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Entscheid

VD.2025.25

Vollzugsbefehl

1. April 2025Deutsch4 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2023 festgesetzte Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2025.25

URTEIL

vom 1.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

c/o Gefängnis Sissach

Kreuzmattweg 1, 4450 Sissach

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 27. Januar 2025

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Vollzugsbefehl vom 27. Januar 2025 verpflichtete die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl VT.[...]

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2023 festgesetzte Freiheitsstrafe

von 100 Tagen (abzüglich 2 Tage) ab dem 25. Januar 2025 zu verbüssen. Gegen

diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs, mit dem

er «Rechtspflege» und einen «unentgeltlichen Anwalt» beantragte. Den

Rekurs leitete die Bewährungshilfe Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. Februar

2025 an das Verwaltungsgericht weiter. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2025 wurde

die Rekursanmeldung dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht, auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass der Rekurrent seinen

Rekurs innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen

Vollzugsbefehls zu begründen habe, ansonsten der Rekurs dahinfalle. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung

ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht

zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen

oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist

jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher

gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert.

1.3

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig

eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Vorliegend ist

unklar, wann die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten zugestellt wurde. Es

ist aber davon auszugehen, dass sie ihm frühestens am 27. Januar 2025 im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ausgehändigt wurde (vgl. Datum der Verfügung

mit dem Vermerk «Gegen Empfangsbestätigung»; vgl. zudem die Übersicht der

bisherigen Vollzugsorte, act. 4 S. 3). Der vom Rekurrenten am 4. Februar 2025 erhobene

Rekurs erfolgte somit fristgerecht. Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene

Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist zur

Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung als

dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des

Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu

tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr

verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.