VD.2025.29
Nichteintreten auf einen Rekurs und eine Beschwerde
17. April 2025Deutsch24 min
2024 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 27. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.29
URTEIL
vom 17.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. November 2024
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs und eine Beschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 schrieb der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) das Gesuch von A____ (nachfolgend:
Rekurrent) um Familiennachzug für seine Ehefrau als gegenstandslos ab und wies
die Ehefrau des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit
E-Mail vom 8. November 2024 wandte sich der Ehemann an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD). Dieses nahm die E-Mail als Anmeldung
eines Rekurses gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs und als
Beschwerde gegen die Wegweisung entgegen. Mit Entscheid vom 20. November
2024 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Abschreibung des
Familiennachzugsgesuchs und die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau
wegen Verspätung nicht ein. Der Entscheid des JSD vom 20. November 2024
wurde dem Ehemann am 21. November 2024 zugestellt.
Mit E-Mail vom 26. November 2024 erhob der Ehemann beim
JSD Rekurs gegen den Entscheid vom 20. November 2024. Das JSD leitete die
E-Mail dem Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024
leitete das Verwaltungsgericht die E-Mail des Rekurrenten vom 26. November
2024 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 27. Dezember
2024 erklärte das Präsidialdepartement, dass die E-Mail des Rekurrenten vom
26. November 2024 als Anmeldung und Begründung eines Rekurses gegen den
Entscheid des JSD vom 20. November 2024 entgegengenommen werde. Eine
Rekursbegründung müsse jedoch handschriftlich unterzeichnet werden und könne
nicht mittels E-Mail erfolgen. Daher setzte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten
zur Behebung des Formmangels eine Nachfrist bis 20. Januar 2024 (richtig
2025), «um die mit Ihrer Unterschrift versehene Rekursbegründung
nachzureichen.» Am 20. Januar 2025 reichte der Rekurrent beim
Präsidialdepartement eine neue, eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift ein.
Am 10. Februar 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025
forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– auf. Mit der
gleichen Verfügung verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer
Vernehmlassung des JSD, ersuchte dieses aber, dem Verwaltungsgericht die
Vorakten zu edieren. Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam
der Rekurrent innert der gesetzten Frist nach. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 10. Februar 2025 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent
von diesem unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ob er auch in der Sache zur Anfechtung der
Wegweisung seiner Ehefrau befugt wäre, kann offenbleiben, weil sein Rekurs
gegen den Entscheid des JSD, auf die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung
wegen Verspätung nicht einzutreten, aus den nachstehenden Gründen ohnehin
abzuweisen ist.
1.2
1.2.1
Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des
JSD vom 20. November 2024 richtet, auf den Rekurs gegen die Abschreibung
des Familiennachzugsgesuchs nicht einzutreten, ist er innert zehn Tagen seit
der Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen
Zeitpunkt an zu begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom
20.
November 2024 richtet, auf die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau
nicht einzutreten, ist er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung
mit Begründung (VGE VD.2020.66 vom 11. August 2020 E. 1.2)
einzureichen. Die E-Mail vom 26. November 2024 wurde innerhalb von fünf
Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 20. November
2024.
eingereicht. Sie enthält sowohl eine sinngemässe Anmeldung als auch einen
Rekurs mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024.
Die Begründung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der
Rekurs mit Begründung betreffend die Wegweisung sind schriftlich einzureichen
(vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 450 f.). Die gewöhnliche E-Mail vom 26. November 2024
genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Mit seinem Schreiben vom 27. Dezember
2024.
wollte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten wohl die Möglichkeit
gewähren, diesen Formmangel dadurch zu verbessern, dass er innert der
angesetzten Nachfrist einen eigenhändig unterzeichneten Ausdruck seiner E-Mail
vom 26. November 2024 nachreicht. Da die Nachfristansetzung diesbezüglich
nicht klar formuliert ist, durfte der Rekurrent aber davon ausgehen, dass er
den Formmangel auch dadurch verbessern könne, dass er innert der Nachfrist eine
eigenhändig unterzeichnete neue Rechtsschrift einreicht. Dies hat er am 20. Januar
2025.
getan. Damit ist der Formmangel als geheilt zu betrachten und hat der Rekurrent
mit seiner E-Mail vom 26. November 2024 rechtsgültig einen Rekurs gegen
den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 betreffend
Familiennachzugsgesuch angemeldet und begründet sowie rechtsgültig einen Rekurs
mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024
betreffend Wegweisung eingereicht.
1.2.2
Die Rechtsschrift vom 20. Januar 2025
wurde lange nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Begründung des
Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der Frist für die
Einreichung des Rekurses mit Begründung betreffend die Wegweisung eingereicht.
Insbesondere weil das Präsidialdepartement in seinem Schreiben vom
27.
Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die Frist für die
Rekursbegründung bereits abgelaufen sei, kann die Ansetzung der Nachfrist bis
zum 20. Januar 2025 nicht als sinngemässe Erstreckung der Frist für die
Rekursbegründung verstanden werden. Soweit der Rekurrent mit seiner Rechtsschrift
vom 20. Januar 2025 Argumente vorbringt, die über die bereits mit seiner
E-Mail vom 26. November 2024 vorgetragene Begründung hinausgehen, ist
deshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen änderte auch die
Berücksichtigung dieser Argumente nichts daran, dass der Rekurs gegen den
Entscheid des JSD vom 20. November 2024 abzuweisen ist.
2.
2.1
Der Rekurrent wohnte gemäss seinen Angaben
bei seiner Mutter in Basel. Die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober
2024.
wurde mit A-Post Plus an den Ehemann c/o die Adresse seiner Mutter gesandt
und gemäss Sendungsverfolgung am 15. Oktober 2024 zugestellt. Beim Versand
mit A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in
den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wird (Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich
2023, Art. 34 N 15). Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Sendung
mit der Verfügung vom 11. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 in den
Briefkasten seiner Mutter gelegt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Sendung tatsächlich am 15. Oktober 2024 in den
Briefkasten gelegt worden ist (vgl. Cavelti,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 20 N 9). Die Zustellung einer mit A-Post Plus versandten
Verfügung erfolgt bereits dadurch, dass die Sendung mit der Verfügung in den Briefkasten
des Adressaten gelegt wird und damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich
gelangt. Dass der Adressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist
nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Somit wurde die
Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 dem Rekurrenten am
15.
Oktober 2024 zugestellt. Damit erfolgte die Eröffnung an diesem Tag
(vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5).
2.2
Der Rekurs gegen die Abschreibung des
Familiennachzugsgesuchs war innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung
anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen
(§ 46 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerde gegen die Wegweisung der
Ehefrau des Rekurrenten war innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung
der Verfügung einzureichen (Art. 64 Abs. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Auf diese Fristen wurde in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Oktober 2024 hingewiesen. Die
Frist für die Anmeldung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch
endete am 25. Oktober 2024 und diejenige für die Beschwerde betreffend die
Wegweisung am 22. Oktober 2024. Die E-Mail vom 8. November 2024 wurde
erst nach Ablauf dieser beiden Fristen eingereicht. Grundsätzlich ist das JSD
daher zu Recht auf den Rekurs betreffend Familiennachzug wegen verspäteter
Anmeldung und auf die Beschwerde betreffend Wegweisung wegen verspäteter
Erhebung nicht eingetreten.
3.
3.1
Der Rekurrent macht geltend, er sei in der
Zeit vom 10. Oktober bis 7. November 2024 nicht in Basel gewesen und
habe den Rekurs fristgerecht am 8. November 2024 eingereicht. Da er die
Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024
telefonisch mitgeteilt habe, sei die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober
2024.
für ihn und seine Ehefrau überraschend gekommen und nicht zu erwarten
gewesen. Da die Eröffnung der Verfügung keine tatsächliche Kenntnisnahme
voraussetzt (vgl. oben E. 2.1), ändern diese Einwände nichts daran, dass
die E-Mail des Rekurrenten vom 8. November 2024 erst nach Ablauf der
Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend Familiennachzug und die
Erhebung der Beschwerde betreffend Wegweisung erfolgt ist. Die Einwände können
aber als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen entgegengenommen
werden.
3.2
3.2.1
Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren
anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über
die Fristwiederherstellung. Das Verwaltungsgericht
anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger
Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das
verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.200 vom
15.
Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann
die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von
ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Das
Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet,
schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Mit der
Regelung von § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der
Gesuchsteller (VGE VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Ob der
volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59
für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung
genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]
und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die
StPO bzw. die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten
Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.2.2
Wenn eine Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit der Zustellung eines behördlichen Akts rechnen muss und die Frist für die
Rekursanmeldung zehn Tage beträgt, hat sie bei Abwesenheit von mehr als sieben
Tagen vom Ort, dessen Adresse sie der Behörde mitgeteilt hat, für die Nachsendung
der an diese Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen, eine Stellvertretung
zu ernennen oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. VGE
VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3, VD.2020.131 vom
30.
September 2020 E. 3.1.2).
3.2.3
Zuständig für die Beurteilung des sinngemässen
Gesuchs um Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses
betreffend Familiennachzug beim JSD und die Erhebung der Beschwerde betreffend
die Wegweisung beim JSD ist das JSD. Da das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch
aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) offensichtlich
unbegründet ist, kann jedoch von einer Weiterleitung an das JSD abgesehen
werden.
3.3
3.3.1
Der Rekurrent hat für seine Behauptungen, er
habe die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM am 2. Januar 2024
telefonisch mitgeteilt, und er sei vom 10. Oktober bis 7. November
2024.
nicht in Basel gewesen, kein einziges Beweismittel eingereicht oder
beantragt und keine näheren Angaben zur behaupteten Ortsabwesenheit gemacht.
Zumindest betreffend die behauptete Ortsabwesenheit wäre es ihm ohne Weiteres
möglich gewesen, seine Behauptung zu substanziieren und Beweismittel
einzureichen oder zu beantragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer
telefonischen Mitteilung spricht insbesondere das Fehlen einer Reaktion des
Rekurrenten auf die E-Mails des Bereichs BdM vom 4. April und 15. Mai
2024.
(Akten Bereich BdM S. 26–28). Nachdem er bereits mit seiner E-Mail
vom 4. April 2024 festgestellt hatte, dass sich die Ehefrau des
Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, wies der Bereich BdM den
Rekurrenten mit seiner E-Mail vom 15. Mai 2024 darauf hin, dass sich seine
Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz
aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs die Ehefrau nicht
zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige, dass sie derzeit
über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie sich daher
illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse. Der Bereich
BdM ersuchte den Rekurrenten um Mitteilung, ob sich seine Ehefrau noch in der
Schweiz aufhalte. Für den Fall, dass sie bereits ausgereist sei, ersuchte der
Bereich BdM den Rekurrenten um schriftliche Mitteilung und Vorlegung eines
Nachweises dafür. Der Rekurrent reagierte bis zum Erlass der Verfügung des
Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 nicht auf die beiden E-Mails. Wenn er
die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024
telefonisch mitgeteilt hätte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dem
Bereich BdM unter Verweis auf diese Mitteilung geantwortet hätte, dass seine
Ehefrau längst ausgereist sei. Unter den vorstehend dargelegten Umständen
genügen die nicht ansatzweise belegten und bezüglich der Ortsabwesenheit auch
nicht ansatzweise substanziierten Behauptungen des Rekurrenten nicht zur
Glaubhaftmachung seiner Angaben. Daher sind die Voraussetzungen der
Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses und die Erhebung
der Beschwerde bereits mangels Glaubhaftmachung der zur Begründung eines
unverschuldeten Hindernisses vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt.
Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung auch bei
Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten nicht gegeben.
3.3.2
Am 29. Dezember 2023 reichte der
Rekurrent dem Bereich BdM per E-Mail ein Familiennachzugsgesuch für seine
Ehefrau ein. Mit E-Mail vom 2. Januar 2024 an den Rekurrenten bestätigte
der Bereich BdM den Eingang des Familiennachzugsgesuchs. Der Bereich BdM wies
den Rekurrenten darauf hin, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs
seine Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige
und visumspflichtige Personen wie seine Ehefrau nach Ablauf der Geltungsdauer
ihres Visums aus der Schweiz und dem Schengenraum ausreisen und das weitere
Verfahren im Ausland abwarten müssten. Zur weiteren Bearbeitung des
Familiennachzugsgesuchs ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Einreichung
weiterer Unterlagen und Beantwortung von Fragen. Mit E-Mail vom 5. März
2024.
an den Rekurrenten stellte der Bereich BdM fest, dass bisher die
Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen nicht beantwortet worden seien,
ersuchte er den Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und
Beantwortung der Fragen und wies er ihn darauf hin, dass das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn er bis am 2. April 2024 nicht im
Besitz der Unterlagen sei. Mit E-Mail vom 3. April 2024 reichte der
Rekurrent ein Dokument ein und stellte die zeitnahe Zustellung der noch immer
fehlenden Dokumente in Aussicht. Mit E-Mail vom 4. April 2024 an den
Rekurrenten bestätigte der Bereich BdM den Eingang des Dokuments. Der Bereich
BdM wies den Rekurrenten darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss den Angaben
im Familiennachzugsgesuch seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz
aufhalte, dass sie als nicht visumspflichtige Familienangehörige sich während
höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz und im Schengenraum
aufhalten dürfe und dann ausreisen müsse, dass sie das weitere Verfahren im
Ausland abwarten müsse und dass sie sich somit illegal in der Schweiz aufhalte.
Der Bereich BdM erinnerte den Rekurrenten erneut daran, dass für die
Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs noch mehrere Unterlagen einzureichen
und diverse Fragen zu beantworten seien. Nachdem der Rekurrent auf die E-Mail
vom 4. April 2024 nicht reagiert hatte, stellte der Bereich BdM mit E-Mail
vom 15. Mai 2024 an den Rekurrenten fest, dass bisher die gemäss E-Mail
vom 4. April 2024 zur weiteren Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs
erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen gemäss E-Mail vom
4.
April 2024 nicht beantwortet worden seien. Der Bereich BdM ersuchte den
Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und Beantwortung der Fragen
und kündigte ihm an, dass er das Verfahren als gegenstandslos betrachten und
abschliessen werde, wenn er bis zum 12. Juni 2024 nicht im Besitz der
Unterlagen und Antworten sei. Schliesslich wies der Bereich BdM den Rekurrenten
darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober
2023.
in der Schweiz aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs
die Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige,
dass sie derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie
sich daher illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse
(Akten Bereich BdM S. 26–32).
Gemäss der Darstellung in der E-Mail des Rekurrenten vom
8.
November 2024 an das JSD sowie der Kopie des Passes seiner Ehefrau und
des Flugtickets, die der Rekurrent mit dieser E-Mail eingereicht hat, ist die
Ausreise seiner Ehefrau aus der Schweiz am 3. Januar 2024 erfolgt (Akten
Bereich BdM S. 10–12). Am 2. Januar 2024 konnte er dem Bereich BdM
daher noch nicht mitteilen, dass seine Ehefrau ausgereist sei. Dementsprechend
behauptet er in seiner E-Mail vom 8. November 2024 bloss, er habe den
Bereich BdM am 2. Januar 2024 telefonisch darüber informiert, dass seine
Ehefrau am 3. Januar 2024 ins Vereinigte Königreich zurückkehren werde.
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Darstellung durften der Rekurrent und seine
Ehefrau nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Bereich BdM
aufgrund der blossen Ankündigung der künftigen Ausreise vom Erlass einer Wegweisungsverfügung
absehen werde. Da der Rekurrent und seine Ehefrau dem Bereich BdM die am
3.
Januar 2024 möglicherweise tatsächlich erfolgte Ausreise der Ehefrau
bis zum Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 weder
mitgeteilt noch belegt hatten, mussten sie vielmehr weiterhin mit der
Zustellung einer Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM rechnen. Dies gilt erst
Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bereich BdM mit
Verfügungen vom 4. April und 15. Mai 2024 festgestellt hat, dass sich
die Ehefrau des Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, und den
Rekurrenten mit Verfügung vom 15. Mai 2024 um Mitteilung ersucht hat, ob
sich seine Ehefrau noch in der Schweiz aufhalte.
Selbst wenn der Rekurrent und seine Ehefrau nicht mehr mit
einer Wegweisung der Ehefrau hätten rechnen müssen, mussten sie zumindest mit
der Zustellung einer Verfügung des Bereichs BdM betreffend das
Familiennachzugsgesuch rechnen. Da die Frist für einen Rekurs gegen eine solche
Verfügung zehn Tage beträgt, hätte der Rekurrent bei einer Abwesenheit von mehr
als sieben Tagen von der dem Bereich BdM angegebenen Adresse seiner Mutter zur
Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt für die Nachsendung der an diese Adresse
gelangenden für ihn bestimmten Korrespondenz sorgen, eine Stellvertretung
ernennen oder seine Ortsabwesenheit dem Bereich BdM mitteilen müssen (vgl. oben
E. 3.2.2). Obwohl er sich gemäss seiner Darstellung vom 10. Oktober
bis am 7. November 2024 und damit während 27 Tagen nicht an der Adresse seiner
Mutter aufgehalten hat, hat der Rekurrent keine dieser Massnahmen ergriffen.
Wenn der Rekurrent für die Dauer seiner Abwesenheit für die Nachsendung der an
die Adresse seiner Mutter gelangenden und für ihn bestimmten Korrespondenz
gesorgt oder eine Stellvertretung ernannt hätte, wäre es ihm oder seiner
Stellvertretung möglich und zumutbar gewesen, gegen die am 15. Oktober
2024.
zugestellte Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024
betreffend Familiennachzug fristgerecht innert zehn Tagen Rekurs anzumelden und
betreffend Wegweisung fristgerecht innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerde mit
Begründung einzureichen. Indem er die erwähnten Massnahmen unterlassen hat, hat
er das Versäumen der Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend
Familiennachzug und die Einreichung der Beschwerde betreffend Wegweisung selbst
verschuldet. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die
Wiederherstellung dieser Fristen nicht erfüllt.
4.
4.1
In seiner Eingabe vom 20. Januar 2025
macht der Rekurrent geltend, die Wegweisung seiner Ehefrau sei nichtig. Auf die
Frage der Nichtigkeit der Wegweisung ist im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aus den nachstehenden Gründen (vgl.
unten E. 4.2 f.) nicht einzutreten.
4.2
4.2.1
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit.
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Eine
nichtige Verfügung ist rechtlich inexistent. Da eine nichtige Verfügung
keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann sie auch nicht Anfechtungsobjekt eines
Rechtsmittels sein. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Verfügung
sei nichtig, so tritt sie mangels Anfechtungsobjekts auf das Rechtsmittel nicht
ein. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von
Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden.
Die Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die
Feststellung der Nichtigkeit kann auch (erstmals) im Rechtsmittelverfahren
verlangt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass der Betroffene von jeder Behörde jederzeit die Feststellung der
Nichtigkeit einer Verfügung verlangen kann und dass jede Behörde jederzeit die
Nichtigkeit einer Verfügung feststellen muss. Mit der jederzeitigen Beachtung
der Nichtigkeit durch jede Behörde ist primär bloss gemeint, dass eine Behörde
die Nichtigkeit einer Verfügung vorfrageweise berücksichtigt, wenn die in ihre
Zuständigkeit fallende und von ihr zu beantwortende Hauptfrage von der
Gültigkeit der nichtigen Verfügung abhängig ist. Die Feststellung der
Nichtigkeit setzt voraus, dass die Behörde mit der Sache befasst ist. In einem
Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene die Feststellung der Nichtigkeit
einer Verfügung grundsätzlich nur beantragen und kann die Rechtsmittelinstanz
die Nichtigkeit grundsätzlich nur feststellen, wenn das in der Verfügung
geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis Streitgegenstand des
Rechtsmittelverfahrens wäre und die Voraussetzungen für das Eintreten auf das
Rechtsmittel erfüllt wären, wenn die Verfügung nicht nichtig wäre (VGE VD.2020.193
vom 28. Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen). Dementsprechend hat das
Bundesgericht mehrmals erwogen, in einem Bereich, in dem ihm keine
(Ober-)Aufsichtsfunktion zukommt, könne die Feststellung der Nichtigkeit nur im
Rahmen einer abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen, insbesondere
rechtzeitigen Beschwerde verlangt werden. Ausserhalb einer hängigen und
abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen Beschwerde könne die
Feststellung der Nichtigkeit nicht verlangt werden und könne das Bundesgericht
die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids mangels
(Ober-)Aufsichtsfunktion nicht feststellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3
S. 438, 135 III 46 E. 4.2 S. 48). In einzelnen Urteilen erwog
das Bundesgericht allerdings unabhängig von einer (Ober-)Aufsichtsfunktion, bei
Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses könne es die
Nichtigkeit einer Verfügung auch dann feststellen, wenn ihm mit einer formell
unzulässigen Beschwerde eine nichtige Verfügung bzw. eine nichtige Vereinbarung
unterbreitet wird (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417, 136 II 383
E. 4.1 S. 390). Dies ist prozessual problematisch. Das Gericht prüft
in diesem Fall die Gültigkeit der Verfügung und stellt deren Nichtigkeit fest,
obwohl es mangels Erfüllung der Sachentscheidvoraussetzungen für die
Überprüfung der Verfügung nicht zuständig ist. Damit verletzt es die Regeln
über seine Zuständigkeit. Die Feststellung der Nichtigkeit durch die
Rechtsmittelinstanz trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt deshalb nur in
Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt insbesondere ein qualifiziertes
Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dem Betroffenen fehlt ein solches, wenn ihm zur
Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Verfügung ein anderes zumutbares
Mittel zur Verfügung steht. Dies ist in der Regel der Fall. Wenn der Betroffene
gegen die Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergreifen kann,
insbesondere weil er die Rechtsmittelfrist verpasst hat, kann er bei der
verfügenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit beantragen. Wenn die
verfügende Behörde auf das Gesuch nicht eintritt oder dieses abweist, kann der
Betroffene diesen Entscheid als Verfügung anfechten VGE VD.2020.193 vom
28.
Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen).
4.2.2
Mit seinem Entscheid vom 20. November
2024, der Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
bildet, hat das JSD die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten nicht beurteilt,
sondern ist es auf die Beschwerde gegen die Wegweisung wegen Verspätung zu
Recht (vgl. oben E. 2 f.) nicht eingetreten. Damit ist die Wegweisung
nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens und ist das Verwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung
nicht befasst. Dem Verwaltungsgericht kommt keine (Ober-)Aufsichtsfunktion über
den Bereich BdM oder das JSD zu. Da seine Ehefrau beim Bereich BdM die
Feststellung der Nichtigkeit seiner Verfügung vom 11. Oktober 2024
beantragen kann, hat der Rekurrent auch kein qualifiziertes
Rechtsschutzbedürfnis. Aus den vorstehenden Gründen ist das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Rekursverfahren weder berechtigt noch verpflichtet, über die
Frage der Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten zu
entscheiden.
4.3
In Gebieten, in denen die Rechtsmittelinstanz
Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, kann sie die Nichtigkeit einer Verfügung auch
veranlasst durch ein verspätetes oder sonst formell unzulässiges Rechtsmittel
feststellen (vgl. BGE 132 III 539 E. 3, 94 III 65 E. 2). In diesem
Fall ist das Rechtsmittel als Aufsichtsanzeige zu qualifizieren (vgl. Moor, La nullité doit être constatée en
tout temps et par toute autorité», in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und
Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012,
S. 41, 49). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeigesteller keine
Parteirechte, insbesondere keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch. Gemäss
§ 51 Abs. 2 OG hat der Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft
über die Erledigung seiner Anzeige. Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde
handelt es sich aber weder um eine Verfügung noch um einen Entscheid. Gegen die
Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige
Aufsichtsbehörde steht nur die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere
Aufsichtsbehörde offen (VGE VD.2024.106 vom 19. November 2024 E. 1.2
mit Nachweisen). Somit wäre das JSD im Rahmen des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens berechtigt gewesen, die Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau
des Rekurrenten zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. In seiner Eingabe
an das JSD vom 8. November 2024 hat der Rekurrent aber weder geltend
gemacht, dass die Wegweisung seiner Ehefrau nichtig sei, noch die Feststellung
der Nichtigkeit beantragt. Selbst wenn er in seiner verspäteten Beschwerde vom
8.
November 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte der
Rekurrent als Anzeigesteller mangels Parteirechten im aufsichtsrechtlichen
Verfahren keinen Anspruch auf einen Entscheid des JSD über die Frage der Nichtigkeit
der Wegweisung seiner Ehefrau gehabt. Schliesslich kann der Rekurrent beim
Appellationsgericht auch nicht rügen, dass das JSD die Frage der Nichtigkeit
der Wegweisung seiner Ehefrau zu Unrecht nicht geprüft habe, weil gegen die
Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige nur die aufsichtsrechtliche
Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offensteht und das
Appellationsgericht weder als Verwaltungsgericht noch in einer sonstigen
Funktion vorgesetzte Behörde des oder Aufsichtsbehörde über das JSD ist.
5.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der
vorliegende Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese
werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.