VD.2025.172
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (nicht rechtskräftig)
7. Mai 2026Deutsch42 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.172
URTEIL
vom 7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
beide vertreten durch Dr. Martin Kaiser,
Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. September 2025
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Die Ehegatten B____, geboren am [...] 1967, von [...], und A____,
geboren am [...] 1971, von [...], reisten am 1. Oktober 1993 respektive 15. Oktober
1994 in die Schweiz ein. B____ und A____ (nachfolgend: Rekurrierende) verfügen
seit dem 11. Mai 2001 respektive 28. September 2004 über eine
Niederlassungsbewilligung. Ihre drei gemeinsamen, volljährigen Kinder (geboren
am [...] 1992, am [...] 1995 und am [...] 1997) leben in Basel.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:
Bereich BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er erheblich verschuldet und
somit nicht gut integriert sei. Er wurde aufgefordert neue Schulden zu
verhindern, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und unverzüglich
Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. Mit Schreiben vom
23. Februar 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest,
dass seine Schulden erheblich zugenommen hätten. Die mit diesem Schreiben
gestellten Fragen beantwortete der Rekurrent am 19. Juli 2017. Am
27. Juli 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest,
dass ihre finanzielle Lage immer noch bedenklich sei. Da der Rekurrent jedoch
nachgewiesen habe, dass er sich derzeit intensiv mit seiner Schuldenproblematik
auseinandersetze, sei mit einer baldigen Stabilisierung oder Verbesserung der
finanziellen Lage zu rechnen, weshalb derzeit von weiteren Massnahmen abgesehen
werde.
Mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 stellte der
Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass er über Schulden in der
Höhe von CHF 78'096.15 und sie über solche in der Höhe von
CHF 41'767.10 verfügten, weshalb sie finanziell als schlecht integriert zu
beurteilen seien. Sie wurden aufgefordert, neue Betreibungen zu verhindern, das
Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung der Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und die
Steuererklärung immer fristgerecht einzureichen. Der Bereich BdM informierte
sie zudem darüber, dass ihre finanzielle Situation in einem Jahr wieder
überprüft würde und dass im Fall einer weiteren Schuldenzunahme ihre
Niederlassungsbewilligungen widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen
ersetzt oder sie sogar aus der Schweiz weggewiesen werden könnten. Ein Jahr
später stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre
Schulden erneut zugenommen hätten und sie inzwischen Ausstände in der Höhe von
CHF 153'666.80 bzw. CHF 44'039.– aufweisen würden. Daraufhin machten die
Rekurrierenden gegenüber dem Bereich BdM mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 geltend,
dass ihre Schulden nicht zugenommen hätten, sondern die Zunahme darauf
zurückzuführen sei, dass das Steueramt ständig wieder Forderungen in
Betreibungen setze. Dazu reichten sie am 27. Januar 2022 ein vom
Betreibungsamt Basel-Stadt ausgefülltes Formular ein, in dem dieses festhielt,
dass von den elf die Rekurrentin betreffenden Betreibungen deren drei
Mehrfachforderungen seien. Betreffend die neun offenen Betreibungen des
Rekurrenten teilte das Betreibungsamt mit, dass es sich bei diesen nicht um
Mehrfachforderungen handle.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verwarnte der Bereich
BdM die Rekurrierenden, da er Verlustscheine in der Höhe von CHF 66'924.40
und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 86'742.40 und sie Verlustscheine
in der Höhe von CHF 18'212.15 und offene Betreibungen in der Höhe von
CHF 25'826.85 aufweisen würden. Der Bereich BdM teilte den Rekurrierenden
mit, dass ihre Niederlassungsbewilligungen insbesondere wegen mutwilliger
Nichterfüllung finanzieller Pflichten widerrufen werden könnten, diese
Massnahme im damaligen Zeitpunkt aber nicht verhältnismässig wäre. Deshalb
würden sie vorerst unter Androhung des Bewilligungswiderrufs mit folgenden
Auflagen verwarnt: Vermeidung neuer Betreibungen, Aufsuchen der
Schuldenberatungsstelle «Plusminus», intensive Arbeitsbemühungen durch die
Rekurrentin, regelmässige Begleichung der Krankenkassen- und Steuerforderungen
sowie Einreichen der Steuererklärung. Diese Auflagen hätten sie bis zum 31. Januar
2023 zu erfüllen. Im Falle der weiteren Verschuldung hätten sie mit einem Bewilligungswiderruf
und der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder Wegweisung aus der
Schweiz zu rechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte der Bereich
BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre Schulden seit der Verwarnung
vom 31. Januar 2022 leicht zugenommen hätten, und forderte sie auf, einen
Fragekatalog zu ihrer aktuellen Situation zu beantworten. Dieser Aufforderung kamen
die Rekurrierenden mit Eingaben vom 7. und 28. März 2023 nach.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte der Bereich BdM
den Rekurrierenden in Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass er
beabsichtige, ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund ihrer Verschuldung zu
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die
Rekurrierenden liessen sich mit Eingabe vom 26. September 2023 dazu
vernehmen.
Mit Verfügungen vom 22. Februar 2024 widerrief der Bereich
BdM die Niederlassungsbewilligungen der Rekurrierenden und ersetzte diese durch
Aufenthaltsbewilligungen. Den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrierenden wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. September
2025 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2.
und 23. Oktober 2025 erhobene bzw. begründete Rekurs an den Regierungsrat,
mit welchem die Rekurrierenden, vertreten durch Dr. Martin Kaiser,
Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD
vom 23. September 2025 und den Verzicht auf einen Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligungen und auf ihre Rückstufung beantragen. Sie seien zu
verpflichten, weiterhin gemäss ihrer Möglichkeit (inkl. Lohnpfändung) laufend
Schulden abzubauen. Schliesslich beantragen sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 14. November 2025 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum
Entscheid. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies dessen
Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung der Rekurrierenden wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 19. Januar 2026
repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung des
Regierungspräsidenten vom 14. November 2025 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen.
1.2
Die Rekurrierenden sind als Adressaten des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das
Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können bzw.
zu beachten sind (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.5).
1.4
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende
Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2025.123 vom 15. Januar 2026
E. 1.3, VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3).
2.
Die Vorinstanz stützte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Rekurrierenden und deren Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf
das Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.
2.1
2.1.1
Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch
eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften
Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni
2025.
E. 2.1.1, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170
vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32),
indem die ausländische Person an ihre Integrationsverpflichtungen erinnert und
präventiv zu einer Verhaltensänderung angehalten wird (BGer 2C_ 127/2025 vom
14.
November 2025 E. 2.1,2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2).
2.1.2
Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit
Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften
Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2,
VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni
2024.
E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni
2025.
E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund
vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist,
kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE
VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember
2024.
E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und
50; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen
AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung
des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen
sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni
2025.
E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3;
Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5
und 50; Fargahi/Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 63 AIG N 35;
Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).
2.1.3
Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines einzelnen
Integrationskriteriums nach Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 51; BGer 2C_127/2025
vom 14. November 2025 E. 3.5; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und
Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33).
2.1.4
Die Anforderungen an ein ernsthaftes
Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund.
Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einen erheblichen
oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder gar
schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine Rückstufung gemäss
Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne
Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder
gar dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG) in Betracht (vgl. Hunziker,
a.a.O., Art. 63 N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März
2020.
E. 6.1; VGer ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1,
VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3 und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar
2021.
E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2 und
VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni
2025.
E. 2.1.4, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, genügt aber nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um den Fortbestand einer
Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).
2.1.5
Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig
und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was im Einzelfall zu prüfen
ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG; BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer
2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember
2024.
E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die
Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine
Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen
(BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).
2.1.6
Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2
AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der
Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1.
Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1;
VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni
2024.
E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt
werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach diesem
Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019
eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1
und 5.3;2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.3 f.; SEM Weisungen AIG,
Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32).
2.2
2.2.1
Das hier strittige Integrationskriterium
besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201,
VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und
behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich
allein nicht für die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von
Verpflichtungen. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung
(vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; VD.2024.168 vom
30.
Juni 2025 E. 2.2.1 m.H.a. Bensegger,
a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August
2024.
E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann der Fall, wenn
die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom
14.
April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96
Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur
Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich
konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv
zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden
in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer
2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).
2.2.2
Ein anderes Integrationskriterium besteht
gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1
VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
3.
3.1
3.1.1
Im angefochtenen Entscheid verweist die
Vorinstanz darauf, dass die Verschuldung der Rekurrierenden weit zurückreiche.
Der Rekurrent habe schon 2011 Schulden aufgewiesen und auch die Rekurrentin
habe sich seit dem Jahr 2016 kontinuierlich verschuldet. Der Rekurrent sei vom
Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 darauf hingewiesen
worden, dass er aufgrund seiner Schulden in der Höhe von damals CHF 78'628.32
finanziell schlecht integriert sei, weshalb ihm ein unverzüglicher Kontakt mit
einer Schuldenberatungsstelle empfohlen worden sei. Gleichwohl habe er mit
Schreiben vom 27. Juli 2017 bei Schulden von nunmehr CHF 84'859.20
und offenen Betreibungen seiner Ehefrau von CHF 13'991.15 erneut auf seine
als bedenklich beurteilte finanzielle Situation hingewiesen werden müssen. Im
weiteren Verlauf habe der Rekurrent seine Verschuldung bis im Juli 2020 zwar
auf CHF 78'096.15 reduzieren können, wobei jene der Ehefrau auf CHF 41'767.10
angestiegen sei. Aufgrund dieser Entwicklungen habe der Bereich BdM den
Rekurrierenden mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 nachdrücklich
empfohlen, laufende Rechnungen umgehend zu bezahlen, um neue Betreibungen zu
verhindern, das Amt für Sozialbeiträge bezüglich der Prüfung um Ausrichtung von
Mietzinsbeiträgen- und oder Krankenkassenprämienverbilligungen zu kontaktieren
sowie ihre Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Diese Empfehlungen
hätten die Rekurrierenden offensichtlich nicht befolgt, weshalb der Bereich BdM
die Rekurrierenden mit Schreiben vom 31. Januar 2022 bei Schulden von CHF 153'666.80
bzw. CHF 44'039.– verwarnt und ihnen Auflagen auferlegt habe, welche sie
bis zum 31. Januar 2023 hätten umsetzen müssen. Auch diese Verwarnung habe
keine massgebliche Wirkung gezeigt. Zwar hätten die Schulden des Rekurrenten
bis Februar 2023 auf CHF 149'538.37 etwas abgenommen, dafür seien jene der
Rekurrentin erneut erheblich auf CHF 49'912.05 angewachsen. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrer Rückstufung hätten die Schulden der
Rekurrentin stagniert, jene des Rekurrenten bis zum 22. Februar 2024 aber
erneut auf CHF 158'721.07 zugenommen. Aktuell verzeichne der Rekurrent
gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 9. September 2025 keine
offenen Betreibungen, jedoch immer noch 56 Verlustscheine in der Höhe von CHF 153'075.87.
Er verfüge damit über Schulden, deren Höhe nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung annehmen liessen. Die Rekurrentin verzeichne aktuell ebenfalls
keine offenen Betreibungen und verfüge über 19 Verlustscheine in der Höhe von CHF 36'994.02.
Ihre Schulden würden zwar nicht mehr eine Höhe erreichen, die ohne Weiteres
eine starke Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde,
wobei aber zu berücksichtigen sei, dass die Ehegatten für die laufenden
Familienbedürfnisse wie die Krankenkassenprämien und die Steuern solidarisch
haften würden, weshalb die entsprechenden Schulden ihres Ehegatten auch ihr
anzulasten seien. Zudem verlange eine Rückstufung auch keine erhebliche oder
schwerwiegende Verschuldung und somit auch keine Schulden in der praxisgemäss
dafür erforderlichen Höhe. Da die Rekurrierenden zusammen über Schulden in der
Höhe von rund CHF 190'000.– verfügen würden, bestehe in objektiver
Hinsicht ein Hinweis darauf, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht beachten würden. Ein Grossteil der Schulden seien dabei nach dem Jahr
2019.
entstanden, sodass sie auch bei der Prüfung eines Rückstufungsgrundes
berücksichtigt werden dürften.
3.1.2
Mit Bezug auf die Prüfung der mutwilligen
Verursachung dieser Verschuldung stellte die Vorinstanz fest, dass hierfür
nicht allein auf das Verhalten der Rekurrierenden nach ihrer Verwarnung
abgestellt werden dürfe. Massgebend sei vielmehr, ob die Verschuldung selbst
verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sei. Es sei nicht der Zweck der
ausländerrechtlichen Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, dass die ausländische
Person ihr Verhalten erst nach der Verwarnung anpasst. Diese diene vielmehr der
unmissverständlichen Aufforderung, nun endlich ernsthafte Bemühungen zu
tätigen, um ihre Schulden abzubauen (mit Verweis auf BGer 2C_614/2021 vom 18. März
2022.
E. 4.2.2). Es sei somit für die Frage der Mutwilligkeit der
Verschuldung auch das Verhalten der Rekurrierenden vor der Verwarnung vom 31. Januar
2022.
massgebend.
Soweit der Rekurrent vorbringe, seine Verschuldung sei auf
eine fälschlicherweise als Selbständigerwerbstätiger vorgenommene Anmeldung bei
der Ausgleichskasse zurückzuführen, obwohl er stets Arbeitnehmer gewesen sei,
und seine Schulden würden deshalb zu einem grossen Teil auf zu Unrecht
entstandenen Altlasten aus der Zeit vor 2015 beruhen, hielt die Vorinstanz ihm
entgegen, dass er gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons
Basel-Stadt am [...] 2003 die Einzelfirma [...] B____ mit dem Zweck gegründet
habe, Transporte sowie Handel mit Waren durchzuführen. Bei dieser Einzelfirma
habe er bis zur Löschung infolge Geschäftsaufgabe am [...] 2017 als
Geschäftsführer geamtet. Seine Behauptung, stets als Arbeitnehmer tätig gewesen
zu sein, sei daher unrichtig und es könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er
pauschal geltend mache, viele der Ausgleichskassenforderungen, welche zu seiner
Verschuldung beigetragen hätten, seien zu Unrecht entstanden. Selbst wenn diese
Forderungen der Ausgleichskasse aber zu Unrecht entstanden wären, hätte er die
Rechnungen nicht zuletzt nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 17. Dezember
2015.
nicht einfach über Jahre hinweg ignorieren dürfen, sondern hätte vielmehr
die Situation mit der Ausgleichskasse klären müssen.
Der vom Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember
2015.
ausgesprochenen Aufforderung zu einer umfassenden Schuldenberatung seien
die Rekurrierenden erst am 6. September 2022 nach ihrer Verwarnung durch
den Bereich BdM vom 31. Januar 2022 bei der Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung (fabe) nachgekommen. Ihre Behauptung, dass die fabe sich
dabei auf die Information beschränkt habe, dass man nichts machen könne, sei
unbelegt und schwer zu glauben. Zu ihren Gunsten sei aber zu berücksichtigen,
dass sie im März 2017 einen Anwalt zur Klärung der unklaren rechtlichen
Situation des Rekurrenten als Selbständigerwerbender bzw. als Arbeitnehmer
mandatiert und im April 2019 ein Treuhandbüro in der Absicht engagiert hätten,
ihre administrativen Belange zu ordnen. Vorwerfbar erscheine aber, dass sie
dadurch noch mehr Kosten verursacht hätten, die teilweise ungedeckt geblieben
seien, was mit der Umsetzung der Empfehlung des Bereichs BdM, eine
gemeinnützige Schuldenberatungsstelle wie bspw. «Plusminus» aufzusuchen, hätte
vermieden werden können. Auch aktuell nähmen die Rekurrierenden offenbar keine
fachmännische und regelmässige Schulden- und Budgetberatung in Anspruch. Eine
solche stelle auch die von ihnen geltend gemachte, wohl als Freundschaftsdienst
erfolgende Beratung durch C____ nicht dar. Sie benötigten aber eine fachliche
und konstante Beratung, welche auch die Erstellung eines Budgetplanes im
Hinblick auf einen weiteren Schuldenabbau umfassen sollte, zumal aufgrund der
aktuell fehlenden offenen Betreibungen keine Lohnpfändungen mehr bestünden.
Weiter lastet die Vorinstanz den Rekurrierenden an, keine Bemühungen
unternommen zu haben, um Mietzinsbeiträge oder durchgehend
Prämienverbilligungen zu erhalten. Sie hätten zwar ab Januar 2018
Prämienverbilligungen in Anspruch genommen. Diese seien aber im September 2021
eingestellt worden, da die Rekurrierenden offenbar nicht fristgerecht die
erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten. Auch nach ihrer Verwarnung durch
den Bereich BdM, der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder dem Erlass der
angefochtenen Verfügung hätten sie keine entsprechenden Bemühungen unternommen
und ein Gesuch um Gewährung von Mietzinsbeiträgen gar nie gestellt.
Weiter begründete die Vorinstanz die Mutwilligkeit der
Verschuldung mit der beruflichen Situation der Rekurrierenden. Der Rekurrent
habe nach seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nie längerfristig eine
Tätigkeit für einen Arbeitgeber ausgeübt und zwischendurch immer wieder
Arbeitslosentaggelder bezogen. Der Rekurrent führe den Stellenverlust bei der
Firma D____ AG auf krankheitsbedingte Gründe zurück, belege dies aber nicht.
Die Firma habe die Kündigung per Ende November 2024 denn auch nicht mit
Krankheit oder Unfall, sondern mit dem Verhalten des Rekurrenten gegenüber dem
Arbeitgeber begründet. Der Rekurrentin müsse vorgeworfen werden, bloss mit
einem Pensum von 60 % zu arbeiten und dadurch kein genügendes Einkommen zu
erwirtschaften. Sie mache geltend, dass es schwierig sei, eine Vollzeitstelle
zu finden, weise aber in keiner Weise entsprechende Suchbemühungen nach. Vor
diesem Hintergrund sei ihr vorwerfbar, dass sie seit Jahren nur mit einem
Teilzeitpensum von 60 % arbeite und es so unterlassen habe, mehr Einkommen
zu erwirtschaften, um keine neuen Schulden entstehen zu lassen bzw. um
bestehende Schulden abzubauen. Aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit und der
Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes seit dem Jahr 2015 sei ihr eine volle
Erwerbstätigkeit seit langer Zeit zumutbar. Schliesslich berücksichtigte die
Vorinstanz auch, dass gegen die Rekurrierenden nach der Verwarnung des Bereichs
BdM vom 31. Januar 2022 drei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt ergangen seien. Es handle sich bei der Verurteilung wegen Parkierens
im Halteverbot und auf Privatgrund zwar um Bagatelldelikte, durch die aber
weitere Bussen und Verfahrenskosten entstanden seien, welche die angespannten
Finanzen zusätzlich belastet hätten.
3.1.3
Abschliessend prüfte die Vorinstanz die
Bemühungen der Rekurrierenden, ihre Schulden zu sanieren. Sie anerkannte, dass
sie in den vergangenen Jahren mittels Lohnpfändungen Schulden abbezahlt hätten,
was bei der Prüfung der Mutwilligkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei.
Sie berücksichtigte aber auch, dass sie ihre Schulden bereits in höherem
Ausmass hätten tilgen können, wenn der Rekurrent konstant und die Rekurrentin
mit höherem Arbeitspensum erwerbstätig gewesen wären. Zudem sei zu beachten, dass
Lohnpfändungen behördlich angeordnet würden, nur offene Forderungen beträfen
und der Schuldenabbau nicht aufgrund aktiver Bemühungen der Schuldner erfolgt
sei. Sie würden die von ihnen behaupteten Bemühungen zum Abschluss einer
Vereinbarung eines Zahlungsabkommens bzw. für den Rückkauf von Verlustscheinen
oder für die Gewährung eines Teilerlasses ihrer Steuerschulden nicht belegen.
Sie hätten sich zwar an die Steuerverwaltung gewandt, aber scheinbar weder ein
Gesuch um Rückkauf von Verlustscheinen noch ein Steuererlassgesuch gestellt.
Nachdem die letzten Lohnpfändungen der Rekurrentin per 23. Dezember 2024
und diejenigen des Rekurrenten per 14. Juni 2025 abgeschlossen worden
seien, wäre es ihnen somit nach Abschluss der Lohnpfändungen zumutbar gewesen,
sich um eine entsprechende Schuldensanierung zu kümmern. Sie würden aber keine
aktive Begleichung von Schulden belegen. Sie hätten somit durch die angeordneten
Lohnpfändungen einen wesentlichen Betrag ihrer Schulden abgebaut, nach
Abschluss der Lohnpfändungen aber keine Bemühungen zum weiteren Schuldenabbau
unternommen.
3.1.4
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz deshalb
fest, dass die Rekurrenten erst spät nach der Verwarnung durch den Bereich BdM
vom 31. Januar 2022 eine einmalige Schuldenberatung bei der fabe wahrgenommen
hätten und trotz der immer noch bestehenden Gesamtschulden von rund CHF 190'000.–
keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen würden. Trotz der
Verwarnung des Bereichs BdM vom 31. Januar 2022 und dem laufenden
Rekursverfahren hätten sie es nicht geschafft, ihre berufliche und somit
finanzielle Situation zu verbessern. Der Rekurrent habe seine letzte Anstellung
offenbar aufgrund seines Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber verloren und die
Rekurrentin habe ihr Arbeitspensum bis heute nicht erhöht. Es seien keine
Bemühungen zum Abbau der Schulden nach erfolgtem Abschluss der Lohnpfändungen
erkennbar. Auch das fehlende Ersuchen um Ausrichtung von Prämienverbilligungen
und/oder Mietzinsbeiträgen trotz mehrfacher Aufforderung durch die
Migrationsbehörde zeuge von nicht ausreichenden Bemühungen der Rekurrierenden
zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation im Interesse der
Schuldensanierung. Vor diesem Hintergrund sei die Verschuldung der
Rekurrierenden trotz der mittels Lohnpfändungen abgebauten Schulden als
mutwillig zu qualifizieren. Sie würden somit das Integrationskriterium der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG nicht beachten und es bestehe aufgrund ihrer mutwilligen
Verschuldung ein ernsthaftes Integrationsdefizit, weshalb bei beiden
Rekurrierenden Rückstufungsgründe nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorlägen.
3.2
Mit ihrem Rekurs bestreiten die
Rekurrierenden die Mutwilligkeit ihrer Verschuldung. Sie hätten seit dem Jahr
2015.
laufend Schulden abbezahlt. Die Abzahlungen hätten schon vor ihrer
Verwarnung vom 31. Januar 2022 im Jahr 2018 CHF 6'000.–, im Jahr 2020 CHF
20'000.– und im Jahr 2021 CHF 10'000.– betragen. Insgesamt hätten sie seit 2018
CHF 53'000.– Steuerschulden abbezahlt. Beim Grossteil der Schulden handle
es sich zudem um Steuerschulden aufgrund von zu hohen amtlichen Einschätzungen
für die Jahre 2011 bis 2017. Dabei sei der falsche Status «Nichtselbständig»
und/oder «Selbständig» des Rekurrenten ausschlaggebend für die Nach- und
Strafsteuer gewesen, wobei er falsch beraten worden sei. Seit 2018 würden die
Steuererklärungen regelmässig abgegeben und seit dem Steuerjahr 2021 seien
sämtliche Steuerausstände bis auf die Verlustscheine vollständig beglichen
worden. Die aktuellen Steuerschulden seien über die Lohnpfändungen
vollumfänglich beglichen worden. Auch die Krankenkassenprämien seien
vollständig bezahlt. Seit dem 31. Januar 2022 seien infolge der
Lohnpfändungen nur noch geringfügige Betreibungen erfolgt, welche durch
Zahlungen erledigt worden seien. Somit sei es seit mehreren Jahren zu keiner
neuen Verschuldung mehr gekommen und aktuelle Ausstände seien bezahlt worden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es darum, ob es
nach der Verwarnung zu neuen Schulden respektive dem Abbau bestehender Schulden
gekommen sei. Es sei entscheidend, ob auch nach der Verwarnung weiterhin
mutwillig Schulden aufgehäuft worden oder Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation unternommen worden seien. Somit könne ihnen der
grundsätzliche Bestand von Schulden im Januar 2022 nicht nochmals vorgeworfen
werden. Da schon damals seit 7 Jahren Schulden laufend und in wesentlichem Umfang
abgebaut worden seien, habe auch damals keine Mutwilligkeit vorgelegen.
Ein darüberhinausgehender Abbau von Schulden bei
gleichzeitiger Verhinderung aktueller Ausstände sei den Rekurrierenden nicht
möglich, da sie auf dem Existenzminimum leben würden. Es könne ihnen für den
unterbliebenen Abbau weiterer Schulden kein Vorwurf gemacht werden.
Es sei aktenkundig, dass der Rekurrent regelmässig
unverschuldete Schwierigkeiten mit früheren Arbeitgebern gehabt habe, die er
für seinen Lohn habe verklagen müssen oder von denen er als
Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Die Rekurrierenden seien in den
letzten Jahren teilweise auch arbeitslos gewesen. Es sei ihnen aber immer
wieder möglich gewesen, eine neue Stelle zu finden, wobei es während der
Corona-Zeit 2020 auch zu Kurzarbeit gekommen sei. Als Chauffeur bzw.
Verkäuferin hätten sie bloss eingeschränkte Möglichkeiten, eine Stelle zu
finden. Das Einkommen der im «Billiglohn»-Segment arbeitenden Rekurrentin wäre
auch bei einem 100%-Pensum nur geringfügig höher und würde zu einer höheren
Steuerbelastung führen. Es könne ihr nicht qualifiziert vorgeworfen werden,
dass sie nur zu 60 % arbeite. Sie sei um eine höhere Anstellung bemüht,
könne aber nichts finden.
Aufgrund dieser Gesamtsituation könne nicht von einer
qualifizierten Vorwerfbarkeit gesprochen werden. Wie sich aus den Akten ergebe,
hätten sich die Rekurrierenden durchaus und mehrfach an
Schuldenberatungsstellen gewandt und anderweitige Hilfe aufgesucht, es habe
ihnen aber niemand helfen können. Es lägen heute Verlustscheine beim
Rekurrenten im Betrag von CHF 21'660.50 und bei der Rekurrentin im Betrag
von CHF 26'562.50 vor. Mit den fehlenden Ausständen bei den Steuern und
den Krankenkassenprämien belege dies ernsthafte Anstrengungen zur Sanierung
ihrer finanziellen Situation und konstante und effiziente Bemühungen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten.
Auch wenn mit «etwas mehr Lohn» und sonstigen eher
geringfügigeren Massnahmen wie dem Bezug von Wohnbeiträgen oder
Prämienverbilligung die Situation «noch positiver» hätte ausfallen können,
erscheine dies im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entscheidend.
Gewisse zusätzliche Massnahmen könnten als ausdrückliche Bedingung bzw. als
Auflage an die Rekurrierenden für die Beibehaltung der
Niederlassungsbewilligung nun auch explizit genannt werden. Schliesslich
könnten auch die strafrechtlichen Verurteilungen eine Rückstufung nicht
begründen. Der angefochtene Entscheid erscheine daher in Anwendung von Art. 63
Abs. 2 AIG und Art. 58a Abs. 1 lit. a. AIG i.V.m.
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als unverhältnismässig.
4.
4.1
Unbestritten ist, dass die Rekurrierenden
eine erhebliche Verschuldung aufweisen. Diese fortbestehenden
Verlustscheinforderungen von Dritten gegenüber den Rekurrierenden betragen
gemäss den von ihnen eingereichten Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 6. Oktober
2025.
(act. 6/5) nicht bloss CHF 21'660.50 und CHF 26'562.50, wie die
Rekurrierenden geltend machen (Rekursbegründung S. 6 f.), sondern
weiterhin CHF 153'075.87 und CHF 36'994.02. Die Differenz ergibt sich daraus,
dass die Rekurrierenden bloss die in den letzten fünf Jahren mit
Verlustscheinen beendeten Betreibungen berücksichtigen, während sie die
sonstigen nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahren ausser
Acht lassen. Dabei kann es, wie die Rekurrierenden replicando geltend machen,
teilweise zu doppelten Betreibungen der gleichen Ausgangsforderung gekommen
sein. Sie belegen dies aber bloss für die kantonalen Steuern 2013 und 2015.
Andere doppelte Betreibungen werden weder substanziiert noch belegt. Eine mehrfache
Betreibung gleicher Forderungen lässt sich aus dem Betreibungsregister allein
nicht direkt ablesen. Mit der blossen Behauptung von Doppelbetreibungen genügen
die Rekurrierenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Falls
bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,
ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch
Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE
VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4). Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (VGEVD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3,
VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar
2019.
E. 3.2.2). Soweit die Rekurrierenden nicht selber doppelte
Betreibungen für einzelne Forderungen benannt haben, ist daher von ihrer durch
die vorliegende Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen
Verschuldung auszugehen (vgl. auch BGer 2C_227/2024 vom 14. April 2025
E. 4.4.2, mit Hinweisen). Selbst wenn sich aber weitere Verlustscheine
tatsächlich auf mehrfach in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten,
erfüllt die aktuelle Schuldensituation der Rekurrierenden die vom Bundesgericht
an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer
Hinsicht (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, mit Hinweis auf
BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; VGE VD.2022.155 vom
17.
Oktober 2022 E. 4.2.3 am Ende).
4.2
Strittig ist vorliegend, inwieweit die
angefochtenen Rückstufungen auch mit Sachverhalten begründet werden dürfen,
welche sich vor der Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM vom 31. Januar
2022.
ereignet haben. Mit diesem Schreiben wurden die Rekurrierenden in
Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung
«vorerst» mit den Auflagen verwarnt, dass keine neuen Betreibungen entstehen,
sie mit der Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer
Schuldensituation und Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung
Kontakt aufnehmen, die Rekurrentin sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle
bemüht, sie die Forderungen der Krankenkasse und Steuerverwaltung regelmässig
bezahlen und die Steuererklärung einreichen. Hierfür wurde ihnen Frist bis zum
31.
Januar 2023 gesetzt und sie wurden darauf hingewiesen, dass im Falle
einer weiteren Schuldenzunahme ihre Niederlassungsbewilligungen widerrufen und
sie auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden könnten (Vorakten JSD
Teil 2, S. 173 f.).
Ist eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinne von Art. 96
Abs. 2 AIG ausgesprochen worden, so ist entscheidend, ob die ausländische
Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist,
welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen
worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung
vorliegen (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.2.1, mit Hinweis
auf BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3). Daraus folgt,
dass bei der Beurteilung des Widerrufs einer Bewilligung oder einer Rückstufung
eine mutwillig auch vor der Verwarnung eingetretene Verschuldung erste
Voraussetzung für einen entsprechenden Entscheid bildet, nach erfolgter
Verwarnung aber weitere, mutwillig angehäufte Schulden hinzukommen müssen. Das
Bundesgericht betont dabei indes, dass die ausländische Person mit der
Verwarnung nicht nur aufgefordert wird, keine neuen Schulden einzugehen,
sondern auch ernsthafte Bemühungen zu tätigen, um die bestehenden Schulden abzubauen,
soweit sie dazu in der Lage ist (BGer 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2).
4.3
Soweit die Rekurrierenden die Mutwilligkeit
ihrer vor der Verwarnung entstandenen Verschuldung in Frage stellen wollen,
kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verweisen dazu auf die amtliche
Einschätzung ihrer Steuern und die Problematik der Veranlagung des Rekurrenten
als Selbständigerwerbender. Dabei substanziieren sie aber nicht, inwieweit die
amtlich veranlagten Steuern im Ergebnis zu hoch ausgefallen sind. Selbst wenn
dies der Fall gewesen wäre, so läge ihr Verschulden zudem in der Missachtung
ihrer Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren und in der
unterbliebenen Klärung des Erwerbsstatus des Rekurrenten (VGE VD.2022.149 vom
29.
Dezember 2022 E. 3.3.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10).
4.4
Zu prüfen ist, inwieweit die Rekurrierenden
den ihnen mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 auferlegten Auflagen
nachgekommen sind und inwieweit ihnen auch nach dieser Verwarnung eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann.
4.4.1
4.4.1.1
Es ist anzuerkennen, dass die Rekurrierenden
sowohl vor ihrer Verwarnung wie auch danach in erheblichem Umfang Schulden
abgebaut haben. Dieser Abbau ist aber soweit ersichtlich einzig auf dem Weg der
Zwangsvollstreckung im Betreibungsverfahren erfolgt. Seit dem 23. Dezember
2024.
bzw. dem 14. Juni 2025 unterliegt der Lohn der Rekurrentin bzw. des
Rekurrenten soweit aus den Akten ersichtlich aber keiner Pfändung mehr, sodass
entgegen ihrer Behauptung Möglichkeiten zur Schuldenrückzahlung ausserhalb eines
Betreibungsverfahren bestanden hätten. Die Rekurrierenden legen weder dar noch
belegen sie, dass sie seither trotz des von ihnen nachgewiesenen gemeinsamen
monatlichen Nettoeinkommens von CHF 7'182.75 (vgl. act. 6/7) weitere
Schulden getilgt hätten. Dieses Einkommen liegt soweit ersichtlich deutlich
über ihrem Existenzminimum (vgl. act. 6/7; vgl. auch die vom Betreibungsamt
Basel-Stadt vorgenommene Existenzberechnung, Vorakten JSD Teil 1, S. 82
ff.), sodass ihnen ein weiterer Abbau ihrer Schulden möglich gewesen wäre.
4.4.1.2
Hinzu kommt, dass entgegen ihrer Darstellung
auch nach ihrer Verwarnung weiterhin Forderungen gegen sie in Betreibung
gesetzt werden mussten, wie aus den von ihnen ins Recht gelegten
Betreibungsregisterauszügen erhellt (act. 6/5). Im Falle des Rekurrenten
sind zwei Betreibungen des Kantons Zürich (für Forderungen in der Höhe von
CHF 651.– und CHF 626.05), zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt
(für Forderungen in der Höhe von CHF 5'124.– und CHF 5'346.70), eine
Betreibung der E____ AG (für eine Forderung in der Höhe von CHF 120.30)
sowie eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der Höhe von
CHF 2'948.50) hinzugekommen. Die Betreibungen des Kantons Zürich, der F____
AG sowie eine Betreibung des Kantons Basel-Stadt endeten gemäss
Betreibungsregisterauszug mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Die übrigen
Betreibungen endeten nach Bezahlung bzw. Befriedigung nach Verwertung. Bei der
Rekurrentin sind eine Betreibung der G____ SA (für eine Forderung in der Höhe
von CHF 1'673.–), eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der
Höhe von CHF 6'689.15) sowie zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt
(für Forderungen in der Höhe von CHF 2'640.80 und CHF 2'195.60) seit
der Verwarnung hinzugekommen. Dabei endete eine Betreibung des Kantons
Basel-Stadt durch Befriedigung nach Verwertung, wohingegen in Bezug auf die
übrigen drei Betreibungen ein Verlustschein ausgestellt werden musste. Die
erste mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 ausgesprochene Auflage,
wonach die Rekurrierenden neue Betreibungen vermeiden sollen, haben sie demnach
nicht erfüllt. Dass die hier aufgezählten neuen Betreibungen ungerechtfertigt
gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und haben die Rekurrierenden auch
nicht geltend gemacht.
4.4.1.3
Betragsmässig ins Gewicht fallen unter den
seit der Verwarnung in Betreibung gesetzten Forderungen vor allem diejenigen
des Kantons Basel-Stadt, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um
Steuerforderungen handelt, und diejenigen der Krankenkasse. Was die
Steuerforderungen anbelangt, haben die Rekurrierenden eine E-Mail der
Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 ins Recht gelegt, in der
bestätigt wird, dass die Rekurrierenden seit dem Steuerjahr 2021 alle Steuerforderungen
beglichen hätten (act. 6/4). Bei den seit der Verwarnung in Betreibung
gesetzten Forderungen dürfte es sich damit um solche handeln, die bereits vor
der Verwarnung entstanden sind. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine
fortdauernde mutwillige Anhäufung von Schulden nach der Verwarnung zu belegen
(so VGer ZH VB.2021.00481 vom 5. Mai 2022 E. 3.6). Anders präsentiert
sich die Situation hingegen betreffend die Forderungen der Krankenkasse. Auch
diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, dass die Krankenkassenprämien
«aktuell vollständig bezahlt» würden bzw. seit der Verwarnung vom
31.
Januar 2022 regelmässig bezahlt worden seien (Rekursbegründung
S. 5). In den Vorakten des JSD liegt eine Übersicht der offenen
Forderungen der F____ AG, datierend vom 23. Mai 2025 (Vorakten JSD Teil 1,
S. 72 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass jedenfalls betreffend die
Rekurrentin keine Forderungen bei dieser Krankenkasse offen sind, die nach der
Verwarnung entstanden sind. Die Ausstände bzw. Verlustscheine, die die F____ AG
gegenüber der Rekurrentin ausweist, betreffen nur die Jahre 2016 und 2017 (Vorakten
JSD Teil 1, S. 74). Dass auch die Forderung der Krankenkasse G____ SA
in der Höhe von CHF 2'640.80 schon vor der Verwarnung entstanden wäre,
ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und haben die Rekurrierenden auch
nicht substanziiert behauptet. Betreffend den Ehemann ergibt sich ausdrücklich
aus der Aufstellung der F____ AG, dass sich seine Ausstände auch auf die Jahre
nach der Verwarnung beziehen, insbesondere auf die Jahre 2022 bis 2024 (vgl. Vorakten
JSD Teil 1, S. 77). Immerhin ist bei einem Teil dieser Forderungen
(nämlich für den Betrag von CHF 2'611.85 von insgesamt CHF 5'143.40)
vermerkt, dass sie Gegenstand einer «Abzahlungsvereinbarung» seien (vgl. die
Sternfussnote auf Vorakten JSD Teil 1, S. 77). Dass es eine solche
Abzahlungsvereinbarung tatsächlich gäbe oder dass sie aktuell entsprechende
Abzahlungen leisten würden, haben die Rekurrierenden im vorliegenden
Rekursverfahren aber nicht geltend gemacht.
4.4.1.4
Vor diesem Hintergrund sind die Rekurrierenden
nicht zu hören, wenn sie ausführen, dass seit der Verwarnung keine neue
Verschuldung dazugekommen sei und sie die Krankenkassenprämien seit der
Verwarnung bezahlt hätten (Rekursbegründung S. 5). Indem die
Rekurrierenden die Krankenkassenprämien teilweise nicht bezahlt haben, haben
sie gegen eine weitere Auflage der Verwarnung vom 31. Januar 2022
verstossen (vgl. vorne E. 4.2). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ihnen,
wenn sie ausführen, dass die seit der Verwarnung hinzugekommenen Betreibungen
allein darauf zurückzuführen seien, dass ihnen aufgrund der Lohnpfändungen kein
finanzieller Spielraum verblieben sei, weil sie just auf dem Existenzminimum
leben würden (Rekursbegründung S. 7). Dabei übersehen die Rekurrierenden,
dass unter den neuen Betreibungen (und neuen Schulden) insbesondere
Prämienforderungen der obligatorischen Krankenversicherung nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verzeichnen sind
(vgl. vorne E. 4.4.1.2 f.). Diese Prämien werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums und damit bei der Lohnpfändung berücksichtigt (vgl. Vorakten
JSD Teil 1, S. 82). Entsprechend wäre es den Rekurrierenden auch bei
laufender Lohnpfändung möglich gewesen, diese Rechnungen zu bezahlen. Wenn sie
den dafür reservierten Teil des Einkommens anderweitig ausgegeben haben, ist
ihnen dies vorzuwerfen, zumal sie im vorliegenden Rekursverfahren nichts
vorgebracht haben, was dagegenspräche. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Rekurrierenden auch nach der Verwarnung weiter mutwillig neue Schulden im Sinne
der Rechtsprechung angehäuft haben.
4.4.2
Eine weitere Auflage der Verwarnung vom
31.
Januar 2022 war es, dass die Rekurrierenden mit der unentgeltlichen
Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer Schuldensituation und
Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung Kontakt aufnehmen (vgl.
vorne E. 4.2). Von einem Teil der Lehre wird gerade diese Art von Auflage
als besonders wichtig angesehen, weil andere Auflagen wie die vollständige
Tilgung der bestehenden Schulden und die Vermeidung neuer Schulden als wenig
realistisch erscheinen würden (vgl. Kneer/Schindler,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 96 N 18). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten
bzw. hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden lediglich einen Termin
bei der fabe wahrgenommen haben (vgl. vorne E. 3.1.2), was die
Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren nicht bestritten haben. Demnach
ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden auch weiterhin keine
professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen und kein Budget erstellt
wurde, womit die Rekurrierenden auch gegen diese Auflage verstossen haben. Ein
einmaliger Beratungstermin genügt nicht, zumal seit Wegfall der Lohnpfändungen
eine neue Ausgangslage bestanden hätte, die den Rekurrierenden die eigenständige
Rückzahlung bestehender Schulden ermöglicht bzw. Spielraum für die Vereinbarung
von Schuldensanierungen eröffnet hätte. Diesbezüglich behaupten die
Rekurrierenden replicando zwar, dass sich sämtliche Gläubiger und namentlich
auch die Steuerverwaltung ausdrücklich weigern würden, bei einer
Schuldensanierung mitzuwirken. Sie belegen diese Behauptung indessen durch
nichts. Obwohl sie von einer ausdrücklichen Weigerung sprechen, haben sie keine
Belege für gescheiterte Verhandlungen ins Recht gelegt.
4.4.3
4.4.3.1
Strittig ist weiter, ob die Rekurrierenden vor
dem Hintergrund ihrer Verschuldung genügende Anstrengungen zur Ausschöpfung
ihrer Erwerbsfähigkeit unternommen haben. Zur Integration zählt auch die
Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). In
Konkretisierung dieser Bestimmung nimmt eine ausländische Person gemäss Art. 77e
Abs. 1 VZAE dann am Wirtschaftsleben teil, «wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht».
Ausländerinnen und Ausländer sollen also grundsätzlich in der Lage sein, sich
und ihre Familie finanziell selbstständig zu versorgen (Kurt, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 58a N 24). Daraus folgt,
dass ausländische Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Erwerbsfähigkeit
auszuschöpfen haben, um den finanziellen Bedarf der Familie ohne Verschuldung
zu decken.
4.4.3.2
Die Rekurrierenden substanziieren nicht,
weshalb es der Rekurrentin nicht möglich sein soll, ein höheres Arbeitspensum
zu leisten. Auch wenn sie als Verkäuferin ein unter dem schweizerischen
Medianlohn liegendes Einkommen erzielt, könnte sie mit einer Aufstockung ihres
Pensums als Verkäuferin auch unter Berücksichtigung der dadurch erhöhten
Steuerbelastung in substanzieller Weise zu einer Schuldensanierung beitragen.
Sie behauptet zwar dahingehende Anstrengungen, bleibt aber jeden Beweis für
entsprechende Stellensuchbemühungen schuldig.
4.4.3.3
Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten
vorwirft, nie längerfristig für einen Arbeitgeber gearbeitet zu haben, gilt es
zu differenzieren. Über die H____ GmbH ist am [...] 2023 notorischerweise der
Konkurs eröffnet worden (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]
2023). Auch wenn der Rekurrent seine dortige Stelle schon per Ende 2021
verloren hat, ist davon ausgehen, dass die damalige Arbeitgeberin bereits in
jenem Zeitpunkt in wirtschaftlicher Schieflage und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang gestanden sein dürfte. Der Verlust
der entsprechenden Anstellung und der darauffolgende Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung kann dem Rekurrenten daher nicht vorgeworfen werden.
Wie die Vorinstanz demgegenüber aufgrund einer entsprechenden Rückmeldung der D____
AG, Zweigniederlassung [...] (vgl. Vorakten JSD Teil 1, S. 104)
festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten seine dortige Anstellung aufgrund
seines Verhaltens bzw. seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber und
nicht im Zusammenhang mit Krankheit oder Unfall gekündigt. Diese Feststellung
bestreiten die Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert,
weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. § 18 VRPG am Ende). Die
Stellenlosigkeit bis zum Antritt seiner Stelle bei der I____ AG per September
2025.
hat der Rekurrent daher selber zu vertreten.
4.4.4
Weiter begründet die Vorinstanz die
fortdauernde Mutwilligkeit der Verschuldungssituation der Rekurrierenden damit,
dass sie sich nicht um Prämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge bemüht
hätten. Wie das Amt für Sozialbeiträge (ASB) der Vorinstanz mitgeteilt hat,
haben die Rekurrierenden nie ein Gesuch um Mietzinsbeiträge gestellt (E-Mail
vom 16. Mai 2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 67). Prämienverbilligungen
haben sie von Januar 2018 bis September 2021 erhalten. Die Zahlungen mussten
daraufhin aber eingestellt werden, da die Rekurrierenden es damals verpasst
hätten, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E-Mail des ASB vom 16. Mai
2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 68). Wie der Eingabe des ASB entnommen
werden kann, handelt es sich dabei aber nicht um erhebliche finanzielle
Zuwendungen, haben diese doch von CHF 1'476.– unter Einschluss von
Beiträgen für die Kinder im Jahr 2018 auf CHF 238.– im Jahr 2021
abgenommen. Die entsprechende Nachlässigkeit fällt daher kaum ins Gewicht.
4.4.5
Schliesslich durfte die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Gesamtwürdigung der Situation aber auch die weitere finanzielle Belastung
der Rekurrierenden aufgrund ihrer nach der Verwarnung erfolgten Verurteilung
mit drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt berücksichtigen, auch
wenn diese selber bloss Bagatelldelikte im Bereich des Strassenverkehrs
betroffen haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15).
4.4.6
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die
Rückstufung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM zu Recht als zulässig
erachtet. Zwar ist den Rekurrierenden anzurechnen, dass sie via
Zwangsvollstreckung bzw. Lohnpfändungen bestehende Schulden abgebaut haben (vorne
E. 4.4.1.1). Indessen sind auch nach ihrer Verwarnung neue Schulden und
Betreibungen in vorwerfbarer Weise hinzugekommen (vorne E. 4.4.1.2 ff.).
Zudem haben sie seit dem Abschluss der letzten Lohnpfändungen nicht
eigenständig weitere Schulden abgebaut bzw. sich nicht um eine weitere
Schuldensanierung gekümmert, obwohl sie aufgrund ihres Erwerbseinkommens den
finanziellen Spielraum dazu gehabt hätten (vorne E. 4.4.1.1). Entgegen der
Auflage in der Verwarnung haben sie auch keine genügende professionelle
Schuldenberatung in Anspruch genommen (vorne E. 4.4.2). Sodann hat die
Rekurrentin keine Bemühungen nachgewiesen, dass sie sich um ein höheres
Arbeitspensum gekümmert hätte (vorne E. 4.4.3.2), während sich der
Rekurrent den zeitweiligen Verlust seiner Anstellung vorwerfen lassen muss
(vorne E. 4.4.3.3). Damit haben die Rekurrierenden insgesamt keine der
Rechtsprechung (vorne E. 4.2) genügenden Anstrengungen zur Sanierung ihrer
finanziellen Situation unternommen, womit das Vorliegen eines
Rückstufungsgrunds zu bejahen ist.
4.4.7
Wie die Vorinstanz in den Erwägungen 18 ff.
des angefochtenen Entscheids zutreffend erwogen hat, erweist sich diese
Rückstufung auch als verhältnismässig. Da die Rekurrierenden die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert rügen, kann
darauf verwiesen werden (vgl. § 18 VRPG am Ende). Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass die Rückstufung geeignet ist, bei den Rekurrierenden
eine Verhaltensänderung zu bewirken. Darauf deutet insbesondere auch der
Umstand hin, dass die Rekurrierenden seit Erlass der Rückstufungsverfügung
immerhin keine neuen Betreibungen zu verzeichnen haben (vgl. auch BGer
2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.2). Demgegenüber hatte die
Verwarnung vom 31. Januar 2022 (und auch die zahlreichen Ermahnungen
zuvor) noch nicht diese Wirkung erzielt (angefochtener Entscheid E. 8).
Demnach erweist sich die Rückstufung auch als erforderlich, weil nach dem
Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Verwarnung allein
genügen würde, um die Rekurrierenden zur Behebung des Integrationsdefizits zu
bewegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückstufung hat die Vorinstanz
sodann zu Recht berücksichtigt, dass die Rückstufung zwar eine Verschlechterung
der Rechtsposition der Rekurrierenden bedeutet, ihr weiterer Aufenthalt in der
Schweiz – anders als bei einem Entzug der Niederlassungsbewilligung mit
Wegweisung – damit aber nicht unmittelbar gefährdet wird (angefochtener
Entscheid E. 19; vgl. auch BGer 2C_127/2025 vom 14. November 2025
E. 4.2.3,2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.4). Es ist derzeit
kein privates Interesse der Rekurrierenden ersichtlich, welches das angesichts
der hohen, langjährigen und mutwilligen Verschuldung bedeutsame öffentliche
Interesse an der Rückstufung aufwiegen würde. Sollte der Bereich BdM dereinst
in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wegen
anhaltender mutwilliger Schuldenwirtschaft nicht zu verlängern, wird er
abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen haben.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen
ist. Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrierenden
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.