VD.2025.22
Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
3. April 2025Deutsch4 min
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Januar 2025 wurde A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2025.22
URTEIL
vom 3. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,
Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach
722, 4125 Riehen
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 23. Januar 2025
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvoll-
zug) der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Januar 2025 wurde A____ (Rekurrent)
rückwirkend per 22. Januar 2025 für längstens sechs Monate bis am 21. Juli 2025
in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg versetzt.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Angela Agostino-Passerini, mit
Eingabe vom 3. Februar 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an und
ersuchte «[f]ür die Ausarbeitung der Rekursbegründung» um Akteneinsicht. Mit
Eingabe vom 21. Februar 2025 ersuchte er um angemessene Fristersterstreckung
und beantragte «bereits an dieser Stelle» die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese Eingabe wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
gleichen Tag dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und die
Frist zur Rekursbegründung peremptorisch bis 24. März 2025 erstreckt. Ferner
wurde festgehalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht ohne Kenntnis der Rekursbegründung bewilligt werden könne. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen
oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist
jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert.
1.3
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seiner Rechtsvertreterin
nachweislich am 24. Januar 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung). Dagegen
meldete der Rekurrent am 3. Februar 2025 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese
Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert
der erstreckten Frist für die Einreichung einer Rekursbegründung nicht ein. Der
Rekurs ist daher mangels Begründung als dahingefallen zu erklären.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des
Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen.
Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr
verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.