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Entscheid

VD.2025.26

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

11. September 2025Deutsch61 min

9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.26

URTEIL

vom 11. September

2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Cinzia

Fallegger-Santo, Advokatin,

c/o Advobas AG,

Gellertstrasse 55, 4052 Basel

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug vom 27. Januar

2025

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der

mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des

mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des

mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen

Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und unter Einbezug einer

widerrufenen Strafe zu insgesamt 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597

Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–

(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verurteilt. Der Kanton Basel-Stadt wurde

als Vollzugskanton bestimmt.

Der Rekurrent

befand sich ab dem 7. Juli 2021 in diversen Institutionen in Haft

bzw. im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug ([…]). Per 26. April 2024

wurde der Rekurrent in die Strafanstalt D____ versetzt. Nachdem er von der

Strafanstalt D____ zur Verfügung gestellt worden war, wurde er per

9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar

2025 befindet er sich in der JVA Lenzburg.

Am 17. Dezember 2024 wurde dem Rekurrenten persönlich

das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten

Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe gewährt. Mit

Entscheid vom 27. Januar 2025 verweigerte die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als

Vollzugsbehörde dem Rekurrenten schliesslich die «bedingte Entlassung per

2/3-Termin am 9. Februar 2024» (recte: 9. Februar 2025).

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch

Advokatin MLaw Cinzia Fallegger-Santo, mit Eingabe vom 7. Februar

2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe

vom 11. Februar 2025 reichte der SMV sodann eine handschriftliche Eingabe des

Rekurrenten samt Beilagen ein, mit der Bitte, zu prüfen, ob diese als Rekurs

gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei. Mit

Eingabe vom 26. Februar 2025 liess der Rekurrent seinen Rekurs durch seine

Rechtsvertreterin begründen und beantragte darin, der Entscheid des SMV vom

27. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die bedingte

Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe zu gewähren; eventualiter sei

der Entscheid zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an

den SMV zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des SMV und unter

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung

mit der Unterzeichnenden. Der SMV beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März

2025 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe

vom 24. April 2025 replizierte der Rekurrent hierauf und beantragte

zugleich die Einholung eines Berichts bei der JVA Lenzburg über seinen

bisherigen Haftaufenthalt. Diesem Beweisantrag kam die Verfahrensleitung mit

Verfügung vom 2. Juli 2025 nach.

Am 17. Februar 2025 reichte der SMW dem

Verwaltungsgericht die Vollzugsakten in elektronischer Form ein und ergänzte

diese jeweils mit Aktennachgang vom 7. April 2025, 26. Mai 2025,

24. Juni 2025 sowie 29. Juli 2025. Im Instruktionsverfahren ging

ausserdem der Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 ein und

wurde zu den Akten genommen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die

rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom

23.

Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der SMV

erwog in seinem Entscheid vom 27. Januar 2025 (act. 1; vgl. auch

Stellungnahme vom 28. März 2025, act. 10) im Rahmen seiner

Gesamtwürdigung zusammengefasst, vorliegend seien hochwertige Rechtsgüter wie

Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein

hohes Gewicht beizumessen sei. Der Rekurrent sei mehrfach und teilweise

einschlägig vorbestraft. Durch sein bisheriges Verhalten habe er offenbart,

dass er nicht gewillt sowie fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten,

und sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz

abhalten lasse, sondern eine deutliche Progredienz ersichtlich sei. Von den

bisherigen Verurteilungen und vom früheren Freiheitsentzug habe er sich

gleichermassen unbeeindruckt gezeigt und sogar während der Probezeit

weiterdelinquiert. Es sei daher von einer gewissen Unbelehrbarkeit auszugehen

und das strafrechtliche Vorleben sei als äusserst negativ zu bewerten. Im

Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit seien als Risikofaktoren beim

Rekurrenten eine Dissozialität, eine allgemeine Impulsivität, eine

Waffenaffinität, eine Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller

Sozialisationsgrad sowie eine Alkohol- und Drogenproblematik vorhanden. Günstig

sei ihm seine Bereitschaft anzurechnen, eine delikt- sowie störungsorientierte

Therapie zu absolvieren, wobei die Einschätzungen der behandelnden Personen in

Bezug auf die Therapiemotivation und intrinsisch motivierte

Therapiebereitschaft des Rekurrenten allerdings stark divergieren würden.

Besonders zu berücksichtigen sei, dass gemäss der Risikoabklärung der Abteilung

für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. September 2023 vermeintliche

Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie aufgrund der beim Rekurrenten

möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge und seiner

Manipulationsfähigkeit äusserst kritisch zu prüfen seien, sowie die Tatsache,

dass bei der B____ erst 8 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Es sei daher

in erster Linie der Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste

(UPD) Bern im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 zu folgen,

welche den Rekurrenten während rund 9 Monaten behandelt habe. Folglich sei

zurzeit weder von einer vertieften Tateinsicht noch einer

Verantwortungsübernahme noch einer intensiven Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten

Problembereichen auszugehen, was vor dem Hintergrund der zahlreichen

begangenen, teilweise schwerwiegenden Straftaten jedoch unerlässlich sei, zumal

Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten

wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien

Lebens darstellen würden. Auch der bisherige Vollzugsverlauf weise darauf hin,

dass es dem Rekurrenten zwar jeweils vorübergehend gelinge, eine

Anpassungsleistung zu erbringen, dies aber rasch zusammenbreche und ersichtlich

werde, dass er in Bezug auf seine Problembereiche nicht über beständige sowie

nachhaltig funktionierende Coping-Strategien verfüge. So sei er bisher von

jeder Vollzugsinstitution nach einer gewissen Dauer insbesondere aufgrund

seines Vollzugsverhaltens zur Verfügung gestellt worden. Dementsprechend sei

auch das Vollzugsverhalten insgesamt und im Längsverlauf betrachtet als negativ

zu bewerten, auch wenn er teilweise in einzelnen Institutionen vorübergehend

ein positives Vollzugsverhalten gezeigt habe. Ebenso sei der soziale

Empfangsraum nicht hinreichend geklärt. Zwar würden eine abgeschlossene

Berufslehre und entsprechende Aussichten auf eine Anstellung und der ihm

offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern grundsätzlich deliktsprotektive

Faktoren darstellen. Allerdings hätten diese Umstände den Rekurrenten in der

Vergangenheit offensichtlich auch nicht von der Deliktbegehung abgehalten,

weshalb deren Bedeutung nicht zu viel Wichtigkeit beizumessen sei. Ebenso sei

zu konstatieren, dass es dem Rekurrenten während des Vollzugs offenbar nicht

gelungen sei, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, weshalb

äusserst fraglich sei, ob ihm das nach einer Entlassung in Freiheit gelingen

würde. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt müsste daher davon

ausgegangen werden, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene

Lebensumstände zurückkehren würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem

Verhalten abgehalten hätten. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zurzeit nicht gegeben seien,

weshalb diese zu verweigern sei.

2.2

In

seinem Rekurs (Rekursbegründung vom 26. Februar 2025, act. 8; Replik

vom 24. April 2025, act. 13) stellt sich der Rekurrent

zusammengefasst auf den Standpunkt, der SMV habe nicht den gesamten Sachverhalt

berücksichtigt bzw. diesen unrichtig festgestellt und unterliege einer falschen

Rechtsanwendung sowie einer Überschreitung seines Ermessens. Es sei keine

stichhaltige Gesamtwürdigung vorgenommen und insbesondere keine korrekte

Differenzialprognose durchgeführt worden, welche die Vor- und Nachteile einer Vollverbüssung

der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt hätte. Aus Sicht

des Rekurrenten sei die bedingte Entlassung dringendst angezeigt und ihm daher

zu gewähren. Die Einzelheiten seines Standpunktes werden nachfolgend dargelegt

und behandelt.

3.

3.1

Hat

die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die

gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im

letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen

bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch

BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom

30.

April 2022 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Massgebliches

Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven

Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit

denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen

andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f.

und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der

Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose

und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit

Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember

2024.

E. 4.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2

Die

zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist

vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der

Vollzugsbehörde (act. 1, S. 2) wurde die bedingte Entlassung

frühestens am 9. Februar 2025 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung

der bedingten Entlassung) endet am 11. Dezember 2026.

3.3

Der

Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von der

Legalprognose des Rekurrenten ab. Nach der heutigen Fassung von Art. 86

Abs. 1 StGB wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung,

der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative

Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell

gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die

bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Im

Übrigen bleibt die bisherige Rechtsprechung massgebend (BGE 133 IV 201 E. 2.2;

BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1, 6B_664/2016 vom

22.

September 2016 E. 1.2.2). Bei der Würdigung der

Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet

einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine

Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt

die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf.

Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die

bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die

Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, mit weiteren

Hinweisen; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4, 6B_1188/2015

vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_606/2010 vom 28. September

2010.

E. 4.2). Somit muss die einer bedingten Entlassung entgegenstehende «Annahme»

einer Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten nicht einer Gewissheit

gleichkommen. Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf

Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen (Botschaft

Strafgesetzbuch et. al, in: BBl 1999 II S. 1979, 2120;

BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.5, mit weiteren

Hinweisen).

3.4

Strittig

ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich

daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im

Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:

3.4.1

Der

Rekurrent macht zunächst mit Blick auf sein Vorleben geltend, der SMV beziehe

sich teils auf ein über 10 Jahre zurückliegendes Urteil sowie ein Urteil vom

Februar 2019. Damit verkenne der SMV den Grundsatz ne bis in idem, indem

er den Rekurrenten Jahre später für eine Tat bestrafe, die er bereits gesühnt

habe. Er leugne zwar nicht, dass er während der jeweiligen Probezeiten weiter

delinquiert habe, allerdings habe er sich zuvor nie länger als ein paar Monate

in Haft befunden. Somit befinde er sich aktuell erstmals seit Jahren in Haft

bzw. im Strafvollzug, was sich prägend auf ihn auswirke. Nach über 3,5 Jahren

der Inhaftierung nun davon auszugehen, dass er nach wie vor unbelehrbar sei,

weil er vor über 10 Jahren bereits einmal in Haft gesessen sei, sei absolut

lebensfremd. Es erscheine insbesondere fraglich, dass der SMV der früheren

Vorstrafe ein derart hohes Gewisse beimesse, zumal diese mehrere Jahre

zurückliege und rechtskräftig abgeurteilt worden sei. Eine einseitige Betonung

der Vergangenheit überlagere die heutigen Fortschritte des Rekurrenten und

verdiene keinen rechtlichen Schutz (act. 8, S. 5 f.;

act. 13, S. 1).

Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Vollzugsbehörde bei der Prüfung der bedingten

Entlassung und der hierbei zu stellenden Legalprognose unter anderem sehr wohl

auch das Vorleben und in diesem Zusammenhang vor allem eine frühere

Straffälligkeit der verurteilten Person zu berücksichtigen hat (Koller, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 86 StGB N 7; siehe auch oben

E. 3.1). Inwiefern hierin ein unzulässiger Verstoss gegen den Grundsatz ne

bis in idem vorliegen soll, ist nicht erkennbar, geht es doch mitnichten um

eine zweifache Bestrafung für ein und dieselbe Tat, sondern vielmehr um die

Frage, ob die (erste und einzige) für bestimmte Taten verhängte Strafe voll zu

verbüssen ist oder ob diesbezüglich eine bedingte Entlassung angeordnet werden

kann.

Wie die

Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent

mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, und hat sich in der Vergangenheit

bereits im Strafvollzug befunden. So wurde er etwa mit Urteil des Kreisgerichts

[...] vom 30. Januar 2004 unter anderem wegen bandenmässigen Raubes und

Drohung verurteilt; es wurde die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt

angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 25. Juni 2014 wurde der

Rekurrent des versuchten Raubes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Des Weiteren

erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten mit Urteil vom

7.

Februar 2019 der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Drohung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie des

Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85

Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.–. Aktuell verbüsst er eine mit

Urteil vom 24. Januar 2023 vom Bundesstrafgericht angeordnete

Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung,

mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen

Raubes, mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Von

den bisherigen Verurteilungen und insbesondere auch vom früheren – entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten auch nicht etwa bloss «ein paar Monate»

andauernden – Freiheitsentzug (24 Monate, davon 12 Monate bedingt) zeigte sich

der Rekurrent gleichermassen unbeeindruckt und delinquierte stattdessen sogar

während der Probezeit weiter (zum Ganzen act. 7/1, S. 1 ff.,

14.

ff., 31 ff.; act. 7/2, S. 19 ff., 673 ff.).

Vor diesem Hintergrund hat der SMV zurecht festgehalten, dass der Rekurrent

durch sein bisheriges Verhalten seine Uneinsichtigkeit und seinen fehlenden

Willen bzw. seine Unfähigkeit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten,

offenbart hat. Der SMV hat auch zutreffend erwogen, dass der Rekurrent sich

auch durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz hat

abhalten lassen, sondern dass in seiner deliktischen Vorgeschichte vielmehr

eine progrediente Entwicklung ersichtlich ist. Dass der SMV dieses strafrechtliche

Vorleben des Rekurrenten als «äusserst negativ» bewertete, ist nicht zu

beanstanden.

Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten misst der SMV der Straffälligkeit des Rekurrenten in

seinem angefochtenen Entscheid auch nicht etwa ein unangemessen hohes Gewicht

bei. Vielmehr hat der SMV eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller

wesentlicher Aspekte vorgenommen, wobei er sich insbesondere auch auf die

vorhandenen Verlaufsberichte und aktuellen Ereignisse im Vollzug gestützt hat

(siehe hierzu unten E. 3.4.2 ff.).

3.4.2

Im

Rahmen der Gesamtwürdigung ist des Weiteren die Persönlichkeit des Rekurrenten

zu berücksichtigen.

3.4.2.1

Diesbezüglich bringt der Rekurrent zunächst vor, der Therapieverlaufsbericht

der UPD Bern vom 31. Oktober 2023, auf den sich der SMV stütze, sei vor

1.5

Jahren verfasst worden. Seither habe er sich sehr wohl in seiner

Persönlichkeitsstruktur verändert, was sich auch dem – viel aktuelleren –

Abschlussbericht der B____ vom 11. Oktober 2024 sowie der ergänzenden

E-Mail vom 28. November 2024 entnehmen lasse, welche beide festhalten

würden, dass es dem Rekurrenten gelungen sei, seine Delikte kritisch und

bedauernd zu betrachten und dass er sich ernsthaft mit einer legalen

Zukunftsperspektive auseinandergesetzt habe. Dies belege, dass beim Rekurrenten

ein Umdenken stattgefunden habe und die bisherige Haftzeit sehr prägend gewesen

sei und spezialpräventiv gefruchtet habe. Die im Rahmen der Behandlung bei der B____

stattgefundenen acht Therapiesitzungen seien therapeutische Massnahmen jüngeren

Datums, welche im Zuge einer intensiven Aufarbeitung stattgefunden hätten.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich eingewiesene Personen auch in

vergleichsweise kurzer Zeit auf eine Behandlung einlassen könnten, was eine

rasche therapeutische Wirkung nicht ausschliesse. Zudem habe die zuständige

Psychologin der B____ unmissverständlich auch noch per E-Mail vom

28.

November 2024 festgehalten, dass aus forensisch-fachpsychologischer

Sicht nichts gegen die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin spreche. Es ergebe

keinen Sinn, wenn der SMV sich unter diesen Umständen auf die alten

Einschätzungen stütze (act. 8, S. 6 f.; act. 13, S. 2).

Im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit führt der Rekurrent

weiter aus, der SMV stütze sich auch auf eine Risikoabklärung der AFA NWI vom

28.

September 2023. Woher die AFA NWI die darin ausgeführten –

bestrittenen – Diagnosen hernehme, sei nicht ersichtlich. Es sei zu keinem

Zeitpunkt ein unabhängiges und sachliches psychologisches Gutachten erstellt

worden, das dem Rekurrenten ansatzweise die ihm nunmehr vorgeworfene

Dissozialität und narzisstischen und/oder psychopathischen Persönlichkeitszüge diagnostiziere.

Gleiches gelte für die deliktsrelevante Waffenaffinität sowie Alkohol- und

Drogenproblematik. Eine derartige Diagnose sei auf Basis der vorhandenen

Aktenlage weder sachlich haltbar noch methodisch zulässig und bleibe unbelegt.

Ohnehin befinde er sich seit mehreren Jahren in Haft, womit erwartet werden

könne, dass er abstinent sei. Eine Alkohol- und Drogenproblematik sei bis anhin

auch nicht Thema bei den Disziplinarverfügungen gewesen, und alle

Suchtmittelkontrollen seien negativ verlaufen. Des Weiteren sei die

Risikoabklärung um einiges älter als die Berichte und die Einschätzungen der B____.

Die Risikoabklärung stelle zudem ein reines Aktengutachten mit Fernbewertungen

dar. Demgegenüber habe die B____, basierend auf aktuellen Begebenheiten,

physische Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten abgehalten. Die B____ habe

keine Verdachtsdiagnosen für eine Persönlichkeitsstörung abgegeben und keine

Bagatellisierungs-, Externalisierungs- oder Verherrlichungstendenzen

festgestellt. Ebenso sei kein Suchtdruck und auch keine Fluchtgefahr

festgestellt worden. Vielmehr sei es gemäss dieser aktuellen Einschätzung dem

Rekurrenten gelungen, bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente auszubauen.

So habe der Rekurrent den Umgang mit Geld und Schulden analysiert und er habe

eine Selbstkontrollfunktion entwickelt, wie ein «geregeltes Leben» zu führen

sei. Zudem habe er den Abbau der Schuldenlast sowie auch Fremdkontrollaspekte

an den Tag gelegt. Indem der SMV alte Aktengutachten und fragliche

Risikoabklärungen für eine Gesamtwürdigung zur Frage der bedingten Entlassung

als besser geeignet betrachte als die aktuellen, wohlwollenden Einschätzungen,

handle er willkürlich und erwecke den Anschein, sich einzig auf die negativen

Aspekte des Vollzugsverhalten des Rekurrenten stützen zu wollen, ohne ihm auch

die positiven Veränderungen und einen durchaus möglichen charakteristischen

Wandel zu attestieren (act. 8, S. 7 ff.; act. 13, S. 1 f.).

3.4.2.2

Dem

ist zunächst zu entgegnen, dass der

«Abschlussbericht über die störungs- und deliktpräventive Behandlung» der B____

vom 11. Oktober 2024 (act. 7/2, S. 660 ff.) bloss einen

kurzen Zeitraum von rund drei Monaten (2. Juli 2024 bis 8. Oktober

2024) abdeckt, welcher inzwischen auch bereits elf Monate zurückliegt. Sodann

stützt der Bericht der B____ sich – wie der SMV zurecht geltend macht – auf

vergleichsweise wenige (nämlich bloss acht) Therapiesitzungen, welche alle 1-2

Wochen stattfanden. Zudem umfasst der eigentliche Bericht (d.h. abzüglich

Deckblatt) bloss 2 ¼ Seiten und dringt in qualitativer Hinsicht nicht in

die Tiefe. So wird zum Behandlungsverlauf im Wesentlichen ausgeführt, der

Rekurrent habe die Gesprächstermine motiviert wahrgenommen und sei von Beginn

an offen und mitteilungsbedürftig gewesen. Im Kontakt habe er sich

freundlich-zugewandt, tendenziell initial kritisch und misstrauisch gezeigt. Er

habe über seine familiäre und seine Lebenssituation sowie über seine Deliktskarriere

berichtet. Dabei seien weder Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen

noch Verherrlichungstendenzen aufgefallen. Dem Bericht ist sodann – ohne

Beispiele und nähere Erläuterung – zu entnehmen, dass es dem Rekurrenten

gelungen sei, «über den gesamten Berichtszeitraum seine Delikte kritisch und

bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente

auszubauen». Weiter heisst es, Teil der Behandlung sei im Sinne einer Auf- und

Bearbeitung auch die Vollzugsgeschichte gewesen, die den Rekurrenten bedeutsam

beschäftigt habe und der er entsprechend kritisch gegenüberstehe. So hätten ihn

insbesondere repressive Elemente seiner Vollzugserfahrungen beschäftigt. Ein

weiteres Anliegen sei dem Rekurrenten seine persönliche und berufliche

Weiterentwicklung im Hinblick auf den Aufbau einer legalen Perspektive nach der

Haft gewesen. Gefühle des Stillstands und der mangelnden Möglichkeiten zur

Weiterentwicklung (beispielsweise intramurale Bildungsangebote) hätten beim

Rekurrenten die depressive Grundstimmung und -problematik eher verstärkt.

Inwiefern diesbezüglich Fortschritte erfolgt seien, führt der Bericht wiederum

nicht aus. Der Bericht schliesst mit der Beurteilung, aus

forensisch-fachpsychologischer Sicht sei die Weiterführung der störungs- und

deliktspräventiven Behandlung des Rekurrenten uneingeschränkt weiterhin zu

empfehlen. Einer schrittweisen und ausreichend begleiteten Vollzugsöffnung

stehe aus forensisch-fachpsychologischer Sicht nichts im Wege (act. 7/2,

S. 662 f.).

Auch der vom Rekurrenten angeführten, ergänzenden E-Mail der B____

vom 28. November 2024 (act. 7/2, S. 694) sind keine

substantiierten Informationen zu entnehmen. In dieser E-Mail wird zwar (auf

Frage) ergänzend festgehalten, aus forensisch-fachpsychologischer Sicht spräche

nichts gegen die bedingte Entlassung des Rekurrenten zum Zweidrittelstermin.

Dies wird indessen vage und kaum nachvollziehbar bloss damit begründet, der

Rekurrent habe «eine kritische Sicht auf seine Deliktkarriere etabliert und

sich ernsthaft mit einer legalen Zukunftsperspektive (berufliche und

persönliche Weiterentwicklung) auseinandergesetzt. Suchtdruck oder Fluchtgefahr

konnten im Rahmen der vorliegenden Informationen und Befunde nicht festgestellt

werden». Aussagekräftige Details sind der E-Mail demgegenüber nicht zu

entnehmen.

Damit stehen der Bericht und die E-Mail der B____ im

Gegensatz zum Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023

(act. 7/2, S. 386 ff.) und der Risikoabklärung der AFA NWI vom

28.

September 2023 (act. 7/2, S. 330 ff.), welche abzüglich

der Deckblätter etc. 8 bzw. 27 Seiten umfassen, sich eingehend mit dem

Rekurrenten auseinandersetzen und ausführlich begründete Schlussfolgerungen

enthalten:

Wie der SMV zutreffend ausführt, hat der Therapeut der UPD

Bern den Rekurrenten während neun Monaten therapeutisch behandelt. Zum

Zeitpunkt der Verfassung des Therapieverlaufsberichts vom 31. Oktober 2023

hatten in der JVA Thorberg 33 störungs- und deliktorientierte

Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten stattgefunden (act. 7/2,

S. 386 f.). In diesem Bericht wird anhand konkreter Beispiele

nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten eine narzisstische

Persönlichkeit, die Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller

Sozialisationsgrad sowie die Drogenproblematik als Risikofaktoren erachtet

werden (act. 7/2, S. 388 f.). In Bezug auf die Geldfälschungs-

und Betrugsdelikte wird darin beispielsweise wiedergegeben, dass der Rekurrent

es nicht bereue, die Taten begangen zu haben, sondern dass er zu wenig

vorsichtig gewesen sei und «geschnappt» worden sei (act. 7/2,

S. 390). Im Rahmen der legalprognostischen Einschätzung wird mit Blick auf

die Einschätzung eines Lebens in Freiheit ausgeführt, der Rekurrent habe

grundsätzlich die Möglichkeit, einen legalen Beruf auszuüben, gleichzeitig

jedoch eher unrealistische Zukunftspläne, welche sich nicht explizit vom

früheren delinquenten Umfeld distanzieren würden. Zudem sei seine familiäre

Situation als unstabil zu bewerten. Aufgrund der instabilen Situation in welche

der Rekurrent entlassen würde, sei mit einer hohen Belastung zu rechnen. Der

Rekurrent habe sich aktuell keine konstruktiven Bewältigungsstrategien aneignen

können, um nicht in alte Muster zurückzufallen, wobei der Substanzkonsum als

besonders kritisch gesehen werde. Zum Wiederholungsszenario wird ausgeführt,

der Rekurrent habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in der Vergangenheit

oft durch illegale Tätigkeiten das «einfache und schnelle Geld» gesucht. Dabei

spiele Reichtum für den Rekurrenten eine zentrale Rolle im Kontext zu seinem

Selbstwert und seiner Beziehung zu seiner Familie. Es sei davon auszugehen,

dass der Rekurrent bei fehlenden schnell umsetzbaren legalen Möglichkeiten

erneut Geld auf illegale Weise beschaffen werde. Eine geregelte, legale Arbeit

würde viel Durchhaltewillen und Disziplin erfordern, damit der Rekurrent seine

nach wie vor sehr ambitionierten beruflichen Ziele erreichen könne. Zudem wäre

eine «einfache Arbeit» für den Rekurrenten schwierig, da er wahrscheinlich zu

wenig Anerkennung bekommen würde und somit sein Selbstwert gefährdet wäre. Im

Kontext seiner Persönlichkeitsstörung würde dies die Wahrscheinlichkeit für

erneute Delinquenz klar erhöhen. Zudem seien die Nähe zum kritischen Milieu und

seine starke Identifikation mit dieser Subkultur erhebliche Risikofaktoren,

welche dazu führen könnten, dass der Rekurrent beispielsweise mit Hilfe des […]

auf illegale Weise seine Probleme zu klären versuche. Gesamthaft werde aufgrund

der forensisch-therapeutischen Einschätzung des Rekurrenten, unter

Berücksichtigung der jeweiligen Basisraten und der angewendeten

Prognoseinstrumente, von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie

von einem hohen Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz ausgegangen

(act. 7/2, S. 390 ff.). Zur therapeutischen Beeinflussbarkeit wird

u.a. ausgeführt, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und

tiefergehende Interventionen vorzunehmen, hätten deliktsrelevante Themen nicht

genügend bearbeitet werden können; dies primär aufgrund der mangelnden

Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenz des Rekurrenten. Es sei beim

Rekurrenten von einer primär extrinsischen Therapiemotivation auszugehen. Eine

intrinsische Veränderungsmotivation hätte nicht festgestellt werden können. Bei

konfrontativen Interventionen, welche der Rekurrent als Kritik aufgefasst habe,

und wenn nicht sein Narzissmus genährt worden sei, sei der Rekurrent jeweils

nicht mehr fähig gewesen, die Therapie fortzusetzen. Daher werde beim

Rekurrenten grundsätzlich von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit

ausgegangen. Mangels fehlender Krankheitseinsicht und geringer

Veränderungsmotivation sei es fraglich, ob der Rekurrent seine

deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile ausreichend hinterfragen könne

(act. 7/2, S. 392 f.).

In der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September

2023.

(act. 7/2, S. 330 ff.) wurden im Rahmen des personenbezogenen

Veränderungsbedarfs genannt: eine deliktsrelevante Dissozialität, eine

deliktsrelevante allgemeine Impulsivität, eine deliktsrelevante

Waffenaffinität, eine konstellierende Alkohol- und Drogenproblematik sowie

weitere mögliche problematische Aspekte wie narzisstische und/oder

psychopathische Persönlichkeitszüge. Dieses Problemprofil indiziere eine

langfristige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Intervention

bei einer forensischen Fachperson. Zum Risikoprofil des Rekurrenten in Bezug

auf Gewaltdelikte im Besonderen wurde ausgeführt, der Einsatz verbaler

Aggression und leichtgradiger physischer Gewalt schienen bei

Auseinandersetzungen im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein.

Seine Dissozialität und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für

seine Legalprognose gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern

auch während des Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen

gegen Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen

gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum

auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe

Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden.

Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte

feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse Handlungskontrolle

und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es bislang nur zu

wenigen, leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz Mitführens von

Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes Gewaltdelikt

begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu bedauern und

eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische Reue für

seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend sei das

Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis hoch und

nicht als hoch zu werten. Im Vollzug habe bislang keine authentische

Veränderungsmotivation festgestellt werden können. Dem Rekurrenten scheine es

immer noch an einer Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und

gewalttätige Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem

Verhalten kommen könne. Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen

hätten noch zu keiner überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch

offen, ob es gelingen werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren.

Als günstig gewertet werden könne aber, dass er sich zu einer deliktspräventiven

Behandlung bereiterklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge,

eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen

könne. Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher

ungünstig einzustufen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem

forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen

Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich

der Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf

daher adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen

Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der

Sanktion gut entsprochen werden.

Dass nun plötzlich innert weniger Monate Behandlung über die B____

sämtliche in den anderen Einschätzungen nachvollziehbar begründeten, deliktsrelevanten

Problembereiche des Rekurrenten überwunden bzw. auch nur wesentlich entschärft

worden sein sollen, erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Übrigen ist

auch dem ausserordentlich kurzen Bericht der B____ letztlich nicht zu

entnehmen, dass der Rekurrent seine Delikte erschöpfend aufgearbeitet und

hinreichende Coping-Strategien erlernt habe. Vielmehr ist von einem Aufbau

bereits aufgebauter «Risikomanagementfragmente» die Rede und es wird eine

Weiterführung der störungs- und deliktpräventiven Behandlung empfohlen. Zudem

mutet der im Bericht der B____ enthaltene Hinweis zur Aufarbeitung der

Vollzugsgeschichte des Rekurrenten an, als habe dieser Mühe mit den repressiven

Aspekten des Vollzugs, was wiederum von wenig Einsicht seinerseits zeugt.

Schliesslich ist mit dem SMV daran zu erinnern, dass schon in der

Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 gemahnt wurde,

allfällige Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie seien aufgrund der beim

Rekurrenten möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge

und seiner Manipulationsfähigkeiten kritisch zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere auch angesichts des

hieran anschliessenden, durchzogenen Vollzugsverlaufs (Näheres hierzu unten

E. 3.4.3) erscheint die im Bericht der B____ dargelegte, positive

Entwicklung denn auch eher als blosse kurzfristige, vorübergehende

Anpassungsleistung des Rekurrenten, welche weder von Dauer war noch eine

nachhaltige Veränderung markierte. Bezüglich dieser – beim Rekurrenten bereits

bekannten – Problematik kann ergänzend auch auf den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024 im Verfahren VD.2023.168 (act. 7/2,

S. 584 ff.) verwiesen werden. Dort wurden die Risikoabklärung der AFA

NWI vom 28. September 2023 (E. 4.4.2), der Therapieverlaufsbericht der UPD

Bern vom 31. Oktober 2023 (E. 4.4.3.4) und auch das temporäre,

instabile Anpassungsverhalten des Rekurrenten im Vollzug (E. 4.4.3.3) bereits

eingehend thematisiert. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Verfahren

weiterhin. Eine intrinsische Veränderungsmotivation kann beim Rekurrenten nach

wie vor nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich der Rekurrent offenbar

nach dem abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024

im Verfahren VD.2023.168 und just im Berichtszeitraum der B____ (02. Juli

2024.

bis 08. Oktober 2024) zwischenzeitlich erneut angepasst verhalten.

Kurz darauf haben aber die bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts

aufgeführten Probleme wieder angefangen (Näheres hierzu unten E. 3.4.3).

Zusammenfassend betrachtet ist festzustellen, dass die vom

Rekurrenten einseitig ins Feld geführten Unterlagen, der Bericht der B____ und

auch die ergänzende E-Mail vom 28. November 2024 (act. 7/2,

S. 694), von sehr beschränkter Aussagekraft sind. Dass der SMV vor diesem

Hintergrund bei seiner Beurteilung in erster Linie der Einschätzung der UPD

Bern und der Risikoabklärung der AFA NWI gefolgt ist, obwohl diese älteren

Datums sind, ist nicht zu beanstanden und es kann auf die diesbezüglichen

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung vom

27.

Januar 2025, act. 1, S. 3 ff.; Stellungnahme vom

28.

März 2025, act. 10, S. 2 f.). Eine unvollständige bzw.

willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch den SMV kann nicht

festgestellt werden.

3.4.2.3

Was

sodann die vom Rekurrenten bestrittenen «Diagnosen» gemäss der Risikoabklärung

der AFA NWI angeht, so weist der SMV zutreffend darauf hin, dass es sich bei

der Risikoabklärung der AFA NWI klarerweise nicht um eine

forensisch-psychiatrische Diagnosestellung handelt, sondern um die Definition

risikorelevanter Problembereiche auf Basis der Straf- und Vollzugsakten, welche

im Rahmen des Strafvollzugs zu bearbeiten sind. Eine forensisch-psychiatrische

Diagnosestellung ist vorliegend auch nicht erforderlich, geht es doch nicht

etwa um die Verhängung einer stationären therapeutischen Massnahme, sondern um

die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Abklärung dieser

Frage kann die Vollzugsbehörde durchaus auch Risikoabklärungen der AFA NWI

einholen und mitberücksichtigen (Koller,

a.a.O., Art. 86 StGB N 24 ff.). Der Rekurrent führt im Übrigen

mit keinem Wort aus, inwiefern die Definition der Problembereiche durch die AFA

NWI – wie von ihm behauptet – auf Basis der vorhandenen Aktenlage sachlich

nicht haltbar und methodisch unzulässig sein soll.

Namentlich die Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und

dissozialen Persönlichkeitsstörung wurden im Übrigen auch im

Therapieverlaufsbericht der UPD Bern erwähnt (act. 7/2, S. 387),

welcher auch nicht etwa gestützt auf die Risikoabklärung der AFA NWI verfasst

wurde («Informationsquellen […] Keine Risikoabklärung vorhanden»,

act. 7/2, S. 386). Und der Psychiater, welcher den Rekurrenten

zuletzt in der JVA Lenzburg behandelte, gab immerhin auch an, seiner Auffassung

nach seien die Kriterien für die Diagnosestellung der dissozialen

Persönlichkeitsstörung erfüllt (act. 18, S. 2 ff.). Die

Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung

wurden denn auch im vom Rekurrenten wiederholt zitierten Bericht der B____

nicht etwa verworfen, sondern darin wurde lediglich festgestellt, dass sich im

(wie bereits erwähnt relativ kurzen) Berichtszeitraum keine klinischen Hinweise

hierauf ergeben hätten (act. 7/2, S. 661 f.). Abgesehen davon

wäre ohnehin fraglich, ob in einem derart kurzen Berichtszeitraum von rund drei

Monaten bzw. in bloss acht Therapiesitzungen solche Diagnosen überhaupt seriös

bestätigt bzw. verworfen werden können.

Letztlich ist es aber – auch mit Blick auf die aktuellen

negativen Ereignisse im Vollzug (dazu unten E. 3.4.3) – gar nicht

entscheidend, ob beim Rekurrenten eine Dissozialität sowie narzisstische

und/oder psychopathische Persönlichkeitszüge gesichert vorhanden sind oder

nicht.

3.4.2.4

Zur Alkohol- und Drogenproblematik des

Rekurrenten ist schliesslich zu sagen, dass selbst der vom Rekurrenten

bevorzugt herangezogene Bericht der B____ die «Diagnose des schädlichen

Gebrauchs von Kokain, aktuell abstinent in beschützter Umgebung F14.21 nach

ICD-10» anamnestisch aufrechterhalten hat (act. 7/2, S. 662). Dem

Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der

Rekurrent den von ihm beschriebenen, schädlichen Konsum von Kokain persönlich

als unproblematisch einstufe. Er habe angegeben, Kokain konsumiert zu haben,

wenn er 2-3 Tage habe abschalten wollen. In der Regel habe er sich so einmal

pro Monat als Belohnung «abgeschossen». Er habe diverse tolle

«Abschuss-Weekends oder Wochen erlebt». Wenn er hier rauskomme, wisse er nicht,

ob er sich wieder abschiessen werde. Er plane dies nicht, aber, wenn er das

Gefühl habe es verdient zu haben, könne es durchaus sein, dass er dies wieder

mache. Er sei ja nicht süchtig (act. 7/2, S. 389). Eine totale

Abstinenz strebt er folglich gar nicht erst an und verkennt vielmehr die mit

einem Drogenkonsum verbundenen – u.a. auch legalprognostischen – Risiken. Zudem

mussten gegen den Rekurrenten gerade an seinem jüngsten Vollzugsort zwei

Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden, weil er heimlich Alkohol

hergestellt und nicht ärztlich verordnete Medikamente versteckt hatte (siehe

unten E. 3.4.3.3).

3.4.3

Sodann

ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung

miteinzubeziehen (siehe oben E. 3.1). Bei der Beurteilung des

Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das

Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 mit Hinweis auf BGE 119 IV 5 E. 1).

3.4.3.1

Der Rekurrent bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, der SMV habe den

gänzlich positiven Bericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 in

willkürlicher Weise zu wenig gewertet. Diesem Bericht sei noch ein sehr guter

Verlauf zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich an die Hausordnung, verhalte

sich stets freundlich und kooperativ und habe sich gut in den Vollzugsalltag

und das Insassenkollektiv eingelebt. Der Rekurrent arbeite in der Küche und

erbringe eine sowohl qualitativ als auch quantitativ gute und konstante

Arbeitsleistung, wobei er selbständig sei und sich auch an die Arbeits­agogen

wende, sollten Unklarheiten bestehen. Der Rekurrent sei ein tragender Teil des

Insassenkollektivs und habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht. Dem

Rekurrenten werde ein durchwegs positives Vollzugsverhalten attestiert und es

werde die bedingte Entlassung mit Beizug der Bewährungshilfe und Anordnung

einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Die Verfasserin dieses Berichts habe

über Monate intensiv mit dem Rekurrenten zusammengearbeitet und daraufhin den

positiven ersten Bericht verfasst. Sie arbeite nunmehr offenbar nicht mehr in

der Strafanstalt D____. Keine zwei Wochen später sei ein diametral

divergierender zweiter Bericht erschienen. Am 16. Oktober 2024 sei dem

Rekurrenten plötzlich ein ambivalentes Verhalten attestiert und von der

Empfehlung der bedingten Entlassung Abstand genommen worden. Die

Unterzeichnerin dieses Berichts habe zum damaligen Zeitpunkt einzig ein paar

Tage mit dem Rekurrenten zu tun gehabt. Dass der Rekurrent bloss innert zwei

Wochen ein derart anderes Vollzugsverhalten im Vergleich zum ersten Bericht an

den Tag gelegt haben soll, sei schlichtweg fast unmöglich. Die sich innert nur

zweier Wochen derart gewandelte Empfehlung sei willkürlich und verdiene keinen

Schutz (act. 8, S. 9 f.).

3.4.3.2

Dem Rekurrenten ist zwar dahingehend

zuzustimmen, als der Vollzugsbericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober

2024.

(act. 7/2, S. 637 ff.) ihm einen grundsätzlich positiven

Vollzugsverlauf attestierte. Allerdings ist auch festzuhalten, dass nach der

Rechtsprechung selbst tadelloses Verhalten im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs

eine bedingte Entlassung noch nicht rechtfertigen kann, obschon es bei der

Beurteilung einer bedingten Entlassung mitzuberücksichtigen ist (BGer

7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.2; vgl. auch BGer 7B_1083/2024

vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.2; je mit weiteren Hinweisen). Denn dass

jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs

einwandfrei funktionieren kann, erlaubt für sich genommen keine Rückschlüsse

auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu

bewältigen (Koller, a.a.O.,

Art. 86 N 4, mit weiteren Hinweisen).

Sodann ist zu bemerken, dass gegen den Rekurrenten selbst im

Berichtszeitraum des (positiven) Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 doch

auch zwei Disziplinarverfügungen ergehen mussten, welche nur unvollständig

Eingang in den Vollzugsbericht fanden (unerlaubter Verzehr eines hartgekochten

Eis am 12. August 2024 [act. 7/2, S. 623 f.];

Auseinandersetzung mit seinem Arbeitsagogen am 16. September 2024,

unerlaubter Aufenthalt ausserhalb der Zelle am 18. September 2024 sowie

Kioskeinkauf während der Arbeitszeit am 20. September 2024 [act. 7/2,

S. 633]). Teilweise ging es hierbei freilich um ausgesprochen geringfügige

Vorfälle. Sodann finden sich im Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024

durchaus auch kritische Bemerkungen, etwa, dass der Rekurrent sich in manchen

Situationen fordernd und bestimmt verhalte (act. 7/2, S. 638; so auch

bereits der Kurzbericht der Strafanstalt D____ vom 4. Juli 2024, act. 7/2,

S. 617 ff.). Zur Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass der

Rekurrent ab und zu anecke, Arbeitsagogen kritisiere und sich seiner Rolle als

Insasse nicht immer bewusst sei. Er habe allerdings ein respektvolles

Auftreten, verlange aber vom Gegenüber ein ebensolches und kann nicht immer mit

harschen Anweisungen einen souveränen Umgang finden (act. 7/2, S. 639).

Beim Rekurrenten sei zudem eine «deutliche Vollzugsmüdigkeit» zu verspüren

(act. 7/2, S. 641).

Vor allem aber hat sich das allgemeine Verhalten des

Rekurrenten im Vollzug nach Erstellung des grundsätzlich positiven

Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 nochmals deutlich verschlechtert. So

berichtete die Strafanstalt Gmunden bereits kurz danach von mehreren negativen

Ereignissen. Der Aktennotiz vom 4. Oktober 2024 zu einem Telefonat zwischen dem

SMV und [...] von der Strafanstalt D____ ist zu entnehmen, dass der Rekurrent sich

nun innert kurzer Zeit zum zweiten Mal im Time-out befinde. Er habe sich zwar

in der Strafanstalt D____ zunächst grosse Mühe gegeben und eine

Anpassungsleistung erbracht, diese gelinge ihm mittlerweile aber nicht mehr.

Seit Vorlage des Vollzugsberichts komme es insbesondere zu Konflikten bei

seinem aktuellen Arbeitsplatz. Er halte Anweisungen der Vorgesetzten nicht ein,

hinterfrage die Qualifikation des Vollzugpersonals und bringe alles

durcheinander. Da der Rekurrent noch nicht im offenen Regime sei, komme als

Arbeitsplatz nur die Küche in Betracht, wo er aber aus den genannten Gründen

nicht mehr eingesetzt werden könne. Es sei jedoch wichtig, dass er einer

Beschäftigung nachgehen könne. Es werde daher eine Versetzung in eine andere

Institution empfohlen (act. 7/2, S. 643). In einer E-Mail vom

4.

Oktober 2024 führte [...] von der Strafanstalt D____ nochmals aus, der

Rekurrent habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht, um gut zu

«funktionieren». Dies sei über eine gewisse Zeitdauer möglich, gehe aber

irgendwann nicht mehr. Letzteres sei beim Rekurrenten der Fall. In der E-Mail

werden mehrere Protokolleinträge wiedergegeben, welche das Verhalten des

Rekurrenten betreffen (act. 7/2, S. 644 f). Gemäss der

Aktennotiz vom 7. Oktober 2024 müsse der Rekurrent aus Sicht der Strafanstalt D____

noch diese Woche versetzt werden (act. 7/2, S. 652). Kurz darauf, per

9.

Oktober 2024, wurde der Rekurrent zum wiederholten Mal in das Gefängnis

Bässlergut versetzt (act. 7/2, S. 646 ff.). Mit Ergänzender

Einschätzung vom 16. Oktober 2024 zum Vollzugsbericht vom 3. Oktober

2024.

teilte die Strafanstalt D____ mit, aufgrund «der angeordneten Time-Outs,

der Disziplinierungen und des ambivalenten Vollzugsverhalten[s]» des

Rekurrenten müsse die Einschätzung im Vollzugsbericht vom 03. Oktober 2024

angepasst werden. Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten spreche «gegen die

Bewilligung der bedingten Entlassung» (act. 7/2, S. 667 ff.).

Diese Neueinschätzung der Strafanstalt D____ scheint auch nicht derart

plötzlich zu kommen, wie der Rekurrent geltend macht. Vielmehr bahnten sich

gewisse Probleme nach oben Gesagtem bereits gemäss dem Kurzbericht vom 4. Juli

2024.

und dem Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024 an.

Mit dem SMV ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass

der Rekurrent auch in der Strafanstalt D____ zwar während einer gewissen Zeit dazu

fähig war, die nötigen Anpassungsleistungen zu erbringen, ihm dies aber – wie

auch bereits bei seinen Aufenthalten in der JVA Bostadel und in der JVA

Thorberg – nur während einer beschränkten Zeit gelang, bevor er wieder mit

negativen Verhaltensweisen auffiel (siehe zu dieser Grundproblematik bereits

oben E. 3.4.2.2). Der SMV macht unter diesen Umständen zurecht geltend,

dass der Rekurrent weiterhin an seinen Problembereichen zu arbeiten hat, um

sich entsprechende Coping-Strategien anzueignen (act. 10 S. 3).

Zusammenfassend ist – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – auch diesbezüglich

kein willkürliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Die negativen Ereignisse

und die Versetzung des Rekurrenten sind allein seinem Verhalten geschuldet.

3.4.3.3

Auch der anschliessende Vollzugsverlauf des

Rekurrenten nach dessen Austritt aus der Strafanstalt D____ zeichnet kein

anderes Bild:

So ergibt sich aus dem Führungsbericht vom 12. November

2024.

des Gefängnisses Bässlergut im Wesentlichen, dass der Rekurrent sich an

die Hausordnung und die Anordnungen des Personals halte. Er arbeite

unregelmässig im Produktionsbetrieb und erbringe hierbei eine gute

Arbeitsleistung. Abstinenzkontrollen seien keine durchgeführt worden;

Vollzugslockerungen seien keine erfolgt. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes könne

keine Empfehlung abgegeben werden (act. 7/2, S. 678). Dem

Vollzugsverlaufsjournal per 14. November 2024 und einer E-Mail des Leiters

Strafvollzug gleichen Datums ist u.a. zu entnehmen, dass der Rekurrent

verschiedentlich unentschuldigt die obligatorische Arbeit verweigert habe

(act. 7/2, S. 684 ff.).

Dem im vorliegenden Verfahren eingeholten, aktuellen

Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 (Berichtszeitraum

6.

Februar bis 9. Juli 2025) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent

grundsätzlich den Anordnungen des Vollzugspersonal ohne Widerrede Folge leiste

und keine Mühe bekunde, sich an die Hausordnung zu halten. Allerdings hätten im

Berichtszeitraum dennoch zwei Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden

müssen: einerseits wegen der Herstellung von Alkohol (Sicherstellung von drei

mit Wasser und Früchten gefüllten 1.5-Liter-PET-Flaschen im Zimmer des

Rekurrenten, bei denen bereits eine starke Gärung festgestellt worden sei,

siehe hierzu auch act. 16, S. 2) sowie andererseits wegen Diebstahls

(Entwendung einer Regenhose aus der Malerei, in der er arbeitete, zur

Alkoholherstellung) und Sachbeschädigung. Des Weiteren sei gegen den

Rekurrenten eine Verwarnung wegen Besitzes von nicht ärztlich verordneten

Medikamenten (30 in einem Deodorant versteckte Tabletten) erfolgt. Im Bericht

wird weiter aufgeführt, der Rekurrent sei zunächst in der Malerei eingesetzt

worden, wo er seine Arbeiten sehr speditiv und mit grossem Einsatz erledigt

habe. Er habe allerdings aufgrund des Vertrauensbruchs (Entwendung der

Regenhose) den Arbeitsplatz wechseln müssen und werde nunmehr in der Wäscherei

eingesetzt, wo er sich wiederum an Regeln und Anweisungen halte. Weiter wird

zwar über eine freiwillige Therapie bei Dr. med. C____ mit insgesamt 9

Therapiesitzungen berichtet (siehe hierzu auch act. 12, act.18).

Allerdings habe der Rekurrent diese wieder abgebrochen, weil er den Therapeuten

als zu wenig neutral empfunden und ihm nicht vertraut habe (siehe hierzu auch

act. 16). Seit Juni 2025 leiste er freiwillig und auf eigenen Wunsch hin

eine materielle Wiedergutmachung von monatlich CHF 40.–. In Gesprächen

beim Sozialdienst zeige er teilweise ein forderndes und distanzloses Verhalten.

Wenn seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprochen wurde, wirke er

gekränkt und reagiere impulsiv. Es falle ihm schwer, gewisse Entscheide zu

akzeptieren. Gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal

verhalte er sich freundlich und hilfsbereit. Vollzugslockerungen seien dem

Rekurrenten keine gewährt worden. Zusammenfassend werde das Vollzugsverhalten

des Rekurrenten als durchschnittlich beurteilt; es sei ihm nicht immer

gelungen, sich an die Hausordnung zu halten (siehe zum Ganzen act. 19,

S. 2 ff.).

Zur Beendigung der Therapie bei Dr. med. C____ im

Besonderen ist den Akten sodann noch eine E-Mail der zuständigen

Sozialarbeiterin der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2025 zu entnehmen. Darin

wird erwähnt, der Rekurrent habe gegenüber der Sozialarbeiterin ausgeführt, er

habe in der Therapie seine eigenen Probleme aufarbeiten wollen, aber man

fokussiere sich immer nur auf seine Straftaten. Er vertraue Dr. med. C____ nicht,

da er Teil des Systems sei und ihm die Therapeuten immer nur geschadet hätten.

Das Thema der dissozialen Persönlichkeitsstörung habe die Sozialarbeiterin auch

mehrfach mit ihm besprochen; dieser Punkt scheine den Rekurrenten sehr zu kränken,

er sehe sich als sehr sozialen Menschen, der sich um seine Mitmenschen kümmere

(act. 18, S. 1). Bei den Akten liegt weiter eine E-Mail des

behandelnden Therapeuten (Psychiaters) Dr. med. C____ vom 6. Juni

2025.

Darin führt der Therapeut zu den zwischen dem 11. März 2025 und

6.

Mai 2025 absolvierten 9 Therapiesitzungen im Einzelsetting aus, in

dieser Zeit hätte die Lebensgeschichte des Rekurrenten teilweise besprochen

werden können – zwecks Aufbaus der therapeutischen Beziehung und zwecks

diagnostischer Einschätzung. In der letzten Sitzung sei eine weitere

Besprechung der Lebensgeschichte aber nicht möglich gewesen, da der Rekurrent

drängende Fragen bezüglich der diagnostischen und prognostischen Einschätzung

des Therapeuten gehabt habe. In der Folge habe der Therapeut ihm dargelegt,

weswegen nach seiner Beurteilung beim Rekurrenten die Kriterien für die

Diagnosestellung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Diese

Überlegungen werden in der E-Mail von Dr. med. C____ vom 6. Juni 2025

nochmals zusammenfassend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen hin habe der

Rekurrent die gute Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte durch den Psychiater

gelobt, aber wiederholt darauf bestanden, dass er «kein dissozialer Mensch»

sei. Der Rekurrent habe sich erneut sehr kritisch und skeptisch bezüglich der

Arbeit des Therapeuten gezeigt. Hierauf habe kein Gespräch mehr stattgefunden,

da der Rekurrent entweder aus disziplinarischen Gründen isoliert worden sei

oder dem Therapeuten habe mitteilen lassen, dass er kein Gespräch mit ihm

wünsche (act. 18, S. 2 ff.).

Insgesamt sind auch anhand dieser jüngeren Entwicklungen beim

Rekurrenten kein Umdenken und keine nachhaltige Verhaltensänderung zu erkennen.

3.4.3.4

Der

Rekurrent macht zwar geltend, ihm sei zu wenig positiv attestiert worden, dass

er sich seit Eintritt in den Strafvollzug einer freiwilligen Therapie

unterziehe und sich auch in der JVA Lenzburg (in der er inzwischen

untergebracht ist) ununterbrochen in Therapie befinde, wodurch er eine stabile

psychische Verfassung habe an den Tag legen können. Dadurch könne eine

erfolgreiche Resozialisierung zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden

(act. 8, S. 11; act. 13, S. 2).

Wie erwähnt wurde indessen bereits im Therapieverlaufsbericht

der UPD Bern vom 31. Oktober 2023 festgehalten, dass der Rekurrent bei

konfrontativen Interventionen jeweils nicht mehr fähig war, die Therapie

fortzusetzen (siehe oben E. 3.4.2.2). Eine Weiterentwicklung und

Stabilisierung hat beim Rekurrenten auch diesbezüglich bislang nicht

stattgefunden, hat er doch wie erwähnt auch am aktuellen Vollzugsort die

zunächst begonnene Therapie wieder abgebrochen und ist in Gesprächen beim

Sozialdienst dadurch aufgefallen, dass er, wenn seinen Vorstellungen oder

Wünschen nicht entsprochen worden sei, gekränkt gewirkt und dabei impulsiv

reagiert habe. Es sei ihm schwergefallen, gewisse Entscheide zu akzeptieren

(siehe oben E. 3.4.3.3). Dementsprechend kann der Rekurrent – entgegen

seinen Behauptungen – auch keine stabile psychische Verfassung an den Tag

legen.

3.4.4

Der

Rekurrent lässt sodann ausführen, seine von ihm selbst verfasste, zehnseitige

Stellungnahme sei auf unerklärliche Weise aus den Akten verschwunden. Dadurch

sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und dass der SMV dies nur in einem

Nebensatz erwähne, sei bezeichnend (act. 8, S. 10 f.).

Welche Stellungnahme er damit genau meint, bleibt unklar. Der

SMV hat jedenfalls von sich aus mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 4)

eine längere, handschriftliche Eingabe des Rekurrenten samt Beilagen

(act. 5; Eingangsstempel SMV: 4. Februar 2025) an das

Appellationsgericht weitergeleitet, mit der Bitte, zu prüfen, ob dies als

Rekurs gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei.

Dabei hat der SMV darauf hingewiesen, dass die letzten Zeilen der Seiten

teilweise nicht lesbar seien, weshalb das Original allenfalls beim Rekurrenten

einzufordern sei. Diese Eingabe des Rekurrenten umfasst einerseits eine

zehnseitige, handschriftliche Stellungnahme seinerseits sowie nochmals eine

vierseitige, handschriftliche Stellungnahme des Rekurrenten mit Beilagen. Diese

Dokumente sind auch in den vom SMV eingereichten Vollzugsakten enthalten

(act. 7/2, S. 731 ff.). Der Rekurrent führt darin aus, sein

10-seitiger Bericht sei plötzlich von D____ verschwunden, aber er zähle alle

Punkte nochmals auf (act. 5, S. 1). Angesichts dessen ist davon

auszugehen, dass der Rekurrent seine Anliegen in dieser späteren

handschriftlichen Eingabe nochmals deponiert hat. Inwiefern der SMV bei dieser

Ausgangslage das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Inhaltlich ist

zu dieser (zweiten) handschriftlichen Eingabe des Rekurrenten festzuhalten,

dass sie keine wesentlichen Hinweise enthält, welche mit vorliegendem

Streitgegenstand in Zusammenhang stehen und zugleich über die Rekursbegründung

bzw. Replik seiner Rechtsvertreterin oder die übrigen Vollzugsakten hinausgehen

würden. Abgesehen von seinen Anliegen, welche auch seine Rechtsvertreterin für

ihn vorbringt, äussert der Rekurrent in seiner Eingabe vor allem seine

Unzufriedenheit mit seinen Vollzugsanstalten, seinen dort zuständigen

Betreuenden bzw. Vorgesetzten (häufig ohne Spezifikation) und deren – ihm

grösstenteils unzutreffend erscheinenden – Rückmeldungen bzw. Berichten. Auch

bringt er seinen Frust und seine Vollzugsmüdigkeit zum Ausdruck, welche sich

indes bereits aus den übrigen Akten ergibt. In seinen Ausführungen ist

insbesondere auch die – in den Akten verschiedentlich thematisierte –

Geringschätzung gegenüber seinen Betreuenden (z.B.: «dass ich nicht grundlos,

von einzelnen Mitarbeiter[n] menschlich und professionell angewiedert [sic]

bin»; «Assistenz Psychologen [,] der gerade erst die Stelle im Thorberg

angefangen hat»; «Ich glaube diese Arbeit macht empathielos und stumpft mit der

Zeit zu sehr ab. Trotzdem hatte ich auf meinem Weg in den vielen Gefängnissen

sehr gute Menschen kennen gelernt»; [zum Therapeuten der UPD Bern]:

«Psychologen legen keinen Hypokratischen [sic] Eid ab [,] darum sind ihm wohl

Werte und Anstand fremd», «Armutszeugnis», «Du bist gefährlich», «Diagnosen wie

ein Wetterfrosch raus zu hauen», «Bist du ein Kackvogel?!») sowie gegenüber

seinen Miteingewiesenen («Hölle jeden Tag, wenn ich mit Pädophilen und

Vergewaltiger[n] Tür an Tür leben muss») erkennbar, welche im Gegensatz zu

seiner positiven Selbstbeurteilung steht und entsprechende

Externalisierungstendenzen manifestiert. Er schildert seine Sicht der Dinge auf

Vorfälle in den Anstalten bzw. in Therapiegesprächen, auf seine

Disziplinierungen (z.B.: «Es gab wirklich Spannungen, aber nicht wegen meiner

Einstellung, sondern weil ich als Gefangener den Mund aufgemacht habe») und

teils auch auf seine Anlasstaten (z.B. in Bezug auf ein Waffendelikt: «Hatte

damals meiner Freundin einen Elektroschocker geben wollen, wenn sie alleine

unterwegs war, um sich notfalls zu schützen»). Mit Blick auf sein Verhalten im

Vollzug sieht er sich offenbar grösstenteils im Recht bzw. ungerecht behandelt

(z.B.: «Meine Beweggründe waren richtig, was ihr aber alle daraus gemacht

hatten [sic], ist falsch und scheinheilig»). Weiter widerspricht er den von den

Betreuenden gestellten Verdachtsdiagnosen und ihren Ausführungen in den

Berichten, Letzteres meist ohne ausreichenden Kontext und damit in für das

Gericht schwer nachvollziehbarer Weise (zum Ganzen act. 5). Gesamthaft ist

dieser Eingabe ein – durchaus verständlicher – Frust über seine schwierige

Situation zu entnehmen, allerdings manifestieren sich darin auch exemplarisch

jene Einstellungen, welche etwa im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern als

deliktsrelevant thematisiert wurden und möglicherweise in den

Verdachtsdiagnosen begründet liegen könnten. Jedenfalls deutet auch diese

Eingabe eher darauf hin, dass der Rekurrent – entgegen den Ausführungen seiner

Rechtsvertreterin – keine Einsicht und Veränderungsmotivation an den Tag legt.

Der SMV ist in

seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 (act. 10, S. 3) darüber

hinaus der Auffassung, diese handschriftliche Eingabe des Rekurrenten (soweit

sie sich an seinen ehemaligen Therapeuten richte) enthielte implizite

Drohungen. Hierzu verweist der SMV auf die Aussagen: «…ich halte es als ein

legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken» sowie «Gott ist Gross und sieht

alles. Legitimes Mittel…». Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Erstere

Aussage erscheint aus dem Zusammenhang gerissen. An besagter Stelle führt der

Rekurrent nämlich aus, gemäss dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern habe er

gesagt, er erachte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken.

Allerdings habe er in der Therapie auch gesagt, wenn er nicht seine Kinder

verlieren wolle, dann mache er das genau nicht – wobei dies im Bericht

aber nicht erwähnt werde. Damit ging es dem Rekurrenten in besagter Passage

nicht um eine Drohung, sondern darum, seine Aussage zu kontextualisieren. Die

vom SMV weiter angeführte Äusserung: «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes

Mittel…» bleibt wiederum sehr vage bzw. schwer verständlich, erscheint aber in

diesem Zusammenhang auch nicht geradezu als Drohung.

3.4.5

Bezüglich

der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gab der Rekurrent

gegenüber der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 17. Dezember

2024.

an, er könne in einer Woche einen Arbeitsvertrag bei einem

Malerunternehmen organisieren. Zur Wohnsituation gab er an, er könne in

Allschwil die Wohnung von einem sehr langjährigen Freund mieten (act. 7/2,

S. 698 f.). Im Rekursverfahren liess der Rekurrent ausführen, er

könne klare Anzeichen für eine Integration in die Gesellschaft nach der

Haftentlassung präsentieren, was durch die Berichte der B____ gestützt werde

(act. 8, S. 11, zu Letzterem siehe bereits oben E. 3.4.2.2).

Wie die

Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, sind die Angaben des Rekurrenten zu

seiner angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsstelle keineswegs belegt und mit

Blick auf die wiederholten Probleme des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner

Arbeit im Strafvollzug auch kritisch zu betrachten (act. 1, S. 6).

Auch die Wohnmöglichkeit bei einem Freund ist nicht belegt und liesse sich im

Übrigen kaum als stabiles Wohnverhältnis qualifizieren. Dem Vollzugsbericht der

Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der

Rekurrent aufgrund der während des Strafvollzugs angehäuften Schulden durch die

Schuldenberatung Basel unterstützt werde (act. 7/2, S. 640).

Dementsprechend erweist sich auch die finanzielle Situation des Rekurrenten als

schwierig und instabil, was legalprognostisch insbesondere in Bezug auf die beim

Rekurrenten im Raum stehenden Vermögensdelikte einschliesslich Raub, aber etwa

auch Geldfälschungsdelikte als äusserst ungünstig zu werten ist. Mit der

Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass auch der soziale Empfangsraum

des Rekurrenten nicht hinreichend geklärt ist. Bezeichnenderweise gibt der

Rekurrent ja auch an, nach seiner Entlassung bei einem Freund wohnen zu wollen.

Der SMV hat auch zutreffend ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufslehre des

Rekurrenten und der ihm offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern zwar

grundsätzlich deliktsprotektive Faktoren darstellen, ihn allerdings in der

Vergangenheit auch nicht von einer Deliktsbegehung hätten abhalten können, sodass

ihnen weniger Gewicht beizumessen sei (act. 1, S. 7).

3.4.6

Schliesslich

sind zur Bestimmung des aktuellen Rückfallrisikos beim Rekurrenten die

dargelegten Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Die Beurteilung, ob die mit einer bedingten Entlassung stets

verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt

dabei nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat

ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig

bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser

ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das

Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf

dieses Risiko umso grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu

erwartenden Straftaten sind (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). Die

Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser sein, je

schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt (vgl. BGE 125 IV 113 E.

2a, 124 IV 193 E. 3; zum Ganzen auch BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember

2014.

E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). So ist die annehmbare Rückfallgefahr

bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität

der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit

gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann es zur

Verweigerung der bedingten Entlassung aber auch genügen, wenn beim Gefangenen etwa

von einer «eher hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Wirtschaftsdelikten wie

Betrug» auszugehen ist (BGer 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024

E. 4.3 f.). Sodann liegt es in der Natur der Sache, dass die Prognose

sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen muss; ein Rückfallrisiko

ist jeder Entlassung, ob bedingt oder definitiv, inhärent (BGE 119 IV 5 E.

1b; vgl. zum Ganzen auch BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024

E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

Der SMV hat in

seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, vorliegend seien hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der

Öffentlichkeit ein hohes Gewicht beizumessen sei. Dies ist insofern zu

relativieren, als der Rekurrent in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben im

engeren Sinne lediglich wegen Tätlichkeiten vorbestraft ist. Allerdings ist er

auch mehrfach wegen Raubes vorbestraft, welcher als zusammengesetztes Delikt

das Vermögen sowie die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 140 StGB N 13). Bei den Raubüberfällen, wegen derer der

Rekurrent zuletzt verurteilt wurde, bedrohte er die Opfer jeweils zur Erlangung

von Vermögenswerten mit einer «echt» aussehenden Soft-Air-Pistole, ohne aber

tatsächlich physische Gewalt auszuüben (act. 7/2, S. 87 ff. und

120). Jedenfalls diese Raubüberfälle waren mithin keine Hands-On-Delikte. Sie

sind indessen auch nicht zu bagatellisieren, ist den Akten doch zu entnehmen,

dass deren Opfer anschliessend während rund 10 Monaten krankgeschrieben waren

und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben mussten (act. 7/2,

S. 120, 335) – mithin doch auch in ihrer psychischen Integrität

beeinträchtigt wurden. Die (aktuell zu verbüssende) Verurteilung wegen

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betraf wiederum

mehrfache Bedrohungen, aber immerhin auch wiederholte, versuchte Kopfstösse in

Richtung der betroffenen Beamten (act. 7/2, S. 109 ff.). Zu

seinen früheren Vorstrafen wegen (teilweise auch qualifizierten) Raubes sind

den Akten keine Details zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Rekurrent auch

wegen einer Vielzahl von – teilweise durchaus auch erheblichen – Delikten aus

diversen Deliktskategorien vorbestraft, namentlich wegen anderen Delikten gegen

die Freiheit (Drohung), anderen – teilweise auch schweren – Vermögensdelikten

(z.B. gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl), Straftaten gegen die öffentliche

Ordnung, insbesondere gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Geldfälschung,

in Umlauf Setzen falschen Geldes) sowie Betäubungsmittel- und Waffendelikten.

Wie bereits erwähnt schlägt sein deliktisches Vorleben damit äusserst negativ

zu Buche (siehe oben E. 3.4.1).

Vor diesem

Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und gebührend differenziert, dass die

AFA NWI in ihrer Risikoabklärung vom 28. September 2023 tatzeitnah sowie zum

Einschätzungszeitpunkt ein hohes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen

Opferkontakt («hands-off», z.B. verbale und körperliche Drohungen) und ein

mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm bekannte

Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und daraus

folgend insgesamt ein moderates Risikopotenzial betreffend Gewaltdelikten

feststellte. Im Bereich der Eigentumsdelinquenz sowie der Verstösse gegen das

Waffengesetz wurde jeweils ein hohes und betreffend Betäubungsmitteldelikten

ein mittleres bis hohes Delinquenzrisiko festgestellt (act. 7/2,

S. 352 ff.). Diese Einschätzung korrespondiert im Wesentlichen mit

der Legalprognose im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern, in dem von einem

moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie von einem hohen Rückfallrisiko

für «allgemeine Delinquenz» ausgegangen wird (act. 7/2,

S. 390 ff.)

Im Rahmen einer

Gesamtwürdigung der oben dargelegten, relevanten Umstände ist aktuell nicht von

einer wesentlichen Reduktion des von der AFA NWI bzw. der UPD Bern festgestellten

Delinquenzrisikos auszugehen. Dies erschliesst sich einerseits aus der

Persönlichkeit des Rekurrenten und seiner diesbezüglichen deliktsrelevanten

bzw. konstellierenden Problembereiche, welche er nach oben dem Gesagten

bislang nur unzureichend bearbeitet hat (E. 3.4.2 f.). Andererseits

folgt dies auch aus dem durchzogenen Vollzugsverlauf beim Rekurrenten mit

negativen Ereignissen gerade auch in jüngerer Zeit (namentlich Abbruch der

Therapie; Alkoholherstellung, Diebstahl und Sachbeschädigung sowie damit

einhergehende Disziplinierungen; Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes

aufgrund des Vertrauensverlusts; siehe zum Ganzen oben E. 3.4.3). Aus den

Akten ergibt sich weiter, dass auch die aktuelle Einstellung des Rekurrenten zu

seinen Taten – wie bereits aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern

ersichtlich – nach wie vor als legalprognostisch ungünstig zu bewerten ist. Angesichts

der zahlreichen, vielfältigen und teilweise durchaus auch schwerwiegenden

Delikte sowie der mannigfaltigen deliktsrelevanten Problembereiche des

Rekurrenten bedürfte es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit

den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können.

Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat

stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung

eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N

8.

f.). Eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz

negativ gewürdigt werden (Koller,

a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai

2015.

E. 5.6). Wie indessen die Vorinstanz nach oben Gesagtem (E. 3.4.2 f.)

zutreffend erwogen hat, ist beim Rekurrenten zurzeit weder von einer vertieften

Tateinsicht noch einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Auch angesichts der

nach einer Entlassung zu erwartenden, instabilen und grösstenteils ungeklärten

Lebensumstände des Rekurrenten bestehen deutliche Anhaltspunkte für die

Befürchtung, dass er wieder in alte, destruktive Verhaltensmuster und

entsprechende Delinquenz zurückfallen könnte (siehe oben E. 3.4.5). Diese

Ausgangslage, insbesondere auch seine schlechte finanzielle Situation,

erscheinen insbesondere mit Blick auf diverse (auch qualifizierte)

Vermögensdelikte im weiteren Sinne, wegen derer der Rekurrent einschlägig

vorbestraft ist, namentlich Raub und gewerbsmässiger Betrug, legalprognostisch

äusserst ungünstig. Schliesslich ist festzustellen, dass wegen des Verhaltens

des Rekurrenten bislang auch noch keine Vollzugslockerungen gewährt und mithin

auch nicht erprobt werden konnten. Letztlich erscheinen im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung sämtliche relevanten Umstände beim Rekurrenten aktuell als

legalprognostisch ungünstig, teilweise gar äusserst ungünstig. Dementsprechend

würden bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und dem damit

zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens Straftaten des Rekurrenten

aus diversen Deliktskategorien drohen.

Wie gesagt, sind

bei der Beurteilung des Delinquenzrisikos bzw. der Frage, ob dieses für die

Gesellschaft hinnehmbar ist, einerseits die Schwere der drohenden Straftaten

und andererseits die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Beim

Rekurrenten drohen nach wie vor einerseits leichtere Delikte gegen hochwertige

Rechtsgüter (insbesondere physische und psychische Integrität, Freiheit),

andererseits aber auch schwerere, namentlich qualifizierte, Vermögens- bzw.

Wirtschaftsdelikte (im weiteren Sinne). Darüber hinaus drohen Delikte aus

zahlreichen weiteren, keinesfalls zu bagatellisierenden Deliktskategorien (etwa

Delikte gegen die öffentliche Gewalt bzw. die öffentliche Ordnung,

Betäubungsmittel- und Waffendelikte). Die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung

erweist sich bei den Delikten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter bzw. bei

Gewaltdelikten als insgesamt tendenziell mittelgradig, in Bezug auf

hands-off-Gewaltdelikte bzw. Delikte gegen die Freiheit (insbesondere Drohung) indessen

als hoch. Namentlich in Bezug auf Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte, auch

qualifizierter Natur, sowie in Bezug auf Waffendelikte erweist sich das

Delinquenzrisiko beim Rekurrenten ebenfalls als hoch. Im Lichte der oben

dargelegten Rechtsprechung – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –

erscheint das Rückfallrisiko beim Rekurrenten damit insgesamt als für die

Öffentlichkeit nicht hinnehmbar. Bei einer derart negativen Legalprognose ist

eine bedingte Entlassung nicht möglich.

3.5

Der

Rekurrent macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte

Differenzialprognose durchgeführt, welche die Vor- und Nachteile einer

Vollverbüssung der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt

hätte (act. 8, S. 5). Er führt weiter aus, sollte seiner bedingten

Entlassung nicht zugestimmt werden, sei zu bedenken, dass die verbleibende

Freiheitsstrafe bereits zum Ende des kommenden Jahres vollendet sei. Es stelle

sich die Frage, wie der SMV beabsichtige, den Rekurrenten nach mehreren Jahren

Haft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Resozialisierung und der

Rückführung in die Gesellschaft zu entlassen. Aus Sicht des Rekurrenten sei es

im Vollzug bislang weitgehend vernachlässigt worden, beim Rekurrenten

individuelle und soziale Kompetenzen zu fördern und damit die Voraussetzungen

für eine nachhaltige Reintegration zu schaffen. Die notwendigen

Resozialisierungsmassnahmen würden fehlen. Indem die Vollzugsbehörde ausserdem

seine Bemühungen um Veränderung nicht ausreichend würdige, hindere sie den

Rekurrenten daran, das Vertrauen in den eigenen Veränderungsprozess zu stärken;

dies begünstige bei ihm Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit, was wiederum Hinweise

auf das Vorliegen einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode biete (act. 13,

S. 2 f.).

Dazu sei vorweg

bemerkt, dass bei einer eindeutig negativen Legalprognose nach der

Rechtsprechung die Vornahme einer Differenzialprognose entbehrlich ist (BGer

7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.5). Die Vorinstanz hat (nach oben

Gesagtem zutreffend, siehe E. 3.4.6) aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten

nach wie vor von einer negativen Legalprognose auszugehen ist. Sie hat

dargelegt, weshalb bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen

ist, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene Lebensumstände zurückkehren

würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten haben.

Dem hat sie den weiteren Vollzugsverlauf gegenübergestellt, der unter anderem

dazu dienen solle, dass sich der Rekurrent zwecks Verbesserung der

Legalprognose authentisch mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten

Problembereichen sowie einer realistischen legalen Entlassungsperspektive

auseinandersetze (act. 1, S. 7). Damit hat sie im Ergebnis auch eine

– wenngleich knappe – Differenzialprognose vorgenommen, welche zugunsten eines

weiteren Verlaufs ausfällt.

Ergänzend sei ausgeführt, dass bis zur Vollverbüssung der

Strafe dann doch noch rund 15 Monate verbleiben. In dieser Zeit erscheint es

durchaus möglich, dass sich beim Rekurrenten noch eine entscheidende

Weiterentwicklung und entsprechende Verbesserung der Legalprognose einstellt,

er sich insbesondere mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten

Problembereichen auseinandersetzt und gewisse Coping-Strategien erlernt. Er

könnte unter Beweis stellen, dass er eine Therapie nicht etwa abbricht, sobald

konfrontative Interventionen erfolgen, mithin Einsicht und ein echter Wille zur

Weiterentwicklung gefragt sind sowie Veränderung möglich wird, sondern dass er

diese fortführt und darin mitarbeitet. Im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober

2023.

wurden beim Rekurrenten ein Therapiebedarf sowie diverse günstige Aspekte

hinsichtlich der Therapiefähigkeit (der Rekurrent habe sich grundsätzlich auf

eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, er könne sich

sprachlich differenziert ausdrücken und sei in der Lage, Gefühle, Gedanken und

sein Verhalten zu reflektieren und mitzuteilen) festgestellt. Die Behandlung

der beim Rekurrenten gestellten Verdachtsdiagnosen sei aber grundsätzlich

schwierig. Im Rahmen der Therapiewilligkeit wurde als problematisch angesehen,

dass beim Rekurrent von einer primär extrinsischen Therapiemotivation

auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei beim Rekurrent von einer

geringfügigen therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen (act. 7/2,

S. 392). Auch in der Risikoabklärung vom 28. September 2023 wird

jedenfalls die Basis-Beeinflussbarkeit betreffend Gewaltdelikte als gering bis

moderat eingeschätzt. Zur risikorelevanten Beeinflussbarkeit allgemein wird

ausgeführt, diese werde als eher ungünstig eingeschätzt. Bisherige

(psychotherapeutische) Interventionen hätten noch zu keiner überdauernden

Stabilisierung geführt und es bleibe noch offen, ob es gelingen werde, den

Rekurrenten überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig könne

wiederum gewertet werden, dass der Rekurrent sich für eine deliktspräventive

Behandlung bereit erklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge,

eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen

könne (act. 7/2, S. 347). Vor diesem Hintergrund erstaunen die

bisherigen Schwierigkeiten des Rekurrenten nicht und erscheinen vielmehr

symptomatisch für seine Problembereiche. Letztlich wird der Rekurrent in diesen

Einschätzungen aber nicht etwa als untherapierbar bezeichnet, sondern es werden

ihm gewisse Ressourcen sowie auch eine entsprechende Beeinflussbarkeit

bescheinigt und Probleme insbesondere im Rahmen der Therapiewilligkeit gesehen.

Im Bericht der B____ heisst es wiederum sogar, der Rekurrent habe sich

hinsichtlich seiner Vorgeschichte sowie seiner Delikte als offen und

konfrontationsbereit präsentiert; es sei ihm gelungen seine Delikte kritisch

und bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente

auszubauen. Eine Weiterführung der störungs- und deliktspräventiven Behandlung

sei uneingeschränkt weiterhin zu empfehlen (act. 7/2,

S. 662 f.). Auch der letzte Therapeut Dr. med. C____ hat die

Weiterführung einer Therapie nicht etwa als aussichtslos beschrieben

(vgl. act. 18, S. 3). Und gemäss dem Aktennachgang vom

29.

Juli 2025 hat der Rekurrent seiner zuständigen Sozialarbeiterin der

JVA Lenzburg mit Notiz vom 28. Juli 2025 mitgeteilt, er werde jederzeit

mit «Frau [...]» (welche den Bericht der B____ unterzeichnete) die Therapie

weiterführen, da er zu ihr ein Vertrauensverhältnis habe und ihre

professionelle Arbeit für sie spreche (act. 22, S. 2).

Dementsprechend ist beim Rekurrenten durchaus noch eine gewisse, unter

Umständen auch ausbaufähige Bereitschaft zu einer Therapie vorhanden. Eine

Wiederaufnahme und Weiterführung bzw. ein erneuter Versuch mit einer neuen

Therapeutin/einem neuen Therapeuten im weiteren Vollzug erscheint nicht

aussichtslos. Daher sollte dem Rekurrenten weiterhin die Gelegenheit gegeben

werden, seine Problembereiche im begleiteten und hochstrukturierten Setting des

Strafvollzugs anzugehen und die teilweise bereits eingetretenen positiven, aber

noch sehr instabilen Entwicklungen zu festigen.

Des Weiteren ermöglicht die Vollverbüssung der Strafe bzw.

ein weiterer Strafvollzug dem Rekurrenten, seine berufliche und soziale Zukunft

besser zu planen und realistische, greifbare Vorkehrungen zu treffen, die ihm

ein straffreies Leben nach seiner definitiven Entlassung ermöglichen. Aktuell

kann er keine solchen Vorkehrungen vorweisen (siehe oben E. 3.4.5).

Vor einer bedingten Entlassung wären beim Rekurrenten sodann

auch schrittweise Vollzugsöffnungen zu erproben, in deren Rahmen sich der

Rekurrent beweisen müsste. Dass solche noch nicht erfolgt sind, hat der

Rekurrent allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Auch insofern kann nicht

nachvollzogen werden, weshalb er der Vollzugsbehörde vorwirft, die notwendigen

Resozialisierungsmassnahmen vermissen zu lassen. Den jüngsten Akten ist des

Weiteren zu entnehmen, dass die Vollzugsbehörde aktuell gewisse Vollzugslockerungen

(begleitete Ausgänge) intern besprechen und sich hierauf mit der JVA Lenzburg

austauschen möchte (act. 22, S. 4 f.). Die weiteren

Entwicklungen bleiben abzuwarten. Je nach weiterem Verlauf kommt es auch in

Betracht, dass die Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit doch noch eine bedingte

Entlassung anordnet, womit dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben würde, noch im

Rahmen des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit schrittweise zu erlernen.

Der SMV hat in seiner Verfügung denn auch eine erneute Prüfung der bedingten

Entlassung für Februar 2026 in Aussicht gestellt (act. 1, S. 7).

Angesichts der oben dargelegten, schlechten Aussichten bei

einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und des auch heute noch erheblichen

öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der Legalprognose überwiegen

insgesamt die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen

einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch

relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen

ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als

auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der

Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen

Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer

6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen).

Im Ergebnis spricht damit auch die Vornahme einer

Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten.

3.6

Zusammenfassend

betrachtet ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,

sodass der Hauptantrag des Rekurrenten auf Gewährung der bedingten Entlassung

nach Verbüssung von zwei Dritteln der Haftstrafe abzuweisen ist.

Eventualiter

verlangt der Rekurrent die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Voraussetzung für eine

kassatorische Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist allerdings, dass das

Verwaltungsgericht den Rekurs als begründet erachtet und den angefochtenen

Entscheid in der Folge aufhebt (§ 20 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2024.51 vom

13.

September 2024 E. 1.3, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018

E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist – wie oben dargelegt – nicht

der Fall, sodass auch der Eventualantrag des Rekurrenten abzuweisen ist.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 21. Juli

2025.

(act. 20) macht sie einen Aufwand von 14,8333 Stunden geltend, was

angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die

geltend gemachten, angemessenen Auslagen (inkl. Fahrspesen) im Betrag von

CHF 165.30. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 %

Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 253.70 zu entrichten. Dementsprechend wird

der Vertreterin des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'385.65 ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von

CHF 3'131.95, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 253.70, insgesamt somit CHF 3'385.65, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.