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Entscheid

VD.2025.29

Nichteintreten auf einen Rekurs und eine Beschwerde

17. April 2025Deutsch24 min

2024 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 27. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.29

URTEIL

vom 17.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. November 2024

betreffend Nichteintreten auf

einen Rekurs und eine Beschwerde

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 schrieb der Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) das Gesuch von A____ (nachfolgend:

Rekurrent) um Familiennachzug für seine Ehefrau als gegenstandslos ab und wies

die Ehefrau des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit

E-Mail vom 8. November 2024 wandte sich der Ehemann an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD). Dieses nahm die E-Mail als Anmeldung

eines Rekurses gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs und als

Beschwerde gegen die Wegweisung entgegen. Mit Entscheid vom 20. November

2024 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Abschreibung des

Familiennachzugsgesuchs und die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau

wegen Verspätung nicht ein. Der Entscheid des JSD vom 20. November 2024

wurde dem Ehemann am 21. November 2024 zugestellt.

Mit E-Mail vom 26. November 2024 erhob der Ehemann beim

JSD Rekurs gegen den Entscheid vom 20. November 2024. Das JSD leitete die

E-Mail dem Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024

leitete das Verwaltungsgericht die E-Mail des Rekurrenten vom 26. November

2024 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 27. Dezember

2024 erklärte das Präsidialdepartement, dass die E-Mail des Rekurrenten vom

26. November 2024 als Anmeldung und Begründung eines Rekurses gegen den

Entscheid des JSD vom 20. November 2024 entgegengenommen werde. Eine

Rekursbegründung müsse jedoch handschriftlich unterzeichnet werden und könne

nicht mittels E-Mail erfolgen. Daher setzte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten

zur Behebung des Formmangels eine Nachfrist bis 20. Januar 2024 (richtig

2025), «um die mit Ihrer Unterschrift versehene Rekursbegründung

nachzureichen.» Am 20. Januar 2025 reichte der Rekurrent beim

Präsidialdepartement eine neue, eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift ein.

Am 10. Februar 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025

forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– auf. Mit der

gleichen Verfügung verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer

Vernehmlassung des JSD, ersuchte dieses aber, dem Verwaltungsgericht die

Vorakten zu edieren. Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam

der Rekurrent innert der gesetzten Frist nach. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 10. Februar 2025 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent

von diesem unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ob er auch in der Sache zur Anfechtung der

Wegweisung seiner Ehefrau befugt wäre, kann offenbleiben, weil sein Rekurs

gegen den Entscheid des JSD, auf die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung

wegen Verspätung nicht einzutreten, aus den nachstehenden Gründen ohnehin

abzuweisen ist.

1.2

1.2.1

Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des

JSD vom 20. November 2024 richtet, auf den Rekurs gegen die Abschreibung

des Familiennachzugsgesuchs nicht einzutreten, ist er innert zehn Tagen seit

der Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen

Zeitpunkt an zu begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom

20.

November 2024 richtet, auf die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau

nicht einzutreten, ist er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung

mit Begründung (VGE VD.2020.66 vom 11. August 2020 E. 1.2)

einzureichen. Die E-Mail vom 26. November 2024 wurde innerhalb von fünf

Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 20. November

2024.

eingereicht. Sie enthält sowohl eine sinngemässe Anmeldung als auch einen

Rekurs mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024.

Die Begründung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der

Rekurs mit Begründung betreffend die Wegweisung sind schriftlich einzureichen

(vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 450 f.). Die gewöhnliche E-Mail vom 26. November 2024

genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Mit seinem Schreiben vom 27. Dezember

2024.

wollte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten wohl die Möglichkeit

gewähren, diesen Formmangel dadurch zu verbessern, dass er innert der

angesetzten Nachfrist einen eigenhändig unterzeichneten Ausdruck seiner E-Mail

vom 26. November 2024 nachreicht. Da die Nachfristansetzung diesbezüglich

nicht klar formuliert ist, durfte der Rekurrent aber davon ausgehen, dass er

den Formmangel auch dadurch verbessern könne, dass er innert der Nachfrist eine

eigenhändig unterzeichnete neue Rechtsschrift einreicht. Dies hat er am 20. Januar

2025.

getan. Damit ist der Formmangel als geheilt zu betrachten und hat der Rekurrent

mit seiner E-Mail vom 26. November 2024 rechtsgültig einen Rekurs gegen

den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 betreffend

Familiennachzugsgesuch angemeldet und begründet sowie rechtsgültig einen Rekurs

mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024

betreffend Wegweisung eingereicht.

1.2.2

Die Rechtsschrift vom 20. Januar 2025

wurde lange nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Begründung des

Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der Frist für die

Einreichung des Rekurses mit Begründung betreffend die Wegweisung eingereicht.

Insbesondere weil das Präsidialdepartement in seinem Schreiben vom

27.

Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die Frist für die

Rekursbegründung bereits abgelaufen sei, kann die Ansetzung der Nachfrist bis

zum 20. Januar 2025 nicht als sinngemässe Erstreckung der Frist für die

Rekursbegründung verstanden werden. Soweit der Rekurrent mit seiner Rechtsschrift

vom 20. Januar 2025 Argumente vorbringt, die über die bereits mit seiner

E-Mail vom 26. November 2024 vorgetragene Begründung hinausgehen, ist

deshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen änderte auch die

Berücksichtigung dieser Argumente nichts daran, dass der Rekurs gegen den

Entscheid des JSD vom 20. November 2024 abzuweisen ist.

2.

2.1

Der Rekurrent wohnte gemäss seinen Angaben

bei seiner Mutter in Basel. Die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober

2024.

wurde mit A-Post Plus an den Ehemann c/o die Adresse seiner Mutter gesandt

und gemäss Sendungsverfolgung am 15. Oktober 2024 zugestellt. Beim Versand

mit A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in

den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wird (Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich

2023, Art. 34 N 15). Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Sendung

mit der Verfügung vom 11. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 in den

Briefkasten seiner Mutter gelegt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Sendung tatsächlich am 15. Oktober 2024 in den

Briefkasten gelegt worden ist (vgl. Cavelti,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 20 N 9). Die Zustellung einer mit A-Post Plus versandten

Verfügung erfolgt bereits dadurch, dass die Sendung mit der Verfügung in den Briefkasten

des Adressaten gelegt wird und damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich

gelangt. Dass der Adressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist

nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Somit wurde die

Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 dem Rekurrenten am

15.

Oktober 2024 zugestellt. Damit erfolgte die Eröffnung an diesem Tag

(vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5).

2.2

Der Rekurs gegen die Abschreibung des

Familiennachzugsgesuchs war innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung

anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen

(§ 46 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerde gegen die Wegweisung der

Ehefrau des Rekurrenten war innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung

der Verfügung einzureichen (Art. 64 Abs. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Auf diese Fristen wurde in der

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Oktober 2024 hingewiesen. Die

Frist für die Anmeldung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch

endete am 25. Oktober 2024 und diejenige für die Beschwerde betreffend die

Wegweisung am 22. Oktober 2024. Die E-Mail vom 8. November 2024 wurde

erst nach Ablauf dieser beiden Fristen eingereicht. Grundsätzlich ist das JSD

daher zu Recht auf den Rekurs betreffend Familiennachzug wegen verspäteter

Anmeldung und auf die Beschwerde betreffend Wegweisung wegen verspäteter

Erhebung nicht eingetreten.

3.

3.1

Der Rekurrent macht geltend, er sei in der

Zeit vom 10. Oktober bis 7. November 2024 nicht in Basel gewesen und

habe den Rekurs fristgerecht am 8. November 2024 eingereicht. Da er die

Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024

telefonisch mitgeteilt habe, sei die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober

2024.

für ihn und seine Ehefrau überraschend gekommen und nicht zu erwarten

gewesen. Da die Eröffnung der Verfügung keine tatsächliche Kenntnisnahme

voraussetzt (vgl. oben E. 2.1), ändern diese Einwände nichts daran, dass

die E-Mail des Rekurrenten vom 8. November 2024 erst nach Ablauf der

Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend Familiennachzug und die

Erhebung der Beschwerde betreffend Wegweisung erfolgt ist. Die Einwände können

aber als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen entgegengenommen

werden.

3.2

3.2.1

Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren

anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über

die Fristwiederherstellung. Das Verwaltungsgericht

anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger

Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das

verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das

verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der

Regelung von § 147 Abs. 5 des

Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.200 vom

15.

Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann

die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von

ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Das

Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet,

schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Mit der

Regelung von § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Massgeblich

sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz

der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise

erschweren. Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der

Gesuchsteller (VGE VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Ob der

volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59

für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung

genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]

und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die

StPO bzw. die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten

Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.2.2

Wenn eine Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

mit der Zustellung eines behördlichen Akts rechnen muss und die Frist für die

Rekursanmeldung zehn Tage beträgt, hat sie bei Abwesenheit von mehr als sieben

Tagen vom Ort, dessen Adresse sie der Behörde mitgeteilt hat, für die Nachsendung

der an diese Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen, eine Stellvertretung

zu ernennen oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. VGE

VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3, VD.2020.131 vom

30.

September 2020 E. 3.1.2).

3.2.3

Zuständig für die Beurteilung des sinngemässen

Gesuchs um Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses

betreffend Familiennachzug beim JSD und die Erhebung der Beschwerde betreffend

die Wegweisung beim JSD ist das JSD. Da das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch

aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) offensichtlich

unbegründet ist, kann jedoch von einer Weiterleitung an das JSD abgesehen

werden.

3.3

3.3.1

Der Rekurrent hat für seine Behauptungen, er

habe die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM am 2. Januar 2024

telefonisch mitgeteilt, und er sei vom 10. Oktober bis 7. November

2024.

nicht in Basel gewesen, kein einziges Beweismittel eingereicht oder

beantragt und keine näheren Angaben zur behaupteten Ortsabwesenheit gemacht.

Zumindest betreffend die behauptete Ortsabwesenheit wäre es ihm ohne Weiteres

möglich gewesen, seine Behauptung zu substanziieren und Beweismittel

einzureichen oder zu beantragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer

telefonischen Mitteilung spricht insbesondere das Fehlen einer Reaktion des

Rekurrenten auf die E-Mails des Bereichs BdM vom 4. April und 15. Mai

2024.

(Akten Bereich BdM S. 26–28). Nachdem er bereits mit seiner E-Mail

vom 4. April 2024 festgestellt hatte, dass sich die Ehefrau des

Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, wies der Bereich BdM den

Rekurrenten mit seiner E-Mail vom 15. Mai 2024 darauf hin, dass sich seine

Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz

aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs die Ehefrau nicht

zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige, dass sie derzeit

über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie sich daher

illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse. Der Bereich

BdM ersuchte den Rekurrenten um Mitteilung, ob sich seine Ehefrau noch in der

Schweiz aufhalte. Für den Fall, dass sie bereits ausgereist sei, ersuchte der

Bereich BdM den Rekurrenten um schriftliche Mitteilung und Vorlegung eines

Nachweises dafür. Der Rekurrent reagierte bis zum Erlass der Verfügung des

Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 nicht auf die beiden E-Mails. Wenn er

die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024

telefonisch mitgeteilt hätte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dem

Bereich BdM unter Verweis auf diese Mitteilung geantwortet hätte, dass seine

Ehefrau längst ausgereist sei. Unter den vorstehend dargelegten Umständen

genügen die nicht ansatzweise belegten und bezüglich der Ortsabwesenheit auch

nicht ansatzweise substanziierten Behauptungen des Rekurrenten nicht zur

Glaubhaftmachung seiner Angaben. Daher sind die Voraussetzungen der

Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses und die Erhebung

der Beschwerde bereits mangels Glaubhaftmachung der zur Begründung eines

unverschuldeten Hindernisses vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt.

Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung auch bei

Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten nicht gegeben.

3.3.2

Am 29. Dezember 2023 reichte der

Rekurrent dem Bereich BdM per E-Mail ein Familiennachzugsgesuch für seine

Ehefrau ein. Mit E-Mail vom 2. Januar 2024 an den Rekurrenten bestätigte

der Bereich BdM den Eingang des Familiennachzugsgesuchs. Der Bereich BdM wies

den Rekurrenten darauf hin, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs

seine Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige

und visumspflichtige Personen wie seine Ehefrau nach Ablauf der Geltungsdauer

ihres Visums aus der Schweiz und dem Schengenraum ausreisen und das weitere

Verfahren im Ausland abwarten müssten. Zur weiteren Bearbeitung des

Familiennachzugsgesuchs ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Einreichung

weiterer Unterlagen und Beantwortung von Fragen. Mit E-Mail vom 5. März

2024.

an den Rekurrenten stellte der Bereich BdM fest, dass bisher die

Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen nicht beantwortet worden seien,

ersuchte er den Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und

Beantwortung der Fragen und wies er ihn darauf hin, dass das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn er bis am 2. April 2024 nicht im

Besitz der Unterlagen sei. Mit E-Mail vom 3. April 2024 reichte der

Rekurrent ein Dokument ein und stellte die zeitnahe Zustellung der noch immer

fehlenden Dokumente in Aussicht. Mit E-Mail vom 4. April 2024 an den

Rekurrenten bestätigte der Bereich BdM den Eingang des Dokuments. Der Bereich

BdM wies den Rekurrenten darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss den Angaben

im Familiennachzugsgesuch seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz

aufhalte, dass sie als nicht visumspflichtige Familienangehörige sich während

höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz und im Schengenraum

aufhalten dürfe und dann ausreisen müsse, dass sie das weitere Verfahren im

Ausland abwarten müsse und dass sie sich somit illegal in der Schweiz aufhalte.

Der Bereich BdM erinnerte den Rekurrenten erneut daran, dass für die

Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs noch mehrere Unterlagen einzureichen

und diverse Fragen zu beantworten seien. Nachdem der Rekurrent auf die E-Mail

vom 4. April 2024 nicht reagiert hatte, stellte der Bereich BdM mit E-Mail

vom 15. Mai 2024 an den Rekurrenten fest, dass bisher die gemäss E-Mail

vom 4. April 2024 zur weiteren Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs

erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen gemäss E-Mail vom

4.

April 2024 nicht beantwortet worden seien. Der Bereich BdM ersuchte den

Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und Beantwortung der Fragen

und kündigte ihm an, dass er das Verfahren als gegenstandslos betrachten und

abschliessen werde, wenn er bis zum 12. Juni 2024 nicht im Besitz der

Unterlagen und Antworten sei. Schliesslich wies der Bereich BdM den Rekurrenten

darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober

2023.

in der Schweiz aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs

die Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige,

dass sie derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie

sich daher illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse

(Akten Bereich BdM S. 26–32).

Gemäss der Darstellung in der E-Mail des Rekurrenten vom

8.

November 2024 an das JSD sowie der Kopie des Passes seiner Ehefrau und

des Flugtickets, die der Rekurrent mit dieser E-Mail eingereicht hat, ist die

Ausreise seiner Ehefrau aus der Schweiz am 3. Januar 2024 erfolgt (Akten

Bereich BdM S. 10–12). Am 2. Januar 2024 konnte er dem Bereich BdM

daher noch nicht mitteilen, dass seine Ehefrau ausgereist sei. Dementsprechend

behauptet er in seiner E-Mail vom 8. November 2024 bloss, er habe den

Bereich BdM am 2. Januar 2024 telefonisch darüber informiert, dass seine

Ehefrau am 3. Januar 2024 ins Vereinigte Königreich zurückkehren werde.

Selbst bei Wahrunterstellung dieser Darstellung durften der Rekurrent und seine

Ehefrau nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Bereich BdM

aufgrund der blossen Ankündigung der künftigen Ausreise vom Erlass einer Wegweisungsverfügung

absehen werde. Da der Rekurrent und seine Ehefrau dem Bereich BdM die am

3.

Januar 2024 möglicherweise tatsächlich erfolgte Ausreise der Ehefrau

bis zum Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 weder

mitgeteilt noch belegt hatten, mussten sie vielmehr weiterhin mit der

Zustellung einer Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM rechnen. Dies gilt erst

Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bereich BdM mit

Verfügungen vom 4. April und 15. Mai 2024 festgestellt hat, dass sich

die Ehefrau des Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, und den

Rekurrenten mit Verfügung vom 15. Mai 2024 um Mitteilung ersucht hat, ob

sich seine Ehefrau noch in der Schweiz aufhalte.

Selbst wenn der Rekurrent und seine Ehefrau nicht mehr mit

einer Wegweisung der Ehefrau hätten rechnen müssen, mussten sie zumindest mit

der Zustellung einer Verfügung des Bereichs BdM betreffend das

Familiennachzugsgesuch rechnen. Da die Frist für einen Rekurs gegen eine solche

Verfügung zehn Tage beträgt, hätte der Rekurrent bei einer Abwesenheit von mehr

als sieben Tagen von der dem Bereich BdM angegebenen Adresse seiner Mutter zur

Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt für die Nachsendung der an diese Adresse

gelangenden für ihn bestimmten Korrespondenz sorgen, eine Stellvertretung

ernennen oder seine Ortsabwesenheit dem Bereich BdM mitteilen müssen (vgl. oben

E. 3.2.2). Obwohl er sich gemäss seiner Darstellung vom 10. Oktober

bis am 7. November 2024 und damit während 27 Tagen nicht an der Adresse seiner

Mutter aufgehalten hat, hat der Rekurrent keine dieser Massnahmen ergriffen.

Wenn der Rekurrent für die Dauer seiner Abwesenheit für die Nachsendung der an

die Adresse seiner Mutter gelangenden und für ihn bestimmten Korrespondenz

gesorgt oder eine Stellvertretung ernannt hätte, wäre es ihm oder seiner

Stellvertretung möglich und zumutbar gewesen, gegen die am 15. Oktober

2024.

zugestellte Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024

betreffend Familiennachzug fristgerecht innert zehn Tagen Rekurs anzumelden und

betreffend Wegweisung fristgerecht innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerde mit

Begründung einzureichen. Indem er die erwähnten Massnahmen unterlassen hat, hat

er das Versäumen der Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend

Familiennachzug und die Einreichung der Beschwerde betreffend Wegweisung selbst

verschuldet. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die

Wiederherstellung dieser Fristen nicht erfüllt.

4.

4.1

In seiner Eingabe vom 20. Januar 2025

macht der Rekurrent geltend, die Wegweisung seiner Ehefrau sei nichtig. Auf die

Frage der Nichtigkeit der Wegweisung ist im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aus den nachstehenden Gründen (vgl.

unten E. 4.2 f.) nicht einzutreten.

4.2

4.2.1

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit.

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Eine

nichtige Verfügung ist rechtlich inexistent. Da eine nichtige Verfügung

keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann sie auch nicht Anfechtungsobjekt eines

Rechtsmittels sein. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Verfügung

sei nichtig, so tritt sie mangels Anfechtungsobjekts auf das Rechtsmittel nicht

ein. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von

Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden.

Die Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die

Feststellung der Nichtigkeit kann auch (erstmals) im Rechtsmittelverfahren

verlangt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen kann jedoch nicht geschlossen

werden, dass der Betroffene von jeder Behörde jederzeit die Feststellung der

Nichtigkeit einer Verfügung verlangen kann und dass jede Behörde jederzeit die

Nichtigkeit einer Verfügung feststellen muss. Mit der jederzeitigen Beachtung

der Nichtigkeit durch jede Behörde ist primär bloss gemeint, dass eine Behörde

die Nichtigkeit einer Verfügung vorfrageweise berücksichtigt, wenn die in ihre

Zuständigkeit fallende und von ihr zu beantwortende Hauptfrage von der

Gültigkeit der nichtigen Verfügung abhängig ist. Die Feststellung der

Nichtigkeit setzt voraus, dass die Behörde mit der Sache befasst ist. In einem

Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene die Feststellung der Nichtigkeit

einer Verfügung grundsätzlich nur beantragen und kann die Rechtsmittelinstanz

die Nichtigkeit grundsätzlich nur feststellen, wenn das in der Verfügung

geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis Streitgegenstand des

Rechtsmittelverfahrens wäre und die Voraussetzungen für das Eintreten auf das

Rechtsmittel erfüllt wären, wenn die Verfügung nicht nichtig wäre (VGE VD.2020.193

vom 28. Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen). Dementsprechend hat das

Bundesgericht mehrmals erwogen, in einem Bereich, in dem ihm keine

(Ober-)Aufsichtsfunktion zukommt, könne die Feststellung der Nichtigkeit nur im

Rahmen einer abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen, insbesondere

rechtzeitigen Beschwerde verlangt werden. Ausserhalb einer hängigen und

abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen Beschwerde könne die

Feststellung der Nichtigkeit nicht verlangt werden und könne das Bundesgericht

die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids mangels

(Ober-)Aufsichtsfunktion nicht feststellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3

S. 438, 135 III 46 E. 4.2 S. 48). In einzelnen Urteilen erwog

das Bundesgericht allerdings unabhängig von einer (Ober-)Aufsichtsfunktion, bei

Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses könne es die

Nichtigkeit einer Verfügung auch dann feststellen, wenn ihm mit einer formell

unzulässigen Beschwerde eine nichtige Verfügung bzw. eine nichtige Vereinbarung

unterbreitet wird (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417, 136 II 383

E. 4.1 S. 390). Dies ist prozessual problematisch. Das Gericht prüft

in diesem Fall die Gültigkeit der Verfügung und stellt deren Nichtigkeit fest,

obwohl es mangels Erfüllung der Sachentscheidvoraussetzungen für die

Überprüfung der Verfügung nicht zuständig ist. Damit verletzt es die Regeln

über seine Zuständigkeit. Die Feststellung der Nichtigkeit durch die

Rechtsmittelinstanz trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt deshalb nur in

Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt insbesondere ein qualifiziertes

Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dem Betroffenen fehlt ein solches, wenn ihm zur

Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Verfügung ein anderes zumutbares

Mittel zur Verfügung steht. Dies ist in der Regel der Fall. Wenn der Betroffene

gegen die Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergreifen kann,

insbesondere weil er die Rechtsmittelfrist verpasst hat, kann er bei der

verfügenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit beantragen. Wenn die

verfügende Behörde auf das Gesuch nicht eintritt oder dieses abweist, kann der

Betroffene diesen Entscheid als Verfügung anfechten VGE VD.2020.193 vom

28.

Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen).

4.2.2

Mit seinem Entscheid vom 20. November

2024, der Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

bildet, hat das JSD die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten nicht beurteilt,

sondern ist es auf die Beschwerde gegen die Wegweisung wegen Verspätung zu

Recht (vgl. oben E. 2 f.) nicht eingetreten. Damit ist die Wegweisung

nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens und ist das Verwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung

nicht befasst. Dem Verwaltungsgericht kommt keine (Ober-)Aufsichtsfunktion über

den Bereich BdM oder das JSD zu. Da seine Ehefrau beim Bereich BdM die

Feststellung der Nichtigkeit seiner Verfügung vom 11. Oktober 2024

beantragen kann, hat der Rekurrent auch kein qualifiziertes

Rechtsschutzbedürfnis. Aus den vorstehenden Gründen ist das Verwaltungsgericht

im vorliegenden Rekursverfahren weder berechtigt noch verpflichtet, über die

Frage der Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten zu

entscheiden.

4.3

In Gebieten, in denen die Rechtsmittelinstanz

Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, kann sie die Nichtigkeit einer Verfügung auch

veranlasst durch ein verspätetes oder sonst formell unzulässiges Rechtsmittel

feststellen (vgl. BGE 132 III 539 E. 3, 94 III 65 E. 2). In diesem

Fall ist das Rechtsmittel als Aufsichtsanzeige zu qualifizieren (vgl. Moor, La nullité doit être constatée en

tout temps et par toute autorité», in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und

Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012,

S. 41, 49). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeigesteller keine

Parteirechte, insbesondere keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch. Gemäss

§ 51 Abs. 2 OG hat der Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft

über die Erledigung seiner Anzeige. Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde

handelt es sich aber weder um eine Verfügung noch um einen Entscheid. Gegen die

Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige

Aufsichtsbehörde steht nur die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere

Aufsichtsbehörde offen (VGE VD.2024.106 vom 19. November 2024 E. 1.2

mit Nachweisen). Somit wäre das JSD im Rahmen des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens berechtigt gewesen, die Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau

des Rekurrenten zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. In seiner Eingabe

an das JSD vom 8. November 2024 hat der Rekurrent aber weder geltend

gemacht, dass die Wegweisung seiner Ehefrau nichtig sei, noch die Feststellung

der Nichtigkeit beantragt. Selbst wenn er in seiner verspäteten Beschwerde vom

8.

November 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte der

Rekurrent als Anzeigesteller mangels Parteirechten im aufsichtsrechtlichen

Verfahren keinen Anspruch auf einen Entscheid des JSD über die Frage der Nichtigkeit

der Wegweisung seiner Ehefrau gehabt. Schliesslich kann der Rekurrent beim

Appellationsgericht auch nicht rügen, dass das JSD die Frage der Nichtigkeit

der Wegweisung seiner Ehefrau zu Unrecht nicht geprüft habe, weil gegen die

Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige nur die aufsichtsrechtliche

Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offensteht und das

Appellationsgericht weder als Verwaltungsgericht noch in einer sonstigen

Funktion vorgesetzte Behörde des oder Aufsichtsbehörde über das JSD ist.

5.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der

vorliegende Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese

werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.