VD.2025.44
Nichteintreten infolge versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung
7. August 2025Deutsch13 min
sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.44
URTEIL
vom 7. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.
André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch Mlaw Daniel Gmür,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, Postfach, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Dezember 2024
betreffend Nichteintreten infolge
versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 26. September 2024 verweigerte
das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des
Justiz- und Sicherheitsdepartements die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des italienischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...] (nachfolgend:
Rekurrent), und verpflichtete ihn, die Schweiz bis spätestens am
25. Dezember 2024 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten
am 27. September 2024 mittels A-Post Plus zugestellt. Gegen diese Verfügung
erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement und machte darin sowie in seiner Eingabe vom
11. November 2024 geltend, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalls von einer rechtzeitig erfolgten Rekursanmeldung auszugehen sei.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Rekursanmeldung ab und trat mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung ohne Erhebung
amtlicher Kosten auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom
16. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragte der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursanmeldefrist.
Zudem ersuchte er um Anweisung an die Vorinstanz, ihm eine Frist von 30 Tagen
zur Einreichung der Rekursbegründung anzusetzen. Diesen Rekurs überwies der
Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 17. März 2025 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. März 2025
wurde der Rekurrent zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
CHF 800.– bis spätestens am 7. April 2025 verpflichtet. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem
Rekurs, entsprechend dem Antrag des Rekurrenten vom 4. April 2025, die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Rekurrent mit Eingabe vom
4. April 2025 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. April 2025 eine
Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2025 gewährt. Mit Eingabe vom
23. Mai 2025 beantragte der Rekurrent die unentgeltliche
Prozessführung, welche ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
28. Mai 2025 bewilligt wurde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung
und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Die weiteren für das vorliegende Urteil relevanten Tatsachen
sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 17. März 2025
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die
Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw.
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat.
2.
2.1
Mit seiner Rekursbegründung bestreitet der
Rekurrent nicht mehr, dass er die zehntägige Frist zur Anmeldung seines
Rekurses beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (§ 46 Abs. 1 OG) nicht
eingehalten hat. Zu klären ist einzig, ob die Vorinstanz ihm die Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Rekursanmeldung hätte gewähren müssen.
2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz
keine ausdrückliche Regelung zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. Das
Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand jedoch aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren (vgl. VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 2.4, VD.2022.34
vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom
9.
Februar 2015 E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren
gilt praxisgemäss eine analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 StG
des Gesetzes über die direkten Steuern (SG 640.100) als angemessen (vgl.
VGE VD.2023.3 E. 2.4; VD.2022.34 E. 3.1.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003,
Dispositiv
S. 140). Demnach setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus,
dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung
der Frist gehindert war. Dieser Grundsatz folgt einem allgemeinen
Verfahrensrechtprinzip, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist
verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter trotz gehöriger
Sorgfalt unverschuldet an fristgerechtem Handeln verhindert wurde (BGer 1C_491/2008
vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2023.3 vom
7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2;
VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1). Als
taugliche Entschuldigungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die
einer Person selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen entweder vollständig verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
(VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114
vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1). Hierzu gehören etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Arbeitsüberlastung,
organisatorische Mängel oder Ferien gelten hingegen nicht als
entschuldigungsfähig (VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1,
VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1).
Die Beweislast für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes
trägt der Gesuchstellende (vgl. VGE VD.2019.114 vom
3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 50 BGG
N 14; Vogel, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 24
N 18). Ob hierfür der volle Beweis zu erbringen ist, wie dies für das
Bundesgericht nach Art. 50 BGG angenommen wird, oder ob eine
Glaubhaftmachung ausreicht, wie sie Art. 94 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) vorsehen, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben (so auch
VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1).
2.3 Mit seiner Rekursbegründung bringt der
Rekurrent vor, ein Entschuldigungsgrund bestehe dann, wenn eine eigene
Verfahrenshandlung unerwarteterweise während seiner Abwesenheit hätte erfolgen
müssen. Er sei während genau zwei Wochen abwesend gewesen und davon
ausgegangen, formelle Entscheide würden – analog zum
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – in eingeschriebener Form eröffnet
und, sofern sie nicht abgeholt würden, nach sieben Tagen als zugestellt gelten.
Würde man auf den letzten Abholtag eine Rekursfrist von zehn Tagen
hinzurechnen, so hätte er sich nach seiner Rückkehr um die Einlegung des
Rekurses kümmern und die Frist einhalten können. In der nachvollziehbaren –
mithin entschuldbaren – Annahme, der Entscheid werde eingeschrieben zugestellt,
habe er bereits durch die Dauer seiner Abwesenheit seiner Obliegenheit genügt
und das Versäumnis nicht zu vertreten. Dass bisherige Aufforderungen zur
Stellungnahme per A‑Post+
zugestellt worden seien, ändere daran nichts.
Ferner habe seine Abwesenheit eine Woche nach der
Beauftragung einer Rechtsvertretung begonnen. Auf eine ausdrückliche Anfrage
zum Verfahrensstand habe das Migrationsamt nicht darauf hingewiesen, dass in
der Folgewoche ein Entscheid zugestellt werde. Er habe daher in guten Treuen
nicht mit einer Zustellung in jener Woche rechnen müssen. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Migrationsamt nach endgültiger
Fertigstellung einer Verfügung in der Regel mehrere Tage bis zur Unterzeichnung
und zum Versand verstreichen, sei anzunehmen, dass das Amt zum Zeitpunkt der
Verfahrensstandsanfrage sowohl den Entscheid als auch das ungefähre
Versanddatum gekannt habe. Dass es hierüber nicht informierte und zugleich eine
neue Anmeldebescheinigung bis zum 31. Oktober 2024 kommentarlos
übersandte, habe ihn in gutem Glauben belassen, er könne nicht kurzfristig mit
einem Entscheid rechnen. Vor diesem Hintergrund erachte er das Verhalten des
Migrationsamts als rechtsmissbräuchlich. Gleiches gelte dafür, dass das Amt
bereits vor Versand des Entscheids über die Vertretung in Kenntnis gesetzt und
deren Vollmacht zu den Akten genommen, den Entscheid aber nicht an die
Rechtsvertretung zugestellt oder ihr wenigstens zur Kenntnis gebracht habe.
Soweit dieses Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren sei, belege es doch, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen
sei. Seine Abwesenheit habe einerseits so kurz gedauert, dass er nach seinen
Vorstellungen keine Frist habe versäumen können; anderseits habe er angesichts
der ausbleibenden Verfahrensstandsauskunft berechtigterweise darauf vertraut,
dass ein Entscheid nicht unmittelbar bevorstehe, weshalb einer zweiwöchigen
Abwesenheit nichts entgegenstanden habe. Damit verschärfe sich die Problematik
um die offene Verfahrensstandsanfrage: Die mit dem Entscheid befasste Mitarbeiterin
sei bereits am 23. September 2024 – drei Tage vor Erlass des
Entscheids – zurückgekehrt, sodass anzunehmen sei, sie habe die anhängige
Anfrage bewusst unberücksichtigt gelassen. Er habe sich bewusst um eine
Rechtsvertretung bemüht, um über den Verfahrensstand informiert zu werden. Die
Rückmeldung ohne inhaltliche Beantwortung der Anfrage habe in ihm den
gutgläubigen Eindruck erweckt, dass kurzfristig kein Entscheid zu erwarten sei.
Zudem sei er gutgläubig davon ausgegangen, eine zweiwöchige Abwesenheit könne
keine Fristversäumnis begründen.
Folglich sei die Säumnis auf entschuldbare Umstände
zurückzuführen, sodass die Frist wiederherzustellen sei. Schliesslich sei nicht
ersichtlich, wie das Migrationsamt wenige Tage vor Versand des Entscheids eine
Verfahrensstandsanfrage unerledigt lassen und gleichwohl nicht in
Rechtsmissbrauch verfallen könne. Ebenso wenig verständlich sei, dass die
Rechtsvertretung trotz Kenntnisvermerk über das Vertretungsverhältnis und trotz
der noch offenen Verfahrensstandsanfrage nicht über den ergangenen Entscheid in
Kenntnis gesetzt wurde.
2.4 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Seine Behauptung, er habe sich vom 27. September bis zum 11. Oktober 2024
im Ausland für Ferien aufgehalten, ist nicht glaubhaft gemacht. Als Belege
reicht er einzig ein Buchungsdetail der […] Bank vom 2. Oktober 2024
für einen Einkauf an der Station Aviadac (act. 5/7) sowie eine Quittung
über einen Einkauf bei […] Arbois/Frankreich vom 4. Oktober 2024 (act. 5/8)
ein. Weitere Zahlungen mittels Bankkarte wären somit für den Rekurrenten
belegbar, wurden aber weder geltend gemacht noch eingereicht. Er legt auch
nicht dar, wieso solche bei einem zweiwöchigen Aufenthalt nicht nötig gewesen
sind und belegt auch keinen Bezug von Bargeld in Euro. Weiter äussert sich der
Rekurrent weder zur Person der einladenden Freundin noch zum Ort seines
Aufenthalts konkreter. Schliesslich fehlen sämtliche Hinweise für die vom
Rekurrenten geltend gemachte Dauer seines Aufenthalts, die etwa von der
genannten Freundin ohne weiteres hätte bestätigt werden können. Daraus folgt,
dass der Rekurrent die von ihm behauptete zweiwöchige Auslandsabwesenheit weder
belegt noch glaubhaft gemacht hat. Er hat damit auch nicht glaubhaft gemacht,
bereits am Tag der Zustellung des Entscheids abwesend gewesen zu sein. Damit
fehlt der behaupteten schuldlosen Verhinderung an der fristgerechten Anmeldung
des Rekurses die Grundlage.
2.5 Wie den eingereichten Akten (act. 5/6)
entnommen werden kann, hat der Rekurrent am 19. September 2024 B____ von der
GGG Migration bevollmächtigt, «Auskünfte in Sachen Aufenthaltsbewilligung /
Migrationsamt bei den zuständigen Behörden und/oder Institutionen einzuholen,
bzw. ggf. Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen». Gestützt auf diese
Vollmacht erbat B____ die zuständige Mitarbeiterin des Migrationsamts mit Mail
vom 19. September 2024 im Zusammenhang mit der Verlängerung einer IV-Massnahme
um «eine neue Anmeldebestätigung oder im besten Fall seine neue B-Bewilligung».
Weiter ersuchte er um Mitteilung, «wie bei ihm der aktuelle Stand ist und ihm
die Anmeldebestätigung direkt zukommen zu lassen». Weil die zuständige
Mitarbeiterin bis am 23. September 2024 abwesend war, wandte sich B____ am 19.
September 2024 zugleich an deren Stellvertreter. Dieser sandte dem beauftragten
Berater noch am selben Tag die zugestellte Anmeldebescheinigung zur Kenntnis
zu. Zutreffend ist, dass sich der stellvertretende Mitarbeiter nicht zur
Sachstandsanfrage des Rekurrenten geäussert hat. Da dem Berater aber bekannt
war, dass die zuständige Mitarbeiterin noch während vier Tagen abwesend sein
werde, konnte der Rekurrent nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass der
Entscheid in nächster Zeit nicht eröffnet werden würde. Ebenfalls keine
Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Entscheid im damaligen Zeitpunkt bereits
vorgelegen wäre. Schliesslich wäre es dem Rekurrenten und seinem Berater
möglich gewesen, sich nach deren ihnen bekannten Rückkehr am 23. September 2024
mit der Sachstandsanfrage erneut an die zuständige Mitarbeiterin zu wenden.
Daraus folgt, dass der Rekurrent nicht darauf hat vertrauen
können, dass ihm in der nächsten Zeit nach der Zustellung der
Anmeldebescheinigung kein Entscheid eröffnet würde. Folglich ist auf sein
Vorbringen, er habe erwartet, die Verfügung des Migrationsamts werde in
eingeschriebener Form eröffnet, nicht weiter einzugehen.
2.6 Schliesslich war das Migrationsamt weder
befugt noch verpflichtet, den Entscheid auch dem bei der GGG beauftragten
Berater zu eröffnen, da dessen Vollmacht lediglich die Einholung von Auskünften
und nicht die Vertretung des Rekurrenten in der Sache umfasste.
2.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das
Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten mangels Nachweises oder zumindest
glaubhafter Darstellung einer unverschuldeten Verhinderung bei der Wahrung der
Frist zur Rekursanmeldung beim Justiz‑ und Sicherheitsdepartement zu
Recht abgewiesen hat.
3.
Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Rekurrent grundsätzlich die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–.
Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen diese Kosten
jedoch zu Lasten des Staates. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter des
Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar nach Massgabe des tatsächlichen
Zeitaufwands (§ 15 HoR, SG 291.400) auszurichten. Der Rekurrent und
sein Vertreter haben auf die Einreichung eines detaillierten Bemühungsausweises
verzichtet. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
erbrachten Leistungen und der vergleichbaren Argumentation erscheint ein
Gesamtaufwand von sieben Stunden angemessen. Dieser ist gemäss
§ 20 Abs. 2 HoR mit CHF 200.– zu vergüten. Hinzu
kommen eine Auslagenpauschale von CHF 42.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat Daniel Gmür, für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 42.– und 8,1 % MWST von CHF 116.80.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.