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Entscheid

VD.2025.42

Aufschub des Strafvollzugs

2. Mai 2025Deutsch12 min

Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem er an seinem Antrag um Verschiebung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.42

URTEIL

vom 2. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser,

Dr. Katharina Zimmermann

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël

Goetti

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. März 2025

betreffend Aufschub des

Strafvollzugs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2023

(SG.2019.226) wurde A____ (Rekurrent) wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher

Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15

Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung an das

Appellationsgericht liess der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2024

zurückziehen, worauf das Berufungsverfahren mit Verfügung der

Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts vom 3. September 2024 infolge

Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde.

Mit Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 lud der Straf- und

Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten gestützt auf diese

Verurteilung am Montag, 5. Mai 2025, vormittags um 10.00 Uhr, in die

Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, Wauwilermoos 1, 6243 Egolzwil, zum

Strafantritt vor. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 ersuchte der Rekurrent

darauf die Vollzugsbehörde um einen Aufschub des Strafantritts auf einen Termin

«nicht vor dem 25. August 2025» und um Bewilligung der Strafverbüssung in der

Form der elektronischen Überwachung. Diese Gesuche wies die Vollzugsbehörde mit

Verfügung vom 11. März 2025 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der vom Rekurrenten mit

Eingabe vom 17. März 2025 erhobene und mit Eingabe vom 20. März 2025 begründete

Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem er an seinem Antrag um Verschiebung

des Haftantritts in der JVA Wauwilermoos vom 5. Mai 2025 auf den 25. August 2025

festhält. Am 2. April 2025 reichte der Rekurrent seine Rekursbegründung erneut beim

Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die

Vollzugsbehörde auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug [Ratschlag], S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,

VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung

zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom 8. August

2024.

E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

2.

Strittig ist der Strafantritt und die Abweisung des Gesuchs

um Aufschub des Strafvollzugs bis auf einen Termin ab dem 25. August 2025.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Strafurteile. Die

Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die

verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in

der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.1).

2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere

bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind

die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche

Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige

Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die

Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der

eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem

reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,

S. 12 f.; Koller, Aufschub von

Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person

dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs

oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen

wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und

ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,

S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie

Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed;

vgl. auch Graf,

Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.2).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von der

einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018

vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127

vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2).

2.4

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent zur Begründung seines Gesuchs vom 12. Februar

2025.

sinngemäss geltend mache, seit seinem letztmaligen Austritt aus der JVA

Wauwilermoos im Februar 2022 habe eine gesundheitliche Achterbahn mit einem

Zusammenbruch im Oktober 2022, einem Schädelbruch sowie einem massiven Schädel-Hirn-Trauma

begonnen, in dessen Folge kardiologische Konsequenzen mit Einsatz von zwei

Stents und der Implantation eines Herzschrittmachers sowie der operativen

Entfernung eines Karzinoms im Dickdarm im April 2023 erfolgt seien. Diese

gesundheitlichen Einschränkungen hätten den Ausschlag für den Entscheid einer

sogenannten «Totalrevision» seiner Zähne gegeben, welcher er sich seit Januar 2024

nun in Bulgarien etappenweise unterziehe. Da er im Januar 2025 noch keine

Kenntnis über einen allfälligen Haftantritt gehabt habe, habe er den letzten

Eingriff nun zwischen dem 10. und 21. August geplant. Zudem habe er diverse

«projektbezogene Aspekte» wie Buch- oder Fasnachts-Projekte, welche er seit dem

Austritt aus der JVA Wauwilermoos initiiert habe und sein Engagement bis

sicherlich Mitte Jahr benötigten. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, dass

der Rekurrent spätestens ab September 2024 von einer zeitnahen Vorladung zum

Strafantritt habe ausgehen müssen. Bei der von ihm geplanten «Totalrevision»

der Zähne fehle zudem die medizinische Dringlichkeit und die geplante

Durchführung werde auch nicht objektiv belegt. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb der Eingriff nicht auch nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgen

könne. Ebenso lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der bevorstehende

Strafvollzug den aktuellen Gesundheitszustand des Rekurrenten beeinträchtigen

würde, da in den Institutionen des Freiheitsentzugs eine medizinische Betreuung

vollumfänglich und jederzeit sichergestellt sei. Auch die von ihm angegebenen

sogenannten «projektbezogenen Aspekte» rechtfertigten keinen Strafaufschub,

zumal er von dem bevorstehenden Strafvollzug Kenntnis gehabt habe, ihm mit

Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 eine angemessene Frist zur Vorbereitung des

Antritts eingeräumt worden sei und der Vollzug einer Freiheitsstrafe immer eine

gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen nach sich

ziehe. Das öffentliche Interesse an dem reibungslosen Strafvollzug respektive

dem Strafdurchsetzungsanspruch überwiege daher das private Interesse des

Rekurrenten an der Durchführung seiner Vorhaben. Es liege somit kein wichtiger

Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vor, welcher einen Vollzugsaufschub

rechtfertigen würde, weshalb das Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs vom 12. Februar

2025.

abzuweisen sei.

2.5

Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent

zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das Urteil des

Strafgerichts vom 22. Mai 2023 am 3. September 2024 in Rechtskraft erwachsen

sei. Diese sei nach seinem Rückzug der Berufung erst am 27. Januar 2025

eingetreten. Wo sein Fall bis dahin liegen geblieben sei, sei dabei nicht

relevant. Auch wenn er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er auf jeden

Fall noch eine Reststrafe abzusitzen hätte, habe er deren Zeitpunkt bis zum 27.

Januar 2025 in keinster Weise «antizipieren» können. Im Einzelnen macht er

geltend, nach dem Rückzug seiner Berufung am 2. September 2024 von den

Gerichten nichts mehr gehört zu haben, weshalb er sich mit Schreiben vom 3. Dezember

2024.

an die Vollzugsbehörde gewandt habe, da er «Planungssicherheit» gebraucht

habe. Es sei ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mitgeteilt worden,

dass das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auf Intervention

seines Verteidigers habe dieser am 27. Januar 2025 das begründete Urteil des

Strafgerichts mit dem Hinweis auf dessen Rechtskraft erhalten. Bereits am 17. Januar

2025.

sei er nach Bulgarien gereist, wo mit der «Totalrevision» seiner Zähne

begonnen worden sei. Dabei hätten die Zahnärzte nach der Genesungszeit nach der

Kieferoperation einen weiteren Termin im August 2025 vorgesehen, bei dem die

Provisorien durch die definitive Konstruktion ersetzt werden müssten. Da er von

der Vollzugsbehörde nichts gehört habe, habe er sich auf den Termin im August

festgelegt. Er habe sich um Klarheit bemüht und werde nun damit bestraft, dass

man nicht «Gnade vor Recht ergehen» lassen wolle. Schliesslich verweist er auf

seine «‘Vita’ eines Menschen, den man im Justiz-Jargon natürlich – salopperweise

– als ‘Straftäter’ apostrophiere». Er habe sich gegenüber der Justiz

«eigentlich immer korrekt verhalten». Auch «auf freiem Fuss» habe er sich ein

«strukturiertes Leben aufgebaut». Es sei nicht ganz verständlich, wenn ihm nach

seiner gelungenen Resozialisierung «nicht auch eine Prise ‘Recht’ zugestanden»

werde, zumal es nur um einen Aufschub der Strafe von Mai bis zum Ende des

Augusts gehe.

2.6

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Es kann offenbleiben, wann das Strafurteil des Strafgerichts vom 22. Mai

2023.

in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der

Verteidiger des Rekurrenten im Berufungsverfahren SB.2024.23 die Berufung

zurückgezogen, worauf die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. September 2024

festgestellt hat, dass das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung

abgeschrieben werde (act. 10 S. 224). Diese Verfügung ist dem Verteidiger am 4.

September 2024 zugegangen. Damit war dem Rekurrenten bekannt, dass das

Strafurteil vom 22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen wird. Das war dem

Rekurrenten denn auch selber klar, wie sich aus seiner eigenen Nachfrage bei

der Vollzugsbehörde vom 3. Dezember 2024 ergibt. Darin erklärte er, «um

einigermassen verlässlich weiterplanen zu können» wäre er «sehr froh darum, zu

wissen, wie der ‘mittelfristige Plan’» der Vollzugsbehörde aussehe (act. 4/1;

act. 10 S. 226). Die Vollzugsbehörde verwies den Rekurrenten in der Folge mit

Schreiben vom 8. Januar 2025 an das Appellationsgericht (act. 4/2; act. 10 S. 227).

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Rekurrent die von ihm geltend

gemachte Zahnbehandlung im Wissen um seinen bevorstehenden Strafantritt geplant

hat. Weiter hat der Rekurrent die von ihm behauptete Zahnbehandlung und die von

ihm geltend gemachten Termine im August 2025 auch in diesem Verfahren durch

nichts belegt und sich auch mit der entsprechenden Feststellung in der

angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde nicht auseinandergesetzt.

Schliesslich kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es für die vom

Rekurrenten behauptete Zahnbehandlung auch an der Dringlichkeit fehle,

vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich der Rekurrent auch mit diesen

Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Es besteht daher kein

wichtiger Grund dafür, den grundsätzlich innert drei Monaten anzutretenden

Strafvollzug aufzuschieben. Daran vermag weder ein früheres Vollzugsverhalten

noch eine allfällige Bewährung in Freiheit nach dem früheren Vollzug etwas zu

ändern, sodass auf die entsprechenden Hinweise des Rekurrenten nicht weiter

einzugehen ist.

2.7

Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die

Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafantritts gemäss dem Vollzugsbefehl

vom 7. Februar 2025 (act. 10 S. 238 f.) abzuweisen ist.

3.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weiter

auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form

der elektronischen Überwachung vom 12. Februar 2025 abgewiesen. Der Rekurrent

setzt sich damit in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht weiter

auseinander und beantragt auch insoweit nicht die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.