VD.2025.4
Kündigung des Freizeitgartens
2. September 2025Deutsch25 min
A____ (Rekurrentin) ist seit dem 1. Juni 2010 Pächterin des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.4
URTEIL
vom 2. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Stadtgärtnerei des Kantons
Basel-Stadt
Münsterplatz 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 27. Dezember 2024
betreffend Kündigung des
Freizeitgartens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) ist seit dem 1. Juni 2010 Pächterin des
Freizeitgartens Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «B____». Seit
November 2016 mahnte der Familiengartenverein (FGV) B____ wie auch die
Stadtgärtnerei die Rekurrentin wiederholt zur Vornahme von Gartenarbeiten. Mit
Schreiben vom 1. und 8. November 2023 mahnte die Stadtgärtnerei die Rekurrentin
ab, da ihr Garten stark verwahrlost und verwildert sei, und setzte ihr eine
erstreckte Frist bis zum 31. März 2024 zur Vornahme konkret bezeichneter,
umfangreicher Arbeiten. Mit Verfügung vom 15. April 2024 kündigte die
Stadtgärtnerei das Pachtverhältnis mit der Rekurrentin unter Bezugnahme auf
nicht durchgeführte Instandstellungsarbeiten wegen des Nichtbefolgens von
Anordnungen der Aufsichtsorgane. Am 27. Dezember 2024 teilte die
Freizeitgartenkommission (FGK) der Rekurrentin
mit, dass ihr dagegen erhobene Rekurs abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Entscheid der FGK richtet sich der von der
Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Januar 2025 angemeldete und mit Eingabe vom
29. Januar 2025 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer
Rekursbegründung beantragt die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Feststellung, dass der Entscheid der
Freizeitgartenkommission vom 27. Dezember 2024 betreffend den Rekurs gegen die
Kündigung des Freizeitgartens [...], Familiengarten-Areal B____ nichtig sei.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, der Sachverhalt vollständig und
korrekt festzustellen und ihr Rekurs gegen die Kündigung gutzuheissen. Mit
Eingabe vom 30. April 2025 beantragte die FGK innert erstreckter Frist die
Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 19.
Mai 2025.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
2. September 2025 wurden die Rekurrentin,
der Präsident des FGV B____ sowie die Vertreterin der FGK zur Sache befragt.
Anschliessend gelangten die Rekurrentin,
die Vertreterin der FGK und die Vertreterin der Stadtgärtnerei zum Vortrag.
Dabei hielten alle an ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11
Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine
vom Regierungsrat gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der
Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der
Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter: www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit
sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen
Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen
Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der FGK gemäss § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (VGE
VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1 und VD.2018.172 vom 10.
Juli 2019 E. 1).
1.2
Die Rekurrentin ist als Pächterin des
streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin des angefochtenen Entscheids, von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
2.
Zur Begründung der Abweisung des Rekurses gegen die Kündigung
des Pachtvertrags hat die FGK erwogen, dass die Stadtgärtnerei der Rekurrentin
ihren Pachtvertrag aufgrund andauernder Missachtung der Anordnungen zur
Instandstellung des Freizeitgartens Nr. [...] im Familiengarten-Areal B____,
gestützt auf Ziffer 1.5.3 FGO gekündet habe. Sie sei seit 2016 regelmässig
sowohl vom FGV als auch von der Stadtgärtnerei Basel-Stadt ermahnt worden,
ihren zunehmend verwilderten Garten gemäss der geltenden FGO instand zu setzen.
Diese bilde einen integralen Bestandteil des abgeschlossenen Pachtvertrags und
definiere in Ziffer 1.5.3 als Kündigungsgründe unter anderem die
Nichtbefolgung von Anordnungen der Aufsichtsorgane sowie die Verwilderung oder
Verunkrautung des Gartens und die Nichteinhaltung der allgemeinen Ordnung. Der
Garten der Rekurrentin sei weiterhin ungepflegt. Zahlreiche Pflanzen müssten
aus Rücksicht auf die Nachbarpächter zurückgeschnitten werden. Trotz
wiederholter mündlicher und schriftlicher Anordnungen zwischen 2016 und 2024
sowie mehrfach gewährter Nachfristen seien diese Missstände nicht behoben
worden. Zuletzt sei die Rekurrentin mit
Schreiben vom 1. November 2023 unter Androhung der Kündigung aufgefordert
werden, die in der Mahnung aufgeführten Arbeiten auszuführen. Bei einer
Gartenkontrolle vom 2. April 2024 habe aber festgestellt werden müssen, dass
sie innert der ihr dafür gesetzten Frist bis zum 31. März 2024 die
erforderlichen Arbeiten nicht vorgenommen habe. Im Rekursverfahren habe die
Rekurrentin darauf hingewiesen, dass ihr eine regelmässige Pflege des Gartens seit
2014 aufgrund gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten nicht mehr
möglich gewesen sei. Es fehle ihr hierfür auch eine Unterstützung, weshalb sie
eine Firma habe beauftragen müssen, was sowohl organisatorisch als auch
finanziell eine fast aussichtslose Herausforderung dargestellt habe. Ihre
persönlichen Umstände und gesundheitlichen Einschränkungen seien aber bereits
seit 2016 in angemessener Weise berücksichtigt worden, indem man die Rekurrentin wiederholt zur Vornahme von
Arbeiten aufgefordert, ihr Fristen verlängert und zunächst von einer Kündigung
abgesehen habe. Es dürfe aber erwartet werden, dass sie zumindest alternative
Lösungen, wie etwa die Unterstützung durch Dritte oder die Beauftragung einer
Firma, aktiv verfolge. Die Kündigung sei zu bedauern, angesichts der
andauernden Vernachlässigung des Gartens, der Missachtung wiederholter
Anordnungen und des fehlenden Konzepts für eine nachhaltige Lösung jedoch als
verhältnismässig zu werten.
3.
3.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst eine unrichtige Zusammensetzung der FGK
beim angefochtenen Entscheid. Sie macht geltend, dass gemäss § 11 Abs. 2 Freizeitgärtengesetz
die Vorsteherin des zuständigen Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) den Vorsitz
habe, welcher bei Rekursen nicht an den Leiter des zuständigen Amtes übertragen
werden könne. Die Sitzung der FGK vom 9. Dezember 2024 mit der Anhörung der Rekurrentin sei vom Leiter der Stadtgärtnerei
geleitet worden. In ihrem Verfahren habe dieser und nicht die Vorsteherin des BVD
den Vorsitz gehabt. Die FGK sei daher bei der Behandlung ihres Rekurses nicht
gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen, womit § 11 Freizeitgärtengesetz wie
auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt worden seien, weshalb der
Entscheid nichtig sei (Rekursbegründung, S. 7 f.).
3.2 Nichtigkeit
bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Nichtigen Verfügungen geht
jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit
und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Ein
Entscheid ist nichtig, wenn er einen besonders schweren und offensichtlichen
oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2; VGE
VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher
Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 150 II 244
E. 4.2.1; BGer 9C_97/2025 E. 2.2 vom 4. April 2025; VGE VD.2023.60
vom 18. November 2023 E. 2.3. Einer unrichtigen Zusammensetzung eines
Spruchkörpers kommt aber nicht das gleiche Gewicht wie dem Entscheid einer
unzuständigen Behörde zu. Sie bildet daher keinen Nichtigkeitsgrund, sondern
führt allein zur Anfechtbarkeit eines Entscheids (BGer 2C_460/2023 vom
31. Mai 2024 E. 5.1.1 und 1C_362/2022 vom 9. Januar 2024 E. 2.2, je
mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Daraus
leitet sich auch der Anspruch ab, nur durch ein Gericht beurteilt zu werden,
das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer
korrekt und vollständig besetzt ist (BGE 151 IV 37 E. 3.3.1, 144 I 37
E. 2.1 und 137 I 340 E. 2.2.1; näher dazu auch Steinmann/Schindler/Wyss,
in: Ehrenzeller et al. Hrsg.], St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023,
Art. 30 BV N 13 und 16; Reich,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025,
Art. 30 BV N 14 f.). Daraus folgt, dass bei einer aus einer
bestimmten Zahl von Mitgliedern bestehenden Gerichtsinstanz unter Vorbehalt
einer abweichenden gesetzlichen Regelung alle Mitglieder am Entscheid mitwirken
müssen und ein in unvollständiger Besetzung gefällter Entscheid eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 137 I 340 E. 2.2.1, 129 V 335 E.
3.1 und 127 I 128 E. 4b; BGer 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.1).
Der aus Art. 30 Abs. 1 BV abgeleitete Anspruch auf ein gesetzmässig
bestelltes und in vollständiger Besetzung entscheidendes Gericht kommt
vorliegend jedoch nicht direkt zur Anwendung, da die FGK als verwaltungsinterne
Rekursinstanz (§ 11 Freizeitgärtengesetz) keine unabhängige und damit
gerichtliche Instanz darstellt. Mit Bezug auf Verwaltungsbehörden garantiert
allerdings Art. 29 Abs. 1 BV in gleicher Weise wie Art. 30
Abs. 1 BV, dass die Entscheidbehörde die Zuständigkeitsordnung beachtet
und in richtiger Weise, namentlich auch in vollständiger Besetzung, entscheidet
(Stein-mann/Schindler/ Wyss,
a.a.O., Art. 29 BV N 45 f.; Waldmann,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025, Art. 29
BV N 33 f.). Auch eine Verwaltungsbehörde, die in nicht vollständiger
Besetzung einen Entscheid fällt, begeht unter Vorbehalt abweichender Ordnung
für den Fall einer Unterbesetzung eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 142 I 172 E. 3.2; BGer 2C_842/2021 vom 23. Dezember 2022
E. 4.1).
3.4 Die Freizeitgartenkommission (FGK) besteht
gemäss § 11 Freizeitgärtengesetz aus sieben Mitgliedern, wobei ihr die
Vorsteherin des zuständigen Departements sowie der Leiter des zuständigen Amtes
von Amtes wegen angehören (Abs. 1). Der Vorsteherin des zuständigen
Departements kommt der Vorsitz zu, welchen sie ausser bei der Behandlung von
Rekursen dem Leiter des zuständigen Amtes übertragen kann (Abs. 2). Da
§ 11 Freizeitgärtengesetz keine weiteren Bestimmungen enthält, die eine
Beschlussfassung in geringerer Besetzung als der vorgeschriebenen
Mitgliederzahl zulassen würde, ist im Nachfolgenden zu klären, ob die
Vorsteherin des zuständigen BVD bei der Beschlussfassung der FGK betreffend des
gegen die Kündigung des Pachtvertrags gerichteten Rekurses vorschriftsgemäss
mitgewirkt hat.
3.5 Die
FGK ist in ihrer Vernehmlassung auf die Rüge der unrichtigen Zusammensetzung
nicht näher eingegangen. Sie hat einzig ausgeführt, dass sich die
Freizeitgartenkommission anlässlich ihrer Sitzung vom 25. November 2024 mit dem
Rekurs der Rekurrentin befasst habe. Auf ausdrücklichen Wunsch der Rekurrentin
sei ihr am 9. Dezember 2024 im Rahmen einer ausserordentlichen
Kommissionssitzung die Gelegenheit gegeben worden, sich persönlich zum
Sachverhalt zu äussern. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 habe die Freizeitgartenkommission
dann den Rekurs abgelehnt (Vernehmlassung, Ziff. 14). An der heutigen
Verhandlung hat die Vertreterin der FGK auf entsprechende Frage hin jedoch ausdrücklich
eingeräumt, dass die Vorsteherin des BVD nie an den jeweiligen
Kommissionssitzungen teilnimmt, auch nicht in Rekursfällen wie dem vorliegenden
(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Im Übrigen hat der Regierungsrat
erst jüngst in seiner Beantwortung der Interpellation Nr. 76 von Joël
Thüring betreffend Freizeitgartenkommission vom 20. August 2025 (25.5277.02)
bestätigt, dass «der Vorsitz, der eigentlich der/dem Vorstehenden des Bau- und
Verkehrsdepartements zusteht, schon seit längerer Zeit an die Amtsleitung der
Stadtgärtnerei delegiert» wird. Damit dennoch jeweils sieben Mitglieder an den
Kommissionssitzungen teilnehmen würden, sei eine achte Person in die Kommission
gewählt worden.
3.6 Aus
dem vorstehend Gesagten folgt, dass die Vorsteherin des BVD entgegen den
Vorschriften von § 11 Freizeitgärtengesetz nicht an der Beschlussfassung
der FGK betreffend den Rekurs der Rekurrentin gegen die Kündigung ihres
Pachtvertrags teilgenommen hat. Massgebend für die Beurteilung der richtigen
Besetzung eines Organs der Rechtspflege ist der Zeitpunkt, in dem der Entscheid
gefällt wird (BGer 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.2 und 5A_523/2014 vom
13. Januar 2015 E. 2.2). Der Entscheid wird dabei in jenem Zeitpunkt
gefällt, in dem die Beratung mit dem Entscheid abgeschlossen wird (BGer
2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist
unbekannt, wann die FGK ihren Rekursentscheid gefällt hat. Der vorliegend
angefochtene Entscheid trägt das Datum vom 27. Dezember 2024, wobei
nicht anzunehmen ist, dass der Rekursentscheid an diesem Datum, d.h. unmittelbar
nach Weihnachten, von der FGK getroffen worden ist. Sollte die FGK ihren
Entscheid erst nach der Anhörung der Rekurrentin am 9. Dezember 2024 in einer
eigens anberaumten Sitzung getroffen haben, wäre die unterbliebene Mitwirkung
der Departementsvorsteherin an der Anhörung nicht zu beanstanden, soweit die
Äusserungen der Rekurrentin anlässlich der Anhörung in geeigneter Form (z.B. in
einem Wortprotokoll) festgehalten worden wären. Gemäss dem im
Verwaltungsverfahren geltenden Mittelbarkeitsprinzip ist es nicht erforderlich,
dass die entscheidende Behörde selbst und in corpore alle Beweise erhebt. Sie
kann damit auch eine Delegation beauftragen. Es genügt dabei, wenn die nicht
persönlich bei der Beweiserhebung mitwirkenden Mitglieder der Behörde über das
Beweisergebnis korrekt unterrichtet werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1225). In diesem Sinne
müssen allen Mitgliedern des Spruchkörpers die vollständigen Verfahrensakten
bekannt sein, da sie andernfalls keine Möglichkeit haben, diese in die
Entscheidfindung mit einzubeziehen (BGer 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.3
und 4A_642/2014 vom 29. April 2015 E. 3.6.1). Da die Vorsteherin des BVD
eingestandenermassen nicht an der Entscheidfindung über den bei der FGK
erhobenen Rekurs beteiligt war, ist es vorliegend unerheblich, ob und wie die
Äusserungen der Rekurrentin anlässlich
ihrer Anhörung vom 9. Dezember 2024 aktenkundig festgehalten worden
sind.
3.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass die fehlende Teilnahme der Departementsvorsteherin an
der Entscheidfassung über den Rekurs der Rekurrentin
einen Verstoss gegen die Bestimmung von § 11 Freizeitgärtengesetz wie auch
gegen Art. 29 Abs. 1 BV darstellt. Da der Anspruch auf
ordnungsgemässe Besetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde formeller Natur
ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und ist die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 142 I 172
E. 3.2; Steinmann/Schindler/Wyss,
a.a.O., Art. 29 BV N 26). Eine Heilung dieses Mangels wie von der
Vertreterin des FGK heute verlangt kommt unter diesen Umständen praxisgemäss
nicht in Frage, umso mehr als in keiner Weise belegt ist, dass der angefochtene
Rekursentscheid wie behauptet auch bei Teilnahme der Departementsvorsteherin gleich
ausgefallen wäre. Eine Heilung des Mangels einer unvollständigen Besetzung der
FGK bei der Beschlussfassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst kommt auch darum
nicht in Frage, weil die Rekurrentin in
der Sache nur die Unangemessenheit der Kündigung des Pachtverhältnisses rügt
(Rekursbegründung, S. 10). Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG kann das
Verwaltungsgericht die Angemessenheit einer Verfügung nur prüfen, wenn mit
dieser Verfügung eine Strafe verhängt wird oder das Verwaltungsgericht kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dazu berufen ist. Im
Freizeitgärtengesetz findet sich indessen keine Bestimmung, wonach das
Verwaltungsgericht ermächtigt wäre, die Angemessenheit einer Kündigung eines
Pachtverhältnisses frei zu überprüfen. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass
das Verwaltungsgericht die Rügen der Rekurrentin
in der Sache selbst prüfen könnte. Zu prüfen sind aber nachfolgend ihre
verschiedenen Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4.
4.1 Die Rekurrentin
rügt zunächst das Vorgehen des FGV B____ im Vorfeld der Kündigung ihrer
Gartenpacht durch die Stadtgärtnerei. Gemäss Ziff. 1.3 FGO haben die
Freizeitgartenvereine die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die Vorgaben der FGK und
des zuständigen Amtes, der Stadtgärtnerei, auf den Arealen umgesetzt werden.
Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich, dass den in der FGO, dem
Pachtvertrag, den Statuten und den Anordnungen des Vereins enthaltenen Regeln
nachgelebt wird. Verstösse müssen sie nach erfolgloser Beanstandung oder nach
Beschreiten des vereinsrechtlichen Rechtswegs der Stadtgärtnerei melden
(Ziff. 1.3.2 FGO). Bei Verstössen gegen die FGO oder den Pachtvertrag
beschliesst die Stadtgärtnerei über die Kündigung des Pachtverhältnisses. Vor
der Kündigung des Pachtvertrags hat eine schriftliche Mahnung zu erfolgen, mit
welcher der Pächterin nach Möglichkeit in Absprache mit ihr eine angemessene
Frist zur Behebung des angemahnten Zustands eingeräumt wird. Wird der Mahnung
nicht entsprochen, kann der Pachtvertrag mit einer Frist von sechs Monaten
gekündigt werden (Ziff. 1.5.2 FGO).
4.2 Die Rekurrentin
macht geltend, dass der FGV B____ seine eigenen Statuten nicht eingehalten habe,
als er der Stadtgärtnerei seine erfolglosen Beanstandungen gemeldet habe. Sie
verweist dabei auf die Regelung der Zeichnungsberechtigung in Art. 6.4 der
Statuten des FGV B____. Die Vereinsstatuten sähen die Unterschrift zu zweien
aus vier generell zeichnungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands vor.
Offenbar habe das Vorgehen der früheren «Co-, Vize-, zeitenweise alleinige
Präsidentin» keinen Rückhalt im Vorstand gefunden. Die Schreiben mit
Einzelunterschrift seien gemäss ihrem Rechtsverständnis nichtig, auch wenn sie
gewissen offensichtlichen Reklamationen, wie der Aufforderung zur Entfernung
schweizweit verbotener Neophyten, nachgekommen sei. Sie rügt, dass der FGV es
unterlassen habe, vor der Kündigung am 15. April 2024 bzw. der
Reklamationsmahnung vom 1. November 2023 durch die Stadtgärtnerei selber gemäss
Ziff. 1.3.2 FGO eine Reklamation auf Vereinsebene zu erheben. Die
Stadtgärtnerei habe die Stufe der erfolglosen Mahnung auf der Ebene des
Freizeitgartenvereins mit Meldung an die Stadtgärtnerei übersprungen. In den
Akten fehle eine Meldung bezüglich erfolgloser Mahnung des FGV B____ an die
Stadtgärtnerei (Rekursbegründung, S. 8).
4.3 Den Rügen der Rekurrentin
kann nicht gefolgt werden. Die Zeichnungsberechtigung gemäss Art. 6.4 der
Statuten des FGV B____ regelt die Kompetenz zur rechtsgeschäftlichen Eingehung
von Pflichten und Rechten des Vereins gegenüber Dritten. Bei der internen
Beanstandung von Verstössen von Pächtern und Pächterinnen gegen die FGO oder
den Pachtvertrag handelt es sich offensichtlich nicht um rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen und Berechtigungen des Vereins gegenüber Dritten. Im Übrigen
kann, was die Schreiben der Präsidentin des Vereins vom 3. April 2017 und
8. Juni 2017 angeht, darauf verwiesen werden, dass diese Mahnungen jeweils
mit Kopie an den Arealchef erfolgt sind. Es wird von der Rekurrentin nicht
behauptet, dass dieser dem Vorgehen der Präsidentin opponiert hätte, weshalb
zumindest von einer stillschweigenden Genehmigung eines zweiten
Vorstandsmitglieds ausgegangen werden kann. Die Mahnungen vom 30. Mai
2018, 29. Juni 2018, 26. August 2018 und 21. August 2019 mit
Fristansetzungen sind allein von der Präsidentin unterzeichnet worden.
Demgegenüber sind die letzten Mahnungen vom 29. Mai 2021 und 9. Juni
2023 jeweils von beiden Co-Präsidenten unterzeichnet worden. Mit der Mahnung
vom 9. Juni 2023 haben die beiden Co-Präsidenten der Rekurrentin eine
Frist bis zum 19. Juni 2023 zur Behebung von Mängeln gesetzt und ihr für
den Fall, dass sie die Frist nicht einhalten sollte, angedroht, der
Stadtgärtnerei die Kündigung des Gartens zu empfehlen. Auch der Antrag an die
Stadtgärtnerei vom 6. September 2023, den Pachtvertrag zu kündigen, ist wiederum
von beiden Co-Präsidenten unterzeichnet worden. Soweit man der Auffassung wäre,
dass wenigstens der Kündigungsantrag an die Stadtgärtnerei im Sinne der
Zeichnungsregelung von Art. 6.4 der Vereinsstatuten von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss, würde das Schreiben vom
6. September 2023 diese Formvorschrift in jedem Fall erfüllen.
5.
Die Rekurrentin rügt
des Weiteren in verschiedener Hinsicht Verletzungen ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
5.1
5.1.1 Die Rekurrentin
macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend. Ihr
damaliger Rechtsvertreter habe am 2. Dezember 2024 bei der FGK
Akteneinsicht verlangt. Mit E-Mail der Stadtgärtnerei vom
5. Dezember 2024 seien ihr nur zwei Anhänge mit der Kündigung des
Freizeitgartens vom 15. April 2024 sowie der Rekurs ihres damaligen
Rechtsvertreters bei der FGK vom 27. Mai 2024 zugestellt worden
(Rekursbegründung, S. 9). Die FGK hat sich in ihrer Vernehmlassung hierzu
nicht geäussert.
5.1.2 Das
Akteneinsichtsrecht soll den Parteien eines Verfahren als Teilgehalt des in
Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglichen, ihre
Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich
unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 322; Steinmann/Schindler/Wyss,
a.a.O., Art. 29 BV N 67; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2, 121 I 225 E. 2a
und 126 I 7 E. 2b [= Pra 2001 Nr. 57). Gemäss Rechtsprechung vermittelt die
verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde
Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu
erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt
(BGE 126 I 7 E. 2b und 122 I 109 E. 2b, mit Hinweisen). Seine Grenzen findet
das Akteneinsichtsrecht an den öffentlichen Interessen des Staates und
berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225
E. 2a, 119 Ib 12 E. 6b und 113 Ia 1 E. 4a). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen
Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden
verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE
VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4 und VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E.
2.3.1.1; statt vieler BGE 142 I 86 E. 2.2 und 130 II 473 E. 4.1; ferner Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 54).
Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines
anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten
anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder
beizuziehen gedenkt (VGE VD.2019.7 vom 25. September 2019 E. 5.2.1 und
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
5.1.3 Dem von der Rekurrentin
eingereichten E-Mail der Leiterin der Abteilung Freizeitgärten und
Gartenberatung der Stadtgärtnerei vom 5. Dezember 2024 (act. 6/10)
ist zu entnehmen, dass der damalige Rechtsvertreter der Rekurrentin neben den beiden in der Rekursbegründung genannten
Beilagen (oben E. 5.1.1) als Attachment auch die Mahnung zugestellt
erhalten hat. Auch wenn die Vertreterin der FGK heute ausgeführt hat, dass die Rekurrentin im Besitz aller Akten, namentlich
aller Schreiben, die an sie gegangen seien, wie auch derjenigen, welche von ihr
gekommen seien, habe sein müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 4), so ist
doch nicht erstellt, dass der frühere Anwalt der Rekurrentin im Vorfeld ihrer
auf den 9. Dezember 2024 angesetzten Anhörung alle verfahrensrelevanten
Akten erhalten hätte. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des behördlichen
Entscheids zu bilden (statt vieler BGE 132 V 387 E. 3.2; BGer
2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 5.1.1; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 67).
Die Stadtgärtnerei hätte daher dem Rechtsvertreter der Rekurrentin damals das gesamte Dossier mit allen massgeblichen
Schriftstücken zukommen lassen müssen. Es kann, soweit nicht bloss um
Zustellung spezifischer Dokument ersucht wird, nicht der Behörde überlassen bleiben
zu entscheiden, welche Aktenstücke sie übermittelt, auch wenn sie davon
ausgeht, dass die ersuchende Verfahrenspartei im Besitz des ergangenen
Schriftverkehrs ist bzw. sein sollte. Denn die Betroffenen müssen sich
vergewissern können, ob die entscheidrelevanten Akten vollständig sind (Waldmann/ Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich
2023, Art. 26 N 81). Indem die Stadtgärtnerei, welche für die FGK das
Sekretariat führt, dem Anwalt der Rekurrentin
nur unvollständig Akteneinsicht gewährte, verletzte sie deren Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Immerhin kann festgehalten
werden, dass die Rekurrentin mit der Zustellung
der Vernehmlassung der FGK vom 30. April 2025 einschliesslich der
darin erwähnten Beilagen die vorinstanzlichen Akten inzwischen durch das
Verwaltungsgericht zugestellt erhalten hat. Nach Angaben der Vertreterin der
FGK an der heutigen Verhandlung handelt es sich bei diesen Beilagen um alle
Akten, die für deren Rekursentscheid benötigt worden seien
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Ausserdem hat die Rekurrentin in der Woche
vor der heutigen Verhandlung bei der FGK noch Einsicht in die Verfahrensakten
nehmen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).
5.2
5.2.1 Die Rekurrentin rügt des Weiteren eine Verletzung
ihres Anspruchs auf Begründung der Kündigung des Pachtverhältnisses wie auch
des Rekursentscheids. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) folgt, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid sachgerecht mit
den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt. Aus der
Begründung müssen die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung
gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9.
November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und
133 III 439 E. 3.3; BGer 2C_318/2025 vom
11. August 2025 E. 4.1 Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 27; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 343 ff.).
5.2.2 Zum einen macht die Rekurrentin eine Verletzung
ihres Rechts auf Begründung durch die Stadtgärtnerei geltend. In deren
Kündigungsschreiben vom 15. April 2024 werde gerügt, dass mehrere
Instandstellungsarbeiten nicht erfolgt seien. In Klammern erfolge jeweils ein
Verweis auf eine Bestimmung der FGO, in der Regel auf Ziffer 2.6. Diese
Ziffer sage im Wesentlichen aus, dass ein Garten jederzeit gepflegt aussehen
müsse. Inwiefern die einzelnen in der Verfügung genannten Pflanzen gegen diese
Norm verstossen sollten, werde aus der Kündigung nicht ersichtlich. Dadurch
verletze die Stadtgärtnerei ihre Begründungspflicht (Rekursbegründung,
S. 9).
Zunächst ist
festzustellen, dass die Rekurrentin diesen formellen Mangel mit ihrem Rekurs an
die Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben im Prozess gemäss Art. 5 BV folgt, dass Ansprüche und insbesondere
formelle Rügen frühzeitig geltend zu machen sind (VGE VD.2022.255 vom 16.
Februar 2023 E. 2.4 mit Hinweis auf AGE ZB.2021.40 vom 31. Januar 2022 E.
3.3.3, BGE 141 III 210 E. 5.2; BGer 9C_607/2022 vom
1. April 2025 E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 15c).
Da die Rekurrentin den Entscheid der Stadtgärtnerei im vorinstanzlichen
Verfahren sachgerecht hat anfechten können, erfolgt diese Rüge somit verspätet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Rüge ist aber auch in der Sache
unzutreffend. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin die konkret verlangten
Gartenarbeiten nicht ausgeführt und damit der Anordnung der Stadtgärtnerei als
Aufsichtsorgan in deren Verfügung vom 1. November 2023 keine Folge geleistet
hat, womit der Kündigungsgrund gemäss Ziff. 1.5.3 FGO, auf welchen Bezug
genommen worden war, erfüllt war. Im Übrigen ergibt sich selbst für eine
gartenbaulich auch nur wenig bewanderte Person bereits aus der Nennung von
Blacken, wilden Brombeeren oder Problemkräutern der Bezug zu Ziff. 2.6 ohne Weiteres.
Gleiches gilt auch für die Einhaltung von Grenzabständen etc.
5.2.3 Zum anderen rügt die Rekurrentin auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz. Die FGK habe sich mit der Feststellung begnügt, dass der Garten
weiterhin ungepflegt sei, was zur Begründung einer Verfügung nicht ausreiche
(Rekursbegründung, S. 9 f.). Wie die Rekurrentin
zutreffend ausführt, ist für die Beurteilung der Kündigungsberechtigung der
Zustand des Gartens zum Zeitpunkt der Kündigung am 15. April 2024 massgebend.
Die entsprechenden Beanstandungen ergeben sich diesbezüglich aus der
Kündigungsverfügung der Stadtgärtnerei. Die FGK weist im Übrigen in ihrem
Entscheid darauf hin, dass der Garten der Rekurrentin
weiterhin ungepflegt sei. Zahlreiche Pflanzen müssten aus Rücksicht auf die
Nachbarpächter zurückgeschnitten werden. Es wird dazu auf wiederholte mündliche
und schriftliche Anordnungen zwischen 2016 und 2024, die Kündigungsandrohung
vom 1. November 2023 und die Gartenkontrolle vom 2. April 2024 hingewiesen.
Aufgrund dieser Begründung hatte die Rekurrentin ausreichend Kenntnis bezüglich
der Tragweite und Motive des Entscheids. Eine Verletzung des aus Art. 5
Abs. 1 BV abgeleiteten Begründungserfordernisses liegt demzufolge nicht
vor.
6.
Nach dem Gesagten ist der Entscheid der FGK vom
27. Dezember 2024 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die FGK zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Rekurrentin hat sich im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bloss mit Bezug auf die Rekursanmeldung
anwaltlich vertreten lassen. Die diesbezüglichen Bemühungen ihrer Rechtsvertretung
erscheinen im Umfang von zwei Stunden als angemessen, was bei einem
Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde eine Parteientschädigung von
CHF 500.– ergibt, zuzüglich eine Auslagenpauschale von CHF 30.–
(§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Soweit
die Rekurrentin heute auch die Bemühungen
ihrer Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend macht, wird
die FGK, nachdem die Sache zum neuen Entscheid an sie zurückgewiesen wird, im
Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens darüber zu befinden haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der angefochtene Entscheid wird in
teilweiser Gutheissung des Rekurses aufgehoben und die Sache wird zum neuen
Entscheid an die Freizeitgartenkommission im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird zurückerstattet.
Der Rekurrentin wird eine Parteientschädigung von
CHF 530.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 42.95, zu Lasten des Bau- und Verkehrsdepartements zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt
-
Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.