VD.2025.28
Bedingte Entlassung nach Art.62d StGB
2. April 2025Deutsch5 min
Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.28
URTEIL
vom 2.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o […]
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 27. Januar 2025
betreffend bedingte Entlassung
nach Art.62d StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2024 wurde A____
der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer
Amtshandlung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde
aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von
Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Mit Entscheid des Straf-
und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 27. Januar 2025 wurde die bedingte
Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62d StGB
verweigert.
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 30. Januar
2025 Rekurs erhoben. Gleichzeitig hat er sich dazu bereiterklärt, die Massnahme
weiterzuführen, allerdings in einer in der französischsprachigen Schweiz
gelegenen Vollzugseinrichtung.
Es wurde von Seiten des Instruktionsrichters auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Der SMV wurde um die
Edition der Vorakten ersucht. Diese sind am 18. Februar 2025 in elektronischer
Form eingegangen.
Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das
Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01
vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug,
S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 1.3).
2.
2.1
Der
Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald es
sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit
zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für eine bedingte Entlassung
ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen ist (vgl. VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3).
2.2
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich der an
Abhängigkeitserkrankungen leidende Rekurrent seit rund neun Monaten im [...]
befinde. Nach anfänglichen Akzeptanzschwierigkeiten in Bezug auf die
Durchführung der Massnahme in der deutschsprachigen Schweiz habe er sich
mittlerweile auf die Massnahme im [...] einlassen können. Was die multiplen
Substanzgebrauchsstörungen betreffe, sei günstig festzuhalten, dass der
Rekurrent seit seinem Eintritt abstinent sei, was auf eine erste
Auseinandersetzung mit dem Thema schliessen lasse. Hinsichtlich des
deliktrelevanten Veränderungsbedarfs, wonach eine längerfristige sucht-,
störungs- und deliktorientierte Psychotherapie bei einer forensischen
Fachperson indiziert sei, sei der Anfang für eine Deliktarbeit gelungen. Auch
die Psychoedukation und das Erarbeiten eines Verständnisses für die Entwicklung
und die Funktion des Substanzkonsums (inkl. Drogen) scheine im bisherigen
Massnahmenvollzug erste positive Auswirkungen zu zeigen. Ein nachhaltiger
Therapieerfolg und damit auch die Senkung der Rückfallgefahr sei indes noch
nicht vorhanden. Daher sei es zwingend notwendig, die Massnahmenwilligkeit
weiter zu festigen, um die im [...] angebotene Unterstützung optimal nutzen zu können,
namentlich die Anbindung in ein strukturiertes Betreuungssetting und vor allem
eine längerfristige sucht-, störungs- und deliktorientierte Psychotherapie.
Somit könne aktuell nicht von einer hinreichend günstigen Legalprognose
ausgegangen werden und die bedingte Entlassung aus dem stationären
Massnahmenvollzug sei daher zu verweigern.
2.3
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen einer günstigen Legalprognose überzeugend verneint,
und eine solche wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht behauptet. Er macht im
Ergebnis einzig geltend, dass die Behandlung im [...] nicht geeignet sei, seine
Prognose zu verbessern. Dies würde aber nicht zu einer bedingten Entlassung,
sondern entweder zur Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art.
62c Abs.1 StGB) oder aber zu einer Versetzung in eine geeignete
Vollzugseinrichtung ‒ etwa im französischsprachigen Teil der Schweiz ‒
führen. Beides ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.4
Nach dem Gesagten ist nicht auf den Rekurs
einzutreten.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.