VD.2025.26
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB
11. September 2025Deutsch61 min
9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.26
URTEIL
vom 11. September
2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch MLaw Cinzia
Fallegger-Santo, Advokatin,
c/o Advobas AG,
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 27. Januar
2025
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der
mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des
mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des
mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen
Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und unter Einbezug einer
widerrufenen Strafe zu insgesamt 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597
Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–
(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verurteilt. Der Kanton Basel-Stadt wurde
als Vollzugskanton bestimmt.
Der Rekurrent
befand sich ab dem 7. Juli 2021 in diversen Institutionen in Haft
bzw. im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug ([…]). Per 26. April 2024
wurde der Rekurrent in die Strafanstalt D____ versetzt. Nachdem er von der
Strafanstalt D____ zur Verfügung gestellt worden war, wurde er per
9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar
2025 befindet er sich in der JVA Lenzburg.
Am 17. Dezember 2024 wurde dem Rekurrenten persönlich
das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten
Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe gewährt. Mit
Entscheid vom 27. Januar 2025 verweigerte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als
Vollzugsbehörde dem Rekurrenten schliesslich die «bedingte Entlassung per
2/3-Termin am 9. Februar 2024» (recte: 9. Februar 2025).
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch
Advokatin MLaw Cinzia Fallegger-Santo, mit Eingabe vom 7. Februar
2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe
vom 11. Februar 2025 reichte der SMV sodann eine handschriftliche Eingabe des
Rekurrenten samt Beilagen ein, mit der Bitte, zu prüfen, ob diese als Rekurs
gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei. Mit
Eingabe vom 26. Februar 2025 liess der Rekurrent seinen Rekurs durch seine
Rechtsvertreterin begründen und beantragte darin, der Entscheid des SMV vom
27. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die bedingte
Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe zu gewähren; eventualiter sei
der Entscheid zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
den SMV zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des SMV und unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung
mit der Unterzeichnenden. Der SMV beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März
2025 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe
vom 24. April 2025 replizierte der Rekurrent hierauf und beantragte
zugleich die Einholung eines Berichts bei der JVA Lenzburg über seinen
bisherigen Haftaufenthalt. Diesem Beweisantrag kam die Verfahrensleitung mit
Verfügung vom 2. Juli 2025 nach.
Am 17. Februar 2025 reichte der SMW dem
Verwaltungsgericht die Vollzugsakten in elektronischer Form ein und ergänzte
diese jeweils mit Aktennachgang vom 7. April 2025, 26. Mai 2025,
24. Juni 2025 sowie 29. Juli 2025. Im Instruktionsverfahren ging
ausserdem der Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 ein und
wurde zu den Akten genommen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die
rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom
23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der SMV
erwog in seinem Entscheid vom 27. Januar 2025 (act. 1; vgl. auch
Stellungnahme vom 28. März 2025, act. 10) im Rahmen seiner
Gesamtwürdigung zusammengefasst, vorliegend seien hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein
hohes Gewicht beizumessen sei. Der Rekurrent sei mehrfach und teilweise
einschlägig vorbestraft. Durch sein bisheriges Verhalten habe er offenbart,
dass er nicht gewillt sowie fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten,
und sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz
abhalten lasse, sondern eine deutliche Progredienz ersichtlich sei. Von den
bisherigen Verurteilungen und vom früheren Freiheitsentzug habe er sich
gleichermassen unbeeindruckt gezeigt und sogar während der Probezeit
weiterdelinquiert. Es sei daher von einer gewissen Unbelehrbarkeit auszugehen
und das strafrechtliche Vorleben sei als äusserst negativ zu bewerten. Im
Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit seien als Risikofaktoren beim
Rekurrenten eine Dissozialität, eine allgemeine Impulsivität, eine
Waffenaffinität, eine Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller
Sozialisationsgrad sowie eine Alkohol- und Drogenproblematik vorhanden. Günstig
sei ihm seine Bereitschaft anzurechnen, eine delikt- sowie störungsorientierte
Therapie zu absolvieren, wobei die Einschätzungen der behandelnden Personen in
Bezug auf die Therapiemotivation und intrinsisch motivierte
Therapiebereitschaft des Rekurrenten allerdings stark divergieren würden.
Besonders zu berücksichtigen sei, dass gemäss der Risikoabklärung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. September 2023 vermeintliche
Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie aufgrund der beim Rekurrenten
möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge und seiner
Manipulationsfähigkeit äusserst kritisch zu prüfen seien, sowie die Tatsache,
dass bei der B____ erst 8 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Es sei daher
in erster Linie der Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste
(UPD) Bern im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 zu folgen,
welche den Rekurrenten während rund 9 Monaten behandelt habe. Folglich sei
zurzeit weder von einer vertieften Tateinsicht noch einer
Verantwortungsübernahme noch einer intensiven Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten
Problembereichen auszugehen, was vor dem Hintergrund der zahlreichen
begangenen, teilweise schwerwiegenden Straftaten jedoch unerlässlich sei, zumal
Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten
wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien
Lebens darstellen würden. Auch der bisherige Vollzugsverlauf weise darauf hin,
dass es dem Rekurrenten zwar jeweils vorübergehend gelinge, eine
Anpassungsleistung zu erbringen, dies aber rasch zusammenbreche und ersichtlich
werde, dass er in Bezug auf seine Problembereiche nicht über beständige sowie
nachhaltig funktionierende Coping-Strategien verfüge. So sei er bisher von
jeder Vollzugsinstitution nach einer gewissen Dauer insbesondere aufgrund
seines Vollzugsverhaltens zur Verfügung gestellt worden. Dementsprechend sei
auch das Vollzugsverhalten insgesamt und im Längsverlauf betrachtet als negativ
zu bewerten, auch wenn er teilweise in einzelnen Institutionen vorübergehend
ein positives Vollzugsverhalten gezeigt habe. Ebenso sei der soziale
Empfangsraum nicht hinreichend geklärt. Zwar würden eine abgeschlossene
Berufslehre und entsprechende Aussichten auf eine Anstellung und der ihm
offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern grundsätzlich deliktsprotektive
Faktoren darstellen. Allerdings hätten diese Umstände den Rekurrenten in der
Vergangenheit offensichtlich auch nicht von der Deliktbegehung abgehalten,
weshalb deren Bedeutung nicht zu viel Wichtigkeit beizumessen sei. Ebenso sei
zu konstatieren, dass es dem Rekurrenten während des Vollzugs offenbar nicht
gelungen sei, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, weshalb
äusserst fraglich sei, ob ihm das nach einer Entlassung in Freiheit gelingen
würde. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt müsste daher davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene
Lebensumstände zurückkehren würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem
Verhalten abgehalten hätten. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zurzeit nicht gegeben seien,
weshalb diese zu verweigern sei.
2.2
In
seinem Rekurs (Rekursbegründung vom 26. Februar 2025, act. 8; Replik
vom 24. April 2025, act. 13) stellt sich der Rekurrent
zusammengefasst auf den Standpunkt, der SMV habe nicht den gesamten Sachverhalt
berücksichtigt bzw. diesen unrichtig festgestellt und unterliege einer falschen
Rechtsanwendung sowie einer Überschreitung seines Ermessens. Es sei keine
stichhaltige Gesamtwürdigung vorgenommen und insbesondere keine korrekte
Differenzialprognose durchgeführt worden, welche die Vor- und Nachteile einer Vollverbüssung
der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt hätte. Aus Sicht
des Rekurrenten sei die bedingte Entlassung dringendst angezeigt und ihm daher
zu gewähren. Die Einzelheiten seines Standpunktes werden nachfolgend dargelegt
und behandelt.
3.
3.1
Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die
gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im
letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen
bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch
BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom
30.
April 2022 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Massgebliches
Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven
Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit
denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen
andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f.
und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der
Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose
und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember
2024.
E. 4.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.2
Die
zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist
vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der
Vollzugsbehörde (act. 1, S. 2) wurde die bedingte Entlassung
frühestens am 9. Februar 2025 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung
der bedingten Entlassung) endet am 11. Dezember 2026.
3.3
Der
Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von der
Legalprognose des Rekurrenten ab. Nach der heutigen Fassung von Art. 86
Abs. 1 StGB wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung,
der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative
Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.
Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell
gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die
bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Im
Übrigen bleibt die bisherige Rechtsprechung massgebend (BGE 133 IV 201 E. 2.2;
BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1, 6B_664/2016 vom
22.
September 2016 E. 1.2.2). Bei der Würdigung der
Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet
einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine
Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt
die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf.
Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die
bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die
Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, mit weiteren
Hinweisen; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4, 6B_1188/2015
vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_606/2010 vom 28. September
2010.
E. 4.2). Somit muss die einer bedingten Entlassung entgegenstehende «Annahme»
einer Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten nicht einer Gewissheit
gleichkommen. Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf
Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen (Botschaft
Strafgesetzbuch et. al, in: BBl 1999 II S. 1979, 2120;
BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.5, mit weiteren
Hinweisen).
3.4
Strittig
ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich
daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im
Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:
3.4.1
Der
Rekurrent macht zunächst mit Blick auf sein Vorleben geltend, der SMV beziehe
sich teils auf ein über 10 Jahre zurückliegendes Urteil sowie ein Urteil vom
Februar 2019. Damit verkenne der SMV den Grundsatz ne bis in idem, indem
er den Rekurrenten Jahre später für eine Tat bestrafe, die er bereits gesühnt
habe. Er leugne zwar nicht, dass er während der jeweiligen Probezeiten weiter
delinquiert habe, allerdings habe er sich zuvor nie länger als ein paar Monate
in Haft befunden. Somit befinde er sich aktuell erstmals seit Jahren in Haft
bzw. im Strafvollzug, was sich prägend auf ihn auswirke. Nach über 3,5 Jahren
der Inhaftierung nun davon auszugehen, dass er nach wie vor unbelehrbar sei,
weil er vor über 10 Jahren bereits einmal in Haft gesessen sei, sei absolut
lebensfremd. Es erscheine insbesondere fraglich, dass der SMV der früheren
Vorstrafe ein derart hohes Gewisse beimesse, zumal diese mehrere Jahre
zurückliege und rechtskräftig abgeurteilt worden sei. Eine einseitige Betonung
der Vergangenheit überlagere die heutigen Fortschritte des Rekurrenten und
verdiene keinen rechtlichen Schutz (act. 8, S. 5 f.;
act. 13, S. 1).
Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Vollzugsbehörde bei der Prüfung der bedingten
Entlassung und der hierbei zu stellenden Legalprognose unter anderem sehr wohl
auch das Vorleben und in diesem Zusammenhang vor allem eine frühere
Straffälligkeit der verurteilten Person zu berücksichtigen hat (Koller, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 86 StGB N 7; siehe auch oben
E. 3.1). Inwiefern hierin ein unzulässiger Verstoss gegen den Grundsatz ne
bis in idem vorliegen soll, ist nicht erkennbar, geht es doch mitnichten um
eine zweifache Bestrafung für ein und dieselbe Tat, sondern vielmehr um die
Frage, ob die (erste und einzige) für bestimmte Taten verhängte Strafe voll zu
verbüssen ist oder ob diesbezüglich eine bedingte Entlassung angeordnet werden
kann.
Wie die
Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent
mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, und hat sich in der Vergangenheit
bereits im Strafvollzug befunden. So wurde er etwa mit Urteil des Kreisgerichts
[...] vom 30. Januar 2004 unter anderem wegen bandenmässigen Raubes und
Drohung verurteilt; es wurde die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 25. Juni 2014 wurde der
Rekurrent des versuchten Raubes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Des Weiteren
erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten mit Urteil vom
7.
Februar 2019 der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Drohung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie des
Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85
Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.–. Aktuell verbüsst er eine mit
Urteil vom 24. Januar 2023 vom Bundesstrafgericht angeordnete
Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung,
mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen
Raubes, mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Von
den bisherigen Verurteilungen und insbesondere auch vom früheren – entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten auch nicht etwa bloss «ein paar Monate»
andauernden – Freiheitsentzug (24 Monate, davon 12 Monate bedingt) zeigte sich
der Rekurrent gleichermassen unbeeindruckt und delinquierte stattdessen sogar
während der Probezeit weiter (zum Ganzen act. 7/1, S. 1 ff.,
14.
ff., 31 ff.; act. 7/2, S. 19 ff., 673 ff.).
Vor diesem Hintergrund hat der SMV zurecht festgehalten, dass der Rekurrent
durch sein bisheriges Verhalten seine Uneinsichtigkeit und seinen fehlenden
Willen bzw. seine Unfähigkeit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten,
offenbart hat. Der SMV hat auch zutreffend erwogen, dass der Rekurrent sich
auch durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz hat
abhalten lassen, sondern dass in seiner deliktischen Vorgeschichte vielmehr
eine progrediente Entwicklung ersichtlich ist. Dass der SMV dieses strafrechtliche
Vorleben des Rekurrenten als «äusserst negativ» bewertete, ist nicht zu
beanstanden.
Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten misst der SMV der Straffälligkeit des Rekurrenten in
seinem angefochtenen Entscheid auch nicht etwa ein unangemessen hohes Gewicht
bei. Vielmehr hat der SMV eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller
wesentlicher Aspekte vorgenommen, wobei er sich insbesondere auch auf die
vorhandenen Verlaufsberichte und aktuellen Ereignisse im Vollzug gestützt hat
(siehe hierzu unten E. 3.4.2 ff.).
3.4.2
Im
Rahmen der Gesamtwürdigung ist des Weiteren die Persönlichkeit des Rekurrenten
zu berücksichtigen.
3.4.2.1
Diesbezüglich bringt der Rekurrent zunächst vor, der Therapieverlaufsbericht
der UPD Bern vom 31. Oktober 2023, auf den sich der SMV stütze, sei vor
1.5
Jahren verfasst worden. Seither habe er sich sehr wohl in seiner
Persönlichkeitsstruktur verändert, was sich auch dem – viel aktuelleren –
Abschlussbericht der B____ vom 11. Oktober 2024 sowie der ergänzenden
E-Mail vom 28. November 2024 entnehmen lasse, welche beide festhalten
würden, dass es dem Rekurrenten gelungen sei, seine Delikte kritisch und
bedauernd zu betrachten und dass er sich ernsthaft mit einer legalen
Zukunftsperspektive auseinandergesetzt habe. Dies belege, dass beim Rekurrenten
ein Umdenken stattgefunden habe und die bisherige Haftzeit sehr prägend gewesen
sei und spezialpräventiv gefruchtet habe. Die im Rahmen der Behandlung bei der B____
stattgefundenen acht Therapiesitzungen seien therapeutische Massnahmen jüngeren
Datums, welche im Zuge einer intensiven Aufarbeitung stattgefunden hätten.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich eingewiesene Personen auch in
vergleichsweise kurzer Zeit auf eine Behandlung einlassen könnten, was eine
rasche therapeutische Wirkung nicht ausschliesse. Zudem habe die zuständige
Psychologin der B____ unmissverständlich auch noch per E-Mail vom
28.
November 2024 festgehalten, dass aus forensisch-fachpsychologischer
Sicht nichts gegen die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin spreche. Es ergebe
keinen Sinn, wenn der SMV sich unter diesen Umständen auf die alten
Einschätzungen stütze (act. 8, S. 6 f.; act. 13, S. 2).
Im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit führt der Rekurrent
weiter aus, der SMV stütze sich auch auf eine Risikoabklärung der AFA NWI vom
28.
September 2023. Woher die AFA NWI die darin ausgeführten –
bestrittenen – Diagnosen hernehme, sei nicht ersichtlich. Es sei zu keinem
Zeitpunkt ein unabhängiges und sachliches psychologisches Gutachten erstellt
worden, das dem Rekurrenten ansatzweise die ihm nunmehr vorgeworfene
Dissozialität und narzisstischen und/oder psychopathischen Persönlichkeitszüge diagnostiziere.
Gleiches gelte für die deliktsrelevante Waffenaffinität sowie Alkohol- und
Drogenproblematik. Eine derartige Diagnose sei auf Basis der vorhandenen
Aktenlage weder sachlich haltbar noch methodisch zulässig und bleibe unbelegt.
Ohnehin befinde er sich seit mehreren Jahren in Haft, womit erwartet werden
könne, dass er abstinent sei. Eine Alkohol- und Drogenproblematik sei bis anhin
auch nicht Thema bei den Disziplinarverfügungen gewesen, und alle
Suchtmittelkontrollen seien negativ verlaufen. Des Weiteren sei die
Risikoabklärung um einiges älter als die Berichte und die Einschätzungen der B____.
Die Risikoabklärung stelle zudem ein reines Aktengutachten mit Fernbewertungen
dar. Demgegenüber habe die B____, basierend auf aktuellen Begebenheiten,
physische Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten abgehalten. Die B____ habe
keine Verdachtsdiagnosen für eine Persönlichkeitsstörung abgegeben und keine
Bagatellisierungs-, Externalisierungs- oder Verherrlichungstendenzen
festgestellt. Ebenso sei kein Suchtdruck und auch keine Fluchtgefahr
festgestellt worden. Vielmehr sei es gemäss dieser aktuellen Einschätzung dem
Rekurrenten gelungen, bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente auszubauen.
So habe der Rekurrent den Umgang mit Geld und Schulden analysiert und er habe
eine Selbstkontrollfunktion entwickelt, wie ein «geregeltes Leben» zu führen
sei. Zudem habe er den Abbau der Schuldenlast sowie auch Fremdkontrollaspekte
an den Tag gelegt. Indem der SMV alte Aktengutachten und fragliche
Risikoabklärungen für eine Gesamtwürdigung zur Frage der bedingten Entlassung
als besser geeignet betrachte als die aktuellen, wohlwollenden Einschätzungen,
handle er willkürlich und erwecke den Anschein, sich einzig auf die negativen
Aspekte des Vollzugsverhalten des Rekurrenten stützen zu wollen, ohne ihm auch
die positiven Veränderungen und einen durchaus möglichen charakteristischen
Wandel zu attestieren (act. 8, S. 7 ff.; act. 13, S. 1 f.).
3.4.2.2
Dem
ist zunächst zu entgegnen, dass der
«Abschlussbericht über die störungs- und deliktpräventive Behandlung» der B____
vom 11. Oktober 2024 (act. 7/2, S. 660 ff.) bloss einen
kurzen Zeitraum von rund drei Monaten (2. Juli 2024 bis 8. Oktober
2024) abdeckt, welcher inzwischen auch bereits elf Monate zurückliegt. Sodann
stützt der Bericht der B____ sich – wie der SMV zurecht geltend macht – auf
vergleichsweise wenige (nämlich bloss acht) Therapiesitzungen, welche alle 1-2
Wochen stattfanden. Zudem umfasst der eigentliche Bericht (d.h. abzüglich
Deckblatt) bloss 2 ¼ Seiten und dringt in qualitativer Hinsicht nicht in
die Tiefe. So wird zum Behandlungsverlauf im Wesentlichen ausgeführt, der
Rekurrent habe die Gesprächstermine motiviert wahrgenommen und sei von Beginn
an offen und mitteilungsbedürftig gewesen. Im Kontakt habe er sich
freundlich-zugewandt, tendenziell initial kritisch und misstrauisch gezeigt. Er
habe über seine familiäre und seine Lebenssituation sowie über seine Deliktskarriere
berichtet. Dabei seien weder Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen
noch Verherrlichungstendenzen aufgefallen. Dem Bericht ist sodann – ohne
Beispiele und nähere Erläuterung – zu entnehmen, dass es dem Rekurrenten
gelungen sei, «über den gesamten Berichtszeitraum seine Delikte kritisch und
bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente
auszubauen». Weiter heisst es, Teil der Behandlung sei im Sinne einer Auf- und
Bearbeitung auch die Vollzugsgeschichte gewesen, die den Rekurrenten bedeutsam
beschäftigt habe und der er entsprechend kritisch gegenüberstehe. So hätten ihn
insbesondere repressive Elemente seiner Vollzugserfahrungen beschäftigt. Ein
weiteres Anliegen sei dem Rekurrenten seine persönliche und berufliche
Weiterentwicklung im Hinblick auf den Aufbau einer legalen Perspektive nach der
Haft gewesen. Gefühle des Stillstands und der mangelnden Möglichkeiten zur
Weiterentwicklung (beispielsweise intramurale Bildungsangebote) hätten beim
Rekurrenten die depressive Grundstimmung und -problematik eher verstärkt.
Inwiefern diesbezüglich Fortschritte erfolgt seien, führt der Bericht wiederum
nicht aus. Der Bericht schliesst mit der Beurteilung, aus
forensisch-fachpsychologischer Sicht sei die Weiterführung der störungs- und
deliktspräventiven Behandlung des Rekurrenten uneingeschränkt weiterhin zu
empfehlen. Einer schrittweisen und ausreichend begleiteten Vollzugsöffnung
stehe aus forensisch-fachpsychologischer Sicht nichts im Wege (act. 7/2,
S. 662 f.).
Auch der vom Rekurrenten angeführten, ergänzenden E-Mail der B____
vom 28. November 2024 (act. 7/2, S. 694) sind keine
substantiierten Informationen zu entnehmen. In dieser E-Mail wird zwar (auf
Frage) ergänzend festgehalten, aus forensisch-fachpsychologischer Sicht spräche
nichts gegen die bedingte Entlassung des Rekurrenten zum Zweidrittelstermin.
Dies wird indessen vage und kaum nachvollziehbar bloss damit begründet, der
Rekurrent habe «eine kritische Sicht auf seine Deliktkarriere etabliert und
sich ernsthaft mit einer legalen Zukunftsperspektive (berufliche und
persönliche Weiterentwicklung) auseinandergesetzt. Suchtdruck oder Fluchtgefahr
konnten im Rahmen der vorliegenden Informationen und Befunde nicht festgestellt
werden». Aussagekräftige Details sind der E-Mail demgegenüber nicht zu
entnehmen.
Damit stehen der Bericht und die E-Mail der B____ im
Gegensatz zum Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023
(act. 7/2, S. 386 ff.) und der Risikoabklärung der AFA NWI vom
28.
September 2023 (act. 7/2, S. 330 ff.), welche abzüglich
der Deckblätter etc. 8 bzw. 27 Seiten umfassen, sich eingehend mit dem
Rekurrenten auseinandersetzen und ausführlich begründete Schlussfolgerungen
enthalten:
Wie der SMV zutreffend ausführt, hat der Therapeut der UPD
Bern den Rekurrenten während neun Monaten therapeutisch behandelt. Zum
Zeitpunkt der Verfassung des Therapieverlaufsberichts vom 31. Oktober 2023
hatten in der JVA Thorberg 33 störungs- und deliktorientierte
Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten stattgefunden (act. 7/2,
S. 386 f.). In diesem Bericht wird anhand konkreter Beispiele
nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten eine narzisstische
Persönlichkeit, die Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller
Sozialisationsgrad sowie die Drogenproblematik als Risikofaktoren erachtet
werden (act. 7/2, S. 388 f.). In Bezug auf die Geldfälschungs-
und Betrugsdelikte wird darin beispielsweise wiedergegeben, dass der Rekurrent
es nicht bereue, die Taten begangen zu haben, sondern dass er zu wenig
vorsichtig gewesen sei und «geschnappt» worden sei (act. 7/2,
S. 390). Im Rahmen der legalprognostischen Einschätzung wird mit Blick auf
die Einschätzung eines Lebens in Freiheit ausgeführt, der Rekurrent habe
grundsätzlich die Möglichkeit, einen legalen Beruf auszuüben, gleichzeitig
jedoch eher unrealistische Zukunftspläne, welche sich nicht explizit vom
früheren delinquenten Umfeld distanzieren würden. Zudem sei seine familiäre
Situation als unstabil zu bewerten. Aufgrund der instabilen Situation in welche
der Rekurrent entlassen würde, sei mit einer hohen Belastung zu rechnen. Der
Rekurrent habe sich aktuell keine konstruktiven Bewältigungsstrategien aneignen
können, um nicht in alte Muster zurückzufallen, wobei der Substanzkonsum als
besonders kritisch gesehen werde. Zum Wiederholungsszenario wird ausgeführt,
der Rekurrent habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in der Vergangenheit
oft durch illegale Tätigkeiten das «einfache und schnelle Geld» gesucht. Dabei
spiele Reichtum für den Rekurrenten eine zentrale Rolle im Kontext zu seinem
Selbstwert und seiner Beziehung zu seiner Familie. Es sei davon auszugehen,
dass der Rekurrent bei fehlenden schnell umsetzbaren legalen Möglichkeiten
erneut Geld auf illegale Weise beschaffen werde. Eine geregelte, legale Arbeit
würde viel Durchhaltewillen und Disziplin erfordern, damit der Rekurrent seine
nach wie vor sehr ambitionierten beruflichen Ziele erreichen könne. Zudem wäre
eine «einfache Arbeit» für den Rekurrenten schwierig, da er wahrscheinlich zu
wenig Anerkennung bekommen würde und somit sein Selbstwert gefährdet wäre. Im
Kontext seiner Persönlichkeitsstörung würde dies die Wahrscheinlichkeit für
erneute Delinquenz klar erhöhen. Zudem seien die Nähe zum kritischen Milieu und
seine starke Identifikation mit dieser Subkultur erhebliche Risikofaktoren,
welche dazu führen könnten, dass der Rekurrent beispielsweise mit Hilfe des […]
auf illegale Weise seine Probleme zu klären versuche. Gesamthaft werde aufgrund
der forensisch-therapeutischen Einschätzung des Rekurrenten, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Basisraten und der angewendeten
Prognoseinstrumente, von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie
von einem hohen Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz ausgegangen
(act. 7/2, S. 390 ff.). Zur therapeutischen Beeinflussbarkeit wird
u.a. ausgeführt, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und
tiefergehende Interventionen vorzunehmen, hätten deliktsrelevante Themen nicht
genügend bearbeitet werden können; dies primär aufgrund der mangelnden
Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenz des Rekurrenten. Es sei beim
Rekurrenten von einer primär extrinsischen Therapiemotivation auszugehen. Eine
intrinsische Veränderungsmotivation hätte nicht festgestellt werden können. Bei
konfrontativen Interventionen, welche der Rekurrent als Kritik aufgefasst habe,
und wenn nicht sein Narzissmus genährt worden sei, sei der Rekurrent jeweils
nicht mehr fähig gewesen, die Therapie fortzusetzen. Daher werde beim
Rekurrenten grundsätzlich von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit
ausgegangen. Mangels fehlender Krankheitseinsicht und geringer
Veränderungsmotivation sei es fraglich, ob der Rekurrent seine
deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile ausreichend hinterfragen könne
(act. 7/2, S. 392 f.).
In der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September
2023.
(act. 7/2, S. 330 ff.) wurden im Rahmen des personenbezogenen
Veränderungsbedarfs genannt: eine deliktsrelevante Dissozialität, eine
deliktsrelevante allgemeine Impulsivität, eine deliktsrelevante
Waffenaffinität, eine konstellierende Alkohol- und Drogenproblematik sowie
weitere mögliche problematische Aspekte wie narzisstische und/oder
psychopathische Persönlichkeitszüge. Dieses Problemprofil indiziere eine
langfristige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Intervention
bei einer forensischen Fachperson. Zum Risikoprofil des Rekurrenten in Bezug
auf Gewaltdelikte im Besonderen wurde ausgeführt, der Einsatz verbaler
Aggression und leichtgradiger physischer Gewalt schienen bei
Auseinandersetzungen im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein.
Seine Dissozialität und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für
seine Legalprognose gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern
auch während des Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen
gegen Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen
gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum
auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe
Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden.
Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte
feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse Handlungskontrolle
und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es bislang nur zu
wenigen, leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz Mitführens von
Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes Gewaltdelikt
begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu bedauern und
eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische Reue für
seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend sei das
Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis hoch und
nicht als hoch zu werten. Im Vollzug habe bislang keine authentische
Veränderungsmotivation festgestellt werden können. Dem Rekurrenten scheine es
immer noch an einer Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und
gewalttätige Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem
Verhalten kommen könne. Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen
hätten noch zu keiner überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch
offen, ob es gelingen werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren.
Als günstig gewertet werden könne aber, dass er sich zu einer deliktspräventiven
Behandlung bereiterklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge,
eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen
könne. Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher
ungünstig einzustufen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem
forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen
Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich
der Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf
daher adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen
Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der
Sanktion gut entsprochen werden.
Dass nun plötzlich innert weniger Monate Behandlung über die B____
sämtliche in den anderen Einschätzungen nachvollziehbar begründeten, deliktsrelevanten
Problembereiche des Rekurrenten überwunden bzw. auch nur wesentlich entschärft
worden sein sollen, erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Übrigen ist
auch dem ausserordentlich kurzen Bericht der B____ letztlich nicht zu
entnehmen, dass der Rekurrent seine Delikte erschöpfend aufgearbeitet und
hinreichende Coping-Strategien erlernt habe. Vielmehr ist von einem Aufbau
bereits aufgebauter «Risikomanagementfragmente» die Rede und es wird eine
Weiterführung der störungs- und deliktpräventiven Behandlung empfohlen. Zudem
mutet der im Bericht der B____ enthaltene Hinweis zur Aufarbeitung der
Vollzugsgeschichte des Rekurrenten an, als habe dieser Mühe mit den repressiven
Aspekten des Vollzugs, was wiederum von wenig Einsicht seinerseits zeugt.
Schliesslich ist mit dem SMV daran zu erinnern, dass schon in der
Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 gemahnt wurde,
allfällige Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie seien aufgrund der beim
Rekurrenten möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge
und seiner Manipulationsfähigkeiten kritisch zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere auch angesichts des
hieran anschliessenden, durchzogenen Vollzugsverlaufs (Näheres hierzu unten
E. 3.4.3) erscheint die im Bericht der B____ dargelegte, positive
Entwicklung denn auch eher als blosse kurzfristige, vorübergehende
Anpassungsleistung des Rekurrenten, welche weder von Dauer war noch eine
nachhaltige Veränderung markierte. Bezüglich dieser – beim Rekurrenten bereits
bekannten – Problematik kann ergänzend auch auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024 im Verfahren VD.2023.168 (act. 7/2,
S. 584 ff.) verwiesen werden. Dort wurden die Risikoabklärung der AFA
NWI vom 28. September 2023 (E. 4.4.2), der Therapieverlaufsbericht der UPD
Bern vom 31. Oktober 2023 (E. 4.4.3.4) und auch das temporäre,
instabile Anpassungsverhalten des Rekurrenten im Vollzug (E. 4.4.3.3) bereits
eingehend thematisiert. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Verfahren
weiterhin. Eine intrinsische Veränderungsmotivation kann beim Rekurrenten nach
wie vor nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich der Rekurrent offenbar
nach dem abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024
im Verfahren VD.2023.168 und just im Berichtszeitraum der B____ (02. Juli
2024.
bis 08. Oktober 2024) zwischenzeitlich erneut angepasst verhalten.
Kurz darauf haben aber die bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufgeführten Probleme wieder angefangen (Näheres hierzu unten E. 3.4.3).
Zusammenfassend betrachtet ist festzustellen, dass die vom
Rekurrenten einseitig ins Feld geführten Unterlagen, der Bericht der B____ und
auch die ergänzende E-Mail vom 28. November 2024 (act. 7/2,
S. 694), von sehr beschränkter Aussagekraft sind. Dass der SMV vor diesem
Hintergrund bei seiner Beurteilung in erster Linie der Einschätzung der UPD
Bern und der Risikoabklärung der AFA NWI gefolgt ist, obwohl diese älteren
Datums sind, ist nicht zu beanstanden und es kann auf die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung vom
27.
Januar 2025, act. 1, S. 3 ff.; Stellungnahme vom
28.
März 2025, act. 10, S. 2 f.). Eine unvollständige bzw.
willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch den SMV kann nicht
festgestellt werden.
3.4.2.3
Was
sodann die vom Rekurrenten bestrittenen «Diagnosen» gemäss der Risikoabklärung
der AFA NWI angeht, so weist der SMV zutreffend darauf hin, dass es sich bei
der Risikoabklärung der AFA NWI klarerweise nicht um eine
forensisch-psychiatrische Diagnosestellung handelt, sondern um die Definition
risikorelevanter Problembereiche auf Basis der Straf- und Vollzugsakten, welche
im Rahmen des Strafvollzugs zu bearbeiten sind. Eine forensisch-psychiatrische
Diagnosestellung ist vorliegend auch nicht erforderlich, geht es doch nicht
etwa um die Verhängung einer stationären therapeutischen Massnahme, sondern um
die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Abklärung dieser
Frage kann die Vollzugsbehörde durchaus auch Risikoabklärungen der AFA NWI
einholen und mitberücksichtigen (Koller,
a.a.O., Art. 86 StGB N 24 ff.). Der Rekurrent führt im Übrigen
mit keinem Wort aus, inwiefern die Definition der Problembereiche durch die AFA
NWI – wie von ihm behauptet – auf Basis der vorhandenen Aktenlage sachlich
nicht haltbar und methodisch unzulässig sein soll.
Namentlich die Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und
dissozialen Persönlichkeitsstörung wurden im Übrigen auch im
Therapieverlaufsbericht der UPD Bern erwähnt (act. 7/2, S. 387),
welcher auch nicht etwa gestützt auf die Risikoabklärung der AFA NWI verfasst
wurde («Informationsquellen […] Keine Risikoabklärung vorhanden»,
act. 7/2, S. 386). Und der Psychiater, welcher den Rekurrenten
zuletzt in der JVA Lenzburg behandelte, gab immerhin auch an, seiner Auffassung
nach seien die Kriterien für die Diagnosestellung der dissozialen
Persönlichkeitsstörung erfüllt (act. 18, S. 2 ff.). Die
Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung
wurden denn auch im vom Rekurrenten wiederholt zitierten Bericht der B____
nicht etwa verworfen, sondern darin wurde lediglich festgestellt, dass sich im
(wie bereits erwähnt relativ kurzen) Berichtszeitraum keine klinischen Hinweise
hierauf ergeben hätten (act. 7/2, S. 661 f.). Abgesehen davon
wäre ohnehin fraglich, ob in einem derart kurzen Berichtszeitraum von rund drei
Monaten bzw. in bloss acht Therapiesitzungen solche Diagnosen überhaupt seriös
bestätigt bzw. verworfen werden können.
Letztlich ist es aber – auch mit Blick auf die aktuellen
negativen Ereignisse im Vollzug (dazu unten E. 3.4.3) – gar nicht
entscheidend, ob beim Rekurrenten eine Dissozialität sowie narzisstische
und/oder psychopathische Persönlichkeitszüge gesichert vorhanden sind oder
nicht.
3.4.2.4
Zur Alkohol- und Drogenproblematik des
Rekurrenten ist schliesslich zu sagen, dass selbst der vom Rekurrenten
bevorzugt herangezogene Bericht der B____ die «Diagnose des schädlichen
Gebrauchs von Kokain, aktuell abstinent in beschützter Umgebung F14.21 nach
ICD-10» anamnestisch aufrechterhalten hat (act. 7/2, S. 662). Dem
Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der
Rekurrent den von ihm beschriebenen, schädlichen Konsum von Kokain persönlich
als unproblematisch einstufe. Er habe angegeben, Kokain konsumiert zu haben,
wenn er 2-3 Tage habe abschalten wollen. In der Regel habe er sich so einmal
pro Monat als Belohnung «abgeschossen». Er habe diverse tolle
«Abschuss-Weekends oder Wochen erlebt». Wenn er hier rauskomme, wisse er nicht,
ob er sich wieder abschiessen werde. Er plane dies nicht, aber, wenn er das
Gefühl habe es verdient zu haben, könne es durchaus sein, dass er dies wieder
mache. Er sei ja nicht süchtig (act. 7/2, S. 389). Eine totale
Abstinenz strebt er folglich gar nicht erst an und verkennt vielmehr die mit
einem Drogenkonsum verbundenen – u.a. auch legalprognostischen – Risiken. Zudem
mussten gegen den Rekurrenten gerade an seinem jüngsten Vollzugsort zwei
Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden, weil er heimlich Alkohol
hergestellt und nicht ärztlich verordnete Medikamente versteckt hatte (siehe
unten E. 3.4.3.3).
3.4.3
Sodann
ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung
miteinzubeziehen (siehe oben E. 3.1). Bei der Beurteilung des
Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das
Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 mit Hinweis auf BGE 119 IV 5 E. 1).
3.4.3.1
Der Rekurrent bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, der SMV habe den
gänzlich positiven Bericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 in
willkürlicher Weise zu wenig gewertet. Diesem Bericht sei noch ein sehr guter
Verlauf zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich an die Hausordnung, verhalte
sich stets freundlich und kooperativ und habe sich gut in den Vollzugsalltag
und das Insassenkollektiv eingelebt. Der Rekurrent arbeite in der Küche und
erbringe eine sowohl qualitativ als auch quantitativ gute und konstante
Arbeitsleistung, wobei er selbständig sei und sich auch an die Arbeitsagogen
wende, sollten Unklarheiten bestehen. Der Rekurrent sei ein tragender Teil des
Insassenkollektivs und habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht. Dem
Rekurrenten werde ein durchwegs positives Vollzugsverhalten attestiert und es
werde die bedingte Entlassung mit Beizug der Bewährungshilfe und Anordnung
einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Die Verfasserin dieses Berichts habe
über Monate intensiv mit dem Rekurrenten zusammengearbeitet und daraufhin den
positiven ersten Bericht verfasst. Sie arbeite nunmehr offenbar nicht mehr in
der Strafanstalt D____. Keine zwei Wochen später sei ein diametral
divergierender zweiter Bericht erschienen. Am 16. Oktober 2024 sei dem
Rekurrenten plötzlich ein ambivalentes Verhalten attestiert und von der
Empfehlung der bedingten Entlassung Abstand genommen worden. Die
Unterzeichnerin dieses Berichts habe zum damaligen Zeitpunkt einzig ein paar
Tage mit dem Rekurrenten zu tun gehabt. Dass der Rekurrent bloss innert zwei
Wochen ein derart anderes Vollzugsverhalten im Vergleich zum ersten Bericht an
den Tag gelegt haben soll, sei schlichtweg fast unmöglich. Die sich innert nur
zweier Wochen derart gewandelte Empfehlung sei willkürlich und verdiene keinen
Schutz (act. 8, S. 9 f.).
3.4.3.2
Dem Rekurrenten ist zwar dahingehend
zuzustimmen, als der Vollzugsbericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober
2024.
(act. 7/2, S. 637 ff.) ihm einen grundsätzlich positiven
Vollzugsverlauf attestierte. Allerdings ist auch festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung selbst tadelloses Verhalten im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs
eine bedingte Entlassung noch nicht rechtfertigen kann, obschon es bei der
Beurteilung einer bedingten Entlassung mitzuberücksichtigen ist (BGer
7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.2; vgl. auch BGer 7B_1083/2024
vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.2; je mit weiteren Hinweisen). Denn dass
jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs
einwandfrei funktionieren kann, erlaubt für sich genommen keine Rückschlüsse
auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu
bewältigen (Koller, a.a.O.,
Art. 86 N 4, mit weiteren Hinweisen).
Sodann ist zu bemerken, dass gegen den Rekurrenten selbst im
Berichtszeitraum des (positiven) Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 doch
auch zwei Disziplinarverfügungen ergehen mussten, welche nur unvollständig
Eingang in den Vollzugsbericht fanden (unerlaubter Verzehr eines hartgekochten
Eis am 12. August 2024 [act. 7/2, S. 623 f.];
Auseinandersetzung mit seinem Arbeitsagogen am 16. September 2024,
unerlaubter Aufenthalt ausserhalb der Zelle am 18. September 2024 sowie
Kioskeinkauf während der Arbeitszeit am 20. September 2024 [act. 7/2,
S. 633]). Teilweise ging es hierbei freilich um ausgesprochen geringfügige
Vorfälle. Sodann finden sich im Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024
durchaus auch kritische Bemerkungen, etwa, dass der Rekurrent sich in manchen
Situationen fordernd und bestimmt verhalte (act. 7/2, S. 638; so auch
bereits der Kurzbericht der Strafanstalt D____ vom 4. Juli 2024, act. 7/2,
S. 617 ff.). Zur Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass der
Rekurrent ab und zu anecke, Arbeitsagogen kritisiere und sich seiner Rolle als
Insasse nicht immer bewusst sei. Er habe allerdings ein respektvolles
Auftreten, verlange aber vom Gegenüber ein ebensolches und kann nicht immer mit
harschen Anweisungen einen souveränen Umgang finden (act. 7/2, S. 639).
Beim Rekurrenten sei zudem eine «deutliche Vollzugsmüdigkeit» zu verspüren
(act. 7/2, S. 641).
Vor allem aber hat sich das allgemeine Verhalten des
Rekurrenten im Vollzug nach Erstellung des grundsätzlich positiven
Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 nochmals deutlich verschlechtert. So
berichtete die Strafanstalt Gmunden bereits kurz danach von mehreren negativen
Ereignissen. Der Aktennotiz vom 4. Oktober 2024 zu einem Telefonat zwischen dem
SMV und [...] von der Strafanstalt D____ ist zu entnehmen, dass der Rekurrent sich
nun innert kurzer Zeit zum zweiten Mal im Time-out befinde. Er habe sich zwar
in der Strafanstalt D____ zunächst grosse Mühe gegeben und eine
Anpassungsleistung erbracht, diese gelinge ihm mittlerweile aber nicht mehr.
Seit Vorlage des Vollzugsberichts komme es insbesondere zu Konflikten bei
seinem aktuellen Arbeitsplatz. Er halte Anweisungen der Vorgesetzten nicht ein,
hinterfrage die Qualifikation des Vollzugpersonals und bringe alles
durcheinander. Da der Rekurrent noch nicht im offenen Regime sei, komme als
Arbeitsplatz nur die Küche in Betracht, wo er aber aus den genannten Gründen
nicht mehr eingesetzt werden könne. Es sei jedoch wichtig, dass er einer
Beschäftigung nachgehen könne. Es werde daher eine Versetzung in eine andere
Institution empfohlen (act. 7/2, S. 643). In einer E-Mail vom
4.
Oktober 2024 führte [...] von der Strafanstalt D____ nochmals aus, der
Rekurrent habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht, um gut zu
«funktionieren». Dies sei über eine gewisse Zeitdauer möglich, gehe aber
irgendwann nicht mehr. Letzteres sei beim Rekurrenten der Fall. In der E-Mail
werden mehrere Protokolleinträge wiedergegeben, welche das Verhalten des
Rekurrenten betreffen (act. 7/2, S. 644 f). Gemäss der
Aktennotiz vom 7. Oktober 2024 müsse der Rekurrent aus Sicht der Strafanstalt D____
noch diese Woche versetzt werden (act. 7/2, S. 652). Kurz darauf, per
9.
Oktober 2024, wurde der Rekurrent zum wiederholten Mal in das Gefängnis
Bässlergut versetzt (act. 7/2, S. 646 ff.). Mit Ergänzender
Einschätzung vom 16. Oktober 2024 zum Vollzugsbericht vom 3. Oktober
2024.
teilte die Strafanstalt D____ mit, aufgrund «der angeordneten Time-Outs,
der Disziplinierungen und des ambivalenten Vollzugsverhalten[s]» des
Rekurrenten müsse die Einschätzung im Vollzugsbericht vom 03. Oktober 2024
angepasst werden. Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten spreche «gegen die
Bewilligung der bedingten Entlassung» (act. 7/2, S. 667 ff.).
Diese Neueinschätzung der Strafanstalt D____ scheint auch nicht derart
plötzlich zu kommen, wie der Rekurrent geltend macht. Vielmehr bahnten sich
gewisse Probleme nach oben Gesagtem bereits gemäss dem Kurzbericht vom 4. Juli
2024.
und dem Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024 an.
Mit dem SMV ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass
der Rekurrent auch in der Strafanstalt D____ zwar während einer gewissen Zeit dazu
fähig war, die nötigen Anpassungsleistungen zu erbringen, ihm dies aber – wie
auch bereits bei seinen Aufenthalten in der JVA Bostadel und in der JVA
Thorberg – nur während einer beschränkten Zeit gelang, bevor er wieder mit
negativen Verhaltensweisen auffiel (siehe zu dieser Grundproblematik bereits
oben E. 3.4.2.2). Der SMV macht unter diesen Umständen zurecht geltend,
dass der Rekurrent weiterhin an seinen Problembereichen zu arbeiten hat, um
sich entsprechende Coping-Strategien anzueignen (act. 10 S. 3).
Zusammenfassend ist – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – auch diesbezüglich
kein willkürliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Die negativen Ereignisse
und die Versetzung des Rekurrenten sind allein seinem Verhalten geschuldet.
3.4.3.3
Auch der anschliessende Vollzugsverlauf des
Rekurrenten nach dessen Austritt aus der Strafanstalt D____ zeichnet kein
anderes Bild:
So ergibt sich aus dem Führungsbericht vom 12. November
2024.
des Gefängnisses Bässlergut im Wesentlichen, dass der Rekurrent sich an
die Hausordnung und die Anordnungen des Personals halte. Er arbeite
unregelmässig im Produktionsbetrieb und erbringe hierbei eine gute
Arbeitsleistung. Abstinenzkontrollen seien keine durchgeführt worden;
Vollzugslockerungen seien keine erfolgt. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes könne
keine Empfehlung abgegeben werden (act. 7/2, S. 678). Dem
Vollzugsverlaufsjournal per 14. November 2024 und einer E-Mail des Leiters
Strafvollzug gleichen Datums ist u.a. zu entnehmen, dass der Rekurrent
verschiedentlich unentschuldigt die obligatorische Arbeit verweigert habe
(act. 7/2, S. 684 ff.).
Dem im vorliegenden Verfahren eingeholten, aktuellen
Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 (Berichtszeitraum
6.
Februar bis 9. Juli 2025) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent
grundsätzlich den Anordnungen des Vollzugspersonal ohne Widerrede Folge leiste
und keine Mühe bekunde, sich an die Hausordnung zu halten. Allerdings hätten im
Berichtszeitraum dennoch zwei Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden
müssen: einerseits wegen der Herstellung von Alkohol (Sicherstellung von drei
mit Wasser und Früchten gefüllten 1.5-Liter-PET-Flaschen im Zimmer des
Rekurrenten, bei denen bereits eine starke Gärung festgestellt worden sei,
siehe hierzu auch act. 16, S. 2) sowie andererseits wegen Diebstahls
(Entwendung einer Regenhose aus der Malerei, in der er arbeitete, zur
Alkoholherstellung) und Sachbeschädigung. Des Weiteren sei gegen den
Rekurrenten eine Verwarnung wegen Besitzes von nicht ärztlich verordneten
Medikamenten (30 in einem Deodorant versteckte Tabletten) erfolgt. Im Bericht
wird weiter aufgeführt, der Rekurrent sei zunächst in der Malerei eingesetzt
worden, wo er seine Arbeiten sehr speditiv und mit grossem Einsatz erledigt
habe. Er habe allerdings aufgrund des Vertrauensbruchs (Entwendung der
Regenhose) den Arbeitsplatz wechseln müssen und werde nunmehr in der Wäscherei
eingesetzt, wo er sich wiederum an Regeln und Anweisungen halte. Weiter wird
zwar über eine freiwillige Therapie bei Dr. med. C____ mit insgesamt 9
Therapiesitzungen berichtet (siehe hierzu auch act. 12, act.18).
Allerdings habe der Rekurrent diese wieder abgebrochen, weil er den Therapeuten
als zu wenig neutral empfunden und ihm nicht vertraut habe (siehe hierzu auch
act. 16). Seit Juni 2025 leiste er freiwillig und auf eigenen Wunsch hin
eine materielle Wiedergutmachung von monatlich CHF 40.–. In Gesprächen
beim Sozialdienst zeige er teilweise ein forderndes und distanzloses Verhalten.
Wenn seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprochen wurde, wirke er
gekränkt und reagiere impulsiv. Es falle ihm schwer, gewisse Entscheide zu
akzeptieren. Gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal
verhalte er sich freundlich und hilfsbereit. Vollzugslockerungen seien dem
Rekurrenten keine gewährt worden. Zusammenfassend werde das Vollzugsverhalten
des Rekurrenten als durchschnittlich beurteilt; es sei ihm nicht immer
gelungen, sich an die Hausordnung zu halten (siehe zum Ganzen act. 19,
S. 2 ff.).
Zur Beendigung der Therapie bei Dr. med. C____ im
Besonderen ist den Akten sodann noch eine E-Mail der zuständigen
Sozialarbeiterin der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2025 zu entnehmen. Darin
wird erwähnt, der Rekurrent habe gegenüber der Sozialarbeiterin ausgeführt, er
habe in der Therapie seine eigenen Probleme aufarbeiten wollen, aber man
fokussiere sich immer nur auf seine Straftaten. Er vertraue Dr. med. C____ nicht,
da er Teil des Systems sei und ihm die Therapeuten immer nur geschadet hätten.
Das Thema der dissozialen Persönlichkeitsstörung habe die Sozialarbeiterin auch
mehrfach mit ihm besprochen; dieser Punkt scheine den Rekurrenten sehr zu kränken,
er sehe sich als sehr sozialen Menschen, der sich um seine Mitmenschen kümmere
(act. 18, S. 1). Bei den Akten liegt weiter eine E-Mail des
behandelnden Therapeuten (Psychiaters) Dr. med. C____ vom 6. Juni
2025.
Darin führt der Therapeut zu den zwischen dem 11. März 2025 und
6.
Mai 2025 absolvierten 9 Therapiesitzungen im Einzelsetting aus, in
dieser Zeit hätte die Lebensgeschichte des Rekurrenten teilweise besprochen
werden können – zwecks Aufbaus der therapeutischen Beziehung und zwecks
diagnostischer Einschätzung. In der letzten Sitzung sei eine weitere
Besprechung der Lebensgeschichte aber nicht möglich gewesen, da der Rekurrent
drängende Fragen bezüglich der diagnostischen und prognostischen Einschätzung
des Therapeuten gehabt habe. In der Folge habe der Therapeut ihm dargelegt,
weswegen nach seiner Beurteilung beim Rekurrenten die Kriterien für die
Diagnosestellung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Diese
Überlegungen werden in der E-Mail von Dr. med. C____ vom 6. Juni 2025
nochmals zusammenfassend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen hin habe der
Rekurrent die gute Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte durch den Psychiater
gelobt, aber wiederholt darauf bestanden, dass er «kein dissozialer Mensch»
sei. Der Rekurrent habe sich erneut sehr kritisch und skeptisch bezüglich der
Arbeit des Therapeuten gezeigt. Hierauf habe kein Gespräch mehr stattgefunden,
da der Rekurrent entweder aus disziplinarischen Gründen isoliert worden sei
oder dem Therapeuten habe mitteilen lassen, dass er kein Gespräch mit ihm
wünsche (act. 18, S. 2 ff.).
Insgesamt sind auch anhand dieser jüngeren Entwicklungen beim
Rekurrenten kein Umdenken und keine nachhaltige Verhaltensänderung zu erkennen.
3.4.3.4
Der
Rekurrent macht zwar geltend, ihm sei zu wenig positiv attestiert worden, dass
er sich seit Eintritt in den Strafvollzug einer freiwilligen Therapie
unterziehe und sich auch in der JVA Lenzburg (in der er inzwischen
untergebracht ist) ununterbrochen in Therapie befinde, wodurch er eine stabile
psychische Verfassung habe an den Tag legen können. Dadurch könne eine
erfolgreiche Resozialisierung zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden
(act. 8, S. 11; act. 13, S. 2).
Wie erwähnt wurde indessen bereits im Therapieverlaufsbericht
der UPD Bern vom 31. Oktober 2023 festgehalten, dass der Rekurrent bei
konfrontativen Interventionen jeweils nicht mehr fähig war, die Therapie
fortzusetzen (siehe oben E. 3.4.2.2). Eine Weiterentwicklung und
Stabilisierung hat beim Rekurrenten auch diesbezüglich bislang nicht
stattgefunden, hat er doch wie erwähnt auch am aktuellen Vollzugsort die
zunächst begonnene Therapie wieder abgebrochen und ist in Gesprächen beim
Sozialdienst dadurch aufgefallen, dass er, wenn seinen Vorstellungen oder
Wünschen nicht entsprochen worden sei, gekränkt gewirkt und dabei impulsiv
reagiert habe. Es sei ihm schwergefallen, gewisse Entscheide zu akzeptieren
(siehe oben E. 3.4.3.3). Dementsprechend kann der Rekurrent – entgegen
seinen Behauptungen – auch keine stabile psychische Verfassung an den Tag
legen.
3.4.4
Der
Rekurrent lässt sodann ausführen, seine von ihm selbst verfasste, zehnseitige
Stellungnahme sei auf unerklärliche Weise aus den Akten verschwunden. Dadurch
sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und dass der SMV dies nur in einem
Nebensatz erwähne, sei bezeichnend (act. 8, S. 10 f.).
Welche Stellungnahme er damit genau meint, bleibt unklar. Der
SMV hat jedenfalls von sich aus mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 4)
eine längere, handschriftliche Eingabe des Rekurrenten samt Beilagen
(act. 5; Eingangsstempel SMV: 4. Februar 2025) an das
Appellationsgericht weitergeleitet, mit der Bitte, zu prüfen, ob dies als
Rekurs gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei.
Dabei hat der SMV darauf hingewiesen, dass die letzten Zeilen der Seiten
teilweise nicht lesbar seien, weshalb das Original allenfalls beim Rekurrenten
einzufordern sei. Diese Eingabe des Rekurrenten umfasst einerseits eine
zehnseitige, handschriftliche Stellungnahme seinerseits sowie nochmals eine
vierseitige, handschriftliche Stellungnahme des Rekurrenten mit Beilagen. Diese
Dokumente sind auch in den vom SMV eingereichten Vollzugsakten enthalten
(act. 7/2, S. 731 ff.). Der Rekurrent führt darin aus, sein
10-seitiger Bericht sei plötzlich von D____ verschwunden, aber er zähle alle
Punkte nochmals auf (act. 5, S. 1). Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent seine Anliegen in dieser späteren
handschriftlichen Eingabe nochmals deponiert hat. Inwiefern der SMV bei dieser
Ausgangslage das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Inhaltlich ist
zu dieser (zweiten) handschriftlichen Eingabe des Rekurrenten festzuhalten,
dass sie keine wesentlichen Hinweise enthält, welche mit vorliegendem
Streitgegenstand in Zusammenhang stehen und zugleich über die Rekursbegründung
bzw. Replik seiner Rechtsvertreterin oder die übrigen Vollzugsakten hinausgehen
würden. Abgesehen von seinen Anliegen, welche auch seine Rechtsvertreterin für
ihn vorbringt, äussert der Rekurrent in seiner Eingabe vor allem seine
Unzufriedenheit mit seinen Vollzugsanstalten, seinen dort zuständigen
Betreuenden bzw. Vorgesetzten (häufig ohne Spezifikation) und deren – ihm
grösstenteils unzutreffend erscheinenden – Rückmeldungen bzw. Berichten. Auch
bringt er seinen Frust und seine Vollzugsmüdigkeit zum Ausdruck, welche sich
indes bereits aus den übrigen Akten ergibt. In seinen Ausführungen ist
insbesondere auch die – in den Akten verschiedentlich thematisierte –
Geringschätzung gegenüber seinen Betreuenden (z.B.: «dass ich nicht grundlos,
von einzelnen Mitarbeiter[n] menschlich und professionell angewiedert [sic]
bin»; «Assistenz Psychologen [,] der gerade erst die Stelle im Thorberg
angefangen hat»; «Ich glaube diese Arbeit macht empathielos und stumpft mit der
Zeit zu sehr ab. Trotzdem hatte ich auf meinem Weg in den vielen Gefängnissen
sehr gute Menschen kennen gelernt»; [zum Therapeuten der UPD Bern]:
«Psychologen legen keinen Hypokratischen [sic] Eid ab [,] darum sind ihm wohl
Werte und Anstand fremd», «Armutszeugnis», «Du bist gefährlich», «Diagnosen wie
ein Wetterfrosch raus zu hauen», «Bist du ein Kackvogel?!») sowie gegenüber
seinen Miteingewiesenen («Hölle jeden Tag, wenn ich mit Pädophilen und
Vergewaltiger[n] Tür an Tür leben muss») erkennbar, welche im Gegensatz zu
seiner positiven Selbstbeurteilung steht und entsprechende
Externalisierungstendenzen manifestiert. Er schildert seine Sicht der Dinge auf
Vorfälle in den Anstalten bzw. in Therapiegesprächen, auf seine
Disziplinierungen (z.B.: «Es gab wirklich Spannungen, aber nicht wegen meiner
Einstellung, sondern weil ich als Gefangener den Mund aufgemacht habe») und
teils auch auf seine Anlasstaten (z.B. in Bezug auf ein Waffendelikt: «Hatte
damals meiner Freundin einen Elektroschocker geben wollen, wenn sie alleine
unterwegs war, um sich notfalls zu schützen»). Mit Blick auf sein Verhalten im
Vollzug sieht er sich offenbar grösstenteils im Recht bzw. ungerecht behandelt
(z.B.: «Meine Beweggründe waren richtig, was ihr aber alle daraus gemacht
hatten [sic], ist falsch und scheinheilig»). Weiter widerspricht er den von den
Betreuenden gestellten Verdachtsdiagnosen und ihren Ausführungen in den
Berichten, Letzteres meist ohne ausreichenden Kontext und damit in für das
Gericht schwer nachvollziehbarer Weise (zum Ganzen act. 5). Gesamthaft ist
dieser Eingabe ein – durchaus verständlicher – Frust über seine schwierige
Situation zu entnehmen, allerdings manifestieren sich darin auch exemplarisch
jene Einstellungen, welche etwa im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern als
deliktsrelevant thematisiert wurden und möglicherweise in den
Verdachtsdiagnosen begründet liegen könnten. Jedenfalls deutet auch diese
Eingabe eher darauf hin, dass der Rekurrent – entgegen den Ausführungen seiner
Rechtsvertreterin – keine Einsicht und Veränderungsmotivation an den Tag legt.
Der SMV ist in
seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 (act. 10, S. 3) darüber
hinaus der Auffassung, diese handschriftliche Eingabe des Rekurrenten (soweit
sie sich an seinen ehemaligen Therapeuten richte) enthielte implizite
Drohungen. Hierzu verweist der SMV auf die Aussagen: «…ich halte es als ein
legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken» sowie «Gott ist Gross und sieht
alles. Legitimes Mittel…». Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Erstere
Aussage erscheint aus dem Zusammenhang gerissen. An besagter Stelle führt der
Rekurrent nämlich aus, gemäss dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern habe er
gesagt, er erachte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken.
Allerdings habe er in der Therapie auch gesagt, wenn er nicht seine Kinder
verlieren wolle, dann mache er das genau nicht – wobei dies im Bericht
aber nicht erwähnt werde. Damit ging es dem Rekurrenten in besagter Passage
nicht um eine Drohung, sondern darum, seine Aussage zu kontextualisieren. Die
vom SMV weiter angeführte Äusserung: «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes
Mittel…» bleibt wiederum sehr vage bzw. schwer verständlich, erscheint aber in
diesem Zusammenhang auch nicht geradezu als Drohung.
3.4.5
Bezüglich
der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gab der Rekurrent
gegenüber der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 17. Dezember
2024.
an, er könne in einer Woche einen Arbeitsvertrag bei einem
Malerunternehmen organisieren. Zur Wohnsituation gab er an, er könne in
Allschwil die Wohnung von einem sehr langjährigen Freund mieten (act. 7/2,
S. 698 f.). Im Rekursverfahren liess der Rekurrent ausführen, er
könne klare Anzeichen für eine Integration in die Gesellschaft nach der
Haftentlassung präsentieren, was durch die Berichte der B____ gestützt werde
(act. 8, S. 11, zu Letzterem siehe bereits oben E. 3.4.2.2).
Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, sind die Angaben des Rekurrenten zu
seiner angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsstelle keineswegs belegt und mit
Blick auf die wiederholten Probleme des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner
Arbeit im Strafvollzug auch kritisch zu betrachten (act. 1, S. 6).
Auch die Wohnmöglichkeit bei einem Freund ist nicht belegt und liesse sich im
Übrigen kaum als stabiles Wohnverhältnis qualifizieren. Dem Vollzugsbericht der
Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der
Rekurrent aufgrund der während des Strafvollzugs angehäuften Schulden durch die
Schuldenberatung Basel unterstützt werde (act. 7/2, S. 640).
Dementsprechend erweist sich auch die finanzielle Situation des Rekurrenten als
schwierig und instabil, was legalprognostisch insbesondere in Bezug auf die beim
Rekurrenten im Raum stehenden Vermögensdelikte einschliesslich Raub, aber etwa
auch Geldfälschungsdelikte als äusserst ungünstig zu werten ist. Mit der
Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass auch der soziale Empfangsraum
des Rekurrenten nicht hinreichend geklärt ist. Bezeichnenderweise gibt der
Rekurrent ja auch an, nach seiner Entlassung bei einem Freund wohnen zu wollen.
Der SMV hat auch zutreffend ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufslehre des
Rekurrenten und der ihm offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern zwar
grundsätzlich deliktsprotektive Faktoren darstellen, ihn allerdings in der
Vergangenheit auch nicht von einer Deliktsbegehung hätten abhalten können, sodass
ihnen weniger Gewicht beizumessen sei (act. 1, S. 7).
3.4.6
Schliesslich
sind zur Bestimmung des aktuellen Rückfallrisikos beim Rekurrenten die
dargelegten Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Die Beurteilung, ob die mit einer bedingten Entlassung stets
verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt
dabei nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat
ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig
bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser
ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das
Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf
dieses Risiko umso grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu
erwartenden Straftaten sind (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). Die
Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser sein, je
schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt (vgl. BGE 125 IV 113 E.
2a, 124 IV 193 E. 3; zum Ganzen auch BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember
2014.
E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). So ist die annehmbare Rückfallgefahr
bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität
der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit
gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann es zur
Verweigerung der bedingten Entlassung aber auch genügen, wenn beim Gefangenen etwa
von einer «eher hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Wirtschaftsdelikten wie
Betrug» auszugehen ist (BGer 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024
E. 4.3 f.). Sodann liegt es in der Natur der Sache, dass die Prognose
sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen muss; ein Rückfallrisiko
ist jeder Entlassung, ob bedingt oder definitiv, inhärent (BGE 119 IV 5 E.
1b; vgl. zum Ganzen auch BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024
E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Der SMV hat in
seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, vorliegend seien hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der
Öffentlichkeit ein hohes Gewicht beizumessen sei. Dies ist insofern zu
relativieren, als der Rekurrent in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben im
engeren Sinne lediglich wegen Tätlichkeiten vorbestraft ist. Allerdings ist er
auch mehrfach wegen Raubes vorbestraft, welcher als zusammengesetztes Delikt
das Vermögen sowie die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 140 StGB N 13). Bei den Raubüberfällen, wegen derer der
Rekurrent zuletzt verurteilt wurde, bedrohte er die Opfer jeweils zur Erlangung
von Vermögenswerten mit einer «echt» aussehenden Soft-Air-Pistole, ohne aber
tatsächlich physische Gewalt auszuüben (act. 7/2, S. 87 ff. und
120). Jedenfalls diese Raubüberfälle waren mithin keine Hands-On-Delikte. Sie
sind indessen auch nicht zu bagatellisieren, ist den Akten doch zu entnehmen,
dass deren Opfer anschliessend während rund 10 Monaten krankgeschrieben waren
und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben mussten (act. 7/2,
S. 120, 335) – mithin doch auch in ihrer psychischen Integrität
beeinträchtigt wurden. Die (aktuell zu verbüssende) Verurteilung wegen
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betraf wiederum
mehrfache Bedrohungen, aber immerhin auch wiederholte, versuchte Kopfstösse in
Richtung der betroffenen Beamten (act. 7/2, S. 109 ff.). Zu
seinen früheren Vorstrafen wegen (teilweise auch qualifizierten) Raubes sind
den Akten keine Details zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Rekurrent auch
wegen einer Vielzahl von – teilweise durchaus auch erheblichen – Delikten aus
diversen Deliktskategorien vorbestraft, namentlich wegen anderen Delikten gegen
die Freiheit (Drohung), anderen – teilweise auch schweren – Vermögensdelikten
(z.B. gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl), Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung, insbesondere gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Geldfälschung,
in Umlauf Setzen falschen Geldes) sowie Betäubungsmittel- und Waffendelikten.
Wie bereits erwähnt schlägt sein deliktisches Vorleben damit äusserst negativ
zu Buche (siehe oben E. 3.4.1).
Vor diesem
Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und gebührend differenziert, dass die
AFA NWI in ihrer Risikoabklärung vom 28. September 2023 tatzeitnah sowie zum
Einschätzungszeitpunkt ein hohes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen
Opferkontakt («hands-off», z.B. verbale und körperliche Drohungen) und ein
mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm bekannte
Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und daraus
folgend insgesamt ein moderates Risikopotenzial betreffend Gewaltdelikten
feststellte. Im Bereich der Eigentumsdelinquenz sowie der Verstösse gegen das
Waffengesetz wurde jeweils ein hohes und betreffend Betäubungsmitteldelikten
ein mittleres bis hohes Delinquenzrisiko festgestellt (act. 7/2,
S. 352 ff.). Diese Einschätzung korrespondiert im Wesentlichen mit
der Legalprognose im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern, in dem von einem
moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie von einem hohen Rückfallrisiko
für «allgemeine Delinquenz» ausgegangen wird (act. 7/2,
S. 390 ff.)
Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der oben dargelegten, relevanten Umstände ist aktuell nicht von
einer wesentlichen Reduktion des von der AFA NWI bzw. der UPD Bern festgestellten
Delinquenzrisikos auszugehen. Dies erschliesst sich einerseits aus der
Persönlichkeit des Rekurrenten und seiner diesbezüglichen deliktsrelevanten
bzw. konstellierenden Problembereiche, welche er nach oben dem Gesagten
bislang nur unzureichend bearbeitet hat (E. 3.4.2 f.). Andererseits
folgt dies auch aus dem durchzogenen Vollzugsverlauf beim Rekurrenten mit
negativen Ereignissen gerade auch in jüngerer Zeit (namentlich Abbruch der
Therapie; Alkoholherstellung, Diebstahl und Sachbeschädigung sowie damit
einhergehende Disziplinierungen; Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes
aufgrund des Vertrauensverlusts; siehe zum Ganzen oben E. 3.4.3). Aus den
Akten ergibt sich weiter, dass auch die aktuelle Einstellung des Rekurrenten zu
seinen Taten – wie bereits aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern
ersichtlich – nach wie vor als legalprognostisch ungünstig zu bewerten ist. Angesichts
der zahlreichen, vielfältigen und teilweise durchaus auch schwerwiegenden
Delikte sowie der mannigfaltigen deliktsrelevanten Problembereiche des
Rekurrenten bedürfte es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit
den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können.
Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat
stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung
eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N
8.
f.). Eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz
negativ gewürdigt werden (Koller,
a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai
2015.
E. 5.6). Wie indessen die Vorinstanz nach oben Gesagtem (E. 3.4.2 f.)
zutreffend erwogen hat, ist beim Rekurrenten zurzeit weder von einer vertieften
Tateinsicht noch einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Auch angesichts der
nach einer Entlassung zu erwartenden, instabilen und grösstenteils ungeklärten
Lebensumstände des Rekurrenten bestehen deutliche Anhaltspunkte für die
Befürchtung, dass er wieder in alte, destruktive Verhaltensmuster und
entsprechende Delinquenz zurückfallen könnte (siehe oben E. 3.4.5). Diese
Ausgangslage, insbesondere auch seine schlechte finanzielle Situation,
erscheinen insbesondere mit Blick auf diverse (auch qualifizierte)
Vermögensdelikte im weiteren Sinne, wegen derer der Rekurrent einschlägig
vorbestraft ist, namentlich Raub und gewerbsmässiger Betrug, legalprognostisch
äusserst ungünstig. Schliesslich ist festzustellen, dass wegen des Verhaltens
des Rekurrenten bislang auch noch keine Vollzugslockerungen gewährt und mithin
auch nicht erprobt werden konnten. Letztlich erscheinen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung sämtliche relevanten Umstände beim Rekurrenten aktuell als
legalprognostisch ungünstig, teilweise gar äusserst ungünstig. Dementsprechend
würden bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und dem damit
zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens Straftaten des Rekurrenten
aus diversen Deliktskategorien drohen.
Wie gesagt, sind
bei der Beurteilung des Delinquenzrisikos bzw. der Frage, ob dieses für die
Gesellschaft hinnehmbar ist, einerseits die Schwere der drohenden Straftaten
und andererseits die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Beim
Rekurrenten drohen nach wie vor einerseits leichtere Delikte gegen hochwertige
Rechtsgüter (insbesondere physische und psychische Integrität, Freiheit),
andererseits aber auch schwerere, namentlich qualifizierte, Vermögens- bzw.
Wirtschaftsdelikte (im weiteren Sinne). Darüber hinaus drohen Delikte aus
zahlreichen weiteren, keinesfalls zu bagatellisierenden Deliktskategorien (etwa
Delikte gegen die öffentliche Gewalt bzw. die öffentliche Ordnung,
Betäubungsmittel- und Waffendelikte). Die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung
erweist sich bei den Delikten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter bzw. bei
Gewaltdelikten als insgesamt tendenziell mittelgradig, in Bezug auf
hands-off-Gewaltdelikte bzw. Delikte gegen die Freiheit (insbesondere Drohung) indessen
als hoch. Namentlich in Bezug auf Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte, auch
qualifizierter Natur, sowie in Bezug auf Waffendelikte erweist sich das
Delinquenzrisiko beim Rekurrenten ebenfalls als hoch. Im Lichte der oben
dargelegten Rechtsprechung – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
erscheint das Rückfallrisiko beim Rekurrenten damit insgesamt als für die
Öffentlichkeit nicht hinnehmbar. Bei einer derart negativen Legalprognose ist
eine bedingte Entlassung nicht möglich.
3.5
Der
Rekurrent macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte
Differenzialprognose durchgeführt, welche die Vor- und Nachteile einer
Vollverbüssung der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt
hätte (act. 8, S. 5). Er führt weiter aus, sollte seiner bedingten
Entlassung nicht zugestimmt werden, sei zu bedenken, dass die verbleibende
Freiheitsstrafe bereits zum Ende des kommenden Jahres vollendet sei. Es stelle
sich die Frage, wie der SMV beabsichtige, den Rekurrenten nach mehreren Jahren
Haft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Resozialisierung und der
Rückführung in die Gesellschaft zu entlassen. Aus Sicht des Rekurrenten sei es
im Vollzug bislang weitgehend vernachlässigt worden, beim Rekurrenten
individuelle und soziale Kompetenzen zu fördern und damit die Voraussetzungen
für eine nachhaltige Reintegration zu schaffen. Die notwendigen
Resozialisierungsmassnahmen würden fehlen. Indem die Vollzugsbehörde ausserdem
seine Bemühungen um Veränderung nicht ausreichend würdige, hindere sie den
Rekurrenten daran, das Vertrauen in den eigenen Veränderungsprozess zu stärken;
dies begünstige bei ihm Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit, was wiederum Hinweise
auf das Vorliegen einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode biete (act. 13,
S. 2 f.).
Dazu sei vorweg
bemerkt, dass bei einer eindeutig negativen Legalprognose nach der
Rechtsprechung die Vornahme einer Differenzialprognose entbehrlich ist (BGer
7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.5). Die Vorinstanz hat (nach oben
Gesagtem zutreffend, siehe E. 3.4.6) aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten
nach wie vor von einer negativen Legalprognose auszugehen ist. Sie hat
dargelegt, weshalb bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen
ist, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene Lebensumstände zurückkehren
würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten haben.
Dem hat sie den weiteren Vollzugsverlauf gegenübergestellt, der unter anderem
dazu dienen solle, dass sich der Rekurrent zwecks Verbesserung der
Legalprognose authentisch mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten
Problembereichen sowie einer realistischen legalen Entlassungsperspektive
auseinandersetze (act. 1, S. 7). Damit hat sie im Ergebnis auch eine
– wenngleich knappe – Differenzialprognose vorgenommen, welche zugunsten eines
weiteren Verlaufs ausfällt.
Ergänzend sei ausgeführt, dass bis zur Vollverbüssung der
Strafe dann doch noch rund 15 Monate verbleiben. In dieser Zeit erscheint es
durchaus möglich, dass sich beim Rekurrenten noch eine entscheidende
Weiterentwicklung und entsprechende Verbesserung der Legalprognose einstellt,
er sich insbesondere mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten
Problembereichen auseinandersetzt und gewisse Coping-Strategien erlernt. Er
könnte unter Beweis stellen, dass er eine Therapie nicht etwa abbricht, sobald
konfrontative Interventionen erfolgen, mithin Einsicht und ein echter Wille zur
Weiterentwicklung gefragt sind sowie Veränderung möglich wird, sondern dass er
diese fortführt und darin mitarbeitet. Im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober
2023.
wurden beim Rekurrenten ein Therapiebedarf sowie diverse günstige Aspekte
hinsichtlich der Therapiefähigkeit (der Rekurrent habe sich grundsätzlich auf
eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, er könne sich
sprachlich differenziert ausdrücken und sei in der Lage, Gefühle, Gedanken und
sein Verhalten zu reflektieren und mitzuteilen) festgestellt. Die Behandlung
der beim Rekurrenten gestellten Verdachtsdiagnosen sei aber grundsätzlich
schwierig. Im Rahmen der Therapiewilligkeit wurde als problematisch angesehen,
dass beim Rekurrent von einer primär extrinsischen Therapiemotivation
auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei beim Rekurrent von einer
geringfügigen therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen (act. 7/2,
S. 392). Auch in der Risikoabklärung vom 28. September 2023 wird
jedenfalls die Basis-Beeinflussbarkeit betreffend Gewaltdelikte als gering bis
moderat eingeschätzt. Zur risikorelevanten Beeinflussbarkeit allgemein wird
ausgeführt, diese werde als eher ungünstig eingeschätzt. Bisherige
(psychotherapeutische) Interventionen hätten noch zu keiner überdauernden
Stabilisierung geführt und es bleibe noch offen, ob es gelingen werde, den
Rekurrenten überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig könne
wiederum gewertet werden, dass der Rekurrent sich für eine deliktspräventive
Behandlung bereit erklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge,
eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen
könne (act. 7/2, S. 347). Vor diesem Hintergrund erstaunen die
bisherigen Schwierigkeiten des Rekurrenten nicht und erscheinen vielmehr
symptomatisch für seine Problembereiche. Letztlich wird der Rekurrent in diesen
Einschätzungen aber nicht etwa als untherapierbar bezeichnet, sondern es werden
ihm gewisse Ressourcen sowie auch eine entsprechende Beeinflussbarkeit
bescheinigt und Probleme insbesondere im Rahmen der Therapiewilligkeit gesehen.
Im Bericht der B____ heisst es wiederum sogar, der Rekurrent habe sich
hinsichtlich seiner Vorgeschichte sowie seiner Delikte als offen und
konfrontationsbereit präsentiert; es sei ihm gelungen seine Delikte kritisch
und bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente
auszubauen. Eine Weiterführung der störungs- und deliktspräventiven Behandlung
sei uneingeschränkt weiterhin zu empfehlen (act. 7/2,
S. 662 f.). Auch der letzte Therapeut Dr. med. C____ hat die
Weiterführung einer Therapie nicht etwa als aussichtslos beschrieben
(vgl. act. 18, S. 3). Und gemäss dem Aktennachgang vom
29.
Juli 2025 hat der Rekurrent seiner zuständigen Sozialarbeiterin der
JVA Lenzburg mit Notiz vom 28. Juli 2025 mitgeteilt, er werde jederzeit
mit «Frau [...]» (welche den Bericht der B____ unterzeichnete) die Therapie
weiterführen, da er zu ihr ein Vertrauensverhältnis habe und ihre
professionelle Arbeit für sie spreche (act. 22, S. 2).
Dementsprechend ist beim Rekurrenten durchaus noch eine gewisse, unter
Umständen auch ausbaufähige Bereitschaft zu einer Therapie vorhanden. Eine
Wiederaufnahme und Weiterführung bzw. ein erneuter Versuch mit einer neuen
Therapeutin/einem neuen Therapeuten im weiteren Vollzug erscheint nicht
aussichtslos. Daher sollte dem Rekurrenten weiterhin die Gelegenheit gegeben
werden, seine Problembereiche im begleiteten und hochstrukturierten Setting des
Strafvollzugs anzugehen und die teilweise bereits eingetretenen positiven, aber
noch sehr instabilen Entwicklungen zu festigen.
Des Weiteren ermöglicht die Vollverbüssung der Strafe bzw.
ein weiterer Strafvollzug dem Rekurrenten, seine berufliche und soziale Zukunft
besser zu planen und realistische, greifbare Vorkehrungen zu treffen, die ihm
ein straffreies Leben nach seiner definitiven Entlassung ermöglichen. Aktuell
kann er keine solchen Vorkehrungen vorweisen (siehe oben E. 3.4.5).
Vor einer bedingten Entlassung wären beim Rekurrenten sodann
auch schrittweise Vollzugsöffnungen zu erproben, in deren Rahmen sich der
Rekurrent beweisen müsste. Dass solche noch nicht erfolgt sind, hat der
Rekurrent allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Auch insofern kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb er der Vollzugsbehörde vorwirft, die notwendigen
Resozialisierungsmassnahmen vermissen zu lassen. Den jüngsten Akten ist des
Weiteren zu entnehmen, dass die Vollzugsbehörde aktuell gewisse Vollzugslockerungen
(begleitete Ausgänge) intern besprechen und sich hierauf mit der JVA Lenzburg
austauschen möchte (act. 22, S. 4 f.). Die weiteren
Entwicklungen bleiben abzuwarten. Je nach weiterem Verlauf kommt es auch in
Betracht, dass die Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit doch noch eine bedingte
Entlassung anordnet, womit dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben würde, noch im
Rahmen des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit schrittweise zu erlernen.
Der SMV hat in seiner Verfügung denn auch eine erneute Prüfung der bedingten
Entlassung für Februar 2026 in Aussicht gestellt (act. 1, S. 7).
Angesichts der oben dargelegten, schlechten Aussichten bei
einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und des auch heute noch erheblichen
öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der Legalprognose überwiegen
insgesamt die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen
einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch
relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen
ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als
auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der
Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen
Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer
6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen).
Im Ergebnis spricht damit auch die Vornahme einer
Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten.
3.6
Zusammenfassend
betrachtet ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
sodass der Hauptantrag des Rekurrenten auf Gewährung der bedingten Entlassung
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Haftstrafe abzuweisen ist.
Eventualiter
verlangt der Rekurrent die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Voraussetzung für eine
kassatorische Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist allerdings, dass das
Verwaltungsgericht den Rekurs als begründet erachtet und den angefochtenen
Entscheid in der Folge aufhebt (§ 20 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2024.51 vom
13.
September 2024 E. 1.3, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018
E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist – wie oben dargelegt – nicht
der Fall, sodass auch der Eventualantrag des Rekurrenten abzuweisen ist.
4.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 21. Juli
2025.
(act. 20) macht sie einen Aufwand von 14,8333 Stunden geltend, was
angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die
geltend gemachten, angemessenen Auslagen (inkl. Fahrspesen) im Betrag von
CHF 165.30. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 %
Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 253.70 zu entrichten. Dementsprechend wird
der Vertreterin des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'385.65 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von
CHF 3'131.95, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 253.70, insgesamt somit CHF 3'385.65, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.