VD.2025.32
Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
27. Mai 2025Deutsch15 min
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.32
URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat, Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. Februar 2025
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung nach Art. 62d StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26
Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe
zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.
Mit begründetem Entscheid vom 7. Februar 2025 verweigerte der
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die bedingte Entlassung aus dem
Vollzug der stationären Suchtbehandlung. Gegen diesen Entscheid hat A____
(nachfolgend: Rekurrent) mit eigenhändiger Eingabe vom 13. Februar 2025
(Posteingang am 19. Februar 2025) Rekurs erhoben. In seiner
Rekursbegründung vom 20. Februar 2025 (Posteingang am 14. März 2025) macht
er sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung zu bewilligen. Die
Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2025 auf eine
Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. April 2025 teilte lic. iur. Christoph
Dumartheray unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, er sei vom Rekurrenten
mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom
16. April 2023 abgewiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64;
VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August
2020.
E. 1.3).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Soweit
der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe
angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die
Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren
Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage
der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023
festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).
1.4
Der
Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der
Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben
aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es
offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen
offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
1.5
Weiter
moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im
Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen
Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist
kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.
1.6
Implizit
beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen
Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen
adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang
mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall»
vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen
aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der
Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung
bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt
er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die
dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt
der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich
gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von
ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz»
sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende
Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler
wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für
Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er
sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher
falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für
Gerechtigkeit.
2.
2.1
2.1.1
Der
Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am
4.
Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation
(BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der
Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.
2.1.2
Folgende
Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:
-
Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle oder Verfälschung
von Kontrollergebnissen nach zugestandenem Konsum (Joint) vom 9. Februar 2024
(act. 6/2 S. 227 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 20. Februar
2024.
(act. 6/2 S. 234 ff.) 252 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 15. März 2024
(act. 6/2 S. 255 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen positiven Kokain-Tests vom 30. März 2024
(act. 6/2 S. 260 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Haschischkonsums vom 3. April 2024 (act. 6/2
S. 263 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 16. April 2024
(act. 6/2 S. 268 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 22. April 2024
(act. 6/2 S. 271 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen Morphin- und THC-Konsums vom 29. April 2024
(act. 6/2 S. 274 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen THC-, Kokain- und Morphinkonsums vom 10. Mai
2024.
(act. 6/2 S. 234 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen THC-Konsums vom 1. Juni 2024 (act. 6/2 S. 284 ff.)
-
Disziplinarverfügung wegen THC- und Morphinkonsums/Besitzes sowie
Testosteron und Sever-Long-Kapsel mit unbekanntem Inhalt vom 3. Juni 2024 (act. 6/2
S. 293 ff.)
2.1.3
Am
7.
Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse
zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das
Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste
des […] aufgenommen.
2.2
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug
der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für
eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige
Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene
Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung
in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit
ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist
nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020
E. 3.3; Heer, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c;
Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1).
Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen
Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die
Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in
Freiheit fortzusetzen (Heer,
a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten
Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen
und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich
muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei
einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen
Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56
N 7).
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären
Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des
Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit
Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis
gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko
neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten
auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl,
Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen
das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem
Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven
Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des
MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen
Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte
erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären
Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose
stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in
eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-,
störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch
motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt
und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer
ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits
abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial
desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu
rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).
2.3.2
Die
im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den
psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den
Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und
psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der
Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner
Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine
Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig.
Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde
als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen
Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt
vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen
gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll-
und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären
Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll
und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).
2.4
Am
3.
Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem
Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in
die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein
aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene
Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses
bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain
nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung
nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht
durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht
gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch
Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31.
Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).
2.5
2.5.1
Der
Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter
Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht
behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine
Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert
worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom
14.
Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18.
September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der
Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S.
167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert,
dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene
der Schmerzlinderung.
2.5.2
Aktenkundig
ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im
Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat
(Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu
entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom
27.
Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie
vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe
sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S.
358, 360, 362, 366).
2.5.3
Damit
steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten
Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei
den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar
werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die
Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert.
Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang
gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent
habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein
abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel
verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte
der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur
Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine
vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende
Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen
der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte
vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1.
Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch
betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein
Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich
(act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7. März 2025 [act.
6/2 S. 415]).
2.6
Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen
der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit
überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E.
2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug
noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden
können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt,
dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen
Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der
zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das
Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die
Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine
Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die
Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen
infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner
Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch
aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei
denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er
dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).
2.7
Nach dem Gesagten erfüllt der Rekurrent die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären
Suchtbehandlung nicht. Die Abweisung der bedingten Entlassung ist mit Blick auf
die nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr auch mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbaren. Gemäss den Ausführungen im
Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 ist von der Weiterführung der
Massnahme und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der
Legalprognose zu erwarten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Weiterführung einer freiheitsentziehenden Massnahme ist auch die Schwere der
verübten bzw. zu erwartenden Straftaten sowie die Dauer des bereits erfolgten
Freiheitsentzugs zu berücksichtigen (oben E. 2.2). Nicht entscheidend ist in
dieser Hinsicht jedoch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe (BGer
6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.7 mit Hinweis auf 6B_1070/2016 vom 23. Mai
2017.
E. 2.4). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023
besteht beim Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung ein
ausgesprochen hohes Risiko der Begehung neuerlicher Straftaten, unter anderen
des gewerbsmässigen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Hehlerei und
Widerhandlungen gegen das BetmG. Dass die stationäre therapeutische Massnahme
die Dauer der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 verhängten
Freiheitsstrafen von 26 Monaten mittlerweile übersteigt, steht der Verhältnismässigkeit
nicht entgegen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich
dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos
nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf
die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher
Verfahrenskosten verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.