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Entscheid

VD.2025.28

Bedingte Entlassung nach Art.62d StGB

2. April 2025Deutsch5 min

Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.28

URTEIL

vom 2.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o […]

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Januar 2025

betreffend bedingte Entlassung

nach Art.62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2024 wurde A____

der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer

Amtshandlung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde

aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von

Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Mit Entscheid des Straf-

und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 27. Januar 2025 wurde die bedingte

Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62d StGB

verweigert.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 30. Januar

2025 Rekurs erhoben. Gleichzeitig hat er sich dazu bereiterklärt, die Massnahme

weiterzuführen, allerdings in einer in der französischsprachigen Schweiz

gelegenen Vollzugseinrichtung.

Es wurde von Seiten des Instruktionsrichters auf die

Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Der SMV wurde um die

Edition der Vorakten ersucht. Diese sind am 18. Februar 2025 in elektronischer

Form eingegangen.

Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das

Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01

vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug,

S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 1.3).

2.

2.1

Der

Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald es

sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit

zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für eine bedingte Entlassung

ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer

Gesamtwürdigung zu erstellen ist (vgl. VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3).

2.2

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich der an

Abhängigkeitserkrankungen leidende Rekurrent seit rund neun Monaten im [...]

befinde. Nach anfänglichen Akzeptanzschwierigkeiten in Bezug auf die

Durchführung der Massnahme in der deutschsprachigen Schweiz habe er sich

mittlerweile auf die Massnahme im [...] einlassen können. Was die multiplen

Substanzgebrauchsstörungen betreffe, sei günstig festzuhalten, dass der

Rekurrent seit seinem Eintritt abstinent sei, was auf eine erste

Auseinandersetzung mit dem Thema schliessen lasse. Hinsichtlich des

deliktrelevanten Veränderungsbedarfs, wonach eine längerfristige sucht-,

störungs- und deliktorientierte Psychotherapie bei einer forensischen

Fachperson indiziert sei, sei der Anfang für eine Deliktarbeit gelungen. Auch

die Psychoedukation und das Erarbeiten eines Verständnisses für die Entwicklung

und die Funktion des Substanzkonsums (inkl. Drogen) scheine im bisherigen

Massnahmenvollzug erste positive Auswirkungen zu zeigen. Ein nachhaltiger

Therapieerfolg und damit auch die Senkung der Rückfallgefahr sei indes noch

nicht vorhanden. Daher sei es zwingend notwendig, die Massnahmenwilligkeit

weiter zu festigen, um die im [...] angebotene Unterstützung optimal nutzen zu können,

namentlich die Anbindung in ein strukturiertes Betreuungssetting und vor allem

eine längerfristige sucht-, störungs- und deliktorientierte Psychotherapie.

Somit könne aktuell nicht von einer hinreichend günstigen Legalprognose

ausgegangen werden und die bedingte Entlassung aus dem stationären

Massnahmenvollzug sei daher zu verweigern.

2.3

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen einer günstigen Legalprognose überzeugend verneint,

und eine solche wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht behauptet. Er macht im

Ergebnis einzig geltend, dass die Behandlung im [...] nicht geeignet sei, seine

Prognose zu verbessern. Dies würde aber nicht zu einer bedingten Entlassung,

sondern entweder zur Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art.

62c Abs.1 StGB) oder aber zu einer Versetzung in eine geeignete

Vollzugseinrichtung ‒ etwa im französischsprachigen Teil der Schweiz ‒

führen. Beides ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.4

Nach dem Gesagten ist nicht auf den Rekurs

einzutreten.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.