VD.2025.42
Aufschub des Strafvollzugs
2. Mai 2025Deutsch12 min
Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem er an seinem Antrag um Verschiebung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.42
URTEIL
vom 2. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
Dr. Katharina Zimmermann
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël
Goetti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. März 2025
betreffend Aufschub des
Strafvollzugs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2023
(SG.2019.226) wurde A____ (Rekurrent) wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher
Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung an das
Appellationsgericht liess der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2024
zurückziehen, worauf das Berufungsverfahren mit Verfügung der
Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts vom 3. September 2024 infolge
Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde.
Mit Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 lud der Straf- und
Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten gestützt auf diese
Verurteilung am Montag, 5. Mai 2025, vormittags um 10.00 Uhr, in die
Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, Wauwilermoos 1, 6243 Egolzwil, zum
Strafantritt vor. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 ersuchte der Rekurrent
darauf die Vollzugsbehörde um einen Aufschub des Strafantritts auf einen Termin
«nicht vor dem 25. August 2025» und um Bewilligung der Strafverbüssung in der
Form der elektronischen Überwachung. Diese Gesuche wies die Vollzugsbehörde mit
Verfügung vom 11. März 2025 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der vom Rekurrenten mit
Eingabe vom 17. März 2025 erhobene und mit Eingabe vom 20. März 2025 begründete
Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem er an seinem Antrag um Verschiebung
des Haftantritts in der JVA Wauwilermoos vom 5. Mai 2025 auf den 25. August 2025
festhält. Am 2. April 2025 reichte der Rekurrent seine Rekursbegründung erneut beim
Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die
Vollzugsbehörde auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug [Ratschlag], S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,
VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung
zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom 8. August
2024.
E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
2.
Strittig ist der Strafantritt und die Abweisung des Gesuchs
um Aufschub des Strafvollzugs bis auf einen Termin ab dem 25. August 2025.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Strafurteile. Die
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die
verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in
der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.1).
2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere
bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind
die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche
Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige
Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die
Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der
eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem
reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,
S. 12 f.; Koller, Aufschub von
Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person
dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs
oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen
wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und
ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,
S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie
Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed;
vgl. auch Graf,
Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.2).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von der
einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018
vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127
vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2).
2.4
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent zur Begründung seines Gesuchs vom 12. Februar
2025.
sinngemäss geltend mache, seit seinem letztmaligen Austritt aus der JVA
Wauwilermoos im Februar 2022 habe eine gesundheitliche Achterbahn mit einem
Zusammenbruch im Oktober 2022, einem Schädelbruch sowie einem massiven Schädel-Hirn-Trauma
begonnen, in dessen Folge kardiologische Konsequenzen mit Einsatz von zwei
Stents und der Implantation eines Herzschrittmachers sowie der operativen
Entfernung eines Karzinoms im Dickdarm im April 2023 erfolgt seien. Diese
gesundheitlichen Einschränkungen hätten den Ausschlag für den Entscheid einer
sogenannten «Totalrevision» seiner Zähne gegeben, welcher er sich seit Januar 2024
nun in Bulgarien etappenweise unterziehe. Da er im Januar 2025 noch keine
Kenntnis über einen allfälligen Haftantritt gehabt habe, habe er den letzten
Eingriff nun zwischen dem 10. und 21. August geplant. Zudem habe er diverse
«projektbezogene Aspekte» wie Buch- oder Fasnachts-Projekte, welche er seit dem
Austritt aus der JVA Wauwilermoos initiiert habe und sein Engagement bis
sicherlich Mitte Jahr benötigten. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, dass
der Rekurrent spätestens ab September 2024 von einer zeitnahen Vorladung zum
Strafantritt habe ausgehen müssen. Bei der von ihm geplanten «Totalrevision»
der Zähne fehle zudem die medizinische Dringlichkeit und die geplante
Durchführung werde auch nicht objektiv belegt. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Eingriff nicht auch nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgen
könne. Ebenso lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der bevorstehende
Strafvollzug den aktuellen Gesundheitszustand des Rekurrenten beeinträchtigen
würde, da in den Institutionen des Freiheitsentzugs eine medizinische Betreuung
vollumfänglich und jederzeit sichergestellt sei. Auch die von ihm angegebenen
sogenannten «projektbezogenen Aspekte» rechtfertigten keinen Strafaufschub,
zumal er von dem bevorstehenden Strafvollzug Kenntnis gehabt habe, ihm mit
Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 eine angemessene Frist zur Vorbereitung des
Antritts eingeräumt worden sei und der Vollzug einer Freiheitsstrafe immer eine
gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen nach sich
ziehe. Das öffentliche Interesse an dem reibungslosen Strafvollzug respektive
dem Strafdurchsetzungsanspruch überwiege daher das private Interesse des
Rekurrenten an der Durchführung seiner Vorhaben. Es liege somit kein wichtiger
Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vor, welcher einen Vollzugsaufschub
rechtfertigen würde, weshalb das Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs vom 12. Februar
2025.
abzuweisen sei.
2.5
Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent
zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das Urteil des
Strafgerichts vom 22. Mai 2023 am 3. September 2024 in Rechtskraft erwachsen
sei. Diese sei nach seinem Rückzug der Berufung erst am 27. Januar 2025
eingetreten. Wo sein Fall bis dahin liegen geblieben sei, sei dabei nicht
relevant. Auch wenn er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er auf jeden
Fall noch eine Reststrafe abzusitzen hätte, habe er deren Zeitpunkt bis zum 27.
Januar 2025 in keinster Weise «antizipieren» können. Im Einzelnen macht er
geltend, nach dem Rückzug seiner Berufung am 2. September 2024 von den
Gerichten nichts mehr gehört zu haben, weshalb er sich mit Schreiben vom 3. Dezember
2024.
an die Vollzugsbehörde gewandt habe, da er «Planungssicherheit» gebraucht
habe. Es sei ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mitgeteilt worden,
dass das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auf Intervention
seines Verteidigers habe dieser am 27. Januar 2025 das begründete Urteil des
Strafgerichts mit dem Hinweis auf dessen Rechtskraft erhalten. Bereits am 17. Januar
2025.
sei er nach Bulgarien gereist, wo mit der «Totalrevision» seiner Zähne
begonnen worden sei. Dabei hätten die Zahnärzte nach der Genesungszeit nach der
Kieferoperation einen weiteren Termin im August 2025 vorgesehen, bei dem die
Provisorien durch die definitive Konstruktion ersetzt werden müssten. Da er von
der Vollzugsbehörde nichts gehört habe, habe er sich auf den Termin im August
festgelegt. Er habe sich um Klarheit bemüht und werde nun damit bestraft, dass
man nicht «Gnade vor Recht ergehen» lassen wolle. Schliesslich verweist er auf
seine «‘Vita’ eines Menschen, den man im Justiz-Jargon natürlich – salopperweise
– als ‘Straftäter’ apostrophiere». Er habe sich gegenüber der Justiz
«eigentlich immer korrekt verhalten». Auch «auf freiem Fuss» habe er sich ein
«strukturiertes Leben aufgebaut». Es sei nicht ganz verständlich, wenn ihm nach
seiner gelungenen Resozialisierung «nicht auch eine Prise ‘Recht’ zugestanden»
werde, zumal es nur um einen Aufschub der Strafe von Mai bis zum Ende des
Augusts gehe.
2.6
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Es kann offenbleiben, wann das Strafurteil des Strafgerichts vom 22. Mai
2023.
in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der
Verteidiger des Rekurrenten im Berufungsverfahren SB.2024.23 die Berufung
zurückgezogen, worauf die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. September 2024
festgestellt hat, dass das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung
abgeschrieben werde (act. 10 S. 224). Diese Verfügung ist dem Verteidiger am 4.
September 2024 zugegangen. Damit war dem Rekurrenten bekannt, dass das
Strafurteil vom 22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen wird. Das war dem
Rekurrenten denn auch selber klar, wie sich aus seiner eigenen Nachfrage bei
der Vollzugsbehörde vom 3. Dezember 2024 ergibt. Darin erklärte er, «um
einigermassen verlässlich weiterplanen zu können» wäre er «sehr froh darum, zu
wissen, wie der ‘mittelfristige Plan’» der Vollzugsbehörde aussehe (act. 4/1;
act. 10 S. 226). Die Vollzugsbehörde verwies den Rekurrenten in der Folge mit
Schreiben vom 8. Januar 2025 an das Appellationsgericht (act. 4/2; act. 10 S. 227).
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Rekurrent die von ihm geltend
gemachte Zahnbehandlung im Wissen um seinen bevorstehenden Strafantritt geplant
hat. Weiter hat der Rekurrent die von ihm behauptete Zahnbehandlung und die von
ihm geltend gemachten Termine im August 2025 auch in diesem Verfahren durch
nichts belegt und sich auch mit der entsprechenden Feststellung in der
angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde nicht auseinandergesetzt.
Schliesslich kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es für die vom
Rekurrenten behauptete Zahnbehandlung auch an der Dringlichkeit fehle,
vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich der Rekurrent auch mit diesen
Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Es besteht daher kein
wichtiger Grund dafür, den grundsätzlich innert drei Monaten anzutretenden
Strafvollzug aufzuschieben. Daran vermag weder ein früheres Vollzugsverhalten
noch eine allfällige Bewährung in Freiheit nach dem früheren Vollzug etwas zu
ändern, sodass auf die entsprechenden Hinweise des Rekurrenten nicht weiter
einzugehen ist.
2.7
Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die
Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafantritts gemäss dem Vollzugsbefehl
vom 7. Februar 2025 (act. 10 S. 238 f.) abzuweisen ist.
3.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weiter
auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form
der elektronischen Überwachung vom 12. Februar 2025 abgewiesen. Der Rekurrent
setzt sich damit in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht weiter
auseinander und beantragt auch insoweit nicht die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.