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Entscheid

VD.2025.39

Vollzugsunterbrechung und unentgeltliche Rechtspflege

8. September 2025Deutsch26 min

Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.39

URTEIL

vom 8. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. Dieter

Roth, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach 375,

4410 Liestal

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 17. Februar 2025

betreffend Vollzugsunterbrechung

und unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem

Urteil vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) stellte das Appellationsgericht im

Berufungsverfahren u.a. fest, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung

des Lebens und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder

schutzbefohlener Person) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich

aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über A____ wurde eine

stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet.

Mit rechtskräftigem

Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 lud die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (Abteilung SMV) A____ per 3. Februar 2025 zum Antritt des

Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete.

Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A____, inzwischen vertreten durch

Advokat Dieter Roth, die umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis,

sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt

werden könne. Im Weiteren beantragte er eine angemessene Haftentschädigung für

die zu Unrecht erlittene Haft und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich im

Untersuchungsgefängnis im Haftregime der Untersuchungshaft befinde, wodurch es

ihm an der notwendigen psychiatrischen Betreuung und Behandlung fehle.

Ausserdem bestünde bei ihm weder Fluchtgefahr noch die Gefahr der Begehung

weiterer Straftaten. Die Abteilung SMV nahm das Gesuch als sinngemässes Gesuch um

Vollzugsunterbrechung entgegen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies sie dieses

Gesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 28. Februar 2025

Rekurs. Damit beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Abteilung SMV vom

17. Februar 2025 und die umgehende Entlassung aus dem Waaghofgefängnis in

Freiheit, sofern er nicht sofort in eine geeignete

Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Es sei festzustellen, dass

der Rekurrent seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis

Waaghof festgehalten werde und es sei der Rekurrent für die unrechtmässig

ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen. Es sei vom Vorbehalte Vermerk zu

nehmen, dass der Rekurrent bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit

durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz und Genugtuungsansprüche

geltend mache; unter o/e-Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei für die Bemühungen im

Rekursverfahren und für das verwaltungsinterne Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei dem

Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit lic. iur.

Dieter Roth als Advokaten zu bewilligen. Weiter sei der Entlassungsantrag des

Rekurrenten schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zuzuführen, sofern

der Rekurrent nicht umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit entlassen oder

in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte er, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Zudem

sei ihm gegenüber Stellungnahmen des Rekursgegners das Replikrecht einzuräumen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei von

der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Mit Verfügung vom 3.

März 2025 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um superprovisorischen Erlass

von vorsorglichen Massnahmen ab. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

17. März 2025 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025

beantragte die Abteilung SMV die Abweisung des Rekurses gegen den Entscheid vom

17. Februar 2025 unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Urteil vom 7.

April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche

Abweisung des Gesuches um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen

ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.–. Mit Replik vom 14. April 2025 hielt

der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren in der Sache fest. Mit Eingabe vom 16.

Mai 2025 informierte die Abteilung SMV über die Einweisung des Rekurrenten in

die Psychiatrischen Universitären Kliniken Basel (UPK) per 20. Mai 2025. Mit

unaufgeforderter Eingabe vom 2. Juni 2025 liess der Rekurrent im Wesentlichen

mitteilen, dass er an seinem Rekurs weiterhin festhalte.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses (vgl. hierzu aber unten E. 1.2.2.1) ergibt sich aus § 33

Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

§

13.

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten

aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom

1.

April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl

beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine

praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen

gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der

Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils

verhindert wird (vgl. VGE.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E.

1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem

drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der

Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem

Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, S. 2.67; VGE VD.2023.151 vom

8.

März 2023 E. 1.3.3.2). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen

Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr

behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der

angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten

kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat

(vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit

Hinweisen). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn

die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE

VD.2022.130 vom 3. März 2024 E. 1.2.1, VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September

2022.

E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder

abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni

2016.

E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht

Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010

vom 6. April 2011 E. 2.1.2).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist

auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin,

wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1;

vgl. zum Ganzen VGE VD.121.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.2).

1.2.2

1.2.2.1

Im

zweiten Halbsatz gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren im Rekurs vom

28.

Februar 2025 wird gefordert, dass der Rekurrent «für die unrechtmässig

ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen» und «vom Vorbehalt Vermerk zu

nehmen» sei, dass er bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch

die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

geltend mache. Einerseits ist die Frage einer entsprechenden Entschädigung

nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es an einem

Anfechtungsobjekt und damit auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.

Anderseits ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren zur Beurteilung

solcher Ansprüche gar nicht zuständig, da allfällige Entschädigungsforderungen

gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines

Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Zivilweg geltend zu

machen sind (vgl. VGE VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 E. 1.3, VD.2022.130 vom

4.

März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4,

VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Entgegen der Annahme des Rekurrenten

befindet sich dieser vorliegend weder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

noch in einem sonstigen rechtswidrigen Freiheitsentzug, sondern im

Massnahmenvollzug. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im

Allgemeinen und insbesondere die Bestimmungen über die strafprozessuale

Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) sind daher im vorliegenden Fall nicht

anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO; BGer

7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.3.2). So besteht eine direkte gerichtliche

Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nur für

strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines gesamten oder

teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429

StPO). Diese Regelung findet im Strafvollzug keine Anwendung. Auch die übrigen

diesbezüglichen Einwände (unter anderem Rechtsverweigerung sowie Zugang zu

richterlicher Haftprüfung) sind vorliegend nicht einschlägig. Die Abteilung SMV

führt zutreffend aus, dass es einer rechtskräftig zu einer Massnahme

verurteilten Person jederzeit offensteht, ein Gesuch um bedingte Entlassung

nach Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder um Aufhebung der Massnahme

nach Art. 62c StGB zu stellen. Vorliegend hat die Abteilung SMV die

Haftentlassungsgesuche des Rekurrenten vom 10. und 12. Februar 2025 als Gesuche

um Vollzugsunterbrechung entgegengenommen und diese mit Verfügung vom 17.

Februar 2025 abgewiesen. Damit ist weder ersichtlich noch überhaupt

substantiiert, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen und der Rekurrent

diesbezüglich beschwert sein soll. Mit dem Gesagten kann auf die genannten Beanstandungen

vorliegend nicht eingetreten werden.

1.2.2.2

Des

Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht mehr im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt befindet. Er wurde per 20. Mai 2025 zunächst in die UPK versetzt.

Inzwischen befindet er sich in der Einrichtung «[...]» in [...]. Damit ist sein

aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich Ziff. 1 der Rechtsbegehren der

Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, wonach die Verfügung der Abteilung SMV vom

17.

Februar 2025 aufzuheben und der Rekurrent umgehend aus dem Waaghofgefängnis

in Freiheit zu entlassen sei, sofern er nicht sofort in eine geeignete

Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne, weggefallen. Nach erfolgter

Versetzung des Rekurrenten vom Untersuchungsgefängnis in eine geeignete

Vollzugseinrichtung ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos

abzuschreiben.

Gleiches gilt in

Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen

Gehörs. Diese wurde, sofern sie überhaupt vorlag, mit dem Weiterzug ans

Verwaltungsgericht und der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts

geheilt, womit das entsprechende Rechtschutzinteresse dahingefallen ist.

1.2.2.3

Aufrechterhalten bleibt demgegenüber das

Rechtsschutzinteresse an der anbegehrten Feststellung gemäss Ziff. 2 der

Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, dass der Rekurrent seit dem 3. Februar

2025.

unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis Waaghof festgehalten worden sei. Auf

der einen Seite kann der Rekurrent daraus im Falle der Gutheissung des Rekurses

gegebenenfalls einen praktischen Nutzen ziehen, indem ihm dadurch – etwa in

einem allfälligen Haftungsprozess – die Durchsetzung von Rechten erleichtert

würde. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschliessen, dass sich die

beanstandete Situation in diesem Rahmen jederzeit wiederholen könnte. Zudem ist

aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Untersuchungsgefängnis eine

rechtzeitige richterliche Überprüfung der grundsätzlichen Frage, ob und in

welchem Umfang eine schuldunfähige, massnahmenunterworfene Person bis zum

Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik im Untersuchungsgefängnis

festgehalten werden darf, kaum je möglich. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids damit unmittelbar berührt und hat noch ein

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des geltend gemachten

Feststellungsbegehrens. Deshalb ist er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Insoweit ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug

[nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG)

(vgl. VGE VD.2023.41 vom 19. Juni 2023 E. 1.3, VD.2021.135 vom 2. Dezember

2021.

E. 1.3).

2.

2.1

Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor,

dass seine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis Waaghof am 3. Februar 2025

ohne Voranmeldung und ohne Absprache mit dem verantwortlichen Psychiater

erfolgt sei. Dadurch sei sein Anspruch auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 Bundesverfassung

[BV, SR 101]) sowie der Schutz vor Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) als

psychisch kranke Person verletzt worden. Die Behörde habe entgegen

Zusicherungen keine angemessene Behandlung oder Therapie gewährleistet, ihn

stattdessen auf einer normalen Haftstation untergebracht und Rückfragen mit

falschen Angaben beantwortet. Dieses Vorgehen verletze seine

Persönlichkeitsrechte, insbesondere seine körperliche und psychische

Integrität. Es sei zu befürchten, dass die Isolation des Gefängnisses die

Psyche des Rekurrenten zerstört habe, bevor an eine neue Medikation gedacht

werden könne. Seine Inhaftierung ohne Haftbefehl und trotz Freispruchs verletze

sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), und er hätte bis zur

Verlegung in eine geeignete Klinik in der bisherigen betreuten Wohn- und

Arbeitssituation verbleiben können, da lediglich ein Vollzugsbefehl für eine

stationäre Massnahme, nicht aber für eine Haftstrafe vorliege. Art. 58 Abs. 2

StGB verlange die Trennung therapeutischer Einrichtungen vom Strafvollzug. Das

Waaghofgefängnis und seine Spezialabteilung für psychisch leidende Häftlinge seien

jedoch Untersuchungshaftstationen. Selbst wenn dort Massnahmenpatienten seien,

würde dadurch der Trennungsgrundsatz klar verletzt. Damit macht er im

Zusammenhang mit der vorliegend gegenständlichen Vollzugsunterbrechung

sinngemäss eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen

die Kantone die von ihren Straf- bzw. Berufungsgerichten auf Grund des StGB

ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete

Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe

auf (§ 21 Abs. 1 Justizvollzugsgesetz, [JVG, SG 258.200]). Gemäss § 21 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der

Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

Mit dem unangefochten gebliebenen Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 wurde der

Rekurrent zum Antritt des Massnahmenvollzugs aufgeboten. Gemäss § 6 JVV können

im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt u.a. auch Personen im Straf- und

Massnahmenvollzug aufgenommen werden. Die Abteilung SMV verweist auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vorübergehende Unterbringung von

Personen im Massnahmenvollzug in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige

Überbrückung bis zum Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik, mit

materiellem Bundesrecht vereinbar sei. Dies gilt allerdings nach diesem Urteil

nur unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen. So hält das Bundesgericht mit

Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

fest, der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person sei grundsätzlich

nur rechtmässig, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen

hierfür geeigneten Institution erfolge (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 f.; BGer

6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.1. ff., mit Hinweis auf das Urteil des EGMR

Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08], § 41

ff.). Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten

Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht

werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt

ist nur ausnahmsweise zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete

Einrichtung zu finden (sog. «Organisationshaft»). Bei der Beurteilung wird

insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete

Platzierung berücksichtigt (Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz

vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08] § 43; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Weiter ist

zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen

begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen,

Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre

Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch

adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; BGer 6B_294/2020 vom 24.

September 2020 E. 5, 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Der EGMR

trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren

und benötigten Klinikplätzen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad –

unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Das zumutbare Mass für eine

Wartezeit gilt aber als überschritten, wenn dies auf einen seit Jahren

bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen

ist (Urteil des EGMR Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [Nr.

49902/99] § 64 ff.; ferner BGE 148 I 116 E. 2.4, 142 IV 105 E. 5.8.1,

138.

III 593 E. 8.2). Gestützt auf diese Grundsätze erachtet das Bundesgericht

die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in

einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation

mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner

Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer Massnahmeeinrichtung in ein

Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober

2019.

E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober

2020.

E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als

zulässig beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E.

2.5). Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in

einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als

rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug

qualifiziert werden konnten (BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5).

Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem

die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher

die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (BGer

6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem

Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in ungeeigneten

Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der Betroffene trotz

falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter therapiert werden konnte (BGer

2C_544/2021 vom 11. Mai 2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht

eine Unterbringung in einem Gefängnis während fast neun Monaten als

rechtswidrig, nachdem die Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und

sich der Betroffene konstant therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6;

vgl. zum Ganzen BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2025 E. 5.4 und 5.7).

2.2.2

Der Ansicht der Abteilung SMV, wonach die

betroffene Person die Strafe bzw. Massnahme gemäss § 6 und § 7 JVV

grundsätzlich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt oder im Gefängnis

Bässlergut anzutreten habe, kann so apodiktisch also nicht gefolgt werden. Die

vorliegende Einweisung in das Untersuchungsgefängnis für eine kurze Zeit ist

zwar gemäss der genannten Rechtsprechung nicht unrechtmässig, sollte aber eine

Ausnahme bleiben. Gemäss § 47 Abs. 1 JVV werden stationäre Mass-nahmen in der

Regel und im Einklang mit der obgenannten Bundesgerichtspraxis nämlich in

Institutionen wie Kliniken, Massnahmeninstitutionen oder anerkannten privaten

Einrichtungen vollzogen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung der

Vollzugsformen gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB liegt bei einem vorübergehenden

Aufenthalt in einem Gefängnis auf der Spezialstation jedoch nicht vor.

Therapeutische Einrichtungen sind gemäss dieser Norm zwar grundsätzlich von den

Strafanstalten getrennt zu führen. Eine konkrete Massnahme kann aber

beispielsweise aus Sicherheitsgründen auch in einer Strafanstalt vollzogen

werden. Es wird in jüngster Zeit sogar diskutiert, ob stationäre Behandlungen

nicht generell besser im ordentlichen Strafvollzug durchgeführt werden sollen

und somit ein Widerruf der Entwicklung, die Mitte des 19. Jh. einsetzte

und zu einer Trennung der psychisch Kranken von den Straftätern führte (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2019, Art. 58 N 2 ff.).

2.2.3

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere

bei sog. Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub

sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche

Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige

Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die

Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der

eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem

reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,

S. 12 f.; Koller, Aufschub

von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person

dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs

oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen

wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und

ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,

S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit],

im Internet online abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in:

Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In

Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den

Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten

Person in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen

von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232).

Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter

Strafen bzw. Massnahmen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut

ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom

30.

Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom

21.

September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer

rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in

Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März

2017.

E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24.

August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom

25.

Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf

unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben,

wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der

verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen,

wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der

begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je

schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins

Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10.

Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14.

August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2,

VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3).

Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit der verurteilten

Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf

unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom

27.

März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).

2.3

Vorauszuschicken ist, dass es ideal gewesen

wäre, wenn der Rekurrent von Anfang an auf die Spezialstation oder gleich in

eine geeignete Massnahmeninstitution hätte eingewiesen werden können. Wie die

Abteilung SMV aber zu Recht festhält, hat sie mit der Einweisung des

Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht eine angeordnete

strafrechtliche Massnahme «in der Form der Untersuchungshaft» umgesetzt,

sondern ist, wie erwähnt, lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 372

Abs. 1 StGB nachgekommen, rechtskräftige Urteile der kantonalen Strafgerichte

zu vollziehen. Der Vorwurf, die Abteilung SMV habe den Rekurrenten «wegen

seiner psychischen Behinderung und ohne Rücksicht auf seine Freiheit sowie

seine körperliche und psychische Integrität einfach inhaftiert», trifft damit

nicht zu. Der Rekurrent wurde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) zum Antritt

des ordentlichen Massnahmenvollzugs in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

vorgeladen. Der Abteilung SMV ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen auch beizupflichten,

dass eine Massnahme ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen für kurze Zeit

im Untersuchungsgefängnis vollzogen werden kann. Sie führt hierzu aus, dass

eine Versetzung auf die Spezialstation für psychisch auffällige Delinquenten

aufgrund der dortigen hohen Auslastung erst mit dem tatsächlichen Eintritt ins

Untersuchungsgefängnis habe in Betracht gezogen werden können. Für die Vollzugsbehörde

war im Vorfeld nicht absehbar, ob der Rekurrent die Massnahme fristgerecht

antreten würde. Da die Spezialstation am 3. Februar 2025 voll ausgelastet war,

musste der Rekurrent zunächst auf einer Normalstation verbleiben, wo jedoch die

psychiatrische sowie medizinische Grundversorgung jederzeit gewährleistet war. Der

psychische Gesundheitszustand der eingewiesenen Personen wird denn auch bei

ihrem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal überprüft und sie

haben insbesondere das Recht auf medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Aufgrund der speziellen Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte

war bei Bedarf eine engmaschige Betreuung und Behandlung auch in der

Normalstation sichergestellt. Der Rekurrent erhielt seine gewohnte Medikation

(Leponex) und eine wöchentliche psychiatrische Visite. Die psychiatrische

Betreuung war somit eigentlich sogar besser als zuvor während seines

Aufenthalts im Wohnheim [...]. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der

Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.70 sei er während seines dortigen

Aufenthalts lediglich fünf- oder sechsmal wegen eines Medikamentenwechsels bei

einem Psychiater in [...] gewesen. Eine weitergehende, regelmässige

psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden. Ferner ist festzuhalten,

dass sich der Rekurrent nur für relativ kurze Zeit auf dieser Station im

Untersuchungsgefängnis Waaghof aufgehalten hat. Die Einweisung in eine andere

Vollzugseinrichtung für den stationären Massnahmenvollzug wurde bereits vorher

vorbereitet, und er konnte am 20. Mai 2025 in die UPK Basel versetzt werden. Zusammenfassend

ist mit Verweis auf die Stellungnahme der Abteilung SMV festzuhalten, dass der

Rekurrent im Rahmen seiner Einweisung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt wurde. Auch eine Degradierung zum

blossen Objekt staatlichen Handelns ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr

wurde mit der Anmeldung zur Massnahmenvisite und der Versetzung auf die

Spezialstation der psychischen Verfassung des Rekurrenten und damit seiner

Subjektqualität in besonderer Weise Rechnung getragen. Von einer

Diskriminierung oder einer Verletzung der Menschenwürde kann daher keine Rede

sein. Angesichts der restriktiven Praxis in Bezug auf eine

Vollzugsunterbrechung durfte die Abteilung SMV das entsprechende Gesuch des

Rekurrenten ablehnen. Der Rekurs erweist sich unter diesem Aspekt als

unbegründet.

2.4

2.4.1

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent schliesslich

noch den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren

abgewiesen wurde.

2.4.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht

geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29

Abs. 3 der BV. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser

verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der

Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der

Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf

(BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f., je mit

Dispositiv

weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt

wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen

Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie

der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos

erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der

Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl.

auch Steinmann/Schindler/Wyss in:

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.). Das

baselstädtische Verwaltungsrecht enthält mit den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

(VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen

Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV und die

dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen lässt. Die genannte

baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem Inhalt nicht über die

verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025

E. 3.3.1 f.).

2.4.3

Vorliegend hat die

Abteilung SMV die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in

erster Linie mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Vollzugsunterbrechung

begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als

aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über

die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138

E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE

VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3.).

2.4.4 Die

Vorinstanz hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E.

2.3) Gründe für eine Vollzugsunterbrechung zu Recht verneint. Sie durfte damit

im Rahmen ihres Ermessens von der Aussichtslosigkeit des entsprechenden Gesuchs

ausgehen, womit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen

Verfahren bestätigt werden kann.

3.

Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird und er nicht als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Dem Rekurrenten kann aber für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt werden. Die geltend gemachten 20 Stunden sind den

Umständen sowie den überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Bemühungen des

unentgeltlichen Rechtsvertreters geschuldet und deshalb im konkreten Fall noch

knapp als angemessen zu betrachten – allerdings zum unentgeltlichen Tarif von CHF

200.– pro Stunde (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400])

– mithin ein Honorar von CHF 4'000.–. Hinzu kommen die Auslagen von

CHF 30.30 (§ 23 HoR). Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem

8,1 % MWST in Höhe von total CHF 326.45 zu

entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt

CHF 4'356.75 ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten und dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'030.30, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 326.45, insgesamt somit

CHF 4'356.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.