VD.2025.2
Kündigung des Freizeitgartens
5. Juni 2025Deutsch8 min
Freizeitgartenkommission richtet sich der mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (Postaufgabe:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.2
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Münsterplatz 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 27. Dezember 2024
betreffend Kündigung des
Freizeitgartens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrentin) ist
seit dem 1. März 2021 alleinige Pächterin der Gartenparzelle Nr. [...] auf dem
Freizeitgartenareal «[...]» in Basel. Mit der
Begründung, auf der Gartenparzelle Nr. […] seien Abfälle, insbesondere
Kabelbinder, Plastik, Folien und Schrauben, verbrannt worden, kündigte die
Stadtgärtnerei Basel-Stadt, Freizeitgärten und Gartenberatung (nachfolgend
Stadtgärtnerei), der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 diesen
Pachtvertrag fristlos per 31. Januar 2025, dies unter Berufung auf Ziff. 1.5.4
sowie Ziff. 4.1.3 der Familiengartenordnung. Den gegen diese Kündigung am 3.
November 2024 erhobenen Rekurs wies die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 ab.
Gegen diesen Entscheid der
Freizeitgartenkommission richtet sich der mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (Postaufgabe:
6. Januar 2025) erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer
Rekursbegründung beantragt die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des
Entscheides der Freizeitgartenkommission vom 27. Dezember 2024 resp. der
Verfügung der Stadtgärtnerei vom 22. Oktober 2024. Die Freizeitgartenkommission
beantragt mit Stellungnahme vom 30. April 2025 die Abschreibung des Verfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit, zumal sie die Wiedererwägung der Verfügung durch
die Stadtgärtnerei beantragt habe und die fristlose Kündigung gestützt darauf
zurückgezogen werden solle. Die Stadtgärtnerei liess sich innert Frist nicht
vernehmen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den Akten und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Freizeitgartenkommission
ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz,
SG 911.900) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13
Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes zuständig für die Beurteilung von Rekursen
gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes
(vgl. Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter:
www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit sind Kündigungen der Pacht von
Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet-
und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu
bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der Freizeitgartenkommission gemäss
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG (VGE VD.2024.59 vom 19. November 2024 E. 1.1, VD.2020.255
vom 24. August 2021 E. 1.1).
1.2
Die Rekurrentin ist als Pächterin des
streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin des angefochtenen Entscheids, von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert (vgl. VGE VD.2024.59 vom 19. November 2024 E. 1.2). Auf den frist-
und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2024.59 vom 19. November 2024 E. 1.3).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu
ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Soweit die Anwendung auf den Rekurs an das Verwaltungsgericht möglich ist, gilt
diese Bestimmung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG ergänzend auch für das Rekursverfahren
vor dem Verwaltungsgericht. Trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung wird die in Art. 58 Abs. 1 VwVG geregelte Möglichkeit der
Wiedererwägung lite pendente auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
bejaht (vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 462; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003
[nachfolgend Schwank, Diss.], S.
168). Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Anwendung von Art. 58 Abs. 1
VwVG auf das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren möglich ist, hängt davon
ab, welche Rechtsakte von welcher Behörde während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen werden können. Gemäss der Lehre zu
Art. 58 Abs. 1 VwVG können während eines Beschwerdeverfahrens nur
erstinstanzliche Verfügungen und Einspracheentscheide der erstinstanzlich
verfügenden Behörde von dieser Behörde in Wiedererwägung gezogen werden und ist
es ausgeschlossen, dass die erste Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid
während des Beschwerdeverfahrens vor der zweiten Beschwerdeinstanz in
Wiedererwägung zieht (vgl. Mächler,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 58 N 12;
Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 58 N 17). Auch die
Lehre zum verwaltungsinternen Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt scheint
die Möglichkeit der Wiedererwägung lite pendente auf die Wiedererwägung von
Verfügungen durch die erstinstanzlich verfügende Behörde zu beschränken (vgl. Schwank, Diss., S. 44 und 168). Fraglich
erscheint, ob während des Beschwerdeverfahrens vor der zweiten Beschwerdeinstanz
die erstinstanzlich verfügende Behörde ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen
kann. Teilweise scheint diese Möglichkeit bejaht zu werden (vgl. Kiener, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 54 N 23). Dagegen spricht allerdings,
dass aufgrund des Devolutiveffekts ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich prozessual an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
nur der Beschwerdeentscheid der ersten Beschwerdeinstanz Anfechtungsobjekt des
Beschwerdeverfahrens vor der zweiten Beschwerdeinstanz ist (vgl. BGE 130 V 138
E.4.2; Kiener, a.a.O., Art. 54 N
13 f.; Seiler, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.
54 N 16 f.). Damit fehlt es nach dem Erlass des Beschwerdeentscheids der ersten
Beschwerdeinstanz an einer erstinstanzlichen Verfügung, die von der
erstinstanzlich verfügenden Behörde in Wiedererwägung gezogen werden könnte.
Dementsprechend scheint der erstinstanzlich verfügenden Behörde nach dem Beschwerdeentscheid
der ersten Beschwerdeinstanz die Befugnis zum Widerruf ihrer Verfügung
teilweise grundsätzlich abgesprochen zu werden (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 54 N 21).
1.4.2 Angesichts der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung und Lehre erscheint es fraglich, ob während eines
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, dem ein Rekursverfahren vor einer
Vorinstanz vorangegangen ist, die erstinstanzlich verfügende Behörde die
Verfügung oder die Vorinstanz den Rekursentscheid in Wiedererwägung ziehen
kann. Die Frage kann offenbleiben, weil im vorliegenden Fall weder die
erstinstanzlich verfügende Behörde noch die Vorinstanz von der allfälligen
Möglichkeit einer Wiederwägung lite pendente Gebrauch gemacht hat. Die
Stadtgärtnerei als erstinstanzlich verfügende Behörde hat sich innert der Frist
für die Einreichung einer fakultativen Vernehmlassung nicht geäussert und die
Freizeitgartenkommission als erste Rekursinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung
vom 30. April 2025 innert erstreckter Frist bloss eine Wiedererwägung der
Verfügung der Stadtgärtnerei durch diese Behörde beantragt. Anlass, der
Stadtgärtnerei nochmals eine Frist zur Stellungnahme und zur allfälligen
Wiedererwägung ihrer Verfügung zu stellen, besteht nicht. Da der Sachverhalt
liquid ist, erscheint es vielmehr sachgerecht, das Verfahren mit einem
Sachentscheid des Verwaltungsgerichts zu beenden.
2.
Die Stadtgärtnerei begründete die Kündigung des Pachtvertrags
ausschliesslich damit, dass im Freizeitgarten der Rekurrentin Abfälle verbrannt
worden seien. Die Rekurrentin bestreitet dies und macht geltend, der Grill sei
lediglich vorübergehend als Sammelstelle für Abfälle genutzt worden.
Anschliessend seien die Abfälle fachgerecht entsorgt worden. Diese Darstellung
wird durch ein Schreiben der Präsidentin des Familiengartenvereins vom 6.
Januar 2025 im Wesentlichen bestätigt. Die Freizeitgartenkommission erklärt in
ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2025, sie habe bei erneuter Betrachtung der
Unterlagen festgestellt, dass die geltend gemachten Gründe eine fristlose
Kündigung nicht zweifelsfrei rechtfertigten, und sei deshalb der Ansicht, dass
die Kündigung zurückgezogen werden solle. Unter diesen Umständen ist der
einzige von der erstinstanzlich verfügenden Behörde geltend gemachte
Kündigungsgrund nicht erstellt. Folglich ist der Rekurs gutzuheissen und die
Kündigung aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin keine Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
der Freizeitgartenkommission vom 27. Dezember 2024 sowie die Verfügung der
Stadtgärtnerei vom 22. Oktober 2024 werden aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF
1'000.– wird zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
-
Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.