VD.2025.25
Vollzugsbefehl
1. April 2025Deutsch4 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2023 festgesetzte Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2025.25
URTEIL
vom 1.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
c/o Gefängnis Sissach
Kreuzmattweg 1, 4450 Sissach
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 27. Januar 2025
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Vollzugsbefehl vom 27. Januar 2025 verpflichtete die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl VT.[...]
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2023 festgesetzte Freiheitsstrafe
von 100 Tagen (abzüglich 2 Tage) ab dem 25. Januar 2025 zu verbüssen. Gegen
diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs, mit dem
er «Rechtspflege» und einen «unentgeltlichen Anwalt» beantragte. Den
Rekurs leitete die Bewährungshilfe Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. Februar
2025 an das Verwaltungsgericht weiter. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2025 wurde
die Rekursanmeldung dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass der Rekurrent seinen
Rekurs innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen
Vollzugsbefehls zu begründen habe, ansonsten der Rekurs dahinfalle. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung
ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen
oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist
jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert.
1.3
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Vorliegend ist
unklar, wann die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten zugestellt wurde. Es
ist aber davon auszugehen, dass sie ihm frühestens am 27. Januar 2025 im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ausgehändigt wurde (vgl. Datum der Verfügung
mit dem Vermerk «Gegen Empfangsbestätigung»; vgl. zudem die Übersicht der
bisherigen Vollzugsorte, act. 4 S. 3). Der vom Rekurrenten am 4. Februar 2025 erhobene
Rekurs erfolgte somit fristgerecht. Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene
Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist zur
Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung als
dahingefallen zu erklären.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des
Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu
tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr
verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.