VD.2025.43
Beiträge an die Kosten der Unterbringung und Betreuung
7. August 2025Deutsch22 min
Am 22. Dezember 2022 verfügte der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.43
URTEIL
vom 7. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Kinder- und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 11. Februar 2025
betreffend Beiträge an die Kosten
der Unterbringung und Betreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. Dezember 2022 verfügte der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
(nachfolgend KJD), dass die Eltern von C____ ab dem 3. Oktober 2022 einen
Elternbeitrag von CHF 2'143.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter zu
leisten haben.
Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhoben die Eltern
Rekurs beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend ED). Mit
Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragten die damals anwaltlich
vertretenen Eltern, die Verfügung vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und
sie seien zur Leistung eines Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von
maximal CHF 1'938.35 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis
31. März 2023 und von maximal CHF 8.45 für die Zeit ab dem 1.
April 2023 zu verpflichten.
Am 27. September 2023 verfügte der KJD, dass die Eltern ab
dem 1. Juni 2023 an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung
sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter einen Elternbeitrag von CHF
1'169.05 pro Monat und einen Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von
derzeit CHF 250.– pro Monat zu leisten haben.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 schrieb das ED den Rekurs
als gegenstandslos ab und lehnte das Gesuch der Eltern um unentgeltliche
Verbeiständung ab.
Am 21. Februar 2025 erhoben die Eltern beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid vom 11. Februar 2025. Am
17. März 2025 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025
beantragte das ED die Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 1. Juli
2025 teilten die Eltern dem Verwaltungsgericht mit, dass die Tochter ihre
Ausbildung abgebrochen habe, reichten einen Beweis dafür ein, dass der
Lehrvertrag per 14. Mai 2025 aufgelöst worden war, und beantragten sinngemäss,
dass sie aufgrund des Ausbildungsabbruchs von sämtlichen Beiträgen für ihre
Tochter zu befreien seien.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 17. März 2025 sowie aus § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrierenden sind als Adressaten des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht
eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.4
Das ED macht geltend, der vorliegende Rekurs
richte sich weder gegen die Höhe der Beiträge der Eltern an die Kosten der
ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf
ihrer Tochter noch gegen die Abweisung des Gesuchs der Eltern um unentgeltliche
Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Vernehmlassung
Rz. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im sinngemässen Antrag auf
vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die
Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den
persönlichen Bedarf ihrer Tochter ist offensichtlich der implizite
Eventualantrag auf Reduktion dieser Beiträge enthalten. Zu Ausführungen
betreffend die Höhe der Beiträge hatten die Eltern im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keinen Anlass, weil das ED ihren
verwaltungsinternen Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben und sich deshalb im
angefochtenen Entscheid selbst nicht zur Berechnung und Höhe der Beiträge geäussert
hat. Die Eltern machen im vorliegenden Rekurs geltend, dass sie ein Recht auf
unentgeltlichen Beistand hätten. Da sie im vorliegenden Rekursverfahren nicht
anwaltlich vertreten sind, ist daraus zu schliessen, dass sie sinngemäss auch
die Aufhebung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beantragen.
2.
2.1
Der KJD hat sich in seiner Verfügung vom 27.
September 2023 zum Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai
2023.
nicht geäussert. Daher ist davon auszugehen, dass er seine Verfügung vom
22.
Dezember 2022 betreffend diese Periode nicht in Wiedererwägung gezogen hat.
Dementsprechend hat das ED richtig festgestellt, dass die Verfügung vom 22.
Dezember 2022 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht
durch die Verfügung vom 27. September 2023 ersetzt worden ist und weiterhin
Geltung beansprucht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4).
2.2
2.2.1
Das ED ist jedoch der Meinung, die Eltern
hätten konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den mit der Verfügung vom 22.
Dezember 2022 festgesetzten Elternbeitrag akzeptierten, indem sie nach der
Eröffnung der Verfügung vom 27. September 2023 die ausstehenden Beträge
mindestens teilweise beglichen hätten. Damit bestehe kein Interesse mehr an der
Weiterführung des Rekursverfahrens betreffend die Zeit vom 3. Oktober 2022
bis 31. Mai 2023 und könne dieses insoweit als gegenstandslos abgeschrieben
werden (angefochtener Entscheid E. 1.4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Zunächst haben die Eltern gemäss dem Schreiben des ED vom 27. März
2024.
gemäss Auskunft des KJD nur einen Teil der gemäss der Verfügung vom 22.
Dezember 2022 für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 geschuldeten
Beiträge bezahlt. Aus einer bloss teilweisen Bezahlung kann offensichtlich
nicht auf ein Einverständnis mit dem gesamten verfügten Betrag geschlossen
werden. Die teilweise Bezahlung erlaubt aber auch nicht den Schluss, dass die
Eltern mit der Verfügung vom 22. Dezember 2022 in einem über die in der
Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 genannten Maximalbeträge
hinausgehenden Umfang einverstanden gewesen seien. Zunächst hat das ED nicht
einmal festgestellt, dass die Eltern mehr als die erwähnten Maximalbeträge
bezahlt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte daraus aber nicht
auf ein Einverständnis im Umfang der Zahlungen geschlossen werden. Indem die
Eltern einen Anwalt mit der Anfechtung der Verfügung vom 22. Dezember 2022
beauftragt haben und dieser in ihrem Namen eine Rekursbegründung eingereicht
hat, haben die Eltern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit
der Verfügung jedenfalls im über die in der Rekursbegründung genannten
Maximalbeträge hinausgehenden Umfang nicht einverstanden sind. In der Verfügung
vom 27. September 2023 hat sich der KJD zu den Elternbeiträgen für die
Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht geäussert. Damit ist nicht
ersichtlich, weshalb die Eltern ihre Meinung betreffend die Beiträge für die
erwähnte Periode plötzlich geändert haben sollten. Unter diesen Umständen
mussten die Behörden damit rechnen, dass die Teilzahlungen auf anderen Motiven
beruhen und durften sie deshalb daraus nicht auf ein konkludentes
Einverständnis schliessen. Dementsprechend machen die Eltern in ihrem Rekurs
glaubhaft geltend, sie hätten nicht aufgrund eines Einverständnisses mit dem
Elternbeitrag, sondern aus Angst vor möglichen Konsequenzen seitens der
Behörden teilweise Zahlungen geleistet, und sie hätten nie die Absicht gehabt,
mit diesen Zahlungen ihr Einverständnis mit den Beiträgen zu signalisieren. Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den
Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht
gegenstandslos geworden ist. Folglich ist Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids, mit der das ED den Rekurs als gegenstandslos
abgeschrieben hat, betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober
2022.
bis 31. Mai 2023 aufzuheben.
2.2.2
In ihrer Rekursbegründung haben die Eltern
geltend gemacht, dass sich das Haushaltseinkommen per 1. April 2023 verringere.
Zudem sei das Haushaltseinkommen bereits vor der geltend gemachten Reduktion
tiefer gewesen als gemäss dem Bestandteil der Verfügung vom 22. Dezember 2022
bildenden Berechnungsblatt. Schliesslich haben die Eltern gerügt, dass bereits
für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 Schuldentilgung im Umfang von
CHF 1'290.65 pro Monat und Kosten von U-Abos von CHF 153.– zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden seien (Rekursbegründung vom 16. Februar 2023
Rz. 7 und 9–12). Mit diesen Rügen hat sich das ED weder im angefochtenen
Entscheid noch in der Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist die Sache
betreffend den Elternbeitrag für die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai
2023.
an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter Mitberücksichtigung
der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen Rügen und zum
Entscheid in der Sache.
3.
3.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis
zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird
die in Art. 58 Abs. 1 VwVG geregelte Möglichkeit der Wiedererwägung lite
pendente auch für das kantonale verwaltungsinterne Rekursverfahren bejaht (VGE
VD.2025.2 vom 5. Juni 2025 E. 1.4.1; vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank,
Handbuch], 462; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003.
[nachfolgend Schwank, Diss.],
S. 168).
3.2
3.2.1
Mit seiner Verfügung vom 27. September 2023
hat der KJD seine Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend den Elternbeitrag
für die Zeit ab 1. Juni 2023 implizit in Wiedererwägung gezogen und ersetzt (vgl.
Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 58 N 44), wie das
ED richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).
3.2.2
Mit dem Erlass der neuen Verfügung wird das
Rekursverfahren grundsätzlich nur insoweit gegenstandslos, als damit den im
Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden entsprochen wird (vgl.
VGE VD.2020.41 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 113 V 237 E. 1a, 107
V 250 E. 3; BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 58 N 20; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 45, 48 und 52; Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar,
Zürich 2022, Art. 58 N 13). Soweit die Vorinstanz mit der neuen Verfügung den
im Rekursverfahren gestellten Anträgen der Rekurrierenden nicht entsprochen
hat, bleibt die Sache bei der Rekursinstanz rechtshängig (vgl. BGE 107 V 250 E.
3; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N
52), ist das Rekursverfahren fortzusetzen und hat die Rekursinstanz über die
strittig gebliebenen Punkte materiell zu entscheiden (vgl. Art. 58 Abs. 3
VwVG; BGE 113 V 237 E. 1a, 107 V 250 E. 3; Mächler,
a.a.O., Art. 58 N 20 und 22; Pfleiderer,
a.a.O., Art. 58 N 52; Schwank,
Diss., S. 169; Schwank,
Handbuch, S. 463; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
a.a.O., Art. 58 N 13). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die
Rekurrierenden die neue Verfügung angefochten haben (vgl. BGE 113 V 237 E. 1a,
107.
V 250 E. 3; Mächler, a.a.O.,
Art. 58 N 22). Soweit die Vorinstanz den Anträgen der Rekurrierenden im
Rekursverfahren nicht entsprochen hat, gilt die während des Rekursverfahrens
erlassene neue Verfügung im Grundsatz als durch den bereits erhobenen Rekurs
gegen die ursprüngliche Verfügung mit angefochten (vgl. BVGer A-4044/2019 vom
17.
Dezember 2019 E. 1.2.1, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 4.2; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 46). Die
vorstehend dargelegten Regeln gelten grundsätzlich selbst dann, wenn die neue
Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht. Dies hat in der
Regel bloss zur Folge, dass ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen ist
(vgl. Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 VwVG; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N 47).
3.2.3
Die vorstehend dargelegte Rechtslage hat das
ED verkannt, indem es davon ausgegangen ist, das Rekursverfahren sei für die
Zeit ab 1. Juni 2023 gegenstandslos geworden, weil die Eltern gegen die neue
Verfügung vom 27. September 2023 keinen (selbständigen) Rekurs erhoben und
diesbezüglich auch kein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben (vgl.
angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 9 und E. 1.4). Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass das Rekursverfahren betreffend den Elternbeitrag auch
für die Zeit ab 1. Juni 2023 nicht gegenstandslos geworden ist, soweit der KJD
mit seiner Verfügung vom 27. September 2023 dem von den Eltern mit der
Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 gestellten Antrag nicht entsprochen hat.
3.3
Mit der Verfügung vom 27. September 2023 hat
der KJD die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag gemäss § 7 der
Kinderbetreuungsbeitragsverordnung (KBBV, SG 212.470) gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu einem Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage von derzeit CHF
250.– pro Monat an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung
sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter verpflichtet. Ein solcher
Beitrag ist zwar nicht Gegenstand der beim ED angefochtenen Verfügung vom
22.
Dezember 2022 gewesen. Zwischen dem Elternbeitrag gemäss § 7 KBBV
und dem Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV besteht aber ein sehr enger
Zusammenhang. Im Berechnungsblatt und im Begleitschreiben wurden beide Beträge
berücksichtigt und der KJD hat im Berechnungsblatt und in Ziff. 3 des
Dispositivs seiner Verfügung vom 27. September 2023 sogar beide Beiträge
umfassende Gesamtbeiträge festgesetzt. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Verfügung vom 27. September 2023 auch betreffend den
Beitrag in der Höhe der Ausbildungszulage durch den bereits erhobenen Rekurs
gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 mitangefochten worden ist, und
hat das ED das Rekursverfahren auch betreffend diesen Beitrag fortzusetzen und
materiell zu entscheiden, ob der Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV geschuldet ist
(vgl. BGE 107 V 250 E. 3).
3.4
3.4.1
Für die Zeit ab 1. April 2023 und damit auch
für die vorliegend relevante Zeit ab 1. Juni 2023 haben die Eltern mit ihrer
Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 beantragt, dass sie zu einem
Elternbeitrag von maximal CHF 8.45 an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung und Betreuung sowie für den persönlichen Bedarf ihrer
Tochter zu verpflichten seien. Der im Dispositiv der Verfügung vom 27.
September 2023 erwähnte Elternbeitrag ist nicht vergleichbar mit dem im
Dispositiv der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genannten. Im Dispositiv
der Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird der gesamte Elternbeitrag erwähnt und
nicht bloss der nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für
den persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die
Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter verbleibende und den
Eltern in Rechnung gestellte Anteil des Elternbeitrags. Der gesamte
Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Juni 2023 beträgt gemäss dem Bestandteil der
Verfügung vom 27. September 2023 bildenden Berechnungsblatt CHF 1'671.85.
Der im Dispositiv der Verfügung vom 27. September 2023 erwähnte Elternbeitrag
entspricht dem nach Abzug der von den Eltern selbst verwalteten Beträge für den
persönlichen Bedarf der Tochter, die medizinische Grundversorgung, die
Integrationszulage und die eigene Betreuung der Tochter von der Summe des
Elternbeitrags von CHF 1'671.85 und der Ausbildungszulage von
CHF 250.– verbleibenden und den Eltern in Rechnung gestellten Betrag (vgl.
Begleitschreiben und Berechnungsblatt). Unter Mitberücksichtigung der von den
Eltern selber verwalteten, aber trotzdem von ihnen zu bezahlenden Beträge
beläuft sich der Elternbeitrag, den die Eltern gemäss der Verfügung vom
27.
September 2023 und dem Bestandteil der Verfügung bildenden
Berechnungsblatt insgesamt zu leisten haben, auf CHF 1'671.85. Somit wurde der
Elternbeitrag mit der Verfügung vom 27. September 2023 im Vergleich zur
Verfügung vom 22. Dezember 2022 ab dem 1. Juni 2023 nur von CHF 2'143.–
pro Monat auf CHF 1'671.85 pro Monat reduziert. Zusätzlich hat der KJD die
Eltern mit der Verfügung vom 27. September 2023 gestützt auf § 6 Abs. 3 KBBV zu
einem Beitrag in Höhe der Ausbildungszulagen von derzeit CHF 250.–
verpflichtet. Auch dieser Beitrag ist Gegenstand des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens (vgl. oben E. 3.3). Insgesamt hat der KJD dem Antrag der
Eltern somit nur insoweit entsprochen, als er die von ihnen zu leistenden
Beiträge für die Zeit ab Juni 2023 von CHF 2'143.– auf CHF 1'921.85 (Elternbeitrag
CHF 1'671.85 + Beitrag in Höhe der Ausbildungszulage von CHF 250.‑)
und damit um rund 10 % reduziert hat. Daher ist das Rekursverfahren für die
Zeit ab 1. Juni 2023 nur insoweit gegenstandslos geworden, als Beiträge der
Eltern von mehr als CHF 1'921.85 unter Vorbehalt einer allfälligen reformatio
in peius (vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer reformation in peius nach einer
Wiedererwägung lite pendente Pfleiderer,
a.a.O., Art. 58 N 52) nicht mehr zur Diskussion stehen. Aus den vorstehenden
Gründen ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der das
ED den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben hat, betreffend die Beiträge für
die Zeit seit 1. Juni 2023 teilweise aufzuheben.
3.4.2
In seiner Vernehmlassung hat das ED zwar
begründet, weshalb die Eltern für die Zeit ab 1. Juni 2023 seiner Ansicht nach
einen Elternbeitrag schulden. Zur Bemessung der Höhe des Elternbeitrags hat es
sich aber weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung
geäussert. Auch zur Frage, ob die Eltern zusätzlich einen Beitrag gemäss § 6 Abs. 3 KBBV zu leisten haben, fehlen jegliche Ausführungen des ED. Unter diesen
Umständen ist die Sache auch betreffend die Beiträge der Eltern für die Zeit ab
dem 1. Juni 2023 an das ED zurückzuweisen zur eingehenden Prüfung unter
Mitberücksichtigung der mit der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 erhobenen
Rügen und zum Entscheid in der Sache. Durch die Bestätigung der Lehraufsicht
vom 13. Mai 2025, die Wegfallanzeige der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2025 und
die Einladung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. Juni
2025.
ist bewiesen, dass der Lehrvertrag der Kinderkrippe […] mit der Tochter
per 14. Mai 2025 aufgelöst worden ist, dass die Tochter am 25. Juni 2025 einen
Termin beim RAV gehabt hat und dass die Mutter seit dem 1. Juni 2025 für die
Tochter keine Ausbildungszulagen mehr erhält. Gemäss der Darstellung der
Rekurrierenden hat die Tochter ihre Ausbildung selbst abgebrochen. Diese neuen
Beweismittel und diese neue Tatsachenbehauptung sind im verwaltungsinternen
Rekursverfahren zu berücksichtigen (Schwank,
Handbuch, S. 452). Folglich hat das Erziehungsdepartement auch zu prüfen, ob
die Beitragspflicht der Eltern ab dem 15. Mai 2025 wegen der Beendigung
der Ausbildung der Tochter entfallen ist.
4.
4.1
Das ED hat mit Ziff. 2 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids erkannt, dass für das Rekursverfahren keine Kosten
erhoben werden. Dies hat es damit begründet, dass im Fall der Abschreibung
eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit praxisgemäss keine
Verfahrenskosten erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Mit der
weitgehenden Aufhebung der Abschreibung des Rekursverfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit durch das vorliegende Urteil ist dem Kostenentscheid des
ED die Grundlage entzogen. Daher ist auch Ziff. 2 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und hat das ED unter Berücksichtigung des
Ausgangs des Rekursverfahrens in der Sache neu über die Verteilung der
amtlichen Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens zu entscheiden.
Zusätzlich hat das ED ebenfalls unter Berücksichtigung des Ausgangs des
Rekursverfahrens in der Sache neu zu entscheiden, ob und wenn ja in welchem
Umfang den Eltern für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten ist.
4.2
4.2.1
Das ED hat erwogen, das Gesuch der Eltern um
unentgeltliche Prozessführung sei gegenstandslos, weil keine Verfahrenskosten
erhoben würden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Falls das ED den Eltern mit
seinem neuen Entscheid amtliche Kosten auferlegt (vgl. zu dieser Möglichkeit
oben E. 5.1), erweist sich diese Erwägung als unzutreffend und hat es auch über
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren zu entscheiden.
4.2.2
Das Gesuch der Eltern um unentgeltliche
Verbeiständung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren hat das ED mangels
Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen (angefochtener
Entscheid E. 4). Das ED hat die prozessuale Bedürftigkeit der Eltern sowohl für
den Zeitpunkt der Einreichung der Rekursbegründung mit Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 16. Februar 2023 als auch für die Zeit ab 1. Juni 2023 geprüft
und verneint (angefochtener Entscheid E. 4.4 f.).
Für Februar und März 2023 weicht die Berechnung des ED nur
insoweit von den Angaben in der Rekursbegründung ab, als nach Ansicht der
Eltern zusätzlich CHF 53.– für ein U-Abo für ihre Tochter zu
berücksichtigen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom
16.
Februar 2023 Rz. 12). Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser Kosten
beliefe sich der monatliche Überschuss statt auf CHF 834.60 auf
CHF 781.60. Auch mit einem solchen monatlichen Überschuss hätte das ED die
prozessuale Bedürftigkeit der Eltern zu Recht verneint.
Da die Eltern für die Finanzierung ihrer Anwaltskosten den
Überschuss von mehreren Monaten benötigen, ist für die Beurteilung ihrer
prozessualen Bedürftigkeit aber auch relevant, über welchen Überschuss sie in
den Folgemonaten verfügt haben. Diesbezüglich besteht zwischen der Berechnung
des ED und den Angaben in der Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 bereits
insoweit eine wesentliche Differenz, als das ED erst ab dem 1. Juni 2023 von
einem reduzierten Einkommen ausgeht, während die Eltern eine Reduktion des
Einkommens bereits ab 1. April 2023 geltend machen. Weiter ist das ED für die
Zeit ab der Reduktion gestützt auf das Bestandteil der Verfügung des KJD vom
27.
September 2023 bildende Berechnungsblatt ohne eigene Überprüfung von einem
Haushaltseinkommen von CHF 10'984.60 ausgegangen. Die Eltern hingegen haben in
ihrer Rekursbegründung vom 16. Februar 2023 geltend gemacht, dass nach der
Reduktion nur noch von einem Haushaltseinkommen von CHF 7'892.90 ausgegangen
werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Rekursbegründung vom 16.
Februar 2023 Rz. 8 und 12). Ab wann sich das Haushaltseinkommen reduziert hat
und wie hoch das reduzierte Haushaltseinkommen gewesen ist, hat das ED im
Rahmen der Beurteilung des Rekurses in der Sache ohnehin zu prüfen und zu
entscheiden. Daher wird auch Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen
worden ist, aufgehoben, und hat das ED unter Berücksichtigung der für den
Sachentscheid getroffenen Feststellungen betreffend Zeitpunkt und Höhe des
Haushaltseinkommens die prozessuale Bedürftigkeit erneut zu prüfen sowie neu
über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und nötigenfalls erstmals über
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. dazu oben E. 5.2.1) für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren zu entscheiden.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das ED das
verwaltungsinterne Rekursverfahren im Umfang von mehr als 90 % der strittigen
Beiträge zu Unrecht als gegenstandslos erachtet hat und dass folglich im Umfang
von mehr als 90 % der strittigen Beiträge sein Abschreibungsentscheid
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an das ED zurückzuweisen sind.
Damit wird der vorliegende Rekurs nur insoweit abgewiesen, als der
Abschreibungsentscheid des ED im Umfang von weniger als 10 % der strittigen
Beiträge bestätigt wird. Dieses geringfügige Unterliegen kann bei der
Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Daher werden die Kosten so
verteilt, wie wenn die Sache vollständig zum neuen Entscheid an das ED
zurückgewiesen würde. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn
die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer
vollständigen Gutheissung der Anträge der Rekurrierenden führen kann (VGE
VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 3.1, VD.2020.152 vom 24. November 2020
E. 5.1 mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eltern die
vollständige Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die
Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung sowie für den
persönlichen Bedarf ihrer Tochter. Mit der Begründung ihres Rekurses an das ED
vom 16. Februar 2023 haben sie hingegen die Verpflichtung zur Leistung eines
Elternbeitrags an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung
sowie für den persönlichen Bedarf ihrer Tochter von maximal CHF 1'938.35 für
die Zeit vom 3. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und von maximal CHF 8.45
für die Zeit ab 1. April 2023 beantragt. Unter diesen Umständen erscheint es
fraglich, ob im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine vollständige
Gutheissung des Antrags auf vollständige Aufhebung der Verpflichtung der Eltern
zur Leistung von Beiträgen in Betracht kommt. Soweit das ED das
verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht (im Umfang von weniger als 10 % der
strittigen Beiträge) zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben hat, erscheint es aber auf jeden Fall möglich, dass es im Rahmen
seiner Neubeurteilung die Beiträge der Eltern für die Zeit vom 3. Oktober 2022
bis 31. März 2023 auf CHF 1'938.35 und für die Zeit ab 1. April 2023 auf
CHF 8.45 reduziert. Dies entspräche für die Zeit vom Oktober 2022 bis Mai
2025.
gemessen am Antrag auf vollständige Aufhebung der Pflicht zur Leistung von
Beiträgen einem Obsiegen von rund 80 %. Zudem erscheint es möglich, dass das ED
die Eltern aufgrund der Beendigung der Ausbildung der Tochter per 15. Mai 2025
vollständig von ihrer Beitragspflicht befreit. Unter diesen Umständen erscheint
es angemessen, den Eltern für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Erziehungsdepartements
vom 11. Februar 2025 teilweise sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des
Entscheids des Erziehungsdepartements vom 11. Februar 2025 vollständig
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das
Erziehungsdepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.