründung Ziff. III.C.1 S. 7 und Ziff. III.S.4 S. 8).

2.3.4

Betreffend die Person rechts auf dem Bild

stellte sich die Frage, ob ihre Darstellung eine Diskriminierung aufgrund des

Geschlechts im Sinn von § 7 Abs. 1 lit. b der Plakatverordnung darstellt.

Plakate gelten gemäss § 7 Abs. 3 lit. a der Plakatverordnung insbesondere dann

als Geschlechter diskriminierend, wenn Frauen oder Männern stereotype

Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der

Geschlechter in Frage gestellt wird. Gemäss der G&D wird die Person auf der

rechten Seite des Plakats durch den Regenbogenschal eindeutig der

LGBTIQ-Community zugewiesen bzw. stehe stellvertretend für diese. Bildlich und

sprachlich würden der LGBTIQ-Community pauschal negative stereotype

Eigenschaften zugewiesen. Bildlich werde ein pauschaler Zusammenhang zwischen

der LGBTIQ-Community und Vandalismus bzw. Bedrohung konstruiert. Der Slogan

«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» mache in Kombination mit der

Bildsprache die Mitglieder der LGBTIQ-Community pauschal zu gewaltbereiten

Antisemit*innen (Einschätzung der G&D vom 23. Mai 2024). Das BVD ist dieser

Einschätzung zu Recht nicht gefolgt. Gemäss dem BVD käme eine Qualifikation des

Plakats als Geschlechter diskriminierend insbesondere in Betracht, wenn der auf

dem Plakat dargestellten androgynen, potentiell non-binären Person stereotype

Eigenschaften zugeschrieben würden und damit ihre Gleichwertigkeit gegenüber

binären Frauen oder Männern in Frage gestellt würde. Dies verneint das BVD,

obwohl es die Spraydose in der Hand der Person auf der rechten Seite des

Plakats durchaus als Symbol für unlautere Mittel (Vandalismus) betrachtet (vgl.

angefochtener Entscheid E. 20). Zu dieser richtigen Einschätzung konnte

das BVD nur gelangen, indem es davon ausgegangen ist, mit dem Plakat werde

nicht der Eindruck vermittelt, dass die Gruppe, der die Person rechts auf dem

Bild angehört, und damit potentiell non-binäre Personen neigten generell, mehr

als andere, zu Vandalismus oder Antisemitismus. Dieses Verständnis des Plakats

überzeugt.

2.3.5

Aus den vorstehenden Gründen ist der Inhalt

des strittigen Plakats entgegen der Ansicht des G&D und der Vorinstanzen

nicht als rassistisch im Sinn von § 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Plakatverordnung zu qualifizieren. Ein anderer Grund, weshalb das Plakat

unzulässig sein sollte, wird vom BVD nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Folglich ist das strittige Plakat genauso zu bewilligen wie das

andere Plakat, bei dem bereits das BVD einen Unzulässigkeitstatbestand verneint

hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 22 f.). Da das Plakat bereits aus den

vorstehend dargelegten Gründen zu bewilligen ist, braucht auf die weiteren

Rügen der Rekurrentin nicht eingegangen zu werden.

3.

3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurs in der Hauptsache gutzuheissen ist. Dem Nichteintreten auf das

Feststellungsbegehren ist im Hinblick auf die Kostenverteilung keine

eigenständige Bedeutung beizumessen. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne

noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren amtliche Kosten zu erheben

(vgl. § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] und § 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin ist in den Rekursverfahren weder durch eine Anwältin

oder einen Anwalt noch durch eine andere berufsmässige Vertretung vertreten

worden, sondern hat durch ihren Präsidenten als ihr Organ gehandelt. Besondere

Umstände, unter denen allenfalls auch in einem solchen Fall die Zusprechung

einer Parteientschädigung in Betracht kommen könnte (vgl. dazu VGE VD.2022.247

vom 1. Juni 2023 E. 4.3 und Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 221), hat die Rekurrentin nicht geltend gemacht und sind nicht

ersichtlich. Folglich sind ihr keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

3.2

Mit ihrem Entscheid vom 26. März 2024 hat die

AV eine Prüfgebühr von CHF 100.– erhoben. Weshalb diese Gebühr im Fall der

Bewilligung der Plakate ungerechtfertigt sein sollte, legt die Rekurrentin

nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

die Verwaltungsbehörden im Allgemeinen auch für die Erteilung von Bewilligungen

Gebühren erheben (vgl. § 1 Abs. 1 VGG). Folglich ist der Kostenentscheid der AV

nicht aufzuheben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 20. November 2024

betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus

stoppen!» und die Kosten sowie der Entscheid des Tiefbauamts vom 26. März 2024

betreffend das Plakat mit dem Slogan «Islamistischen und woken Antisemitismus

stoppen!» aufgehoben und die Sache zur Bewilligung des Plakats mit dem Slogan

«Islamistischen und woken Antisemitismus stoppen!» an das Tiefbauamt zurückgewiesen.

Auf das Rechtsbegehren 2 der Rekursbegründung vom 23. Dezember 2024 wird

nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Gerichtskostenerhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.