VD.2025.39
Vollzugsunterbrechung und unentgeltliche Rechtspflege
8. September 2025Deutsch26 min
Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.39
URTEIL
vom 8. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. Dieter
Roth, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach 375,
4410 Liestal
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 17. Februar 2025
betreffend Vollzugsunterbrechung
und unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem
Urteil vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) stellte das Appellationsgericht im
Berufungsverfahren u.a. fest, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung
des Lebens und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder
schutzbefohlener Person) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich
aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über A____ wurde eine
stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet.
Mit rechtskräftigem
Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 lud die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (Abteilung SMV) A____ per 3. Februar 2025 zum Antritt des
Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete.
Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A____, inzwischen vertreten durch
Advokat Dieter Roth, die umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis,
sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt
werden könne. Im Weiteren beantragte er eine angemessene Haftentschädigung für
die zu Unrecht erlittene Haft und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich im
Untersuchungsgefängnis im Haftregime der Untersuchungshaft befinde, wodurch es
ihm an der notwendigen psychiatrischen Betreuung und Behandlung fehle.
Ausserdem bestünde bei ihm weder Fluchtgefahr noch die Gefahr der Begehung
weiterer Straftaten. Die Abteilung SMV nahm das Gesuch als sinngemässes Gesuch um
Vollzugsunterbrechung entgegen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies sie dieses
Gesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 28. Februar 2025
Rekurs. Damit beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Abteilung SMV vom
17. Februar 2025 und die umgehende Entlassung aus dem Waaghofgefängnis in
Freiheit, sofern er nicht sofort in eine geeignete
Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Es sei festzustellen, dass
der Rekurrent seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis
Waaghof festgehalten werde und es sei der Rekurrent für die unrechtmässig
ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen. Es sei vom Vorbehalte Vermerk zu
nehmen, dass der Rekurrent bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit
durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz und Genugtuungsansprüche
geltend mache; unter o/e-Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei für die Bemühungen im
Rekursverfahren und für das verwaltungsinterne Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei dem
Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit lic. iur.
Dieter Roth als Advokaten zu bewilligen. Weiter sei der Entlassungsantrag des
Rekurrenten schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zuzuführen, sofern
der Rekurrent nicht umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit entlassen oder
in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Zudem
sei ihm gegenüber Stellungnahmen des Rekursgegners das Replikrecht einzuräumen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei von
der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Mit Verfügung vom 3.
März 2025 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um superprovisorischen Erlass
von vorsorglichen Massnahmen ab. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
17. März 2025 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025
beantragte die Abteilung SMV die Abweisung des Rekurses gegen den Entscheid vom
17. Februar 2025 unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Urteil vom 7.
April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche
Abweisung des Gesuches um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen
ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.–. Mit Replik vom 14. April 2025 hielt
der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren in der Sache fest. Mit Eingabe vom 16.
Mai 2025 informierte die Abteilung SMV über die Einweisung des Rekurrenten in
die Psychiatrischen Universitären Kliniken Basel (UPK) per 20. Mai 2025. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 2. Juni 2025 liess der Rekurrent im Wesentlichen
mitteilen, dass er an seinem Rekurs weiterhin festhalte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses (vgl. hierzu aber unten E. 1.2.2.1) ergibt sich aus § 33
Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
§
13.
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom
1.
April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl
beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils
verhindert wird (vgl. VGE.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E.
1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem
drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der
Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,
unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, S. 2.67; VGE VD.2023.151 vom
8.
März 2023 E. 1.3.3.2). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen
Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr
behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der
angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten
kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat
(vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit
Hinweisen). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn
die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE
VD.2022.130 vom 3. März 2024 E. 1.2.1, VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September
2022.
E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni
2016.
E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht
Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010
vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist
auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin,
wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1;
vgl. zum Ganzen VGE VD.121.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.2).
1.2.2
1.2.2.1
Im
zweiten Halbsatz gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren im Rekurs vom
28.
Februar 2025 wird gefordert, dass der Rekurrent «für die unrechtmässig
ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen» und «vom Vorbehalt Vermerk zu
nehmen» sei, dass er bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch
die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
geltend mache. Einerseits ist die Frage einer entsprechenden Entschädigung
nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es an einem
Anfechtungsobjekt und damit auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
Anderseits ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren zur Beurteilung
solcher Ansprüche gar nicht zuständig, da allfällige Entschädigungsforderungen
gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines
Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Zivilweg geltend zu
machen sind (vgl. VGE VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 E. 1.3, VD.2022.130 vom
4.
März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4,
VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Entgegen der Annahme des Rekurrenten
befindet sich dieser vorliegend weder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
noch in einem sonstigen rechtswidrigen Freiheitsentzug, sondern im
Massnahmenvollzug. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im
Allgemeinen und insbesondere die Bestimmungen über die strafprozessuale
Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) sind daher im vorliegenden Fall nicht
anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO; BGer
7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.3.2). So besteht eine direkte gerichtliche
Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nur für
strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines gesamten oder
teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429
StPO). Diese Regelung findet im Strafvollzug keine Anwendung. Auch die übrigen
diesbezüglichen Einwände (unter anderem Rechtsverweigerung sowie Zugang zu
richterlicher Haftprüfung) sind vorliegend nicht einschlägig. Die Abteilung SMV
führt zutreffend aus, dass es einer rechtskräftig zu einer Massnahme
verurteilten Person jederzeit offensteht, ein Gesuch um bedingte Entlassung
nach Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder um Aufhebung der Massnahme
nach Art. 62c StGB zu stellen. Vorliegend hat die Abteilung SMV die
Haftentlassungsgesuche des Rekurrenten vom 10. und 12. Februar 2025 als Gesuche
um Vollzugsunterbrechung entgegengenommen und diese mit Verfügung vom 17.
Februar 2025 abgewiesen. Damit ist weder ersichtlich noch überhaupt
substantiiert, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen und der Rekurrent
diesbezüglich beschwert sein soll. Mit dem Gesagten kann auf die genannten Beanstandungen
vorliegend nicht eingetreten werden.
1.2.2.2
Des
Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht mehr im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt befindet. Er wurde per 20. Mai 2025 zunächst in die UPK versetzt.
Inzwischen befindet er sich in der Einrichtung «[...]» in [...]. Damit ist sein
aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich Ziff. 1 der Rechtsbegehren der
Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, wonach die Verfügung der Abteilung SMV vom
17.
Februar 2025 aufzuheben und der Rekurrent umgehend aus dem Waaghofgefängnis
in Freiheit zu entlassen sei, sofern er nicht sofort in eine geeignete
Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne, weggefallen. Nach erfolgter
Versetzung des Rekurrenten vom Untersuchungsgefängnis in eine geeignete
Vollzugseinrichtung ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos
abzuschreiben.
Gleiches gilt in
Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen
Gehörs. Diese wurde, sofern sie überhaupt vorlag, mit dem Weiterzug ans
Verwaltungsgericht und der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts
geheilt, womit das entsprechende Rechtschutzinteresse dahingefallen ist.
1.2.2.3
Aufrechterhalten bleibt demgegenüber das
Rechtsschutzinteresse an der anbegehrten Feststellung gemäss Ziff. 2 der
Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, dass der Rekurrent seit dem 3. Februar
2025.
unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis Waaghof festgehalten worden sei. Auf
der einen Seite kann der Rekurrent daraus im Falle der Gutheissung des Rekurses
gegebenenfalls einen praktischen Nutzen ziehen, indem ihm dadurch – etwa in
einem allfälligen Haftungsprozess – die Durchsetzung von Rechten erleichtert
würde. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschliessen, dass sich die
beanstandete Situation in diesem Rahmen jederzeit wiederholen könnte. Zudem ist
aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Untersuchungsgefängnis eine
rechtzeitige richterliche Überprüfung der grundsätzlichen Frage, ob und in
welchem Umfang eine schuldunfähige, massnahmenunterworfene Person bis zum
Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik im Untersuchungsgefängnis
festgehalten werden darf, kaum je möglich. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids damit unmittelbar berührt und hat noch ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des geltend gemachten
Feststellungsbegehrens. Deshalb ist er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Insoweit ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug
[nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG)
(vgl. VGE VD.2023.41 vom 19. Juni 2023 E. 1.3, VD.2021.135 vom 2. Dezember
2021.
E. 1.3).
2.
2.1
Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor,
dass seine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis Waaghof am 3. Februar 2025
ohne Voranmeldung und ohne Absprache mit dem verantwortlichen Psychiater
erfolgt sei. Dadurch sei sein Anspruch auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 Bundesverfassung
[BV, SR 101]) sowie der Schutz vor Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) als
psychisch kranke Person verletzt worden. Die Behörde habe entgegen
Zusicherungen keine angemessene Behandlung oder Therapie gewährleistet, ihn
stattdessen auf einer normalen Haftstation untergebracht und Rückfragen mit
falschen Angaben beantwortet. Dieses Vorgehen verletze seine
Persönlichkeitsrechte, insbesondere seine körperliche und psychische
Integrität. Es sei zu befürchten, dass die Isolation des Gefängnisses die
Psyche des Rekurrenten zerstört habe, bevor an eine neue Medikation gedacht
werden könne. Seine Inhaftierung ohne Haftbefehl und trotz Freispruchs verletze
sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), und er hätte bis zur
Verlegung in eine geeignete Klinik in der bisherigen betreuten Wohn- und
Arbeitssituation verbleiben können, da lediglich ein Vollzugsbefehl für eine
stationäre Massnahme, nicht aber für eine Haftstrafe vorliege. Art. 58 Abs. 2
StGB verlange die Trennung therapeutischer Einrichtungen vom Strafvollzug. Das
Waaghofgefängnis und seine Spezialabteilung für psychisch leidende Häftlinge seien
jedoch Untersuchungshaftstationen. Selbst wenn dort Massnahmenpatienten seien,
würde dadurch der Trennungsgrundsatz klar verletzt. Damit macht er im
Zusammenhang mit der vorliegend gegenständlichen Vollzugsunterbrechung
sinngemäss eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen
die Kantone die von ihren Straf- bzw. Berufungsgerichten auf Grund des StGB
ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete
Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe
auf (§ 21 Abs. 1 Justizvollzugsgesetz, [JVG, SG 258.200]). Gemäss § 21 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der
Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
Mit dem unangefochten gebliebenen Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 wurde der
Rekurrent zum Antritt des Massnahmenvollzugs aufgeboten. Gemäss § 6 JVV können
im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt u.a. auch Personen im Straf- und
Massnahmenvollzug aufgenommen werden. Die Abteilung SMV verweist auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vorübergehende Unterbringung von
Personen im Massnahmenvollzug in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige
Überbrückung bis zum Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik, mit
materiellem Bundesrecht vereinbar sei. Dies gilt allerdings nach diesem Urteil
nur unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen. So hält das Bundesgericht mit
Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
fest, der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person sei grundsätzlich
nur rechtmässig, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen
hierfür geeigneten Institution erfolge (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 f.; BGer
6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.1. ff., mit Hinweis auf das Urteil des EGMR
Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08], § 41
ff.). Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten
Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht
werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt
ist nur ausnahmsweise zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete
Einrichtung zu finden (sog. «Organisationshaft»). Bei der Beurteilung wird
insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete
Platzierung berücksichtigt (Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz
vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08] § 43; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Weiter ist
zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen
begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen,
Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre
Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch
adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; BGer 6B_294/2020 vom 24.
September 2020 E. 5, 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Der EGMR
trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren
und benötigten Klinikplätzen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad –
unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Das zumutbare Mass für eine
Wartezeit gilt aber als überschritten, wenn dies auf einen seit Jahren
bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen
ist (Urteil des EGMR Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [Nr.
49902/99] § 64 ff.; ferner BGE 148 I 116 E. 2.4, 142 IV 105 E. 5.8.1,
138.
III 593 E. 8.2). Gestützt auf diese Grundsätze erachtet das Bundesgericht
die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in
einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation
mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner
Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer Massnahmeeinrichtung in ein
Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober
2019.
E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober
2020.
E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als
zulässig beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E.
2.5). Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in
einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als
rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug
qualifiziert werden konnten (BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5).
Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem
die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher
die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (BGer
6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem
Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in ungeeigneten
Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der Betroffene trotz
falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter therapiert werden konnte (BGer
2C_544/2021 vom 11. Mai 2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht
eine Unterbringung in einem Gefängnis während fast neun Monaten als
rechtswidrig, nachdem die Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und
sich der Betroffene konstant therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6;
vgl. zum Ganzen BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2025 E. 5.4 und 5.7).
2.2.2
Der Ansicht der Abteilung SMV, wonach die
betroffene Person die Strafe bzw. Massnahme gemäss § 6 und § 7 JVV
grundsätzlich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt oder im Gefängnis
Bässlergut anzutreten habe, kann so apodiktisch also nicht gefolgt werden. Die
vorliegende Einweisung in das Untersuchungsgefängnis für eine kurze Zeit ist
zwar gemäss der genannten Rechtsprechung nicht unrechtmässig, sollte aber eine
Ausnahme bleiben. Gemäss § 47 Abs. 1 JVV werden stationäre Mass-nahmen in der
Regel und im Einklang mit der obgenannten Bundesgerichtspraxis nämlich in
Institutionen wie Kliniken, Massnahmeninstitutionen oder anerkannten privaten
Einrichtungen vollzogen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung der
Vollzugsformen gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB liegt bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in einem Gefängnis auf der Spezialstation jedoch nicht vor.
Therapeutische Einrichtungen sind gemäss dieser Norm zwar grundsätzlich von den
Strafanstalten getrennt zu führen. Eine konkrete Massnahme kann aber
beispielsweise aus Sicherheitsgründen auch in einer Strafanstalt vollzogen
werden. Es wird in jüngster Zeit sogar diskutiert, ob stationäre Behandlungen
nicht generell besser im ordentlichen Strafvollzug durchgeführt werden sollen
und somit ein Widerruf der Entwicklung, die Mitte des 19. Jh. einsetzte
und zu einer Trennung der psychisch Kranken von den Straftätern führte (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2019, Art. 58 N 2 ff.).
2.2.3
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere
bei sog. Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub
sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche
Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige
Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die
Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der
eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem
reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,
S. 12 f.; Koller, Aufschub
von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person
dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs
oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen
wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und
ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,
S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit],
im Internet online abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in:
Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In
Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den
Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten
Person in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen
von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232).
Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter
Strafen bzw. Massnahmen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut
ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom
30.
Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom
21.
September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer
rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in
Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März
2017.
E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24.
August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom
25.
Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf
unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben,
wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der
verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen,
wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der
begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je
schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins
Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10.
Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14.
August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2,
VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3).
Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit der verurteilten
Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf
unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom
27.
März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).
2.3
Vorauszuschicken ist, dass es ideal gewesen
wäre, wenn der Rekurrent von Anfang an auf die Spezialstation oder gleich in
eine geeignete Massnahmeninstitution hätte eingewiesen werden können. Wie die
Abteilung SMV aber zu Recht festhält, hat sie mit der Einweisung des
Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht eine angeordnete
strafrechtliche Massnahme «in der Form der Untersuchungshaft» umgesetzt,
sondern ist, wie erwähnt, lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 372
Abs. 1 StGB nachgekommen, rechtskräftige Urteile der kantonalen Strafgerichte
zu vollziehen. Der Vorwurf, die Abteilung SMV habe den Rekurrenten «wegen
seiner psychischen Behinderung und ohne Rücksicht auf seine Freiheit sowie
seine körperliche und psychische Integrität einfach inhaftiert», trifft damit
nicht zu. Der Rekurrent wurde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) zum Antritt
des ordentlichen Massnahmenvollzugs in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
vorgeladen. Der Abteilung SMV ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen auch beizupflichten,
dass eine Massnahme ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen für kurze Zeit
im Untersuchungsgefängnis vollzogen werden kann. Sie führt hierzu aus, dass
eine Versetzung auf die Spezialstation für psychisch auffällige Delinquenten
aufgrund der dortigen hohen Auslastung erst mit dem tatsächlichen Eintritt ins
Untersuchungsgefängnis habe in Betracht gezogen werden können. Für die Vollzugsbehörde
war im Vorfeld nicht absehbar, ob der Rekurrent die Massnahme fristgerecht
antreten würde. Da die Spezialstation am 3. Februar 2025 voll ausgelastet war,
musste der Rekurrent zunächst auf einer Normalstation verbleiben, wo jedoch die
psychiatrische sowie medizinische Grundversorgung jederzeit gewährleistet war. Der
psychische Gesundheitszustand der eingewiesenen Personen wird denn auch bei
ihrem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal überprüft und sie
haben insbesondere das Recht auf medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Aufgrund der speziellen Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte
war bei Bedarf eine engmaschige Betreuung und Behandlung auch in der
Normalstation sichergestellt. Der Rekurrent erhielt seine gewohnte Medikation
(Leponex) und eine wöchentliche psychiatrische Visite. Die psychiatrische
Betreuung war somit eigentlich sogar besser als zuvor während seines
Aufenthalts im Wohnheim [...]. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der
Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.70 sei er während seines dortigen
Aufenthalts lediglich fünf- oder sechsmal wegen eines Medikamentenwechsels bei
einem Psychiater in [...] gewesen. Eine weitergehende, regelmässige
psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden. Ferner ist festzuhalten,
dass sich der Rekurrent nur für relativ kurze Zeit auf dieser Station im
Untersuchungsgefängnis Waaghof aufgehalten hat. Die Einweisung in eine andere
Vollzugseinrichtung für den stationären Massnahmenvollzug wurde bereits vorher
vorbereitet, und er konnte am 20. Mai 2025 in die UPK Basel versetzt werden. Zusammenfassend
ist mit Verweis auf die Stellungnahme der Abteilung SMV festzuhalten, dass der
Rekurrent im Rahmen seiner Einweisung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt wurde. Auch eine Degradierung zum
blossen Objekt staatlichen Handelns ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr
wurde mit der Anmeldung zur Massnahmenvisite und der Versetzung auf die
Spezialstation der psychischen Verfassung des Rekurrenten und damit seiner
Subjektqualität in besonderer Weise Rechnung getragen. Von einer
Diskriminierung oder einer Verletzung der Menschenwürde kann daher keine Rede
sein. Angesichts der restriktiven Praxis in Bezug auf eine
Vollzugsunterbrechung durfte die Abteilung SMV das entsprechende Gesuch des
Rekurrenten ablehnen. Der Rekurs erweist sich unter diesem Aspekt als
unbegründet.
2.4
2.4.1
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent schliesslich
noch den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
abgewiesen wurde.
2.4.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht
geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29
Abs. 3 der BV. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser
verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der
Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der
Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf
(BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f., je mit
Dispositiv
weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt
wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen
Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie
der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos
erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der
Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl.
auch Steinmann/Schindler/Wyss in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.). Das
baselstädtische Verwaltungsrecht enthält mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen
Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV und die
dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen lässt. Die genannte
baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem Inhalt nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025
E. 3.3.1 f.).
2.4.3
Vorliegend hat die
Abteilung SMV die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in
erster Linie mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Vollzugsunterbrechung
begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als
aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138
E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE
VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3.).
2.4.4 Die
Vorinstanz hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E.
2.3) Gründe für eine Vollzugsunterbrechung zu Recht verneint. Sie durfte damit
im Rahmen ihres Ermessens von der Aussichtslosigkeit des entsprechenden Gesuchs
ausgehen, womit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen
Verfahren bestätigt werden kann.
3.
Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird und er nicht als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Dem Rekurrenten kann aber für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt werden. Die geltend gemachten 20 Stunden sind den
Umständen sowie den überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Bemühungen des
unentgeltlichen Rechtsvertreters geschuldet und deshalb im konkreten Fall noch
knapp als angemessen zu betrachten – allerdings zum unentgeltlichen Tarif von CHF
200.– pro Stunde (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400])
– mithin ein Honorar von CHF 4'000.–. Hinzu kommen die Auslagen von
CHF 30.30 (§ 23 HoR). Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem
8,1 % MWST in Höhe von total CHF 326.45 zu
entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt
CHF 4'356.75 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten und dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'030.30, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 326.45, insgesamt somit
CHF 4'356.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.