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Entscheid

VD.2025.43

Beiträge an die Kosten der Unterbringung und Betreuung

7. August 2025Deutsch22 min

Am 22. Dezember 2022 verfügte der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.43

URTEIL

vom 7. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Kinder- und Jugenddienst

Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 11. Februar 2025

betreffend Beiträge an die Kosten

der Unterbringung und Betreuung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. Dezember 2022 verfügte der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

(nachfolgend KJD), dass die Eltern von C____ ab dem 3. Oktober 2022 einen

Elternbeitrag von CHF 2'143.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter zu

leisten haben.

Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhoben die Eltern

Rekurs beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend ED). Mit

Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragten die damals anwaltlich

vertretenen Eltern, die Verfügung vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und

sie seien zur Leistung eines Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von

maximal CHF 1'938.35 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis

31. März 2023 und von maximal CHF 8.45 für die Zeit ab dem 1.

April 2023 zu verpflichten.

Am 27. September 2023 verfügte der KJD, dass die Eltern ab

dem 1. Juni 2023 an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung

sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter einen Elternbeitrag von CHF

1'169.05 pro Monat und einen Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von

derzeit CHF 250.– pro Monat zu leisten haben.

Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 schrieb das ED den Rekurs

als gegenstandslos ab und lehnte das Gesuch der Eltern um unentgeltliche

Verbeiständung ab.

Am 21. Februar 2025 erhoben die Eltern beim Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid vom 11. Februar 2025. Am

17. März 2025 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025

beantragte das ED die Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 1. Juli

2025 teilten die Eltern dem Verwaltungsgericht mit, dass die Tochter ihre

Ausbildung abgebrochen habe, reichten einen Beweis dafür ein, dass der

Lehrvertrag per 14. Mai 2025 aufgelöst worden war, und beantragten sinngemäss,

dass sie aufgrund des Ausbildungsabbruchs von sämtlichen Beiträgen für ihre

Tochter zu befreien seien.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 17. März 2025 sowie aus § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrierenden sind als Adressaten des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht

eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht

oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat.

1.4

Das ED macht geltend, der vorliegende Rekurs

richte sich weder gegen die Höhe der Beiträge der Eltern an die Kosten der

ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf

ihrer Tochter noch gegen die Abweisung des Gesuchs der Eltern um unentgeltliche

Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Vernehmlassung

Rz. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im sinngemässen Antrag auf

vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die

Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den

persönlichen Bedarf ihrer Tochter ist offensichtlich der implizite

Eventualantrag auf Reduktion dieser Beiträge enthalten. Zu Ausführungen

betreffend die Höhe der Beiträge hatten die Eltern im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keinen Anlass, weil das ED ihren

verwaltungsinternen Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben und sich deshalb im

angefochtenen Entscheid selbst nicht zur Berechnung und Höhe der Beiträge geäussert

hat. Die Eltern machen im vorliegenden Rekurs geltend, dass sie ein Recht auf

unentgeltlichen Beistand hätten. Da sie im vorliegenden Rekursverfahren nicht

anwaltlich vertreten sind, ist daraus zu schliessen, dass sie sinngemäss auch

die Aufhebung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beantragen.

2.

2.1

Der KJD hat sich in seiner Verfügung vom 27.

September 2023 zum Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai

2023.

nicht geäussert. Daher ist davon auszugehen, dass er seine Verfügung vom

22.

Dezember 2022 betreffend diese Periode nicht in Wiedererwägung gezogen hat.

Dementsprechend hat das ED richtig festgestellt, dass die Verfügung vom 22.

Dezember 2022 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht

durch die Verfügung vom 27. September 2023 ersetzt worden ist und weiterhin

Geltung beansprucht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4).

2.2

2.2.1

Das ED ist jedoch der Meinung, die Eltern

hätten konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den mit der Verfügung vom 22.

Dezember 2022 festgesetzten Elternbeitrag akzeptierten, indem sie nach der

Eröffnung der Verfügung vom 27. September 2023 die ausstehenden Beträge

mindestens teilweise beglichen hätten. Damit bestehe kein Interesse mehr an der

Weiterführung des Rekursverfahrens betreffend die Zeit vom 3. Oktober 2022

bis 31. Mai 2023 und könne dieses insoweit als gegenstandslos abgeschrieben

werden (angefochtener Entscheid E. 1.4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. Zunächst haben die Eltern gemäss dem Schreiben des ED vom 27. März

2024.

gemäss Auskunft des KJD nur einen Teil der gemäss der Verfügung vom 22.

Dezember 2022 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 geschuldeten

Beiträge bezahlt. Aus einer bloss teilweisen Bezahlung kann offensichtlich

nicht auf ein Einverständnis mit dem gesamten verfügten Betrag geschlossen

werden. Die teilweise Bezahlung erlaubt aber auch nicht den Schluss, dass die

Eltern mit der Verfügung vom 22. Dezember 2022 in einem über die in der

Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 genannten Maximalbeträge

hinausgehenden Umfang einverstanden gewesen seien. Zunächst hat das ED nicht

einmal festgestellt, dass die Eltern mehr als die erwähnten Maximalbeträge

bezahlt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte daraus aber nicht

auf ein Einverständnis im Umfang der Zahlungen geschlossen werden. Indem die

Eltern einen Anwalt mit der Anfechtung der Verfügung vom 22. Dezember 2022

beauftragt haben und dieser in ihrem Namen eine Rekursbegründung eingereicht

hat, haben die Eltern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit

der Verfügung jedenfalls im über die in der Rekursbegründung genannten

Maximalbeträge hinausgehenden Umfang nicht einverstanden sind. In der Verfügung

vom 27. September 2023 hat sich der KJD zu den Elternbeiträgen für die

Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht geäussert. Damit ist nicht

ersichtlich, weshalb die Eltern ihre Meinung betreffend die Beiträge für die

erwähnte Periode plötzlich geändert haben sollten. Unter diesen Umständen

mussten die Behörden damit rechnen, dass die Teilzahlungen auf anderen Motiven

beruhen und durften sie deshalb daraus nicht auf ein konkludentes

Einverständnis schliessen. Dementsprechend machen die Eltern in ihrem Rekurs

glaubhaft geltend, sie hätten nicht aufgrund eines Einverständnisses mit dem

Elternbeitrag, sondern aus Angst vor möglichen Konsequenzen seitens der

Behörden teilweise Zahlungen geleistet, und sie hätten nie die Absicht gehabt,

mit diesen Zahlungen ihr Einverständnis mit den Beiträgen zu signalisieren. Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den

Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht

gegenstandslos geworden ist. Folglich ist Ziff. 1 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids, mit der das ED den Rekurs als gegenstandslos

abgeschrieben hat, betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober

2022.

bis 31. Mai 2023 aufzuheben.

2.2.2

In ihrer Rekursbegründung haben die Eltern

geltend gemacht, dass sich das Haushaltseinkommen per 1. April 2023 verringere.

Zudem sei das Haushaltseinkommen bereits vor der geltend gemachten Reduktion

tiefer gewesen als gemäss dem Bestandteil der Verfügung vom 22. Dezember 2022

bildenden Berechnungsblatt. Schliesslich haben die Eltern gerügt, dass bereits

für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 Schuldentilgung im Umfang von

CHF 1'290.65 pro Monat und Kosten von U-Abos von CHF 153.– zu Unrecht

nicht berücksichtigt worden seien (Rekursbegründung vom 16. Februar 2023

Rz. 7 und 9–12). Mit diesen Rügen hat sich das ED weder im angefochtenen

Entscheid noch in der Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist die Sache

betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai

2023.

an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter Mitberücksichtigung

der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen Rügen und zum

Entscheid in der Sache.

3.

3.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis

zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

Trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird

die in Art. 58 Abs. 1 VwVG geregelte Möglichkeit der Wiedererwägung lite

pendente auch für das kantonale verwaltungsinterne Rekursverfahren bejaht (VGE

VD.2025.2 vom 5. Juni 2025 E. 1.4.1; vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank,

Handbuch], 462; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003.

[nachfolgend Schwank, Diss.],

S. 168).

3.2

3.2.1

Mit seiner Verfügung vom 27. September 2023

hat der KJD seine Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend den Elternbeitrag

für die Zeit ab 1. Juni 2023 implizit in Wiedererwägung gezogen und ersetzt (vgl.

Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 58 N 44), wie das

ED richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).

3.2.2

Mit dem Erlass der neuen Verfügung wird das

Rekursverfahren grundsätzlich nur insoweit gegenstandslos, als damit den im

Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden entsprochen wird (vgl.

VGE VD.2020.41 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 113 V 237 E. 1a, 107

V 250 E. 3; BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 58 N 20; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 45, 48 und 52; Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar,

Zürich 2022, Art. 58 N 13). Soweit die Vorinstanz mit der neuen Verfügung den

im Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden nicht entsprochen

hat, bleibt die Sache bei der Rekursinstanz rechtshängig (vgl. BGE 107 V 250 E.

3; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N

52), ist das Rekursverfahren fortzusetzen und hat die Rekursinstanz über die

strittig gebliebenen Punkte materiell zu entscheiden (vgl. Art. 58 Abs. 3

VwVG; BGE 113 V 237 E. 1a, 107 V 250 E. 3; Mächler,

a.a.O., Art. 58 N 20 und 22; Pfleiderer,

a.a.O., Art. 58 N 52; Schwank,

Diss., S. 169; Schwank,

Handbuch, S. 463; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

a.a.O., Art. 58 N 13). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die

Rekurrierenden die neue Verfügung angefochten haben (vgl. BGE 113 V 237 E. 1a,

107.

V 250 E. 3; Mächler, a.a.O.,

Art. 58 N 22). Soweit die Vorinstanz den Anträgen der Rekurrierenden im

Rekursverfahren nicht entsprochen hat, gilt die während des Rekursverfahrens

erlassene neue Verfügung im Grundsatz als durch den bereits erhobenen Rekurs

gegen die ursprüngliche Verfügung mit angefochten (vgl. BVGer A-4044/2019 vom

17.

Dezember 2019 E. 1.2.1, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 4.2; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 46). Die

vorstehend dargelegten Regeln gelten grundsätzlich selbst dann, wenn die neue

Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht. Dies hat in der

Regel bloss zur Folge, dass ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen ist

(vgl. Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 VwVG; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 47).

3.2.3

Die vorstehend dargelegte Rechtslage hat das

ED verkannt, indem es davon ausgegangen ist, das Rekursverfahren sei für die

Zeit ab 1. Juni 2023 gegenstandslos geworden, weil die Eltern gegen die neue

Verfügung vom 27. September 2023 keinen (selbständigen) Rekurs erhoben und

diesbezüglich auch kein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben (vgl.

angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 9 und E. 1.4). Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den Elternbeitrag auch

für die Zeit ab 1. Juni 2023 nicht gegenstandslos geworden ist, soweit der KJD

mit seiner Verfügung vom 27. September 2023 dem von den Eltern mit der

Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 gestellten Antrag nicht entsprochen hat.

3.3

Mit der Verfügung vom 27. September 2023 hat

der KJD die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag gemäss § 7 der

Kinderbetreuungsbeitragsverordnung (KBBV, SG 212.470) gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu einem Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von derzeit CHF

250.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung

sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter verpflichtet. Ein solcher

Beitrag ist zwar nicht Gegenstand der beim ED angefochtenen Verfügung vom

22.

Dezember 2022 gewesen. Zwischen dem Elternbeitrag gemäss § 7 KBBV

und dem Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV besteht aber ein sehr enger

Zusammenhang. Im Berechnungsblatt und im Begleitschreiben wurden beide Beträge

berücksichtigt und der KJD hat im Berechnungsblatt und in Ziff. 3 des

Dispositivs seiner Verfügung vom 27. September 2023 sogar beide Beiträge

umfassende Gesamtbeiträge festgesetzt. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Verfügung vom 27. September 2023 auch betreffend den

Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage durch den bereits erhobenen Rekurs

gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 mitangefochten worden ist, und

hat das ED das Rekursverfahren auch betreffend diesen Beitrag fortzusetzen und

materiell zu entscheiden, ob der Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV geschuldet ist

(vgl. BGE 107 V 250 E. 3).

3.4

3.4.1

Für die Zeit ab 1. April 2023 und damit auch

für die vorliegend relevante Zeit ab 1. Juni 2023 haben die Eltern mit ihrer

Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragt, dass sie zu einem

Elternbeitrag von maximal CHF 8.45 an die Kosten der ausserfamiliären

Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer

Tochter zu verpflichten seien. Der im Dispositiv der Verfügung vom 27.

September 2023 erwähnte Elternbeitrag ist nicht vergleichbar mit dem im

Dispositiv der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genannten. Im Dispositiv

der Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird der gesamte Elternbeitrag erwähnt und

nicht bloss der nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für

den persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die

Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter verbleibende und den

Eltern in Rechnung gestellte Anteil des Elternbeitrags. Der gesamte

Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Juni 2023 beträgt gemäss dem Bestandteil der

Verfügung vom 27. September 2023 bildenden Berechnungsblatt CHF 1'671.85.

Der im Dispositiv der Verfügung vom 27. September 2023 erwähnte Elternbeitrag

entspricht dem nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für den

persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die

Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter von der Summe des

Elternbeitrags von CHF 1'671.85 und der Ausbildungszulage von

CHF 250.– verbleibenden und den Eltern in Rechnung gestellten Betrag (vgl.

Begleitschreiben und Berechnungsblatt). Unter Mitberücksichtigung der von den

Eltern selber verwalteten, aber trotzdem von ihnen zu bezahlenden Beträge

beläuft sich der Elternbeitrag, den die Eltern gemäss der Verfügung vom

27.

September 2023 und dem Bestandteil der Verfügung bildenden

Berechnungsblatt insgesamt zu leisten haben, auf CHF 1'671.85. Somit wurde der

Elternbeitrag mit der Verfügung vom 27. September 2023 im Vergleich zur

Verfügung vom 22. Dezember 2022 ab dem 1. Juni 2023 nur von CHF 2'143.–

pro Monat auf CHF 1'671.85 pro Monat reduziert. Zusätzlich hat der KJD die

Eltern mit der Verfügung vom 27. September 2023 gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu

einem Beitrag in Höhe der Ausbildungszulagen von derzeit CHF 250.–

verpflichtet. Auch dieser Beitrag ist Gegenstand des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens (vgl. oben E. 3.3). Insgesamt hat der KJD dem Antrag der

Eltern somit nur insoweit entsprochen, als er die von ihnen zu leistenden

Beiträge für die Zeit ab Juni 2023 von CHF 2'143.– auf CHF 1'921.85 (Elternbeitrag

CHF 1'671.85 + Beitrag in Höhe der Ausbildungszulage von CHF 250.‑)

und damit um rund 10 % reduziert hat. Daher ist das Rekursverfahren für die

Zeit ab 1. Juni 2023 nur insoweit gegenstandslos geworden, als Beiträge der

Eltern von mehr als CHF 1'921.85 unter Vorbehalt einer allfälligen reformatio

in peius (vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer reformation in peius nach einer

Wiedererwägung lite pendente Pfleiderer,

a.a.O., Art. 58 N 52) nicht mehr zur Diskussion stehen. Aus den vorstehenden

Gründen ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der das

ED den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben hat, betreffend die Beiträge für

die Zeit seit 1. Juni 2023 teilweise aufzuheben.

3.4.2

In seiner Vernehmlassung hat das ED zwar

begründet, weshalb die Eltern für die Zeit ab 1. Juni 2023 seiner Ansicht nach

einen Elternbeitrag schulden. Zur Bemessung der Höhe des Elternbeitrags hat es

sich aber weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung

geäussert. Auch zur Frage, ob die Eltern zusätzlich einen Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV zu leisten haben, fehlen jegliche Ausführungen des ED. Unter diesen

Umständen ist die Sache auch betreffend die Beiträge der Eltern für die Zeit ab

dem 1. Juni 2023 an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter

Mitberücksichtigung der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen

Rügen und zum Entscheid in der Sache. Durch die Bestätigung der Lehraufsicht

vom 13. Mai 2025, die Wegfallanzeige der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2025 und

die Einladung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. Juni

2025.

ist bewiesen, dass der Lehrvertrag der Kinderkrippe […] mit der Tochter

per 14. Mai 2025 aufgelöst worden ist, dass die Tochter am 25. Juni 2025 einen

Termin beim RAV gehabt hat und dass die Mutter seit dem 1. Juni 2025 für die

Tochter keine Ausbildungszulagen mehr erhält. Gemäss der Darstellung der

Rekurrierenden hat die Tochter ihre Ausbildung selbst abgebrochen. Diese neuen

Beweismittel und diese neue Tatsachenbehauptung sind im verwaltungsinternen

Rekursverfahren zu berücksichtigen (Schwank,

Handbuch, S. 452). Folglich hat das Erziehungsdepartement auch zu prüfen, ob

die Beitragspflicht der Eltern ab dem 15. Mai 2025 wegen der Beendigung

der Ausbildung der Tochter entfallen ist.

4.

4.1

Das ED hat mit Ziff. 2 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids erkannt, dass für das Rekursverfahren keine Kosten

erhoben werden. Dies hat es damit begründet, dass im Fall der Abschreibung

eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit praxisgemäss keine

Verfahrenskosten erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Mit der

weitgehenden Aufhebung der Abschreibung des Rekursverfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit durch das vorliegende Urteil ist dem Kostenentscheid des

ED die Grundlage entzogen. Daher ist auch Ziff. 2 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids aufzuheben und hat das ED unter Berücksichtigung des

Ausgangs des Rekursverfahrens in der Sache neu über die Verteilung der

amtlichen Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens zu entscheiden.

Zusätzlich hat das ED ebenfalls unter Berücksichtigung des Ausgangs des

Rekursverfahrens in der Sache neu zu entscheiden, ob und wenn ja in welchem

Umfang den Eltern für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten ist.

4.2

4.2.1

Das ED hat erwogen, das Gesuch der Eltern um

unentgeltliche Prozessführung sei gegenstandslos, weil keine Verfahrenskosten

erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Falls das ED den Eltern mit

seinem neuen Entscheid amtliche Kosten auferlegt (vgl. zu dieser Möglichkeit

oben E. 5.1), erweist sich diese Erwägung als unzutreffend und hat es auch über

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren zu entscheiden.

4.2.2

Das Gesuch der Eltern um unentgeltliche

Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren hat das ED mangels

Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen (angefochtener

Entscheid E. 4). Das ED hat die prozessuale Bedürftigkeit der Eltern sowohl für

den Zeitpunkt der Einreichung der Rekursbegründung mit Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vom 16. Februar 2023 als auch für die Zeit ab 1. Juni 2023 geprüft

und verneint (angefochtener Entscheid E. 4.4 f.).

Für Februar und März 2023 weicht die Berechnung des ED nur

insoweit von den Angaben in der Rekursbegründung ab, als nach Ansicht der

Eltern zusätzlich CHF 53.– für ein U-Abo für ihre Tochter zu

berücksichtigen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom

16.

Februar 2023 Rz. 12). Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser Kosten

beliefe sich der monatliche Überschuss statt auf CHF 834.60 auf

CHF 781.60. Auch mit einem solchen monatlichen Überschuss hätte das ED die

prozessuale Bedürftigkeit der Eltern zu Recht verneint.

Da die Eltern für die Finanzierung ihrer Anwaltskosten den

Überschuss von mehreren Monaten benötigen, ist für die Beurteilung ihrer

prozessualen Bedürftigkeit aber auch relevant, über welchen Überschuss sie in

den Folgemonaten verfügt haben. Diesbezüglich besteht zwischen der Berechnung

des ED und den Angaben in der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 bereits

insoweit eine wesentliche Differenz, als das ED erst ab dem 1. Juni 2023 von

einem reduzierten Einkommen ausgeht, während die Eltern eine Reduktion des

Einkommens bereits ab 1. April 2023 geltend machen. Weiter ist das ED für die

Zeit ab der Reduktion gestützt auf das Bestandteil der Verfügung des KJD vom

27.

September 2023 bildende Berechnungsblatt ohne eigene Überprüfung von einem

Haushaltseinkommen von CHF 10'984.60 ausgegangen. Die Eltern hingegen haben in

ihrer Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 geltend gemacht, dass nach der

Reduktion nur noch von einem Haushaltseinkommen von CHF 7'892.90 ausgegangen

werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom 16.

Februar 2023 Rz. 8 und 12). Ab wann sich das Haushaltseinkommen reduziert hat

und wie hoch das reduzierte Haushaltseinkommen gewesen ist, hat das ED im

Rahmen der Beurteilung des Rekurses in der Sache ohnehin zu prüfen und zu

entscheiden. Daher wird auch Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen

worden ist, aufgehoben, und hat das ED unter Berücksichtigung der für den

Sachentscheid getroffenen Feststellungen betreffend Zeitpunkt und Höhe des

Haushaltseinkommens die prozessuale Bedürftigkeit erneut zu prüfen sowie neu

über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und nötigenfalls erstmals über

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. dazu oben E. 5.2.1) für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren zu entscheiden.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das ED das

verwaltungsinterne Rekursverfahren im Umfang von mehr als 90 % der strittigen

Beiträge zu Unrecht als gegenstandslos erachtet hat und dass folglich im Umfang

von mehr als 90 % der strittigen Beiträge sein Abschreibungsentscheid

aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an das ED zurückzuweisen sind.

Damit wird der vorliegende Rekurs nur insoweit abgewiesen, als der

Abschreibungsentscheid des ED im Umfang von weniger als 10 % der strittigen

Beiträge bestätigt wird. Dieses geringfügige Unterliegen kann bei der

Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Daher werden die Kosten so

verteilt, wie wenn die Sache vollständig zum neuen Entscheid an das ED

zurückgewiesen würde. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn

die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer

vollständigen Gutheissung der Anträge der Rekurrierenden führen kann (VGE

VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 3.1, VD.2020.152 vom 24. November 2020

E. 5.1 mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eltern die

vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die

Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den

persönlichen Bedarf ihrer Tochter. Mit der Begründung ihres Rekurses an das ED

vom 16. Februar 2023 haben sie hingegen die Verpflichtung zur Leistung eines

Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung

sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von maximal CHF 1'938.35 für

die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und von maximal CHF 8.45

für die Zeit ab 1. April 2023 beantragt. Unter diesen Umständen erscheint es

fraglich, ob im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine vollständige

Gutheissung des Antrags auf vollständige Aufhebung der Verpflichtung der Eltern

zur Leistung von Beiträgen in Betracht kommt. Soweit das ED das

verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht (im Umfang von weniger als 10 % der

strittigen Beiträge) zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abgeschrieben hat, erscheint es aber auf jeden Fall möglich, dass es im Rahmen

seiner Neubeurteilung die Beiträge der Eltern für die Zeit vom 3. Oktober 2022

bis 31. März 2023 auf CHF 1'938.35 und für die Zeit ab 1. April 2023 auf

CHF 8.45 reduziert. Dies entspräche für die Zeit vom Oktober 2022 bis Mai

2025.

gemessen am Antrag auf vollständige Aufhebung der Pflicht zur Leistung von

Beiträgen einem Obsiegen von rund 80 %. Zudem erscheint es möglich, dass das ED

die Eltern aufgrund der Beendigung der Ausbildung der Tochter per 15. Mai 2025

vollständig von ihrer Beitragspflicht befreit. Unter diesen Umständen erscheint

es angemessen, den Eltern für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Erziehungsdepartements

vom 11. Februar 2025 teilweise sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des

Entscheids des Erziehungsdepartements vom 11. Februar 2025 vollständig

aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das

Erziehungsdepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.