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Entscheid

VD.2025.172

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (nicht rechtskräftig)

7. Mai 2026Deutsch42 min

Source bs.ch

Sachverhalt

Die Ehegatten B____, geboren am [...] 1967, von [...], und A____,

geboren am [...] 1971, von [...], reisten am 1. Oktober 1993 respektive 15. Oktober

1994 in die Schweiz ein. B____ und A____ (nachfolgend: Rekurrierende) verfügen

seit dem 11. Mai 2001 respektive 28. September 2004 über eine

Niederlassungsbewilligung. Ihre drei gemeinsamen, volljährigen Kinder (geboren

am [...] 1992, am [...] 1995 und am [...] 1997) leben in Basel.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:

Bereich BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er erheblich verschuldet und

somit nicht gut integriert sei. Er wurde aufgefordert neue Schulden zu

verhindern, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und unverzüglich

Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. Mit Schreiben vom

23. Februar 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest,

dass seine Schulden erheblich zugenommen hätten. Die mit diesem Schreiben

gestellten Fragen beantwortete der Rekurrent am 19. Juli 2017. Am

27. Juli 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest,

dass ihre finanzielle Lage immer noch bedenklich sei. Da der Rekurrent jedoch

nachgewiesen habe, dass er sich derzeit intensiv mit seiner Schuldenproblematik

auseinandersetze, sei mit einer baldigen Stabilisierung oder Verbesserung der

finanziellen Lage zu rechnen, weshalb derzeit von weiteren Massnahmen abgesehen

werde.

Mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 stellte der

Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass er über Schulden in der

Höhe von CHF 78'096.15 und sie über solche in der Höhe von

CHF 41'767.10 verfügten, weshalb sie finanziell als schlecht integriert zu

beurteilen seien. Sie wurden aufgefordert, neue Betreibungen zu verhindern, das

Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung der Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und die

Steuererklärung immer fristgerecht einzureichen. Der Bereich BdM informierte

sie zudem darüber, dass ihre finanzielle Situation in einem Jahr wieder

überprüft würde und dass im Fall einer weiteren Schuldenzunahme ihre

Niederlassungsbewilligungen widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen

ersetzt oder sie sogar aus der Schweiz weggewiesen werden könnten. Ein Jahr

später stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre

Schulden erneut zugenommen hätten und sie inzwischen Ausstände in der Höhe von

CHF 153'666.80 bzw. CHF 44'039.– aufweisen würden. Daraufhin machten die

Rekurrierenden gegenüber dem Bereich BdM mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 geltend,

dass ihre Schulden nicht zugenommen hätten, sondern die Zunahme darauf

zurückzuführen sei, dass das Steueramt ständig wieder Forderungen in

Betreibungen setze. Dazu reichten sie am 27. Januar 2022 ein vom

Betreibungsamt Basel-Stadt ausgefülltes Formular ein, in dem dieses festhielt,

dass von den elf die Rekurrentin betreffenden Betreibungen deren drei

Mehrfachforderungen seien. Betreffend die neun offenen Betreibungen des

Rekurrenten teilte das Betreibungsamt mit, dass es sich bei diesen nicht um

Mehrfachforderungen handle.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verwarnte der Bereich

BdM die Rekurrierenden, da er Verlustscheine in der Höhe von CHF 66'924.40

und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 86'742.40 und sie Verlustscheine

in der Höhe von CHF 18'212.15 und offene Betreibungen in der Höhe von

CHF 25'826.85 aufweisen würden. Der Bereich BdM teilte den Rekurrierenden

mit, dass ihre Niederlassungsbewilligungen insbesondere wegen mutwilliger

Nichterfüllung finanzieller Pflichten widerrufen werden könnten, diese

Massnahme im damaligen Zeitpunkt aber nicht verhältnismässig wäre. Deshalb

würden sie vorerst unter Androhung des Bewilligungswiderrufs mit folgenden

Auflagen verwarnt: Vermeidung neuer Betreibungen, Aufsuchen der

Schuldenberatungsstelle «Plusminus», intensive Arbeitsbemühungen durch die

Rekurrentin, regelmässige Begleichung der Krankenkassen- und Steuerforderungen

sowie Einreichen der Steuererklärung. Diese Auflagen hätten sie bis zum 31. Januar

2023 zu erfüllen. Im Falle der weiteren Verschuldung hätten sie mit einem Bewilligungswiderruf

und der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder Wegweisung aus der

Schweiz zu rechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte der Bereich

BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre Schulden seit der Verwarnung

vom 31. Januar 2022 leicht zugenommen hätten, und forderte sie auf, einen

Fragekatalog zu ihrer aktuellen Situation zu beantworten. Dieser Aufforderung kamen

die Rekurrierenden mit Eingaben vom 7. und 28. März 2023 nach.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte der Bereich BdM

den Rekurrierenden in Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass er

beabsichtige, ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund ihrer Verschuldung zu

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die

Rekurrierenden liessen sich mit Eingabe vom 26. September 2023 dazu

vernehmen.

Mit Verfügungen vom 22. Februar 2024 widerrief der Bereich

BdM die Niederlassungsbewilligungen der Rekurrierenden und ersetzte diese durch

Aufenthaltsbewilligungen. Den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrierenden wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. September

2025 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2.

und 23. Oktober 2025 erhobene bzw. begründete Rekurs an den Regierungsrat,

mit welchem die Rekurrierenden, vertreten durch Dr. Martin Kaiser,

Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD

vom 23. September 2025 und den Verzicht auf einen Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligungen und auf ihre Rückstufung beantragen. Sie seien zu

verpflichten, weiterhin gemäss ihrer Möglichkeit (inkl. Lohnpfändung) laufend

Schulden abzubauen. Schliesslich beantragen sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 14. November 2025 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum

Entscheid. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies dessen

Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung der Rekurrierenden wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das JSD beantragt mit

Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 19. Januar 2026

repliziert.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung des

Regierungspräsidenten vom 14. November 2025 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen.

1.2

Die Rekurrierenden sind als Adressaten des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des

VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das

Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a

der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue

Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können bzw.

zu beachten sind (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.5).

1.4

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende

Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2025.123 vom 15. Januar 2026

E. 1.3, VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3).

2.

Die Vorinstanz stützte den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Rekurrierenden und deren Rückstufung auf eine

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf

das Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

2.1

2.1.1

Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch

eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG).

Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften

Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni

2025.

E. 2.1.1, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170

vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32),

indem die ausländische Person an ihre Integrationsverpflichtungen erinnert und

präventiv zu einer Verhaltensänderung angehalten wird (BGer 2C_ 127/2025 vom

14.

November 2025 E. 2.1,2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2).

2.1.2

Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2

AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften

Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2,

VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni

2024.

E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni

2025.

E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund

vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist,

kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE

VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember

2024.

E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und

50; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen

AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung

des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen

sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni

2025.

E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3;

Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5

und 50; Fargahi/Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 63 AIG N 35;

Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).

2.1.3

Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2

AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines einzelnen

Integrationskriteriums nach Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 51; BGer 2C_127/2025

vom 14. November 2025 E. 3.5; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und

Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33).

2.1.4

Die Anforderungen an ein ernsthaftes

Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund.

Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einen erheblichen

oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder gar

schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine Rückstufung gemäss

Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne

Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder

gar dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG) in Betracht (vgl. Hunziker,

a.a.O., Art. 63 N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März

2020.

E. 6.1; VGer ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1,

VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3 und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar

2021.

E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2 und

VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni

2025.

E. 2.1.4, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, genügt aber nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um den Fortbestand einer

Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

2.1.5

Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig

und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was im Einzelfall zu prüfen

ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG; BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer

2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember

2024.

E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die

Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine

Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen

(BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).

2.1.6

Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2

AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der

Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1.

Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1;

VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni

2024.

E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt

werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach diesem

Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019

eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1

und 5.3;2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.3 f.; SEM Weisungen AIG,

Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32).

2.2

2.2.1

Das hier strittige Integrationskriterium

besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201,

VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich

allein nicht für die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von

Verpflichtungen. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung

(vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; VD.2024.168 vom

30.

Juni 2025 E. 2.2.1 m.H.a. Bensegger,

a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August

2024.

E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann der Fall, wenn

die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom

14.

April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96

Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur

Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich

konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv

zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden

in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer

2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).

2.2.2

Ein anderes Integrationskriterium besteht

gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1

VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

3.

3.1

3.1.1

Im angefochtenen Entscheid verweist die

Vorinstanz darauf, dass die Verschuldung der Rekurrierenden weit zurückreiche.

Der Rekurrent habe schon 2011 Schulden aufgewiesen und auch die Rekurrentin

habe sich seit dem Jahr 2016 kontinuierlich verschuldet. Der Rekurrent sei vom

Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 darauf hingewiesen

worden, dass er aufgrund seiner Schulden in der Höhe von damals CHF 78'628.32

finanziell schlecht integriert sei, weshalb ihm ein unverzüglicher Kontakt mit

einer Schuldenberatungsstelle empfohlen worden sei. Gleichwohl habe er mit

Schreiben vom 27. Juli 2017 bei Schulden von nunmehr CHF 84'859.20

und offenen Betreibungen seiner Ehefrau von CHF 13'991.15 erneut auf seine

als bedenklich beurteilte finanzielle Situation hingewiesen werden müssen. Im

weiteren Verlauf habe der Rekurrent seine Verschuldung bis im Juli 2020 zwar

auf CHF 78'096.15 reduzieren können, wobei jene der Ehefrau auf CHF 41'767.10

angestiegen sei. Aufgrund dieser Entwicklungen habe der Bereich BdM den

Rekurrierenden mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 nachdrücklich

empfohlen, laufende Rechnungen umgehend zu bezahlen, um neue Betreibungen zu

verhindern, das Amt für Sozialbeiträge bezüglich der Prüfung um Ausrichtung von

Mietzinsbeiträgen- und oder Krankenkassenprämienverbilligungen zu kontaktieren

sowie ihre Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Diese Empfehlungen

hätten die Rekurrierenden offensichtlich nicht befolgt, weshalb der Bereich BdM

die Rekurrierenden mit Schreiben vom 31. Januar 2022 bei Schulden von CHF 153'666.80

bzw. CHF 44'039.– verwarnt und ihnen Auflagen auferlegt habe, welche sie

bis zum 31. Januar 2023 hätten umsetzen müssen. Auch diese Verwarnung habe

keine massgebliche Wirkung gezeigt. Zwar hätten die Schulden des Rekurrenten

bis Februar 2023 auf CHF 149'538.37 etwas abgenommen, dafür seien jene der

Rekurrentin erneut erheblich auf CHF 49'912.05 angewachsen. Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrer Rückstufung hätten die Schulden der

Rekurrentin stagniert, jene des Rekurrenten bis zum 22. Februar 2024 aber

erneut auf CHF 158'721.07 zugenommen. Aktuell verzeichne der Rekurrent

gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 9. September 2025 keine

offenen Betreibungen, jedoch immer noch 56 Verlustscheine in der Höhe von CHF 153'075.87.

Er verfüge damit über Schulden, deren Höhe nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung annehmen liessen. Die Rekurrentin verzeichne aktuell ebenfalls

keine offenen Betreibungen und verfüge über 19 Verlustscheine in der Höhe von CHF 36'994.02.

Ihre Schulden würden zwar nicht mehr eine Höhe erreichen, die ohne Weiteres

eine starke Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde,

wobei aber zu berücksichtigen sei, dass die Ehegatten für die laufenden

Familienbedürfnisse wie die Krankenkassenprämien und die Steuern solidarisch

haften würden, weshalb die entsprechenden Schulden ihres Ehegatten auch ihr

anzulasten seien. Zudem verlange eine Rückstufung auch keine erhebliche oder

schwerwiegende Verschuldung und somit auch keine Schulden in der praxisgemäss

dafür erforderlichen Höhe. Da die Rekurrierenden zusammen über Schulden in der

Höhe von rund CHF 190'000.– verfügen würden, bestehe in objektiver

Hinsicht ein Hinweis darauf, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung

nicht beachten würden. Ein Grossteil der Schulden seien dabei nach dem Jahr

2019.

entstanden, sodass sie auch bei der Prüfung eines Rückstufungsgrundes

berücksichtigt werden dürften.

3.1.2

Mit Bezug auf die Prüfung der mutwilligen

Verursachung dieser Verschuldung stellte die Vorinstanz fest, dass hierfür

nicht allein auf das Verhalten der Rekurrierenden nach ihrer Verwarnung

abgestellt werden dürfe. Massgebend sei vielmehr, ob die Verschuldung selbst

verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sei. Es sei nicht der Zweck der

ausländerrechtlichen Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, dass die ausländische

Person ihr Verhalten erst nach der Verwarnung anpasst. Diese diene vielmehr der

unmissverständlichen Aufforderung, nun endlich ernsthafte Bemühungen zu

tätigen, um ihre Schulden abzubauen (mit Verweis auf BGer 2C_614/2021 vom 18. März

2022.

E. 4.2.2). Es sei somit für die Frage der Mutwilligkeit der

Verschuldung auch das Verhalten der Rekurrierenden vor der Verwarnung vom 31. Januar

2022.

massgebend.

Soweit der Rekurrent vorbringe, seine Verschuldung sei auf

eine fälschlicherweise als Selbständigerwerbstätiger vorgenommene Anmeldung bei

der Ausgleichskasse zurückzuführen, obwohl er stets Arbeitnehmer gewesen sei,

und seine Schulden würden deshalb zu einem grossen Teil auf zu Unrecht

entstandenen Altlasten aus der Zeit vor 2015 beruhen, hielt die Vorinstanz ihm

entgegen, dass er gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons

Basel-Stadt am [...] 2003 die Einzelfirma [...] B____ mit dem Zweck gegründet

habe, Transporte sowie Handel mit Waren durchzuführen. Bei dieser Einzelfirma

habe er bis zur Löschung infolge Geschäftsaufgabe am [...] 2017 als

Geschäftsführer geamtet. Seine Behauptung, stets als Arbeitnehmer tätig gewesen

zu sein, sei daher unrichtig und es könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er

pauschal geltend mache, viele der Ausgleichskassenforderungen, welche zu seiner

Verschuldung beigetragen hätten, seien zu Unrecht entstanden. Selbst wenn diese

Forderungen der Ausgleichskasse aber zu Unrecht entstanden wären, hätte er die

Rechnungen nicht zuletzt nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 17. Dezember

2015.

nicht einfach über Jahre hinweg ignorieren dürfen, sondern hätte vielmehr

die Situation mit der Ausgleichskasse klären müssen.

Der vom Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember

2015.

ausgesprochenen Aufforderung zu einer umfassenden Schuldenberatung seien

die Rekurrierenden erst am 6. September 2022 nach ihrer Verwarnung durch

den Bereich BdM vom 31. Januar 2022 bei der Familien-, Paar- und

Erziehungsberatung (fabe) nachgekommen. Ihre Behauptung, dass die fabe sich

dabei auf die Information beschränkt habe, dass man nichts machen könne, sei

unbelegt und schwer zu glauben. Zu ihren Gunsten sei aber zu berücksichtigen,

dass sie im März 2017 einen Anwalt zur Klärung der unklaren rechtlichen

Situation des Rekurrenten als Selbständigerwerbender bzw. als Arbeitnehmer

mandatiert und im April 2019 ein Treuhandbüro in der Absicht engagiert hätten,

ihre administrativen Belange zu ordnen. Vorwerfbar erscheine aber, dass sie

dadurch noch mehr Kosten verursacht hätten, die teilweise ungedeckt geblieben

seien, was mit der Umsetzung der Empfehlung des Bereichs BdM, eine

gemeinnützige Schuldenberatungsstelle wie bspw. «Plusminus» aufzusuchen, hätte

vermieden werden können. Auch aktuell nähmen die Rekurrierenden offenbar keine

fachmännische und regelmässige Schulden- und Budgetberatung in Anspruch. Eine

solche stelle auch die von ihnen geltend gemachte, wohl als Freundschaftsdienst

erfolgende Beratung durch C____ nicht dar. Sie benötigten aber eine fachliche

und konstante Beratung, welche auch die Erstellung eines Budgetplanes im

Hinblick auf einen weiteren Schuldenabbau umfassen sollte, zumal aufgrund der

aktuell fehlenden offenen Betreibungen keine Lohnpfändungen mehr bestünden.

Weiter lastet die Vorinstanz den Rekurrierenden an, keine Bemühungen

unternommen zu haben, um Mietzinsbeiträge oder durchgehend

Prämienverbilligungen zu erhalten. Sie hätten zwar ab Januar 2018

Prämienverbilligungen in Anspruch genommen. Diese seien aber im September 2021

eingestellt worden, da die Rekurrierenden offenbar nicht fristgerecht die

erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten. Auch nach ihrer Verwarnung durch

den Bereich BdM, der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder dem Erlass der

angefochtenen Verfügung hätten sie keine entsprechenden Bemühungen unternommen

und ein Gesuch um Gewährung von Mietzinsbeiträgen gar nie gestellt.

Weiter begründete die Vorinstanz die Mutwilligkeit der

Verschuldung mit der beruflichen Situation der Rekurrierenden. Der Rekurrent

habe nach seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nie längerfristig eine

Tätigkeit für einen Arbeitgeber ausgeübt und zwischendurch immer wieder

Arbeitslosentaggelder bezogen. Der Rekurrent führe den Stellenverlust bei der

Firma D____ AG auf krankheitsbedingte Gründe zurück, belege dies aber nicht.

Die Firma habe die Kündigung per Ende November 2024 denn auch nicht mit

Krankheit oder Unfall, sondern mit dem Verhalten des Rekurrenten gegenüber dem

Arbeitgeber begründet. Der Rekurrentin müsse vorgeworfen werden, bloss mit

einem Pensum von 60 % zu arbeiten und dadurch kein genügendes Einkommen zu

erwirtschaften. Sie mache geltend, dass es schwierig sei, eine Vollzeitstelle

zu finden, weise aber in keiner Weise entsprechende Suchbemühungen nach. Vor

diesem Hintergrund sei ihr vorwerfbar, dass sie seit Jahren nur mit einem

Teilzeitpensum von 60 % arbeite und es so unterlassen habe, mehr Einkommen

zu erwirtschaften, um keine neuen Schulden entstehen zu lassen bzw. um

bestehende Schulden abzubauen. Aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit und der

Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes seit dem Jahr 2015 sei ihr eine volle

Erwerbstätigkeit seit langer Zeit zumutbar. Schliesslich berücksichtigte die

Vorinstanz auch, dass gegen die Rekurrierenden nach der Verwarnung des Bereichs

BdM vom 31. Januar 2022 drei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt ergangen seien. Es handle sich bei der Verurteilung wegen Parkierens

im Halteverbot und auf Privatgrund zwar um Bagatelldelikte, durch die aber

weitere Bussen und Verfahrenskosten entstanden seien, welche die angespannten

Finanzen zusätzlich belastet hätten.

3.1.3

Abschliessend prüfte die Vorinstanz die

Bemühungen der Rekurrierenden, ihre Schulden zu sanieren. Sie anerkannte, dass

sie in den vergangenen Jahren mittels Lohnpfändungen Schulden abbezahlt hätten,

was bei der Prüfung der Mutwilligkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei.

Sie berücksichtigte aber auch, dass sie ihre Schulden bereits in höherem

Ausmass hätten tilgen können, wenn der Rekurrent konstant und die Rekurrentin

mit höherem Arbeitspensum erwerbstätig gewesen wären. Zudem sei zu beachten, dass

Lohnpfändungen behördlich angeordnet würden, nur offene Forderungen beträfen

und der Schuldenabbau nicht aufgrund aktiver Bemühungen der Schuldner erfolgt

sei. Sie würden die von ihnen behaupteten Bemühungen zum Abschluss einer

Vereinbarung eines Zahlungsabkommens bzw. für den Rückkauf von Verlustscheinen

oder für die Gewährung eines Teilerlasses ihrer Steuerschulden nicht belegen.

Sie hätten sich zwar an die Steuerverwaltung gewandt, aber scheinbar weder ein

Gesuch um Rückkauf von Verlustscheinen noch ein Steuererlassgesuch gestellt.

Nachdem die letzten Lohnpfändungen der Rekurrentin per 23. Dezember 2024

und diejenigen des Rekurrenten per 14. Juni 2025 abgeschlossen worden

seien, wäre es ihnen somit nach Abschluss der Lohnpfändungen zumutbar gewesen,

sich um eine entsprechende Schuldensanierung zu kümmern. Sie würden aber keine

aktive Begleichung von Schulden belegen. Sie hätten somit durch die angeordneten

Lohnpfändungen einen wesentlichen Betrag ihrer Schulden abgebaut, nach

Abschluss der Lohnpfändungen aber keine Bemühungen zum weiteren Schuldenabbau

unternommen.

3.1.4

Zusammenfassend stellte die Vorinstanz deshalb

fest, dass die Rekurrenten erst spät nach der Verwarnung durch den Bereich BdM

vom 31. Januar 2022 eine einmalige Schuldenberatung bei der fabe wahrgenommen

hätten und trotz der immer noch bestehenden Gesamtschulden von rund CHF 190'000.–

keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen würden. Trotz der

Verwarnung des Bereichs BdM vom 31. Januar 2022 und dem laufenden

Rekursverfahren hätten sie es nicht geschafft, ihre berufliche und somit

finanzielle Situation zu verbessern. Der Rekurrent habe seine letzte Anstellung

offenbar aufgrund seines Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber verloren und die

Rekurrentin habe ihr Arbeitspensum bis heute nicht erhöht. Es seien keine

Bemühungen zum Abbau der Schulden nach erfolgtem Abschluss der Lohnpfändungen

erkennbar. Auch das fehlende Ersuchen um Ausrichtung von Prämienverbilligungen

und/oder Mietzinsbeiträgen trotz mehrfacher Aufforderung durch die

Migrationsbehörde zeuge von nicht ausreichenden Bemühungen der Rekurrierenden

zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation im Interesse der

Schuldensanierung. Vor diesem Hintergrund sei die Verschuldung der

Rekurrierenden trotz der mittels Lohnpfändungen abgebauten Schulden als

mutwillig zu qualifizieren. Sie würden somit das Integrationskriterium der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG nicht beachten und es bestehe aufgrund ihrer mutwilligen

Verschuldung ein ernsthaftes Integrationsdefizit, weshalb bei beiden

Rekurrierenden Rückstufungsgründe nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorlägen.

3.2

Mit ihrem Rekurs bestreiten die

Rekurrierenden die Mutwilligkeit ihrer Verschuldung. Sie hätten seit dem Jahr

2015.

laufend Schulden abbezahlt. Die Abzahlungen hätten schon vor ihrer

Verwarnung vom 31. Januar 2022 im Jahr 2018 CHF 6'000.–, im Jahr 2020 CHF

20'000.– und im Jahr 2021 CHF 10'000.– betragen. Insgesamt hätten sie seit 2018

CHF 53'000.– Steuerschulden abbezahlt. Beim Grossteil der Schulden handle

es sich zudem um Steuerschulden aufgrund von zu hohen amtlichen Einschätzungen

für die Jahre 2011 bis 2017. Dabei sei der falsche Status «Nichtselbständig»

und/oder «Selbständig» des Rekurrenten ausschlaggebend für die Nach- und

Strafsteuer gewesen, wobei er falsch beraten worden sei. Seit 2018 würden die

Steuererklärungen regelmässig abgegeben und seit dem Steuerjahr 2021 seien

sämtliche Steuerausstände bis auf die Verlustscheine vollständig beglichen

worden. Die aktuellen Steuerschulden seien über die Lohnpfändungen

vollumfänglich beglichen worden. Auch die Krankenkassenprämien seien

vollständig bezahlt. Seit dem 31. Januar 2022 seien infolge der

Lohnpfändungen nur noch geringfügige Betreibungen erfolgt, welche durch

Zahlungen erledigt worden seien. Somit sei es seit mehreren Jahren zu keiner

neuen Verschuldung mehr gekommen und aktuelle Ausstände seien bezahlt worden.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es darum, ob es

nach der Verwarnung zu neuen Schulden respektive dem Abbau bestehender Schulden

gekommen sei. Es sei entscheidend, ob auch nach der Verwarnung weiterhin

mutwillig Schulden aufgehäuft worden oder Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation unternommen worden seien. Somit könne ihnen der

grundsätzliche Bestand von Schulden im Januar 2022 nicht nochmals vorgeworfen

werden. Da schon damals seit 7 Jahren Schulden laufend und in wesentlichem Umfang

abgebaut worden seien, habe auch damals keine Mutwilligkeit vorgelegen.

Ein darüberhinausgehender Abbau von Schulden bei

gleichzeitiger Verhinderung aktueller Ausstände sei den Rekurrierenden nicht

möglich, da sie auf dem Existenzminimum leben würden. Es könne ihnen für den

unterbliebenen Abbau weiterer Schulden kein Vorwurf gemacht werden.

Es sei aktenkundig, dass der Rekurrent regelmässig

unverschuldete Schwierigkeiten mit früheren Arbeitgebern gehabt habe, die er

für seinen Lohn habe verklagen müssen oder von denen er als

Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Die Rekurrierenden seien in den

letzten Jahren teilweise auch arbeitslos gewesen. Es sei ihnen aber immer

wieder möglich gewesen, eine neue Stelle zu finden, wobei es während der

Corona-Zeit 2020 auch zu Kurzarbeit gekommen sei. Als Chauffeur bzw.

Verkäuferin hätten sie bloss eingeschränkte Möglichkeiten, eine Stelle zu

finden. Das Einkommen der im «Billiglohn»-Segment arbeitenden Rekurrentin wäre

auch bei einem 100%-Pensum nur geringfügig höher und würde zu einer höheren

Steuerbelastung führen. Es könne ihr nicht qualifiziert vorgeworfen werden,

dass sie nur zu 60 % arbeite. Sie sei um eine höhere Anstellung bemüht,

könne aber nichts finden.

Aufgrund dieser Gesamtsituation könne nicht von einer

qualifizierten Vorwerfbarkeit gesprochen werden. Wie sich aus den Akten ergebe,

hätten sich die Rekurrierenden durchaus und mehrfach an

Schuldenberatungsstellen gewandt und anderweitige Hilfe aufgesucht, es habe

ihnen aber niemand helfen können. Es lägen heute Verlustscheine beim

Rekurrenten im Betrag von CHF 21'660.50 und bei der Rekurrentin im Betrag

von CHF 26'562.50 vor. Mit den fehlenden Ausständen bei den Steuern und

den Krankenkassenprämien belege dies ernsthafte Anstrengungen zur Sanierung

ihrer finanziellen Situation und konstante und effiziente Bemühungen im Rahmen

ihrer Möglichkeiten.

Auch wenn mit «etwas mehr Lohn» und sonstigen eher

geringfügigeren Massnahmen wie dem Bezug von Wohnbeiträgen oder

Prämienverbilligung die Situation «noch positiver» hätte ausfallen können,

erscheine dies im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entscheidend.

Gewisse zusätzliche Massnahmen könnten als ausdrückliche Bedingung bzw. als

Auflage an die Rekurrierenden für die Beibehaltung der

Niederlassungsbewilligung nun auch explizit genannt werden. Schliesslich

könnten auch die strafrechtlichen Verurteilungen eine Rückstufung nicht

begründen. Der angefochtene Entscheid erscheine daher in Anwendung von Art. 63

Abs. 2 AIG und Art. 58a Abs. 1 lit. a. AIG i.V.m.

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als unverhältnismässig.

4.

4.1

Unbestritten ist, dass die Rekurrierenden

eine erhebliche Verschuldung aufweisen. Diese fortbestehenden

Verlustscheinforderungen von Dritten gegenüber den Rekurrierenden betragen

gemäss den von ihnen eingereichten Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 6. Oktober

2025.

(act. 6/5) nicht bloss CHF 21'660.50 und CHF 26'562.50, wie die

Rekurrierenden geltend machen (Rekursbegründung S. 6 f.), sondern

weiterhin CHF 153'075.87 und CHF 36'994.02. Die Differenz ergibt sich daraus,

dass die Rekurrierenden bloss die in den letzten fünf Jahren mit

Verlustscheinen beendeten Betreibungen berücksichtigen, während sie die

sonstigen nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahren ausser

Acht lassen. Dabei kann es, wie die Rekurrierenden replicando geltend machen,

teilweise zu doppelten Betreibungen der gleichen Ausgangsforderung gekommen

sein. Sie belegen dies aber bloss für die kantonalen Steuern 2013 und 2015.

Andere doppelte Betreibungen werden weder substanziiert noch belegt. Eine mehrfache

Betreibung gleicher Forderungen lässt sich aus dem Betreibungsregister allein

nicht direkt ablesen. Mit der blossen Behauptung von Doppelbetreibungen genügen

die Rekurrierenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Falls

bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,

ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch

Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE

VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4). Werden in einem Rekurs blosse

Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus

eigene Nachforschungen anzustellen (VGEVD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3,

VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar

2019.

E. 3.2.2). Soweit die Rekurrierenden nicht selber doppelte

Betreibungen für einzelne Forderungen benannt haben, ist daher von ihrer durch

die vorliegende Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen

Verschuldung auszugehen (vgl. auch BGer 2C_227/2024 vom 14. April 2025

E. 4.4.2, mit Hinweisen). Selbst wenn sich aber weitere Verlustscheine

tatsächlich auf mehrfach in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten,

erfüllt die aktuelle Schuldensituation der Rekurrierenden die vom Bundesgericht

an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer

Hinsicht (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, mit Hinweis auf

BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; VGE VD.2022.155 vom

17.

Oktober 2022 E. 4.2.3 am Ende).

4.2

Strittig ist vorliegend, inwieweit die

angefochtenen Rückstufungen auch mit Sachverhalten begründet werden dürfen,

welche sich vor der Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM vom 31. Januar

2022.

ereignet haben. Mit diesem Schreiben wurden die Rekurrierenden in

Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung

«vorerst» mit den Auflagen verwarnt, dass keine neuen Betreibungen entstehen,

sie mit der Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer

Schuldensituation und Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung

Kontakt aufnehmen, die Rekurrentin sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle

bemüht, sie die Forderungen der Krankenkasse und Steuerverwaltung regelmässig

bezahlen und die Steuererklärung einreichen. Hierfür wurde ihnen Frist bis zum

31.

Januar 2023 gesetzt und sie wurden darauf hingewiesen, dass im Falle

einer weiteren Schuldenzunahme ihre Niederlassungsbewilligungen widerrufen und

sie auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden könnten (Vorakten JSD

Teil 2, S. 173 f.).

Ist eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinne von Art. 96

Abs. 2 AIG ausgesprochen worden, so ist entscheidend, ob die ausländische

Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist,

welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen

worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung

vorliegen (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.2.1, mit Hinweis

auf BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3). Daraus folgt,

dass bei der Beurteilung des Widerrufs einer Bewilligung oder einer Rückstufung

eine mutwillig auch vor der Verwarnung eingetretene Verschuldung erste

Voraussetzung für einen entsprechenden Entscheid bildet, nach erfolgter

Verwarnung aber weitere, mutwillig angehäufte Schulden hinzukommen müssen. Das

Bundesgericht betont dabei indes, dass die ausländische Person mit der

Verwarnung nicht nur aufgefordert wird, keine neuen Schulden einzugehen,

sondern auch ernsthafte Bemühungen zu tätigen, um die bestehenden Schulden abzubauen,

soweit sie dazu in der Lage ist (BGer 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2).

4.3

Soweit die Rekurrierenden die Mutwilligkeit

ihrer vor der Verwarnung entstandenen Verschuldung in Frage stellen wollen,

kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verweisen dazu auf die amtliche

Einschätzung ihrer Steuern und die Problematik der Veranlagung des Rekurrenten

als Selbständigerwerbender. Dabei substanziieren sie aber nicht, inwieweit die

amtlich veranlagten Steuern im Ergebnis zu hoch ausgefallen sind. Selbst wenn

dies der Fall gewesen wäre, so läge ihr Verschulden zudem in der Missachtung

ihrer Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren und in der

unterbliebenen Klärung des Erwerbsstatus des Rekurrenten (VGE VD.2022.149 vom

29.

Dezember 2022 E. 3.3.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10).

4.4

Zu prüfen ist, inwieweit die Rekurrierenden

den ihnen mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 auferlegten Auflagen

nachgekommen sind und inwieweit ihnen auch nach dieser Verwarnung eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann.

4.4.1
4.4.1.1

Es ist anzuerkennen, dass die Rekurrierenden

sowohl vor ihrer Verwarnung wie auch danach in erheblichem Umfang Schulden

abgebaut haben. Dieser Abbau ist aber soweit ersichtlich einzig auf dem Weg der

Zwangsvollstreckung im Betreibungsverfahren erfolgt. Seit dem 23. Dezember

2024.

bzw. dem 14. Juni 2025 unterliegt der Lohn der Rekurrentin bzw. des

Rekurrenten soweit aus den Akten ersichtlich aber keiner Pfändung mehr, sodass

entgegen ihrer Behauptung Möglichkeiten zur Schuldenrückzahlung ausserhalb eines

Betreibungsverfahren bestanden hätten. Die Rekurrierenden legen weder dar noch

belegen sie, dass sie seither trotz des von ihnen nachgewiesenen gemeinsamen

monatlichen Nettoeinkommens von CHF 7'182.75 (vgl. act. 6/7) weitere

Schulden getilgt hätten. Dieses Einkommen liegt soweit ersichtlich deutlich

über ihrem Existenzminimum (vgl. act. 6/7; vgl. auch die vom Betreibungsamt

Basel-Stadt vorgenommene Existenzberechnung, Vorakten JSD Teil 1, S. 82

ff.), sodass ihnen ein weiterer Abbau ihrer Schulden möglich gewesen wäre.

4.4.1.2

Hinzu kommt, dass entgegen ihrer Darstellung

auch nach ihrer Verwarnung weiterhin Forderungen gegen sie in Betreibung

gesetzt werden mussten, wie aus den von ihnen ins Recht gelegten

Betreibungsregisterauszügen erhellt (act. 6/5). Im Falle des Rekurrenten

sind zwei Betreibungen des Kantons Zürich (für Forderungen in der Höhe von

CHF 651.– und CHF 626.05), zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt

(für Forderungen in der Höhe von CHF 5'124.– und CHF 5'346.70), eine

Betreibung der E____ AG (für eine Forderung in der Höhe von CHF 120.30)

sowie eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der Höhe von

CHF 2'948.50) hinzugekommen. Die Betreibungen des Kantons Zürich, der F____

AG sowie eine Betreibung des Kantons Basel-Stadt endeten gemäss

Betreibungsregisterauszug mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Die übrigen

Betreibungen endeten nach Bezahlung bzw. Befriedigung nach Verwertung. Bei der

Rekurrentin sind eine Betreibung der G____ SA (für eine Forderung in der Höhe

von CHF 1'673.–), eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der

Höhe von CHF 6'689.15) sowie zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt

(für Forderungen in der Höhe von CHF 2'640.80 und CHF 2'195.60) seit

der Verwarnung hinzugekommen. Dabei endete eine Betreibung des Kantons

Basel-Stadt durch Befriedigung nach Verwertung, wohingegen in Bezug auf die

übrigen drei Betreibungen ein Verlustschein ausgestellt werden musste. Die

erste mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 ausgesprochene Auflage,

wonach die Rekurrierenden neue Betreibungen vermeiden sollen, haben sie demnach

nicht erfüllt. Dass die hier aufgezählten neuen Betreibungen ungerechtfertigt

gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und haben die Rekurrierenden auch

nicht geltend gemacht.

4.4.1.3

Betragsmässig ins Gewicht fallen unter den

seit der Verwarnung in Betreibung gesetzten Forderungen vor allem diejenigen

des Kantons Basel-Stadt, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um

Steuerforderungen handelt, und diejenigen der Krankenkasse. Was die

Steuerforderungen anbelangt, haben die Rekurrierenden eine E-Mail der

Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 ins Recht gelegt, in der

bestätigt wird, dass die Rekurrierenden seit dem Steuerjahr 2021 alle Steuerforderungen

beglichen hätten (act. 6/4). Bei den seit der Verwarnung in Betreibung

gesetzten Forderungen dürfte es sich damit um solche handeln, die bereits vor

der Verwarnung entstanden sind. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine

fortdauernde mutwillige Anhäufung von Schulden nach der Verwarnung zu belegen

(so VGer ZH VB.2021.00481 vom 5. Mai 2022 E. 3.6). Anders präsentiert

sich die Situation hingegen betreffend die Forderungen der Krankenkasse. Auch

diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, dass die Krankenkassenprämien

«aktuell vollständig bezahlt» würden bzw. seit der Verwarnung vom

31.

Januar 2022 regelmässig bezahlt worden seien (Rekursbegründung

S. 5). In den Vorakten des JSD liegt eine Übersicht der offenen

Forderungen der F____ AG, datierend vom 23. Mai 2025 (Vorakten JSD Teil 1,

S. 72 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass jedenfalls betreffend die

Rekurrentin keine Forderungen bei dieser Krankenkasse offen sind, die nach der

Verwarnung entstanden sind. Die Ausstände bzw. Verlustscheine, die die F____ AG

gegenüber der Rekurrentin ausweist, betreffen nur die Jahre 2016 und 2017 (Vorakten

JSD Teil 1, S. 74). Dass auch die Forderung der Krankenkasse G____ SA

in der Höhe von CHF 2'640.80 schon vor der Verwarnung entstanden wäre,

ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und haben die Rekurrierenden auch

nicht substanziiert behauptet. Betreffend den Ehemann ergibt sich ausdrücklich

aus der Aufstellung der F____ AG, dass sich seine Ausstände auch auf die Jahre

nach der Verwarnung beziehen, insbesondere auf die Jahre 2022 bis 2024 (vgl. Vorakten

JSD Teil 1, S. 77). Immerhin ist bei einem Teil dieser Forderungen

(nämlich für den Betrag von CHF 2'611.85 von insgesamt CHF 5'143.40)

vermerkt, dass sie Gegenstand einer «Abzahlungsvereinbarung» seien (vgl. die

Sternfussnote auf Vorakten JSD Teil 1, S. 77). Dass es eine solche

Abzahlungsvereinbarung tatsächlich gäbe oder dass sie aktuell entsprechende

Abzahlungen leisten würden, haben die Rekurrierenden im vorliegenden

Rekursverfahren aber nicht geltend gemacht.

4.4.1.4

Vor diesem Hintergrund sind die Rekurrierenden

nicht zu hören, wenn sie ausführen, dass seit der Verwarnung keine neue

Verschuldung dazugekommen sei und sie die Krankenkassenprämien seit der

Verwarnung bezahlt hätten (Rekursbegründung S. 5). Indem die

Rekurrierenden die Krankenkassenprämien teilweise nicht bezahlt haben, haben

sie gegen eine weitere Auflage der Verwarnung vom 31. Januar 2022

verstossen (vgl. vorne E. 4.2). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ihnen,

wenn sie ausführen, dass die seit der Verwarnung hinzugekommenen Betreibungen

allein darauf zurückzuführen seien, dass ihnen aufgrund der Lohnpfändungen kein

finanzieller Spielraum verblieben sei, weil sie just auf dem Existenzminimum

leben würden (Rekursbegründung S. 7). Dabei übersehen die Rekurrierenden,

dass unter den neuen Betreibungen (und neuen Schulden) insbesondere

Prämienforderungen der obligatorischen Krankenversicherung nach dem

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verzeichnen sind

(vgl. vorne E. 4.4.1.2 f.). Diese Prämien werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums und damit bei der Lohnpfändung berücksichtigt (vgl. Vorakten

JSD Teil 1, S. 82). Entsprechend wäre es den Rekurrierenden auch bei

laufender Lohnpfändung möglich gewesen, diese Rechnungen zu bezahlen. Wenn sie

den dafür reservierten Teil des Einkommens anderweitig ausgegeben haben, ist

ihnen dies vorzuwerfen, zumal sie im vorliegenden Rekursverfahren nichts

vorgebracht haben, was dagegenspräche. Demnach ist davon auszugehen, dass die

Rekurrierenden auch nach der Verwarnung weiter mutwillig neue Schulden im Sinne

der Rechtsprechung angehäuft haben.

4.4.2

Eine weitere Auflage der Verwarnung vom

31.

Januar 2022 war es, dass die Rekurrierenden mit der unentgeltlichen

Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer Schuldensituation und

Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung Kontakt aufnehmen (vgl.

vorne E. 4.2). Von einem Teil der Lehre wird gerade diese Art von Auflage

als besonders wichtig angesehen, weil andere Auflagen wie die vollständige

Tilgung der bestehenden Schulden und die Vermeidung neuer Schulden als wenig

realistisch erscheinen würden (vgl. Kneer/Schindler,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 96 N 18). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten

bzw. hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden lediglich einen Termin

bei der fabe wahrgenommen haben (vgl. vorne E. 3.1.2), was die

Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren nicht bestritten haben. Demnach

ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden auch weiterhin keine

professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen und kein Budget erstellt

wurde, womit die Rekurrierenden auch gegen diese Auflage verstossen haben. Ein

einmaliger Beratungstermin genügt nicht, zumal seit Wegfall der Lohnpfändungen

eine neue Ausgangslage bestanden hätte, die den Rekurrierenden die eigenständige

Rückzahlung bestehender Schulden ermöglicht bzw. Spielraum für die Vereinbarung

von Schuldensanierungen eröffnet hätte. Diesbezüglich behaupten die

Rekurrierenden replicando zwar, dass sich sämtliche Gläubiger und namentlich

auch die Steuerverwaltung ausdrücklich weigern würden, bei einer

Schuldensanierung mitzuwirken. Sie belegen diese Behauptung indessen durch

nichts. Obwohl sie von einer ausdrücklichen Weigerung sprechen, haben sie keine

Belege für gescheiterte Verhandlungen ins Recht gelegt.

4.4.3
4.4.3.1

Strittig ist weiter, ob die Rekurrierenden vor

dem Hintergrund ihrer Verschuldung genügende Anstrengungen zur Ausschöpfung

ihrer Erwerbsfähigkeit unternommen haben. Zur Integration zählt auch die

Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). In

Konkretisierung dieser Bestimmung nimmt eine ausländische Person gemäss Art. 77e

Abs. 1 VZAE dann am Wirtschaftsleben teil, «wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht».

Ausländerinnen und Ausländer sollen also grundsätzlich in der Lage sein, sich

und ihre Familie finanziell selbstständig zu versorgen (Kurt, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar

AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 58a N 24). Daraus folgt,

dass ausländische Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Erwerbsfähigkeit

auszuschöpfen haben, um den finanziellen Bedarf der Familie ohne Verschuldung

zu decken.

4.4.3.2

Die Rekurrierenden substanziieren nicht,

weshalb es der Rekurrentin nicht möglich sein soll, ein höheres Arbeitspensum

zu leisten. Auch wenn sie als Verkäuferin ein unter dem schweizerischen

Medianlohn liegendes Einkommen erzielt, könnte sie mit einer Aufstockung ihres

Pensums als Verkäuferin auch unter Berücksichtigung der dadurch erhöhten

Steuerbelastung in substanzieller Weise zu einer Schuldensanierung beitragen.

Sie behauptet zwar dahingehende Anstrengungen, bleibt aber jeden Beweis für

entsprechende Stellensuchbemühungen schuldig.

4.4.3.3

Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten

vorwirft, nie längerfristig für einen Arbeitgeber gearbeitet zu haben, gilt es

zu differenzieren. Über die H____ GmbH ist am [...] 2023 notorischerweise der

Konkurs eröffnet worden (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]

2023). Auch wenn der Rekurrent seine dortige Stelle schon per Ende 2021

verloren hat, ist davon ausgehen, dass die damalige Arbeitgeberin bereits in

jenem Zeitpunkt in wirtschaftlicher Schieflage und die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang gestanden sein dürfte. Der Verlust

der entsprechenden Anstellung und der darauffolgende Bezug von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung kann dem Rekurrenten daher nicht vorgeworfen werden.

Wie die Vorinstanz demgegenüber aufgrund einer entsprechenden Rückmeldung der D____

AG, Zweigniederlassung [...] (vgl. Vorakten JSD Teil 1, S. 104)

festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten seine dortige Anstellung aufgrund

seines Verhaltens bzw. seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber und

nicht im Zusammenhang mit Krankheit oder Unfall gekündigt. Diese Feststellung

bestreiten die Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert,

weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. § 18 VRPG am Ende). Die

Stellenlosigkeit bis zum Antritt seiner Stelle bei der I____ AG per September

2025.

hat der Rekurrent daher selber zu vertreten.

4.4.4

Weiter begründet die Vorinstanz die

fortdauernde Mutwilligkeit der Verschuldungssituation der Rekurrierenden damit,

dass sie sich nicht um Prämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge bemüht

hätten. Wie das Amt für Sozialbeiträge (ASB) der Vorinstanz mitgeteilt hat,

haben die Rekurrierenden nie ein Gesuch um Mietzinsbeiträge gestellt (E-Mail

vom 16. Mai 2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 67). Prämienverbilligungen

haben sie von Januar 2018 bis September 2021 erhalten. Die Zahlungen mussten

daraufhin aber eingestellt werden, da die Rekurrierenden es damals verpasst

hätten, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E-Mail des ASB vom 16. Mai

2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 68). Wie der Eingabe des ASB entnommen

werden kann, handelt es sich dabei aber nicht um erhebliche finanzielle

Zuwendungen, haben diese doch von CHF 1'476.– unter Einschluss von

Beiträgen für die Kinder im Jahr 2018 auf CHF 238.– im Jahr 2021

abgenommen. Die entsprechende Nachlässigkeit fällt daher kaum ins Gewicht.

4.4.5

Schliesslich durfte die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Gesamtwürdigung der Situation aber auch die weitere finanzielle Belastung

der Rekurrierenden aufgrund ihrer nach der Verwarnung erfolgten Verurteilung

mit drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt berücksichtigen, auch

wenn diese selber bloss Bagatelldelikte im Bereich des Strassenverkehrs

betroffen haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15).

4.4.6

Zusammengefasst hat die Vorinstanz die

Rückstufung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM zu Recht als zulässig

erachtet. Zwar ist den Rekurrierenden anzurechnen, dass sie via

Zwangsvollstreckung bzw. Lohnpfändungen bestehende Schulden abgebaut haben (vorne

E. 4.4.1.1). Indessen sind auch nach ihrer Verwarnung neue Schulden und

Betreibungen in vorwerfbarer Weise hinzugekommen (vorne E. 4.4.1.2 ff.).

Zudem haben sie seit dem Abschluss der letzten Lohnpfändungen nicht

eigenständig weitere Schulden abgebaut bzw. sich nicht um eine weitere

Schuldensanierung gekümmert, obwohl sie aufgrund ihres Erwerbseinkommens den

finanziellen Spielraum dazu gehabt hätten (vorne E. 4.4.1.1). Entgegen der

Auflage in der Verwarnung haben sie auch keine genügende professionelle

Schuldenberatung in Anspruch genommen (vorne E. 4.4.2). Sodann hat die

Rekurrentin keine Bemühungen nachgewiesen, dass sie sich um ein höheres

Arbeitspensum gekümmert hätte (vorne E. 4.4.3.2), während sich der

Rekurrent den zeitweiligen Verlust seiner Anstellung vorwerfen lassen muss

(vorne E. 4.4.3.3). Damit haben die Rekurrierenden insgesamt keine der

Rechtsprechung (vorne E. 4.2) genügenden Anstrengungen zur Sanierung ihrer

finanziellen Situation unternommen, womit das Vorliegen eines

Rückstufungsgrunds zu bejahen ist.

4.4.7

Wie die Vorinstanz in den Erwägungen 18 ff.

des angefochtenen Entscheids zutreffend erwogen hat, erweist sich diese

Rückstufung auch als verhältnismässig. Da die Rekurrierenden die

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert rügen, kann

darauf verwiesen werden (vgl. § 18 VRPG am Ende). Mit der Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass die Rückstufung geeignet ist, bei den Rekurrierenden

eine Verhaltensänderung zu bewirken. Darauf deutet insbesondere auch der

Umstand hin, dass die Rekurrierenden seit Erlass der Rückstufungsverfügung

immerhin keine neuen Betreibungen zu verzeichnen haben (vgl. auch BGer

2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.2). Demgegenüber hatte die

Verwarnung vom 31. Januar 2022 (und auch die zahlreichen Ermahnungen

zuvor) noch nicht diese Wirkung erzielt (angefochtener Entscheid E. 8).

Demnach erweist sich die Rückstufung auch als erforderlich, weil nach dem

Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Verwarnung allein

genügen würde, um die Rekurrierenden zur Behebung des Integrationsdefizits zu

bewegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückstufung hat die Vorinstanz

sodann zu Recht berücksichtigt, dass die Rückstufung zwar eine Verschlechterung

der Rechtsposition der Rekurrierenden bedeutet, ihr weiterer Aufenthalt in der

Schweiz – anders als bei einem Entzug der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung – damit aber nicht unmittelbar gefährdet wird (angefochtener

Entscheid E. 19; vgl. auch BGer 2C_127/2025 vom 14. November 2025

E. 4.2.3,2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.4). Es ist derzeit

kein privates Interesse der Rekurrierenden ersichtlich, welches das angesichts

der hohen, langjährigen und mutwilligen Verschuldung bedeutsame öffentliche

Interesse an der Rückstufung aufwiegen würde. Sollte der Bereich BdM dereinst

in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wegen

anhaltender mutwilliger Schuldenwirtschaft nicht zu verlängern, wird er

abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen haben.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen

ist. Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierenden

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.