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Entscheid

VD.2025.44

Nichteintreten infolge versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung

7. August 2025Deutsch13 min

sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.44

URTEIL

vom 7. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.

André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch Mlaw Daniel Gmür,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, Postfach, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten infolge

versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 26. September 2024 verweigerte

das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des

Justiz- und Sicherheitsdepartements die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des italienischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...] (nachfolgend:

Rekurrent), und verpflichtete ihn, die Schweiz bis spätestens am

25. Dezember 2024 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten

am 27. September 2024 mittels A-Post Plus zugestellt. Gegen diese Verfügung

erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 Rekurs beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement und machte darin sowie in seiner Eingabe vom

11. November 2024 geltend, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

des Einzelfalls von einer rechtzeitig erfolgten Rekursanmeldung auszugehen sei.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur

Rekursanmeldung ab und trat mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung ohne Erhebung

amtlicher Kosten auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom

16. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 erhobene und

begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragte der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

die Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursanmeldefrist.

Zudem ersuchte er um Anweisung an die Vorinstanz, ihm eine Frist von 30 Tagen

zur Einreichung der Rekursbegründung anzusetzen. Diesen Rekurs überwies der

Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 17. März 2025 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. März 2025

wurde der Rekurrent zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von

CHF 800.– bis spätestens am 7. April 2025 verpflichtet. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem

Rekurs, entsprechend dem Antrag des Rekurrenten vom 4. April 2025, die

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Rekurrent mit Eingabe vom

4. April 2025 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. April 2025 eine

Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2025 gewährt. Mit Eingabe vom

23. Mai 2025 beantragte der Rekurrent die unentgeltliche

Prozessführung, welche ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

28. Mai 2025 bewilligt wurde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung

und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Die weiteren für das vorliegende Urteil relevanten Tatsachen

sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 17. März 2025

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die

Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw.

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht

hat.

2.

2.1

Mit seiner Rekursbegründung bestreitet der

Rekurrent nicht mehr, dass er die zehntägige Frist zur Anmeldung seines

Rekurses beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (§ 46 Abs. 1 OG) nicht

eingehalten hat. Zu klären ist einzig, ob die Vorinstanz ihm die Wiedereinsetzung

in die versäumte Frist zur Rekursanmeldung hätte gewähren müssen.

2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz

keine ausdrückliche Regelung zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. Das

Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand jedoch aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung

sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren (vgl. VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 2.4, VD.2022.34

vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom

9.

Februar 2015 E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren

gilt praxisgemäss eine analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 StG

des Gesetzes über die direkten Steuern (SG 640.100) als angemessen (vgl.

VGE VD.2023.3 E. 2.4; VD.2022.34 E. 3.1.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003,

Dispositiv

S. 140). Demnach setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus,

dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung

der Frist gehindert war. Dieser Grundsatz folgt einem allgemeinen

Verfahrensrechtprinzip, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter trotz gehöriger

Sorgfalt unverschuldet an fristgerechtem Handeln verhindert wurde (BGer 1C_491/2008

vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2023.3 vom

7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2;

VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1). Als

taugliche Entschuldigungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die

einer Person selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Wahrung ihrer

Interessen entweder vollständig verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren

(VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114

vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1). Hierzu gehören etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Arbeitsüberlastung,

organisatorische Mängel oder Ferien gelten hingegen nicht als

entschuldigungsfähig (VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1,

VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes

trägt der Gesuchstellende (vgl. VGE VD.2019.114 vom

3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 50 BGG

N 14; Vogel, in:

Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 24

N 18). Ob hierfür der volle Beweis zu erbringen ist, wie dies für das

Bundesgericht nach Art. 50 BGG angenommen wird, oder ob eine

Glaubhaftmachung ausreicht, wie sie Art. 94 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) vorsehen, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben (so auch

VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1).

2.3 Mit seiner Rekursbegründung bringt der

Rekurrent vor, ein Entschuldigungsgrund bestehe dann, wenn eine eigene

Verfahrenshandlung unerwarteterweise während seiner Abwesenheit hätte erfolgen

müssen. Er sei während genau zwei Wochen abwesend gewesen und davon

ausgegangen, formelle Entscheide würden – analog zum

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – in eingeschriebener Form eröffnet

und, sofern sie nicht abgeholt würden, nach sieben Tagen als zugestellt gelten.

Würde man auf den letzten Abholtag eine Rekursfrist von zehn Tagen

hinzurechnen, so hätte er sich nach seiner Rückkehr um die Einlegung des

Rekurses kümmern und die Frist einhalten können. In der nachvollziehbaren –

mithin entschuldbaren – Annahme, der Entscheid werde eingeschrieben zugestellt,

habe er bereits durch die Dauer seiner Abwesenheit seiner Obliegenheit genügt

und das Versäumnis nicht zu vertreten. Dass bisherige Aufforderungen zur

Stellungnahme per A‑Post+

zugestellt worden seien, ändere daran nichts.

Ferner habe seine Abwesenheit eine Woche nach der

Beauftragung einer Rechtsvertretung begonnen. Auf eine ausdrückliche Anfrage

zum Verfahrensstand habe das Migrationsamt nicht darauf hingewiesen, dass in

der Folgewoche ein Entscheid zugestellt werde. Er habe daher in guten Treuen

nicht mit einer Zustellung in jener Woche rechnen müssen. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Migrationsamt nach endgültiger

Fertigstellung einer Verfügung in der Regel mehrere Tage bis zur Unterzeichnung

und zum Versand verstreichen, sei anzunehmen, dass das Amt zum Zeitpunkt der

Verfahrensstandsanfrage sowohl den Entscheid als auch das ungefähre

Versanddatum gekannt habe. Dass es hierüber nicht informierte und zugleich eine

neue Anmeldebescheinigung bis zum 31. Oktober 2024 kommentarlos

übersandte, habe ihn in gutem Glauben belassen, er könne nicht kurzfristig mit

einem Entscheid rechnen. Vor diesem Hintergrund erachte er das Verhalten des

Migrationsamts als rechtsmissbräuchlich. Gleiches gelte dafür, dass das Amt

bereits vor Versand des Entscheids über die Vertretung in Kenntnis gesetzt und

deren Vollmacht zu den Akten genommen, den Entscheid aber nicht an die

Rechtsvertretung zugestellt oder ihr wenigstens zur Kenntnis gebracht habe.

Soweit dieses Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu

qualifizieren sei, belege es doch, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen

sei. Seine Abwesenheit habe einerseits so kurz gedauert, dass er nach seinen

Vorstellungen keine Frist habe versäumen können; anderseits habe er angesichts

der ausbleibenden Verfahrensstandsauskunft berechtigterweise darauf vertraut,

dass ein Entscheid nicht unmittelbar bevorstehe, weshalb einer zweiwöchigen

Abwesenheit nichts entgegenstanden habe. Damit verschärfe sich die Problematik

um die offene Verfahrensstandsanfrage: Die mit dem Entscheid befasste Mitarbeiterin

sei bereits am 23. September 2024 – drei Tage vor Erlass des

Entscheids – zurückgekehrt, sodass anzunehmen sei, sie habe die anhängige

Anfrage bewusst unberücksichtigt gelassen. Er habe sich bewusst um eine

Rechtsvertretung bemüht, um über den Verfahrensstand informiert zu werden. Die

Rückmeldung ohne inhaltliche Beantwortung der Anfrage habe in ihm den

gutgläubigen Eindruck erweckt, dass kurzfristig kein Entscheid zu erwarten sei.

Zudem sei er gutgläubig davon ausgegangen, eine zweiwöchige Abwesenheit könne

keine Fristversäumnis begründen.

Folglich sei die Säumnis auf entschuldbare Umstände

zurückzuführen, sodass die Frist wiederherzustellen sei. Schliesslich sei nicht

ersichtlich, wie das Migrationsamt wenige Tage vor Versand des Entscheids eine

Verfahrensstandsanfrage unerledigt lassen und gleichwohl nicht in

Rechtsmissbrauch verfallen könne. Ebenso wenig verständlich sei, dass die

Rechtsvertretung trotz Kenntnisvermerk über das Vertretungsverhältnis und trotz

der noch offenen Verfahrensstandsanfrage nicht über den ergangenen Entscheid in

Kenntnis gesetzt wurde.

2.4 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Seine Behauptung, er habe sich vom 27. September bis zum 11. Oktober 2024

im Ausland für Ferien aufgehalten, ist nicht glaubhaft gemacht. Als Belege

reicht er einzig ein Buchungsdetail der […] Bank vom 2. Oktober 2024

für einen Einkauf an der Station Aviadac (act. 5/7) sowie eine Quittung

über einen Einkauf bei […] Arbois/Frankreich vom 4. Oktober 2024 (act. 5/8)

ein. Weitere Zahlungen mittels Bankkarte wären somit für den Rekurrenten

belegbar, wurden aber weder geltend gemacht noch eingereicht. Er legt auch

nicht dar, wieso solche bei einem zweiwöchigen Aufenthalt nicht nötig gewesen

sind und belegt auch keinen Bezug von Bargeld in Euro. Weiter äussert sich der

Rekurrent weder zur Person der einladenden Freundin noch zum Ort seines

Aufenthalts konkreter. Schliesslich fehlen sämtliche Hinweise für die vom

Rekurrenten geltend gemachte Dauer seines Aufenthalts, die etwa von der

genannten Freundin ohne weiteres hätte bestätigt werden können. Daraus folgt,

dass der Rekurrent die von ihm behauptete zweiwöchige Auslandsabwesenheit weder

belegt noch glaubhaft gemacht hat. Er hat damit auch nicht glaubhaft gemacht,

bereits am Tag der Zustellung des Entscheids abwesend gewesen zu sein. Damit

fehlt der behaupteten schuldlosen Verhinderung an der fristgerechten Anmeldung

des Rekurses die Grundlage.

2.5 Wie den eingereichten Akten (act. 5/6)

entnommen werden kann, hat der Rekurrent am 19. September 2024 B____ von der

GGG Migration bevollmächtigt, «Auskünfte in Sachen Aufenthaltsbewilligung /

Migrationsamt bei den zuständigen Behörden und/oder Institutionen einzuholen,

bzw. ggf. Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen». Gestützt auf diese

Vollmacht erbat B____ die zuständige Mitarbeiterin des Migrationsamts mit Mail

vom 19. September 2024 im Zusammenhang mit der Verlängerung einer IV-Massnahme

um «eine neue Anmeldebestätigung oder im besten Fall seine neue B-Bewilligung».

Weiter ersuchte er um Mitteilung, «wie bei ihm der aktuelle Stand ist und ihm

die Anmeldebestätigung direkt zukommen zu lassen». Weil die zuständige

Mitarbeiterin bis am 23. September 2024 abwesend war, wandte sich B____ am 19.

September 2024 zugleich an deren Stellvertreter. Dieser sandte dem beauftragten

Berater noch am selben Tag die zugestellte Anmeldebescheinigung zur Kenntnis

zu. Zutreffend ist, dass sich der stellvertretende Mitarbeiter nicht zur

Sachstandsanfrage des Rekurrenten geäussert hat. Da dem Berater aber bekannt

war, dass die zuständige Mitarbeiterin noch während vier Tagen abwesend sein

werde, konnte der Rekurrent nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass der

Entscheid in nächster Zeit nicht eröffnet werden würde. Ebenfalls keine

Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Entscheid im damaligen Zeitpunkt bereits

vorgelegen wäre. Schliesslich wäre es dem Rekurrenten und seinem Berater

möglich gewesen, sich nach deren ihnen bekannten Rückkehr am 23. September 2024

mit der Sachstandsanfrage erneut an die zuständige Mitarbeiterin zu wenden.

Daraus folgt, dass der Rekurrent nicht darauf hat vertrauen

können, dass ihm in der nächsten Zeit nach der Zustellung der

Anmeldebescheinigung kein Entscheid eröffnet würde. Folglich ist auf sein

Vorbringen, er habe erwartet, die Verfügung des Migrationsamts werde in

eingeschriebener Form eröffnet, nicht weiter einzugehen.

2.6 Schliesslich war das Migrationsamt weder

befugt noch verpflichtet, den Entscheid auch dem bei der GGG beauftragten

Berater zu eröffnen, da dessen Vollmacht lediglich die Einholung von Auskünften

und nicht die Vertretung des Rekurrenten in der Sache umfasste.

2.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das

Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten mangels Nachweises oder zumindest

glaubhafter Darstellung einer unverschuldeten Verhinderung bei der Wahrung der

Frist zur Rekursanmeldung beim Justiz‑ und Sicherheitsdepartement zu

Recht abgewiesen hat.

3.

Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang

trägt der Rekurrent grundsätzlich die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–.

Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen diese Kosten

jedoch zu Lasten des Staates. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter des

Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar nach Massgabe des tatsächlichen

Zeitaufwands (§ 15 HoR, SG 291.400) auszurichten. Der Rekurrent und

sein Vertreter haben auf die Einreichung eines detaillierten Bemühungsausweises

verzichtet. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren

erbrachten Leistungen und der vergleichbaren Argumentation erscheint ein

Gesamtaufwand von sieben Stunden angemessen. Dieser ist gemäss

§ 20 Abs. 2 HoR mit CHF 200.– zu vergüten. Hinzu

kommen eine Auslagenpauschale von CHF 42.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat Daniel Gmür, für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 42.– und 8,1 % MWST von CHF 116.80.–, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.