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Entscheid

VD.2025.24

Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel

22. Oktober 2025Deutsch10 min

Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wurde A____ vom Strafgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2025.24

URTEIL

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Assisihaus,

Äussere Baselstrasse 170, 4125 Riehen

vertreten durch Dr. Stefan Suter,

Advokat,

Clarastrasse 51, Postfach,

4005 Basel

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 6. August 2024

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung B

der Justizvollzugsanstalt

Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wurde A____ vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie

mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 16

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären

Suchtbehandlung aufgeschoben wurde.

Bereits seit dem 19. März 2024 befand sich der Beschuldigte

im vorzeitigen Strafvollzug, seit dem 5. August 2024 in der

Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Bostadel. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für

Justizvollzug Basel-Stadt vom 31. Januar 2025 wurde der Aufenthalt in der

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 4. Februar 2025 für längstens

sechs Monate bis zum 3. August 2025 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 4. Februar 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet.

Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die

Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in den Normalvollzug zu versetzen. Es

sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend Verteidigerbesuche ohne Trennscheibe

und ohne Mikrophon zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge. Es sei die

unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Mit persönlich

verfassten Schreiben an den SMV vom 19. und 24. März sowie vom 11. April 2025

hat der Rekurrent jeweils die Verlegung in den «offenen Vollzug» beantragt bzw.

seine sofortige Haftentlassung gefordert. Mit Stellungnahme vom 26. März 2025

hat der SMV beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter

Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 28. März 2025 hat der

Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 hat

der SMV die Haftentlassung des Rekurrenten vom gleichen Tag mitgeteilt. Mit

Eingabe vom 12. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote eingereicht

und beantragt, das Verfahren sei nicht als gegenstandslos abzuschreiben. Die

unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der

Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel könne sich jederzeit

wiederholen und bedürfe deswegen höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies gelte

auch für die Einschränkung des Verteidigerbesuches. Es bestehe ein allgemeines

Interesse an einem Urteil. Hinzu komme, dass der Rekurrent wegen der

ungerechtfertigten Haftbedingungen Anspruch auf Haftentschädigung habe, und es

werde beantragt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen das

Appellationsgericht diese Entschädigung ex aequo et bono festlege. Mit Eingabe

vom 31. Juli 2025 hat der Rechtsvertreter um Vereinigung des vorliegenden

Verfahrens mit dem Rekursverfahren SB.2025.52 ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Dem Gericht standen die Vollzugsakten in digitaler Form zur

Verfügung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33

Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist ein

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter als Einzelrichter

zuständig.

1.2

Der Rekurrent hat im strafrechtlichen

Berufungsverfahren SB.2025.52 mit Schreiben vom 31. Juli 2025 die Vereinigung

mit dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren beantragt. Obwohl in

sachlicher Hinsicht gewisse Überschneidungen vorhanden sind (der Rekurrent

befand sich in der vorliegend gegenständlichen Sicherheitsabteilung im

vorzeitigen Strafvollzug im Verfahren SB.2025.52), handelt es sich beim

vorliegenden Verfahren um ein verwaltungsrechtliches. Dieses hat auf das

Strafverfahren weder eine präjudizierende Wirkung noch andere Einflüsse,

insbesondere aufgrund der vorliegend vorzunehmenden Abschreibung (siehe dazu

E.1.3). Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwischen Verwaltungsverfahren

und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu

unterscheiden. Sie sind voneinander unabhängig und folgen unterschiedlichen

Prozessgrundsätzen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde daher mit

verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 im Berufungsverfahren abgewiesen.

1.3

1.3.1

Der Rekurrent war als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte zum Zeitpunkt

der Rekursanmeldung ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Er war somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Es ist jedoch

evident, dass seit der Haftentlassung kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr

besteht. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse ‒ wie vorliegend

‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1;

VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010

E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

1.3.2

Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses

wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit

wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch

wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger

Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1).

Die Einweisung

in ein qualifiziertes Haftregime bedarf stets einer individuellen

Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, womit die angefochtene Einweisung keine

Grundsatzfrage aufwirft, welche über diesen konkreten Fall hinaus von Bedeutung

wäre. Der Rekurrent macht denn auch keine solche geltend, sondern dass sich

«die unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der

Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel […] jederzeit wiederholen

[kann]», mithin dass der Rekurrent selbst sich zukünftig wieder in der gleichen

Situation befinden könnte. Im Berufungsverfahren SB.2025.52 droht dem

Rekurrenten jedoch aufgrund des Verbots einer reformatio in peius mangels

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe mehr über 16

Monate ‒ diese Haftdauer hat er bereits verbüsst, weshalb er inzwischen

entlassen wurde. Eine allfällige stationäre Suchtbehandlung dürfte wiederum nicht

in der JVA Bostadel und schon gar nicht auf der Sicherheitsabteilung vollzogen

Dispositiv

werden. Es besteht demnach für den Rekurrenten kein schützenswertes Interesse

mehr an der Beantwortung der im Rekursverfahren thematisierten Fragen.

Das Verfahren

ist in diesem Punkt so als gegenstandslos abzuschreiben. Im Rahmen der Kostenverlegung

wird der hypothetische Verfahrensausgang jedoch zu thematisieren sein (siehe

E.3).

2.

Die Rüge der Verteidigerbesuche

mit Trennschreibe kann nicht im vorliegenden Rekursverfahren behandelt werden, denn

für die Besuchsmodalitäten ist nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern

die jeweilige Strafanstalt zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des

baselstädtischen Strafvollzugsgesetzes (SG 258.200) ist es Aufgabe der

Vollzugsbehörde, Strafentscheide durch die Einweisung der verurteilten Person

in eine geeignete Vollzugsanstalt zu vollziehen. Der SMV ist somit zwar für die

Rechtmässigkeit der Einweisung des Rekurrenten verantwortlich und damit auch

zuständig für die Einweisung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit (§ 12 JVG), für den Vollzug an sich sind aber die Vorschriften der einzelnen

Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der

Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [SG

258.300]). Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2

des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 des

Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum

Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug; SG 258.500) die

für die JVA Bostadel zuständige Paritätische Kommission. Über die

Besuchsmodalitäten entscheidet gemäss Art. 20 der Hausordnung für die

Justizvollzugsanstalt Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) der Direktor oder

die Direktorin. Entsprechende Verfügungen sind mit Rekurs an die Paritätische

Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel).

Auf die Rüge

betreffend Verteidigerbesuche mit Trennscheibe ist folglich nicht einzutreten.

3.

Ebenfalls nicht

eingetreten werden kann auf die beantragte Haftentschädigung. Eine solche ist nicht

Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und wurde im Rekurs auch nicht

thematisiert, sondern erst im Rahmen der Replik. Ohnehin ist das

Verwaltungsgericht im Rekursverfahren nicht für deren Beurteilung zuständig,

sind allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über

die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100)

doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE

VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020

E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche

Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen erfolgt nur für

strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder

teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber

auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

4.

Zusammenfassend ist das Verfahren als gegenstandslos

abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 In

der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten

grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet

sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind

auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25.

Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom

18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels

VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

Aufgrund der

durch die JVA Bostadel am 26. Juli 2024 als zweifelhaft wahrgenommenen

Arbeitsmotivation des Rekurrenten und der möglichen Selbstgefährdung durch die

von ihm im Bett seiner Zelle im Bässlergut – wohl schlussendlich

fälschlicherweise vorgeworfenen – verursachten Brandlöcher wurde er in den

Kleingruppenvollzug (Sicherheitsabteilung B) eingewiesen. Er hat diese

Einweisung anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2024 unterschriftlich

anerkannt bzw. war damit einverstanden. Dies hat er mit Schreiben an den SMV

vom 9. August 2024 bestätigt. Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2024

erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der Anhörung vom 23.

Januar 2025 hat der Rekurrent abermals bestätigt, dass er eigentlich gerne in

der Sicherheitsabteilung B bleiben würde, jedoch Angst habe, dass ihm dies von

der Vollzugsbehörde und dem Gericht negativ ausgelegt würde, weshalb er in den

Normalvollzug wechseln wolle. Mit Vollzugsbericht vom 24. Januar 2025 hat die

JVA Bostadel den weiteren Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung B

(Kleingruppenvollzug) empfohlen. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass

der Rekurs abzuweisen gewesen wäre.

Der Rekurrent

hätte bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang die Gerichtskosten von CHF

500.‒ zu tragen. Es ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen bzw. zu bestätigen, und die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten

der Gerichtskasse.

5.2 Der

geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten ist nicht zu

beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf

das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Soweit auf den Rekurs eingetreten wird,

wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.‒. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Dr. Stefan Suter, Advokat, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’500.‒ und

eine Spesenvergütung von CHF 21.90 zuzüglich 8,1 % MWST von 204.30, insgesamt

somit CHF 2’726.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.