VD.2025.24
Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel
22. Oktober 2025Deutsch10 min
Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wurde A____ vom Strafgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2025.24
URTEIL
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Assisihaus,
Äussere Baselstrasse 170, 4125 Riehen
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach,
4005 Basel
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 6. August 2024
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung B
der Justizvollzugsanstalt
Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wurde A____ vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie
mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 16
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären
Suchtbehandlung aufgeschoben wurde.
Bereits seit dem 19. März 2024 befand sich der Beschuldigte
im vorzeitigen Strafvollzug, seit dem 5. August 2024 in der
Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Bostadel. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für
Justizvollzug Basel-Stadt vom 31. Januar 2025 wurde der Aufenthalt in der
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 4. Februar 2025 für längstens
sechs Monate bis zum 3. August 2025 verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 4. Februar 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet.
Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in den Normalvollzug zu versetzen. Es
sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend Verteidigerbesuche ohne Trennscheibe
und ohne Mikrophon zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Mit persönlich
verfassten Schreiben an den SMV vom 19. und 24. März sowie vom 11. April 2025
hat der Rekurrent jeweils die Verlegung in den «offenen Vollzug» beantragt bzw.
seine sofortige Haftentlassung gefordert. Mit Stellungnahme vom 26. März 2025
hat der SMV beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter
Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 28. März 2025 hat der
Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 hat
der SMV die Haftentlassung des Rekurrenten vom gleichen Tag mitgeteilt. Mit
Eingabe vom 12. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote eingereicht
und beantragt, das Verfahren sei nicht als gegenstandslos abzuschreiben. Die
unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der
Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel könne sich jederzeit
wiederholen und bedürfe deswegen höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies gelte
auch für die Einschränkung des Verteidigerbesuches. Es bestehe ein allgemeines
Interesse an einem Urteil. Hinzu komme, dass der Rekurrent wegen der
ungerechtfertigten Haftbedingungen Anspruch auf Haftentschädigung habe, und es
werde beantragt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen das
Appellationsgericht diese Entschädigung ex aequo et bono festlege. Mit Eingabe
vom 31. Juli 2025 hat der Rechtsvertreter um Vereinigung des vorliegenden
Verfahrens mit dem Rekursverfahren SB.2025.52 ersucht.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Dem Gericht standen die Vollzugsakten in digitaler Form zur
Verfügung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33
Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist ein
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter als Einzelrichter
zuständig.
1.2
Der Rekurrent hat im strafrechtlichen
Berufungsverfahren SB.2025.52 mit Schreiben vom 31. Juli 2025 die Vereinigung
mit dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren beantragt. Obwohl in
sachlicher Hinsicht gewisse Überschneidungen vorhanden sind (der Rekurrent
befand sich in der vorliegend gegenständlichen Sicherheitsabteilung im
vorzeitigen Strafvollzug im Verfahren SB.2025.52), handelt es sich beim
vorliegenden Verfahren um ein verwaltungsrechtliches. Dieses hat auf das
Strafverfahren weder eine präjudizierende Wirkung noch andere Einflüsse,
insbesondere aufgrund der vorliegend vorzunehmenden Abschreibung (siehe dazu
E.1.3). Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwischen Verwaltungsverfahren
und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu
unterscheiden. Sie sind voneinander unabhängig und folgen unterschiedlichen
Prozessgrundsätzen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde daher mit
verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 im Berufungsverfahren abgewiesen.
1.3
1.3.1
Der Rekurrent war als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte zum Zeitpunkt
der Rekursanmeldung ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Er war somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Es ist jedoch
evident, dass seit der Haftentlassung kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr
besteht. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse ‒ wie vorliegend
‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1;
VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010
E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
1.3.2
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses
wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit
wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch
wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger
Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1).
Die Einweisung
in ein qualifiziertes Haftregime bedarf stets einer individuellen
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, womit die angefochtene Einweisung keine
Grundsatzfrage aufwirft, welche über diesen konkreten Fall hinaus von Bedeutung
wäre. Der Rekurrent macht denn auch keine solche geltend, sondern dass sich
«die unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der
Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel […] jederzeit wiederholen
[kann]», mithin dass der Rekurrent selbst sich zukünftig wieder in der gleichen
Situation befinden könnte. Im Berufungsverfahren SB.2025.52 droht dem
Rekurrenten jedoch aufgrund des Verbots einer reformatio in peius mangels
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe mehr über 16
Monate ‒ diese Haftdauer hat er bereits verbüsst, weshalb er inzwischen
entlassen wurde. Eine allfällige stationäre Suchtbehandlung dürfte wiederum nicht
in der JVA Bostadel und schon gar nicht auf der Sicherheitsabteilung vollzogen
Dispositiv
werden. Es besteht demnach für den Rekurrenten kein schützenswertes Interesse
mehr an der Beantwortung der im Rekursverfahren thematisierten Fragen.
Das Verfahren
ist in diesem Punkt so als gegenstandslos abzuschreiben. Im Rahmen der Kostenverlegung
wird der hypothetische Verfahrensausgang jedoch zu thematisieren sein (siehe
E.3).
2.
Die Rüge der Verteidigerbesuche
mit Trennschreibe kann nicht im vorliegenden Rekursverfahren behandelt werden, denn
für die Besuchsmodalitäten ist nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern
die jeweilige Strafanstalt zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des
baselstädtischen Strafvollzugsgesetzes (SG 258.200) ist es Aufgabe der
Vollzugsbehörde, Strafentscheide durch die Einweisung der verurteilten Person
in eine geeignete Vollzugsanstalt zu vollziehen. Der SMV ist somit zwar für die
Rechtmässigkeit der Einweisung des Rekurrenten verantwortlich und damit auch
zuständig für die Einweisung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit (§ 12 JVG), für den Vollzug an sich sind aber die Vorschriften der einzelnen
Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der
Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [SG
258.300]). Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2
des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum
Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug; SG 258.500) die
für die JVA Bostadel zuständige Paritätische Kommission. Über die
Besuchsmodalitäten entscheidet gemäss Art. 20 der Hausordnung für die
Justizvollzugsanstalt Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) der Direktor oder
die Direktorin. Entsprechende Verfügungen sind mit Rekurs an die Paritätische
Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel).
Auf die Rüge
betreffend Verteidigerbesuche mit Trennscheibe ist folglich nicht einzutreten.
3.
Ebenfalls nicht
eingetreten werden kann auf die beantragte Haftentschädigung. Eine solche ist nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und wurde im Rekurs auch nicht
thematisiert, sondern erst im Rahmen der Replik. Ohnehin ist das
Verwaltungsgericht im Rekursverfahren nicht für deren Beurteilung zuständig,
sind allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100)
doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE
VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020
E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche
Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen erfolgt nur für
strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder
teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber
auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.
4.
Zusammenfassend ist das Verfahren als gegenstandslos
abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 In
der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten
grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet
sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind
auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der
Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25.
Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom
18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels
VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
Aufgrund der
durch die JVA Bostadel am 26. Juli 2024 als zweifelhaft wahrgenommenen
Arbeitsmotivation des Rekurrenten und der möglichen Selbstgefährdung durch die
von ihm im Bett seiner Zelle im Bässlergut – wohl schlussendlich
fälschlicherweise vorgeworfenen – verursachten Brandlöcher wurde er in den
Kleingruppenvollzug (Sicherheitsabteilung B) eingewiesen. Er hat diese
Einweisung anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2024 unterschriftlich
anerkannt bzw. war damit einverstanden. Dies hat er mit Schreiben an den SMV
vom 9. August 2024 bestätigt. Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2024
erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der Anhörung vom 23.
Januar 2025 hat der Rekurrent abermals bestätigt, dass er eigentlich gerne in
der Sicherheitsabteilung B bleiben würde, jedoch Angst habe, dass ihm dies von
der Vollzugsbehörde und dem Gericht negativ ausgelegt würde, weshalb er in den
Normalvollzug wechseln wolle. Mit Vollzugsbericht vom 24. Januar 2025 hat die
JVA Bostadel den weiteren Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung B
(Kleingruppenvollzug) empfohlen. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass
der Rekurs abzuweisen gewesen wäre.
Der Rekurrent
hätte bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang die Gerichtskosten von CHF
500.‒ zu tragen. Es ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen bzw. zu bestätigen, und die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten
der Gerichtskasse.
5.2 Der
geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten ist nicht zu
beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Soweit auf den Rekurs eingetreten wird,
wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.‒. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Dr. Stefan Suter, Advokat, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’500.‒ und
eine Spesenvergütung von CHF 21.90 zuzüglich 8,1 % MWST von 204.30, insgesamt
somit CHF 2’726.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.