Lexipedia

Entscheid

VD.2025.32

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

27. Mai 2025Deutsch15 min

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.32

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, Advokat, Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. Februar 2025

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung nach Art. 62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26

Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe

zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.

Mit begründetem Entscheid vom 7. Februar 2025 verweigerte der

Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die bedingte Entlassung aus dem

Vollzug der stationären Suchtbehandlung. Gegen diesen Entscheid hat A____

(nachfolgend: Rekurrent) mit eigenhändiger Eingabe vom 13. Februar 2025

(Posteingang am 19. Februar 2025) Rekurs erhoben. In seiner

Rekursbegründung vom 20. Februar 2025 (Posteingang am 14. März 2025) macht

er sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm

die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung zu bewilligen. Die

Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2025 auf eine

Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. April 2025 teilte lic. iur. Christoph

Dumartheray unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, er sei vom Rekurrenten

mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden und ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom

16. April 2023 abgewiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64;

VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August

2020.

E. 1.3).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Soweit

der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe

angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die

Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren

Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage

der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen

Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023

festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).

1.4

Der

Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der

Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben

aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es

offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen

offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

1.5

Weiter

moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im

Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen

Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist

kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.

1.6

Implizit

beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen

Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen

adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang

mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall»

vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen

aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der

Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung

bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt

er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die

dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt

der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich

gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von

ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz»

sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende

Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler

wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für

Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er

sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher

falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für

Gerechtigkeit.

2.

2.1

2.1.1

Der

Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am

4.

Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation

(BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der

Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.

2.1.2

Folgende

Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:

-

Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle oder Verfälschung

von Kontrollergebnissen nach zugestandenem Konsum (Joint) vom 9. Februar 2024

(act. 6/2 S. 227 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 20. Februar

2024.

(act. 6/2 S. 234 ff.) 252 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 15. März 2024

(act. 6/2 S. 255 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen positiven Kokain-Tests vom 30. März 2024

(act. 6/2 S. 260 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Haschischkonsums vom 3. April 2024 (act. 6/2

S. 263 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 16. April 2024

(act. 6/2 S. 268 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 22. April 2024

(act. 6/2 S. 271 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen Morphin- und THC-Konsums vom 29. April 2024

(act. 6/2 S. 274 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen THC-, Kokain- und Morphinkonsums vom 10. Mai

2024.

(act. 6/2 S. 234 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen THC-Konsums vom 1. Juni 2024 (act. 6/2 S. 284 ff.)

-

Disziplinarverfügung wegen THC- und Morphinkonsums/Besitzes sowie

Testosteron und Sever-Long-Kapsel mit unbekanntem Inhalt vom 3. Juni 2024 (act. 6/2

S. 293 ff.)

2.1.3

Am

7.

Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse

zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das

Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste

des […] aufgenommen.

2.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug

der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für

eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige

Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene

Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung

in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit

ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist

nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020

E. 3.3; Heer, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c;

Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1).

Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen

Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die

Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in

Freiheit fortzusetzen (Heer,

a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten

Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen

und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich

muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei

einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen

Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56

N 7).

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären

Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des

Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit

Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis

gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko

neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten

auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl,

Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen

das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem

Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven

Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des

MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen

Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte

erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären

Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose

stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in

eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-,

störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch

motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt

und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer

ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits

abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial

desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu

rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).

2.3.2

Die

im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den

psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den

Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und

psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der

Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner

Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine

Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig.

Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde

als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen

Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt

vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen

gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll-

und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären

Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll

und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).

2.4

Am

3.

Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem

Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in

die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein

aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene

Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses

bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain

nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung

nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht

durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht

gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch

Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31.

Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).

2.5

2.5.1

Der

Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter

Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht

behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine

Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert

worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom

14.

Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18.

September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der

Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S.

167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert,

dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene

der Schmerzlinderung.

2.5.2

Aktenkundig

ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im

Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat

(Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu

entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom

27.

Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie

vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe

sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S.

358, 360, 362, 366).

2.5.3

Damit

steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten

Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei

den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar

werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die

Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert.

Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang

gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent

habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein

abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel

verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte

der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur

Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine

vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende

Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen

der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte

vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1.

Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch

betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein

Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich

(act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7. März 2025 [act.

6/2 S. 415]).

2.6

Im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen

der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit

überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E.

2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug

noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden

können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt,

dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen

Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der

zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das

Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die

Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine

Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die

Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen

infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner

Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch

aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei

denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er

dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).

2.7

Nach dem Gesagten erfüllt der Rekurrent die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären

Suchtbehandlung nicht. Die Abweisung der bedingten Entlassung ist mit Blick auf

die nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr auch mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbaren. Gemäss den Ausführungen im

Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 ist von der Weiterführung der

Massnahme und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der

Legalprognose zu erwarten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Weiterführung einer freiheitsentziehenden Massnahme ist auch die Schwere der

verübten bzw. zu erwartenden Straftaten sowie die Dauer des bereits erfolgten

Freiheitsentzugs zu berücksichtigen (oben E. 2.2). Nicht entscheidend ist in

dieser Hinsicht jedoch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe (BGer

6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.7 mit Hinweis auf 6B_1070/2016 vom 23. Mai

2017.

E. 2.4). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023

besteht beim Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung ein

ausgesprochen hohes Risiko der Begehung neuerlicher Straftaten, unter anderen

des gewerbsmässigen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Hehlerei und

Widerhandlungen gegen das BetmG. Dass die stationäre therapeutische Massnahme

die Dauer der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 verhängten

Freiheitsstrafen von 26 Monaten mittlerweile übersteigt, steht der Verhältnismässigkeit

nicht entgegen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich

dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG

in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos

nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf

die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher

Verfahrenskosten verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.