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Entscheid

VD.2025.22

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

3. April 2025Deutsch4 min

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Januar 2025 wurde A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2025.22

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,

Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach

722, 4125 Riehen

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Januar 2025

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvoll-

zug) der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Januar 2025 wurde A____ (Rekurrent)

rückwirkend per 22. Januar 2025 für längstens sechs Monate bis am 21. Juli 2025

in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg versetzt.

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Angela Agostino-Passerini, mit

Eingabe vom 3. Februar 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an und

ersuchte «[f]ür die Ausarbeitung der Rekursbegründung» um Akteneinsicht. Mit

Eingabe vom 21. Februar 2025 ersuchte er um angemessene Fristersterstreckung

und beantragte «bereits an dieser Stelle» die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Diese Eingabe wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

gleichen Tag dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und die

Frist zur Rekursbegründung peremptorisch bis 24. März 2025 erstreckt. Ferner

wurde festgehalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht ohne Kenntnis der Rekursbegründung bewilligt werden könne. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht

zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen

oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist

jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher

gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert.

1.3

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig

eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seiner Rechtsvertreterin

nachweislich am 24. Januar 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung). Dagegen

meldete der Rekurrent am 3. Februar 2025 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese

Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert

der erstreckten Frist für die Einreichung einer Rekursbegründung nicht ein. Der

Rekurs ist daher mangels Begründung als dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des

Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen.

Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr

verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.