VD.2025.49
Personalverleih
4. September 2025Deutsch27 min
(nachfolgend Rekurrentin) erbringt gemäss Eintrag im Handelsregister «Pflegedienstleistungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.49
URTEIL
vom 4.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
(Vorsitz), Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ GmbH
Rekurrentin
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Utengasse 36, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 25. Februar 2025
betreffend Personalverleih
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
(nachfolgend Rekurrentin) erbringt gemäss Eintrag im Handelsregister «Pflegedienstleistungen
im Gesundheitswesen». Am 24. Mai 2024 beantragte sie beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit Basel-Stadt (nachfolgend AWA) eine Bewilligung zum Personalverleih
in der Schweiz. Ihr Geschäftsführer, B____ (nachfolgend Geschäftsführer),
konstituierte sich dabei als für die Leitung verantwortliche Person. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das AWA das Bewilligungsgesuch ab. Es
begründete die Abweisung damit, dass der Geschäftsführer die Anforderungen als
verantwortliche Person nicht erfülle. Ihm fehlten die entsprechende Ausbildung
und die Berufserfahrung im Personalverleih. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend
WSU) mit Entscheid vom 25. Februar 2025 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Rekurrentin am 27. Februar 2025 Rekurs an den Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Bewilligung zum Personalverleih.
Der Regierungspräsident überwies den Rekurs am 24. März 2025 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 beantragte
das WSU die Abweisung des Rekurses. Nachdem die Rekurrentin um Durchführung
einer Verhandlung ersucht hatte, wurde der Rekurs am 4. September 2025 vor dem
Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden die Rekurrentin und das AWA bzw.
deren Vertretungen befragt und gelangten diese zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten
und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 24. März 2025 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3
Nicht eingetreten werden kann auf den Rekurs
jedoch, soweit die Rekurrentin beantragt, «die Gegenpartei sei zum Ersatz des
entstandenen Schadens seit Juni 2024 bis zum heutigen Zeitpunkt zu
verpflichten» (Rekurs, S. 5).
Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen
Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es noch im
Streit liegt (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert
oder qualitativ verändert werden (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben
noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln
(zum Ganzen VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2.1; VD.2023.91 vom 26. Oktober
2023.
E. 1.2, je mit Hinweisen).
Die Rekurrentin stellte vor dem WSU keinen Antrag auf
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz. Sie tat dies im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zum ersten Mal. Damit geht dieser
Antrag über den Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht hinaus. Darauf kann
deshalb nicht eingetreten werden.
Selbst wenn der Schadenersatzantrag Streitgegenstand wäre,
könnte darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten
werden. Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Staat sind nämlich auf dem Weg
des Zivilprozesses, d.h. vor dem Zivilgericht, geltend zu machen (§ 4 VRPG, § 6 Abs. 1 Haftungsgesetz [SG 161.100]). Darüber hinaus fehlte es für die
Zusprechung von Schadenersatz an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit, wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt (siehe E. 2 und 3).
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
In der Sache ist strittig, ob die Rekurrentin die
Voraussetzungen für den Personalverleih erfüllt (siehe zu den Voraussetzungen
im Allgemeinen unten E. 2.1–2.3), insbesondere ob der Geschäftsführer über die
nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines Verleihbetriebs verfügt (siehe
hierzu unten E. 3).
2.1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten
(Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine
Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts (Art. 12 Abs. 1
Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG, SR 823.11]). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVG wird die
Bewilligung erteilt, wenn der Betrieb im Schweizerischen Handelsregister
eingetragen ist (lit. a), über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt (lit.
b) und kein anderes Gewerbe betreibt, das die Interessen von Arbeitnehmern oder
von Einsatzbetrieben gefährden könnte (lit. c). Gemäss Art. 13 Abs. 2 AVG
müssen die für die Leitung verantwortlichen Personen Schweizer Bürger oder
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein (lit. a), für eine fachgerechte
Verleihtätigkeit Gewähr bieten (lit. b) und einen guten Leumund geniessen (lit.
c). Bei diesen Anforderungen handelt es sich ebenfalls um Voraussetzungen für
die Erteilung einer Bewilligung für den Personalverleih (vgl. Kull, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 13 N 1). Die Anforderungen gemäss Art. 13
Abs. 1 AVG werden als betriebliche Voraussetzungen bezeichnet und diejenigen
gemäss Art. 13 Abs. 2 AVG als persönliche Voraussetzungen (vgl. Art. 32 f.
Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV, SR 823.111]; Kull, a.a.O., Art. 13 N 1 sowie vor N 2 und vor N 11).
2.2 Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine
gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit
nachweisen kann, verfügt gemäss Art. 33 AVV über die nötigen fachlichen
Fähigkeiten zur Leitung eines Verleihbetriebs, sofern er insbesondere eine
anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt (lit. a) oder eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in
der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder im Personalwesen
hat (lit. b). Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und der Lehre
bedeutet mehrjährig dabei mindestens drei Jahre (Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur AVV und zur GebV-AVG,
Bern Juni 2024 [nachfolgend SECO, Weisungen und Erläuterungen], Ziff. 2.2 S.
30, Ziff. 2.2.2.2 S. 35; Fierz,
in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 3 N 10; Kull, a.a.O., Art. 13 N 15). Für die
Beantwortung der Frage, ob eine Person durch Berufserfahrung in der
Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder
Unternehmensberatung oder im Personalwesen die nötigen fachlichen Fähigkeiten
zur Leitung eines Verleihbetriebs erworben hat, ist nicht nur die Dauer,
sondern auch der Umfang der Berufstätigkeit relevant. Das AWA macht daher zu
Recht geltend, dass es nicht nur auf die Dauer der Berufstätigkeit, sondern
auch auf das Arbeitspensum ankomme (vgl. Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli
2024, Ziff. 4.4). Mangels näherer Angaben zum erforderlichen Arbeitspensum in
den Weisungen und Erläuterungen des SECO und der Lehre erschiene es
naheliegend, davon auszugehen, dass sich die Mindestdauer von drei Jahren auf
ein Vollzeitpensum bezieht. Gemäss dem AWA liegt es jedoch nach seiner
ständigen Praxis «im behördlichen Ermessen, ob eine dreijährige Berufserfahrung
im Personalbereich ausreichend ist oder nicht und ob es sich dabei um eine
Vollzeit- oder Teilzeitstelle handeln muss/kann» (Vernehmlassung des AWA vom
25. Juli 2024, Ziff. 4.2). Massgebend seien die Gesamtumstände
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Nach der Praxis des AWA kann somit unter
Umständen auch einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mit
einem Arbeitspensum von weniger als 100 % die Voraussetzung von Art. 33 lit. b
AVV erfüllen (vgl. allgemein zur Lockerung der Anforderungen nach Art. 33 AVV
sogleich E. 2.3).
2.3 Mit dem Adverb insbesondere wird in Art. 33
AVV zum Ausdruck gebracht, dass die Gewähr für eine fachgerechte
Verleihtätigkeit im Einzelfall auch dann bejaht werden kann, wenn die für die
Leitung verantwortliche Person die Voraussetzungen gemäss Art. 33 lit. a oder b
AVV nicht vollumfänglich erfüllt, aber aufgrund der Gesamtumstände für die
Leitung eines Verleihbetriebs geeignet erscheint (vgl. SECO, Weisungen und
Erläuterungen, Ziff. 2.2 S. 30, Ziff. 2.2.2.2 S. 35). Gemäss dem SECO ist von
der Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung trotz nicht vollständiger
Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 33 lit. a oder b AVV äusserst
zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. SECO, Weisungen und Erläuterungen, Ziff.
2.2 S. 30, Ziff. 2.2.2.2 S. 35 und Ziff. 3.2.2 S. 87) und gemäss der Lehre
verfügt die Bewilligungsbehörde dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum
(Kull, a.a.O., Art. 13 N 16; vgl. Fierz, a.a.O., Art. 3 N 10). Gemäss dem
SECO kommt eine Ausnahme insbesondere in Betracht für Personen mit Universitätsabschluss,
mit einer höheren Berufsbildung wie einer eidgenössischen Berufsprüfung oder
einer eidgenössischen höheren Fachprüfung oder mit einem Abschluss einer
höheren Fachschule, für Personen, welche die Module Arbeitsrecht und
Sozialversicherungen im Vorbereitungskurs zum eidgenössischen Fachausweis für
HR-Fachleute und eine Ausbildung, die mit dem Tätigkeitsbereich der für die
Leitung eines Personalverleihbetriebs verantwortlichen Person im Zusammenhang
steht (HR, Vermittlung, Beratung etc.), absolviert haben, sowie für Personen,
die selbst einmal einen Betrieb geführt haben, in dem sie auch mit der
Personalführung (mindestens fünf Mitarbeitende) betraut gewesen sind (vgl.
SECO, Weisungen und Erläuterungen, Ziff. 2.2 S. 30, Ziff. 2.2.2.2 S. 35 f. und
Ziff. 3.2.2 S. 87; vgl. ferner Kull,
a.a.O., Art. 13 N 16).
3.
Bei den fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines
Verleihbetriebs gemäss Art. 13 Abs. 2 AVG und Art. 33 AVV sind der
Berufsabschluss des Geschäftsführers (unten E. 3.1) und dessen Berufserfahrung
(E. 3.2) näher zu erörtern. Ausserdem ist auf die Rügen der Ungleichbehandlung
(E. 3.3), der Missachtung des öffentlichen Interesses (E. 3.4) und des
Widerspruchs zur erteilten Bewilligung zur Führung einer Organisation der
spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (E. 3.5) einzugehen.
3.1 Die Rekurrentin hat behauptet, ihr
Geschäftsführer sei «ausgebildeter Fachmann Gesundheit» (Rekurs vom 21. Juni
2024, Rz. 5 und 9). Nachdem das AWA in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2024
(Ziff. 3.4) darauf hingewiesen hatte, dass nicht klar sei, ob der
Geschäftsführer «eine Ausbildung (EBA/EFZ o.Ä.) im Gesundheitswesen»
abgeschlossen habe, erklärte die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 20.
August 2024 (Ziff. 3), er verfüge über einen Lehrabschluss, und reichte ein
Fähigkeitszeugnis vom 10. August 2010 ein, aus dem sich ergibt, dass der
Geschäftsführer das Qualifikationsverfahren als Automobil-Assistent EBA bestanden
hat. An der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte der Geschäftsführer
schliesslich, dass er die Ausbildung zum Fachmann Gesundheit zwar begonnen,
aber abgebrochen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er verfügt mithin über
keinen Lehrabschluss und kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachmann
Gesundheit.
Es fragt sich, ob der Geschäftsführer auch mit dem Bestehen
des Qualifikationsverfahrens als Automobil-Assistent EBA die Voraussetzung des
Abschlusses einer Berufslehre gemäss Art. 33 AVV erfüllt. Bei der beruflichen
Grundbildung wird zwischen der zweijährigen Grundbildung, die zum
eidgenössischen Berufsattest führt, und der drei- bis vierjährigen
Grundbildung, die zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, unterschieden
(Art. 17 Abs. 1–3 Berufsbildungsgesetz [SR 412.10]). Ob mit einer Berufslehre
in Art. 33 AVV nur die drei- bis vierjährige Grundbildung gemeint ist, kann
offengelassen werden, da der Geschäftsführer der Rekurrentin die weiteren
persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (siehe sogleich E. 3.2).
3.2
Die Rekurrentin begründet die Berufserfahrung des
Geschäftsführers zum einen mit seiner Tätigkeit für die C____ GmbH (hierzu
unten E. 3.2.1) und zum anderen mit seinen Tätigkeiten für sie selber (hierzu
unten E. 3.2.2).
3.2.1
3.2.1.1 Die Rekurrentin hat ein Arbeitszeugnis der C____
GmbH vom 31. März 2021 eingereicht. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand in
der Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich, insbesondere
Buchhaltung, Abschluss- und Steuerberatung, Betriebs- und Unternehmensberatung,
der Vermittlung von Versicherungen, dem Erwerb, der dauernden Verwaltung und
der Vermittlung von Immobilien, der Konzeption, Organisation und Vermittlung
von Verkaufsschulungen, Seminaren und verkaufsfördernden Massnahmen sowie der
Erbringung von Beratungen im Unternehmens- und EDV-Bereich. Einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war vom 27. Februar
2018 bis am 9. Februar 2022 D____. Seither war E____ einziger Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Mit Entscheid des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. November 2022 wurde die
Gesellschaft wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 6. März 2023 wurde das
Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 18. März 2025 wurde die
Gesellschaft gelöscht. Das Arbeitszeugnis ist von D____ unterzeichnet. Gemäss
dem Arbeitszeugnis war der Geschäftsführer in der Zeit vom 1. März 2018 bis am
31. März 2021 im Unternehmen der C____ GmbH tätig. In dieser Zeit sei er in den
Bereichen Personalwesen, Organisations- und Unternehmensberatung beschäftigt
gewesen. Dieses Arbeitszeugnis ist aus den nachstehenden Gründen nicht
glaubhaft. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass es sich um eine
Gefälligkeitsbescheinigung handelt.
3.2.1.2 Als Beilage zu ihrem Gesuch um eine
Bewilligung für den Personalverleih vom 24. Mai 2024 (Beilage 5a zur
Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024) reichte die Rekurrentin einen
Lebenslauf des Geschäftsführers (Beilage 5b zur Vernehmlassung des AWA vom 25.
Juli 2024) ein. Gemäss diesem war der Geschäftsführer von 2011 bis 2014 als
Chauffeur, von 2016 bis 2022 als Fachmann Gesundheit und ab 2022 bei der
Rekurrentin tätig. Dass er irgendwann im Bereich Personalwesen,
Organisationsberatung oder Unternehmensberatung tätig gewesen sei, wird darin nicht
erwähnt. Wenn er in relevantem Umfang in einer dieser Bereiche tätig gewesen
wäre, wäre nicht ersichtlich, weshalb er dies in seinem Lebenslauf nicht
erwähnt hat, zumal er die Tätigkeiten bei der C____ GmbH gerade deshalb
ausgeübt hat, weil er die nötige Berufserfahrung im Hinblick auf eine spätere
Verleihtätigkeit erwerben wollte (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Darauf
angesprochen erklärte der Geschäftsführer an der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts, dass er keine Tätigkeit in den Lebenslauf aufnehmen könne,
für die er nicht bezahlt worden sei und für die keine Sozialabgaben geleistet
worden seien (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dass einschlägige Berufserfahrung
im Lebenslauf nicht genannt wird, weil die entsprechende Tätigkeit unbezahlt
war, ist allerdings sehr unüblich. Die Erklärung des Geschäftsführers ist
mithin schwer nachvollziehbar.
3.2.1.3 Im Arbeitszeugnis werden die folgenden
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Geschäftsführers genannt: Rekrutierung
und Auswahl von Mitarbeitern einschliesslich der Erstellung und Schaltung von
Stellenanzeigen, Durchführung von Vorstellungsgesprächen und Auswahlprozessen;
Entwicklung und Implementierung von Personalentwicklungsmassnahmen und
Schulungsprogrammen; Betreuung und Beratung von Mitarbeitern in allen
personalrelevanten Angelegenheiten; Erstellen und Pflegen von Personalakten
sowie Vorbereitung und Durchführung der Gehaltsabrechnung; Analyse und
Optimierung von Organisationsstrukturen und Geschäftsprozessen; Beratung des
Managements in Fragen der Unternehmensstrategie und -entwicklung; Planung und
Durchführung von Veränderungsprojekten zur Effizienzsteigerung und Verbesserung
der Unternehmensleistung; Moderation von Workshops und Schulungen zur Förderung
der Teamarbeit und des Wissensaustauschs. Die Rekurrentin behauptet nicht,
geschweige denn beweist sie, dass der Geschäftsführer vor seiner Tätigkeit für
die C____ GmbH eine Ausbildung oder Erfahrung im kaufmännischen,
betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Bereich gehabt habe. Unter
diesen Umständen erscheint es unglaubhaft, dass der Geschäftsführer alle im
Arbeitszeugnis genannten Aufgaben wahrgenommen hat. Insbesondere ist nicht
vorstellbar, dass er in der Lage gewesen ist, Organisationsstrukturen und
Geschäftsprozesse zu analysieren und zu optimieren, Veränderungsprojekte zur
Effizienzsteigerung und Verbesserung der Unternehmensleistung zu planen und
durchzuführen sowie das Management in Fragen der Unternehmensstrategie und -entwicklung
zu beraten. Dies vermochte der Geschäftsführer auch an der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts nicht plausibel zu erklären (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.
3).
3.2.1.4 Das Arbeitszeugnis wurde erst eingereicht,
nachdem das AWA die Rekurrentin mit E-Mail vom 27. Mai 2024 (Beilage 6 zur
Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024) darauf hingewiesen hatte, dass der
Geschäftsführer im Besitz einer anerkannten Vermittler- oder
Verleiherausbildung sein oder eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder
Unternehmensberatung oder im Personalwesen aufweisen müsse. Zudem erklärte der
Geschäftsführer namens der Rekurrentin zunächst mit E-Mail vom 27. Mai 2024
(Beilage 7 zur Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024), er habe seinen alten
Arbeitgeber erreicht und werde die Bestätigung von diesem im Verlauf der Woche
erhalten. Erst mit E-Mail vom 29. Mai 2024 (Beilage 8 zur Vernehmlassung des
AWA vom 25. Juli 2024) reichte er das Arbeitszeugnis ein. Wenn das
Arbeitszeugnis entsprechend seiner Datierung tatsächlich bereits am 31. März
2021 ausgestellt worden wäre, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der
Geschäftsführer nicht darüber verfügt hat und sich das Arbeitszeugnis erst von
der ehemaligen Arbeitgeberin zustellen lassen musste. In der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts gab der Geschäftsführer an, das originale Arbeitszeugnis
verloren zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auch dies erscheint wenig glaubhaft.
Hat der Geschäftsführer doch die Tätigkeiten bei der C____ GmbH gerade deshalb verrichtet,
weil er die nötige Berufserfahrung im Hinblick auf eine spätere
Verleihtätigkeit erwerben wollte (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Mithin war die
Bestätigung im Arbeitszeugnis für den Geschäftsführer von zentraler Bedeutung.
Dass ein solch wichtiges Dokument verloren geht und man sich dessen Existenz
erst aufgrund einer Nachfrage der Bewilligungsbehörde bewusst wird, weckt erhebliche
Zweifel an der Aussagekraft des Zeugnisses.
3.2.1.5 Sodann behauptet die Rekurrentin in ihrem
Rekus vom 27. Februar 2025 (S. 2), der Geschäftsführer habe bei der C____ GmbH
im Bereich Personalverleih gearbeitet. Dieser wird vom Zweck der Gesellschaft
aber nicht erfasst. Zwar führte der Geschäftsführer vor dem Verwaltungsgericht
aus, dass die C____ GmbH neben dem Bereich Treuhand auch im Bereich
Personalverleih tätig gewesen sei. Sie habe 60 bis 70 Mitarbeiter in der
Baubranche verliehen (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Einen Beweis dafür reichte
die Rekurrentin jedoch nicht ein.
3.2.1.6 Schliesslich hat die Rekurrentin eine
Arbeitsbestätigung der C____ GmbH vom 13. Juni 2024 eingereicht, gemäss welcher
der Geschäftsführer in der Zeit vom 1. März 2018 bis am 31. März 2021
unentgeltlich in Teilzeit im Unternehmen der C____ GmbH tätig gewesen sei, «um
Berufserfahrung in den Bereichen Personalwesen, Organisation und
Unternehmensberatung zu sammeln». Aufgrund eines Vergleichs mit der
Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis ist davon auszugehen, dass die
Arbeitsbestätigung ebenfalls von D____ unterzeichnet worden ist. Dieser war im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsbestätigung schon lange nicht mehr
zeichnungsberechtigt. Seine Erklärung bindet die C____ GmbH daher grundsätzlich
nicht. Da er in der betreffenden Zeit Gesellschafter und
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C____ GmbH gewesen ist,
erscheint er an sich trotzdem geeignet, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Die
Arbeitsbestätigung stellt sich aber als genauso unglaubhaft dar wie das
Arbeitszeugnis. Eine Person, die zum Zweck des Sammelns von Berufserfahrung in
den Bereichen Personalwesen, Organisation und Unternehmensberatung bei einem
Unternehmen tätig ist, dürfte kaum in der Lage sein, alle im Arbeitszeugnis
erwähnten Aufgaben (siehe oben E. 3.2.1.3) wahrzunehmen. Zudem erscheint es
unwahrscheinlich, dass eine Person, die während drei Jahren in relevantem
Umfang die teilweise sehr anspruchsvollen und verantwortungsvollen Aufgaben
gemäss Arbeitszeugnis wahrnimmt, dafür überhaupt kein Entgelt verlangt. Daran
vermag auch die Erklärung der Rekurrentin nichts zu ändern, dass der
Geschäftsführer diese Tätigkeiten unentgeltlich geleistet habe, weil er
andernfalls keine Möglichkeit erhalten hätte, im Personalverleih
Berufserfahrung zu sammeln (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Auch wenn die
Ausübung der Tätigkeiten zunächst primär im Interesse des Geschäftsführers
gelegen hat, wäre es doch üblich, dass die Verrichtung solch qualifizierter
Tätigkeiten mit der Zeit vergütet würde.
3.2.1.7 Selbst, wenn das Arbeitszeugnis und die
Arbeitsbestätigung als glaubhaft erachtet und darauf abgestellt werden könnte,
wäre damit Berufserfahrung des Geschäftsführers im Personalwesen sowie in der
Organisations- und Unternehmensberatung in einem Umfang von höchstens gut
zweieinhalb Monaten in einem Vollzeit entsprechenden Pensum erstellt.
Der Umfang des Pensums des Geschäftsführers wird weder im
Arbeitszeugnis noch in der Arbeitsbestätigung angegeben. Gemäss Arbeitszeugnis
von März 2018 (Beilage 11 zur Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024)
arbeitete der Geschäftsführer vom 1. Juli 2017 bis am 31. März 2018 als
Fachmann Gesundheit im Alters- und Pflegeheim F____. Gemäss Zeugnis vom 22.
Januar 2019 (Beilage 11 zur Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024) war der
Geschäftsführer vom 1. Mai bis 30. November 2018 als Fachperson Pflege und Betreuung
im Alterspflegeheim G____ tätig. Gemäss Zeugnis vom 5. September 2022 (Beilage
11 zur Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024) war der Geschäftsführer vom
16. November 2018 bis am 25. August 2022 im Alters- und Pflegeheim H____ als
Fachmann Gesundheit mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt.
Gemäss dem AWA und dem WSU ist jedenfalls für die Tätigkeit
des Geschäftsführers im Alters- und Pflegeheim H____ von einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden auszugehen. Für Büropersonal beträgt die
wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. a Arbeitsgesetz
[ArG, SR 822.11]). Gemäss dem AWA und dem WSU konnte der Geschäftsführer daher
neben seiner Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim H____ höchstens drei Stunden
pro Woche bei der C____ GmbH arbeiten, was einem Pensum von 7.5 % entspreche.
Drei Stunden pro Woche ergäben für die angebliche Dauer der angeblichen
Tätigkeit für die C____ GmbH von 37 Monaten 481 Stunden. Dies entspreche einer
Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum von rund zweieinhalb Monaten (angefochtener
Entscheid, E. 10; Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli 2024, Ziff. 4.4). In
ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 hat sich die Rekurrentin mit diesen
Feststellungen des AWA überhaupt nicht auseinandergesetzt. In ihrem Rekurs vom
27. Februar 2025 (S. 3) behauptet die Rekurrentin, der Geschäftsführer habe
nicht durchgehend 100 %, sondern «in einem geteilten Schichtmodell mit halben
Diensten» gearbeitet und unbezahlten Urlaub genommen. Zudem habe er unbezahlten
Urlaub genommen, um sich in der Personalvermittlung weiterzubilden und praktische
Erfahrung zu sammeln. Anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts führte
die Rekurrentin aus, dass der Geschäftsführer zwei, drei Monate unbezahlten
Urlaub genommen habe. Ausserdem habe er bereits um 12.00 statt um 16.00 Uhr
Feierabend gemacht, um am Nachmittag bis um 18.00 Uhr bei der C____ GmbH zu
arbeiten. Die verpassten Arbeitsstunden am Alters- und Pflegeheim H____ habe er
nachgeholt, z.B. durch verlängerte Nachtwachen (Verhandlungsprotokoll, S. 2
f.).
Für die Zeit 1. März bis 15. November 2018, während welcher
der Geschäftsführer noch nicht im Alters- und Pflegeheim H____ tätig gewesen
ist, erscheint es zwar möglich, dass sein Pensum in den Alters- und
Pflegeheimen weniger als 100 % betragen hat und er damit mehr als drei Stunden
pro Woche für die C____ GmbH tätig gewesen ist. Die Rekurrentin hat den
konkreten Umfang der Tätigkeit für diese Gesellschaft aber weder substanziiert
behauptet noch belegt. Da sie die Beweislast für die Bewilligungsvoraussetzung
der Berufserfahrung des Geschäftsführers trägt, ist eine Tätigkeit im Umfang
von mehr als drei Stunden pro Woche deshalb auch für diese Zeit nicht zu
berücksichtigen. Für die Zeit vom 16. November 2018 bis 31. März 2021 ist die
Behauptung der Rekurrentin, das Arbeitspensum des Geschäftsführers im Alters-
und Pflegeheim habe nicht durchgehend 100 % betragen, offensichtlich
unglaubhaft, weil sie im Widerspruch zum von der Rekurrentin selbst
eingereichten Zeugnis steht. Auch die Behauptung der Rekurrentin, der
Geschäftsführer habe unbezahlten Urlaub genommen, ist mangels Beweises nicht zu
berücksichtigen, zumal die Rekurrentin auch an der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts nicht schlüssig dargelegt hat, wann und für wie lange der
Geschäftsführer unbezahlten Urlaub genommen habe und wie häufig er jeweils
früher Feierabend gemacht habe, um bei der C____ GmbH zu arbeiten.
Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, die Vorinstanzen
hätten die Stunden des Geschäftsführers falsch berechnet (Rekurs vom 27.
Februar 2025 (S. 3). Inwiefern die Berechnungen falsch sein sollten, legt die
Rekurrentin aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es
dabei, dass selbst bei Wahrunterstellung des Arbeitszeugnisses und der
Arbeitsbestätigung höchstens von Berufserfahrung des Geschäftsführers im
Personalwesen sowie in der Organisations- und Unternehmensberatung bei der C____
GmbH in einem gut zweieinhalb Monate mit einem Vollzeitpensum entsprechenden
Umfang ausgegangen werden könnte.
3.2.2
3.2.2.1 Die Rekurrentin behauptet, dass ihr
Geschäftsführer seit dem 1. September 2022 ununterbrochen im Personalverleih
tätig sei (Rekurs, S. 2). Damit kann sie nur die Beschäftigung ihres
Geschäftsführers mit dem Verleih von sich selbst durch die Rekurrentin meinen.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 AVV sind Betriebe, die ausschliesslich
den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, nicht
bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung erfasst den Verleih von
geschäftsführenden Inhabern von Einzelunternehmen sowie von Personen, die
Inhaber von mindestens 20 % der Aktien oder Stammanteile sowie Mitglieder des
Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer AG oder GmbH sind (vgl. SECO,
Weisungen und Erläuterungen, Ziff. 3.1.2.4).
Der Verleih des Geschäftsführers und Gesellschafters der
Rekurrentin durch die Rekurrentin fällt unter Art. 28 Abs. 2 AVV. Mit
Verfügungen vom 20. September 2022 und 12. September 2024 bestätigte das AWA
der Rekurrentin, dass der Betrieb ausschliesslich den Gesellschafter und
Geschäftsführer im Sinn von Art. 28 Abs. 2 AVV verleihe und demnach nicht
bewilligungspflichtig sei. Der Geschäftsführer war maximal von September 2022
bis heute mit dem Verleih von sich selbst durch die Rekurrentin betraut (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 11).
Es erscheint grundsätzlich möglich, dass auch die
Beschäftigung einer Person mit dem Verleih von sich selbst als Berufserfahrung
im Personalverleih anerkannt werden kann. Allerdings kann der Erfahrung mit dem
Verleih von sich selbst gegenüber der Erfahrung mit dem Verleih von anderen
Arbeitnehmenden nur ein reduziertes Gewicht beigemessen werden, weil der
Arbeitnehmer beim Verleih von sich selbst mit gewissen Aspekten des
Personalverleihs keine Erfahrung sammeln kann. Insbesondere entfallen dabei die
wichtigen Aspekte der Akquisition und der Führung der Arbeitnehmenden sowie der
Verantwortung und der Fürsorge für diese vollständig. Vor allem aber ist beim
Verleih eines Inhabers oder Mitbesitzers des Verleihbetriebs nur ein kleiner
Teil seiner Tätigkeit dem Personalverleih zuzuordnen oder mit einer Tätigkeit
in der Arbeitsvermittlung, in der Personal-, Organisations- oder
Unternehmensberatung oder im Personalwesen vergleichbar. Der Grossteil der
Tätigkeit des Inhabers oder Mitbesitzers des Verleihbetriebs besteht dagegen in
der Arbeit in den Einsatzbetrieben. Diese hat nichts mit Arbeitsvermittlung,
Personalverleih, Personal-, Organisations-oder Unternehmensberatung oder
Personalwesen zu tun, wenn der Zweck der Inhaberin des Verleihbetriebs wie im
vorliegenden Fall derjenige der Rekurrentin in der Erbringung von
Pflegedienstleistungen im Gesundheitswesen, namentlich im Bereich der medizinischen
pflegerischen Betreuung, besteht. Aus den vorstehenden Gründen könnte die
Beschäftigung des Geschäftsführers der Rekurrentin mit dem Verleih von sich
selbst – wenn überhaupt – höchstens nach deutlich mehr als drei Jahren als
Berufserfahrung im Personalverleih im Sinn von Art. 33 lit. b AVV anerkannt
werden, durch die er die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines
Verleihbetriebs erworben hat.
3.2.2.2 Anlässlich der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts erklärte der Geschäftsführer, dass er sich seit 2022 selber
verleihe. Die dafür nötige Bewilligung sei im September 2024 für weitere zwei
Jahre verlängert worden. Neben dem Selbstverleih betreibe er in den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine Spitex. Rund die Hälfte seiner
Arbeitszeit verwende er für Pflegedienstleistungen im Selbstverleih, die andere
Hälfte für administrative Arbeiten. Zu Beginn habe er zwar wenig Aufträge
gehabt («nur am Samstag und Sonntag sowie ab und zu unter der Woche», vgl.
E-Mail vom 4. November 2022, Beilage 4 zur Vernehmlassung des AWA vom 25. Juli
2024). Mangels Bewilligung zum Personalverleih habe er in der Folge Aufträge
ablehnen müssen. Wenn er nicht den Betrieb einer Spitex aufgenommen hätte,
hätte er Konkurs anmelden müssen. Mittlerweile arbeite er jedoch im
Selbstverleih und in der Leitung der Spitex «eigentlich sieben Tage in der
Woche» und damit mehr als in einem Vollzeitpensum (Verhandlungsprotokoll, S. 4
f.). Abgesehen von der Betriebsbewilligung zur Führung einer Organisation der
spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege im Kanton Basel-Stadt vom 2. Mai
2025 legte die Rekurrentin keine Beweise für diese Ausführungen ins Recht.
3.2.2.3 Der Geschäftsführer war folglich bisher
höchstens während rund drei Jahren (1. September 2022 bis 4. September 2025)
mit dem Verleih von sich selbst durch die Rekurrentin beschäftigt. Wenn man –
zu Gunsten der Rekurrentin – über die drei Jahre durchschnittlich von einem
Vollzeitpensum ausginge und die administrativen Arbeiten voll als
Berufserfahrung nach Art. 33 lit. b AVV anrechnete, ergäbe sich im Rahmen der
Tätigkeiten des Geschäftsführers für die Rekurrentin eine Berufserfahrung von
rund anderthalb Jahren. Damit steht fest, dass auch diese Berufserfahrung die
Voraussetzungen von Art. 33 lit. b AVV offensichtlich nicht erfüllt. Deshalb
kann offenbleiben, ob die administrativen Tätigkeiten im Selbstverleih und die
Tätigkeiten im Betrieb der Spitex überhaupt bewiesen sind und in welchem Umfang
diese Tätigkeiten effektiv an die Berufserfahrung angerechnet werden können.
3.2.3 Angesichts dieser beschränkten Erfahrung ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Geschäftsführer eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in
der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder im Personalwesen
im Sinn von Art. 33 lit. b AVV, durch die er die nötigen fachlichen Fähigkeiten
zur Leitung eines Verleihbetriebs erworben hat, abgesprochen haben. Dies gälte
selbst unter Mitberücksichtigung der behaupteten, aber nicht belegten
Berufserfahrung des Geschäftsführers im Personalwesen sowie in der
Organisations- und Unternehmensberatung bei der C____ GmbH in einem höchstens
gut zweieinhalb Monate mit einem Vollzeitpensum entsprechenden Umfang.
3.3 Die Rekurrentin behauptet sodann, dass die
Verweigerung der von ihr beantragten Bewilligung für den Personalverleih gegen
das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, weil in anderen
Fällen Berufserfahrung, die mit derjenigen ihres Geschäftsführers vergleichbar
sei, als für den Erwerb der nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines
Verleihbetriebs genügend anerkannt worden sei (vgl. Rekurs, S. 3). Für diese
Behauptung ist die Rekurrentin aber jegliche Substanziierung und jeglichen
Beweis schuldig geblieben. Damit entbehrt ihre Rüge der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots jeglicher Grundlage.
3.4 Des Weiteren macht die Rekurrentin geltend,
dass die Verweigerung der Bewilligung für den Personalverleih dem öffentlichen
Interesse widerspreche, weil in der Pflege ein akuter Fachkräftemangel herrsche
und die Rekurrentin sofort verfügbares qualifiziertes Pflegepersonal verleihen
und damit zur Entlastung der Spitäler und Altersheime beitragen könnte (vgl.
Rekurs, S. 4). Abgesehen davon, dass die Rekurrentin ihre behauptete Fähigkeit
nicht ansatzweise belegt hat, könnte sie daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Das allfällige öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit von
Leiharbeitnehmenden ist kein bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu
berücksichtigender Aspekt (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 13 und
Vernehmlassung des WSU, Rz. 9). Insbesondere kann es ein solches Interesse
nicht rechtfertigen, die Anforderungen an den Verleihbetrieb oder an die
verantwortlichen Personen zu reduzieren und damit die Gewährleistung des mit
dem AVG bezweckten Schutzes der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 1 lit. c AVG) in
Frage zu stellen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin
nicht dargelegt, weshalb es im öffentlichen Interesse liegen sollte, dass
Arbeitnehmende, die bereit sind, in der Pflege tätig zu sein, von der
Rekurrentin angestellt und an Spitäler oder Altersheime verliehen werden,
anstatt direkt von diesen angestellt zu werden. Schliesslich könnten die
Arbeitnehmenden auch von anderen im Bereich des Personalverleihs tätigen
Unternehmen angestellt werden, wie das WSU zu Recht geltend macht (vgl.
Vernehmlassung des WSU, Rz. 9).
3.5 Schliesslich kritisiert die Rekurrentin, dass
die Nichterteilung der Bewilligung zum Personalverleih in einem Widerspruch zur
erteilten Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex stehe
(Verhandlungsprotokoll, S. 4; Plädoyer, Ziff. 4). Darin kann ihr nicht gefolgt
werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur
Führung einer Organisation der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege
sind in § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) und in §§
11–14 der Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (SG
310.120) geregelt. Sie unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die
Erteilung einer Bewilligung für den Personalverleih. Insbesondere wird keine
Berufserfahrung im Sinn von Art. 33 lit. b AVV vorausgesetzt und ist die in der
Bewilligung aufgeführte für die Pflege verantwortliche Fachperson gemäss § 38 GesG nicht der Geschäftsführer. Die Rekurrentin kann demzufolge aus der
erteilten Bewilligung zur Führung einer Spitex für das vorliegende Verfahren
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
unbegründet und demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
zu tragen. Diese werden auf CHF 1'200.– festgesetzt (§ 23 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht
(Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.